vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 10 K 17.2524, 26.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 wird der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 auch insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 653 Euro festgesetzt wurde.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Straßengrundes im Rahmen von Bauarbeiten.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen für Systemgebäude, das von der Beklagten mit der Errichtung einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der P...straße ... in München beauftragt wurde. Zur Baudurchführung erteilte ihr die Beklagte antragsgemäß wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse u.a. für folgende Nutzungen des Straßengrunds am Standort Seite P...straße / B...straße (Flurnummer … Gemarkung M...): Aufstellung eines Gerüsts bzw. Bauzauns, Materiallagerung, zwei Schuttcontainer, Bauwagen, Anlieferzone.

Mit Bescheid vom 22. März 2016 setzte die Beklagte eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 19.687,50 Euro (worauf eine Sollminderung in Höhe von 2.081,25 Euro gewährt wurde) zuzüglich 653 Euro für drei erteilte Erlaubnisse fest.

Mit Schreiben vom 7. April 2016 sandte die Klägerin u.a. diesen Bescheid an die Beklagte „zu ihrer Entlastung“ zurück, da die Gebühren nur für private Baumaßnahmen zu entrichten seien. Das Schreiben trug den Briefkopf der Klägerin, war aber nicht eigenhändig unterschrieben. Ein Sachbearbeiter der Beklagten vermerkte darauf unter dem 12. April 2016: „Telefonat mit Hr. B..., nochmals Rechtslage erklärt, prüft den Sachverhalt und meldet sich wieder.“

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein, den sie unter dem 12. Juli 2016 begründete. Sie habe auf Basis von Internetveröffentlichungen der Beklagten angenommen, dass nur für private, nicht aber für staatliche oder kommunale Baumaßnahmen Gebühren anfielen; dies sei wegen der Identität von Gebührenstelle und Nutzerin (jeweils Beklagte) auch schlüssig.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017 zurück. Das Schreiben vom 7. April 2016 sei als zulässiger Widerspruch zu werten, der unbegründet sei. Für die Sondernutzung bestehe keine Gebührenfreiheit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München, weil die Sondernutzung nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sei. Die Baustelleneinrichtung für den Bau der Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge liege im öffentlichen Interesse, aber auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin als Bauunternehmerin.

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2017 aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 18.259,25 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der gewährten Sollminderung in Höhe von 2.081,25 Euro hätte die festgesetzte Forderung formal reduziert werden müssen. Im Übrigen erweise sich die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 17.606,25 Euro als rechtmäßig. An der Sondernutzung habe kein öffentliches Interesse bestanden. Ob das Bauvorhaben, das nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund liege, im öffentlichen Interesse errichtet worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die Baustelleneinrichtung habe ausschließlich dem erwerbswirtschaftlichen und auf Gewinnerzielung gerichteten Interesse der Klägerin gedient. Die Verwaltungsgebühren für die verkehrsaufsichtlichen Erlaubnisse von insgesamt 653 Euro seien nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe bisher davon aus, dass für die Ermittlung des (überwiegenden) öffentlichen Interesses an einer Straßennutzung auch auf die Zweckrichtung der Baustelleneinrichtung abzustellen sei, also ob das Vorhaben auf Privatgrund im (überwiegenden) öffentlichen Interesse liege.

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das (überwiegende) öffentliche Interesse an der Sondernutzung sei zu bejahen, wenn es sich - wie hier - um ein öffentliches Bauvorhaben einer öffentlich-rechtlichen Bauherrin zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit öffentlichen Mitteln handle und die Bauherrin Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks sei, in eigener Zuständigkeit über die Sondernutzung entscheide und hierfür die Gebühren erhebe. Für die Ermittlung des (überwiegenden) öffentlichen Interesses im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SoNuGebS der Beklagten sei dabei auf die Zweckrichtung des Bauvorhabens abzustellen. Bei Gesamtbetrachtung des Vorhabens trete das privatwirtschaftliche Interesse der Klägerin gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer schnellen Realisierung der Flüchtlingsunterkunft sehr stark zurück. Das Bauvorhaben und die Baustelleneinrichtung seien untrennbar miteinander verbunden, weshalb eine isolierte Betrachtung bei der Ermittlung des (überwiegenden) öffentlichen Interesses nicht sachgerecht sei. Durch die Einschaltung einer Privatfirma gehe das öffentliche Interesse nicht verloren. Soweit erwerbswirtschaftliche Geschäftsinteressen neben das öffentliche Interesse träten, müssten diese ihrerseits von erheblichem Gewicht sein, um nicht mehr als nachrangig bewertet zu werden. Bei anderen öffentlichen Bauvorhaben (u.a. Schulen, Kindergärten) gewähre die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis Gebührenbefreiungen; sie verwende dafür in der Regel eigene Leistungsverzeichnisse. Die Verwaltungspraxis zeige sich auch in der veröffentlichten „Gebührenliste Baustellen“ (Stand Februar 2016) im Internet, in der die Sondernutzungsgebühren ausdrücklich mit dem Vermerk „Gilt nur für private Bauvorhaben“ versehen seien. Durch die Internetveröffentlichungen der Beklagten sei bei der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Eine Gebührenerhebung sei auch nicht sinnvoll, wenn die Beklagte diese als Auftraggeberin im Rahmen der Baukosten wieder zurückzahlen müsse.

