Bundesfinanzhof Beschluss, 01. März 2017 - VI B 74/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.010317.VIB74.16.0
bei uns veröffentlicht am01.03.2017

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2016 4 K 323/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

3

Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anwendung des in den Senatsurteilen vom 16. Januar 2013 VI R 46/12 (BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627), vom 14. November 2013 VI R 10/13 (BFH/NV 2014, 507) und vom 5. Juni 2014 VI R 76/13 (BFH/NV 2014, 1884) aufgestellten Grundsatzes, wonach bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen (Regelvermutung), erst von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sei oder ob es ausreiche, dass die Kinder volljährig, berufstätig und auf Grund ihres Einkommens wirtschaftlich selbständig seien, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

4

Denn nach den von dem Kläger genannten Entscheidungen ist geklärt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist (Senatsurteile in BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; in BFH/NV 2014, 507, und in BFH/NV 2014, 1884).

5

Dagegen wird nach der Senatsrechtsprechung ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

6

Hieraus ergibt sich, dass für die Frage, ob ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, zwischen jungen Arbeitnehmern in und nach der Ausbildung einerseits und älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern andererseits zu unterscheiden ist. Weder kann allein das Eintreten der Volljährigkeit die Regelvermutung auslösen, noch ist diese von einer bestimmten Altersgrenze (wie im Fall des Klägers 27/28 Jahre) abhängig.

7

2. Aus denselben Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043).

8

3. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) rügt (§ 76 Abs. 1 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

9

a) Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG beruft, hat darzutun, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt oder welche Beweise noch hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 16. Juni 2008 V B 75/07, nicht veröffentlicht, juris; jeweils m.w.N.).

10

Da es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, muss der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 29. April 2009 VI B 126/08, BFH/NV 2009, 1267; jeweils m.w.N.).

11

b) Hieran fehlt es. Der Kläger legt weder substantiiert dar, welche Tatsachen das FG über die in Bezug genommene Stellungnahme seiner Eltern hinaus noch hätte aufklären müssen, noch führt er dezidiert aus, welche Tatsachen sich insoweit ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung des FG deshalb auf dessen materiell-rechtlicher Grundlage anders ausgefallen wäre. Auch lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, aus welchen Gründen sich dem FG die Beweiserhebung trotz der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Eltern auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und warum der dort durch seine Steuerberaterin vertretene Kläger weder eigene Beweisanträge gestellt noch eine (aus seiner Sicht zu Unrecht) unterbliebene weitere Sachaufklärung durch das FG gerügt hat. Zwar besagt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO), dass das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben muss und anstelle des erreichbaren unmittelbaren Beweismittels kein bloß mittelbares heranziehen darf (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 IX B 13/08, BFH/NV 2008, 2029). Die Beteiligten können indes auch auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verzichten (BFH-Beschluss vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239). Auch insoweit hätte es mithin der Darlegung bedurft, dass ein entsprechender Zeugenbeweis der Eltern angeboten und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2007 VI B 17/07, BFH/NV 2007, 2327).

12

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

13

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

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(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

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(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Juli 2016 - 4 K 323/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 323/16 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev.: B. B-Straße, B-Stadt
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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2018 - 5 K 167/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 09.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung der Kosten für den Umzug nach A-Stadt i. H

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Gründe

Finanzgericht Nürnberg

4 K 323/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

A. A-Straße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbev.: B. B-Straße, B-Stadt

gegen

Finanzamt B-Stadt C-Straße, B-Stadt

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2011 und 2012

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht … aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung

vom 18. Juli 2016

für Recht erkannt:

1. Die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 12.07.2016 sowie für 2012 vom 13.05.2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016, werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für 2011 auf 3.207 € und für 2012 auf 12.007 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg, Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290, Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München, Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München, Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren 2011 und 2012 vorliegen.

Der im Jahre 1983 geborene Kläger ist alleinstehend und erzielte in den Streitjahren mit der Herstellung von Werbeschildern und Beschriftungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie als Bauleiter bei der Firma 1 GmbH München Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Des Weiteren erzielte er noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die nichtselbstständige Arbeit übte er ab 21.02.2011 in München aus. Dort mietete er ab 16.05.2011 bei der Firma 2 eine Zwei-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 47,89 qm. Seinen Hauptwohnsitz behielt der Kläger nach eigenen Angaben in A-Stadt, Str. 2, bei und wohnte dort nach seinen Angaben zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus (ca. 118 qm), das im Streitjahr seinen Eltern alleine gehörte. Eine abgeschlossene Wohnung besaß er dort nicht. Er nutzte nach eigenen Angaben im Erdgeschoss des Einfamilienhauses ein Wohn-/Schlafzimmer (ca. 15 qm) alleine. Die Küche und das Bad wurden von ihm und seinen Eltern gemeinsam genutzt. Einen Mietvertrag mit den Eltern hatte der Kläger für das Streitjahr nicht abgeschlossen. Weiterhin wurden Räume im Dachgeschoss (ca. 28 qm) und im Nebengebäude (ca. 95 qm) vom Kläger als Lager und Betriebsfläche für die Herstellung von Werbeschildern und Beschriftungen genutzt. Nach seinen Angaben übernahm er eine jährliche Zahlung von 600 € für Stromkosten sowie die Brennholzbeschaffung und -aufbereitung für die Beheizung des Hauses einschließlich kleinerer Reparaturen.

