Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Dez. 2017 - X B 106/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.121217.XB106.17.0
12.12.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Mai 2017  2 K 154/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte das Klageverfahren 2 K 77/15 wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 vor dem Finanzgericht (FG). Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gab der Prozessbevollmächtigte am 21. Mai 2015 persönlich Unterlagen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab. Am 1. Juni 2015 nahm der Kläger die Klage 2 K 77/15 zurück. Nach Darstellung des Klägers habe der Sachbearbeiter im FA die Prüfung der Unterlagen zugesichert und AdV gewährt. Darauf habe er in gutem Glauben die Klage zurückgenommen, da er den Zweck der Klage durch Zusage der Prüfung als erfüllt angesehen habe. Das FA änderte die Bescheide nicht.

2

Der Kläger beantragte, das Klageverfahren wieder aufzunehmen. Außerdem stellte er einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO). Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die dagegen erhobene Klage 2 K 178/15 blieb erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2017 X B 80/16 (BFH/NV 2017, 760) als unbegründet zurückgewiesen.

3

In dem hier streitgegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren 2 K 154/15 vernahm das FG in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2017 den Prozessbevollmächtigten, dessen früheren Mitarbeiter sowie den Sachbearbeiter des FA als Zeugen zu den Inhalten und Umständen des Gesprächs vom 26. Mai 2015 und wies die Klage ab. Die Klagerücknahme sei wirksam, die insoweit auf § 72 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Klage unbegründet. Es habe kein schlüssiges Verhalten des FA gegeben, das als Zusicherung einer Änderung der Bescheide zu verstehen gewesen wäre. Der Wiederaufnahmeantrag nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sei unzulässig, da der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund dargelegt habe.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO geltend.

5

Es bedürfe zunächst einer grundlegenden Entscheidung, ob bei rechtzeitig geführtem Rechtsbehelf dessen zu frühe Rücknahme in bestem Treu und Glauben die Fortsetzung einer Klage wegen unbewusster Irreführung begründe. Während sich der Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 760 mit dem Erlass beschäftige, sollten für die Fortsetzung des Klageverfahrens geringere Hürden aufgestellt werden. Diese ermögliche nur die sachliche Klärung und bedeute noch keinen endgültigen Verzicht auf den Steueranspruch, wie es beim Erlass der Fall wäre. Zu dieser Abwägung bestehe noch kein Urteil.

6

Zudem bedürfe es einer grundlegenden Entscheidung, ob eine nicht umgesetzte Änderungszusage die Fortsetzung der Klage nach § 72 AO (gemeint offenbar § 72 FGO) rechtfertige. Tatsächlich habe es eine solche Änderungszusage auch gegeben. Der Sachbearbeiter habe zwar nicht die vollständige Änderung der Bescheide zugesagt, wohl aber die Änderung bei entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage.

7

Die Revision sei weiter zur Fortbildung des Rechts dahingehend zuzulassen, dass nicht nur bei schlüssigem Verhalten mit Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses durch die Finanzverwaltung eine Fortsetzung der Klage begründet sei, sondern auch bei unbewusster Irreführung durch Zusage der Überprüfung und Änderung bei positivem Urteil. Rechtsprechung, die auf diese Differenzierung eingehe, liege nicht vor.

8

Schließlich --dies hilfsweise, da es nach Auffassung des Klägers kein direktes positives Urteil zur vorliegenden Konstellation gebe-- sei die Revision zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zuzulassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 6. Juli 2005 IX R 15/04 (gemeint ersichtlich XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644) die unbewusste Irreführung als ausreichend für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme angesehen. In der Zusage einer Änderung nach Prüfung, die dann verweigert wurde, sei wenigstens eine solche unbewusste Irreführung zu sehen. Zwar habe das FA nicht zur Rücknahme der Klage geraten. Aber eine unbewusste Irreführung habe darin gelegen, dass der Klägervertreter eindeutig einen formlosen Änderungsantrag gestellt habe, durch Einspruch, Klage und mündlichen Vortrag im Gespräch, und das FA eine Änderung nach vorheriger Prüfung im Telefongespräch zugesagt habe. Genau so habe es der Sachbearbeiter des FA in der Zeugenvernehmung auch bekundet. Aus der Begründung der Klagerücknahme ergebe sich eindeutig, dass das Klageverfahren dem BFH-Urteil vom 27. Februar 2003 V R 87/01 (BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505) entsprechend in das schlichte Änderungsverfahren habe umgewandelt werden sollen. Der BFH habe zudem in seinem Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14 (BFH/NV 2015, 1268) die Möglichkeit eines offenkundigen Versehens auf rechtskundige Prozessvertreter ausgeweitet.

9

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

10

Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, zumindest unbegründet.

11

1. Es liegt kein Fall grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor.

12

a) Die Frage, ob unbewusste Irreführung zur Unwirksamkeit einer zu früh zurückgenommenen Klage führen kann, ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.

13

aa) Zum einen ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Der BFH hat in seinem von dem Kläger selbst angeführten Urteil in BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644 (dort unter II.2.) bereits ausgeführt, dass insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise --etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung-- zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Klagerücknahme unwirksam sein könne. "Insbesondere" bringt zum Ausdruck, dass eine Klagerücknahme auch eines rechtskundigen oder, wie im Streitfall, rechtskundig beratenen Steuerpflichtigen unter Umständen unwirksam sein kann. Nur sind naturgemäß in letzterem Falle die tatsächlichen Anforderungen, die an die Feststellung unzulässiger Beeinflussung zu stellen sind, entsprechend höher.

