Bundesfinanzhof Urteil, 08. Aug. 2013 - VI R 59/12
Gericht
Tatbestand
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I.
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Streitig ist, ob bei einer zeitlich unbefristeten Versetzung an eine Einrichtung des Arbeitgebers diese zur regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte wird, wenn eine RĂŒckversetzung zur bisherigen Einrichtung in Aussicht gestellt ist.
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Der KlĂ€ger und RevisionsklĂ€ger (KlĂ€ger) ist Polizeibeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Er wohnt mit seiner Familie in S im Kreis I. Bis einschlieĂlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde I tĂ€tig. Mit VerfĂŒgung der Bezirksregierung D vom 17. August 2000 wurde er gemÀà § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 als Fachlehrer zum Polizeiausbildungsinstitut in H versetzt. Nach einem persönlichen Verwendungskonzept des Landrats als Kreispolizeibehörde I sollte die RĂŒckversetzung zur bisherigen Behörde voraussichtlich zum 1. Oktober 2004 erfolgen.
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Der Einsatz des KlĂ€gers bei dem Polizeiausbildungsinstitut zunĂ€chst als Fachlehrer und spĂ€ter als Jahrgangsleiter im Bereich der Ausbildung des Laufbahnabschnitts I endete mit Abschluss der Ausbildung des entsprechenden Jahrgangs am 31. MĂ€rz 2004. Im Anschluss daran wurde der KlĂ€ger bei dem Polizeiausbildungsinstitut in der Zeit bis zum 22. August 2005 als Fachlehrer in der Ausbildung zum gehobenen Dienst des Laufbahnabschnitts II tĂ€tig, dem sich eine TĂ€tigkeit als Kursleiter anschloss. Diese sollte zunĂ€chst bis zum 31. August 2009 andauern, wurde jedoch um ein Jahr bis zum 31. August 2010 verlĂ€ngert. Ende MĂ€rz 2009 wies das Landesamt fĂŒr Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW dem KlĂ€ger eine Stelle als "Modulgruppenleiter" in dem Polizeiausbildungsinstitut zu, die mit einem Endtermin vom 31. August 2013 versehen ist. Als jeweils anschlieĂende Wunschbehörde des KlĂ€gers wurde bei den genannten Stellenzuweisungen die Kreispolizeibehörde in I angegeben. Auch in den Protokollen ĂŒber die sog. PersonalverwendungsgesprĂ€che im November 2005 und MĂ€rz 2009 ist diese Stelle jeweils als Wunschbehörde des KlĂ€gers vermerkt.
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Nach dem Willen des Dienstherrn des KlĂ€gers soll das in der Aus- und Fortbildung eingesetzte Personal der Polizei in einem geordneten Verfahren rotieren, um den Praxisbezug der Aus- und Fortbildung zu gewĂ€hrleisten. Die Verwendungsdauer der Dozenten ist deshalb grundsĂ€tzlich auf vier Jahre mit der Möglichkeit der einmaligen VerlĂ€ngerung um zwei Jahre begrenzt. Nach Ablauf des Regelverwendungszeitraums sollen die Dozenten wieder in die Polizeibehörden unter BerĂŒcksichtigung der jeweiligen "Wunschbehörde" versetzt werden (Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 16. Juni 2005 Az. 45.2 - 26.09.03).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im angefochtenen Bescheid fĂŒr das Streitjahr (2008) die Auffassung, dass es sich bei dem Polizeiausbildungsinstitut um die regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte des KlĂ€gers handele und dessen Kosten fĂŒr die Wege von seiner Wohnung dorthin nur begrenzt gemÀà § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden könnten.
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Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
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Mit der Revision rĂŒgt der KlĂ€ger die Verletzung materiellen Rechts.
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Der KlĂ€ger beantragt sinngemĂ€Ă, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid fĂŒr 2008 in der Weise zu Ă€ndern, dass bei den EinkĂŒnften aus nichtselbstĂ€ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.970 ⏠zum Abzug gebracht werden.
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Das FA beantragt, die Revision zurĂŒckzuweisen.
