Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 ZB 16.154

bei uns veröffentlicht am16.10.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 12. April 2013 für die Verlegung der Staats Straße 2205 „Landesgrenze – B... – C... – Bundesstraße 4“ nördlich C... (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnitts) von W... bis zur Stadtgrenze C... (von Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+235) im Gebiet der Stadt C... und der Gemeinde M...

1. Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb hat er von seinen Eltern gepachtet. Der Pachtvertrag wurde zuletzt bis zum 30. September 2021 verlängert (S. 203 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen; Planfeststellungsbeschluss, S. 66). Vom streitgegenständlichen Vorhaben und von früheren wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserrückhaltebecken G... vom 27.4.1990 und Planfeststellungsbeschluss zur L...-Überleitung vom 20.10.2003) sind mehrere Betriebsgrundstücke erfasst. In Bezug auf die wasserrechtlichen Vorhaben wurde ein Enteignungsverfahren durchgeführt, das ebenfalls Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ist. Zuletzt wurde der ursprüngliche Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 nach mündlicher Verhandlung im Enteignungsverfahren am 30. April 2013 durch den Enteignungsbeschluss vom 10. November 2014 teilweise abgeändert und aufgehoben.

2. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger hatte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, hilfsweise die Feststellung dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar sei sowie äußerst hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses (Auflage in Bezug auf die Hofstellenumsiedlung auf Kosten des Beklagten, hilfsweise neue Entscheidung bezüglich der Sicherstellung der Existenzfähigkeit und weiter hilfsweise Verpflichtung zur Ergänzung um die Auflage, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren).

3. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3075/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass der Kläger dem Vorhaben den Einwand der Existenzgefährdung nicht entgegen halten kann.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 – juris Rn. 208; ebenso B.v. 9.9.2014 – 8 A 13.40047 – juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG U.v. 14.4.2010 – 9 A 13/08 – BVerwGE 136, 332 Rn. 28) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:

„...Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n.F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])...“

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers an keinem beachtlichen Abwägungsmangel leidet.

1.1.1 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei – ebenso wie der Planfeststellungsbeschluss – zu Unrecht davon ausgegangen, dass lediglich Flächenverluste in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche zu erwarten seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

1.1.1.1 Das Erstgericht hat den für den Kläger günstigsten Fall von „Eigentumsflächen“ in der Größe von 47,76 ha zu Grunde gelegt. Insofern handelt es sich zwar nicht um im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstücke, sondern um Betriebsflächen, die er von seinen Eltern gepachtet hat. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diese aber zugunsten des Klägers wie Betriebseigentum, wogegen keine Bedenken bestehen. Dass davon Flächen im Umfang von 2,452 ha durch das streitgegenständliche Vorhaben in Anspruch genommen wurden (vgl. dazu auch die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20.10.2015, S. 277 ff. der Verwaltungsgerichtsakte im Verfahren B 1 K 15.475), stellt auch der Kläger, der selbst nur von einer Inanspruchnahme von 2,4388 ha ausgeht, nicht in Frage. Vom Flächenverlust abzuziehen ist das in der mündlichen Verhandlung durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (Änderung der Nebenbestimmung 5.3.17, vgl. Niederschrift vom 20.10.2015, a.a.O., S. 281) verbindlich angebotene Ersatzland (FlNr. 388 Gemarkung B...) mit einer Fläche von 2,187 ha. Ob das zweite angebotene Grundstück (FlNr. 394 Gemarkung B...) ebenfalls anzurechnen wäre oder ob der klägerische Einwand, es handle sich um kein geeignetes Angebot, durchgreift, kann offen gelassen werden. Denn auch bei Abzug des erstgenannten Grundstücks (vgl. dazu BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40070 – NuR 1994, 244/247) ergibt sich ein Flächenverlust von höchstens 0,265 ha (2,452 ha - 2,187 ha). Bezogen auf die Eigentumsflächen (47,76 ha) liegt die 5% - Grenze bei 2,388 ha. Dieser Wert wird hier bei Weitem unterschritten.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass einzelne Restflächen von 0,5535 ha aus dem Grundstück FlNr. 323 Gemarkung B... und von 1,145 ha aus dem Grundstück FlNr. 392 Gemarkung B... nicht mehr sinnvoll nutzbar seien und daher zum Flächenverlust hinzugerechnet werden müssten. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 392 hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass dieses bereits im Besitzeinweisungsbeschluss betreffend die L...-Überleitung berücksichtigt wurde (im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) und dass eine Fläche nur einmal ausgeglichen werden muss. In Bezug auf das Grundstück FlNr. 323 erscheint nicht nachvollziehbar, dass keine Bewirtschaftung mehr möglich sein soll. Bei einem Entzug von Teilflächen sind grundsätzlich die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – NVwZ 2013, 649, Rn. 77). Die Ausführungen des Sachverständigen, der den verbleibenden Grundstücksteil aufgrund der Hofnähe zwar nicht ackerbaulich, aber für den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen weiterhin als wirtschaftlich nutzbar angesehen hat, wurden jedoch nicht erschüttert.

Selbst wenn man aber dem klägerischen Vortrag in Bezug auf diese von ihm geltend gemachten, unwirtschaftlich Restflächen (FlNr. 323 und 392) folgen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Rechnet man die Flächen hinzu (0,265 ha + 0,5535 ha + 1,145 ha), beträgt die Inanspruchnahme 1,9635 ha und damit weiterhin weniger als 2,388 ha (vgl. oben).

1.1.1.2 Auch bei Hinzurechnung der Pachtflächen (Verlust von 0,4795 ha aus dem Grundstück FlNr. 316 Gemarkung B...) liegt der Flächenverlust noch in der Größenordnung von unter 5%. Dabei kann offen gelassen werden, ob dieses Grundstück ausnahmsweise einbezogen werden musste, obwohl der Pachtvertrag erst nach Auslegung der Planunterlagen abgeschlossen wurde. Der Kläger beruft sich auf eine Gesamtbelastung von 2,4298 ha (Verlust an „Eigentumsflächen“ und an unwirtschaftlichen Restgrundstücken, unter Abzug des Ersatzlandangebots FlNr. 388 Gemarkung B...). Der Beklagte hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall der Einbeziehung des Pachtgrundstücks FlNr. 316 die Bezugsgröße von 47,76 ha (die nur betriebliche Eigentumsflächen umfasst) angepasst werden muss. Das maßgebliche Grundstück hat ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses eine Größe von 19.264 qm (= 1,9264 ha). Bei Aufsummierung ergibt sich eine betriebliche Gesamtfläche von 49,6864 ha. Die Grenze von 5% liegt dann bei 2,48432 ha und damit immer noch über den im Zulassungsantrag geltend gemachten Verlusten.

1.1.1.3 Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit dem Einwand, im Hinblick auf die Vorhaben Hochwasserrückhaltebecken G... und L...-Überleitung seien zusätzliche Flächenverluste von 5,079 ha hinzuzurechnen, wobei er sich vor allem auf möglicherweise in Zukunft nicht mehr bewirtschaftbare Flächen auf dem Grundstück FlNr. 355 Gemarkung B... beruft. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich kein Abwägungsmangel daraus ergibt, dass die Planfeststellungsbehörde eine Summationswirkung im Hinblick auf die Ausgleichswirkung durch die in diesem Zusammenhang angebotenen Ersatzflächen verneint hat (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40070 – NuR 1994, 244/247).

Das Urteil beruht dagegen nicht auf der Annahme, dass eine Summationswirkung auf Fälle eines einzigen, abschnittsweise verwirklichten Vorhabens beschränkt wurde, wie vom Kläger gerügt. Das Verwaltungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Summationswirkungen zu Grunde gelegt (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 80 ff.; U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 f.) und erkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der Erlass des jeweils streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ist und dass künftige Belastungen verbindlich feststehen müssen, um berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 f. = juris Rn. 28 m.w.N.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zumutbares Ersatzland in vollem Umfang seiner Betroffenheit angeboten wurde (für den Flächenverlust von etwa 120.167 qm Tauschflächen von etwa 126.000 qm) und es hat tragend darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt zumutbare Ersatzlandangebote zum Ausgleich der Belastungen aus den wasserrechtlichen Vorhaben vorlagen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorherige Flächeninanspruchnahme bei der Prüfung der Existenzgefährdung einzubeziehen ist, wurde zwar aufgeworfen, sie war aber nicht entscheidungserheblich und wurde letztlich auch nicht abschließend beantwortet (UA S. 33 f.).

Entgegen der klägerischen Einwendung liegt in diesem Zusammenhang auch kein Ermittlungsdefizit aufgrund von Änderungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vor. Soweit im Rahmen des durch die Stadt C... durchgeführten Enteignungsverfahrens in einem Verhandlungstermin am 30. April 2013 (und nicht am 30. März 2013) nur noch eine Enteignung in der Größenordnung von 5 ha beantragt wurde, bei gleichzeitiger Änderung der Ersatzlandangebote, ist dies nicht maßgeblich, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bereits am 12. April 2013 erlassen wurde. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen späteren Entwicklungen im Enteignungsverfahren und zur Reduzierung des Umfangs der Inanspruchnahme kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Unverbindlichkeit von Vorüberlegungen greift auch der klägerische Einwand nicht, Behörden des Beklagten hätten bereits vor dieser mündlichen Verhandlung bestimmte Vorstellungen entwickelt. Es handelt sich dabei zum einen um bloße Vermutungen, die nicht näher belegt werden. Zum anderen kann es für die verbindlichen künftigen Belastungen frühestens auf die mündliche Verhandlung im Enteignungsverfahren ankommen. Maßgeblich sind die Antragstellung sowie die klägerische Reaktion auf das Vorbringen und auf den Enteignungsantrag. So hat etwa der Kläger nach eigenem Vortrag die Enteignung der weiteren Restflächen (auch in Bezug auf FlNr. 355 Gemarkung B...) nach Art. 6 Abs. 3 BayEG erst in dieser Verhandlung beantragt.

Erst recht kann er sich nicht auf die Enteignungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 10. November 2014 stützen, die zudem nicht bestandskräftig sind. Erst mit diesen wurde eine Entscheidung über die Anträge der Beteiligten getroffen und es wurden die Erwerbsverpflichtungen geregelt, auf die sich die Klägerseite stützen will.

Abgesehen davon wird im letztgenannten Enteignungsbeschluss ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Entschädigung überwiegend in Ersatzland geleistet wird (S. 122 der Gerichtsakte). Der Einwand des Klägers, es sei kein hinreichender Ausgleich von künftigen Flächenverlusten in diesem Verfahren möglich und eine entsprechende Belastung stehe bereits fest, geht daher fehl. Soweit er auf Ziffer D. dieses Enteignungsbeschlusses abstellt, wo eine Erwerbspflicht für unwirtschaftlich werdende Restflächen geregelt wird, kann daraus nicht mit hinreichender Gewissheit ein nicht ausgleichbarer Flächenverlust prognostiziert werden. Aus dem klägerischen Vortrag lässt sich keineswegs schließen, dass der Kläger verbindlich mit einem Wegfall von rund 5 ha Betriebsfläche zu rechnen hätte, für die er kein Ersatzland erhielte. Der Fall der negativen Veränderung der Grundstücksteile müsste zunächst eintreten, was keineswegs sicher ist. Erst dann würde die Erwerbspflicht entstehen. Über die Entschädigung und damit auch über die Frage des Ersatzes, etwa in Form von Ersatzland, würde dann aber in einem gesonderten Verfahren entschieden werden, in dem der Kläger wiederum eine mögliche Existenzgefährdung geltend machen kann. Nach Art. 14 Abs. 1 BayEG ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers u.a. dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn dieser zur Sicherung seiner Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Enteignungsbegünstigte über geeignete Ersatzflächen verfügt, auf die er nicht angewiesen ist. Dazu hat der Beklagte erklärt, dass ihm das ursprünglich angebotene Ersatzland noch zur Verfügung steht und dass ein vollumfänglicher Ausgleich, wie im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegt, weiter möglich wäre. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein solcher Ausgleich nicht mehr in Betracht komme und dass ein Flächenverlust verbindlich feststehe.

1.1.2 Abgesehen davon wird im erstinstanzlichen Urteil zutreffend darauf abgestellt, dass für die Planfeststellungsbehörde nicht allein der Schwellenwert von 5% der Betriebsfläche entscheidungserheblich war, sondern die vom amtlichen Sachverständigen vorgenommene Einzelfallbetrachtung. Das Gutachten gelangt auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Berechnungen zum Ergebnis, dass keine Existenzbedrohung gegeben ist.

Soweit der Kläger geltend macht, der Gutachter sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Vielmehr hat der landwirtschaftliche Sachverständige zutreffend als Größenordnung einen Flächenverlust von 2,5 ha angenommen (wobei noch nicht von der Ersatzfläche FlNr. 388 Gemarkung B... ausgegangen wurde, die erst in der mündlichen Verhandlung als verbindliches Angebot aufgenommen wurde). Der Kläger kann aus den oben genannten Gründen nicht geltend machen, dass ein Verlust von rund 5 ha im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren Hochwasserrückhaltebecken G... und L...überleitung verbindlich feststehe und daher zu berücksichtigen gewesen sei. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 281 der Akte B 1 K 15.475) dargelegt, dass er über die Betrachtung des prozentualen Verlusts an Betriebsflächen hinaus zusätzlich auch betriebswirtschaftliche Berechnungen angestellt hat. Nach den plausiblen Ausführungen im Gutachten ist ein Gewinnrückgang von rund 3.250,- EUR zu prognostizieren, woraus sich angesichts eines steuerlichen Durchschnittsgewinns von mehr als 48.900,- EUR in den vergangenen Jahren und eines notwendigen Betriebsgewinns in Höhe von 42.000,- EUR (vgl. Sachverständigengutachten, S. 300 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen) keine Existenzgefährdung ergibt. Selbst bei Hinzurechnung weiterer Verluste in Bezug auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angeführten Pachtflächen (FlNr. 316 und 393 Gemarkung B...) ergibt sich nur eine weitere Gewinnreduzierung in Höhe von 1.200,- bis 1.300,- EUR, die ebenfalls nicht zu einer Existenzgefährdung führen würde (bei den oben angestellten Berechnungen wurde der Verlust aus dem Pachtgrundstück FlNr. 316 bereits berücksichtigt; auf Verluste in Bezug auf das Grundstück FlNr. 393 beruft sich der Kläger nicht mehr). Soweit im Zulassungsverfahren gutachterliche Aussagen zu einer Privatentnahme beanstandet werden, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Die Eigenkapitalbildung von 10.000,- EUR wird nach den Feststellungen des Gutachters mit 28.000,- EUR deutlich überschritten. Dies gilt selbst dann, wenn die Privatentnahme nicht mit 20.000,- EUR, sondern mit 32.000,- EUR angesetzt wird.

1.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die klägerischen Betriebserweiterungsabsichten zu unkonkret und daher nicht berücksichtigungsfähig sind.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Urteil zu Grunde gelegt wurde, lässt sich eine künftige Nutzungsabsicht eines Grundstückseigentümers – wie hier die Äußerung einer Erweiterungsabsicht – nicht generell, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297/305; BayVGH, B.v. 14.4.2011 – 8 ZB 10.2177 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eine erst für die Zukunft vorgesehene Nutzungsabsicht wird umso eher in den Schutzbereich des Gebots der gerechten Abwägung und Problembewältigung (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) fallen, je mehr sie sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke als zulässige und objektiv naheliegende Verwendungsabsicht anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297/305 f.). Die Planfeststellungsbehörde muss sich grundsätzlich mit den im Verfahren dazu vorgebrachten Einwendungen ausreichend auseinandersetzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1999 – 4 A 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 = juris Rn. 23). Erforderlich ist aber, dass derartige Absichten hinreichend sicher absehbar und verfestigt sind (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 35.07 – juris Rn. 25; vgl. auch U.v. 14.7.2011 – 9 A 14.10 – NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 39). Künftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde dagegen in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 8 A 10.40023 – juris Rn. 208 m.w.N.).