Die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil es an einer Differenzierung der Sondernutzungsgebühren zwischen öffentlichen und rein privatwirtschaftlichen Baumaßnahmen fehle. Jedenfalls verletze der streitgegenständliche Gebührenbescheid das Äquivalenzprinzip, weil er das ganz erhebliche öffentliche Interesse an der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht berücksichtige. Beruhe die mit der Sondernutzungserlaubnis gestattete Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten sowohl auf privaten wie auf öffentlichen Interessen, so entspreche es dem Äquivalenzprinzip, die Höhe der Sondernutzungsgebühr gegenüber einer rein privatnützigen Einschränkung des Gemeingebrauchs abzustufen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 (Az. M 10 K 17.2524) insoweit aufzuheben, als die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 hinsichtlich der Sondernutzungsgebühr in Höhe eines Restbetrages von 17.606,25 Euro abgewiesen wurde

und

den Sondernutzungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 insoweit aufzuheben, als mit ihm ein Restbetrag der Sondernutzungsgebühr in Höhe von 17.606,25 Euro festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Sondernutzung selbst, also die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche zur Baustelleneinrichtung, liege nicht im (überwiegenden) öffentlichen Interesse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SoNuGebS. Die Baustelle diene ausschließlich dem Interesse der Klägerin, erwerbswirtschaftlich und zur Gewinnerzielung bauen zu können. Eine Gebührenfreiheit ergebe sich auch nicht zwangsläufig daraus, dass die Sondernutzung zur Erfüllung einer der Beklagten obliegenden Aufgabe (Vorhalten von Flüchtlingsunterkünften) erforderlich war. Zwar würden Flüchtlingsunterkünfte zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe errichtet; ihre Nutzung komme aber - anders als z.B. Kindergärten - nur den wenigsten Bürgern zugute. Anders als beim Bau von Schulen schließe die Beklagte die Erhebung von Sondernutzungsgebühren beim Bau von Flüchtlingsunterkünften nicht aus. Im Leistungsverzeichnis des Vorhabens sei darauf hingewiesen worden; die Klägerin habe diese Kosten - anders als Mitbewerber - nicht in ihr Angebot einkalkuliert. Die inzwischen geänderte Formulierung bei der im Internet veröffentlichten „Gebührenliste Baustellen“ („Gilt nur für private Bauvorhaben“), orientiere sich an den Begrifflichkeiten aus der städtischen Aufgrabungsordnung (AufgrO), die zwischen öffentlichen und privaten Maßnahmeträgern unterscheide; zu den privaten Maßnahmeträgern gehörten auch Behörden, die - wie vorliegend das Baureferat, Hauptabteilung Hochbau - dort nicht als öffentliche Maßnahmeträger aufgeführt seien. Ein Vertrauenstatbestand sei damit nicht geschaffen worden; bei Zweifeln hätte es der Klägerin oblegen, bei der Beklagten nachzufragen, was sie versäumt habe.

Die Sondernutzungsgebührensatzung sei nicht fehlerhaft. Es sei abschließend obergerichtlich geklärt, dass ein Befreiungstatbestand, der bei einem mindestens überwiegenden öffentlichen Interesse eingreife, keinen rechtlichen Bedenken begegne.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2019 bzw. 6. März 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2017 ist rechtswidrig, soweit dieser Sondernutzungsgebühren in Höhe von 17.606,25 Euro festsetzt; er ist auch insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 22. März 2016 ist nicht bestandskräftig geworden. Für diese Feststellung bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das bei der Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin vom 7. April 2016 als Widerspruch im Sinne der §§ 69, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen ist.

1.1 Dem Schreiben fehlte die eigenhändige Unterschrift, die grundsätzlich zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform gehört (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 = juris Rn. 6). Ihr Fehlen kann bei Vorliegen besonderer Umstände unschädlich sein, wenn sich aus dem Schreiben allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher und ohne Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass es vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02 - NJW 2003, 1544 = juris Rn. 5 zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO; U.v. 26.5.1978 - 4 C 11.78 - NJW 1979, 120 = juris Rn. 14; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 2). Da dem Schreiben vom 7. April 2016 u.a. der Gebührenbescheid vom 22. März 2016 beigefügt war, konnte für die Beklagte vorliegend kein Zweifel bestanden haben, dass dieses von der Klägerin stammte und mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde (vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 = juris Rn. 22).

