Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014  1 K 1422/11 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beabsichtigte, in den neuen Bundesländern einen Betrieb für die Produktion von Biomethan (Bioerdgas) zu errichten; es sollte aus Stoffen der lokalen Landwirtschaft Biogas gewonnen und anschließend zu Methangas mit einem CH4-Gehalt von über 96 % (Bioerdgas) veredelt werden. Sie beantragte eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zur Frage, ob die geplante Biomethan-Anlage nach dem Investitionszulagengesetz begünstigt sei. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die verbindliche Auskunft, dass die geplante Anlage ein zulagenbegünstigter Betrieb i.S. des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 2010 (InvZulG 2010) sei. Das FA führte erläuternd aus, die Anlage sei nach Auskunft des Statistischen Bundesamts vom 13. Oktober 2009 dem Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe, Unterklasse 19.20.0 (Mineralölverarbeitung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen.

2

Nachdem das Statistische Bundesamt nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis kam, dass die geplante Biomethan-Anlage dem Abschnitt D - Energieversorgung, Unterklasse 35.21.3 (Gaserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung) der WZ 2008 angehöre (vgl. das Schreiben des Statistischen Bundesamts vom 12. November 2009), hob das FA die verbindliche Auskunft mit Bescheid vom 17. November 2009 nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung --StAuskV--) auf. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011) und Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieben erfolglos.

3

Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, § 2 Abs. 3 StAuskV ermögliche die Aufhebung der verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft, wenn sich herausstelle, dass die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Die geplante Anlage gehöre der Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 an. Eine Zuordnung zur Unterklasse 19.20.0 der WZ 2008 scheide aus, weil hierunter nur die Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus Rohöl, bituminösen Mineralen und deren Fraktionierungsprodukten falle, was hier erkennbar nicht der Fall sei. Ebenso sei eine Zuordnung zu Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe, Unterklasse 20.11.0 (Herstellung von Industriegasen) der WZ 2008 nicht möglich, weil die Klägerin keines der dort genannten Industriegase produziere. Im Übrigen seien keine Ermessensfehler des FA erkennbar.

4

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.

6

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 2, m.w.N.). An diesem Allgemeininteresse fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 98, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Die Beschwerde muss daher Gründe darlegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich darzutun, dass die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könne, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (z.B. Senatsbeschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748, unter 1., m.w.N.). Daneben muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist. Zur Darlegung des Klärungsbedarfs ist zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Lange/HHSp, § 116 FGO Rz 180, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

7

b) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.; Lange/HHSp, § 116 FGO Rz 185 ff.).

8

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat den Klärungsbedarf der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt.

9

a) Sie sieht die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam an, ob eine Biomethan-Anlage ein begünstigter Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 InvZulG 2010 sei.

10

Zur Begründung führt sie aus, die Bedeutung dieser Rechtsfrage erschöpfe sich nicht in der Entscheidung eines Einzelfalls, sondern betreffe eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Der Streitfall sei nicht durch besondere Umstände geprägt. Es gehe vielmehr um den "typischen" Fall einer Biomethan-Anlage. Die Klägerin produziere infolge eines zweistufigen Vorgehens aus biologischen Ausgangsstoffen Biomethan. Energiepolitisches Ziel der Bundesregierung sei es, den Anteil der Biomethan-Anlagen zu erhöhen. Hierfür würden 1 200 bis 1 800 solcher Anlagen benötigt. Im April 2014 hätten aber nur 151 Anlagen Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist, wobei sich ca. 22 Anlagen im Bau und weitere 24 Anlagen in Planung befunden hätten. Da der Bau derartiger Anlagen sehr kostenintensiv sei, komme der Rechtsfrage große wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage besitze die erforderliche Breitenwirkung. Zudem sei sie höchstrichterlich noch nicht geklärt, auch nicht durch den Senatsbeschluss vom 4. März 2013 III B 124/12 (BFH/NV 2013, 986). Diese Entscheidung habe eine nicht vergleichbare (überkommene) Technik und der Sache nach einen anderen technischen Vorgang (biologische Abfallbeseitigung) betroffen. Das FG habe die Klägerin rechtsfehlerhaft der Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 zugeordnet. Zutreffend hätte eine Zuordnung zur Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 erfolgen müssen. Das erzeugte "Methan" sei ein Industriegas.

