Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Aug. 2011 - VII S 18/11 (PKH)
Gericht
Tatbestand
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I. Der Beklagte und Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 7. April 2009 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein abgelehnt und den hiergegen eingelegten Einspruch zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) hat die dazu erhobene Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller habe keine aktuelle Fassung seiner Satzung vorgelegt, weshalb die Zulässigkeit der Beitragsregelung nur eingeschränkt überprüft werden könne. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gingen zu Lasten des Antragstellers.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die unter dem Aktenzeichen VII B 112/11 anhängige Beschwerde des Antragstellers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten und einer Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht stützt. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH).
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
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Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, d.h. wenn für den Erfolgseintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, und wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
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Bei der im PKH-Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung des Rechtsbegehrens lassen sich aber weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Streitfall der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen könnte.
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a) Soweit die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bemängeln will, das FG habe nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, sondern mit seiner Annahme, die aktuelle Fassung der Satzung liege nicht vor, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (vgl. insoweit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80), ist diese Rüge unbegründet. Denn die Vertreterin des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG selbst erklärt, die aktuelle Fassung liege (auch) ihr nicht vor.
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b) Das FG hat auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung kam es für die Anerkennung des Antragstellers als Lohnsteuerhilfeverein darauf an, ob in der Satzung die --ursprünglich enthaltene-- Klausel zur Beitragsermäßigung entfernt worden ist und ob die in der vorgelegten Beitragsordnung vorgesehene Befugnis des Vorstands, den Beitragstarif anzupassen, eine Grundlage in der Satzung hat. Dafür durfte das FG vom Antragsteller die Vorlage einer aktuellen Fassung der Satzung verlangen. Da diese vom Antragsteller --trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO-- ohne Geltendmachung von Entschuldigungsgründen nicht vorgelegt worden ist, hatte das Gericht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871).
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c) Das Vorbringen der Beschwerde, dass die vom FG zur Vorlage der Satzung gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, kann einen rügefähigen Verfahrensmangel schon deshalb nicht begründen, da die Fristsetzung nach § 79b FGO als prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht beschwerdefähig (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 79b FGO Rz 16, m.w.N.) und folglich gemäß § 124 Abs. 2 FGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen will, fehlt es an substantiierten Darlegungen, welche Anstrengungen unternommen wurden, sich Gehör zu verschaffen.
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d) Ob --wie die Beschwerde im Gegensatz zum FG meint-- aus der Vorlage von Textauszügen aus der Satzung und aus Niederschriften über eine Satzungsänderung auf den Inhalt einer --aktuellen-- Satzungsversion geschlossen werden kann, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung und daher vom Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Soweit sich die Beschwerde in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils wendet, wird damit im Übrigen kein Revisionszulassungsgrund nach den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, je m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Tatbestand
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I. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vergeblich versucht hatte, bei dem Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Abgabenrückstände in Höhe von über … € zu vollstrecken, focht er mit Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin die unentgeltliche Übertragung des Hälfteanteils eines Grundstücks des Ehemanns auf die Klägerin an. Danach hat die Klägerin die Vollstreckung in das übertragene Eigentum bis zur Höhe der Abgabenforderungen gegenüber dem Ehemann zu dulden bzw. insoweit Wertersatz zu leisten. Als Rechtsgrundlage war § 3 Abs. 1 i.V.m. § 10 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angegeben.
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Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab, nachdem es bereits die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids abgelehnt hatte. Es urteilte, das FA habe die Klägerin zutreffend nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zur Höhe des gemeinen Werts der übertragenen Miteigentumshälfte in Anspruch genommen, so dass unerheblich sei, ob die Übertragung nach den Vorschriften des AnfG anfechtbar gewesen wäre. Da im Übertragungsvertrag keine Gegenleistung vereinbart worden sei, sei die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Das nachfolgende Einbringen ihrer Grundstücke in eine GbR mit dem Ehemann habe wegen ihres dem Wert der eingebrachten Grundstücke entsprechenden Anteils an der GbR daran ebenso wenig geändert wie die in dem "Gesamtplan" der Eheleute vorgesehene Wohnrechtsbestellung zugunsten der behinderten Tochter, die erst Jahre später vorgenommen worden sei. Zum Anderen müsse die Klägerin den von ihr mit Abschluss des Schenkungsvertrags verwirklichten und durch Grundbucheintragung konsequent umgesetzten Sachverhalt gegen sich gelten lassen. Da es auf die Anfechtbarkeit der Übertragung nach dem AnfG nicht ankomme, könne ein Benachteiligungsvorsatz des Ehemanns dahinstehen und deshalb die dazu beantragte Zeugenvernehmung unterbleiben.
