Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Aug. 2013 - II B 3/13

bei uns veröffentlicht am08.08.2013

Gründe

1

I. Auswirkungen auf das Verfahren ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Insolvenzantrag gestellt hat und durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom … Juni 2013 für sein Vermögen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen des Klägers nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Insolvenzordnung --InsO--). Ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 InsO wurde dem Kläger nicht auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Klägers ist daher nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

2

Es ist deshalb weder zu einem Beteiligtenwechsel gekommen noch wurde das vorliegende Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Das Verfahren wird nur dann gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Nur in diesem Fall kommt es auch zu einem Beteiligtenwechsel (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 51 Rz 7). Es genügt nicht, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2822, und des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2001 5 AZR 360/99, NJW 2002, 532; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2008 X S 27/07 (PKH), BFH/NV 2008, 818, und vom 8. April 2008 X B 129/07, BFH/NV 2008, 1190; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 240 Rz 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 240 Rz 2).

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

4

1. Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der Vorentscheidung von anderen Entscheidungen zuzulassen sei.

5

a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Vermeidung einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470; vom 15. April 2013 IX B 169/12, BFH/NV 2013, 1241, Rz 2). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen entscheidungserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, und vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, Rz 2). Es muss also dargelegt werden, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2013 I B 82/12, BFH/NV 2013, 1237, Rz 3; vom 25. April 2013 III B 111/12, BFH/NV 2013, 1244, Rz 7; vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248, Rz 8, und vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 15). Derartige Rechtssätze müssen von dem jeweiligen Gericht allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sein. Sie können vielmehr auch konkludent in scheinbar fallbezogenen Ausführungen enthalten sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1257, Rz 16). Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2012, 1470; vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635, und vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222).

6

b) Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssätze. Den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, worin die Vorentscheidung bezogen auf dieselbe Rechtsfrage im Grundsätzlichen von den von ihm angeführten Entscheidungen abweichen soll.

7

aa) Nach Ansicht des Klägers beruht die Vorentscheidung auf den Rechtssätzen, dass das Finanzamt in Haftungsfällen bei der Ausübung seines Auswahlermessens (auch) dann ermessensfehlerfrei entscheidet, wenn es in seine Ermessenserwägungen neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner (nur) einen von mehreren weiteren Haftungsschuldnern einbezieht, der denselben Haftungstatbestand verwirklicht, und wenn die Ausübung (einschließlich der Darstellung) des Auswahlermessens sich dabei auf den Kreis potentieller Haftungsschuldner beschränkt, der denselben Haftungstatbestand wie der in Anspruch genommene Haftungsschuldner verwirklicht.

8

bb) Da das FG seine Entscheidung nicht ausdrücklich auf diese Rechtssätze gestützt hat, hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass und aus welchen scheinbar fallbezogenen Ausführungen des FG sie sich ergeben sollen. Dies ist indes nicht geschehen.

9

Die Vorentscheidung könnte nur dann auf den vom Kläger genannten Rechtssätzen beruhen, wenn das FG angenommen hätte, es kämen neben dem Kläger und dem ebenfalls als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen ehemaligen Vorstandsmitglied Z weitere Haftungsschuldner in Betracht. Lediglich bei einer solchen Annahme hätte das FG aus seiner materiell-rechtlichen Sicht Anlass zu der Prüfung gehabt, ob es der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids entgegensteht, dass in den diesem Bescheid und der Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen nicht auf weitere Haftungsschuldner eingegangen wurde.

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Dass das FG vom Vorhandensein weiterer Haftungsschuldner ausgegangen sei, hat der Kläger indes nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das FG hat vielmehr erkennbar angenommen, dass die Vorstandsmitglieder X und Y, die nach den vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) bereits ab 1. Januar 2001 bzw. 1. Oktober 2001 dem Vorstand der …-AG (AG) nicht mehr angehört hatten, nicht als Haftungsschuldner neben dem Kläger und Z in Betracht kamen. Da sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des FG ohne weiteres ergab, brauchte es das FG nicht ausdrücklich auszusprechen.