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die geäußerten Absichten des Klägers diesen Konkretisierungsanforderungen nicht gerecht werden. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 30. Juli 2009 keine konkreten Erweiterungsabsichten geltend gemacht. Sein Bevollmächtigter hat sich zwar mit weiterem Schreiben vom 2. November 2010 dahingehend geäußert, dass hofnahe Grundstücke verloren gingen, die für Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs erforderlich seien; er hat derartige Entwicklungen aber ebenfalls nicht näher konkretisiert. Planungsunterlagen, die die Erweiterungsabsicht in irgendeiner Form belegen könnten (etwa Baugenehmigungen, Vorbescheide, entsprechende Anträge an die Behörde, erstellte Planungsunterlagen), hat der Kläger nicht vorgelegt. Hinreichend konkrete Nachweise ergeben sich auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten mit Telefax vom 25. März 2013 übermittelten Angaben (S. 257 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen), die eine Erweiterungsmöglichkeit ebenfalls nur grob skizzieren. Auch dem Schreiben des Amts für Landwirtschaft, das vom 30. Mai 2012 datiert (S. 221 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen), lassen sich nur recht allgemeine Hinweise für weitere Möglichkeiten der Betriebsentwicklung entnehmen, aber keine in ausreichendem Maß konkretisierten Pläne und Konzepte. Vielmehr ist dort etwa in Bezug auf Fragen des Immissionsschutzes nur die Rede davon, dass für die immissionsschutzrechtliche Bewertung eine konkrete Planung erforderlich sei. Ebenso wenig hat sich der Kläger mit den Besonderheiten seines Betriebs näher auseinandergesetzt, die im Rahmen konkreter Erweiterungsabsichten ebenfalls hätten weiter substanziiert werden müssen, um von einer konkreten und hinreichend sicher abschätzbaren künftigen Entwicklung ausgehen zu können. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Betrieb durch den Kläger lediglich gepachtet ist und dass – nach der fachlichen Einschätzung des amtlichen Sachverständigen – keine hinreichenden Rückstellungen für Ersatzinvestitionen zu erkennen sind. Nach dessen Beurteilung fehlen dem Betrieb vor allem die nötigen Rücklagen für den Bau neuer Ställe (vgl. das Gutachten vom 22.3.2013, S. 300/314 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Darüber hinaus hat der Gutachter ausgeführt, dass der Betrieb als reiner Pachtbetrieb an sich als nicht dauerhaft existenzsichernd einzustufen wäre. Nur angesichts der Einzelfallbetrachtung – der Betrieb wurde von den Eltern an den Sohn verpachtet – konnte die gesicherte Existenz bejaht werden (vgl. das Gutachten vom 22.3.2013, S. 300/321 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Dies hätte aber im Rahmen der Erweiterungsplanungen Anlass dazu geboten, die Planungen, vor allem in Bezug auf eine künftige Übertragung des Betriebs auf den Kläger und auf die Investitionssicherheit für die langfristig zu tätigenden Investitionen, näher zu konkretisieren und zu substanziieren. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Versterben der Mutter des Klägers eine Erbengemeinschaft besteht, die sich im Übrigen in einem Parallelverfahren (Az.: 8 ZB 16.407) gegen den Planfeststellungsbeschluss wendet. Es fehlt jedoch auch insofern an einem hinreichenden Vortrag, der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose einer Erweiterungsabsicht in absehbarer Zeit zulässt.

Schließlich überzeugt der Einwand des Klägers nicht, er habe angesichts der Planungsvorhaben des Beklagten auf eine Konkretisierung seiner Erweiterungsabsichten verzichtet. Auf eine mögliche Aussichtslosigkeit von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids kommt es nicht an. Der Kläger war nicht gehindert, andere Planungsunterlagen zu erstellen. Er hätte etwa konkrete Erweiterungspläne aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausarbeiten und weitere Schritte zu deren Umsetzung, beispielsweise im Hinblick auf die sich stellenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Fragen, in die Wege leiten können. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass den Erweiterungsabsichten kein maßgebliches Gewicht beigemessen wurde.

1.3 Auch in Bezug auf die Trassenauswahl sowie die Prüfung einer vom Kläger vorgeschlagenen Trassenalternative bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dem Urteil zugrunde liegt, sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Die Planfeststellungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings nur soweit klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Trassenprüfung ist ihr ein gestuftes Vorgehen gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Dies gilt vor allem für Fragen, die in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung geklärt werden können. Eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen ist dagegen grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160). Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt dabei auch vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160).

Die eigentliche Trassenentscheidung (also das Abwägungsergebnis) ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von der Planungsbehörde bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Ihre Grenzen findet die planerische Gestaltungsfreiheit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr erst dann, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde. Erforderlich ist mithin, dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131; U.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – NVwZ 2009, 521 Rn. 31; BayVGH, U.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde die vom Kläger vorgeschlagene weitere Alternative eines nördlicheren Trassenverlaufs (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen und Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff.) einer eingehenden Überprüfung unterzogen und abwägungsfehlerfrei verworfen hat. Ob der Kläger in Bezug auf die alternative Nordtrasse darüber hinaus auch präkludiert wäre, wie das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat, kann offen gelassen werden.

Im Zulassungsantrag wendet er vor allem ein, dass mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Durchschneidung europarechtlich geschützter Gebiete der von ihm bevorzugten Trassenvariante gemäß § 34 BNatSchG entgegensteht (1.3.1). Damit kann er nicht durchdringen. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, dass die Abwägungsentscheidung zugunsten der Variante 4 erhebliche Abwägungsfehler hinsichtlich des Vorgangs und des Ergebnisses aufweise (1.3.2).

1.3.1 Zu Recht wurde im Urteil in Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit der Alternativtrasse nach § 34 Abs. 2 BNatSchG keine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde gefordert. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass im Hinblick auf den vorhandenen Kenntnisstand die Alternativtrasse, die eine Verschwenkung der Variante 4 nach Norden vorsah, bereits gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist, da sie das europäische Vogelschutzgebiet „I...-, R...- und B...“ (Gebietsnummer ...) sowie das FFH-Gebiet „Wiesen östlich und westlich U... bei C...“ (Gebietsnummer ...) kreuzt, und dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele bzw. des Schutzzwecks dieser Gebiete führen würde.

Der Kläger wendet insofern im Wesentlichen ein, dass nach seinem Dafürhalten für die von ihm vorgeschlagene Trassenalternative eine umfassende Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich gewesen wäre. Er verkennt dabei, dass nach den oben dargelegten Maßstäben eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommender Alternativen nicht geboten war. Eine auf naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen beruhende Einzelfallbeurteilung für die von ihm favorisierten Alternativtrasse war nicht erforderlich. Die Alternative konnte vielmehr aufgrund einer hinreichenden Prognose ausgeschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Projekt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur dann zulässig ist, wenn der Gegenbeweis erbracht wurde, dass bei seiner Realisierung keine erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets zu besorgen sind (BVerwG, U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – BVerwGE 146, 176 Rn. 10, m.w.N.). Vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, führen gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits zur Unzulässigkeit (BVerwG, U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – a.a.O.). Die vorliegende Prognose weist insofern keine beachtlichen Mängel auf.

Bereits vor der Prüfung der vom Kläger im Mai 2012 vorgeschlagenen Alternativtrasse hatte die Behörde umfangreiche Erkenntnisse zu den betroffenen Natura 2000-Gebieten gewonnen. Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung und einer SPA-Verträglichkeitsprüfung waren die Auswirkungen auf diese bereits für die Variante 4, die die geschützten Bereiche in weitaus geringerem Umfang tangiert, untersucht worden (vgl. Unterlage 12.5 – FFH-Vorprüfung und SPA-Verträglichkeitsprüfung). Dabei wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die favorisierte Trasse (Variante 4) in Bezug auf die Natura 2000-Gebiete nordöstlich von S... (FFH- und SPA-Gebiet) den kleinstmöglichen Flächenverbrauch aufweist und dass dadurch die Belastungen auf ein Minimum reduziert worden sind (Unterlage 12.5., S. 21 f.). Die vom Kläger befürwortete Verlegung nach Norden hätte dagegen offensichtlich einen weitaus höheren Flächenverlust zur Folge (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Entsprechendes gilt für die Natura 2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiet) nordöstlich von G... Die klägerische Alternativtrasse würde sogar zu einer Zerschneidung auf rund 300 m führen und auf dieser Länge Flächen in Anspruch nehmen (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Dass dadurch Störungen der funktionalen Beziehungen innerhalb der Gebiete sowie Störungen durch das Verkehrsgeschehen, etwa zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen für sensible Bereiche, zu erwarten sind, liegt auf der Hand (vgl. Unterlage 12.5., S. 21). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass entsprechende Rückschlüsse aus den vorhandenen Erkenntnissen gezogen werden konnten und dass bei einer Verlegung der Trasse nach Norden, aufgrund der dadurch verursachten Störungen, eine erhebliche Beeinträchtigung prognostiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass trotzdem der Gegenbeweis hätte erbracht werden können, dass durch die vom Kläger befürwortete Trasse keine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete zu besorgen wären, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargelegt. Bereits aus diesem Grund konnte die Alternativtrasse ausgeschieden werden.

1.3.2 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass Abwägungsmängel in Bezug auf die Alternativtrasse nicht gegeben sind.

Im Planfeststellungsbeschluss wurde dargelegt, welche weiteren wesentlichen Belange gegen diese Alternative sprechen. In die Abwägung sind Belange des allgemeinen Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrsplanung, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sowie das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Benachteiligungsverbot in Bezug auf Eigentumsbelange der Betroffenen und auf Belange der Landwirtschaft eingeflossen. Sie wurden mit dem klägerischen Interesse, in eigentumsrechtlicher und landwirtschaftlicher Sicht weniger bzw. gar nicht von der Maßnahme betroffen zu sein, abgewogen. Ein erheblicher Abwägungsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Selbst wenn daher keine Unzulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorläge, wäre die Alternativtrasse ohne beachtlichen Fehler ausgeschieden worden.

1.3.2.1 Der Einwand des Klägers, in die Abwägung seien allein nachteilige Aspekte eingestellt worden, nicht aber die für die Alternativtrasse sprechenden, positiven Gesichtspunkte, trifft nicht zu. Auch bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der gegen die Alternative sprechenden Belange sind – entgegen der Rüge im Zulassungsverfahren – keine relevanten Fehler erkennbar.

Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Einzelnen mit der Trassenführung auseinandergesetzt (Planfeststellungsbeschluss, S. 42 f. und S. 74 ff.; vgl. auch die Erläuterung zur Tektur, Unterlage 1a, S. 35 ff.) und neben vier Hauptvarianten (wobei Variante 1 einen Bestandsausbau vorsah und Variante 4 der Vorzug gegeben wurde) vor allem auch den Trassenvorschlag der Klägerseite (vgl. S. 90 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen und Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff.) geprüft. Im Rahmen der Abwägung wurde erkannt, dass die planfestzustellende Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur anbzw. durchschneidet und dass die Interessen der Landwirtschaft insgesamt sowie die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 42). Dabei wurde aufgezeigt, dass die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. nicht verringert werden können und dass die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich bringt (Planfeststellungsbeschluss, S. 42 f.). Die Beeinträchtigungen des Klägers wurden ebenfalls detailliert untersucht und dargestellt. Im Rahmen der Prüfung der von ihm vorgeschlagenen Alternativtrasse wurde zudem ausgeführt, dass durch die Verlegung nach Norden seine eigentumsrechtliche und landwirtschaftliche Betroffenheit entfallen oder zumindest verringert würde (Planfeststellungsbeschluss, S. 76). Damit sind die klägerischen Belange, die für die Alternativtrasse sprechen, gesehen und einbezogen worden. Er kann sich nicht darauf stützen, dass diese nicht berücksichtigt worden seien.

Zur Alternativtrasse wurde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass diese nicht nur europarechtlich geschützte Gebiete durchschneidet (vgl. oben 1.3.1), sondern auch gegenüber der Planungstrasse bezüglich allgemeiner natur- und landschaftsschützender Aspekte sowie in verkehrsplanerischer und in wirtschaftlicher Hinsicht Nachteile aufweist, was im Einzelnen begründet wurde. Darüber hinaus stützt sich die Ablehnung darauf, dass mit dieser Trasse das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot nicht entscheidend besser berücksichtigt werden würde. Größere Eingriffe in privates Eigentum könnten nicht vermieden werden, da nach den Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss nur wenige Flurstücke überbaut würden, die sich in öffentlicher Hand befinden. Dem Vorteil des Klägers, dass seine Flurstücke in geringerem Umfang bzw. gar nicht mehr betroffen wären, stünden zahlreiche andere landwirtschaftlich genutzte Flächen Privater (die im Einzelnen nach Flurnummern bezeichnet wurden) gegenüber, die stärker betroffen oder erstmals beansprucht würden, unter anderem ein Modellflug Platz. Die An- und Durchschneidungseffekte verringerten sich durch die Alternative nicht spürbar und es wäre nicht mit geringeren Vermögensnachteilen für Private zu rechnen, so dass die Probleme letztlich nur verlagert würden (Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.). Diese Ausführungen lassen ebenfalls keine Abwägungsfehler erkennen. Die generelle Kritik des Klägers an den gegen die Alternativtrasse sprechenden Belangen erscheint nicht berechtigt. Diese wurden abwägungsfehlerfrei ermittelt, gewichtet und mit den für die Alternative sprechenden Gesichtspunkten abgewogen.

Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass insofern keine weiteren, detaillierten Untersuchungen in Bezug auf die Betroffenheit anderer Landwirte bzw. anderer Grundstückseigentümer und -pächter angestellt wurden. Ein Ermittlungsdefizit, wie vom Kläger geltend gemacht, liegt nicht vor, weil der von ihm geforderte Detaillierungsgrad der Trassenprüfung vorliegend nicht notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den diesbezüglichen Anforderungen Folgendes ausgeführt (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239, Rn. 139):

„Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. ...“

Es begegnet danach keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der hier im Streit stehenden beiden Varianten den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch an Privatgrundstücken abgeschätzt hat. Die im Zulassungsantrag geforderte intensive Trassenprüfung hätte dagegen eine Berücksichtigung weiterer Faktoren, vor allem von naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepten, die bei der Alternativtrasse in zusätzlichem Umfang erforderlich wären (vgl. oben 1.3.1), und von Ersatzlandangeboten erfordert. Dies konnte nach den dargelegten Maßstäben nicht verlangt werden. Die Planfeststellungsbehörde war vielmehr zu dem gestuften Vorgehen berechtigt, um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten. Sie hat insofern zutreffend ermittelt, in wessen Eigentum die jeweils zu beanspruchenden Flächen stehen, und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine wesentlichen Verbesserungen, sondern allenfalls Verschiebungen in Bezug auf die Betroffenen ergeben würden. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer weiteren, vertieften Prüfung gegeben hätten.

Hinsichtlich der vermeintlichen Existenzgefährdung des Klägers stellt der Planfeststellungsbeschluss zu Recht darauf ab, dass eine solche nicht vorliegt (Planfeststellungsbeschluss S. 77). Insofern kann auf die oben getroffenen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben 1.1).

1.3.2.2 Schließlich begegnet es – entgegen den Einwendungen im Zulassungsverfahren – keinen Bedenken, dass den Belangen des Klägers im Ergebnis kein Vorrang eingeräumt wurde. Die von ihm favorisierte Trasse wurde aufgrund des Überwiegens verkehrsplanerischer und wirtschaftlicher Belange sowie aufgrund der Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes verworfen. Dabei sind keine Abwägungsfehler zu erkennen. Zu Recht wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot mit dieser Alternative nicht entscheidend besser verwirklicht werden könnten. Die nördlichere Trassenvariante erweist sich bei Einbeziehung aller abwägungserheblicher Belange bei weitem nicht als die eindeutig und offensichtlich bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative. Diese Lösung musste sich der Behörde keineswegs aufdrängen.

