Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - X B 112/10


Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist begründet.
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Es liegt ein vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Das FG verletzt seine aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn es ohne weitere Ermittlungen dem unbelegten Vorbringen eines --hierfür darlegungspflichtigen-- Beteiligten folgt, das im finanzgerichtlichen Verfahren streitig geblieben ist. In einem solchen Fall muss das FG den aufgeworfenen Zweifeln von Amts wegen nachgehen, ohne dass es eines förmlichen Beweisantritts des nicht darlegungsbelasteten Beteiligten bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076, unter II.2.b).
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a) Vorliegend war zwischen den Beteiligten im Klageverfahren streitig, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorgelegen haben. Von den entsprechenden Steuerbescheiden hatte der --ohne ordnungsgemäße Abmeldung bei der Meldebehörde seines letzten inländischen Wohnsitzes in die Schweiz verzogene-- Kläger tatsächlich erst nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgrund der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den daraufhin eingelegten Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen.
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Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger auf zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten hingewiesen, die sich seiner Ansicht nach für das FA bis zur Anordnung der öffentlichen Zustellung aus den vorliegenden Steuerakten sowie den beigezogenen Strafakten hätten ergeben können. U.a. verwies er darauf, dass er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer ebenfalls beim FA steuerlich geführten GmbH sei. Er behauptete hierzu unter Beweisantritt, für diese Gesellschaft sei von Beginn an ein Büroservice eingerichtet gewesen, der nach dem Umzug des Klägers in die Schweiz u.a. wöchentlich die Post an dessen neue Anschrift weitergeleitet habe. Eine an die Adresse der GmbH gerichtete Anfrage des FA nach der neuen Privatanschrift des Klägers wäre entweder direkt durch den Büroservice beantwortet oder aber an den Kläger weitergeleitet worden.
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Hierauf erwiderte das FA, für seine Körperschaftsteuerstelle sei auch die GmbH nicht erreichbar gewesen. Wiederholte Zustellversuche an die Anschrift der GmbH "sowie an andere mögliche Adressen" seien fehlgeschlagen. Auch eine Zustellung an eine im Telefonbuch eingetragene Person, die denselben Namen wie der Kläger trage, sei fehlgeschlagen. Daher wäre auch ein Versuch der Einkommensteuerstelle des FA, über die GmbH die Anschrift des Klägers zu ermitteln, sinnlos gewesen.
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Der Kläger rügte daraufhin, der Vortrag des FA sei unsubstantiiert. Es habe weder mitgeteilt, aus welchem Grund eine Zustellung an die Anschrift der GmbH fehlgeschlagen sei, noch welche "anderen möglichen Adressen" verwendet worden seien. Auch sei offen geblieben, zu welchen Zeitpunkten die behaupteten Zustellungsversuche stattgefunden hätten und welche Ermittlungen das FA nach den angeblichen Fehlschlägen unternommen habe. Ergänzend legte der Kläger e-mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem beauftragten Büroservice-Unternehmen --unter Benennung der Inhaberin des Büroservice-Unternehmens als Zeugin-- vor. Daraus ergibt sich u.a., dass der Kläger im hier maßgebenden Zeitraum --in den Monaten vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung-- über eingegangene Postsendungen informiert worden ist, dass ein Beamter der örtlichen Polizeiinspektion die Räume der GmbH aufgesucht hat, um im Wege der Amtshilfe ein in der Schweiz begangenes Verkehrsvergehen des Klägers aufzuklären, und dass eine förmliche Zustellung des örtlichen Landgerichts unter der Anschrift der GmbH vorgenommen worden ist, über die der Kläger ebenfalls noch am selben Tage unterrichtet worden ist.
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Das FG wies die Klage ohne weitere Ermittlungen ab. Es führte zu dem Vorbringen des Klägers, das FA hätte seine Anschrift durch eine Anfrage bei der GmbH ermitteln können, aus, nach den Angaben des FA seien Zustellungsversuche an die GmbH wiederholt fehlgeschlagen. Das Gericht habe keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben des FA in Zweifel zu ziehen.
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b) Mit diesem Vorgehen hat das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Jedenfalls nachdem der Kläger das Vorbringen des FA zu den bei der GmbH durchgeführten Zustellungsversuchen seiner Körperschaftsteuerstelle --zu Recht-- als unsubstantiiert gerügt und seinerseits unter Beweisantritt substantiiert zur Erreichbarkeit der GmbH vorgetragen hat, hätte das FG seiner Entscheidung nicht ohne eigene Ermittlungen das Vorbringen des FA zugrunde legen dürfen.
