Bundesfinanzhof Urteil, 22. Mai 2012 - VII R 46/11

bei uns veröffentlicht am22.05.2012

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Jahren 1986 bis 1991 --ebenso wie ihr Ehemann-- ein …geschäft. Ob es sich dabei um zwei selbständige Unternehmen handelte oder eine verdeckte Mitunternehmerschaft vorlag, die umsatzsteuerrechtlich eine gemeinsame Erfassung der beiden Betriebe erforderte, ist von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Lauf der Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Die gegen die Klägerin wie gegen ihren Ehemann zunächst erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1989 sind 1991 vom FA aufgehoben worden. Es erließ stattdessen für diese Jahre und die Jahre 1990 und 1991 Umsatzsteuerbescheide, die gegen eine nach dem Nachnamen der Eheleute benannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichtet wurden. Dagegen haben die Eheleute Einspruch eingelegt. Der Umbuchung der von den Ehegatten geleisteten Steuerzahlungen auf das Konto der GbR haben diese nicht widersprochen. Auch die Bescheide gegen die GbR wurden später (1999) wieder aufgehoben und 2000 durch erneut gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Einzelunternehmer gerichtete Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1991 ersetzt.

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Gegen diese Bescheide wurde Klage mit der Begründung erhoben, Festsetzungsverjährung sei eingetreten. Die Klage erledigte sich dadurch, dass das FA 2006 die angefochtenen Bescheide von 2000 aufhob. Als die Klägerin daraufhin die Erstattung der von ihr für die betreffenden Jahre geleisteten, 1991 auf das Steuerkonto der angeblich bestehenden GbR gebuchten Vorauszahlungen beantragte, hat das FA den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen, wonach von der vorausentrichteten Umsatzsteuer in Höhe von (umgerechnet) … € nur ein Betrag von … € zu erstatten sei. Auf die deswegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Erstattung eines weiteren Betrages von … € begehrt, hat das Finanzgericht (FG) den Abrechnungsbescheid aufgehoben und das FA verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es urteilte, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung sämtlicher von ihr für die vorgenannten Jahre gezahlter Umsatzsteuerbeträge.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) blieben zwar Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide bzw. anderweitige Festsetzungen von Vorauszahlungsansprüchen von dem Erlass eines Jahressteuerbescheides insoweit unberührt, als der Bescheid keine Feststellungen darüber enthalte, dass die Voranmeldung bzw. Festsetzung materiell fehlerhaft sei. Im Streitfall habe jedoch das FA 1991 nicht nur die gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide 1986 bis 1989 aufgehoben, sondern auch die von ihr geleisteten Vorauszahlungen auf die GbR umgebucht. Das FA habe damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es die Unternehmereigenschaft der Klägerin nicht anerkenne und die Steuerfestsetzungen gegen sie als Einzelunternehmerin nicht aufrechterhalten wolle. Dadurch sei auch erkennbar geworden, dass es an den Vorauszahlungen nicht mehr festhalten wolle. Für die Jahre 1990 und 1991 gelte Entsprechendes.

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Die spätere Korrektur dahin, dass die Klägerin doch Steuerschuldnerin sei, habe wegen Festsetzungsverjährung weder in einem Jahressteuerbescheid vorgenommen werden können noch hätten diese Bescheide die Umsatzsteuervorauszahlungsschulden der Klägerin wieder aufleben lassen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA. Es hebt die in der Rechtsprechung des BFH durch das Urteil des Senats vom 24. Januar 1995 VII R 144/92 (BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862) anerkannte Eigenständigkeit des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens gegenüber der Festsetzung der Jahressteuer hervor und macht geltend, die durch die Voranmeldungen der Klägerin bewirkten Steuerfestsetzungen seien vom FA nicht aufgehoben worden, da sie materiell-rechtlich nicht fehlerhaft gewesen seien. Sie hätten weiterhin Bestand, da ihnen eine Jahresfestsetzung nicht nachgefolgt sei.

