Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.070217.VB48.16.0
bei uns veröffentlicht am07.02.2017

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2015  4 K 81/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der am 10. Juni 2016 verstorbenen Frau X, die in einem bis zum 31. Juli 2005 gepachteten Gebäude ein Bordell betrieben und dazu Räume an Prostituierte überlassen hat. Nachdem die Klägerin ausschließlich Umsätze aus Zimmervermietung erklärte, gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Rechtsauffassung, die Klägerin habe sämtliche Dienstleistungen erbracht und schätzte weitere Umsätze hinzu, sodass sich insgesamt (einschließlich der als Vermietungsleistung erklärter Umsätze) ein täglicher Umsatz in den Streitjahren 2004 und 2005 von 90 € pro Prostituierter ergab.

2

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Maßgeblich sei, ob die Klägerin lediglich Zimmer an die Prostituierten vermietete oder ob sie aus der Sicht der Kunden als diejenige aufgetreten sei, die über die Zimmervermietung hinaus das Bordell organisiert habe. Nach Würdigung der Gesamtumstände gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass dies der Fall sei. Die Bauweise des Hauses mit 18 mit Bad und WC, Doppelbett und teilweise Whirlpool sowie Direkttelefon ausgestatteten Zimmern spreche hierfür, ebenso wie die Kameraüberwachung, die Bewirtung der Damen, die Lieferung von Bettwäsche und Papierrollen, die vorgegebenen auf den Betrieb des Bordells abgestimmten Öffnungszeiten von 10 Uhr bis 3 oder 4 Uhr des mit einem einheitlichen Namen beschrifteten Hauses. Im Eingangsbereich sei ein Schaukasten mit Fotos der Damen angebracht und im Internet sei mit Fotos der "aktuellen" Damen geworben worden. Die mündlich geschlossenen Mietverträge seien mit einer Frist von drei Tagen kurzfristig kündbar gewesen. Es seien Gutscheine an die Damen überlassen und die Aufsicht im Haus geführt worden, um bei Streitigkeiten die Polizei zu rufen. Im Internet habe sie sich als Bordellbetreiberin dargestellt. Soweit sich im Haus ein Hinweis auf die Selbständigkeit der Prostituierten befunden habe, trete die Bedeutung dieser Erklärung gegenüber den übrigen tatsächlichen Umständen zurück, die für die Organisation der Verschaffung des Geschlechtsverkehrs durch die Klägerin sprächen. Ebenso könne auch bei der Gesamtwürdigung offen bleiben, ob die einheitliche Preisgestaltung im Bordell auf eine Vorgabe der Rechtsvorgängerin oder auf eine Einigung der Damen unter sich zurückzuführen sei. Die vom FA geschätzte Höhe der Umsätze bewege sich am untersten Rand des Schätzungsrahmens.

Entscheidungsgründe

3

II. Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht entsprechend den Anforderungen in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

5

a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Liegt zu der herausgestellten Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

b) Die Klägerin hebt die Rechtsfrage heraus, "ob eine Umsatzsteuerpflicht eines Bordellbetreibers für die Entgelte auf sexuelle Dienstleistungen auch dann gilt, wenn dieser keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Prostituierten und ihren Kunden hat, bzw. die konkreten vertraglichen Vereinbarungen nicht beeinflussen kann und den Inhalt der Vereinbarungen nicht einmal zur Kenntnis erhält". Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des BFH grundsätzlich geklärt ist.