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Mit der Beschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensfehler, das FG habe unter Verstoß gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seiner Entscheidung überraschend und ohne der Klägerin die erforderliche Verteidigung zu ermöglichen, eine andere Rechtsgrundlage als im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (1) und den Beweisantritt übergangen, mit dem hätte nachgewiesen werden können, dass nach dem Gesamtplan der Eheleute der Ehemann mehr erhalten als weggegeben habe (2). Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und insoweit sei Rechtsfortbildung erforderlich, weil das FG "das Verhältnis eines auf das Anfechtungsgesetz gestützten Duldungsbescheides zu einem auf § 278 Abs. 2 AO gestützten 'Duldungsbescheid' missverstanden" habe. Es könne nicht Aufgabe des FG sein, aus einem zwingend erforderlichen Duldungsbescheid einen "empfehlenswerten" Bescheid zu machen und die nach dem AnfG aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu entscheiden. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend eindeutig (3).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Darlegung eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe jedenfalls unbegründet.
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1. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497).
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Eine Verletzung des Gehöranspruchs liegt im Streitfall nicht vor. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der vom FG als Rechtsgrundlage des angefochtenen Duldungsbescheids angesehenen Regelung des § 278 Abs. 2 AO gegenüber der vom FA im Bescheid genannten Norm des § 3 Abs. 1 AnfG nicht nur nicht abweichen, sondern geringere Anforderungen an die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers stellen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, zu welchen Punkten die Klägerin allein deshalb nicht hat Stellung nehmen können, weil das FG die Duldungspflicht nach § 278 Abs. 2 FGO nicht ausdrücklich erörtert hat. Im Übrigen hat das FG, wie vom FA unwidersprochen vorgetragen, bereits im vorangegangenen AdV-Verfahren seinen ablehnenden Beschluss auf § 278 Abs. 2 AO gestützt. Somit konnte von der fachkundig vertretenen Klägerin vorhergesehen werden, dass das FG auch im Hauptverfahren auf § 278 Abs. 2 AO als Rechtsgrundlage des Bescheids zurückgreift.
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2. Auch mit der Rüge, das FG habe einen Beweisantritt der Klägerin übergangen, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Auf den Nachweis, dass eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht vorgelegen habe, kam es nach der bei der Prüfung eines Verfahrensfehlers allein maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des FG, wonach sich die Duldungspflicht aus § 278 Abs. 2 AO ergibt, nicht an.
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Was die Zeugen über die dem FG bereits vorgelegten Verträge hinaus zur Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung hätten beitragen können, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das FG hat sich mit dem von der Klägerin behaupteten Gesamtplan und den dazu geschlossenen Verträgen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich daraus keine Gegenleistung der Klägerin für die angefochtene Übertragung des Miteigentumsanteils ergibt. Mit ihrer davon abweichenden Bewertung des Vorgangs wendet sich die Klägerin gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ist revisionsrechtlich aber grundsätzlich unbeachtlich. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten und eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu vermeiden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
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3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn die Frage, ob ein auf § 3 Abs. 1 AnfG gestützter Duldungsbescheid vom FG bestätigt werden kann, weil die Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO vorliegen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie klar und eindeutig zu bejahen ist, wie es das FG in seinem Urteil getan hat. In dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99 (BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214) hat der Senat ausgeführt, dass § 278 Abs. 2 Satz 1 AO im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld begründet. Aus dem Wortlaut der Vorschriften wird deutlich, dass die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei § 278 Abs. 2 AO --anders als bei § 3 Abs. 1 AnfG-- keine Anfechtungsvoraussetzung ist, dass also Zuwendungen zwischen zusammen veranlagten Eheleuten vom FA unter erleichterten Voraussetzungen angefochten werden können.
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Bei dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass ein Bescheid nach § 3 AnfG ggf. einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten kann, auch wenn nach der letztgenannten Norm ein Bescheid nicht zwingend erforderlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BFHE 140, 138, BStBl II 1984, 287). Weshalb das FG gehindert sein sollte, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO die vom FA ausgesprochene Duldungspflicht unabhängig davon zu bestätigen, dass im Bescheid die andere Anfechtungsnorm genannt ist, erschließt sich dem Senat nicht.
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4. Aus der möglicherweise unterschiedlichen Reichweite der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO gegenüber der Regelung der §§ 3, 11 AnfG schließlich ergibt sich im Streitfall --abgesehen davon, dass die Beschwerde sich dazu nicht äußert-- ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision. Der nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO Duldungsverpflichtete kann bis zur Höhe des gemeinen Werts der unentgeltlichen Zuwendungen unabhängig davon, ob sich die Vermögensgegenstände noch in seinem Vermögen befinden, in Anspruch genommen werden, während der aufgrund einer Duldungsverpflichtung nach Anfechtung einer Vermögensübertragung nach dem AnfG begründete Anspruch darauf gerichtet ist, dem Gläubiger das zur Verfügung zu stellen, was aus dem Vermögen des Schuldners "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" ist (Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29; in BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214). Die vom FA im angefochtenen Bescheid geforderte Duldung der Vollstreckung in das übertragene Eigentum ist im Streitfall von beiden Regelungen gedeckt.