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Im Übrigen sei der Anspruch auf Erstattung zahlungsverjährt. Die Aufhebung der gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen durch Bescheid von 1991 hätte --wenn man daraus die Wirkungslosigkeit der Vorauszahlungsfestsetzungen folgere-- bewirkt, dass die Rückzahlungsansprüche der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 1996 erloschen wären. Das Gleiche gelte für die Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 und 1991. Sollte aber der BFH zu der Auffassung gelangen, dass keine Zahlungsverjährung eingetreten sei, so sei gemäß § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung (AO) auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

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Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Abrechnungsbescheid dahin zu bestätigen, dass Umsatzsteuerbeträge 1986 bis 1991 nicht in Höhe von … € zu erstatten sind.

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Die Klägerin beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen. Sie meint, die Vorauszahlungsbescheide seien nach § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt. Die auf sie entrichteten Steuern seien 1991 auf die GbR umgebucht worden, sodass seit diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr auf die Voranmeldungen entrichtet gewesen seien. Mit der ersatzlosen Aufhebung der gegen die Klägerin ergangenen Jahressteuerbescheide sei eine Feststellung darüber getroffen worden, dass die Vorauszahlungsfestsetzungen fehlerhaft gewesen seien.

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Gehe man hingegen davon aus, dass die Vorauszahlungsfestsetzungen noch eigenständig fortbestanden hätten, wären die daraus resultierenden Steueransprüche 1995 durch Zahlungsverjährung erloschen und könnten folglich nicht mit Erstattungsansprüchen aus der Aufhebung der Steuerbescheide im Jahre 2006 verrechnet werden.

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Es sei auch keine Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs eingetreten. Dieser Anspruch der Klägerin ergebe sich aus der Aufhebung der gegen die GbR ergangenen Bescheide, auf welche die ursprünglichen Steuern umgebucht worden seien.

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Der Hinweis des FA auf § 171 Abs. 14 AO gehe ins Leere, da das FA durch die Aufhebung der Steuerbescheide im Jahre 2006 endgültig über die Steueransprüche entschieden habe.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

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1. Das FA ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nicht zusteht, weil der rechtliche Grund für die von ihr geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht weggefallen sei. Das trifft, wie das FG mit Recht erkannt hat, nicht zu.

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Die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch entsprechenden Bescheid oder Steueranmeldung erledigt sich gemäß § 124 Abs. 2 AO durch die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer, sofern nicht die Vorauszahlungsfestsetzungen von der Rechtswirkung der Jahresfestsetzung unabhängige Rechtswirkungen entfalten, die insoweit bestehen bleiben. Die zunächst gegen die Klägerin ergangenen Festsetzungen von Jahresumsatzsteuern haben, soweit es hier interessiert, die durch die Anmeldungen der Klägerin bewirkten Vorauszahlungsfestsetzungen erledigt, d.h. ihre Rechtswirksamkeit beendet. Denn nach der Festsetzung der Jahressteuer gingen von den Vorauszahlungsfestsetzungen im Streitfall keine Rechtswirkungen mehr aus. Alleiniger Rechtsgrund dafür, dass das FA die geleisteten Vorauszahlungen behalten durfte, war der Jahresbescheid nach dessen Erlass.

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Die Jahressteuerbescheide gegen die Klägerin sind indes 1991 vom FA aufgehoben worden; der vorgenannte Rechtsgrund ist damit weggefallen. Die Aufhebung der Jahressteuerbescheide hat auch nicht die Erledigung bzw. Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen gleichsam rückgängig gemacht, diese Festsetzungen also nicht etwa wieder aufleben lassen und ihnen erneut Rechtswirkung verliehen.

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Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, so hat er zwar keine Wirkung mehr (§ 124 Abs. 2 AO), wobei die Aufhebung in der Regel dessen Wirkung von Anfang an (rückwirkend) beseitigt. Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 VII R 16/03 (BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346) entschieden, die Festsetzung einer Steuer werde wieder in Kraft gesetzt, wenn das Finanzamt einen Bescheid aufhebt, mit dem es den ursprünglich erlassenen Steuerbescheid aufgehoben hatte. Entsprechendes gilt in dem hier gegebenen Fall, dass ein Bescheid aufgehoben wird, durch dessen Erlass sich anderweit getroffene Steuerfestsetzungen in anderer Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hatten. Andernfalls müssten z.B. Steuervorauszahlungen nach Aufhebung der Jahresfestsetzung stets erstattet werden, auch wenn die Aufhebung nicht auf Gründen beruht, die zugleich auf das Fehlen einer Vorauszahlungsschuld schließen lassen.