1.2 Der Wille der Klägerin, Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2016 einzulegen, lässt sich dem Schreiben vom 7. April 2016 nur schwer zu entnehmen. Die diesbezügliche Erklärung muss zwar nicht ausdrücklich als „Widerspruch“ bezeichnet sein, sondern nur erkennen lassen, dass der Betroffene mit der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht einverstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2009 - 2 A 8.08 - NJW 2009, 2968 = juris Rn. 12). Ob hierfür die Rücksendung von Rechnungen „zur Entlastung“ und unter Hinweis auf eine Gebührenerhebung „nur für private Baumaßnahmen“ ausreicht, wenn der Erklärende zugleich auf telefonische Nachfrage erklärt, den Sachverhalt zu prüfen und sich wieder zu melden und anschließend - nach Fristablauf - Widerspruch „einlegt“ (vgl. Schreiben vom 2.5.2016, S. 64 der Akte der Beklagten), kann letztlich offenbleiben. Denn in einem Widerspruchsverfahren, das - wie hier - (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen (vgl. BVerwG, U.v. 4.8.1982 - 4 C 42.79 - NVwZ 1983, 285 = juris Rn. 11; B.v. 31.8.2017 - 1 WRB 1.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 96 = juris Rn. 20; zustimmend Rennert in Eyermann, VwGO, § 70 Rn. 8; a.A. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 70 Rn. 40; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.). Dies hat die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde hier getan.

2. Die Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Straßengrund stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar, für die nach Art. 18 Abs. 2a Satz 1 und 4 BayStrWG Sondernutzungsgebühren erhoben werden können. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Satzung für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS) erlassen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 26.7.2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 = juris Rn. 81; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 56), hier des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2017, ist auf die Sondernutzungsgebührensatzung vom 10. Juli 2014 (MüABl. S. 614) in der Fassung der Änderung vom 13. Juli 2015 (MüABl. S. 247) abzustellen.

3. Nach § 10 Abs. 1 Alt. 3 SoNuGebS werden für Sondernutzungen, die nach §§ 2, 3 SoNuGebS an sich gebührenpflichtig sind, keine Gebühren erhoben, wenn die Sondernutzung „ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt“. Die Baustelleneinrichtung für den Bau der Flüchtlingsunterkunft durch die Klägerin ist danach gebührenfrei, weil hieran ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand.

3.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung des Interesses an der Sondernutzung für eine Baustelleneinrichtung sei der (öffentliche) Zweck des dahinter stehenden Bauvorhabens nicht zu berücksichtigen, da dieses nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund liege (vgl. Urteilsabdruck S. 10), greift zu kurz.

Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Nach Art. 18 Abs. 2a Satz 5 BayStrWG sind für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Die geforderte Gebühr darf - entsprechend den Anforderungen des hier maßgeblichen Äquivalenzprinzips als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 = juris Rn. 14; U.v. 21.10.1970 - IV C 137.68 - BayVBl 1971, 108/109). Liegt die den Gemeingebrauch beeinträchtigende Nutzung auch im öffentlichen Interesse, so wiegt die Einschränkung des Gemeingebrauchs grundsätzlich weniger schwer. Der wirtschaftliche Vorteil des Gebührenschuldners, der dem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Art. 18 Abs. 2a Satz 5 BayStrWG entspricht, ist bei gleichzeitigem Vorhandensein öffentlicher Interessen regelmäßig geringer zu veranschlagen. Denn zu dem die Gebührenpflicht tragenden Grund, dass der Inhaber der Sondernutzungserlaubnis aus der Benutzung der Straße Vorteile ziehen kann, tritt dann regelmäßig eine Nutzung für ein öffentliches Interesse zugunsten der Allgemeinheit hinzu (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 21).

Einer Sondernutzung für eine Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Straßengrund kann ein öffentliches Interesse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil das Bauvorhaben selbst nicht - wie etwa bei Straßenbaumaßnahmen - auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegt (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 8 ZB 14.2702 - juris Rn. 19; B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7; U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 29; a.A. VG Stuttgart, U.v. 12.12.2003 - 11 K 1393/02 = juris Rn. 12). Eine isolierte Betrachtung der Baustelleneinrichtung - als ausschließlich im Interesse des Bauunternehmers liegend - auf der einen Seite und des (öffentlichen) Bauvorhabens auf der anderen Seite hätte zur Folge, dass ein einheitlicher, untrennbarer Lebenssachverhalt künstlich aufgespalten wird. Die Einrichtung einer Baustelle hat naturgemäß keinen Selbstzweck, sondern ist auf die Realisierung eines konkreten Bauvorhabens gerichtet. Die dieser Sondernutzung zugrunde liegende Interessenlage kann deshalb ohne Würdigung der Art des Bauvorhabens, dem sie dient, nicht realitätsgerecht ermittelt werden. Infolgedessen darf die Gemeinnützigkeit eines Bauvorhabens nicht ausgeblendet werden, nur weil das Bauwerk nicht auf öffentlichem Straßengrund liegt. Der Wortlaut der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten steht einer solchen Gesamtbetrachtung keineswegs entgegen. Er verlangt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, den Tatbestand der „Sondernutzung“ ausschließlich auf die öffentliche Verkehrsfläche zu beziehen. Auch die Beklagte setzt ihre Satzung nicht in einem solchen Sinn um. Vielmehr trägt sie vor, intern festgelegt zu haben, welche Bauvorhaben (z.B. Kindergärten) dem Befreiungstatbestand infolge eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterliegen (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 15.1.2019, S. 89 der Gerichtsakte).