7

c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre es dessen Eigentümer (EuGH-Urteil Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:2015:29, Rz 21; BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BFH/NV 2016, 153 zu einer Vermietung in einem Stundenhotel m.w.N.). Die entgeltliche Überlassung von Räumen ist aber dann keine Vermietungsleistung mehr, wenn die Überlassung der Zimmer wegen darüber hinausgehender weiterer Leistungen ein anderes Gepräge erhält. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Vermietung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen durch andere wesentliche Leistungen überlagert wird und die Zimmervermietung nur vorgeschoben ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427 zur Vermietung in einem Bordell). Denn maßgebend bei einem Leistungsaustausch ist der objektive Inhalt des Vorgangs und nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihm geben (EuGH-Urteile Mac Donalds Resorts vom 16. Dezember 2010 C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46, und Varenne, EU:2015:29, Rz 21 zur Vermietung eines Fußballstadions mit weiteren Leistungen). So kann trotz Bezeichnung der Beteiligten als Vermietungsverhältnis nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Prostituierten weisungsgebunden als Arbeitnehmerinnen oder als Subunternehmerinnen anzusehen sind (BFH-Urteile vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Beschluss des Bundesgerichtshofes --BGH-- vom 6. Oktober 1989  3 StR 80/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 582). Von diesen Grundsätzen ist auch das FG im Rahmen einer tatsächlichen Würdigung ausgegangen.

8

d) Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargetan, wenn sie ausführt, dass von der bisherigen Rechtsprechung die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 --ProstG-- (BGBl I 2001, 3983) nicht berücksichtigt worden sei. Hieraus ergibt sich keine weitere klärungsbedürftige Rechtsfrage. Während in der älteren Rechtsprechung die Steuerbarkeit der Umsätze trotz der vormals angenommenen Sittenwidrigkeit unter Berufung auf die Regelung des § 40 der Abgabenordnung angenommen wurde (BGH-Urteil vom 2. November 1995  5 StR 414/95, HFR 1996, 363; BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610), führt die Regelung des § 1 ProstG, wonach die Vereinbarung bei einem Rechtsgeschäft über sexuelle Handlungen nach neuerer Rechtslage rechtswirksam ist, nicht zu einem anderen Ergebnis. Zur vorliegend streitigen Frage, ob die streitbefangenen Umsätze dem Bordellbetreiber oder den Prostituierten zuzurechnen sind, enthält das ProstG keinerlei Regelungen.

9

e) Geklärt ist auch, dass eine Zimmervermietung in einem Bordell nicht mit der Raumvermietung in einem Einkaufszentrum gleichgestellt werden kann, in dem die Umsätze der einzelnen Geschäfte nicht dem Eigentümer zugerechnet werden können. Denn die Vermietung an Geschäfte verschiedener Branchen in einem Einkaufszentrum erfolgt ausschließlich langfristig und nicht --wie im Streitfall bei einer Kündigungsfrist von drei Tagen-- kurzfristig (so schon BFH-Beschluss vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345). Zudem erbringt der Vermieter von Geschäftslokalen innerhalb eines Einkaufszentrums keinerlei weitere wesentliche Organisationsleistungen, die ihn nach der Verkehrsauffassung als Erbringer der Umsätze der völlig unabhängig geführten Einzelhandelsgeschäfte erscheinen lassen, während in einem Bordell gleichartige Leistungen (im Streitfall in 18 Zimmern) erbracht werden. Es stellt auch keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 des Grundgesetzes) dar, wenn demjenigen, dem als Bordellbetreiber wegen seiner Organisationsleistung Umsätze zuzurechnen sind, diese auch zu versteuern hat.

10

f) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsauffassung der Klägerin die Umsatzzurechnung zum Bordellbetreiber bei Annahme einer Subunternehmerstellung der Prostituierten zu einer Doppelbesteuerung führe. Abgesehen davon, dass eine Doppelbesteuerung nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes (Bericht vom 24. Januar 2014 VIII-2010-0500, S. 16 f.) in aller Regel wegen des fehlenden Erklärungsverhaltens der Prostituierten und ihres häufigen Wohnortwechsels rein faktisch nicht erfolgt, ist bereits entschieden, dass dem Bordellinhaber im Falle der Beschäftigung von Subunternehmern der Vorsteuerabzug aus Leistungen der Damen zusteht, sofern Rechnungen vorliegen und diese die hierzu erforderlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen (BGH-Urteil in HFR 1996, 363).