Im Rahmen der Einspruchsverfahren gegen die nach § 164 Abs. 2 und Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheide für 2011 vom24.07.2013 und für 2012 vom 14.04.2015 machte der Kläger erstmals Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 9.294,41 € für 2011 und 11.470,83 € für 2012 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos; mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 03.02.2016 wurde die Einkommensteuer 2011 auf 3.636 € erhöht und der Einspruch gegen den Änderungsbescheid 2012 vom 13.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung wurde vom Finanzamt abgelehnt, da außerhalb des Beschäftigungsortes kein eigener Hausstand unterhalten worden sei. In den Einspruchsentscheidungen wies das Finanzamt darauf hin, dass ein weiterer Nachweis der durchgeführten Fahrten (weitere Kontoauszüge, Zugfahrkarten etc.) nicht erbracht worden sei. Zuvor hatte das Finanzamt den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2015 daraufhin gewiesen, dass die im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten bislang lediglich teilweise (für 2012: Nachweis lediglich 9 von 44 Fahrten) nachgewiesen worden seien.

Mit Telefax vom 04.03.2016 hat die Prozessbevollmächtigte für den Kläger Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 24.07.2013 und für 2012 vom 13.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Der Kläger habe nach seiner Schulzeit eine Ausbildung als Maurer gemacht und anschließend eine Zeit lang in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Nach dem Besuch der Berufsoberschule habe er an der Fachhochschule C-Stadt Architektur studiert und dieses Studium Anfang des Jahres 2011 abgeschlossen. Nach dem Studium habe er die Tätigkeit als Bauleiter bei der Firma 1 in München aufgenommen. Zugleich habe der Kläger seit April 2008 einen eigenen Gewerbebetrieb (Herstellung von Werbeschildern und Beschriftungen) mit Sitz in A-Stadt unterhalten und hieraus Einkünfte erzielt.

Seinen Wohnsitz in A-Stadt, Str. 2, habe der Kläger während seines Studiums und seiner Berufstätigkeit in München unverändert beibehalten. Zusammen mit seinen Eltern habe er in A-Stadt einen eigenen Hausstand unterhalten. Die Wohnung in München sei nicht wesentlich größer gewesen als die in A-Stadt alleine und zusammen mit den Eltern genutzten Räumlichkeiten; eine kleinere und günstigere Wohnung sei in München nicht zu finden gewesen. Der Kläger habe auch mit der jährlichen Zahlung von 600 € für Strom, mit der Brennholzbeschaffung und -aufbereitung sowie der Durchführung von kleineren Reparaturen zur Haushaltsführung in A-Stadt beigetragen. Im Jahr 2010 habe der Kläger die Aufwendungen für die Anschaffung einer elektrischen Speicherheizung, die auch teilweise für die Betriebsräume genutzt werde, getragen. Zum Nachweis hierzu sei die Rechnung der Firma 3 vom 31.10.2010 vorgelegt worden. Im Jahr 2012 habe er die Aufwendungen für den Einbau einer Stahlplatte (betreffend Betriebsräume) getragen; im Jahr 2013 habe er den gemeinsam genutzten Vorraum zum Badezimmer in Eigenregie neu gefliest. Die Kosten für die Verpflegung in A-Stadt hätten sowohl der Kläger als auch seine Eltern ausgeglichen getragen. Eine Pflegebedürftigkeit der Eltern habe jedoch nicht bestanden. Es sei durchaus üblich, dass sich ein ehemals von den Eltern geführter Haushalt mit zunehmendem Alter der Eltern und Kinder zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsam bestimmten Haushalt wandele. Dies treffe auch auf den Streitfall zu. In jüngeren Entscheidungen habe der Bundesfinanzhof (unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 05.06.2014 VI R 76/13, vom 14.11.2013 VI R 10/13, vom 16.01.2013 VI R 46/12 und vom 26.07.2012 VI R 10/12) ausgeführt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern davon auszugehen sei, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmten, so dass ihnen dieser Haushalt als „eigener“ zugerechnet werden könne (Regelvermutung). Dabei sei es unerheblich, dass der Arbeitnehmer nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfüge, soweit er ein eigenständiges, von seinen Eltern weitgehend getrenntes Leben führe. Der Kläger sei bei Aufnahme seiner Tätigkeit in München bereits 27 Jahre alt gewesen und wirtschaftlich unabhängig von seinen Eltern. Der vorliegende Streitfall sei nicht vergleichbar mit der Situation, dass ein junger Steuerpflichtiger nach dem Schulabschluss eine Ausbildung beginne und weiter im Haus der Eltern wohne. Der Kläger habe vor seinem Studium eine Ausbildung absolviert und zudem ein Gewerbe betrieben. Schließlich sei die Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht unbedingt erforderlich. Mit seiner Freundin, die er im Jahr 2011 kennen gelernt habe, habe er keinen gemeinsamen Haushalt im Streitjahr gehabt. Diese habe in den Jahren 2011 ff. in Regensburg studiert. Erst im Jahr 2014 hätten der Kläger und seine Freundin eine gemeinsame Wohnung in A-Stadt bezogen.