EntscheidungsgrĂŒnde
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II.
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Die Revision ist unbegrĂŒndet und daher zurĂŒckzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht entschieden, dass das Polizeiausbildungsinstitut im Streitjahr die regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG des KlĂ€gers war.
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1. Als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sĂ€mtliche Aufwendungen abziehbar, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. MobilitĂ€tskosten. Sie sind grundsĂ€tzlich in tatsĂ€chlicher Höhe zu berĂŒcksichtigen (Vorlagebeschluss des Senats vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234). Allerdings sind Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr die Wege zwischen Wohnung und regelmĂ€Ăiger ArbeitsstĂ€tte nach MaĂgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen nur eingeschrĂ€nkt als Werbungskosten abziehbar.
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a) RegelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heiĂt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmĂ€Ăig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
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Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmĂ€Ăige) ArbeitsstĂ€tte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen. FĂŒr diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip.
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b) Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmĂ€Ăige) ArbeitsstĂ€tte vor, auf die sich der Arbeitnehmer in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster MobilitĂ€tskosten gemÀà § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei AuswĂ€rtstĂ€tigkeiten der Fall. Ein auswĂ€rts tĂ€tiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die TĂ€tigkeitsstĂ€tte aus (stĂ€ndige Rechtsprechung des Senats, s. etwa Urteile vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; jeweils m.w.N.).
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aa) Eine AuswĂ€rtstĂ€tigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorĂŒbergehend auĂerhalb seiner Wohnung und seiner regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tĂ€tig wird (Senatsurteile vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner BerufstĂ€tigkeit vorĂŒbergehend lĂ€ngerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht. Denn eine vorĂŒbergehende TĂ€tigkeitsstĂ€tte wird nicht durch bloĂen Zeitablauf zum TĂ€tigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte des Arbeitnehmers (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; Schmidt/KrĂŒger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort: Reisekosten
). Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser TĂ€tigkeitsstĂ€tte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
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bb) Ob der Arbeitnehmer lediglich --unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte-- "vorĂŒbergehend" in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tĂ€tig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen BeschĂ€ftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte begrĂŒndet hat, ist nach den GesamtumstĂ€nden des Einzelfalls zu beurteilen. HierfĂŒr hat das FG insbesondere die der AuswĂ€rtstĂ€tigkeit zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und anhand dieser --ex ante (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827)-- zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte zurĂŒckkehren und dort seine berufliche TĂ€tigkeit fortsetzen wird. Denn das Gesetz gibt derzeit noch (anders als kĂŒnftig § 9 Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Ănderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285) keine zeitliche Obergrenze fĂŒr die Annahme einer vorĂŒbergehenden AuswĂ€rtstĂ€tigkeit vor.
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2. Gemessen daran war im Streitfall das Polizeiausbildungsinstitut im Streitjahr die regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte des KlĂ€gers. Die Kosten fĂŒr die Wege von seiner Wohnung in S nach H sind demnach unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten nur beschrĂ€nkt abziehbar.
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Nach den Feststellungen des FG ist der KlĂ€ger im Jahr 2000 unbefristet an das Polizeiausbildungsinstitut versetzt worden. Der KlĂ€ger musste demnach zu Beginn seiner TĂ€tigkeit davon ausgehen, an seiner neuen Dienststelle nicht nur vorĂŒbergehend, sondern dauerhaft tĂ€tig zu sein. Es kann dahinstehen, ob im Fall einer unbefristeten Versetzung an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers diese stets zur regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte wird. Denn im Streitfall ist dies selbst unter Beachtung der Tatsache, dass der Verwendungszeitraum als Dozent im Polizeiausbildungsinstitut nach den ministeriellen Vorgaben regelmĂ€Ăig auf vier Jahre begrenzt ist, zu bejahen. Bei einer absehbaren Verweildauer an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer Versetzung von mindestens vier Jahren liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmĂ€Ăige) ArbeitsstĂ€tte vor, auf die sich der Arbeitnehmer zur Minderung der Wegekosten entsprechend einstellen kann.