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Im Hinblick darauf, dass die öffentliche Zustellung in Fällen eines unbekannten Aufenthaltsorts des Empfängers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes) erst als "letztes Mittel" zulässig ist, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 54/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732, unter II.2.a aa, m.w.N.), sind auch über die routinemäßigen Anfragen bei der Meldebehörde hinaus weitere Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder Personen anzustellen, wenn die konkrete Sachverhaltsgestaltung dies nahelegt (BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81).
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So verhielt es sich im Streitfall auch hinsichtlich der Möglichkeit, durch eine Anfrage bei der GmbH die Anschrift des Klägers --des alleinigen Gesellschafters und einzigen Geschäftsführers dieser Gesellschaft-- zu ermitteln. Nachdem der Kläger dies im finanzgerichtlichen Verfahren dargelegt hatte, traf das FA die Darlegungslast für das Gegenvorbringen, wonach eine Anfrage bei der GmbH nicht zum Erfolg geführt hätte. Dies gilt um so mehr, als die Angaben über die erfolglosen Versuche, der GmbH Schriftstücke zuzustellen, aus der Sphäre des FA stammten.
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2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Dabei macht der Senat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung des vom FG dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits an den Vollsenat Gebrauch (vgl. zu § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478, unter 3., und vom 30. November 2010 VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449, unter II.4.). Denn angesichts der im zweiten Rechtsgang möglicherweise erforderlich werdenden umfangreichen Beweisaufnahme und Gesamtwürdigung ist derzeit nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO vorliegen könnten.
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat --ohne Bindungswirkung-- darauf hin, dass es naheliegend erscheint, wenn das FG auch dem weiteren --ganz überwiegend durch Verweis auf bestimmte Aktenteile sowie Benennung von Zeugen unter Beweis gestellten-- Vorbringen des Klägers zu bestimmten Ermittlungsmöglichkeiten des FA nachgeht. So behauptet der Kläger, das FA habe aus den Ermittlungsakten und den Veranlagungen der Vorjahre gewusst, dass der Kläger mit seiner damaligen Verlobten bis Anfang 2006 gemeinsame Wohnanschriften gehabt habe; die Verlobte habe auch die neue Adresse des Klägers gekannt und hätte sie auf Anfrage dem FA mitgeteilt. Auch der --gleichermaßen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des FA befindliche-- Wohnsitz der Eltern des Klägers sei dem FA aus den Strafakten sowie durch die Mitteilung eines Lebensversicherungsunternehmens bekannt gewesen; die Eltern hätten auf Anfrage dem FA ebenfalls Auskunft erteilt. Eine Befragung von Angehörigen ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung erforderlich, bevor eine öffentliche Zustellung vorgenommen werden darf (Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Nr. 3.1.5.1 in der Fassung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. März 2011, BStBl I 2011, 241). Zudem verweist der Kläger darauf, dass es dem FA bereits kurz nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die öffentlich zugestellten Bescheide gelungen sei, gegen den Kläger bei zumindest einem inländischen Kreditinstitut Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, und es daher nahe gelegen hätte dieses Kreditinstitut auch nach der aktuellen Anschrift des Klägers zu fragen.
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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung tragen, die Pflicht des FA zur Vornahme von Wohnsitzermittlungen sei aufgrund einer auf Verheimlichung seines Wohnsitzes gerichteten Handlungsweise des Klägers reduziert gewesen. Das FG hat sich hierfür auf das BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03 (BFH/NV 2005, 998) berufen. Jener Sachverhalt war jedoch dadurch gekennzeichnet, dass gegen den dortigen Steuerpflichtigen ein Haftbefehl bestand, dessen Vollstreckung er sich durch Flucht entzogen hatte; ferner hatte er auch gegenüber dem FG seine Anschrift nicht mitgeteilt. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar: Hier hat der Kläger dem FA sofort nach Kenntniserlangung von den Vollstreckungsmaßnahmen seine aktuelle Anschrift mitgeteilt. Auch hat das FG nicht festgestellt, dass gegen den Kläger ein Haftbefehl vorlag.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
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der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder - 3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.