2. Der Rechtsstreit weist – soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen dem klägerischen Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Trassenprüfung sowie im Hinblick auf die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe. Die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe sind – wie im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat – höchstrichterlich geklärt.

3. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen Verfahrensfehler berufen. Hätte er sich auf eine Aufklärungsrüge stützen wollen, hätte er darlegen müssen, dass die Ablehnung der hilfsweise beantragten Beweiserhebung (die beabsichtigte Erweiterung des Betriebs betreffend) im Prozessrecht keine Stütze findet oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2014 – 22 ZB 14.1611 – juris m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich insofern nur gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsauffassung. Dies genügt nicht, um einen solchen Verfahrensfehler geltend zu machen. Nach der (im Übrigen überzeugenden, vgl. oben 1.2) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war die laut Klägervortrag beabsichtigte Betriebserweiterung (auf die sich die Hilfsbeweisanträge bezogen) nicht hinreichend konkretisiert worden, weshalb es auf die zu beweisenden Tatsachen nicht ankam. Es hat insofern nachvollziehbar von der Beweisaufnahme abgesehen. Einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür im Übrigen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 3 ZB 12.1801 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2015 - B 1 K 15.475

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistun

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 für die Verlegung der Staatsstraße … „Landesgrenze - B … - C … - Bundesstraße “ nördlich C … (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes) von W … bis zur Stadtgrenze C … (von Baukm 0+000 bis Baukm 5+235) im Gebiet der Stadt C … und der Gemeinde M … Die streitgegenständliche Planfeststellung umfasst den 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes der Verlegung der Staatsstraße … zwischen W … und dem Gewerbegebiet „…“ im Ortsteil B … in C … Die gesamte Verlegung der Staatsstraße … erfolgt zwischen W … und der B in C … Sie wurde dazu in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der 1. Bauabschnitt ist bereits unter Verkehr. Dieser beginnt am „…“ und endet an der zweibahnigen B bei C … (Nordring). Der 2. Bauabschnitt besteht aus zwei Teilabschnitten. Für den 1. Teilabschnitt innerhalb des Stadtgebietes C … hat die Stadt C … über Bebauungspläne bereits Baurecht geschaffen. Der Streckenabschnitt befindet sich in der Baulast der Stadt C … und wurde im Jahr 2012 ausgebaut. Der 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes, der sich in der Baulast des Freistaates Bayern befindet, beginnt westlich von W … Die Trasse verläuft an W … südlich vorbei, quert dabei den „…“ weiter in östlicher Richtung. Sie quert die Bahnlinie C … - B …, den S … und den … mittels Brückenbauwerken sowie K … und S … nördlich. Die Straße quert den Dorfgraben östlich von S … mittels Brückenbauwerk. Sie quert den B … und den L … nördlich von G … mittels Brückenbauwerk, umgeht weiter die Ortschaft G … nördlich und quert östlich von G … den S … und biegt schließlich nach Süden ab und bindet bei B … auf einen geplanten Kreisverkehr des 1. Teilabschnittes auf.

Die Regierung von … leitete mit Schreiben vom 18.06.2009 das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 03.07.2009 bis 03.08.2009 sowie in der Gemeinde M … vom 10.08.2009 bis 10.09.2009 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus. In den Bekanntmachungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Stadt C …, bei der Gemeinde M … oder bei der Regierung von … bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind. Die Einwendungsfrist endete am 17.08.2009 (Stadt C …) bzw. am 24.09.2009 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von der Stadt C … bzw. von der Gemeinde M … auf die Möglichkeit hingewiesen, die Planunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben.

Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, in angemessener Frist Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben. Die im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden mit den Beteiligten am 22.09.2010 im Veranstaltungsraum der Fabrik … in M … erörtert. Die Regierung von Oberfranken leitete mit Schreiben vom 28.09.2011 ein ergänzendes Anhörungsverfahren ein, nachdem sich das Staatliche Bauamt Bamberg aufgrund von Einwendungen im Anhörungsverfahren bereit erklärt hatte, verschiedene Ergänzungen am bislang vorgesehenen landwirtschaftlichen Wegenetz, verbunden mit zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, vorzunehmen und hierfür unter Vorlage entsprechender Tekturunterlagen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren beantragt hatte. Die eingereichten Tekturunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 sowie in der Gemeinde M … vom 02.11.2011 bis 02.12.2011 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur Einsicht aus. Die Bekanntmachungen enthielten die notwendigen Hinweise. Die Einwendungsfrist endete am 01.12.2011 (Stadt C …) bzw. am 16.12.2011 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von den beiden betroffenen Kommunen entsprechend verständigt und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Erörterungstermin zu den im ergänzenden Anhörungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen fand am 24.04.2012 im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde M … statt.

Am 12.04.2013 erließ die Regierung von … den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Unter Nr. C. 3. wird die Planrechtfertigung bzw. Erforderlichkeit der Baumaßnahme sowie die Trassenwahl erläutert. Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden Staatsstraße … Die Gesamtbelastung 2005 habe mit 11.062 Kfz/24 h nahezu um das Dreifache über der durchschnittlichen Belastung von Staatsstraßen in Bayern gelegen (3.822 Kfz/24 h). Die Schwerverkehrsbelastung 2005 von 702 Kfz/24 h liege ebenso um das Dreifache über den durchschnittlichen Schwerverkehrsbelastungen auf Staatsstraßen in Bayern (238 Kfz/24 h). Das Verkehrsaufkommen sei von 1985 bis 1990 aufgrund der Grenzöffnung sprunghaft um 30% angestiegen. Von 1990 bis 2005 sei ein Anstieg des DTV um 40% festzustellen. Während der Personenverkehr von 1990 bis 2005 „nur“ um ca. 37% gestiegen sei, sei der Güterverkehr um 80% gestiegen. Der Schwerverkehr habe sich seit 1985 fast verdreifacht. Der Schwerverkehrsanteil, der im Jahr 1990 bei 4% gelegen habe, habe im Jahr 2005 einen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen von 6,3% gehabt. Die Gesamtbelastung 2010 sei zwar leicht rückläufig, bewege sich aber weiterhin auf hohem Niveau (DTV 10.154 Kfz/24 h). Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der Strecke, im Bereich der Kreuzung … W … - H …, im Ortsbereich von W … und den Gemeindeverbindungsstraßen Richtung B …C …, an der Kreuzung Kreisstraße C …St …, an der Einmündung … K …-Nord und K …-Süd sowie in den Ortsdurchfahrten B … und N … Die baulichen Verhältnisse auf der Staatsstraße seien unzureichend.

Prognostisch ergebe sich eine Erhöhung des DTV bis zum Jahr 2025 um nochmals ca. 15% von rund 11.000 auf 12.600 Kfz/24 h. Ordnungsgemäße bzw. vertretbare Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten B (Nordring) ließen sich für diese Prognosewerte nicht allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Vorgaben aus der Verkehrsentwicklung, den einschlägigen Richtlinien, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Vorgaben aus Raumordnung und Städtebau umsetzen zu können, sei eine Verlegung der Staatsstraße … unvermeidbar und dringlich erforderlich.

Der überörtliche Verkehr solle auf verkehrsgerecht ausgebaute Straßen verlagert und Ortsdurchfahrten höchstmöglich vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die St … (alt) zwischen W … und C … und damit auch die Ortsdurchfahrten von B … und N … würden um 5.200 Kfz/24 h entlastet.

Die Verkehrsverbindung zu den Entwicklungsachsen solle so ausgebaut werden, dass diese ihrer Entwicklungsfunktion im ländlichen Raum gerecht werde. Es solle eine Lücke im Straßennetz geschlossen werden. Innerorts solle die Verkehrssicherheit durch Verkehrsverlegung sowie durch eine zeitgemäße Relationstrassierung der Trasse auf freier Strecke verbessert werden. Die Unfalltypensteckkarten in den betrachteten 3-Jahres-Zyklen von 1997 bis 1999 und von 2000 bis 2002 wiesen exemplarisch im gesamten Streckenzug zwischen W … und C … neben Unfallhäufungspunkten auch Unfallhäufungsstrecken auf. Weiter sei eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit für die Straßennutzer angestrebt und bestehende Umweltbeeinträchtigungen sollten verringert werden.

Von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen sei die planfestgestellte Trassenvariante 4 diejenige, mit der die verfolgten Planungsziele am optimalsten verwirklicht werden könnten. Es werde nicht verkannt, dass die Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneide. Dabei würden die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert. Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum könnten durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. aber nicht verringert werden. Die gewählte Trassenführung bringe unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich.

Unter Nr. B. 8.3 des Planfeststellungsbeschlusses wird erläutert, dass das planfestgestellte Neubauvorhaben auf der dafür vorgesehenen Trasse einschließlich des hierfür konkret vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeptes erforderlich sei. Das bedeute gleichzeitig, dass der damit verbundene Flächenbedarf aus Grundstücken Privater in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Ausmaß notwendig sei. Die Belange privater Betroffener seien im Rahmen der erhobenen Einwendungen gewürdigt und in die Abwägung eingestellt worden. Insgesamt seien diese Belange nicht in einem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vorhaben gerechtfertigt wäre. Schließlich sei auch dem Faktor Landwirtschaft sowohl als allgemeinem öffentlichen Belang als auch bezüglich der einzelnen Landwirte große Beachtung geschenkt worden, wobei nicht verkannt worden sei, dass gerade im Bereich der Auswahl der Ausgleichsflächen erhebliche Kollisionen mit dem verständlichen Wunsch der Landwirtschaft nach Erhalt ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgetreten seien. Letztlich seien jedoch Defizite in allen Bereichen der eingangs geschilderten Zielsetzung als nachrangig einzuordnen gewesen. Das Vorhaben sei ohne die Inanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten und im Eigentum Dritter stehender Grundstücksflächen nicht zu verwirklichen. Unter Abwägung aller Belange, insbesondere der öffentlichen Belange des Straßenverkehrs, des Immissionsschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes und der überwiegend privaten Interessen an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung des Besitzstandes bzw. der von ihnen derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sei das Interesse am vorgesehenen Straßenbau höher zu bewerten. Die sich aus der Flächeninanspruchnahme für den Einzelnen ergebenden Nachteile seien von den Betroffenen im Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen. Eine annehmbare Alternativlösung, die die vor allem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht oder in geringerem Umfang bzw. in anderer Weise in Anspruch nehmen würde, ohne dabei andere Grundstücke nicht mindestens im gleichen Umfang zu beeinträchtigen oder andere zu berücksichtigende öffentliche Belange schwerwiegend zu beeinträchtigen, sei nicht zu verwirklichen.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 erheben. Die Klage wurde unter dem Az. B 1 K 13.346 angelegt, weitere Klägerin in diesem Verfahren war die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers als Klägerin zu 2. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.12.2013 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin zu 2 kürzlich verstorben sei und die Erben den Rechtsstreit aller Voraussicht nach fortführen würden, mit Schreiben vom 09.06.2015 jedoch mitgeteilt worden war, dass die namentlich benannten Erben noch keine abschließende Entscheidung getroffen hätten, wie mit der anhängigen Klage verfahren werden solle und ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens beantragt werde, hat das Gericht nach entsprechender Anhörung mit Beschluss vom 09.07.2015 das Verfahren des hiesigen Klägers abgetrennt; es wird seitdem unter dem Az. B 1 K 15.475 fortgeführt. Im Verfahren der verstorbenen Klägerin zu 2 (Az. B 1 K 13.346) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2015 antragsgemäß die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.

Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, der Kläger sei Landwirt und habe den Betrieb von seiner verstorbenen Mutter gepachtet. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Auf der Hofstelle befänden sich das Wohngebäude der Familie und sämtliche Wirtschaftsgebäude einschließlich Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs. Es handele sich um einen Ackerbaubetrieb mit Milchvieh- und Schweinehaltung. Im Betrieb arbeiteten der Kläger als Betriebsleiter mit 1 AK, der Vater des Klägers mit 0,6 AK sowie die Lebensgefährtin des Klägers mit 0,75 AK sowie (bis zu ihrem Tod) die Mutter des Klägers mit 0,4 AK. Der Kläger beziehe das Gesamteinkommen seiner Familie (Lebensgefährtin mit zwei Kindern) allein aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hofnachfolge sei in der Familie geregelt, aber noch nicht rechtlich umgesetzt. Aus diesem Grund führe der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines entsprechenden Pachtvertrages. Die am 12.04.2013 bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche habe 96,51 ha umfasst, davon hätten sich rund 47,76 ha (mit Hoffläche) im Eigentum der verstorbenen Mutter des Klägers befunden, 54,01 ha seien Pachtflächen. Hiervon seien 83,48 ha Ackerland und 13,03 ha Grünland. Auf dem Betrieb seien Umbau- und Erweiterungsarbeiten notwendig, hierfür liege ein Konzept des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C … vor, das einen stufenweisen Aufbau eines Milchviehlaufstalles, den Neubau von Jungvieh- und Kälberställen sowie einer Güllegrube und Fahrsiloanlage vorsehe. Nach den amtlichen Feststellungen sei in jedem Falle eine betriebliche Weiterentwicklung auf eine Zielgröße von ca. 100 Kühen notwendig. Für eine langfristige Sicherung solle ein Stallstandort mindestens 150 Kühe ermöglichen. Weiter wird dargestellt, dass die einzige in Betracht kommende Erweiterungsfläche, das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B …, nicht nur durch das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch die rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse vom 27.04.1990 („…“) und 20.10.2003 („…“) in Anspruch genommen werden solle.

In rechtlicher Hinsicht wird zunächst geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil es im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gekommen sei. Es seien umfangreiche persönliche und geheimhaltungsbedürftige Daten des Klägers offenbart worden. Im Einzelnen werde auf die entsprechenden Ausführungen im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 1 E 13.282 und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 8 CE 13.1990, Bezug genommen. Dabei sei abwegig, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.11.2013 die offensichtlich erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung damit „rechtfertigen“ wolle, dass der Kläger in dieser Angelegenheit selbst in der Presse Angaben gemacht und hiermit zur Bestimmbarkeit seiner Person beigetragen habe. Dies rechtfertige in keiner Weise die Offenlegung eindeutig gegebener Betriebsgeheimnisse.

Die Auswahl der planfestgestellten Trasse sei rechtswidrig. Der Beklagte habe die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten. Bereits die Planrechtfertigung sei unzureichend dargelegt worden. Auch sei die Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Trasse nicht nachvollziehbar dargelegt. Vorzugswürdig sei vielmehr ein Ausbau der Bestandstrasse.

Der Beklagte habe in seiner Abwägungsentscheidung die mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe nicht richtig ermittelt. Dabei könne sich auch der Kläger als Betriebspächter auf eine Existenzgefährdung berufen. Der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, da er auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Die Regierung von … sei von einer größeren Gesamtfläche ausgegangen als der klägerische Betrieb tatsächlich habe. Für die Rücksendung des letzten Fragebogens des amtlichen Sachverständigen beim Staatlichen Bauamt … zur Prüfung der Existenzgefährdung sei willkürlich eine zu kurz bemessene Frist gesetzt worden, so dass dem Kläger eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht angelastet werden könne.

Summationswirkungen seien nicht hinreichend beachtet worden. Die dem Kläger vom Wasserwirtschaftsamt H in den Verfahren „…“ und „…“ angebotenen Ersatzflächen könnten die Existenzgefährdung nicht abwenden, da sie quantitativ und qualitativ nicht gleichwertig seien. Bei der entzogenen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … handele es sich um eine aus betrieblichen Gründen unabdingbare Hoferweiterungsfläche. Letztendlich mache die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme in ihrer Summationswirkung mit den genannten Planfeststellungsbeschlüssen vom 27.04.1990 und 20.10.2003 eine komplette Umsiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs notwendig. Werde diese Umsiedlung durch staatliche Maßnahmen erzwungen, müsse dies aber auch vom Träger der staatlichen Maßnahmen getragen werden.

Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die Möglichkeit der Hofentwicklung als bloße Erwerbschance nicht berücksichtigt werden könne. Da keine Ersatzflächen angeboten worden seien, auf denen die dringend notwendige Hoferweiterung möglich wäre, werde der klägerische Betrieb an seinem jetzigen Standort von der technischen Entwicklung abgeschnitten und sei dort längerfristig nicht existenzfähig.

Weiter moniert der Kläger, dass der relative Anteil der entzogenen Flächen fehlerhaft dargestellt und entzogene Pachtflächen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Auch Pachtflächen könnten eine landwirtschaftliche Existenz sichern. Zwar würden diese üblicherweise auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Häufig erfolge aber eine Verlängerung der Pachtverträge oder eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit. Wenn seit Jahrzehnten regelmäßig Pachtverträge abgeschlossen würden, die üblicherweise jeweils auf zehn Jahre abgeschlossen würden, könne es nicht darauf ankommen, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Beginn oder Ende eines solchen Jahrzehnts erlassen werde. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Pachtflächen für landwirtschaftliche Betriebe sei es nicht sachgerecht, auf die ältere Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach Pachtflächen nur mit vermindertem Gewicht und ggf. anteilsmäßig in die Abwägung einzustellen seien.

Unwirtschaftliche Restflächen hätten als zusätzlicher Landverlust voll berücksichtigt werden müssen. Unter dem Punkt „Sonstige Beeinträchtigungen“ wird geltend gemacht, dass der klägerische Betrieb bereits durch die großflächigen Schutzgebiete im südwestlichen Bereich eingeschränkt sei. Auch seien im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss den Klägern keine Ersatzflächen angeboten worden. Die Untersuchung der Existenzgefährdung sei nur unzureichend erfolgt. Bei dem vom Gutachter des Staatlichen Bauamtes … erstellten Gutachten handele es sich nicht um ein unabhängiges Gutachten, da der Ersteller beim Staatlichen Bauamt … beschäftigt gewesen sei. Das Gutachten selbst beruhe auf gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Fehleinschätzungen. Zu Unrecht gehe das Gutachten von einem Flächenentzug von 2,542% der Gesamtfläche aus, es würden vielmehr 5,13% der Eigentumsflächen entzogen, so dass eine sorgfältige Prüfung angezeigt gewesen wäre. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der klägerische Betrieb zuvor, d.h. ohne den Eingriff durch das Vorhaben, langfristig existenzfähig gewesen sei und diese Existenzfähigkeit nunmehr verloren habe.

Die Begründung dafür, dass Flächenverluste des klägerischen Betriebs für die zwei Planfeststellungsbeschlüsse „…“ und „…“ nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Geeignetes Ersatzland sei dem klägerischen Betrieb für das andere Verfahren noch nicht angeboten worden. In dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren gegen den Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 habe das Gericht mit Verweis auf die vermutlichen Unzulänglichkeiten des Enteignungsbeschlusses empfohlen, den Flächenbedarf nachzuverhandeln.

Das Gutachten des Staatlichen Bauamtes … vom 22.03.2013 sei im Übrigen auch deshalb unzureichend, da es nicht sorgfältig untersuche, ob eine Existenzgefährdung vorliege. Es treffe schon keine klare Auskunft dazu, ob der Betrieb vor dem Eingriff insgesamt existenzfähig gewesen sei. Das Gutachten beruhe zudem auf widersprüchlichen Maßstäben, da einerseits für die Beurteilung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit des Ist-Betriebs alle Flächen einschließlich sämtlicher Pachtflächen zugrunde gelegt würden, jedoch andererseits für die Beurteilung des Eingriffs nur der Entzug der Eigentumsflächen angesetzt werde.

Der Beklagte habe sich mit dem Vorbringen des Klägers, insbesondere dem vorgelegten Gutachten vom 27.07.2011, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Weiter habe der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt. Soweit der Planfeststellungsbeschluss ausführe, der Betrieb des Klägers habe sich durch den Verkauf von Bauplätzen im Osten seiner Weiterentwicklung Richtung Osten selbst beraubt, sei dieser Satz wortgleich aus dem Gutachten vom 22.03.2013 übernommen worden. Der Beklagte maße sich an, wirtschaftliche Entscheidungen des Klägers zu beurteilen, die er mangels Kenntnis der genauen Umstände weder beurteilen könne noch dürfe. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung sei ausschließlich die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, keinesfalls komme es darauf an, ob ein Betrieb in der Vergangenheit strategische Entscheidungen getroffen habe, die sich im Rückblick als ungünstig erwiesen hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den letzten Jahrzehnten von drei Planfeststellungsverfahren schwer betroffen gewesen sei, erschienen die Ausführungen des Beklagten, in den Raum zu stellen, der klägerische Betrieb habe zu seiner Lage selbst beigetragen, zynisch.

Ferner habe die Planfeststellungsbehörde die Belange des Lärmschutzes und der Luftqualität unzureichend ermittelt und gewichtet.

Rechtsfolge der Abwägungsfehler sei die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung bislang gänzlich unvertretbar erscheine. Der nachgewiesenen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs müsse in der Abwägung eine hohe Bedeutung zukommen, während die vom Beklagten angeführten Argumente gegen den Ausbau der Bestandstrasse dürftig seien. Eine Behebung der Mängel durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren komme nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, auf eigene Kosten den landwirtschaftlichen Betrieb … auf eine geeignete neue Hofstelle umzusiedeln, hierzu hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über eine Planergänzung in Bezug auf die Sicherstellung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hierzu weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, wonach dem Kläger für die verbleibenden Beschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.

Die Angaben des Klägers zur tatsächlichen Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses würden nicht bestritten. Die fehlerhaften zahlenmäßigen Ansätze im Planfeststellungsbeschluss beruhten allerdings auf Versäumnissen des Klägers, nämlich den falschen Angaben im Rahmen der schriftlichen Mitteilung vom 05.12.2012 sowie im Rahmen der schriftlichen Erhebung vom 23.01.2013. Hierin liege in mehrfacher Weise eine Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus sei in Anbetracht klarer Fragestellungen die von der Behörde für die Beantwortung des Fragebogens gesetzte Frist nicht willkürlich kurz bemessen worden. Dem Kläger hätten für die Beantwortung zehn Arbeitstage zur Verfügung gestanden. Trotz zweimaliger telefonischer Fristverlängerung, zuletzt bis 20.03.2013, sei der ausgefüllte Fragebogen erst am 25.03.2013 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen. Auch hierin liege eine Verletzung von Mitwirkungspflichten.

Dem Kläger würden für die Verlegung der St … den planfestgestellten Unterlagen des Staatlichen Bauamtes Bamberg zufolge insgesamt 2,452 ha (nicht: 2,4388 ha, wie in der Klagebegründung behauptet), Eigenland entzogen. Prozentual betrachtet sei dies 2,41% der Gesamtbetriebsfläche. Damit werde der jährliche Betriebsgewinn nicht wesentlich geschmälert. Diese Feststellung im Planfeststellungsbeschluss werde auch in der Klagebegründung nicht angegriffen. Pachtflächen seien zu Recht nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Insoweit werde bestritten, dass der Kläger das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … aufgrund entsprechender vertraglicher Grundlage tatsächlich bis mindestens 31.12.2022 und das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … bis mindestens 30.09.2016 nutzen dürfe.

Bestritten werde, dass die Planungen für einen Neubau eines Milchviehstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … bereits so verfestigt seien, dass sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG verdienten. Ein Konzept, auch wenn es vom zuständigen AELF im Rahmen einer einzelbetrieblichen Investitionsberatung erarbeitet werde, sei völlig unverbindlich.

Es werde weiterhin in Abrede gestellt, dass der Erhalt des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … für die Existenzfähigkeit des klägereigenen Betriebs maßgeblich sei. Zwingende fachliche Gründe für einen Stallneubau in unmittelbarer Wohnsitznähe seien weder im Allgemeinen noch im konkreten Fall erkennbar. Der Kläger zeige dies mittelbar selbst, indem er in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren Az. B 2 K 11.477 eine behördliche Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … zu erringen gesucht habe. Dieses Grundstück liege in etwa gleicher Entfernung zur Hofstelle des Klägers wie die Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … Nicht ausreichend dargetan sei schließlich, weshalb die westliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … unwirtschaftlich und somit nicht als Betriebsfläche berücksichtigt werden dürfe. Ergänzend werde auf die im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfassend getroffene Abwägung Bezug genommen. Selbst wenn diese mangelhaft erfolgt sein sollte, so stehe fest, dass dieser Mangel weder erheblich sei noch sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe. Das gesteigerte öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens auf der Wahltrasse sei im angegriffenen Beschluss deutlich gemacht worden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies die Regierung von Oberfranken im Wesentlichen auf die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes … Danach scheitere der angegriffene Plan nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die unstrittig hohe Verkehrsbedeutung der St … resultiere aus ihrer großen Verbindungsfunktion für die landesplanerisch festgelegten zentralen Orte H … (Mittelzentrum), B … (Unterzentrum), M … (Kleinzentrum) und C … (Oberzentrum). Die Abschnitte einer Straße, die den Verkehr dieser Verbindung aufnehmen sollten, seien der hochrangigen Verbindungsfunktionsstufe II mit der Bezeichnung „überregional“ zuzuordnen. Auf Grundlage der prognostizierten Verkehrsentwicklung müssten für die künftige Verkehrsbelastung ordnungsgemäße und vertretbare Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen hergestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ließen sich verträgliche Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten Bundesstraße (Nordring) weder für die vorhandene noch für die prognostizierte Verkehrsbelastung allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Ziele der Raumordnung, der Verkehrsentwicklung, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Städtebaus erreichen zu können, sei eine Verlegung der St … unvermeidbar und dringend erforderlich. Die Aufnahme des Straßenbauvorhabens in den Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern in der ersten Dringlichkeit indiziere die Planrechtfertigung. Geringfügige Schwankungen in den jeweiligen Straßenverkehrszählungen gäben noch keinen Anlass, die Prognosegrundlagen in Frage zu stellen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers lägen auch keine Abwägungsmängel vor. Die Trassenfindung zugunsten der planfestgestellten Trasse sei nicht zu beanstanden. Dabei werde nicht verkannt, dass die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert würden. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung für die sog. Variante 4 bzw. die Planfeststellungstrasse leide nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Dies gelte vor allem für den vom Kläger geforderten Ausbau der Bestandstrasse. Eine Ortsumgehung lediglich für B … könnte nur südlich der Bahntrasse bzw. zwischen nördlichem Rand der bebauten Ortslage von B … und dem Bahndamm liegen. Denn unmittelbar nördlich der Bahntrasse grenzten sowohl zwei Natura 2000-Gebiete als auch das Naturschutzgebiet „… mit … bei C …“ an. Eine dort angelegte Trasse erscheine insbesondere mit den naturschutz- und europarechtlichen Belangen der Natura 2000-Gebiete unverträglich. Bei näherer Betrachtung der Verhältnisse werde schnell deutlich, dass auch ein südlich der Bahntrasse gelegener Trassenkorridor viele Belange nachteilig beeinträchtigen würde, weil die Trasse größtenteils in weniger als 50 m Abstand zur Bebauung verlaufen würde. Im Bereich eines Gewerbebaus stünden sogar nur etwa 10 m Straßenraum zur Verfügung. Doch auch wenn B… umgangen werden könnte, träfe man im weiteren Straßenverlauf auf die Ortsdurchfahrt von N … Eine realistische Umgehung von N … dränge sich in keiner Art und Weise auf und könne ohne nähere Erläuterung ausgeschlossen werden.

Die planfestgestellte Variante verstärke auch nicht die Zerschneidung der Schutzgebiete. Für das ausgedehnte Vogelschutzgebiet …- … SPA-Gebiet „I-, R …- und B …“ bzw. für das hier gelegene Teilgebiet …- … … sei eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele durch das Straßenbauprojekt konstatiere. Nordwestlich von C … lägen drei FFH-Gebiete mit jeweils völlig unterschiedlichen Erhaltungszielen. Es handele sich um die Gebiete 5631-373 „W … östlich und westlich U …“, das Gebiet …- … „… … …“ und das Gebiet …- … „… C …, B … und C …“. Entgegen den Ausführungen des Klägers bestehe keine Verbindung zwischen den eigenständigen FFH-Gebieten durch irgendwelche „Schutzgebietsstreifen“. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die beiden erfolgten FFH-Vorprüfungen und die SPA-Verträglichkeitsprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das optimierte Straßenbauprojekt ergeben hätten. Eine verstärkte Zerschneidung der FFH-Gebiete stehe nicht zur Debatte. Damit sprächen keine naturschutzfachlichen Aspekte hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung des Netzes „Natura 2000“ gegen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben.

Mit der geltend gemachten Existenzgefährdung befasse sich der Planfeststellungsbeschluss unter Nr. B. 8.3 ausführlich. Er komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs trotz Realisierung des Vorhabens nach wie vor gesichert sei. Am Anfang ihrer Überprüfung habe die Planfeststellungsbehörde den Flächenverlust des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers aus den Planfeststellungs- bzw. Bebauungsplanverfahren

- Bebauungsplan zur Verlegung der St … (neu) in dem Bereich zwischen dem Müllheizkraftwerk und der Fima …;

- Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens B … ( …) mit Verlegung der St … und mit Verlegung der Bundesbahnstrecke C …-R …;

- Bau der Überleitung von Hochwasser der Lauter in den noch zu errichtenden …- L … - Hochwasserschutz der Stadt C … und der Gemeinde L …

infolge des durch den Streckenzug der St … (neu) zwischen Müllheizkraftwerk und W … verursachten Grunderwerbs mit einbezogen (sog. Summationswirkung). Zu Recht sei die Behörde jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass der durch diese Maßnahmen eingetretene Landverlust innerhalb dieser Projekte entweder nicht habe gewertet werden können oder durch Ersatzlandangebote ausreichend kompensiert worden sei. U.a. sei der Pachtvertrag bezüglich des Flurstücks Nr. … der Gemarkung B … bei der Beurteilung deshalb nicht berücksichtigt worden, da er erst nach Auslegung der Pläne für das laufende Planfeststellungsverfahren abgeschlossen worden sei und der Betriebsinhaber die gesetzliche Wertung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 5 BayEG dadurch missachtet habe, dass er eine auffällig lange Laufzeit vereinbart habe.

Hinsichtlich des Grunderwerbs für den … und die L … stelle sich die betriebliche Flächenbilanz so dar, dass im „nicht rechtskräftigen“ Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 insgesamt ein Verlust von Eigentumsflächen des Betriebs des Klägers von ca. 12,0167 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche) geregelt sei. Im gleichen Beschluss werde der Freistaat Bayern verpflichtet, an die Eigentümerin eine Entschädigung in Land durch Übereignung von Grundstücken zu leisten, die eine Gesamtfläche von 12,6508 ha hätten. Darüber hinaus seien Nebenentschädigungen für Anschneidungen sowie Um- bzw. Mehrwege in Ansatz gebracht worden. Zudem sei ein finanzieller Ausgleich zwischen den Verkehrswerten der Bedarfsflächen einerseits und der Tauschflächen andererseits zugesprochen worden. Weiterhin sei dem Kläger noch eine Geldentschädigung für Um- bzw. Mehrwege zuerkannt worden. Gegen den Enteignungsbeschluss vom 07.12.2010 sei Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und zum Landgericht C … erhoben worden. Aufgrund des umfangreichen Ersatzlandangebotes des Vorhabenträgers bzw. Enteignungsbegünstigten sei eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs bezüglich des Flächenbedarfs aus den Grunderwerbsvorgängen des Wasserwirtschaftsamtes Hof im Rahmen des … und der L … zu verneinen. Für den Fall einer gütlichen Einigung habe sich zudem die Stadt C … bereit erklärt, die im Enteignungsbeschluss festgesetzten Nebenentschädigungen in Form von Ersatzland auszugleichen.