Im Streitjahr habe der Kläger zudem seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt gehabt, da dort sowohl Freundin als auch Eltern gewohnt hätten. Von dort habe er auch sein Gewerbe betrieben. Daneben sei er Mitglied in der Freiweilligen Feuerwehr und einem Sportverein sowie eines Stammtisches gewesen. In München habe der Kläger im Wesentlichen nur in den Zeiten der Berufstätigkeit gewohnt. Er sei auch regelmäßig an den Wochenenden von München nach A-Stadt gefahren; zum Nachweis seien entsprechende Kontoauszüge über Bargeldabhebungen in A-Stadt und Kartenzahlungen in B-Stadt, über Tankstellenlastschriften aus München sowie Fahrkarten der Deutschen Bahn vorgelegt worden. Dass nicht jede einzelne Fahrt zwischen B-Stadt und München im Detail nachweisbar sei, könne nicht ausschlaggebend für die Anerkennung sein, da die Erläuterungen in Verbindung mit den Belegen ausreichend für die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Durchführung der Fahrten seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seine Mutter Ende 2010 an Brustkrebs erkrankt sei. Sein Vater habe zu dieser Zeit eine Umschulung zum Altenpfleger absolviert, weshalb er zahlreiche Tätigkeiten zuhause habe vornehmen müssen. Für seine Eltern habe er auch eingekauft; wenn seine Mutter im Krankenhaus gewesen sei, habe er diese abgeholt. Seine Eltern hätten ihn großgezogen und er habe ihnen etwas zurückgeben wollen. Man könne weniger davon sprechen, dass er mitgeholfen habe. Vielmehr habe er die Sachen eigenverantwortlich entschieden und auch umgesetzt. Er habe in den Streitjahren so viel verdient, wie seine beiden Eltern zusammen. In A-Stadt habe er sich deshalb nicht „aushalten lassen“. Zwar habe er keine weiteren Nachweise für die in den Streitjahren getätigten Familienheimfahrten in Form von Tankbelgen oder Zugfahrkarten, allerdings sei er auch an zahlreichen weiteren Wochenenden in A-Stadt gewesen, um Werbe- und Druckerzeugnisse an seine Kunden auszuliefern. Dies sei ein Beleg dafür, dass er auch entsprechende Familienheimfahrten getätigt habe.

Der Kläger und seine Vertreterin beantragen, die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 24.07.2013 und 12.07.2016 sowie für 2012 vom 14.04.2015 und 13.05.2015 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 03.02.2016 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 10.315 € (2011) und 11.559 € (2012) berücksichtigt werden und die Einkommensteuer der Streitjahre entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Vertreter des Finanzamtes beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten für Fahrten A-Stadt - München von 21 (2011) und 29 (2012) unter Gegenrechnung der für Fahrten München - Arbeitsstätte erhöhten Fahrten berücksichtigt werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung scheitere daran, dass in A-Stadt kein eigener Hausstand unterhalten worden sei. Aus dem Vergleich von Nr. 4 und Nr. 5 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG werde deutlich, dass der eigene Hausstand mehr erfordere als der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er an der Haushaltsführung in A-Stadt maßgeblich beteiligt gewesen sei. Eine finanzielle Beteiligung habe nicht nachgewiesen werden können. Es sei zwar eine Bestätigung der Mutter aus dem Jahr 2015 vorgelegt worden, nach der der Kläger jährlich 600 € für Strom gezahlt habe, eine entsprechende Zahlung an die Mutter habe er jedoch nicht nachweisen können. Seine Einlassung, diesen Betrag in bar entrichtet zu haben, da er aus Angst vor einem Kartenverlust auf seinem Konto nicht so viel Geld habe stehenlassen wollen, werde angezweifelt. Der Kläger hätte auch in diesem Fall das Geld von irgendeinem Konto - Sparbuch oder Girokonto - abheben müssen; ein Nachweis sei insofern möglich gewesen. Dass er sich im Übrigen an der Haushaltsführung beteiligt bzw. diese mitbestimmt habe, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Der Kläger habe angegeben, dass er und seine Freundin sich mal bei ihm und mal bei ihr zu Hause aufgehalten hätten. Auch habe der Kläger eine Kochnische erwähnt, deren Vorhandensein aufgrund ursprünglich anders lautender Angaben angezweifelt werde. Weiterhin habe er angegeben, dass er die meiste Zeit bei der Freundin verbracht habe. Eine Ummeldung hätte er nicht vorgenommen, da diese in A-Stadt gleich gegenüber gewohnt habe. Diese Einlassungen sprächen dafür, dass der Kläger sich nur besuchsweise im Haushalt der Eltern aufgehalten habe. Die Mithilfe bei Holzarbeiten oder das Zur-Verfügung-Stehen als Ansprechpartner für Handwerksbetriebe bei Reparaturmaßnahmen am und im elterlichen Einfamilienhaus könne nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation sei auch nicht mit den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfällen vergleichbar, da es sich beim Kläger nicht um ein älteres, wirtschaftlich selbstständiges, berufstätiges Kind handele, das am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur übernachte und in den, mit den Eltern bestehenden gemeinsamen Haushalt eingegliedert sei und diesen auch maßgeblich mitbestimme. Der Kläger habe Anfang des Jahres 2011 sein Architekturstudium an der Fachhochschule in C-Stadt abgeschlossen und anschließend die Tätigkeit als Bauleiter bei der Firma 1 in München aufgenommen. Es habe sich beim Kläger demnach um einen 27-jährigen Berufsanfänger gehandelt, der sein Zimmer im elterlichen Haushalt beibehalten habe. Von einem Mehrgenerationenhaushalt könne bei dieser Konstellation nicht ausgegangen werden. Ein Mehrgenerationenhaushalt setze voraus, dass man sich regelmäßig und verbindlich an der Haushaltführung beteilige und tatsächlich in den Tagesablauf eingegliedert sei. Dies gehe kaum, wenn man sich auch am Wochenende die überwiegende Zeit außerhalb des „Haushalts der Eltern“ aufhalte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse habe im Streitjahr am ursprünglichen Wohnort in A-Stadt kein eigener Hausstand des Klägers vorgelegen. Anhand der eingereichten Kontoauszüge sei zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger durchschnittlich zweimal monatlich nach A-Stadt gefahren sei. Vielmehr sei erkennbar, dass auch Fahrten nach Regensburg zum Studienort der Freundin unternommen worden seien. In diesem Zusammenhang werde auch auf die widersprüchlichen Angaben in der Steuererklärung 2011 einerseits (51 Fahrten zwischen A-Stadt und München) und der Einspruchsbegründung andererseits (39 Familienheimfahrten München - A-Stadt) hingewiesen. Eine derartige Abweichung spreche dafür, dass keine Aufzeichnungen geführt wurden und die tatsächliche Anzahl der Fahrten letztendlich überhaupt nicht bekannt sei. Unter Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeiten im Einspruchsverfahren seien 207 Fahrten von der Wohnung in München zur regelmäßigen Arbeitsstätte im letzten Einkommensteuerbescheid für 2011 berücksichtigt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Akten sowie auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

