Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Jan. 2017 - IV B 84/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.190117.IVB84.16.0
bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2016  6 K 734/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt zurückverwiesen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 2008 und 2011 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A-GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin B, Klage erhoben hat. Die Klage wurde durch am 27. Juli 2016 per Telefax beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz der C-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, diese vertreten durch Steuerberater D als deren Geschäftsführer, eingelegt. Mit der Klageschrift wurde zugleich ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

2

Bestandteil des Telefax war eine von der Klägerin auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgestellte Vollmachtsurkunde für eine Klage gegen die Einspruchsentscheidungen zu den genannten Feststellungsbescheiden. Die Urkunde trägt das Datum vom 26. Juli 2016 und enthält eine Unterschrift, die als solche der B bezeichnet ist. Dem Telefax beigefügt waren ebenfalls die Einspruchsentscheidungen und Feststellungsbescheide, die jeweils an D als Vertreter der Klägerin adressiert sind. D ist zugleich einziger Kommanditist der Klägerin.

3

Mit am 3. August 2016 abgesandtem Schreiben forderte das FG die Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, die Vertretungsmacht der Geschäftsführung nachzuweisen und die Vollmacht im Original nachzureichen. Per Telefax vom 31. August 2016 legte die Rechtsanwaltsgesellschaft einen Nachweis des Handelsregisters über die am ... Juli 2014 vorgenommene Eintragung des Eintritts der A-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin und das gleichzeitige Ausscheiden der vormaligen persönlich haftenden Gesellschafterin vor. Zugleich wurde der Antrag auf Akteneinsicht wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Vollmacht im Original nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2016 XI B 63/15 nicht erforderlich sei.

4

Der Berichterstatter des FG richtete daraufhin ein Schreiben vom 9. September 2016 an die Rechtsanwaltsgesellschaft, in dem er um Vorlage eines Registerauszugs der Komplementärin ersuchte, weil sich aus dem vorgelegten Registerauszug die Vertretungsberechtigung der B nicht ergebe. Des Weiteren werde nochmals um Vorlage der Vollmacht im Original ersucht. Wegen der besonderen Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses durch Einsichtnahme in die Akten übe das Gericht trotz der gesetzlichen Erleichterung des Vollmachtnachweises für Berufsträger sein Ermessen dahingehend aus, dass es Akteneinsicht nur gegen Vorlage einer Originalvollmacht gewähre.

5

Die Rechtsanwaltsgesellschaft lehnte die Vorlage der Originalvollmacht mit Telefax vom 23. September 2016 unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO ab. Außerdem komme die Verletzung des Steuergeheimnisses schon deshalb nicht in Betracht, weil der Unterzeichner selbst Gesellschafter der Klägerin sei.

6

Mit Beschluss vom 30. September 2016  6 K 734/16 lehnte der Senat des FG den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wegen Nichtvorlage der Originalvollmacht ab. Die Anforderung der Vollmacht stehe im Ermessen des Gerichts, das bei seiner Ausübung zwischen dem Vereinfachungszweck des § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO und der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses abzuwägen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die "denkbar gravierendste Verletzung des Steuergeheimnisses" durch die Akteneinsicht eines nicht legitimierten Bevollmächtigten eintreten könne. Diese Gefahr sei hier wegen des umfangreich geltend gemachten Einsichtsrechts besonders bedeutend. Die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht sei dann ermessensgerecht, wenn besondere Anhaltspunkte darauf schließen ließen, dass die Person nicht wirksam bevollmächtigt sei, z.B. wenn trotz mehrfacher Aufforderung keine Originalurkunde vorgelegt wurde, oder im Hinblick auf eine unsachgemäße Prozessführung. Hier sei neben der beharrlichen Weigerung zur Vorlage der Vollmacht der inhaltlich über die Aufzählung in § 78 FGO hinausgehende Akteneinsichtsantrag sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass zugleich ein vorsorglicher Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegenüber dem Beklagten (Finanzamt --FA--) gestellt worden sei. Die Wahrung des Steuergeheimnisses sei ungeachtet der Gesellschafterstellung des D gefährdet, weil der Rechtsanwaltsgesellschaft noch andere Personen angehörten. Die Vollmacht sei durch das Telefax nicht nachgewiesen, weil der Nachweis nur durch die Vorlage der Originalurkunde geführt werden könne.