11

b) Selbst wenn man die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob der Bau einer Biomethan-Anlage der Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 oder der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 zuzuordnen sei, als hinreichend bestimmt und nicht nur als (abstrakte) Beschreibung des zu prüfenden Rechtsstoffs beurteilen wollte, fehlen Darlegungen zum Klärungsbedarf. Der Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich insbesondere nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen. Hierfür wären vielmehr Ausführungen dazu erforderlich gewesen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist; derartige Darlegungen fehlen.

12

Sie können auch nicht in dem Vorbringen der Klägerin gesehen werden, wonach das von ihr erzeugte "Methan" ein Industriegas im Sinne der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 sei. Insoweit hätte erwartet werden dürfen, dass sich die Klägerin zumindest mit der gegenteiligen Argumentation des FG auseinandersetzt, nach der die Klägerin keines der in der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 genannten Industriegase (z.B. Elementargase, gasförmige Kühlmittel, Isoliergase etc.) produziere (vgl. unter I.2.a der Entscheidungsgründe des FG-Urteils). Dies ist nicht geschehen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als in den Erläuterungen zur Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 ausgeführt wird, dass diese Unterklasse nicht die Gewinnung von Methan (Verweis auf Unterklasse 06.20.0 – Gewinnung von Erdgas) umfasst. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb das von ihr hergestellte hoch konzentrierte Methangas mit Erdgasqualität eines der in Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 genannten Industriegase sein soll.

13

c) Im Übrigen hat der Senat auch erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

14

Das InvZulG 2010 ist bereits zum 31. Dezember 2013 ausgelaufen (vgl. § 4 InvZulG 2010). Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz weder verlängert noch durch eine entsprechende Nachfolgeregelung ersetzt. Biomethan-Gasanlagen, mit deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2013 begonnen wird, sind daher ohnehin nicht mehr nach dem InvZulG 2010 begünstigt. Die Klägerin versucht zwar, die erforderliche Breitenwirkung der aufgeworfenen Rechtsfrage damit zu begründen, dass deren Beantwortung noch für eine Vielzahl von Fällen relevant sei. Der Sache nach hat sie aber selbst vorgetragen, dass sich im April 2014 noch ca. 22 Anlagen im Bau befunden hätten. Danach kann sich die aufgeworfene Rechtsfrage (wohl) nur noch für einen überschaubaren Personenkreis stellen.

15

3. Soweit die Klägerin die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung rügt, wird hiermit kein Zulassungsgrund dargelegt (z.B. Senatsbeschluss vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336, m.w.N.).

16

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

17

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 3 Begünstigte Betriebe


(1) Begünstigte Betriebe sind: 1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen: a) Rückgewinnung,b) Bautischlerei und Bauschlosserei,c) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen

Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV | § 2 Bindung einer verbindlichen Auskunft


(1) Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 für die Besteuerung der Person, Personenvereinigu

Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 4 Investitionszeitraum


(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder 1. vor dem 1. Januar 2010,2. nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011,3. nach dem 31

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Sept. 2014 - 1 K 1422/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine für Zwecke der Investitionszulage erteilte verbindliche Auskunft aufgehoben werden durfte. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2015 - III B 125/14.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 K 358/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin ursprünglich als sog. KMU gewährten, erhöhten Investitionszu

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine für Zwecke der Investitionszulage erteilte verbindliche Auskunft aufgehoben werden durfte.

2

Die Klägerin ist im Bereich der Produktion von Biogas tätig. Sie beabsichtigte in A. einen Betrieb für die Produktion von Bioerdgas zu errichten, in dem durch ein biochemisches Verfahren Methangas mit einem Gehalt an CH4 von über 96% (Bioerdgas) hergestellt werden soll.

3

Mit verschiedenen Schreiben, zuletzt vom 15. Oktober 2009 stellte die Klägerin beim Beklagten Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), ob die geplante Gasproduktion als produzierendes bzw. verarbeitendes Gewerbe den Kennziffern 15 bis 37 der einschlägigen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) zuzuordnen und damit nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2010 investitionszulagenbegünstigt ist.