3.2 Die Errichtung einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge liegt ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. Dass sie mit der Unterbringung dieser Personen eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, bestreitet auch die Beklagte nicht. Sie erfüllt damit ihre öffentliche Pflicht, als Jugendamt unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 2, § 42a SGB VIII). Die Inobhutnahme umfasst danach die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Das öffentliche Interesse geht nicht dadurch verloren, dass mit dem Bau der Unterkunft eine Privatfirma beauftragt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7; U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 27).

3.3 Das öffentliche Interesse am Ausbau der Unterbringungskapazitäten des Jugendamts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge überwiegt vorliegend auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als bauausführendes Unternehmen.

Der Nutzen der Allgemeinheit infolge der Benutzung der Straßenfläche ist vorliegend höher anzusetzen als derjenige der Klägerin als Gebührenschuldnerin. Zur Zeit des Baus der Unterkunft ab 28. Juli 2015 bestand infolge des damaligen massiven Asylbewerberzustroms ein überragendes öffentliches Interesse an einem raschen Ausbau der Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 8.10.2014, BT-Drs. 18/2752 S. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 4 C 9.18 - juris Rn. 10). Die Bewältigung des Asylbewerberzustroms erforderte insbesondere auch den Ausbau geeigneter Unterkünfte für die Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).

Das gesteigerte öffentliche Interesse zur Schaffung von Unterbringungsplätzen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge war auch deutlich höher anzusetzen als der eigene erwerbswirtschaftliche Nutzen der bauausführenden Klägerin (vgl. BayVGH, B.v.17.12.2015 - 8 ZB 14.2702 - juris Rn. 19; B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7). Zwar handelte die Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht; ihren wirtschaftlichen Nutzen zog sie aber nicht aus der Sondernutzung selbst, d.h. es ging ihr nicht um eine „Miete“ öffentlichen Straßenraums für erwerbswirtschaftliche Zwecke (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 = juris Rn. 16). Mit der Sondernutzung wurde es ihr nur ermöglicht, ihre der Beklagten vertraglich geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Abgesehen davon wäre es der Beklagten als Bauherrin auch schwer möglich, den mit der Sondernutzungserlaubnis erzielten Vorteil gegenüber der Allgemeinheit bei dem bauausführenden Unternehmen „abzuschöpfen“ (vgl. Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 8 Rn. 39). Denn der Baudurchführende stellt dem Bauherrn die Sondernutzungsgebühr regelmäßig als Teil der Baukosten in Rechnung, auch wenn die Klägerin dies hier ausnahmsweise wegen besonderer Umstände (Gebührenfreiheit beim früheren Bau eines Kindergartens, Fehlinterpretation von Internetveröffentlichungen der Beklagten) versäumt hat.

Dass das öffentliche Interesse am Ausbau der Unterbringungskapazitäten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als bauausführendes Unternehmen hier überwiegt, ist auch mit der vorgetragenen Vollzugspraxis der Beklagten beim Bau öffentlicher Einrichtungen in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat intern festgelegt, dass Bauvorhaben für Kindergärten und Schulen als mindestens im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.1.2019 = S. 89 f. der Gerichtsakte). Ihre Auffassung, diese Fallkonstellationen seien nicht mit dem Bau von Asylbewerberunterkünften vergleichbar, weil diese - anders als z.B. Kindergärten - nur den wenigsten Bürgern zugutekämen, ist abwegig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne eines Nutzens für die Allgemeinheit erfordert nicht, dass das mithilfe der Sondernutzung realisierte Vorhaben von potenziell jedem Bürger in Anspruch genommen werden kann.

4. Da die Sondernutzung vorliegend wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses gebührenfrei war, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, weil sie keine Differenzierung zwischen (auch) öffentlichen und rein privatnützigen Baumaßnahmen enthält (vgl. Anlage I, Nr. 1 SoNuGebS). Beruht die mit der Sondernutzungserlaubnis gestattete Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall sowohl auf privaten wie auf öffentlichen Interessen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Höhe der Sondernutzungsgebühr gegenüber einer rein privatnützigen Einschränkung des Gemeingebrauchs abzustufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 22).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit das erstinstanzliche Urteil zulasten der Klägerin rechtskräftig geworden ist (in Höhe von 653 Euro), ist ihr Unterliegen als gering anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wir

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 wird im zweiten Halbsatz des Tenors insoweit geändert.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013, in dem in Ziffer I. die jederzeit widerrufliche Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. April bis 13. Mai 2013 für eine Fläche von ca. 220 m² in K., M.-straße/B.-straße erteilt und in Ziffer II. insoweit eine Sondernutzungsgebühr von 473 Euro festsetzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 22. Oktober 2014 bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, auch die Klage gegen den an sich begünstigenden Verwaltungsakt der Sondernutzungserlaubnis sei zulässig. Mit der Behauptung, die Erlaubnis nicht beantragt zu haben, meint sie, auch die festgesetzte Sondernutzungsgebühr zu Fall bringen zu können. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber im Rahmen der Möglichkeitstheorie nach § 42 Abs. 2 VwGO noch vertretbar (im Einzelnen s. unten).