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zum Urteil des FG Hamburg (vom 20. Februar 2013  2 K 169/11) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn die Klägerin darlegt, dass in der Rechtsprechung eines Gerichts abweichende Rechtsgrundsätze bei vergleichbaren Sachverhalten erkennen lassen, dass eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen besteht (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gericht von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und lediglich eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze auf den Einzelfall gerügt wird. Es wird dann lediglich ein materiell-rechtlicher nicht zur Revisionszulassung führender Fehler gerügt.

12

3. Schließlich liegt auch kein zur Revisionszulassung führender Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor, weil das FG die als Zeugin benannte und im Termin anwesende Frau Y vom Bundesverband sexueller Dienstleistungen, den Zeugen F sowie "die im Hause tätigen Damen" nicht vernommen worden seien.

13

a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler die Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises gerügt, so genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich darlegt, dass das FG einem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen ist. Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen "Darlegung" eines Verfahrensfehlers i.S. des § 116 Abs. 3 FGO auch der Vortrag, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG die Tatsache, hinsichtlich der das FG keinen Zeugenbeweis erhoben hat, entscheidungserheblich ist und das FG bei seinem Urteil von einem anderen --den Beweisanträgen nicht entsprechenden-- Sachverhalt ausgegangen ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 122/99, BFH/NV 2000, 1082). Denn ein Urteil kann nicht auf der fehlerhaften Gewinnung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung beruhen, wenn es auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft gewonnene Feststellung nach der Rechtsauffassung des FG rechtlich nicht ankommt oder das FG dem Vortrag des Klägers gefolgt ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 81 Rz 3).

14

b) Im Streitfall fehlt es an konkreten Darlegungen, welche nach der Rechtsauffassung des FG entscheidungserhebliche Aussage Frau Y vom Bundesverband sexueller Dienstleistungen sowie Herr F gemacht hätten, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Dass sich die Klägerin exakt "an die Vorgaben des Prostitutionsgesetzes" hält und zur "ungerechten Besteuerungspraxis" hätte äußern können, ist für die Entscheidung unerheblich. Nicht ausreichend ist auch der Hinweis der Klägerin, dass der Zeuge F "zu allen Indizien aufklärend im Sinne des Begehrens der Klägerin" hätte vortragen können und die im Hause tätigen Prostituierten sich zur Organisationsstruktur hätten äußern können, zumal das FG das Fehlen von Preisvorgaben durch die Klägerin als wahr unterstellt hat, indem es dieser Frage im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine Bedeutung zugemessen hat (BFH-Beschluss vom 26. März 2015 X B 92/14, BFH/NV 2015, 955; zu Preisvorgaben im Bordellgewerbe vgl. im Übrigen Landgericht Augsburg, Urteil vom 19. November 2009  10 KLs 103 Js 1011064/09, juris mit Preisangaben; FG München, Urteil vom 25. Oktober 2007  14 K 4564/04; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2014 S 5 R 120/14 ER, juris zu den im Bordell zu beachtenden "goldenen Regeln").

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Abgabenordnung - AO 1977 | § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln


Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Prostitutionsgesetz - ProstG | § 1


Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Nov. 2015 - 4 K 81/13

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist der Umfang des Unternehmens. 2 Die Klägerin betrieb in den Streitjahren  bis zum 31. Juli 2005 in gepachteten Räumen  das
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2017 - V B 48/16.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 2 K 134/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Zimmerüberlassung um eine eigenständige, umsatzsteuerbefreite Leistung oder einen Teil einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Rahmen eines Bordellbetriebs hande

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 05. Dez. 2017 - 3 V 180/17

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Gründe 1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung i. S. v. § 69 FGO bestehen hinsichtlich der Umsatz-Besteuerung der Bordellzimmerumsätze trotz des Urteils des 5. Senats des BFH vom 24.09.2015 V R 30/14 (BFHE 251, 456, BStBl II 2017

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Umfang des Unternehmens.