7

Gegen den der Rechtsanwaltsgesellschaft am 12. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat diese namens der Klägerin am 21. Oktober 2016 beim FG Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

8

Die Klägerin macht geltend, das FG lege § 62 FGO unzutreffend aus und verletze dabei das Recht auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Nachweis der Bevollmächtigung dürfe von einer Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO weder grundsätzlich noch im hiesigen Einzelfall verlangt werden. Außerdem sei der Nachweis durch die Übermittlung per Telefax geführt.

9

Die Klägerin beantragt, ihrer Bevollmächtigten Akteneinsicht vollständig durch Übersendung der mit Klageantrag angeforderten Akten an das Amtsgericht E zu gewähren.

10

Das FA hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2016 und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FG zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Akteneinsicht.

12

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht nach den Anforderungen des § 129 FGO eingelegt worden.

13

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das FG hat die Gewährung von Akteneinsicht zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass die Bevollmächtigung der C-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch Vorlage eines Originaldokuments zu den Gerichtsakten nachgewiesen wird.

14

a) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Dabei handelt es sich um ein Recht der in § 57 FGO als Beteiligte genannten Personen, das diese auch durch ihre Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 FGO ausüben lassen können. Dem Bevollmächtigten ist in gleicher Weise Akteneinsicht zu gewähren, wie sie der Beteiligte beanspruchen kann.

15

Macht eine Person geltend, als Bevollmächtigter Einsicht in die Akten zu erhalten, darf die Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn das Gericht von einer Bevollmächtigung ausgehen kann. Daran kann kein Zweifel bestehen, wenn die Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht worden ist. Den Mangel der so erteilten Vollmacht hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass eine Akteneinsicht abzulehnen ist (§ 62 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 FGO). Diese Regelung gilt nach § 62 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 FGO jedoch nicht, wenn als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Das Fehlen der Prozessvollmacht ist gleichwohl nicht unbeachtlich. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom 13. Dezember 2011 X B 109/11). Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 449, und BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).

16

b) Nach Auffassung des beschließenden Senats, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Tatsachengericht eigenes Ermessen auszuüben hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.2.a), ist das Verlangen des schriftlichen Nachweises der Vollmacht durch Vorlage des Originals der Vollmachturkunde nicht ermessensgerecht. Entgegen der Auffassung des FG liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwaltsgesellschaft nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist. Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte, die für das Bestehen einer Bevollmächtigung sprechen. Einen solchen Anhaltspunkt bietet in erster Linie die per Telefax übermittelte Urkunde einer konkret auf das hiesige Klageverfahren bezogenen Prozessvollmacht, die eine handschriftliche Unterschrift trägt, welche als solche der vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin erscheint. Darüber hinaus spricht für das Bestehen der Bevollmächtigung, dass dem Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft die angefochtenen Bescheide sowie die Einspruchsentscheidungen als Vertreter der Klägerin bekanntgegeben sind. Verstärkt wird der Eindruck bestehender Bevollmächtigung auch dadurch, dass der Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft zugleich einziger Kommanditist der Klägerin ist.

17

Gegen eine Bevollmächtigung spricht demgegenüber nicht, wenn der Antrag auf Akteneinsicht über den von § 78 FGO geregelten Anspruch hinausgehen und mit anderen Anträgen verbunden sein sollte, über deren Rechtsgrundlage Zweifel bestehen können. Ob und inwieweit solche Ansprüche bestehen, ist eine Frage der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO kann zwar ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen und darf nicht in jedem Fall die Annahme fehlender Bevollmächtigung rechtfertigen. Anderenfalls könnte sich niemand mit Erfolg auf die Regelung in § 62 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 FGO berufen; das Gericht könnte die Vorschrift faktisch leerlaufen lassen.

