Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für das Wirtschaftsjahr 2006 für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Investitionszulage in Höhe von 27.837 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Investitionszulage 2006 auf 0 € fest, weil der Betrieb des Klägers nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 --InvZulG 2005--).

2

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen an, für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zugehöre, sei die Klassifikation der Wirtschaftszweige als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Danach sei der Betrieb des Klägers nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), dem Abschnitt A "Land- und Forstwirtschaft", Unterklasse 01.41.1 "Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau, Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal", nicht dem Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe", Unterklasse 15.71.0 "Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere" zuzuordnen. Ausweislich der Eintragung in Wikipedia --Stichwort "Silage"-- handele es sich bei Silage um durch Milchsäuregärung konserviertes hochwertiges Grünfutter, das hauptsächlich in der Milchviehfütterung Verwendung finde. Bei der Haltbarmachung von Grünfutter handele es sich --so das FG weiter-- um eine genuin der Landwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit, die grundsätzlich von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst durchgeführt werden könne. Die Tätigkeit des Klägers bestehe nun darin, die Silierung im Lohnauftrag der einzelnen Landwirte durchzuführen; hierzu verfülle er vor Ort das zerkleinerte Pflanzenmaterial (ggf. unter Zugabe von Silierhilfsmitteln) mit einer speziellen Presse in lange Kunststoffschläuche. Dass der Kläger eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Lohnauftrag ausführe, werde auch durch die von ihm vorgelegten Rechnungen bestätigt. Danach stelle er den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben nicht das Produkt seiner Tätigkeit, sondern das Zurverfügungstellen seines Maschinenparks einschließlich der Arbeitskraft des Bedienungspersonals in Rechnung. Außerdem sei in dem vom Bayerischen Landesamt für Statistik herausgegebenen Stichwortverzeichnis zum Wirtschaftszweig 01.41.1 die "Rundballensilage" ausdrücklich genannt. Ob die Silierung in Ballenform oder in Form eines Schlauchsilos erfolge, habe keine Bedeutung. Ebenso sei unerheblich, dass die Tätigkeit des Klägers vom Statistischen Landesamt … mit Schreiben vom 20. November 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), einem Wirtschaftszweig zugeordnet worden sei, der nach der Klassifikation der WZ 2003 dem Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe", Unterabschnitt DG, Unterklasse 24.66.0 "Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt" entspreche, weil diese Zuordnung offenkundig fehlerhaft sei. Nach alledem gehöre der Betrieb des Klägers nicht dem verarbeitenden Gewerbe an.

3

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend. Das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Die Entscheidungsgründe seien auf einem Sachverhalt aufgebaut, der mit Hilfe von Wikipedia ermittelt worden sei. Bei Zweifeln über den tatsächlichen Arbeitsprozess bei der Schlauchsilierung hätte daher das FG --auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag-- andere Beweismittel, wie z.B. einen Sachverständigen, heranziehen müssen. Hieraus resultiere die fehlerhafte Auffassung des FG, die Schlauchsilierung sei der Rundballensilierung gleichzustellen. Während die Rundballensilierung eine schlichte Haltbarmachung von Gras als Futter darstelle, werde bei der Schlauchsilierung ein neues Misch-/Hochleistungsfutter aus verschiedenen Ausgangskomponenten hergestellt. Auch wenn der Arbeitsprozess der Schlauchsilierung im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sei und sich dieser in komprimierter Form im Urteil wiederfinde, habe das FG seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Daneben habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob es sich bei der Schlauchsilierung um eine nach dem InvZulG 2005 begünstigte Tätigkeit handele, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Diese Rechtsfrage betreffe einen Großteil der Futtermittelhersteller. Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich gerade daraus, dass das FG nicht --wie es die Rechtsprechung bestimme-- der Einordnung der Tätigkeit durch das Statistische Landesamt gefolgt sei, sondern diese selbst vorgenommen habe.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

5

1. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe auch ohne entsprechendes Beweisangebot von Amts wegen weiter aufklären müssen, wie der Arbeitsprozess der Schlauchsilierung im Einzelnen beschaffen sei, wird die damit behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bereits nicht schlüssig dargelegt.