14

bb) Zum anderen ist die Rechtsfrage auch nicht klärungsfähig. Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, es habe weder Drohung, Druck noch Täuschung und auch keine unbewusste Irreführung vorgelegen (S. 5 des Urteils, 3. Absatz). Dabei handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die dem FG obliegt. Hiergegen gerichtete Zulassungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Wenn aber die Feststellung des FG, es fehle an einer unbewussten Irreführung, nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat bindet, kann eine Rechtsfrage, deren Klärung eine unbewusste Irreführung voraussetzt, im Streitfall nicht geklärt werden.

15

b) Eine Rechtsfrage, die an eine nicht umgesetzte Änderungszusage anknüpft, könnte ebenfalls im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da nicht festgestellt worden ist, dass es eine entsprechende Änderungszusage gegeben habe.

16

Soweit der Kläger nunmehr erneut vorträgt, der Sachbearbeiter des FA habe für den Fall entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage eine Änderung der Bescheide zugesagt, steht dies im Widerspruch zu der den erkennenden Senat bindenden Feststellung des FG, eine derartige Zusicherung habe es nicht gegeben (S. 4 des Urteils, 3. Absatz). Das FG hat zwar ausdrücklich nur formuliert, der Sachbearbeiter habe keine positive Bescheidung zugesagt. Der Kläger macht nunmehr geltend, er habe auch nicht behauptet, der Sachbearbeiter habe eine positive Bescheidung zugesagt, wohl aber, der Sachbearbeiter habe eine positive Bescheidung bei entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage zugesagt. Die den Zusatz "bei entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage" nicht ausdrücklich enthaltenden Feststellungen des FG sind aber in der Weise zu verstehen, dass der Sachbearbeiter auch dies nicht zugesagt habe. Es versteht sich auch ohne derartige ausdrückliche Differenzierung von selbst, dass jedwede Zusage nur für den Fall gegolten hätte, dass die Änderung der Bescheide der materiell-rechtlichen Rechtslage entspricht.

17

2. Aus denselben Gründen kann die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. Auch insoweit setzt die Zulassungsrüge des Klägers voraus, dass tatsächlich eine unbewusste Irreführung vorgelegen hätte.

18

3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO wegen Divergenz zugelassen werden. Der Senat geht nicht näher auf die aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO folgenden Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge ein, da die beanstandeten und angedeuteten Abweichungen jedenfalls nicht vorliegen.

19

a) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644 liegt nicht vor. Das FG ist wie diese Entscheidung von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass eine unbewusste Irreführung ausreichend für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme sein könnte, hat diese lediglich auf der tatsächlichen Ebene verneint.

20

b) Es wird nicht deutlich, ob der Kläger außerdem eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505 rügen will und worin diese bestehen sollte. Der BFH hat dort zunächst erörtert, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob eine Eingabe innerhalb der Einspruchsfrist als Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO oder als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO zu verstehen ist. Er hat dies sodann zu anderweitiger BFH-Rechtsprechung abgegrenzt, nach der die kommentarlose Einreichung einer Steuererklärung bei dem FA nach Ergehen der Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist nicht als Erhebung einer schriftlichen Klage beurteilt werden könne. Der Kläger macht jedoch geltend, er habe einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO während eines laufenden Klageverfahrens gestellt. Mit dieser Konstellation und der Frage, welches Schicksal das offene Klageverfahren nehmen könnte, befasst sich das genannte BFH-Urteil jedoch nicht.

21

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob der Kläger tatsächlich am 26. Mai 2015 einen Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt hat, für die Frage, ob die Klage wirksam zurückgenommen wurde, in der Sache unerheblich ist. Ob ein Änderungsantrag gestellt wurde, könnte allenfalls in einem gesonderten Verfahren betreffend diese schlichte Änderung zu prüfen sein. Höchst vorsorglich weist der Senat allerdings, wie bereits das FA, auf die Fristgebundenheit des Antrags nach § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO hin.

22

c) Eine Divergenz zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1268 liegt schließlich auch nicht vor. Der BFH hat in jener Entscheidung den Widerruf einer Beschwerde auch bei einem rechtskundigen Prozessvertreter für möglich gehalten (im konkreten Fall allerdings verneint), wenn entweder ein Wiederaufnahmegrund oder ein offenkundiges Versehen vorlag. Eine Abweichung von dieser Entscheidung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn im Streitfalle das FG festgestellt hätte, dass dem Prozessvertreter ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre. Daran fehlt es. Für ein derartiges Versehen wie etwa ein Verschreiben (im Falle des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2015, 1268 stand die Verwechselung eines Aktenzeichens zur Diskussion) gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Klägervertreter hat die Rücknahme im Gegenteil bewusst erklärt. Soweit er einem Rechtsirrtum über die Folgen dieser Erklärung unterlag, ist dies kein Versehen.

23

4. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht gerügt.

24

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

25

6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Dez. 2017 - X B 106/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Dez. 2017 - X B 106/17

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Dez. 2017 - X B 106/17 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 72


(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Bek

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134


Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit


Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

Referenzen

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.