18

c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde per Telefax des Bevollmächtigten die Voraussetzungen der schriftlichen Einreichung der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO erfüllt.

19

3. Der Senat hebt im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde nach § 132 FGO den Beschluss über die Ablehnung der Akteneinsicht auf. Der Prozessbevollmächtigten ist hier Akteneinsicht auch ohne die Vorlage einer Originalvollmacht zu erteilen. Dem beschließenden Senat ist aber eine eigene Entscheidung über die Begründetheit (Umfang) der zu gewährenden Akteneinsicht verwehrt, weil ihm die vom FA zu den Gerichtsakten des FG übersandten Verwaltungsakten nicht vorliegen. Er macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).

20

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht ist ein unselbständiges Nebenverfahren. Wird erfolgreich Beschwerde eingelegt, gehen die Kosten in die Gesamtkosten des Hauptverfahrens ein, über die nach § 143 Abs. 1 FGO in der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1177, unter II.3.).

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(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Sept. 2016 - 6 K 734/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt. Tatbestand 1 I. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene namens der Klägerin Klage wegen "Bescheid über die ges

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt.

Tatbestand

1

I. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene namens der Klägerin Klage wegen "Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2008 vom 25.01.2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013" und "Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2011 vom 30.04.2013, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013; jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2010" erhoben.

2

Im Rahmen der Klageschrift hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene u. a. folgende Anträge gestellt:

3

"1. Der Bescheid über die Ablehnung der Feststellung der Nichtigkeit der Zustimmung zur abweichenden Zuständigkeit nach § 26 S. 2 AO vom 29.10.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2016. wird ersatzlos aufgehoben. Es wird festgestellt. dass der Bescheid vom 29.10.2015 nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO ist.
2. Der Bescheid über die Zustimmung zur abweichenden Zuständigkeit nach § 26 S. 2 AO vom 16.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2016, wird ersatzlos aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 16.09.2016 nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO ist (…)
1. Die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2010 wegen des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für den VAZ 2000 vom 26.01.2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013, wird entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung für den VAZ 2006 berichtigt erlassen.
2. Die Einspruchsentscheidung vom 27.06.2016 wegen des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG für den VAE 2011 vom 30.04.2013, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.07.2013, wird entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung für den VAZ 2011 berichtigt erlassen. (…)
13. Es wird beantragt, Akteneinsicht (§ 78 FGO) in die
- Gerichtsakten
- Bilanzakten für die VAZ 2008 und 2011
- Rechtsbehelfsakten für die VAZ 2008 und 2011
- Feststellungsakten für die VAZ 2008 und 2011
- in alle Beiakten für die VAZ 2008 und 2011,  u. a. Akten, über die der Beklagte verfügt,
durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht Z, zu gewähren.
14. Für den Fall, dass die Finanzbehörde der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Aktenbestandteilen nicht nachkommt, wird beantragt, dass unter Fristsetzung gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 1.000,- EUR durch Beschluss angedroht wird und nach fristlosem Ablauf festgesetzt und vollstreckt wird (§ 154 FGO). Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist solange zu wiederholen, bis die Vorlage der Akten vollständig erfüllt worden ist."

4

Der Klageschrift war als Anlage eine per Telefax übermittelte Prozessvollmacht, unterzeichnet von Frau A als "Geschäftsführerin der Komplementärin (B GmbH)" der Klägerin beigefügt.

5

Mit Eingangsverfügung vom 01. August 2016 ist die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene entsprechend der ständigen Übung des Senats bei Akteneinsicht zur Vorlage der Prozessvollmacht im Original aufgefordert worden.