2

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren  bis zum 31. Juli 2005 in gepachteten Räumen  das B. Bordell. In dem gleichen Haus befindet sich im Erdgeschoss die C-Bar, die einen anderen Betreiber hat. Verpächter war die Eigentümerin des Gebäudes, die ...GbR, deren Geschäftsführerin die Klägerin als Mitgesellschafterin ist. Die Eigentümerin hatte das Gebäude saniert. Dies sollte den Beginn des Aufbaus eines Amüsierviertels  mit Bordell, Kneipe, Bar, Kino, Solarium u.a. darstellen. Zunächst standen in dem Bordell zwölf Zimmer, je mit Bad/WC, auf zwei Etagen zur Verfügung, im Jahr 2005 wurde die dritte Etage ausgebaut, wodurch sich die Anzahl der Zimmer auf achtzehn erhöhte. Die Klägerin vermietete ihrerseits die Zimmer an Prostituierte, wobei es drei verschiedene Mietvarianten (täglicher Abschluss oder dreitägige Kündigungsfrist) gab. Die Räume waren mit einem Doppelbett, TV, Telefon und teilweise mit einem Whirlpool eingerichtet. Die Hausflure wurden mit Kameras überwacht. Das Entgelt für die Zimmer umfasste Getränke und Verpflegung, die Gestellung von Bettwäsche und Drogerieartikeln, und die kostenlose Zurverfügungstellung von Fahrrädern. Ferner gab es in dem Gebäude einen Waschsalon und draußen einen Grillplatz mit Pool, welche von den Prostituierten genutzt werden konnten. Eine Giebelwand des Gebäudes war mit dem Namen des Bordells beschriftet. Das Gebäude war von morgens 10 Uhr bis 3 bzw. 4 Uhr für Kundschaft geöffnet. Für das Bordell wurde eine Homepage eingerichtet, auf der der Betrieb beschrieben wird. Ferner wurden einige Bewohnerinnen mit Bild vorgestellt, teilweise mit Hinweis auf die Durchwahl des Telefons des genutzten Zimmers. Unter der Rubrik "Jobs" wurde für eine Tätigkeit als Prostituierte in den Räumen des Bordells unter Angabe der Verdienstmöglichkeiten und der weiteren Geschäftsbedingungen geworben. Ferner wurde auf die Möglichkeit eines Gutscheinerwerbs hingewiesen.

3

In ihren Umsatzsteuererklärungen erklärte die Klägerin ausschließlich die Umsätze aus der Zimmervermietung.

4

In der 2009 begonnenen Betriebsprüfung kamen die Prüfer zu der Überzeugung, dass die Klägerin nach außen hin als Erbringer sämtlicher Dienstleistungen aufgetreten sei, so dass ihr als Betreiberin eines Bordellbetriebes umsatzsteuerlich auch die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen seien. Anhand der von der Klägerin vorgelegten Tagesabrechnungen, aus denen der Name der Bewohnerin, das von ihr genutzte Zimmer und der gezahlte Betrag hervorgingen, ermittelten die Prüfer die Anzahl der Nutzungsverhältnisse im Jahr mit 2.811 in 2004 und 2.036 bis Ende Juli 2005 und schätzten für jeden Tag pro genutztem Zimmer/Prostituierter ein Entgelt von 90 €. Die Bemessungsgrundlage der Lieferungen und Leistungen zu 16 % wurde um die Differenz des sich so ergebenden Produktes zu den bereits erklärten Umsätzen erhöht (2004:  um 48.426,00 €; 2005: 20.900,00 €). Je mit Bescheid vom 01. April 2011 wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 und 2005 geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) aufgehoben.

5

Die Einsprüche dagegen wies der Beklagte zurück. Die Klägerin sei nach außen hin, insbesondere im Internet und in der Presse, als Erbringer sämtlicher Dienstleistungen des Bordellbetriebs aufgetreten. Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes habe auf ein Bordell hingewiesen. Die Prostituierten hätten häufig gewechselt und seien in der Regel austauschbar gewesen. Die Klägerin habe durch verschiedene Maßnahmen für den reibungslosen Ablauf im Bordell gesorgt und die Prostituierten organisiert.  Es sei unerheblich, ob die Prostituierten selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig geworden seien. Auch der von der Klägerin behauptete Hinweis auf die Selbstständigkeit der Bewohnerinnen lasse angesichts der geschilderten tatsächlichen Umstände keinen anderen Schluss zu. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 Bezug genommen.