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Nach dem angefochtenen Haftungsbescheid in Gestalt der Vorentscheidung haftet der Kläger gemäß § 191 Abs. 1, § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung als Vorstandsmitglied für die Versicherungsteuer erst für den Zeitraum ab August 2001 und für die Feuerschutzsteuer erst für den Zeitraum ab Oktober 2002. Das FG führte dazu aus, der Vorwurf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Kläger erst ab dem Zeitpunkt gemacht werden, ab dem er aufgrund der am 11. Oktober 2002 ergangenen Schätzungsbescheide habe erkennen müssen, dass die steuerlichen Erklärungspflichten der AG über den langen Zeitraum von einem Jahr nicht erfüllt worden seien.

12

Die Vorstandsmitglieder X und Y waren somit bereits vor Beginn der Zeiträume, für die der Kläger in Haftung genommen wird, bzw. vor dem Eintritt der Ereignisse, die nach Ansicht des FG die grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers begründen, aus dem Vorstand ausgeschieden. Dass bezüglich der vom FG erkennbar vertretenen Ansicht, die Vorstandsmitglieder X und Y kämen deshalb nicht als Haftungsschuldner neben dem Kläger und Z in Betracht, ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO gegeben sei, bringt der Kläger nicht vor. Er sieht vielmehr lediglich eine Haftung dieser Vorstandsmitglieder als gegeben an, ohne dies zu begründen.

13

Das FG ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmer ebenfalls nicht als weitere Haftungsschuldner in Betracht kommen. Dies ist auch zutreffend. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes in der vor der Änderung durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2431) geltenden Fassung ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner und nicht Haftender.

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cc) Es kann danach auf sich beruhen, ob dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 9. August 2002 VI R 41/96 (BFHE 200, 200, BStBl II 2003, 160) der von ihm formulierte abstrakte Rechtssatz zugrunde liegt. Mit dem Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 18. Juli 2008 VII B 184/07 (BFH/NV 2008, 1805) kann eine Divergenz schon deshalb nicht begründet werden, weil es sich dabei um die Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision handelt und die Revision wegen Divergenz zu einer solchen Entscheidung nicht zugelassen werden kann. Beschlüsse, die in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergehen, entscheiden keine revisiblen Rechtsfragen, so dass sie als Divergenzentscheidungen ausscheiden (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754, Rz 8, m.w.N.).

15

2. Weitere Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO hat der Kläger nicht geltend gemacht.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Versicherungsteuergesetz - VersStG | § 7 Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende


(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. (2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versicherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steuersc

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(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.

(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versicherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steuerentrichtungsschuldner hat als eigenständige Schuld die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.

(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz oder Sitz in den genannten Gebieten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.

(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum von den anderen Mitversicherern schriftlich bestimmt werden, die Steuer auch für die anderen Versicherer zu entrichten.

(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum schriftlich übertragen, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.

(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.

(7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht selbst Steuerentrichtungsschuldner sind,

1.
der Versicherer,
2.
jede andere Person, die das Versicherungsentgelt entgegennimmt,
3.
eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer Versicherung für fremde Rechnung Versicherungsschutz erlangt. Die Haftung erstreckt sich auf die Steuer, die auf das Versicherungsentgelt entfällt, das zur Deckung des Risikos der versicherten Person an den Versicherer zu leisten ist; im Zweifel ist das von der versicherten Person gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.

(8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungsschuldner und jeder Haftende sind echte Gesamtschuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steuerschuld des Versicherungsnehmers nicht akzessorisch. Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbescheid zulässig. Für die Bestimmung der Festsetzungsfrist nach den §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung bei einem Steuerpflichtigen sind jeweils die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine Person vorliegen; insbesondere ist für die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.

(9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.