In den angefochtenen Änderungsbescheiden für die Streitjahre 2011 und 2012 sind bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die Fahrten zwischen A-Stadt und München zu berücksichtigen, und zwar im Streitjahr 2011 in Höhe von 1.351 € und in 2012 in Höhe von 1.376 €. Es steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass der Kläger im Jahr 2011 19 Fahrten und im Jahr 2012 27 Fahrten unternommen hat. Soweit der Kläger die Anerkennung weiterer Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in den Streitjahren geltend macht, ist die Klage unbegründet, da der erkennende Richter bei der vorzunehmenden umfassenden Würdigung der Überzeugung ist, dass der Kläger in A-Stadt keinen eigenen Hausstand unterhalten hat.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618, m. w. N.).

a) Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten.

Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (vgl. BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 44-45/06, BFH/NV 2007, 1878).

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627 und vom 05.06.2014 VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884).

b) Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208) können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Vielmehr kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird.

c) Auch bedarf es der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Denn eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsführung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand vorgenommen wird. Im Übrigen ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine (gewichtige) Indizfunktion beizumessen. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800 und vom 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208).

d) Weiterhin sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800; BFH-Beschluss vom 12.06.2012 VI B 73/12, BFH/NV 2012, 1593).

2. Die geltend gemachten Aufwendungen betreffen unstreitig die aus beruflichem Anlass am Beschäftigungsort in München genommene Wohnung.

3. Im Streitfall ist das Gericht bei der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände der Überzeugung, dass der Kläger in den Streitjahren in A-Stadt keinen eigenen Hausstand unterhalten hat, da er nach seinem Studium an der Fachhochschule C-Stadt weiterhin im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt hat und damit weiterhin in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen ist. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des erkennenden Richters nachweisen, dass er wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes war und sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingten Abwesenheit, aufgehalten hat. Auch die weiteren Indizien, wie die Wohnsituation am Heimat- und Beschäftigungsort sowie die (fehlende) finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung, sprechen gegen das Unterhalten eines eigenen Hausstandes.

a) Die räumlichen Gegebenheiten sind im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in A-Stadt lediglich über ein allein genutztes Wohn-/Schlafzimmer in der Größe von 15 qm verfügt („Jugendzimmer“). Die weiteren (Wohn-)Räumlichkeiten (Bad ca. 7 qm und Küche ca. 27 qm) können nur zusammen mit den Eltern genutzt werden. Am Beschäftigungsort in München besitzt der Kläger hingegen nicht nur eine reine Schlafstätte, sondern eine abgeschlossen Zwei-Zimmerwohnung mit 47,89 qm. Die Wohnsituation am Beschäftigungsort übertrifft daher an Größe und Ausstattung deutlich die Räumlichkeiten in A-Stadt. Nicht mit einzubeziehen sind die vom Kläger im Dachgeschoss und Nebengebäude in A-Stadt gewerblich genutzten Räume, da es sich hierbei nicht um Wohnräume handelt, sondern um Betriebsräume.