6

Nach Zurückweisung ihrer Einsprüche hat die Klägerin Klage erhoben. Die strittigen Umsätze seien den Prostituierten zuzurechnen, die allein zu den Leistungsempfängern eine schuldrechtliche Vertragsbeziehung gehabt, die Vertragsbedingungen ausgehandelt und die Gegenleistung entgegengenommen hätten. Dies sei nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) auch legal möglich gewesen. Der Beklagte verkenne dies und habe auch nicht beachtet, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung aus der Zeit vor der Legalisierung stamme. Ferner erzielten die Bewohnerinnen auch außerhalb des Bordells Einnahmen, die jedoch nicht der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die werbliche Nutzung der Hauswand habe die Grundstückseigentümerin beschlossen, so dass diese nicht der Klägerin  zugerechnet werden könne. Bei dem einheitlichen Internetauftritt auf der Homepage des Bordells handele es sich um eine gemeinsame Werbemaßnahme, wie sie zum Beispiel bei größeren Einkaufsmärkten üblich sei. Im Übrigen werde dort ausdrücklich auf die Selbstständigkeit der Prostituierten hingewiesen. Das Bordell habe zwar Öffnungszeiten, dies könne aber nicht vorgeschriebenen Arbeitszeiten gleichgestellt werden. Es gebe keine gemeinsamen Verhaltenspflichten oder Preisvorgaben. Ein einheitlicher Preisrahmen habe sich bei den Prostituierten im gemeinsamen Interesse von allein gebildet. Die Bereitstellung von Verbrauchsartikeln würde der Leistung jedes Hotels entsprechen. Die Nachtbar werde nicht von der Klägerin bereitgestellt, sondern sei ein selbstständiges Unternehmen. Der Beklagte habe auch ignoriert, dass seit ca. 2005 im Eingangsbereich deutlich auf die Selbstständigkeit der Prostituierten hingewiesen worden sei. In der Nachtbar, die im Übrigen nichts mit dem Bordell zu tun habe, würden sich die Prostituierten nicht zur Kontaktaufnahme, sondern nur zur Entspannung aufhalten; die Bar sei für den Geschäftserfolg der Prostituierten verzichtbar.

7

Bezüglich der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 2014 verwiesen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Umsatzsteuer 2004 und 2005 jeweils vom 1. April 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zu 16 % in 2004 um 48.426,00 € und in 2005 um 20.900,00 € gemindert wird.

9

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

11

Die Rechtsprechung zur Zuordnung von Bordellumsätzen sei auch nach Einführung des ProstG gleich geblieben. Auch der einheitliche Internetauftritt spreche für ein Auftreten der Klägerin als Leistungserbringerin nach außen, weil die Prostituierten für Außenstehende nicht individualisierbar gewesen seien. Nach Ansicht des Beklagten entsprächen die Öffnungszeiten auch den Arbeitszeiten der Prostituierten, weil es Kunden außerhalb der Öffnungszeiten nicht möglich sei, in das Gebäude zu gelangen. Die Nachtbar gehöre wie das Bordell zu dem einheitlichen Unternehmenskonzept der Klägerin. Die Klägerin sei Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin.

12

Die Verfahren 4 K 81/13 und 4 K 84/13 sind in der Sitzung am 17. November 2015 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.

13

Dem Gericht haben die Betriebsprüfungsakten, der Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 09. Dezember 2004, die Umsatzsteuerakte und der Rechtsbehelfsvorgang vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die durch die Prostituierten generierten Umsätze in der zutreffend geschätzten Höhe umsatzsteuerlich der Klägerin zugerechnet.