Wenn der Kläger diese Angebote nicht akzeptiere, da der Enteignungsbeschluss seiner Ansicht nach keinen vollen Verkehrswertausgleich vorsehe, könne dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs als konventioneller Ackerbaubetrieb mit Milchvieh- und Schweinehaltung hänge wesentlich vom Ertrag der landwirtschaftlichen Nutzflächen ab. Der Verkehrswert der Betriebsgrundstücke sei dabei von sekundärer Bedeutung.

Soweit der Kläger auf das Verwaltungsstreitverfahren Az. B 2 K 11.12 und das ergänzende Enteignungsverfahren Bezug nehme, sei hinzuzufügen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth die Anregung zur Nachverhandlung deshalb ausgesprochen habe, da es den im Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 festgesetzten Bedarf des Vorhabenträgers als zu umfangreich angesehen habe und eine Reduzierung auf die Bauwerksflächen sowie die dauerhaft eingestauten Flächen für sachdienlich erachtet habe. Wenn der Vorhabenträger dieser Aufforderung entsprochen habe und die Tauschfläche mit rund 5 ha wieder an die Bedarfsfläche anpasse, sei dies sachgerecht. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, auf das ursprüngliche Tauschflächenangebot einzugehen. Wenn er das ursprüngliche Angebot ablehne und stattdessen den Rechtsweg bestreite, trage er auch das Wagnis der mangelnden Bestandskraft des Ausgangsbescheides.

Die Argumentation des Klägers, wonach die Ausweisung der „Natura 2000-Schutzgebiete“ seinen Betrieb unzumutbar einschränke, sei zurückzuweisen. Die Auswahl und Abgrenzung dieser Gebiete sei anhand naturschutzfachlicher Kriterien erfolgt, es handele sich bei der Unterschutzstellung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Jedes Grundstück sei durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Landschaft und Natur geprägt. Eine Einschränkung der an sich möglichen Grundstücksausnutzung durch diese Situationsgebundenheit sei vom Eigentümer entschädigungslos zu dulden.

Zu den in der Klage aufgeführten Pachtflächen sei anzumerken, dass - mit Ausnahme des Pachtvertrages über das Flurstück Nr. … der Gemarkung B … - alle Pachtverträge entweder einvernehmlich aufgelöst oder durch Zeitablauf geendet hätten. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger diese Fläche noch landwirtschaftlich nutze, beruhe auf Sonderabsprachen mit der Stadt C …, wobei vereinbart worden sei, dass die Nutzung in dem Augenblick ende, in dem diese für öffentliche Zwecke benötigt werde. Diese Flächen seien (mit Ausnahme der Fl.Nr. … der Gemarkung B …) bei der Prüfung der Existenzgefährdung konsequenterweise nicht berücksichtigt worden.

Unbegründet seien auch die klägerischen Angriffe gegen die Feststellungen des bauamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22.03.2013. Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit des Sachverständigen könne bei der angelegten konsequenten Prüfungsreihenfolge nicht festgestellt werden, da nur ein auf Beständigkeit ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb dem Inhaber und seiner Familie ein angemessenes Einkommen abwerfe. Der Sachverständige sei auch von zutreffenden Flächengrößen ausgegangen. In Bezug auf die unterschiedlich angegebenen Eigentumsflächen (58,58 ha vs. 47 ha) sei festzustellen, dass der Sachverständige neben anderen Gesichtspunkten diese Differenz nicht habe aufklären können und daher ein ergänzender Fragenkatalog übermittelt worden sei, den der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.03.2013 beantwortet habe. Aus Sicht des amtlichen Sachverständlichen hätten sich durch diese Angaben keine Auswirkungen auf das Endergebnis des Gutachtens ergeben. Eine erneute schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens hätte zu keiner anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde geführt.

Zu Recht habe der Beklagte die komplette Umsiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers abgelehnt. Bei der Überprüfung der Existenzgefährdung habe der Sachverständige die südlich der L … verbleibende Restfläche nicht berücksichtigt, da das Wasserwirtschaftsamt Hof diese Teilfläche auch im ergänzenden Enteignungsantrag behandle und in ihrem (allerdings vom Kläger abgelehnten) Ersatzlandkontingent einbezogen habe. Die hiermit im Zusammenhang stehende Kritik des Klägers an der Nichtberücksichtigung der Neubauoptionen auf Fl.Nr. … der Gemarkung B … gehe ebenfalls ins Leere. Der Kläger habe bislang keine konkreten genehmigungsfähigen Bauunterlagen hierfür vorgelegt, so dass allenfalls Erwerbschancen, nicht aber grundgesetzlich beachtenswerte Rechtspositionen zur Disposition stünden. Soweit vorgetragen werde, dass nur deshalb keine konkreten Pläne vorgelegt worden seien, da das Betriebsgrundstück bereits seit Jahrzehnten von der öffentlichen Hand überplant werde, sei dies irrelevant. Die Planungen der öffentlichen Hand stellten für den Eigentümer keinen Grund dar, betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Ersatzinvestitionen zurückzustellen und darauf zu spekulieren, die öffentliche Hand werde diese Entscheidungen selbst treffen oder im Endergebnis die gesamte Hofstelle absiedeln. Bezeichnend für die passive Haltung des Klägers sei vor allem, dass dieser nach dem Gutachten des Sachverständigen des Staatlichen Bauamtes … trotz des überwiegenden Altbaubestandes der Wirtschaftsgebäude lediglich jährliche Rückstellungen von 3.250,00 EUR für Ersatzinvestitionen gebildet habe. Eine gesicherte Zukunftsperspektive könne bezüglich einer Betriebserweiterung auf dem Flurstück … der Gemarkung B … nicht gesehen werden. Abgesehen davon sei durchaus denkbar, dass eine Betriebserweiterung auch auf anderen Eigentumsflächen, z.B. auf Fl.Nr. … oder … jeweils der Gemarkung B … in Frage kommen könne, wobei diese Aussage unter dem Vorbehalt einer eingehenden rechtlichen Überprüfung stehe.

Bei der Prüfung der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs habe der Sachverständige entgegen den Ausführungen des Klägers auch die in seinem Gutachten näher ausgeführten Empfehlungen des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr umgesetzt und Pachtflächen mit einer Restlaufzeit von unter drei Jahren nicht berücksichtigt. U.a. sei die Fl.Nr. … der Gemarkung B … ausgeschieden worden, da die Bedarfsfläche aus diesem Grundstück nur vorübergehend benötigt werde.

Entscheidend für die Bewertung des Sachverständigen sei jedoch nicht die Berechnung der relativen Entzugsfläche gewesen, sondern die Feststellung, dass der Betrieb vor dem Eingriff durch den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss existenzfähig sei und dass eine vorhabenbedingte Gewinnreduzierung von 3.250,00 EUR pro Jahr zu keiner wesentlichen Änderung des jährlichen Betriebsgewinns von 84.000,00 EUR führe mit der weiteren Konsequenz, dass eine Existenzgefährdung zu verneinen sei. Der Sachverständige habe explizit ausgeführt, dass der Betrieb des Klägers vor dem Eingriff ein existenzfähiger Betrieb sei. Alleine der Gesichtspunkt, dass der Sachverständige beim Vorhabenträger beschäftigt sei, spreche nicht gegen seine Neutralität. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass der Betriebsgewinn sich vorhabenbedingt nicht signifikant verringern werde, stehe dies nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass im Ist-Zustand keine ausreichenden Mittel für Ersatzinvestitionen gebildet worden seien. Es sei der unternehmerischen Entscheidung des Klägers überlassen, für welche Zwecke er den Gewinn des Unternehmens verwende. Der Sachverständige konstatiere daher zu Recht, dass diese Entscheidung nicht durch die Maßnahme bedingt sei.

Es sei zutreffend, dass der Beklagte zunächst kein Ersatzlandangebot zur Minimierung des vorhabenbedingten Flächenverlusts von 2,452 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche abgegeben habe. Dem Vorhabenträger sei es jedoch zwischenzeitlich möglich geworden, die Grundstücke Fl.Nr. … der Gemarkung B … mit einer Größe von 2,1874 ha sowie Fl.Nr. … der Gemarkung B … mit einer Größe von 0,6063 ha zu erwerben. Beide Grundstücke seien nur rund 800 m von der Hofstelle des Klägers entfernt und würden bewirtschaftet.

Der Vorhabenträger biete dem Kläger hiermit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Ersatzlandgestellung diese Grundstücke zu Tauschzwecken an.

Auch die sonstigen Belange des Klägers seien angemessen berücksichtigt worden. Dies gelte zunächst für eine Beeinträchtigung durch den hinzukommenden Verkehrslärm. Das Wohnhaus des Klägers sei rund 260 m vom geplanten Fahrbahnrand der St … entfernt, das nächstliegende Stallgebäude ca. 205 m. Ausgehend von einem Mischgebiet und dort zulässigen Immissionsgrenzwerten von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts würden die zulässigen Grenzwerte um mehr als 5 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts unterschritten. Andererseits habe das Staatliche Bauamt Bamberg konkret errechnet, dass im Prognose-Nullfall die Lärmbelastung der unmittelbar an der Ortsdurchfahrt gelegenen Gebäude in B …(69 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts) und in N … (71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts) betragen würde. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die hier anzunehmenden Dorfgebiete lägen bei 64 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Es liege also eine Überschreitung der Grenzwerte in B … um 5 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts sowie in N … um 7 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts vor. Mit dem Bau der St … (neu) könne die Lärmbelastung innerorts um mehr als 3 dB(A) verringert werden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Belange des Klägers bezüglich der Vermeidung und des Schutzes vor Straßenlärm, auch wenn die Thematik nicht ausdrücklich personalisiert bzw. objektscharf dargestellt worden sei, in ausreichender Weise berücksichtigt in den Abwägungsvorgang eingestellt und entsprechend ihrer Bedeutung gewürdigt worden seien. Die vorliegende Planung sei das Ergebnis einer umfassenden Konfliktbewältigung.

Gleiches gelte im Ergebnis für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen sei nicht davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 39. BImSchV (früher 22. BImSchV) an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten würden.

Es werde nicht verkannt, dass die planfestgestellte Trasse die Interessen des Klägers erheblich berühre. Seine Belange seinen jedoch mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Sie seien in die Abwägung eingegangen und insbesondere mit den verkehrlichen, sicherheitstechnischen, naturschutzfachlichen, immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und wasserwirtschaftlichen Belange zueinander bewertend in Beziehung gesetzt worden.

Der Beklagte übermittelte eine Kopie des Betriebserhebungsbogens, der vom Kläger am 23.01.2013 eigenhändig unterschrieben wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 an das Amtsgericht C … ließ der Kläger anwaltlich vertreten ein Verfahren auf Zuweisung des Betriebs nach §§ 13 ff. Grundstücksverkehrsgesetz einleiten. Ein am 02.10.2015 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangener Antrag, vor diesem Hintergrund das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass dem nicht zugestimmt werde. Bereits am 12.10.2015 führte die Kammer einen Augenscheinstermin durch. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Die Vertreterin des Beklagten änderte die Ziffer 5.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses dahin ab, dass dem Kläger die Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … als Ersatzland angeboten werden. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hilfsweise zwei Beweisanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Beigezogen wurde ferner die Gerichtsakte zum Verfahren Az. B 1 E 13.282.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 in der Fassung vom 20.10.2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unbegründet.

Da der Kläger, dessen (Pacht-)Grundstücke sich im Bereich des planfestgestellten Vorhabens befinden und dafür (teilweise) in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumspositionen betroffen ist, unterliegt der Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf dessen subjektive Belange, sondern auch im Hinblick auf - für den Eingriff in betroffenen Flächen kausale - objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seiner Eigentums- bzw. Pachtflächen verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris m.w.N.).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, der nach diesem Prüfungsmaßstab zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens führt oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit (Hilfsantrag zu 1) rechtfertigt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.

1.1 Soweit der sich der Kläger darauf beruft, dass es im Zuge der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gekommen sei, da umfangreiche persönliche und geheimhaltungsbedürftige Daten offenbart worden seien, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die gerügte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bzw. des Datenschutzes tatsächlich vorgelegen hatte, könnte der Kläger im vorliegenden Verfahren daraus nichts für sich herleiten, denn es kann offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Regierung von … in der Sache anders ausgefallen wäre oder der unterstellte Mangel überhaupt auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. Art. 46, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Auch sonst gibt es keinen tragfähigen rechtlichen Ansatz für das Begehren des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss mit einer - unterstellten - Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses zu Fall zu bringen, zumal eine etwaige Rechtsverletzung mit der angestrebten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit ohnehin nicht mehr revidiert werden könnte.

1.2 Mit seinem Klagevortrag, das Vorhaben, die Staatsstraße … im planfestgestellten Abschnitt zu verlegen, verfüge nicht über die notwendige Planrechtfertigung, ist der Kläger präkludiert. Er hatte diesbezügliche Einwendungen, die sich auf die Notwendigkeit bzw. Rechtfertigung des gesamten Vorhabens beziehen, während der Einwendungsfrist nicht geltend gemacht. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das (planfeststellungspflichtige) Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Die in Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG geregelte sog. „materielle Präklusion“ besagt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Damit wird die Geltendmachung verspätet vorgebrachter Einwendungen auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dem Betroffenen geht bei Nichteinhaltung der Frist seine materielle Klageposition verloren.

Der während der Einwendungsfrist noch nicht anwaltlich vertretene Kläger hat in seinem Schreiben vom 30.07.2009 an die Regierung von … (BA IV, S. 223 ff.) eine ganze Reihe von Bedenken fristgerecht vorgetragen, dies teilweise auch durchaus in detaillierter Weise. Geltend gemacht wurde seinerzeit u.a. bereits, dass er aus landwirtschaftlicher Sicht die geplante Trassenführung ablehne. Es sei die landwirtschaftlich schlechteste Variante, da sie mitten durch beste Flächen führe und diese zerschneide. Außerdem führe die Trasse sehr nahe an den Dörfern W …, K … und insbesondere S … und G … vorbei, so dass die Lärmbelästigung für die Anwohner höher werde als bei einer früher geplanten Variante, die südlich dieser Ortschaften geplant gewesen sei. Nicht geltend gemacht wurde dagegen, dass das Gesamtvorhaben als solches nicht nötig sei und ihm daher gleichsam die Rechtfertigung fehle. Die vom Kläger seinerzeit angeführten Aspekte zielen vielmehr auf die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange - hierzu gehört auch die Auswahl der konkreten Trasse - ab. Das Gericht geht daher von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens aus, soweit mit der Klage eine unzureichende Darlegung der Planrechtfertigung geltend gemacht wird.

Selbst wenn man dem nicht folgen würde, liegt in Ansehung des Aspekts der Planrechtfertigung kein Mangel vor, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Nichtvollziehbarkeit führt.

Die Planrechtfertigung stellt einen selbständigen Kontrollmaßstab dar, der als Rechtsfrage grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden, bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 - juris).

Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Vorhabens. Im angegriffenen Beschluss wird auf S. 36 ff. ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Baumaßnahme aus behördlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Anlässlich des Termins zur Einnahme eines Augenscheins ist deutlich geworden, dass gerade die Ortsdurchfahrt von N … diverse Unzulänglichkeiten aufweist, beispielsweise zahlreiche Zufahrten und Zugänge zu Anwesen oder nur einseitig verlaufende Gehwege, ohne dass Querungshilfen für Fußgänger in angemessener Entfernung gegeben wären. Auch die temporäre Abnahme der Verkehrsbelastung im Jahr 2010 steht der Planrechtfertigung nicht entgegen, da sich die Belastung auch ausgehend von der leicht rückläufigen Belastung in diesem Jahr auf (sehr) hohem Niveau bewegte und Mängel in Bezug auf die der Planung zugrundeliegende Verkehrsprognose nicht substantiiert vorgetragen wurden.

1.3 Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen. Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.1384 - juris m.w.N.)