aa) Zutreffend geht das Erstgericht von einem Erlaubnistatbestand im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG aus, weil die Benutzung öffentlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus darstellt. Auf das Urteil des Erstgerichts wird insoweit verwiesen (UA S. 10). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Erstgerichts, dass die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Fläche als Baustelleneinrichtung an dem im Bescheid näher genannten Ort (M.-straße/B.-straße) nach Bestimmtheitsgrundsätzen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) unbedenklich ist (UA S. 9 f.).

bb) Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, sie habe die Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt (vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Art. 21 Satz 1 BayStrWG bestimmt, dass eine Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersetzt und die Festlegung entsprechender sondernutzungsrechtlicher Nebenbestimmungen und sogar die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Baugenehmigungsantrag, der entsprechende Darstellungen und gegebenenfalls Erläuterungen zum Umgriff des Bauvorhabens enthält, auch einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beinhaltet (vgl. auch Art. 64 Abs. 2 BayBO, §§ 3, 7, 10 BauVorlV), sofern die Inanspruchnahme einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen der Bauarbeiten für die Bauausführung erforderlich ist. So ist es auch hier. Zudem hat die (frühere) bauausführende Firma der Klägerin - eine Firma X... R... ... GmbH - mehrfach während des Laufs der Bauarbeiten ihre entsprechenden Anforderungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund der Beklagten mitgeteilt; auf dieser Grundlage wurden von der Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen und Berechnungen (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) wechselnd und in unterschiedlichem Umfang Erlaubnisse nach Straßenverkehrs- und nach Straßen- und Wegerecht erteilt. Zudem sind nach Ausscheiden der Baufirma für die Klägerin handelnde Personen in ähnlicher Weise verfahren. Diese Anforderungen der Baufirma der Klägerin und später der für die Klägerin handelnden weiteren Personen können als eigene Antragstellungen der Klägerin in vorstehendem Zusammenhang angesehen werden, wobei die Baufirma bzw. die weiteren Personen jeweils als Vertreter aufgetreten wären (Art. 14 BayVwVfG); zudem konkretisiert dieses Auftreten jedenfalls auch die mit der Bauantragstellung grundsätzlich verbundene Antragstellung der Klägerin (vgl. hierzu Blatt 1 ff. der Behördenakte mit zahlreichen Anschreiben der Baufirma und weiterer Personen, Lageplänen und Maßangaben für - in unterschiedlichem Umfang - benötigte öffentliche Flächen). Der Einwand, die Sondernutzungserlaubnis sei nicht beantragt worden, geht deshalb ersichtlich fehl.

cc) Die Sondernutzungserlaubnis ist auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Insoweit wird auf das Ersturteil verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Ebenso wenig sind Mängel bei der Festsetzung und Erhebung der Sondernutzungsgebühr von 473 Euro ersichtlich.

aa) Offensichtlich fehlerhaft ist die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe Sondernutzungsgebühren nur erheben, wenn eine Sondernutzungserlaubnis rechtmäßigerweise erteilt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt eine Sondernutzungsgebührenerhebung nicht voraus, dass eine Sondernutzung überhaupt auch nur erlaubt und ein entsprechender Bescheid erteilt ist; ebenso wenig ist eine entsprechende Antragstellung erforderlich. Die Sondernutzungsgebühr ist vielmehr die Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums. Allein auf diese tatsächlich erfolgte Benutzung kommt es an; die Fragen der Erlaubniserteilung spielen insoweit keine Rolle (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - BayVBl 2007, 690/691 m. w. N.; ebenso BVerwG, U. v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - BayVBl 1971,110).

bb) Gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld wurde nicht verstoßen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG i. V. m. § 3 Abs. 1 AO).

Basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 2a BayStrWG hat die Beklagte in ihrer Sondernutzungssatzung (SNS) vom 20. Dezember 1982 (abrufbar auch im Internet) die Bemessung der Sondernutzungsgebühren in einem Gebührenverzeichnis geregelt (Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS). Gegen die Sondernutzungssatzung sind im Übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

Nach lfd. Nr. 1 Buchst. a) des Gebührenverzeichnisses zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS beträgt die Gebühr für Baustelleneinrichtungen, die aus Bauzäunen und/oder Lagerflächen für Baumaschinen und/oder Baumaterialien gebildet werden, für je angefangene 10 m² Fläche pro Kalendertag 0,50 bis 1,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr (zur Zulässigkeit vgl. BayVGH, U. v. 3.4.1998 - 8 B 97.2351 - BayVBl 1999, 308 f.); da vorliegend jedoch nur der Mindestgebührensatz von 0,50 Euro angesetzt wurde, ergeben sich hieraus keine relevanten Fragen.