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Mit Recht hat allerdings das FG als im Streitfall entscheidend angesehen, dass das FA die gegen die Klägerin gerichteten Jahressteuerbescheide aufgehoben hat, weil die Klägerin nicht Schuldnerin der Umsatzsteuern sei. Dies zeigt, dass der Regelungswille des FA gerade nicht darauf gerichtet war, die Vorauszahlungsfestsetzungen wieder zum Leben zu erwecken, diese vielmehr vom FA stillschweigend aufgehoben worden sind.

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Es kann auf sich beruhen, ob diese Wirkung der erneuten Steuerfestsetzung gegen die Klägerin im Jahre 2000 zugemessen werden könnte, wenn zu diesem Zeitpunkt --entgegen der späteren Ansicht des FA-- Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre, sodass, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346 hingewiesen hat, dieselbe auch einer Aufhebung des 1991 ergangenen Aufhebungsbescheides mit dem Ziel entgegenstünde, die in unverjährter Zeit erfolgte Festsetzung von Vorauszahlungen erneut wirksam werden zu lassen. Denn das FA hat die Steuerbescheide von 2000 inzwischen wieder aufgehoben.

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Um Umsatzsteuer gegen die Klägerin noch geltend machen und die als Vorauszahlungen geleisteten Zahlungen behalten zu können, hätte es also erneuter (Jahres-)Festsetzungen bedurft, an denen es fehlt. Es kann offenbleiben, ob der im Schrifttum verbreiteten Auffassung zu folgen ist, dass die Vorauszahlungsfestsetzung zur endgültigen Steuerfestsetzung werde, wenn kein Umsatzsteuerjahresbescheid mehr ergehen könne (vgl. u.a. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 49, m.N.) und die bedingte (Vorauszahlungs-)Festsetzung somit zu einer unbedingten Steuerfestsetzung erstarke. Denn wirksame Vorauszahlungsfestsetzungen gab es, wie ausgeführt, seit Aufhebung der gegen die Klägerin gerichteten Jahressteuerbescheide und Erlass gegen die vermeintlich existierende Gesellschaft gerichteter Bescheide nicht mehr.

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Die Umsatzsteuervorauszahlungen der Klägerin sind mithin ohne Rechtsgrund, weil der ursprünglich vorhandene Rechtsgrund weggefallen ist.

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2. Der infolge der Erledigung bzw. Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen gemäß § 37 Abs. 2 AO entstandene Erstattungsanspruch der Klägerin kann auch noch geltend gemacht werden und ist nicht durch Zahlungsverjährung (§§ 228, 231 AO) erloschen.

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Durch die Aufhebung der gegen die Klägerin gerichteten Jahressteuerbescheide im Jahr 1991 ist noch kein Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden, sondern nur der Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen ausgetauscht worden. Denn an die Stelle der Steuerfestsetzungen gegen die Klägerin waren jetzt die Steuerfestsetzungen gegen die (angeblich bestehende) GbR getreten, für deren Steuerschulden die Klägerin als deren Gesellschafterin (gesamtschuldnerisch und mithin allemal mit dem ihren tatsächlich erbrachten Zahlungen entsprechenden Teilbetrag) haftete. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung dieses (sonst der Klägerin zu erstattenden) Betrages mit der wirksam festgesetzten Steuerschuld der angeblich bestehenden Gesellschaft lagen vor, ohne dass es etwa zuvor des Erlasses eines förmlichen, nach § 191 Abs. 1 AO in das --hier freilich intendierte-- Ermessen des FA gestellten Haftungsbescheides bedurft hätte. Es kann deshalb dahinstehen, ob überdies in der widerspruchslosen Hinnahme der Einbehaltung und Verbuchung der geleisteten Steuerzahlungen ein stillschweigender Abschluss eines Verrechnungsvertrages (vgl. § 151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu sehen ist, nachdem die Klägerin, hätte sie damals die geleisteten Vorauszahlungen herauszuverlangen versucht, mit der sofortigen Rückforderung der betreffenden Beträge aufgrund ihrer Haftung als angebliche Gesellschafterin rechnen musste.