Der Kläger konnte auch weder darlegen noch nachweisen, dass er sein Zimmer in A-Stadt aus eigenem oder abgeleiteten Recht genutzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2007 VI R 60/05, BStBl II 2007, 890). Es wurde weder vom Kläger noch von den Eltern vorgetragen, dass ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen wurde. Der Kläger war nach seinen Angaben auch nicht (Mit-) Eigentümer des Einfamilienhauses in A-Stadt. Allerdings kann zugunsten des Klägers insoweit zumindest von einer stillschweigenden Nutzungsüberlassung durch die Eltern ausgegangen werden, wie es regelmäßig bei jüngeren Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin ihr Zimmer im elterlichen Haushalt beibehalten.

Im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten - ein ausschließlich selbst genutztes Zimmer von 15 qm - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesem Raum im elterlichen Einfamilienhaus einen eigenen Haushalt (getrennt von den Eltern) unterhalten hat. Damit unterscheidet sich der Streitfall von der vom Bundesfinanzhof im Verfahren Az. III R 27/05, Urteil vom 15.12.2005, BStBl II 2006, 561, beurteilten Konstellation, in der der (dortige) Kläger eine eigene Haushaltsführung in den von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten - auch bei Teilung der Sanitäreinrichtungen mit der Schwester - vornehmen konnte.

b) Der erkennende Richter konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahmen sowohl der Lebensgefährtin des Klägers als auch seiner Eltern nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger in den Streitjahren in den Haushalt seiner Eltern als wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil im Sinne eines Mehrgenerationenhaushalts eingegliedert war. Vielmehr ist der erkennende Richter davon überzeugt, dass der Kläger noch in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war, selbst wenn er in dem Haus ein eigenes Zimmer zu Wohnzwecken zur Verfügung hatte, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann.

aa) Zunächst kann nach der im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627, aufgestellten Regelvermutung, dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, berufstätige Kinder, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann, nicht ohne Weiteres im Streitfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Haushalt seiner Eltern als eigener Haushalt zugerechnet werden kann. Diese vom Bundesfinanzhof beurteilte Konstellation unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Streitfall: Im Urteilsfall handelte es sich um einen im Streitjahr 2007 43 Jahre alten Kläger, der zusammen mit seiner Mutter (der Vater war bereits verstorben) im elterlichen Einfamilienhaus lebte, dessen Miteigentümer er bereits war. Vorliegend war der Kläger jedoch bei Arbeitsaufnahme nach seinem Studium an der FHS C-Stadt erst 27 Jahre alt; auch war er nicht bereits Miteigentümer des elterlichen Einfamilienhauses. Schließlich war auch nicht ein Elternteil bereits verstorben. Zwar hat der Kläger nach seinem Schulaustritt am Gymnasium B-Stadt im Juli 2001 eine Lehre als Maurer (bis Dezember 2003) absolviert und anschließend bis zum Besuch der BOS B-Stadt (ab September 2004) auch als Maurer bei der Firma 4 in A-Stadt gearbeitet, allerdings handelt es sich bei der Lehre als Maurer zunächst (nur) um eine praktische Ausbildung, an die sich, nach Erwerb der Fachhochschulreife, noch ein Studium an der FHS C-Stadt anschloss (von Oktober 2006 bis Februar 2011). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu vorgetragen, dass er diese „zweistufige“ Ausbildung bereits bei Beginn der Maurerlehre vorhatte. Unmittelbar vor Arbeitsaufnahme als Bauleiter bei der Firma 1 in München im Februar 2011 hatte der Kläger sein Studium beendet. Er ist damit, anders als im Urteilsfall, nicht bereits mehrere Jahre im erlernten Beruf (vorliegend als Bauingenieur/Bauleiter) tätig gewesen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte gewerbliche Betätigung ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit, da der Kläger ausweislich seiner Angaben in den Steuererklärungen 2011 lediglich einen Gewinn von 1.744 € und 2012 einen Gewinn von 9.618 € erzielt hat. Nach den Angaben der Firma 4 vom 14.07.2016 war der Kläger sowohl während seiner Qualifikation zur Hochschule als auch während seines Studiums regelmäßig (nur) durch Praktika im Betrieb integriert. Eine wirtschaftliche Selbstständigkeit ergibt sich hieraus nicht. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Betätigung einen Gewinn in Höhe von 6.065 € für 2008, 9.901 € für 2009 und 914 € für 2010 erklärt; dem stehen jedoch Verluste aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 1.909 € in 2008, 4.898 € in 2009 und 7.450 € in 2010 gegenüber. Im Saldo ergibt sich für die Jahre 2008 bis 2010 lediglich ein positiver Betrag von 2.623 €, der ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Selbstständigkeit in den den Streitjahren vorausgehenden Jahren spricht.

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof im Urteilsfall vom 16.01.2013 VI R 46/12 die Vermutungsregelung insbesondere deshalb angewandt, weil die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte gedient hat. Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, da, wie bereits ausgeführt, der Kläger in den Streitjahren am Beschäftigungsort nicht nur über eine kleine bescheidene Unterkunft (Schlafstätte) verfügt hat.

bb) Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und nachweisen, dass er in den Streitjahren in den Haushalt seiner Eltern als wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil eingegliedert war.

Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Weder aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Tätigkeiten, die er in A-Stadt ausgeführt hat, noch nach den Beschreibungen der Eltern des Klägers in der Stellungnahme vom 13.07.2016 konnte der erkennende Richter die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger als wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in den Haushalt der Eltern eingegliedert war. Nach den Angaben des Klägers hat dieser zwar Reparaturarbeiten im Haus eigenständig geplant und durchgeführt, Brennholz vom Stamm weg aufbereitet und sich um die Gartenarbeit gekümmert. Dies deckt sich mit den Angaben der Eltern. Auch hat der Kläger für seine Eltern eingekauft. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten eingenommen haben und ob diese jeweils in den Streitjahren angefallen sind und wie oft, lässt sich der Stellungnahme der Eltern des Klägers vom 13.07.2016 nicht entnehmen. Sie werden als Beispiele für die Tätigkeiten des Klägers seit 2003 aufgezählt. Im Hinblick auf die Brennholzbeschaffung ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2010 elektrische Speicherheizungen installiert wurden und eine Brennholzbeschaffung daher zum Teil entbehrlich wurde. Dem erkennenden Richter ist es daher nicht möglich, diese (angeblich) vom Kläger erbrachten Leistungen in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht einzugrenzen. Da der Kläger nach seinem Vortrag an den Wochenenden auch in erheblichem Umfang seiner gewerblichen Betätigung nachgegangen ist (Prägen von Schildern etc. einschließlich deren Auslieferung an zahlreiche Kunden), können die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten für den Haushalt seiner Eltern nach Überzeugung des erkennenden Richters eher nur einen untergeordneten zeitlichen Umfang eingenommen haben. Für die umfangreichen gewerblichen Betätigungen sprechen auch die Umsätze von rund 23.000 € im Jahr 2011 und 30.000 € in 2012.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zum Motiv für seine Mithilfe im elterlichen Haushalt vorgetragen, dass seine Eltern ihn großgezogen hätten und er ihnen etwas zurückgeben habe wollen. Dies bestätigt auch den Eindruck des erkennenden Richters, dass der Kläger in den Streitjahren weiterhin in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war, jedoch hier zum Teil körperlich schwere Arbeiten für seine Eltern übernommen hat. Diese Mithilfe führt im Streitfall nicht zu einem vom Kläger wesentlich bestimmten bzw. mitbestimmten Haushalt. Die geschilderten Tätigkeiten kommen nach Auffassung des erkennenden Richters allenfalls für eine Verrechnung von jeweiligen gegenseitigen Leistungen im Rahmen der familiären Beziehungen in Betracht. Dass der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vor allem im Hinblick auf Reparaturen am Haus Sachen eigenverantwortlich entschieden und auch umgesetzt hat, führt nach Auffassung des erkennenden Richters nicht alleine zu einer anderen Beurteilung, da sich dies insoweit auf Tätigkeiten beschränkt, für die der Kläger nach seiner Ausbildung entsprechendes Fachwissen hatte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor allem auch zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nach A-Stadt gefahren ist und sich die Fahrten daher ebenso als solche zur Betriebsstätte erweisen.

Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für seine Eltern Pflegeleistungen erbringen musste. Zwar war die Mutter des Klägers im Jahr 2010 an Krebs erkrankt. Allerdings hat der Kläger selbst vorgetragen, dass eine Pflegebedürftigkeit nicht bestand. Zudem hätte der Vater des Klägers aufgrund seiner Ausbildung zum Altenpfleger entsprechende Pflegeleistungen erbringen können.

Mit der fehlenden finanziellen Beteiligung am Haushalt der Eltern spricht ein weiteres - wesentliches - Indiz gegen einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Ausreichend ist auch eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand. Allerdings ist dem Merkmal der finanziellen Beteiligung eine gewichtige Indizfunktion beizumessen (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627). Im Streitfall hat sich der Kläger nicht gleichmäßig an den laufenden Haushalt- und Lebenshaltungskosten des Haushalts in A-Stadt beteiligt. Er hat nach seinen Angaben lediglich einmal im Jahr 600 € an seine Mutter für den auf ihn entfallenden Teil der Stromkosten gezahlt. Hierzu hat er eine Bestätigung der Mutter vorgelegt. Nachweise über entsprechende Geldabhebungen oder nähere Angaben, wann dieser Betrag im Streitjahr gezahlt worden sein soll, konnte der Kläger nicht vorlegen. Im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte gewerbliche Betätigung in A-Stadt - Herstellung von Werbeschildern und Beschriftungen - kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Pauschalbetrag nur den Wohnbereich des Klägers betroffen hat. Selbst wenn, zeigt dies, dass es gerade kein Beitrag zum gemeinsamen Haushalt darstellen sollte, sondern lediglich den vom Kläger verbrauchten Strom abdecken sollte. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er sich um die Brennholzbeschaffung und -aufbereitung gekümmert hat. Dass er hierbei finanzielle Aufwendungen (beispielsweise für den Holzerwerb) getragen hat, wurde ebenfalls weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch können die vom Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Betätigung getragenen Aufwendungen (Einbau von Betonplatte und elektrischer Speicherheizung) nicht als finanziellen Beitrag für die Haushalts- und allg. Lebenshaltungskosten angesehen werden. So lautet beispielsweise die als Nachweis für die Anschaffung einer elektrischen Speicherheizung vorgelegte Rechnung vom 31.10.2010 auf „A. Werbetechnik“. Zudem betrifft diese Aufwendung auch nicht die Streitjahre. Weitere Anhaltspunkte für eine finanzielle Beteiligung des Klägers an der Haushaltsführung wurden weder dargelegt noch nachgewiesen.