Die von der Beklagten angesetzte Fläche von 220 m² ist nicht zu beanstanden. Aus dem Behördenakt ist ersichtlich, dass die von der Klägerin beauftragte Baufirma X... R... ... GmbH in ständigem Kontakt mit dem Bediensteten der Beklagten stand und für die Bauausführung benötigte öffentliche Flächen schriftlich und anhand von Lageplänen mit entsprechenden Einzeichnungen wechselnd näher bezeichnete. Die Bediensteten haben sodann auf Grundlage solcher Anforderungen und unter Verwendung amtlicher Vermessungsunterlagen die für die verschiedenen Phasen der Bauausführung benötigten öffentlichen Flächen im Einzelnen sorgfältig berechnet und in den verschiedenen Bescheiden angesetzt (vgl. zum Ganzen Behördenakte Blatt 1 ff.) Für die später an die Stelle der Baufirma getretenen Personen, die im Auftrag der Klägerin gehandelt haben, gilt das Gleiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei keine Zweifel, dass der Wert von ca. 220 m² von der Verwaltung der Beklagten genau und zutreffend ermittelt wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG i. V. m. § 88 Abs. 1 AO). Zudem hat die Klägerin keine substanziierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Flächenmaß von ca. 220 m² nicht zutreffen, insbesondere zu hoch angesetzt sein könnte.

cc) Auf dieser Grundlage und bei Ansetzen der Mindestgebühr wurde die Sondernutzungsgebühr richtig berechnet. Aus dem Flächenmaß von 220 m² und einer Mindestgebühr von 0,50 Euro pro 10 m² Fläche für 43 Tage (1.4. - 13.5.2013) ergibt sich insgesamt ein Wert von 473 Euro.

dd) Eine Freistellung von der Gebührenerhebung nach § 7 Abs. 4 SNS kann nicht beansprucht werden.

§ 7 Abs. 4 SNS stellt nur Sondernutzungen von der Gebührenerhebung frei, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Vorliegend geht es indes um eine Sondernutzung für ein privatnütziges Bauvorhaben (Geschäftshaus). Dafür ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube zu bejahen, ist schlechterdings unvertretbar. Vielmehr ist die Klägerin in Bezug auf die anscheinend längere Zeit offen gestandene Baugrube als Verhaltens- und Zustandsstörerin einzuordnen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1, 2 LStVG). Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für das Bejahen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 7 Abs. 4 SNS auch, dass der Nutzen der Allgemeinheit an der Benutzung der Wegefläche durch die Klägerin höher anzusetzen wäre als der der eigene Nutzen der Klägerin als Gebührenschuldner (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris). Das scheidet hier wegen der Privatnützigkeit des Vorhabens ebenfalls ersichtlich aus.

ee) Soweit die Klägerin meint, die Sondernutzungsgebühren hätten nach Art. 16 Abs. 2 KG wegen Unbilligkeit, konkret wegen missbräuchlichem Verhaltens der Beklagten, niedergeschlagen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Art. 16 Abs. 2 KG ist auf gemeindlichen Sondernutzungsgebühren schon nicht anwendbar (vgl. Art. 1 und Art. 20 KG). Insoweit müsste die Klägerin vielmehr einen Antrag auf Billigkeitserlass nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) KAG i. V. m. § 163 Satz 1 und 2 AO bei der Beklagten stellen. Im Übrigen erachtet der Senat den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als abwegig. Vielmehr handelt es sich um eine typische Auseinandersetzung um ein geschäftliches Bauvorhaben.

ff) Im Übrigen wird ergänzend auf das Urteil des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Soweit die Klägerin die Zulassungsgründe der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO) geltend macht, bleibt der Antrag erfolglos. Dabei ist das Vorbringen schon in großen Teilen nicht geeignet, den Streitstoff zu durchdringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Von vornherein außer Betracht zu bleiben hat das massiv ausgeweitete Vorbringen zu dem Komplex Baugenehmigung/Bauleitplanung, das mit der Problematik der Sondernutzungserlaubnis und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nichts zu tun hat.

Im Übrigen Teil ist das Vorbringen nur oberflächlich und arbeitet die Rechtsfragen nicht hinreichend heraus. Von der Darlegung einer Komplexheit der Streitsache kann nicht die Rede sein (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind zudem meist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt oder können auch ohne Zulassung der Berufung auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts gelöst werden (angeblich fehlender Antrag). Hinzu kommt, dass der Zulassungsantrag die Anforderungen an die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht wahrt (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler in einer mangelnden Vorlage der Rechtssache durch das Erstgericht an den Europäischen Gerichtshof erblickt (Schriftsatz vom 14.1.2015 S. 78 ff.), ist das Vorbringen in hohem Maße rechtlich verfehlt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht zu einer Vorlage nicht verpflichtet gewesen wäre, hätte auch sachlich - mangels Zusammenhang - dazu kein Anlass bestanden (vgl. auch Art. 267 AEUV).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Da die Klägerin auch gegen die Sondernutzungserlaubnis vorgegangen ist, ist diese bei der Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Tz. 43.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigen, so dass die jeweiligen Werte zusammenzurechnen sind. Die Wertfestsetzung des Erstgerichts war insoweit zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2.
ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,
3.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4.
ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1.
die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
2.
dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 wird im zweiten Halbsatz des Tenors insoweit geändert.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013, in dem in Ziffer I. die jederzeit widerrufliche Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. April bis 13. Mai 2013 für eine Fläche von ca. 220 m² in K., M.-straße/B.-straße erteilt und in Ziffer II. insoweit eine Sondernutzungsgebühr von 473 Euro festsetzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 22. Oktober 2014 bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, auch die Klage gegen den an sich begünstigenden Verwaltungsakt der Sondernutzungserlaubnis sei zulässig. Mit der Behauptung, die Erlaubnis nicht beantragt zu haben, meint sie, auch die festgesetzte Sondernutzungsgebühr zu Fall bringen zu können. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber im Rahmen der Möglichkeitstheorie nach § 42 Abs. 2 VwGO noch vertretbar (im Einzelnen s. unten).