4

Die Oberfinanzdirektion (OFD) kontaktierte zu dieser Frage das Statistische Bundesamt, nach dessen Auskunft vom 13. Oktober 2009 die Herstellung von Methangas mit einem CH4-Gehalt von mehr als 96% der Unterklasse 19.20.0 der WZ 2008 - Mineralölverarbeitung - zuzuordnen ist (zugehörig zu Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe).

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 erteilte der Beklagte daher die verbindliche Auskunft, dass im Hinblick auf die Einordnung des Betriebes der Klägerin durch das Statistische Bundesamt in die Unterklasse 19.20.0 der WZ 2008 - Mineralölverarbeitung - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen das geplante Erstinvestitionsvorhaben für die Kalenderjahre 2010 und 2011 nach dem Investitionszulagengesetz 2010 förderfähig ist. Zur Bindungswirkung verwies er auf Tz. 3.6ff. des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2007 (BStBl I 2007, 830).

6

Mit weiterem Schreiben des Statistischen Bundesamtes an die OFD vom 12. November 2009 teilte dieses mit, dass der Sachverhalt erneut gründlich geprüft worden und die bisherige Einordnung zu korrigieren sei. Aufgrund der Bezeichnung des Wirtschaftszweigs in Unterklasse 19.20.0 WZ 2008 sowie den Erläuterungen zu dieser, wonach explizit auf die Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus Rohöl, bituminösen Mineralien und deren Fraktionierungsprodukten abgestellt werde, also auf Tätigkeiten von Raffinerien, könne die Tätigkeit der Klägerin nicht hierunter gefasst werden, sondern diese gehöre vielmehr zur Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 - Gaserzeugung - (zugehörig zu Abschnitt D - Energieversorgung).

7

Mit Bescheid vom 17. November 2009, zugestellt am 19. November 2009, teilte der Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Überprüfung durch das Statistische Bundesamt mit und hob die verbindliche Auskunft gemäß § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) vom 30. November 2007 (BGBl I 2783) mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Beklagte erläuterte, dass dies notwendig sei, um die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, dass nur die Steuerpflichtigen Investitionszulage erhielten, die hierauf einen Anspruch hätten.

8

Am 8. Dezember 2009 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 zurückgewiesen wurde. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass dem Vertrauensschutz ausreichend Rechnung getragen worden sei, weil eine Aufhebung lediglich für die Zukunft erfolgt sei. Im Hinblick auf die im Zeitraum des Bestands der Auskunft vom 28. Oktober bis 19. November 2009 von der Klägerin getätigten Dispositionen, nämlich den am 3. November 2009 abgeschlossenen Rahmenvertrag, überwiege nicht das Vertrauen der Klägerin, weil der Vertrag nicht anzuerkennen sei, da bei Vertragsschluss kein Betriebsgrundstück vorhanden gewesen sei und verschiedene Genehmigungen (Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Baugenehmigung, u.a.) noch nicht vorgelegen hätten, und weil hierdurch keine Bestellung i.S.d. Investitionszulagenrechts erfolgt sei, da Wirtschaftsgüter nicht konkret benannt worden seien.

9

Am 2. Dezember 2011 ist Klage erhoben worden.

10

Die Klägerin meint, der Widerruf der verbindlichen Auskunft sei gemäß § 91 AO unzulässig, weil sie zuvor nicht angehört wurde. Zudem stünde der Vertrauensschutz dem Widerruf entgegen. Die Klägerin habe der OFD  alle wesentlichen Verträge übermittelt. Daraus werde deutlich, dass die Errichtung einer Industrieanlage einen erheblichen Planungs- und Entwicklungszeitraum benötige. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse mündeten zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Gesamtentscheidung, ob das geplante Objekt durchführbar sei. Der Vorlauf für das Projekt A. für Planung und Entwicklung bis zur Entscheidungsreife habe mindestens sechs Monate betragen. In diesem Zeitraum seien eine Vielzahl von Verträgen verhandelt, als Vorverträge fixiert und auch als Optionsverträge bindend vereinbart worden. Zu nennen seien hier der Grundstücksoptionsvertrag, Kreditvorverträge der finanzierenden Banken sowie Substratlieferverträge aus der Landwirtschaft.

11

Für die gesicherte Finanzierung und damit die Realisierung sei die Gewährung der Investitionszulage zwingend notwendig, was auch die Kreditvorverträge aufzeigten. Die Erteilung der verbindlichen Auskunft als Kulminationspunkt hätte die Auftragsfreigabe zur Bestellung der Industrieanlage am 2. November 2009 zur Folge gehabt. Erst mit der verbindlichen Zusage einer Förderung konnten alle vertraglichen Verpflichtungen eingegangen werden.