cc) Schließlich konnte der ledige Kläger nicht widerspruchsfrei zur Überzeugung des erkennenden Richters darlegen und nachweisen, dass er sich in dem Haushalt in A-Stadt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufgehalten hat. Der Kläger hat im Einspruchsverfahren (Telefonat mit dem Finanzamt vom 01.09.2015) ausgeführt, dass er und seine Freundin am Wochenende sowieso die meiste Zeit bei ihr (und auch mit ihr) verbracht hätten; sie hätten selbst eingekauft und gekocht. Er hätte sich nicht umgemeldet, weil die Freundin gleich gegenüber gewohnt habe. Mit dem in derselben Straße gelegenen Wohnhaus der Eltern seiner Lebensgefährtin, insbesondere deren Zimmer, hatte der Kläger demnach weitere Räumlichkeiten, in denen er sich nach seinen Angaben (die meiste Zeit) aufgehalten hat. Diese Räumlichkeiten liegen jedoch nicht im elterlichen Wohnhaus. Von dieser Einlassung hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder distanziert noch einen anderen Geschehensablauf zur Überzeugung des erkennenden Richters nachgewiesen. Er hat zwar betont, welche Tätigkeiten er in A-Stadt für seine Eltern erbracht hat, ohne diese jedoch in zeitlicher Hinsicht (Dauer der Tätigkeiten, Häufigkeit der Tätigkeiten) zu konkretisieren. Dass der Kläger für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Räumlichkeiten im Dachgeschoss des elterlichen Einfamilienhauses und in einem Nebengebäude genutzt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger sich insoweit auch zugleich im Haushalt aufgehalten hat. Es handelt sich hierbei nicht um gemeinsam mit den Eltern genutzte (Wohn-)räume, sondern um Betriebsräume. Auch aus der Stellungnahme der Lebensgefährtin des Klägers vom 07.07.2016 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Darin wird ausgeführt, dass beide (der Kläger und sie) gerne für die Eltern ihres Freundes aber auch manchmal für die eigenen Eltern gekocht hätten und dass dies beim Kläger in der gemeinsam mit den Eltern genutzten Küche geschehen sei und dass dies in der Regel ein gemeinsames Abendessen mit den Eltern des Klägers beinhaltete. Andererseits wird in der Stellungnahme der Lebensgefährtin auch ausgeführt, dass sie in ihrem Zimmer im Elternhaus zwei mobile Elektroherdplatten sowie eine Mikrowelle besessen habe und damit in der Lage war, auch in ihrem Zimmer für sich und den Kläger zu kochen. Über die Anzahl der Wochenenden, an denen für die Eltern des Klägers gekocht worden sein soll, lässt sich der Stellungnahme nichts entnehmen. Immerhin wurde für die Eltern der Lebensgefährtin des Klägers ebenfalls gekocht und auch nicht jedes Kochen in der Küche der Eltern des Klägers umfasste ein gemeinsames Abendessen. In der Stellungnahme der Eltern des Klägers vom 13.07.2016 lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für gemeinsames Kochen etc. finden.

Nach Würdigung der Gesamtumstände hat der Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch nachgewiesen, dass er in den Streitjahren die Haushaltsführung seiner Eltern u. a. durch eine finanzielle und aktive Beteiligung dauerhaft mitbestimmt hat.

4. Für die Fahrten zwischen A-Stadt und München sind in den Streitjahren weitere Werbungskosten in Höhe von 1.351 € in 2011 und 1.376 € in 2012 zu berücksichtigen. Es steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass der Kläger im Jahr 2011 19 Fahrten und im Jahr 2012 27 Fahrten unternommen hat. Soweit der Kläger den Abzug weiterer Fahrten begehrt, konnte er diese weder hinreichend substantiiert darlegen noch nachweisen. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast bzw. Darlegungslast) für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 13.04.2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038).

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Wie aus dem Vergleich von Nr. 4 und Nr. 5 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG deutlich wird, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht gleichzusetzen mit dem eigenen Hausstand.

b) Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger in den Streitjahren 2011 und 2012 zwar keinen Hausstand in A-Stadt unterhalten, jedoch weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dort beibehalten. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger Kontoauszüge und Fahrkarten der Deutschen Bundesbahn betreffend die Streitjahre vorgelegt.

aa) Für das Streitjahr 2011 hat der Kläger 8 Wochenendheimfahrten (Hin- und Rückfahrt) durch Zugfahrkarten nachgewiesen; bei weiteren 4 Fahrten (München bzw. A-Stadt) fehlt jeweils das Zugticket für die Hin- oder Rückfahrt. Hier werden von Seiten des erkennenden Richters die jeweils fehlenden Fahrten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 AO hinzugeschätzt. Durch Kontoabbuchungen wurden zur Überzeugung des Gerichts weitere 7 Wochenendheimfahrten nachgewiesen. Insgesamt belaufen sich die nachgewiesenen Wochenendheimfahrten auf 19. Als Entfernung werden 247 km in Ansatz gebracht. Die anzusetzenden Werbungskosten belaufen sich daher auf 1.407,90 €.