aa) Zutreffend geht das Erstgericht von einem Erlaubnistatbestand im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG aus, weil die Benutzung öffentlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus darstellt. Auf das Urteil des Erstgerichts wird insoweit verwiesen (UA S. 10). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Erstgerichts, dass die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Fläche als Baustelleneinrichtung an dem im Bescheid näher genannten Ort (M.-straße/B.-straße) nach Bestimmtheitsgrundsätzen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) unbedenklich ist (UA S. 9 f.).

bb) Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, sie habe die Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt (vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Art. 21 Satz 1 BayStrWG bestimmt, dass eine Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersetzt und die Festlegung entsprechender sondernutzungsrechtlicher Nebenbestimmungen und sogar die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Baugenehmigungsantrag, der entsprechende Darstellungen und gegebenenfalls Erläuterungen zum Umgriff des Bauvorhabens enthält, auch einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beinhaltet (vgl. auch Art. 64 Abs. 2 BayBO, §§ 3, 7, 10 BauVorlV), sofern die Inanspruchnahme einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen der Bauarbeiten für die Bauausführung erforderlich ist. So ist es auch hier. Zudem hat die (frühere) bauausführende Firma der Klägerin - eine Firma X... R... ... GmbH - mehrfach während des Laufs der Bauarbeiten ihre entsprechenden Anforderungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund der Beklagten mitgeteilt; auf dieser Grundlage wurden von der Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen und Berechnungen (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) wechselnd und in unterschiedlichem Umfang Erlaubnisse nach Straßenverkehrs- und nach Straßen- und Wegerecht erteilt. Zudem sind nach Ausscheiden der Baufirma für die Klägerin handelnde Personen in ähnlicher Weise verfahren. Diese Anforderungen der Baufirma der Klägerin und später der für die Klägerin handelnden weiteren Personen können als eigene Antragstellungen der Klägerin in vorstehendem Zusammenhang angesehen werden, wobei die Baufirma bzw. die weiteren Personen jeweils als Vertreter aufgetreten wären (Art. 14 BayVwVfG); zudem konkretisiert dieses Auftreten jedenfalls auch die mit der Bauantragstellung grundsätzlich verbundene Antragstellung der Klägerin (vgl. hierzu Blatt 1 ff. der Behördenakte mit zahlreichen Anschreiben der Baufirma und weiterer Personen, Lageplänen und Maßangaben für - in unterschiedlichem Umfang - benötigte öffentliche Flächen). Der Einwand, die Sondernutzungserlaubnis sei nicht beantragt worden, geht deshalb ersichtlich fehl.

cc) Die Sondernutzungserlaubnis ist auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Insoweit wird auf das Ersturteil verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Ebenso wenig sind Mängel bei der Festsetzung und Erhebung der Sondernutzungsgebühr von 473 Euro ersichtlich.

aa) Offensichtlich fehlerhaft ist die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe Sondernutzungsgebühren nur erheben, wenn eine Sondernutzungserlaubnis rechtmäßigerweise erteilt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt eine Sondernutzungsgebührenerhebung nicht voraus, dass eine Sondernutzung überhaupt auch nur erlaubt und ein entsprechender Bescheid erteilt ist; ebenso wenig ist eine entsprechende Antragstellung erforderlich. Die Sondernutzungsgebühr ist vielmehr die Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums. Allein auf diese tatsächlich erfolgte Benutzung kommt es an; die Fragen der Erlaubniserteilung spielen insoweit keine Rolle (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - BayVBl 2007, 690/691 m. w. N.; ebenso BVerwG, U. v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - BayVBl 1971,110).

bb) Gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld wurde nicht verstoßen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG i. V. m. § 3 Abs. 1 AO).

Basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 2a BayStrWG hat die Beklagte in ihrer Sondernutzungssatzung (SNS) vom 20. Dezember 1982 (abrufbar auch im Internet) die Bemessung der Sondernutzungsgebühren in einem Gebührenverzeichnis geregelt (Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS). Gegen die Sondernutzungssatzung sind im Übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

Nach lfd. Nr. 1 Buchst. a) des Gebührenverzeichnisses zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS beträgt die Gebühr für Baustelleneinrichtungen, die aus Bauzäunen und/oder Lagerflächen für Baumaschinen und/oder Baumaterialien gebildet werden, für je angefangene 10 m² Fläche pro Kalendertag 0,50 bis 1,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr (zur Zulässigkeit vgl. BayVGH, U. v. 3.4.1998 - 8 B 97.2351 - BayVBl 1999, 308 f.); da vorliegend jedoch nur der Mindestgebührensatz von 0,50 Euro angesetzt wurde, ergeben sich hieraus keine relevanten Fragen.

