Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2011 V B 88/10, BFH/NV 2011, 1919). Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1919; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).
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a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "welcher Zeitraum bei einer Unterbringung zur Schulausbildung in Deutschland ausreichend ist, wenn die Schulpflichtige ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern im Ausland hat und nunmehr in den Haushalt der Großeltern in Deutschland aufgenommen wird", ist weder klärungsbedürftig noch wäre sie in einem Revisionsverfahren klärbar. Denn die Grundsätze, unter denen eine Haushaltsaufnahme i.S. von § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu bejahen ist, sind von der ständigen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind nicht nur vorübergehend in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238; vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948), müssen aber alle vorliegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 788). Dabei bezieht sich das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (BFH-Beschlüsse vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326; in BFH/NV 2011, 788).
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Von diesen Grundsätzen ist das FG in seiner Entscheidung ausgegangen und hat die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Rahmen einer tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls abgelehnt. An diese nicht mit substantiierten Verfahrensrügen angegriffene Tatsachenwürdigung ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden. Die Umsetzung der höchstrichterlichen Grundsätze im Einzelfall --insbesondere durch Festlegung einer zeitlichen Grenze im Sinne einer "Mindestaufnahmedauer"-- entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung, die Aufgabe des Revisionsgerichts sein könnte.
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b) Nicht klärungsbedürftig sind auch die weiteren Rechtsfragen, "ob ein nach Deutschland zurückkehrendes schulpflichtiges Kind einen Aufenthalt in Deutschland begründen kann" und "ob die Aufnahme in eine Schule für 'lediglich' ein Schulhalbjahr dem Charakter des Urlaubs-/Besuchsaufenthalts widerspricht".
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aa) Die Frage nach dem Aufenthalt im Sinne eines Wohnsitzes nach § 8 der Abgabenordnung (AO) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO eines schulpflichtigen Kindes in Deutschland ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da sie sich nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG lediglich bei solchen Kindern stellt, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Annahme einer Haushaltsaufnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt es nicht darauf an, sondern auf das Vorliegen der zuvor unter 2. a) dargelegten materiellen, immateriellen und örtlichen Elemente (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1326).
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bb) Die zweite Frage nach dem Charakter eines Urlaubs- oder Besuchsaufenthalts bei der Aufnahme in eine Schule für ein Schulhalbjahr bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Rechtslage eindeutig und die Frage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
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Nach der Rechtsprechung des BFH besteht das für eine "Haushaltsaufnahme" erforderliche Obhutsverhältnis dann nicht, wenn das Kind nur für einen von vornherein begrenzten kurzfristigen Zeitraum aufgenommen wurde, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien (BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Von einer Haushaltsaufnahme kann zwar in der Regel ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten in einem Haushalt lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968). Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in einem Haushalt begründet demnach dann keine Haushaltsaufnahme, wenn --wie im Streitfall-- eine Rückkehr in den anderen Haushalt von vornherein feststeht (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433).
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3. Soweit der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23. August 2006 8 V 31/06 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2007, 204) und das Urteil des FG Nürnberg vom 23. Januar 2009 7 K 1714/2007 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 535) als Rüge einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verstehen sein sollte, ist eine Divergenz weder hinreichend dargelegt worden noch liegt die gerügte Abweichung tatsächlich vor.
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a) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handele (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450). Die bloße Behauptung des Klägers, die Entscheidung des FG stehe im Gegensatz zu den Entscheidungen des FG Baden-Württemberg und des FG Nürnberg, reicht daher zur Darlegung der Divergenz nicht aus.
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b) Darüber hinaus liegt eine Abweichung des FG zu den bezeichneten FG-Entscheidungen auch nicht vor, da der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 204 und das Urteil des FG Nürnberg in DStRE 2010, 535 einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage betreffen. In beiden Entscheidungen ging es nicht um eine Haushaltsaufnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, sondern um die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht für Zwecke des Kindergeldes berücksichtigt werden können.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Inland einen Turnier- und Ausbildungsstall für Springpferde. Pferdeeigentümer stellten ihm Pferde aufgrund eines Überlassungsvertrags zur Verfügung, wonach ihm das Weisungsrecht hinsichtlich des Trainings und des Turniereinsatzes des Pferdes oblag. Der Kläger pflegte und betreute die Pferde und bildete sie aus. Die Kosten für den Unterhalt des jeweiligen Pferdes und des Turniereinsatzes hatte der Eigentümer zu tragen. Mit dem ihm aufgrund des jeweiligen Überlassungsvertrags zur Verfügung gestellten Pferd nahm der Kläger an im In- und Ausland veranstalteten Springreitturnieren teil. Der Kläger erhielt in der Regel die Hälfte der Preisgelder, die er auf Turnieren für den Eigentümer gewann. Insoweit traten die Eigentümer im Voraus ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter ab. Diese zahlten die Preisgelder unmittelbar an den Kläger aus.