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

1.3.1 Mit seinen Ausführungen zur Auswahl des Trassenverlaufs zeigt der Kläger keinen rechtserheblichen Abwägungsmangel auf. Die Regierung von … hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen die planfestgestellte Variante 4 diejenige sei, mit der die Planungsziele optimal verwirklicht werden können. Dabei hat sie nicht verkannt, dass diese Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneidet und die Interessen der Landwirtschaft insgesamt wie auch die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert werden. Die gewählte Trassenführung bringe aber unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich (S. 42 ff. des Beschlusses).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es in diesem Kontext allerdings nicht, dass der Betreffende vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037; U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris m.w.N.). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden.

Soweit mit der Klagebegründung geltend gemacht wird, ein Ausbau der Bestandstrasse mit leichten baulichen Veränderungen im Bereich der Ortsdurchfahrten B … und N …hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, ist insoweit von einer Präklusion auszugehen, da dieser Aspekt nicht andeutungsweise während der Einwendungsfrist vorgetragen worden war. Der Kläger hatte sich ausschließlich auf einen bisher schon in Rede stehenden Trassenverlauf bezogen (BA IV, S. 223), nicht aber die Forderung erhoben, auf eine neue Trassierung praktisch gänzlich zu verzichten und lediglich die bestehende Trasse zu ertüchtigen bzw. in geringem Umfang umzubauen. Dementsprechend kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Regierung von … die Nullvariante in einem relativ frühen Planungsstadium ausgeschieden hat bzw. die Ausführungen dahingehend im Planfeststellungsbeschluss eher kompakt, gleichwohl aber in sich schlüssig, gehalten sind (S. 43 des Beschlusses; vgl. darüber hinaus die ausführliche Darstellung auf S. 35 ff. des Erläuterungsberichts - BA II, Unterlage 1). In Bezug auf den Vortrag des Klägers, das Sachgebiet 51 der Regierung von … habe im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angeführt, dass der Neubau zu einem erhöhten Flächenverbrauch führe, der durch einen Ausbau der Bestandstrasse vermieden würde, ist einerseits festzustellen, dass sich die diesbezügliche Aussage des Sachgebiets 51 alleine auf den Abschnitt der Trasse von Bauanfang bis Baukm 1-200 bezieht (BA V, S. 38), also räumlich begrenzt auf den Bereich unmittelbar südlich von W … Andererseits wurde auch der Aspekt des Flächenverbrauchs im Rahmen der Abwägung in einer Art und Weise gewürdigt (vgl. BA II, Unterlage 1, S. 35 ff.), die keinen Anlass zur Beanstandung durch das Verwaltungsgericht gibt.

Der vom Kläger in seinem Einwendungsschreiben favorisierten früher einmal geplanten südlicheren Streckenführung hat die Regierung von … abwägungsfehlerfrei eine Absage erteilt. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu erläutert, dass diese durch Natura 2000-Gebiete verlaufende „Variante 2“ bereits im Raumordnungsverfahren des Jahres 1985 aufgrund von entsprechenden Einwendungen verworfen worden sei (S. 43). Detaillierte Angaben zu den einzelnen Vorzügen und Nachteilen finden sich im Erläuterungsbericht (BA II, Unterlage 1, S. 35 ff., siehe insbesondere die tabellarische Übersicht mit Ergebnisdarstellung auf S. 63-66). Auch die Klage geht (nunmehr) davon aus, dass die vom Beklagten geprüften Varianten 2 und 3 abzulehnen seien (S. 19 der Klagebegründung).

In der Klagebegründung wurde geltend gemacht, die Regierung von … hätte insbesondere prüfen müssen, ob die Ortsdurchfahrt B … durch eine Umgehung unmittelbar nördlich von B … entlastet werden könnte. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass eine Ortsumgehung im genannten Bereich nur südlich der Bahntrasse bzw. zwischen dem nördlichen Rand der bebauten Ortslage von B … und dem Bahndamm liegen könnte. Bei näherer Betrachtung der Verhältnisse werde schnell deutlich, dass auch ein südlich der Bahntrasse gelegener Trassenkorridor viele Belange nachteilig beeinträchtigen würde, weil die Trasse größtenteils in weniger als 50 m Abstand zur Bebauung verlaufen würde bzw. im Bereich des Gewerbegebietes sogar nur etwa 10 m Straßenraum zur Verfügung stünde (S. 11 der Klageerwiderung). Eine Ansicht der den planfestgestellten Unterlagen beigegeben Übersichtskarte (BA II, Unterlage 2.2) zeigt, dass die räumlichen Verhältnisse in dem klägerseits angesprochenen Bereich sehr beengt sind; sie zeigt zugleich, wie dicht die verschiedenen Nutzungen und natürlichen Gegebenheiten (einschließlich verschiedener Schutzgebiete) in dem hier betroffenen Gebiet nordwestlich von C … überhaupt beisammen liegen und wie anspruchsvoll sich dementsprechend die Ermittlung der vorzugswürdigen Trassenvariante hat darstellen müssen. Es versteht sich, dass dabei alle berührten Belange gewichtet werden mussten und nicht allen Einwendungen von privater und öffentlicher Seite vollends entsprochen werden konnte. In Bezug auf die klägerseits angesprochene Trassierung unmittelbar nördlich von B … ist festzuhalten, dass hierzu Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich waren; weder musste sich diese der Behörde aufgrund offenkundiger Vorteile von Amts wegen aufdrängen, noch hat der Kläger in seinem Einwendungsschreiben dahingehend überhaupt Ausführungen gemacht, so dass Präklusion eingetreten ist.

Soweit die Klage darüber hinaus auf eine Stärkung des Schienenverkehrs und einen Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs abhebt, handelt es sich nicht um Varianten der Planung des konkreten Vorhabens, sondern um gänzlich andere Projekte bzw. Sachverhalte, die allenfalls die Thematik der oben bereits behandelten Planrechtfertigung als solcher betreffen.

Die Klagebegründung führt in diesem Kontext weiter an, die Planfeststellungsbehörde habe die Auswirkungen der gewählten Trasse auf den Naturhaushalt in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Genannt werden verschiedene FFH- und Vogelschutzgebiete (S. 20 der Klagebegründung). Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger während der Einwendungsfrist naturschutzrechtliche Belange nicht ansatzweise thematisiert hat, so dass in dieser Beziehung Präklusion eingetreten ist. Unabhängig davon hat sich die Regierung von … freilich ausführlich auch mit den Aspekten des Naturschutzes beschäftigt (S. 45 ff. des Beschlusses in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan (BA III, Unterlage 12). Rechtsfehler, die zum Erfolg der Klage führen könnten, sind in Ansehung dieser Belange nicht ersichtlich; letztlich ist der Kläger dem schlüssigen Gegenvortrag in der Klageerwiderung (S. 12-14) auch nicht mehr weiter entgegengetreten.

Präkludiert ist der Kläger schließlich einem weiteren alternativen nördlichen Trassenverlauf, den er erstmal durch seinen Bevollmächtigten im Mai 2012 an den Beklagten herantragen ließ (BA VI, S. 372 ff., siehe auch S. 95). Unabhängig hiervon hat die Regierung von … auch diese Variante einer eingehenden Überprüfung unterzogen (vgl. S. 74-77 des Planfeststellungsbeschlusses) und abwägungsfehlerfrei verworfen. In seiner Klagebegründung ist der Kläger auf diese Alternative auch nicht mehr zurückgekommen.

1.3.2 Mit seinen Ausführungen zur Existenzgefährdung zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf. Soweit in diesem Kontext moniert wird, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass sich auch ein Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eine geltend gemachte Existenzgefährdung berufen kann, greift dieser Einwand nicht durch. Zutreffend hat die Behörde vielmehr ausgeführt, dass der Kläger den Gesamtbetrieb auf der Grundlage eines mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrags betreibt, es sich demnach um einen reinen Pachtbetrieb handele. Hiervon ausgehend hat die Regierung von … erwogen, eine Existenzgefährdung wegen der als fehlend eingestuften Nachhaltigkeit, Beständigkeit und Dauerhaftigkeit alleine vor diesem Hintergrund zu verneinen. Ausgehend davon, dass es sich jedoch um ein Pachtverhältnis zwischen Eltern und Sohn handelt und daher eine gesicherte Existenz aufgrund der engen familiären Verbundenheit eher bejaht werden könne, wurde eine Einzelfallprüfung für angezeigt gehalten und sodann auch detailliert durchgeführt (S. 66 ff. des Beschlusses). Auf dem Umstand, dass der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dem im Planfeststellungsbeschluss (S. 66) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1998 - 6 BN 6/98 - nicht entnommen werden kann, dass ein reiner Pachtbetrieb von vornherein als nicht dauerhaft existenzsichernd eingestuft werden könne, kommt es damit nicht an, da ausgeschlossen werden kann, dass die hier vorgenommene Interpretation eines höchstrichterlichen Beschlusses von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Denn für die weitere Annahme des Klägers, der Beklagte habe in der Folge keine unvoreingenommene Prüfung der geltend gemachten Existenzgefährdung durchgeführt, gibt es keinerlei belastbare Anhaltspunkte.

1.3.3 Ein Abwägungsmangel ergibt sich des Weiteren nicht aus einer vermeintlich unzutreffenden Ermittlung von Flächen.

Vorab ist hierzu festzustellen, dass der klägerische Vortrag, die Regierung von Oberfranken habe eine Frist zur Vorlage ergänzender Unterlagen willkürlich zu kurz bemessen und sodann nach Ablauf dieser Frist am 25.03.2013 eingegangene Angaben zu Unrecht nicht (mehr) berücksichtigt, anhand der Aktenlage in keiner Weise verifiziert werden kann.

Der Bevollmächtigte des Klägers hatte sich mit Schreiben vom 18.12.2012 (erneut) an die Regierung von … gewandt und ausdrücklich nochmals auf die aus Klägersicht gegebene existenzielle Betroffenheit hingewiesen (BA VI, S. 186 f.). Mit am 24.01.2013 bei der Regierung eingegangenem Schreiben legte der Kläger einen von ihm persönlich unterschriebenen Betriebserhebungsbogen vom 23.01.2013 vor (BA VI, S. 195 f.; Bl. 195 ff. der Gerichtsakte). Am 14.02.2013 besuchte der amtliche Sachverständige des Staatlichen Bauamts Bamberg das Anwesen des Klägers (BA VI, S. 215). Der Bevollmächtigte des Klägers meldete sich am 22.02.2013 erneut bei der Regierung von … und beantragte, ihm eine Kopie der zu erwartenden Stellungnahme des Bauamtes zugänglich zu machen (BA VI, S. 233 f.). Mit E-Mail vom 25.02.2013 übermittelte ihm die Regierung von … verschiedene Fragen des amtlichen Sachverständigen und bat um Beantwortung bis 08.03.2013. Die Frist wurde telefonisch zweimal bis zuletzt 20.03.2013 verlängert (BA VI, S. 239), ohne dass fristgemäß eine weitere Äußerung eingegangen wäre. Am 22.03.2013 stellte der amtliche Sachverständige sein Gutachten zur Beurteilung einer möglichen Existenzgefährdung fertig (BA VI, S. 300). Am selben Tag meldete sich der Bevollmächtigte des Klägers per Telefax bei der Regierung von … und teilte mit, dass der Fragebogen erst bis spätestens 26.03.2013 beantwortet werden könne, weil sich ein unvorhergesehener, äußerst eiliger Arbeitsanfall ergeben habe (BA VI, S. 246). Am 25.03.2015 (abends) ging sodann ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers bei der Regierung ein, mit dem die aufgeworfene Fragen beantwortet wurden (BA VI, S. 248 ff.). Die verspätet eingegangenen Informationen übermittelte die Regierung von … gleichwohl dem amtlichen Sachverständigen (BA. VI, S. 261), der am 02.04.2013 per E-Mail mitteilte, dass sich dadurch keine Auswirkungen auf das Endergebnis ergäben (BA VI, S. 262).

Legt man diesen in den Akten dokumentierten Verlauf des Verwaltungsverfahrens zugrunde, kann nicht festgestellt werden, dass die Planfeststellungsbehörde eine Frist willkürlich zu kurz bemessen hätte, denn der Bevollmächtigte des Klägers hat wiederholt telefonisch Fristverlängerungen beantragt und auch erhalten, sich dann aber vor dem Ablauf der zuletzt gesetzten Frist nicht mehr gemeldet. Jedenfalls ist nicht zutreffend, dass die ergänzenden Angaben des Klägers keinerlei Berücksichtigung gefunden hätte; der amtliche Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ergänzungen keine Auswirkung auf das Endergebnis hätten.

Auch in der Sache sind der Regierung von … keine Abwägungsfehler unterlaufen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. In Bezug auf die vorgenommene Prüfung der Existenzgefährdung ist vorab festzustellen, dass der Beklagte im Ausgangpunkt in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden kann. Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden. Maßgebliche Bezugsgröße bei der Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Bewirtschaftungsfläche insgesamt. Möchte man der vom Kläger bemühten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2002 - 8 A 00.40034 - ein anderes Verständnis entnehmen, wäre dies mit Blick auf die neuere Rechtsprechung jedenfalls obsolet. Soweit die Gleichwertigkeit der Ersatzlandangebote bestritten oder Bewirtschaftungserschwernisse geltend gemacht werden, muss diese Problematik nicht im Rahmen der Planfeststellung abschließend geklärt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08; BayVGH, U.v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 u.a.; B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64 - juris).

Hiervon ausgehend ist jedenfalls die dem Kläger verbindlich angebotene Ersatzfläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … in die Betrachtung einzubeziehen, ob überhaupt der relevante Schwellenwert von 5% erreicht wird. Die in der mündlichen Verhandlung angestellten Berechnungen des Beklagten haben - selbst wenn lediglich die Fl.Nr. … der Gemarkung B … berücksichtigt wurde - bei jeder Betrachtungsweise ergeben, dass der Schwellenwert nicht erreicht wird (S. 9/10 der Niederschrift).

Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde nicht mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Zu berücksichtigen sind aber nur Entwicklungen, die sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 35.07 - juris). Hier war eine Erweiterung des gepachteten Betriebs durch den Kläger für den Beklagten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend sicher absehbar. In seiner Einwendung hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er den Betrieb auch in Zukunft im Vollerwerb führen werde. Nahezu alle betroffenen Flurstücke seien betriebsnah, was beim Tausch von Flächen berücksichtigt werden müsse (BA IV, S. 223 ff.). Eine irgendwie geartete Absicht, seinen Hof zu erweitern und hierfür entsprechende Flächen zu benötigen, die von dem Vorhaben tangiert würden, hat der Kläger dagegen nicht im Ansatz thematisiert. Möchte man zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass bei ihm die Vorstellung einer Hoferweiterung erst im Lauf des Verwaltungsverfahrens gereift ist, insbesondere auf der Grundlage einer Beratung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C …, das ein unverbindliches „Hofkonzept 2012“ zusammengestellt hat (BA IV, S. 221 ff.), so fehlt es gleichwohl an der Voraussetzung, dass dieses Konzept auch in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollte. Vielmehr sind die Absichten des Klägers in dieser Beziehung vage geblieben und hatten sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls nicht hinreichend konkretisiert. Weder hat der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Bauantrags oder eines Vorbescheides gestellt, noch sind sonst konkrete Schritte ersichtlich, die den Schluss zulassen könnten, es handele sich bei den geltend gemachten Aspekten um mehr als bloße Chancen, Möglichkeiten und Vorstellungen des Klägers zur Betriebserweiterung.

In Bezug auf den Vortrag des Klägers, dem angebotenen Ersatzland fehle die Geeignetheit, weil es für eine Betriebserweiterung nicht verwendet werden könne, ist ergänzend zu der bereits grundsätzlich fehlenden hinreichenden Verfestigung etwaiger Erweiterungsabsichten zu bemerken, dass die für eine etwaige Betriebserweiterung benannte Fläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … bereits durch die bestandskräftige Planfeststellung der L … in Anspruch genommen wird und das Gelände in dem an die Flutmulde nördlich anschließenden Teil nicht nur eine die Bebauung erschwerende Steigung beschreibt, sondern von der klägerischen Hofstelle nicht mehr direkt zu erreichen ist, da es durch die Flutmulde gleichsam abgeschnitten wird (vgl. S. 8 der Niederschrift über den Augenschein).