6

a) Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss er substantiiert vortragen, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Beschwerdeführer selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, und dass die nicht aufgeklärten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich waren (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 120 FGO Rz 207; vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 1992 II B 174/91, juris; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger legt schon nicht dar, warum sich dem FG eine weitere Aufklärung der vom ihm durchgeführten Tätigkeit der Schlauchsilierung hätte aufdrängen müssen. Nach Lage der Akten (vgl. gerichtliches Schreiben an den Kläger vom 21. Oktober 2009; Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2009) hat das FG u.a. eigene Ermittlungen zur Aufklärung der Frage angestellt, wie die vom Kläger durchgeführte Tätigkeit der Schlauchsilierung im Einzelnen beschaffen ist. Im Übrigen trägt der Kläger auch selbst vor, dass dieser Arbeitsprozess Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Schließlich bleibt unklar, warum der Kläger --wie dem Sitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2009 zu entnehmen ist-- selbst keine weiteren Beweisanträge gestellt hat, obwohl in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit erörtert wurde, dass der Betrieb des Klägers gegebenenfalls in die Unterklasse 01.41.1 "Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau, Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal" der WZ 2003 einzuordnen sei.

8

2. Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe unzulässigerweise die Entscheidungsgründe auf der Datenbank "Wikipedia" aufgebaut, indem es hieraus die Definition des Begriffs "Silage" entnommen habe, wird bereits kein Verfahrensfehler geltend gemacht.

9

Selbst wenn die vom FG gebrauchte Definition unzutreffend gewesen sein sollte --was im Übrigen nicht dargelegt ist-- und man die Rüge des Klägers dahingehend verstehen will, dass das FG seiner Entscheidung einen (vermeintlich) unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 161), läge hierin kein Verfahrensverstoß. Die Anwendung einer fehlerhaften Definition des Begriffs "Silage" hätte im Streitfall nicht zur Folge, dass das FG bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, sondern würde allenfalls eine unzutreffende Tatsachenwürdigung oder fehlerhafte Rechtsanwendung begründen. Damit wendet sich der Kläger im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Hierdurch lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 III B 13/09, BFH/NV 2010, 931, m.w.N.).

10

3. Ebenso kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es sich bei der Schlauchsilierung um eine nach dem InvZulG 2005 begünstigte Tätigkeit handele, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

11

a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).

12

b) Danach fehlt es im Streitfall an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.

13

Für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht ist grundsätzlich das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Wirtschaftszweige maßgeblich (z.B. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831). Heranzuziehen ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung (z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 III B 2/09, BFH/NV 2010, 2306). Weiter ist in der Rechtsprechung geklärt, dass --entgegen der Ansicht des Klägers-- die Eingruppierungsentscheidung des Statistischen Landes- oder Bundesamtes keine Bindungswirkung besitzt. Diese Entscheidung der Statistikbehörde stellt keinen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung) dar (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2306). Im Übrigen sind die FG zu einer vollständigen Überprüfung der Eingruppierungsentscheidung der Statistikbehörde verpflichtet; sie dürfen nicht nur eine eingeschränkte Kontrolle dieser Entscheidung vornehmen (BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011  1 BvR 857/07, juris). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung --hier der Eingruppierung der Schlauchsilierung-- begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2011 - III B 9/10 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

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(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

Investitionszulagengesetz 2005 - InvZulG 2005 | § 2 Betriebliche Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermög

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Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2011 - III B 9/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2010 - III B 2/09

bei uns veröffentlicht am 30.08.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für im Jahr 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage nach § 2 des Investition

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2010 - III R 66/09

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Streitjahr 2004 einen Radlader zum Preis von 139.000 €, für den sie im Februar 2005 beim Beklagte

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(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2

1.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf

1.
25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
3.
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Streitjahr 2004 einen Radlader zum Preis von 139.000 €, für den sie im Februar 2005 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 beantragte. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, sie unterhalte einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999.