15

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) ist Unternehmer, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Unternehmer i.S.d. UStG ist derjenige, der Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (BFH Beschluss vom 20. Februar 2001 – V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152 m.w.N.).

16

2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob sämtliche Leistungen im Bordell, also auch die der unmittelbar handelnden Prostituierten, im Namen und für Rechnung des Bordellbetreibers ausgeführt werden (BFH Beschluss vom 31. März 2006 – V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, BStBl II 2015, 427 [431, Tz 47]). Dies ist der Fall, wenn der Bordellbetreiber nach außen hin als derjenige auftritt, der die Verschaffung von Geschlechtsverkehr im Rahmen seines Betriebes anbietet (BFH Urteil vom 21. Februar 1991 – V R 11/91, UR 1991, 255), und sich nicht auf eine Vermietungsleistung gegenüber den Prostituierten beschränkt.

17

3. Merkmale, die gegen reine  Mietverträge, sondern für das Vorliegen von  Verträgen besonderer Art sprechen, liegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer Maßnahmen getroffen oder Einrichtungen geschaffen hat, die eindeutig auf die Förderung des Geschlechtsverkehrs seitens der Bewohnerinnen abzielen und sich nicht auf die Zimmervermietung beschränken. Beispielhaft genannt sind die Bauweise und Ausstattung der Häuser, die Einrichtung von kleinen Zimmern,  Beschriftung der Häuser mit entsprechendem einheitlichen Namen, Bestellung von Hausverwalterinnen, die z.B. mit den Behörden verkehren, bei Auseinandersetzungen die Polizei benachrichtigen oder die Bewohnerinnen mit Getränken versorgen (BFH Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 25. November 2009 – V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).

18

4. Nach Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nach außen hin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Verschaffung von Geschlechtsverkehr im Rahmen des von ihr betriebenen Laufhauses angeboten hat.