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Soweit der KlĂ€ger seit 2000 bis zum Streitjahr und darĂŒber hinaus in unterschiedlichen Funktionen im Polizeiausbildungsinstitut tĂ€tig war, steht dies der Annahme einer regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte nicht entgegen, auch wenn die Funktionszuweisungen jeweils befristet waren. Denn die unterschiedlichen Aufgaben nahm der KlĂ€ger auf der Grundlage der (unbefristeten) VersetzungsverfĂŒgung vom 17. August 2000 in derselben betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, dem Polizeiausbildungsinstitut, wahr.

Annotations
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
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Schuldzinsen und auf besonderen VerpflichtungsgrĂŒnden beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und VersicherungsbeitrÀge, soweit solche Ausgaben sich auf GebÀude oder auf GegenstÀnde beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
BeitrÀge zu BerufsstÀnden und sonstigen BerufsverbÀnden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen GeschÀftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr die Wege zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist fĂŒr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte aufsucht eine Entfernungspauschale fĂŒr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung ĂŒberlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht fĂŒr Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4FĂŒr die Bestimmung der Entfernung ist die kĂŒrzeste StraĂenverbindung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte maĂgebend; eine andere als die kĂŒrzeste StraĂenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgĂŒnstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmĂ€Ăig fĂŒr die Wege zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie SachbezĂŒge fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der VerkehrstrĂ€ger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den VerkehrstrĂ€ger zu entrichten hĂ€tte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte am nĂ€chsten liegt, nur zu berĂŒcksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie SachbezĂŒge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 fĂŒr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte aufsucht, eine Entfernungspauschale fĂŒr jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte von 0,30 Euro und fĂŒr jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro fĂŒr 2021, - b)
von 0,38 Euro fĂŒr 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsĂ€chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen KilometersĂ€tzen angesetzt werden, die fĂŒr das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste WegstreckenentschĂ€digung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfĂŒllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen TĂ€tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitrĂ€umige TĂ€tigkeitsgebiet typischerweise arbeitstĂ€glich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 fĂŒr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nĂ€chstgelegenen Zugang zum TĂ€tigkeitsgebiet entsprechend.4FĂŒr die Fahrten innerhalb des weitrĂ€umigen TĂ€tigkeitsgebietes gelten die SĂ€tze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten HaushaltsfĂŒhrung entstehen.2Eine doppelte HaushaltsfĂŒhrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auĂerhalb des Ortes seiner ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte einen eigenen Hausstand unterhĂ€lt und auch am Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der LebensfĂŒhrung voraus.4Als Unterkunftskosten fĂŒr eine doppelte HaushaltsfĂŒhrung können im Inland die tatsĂ€chlichen Aufwendungen fĂŒr die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen fĂŒr die Wege vom Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurĂŒck (Familienheimfahrt) können jeweils nur fĂŒr eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen fĂŒr eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro fĂŒr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen fĂŒr Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart ĂŒberlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berĂŒcksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen fĂŒr eine Familienheimfahrt ist fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale fĂŒr jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte von 0,30 Euro und fĂŒr jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro fĂŒr 2021, - b)
von 0,38 Euro fĂŒr 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers fĂŒr beruflich veranlasste Ăbernachtungen an einer TĂ€tigkeitsstĂ€tte, die nicht erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist.2Ăbernachtungskosten sind die tatsĂ€chlichen Aufwendungen fĂŒr die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Ăbernachtung.3Soweit höhere Ăbernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem DienstverhĂ€ltnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wĂ€ren.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer lĂ€ngerfristigen beruflichen TĂ€tigkeit an derselben TĂ€tigkeitsstĂ€tte, die nicht erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen TĂ€tigkeit an derselben TĂ€tigkeitsstĂ€tte fĂŒhrt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wĂ€hrend seiner auswĂ€rtigen beruflichen TĂ€tigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Ăbernachtung in dem Kraftfahrzeug fĂŒr Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsĂ€chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Ăbernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro fĂŒr jeden Kalendertag berĂŒcksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen fĂŒr Arbeitsmittel, zum Beispiel fĂŒr Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberĂŒhrt; - 7.
