Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 ZB 14.2702

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 wird im zweiten Halbsatz des Tenors insoweit geändert.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013, in dem in Ziffer I. die jederzeit widerrufliche Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. April bis 13. Mai 2013 für eine Fläche von ca. 220 m² in K., M.-straße/B.-straße erteilt und in Ziffer II. insoweit eine Sondernutzungsgebühr von 473 Euro festsetzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 22. Oktober 2014 bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, auch die Klage gegen den an sich begünstigenden Verwaltungsakt der Sondernutzungserlaubnis sei zulässig. Mit der Behauptung, die Erlaubnis nicht beantragt zu haben, meint sie, auch die festgesetzte Sondernutzungsgebühr zu Fall bringen zu können. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber im Rahmen der Möglichkeitstheorie nach § 42 Abs. 2 VwGO noch vertretbar (im Einzelnen s. unten).

aa) Zutreffend geht das Erstgericht von einem Erlaubnistatbestand im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG aus, weil die Benutzung öffentlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus darstellt. Auf das Urteil des Erstgerichts wird insoweit verwiesen (UA S. 10). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Erstgerichts, dass die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Fläche als Baustelleneinrichtung an dem im Bescheid näher genannten Ort (M.-straße/B.-straße) nach Bestimmtheitsgrundsätzen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) unbedenklich ist (UA S. 9 f.).

bb) Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, sie habe die Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt (vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Art. 21 Satz 1 BayStrWG bestimmt, dass eine Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersetzt und die Festlegung entsprechender sondernutzungsrechtlicher Nebenbestimmungen und sogar die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Baugenehmigungsantrag, der entsprechende Darstellungen und gegebenenfalls Erläuterungen zum Umgriff des Bauvorhabens enthält, auch einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beinhaltet (vgl. auch Art. 64 Abs. 2 BayBO, §§ 3, 7, 10 BauVorlV), sofern die Inanspruchnahme einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen der Bauarbeiten für die Bauausführung erforderlich ist. So ist es auch hier. Zudem hat die (frühere) bauausführende Firma der Klägerin - eine Firma X... R... ... GmbH - mehrfach während des Laufs der Bauarbeiten ihre entsprechenden Anforderungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund der Beklagten mitgeteilt; auf dieser Grundlage wurden von der Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen und Berechnungen (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) wechselnd und in unterschiedlichem Umfang Erlaubnisse nach Straßenverkehrs- und nach Straßen- und Wegerecht erteilt. Zudem sind nach Ausscheiden der Baufirma für die Klägerin handelnde Personen in ähnlicher Weise verfahren. Diese Anforderungen der Baufirma der Klägerin und später der für die Klägerin handelnden weiteren Personen können als eigene Antragstellungen der Klägerin in vorstehendem Zusammenhang angesehen werden, wobei die Baufirma bzw. die weiteren Personen jeweils als Vertreter aufgetreten wären (Art. 14 BayVwVfG); zudem konkretisiert dieses Auftreten jedenfalls auch die mit der Bauantragstellung grundsätzlich verbundene Antragstellung der Klägerin (vgl. hierzu Blatt 1 ff. der Behördenakte mit zahlreichen Anschreiben der Baufirma und weiterer Personen, Lageplänen und Maßangaben für - in unterschiedlichem Umfang - benötigte öffentliche Flächen). Der Einwand, die Sondernutzungserlaubnis sei nicht beantragt worden, geht deshalb ersichtlich fehl.

cc) Die Sondernutzungserlaubnis ist auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Insoweit wird auf das Ersturteil verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Ebenso wenig sind Mängel bei der Festsetzung und Erhebung der Sondernutzungsgebühr von 473 Euro ersichtlich.

aa) Offensichtlich fehlerhaft ist die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe Sondernutzungsgebühren nur erheben, wenn eine Sondernutzungserlaubnis rechtmäßigerweise erteilt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt eine Sondernutzungsgebührenerhebung nicht voraus, dass eine Sondernutzung überhaupt auch nur erlaubt und ein entsprechender Bescheid erteilt ist; ebenso wenig ist eine entsprechende Antragstellung erforderlich. Die Sondernutzungsgebühr ist vielmehr die Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums. Allein auf diese tatsächlich erfolgte Benutzung kommt es an; die Fragen der Erlaubniserteilung spielen insoweit keine Rolle (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - BayVBl 2007, 690/691 m. w. N.; ebenso BVerwG, U. v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - BayVBl 1971,110).

bb) Gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld wurde nicht verstoßen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG i. V. m. § 3 Abs. 1 AO).

Basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 2a BayStrWG hat die Beklagte in ihrer Sondernutzungssatzung (SNS) vom 20. Dezember 1982 (abrufbar auch im Internet) die Bemessung der Sondernutzungsgebühren in einem Gebührenverzeichnis geregelt (Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS). Gegen die Sondernutzungssatzung sind im Übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

Nach lfd. Nr. 1 Buchst. a) des Gebührenverzeichnisses zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS beträgt die Gebühr für Baustelleneinrichtungen, die aus Bauzäunen und/oder Lagerflächen für Baumaschinen und/oder Baumaterialien gebildet werden, für je angefangene 10 m² Fläche pro Kalendertag 0,50 bis 1,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr (zur Zulässigkeit vgl. BayVGH, U. v. 3.4.1998 - 8 B 97.2351 - BayVBl 1999, 308 f.); da vorliegend jedoch nur der Mindestgebührensatz von 0,50 Euro angesetzt wurde, ergeben sich hieraus keine relevanten Fragen.