2

Die Tätigkeit der Klägerin besteht überwiegend in der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch durch Brechen, Sieben und Konditionieren mittels eines sogenannten Backenbrechers. Die Klägerin führt diese Arbeiten als Lohnunternehmerin auf den Baustellen ihrer Auftraggeber aus; die Auftraggeber bestimmen die Korngröße des zu zerkleinernden Materials. In Abhängigkeit von der Körnung können die so entstandenen Kiese oder Sande u.a. entweder als untere Tragschicht im Straßenbau oder als Zuschlagstoff für Betonfertigteile, Rohre, Kanalbauteile, Pflastersteine usw. verwendet werden. Da die Klägerin kein Eigentum an den hergestellten Produkten erwirbt, konnte sie nicht belegen, zu welchen Anteilen diese z.B. als Ersatzschotter im Straßenbau oder als Zuschlagstoff bei der Herstellung von Betonfertigteilen eingesetzt werden. Ihre Umsätze entfielen im Streitjahr zu 76,8 % auf Brecherleistungen --einschließlich des in geringen Mengen erforderlichen Sortierens und Entsorgens des beim Abriss und Brechen anfallenden Papiers, Kunststoffs und Glases-- und zu 23,2 % auf Abbrucharbeiten.

3

Der Betrieb der Klägerin war in den Jahren zuvor --entsprechend der damals gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (WZ 1993)-- als Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen und damit als ein nach dem InvZulG 1999 begünstigtes verarbeitendes Gewerbe eingestuft worden. Nach der für das Streitjahr maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) hängt die Zuordnung der Recyclingbetriebe vom Schwerpunkt der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Verwendung der Produkte ab.

4

Auf Anfrage der Klägerin ordnete das Thüringer Landesamt für Statistik (Landesamt) den Betrieb im April 2005 aufgrund der von der Klägerin angegebenen Tätigkeit wiederum dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D, Unterklasse 37.20.5 Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen) zu. Die Klägerin hatte ihre Tätigkeit wie folgt beschrieben: "Bearbeiten (Brechen und Sieben) von Betonbruch, Mauerwerk, Naturgesteine, Asphalt mittels Brecher- und Siebanlagen zu Mineralgemischen verschiedenster Körnungen für die unterschiedlichsten Einsatzbereiche (Tiefbau, Straßenbau, Kanal- und Wasserbau etc.). Herstellen verschiedener Bodengemische und Substrate. Herstellung erfolgt teilweise mit Zertifikat durch Fremdüberwachung der Materialprüfanstalten."

5

Das FA lehnte die Festsetzung der Investitionszulage ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin unterhalte nach der maßgeblichen WZ 2003 mit dem Recyceln von Bauschutt und Abbruchmaterial einen Mischbetrieb, der nicht dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden könne. Die Entscheidung des Landesamtes beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsdarstellung durch die Klägerin, sei offensichtlich falsch und daher nicht maßgeblich. Die Zuordnung zum nicht begünstigten Bergbau (Abschnitt C, Abteilung 14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau, Unterklasse 14.21.0 Gewinnung von Kies und Sand) oder zum verarbeitenden Gewerbe richte sich nach der Weiterverwendung des Outputs. Würden die gebrochenen Materialien als Endprodukt eingesetzt, z.B. als Füllstoff für die Straßenbauindustrie, führe dies zur Einstufung in den Bergbau, die Einbringung des Outputs als Sekundärrohstoff in die direkte industrielle Weiterverarbeitung falle dagegen unter das verarbeitende Gewerbe. Was die Klägerin erzeuge, habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können; die Folgen der Unerweislichkeit wirkten zu ihren Lasten.

6

Das Statistische Bundesamt (Bundesamt) nahm während des finanzgerichtlichen Verfahrens wie folgt Stellung: Die Erzeugung von Zuschlagstoffen für die Herstellung von Betonfertigteilen, Rohren, Kanalbauteilen, Pflastersteinen usw. durch Brechen, Sieben und Konditionieren sei als Recycling von sonstigen Altmaterialien und Rohstoffen (Unterklasse 37.20.5) anzusehen. Soweit der Output aber direkt als Tragschicht im Straßenbau verwendet werde, liege nach dem Bearbeitungsvorgang ein Enderzeugnis vor, das nicht für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet worden sei; eine Einreihung in die Abteilung 37 der WZ 2003 scheide dann aus. Zur Abteilung 14 der WZ 2003 --Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau-- gehöre auch die Gewinnung von Steinen und Erden unter Verwendung mineralischen Altmaterials. Für die Herstellung von "Ersatzschotter" würden dieselben oder ähnliche Maschinen verwendet wie für die Herstellung von Schotter aus Natursteinen, daher sei es auch sinnvoll, die Tätigkeiten in gleicher Weise zu klassifizieren. Nach der WZ 2008 werde die Rückgewinnung sortierter Werkstoffe generell in Unterklasse 38.32.0 und damit nicht mehr als verarbeitendes Gewerbe erfasst.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 23. Juli 2009  2 K 461/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1968). Es entschied, die unterlassene Differenzierung zwischen der Herstellung von Sekundärrohstoffen und der Herstellung von Endprodukten führe zwar zu einer falschen statistischen Eingruppierung. Die Einordnung der Klägerin in das verarbeitende Gewerbe durch das Landesamt sei aber unter Berücksichtigung der in §§ 125, 129 der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Grundgedanken nicht offensichtlich falsch und daher für das Verfahren über die Investitionszulage zu übernehmen.