Absetzungen fĂŒr Abnutzung und fĂŒr Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in FĂ€llen der Anschaffung oder Herstellung von WirtschaftsgĂŒtern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sĂ€mtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen fĂŒr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag ĂŒbersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
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deren Grad der Behinderung mindestens 70 betrÀgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 betrĂ€gt und die in ihrer BewegungsfĂ€higkeit im StraĂenverkehr erheblich beeintrĂ€chtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die AbsÀtze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfĂŒllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, fĂŒr die Dauer des DienstverhĂ€ltnisses oder ĂŒber einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen TĂ€tigkeitsstĂ€tte tĂ€tig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine TĂ€tigkeitsstĂ€tte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
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typischerweise arbeitstÀglich tÀtig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit tĂ€tig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr die Verpflegung sind nur nach MaĂgabe der folgenden SĂ€tze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer auĂerhalb seiner Wohnung und ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte beruflich tĂ€tig (auswĂ€rtige berufliche TĂ€tigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsĂ€chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese betrĂ€gt
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28 Euro fĂŒr jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro fĂŒr den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschlieĂenden oder vorhergehenden Tag auĂerhalb seiner Wohnung ĂŒbernachtet, - 3.
14 Euro fĂŒr den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Ăbernachtung auĂerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte abwesend ist; beginnt die auswĂ€rtige berufliche TĂ€tigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Ăbernachtung, werden 14 Euro fĂŒr den Kalendertag gewĂ€hrt, an dem der Arbeitnehmer den ĂŒberwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemĂ€Ă.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen fĂŒr seine Berufsausbildung oder fĂŒr sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines DienstverhĂ€ltnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer AbschlussprĂŒfung durchgefĂŒhrt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines BildungstrĂ€gers durchgefĂŒhrt wird.4Ist eine AbschlussprĂŒfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsĂ€chlichen planmĂ€Ăigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die AbschlussprĂŒfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Ist die Revision unzulÀssig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegrĂŒndet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurĂŒck.
(3) Ist die Revision begrĂŒndet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen.
(4) Ergeben die EntscheidungsgrĂŒnde zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen GrĂŒnden als richtig dar, so ist die Revision zurĂŒckzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung ĂŒber die Revision bedarf keiner BegrĂŒndung, soweit der Bundesfinanzhof RĂŒgen von VerfahrensmĂ€ngeln nicht fĂŒr durchgreifend erachtet. Das gilt nicht fĂŒr RĂŒgen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschlieĂlich VerfahrensmĂ€ngel geltend gemacht werden, fĂŒr RĂŒgen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
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Schuldzinsen und auf besonderen VerpflichtungsgrĂŒnden beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und VersicherungsbeitrÀge, soweit solche Ausgaben sich auf GebÀude oder auf GegenstÀnde beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
BeitrÀge zu BerufsstÀnden und sonstigen BerufsverbÀnden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen GeschÀftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr die Wege zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist fĂŒr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte aufsucht eine Entfernungspauschale fĂŒr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung ĂŒberlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht fĂŒr Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4FĂŒr die Bestimmung der Entfernung ist die kĂŒrzeste StraĂenverbindung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte maĂgebend; eine andere als die kĂŒrzeste StraĂenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgĂŒnstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmĂ€Ăig fĂŒr die Wege zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie SachbezĂŒge fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der VerkehrstrĂ€ger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den VerkehrstrĂ€ger zu entrichten hĂ€tte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte am nĂ€chsten liegt, nur zu berĂŒcksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie SachbezĂŒge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 fĂŒr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte aufsucht, eine Entfernungspauschale fĂŒr jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte von 0,30 Euro und fĂŒr jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro fĂŒr 2021, - b)