Die von der Beklagten angesetzte Fläche von 220 m² ist nicht zu beanstanden. Aus dem Behördenakt ist ersichtlich, dass die von der Klägerin beauftragte Baufirma X... R... ... GmbH in ständigem Kontakt mit dem Bediensteten der Beklagten stand und für die Bauausführung benötigte öffentliche Flächen schriftlich und anhand von Lageplänen mit entsprechenden Einzeichnungen wechselnd näher bezeichnete. Die Bediensteten haben sodann auf Grundlage solcher Anforderungen und unter Verwendung amtlicher Vermessungsunterlagen die für die verschiedenen Phasen der Bauausführung benötigten öffentlichen Flächen im Einzelnen sorgfältig berechnet und in den verschiedenen Bescheiden angesetzt (vgl. zum Ganzen Behördenakte Blatt 1 ff.) Für die später an die Stelle der Baufirma getretenen Personen, die im Auftrag der Klägerin gehandelt haben, gilt das Gleiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei keine Zweifel, dass der Wert von ca. 220 m² von der Verwaltung der Beklagten genau und zutreffend ermittelt wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG i. V. m. § 88 Abs. 1 AO). Zudem hat die Klägerin keine substanziierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Flächenmaß von ca. 220 m² nicht zutreffen, insbesondere zu hoch angesetzt sein könnte.

cc) Auf dieser Grundlage und bei Ansetzen der Mindestgebühr wurde die Sondernutzungsgebühr richtig berechnet. Aus dem Flächenmaß von 220 m² und einer Mindestgebühr von 0,50 Euro pro 10 m² Fläche für 43 Tage (1.4. - 13.5.2013) ergibt sich insgesamt ein Wert von 473 Euro.

dd) Eine Freistellung von der Gebührenerhebung nach § 7 Abs. 4 SNS kann nicht beansprucht werden.

§ 7 Abs. 4 SNS stellt nur Sondernutzungen von der Gebührenerhebung frei, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Vorliegend geht es indes um eine Sondernutzung für ein privatnütziges Bauvorhaben (Geschäftshaus). Dafür ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube zu bejahen, ist schlechterdings unvertretbar. Vielmehr ist die Klägerin in Bezug auf die anscheinend längere Zeit offen gestandene Baugrube als Verhaltens- und Zustandsstörerin einzuordnen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1, 2 LStVG). Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für das Bejahen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 7 Abs. 4 SNS auch, dass der Nutzen der Allgemeinheit an der Benutzung der Wegefläche durch die Klägerin höher anzusetzen wäre als der der eigene Nutzen der Klägerin als Gebührenschuldner (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris). Das scheidet hier wegen der Privatnützigkeit des Vorhabens ebenfalls ersichtlich aus.

ee) Soweit die Klägerin meint, die Sondernutzungsgebühren hätten nach Art. 16 Abs. 2 KG wegen Unbilligkeit, konkret wegen missbräuchlichem Verhaltens der Beklagten, niedergeschlagen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Art. 16 Abs. 2 KG ist auf gemeindlichen Sondernutzungsgebühren schon nicht anwendbar (vgl. Art. 1 und Art. 20 KG). Insoweit müsste die Klägerin vielmehr einen Antrag auf Billigkeitserlass nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) KAG i. V. m. § 163 Satz 1 und 2 AO bei der Beklagten stellen. Im Übrigen erachtet der Senat den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als abwegig. Vielmehr handelt es sich um eine typische Auseinandersetzung um ein geschäftliches Bauvorhaben.

ff) Im Übrigen wird ergänzend auf das Urteil des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Soweit die Klägerin die Zulassungsgründe der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO) geltend macht, bleibt der Antrag erfolglos. Dabei ist das Vorbringen schon in großen Teilen nicht geeignet, den Streitstoff zu durchdringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Von vornherein außer Betracht zu bleiben hat das massiv ausgeweitete Vorbringen zu dem Komplex Baugenehmigung/Bauleitplanung, das mit der Problematik der Sondernutzungserlaubnis und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nichts zu tun hat.

Im Übrigen Teil ist das Vorbringen nur oberflächlich und arbeitet die Rechtsfragen nicht hinreichend heraus. Von der Darlegung einer Komplexheit der Streitsache kann nicht die Rede sein (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind zudem meist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt oder können auch ohne Zulassung der Berufung auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts gelöst werden (angeblich fehlender Antrag). Hinzu kommt, dass der Zulassungsantrag die Anforderungen an die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht wahrt (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler in einer mangelnden Vorlage der Rechtssache durch das Erstgericht an den Europäischen Gerichtshof erblickt (Schriftsatz vom 14.1.2015 S. 78 ff.), ist das Vorbringen in hohem Maße rechtlich verfehlt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht zu einer Vorlage nicht verpflichtet gewesen wäre, hätte auch sachlich - mangels Zusammenhang - dazu kein Anlass bestanden (vgl. auch Art. 267 AEUV).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Da die Klägerin auch gegen die Sondernutzungserlaubnis vorgegangen ist, ist diese bei der Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Tz. 43.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigen, so dass die jeweiligen Werte zusammenzurechnen sind. Die Wertfestsetzung des Erstgerichts war insoweit zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.088 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.