Soweit der Kläger zum Nachweis weiterer Fahrten eine Auflistung der vom Kläger aufgesuchten Kunden und eine weitere Auflistung über die vom Kläger getätigten Umsätze sowie einen Kalender für 2011 betreffend handwerklicher Arbeiten A. Werbetechnik vorgelegt hat, vermag dies nach Auffassung des erkennenden Richters nicht ausreichen, um weitere Fahrten hinreichend substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie er an den weiteren 20 Wochenenden von München nach A-Stadt bzw. wieder zurückgekommen sein soll. Soweit der Kläger hier auf fremde Dritte verweist (Mitfahrgelegenheiten), fehlen stichhaltige Anhaltspunkte, wer diese Dritte waren und mit welchen Fortbewegungsmitteln (Zug oder Auto) die Mitnahme erfolgte. Insbesondere fehlen nicht Nachweise für mehrere Monate komplett, sondern jeweils einzelne Fahrten in den Monaten. Warum der Kläger, der seine Fahrten überwiegend mit dem Zug unternommen hat (vgl. Schreiben vom 04.08.2015), durchgängig einzelne Fahrkarten nicht aufgehoben haben will, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Soweit der Kläger auf die getätigten Umsätze bzw. die an den Wochenenden aufgesuchten Kunden verweist, sind diese Angaben nicht hinreichend substantiiert genug. Die übergebene Liste enthält keine Anschriften der aufgesuchten Kunden. Zum Nachweis der persönlichen Auslieferung hätte der Kläger entsprechende Empfangsnachweise (mit Unterschriften der Kunden) vorlegen können, die als Nachweise für die erbrachte Leistung üblicherweise ausgestellt werden. Im Hinblick auf die Bedruckung von T-Shirts und Tassen kommt unter ökonomischen Gesichtspunkten auch eine Auslieferung per Post in Betracht. Entsprechende Nachweise hält der erkennende Richter auch vor dem Hintergrund der von 51 Fahrten (Steuererklärung) auf 39 Fahrten (Einspruchsverfahren) korrigierten Angaben des Klägers für erforderlich. Schließlich wurde der Kläger bereits im Einspruchsverfahren (u. a. Schreiben vom 27.04.2015), in der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 und im AdV-Beschluss vom 23.06.2016 auf die bislang nicht erbachten Nachweise hingewiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Kläger hierfür die Feststellungslast hat.

bb) Für das Streitjahr 2012 hat der Kläger 12 Wochenendheimfahrten (Hin- und Rückfahrt) durch Zugfahrkarten nachgewiesen; bei weiteren 4 Fahrten (München bzw. A-Stadt) fehlt jeweils das Zugticket für die Hin- oder Rückfahrt. Hier werden von Seiten des Gerichts die jeweils fehlenden Fahrten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 AO hinzugeschätzt. Durch Kontoabbuchungen wurden zur Überzeugung des Gerichts weitere 11 Wochenendheimfahrten nachgewiesen. Insgesamt belaufen sich die nachgewiesenen Wochenendheimfahrten auf 27. Die anzusetzenden Werbungskosten belaufen sich daher auf 2.000,70 €.

Für die darüber hinaus geltend gemachten Fahrten (17 Wochenendheimfahrten) fehlen hinreichend substantiierte Angaben bzw. vor allem auch Nachweise. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4. Buchst. b) aa) verwiesen.

c) Soweit für die Streitjahre Fahrten zwischen A-Stadt und München als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt wurden, werden die vom Finanzamt erhöhten Fahrten Wohnung München - Arbeitsstätte im Rahmen der materiellen Fehlermitberichtigung insoweit rückgängig gemacht. Daher sind für das Streitjahr 2011 57 € (19 Tage x 10 km x 0,30 €) und für 2012 81 € (27 Tage x 10 km x 0,30 €) gegenzurechnen. Für das Streitjahr 2012 ist zudem zu berücksichtigen, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € berücksichtigt wurden, nachdem dieser die anerkannten Werbungskosten in Höhe von 544 € überstieg.

II.

Die Einkommensteuer des Klägers wird demnach gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Streitjahre wie folgt festgesetzt:

2011 in €

2012 in €

zu versteuerndes Einkommen lt. letztem Einkommensteuerbescheid bzw. Einspruchsentscheidung

23.199

49.377

Erhöhung Werbungskosten Kläger bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

-1.408

-2.001

bislang nicht ausgeschöpfter AN-Pauschbetrag

+456

Verringerung Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Gegenrechnung)

+57

+81

zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil

21.848

47.913

Einkommensteuer Grundtarif

3.207

12.007

Steuer lt. Urteil

3.207

12.007

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, § 137 FGO. Demnach können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Der Kläger hat erstmals im Rahmen des Klageverfahrens Nachweise (Kontoauszüge, Zugfahrkarten) vorgelegt, die einen Abzug der Aufwendungen für die Fahrten A-Stadt - München ermöglichen. Einen entsprechenden Nachweis hätte er bereits im Einspruchsverfahren bringen können und müssen. Der Erfolg bzgl. der Kapitaleinkünfte 2011 führt zu keiner Kostenteilung, da die steuerliche Auswirkung mit 50 € nur geringfügig ist (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.