von 0,38 Euro fĂŒr 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsĂ€chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen KilometersĂ€tzen angesetzt werden, die fĂŒr das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste WegstreckenentschĂ€digung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfĂŒllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen TĂ€tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitrĂ€umige TĂ€tigkeitsgebiet typischerweise arbeitstĂ€glich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 fĂŒr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nĂ€chstgelegenen Zugang zum TĂ€tigkeitsgebiet entsprechend.4FĂŒr die Fahrten innerhalb des weitrĂ€umigen TĂ€tigkeitsgebietes gelten die SĂ€tze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten HaushaltsfĂŒhrung entstehen.2Eine doppelte HaushaltsfĂŒhrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auĂerhalb des Ortes seiner ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte einen eigenen Hausstand unterhĂ€lt und auch am Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der LebensfĂŒhrung voraus.4Als Unterkunftskosten fĂŒr eine doppelte HaushaltsfĂŒhrung können im Inland die tatsĂ€chlichen Aufwendungen fĂŒr die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen fĂŒr die Wege vom Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurĂŒck (Familienheimfahrt) können jeweils nur fĂŒr eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen fĂŒr eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro fĂŒr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen fĂŒr Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart ĂŒberlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berĂŒcksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen fĂŒr eine Familienheimfahrt ist fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale fĂŒr jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte von 0,30 Euro und fĂŒr jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro fĂŒr 2021, - b)
von 0,38 Euro fĂŒr 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers fĂŒr beruflich veranlasste Ăbernachtungen an einer TĂ€tigkeitsstĂ€tte, die nicht erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist.2Ăbernachtungskosten sind die tatsĂ€chlichen Aufwendungen fĂŒr die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Ăbernachtung.3Soweit höhere Ăbernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem DienstverhĂ€ltnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wĂ€ren.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer lĂ€ngerfristigen beruflichen TĂ€tigkeit an derselben TĂ€tigkeitsstĂ€tte, die nicht erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen TĂ€tigkeit an derselben TĂ€tigkeitsstĂ€tte fĂŒhrt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wĂ€hrend seiner auswĂ€rtigen beruflichen TĂ€tigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Ăbernachtung in dem Kraftfahrzeug fĂŒr Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsĂ€chlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Ăbernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro fĂŒr jeden Kalendertag berĂŒcksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen fĂŒr Arbeitsmittel, zum Beispiel fĂŒr Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberĂŒhrt; - 7.
Absetzungen fĂŒr Abnutzung und fĂŒr Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in FĂ€llen der Anschaffung oder Herstellung von WirtschaftsgĂŒtern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sĂ€mtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen fĂŒr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag ĂŒbersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 betrÀgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 betrĂ€gt und die in ihrer BewegungsfĂ€higkeit im StraĂenverkehr erheblich beeintrĂ€chtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die AbsÀtze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfĂŒllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, fĂŒr die Dauer des DienstverhĂ€ltnisses oder ĂŒber einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen TĂ€tigkeitsstĂ€tte tĂ€tig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine TĂ€tigkeitsstĂ€tte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstÀglich tÀtig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit tĂ€tig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers fĂŒr die Verpflegung sind nur nach MaĂgabe der folgenden SĂ€tze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer auĂerhalb seiner Wohnung und ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte beruflich tĂ€tig (auswĂ€rtige berufliche TĂ€tigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsĂ€chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese betrĂ€gt
- 1.
28 Euro fĂŒr jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro fĂŒr den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschlieĂenden oder vorhergehenden Tag auĂerhalb seiner Wohnung ĂŒbernachtet, - 3.
14 Euro fĂŒr den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Ăbernachtung auĂerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte abwesend ist; beginnt die auswĂ€rtige berufliche TĂ€tigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Ăbernachtung, werden 14 Euro fĂŒr den Kalendertag gewĂ€hrt, an dem der Arbeitnehmer den ĂŒberwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemĂ€Ă.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen fĂŒr seine Berufsausbildung oder fĂŒr sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines DienstverhĂ€ltnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer AbschlussprĂŒfung durchgefĂŒhrt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines BildungstrĂ€gers durchgefĂŒhrt wird.4Ist eine AbschlussprĂŒfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsĂ€chlichen planmĂ€Ăigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die AbschlussprĂŒfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