Die von der Beklagten angesetzte Fläche von 220 m² ist nicht zu beanstanden. Aus dem Behördenakt ist ersichtlich, dass die von der Klägerin beauftragte Baufirma X... R... ... GmbH in ständigem Kontakt mit dem Bediensteten der Beklagten stand und für die Bauausführung benötigte öffentliche Flächen schriftlich und anhand von Lageplänen mit entsprechenden Einzeichnungen wechselnd näher bezeichnete. Die Bediensteten haben sodann auf Grundlage solcher Anforderungen und unter Verwendung amtlicher Vermessungsunterlagen die für die verschiedenen Phasen der Bauausführung benötigten öffentlichen Flächen im Einzelnen sorgfältig berechnet und in den verschiedenen Bescheiden angesetzt (vgl. zum Ganzen Behördenakte Blatt 1 ff.) Für die später an die Stelle der Baufirma getretenen Personen, die im Auftrag der Klägerin gehandelt haben, gilt das Gleiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei keine Zweifel, dass der Wert von ca. 220 m² von der Verwaltung der Beklagten genau und zutreffend ermittelt wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG i. V. m. § 88 Abs. 1 AO). Zudem hat die Klägerin keine substanziierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Flächenmaß von ca. 220 m² nicht zutreffen, insbesondere zu hoch angesetzt sein könnte.

cc) Auf dieser Grundlage und bei Ansetzen der Mindestgebühr wurde die Sondernutzungsgebühr richtig berechnet. Aus dem Flächenmaß von 220 m² und einer Mindestgebühr von 0,50 Euro pro 10 m² Fläche für 43 Tage (1.4. - 13.5.2013) ergibt sich insgesamt ein Wert von 473 Euro.

dd) Eine Freistellung von der Gebührenerhebung nach § 7 Abs. 4 SNS kann nicht beansprucht werden.

§ 7 Abs. 4 SNS stellt nur Sondernutzungen von der Gebührenerhebung frei, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Vorliegend geht es indes um eine Sondernutzung für ein privatnütziges Bauvorhaben (Geschäftshaus). Dafür ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube zu bejahen, ist schlechterdings unvertretbar. Vielmehr ist die Klägerin in Bezug auf die anscheinend längere Zeit offen gestandene Baugrube als Verhaltens- und Zustandsstörerin einzuordnen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1, 2 LStVG). Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für das Bejahen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 7 Abs. 4 SNS auch, dass der Nutzen der Allgemeinheit an der Benutzung der Wegefläche durch die Klägerin höher anzusetzen wäre als der der eigene Nutzen der Klägerin als Gebührenschuldner (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris). Das scheidet hier wegen der Privatnützigkeit des Vorhabens ebenfalls ersichtlich aus.

ee) Soweit die Klägerin meint, die Sondernutzungsgebühren hätten nach Art. 16 Abs. 2 KG wegen Unbilligkeit, konkret wegen missbräuchlichem Verhaltens der Beklagten, niedergeschlagen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Art. 16 Abs. 2 KG ist auf gemeindlichen Sondernutzungsgebühren schon nicht anwendbar (vgl. Art. 1 und Art. 20 KG). Insoweit müsste die Klägerin vielmehr einen Antrag auf Billigkeitserlass nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) KAG i. V. m. § 163 Satz 1 und 2 AO bei der Beklagten stellen. Im Übrigen erachtet der Senat den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als abwegig. Vielmehr handelt es sich um eine typische Auseinandersetzung um ein geschäftliches Bauvorhaben.

ff) Im Übrigen wird ergänzend auf das Urteil des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Soweit die Klägerin die Zulassungsgründe der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO) geltend macht, bleibt der Antrag erfolglos. Dabei ist das Vorbringen schon in großen Teilen nicht geeignet, den Streitstoff zu durchdringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Von vornherein außer Betracht zu bleiben hat das massiv ausgeweitete Vorbringen zu dem Komplex Baugenehmigung/Bauleitplanung, das mit der Problematik der Sondernutzungserlaubnis und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nichts zu tun hat.

Im Übrigen Teil ist das Vorbringen nur oberflächlich und arbeitet die Rechtsfragen nicht hinreichend heraus. Von der Darlegung einer Komplexheit der Streitsache kann nicht die Rede sein (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind zudem meist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt oder können auch ohne Zulassung der Berufung auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts gelöst werden (angeblich fehlender Antrag). Hinzu kommt, dass der Zulassungsantrag die Anforderungen an die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht wahrt (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler in einer mangelnden Vorlage der Rechtssache durch das Erstgericht an den Europäischen Gerichtshof erblickt (Schriftsatz vom 14.1.2015 S. 78 ff.), ist das Vorbringen in hohem Maße rechtlich verfehlt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht zu einer Vorlage nicht verpflichtet gewesen wäre, hätte auch sachlich - mangels Zusammenhang - dazu kein Anlass bestanden (vgl. auch Art. 267 AEUV).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Da die Klägerin auch gegen die Sondernutzungserlaubnis vorgegangen ist, ist diese bei der Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Tz. 43.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigen, so dass die jeweiligen Werte zusammenzurechnen sind. Die Wertfestsetzung des Erstgerichts war insoweit zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.