Legt man aber zugrunde, dass eine Erweiterung der Hofstelle des Klägers mangels jedweder greifbarer Konkretisierung entsprechender Vorstellungen seitens der Planfeststellungsbehörde nicht eigens in die Abwägung eingestellt werden musste, bedurfte es auch nicht der hilfsweise beantragten Beweiserhebung zu der Frage, dass der Kläger zur dauerhaften Sicherung seines Betriebs auf eine Erweiterung, insbesondere Erhöhung der Zahl der Milchkühe angewiesen ist (S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Denn selbst wenn eine solche Erweiterung zur „dauerhaften“ Existenzsicherung erforderlich sein sollte - fraglich erscheint in dieser Beziehung freilich, wie weit in die Zukunft eine solche Betrachtung und Prognose überhaupt realistisch angestellt werden sollte - ist jedenfalls festzustellen, dass sich die Überlegungen des Klägers in keiner Weise objektiv nachvollziehbar verfestigt haben und damit im hiesigen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigungsfähig sind. Angemerkt sei hierzu, dass zumindest im Jahr 2009, als der damals 46-jährige Kläger seine Einwendungen formulierte, er offenbar keinerlei konkrete Absichten in Richtung einer Hoferweiterung hatte. Weiter bestand aus demselben Grund auch kein Anlass für das Gericht, der weiteren Frage nachzugehen, ob dem Betrieb des Klägers keine geeignete Hoferweiterungsfläche mehr verbleibt, die eine Erweiterung des Betriebs unter Weiternutzung der bisherigen Hofstelle mit zumutbarem Aufwand zulässt (vgl. den weiteren Hilfsbeweisantrag, S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

War im Ergebnis aber jedenfalls die dem Kläger verbindlich als Ersatzland angebotene Fl.Nr. … der Gemarkung B … in die Betrachtung einzubeziehen, so geben folglich die weiteren Berechnungen, die die Regierung von Oberfranken in der mündlichen Verhandlung angestellt und mitgeteilt hatte, keinen Anlass zur Beanstandung. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte vor der Neufassung der Ziffer 5.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses durch die Regierung von … moniert, man gelange zu einer Inanspruchnahme von mehr als 5%, wenn man nur die Eigentumsflächen in Ansatz bringe (S. 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Unter - zutreffender - Berücksichtigung der dem Kläger verbindlich angebotenen Ersatzfläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … (2,187 ha) hat die Regierung von … sodann erläutert, dass sich ausgehend von dem für den Beklagten ungünstigsten Fall von Eigentumsflächen von 47,76 ha - auf diese Größe hat sich der Kläger berufen, vgl. S. 22 der Klagebegründung - bei einer Inanspruchnahme von 2,452 ha ein auf die Eigentumsflächen bezogener Verlust von 0,55% errechnet. Der Schwellenwert von 5% wird auch dann klar nicht erreicht, wenn man als Abtretungsverlust zusätzlich die betreffenden Teile der gepachteten Flurstücke … (0,4795 ha) und … (0,5046 ha) jeweils der Gemarkung B … einbezieht.

Zu diesem Fragenkomplex gehört auch die weitere Rüge des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss lasse entzogene Pachtflächen, die konkret benannt werden, zu Unrecht außer Acht (S. 27 ff., S. 14/15 der Klagebegründung). Hierzu ist festzustellen, dass zwei der klägerseits benannten Flurstücke mit Größenordnungen von 0,0023 ha (Fl.Nr. … der Gemarkung B …) und 0,02 ha (Fl.Nr. … der Gemarkung B …) derart geringfügig in Anspruch genommen werden, dass eine Auswirkung auf die Existenzfähigkeit des Pachtbetriebs des Klägers oder auch das Ergebnis der behördlichen Abwägung ausgeschlossen werden kann. Zu den weiter angeführten Fl.Nrn. …, … sowie … der Gemarkung B …hat der Kläger selbst einräumen lassen, dass insoweit von einer langfristigen Verfügbarkeit für seinen Betrieb keine Rede sein könne, da aktuell lediglich eine „Nutzungsduldung“ seitens der Stadt C … existiere. Dementsprechend hat der Beklagte auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eben nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um längerfristig zur Verfügung stehende Pachtflächen handele (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris). Soweit der Kläger geltend macht, auch kurzfristig gepachtete Flächen, die stets neu verpachtet würden, könnten in der Lebenswirklichkeit eine langfristige Existenz sichern, mag dies bei Pachtverhältnissen im familiären und verwandtschaftlichen Umfeld möglicherweise diskussionswürdig erscheinen. Eine vertiefte Erörterung kann in der vorliegende Sache jedoch dahinstehen, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Pachtflächen (vgl. S. 65 des Planfeststellungsbeschlusses sowie S. 2 des Betriebserhebungsbogens vom 23.01.2013, siehe S. 196 der Gerichtsakte) um solche handelt, die dem klägerischen Betrieb keinesfalls längerfristig gesichert zur Verfügung standen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Regierung von … Pachtflächen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Jahren ausgeblendet hat; Pachtverträge mit Verwandten oder Familienangehörigen lagen insoweit nicht vor, abgesehen von der nur marginal tangierten Fl.Nr. … der Gemarkung B … Nach den eigenen Angaben des Klägers im Betriebserhebungsbogen vom 23.01.2013 standen damit ohnehin nur noch die Flurstücke … (Pachtvertrag bis 9/2016) und … (Pachtvertrag bis 12/2023) jeweils der Gemarkung B … im Raum; auch die nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist eingegangenen Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers vom 25.03.2013 brachten in dieser Hinsicht keine neuen Aspekte. In Bezug auf die Fl.Nr. … ist festzustellen, dass diese durch den amtlichen Sachverständigen zu Recht ausgeblendet wurde, da überhaupt nicht festgestellt werden konnte, dass das Pachtverhältnis nach wie vor bestanden hatte. Das Flurstück liegt außerhalb des eigentlichen Planfeststellungsbereichs und war von der Stadt C… offenbar bereits erworben worden (BA VI, S. 320). Legt man dies zugrunde, geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, das Gutachten des amtlichen Sachverständigen beruhe im Hinblick auf die Ausblendung bestimmter Pachtflächen auf widersprüchlichen Maßstäben (S. 33 der Klagebegründung).

Letztlich entscheidend war für die Abwägungsentscheidung der Regierung von … jedoch nicht der Umstand, dass der Schwellenwert von 5% unter keinem rechtlich tragfähigen Ansatz erreicht wird - weitere vertiefte Überlegungen zum Ansatz von Pachtflächen erscheinen damit jedenfalls obsolet -, sondern die durch den amtlichen Sachverständigen vorgenommene Einzelfallbetrachtung dahin, wie sich der Betriebsgewinn und damit die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs durch das konkrete Vorhaben verändern wird.

Der amtliche Sachverständige, Herr …, dessen Würdigung sich die Regierung von … zu Eigen gemacht hat, hat zunächst dargestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb als solcher existenzfähig ist (BA VI, S. 326 ff. und S. 68 des Beschlusses). Sodann wird erläutert, dass sich der Gewinn durch das streitgegenständliche Vorhaben bei einem Flächenverlust von ca. 2,5 ha um rund 3.250,00 EUR reduziert, was keine wesentliche, jedenfalls keine existenzbedrohende Änderung des Betriebsgewinns bedeutet. In der mündlichen Verhandlung hat Herr … erläutert, wie er die durch den Flächenverlust eintretende Verminderung des Betriebsgewinns berechnet hat (S. 10 der Niederschrift). Er hat weiter ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung der beiden Pachtflächen Fl.Nr. … und … jeweils der Gemarkung B … eine weitere Reduktion des Gewinns um ca. 1.200,00 EUR - 1.300,00 EUR errechnen würde. Ausgehend von den konkreten betriebswirtschaftlichen Zahlen, die im Planfeststellungsbeschluss dargestellt werden, kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Frage der Existenzgefährdung in seiner Abwägung anders beurteilt hätte, wenn er von vornherein die beiden genannten Pachtflächen in die Betrachtung einbezogen hätte. Denn alleine die Betrachtung des Pachtbetriebs zeigt, dass die notwendige Eigenkapitalbildung von 10.000,00 EUR erreicht bzw. deutlich überschritten wird (ca. 28.000,00 EUR), wobei der eigentliche Gewinn des Betriebs - möchte man die Zahlungen des Klägers ausblenden, die sich aus dem mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrag (BA VI, S. 201 ff.) ergeben - nochmals erheblich darüber liegt (S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Betrachtung erhellt ohne weiteres, dass sich aus den berücksichtigungsfähigen Abtretungsverlusten, die der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben erleidet, auch bei einer für ihn günstigen Betrachtung keinesfalls eine Bedrohung oder gar Zerstörung der Existenzfähigkeit seines landwirtschaftlichen (Pacht-)Betriebs ergibt.

Auch der Kläger selbst hat die schlüssigen Darstellungen von Herrn … zur prognostizierten Entwicklung des Betriebsgewinns nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dies leuchtet auch unmittelbar ein, denn der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. …, den die Klägerseite mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hatte (BA VI, S. 1a, Bl. 47), kommt in seiner Ausarbeitung vom 27.07.2011 bei isolierter Betrachtung der Auswirkungen der Verlegung der Staatsstraße … zu einer Verminderung des Betriebsgewinns von ca. 2.000,00 EUR - 3.000,00 EUR und bewegt sich damit in einer der Bewertung von Herrn … vergleichbaren Größenordnung (vgl. die Gegenüberstellung auf S. 45/46 des Gutachtens vom 27.07.2011 sowie die verbale Zusammenfassung auf S. 46-48 - danach führe das Vorhaben St … (neu) zu einer weiteren Verminderung des Gewinns von 36.000,00 EUR auf 34.000,00 EUR also um rund 2.000,00 EUR).

Damit kann auch die Rüge des Klägers nicht zum Erfolg der Klage führen, der Beklagte habe sich mit dem Gutachten von Herrn Dr. … nicht genügend auseinander gesetzt (S. 34 der Klagebegründung), denn einerseits kommt das Gutachten vom 27.07.2011 in den relevanten Punkten zu keinen für den Kläger signifikant günstigeren Ergebnissen und andererseits wurden wie oben ausgeführt diverse Überlegungen und Berechnungen angestellt, die allesamt, auch unter Zugrundelegung der in der Klageschrift genannten Größe der Eigentumsflächen, deutlich machen, dass eine Existenzgefährdung durch das konkrete Vorhaben nicht ausgelöst wird und die Abwägungsentscheidung der Regierung von … rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Auch im Übrigen wurde weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Prüfung des amtlichen Sachverständigen nicht sorgfältig erfolgt und die gutachterlichen Wertungen nicht verwertbar sein sollten (S. 31 ff. der Klagebegründung). Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung einer Existenzgefährdung erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter durchführen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Kontext, dass kein Anspruch auf eine Begutachtung durch freiberuflich tätige Gutachter besteht (U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - juris). Der Kläger hat nicht näher begründet, aus welchem Grund in der vorliegenden Sache hiervon abgewichen werden müsste, etwa wegen einer vermeintlichen Voreingenommenheit des Herrn … Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das Gutachten von Herrn … und die entsprechende Würdigung der Regierung von … greifen nicht durch. Unzutreffend wird zunächst moniert, das Gutachten enthalte keine klare Auskunft dazu, ob der Betrieb vor dem Eingriff insgesamt existenzfähig sei (S. 33 der Klagebegründung). Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Gutachten hinreichend deutlich entnehmen, dass der Sachverständige von der Existenzfähigkeit des Betriebs ausgegangen ist (BA VI, S. 326 f.). Die Problematik, dass ausreichende Mittel für notwendige Ersatzinvestitionen im Betrieb selbst nicht hinreichend zur Verfügung stünden, brauchte der Sachverständige nicht näher zu beleuchten, da sich dies letztlich nur zugunsten des Klägers ausgewirkt hat, nachdem einem nicht existenzfähigen Betrieb von vornherein ein geringeres Gewicht in der Abwägung beizumessen gewesen wäre.

1.3.4 Ein Mangel in der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Regierung von … die „Summationswirkung“ nicht beachtet habe (S. 23 ff. der Klagebegründung). Zu Recht hat der Kläger zwar auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei zeitlichen nachfolgenden Planungen eine bereits zuvor erfolgte Belastung zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 24.3.2001 - 7 A 3.10 - juris). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dieser Entscheidung unmittelbar auf ein Urteil des 9. Senats vom 17. August 2004 Bezug genommen (Az. 9 A 1.03 - juris), das sich konkret auf bereits erfolgte Belastungen eines Betriebs durch vorhergehende Planfeststellungsbeschlüsse bezogen hat, die im Falle der abschnittsweisen Planung eines Gesamtvorhabens frühere Planungsabschnitte betreffen. Es erscheint allerdings sehr fraglich, ob der 7. Senat mit seinem Urteil vom 24. März 2011 diese Rechtsprechung dahin hat ausweiten wollen, dass unbesehen sämtliche früheren Planungen der öffentlichen Hand, die zu Flächenverlusten eines konkreten Betriebs geführt haben, berücksichtigt werden müssen bei der Prüfung, ob durch eine aktuell in Rede stehende Maßnahme eine Existenzgefährdung ausgelöst wird oder nicht. In der vom 7. Senat entschiedenen Konstellation lagen die Dinge nämlich so, dass die Kläger geltend gemacht hatten, dass sie zukünftig durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren würden. Dies hat das Gericht für unerheblich gehalten, weil eine etwaige künftige Belastung durch die konkret benannten Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verbindlich feststand und daher nicht berücksichtigt werden musste. Für das Gericht bestand mithin kein Anlass für eine nähere Betrachtung, unter welchen Voraussetzungen bei zeitlich nachfolgenden Planungsabschnitten und/oder gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorhergehende Inanspruchnahme von Wirtschaftsflächen in die Betrachtung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen ist.

Darüber hinaus ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass Landverluste, die ein Betrieb durch vorhergehende Planungen der öffentlichen Hand erlitten hat, jedenfalls dann nicht in die aktuelle Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen sind, wenn diese schon längere Zeit zurück liegen und der jeweilige Betrieb die Möglichkeit genutzt hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen oder aber in dem hier gegebenen Fall, wenn dem Betroffenen im Zuge der vorhergehenden Planungen zumutbare Ersatzlandangebote der öffentlichen Hand unterbreitet wurden. Dies ist hier im Falle der Planfeststellungsbeschlüsse zum … und der L … zu bejahen, so dass eine Gesamtbetrachtung aller Maßnahmen nicht veranlasst war.

Der Kläger hat in dieser Hinsicht vor allem monieren lassen, das ihm angebotene Ersatzland sei nicht geeignet, weil es sich nicht für eine aus betrieblichen Gründen unabdingbare Hoferweiterung eigne. Wie unter Nr. 1.3.3 ausgeführt, brauchte der Beklagte die nicht hinreichend konkretisierten geschweige denn manifest gewordenen Vorstellungen des Klägers bezüglich einer Betriebserweiterung nicht eigens berücksichtigten, weil es sich um Umstände handelte, die nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollten bzw. als Entwicklungen im Wege einer Prognose nicht hinreichend sicher abschätzbar waren. Unzutreffend ist ferner, dass in eine behördliche Prüfung der Existenzfähigkeit immer auch - selbst ohne jede nähere Manifestierung - per definitionem eine Prüfung der zukünftigen landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -chancen einzubeziehen sei. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, die seitens des Betroffenen geltend gemacht werden. Ebenso wie es landwirtschaftliche Betriebe gibt, deren längerfristiger Betrieb und eine hierzu ggf. erforderliche Erweiterung nachvollziehbar nicht nur angedacht, sondern ggf. sukzessive umgesetzt wird, so mag es eben auch Betriebe geben, die letztlich im Auslaufen begriffen sind, auch wenn sie die Existenz der Familie des Bewirtschafters ggf. noch etliche Jahre sichern können. Jedenfalls gibt es keinen Automatismus einer Betriebserweiterung dergestalt, dass in Bezug auf einen aktuell existenzfähigen Betrieb die sich in der Zukunft abzeichnenden Notwendigkeiten immer ohne weiteres zeitnah, jedenfalls rechtzeitig umgesetzt werden, so dass eine Behörde solche Entwicklungen gleichsam automatisch in ihre Betrachtung mit einzubeziehen hätte, selbst wenn der Betroffene in der Einwendungsfrist dahingehend keine Angaben macht oder die erforderliche Konkretheit solcher objektiv möglicherweise sinnvoller, aus subjektiver Warte aber keineswegs in absehbarer Zeit geplanter Maßnahmen zu verneinen ist.