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Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Preisgelder den Eigentümern der Pferde zugestanden hätten. Der Anteil des Klägers an den Preisgeldern sei auch insoweit als Entgelt für gegenüber dem jeweiligen Eigentümer im Inland erbrachte Leistungen anzusehen, die als Preisgelder auf im Ausland veranstalteten Turnieren erlangt worden seien. Das FA änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2125 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) erbrachte der Kläger auf der Grundlage der Überlassungsverträge Leistungen an die Eigentümer der Pferde. Es habe sich jeweils um eine einheitliche Leistung gehandelt, die entweder gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Unternehmensort des Klägers oder gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG am Ort der zeitlich überwiegenden Tätigkeit und damit gleichfalls im Inland steuerbar sei. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG sei nicht anzuwenden, da das Halten von Vieh nicht auch die Betreuung von Reitpferden umfasse.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2009 VI B 84/08, BFH/NV 2009, 1657, und vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, nicht veröffentlicht).
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2. Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem späteren Revisionsverfahren entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig.
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a) Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass die aufgrund der Überlassungsverträge vom Kläger an die Eigentümer erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und die Turnierteilnahme) eine einheitliche Leistung sind. Gegen die dieser Annahme zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger zum einen keine Rügen vorgebracht, so dass diese in einem Revisionsverfahren für den BFH bindend wären. Zum anderen richtet sich die Beschwerde auch nicht gegen die sich bei der Annahme einer einheitlichen Leistung stellenden Rechtsfragen, da er insoweit weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht.
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b) Auf der Grundlage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsfähig. Die Rechtsfragen,
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- ob bei Begründung der Besitzeigenschaft an Pferden die tatsächliche Sachherrschaft oder die Art der Überlassung ausschlaggebend sei,
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- ob die Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung für Pferde als verbandsinternes Regelwerk Grundlage für eine steuerrechtliche Entscheidung sein können,
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- ob der Teilnehmer an einer Leistungsprüfung für Tiere auch der Eigentümer oder Besitzer des Tieres sein muss, um auf das für die Teilnahme erhaltene Entgelt den ermäßigten Steuersatz anzuwenden,
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- ob die Tätigkeiten in einem inländischen Reitstall nur die Bedeutung einer vorbereitenden Handlung haben oder sie aufgrund ihres zeitlichen Überwiegens zur Haupttätigkeit den Leistungsort bestimmen und
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- ob der Eigentümer seine Leistung während des Turniers an den Veranstalter oder an den Eigentümer erbringt,
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sind nicht klärungsfähig, da der Kläger nach den Feststellungen des FG gegenüber dem jeweiligen Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung erbrachte, die sowohl Unterkunft, Verpflegung, Training und Ausbildung als auch die Turnierteilnahme umfasste. Daher kommt es nicht darauf an, wie sich die Besitzverhältnisse, die Leistungsprüfungsordnung und die Vorschriften für den ermäßigten Steuersatz, die für die Teilnahme an Leistungsprüfungen bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG), auf den unselbständigen Leistungsbestandteil Turnierteilnahme auswirkten. Ebenso ist bei einer einheitlichen Leistung unerheblich, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten im inländischen Reitstall zur Turnierteilnahme bei der Beurteilung des Leistungsorts stehen, da bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung der Leistungsort nicht nach der Vielzahl unterschiedlicher Turnierorte, an denen der Kläger mit dem jeweiligen Pferd teilnahm, bestimmt werden kann. Schließlich steht bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung auch der Pferdeeigentümer als Leistungsempfänger fest.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
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Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der beiden Kinder M und C. Das Kindergeld wurde an ihren Ehemann, den Beigeladenen, ausgezahlt, den beide Ehegatten als Kindergeldberechtigten bestimmt hatten. Im April 2001 zog der Beigeladene zusammen mit der gemeinsamen Tochter C aus der bisherigen Ehewohnung aus. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) leistete daraufhin das Kindergeld für M an die Klägerin und das für C an den Beigeladenen.