8

Das FA begründet seine Revision mit der Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999. Das FG verleihe der statistischen Einordnung die Qualität eines Grundlagenbescheides, wenn es diese nur dann für unmaßgeblich halte, wenn diese offenbar unrichtig i.S. des § 129 AO oder schwer und offenkundig fehlerhaft i.S. des § 125 AO sei. Nach der Rechtsprechung des Senats --u.a. im Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00 (BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497)-- hätten die Finanzämter zwar die statistische Einordnung in aller Regel zu übernehmen, wenn diese nicht offensichtlich falsch sei. Offenkundig falsch seien aber auch Eingruppierungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Tätigkeitsbeschreibungen oder einer unzutreffender Ermittlung der Wertschöpfungsanteile oder der Außerachtlassung der gegenwärtigen Verkehrsanschauung des Bundesamtes beruhten.

9

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, weil seine Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung ausreichen, ob der Betrieb der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe gehört (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

12

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind u.a. Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gehören.

13

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht das vom Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Wirtschaftszweige --im Streitfall WZ 2003-- maßgeblich ist und die Einordnung durch das Statistische Landes- oder Bundesamt von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen ist, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, betr. Produktion und Vertrieb von Sand, Kies und Beton; vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187, betr. Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 857/07).

14

a) Grundsätzlich verbindlich ist danach die jeweils maßgebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige. Tätigkeiten, die darin nicht unter dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D der WZ 2003) aufgeführt sind, sondern in einem anderen Abschnitt erfasst werden --z.B. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt C der WZ 2003) oder Baugewerbe (Abschnitt F der WZ 2003)--, könnten nur dann als verarbeitendes Gewerbe im Sinne des Zulagenrechts angesehen werden, wenn die Eingruppierung durch die Klassifikation selbst offensichtlich und unzweifelhaft falsch wäre (z.B. Automobilbau als "Baugewerbe"). Diese Bindung an die Klassifikation der Wirtschaftszweige rechtfertigt sich dadurch, dass sie auf Expertenwissen beruht und der Rechtsprechung anderweitige Kriterien für die Auslegung fehlen.

15

Die Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Branchenzuordnung wird im Übrigen nunmehr durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet.

16

b) Die Bindungswirkung erstreckt sich aufgrund des Expertenwissens der Statischen Landesämter und des Bundesamtes grundsätzlich auch auf die "Auslegung" der Klassifikation, d.h. auf die Zuordnung bestimmter betrieblicher Tätigkeiten zu einem Abschnitt, einer Abteilung, einer Gruppe, einer Klasse und einer Unterklasse in Grenzfällen.

17

2. Steuerverwaltung und Finanzgerichte können aber überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt wurde (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2010, jeweils betreffend Betriebe mit Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebietes) und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde (z.B. Senatsurteil vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt).

18

a) Dem entspricht das FG-Urteil nicht, das sich auf die bereits durch die Stellungnahme des Bundesamtes infrage gestellte Einordnung des Landesamtes stützt. Denn das FG-Urteil lässt zum einen ausdrücklich die entscheidungserhebliche Frage offen, inwieweit der Output der Klägerin als Enderzeugnis verwendet wird (Tragschicht im Straßenbau) oder als Grundstoff für einen weiteren industriellen Verarbeitungsprozess dient. Zum anderen begründet es auch nicht nachvollziehbar, warum der Schwerpunkt des Unternehmens --etwa aufgrund hoher Wertschöpfungsanteile trotz eines nur relativ geringen Umsatzanteils oder aufgrund anderer Kriterien-- nicht im Abbruch lag, d.h. im Baugewerbe (Abschnitt F der WZ 2003).