6

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 legte die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene eine Kopie des Handelsregisterauszuges der Klägerin vom 28. Juli 2014, HRA Nummer... vor. Aus dem beigefügten Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass die Komplementärin der Klägerin, die B betriebliche Unterstützungskasse GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, Frau A, vertretungsberechtigt sei.

7

Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 21. Juli 2016 Az. 11 B 63/15 sei aufgrund der zulässigen Klage die Vorlage der Vollmacht im Original zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht gemäß § 78 FGO nicht erforderlich. Um Gewährung der beantragten Akteneinsicht oder um Erlass eines Beschlusses gemäß § 128 FGO werde gebeten.

8

Mit Schreiben vom 9. September 2016 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass sich aus dem bislang nur vorgelegten Registerauszug der Klägerin allein jedenfalls nicht die behauptete Vertretungsberechtigung der Frau A ergebe und um zeitnahe Vorlage eines Registerauszuges der Komplementärin der Klägerin ersucht. Des Weiteren hat der Berichterstatter nochmals unter Erläuterung der Rechtsauffassung des Gerichts um Vorlage der Originalvollmacht ersucht. Daraufhin hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene mit Schriftsatz vom 22. September 2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 28. November 2003 III B 75/03 und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02 erneut die Vorlage einer Originalvollmacht abgelehnt. Die Vorlage eines Registerauszuges der Komplementärin erfolgte ebenfalls nicht. Das Gericht könne über www.handelsregisterbekanntmachungen.de kostenlos Einsicht in die Handelsregistereintragungen betreffend das Unternehmen der Klägerin nehmen.

9

Im Übrigen ergebe sich aus den Feststellungsbescheiden, dass der für die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene unterzeichnende Steuerberater C selbst Gesellschafter der Klägerin sei. Insoweit erschließe sich nicht, weshalb im Falle der Akteneinsicht das Steuergeheimnis verletzt werden könne.

Entscheidungsgründe

10

II. Das Gericht lehnt den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ab, da die angeforderte Vorlage einer Vollmacht im Original nicht erfolgt ist.

11

Gemäß § 78 Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Das Recht zur Akteneinsicht haben neben den Beteiligten insbesondere die Prozessbevollmächtigten (§ 62 FGO).

12

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Der Mangel einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht ist grundsätzlich gemäß § 62 Abs. 6 S. 4 FGO vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar gelten seit Beginn des Jahres 2001 durch das 2. FGO ÄndG Erleichterungen, wenn als Bevollmächtigter eine Person i. S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auftritt. Das Gericht ist danach nicht mehr gezwungen, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BB 2003, 1262, Der Betrieb 2003, 1258). Gleichwohl ist im finanzgerichtlichen Verfahren von sämtlichen Amtsträgern das Steuergeheimnis zu wahren. Die Anforderung der Vollmacht steht deshalb unabhängig von der Rüge eines Beteiligten nach wie vor im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2009, X B 211/08, BFH/NV 2009, 782), das bei der Ermessensausübung abzuwägen hat zwischen dem Zweck des § 62 Abs. 6 S. 4 FGO, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und der aus § 30 Abgabenordnung (AO) folgenden Pflicht, das Steuergeheimnis zu wahren.

13

Ausgehend von dieser Abwägung durfte das Gericht im Streitfall sein Ermessen dahingehend ausüben, vor der Gewährung von Akteneinsicht die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen.

14

So bedarf schon grundsätzlich gerade bei der vom Gericht zu gewährenden Akteneinsicht die ordnungsgemäße Legitimation des Bevollmächtigten besonderer Überprüfung, stellt sie doch gegenüber der Zustellung eines einzelnen Schriftsatzes oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage die Offenbarung des gesamten Akteninhalts an einen nicht ordnungsgemäß legitimierten Prozessvertreter die denkbar gravierendste Verletzung des Steuergeheimnisses dar. Dies gilt im Streitfall insbesondere wegen der ganz umfangreich beantragten Akteneinsicht in "alle Beiakten für die VAZ 2008 und 2011,  u. a. Akten, über die der Beklagte verfügt".