19

Bereits die Bauweise und die Ausstattung des Hauses machen deutlich, dass die Klägerin eine Organisation unterhielt, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der Bewohnerinnen fördern sollte. Es handelt sich um ein Gebäude, in dem bis 2005 auf drei Etagen achtzehn Zimmer (alle mit Bad/WC) ausgebaut und dem Gewerbe entsprechend möbliert wurden (Doppelbett, Whirlpool). Jedes Zimmer hatte ein eigenes Telefon, auf dessen Nummer auf der Homepage unter Bezugnahme auf die jeweilige Bewohnerin hingewiesen wurde. Wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, konnte jedes Telefon nach Bedarf auf ein anderes (zentral zu bedienendes) Telefon umgestellt werden oder stellte sich nach mehrmaligem vergeblichen Klingeln automatisch um. Die Hausflure wurden durch Kameras überwacht. Ferner stand ein Grillplatz mit Pool zur Verfügung. Es gab eine Gemeinschaftsküche für die Bewohnerinnen, in der die Klägerin ihnen freie Kost und Getränke anbot. Die Prostituierten konnten sich dort auch eigenständig Speisen zubereiten. Ferner befand sich zur Nutzung durch die Bewohnerinnen ein eigener Waschsalon im Haus. Papierrollen, Toilettenpapier und Bettwäsche waren frei und es konnten kostenlos Fahrräder genutzt werden.  Als weitere organisatorische Maßnahme  hatte die Klägerin durch die Gestaltung und den Abschluss der Mietverträge Einfluss auf das Angebot des Bordells genommen. So war der - laut Aussage der Klägerin milieutypisch ausschließlich mündlich geschlossene - Mietvertrag mit einer Frist von drei Tagen kündbar. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin weiter aus, dass die tägliche Miete nicht zu festen Zeiten gezahlt werden musste, sondern die Bewohnerinnen sie an dem betreffenden Tag beliebig bei der Klägerin zu den Öffnungszeiten des Bordells entrichten konnten. Der Betrieb/Eingang war täglich von 10 Uhr bis 3 bzw. 4 Uhr für Kundschaft geöffnet. Für ein Auftreten der Klägerin nach außen spricht weiterhin, dass das Bordell einen einheitlichen Namen hatte und das Haus gut sichtbar an einer Fassade mit diesem Namen beschriftet war. Unerheblich ist, dass auch für die Nachtbar an der Hauswand Werbung gemacht wurde und die Hauseigentümerin die Fassadenbeschriftung beschlossen hatte, denn diese Fakten ändern nichts an dem einheitlichen Auftreten. Auch war im Eingangsbereich des Bordells ein abschließbarer Schaukasten angebracht, in dem Fotos der Bewohnerinnen ausgestellt wurden, welche diese entweder selbst mitgebracht hatten oder welche von der Klägerin gefertigt wurden.  Die Klägerin hatte  sich auch im Internet als Bordellbetreiber dargestellt. Dort wurde der Betrieb präsentiert, die Klägerin warb neue Prostituierte an und unter der Rubrik "Girls" wurden die aktuellen Bewohnerinnen mit Bild und Namen vorgestellt. Mochte auch ein Dritter die Homepage eingerichtet haben, so war doch der Bezug zu dem Gewerbe der Klägerin nicht ohne ihr Einverständnis (welches sie laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung auch erteilt hatte) und ihre Zuarbeit (Bilder, Namen und Zimmer-Durchwahl der Prostituierten) möglich, so dass sie sich das Auftreten auf der Homepage zurechnen lassen muss. Bereits vor Aufnahme des Betriebs hatte die Klägerin als zukünftige Betreiberin in Beiträgen in dem Regionalteil einer Tageszeitung von sich reden gemacht. Auch die Gutscheine zur Inanspruchnahme einer (bestimmten) Bewohnerin sind lt. Internetauftritt einheitlich unter dem Namen des Bordells gestaltet worden. Nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin  ist jeder der (wenigen) tatsächlich ausgegebenen Gutscheine individuell gestaltet, einzeln (von der Klägerin) ausgedruckt und der betroffenen Bewohnerin ausgehändigt worden. Eine weitere Maßnahme, die nach außen hin zum Ausdruck brachte, dass die Klägerin eine Organisation unterhalten hat, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der Bewohnerinnen fördern sollte, war, dass sie sich zu den Öffnungszeiten im Haus befand, um die Organisation wie z.B. das Auffüllen der Vorräte oder die Wäscheausgabe sicherzustellen und bei Streitigkeiten zwischen den Bewohnerinnen und dem Leistungsempfänger auf Bitten eines Beteiligten die Polizei zu rufen. Ferner hat sie nach ihrem Vortrag sich und die Bewohnerinnen über AIDS-Prävention ebenso wie über steuerrechtliche Pflichten unterrichten lassen.

20

Angesichts von Anzahl und Gewicht der dargestellten Merkmale muss der Senat den weiteren Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der streitigen Umstände wie z.B. einheitliche Preisgestaltung, Bargeldbeschaffung, gemeinsames SM-Zimmer nicht mehr aufklären, weil dieser ohne Einfluss auf die Gesamtwürdigung ist.

21

5. Dem Senat ist bewusst, dass die Prostitutionsleistungen ausschließlich durch Dritte ausgeführt wurden, die auch die Gegenleistung vereinnahmten. Jedoch ist dies bei der Beurteilung der von der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens erbrachten Leistungen unerheblich. Es ist ohne Belang, ob die Bewohnerinnen mit den Leistungsempfängern selbstständig verhandelten und die Bezahlung für ihre Leistungen unmittelbar einnahmen (Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris). In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass es bei der Frage, wer als leistender Unternehmer nach außen hin auftritt, ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere –Subunternehmer- ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH Beschluss vom 31. Januar 2002 – V B 108/01, BStBl II 2004, 622, zu der vergleichbaren Problematik bei Strohmanngeschäften). Die oben unter I. Nr. 4 der Entscheidungsgründe genannten Abgrenzungsmerkmale sind nach Gewicht und Anzahl derart stark, dass der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin eine Organisation unterhielt, die den gewerbsmäßigen Geschlechtsverkehr der Bewohnerinnen fördern sollte. Soweit tatsächlich, wie die Klägerin vorträgt, sich am Schaukasten im Eingangsbereich (und ggf. auf der Homepage) ein Hinweis auf die Selbstständigkeit der Prostituierten befand, ist dieser nur von geringem Beweiswert und tritt hinter dem Gesamteindruck zurück. Auch der Leistungsempfänger musste, ohne die Organisation des Bordells vollständig zu kennen, bereits nach den äußeren Gegebenheiten wie Ausstattung des Gebäudes, Auftreten unter einem einheitlichen Namen, einheitlicher Eingang und Öffnungszeiten und dem Schaukasten im Eingangsbereich, von einer Verpflichtung der Klägerin als  Bordellbetreiberin ausgehen, zumal auch ungewiss ist, ob der durchschnittliche Bordellbesucher diesen Hinweis zur Kenntnis nahm, verstand und damit einverstanden war (zu einer vergleichbaren Weisung siehe Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, a.a.O.).