12

Zudem könne eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden, wenn sich herausstelle, dass die Auskunft unrichtig war. Die Auskunft sei aber zutreffend, denn sie erzeuge Gas nicht aus landwirtschaftlichen Nebenprodukten. Auch veräußere sie ihr Gas an Händler und wisse nicht, zu welchem Zweck es verwandt werde. Ggf. sei sie daher der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 - Herstellung von Industriegasen - (zugehörig zu Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe) zuzuordnen.

13

Sollte vor dem Hintergrund der geänderten Sichtweise des Statistischen Bundesamtes aus heutiger Sicht die ursprünglich erteilte Auskunft möglicherweise fehlerhaft sein, sei eine Korrektur aufgrund der eingegangenen vertraglichen Bindungen und der entstandenen Kosten ermessensfehlerhaft.

14

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 17. November 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte meint, die fehlende Anhörung sei unbeachtlich, da diese zumindest im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt worden sei. Der Vertrauensschutz sei insoweit gewahrt, als die verbindliche Auskunft nur für die Zukunft aufgehoben wurde und für Maßnahmen im Zeitraum vom 28. Oktober bis 19. November 2009 die Schutzwirkung bestehe. In diesem Zeitraum sei aber keine relevante vertraglich bindende Vereinbarung abgeschlossen worden. Der am 3. November 2009 abgeschlossene Rahmenvertrag über die Lieferung einer Biogasanlage enthalte noch nicht alle Elemente, das Betriebsgrundstück sei noch nicht erworben, die Baugenehmigung noch nicht beantragt und die Umweltsverträglichkeitsuntersuchung nicht durchgeführt worden.

17

Dem Senat haben ein Ordner Unterlagen zum Investitionszulagenverfahren, die Investitionszulagen- und die Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Auf den Akteninhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aufhebung der verbindlichen Auskunft gemäß § 2 Abs. 3 StAuskV erfolgte rechtmäßig. Ermessensfehler, die vom Finanzgericht im Rahmen des § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) überprüft werden, sind nicht zu erkennen.

19

1. Gemäß § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist; es handelt sich bei einer positiven verbindlichen Auskunft um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO, der die für die betreffende Steuerart verbindliche Feststellung über eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung des der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalts enthält (BFH-Urteile vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996; vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BStBl II 2012, 651, BFHE 237, 9; vom 16. Mai 2013 V R 23/12, BStBl II 2014, 325, BFHE 241, 242).

20

Nach § 2 Abs. 1 StAuskV, der ab dem 8. Dezember 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO, ist die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nur dann nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

21

Gemäß § 2 Abs. 3 StAuskV kann das Finanzamt die Auskunft allerdings ex nunc bzw. für die Zukunft aufheben oder ändern, sofern sich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt, (BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 20/09, BFH/NV 2010, 391; vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651; vom 16. Mai 2013 V R 23/12, BStBl II 2014, 325, BFHE 241, 242).

22

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu überprüfen, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des richtigen Rechts verlangt (BFH-Urteil vom 2. September 2010 VI R 3/09, BStBl II 2011, 233, BFHE 230, 500, m.w.N.). Nach dem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2007 (BStBl I 2007, 830) ist aus Billigkeitsgründen von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag.

23

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgte die Aufhebung der verbindlichen Auskunft zu Recht.

24

a) Die verbindliche Auskunft war materiell-rechtlich unzutreffend, soweit die Klägerin darin der Unterklasse 19.20.0 - Mineralölverarbeitung - der WZ 2008 zugeordnet war. Zutreffend ist vielmehr die Zuordnung zur Unterklasse 35.21.3 - Gaserzeugung - der WZ 2008, wie sich aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 12. November 2009 ergibt.

25

In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, kann das Finanzgericht bei der Auslegung der Klassifikation und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, darf aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf offensichtliche Fehler der Statistikämter den individuellen Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Weise schmälern würde (BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, HFR 2011, 903).