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Auch die Aufhebung der gegen die GbR gerichteten Bescheide hat keinen Erstattungsanspruch der Klägerin zur Folge gehabt, weil den von ihr (eben gerade mit der Zweckbestimmung, eine künftige (Jahres-)Steuerschuld zu tilgen) geleisteten (und unter der auflösenden Bedingung einer diesbezüglichen Festsetzung stehenden) Vorauszahlungen nunmehr wieder gegen sie als Einzelunternehmerin gerichtete Steuerbescheide zur Seite standen, welche zwar rechtswidrig gewesen sein mögen (weil nach später geläuterter Rechtsansicht des FA Festsetzungsverjährung eingetreten war oder weil die Klägerin möglicherweise doch nicht als Einzelunternehmerin Umsatzsteuerschuldnerin war), die aber, solange sie Bestand hatten, einen wirksamen formellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des FA darstellten und jedenfalls der Fälligkeit eines rein materiell-rechtlich definierten Erstattungsanspruchs entgegenstanden (BFH-Urteile vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, und vom 3. Mai 1961 VII 134/59 U, BFHE 73, 78, BStBl III 1961, 296), sodass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO die Frist für die Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nicht zu laufen begann.

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Ob nach einer solchen erneuten Aufhebung eines Steuerbescheides eine erneute Zahlungsverjährungsfrist zu laufen beginnt oder der durch die Aufhebung begründete Erstattungsanspruch dann als zahlungsverjährt anzusehen ist, wenn die auf den Steuerbescheid zwecks Tilgung der darin festgesetzten Steuerforderung vom Finanzamt gebuchten (aufgrund der Aufhebung der zuvor ergangenen Steuerfestsetzung --hier: der Vorauszahlungsfestsetzungen bzw. die Jahressteuerbescheide von 1991-- rechtsgrundlosen) Zahlungen wegen Verjährung des Erstattungsanspruchs von dem Steuerschuldner nicht mehr hätten herausgefordert werden können --ein solchermaßen neu begründeter Erstattungsanspruch also gleichsam in die für den früheren Erstattungsanspruch laufende Zahlungsverjährungsfrist zurückfällt--, bedarf keiner Erörterung, weil der vormalige Erstattungsanspruch der Klägerin, wie ausgeführt, nicht vor seiner erneuten Begründung durch die Aufhebung der Steuerbescheide im Jahr 2006 zahlungsverjährt, sondern aufgrund Verrechnung mit der Steuerschuld der vermeintlich bestehenden Gesellschaft erloschen war.

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Rechtsgrundlos bzw. Gegenstand eines fälligen Erstattungsanspruchs der Klägerin sind die geleisteten Zahlungen also erstmals mit der Aufhebung jener Umsatzsteuerbescheide im Jahre 2006 geworden, mit dessen Ablauf die Verjährungsfrist des § 228 AO überhaupt erst zu laufen begonnen hat, welche mithin dem mit dieser Klage verfolgten, von der Klägerin noch 2006 geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegensteht.

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3. Die Revision des FA erweist sich danach als unbegründet. Der Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils ist jedoch zu berichtigen; denn das FG wollte das FA ersichtlich nicht zu einer erneuten Bescheidung des von der Klägerin sinngemäß gestellten Abrechnungsantrages i.S. des § 101 Satz 2 FGO verpflichten, wozu mangels eines diesbezüglichen Ermessensspielraums auch offenkundig kein Anlass bestand, sondern es hat erkannt, dass der vom FA erteilte Abrechnungsbescheid rechtswidrig und deshalb gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO der Erstattungsbetrag in der dem Gesetz entsprechenden Höhe abweichend festzusetzen ist.

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Mai 2012 - VII R 46/11 zitiert 15 §§.

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.