19

b) Der Senat kann nicht beurteilen, ob der Betrieb der Klägerin danach zu Recht dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wurde, oder ob er als Bergbau oder Baugewerbe einzugruppieren ist. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für im Jahr 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand sei nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 InvZulG 1999 zuzuordnen. Der Ablehnungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). Den späteren Antrag auf Änderung des Bescheides lehnte das FA ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 24. November 2008  1 K 1584/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 959). Es führte aus, der Begriff des verarbeitenden Gewerbes sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) auszulegen. Die von der Klägerin gewonnenen Steine und die verkauften Steine seien zwar nicht identisch, da der Bearbeitungsprozess des mehrfachen Brechens den Ausgangsstoff nachhaltig verändere und zu einer Veredelung der gewonnenen Steine führe. Dies sei jedoch dem Bergbau zuzurechnen; das FG folge dem Statistischen Landesamt, das die Tätigkeit der Klägerin in Auswertung ihrer Produktionsberichte in die Klasse 14.21 ("Gewinnung von Kies und Sand" Untergruppe des Unterabschnittes CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau") der WZ 1993 eingestuft habe.

3

Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Sache sei grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Erheblichkeit der statistischen Einordnung, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt habe und die Klassifikation eine Doppelzuordnung nicht zulasse. Zu klären sei weiter, ob sich der Inhalt des Begriffes des verarbeitenden Gewerbes mittels einer dynamischen Verweisung auf sich ständig ändernde statistische Einordnungen und entgegen der gesetzlichen Definition der Verarbeitung in § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimme und ob nur offensichtlich falsche statistische Einordnungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben könnten. Es bedürfe einer Entscheidung des BFH zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da das FG der statistischen Einordnung in rechtswidriger Weise den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt und ihr die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen habe. Das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da dem FG wegen der kurzfristigen Änderung der Besetzung keine sachgerechte Befassung möglich gewesen sei und es schwerwiegende Begründungsmängel enthalte.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

5

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin für klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

6

a) Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ (z.B. Senatsurteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, betr. Produktion und Vertrieb von Sand, Kies und Beton; vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187, betr. Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 857/07). Heranzuziehen ist die WZ in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung. Eine Änderung der WZ wirkt sich daher auch auf das Zulagenrecht aus, wenn der Gesetzgeber die Fördertatbestände nicht zugleich entsprechend ausweitet oder einschränkt; für die Anspruchsberechtigten nachteilige Änderungen der Klassifikation werden aber aus Vertrauensschutzgründen häufig erst mit Verzögerung umgesetzt (z.B. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1994 IV B 3 -InvZ 1010- 13/94, BStBl I 1995, 18, betr. WZ 93/WZ 79). § 950 BGB regelt demgegenüber den Eigentumserwerb an durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen beweglichen Sachen und definiert nicht den Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des Zulagenrechts.

7

b) Die Frage, ob es auch dann auf die statistische Einordnung ankommt, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt hat, ist für den Streitfall unerheblich. Denn das FG hat lediglich festgestellt, dass die von der Klägerin gewonnenen und die verkauften Steine infolge der Bearbeitung nicht identisch seien, nicht aber, dass die Klägerin eine Tätigkeit im Sinne des Abschnitts C "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 1993 ausgeübt habe.

8

c) Durch die ständige Rechtsprechung des Senats ist auch die Zuordnung von Betrieben mit mehreren Tätigkeiten --sog. Mischbetrieben-- geklärt (z.B. Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185, betr. Handel und Uhrmacherhandwerk; vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt).

9

d) Ebenfalls geklärt ist, dass es sich bei statistischen Eingruppierungen nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) handelt und unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können (Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, Betriebs-Berater 2010, 1950, m.w.N.). Steuerverwaltung und Finanzgerichte können danach insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt wurde (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2010, jeweils betreffend Betriebe mit Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebietes) und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde.

10

2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn das FG hat --im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin-- der statistischen Einordnung weder die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen noch den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt. Es hat vielmehr ausführlich begründet, dass es die auf den Produktionsberichten der Klägerin beruhende statistische Eingruppierung für zutreffend erachte.

11

3. Dem FG ist auch kein Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.