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Im Mai 2001 stellte die Klägerin einen eigenen Antrag auf Kindergeld für beide Kinder. Dem Antrag war eine Haushaltsbescheinigung beigefügt, in der angegeben war, dass beide Kinder zum Haushalt der Klägerin gehörten. Die Klägerin erhielt für beide Kinder das Kindergeld ausgezahlt. Mit Bescheid vom 13. September 2007 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für C ab Juni 2001 auf. Sie war der Ansicht, der Beigeladene habe C in seinen Haushalt aufgenommen und sei daher vorrangig kindergeldberechtigt. Der Einspruch sowie die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, C habe fast durchgängig beim Beigeladenen gewohnt. In dessen Wohnung habe sie ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Nur von Mai 2001 bis August 2001 und von Dezember 2004 bis Januar 2005 habe C ausschließlich bei der Mutter gewohnt. Die Ehegatten hätten versucht, die Ehe zu retten und seien deshalb im September 2001 in ein gemeinsames Haus gezogen. Aus diesem Grund habe in der Zeit von Mai 2001 bis August 2001 die Haushaltszugehörigkeit von C nicht gewechselt.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, C habe sich fast während der gesamten Zeit in ihrer Obhut befunden. Das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Es habe selbst festgestellt, dass C in den Monaten Mai 2001 bis August 2001 bei ihr, der Klägerin, gewohnt habe. Zumindest für diese Zeit stehe ihr Kindergeld zu.
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Das angefochtene Urteil widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 III R 2/07 (BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968), in dem dieser ausgeführt habe, dass das Merkmal der Haushaltsaufnahme in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt werde, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebe. Ein von vornherein begrenzter Zeitraum sei anzunehmen bei Aufenthalten zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten sei kein vorübergehender, wenn eine Rückkehr nicht von vornherein feststehe. Der Zeitraum von Mai 2001 bis August 2001 sei jedenfalls länger als der Zeitraum von drei Monaten, den der BFH in dem zitierten Urteil genannt habe.
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Außerdem hätte das FG den Sachverhalt weiter aufklären und die angebotenen Beweise erheben müssen. Sie, die Klägerin, habe vorgetragen, dass C spätestens von Mai 2001 bis August 2001 vollständig von ihr versorgt worden sei. Das FG habe auch ein weiteres Indiz übersehen: Der Beigeladene habe der Klägerin für den genannten Zeitraum den Kindesunterhalt für C unter der Annahme gezahlt, dass das Kindergeld für C an sie geleistet werde. Der Beigeladene habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er der Familienkasse nicht mitgeteilt habe, dass sich C ab Mai 2001 in ihrer, der Klägerin, Obhut befunden habe. Die Kindergeldberechtigung sei weiterhin bei ihr verblieben, nachdem sie mit dem Beigeladenen im September 2001 wieder zusammengezogen sei. Auch hierzu sei Beweis angeboten worden, das FG habe diesen jedoch zu Unrecht nicht erhoben. Das FG hätte nicht dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beigeladenen Glauben schenken dürfen, ohne die angebotenen Beweise zu erheben, die dessen Aussagen widersprochen hätten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
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1. Das FG ist nicht von Rechtsprechung des BFH abgewichen.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Divergenz des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von dem tragenden Rechtssatz eines BFH-Urteils abweicht. Zur Darlegung der Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die abweichenden Rechtssätze so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131). Die Klägerin ist der Ansicht, das FG sei deshalb von dem Senatsurteil in BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968 abgewichen, weil es angenommen habe, dass C auch in den vier Monaten von Mai 2001 bis August 2001 nicht zu ihrem Haushalt, sondern weiterhin zu dem des Beigeladenen gehört habe. In dem genannten Urteil hat der Senat u.a. ausgeführt, dass dem Zeitmoment besondere Bedeutung zukomme bei Prüfung der Frage, in wessen Haushalt das Kind getrennt lebender Eltern aufgenommen sei. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung eines Elternteils, der zu einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit führe, könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei diesem Elternteil lebe und eine Rückkehr zum anderen Elternteil nicht von vornherein feststehe.
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b) Das FG ging im Streitfall von einer weiter bestehenden Zugehörigkeit zum Haushalt des Beigeladenen aus, obwohl sich C in der Zeit von Mai 2001 bis August 2001 vier Monate lang im Haushalt der Klägerin aufgehalten hatte. Dennoch ist das FG nicht von einem tragenden Rechtssatz des Senatsurteils in BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968 abgewichen, da der darin erwähnte Drei-Monats-Zeitraum keine starre Grenze ist. Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt beim anderen Elternteil, der zu einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit führt, ist "regelmäßig" bei mehr als drei Monaten anzunehmen. Einen derartigen Regelfall hat das FG im Streitfall verneint, weil von vornherein eine gemeinsame Haushaltsführung beider Ehegatten ab September 2001 geplant war.
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2. Soweit die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung rügt (§ 76 Abs. 1 FGO), ist die Beschwerde unzulässig. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG hätte von Amts wegen, auch ohne entsprechende Beweisanträge, den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss ein Beschwerdeführer nicht nur substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, sondern auch, warum er --jedenfalls sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
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Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so sind u.a. Ausführungen dazu erforderlich, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung durch den sachkundigen Vertreter gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52). An einem derartigen Vortrag fehlt es im Streitfall.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren gefördert.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
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Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.