26

Nach Ansicht des Senats ist die Zuordnung, die das Statistische Bundesamt vorgenommen hat, zutreffend. Denn nach der Erläuterung zur Unterklasse 35.21 - Gaserzeugung - der WZ 2008 erfasst diese auch die Tätigkeiten der Erzeugung von Gas für Versorgungszwecke durch Verkokung von Kohle, aus landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen oder aus Reststoffen sowie die Erzeugung von gasförmigen Brennstoffen mit einem spezifischen Heizwert aus Gasen verschiedenen Ursprungs (einschließlich Erdgas) durch Reinigung, Mischung und andere Verfahren.

27

Die Tätigkeiten der Klägerin, wie sie in der Anlagenbeschreibung vom 26. August 2009 enthalten sind (Investitionszulagenakte ab Bl. 58), sind hiervon erfasst. Zur Biogasherstellung werden danach Feststoffe aus der lokalen Landwirtschaft (Pflanzen und Pflanzenteile) und flüssige Rohstoffe (danach Gülle, laut Vortrag in der mündlichen Verhandlung Wasser) verwandt.

28

Nach dieser Beschreibung soll das erzeugte Biomethan zur Einspeisestation geführt, dort an die geforderten Brennwertparameter angepasst werden und anschließend eingespeist werden. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, das erzeugte Methangas werde an Händler veräußert und die weitere Verwendung sei nicht bekannt, deckt sich offensichtlich mit dieser Beschreibung insoweit nicht, als dort explizit auf die Anpassung an geforderte Brennwertparameter abgestellt wird, und ist daher nicht glaubhaft. Der Senat geht daher davon aus, dass das produzierte Gas - wie beschrieben - ausschließlich zur Energieversorgung verwandt wird.

29

Damit ist Ziel des beschriebenen Prozesses allein die von der Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 erfasste Tätigkeit der Erzeugung von Gas für Versorgungszwecke bzw. zur Energieversorgung.

30

Es kommt nach Auffassung des Senats auch nicht darauf an, ob statt landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen landwirtschaftliche Haupterzeugnisse zur Gaserzeugung verwandt werden. Dass in der Erläuterung nur landwirtschaftliche Nebenerzeugnisse, also landwirtschaftliche Abfälle wie beispielsweise Getreidestroh, Zuckerrübenblätter oder zum Verzehr bzw. Füttern unbrauchbare Kartoffeln aufgeführt werden, liegt nach Ansicht des Senats vielmehr daran, dass im Zeitpunkt der Erstellung dieser Erläuterung die Gaserzeugung zu Versorgungszwecken aus landwirtschaftlichen Hauptprodukten unwirtschaftlich war und daher nicht vorkam.

31

Die weitere Veredlung des erzeugten Biogases zu Bioerdgas wiederum unterfällt der Reinigung, da nach der Anlagenbeschreibung im Wesentlichen entschwefelt (Grob und Feinentschwefelung sowie Polizeifilter) bzw. gewaschen (chemische Gaswäsche bzw. Aminwäsche) wird.

32

Eine näherliegende Zuordnung zu anderen Klassen der WZ ist hingegen nicht erkennbar, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass landwirtschaftliche Haupterzeugnisse als Rohstoff zum Einsatz kommen

33

Die Zuordnung zur Unterklasse 19.20.0 der WZ 2008 - Mineralölverarbeitung - scheidet zweifelsfrei aus, da diese nach ihren Erläuterungen die Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus Rohöl, bituminösen Mineralen und deren Fraktionierungsprodukten erfasst, also Tätigkeiten, die von der Klägerin erkennbar nicht ausgeführt werden.

34

Die Zuordnung zur Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 - Herstellung von Industriegasen - kann ebenfalls nicht erfolgen. Die dort aufgeführten Industriegase wie technische und medizinische Flüssig- und Druckgase, Elementargase, gasförmige Kühlmittel, Isoliergase etc. produziert die Klägerin nicht. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der Unterklasse überreicht hat, auf der die Elementargase markiert waren, bleibt nur festzustellen, dass Gase dann elementar sind, wenn sie sich nicht weiter zerlegen lassen, wie die im Periodensystem der Elemente aufgeführten Gase. Biomethangas fällt nicht darunter.

35

b) Im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung, der Gesetzmäßigkeit Vorrang vor dem Vertrauensschutz zu geben, ist vielmehr die einzig zutreffende.