15

Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 X B 109/11, BFH/NV 2012, 438 m. w. N.). Entsprechende Anhaltspunkte bestehen z. B. dann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung keine Originalvollmacht vorgelegt wurde (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 X B 109/11, BFH/NV 2012, 438) oder wenn die Prozessführung nicht auf die Sache und den konkreten Einzelfall bezogen ist und unstatthafte oder aus anderen Gründen unzulässige Anträge mit entsprechendem Kostenrisiko für den vorgeblich Vertretenen gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2012, X B 190-196, BFH/NV 2012, 1164).

16

Neben der beharrlichen Weigerung zur Vorlage der Vollmacht im Original ist deshalb im Streitfall weiter beachtlich, dass sich das Akteneinsichtsbegehren und der – im Falle der Weigerung zur vollständigen Vorlage – vorsorglich gestellte Ordnungsgeldantrag gegen den Beklagten neben "allen Beiakten für die VAZ 2008 und 2011" mit dem Zusatz "u. a. Akten, über die der Beklagte verfügt" nicht nur über die in § 78 Abs. 1 FGO genannte Aufzählung hinausgeht. Vielmehr ist das Begehren so weit gefasst, dass ein Bezug zum konkreten Einzelfall und damit ein Interesse der dabei vorgeblich vertretenen und mit einem Kostenrisiko belasteten Klägerin daran fraglich erscheint.

17

Schließlich ist der Hinweis des für die als bevollmächtigt aufgetretene unterzeichnenden Steuerberaters C auf seine Gesellschafterstellung bei der Klägerin für die Frage einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses schon deshalb nicht entscheidend, weil der als bevollmächtigt aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH neben Herrn Steuerberater C noch weitere Personen angehören, die nicht Gesellschafter der Klägerin sind. Die Möglichkeit einer Verletzung des Steuergeheimnisses im Falle der Einsichtnahme durch diese weiteren zur Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Personen ist evident.

18

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss gegenüber dem Gericht erfolgen (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 62 Rn. 82). Es genügt deshalb nicht, dass der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmacht ist, sie aber nicht zu den Gerichtsakten gibt (BFH Beschluss vom 25. Juli 1968 V B 8/68, BFHE 92, 551, BStBl II 1968, 660). Die im Streitfall erfolgte Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Nachgewiesen werden kann die Bevollmächtigung grundsätzlich nur durch Vorlage einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht im Original (BFH-Urteil vom 05. Juni 2003, III R 38/01 BFH/NV2004, 489 m.w.N). Da die Vorlage einer Fotokopie nicht ausreichend ist (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1994 VII B 18/94, n. v., BFH/NV 1995, 126 ), muss dies auch in gleicher Weise für eine per Telefax übermittelte Vollmacht gelten, da es sich um eine durch das Telefaxgerät des Empfängers erstellte Kopie handelt, die den gleichen Manipulationsmöglichkeiten unterliegt wie eine sonstige Kopie (Stapperfend in Gräber, FGO, § 62 Rn. 85). Aus den vorstehenden Gründen besteht im Streitfall für den Senat keine Veranlassung, von diesem Erfordernis abzusehen.

19

Die demgegenüber von der als bevollmächtigt Aufgetretenen zitierten Entscheidungen des BFH vom 28. November 2003 III B 75/03 und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, die sich insbesondere mit dem Anfordern einer Originalvollmacht unter Setzen einer Ausschlussfrist befassen, sind für die vorliegende Frage der Gewährung von Akteneinsicht nicht einschlägig.

20

Nach alledem durfte das Gericht im Streitfall aufgrund der fehlenden Vorlage der Originalvollmacht die beantragte Akteneinsicht versagen.


(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit dergesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.