Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2014 - VII B 158/13

published on 08/07/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2014 - VII B 158/13
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm an der Steuerberaterprüfung 2012 teil, die sie aufgrund der erzielten Gesamtnote 4,66 nicht bestanden hat. In der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen, die mit der Note 5 bewertet wurde, vergaben sowohl der Erstkorrektor als auch der Zweitkorrektor 37 Punkte. Im Überdenkungsverfahren erhöhte ein Prüfer seine Bewertung um einen Punkt. Im Übrigen hielten die Prüfer an der Benotung fest. Daraufhin erhob die Klägerin mit der Begründung Klage, ihre in der Klausur Buchführung und Bilanzwesen erbrachte Prüfungsleistung hätte mit der Note 4,5 bewertet werden müssen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen sei zu Recht mit der Note 5 bewertet worden. Im Ergebnis mache die Klägerin nur den Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffende Einwendungen geltend, die nicht gerichtlich nachprüfbar seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Anbringung ausführlicher Bemerkungen und Begründungen am Rand der Klausur oder auf dem Korrekturbogen nicht erforderlich. Ausreichend sei es, wenn sich die Bewertung aus dem Korrekturbogen ergebe. Im Übrigen hätten die Prüfer in ihren Begründungen zum Ausdruck gebracht, dass sie insgesamt die Leistung der Klägerin für ungenügend erachteten. Den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum hätten sie nicht verkannt.

2

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen des Verfahrensmangels der Gehörsverletzung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt sei, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens den Punkteabzug mit Kritikpunkten zu rechtfertigen, die sich nicht schon aus einer Verfehlung der im Bewertungsschema niedergelegten Anforderungen ergeben und nicht bereits in der ursprünglichen Begründung der Bewertung angelegt gewesen seien, so dass von einem unzulässigen Nachschieben von Kritikpunkten aufgrund einer Änderung des Bewertungssystems zum Nachteil des Prüflings auszugehen sei. Zur Frage, woran eine solche Änderung des Bewertungsschemas im Einzelfall abstrakt festgemacht werden könne, habe sich das FG nicht geäußert, weshalb eine Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten sei. Darüber hinaus sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob eine unzulässige Änderung des Bewertungssystems bzw. ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe ausgeschlossen werden könne, wenn solche Gründe aus einer Musterlösung folgten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unverbindlich anzusehen sei.

3

Zudem erscheine die Entscheidung des FG objektiv willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig, weshalb der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliege. Der Rechtsstandpunkt des FG, nach dem eine Erläuterung der Punktevergabe überhaupt nicht erforderlich sei, sei mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) offenkundig unvereinbar, so dass von einer Willkürentscheidung ausgegangen werden müsse. Schließlich habe das FG den Gehörsanspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Mit ihrem Vorbringen, die Prüfer hätten die Punktevergabe in unzulässiger Weise mit nachgeschobenen Kritikpunkten gerechtfertigt, habe sich das FG ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den speziellen Einwendungen in Bezug auf die Bewertung bei einzelnen Bewertungspunkten. Auch sei keine Auseinandersetzung mit dem Hinweis erfolgt, die Bewertung des Erstprüfers sei inkonsistent und die Ausführungen des Zweitkorrektors lasse eine abstrakte Fehlgewichtung maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte erkennen.

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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind z.T. nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, liegen aber jedenfalls nicht vor.

6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

7

a) Der Frage, ob der Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt ist, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens den Punkteabzug in Abweichung vom Prüfungsschema mit Kritikpunkten zu rechtfertigen, die nicht bereits in der ursprünglichen Begründung der Bewertung angelegt waren, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. In seiner Entscheidung hat das FG nicht festgestellt, dass die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens das Bewertungssystem zum Nachteil der Klägerin geändert und Kritikpunkte nachgeschoben haben. In Bezug auf den Teil "Grundstück Hafenstraße" der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vorliegt.

8

b) Im Übrigen ist die Bereitstellung eines Bewertungsschemas, das eine sinnvolle Hilfestellung für den nach § 24 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften berufenen Prüfer ist, rechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2013 VII B 194/12, BFH/NV 2013, 1821). Wiederholt hat der BFH geurteilt, dass durch ein solches Bewertungsschema die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt wird, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums kann er von der angebotenen Lösungsskizze abweichen. Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen --etwa durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen-- nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388, und vom 19. April 2005 VII B 200/04, nicht veröffentlicht --n.v.--). Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann es dem Prüfer nicht verwehrt sein, seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen zu erläutern und dabei Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen. Dabei lässt sich die Grenze zwischen der Erläuterung der bereits vorgenommenen Bewertung und einem Nachschieben bzw. Austausch von Gründen unter Heranziehung eines geänderten Bewertungssystems nicht für sämtliche Fälle genau festlegen. Vielmehr kann die Zulässigkeit nachträglich angebrachter Kritikpunkte nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, woran eine unzulässige Änderung des Bewertungsschemas im Einzelfall abstrakt festgemacht werden kann, einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, so dass eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

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2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Urteil des FG keine unzulässige Willkürentscheidung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder das aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FG hat nachvollziehbar und mit gut vertretbaren rechtlichen Argumenten seine Entscheidung begründet. Dabei hat es die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, die Ausführungen des FG zur Entbehrlichkeit der Erläuterung einer Punktevergabe seien völlig aus der Luft gegriffen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) in Bezug nimmt, lässt sich auch aus diesem Vorbringen eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Aussage, der Prüfling habe einen Anspruch auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind, nicht auf die Angaben im Bewertungsbogen bezieht. Vielmehr betraf die Entscheidung die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung, bei der ein Informationsanspruch des Prüflings nur in eingeschränktem Maß besteht. Auch die Gesamtbewertung einer Klausur müssen die Prüfer nicht mit sämtlichen tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings sind jedoch im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen (BFH-Beschluss vom 19. April 2005 VII B 200/04, n.v.).

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3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich aus dem Umstand, dass das FG der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist, nicht auf eine Gehörsverletzung schließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat sich das FG mit ihren Einwendungen gegen die Beurteilung der Prüfungsleistungen und auch mit der Rüge auseinandergesetzt, die Prüfer hätten in unzulässiger Weise Kritikpunkte nachgeschoben. Wie bereits ausgeführt, hat das FG in Bezug auf den Teil "Grundstück Hafenstraße" der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit ausdrücklich festgestellt, dass ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vorliegt. In Bezug auf den Wertungspunkt 31 wird das Vorbringen der Klägerin, nach denen die entsprechenden --und in der Klausur vermeintlich mit einem Häkchen versehenen-- Ausführungen vorhanden seien, im Sachverhalt des Urteils ausdrücklich wiedergegeben, so dass davon auszugehen ist, dass das FG die Einwendungen auch zur Kenntnis genommen hat.

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4. Soweit die Beschwerde kritisiert, das FG habe die Vergabe der mit der Klage bezeichneten Wertungspunkte unzutreffend gewürdigt und dem Wertungspunkt 31 keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.

(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.

(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.

(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.

(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.