22

6. Entsprechend ist es auch ohne Bedeutung, dass der Betrieb als sog. Laufhaus organisiert war. Nach den oben unter I. Nr. 4 der Entscheidungsgründe genannten, vielfältigen Merkmalen, die auf der Straße regelmäßig fehlen, kann das Bordell nicht -wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung meinte- als "erweiterter Straßenstrich" angesehen werden.

23

7. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Gesamtumstände auch im Lichte der inzwischen durch das Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 01. Januar 2002 erfolgten Legalisierung der Prostitution nicht anders als  durch den erkennenden Senat  geschehen zu würdigen. Das ProstG trifft keine Aussage darüber, zwischen wem bei Sachverhalten wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung begründet wird (vgl. Finanzgericht Hamburg Urteil vom 12. Dezember 2012 2 K 88/11, juris). Bei der Beurteilung der von der Klägerin erbrachten Leistungen ist nach wie vor maßgeblich, ob die Raumüberlassung durch die Leistungselemente der Vermietung oder durch andere Leistungselemente, die der Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Prostituierten dienen, geprägt wird. Für die Vermietung an Prostituierte gelten mithin dieselben Grundsätze wie für jede andere gewerbliche Vermietung an andere Unternehmer auch (BFH Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, a.a.O. [431, Tz 45]).

24

8. Infolge der Unterschiedlichkeit der erbrachten Leistungen kann sich die Klägerin auch nicht auf die steuerliche Behandlung von Einkaufszentren berufen, bei denen die Raumüberlassung -anders als im Streitfall- durch die Leistungselemente der Vermietung geprägt ist.

25

9. Der Beklagte war befugt, die durch die Prostituierten erzielten Umsätze im Schätzungswege gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu ermitteln, weil die Klägerin darüber keine Einzelaufzeichnungen geführt hatte und damit gegen ihre Aufzeichnungspflicht aus § 22 Abs. 1 UStG verstoßen hat. Unerheblich ist, dass sie die Aufzeichnungen nicht führte, weil sie eine andere Auffassung zur Zurechnung der Umsätze der Prostituierten hatte (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 14. Februar 2013 5 K 318/10, juris, m.w.N.).

26

Die Höhe der Schätzung ist nicht zu beanstanden.

27

Schätzungen müssen so zutreffend wie möglich sein, d.h., es sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu Grunde zulegen, die die höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus sachfremden Erwägungen und bewusst zum Nachteil der Klägerin den zulässigen Schätzungsrahmen überschritten hat, sind im Streitfall nicht erkennbar.

28

Mit einem geschätzten Umsatz pro vermietetem Zimmer/Prostituierter pro Tag von 90 € blieb der Beklagte am unteren Rand des Schätzungsrahmens (z.B. Niedersächsisches FG Urteil vom 30.05.2008 16 K 468/05, HI 2114336). Außerhalb des Bordells enthaltene Umsätze der Bewohnerinnen sind darin - entgegen der Vermutung der Klägerin - nicht enthalten.

29

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.