36

aa) Die von der Klägerin dem Beklagten übersandten Unterlagen zeigen, dass die Klägerin im Zeitraum der Geltung der verbindlichen Auskunft vom 28. Oktober bis 19. November 2009 keine Dispositionen getroffen hat, denen sie sich nicht ohne weitere Nachteile wieder hätte entziehen können.

37

Die Rahmenverträge zum jährlichen Substratliefervertrag datieren auf den 29. Mai, 18. Juni, 5. August, 07. und 09. September, 3., 10., 25., 27. und 30. November 2009 und wurden damit überwiegend außerhalb des Geltungszeitraums der verbindlichen Auskunft abgeschlossen. Zudem stehen sie allesamt unter der aufschiebenden Bedingung des Baubeginns des Bioerdgasparks.

38

Der Rahmenvertrag über die Lieferung einer Biogasanlage mit Biogasaufbereitung vom 3. November 2009, auf den die Klägerin hier insbesondere deswegen hinweist, weil dieser im Geltungszeitraum der verbindlichen Auskunft abgeschlossen wurde, steht ebenfalls unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Finanzierungszusage für die Lieferung und den Bau der Biogasanlage. Eine Finanzierungszusage erfolgte nach den vorliegenden Unterlagen im Geltungszeitraum der verbindlichen Auskunft nicht.

39

Auch die weiteren Vorgänge liegen außerhalb des hier interessierenden Zeitraums. So datiert die Bauvoranfrage auf den 18. Mai 2009 und der Vertrag zum Erwerb des Geschäftsgrundstücks auf den 17. Dezember 2009.

40

bb) Da sich die Klägerin ohne erhebliche Schwierigkeiten von den eingegangenen Verpflichtungen lösen konnte, entsprach es pflichtgemäßem Ermessen der Gesetzmäßigkeit den Vorrang einzuräumen.

41

Die Investitionszulage ist eine staatliche Beihilfe i.S.d. § 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (früherer Art. 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV), welcher den Wettbewerb auf dem Europäischen Binnenmarkt vor Verfälschungen schützen soll und daher ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Beihilfen konstituiert, allerdings Ausnahmen zulässt (Heß/Martin, InvZulG, 2009, § 2, Rz. 7).

42

Daher sind nach Auffassung des Senats in diesem Bereich an einen Vertrauensschutz erhöhte Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist zunächst, dass die ursprüngliche Einordnung in die WZ 2008 nicht offensichtlich falsch ist, und weiter muss die Investition abgeschlossen sein, weil sich in diesem Fall der Anspruch auf Investitionszulage mit einem eventuellen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in der Höhe decken dürften.

43

Der Senat neigt zwar zu der Auffassung, dass eine Einordnung der klägerischen Tätigkeit in die Unterklasse 19.20.0 - Mineralölverarbeitung - WZ 2008 offensichtlich falsch ist, weil die Klägerin keine flüssige oder gasförmige Brennstoffe aus Rohöl, bituminösen Mineralen und deren Fraktionierungsprodukten herstellt. Gleichwohl dürfte die Offensichtlichkeit hier noch ausscheiden, weil sich das für die Einordnung zuständige Statistikamt zumindest zeitweilig nicht sicher war. Das kann aber dahinstehen, da das Investitionsvorhaben im Zeitpunkt der Aufhebung der verbindlichen Zusage jedenfalls noch nicht abgeschlossen war.

44

c) Zum Einwand der fehlenden Anhörung vor Aufhebung der verbindlichen Auskunft sei auf § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO hingewiesen. Die Klägerin wurde im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gehört, der Fehler ist damit geheilt. Im Übrigen muss hierbei auch bedacht werden, dass die fehlende Anhörung im Interesse der Klägerin lag, schnellstmöglich über die geänderte Auffassung des Beklagten informiert zu werden und nicht noch weitere Dispositionen im vermeintlichen Vertrauen zu tätigen.

45

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 für die Besteuerung der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die den Sachverhalt verwirklicht hat, bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem geltenden Recht und beruft sich mindestens ein Beteiligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber allen Beteiligten.

(3) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(4) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder

1.
vor dem 1. Januar 2010,
2.
nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011,
3.
nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012,
4.
nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 oder
5.
nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014
begonnen hat und die einzelne begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.

(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.