Hatte dementsprechend der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens keine konkreten Schritte eingeleitet, die den Schluss naheliegend erscheinen ließen, eine Betriebserweiterung solle überhaupt auf absehbare Zeit umgesetzt werden, brauchte die Regierung von Oberfranken solche Aspekte weder in die Prüfung der Existenzgefährdung einstellen noch in ihrem Abwägungsprozess eigens berücksichtigen. Nicht überzeugend ist der klägerische Einwand, in Bezug auf eine potentiell mögliche Hoferweiterungsfläche seien seit fast drei Jahrzehnten Planfeststellungsverfahren anhängig, so dass es unangemessen sei, dem Kläger zum Nachteil gereichen zu lassen, dass er eine „nutzlose“ Baugenehmigung nicht beantragt habe. Diese Argumentation übersieht schon im Ansatz, dass sich der Kläger nicht einerseits darauf berufen kann, er wolle eine Überplanung jener Flächen verhindern, weil er diese zur Erweiterung benötige, andererseits aber keine konkreten Anstalten unternimmt, die die Ernsthaftigkeit seines Wollens überhaupt plausibel aufzeigen und die letztlich grundsätzlich geeignet erschienen, die Realisierung von Planungen der öffentlichen Hand in dem jeweiligen Bereich zu verhindern - dies ist letztlich das primäre Klageziel im hiesigen Verfahren -, zumindest aber deutlich zu erschweren.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf das dem Kläger angebotene Ersatzland nicht auf eine (bestrittene) Gleichwertigkeit ankommt, sondern lediglich die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss. Alle darüber hinausgehenden Fragen durfte die Behörde dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Dem Kläger wurde in den Verfahren zum … bzw. zur L … im vollen Umfang seiner Betroffenheit Ersatzland angeboten. Dies ergibt sich aus den Unterlagen des Wasserwirtschaftsamtes Hof, die in den Akten der Regierung von … auszugsweise enthalten sind. Ursprünglich sollten Gesamtflächen von 12,0167 ha enteignet werden, wobei Ersatzland des Freistaats Bayern von ca. 12,6 ha und weiteres Ersatzland der Stadt C … (ca. 4,5 ha) zur Verfügung standen und angeboten wurden (BA VI, S. 122 ff., vgl. insbesondere das Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 20.05.2010 an das Wasserwirtschaftsamt … - S. 135 ff.). Übereinstimmend haben die Beteiligten freilich erläutert, dass der Umfang einer zwingend erforderlichen Landinanspruchnahme zwischenzeitlich auf knapp 5 ha reduziert worden sei, wobei auch dieser Verlust zum überwiegenden Teil durch Ersatzland ausgeglichen wird (vgl. S. 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Sollte es auf weiteren Grundstücken zu Vernässungsschäden kommen, werde dem Kläger jedoch in der Zukunft kein weiteres Ersatzland zur Verfügung gestellt. Auch dieser Aspekt führt nicht dazu, dass die Regierung von … in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben eine wie auch immer geartete Summationsbetrachtung hätte durchführen müssen, denn es war der Kläger selbst, der auf eine Reduzierung der für das Gesamtvorhaben …L … erforderlichen Grundabtretung trotz flächengleichen Ersatzlandangebots hingewirkt hatte. Dementsprechend bleibt der Kläger offenbar Eigentümer von einigen Flächen, die künftig evtl. vernässen könnten und erhält dafür ggf. eine Entschädigung in Geld, sei es sogleich oder erst in der Zukunft.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Regierung von … in der Sache eine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte, wenn sich diese Zusammenhänge bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses so manifestiert hätten und ihr dies entsprechend mitgeteilt worden wäre, denn dem Wunsch des Klägers nach Ersatzland im Umfang des sich aktuell abzeichnenden Abtretungsverlusts wurde offenbar (nahezu) vollends entsprochen. Eine von ihm bewusst in Kauf genommene Unwägbarkeit dahin, bestimmte Flächen zu behalten und sich im Falle ihrer evtl. Vernässung mit einem Geldausgleich zu begnügen, brauchte den Beklagten nicht zum Einstieg in eine Summationsbetrachtung zu veranlassen.

1.3.5 Schließlich zeigt die Klage auch mit ihren weiteren Rügen keinen durchgreifenden Abwägungsfehler auf.

Soweit sie ohne nähere Begründung geltend macht, der zusätzliche Landverlust durch unwirtschaftliche Restflächen sei voll zu berücksichtigen (S. 31 der Klagebegründung), ist der Einwand in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen, die sich dezidiert mit den einzelnen in Betracht kommenden Flurstücken auseinandersetzen (vgl. BA VI, S. 23 ff.) ohne Substantiierung geblieben. Im Planfeststellungsbeschluss wurden die diesbezüglichen Überlegungen aufgegriffen und einzeln abgearbeitet (S. 67); konkrete Fehler in der Abwägung sind in dieser Hinsicht weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Sachfremde Erwägungen möchte die Klage darin erblicken, dass im Planfeststellungsbeschluss die Aussage enthalten ist, der Betrieb habe sich durch den Verkauf von Bauplätzen im Osten seiner Weiterentwicklung Richtung Osten selbst beraubt (S. 65 des Beschlusses, S. 34 der Klagebegründung). Der Vorwurf ist unbegründet. Dazu räumt die Klage einerseits selbst ein, dass sich der offenbar bereits viele Jahre zurückliegende Verkauf von Bauplätzen im Osten im Rückblick als strategisch ungünstig erwiesen hat. In der Sache ist überdies offenkundig, dass die Wohnbebauung im Osten sich negativ auf die Möglichkeit auswirkt, potentielle Entwicklungsabsichten in Richtung Osten zu verwirklichen; es war nicht zuletzt der Kläger selbst, der wiederholt darauf hingewiesen hat, wie begrenzt sich die räumlichen Entwicklungspotentiale im Umgriff seines Anwesens darstellen. Entscheidend ist letztlich aber, dass der Planfeststellungsbeschluss entscheidend nicht auf den Vorwurf eines Verschuldens abstellt, sondern darauf, dass konkrete betriebliche Erweiterungen in überschaubarer Zeit nicht hinreichend absehbar waren und daher nicht eigens in der Abwägung zu Buche schlagen mussten (vgl. die obigen Ausführungen unter Nr. 1.3.3).

Ebenfalls ohne nähere Substantiierung ist geblieben, inwieweit der Kläger mit seinem Betrieb relevanten „sonstigen Beeinträchtigungen“ ausgesetzt sei, insbesondere durch Schutzgebietsausweisungen Einschränkungen unterliege, die die Regierung von Oberfranken im Rahmen der Abwägung besonders hätte berücksichtigen müssen (S. 31 der Klagebegründung). In seinem Einwendungsschreiben vom 30.07.2009 (BA IV, S. 223 ff.) hatte der Kläger nicht moniert, bereits aktuell oder in absehbarer Zukunft durch die Ausweisung von Schutzgebieten in einer Art und Weise bei der Bewirtschaftung von Flächen eingeschränkt zu werden, die eine gesonderte Betrachtung und ggf. Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren hätte angezeigt erscheinen lassen. Er ist daher mit seinem Klagevortrag präkludiert. Darüber hinaus erhellt die Klage nicht, inwieweit sich aus diesem Aspekt überhaupt ein relevanter Abwägungsmangel ergeben können soll, denn jeder Betroffene hat gewisse Einschränkungen der an sich möglichen Grundstücksnutzung, die sich durch die sog. Situationsgebundenheit ergeben, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Inwieweit hiervon aufgrund besonderer Einzelfallumstände und unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Planung etwas anderes gelten soll, wird nicht dargelegt. Ergänzend nimmt das Gericht in dieser Beziehung auf die zugehörigen Ausführungen auf S. 72/73 des Planfeststellungsbeschlusses Bezug, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit seinen Ausführungen zum Lärmschutz und zur Luftqualität, die die behördlichen Feststellungen schlicht bestreiten, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf (S. 35 der Klagebegründung). Teil der planfestgestellten Unterlagen ist u.a. auch eine Untersuchung der Immissionen, namentlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen (BA II, Unterlage 11.1) sowie der Schadstoffuntersuchung (BA II, Unterlage 11.4). Der Kläger erläutert nicht, in welchem Punkt diese Berechnungen unzutreffend sein sollten, so dass auf die ausführliche Darstellung und Erläuterung in der Klageerwiderung (S. 27-30) verwiesen werden kann. Schlüssig wird insbesondere ausgeführt, dass aufgrund verschiedener topographischer Zwangspunkte, wasserwirtschaftlicher sowie verkehrs- und sicherheitstechnischer Vorgaben eine noch größere Lärmvermeidung mit planerischen Möglichkeiten nicht erzielt werden könne. Auch in Bezug auf die Luftschadstoffe wird plausibel dargestellt, dass bestehende Grenz-, Orientierungs-, Leit-/Vorsorge- bzw. Richtwerte nicht überschritten würden, was gerade auch für das Anwesen des Klägers gelte. Ein Verständnisproblem, das sich in Bezug auf die Lärmschutzproblematik ergeben hatte, konnte zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden (S. 11 der Niederschrift).

Insgesamt kann damit die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Einzel- und Gesamtabwägung in den Grenzen, die dem Gericht gesetzt sind, nicht beanstandet werden.

2. Legt man die Ausführungen unter Nr. 1 zugrunde, bleiben auch die weiteren Hilfsanträge des Klägers jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Mangels einer Gefährdung der betrieblichen Existenz kann der Kläger weder beanspruchen, dass die Regierung von … den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage ergänzt, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, auf eigene Kosten den landwirtschaftlichen Betrieb „…“ auf eine geeignete neue Hofstelle umzusiedeln, noch besteht ein Anspruch darauf, dass der Beklagte über eine Planergänzung in Bezug auf die Sicherstellung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.

Schließlich besteht kein Anlass, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, wonach dem Kläger für die verbleibenden Beschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist. Dazu ist festzustellen, dass der Kläger schon nicht näher dargelegt hat, welche „verbleibenden Einschränkungen“ er damit konkret im Blick hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass über die ohnehin im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu würdigenden Bewirtschaftungserschwernisse, Mehr- und Umwege, etc. hinaus überhaupt mittelbare Grundstücksbeeinträchtigungen im Raum stehen, die in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG fallen würden, weil diese dem Kläger nicht entschädigungslos zugemutet werden könnten, so dass darüber dem Grund nach bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte entschieden werden müssen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planvorhaben auslöst, vermittelt Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nämlich nicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2004 - 9 A 21.03 mit Anm. Nolte, juris-PR-BVerwG 1/2004 Anm. 6 sowie Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73, Rn. 96 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06). Ausgehend von den Einwendungen des Klägers vom 30.07.2009 und den seither neu entstanden Umständen ist in keiner Weise erkennbar, dass die Regierung von … berechtigte Ansprüche des Klägers zu Unrecht bereits dem Grunde nach nicht anerkannt hätte.

3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 wird die Klage abgewie-sen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 für den Bau der Ortsumgehung M … (Landkreis B …) im Zuge der Staats Straße … Die Neubaulänge beträgt etwa zwei Kilometer. Planungsziel ist unter anderem die Entlastung der Ortsdurchfahrt M … vom Durchgangsverkehr. Die Ortsdurchfahrt M … ist derzeit mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von ca. 9.000 Kfz/24 h belastet.

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … …, vom März 2009 beträgt die DTV auf der planfestgestellten Umgehungsstraße im Prognosejahr 2025 ca. 6.900 Kfz/24 h. Die Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt liegt hiernach bei täglich 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen. Auch die Klägerseite geht von einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die planfestgestellte Ortsumgehung in Höhe von ca. 6.000 Kfz/24 h aus.

Im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 findet sich das planfestgestellte Vorhaben in der „1. Dringlichkeit - Reserve“.

Der Kläger ist Eigentümer von an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für das verfahrensgegenständliche Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 aufgehoben. Für das Vorhaben fehle bereits eine hinreichende Planrechtfertigung, jedenfalls aber sei die Möglichkeit eines Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt der Staats Straße ohne nähere Prüfung vorzeitig ausgeschieden und nicht in die Abwägung möglicher Ausbauvarianten einbezogen worden. Die weiteren von Klägerseite angeführten Gesichtspunkte hätten demgegenüber nicht zum Erfolg der Klage führen können.

Beklagter und Beigeladene halten den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, 

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Der Kläger hält den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Senat hat am 21. März 2017 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins.

Wegen weiterer Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage des Klägers ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

1. Der auf Grundlage von Art. 35 ff. BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O … vom 23. Dezember 2011 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten. Insbesondere sind rechtserhebliche Defizite der durchgeführten FFH-Vorprüfung mit Bezug auf das in räumlicher Nähe des Vorhabens gelegene FFH-Gebiet DE 6035-372 „R …-, M …- und Ö … um B …“ entgegen klägerischer Auffassung nicht ersichtlich. Für den Senat ist vielmehr - auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar, dass es der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegend nicht bedurfte.

Der im Rahmen einer FFH-Vorprüfung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie) anzulegende Maßstab ist nicht identisch mit den Anforderungen, die an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind. Erst wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NVwZ 2008, 210 Rn. 11; U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62).

Eine derartige ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen auf das FFH-Gebiet besteht jedoch zur Überzeugung des Senats vorliegend nicht. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Beklagten sind vielmehr erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens schon im Ansatz nicht zu besorgen (vgl. insbesondere Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 6.11.2009; vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f.). Die insoweit von Klägerseite geäußerten Befürchtungen hinsichtlich vermehrter Überschwemmungen artenreicher Wiesen sowie der Schädigung namentlich von Fischarten innerhalb des FFH-Gebiets durch Eintrag von verschmutztem Straßenabwasser über den H … in den M … vermag der Senat nach erfolgter ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 7 ff.) nicht nachzuvollziehen. Für den Senat haben sich hiernach keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das planfestgestellte Gesamtsystem der Straßenentwässerung nicht sicherstellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“ unterbleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fachgerechten Ausführung und hinreichenden Dimensionierung des planfestgestellten Absetz- und Regenrückhaltebeckens, das auch vom bezüglich wasserwirtschaftlicher Fragestellungen in besonderem Maße fachkundigen Wasserwirtschaftsamt (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010) einer Prüfung unterzogen worden ist (vgl. insbesondere Schreiben des Wasserwirtschaftsamts H vom 21.10.2011). Die Klägerseite, die sich lediglich auf befürchtete Überschwemmungen aufgrund persönlicher Erfahrungen beruft, hat dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als sich die im FFH-Gebiet „R …-, M …- und Ö … um B …“ vorhandenen artenreichen Wiesen nach den auch insoweit nachvollziehbaren sachverständigen Darlegungen des Diplom-Geoökologen M … in der mündlichen Verhandlung ohnedies nur im Falle häufiger Überschwemmungen in ihrer Artenzusammensetzung ändern (vgl. Niederschrift, S. 9).

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten.

2.1 Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben. Die Planrechtfertigung ist - als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in die Rechte Privater verbunden ist - ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314). Auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt kein unabweisbares Bedürfnis für ein Vorhaben. Eine solche zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung dar. Mithin genügt es für die Erforderlichkeit des Vorhabens auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 - NVwZ 2014, 211 Rn. 185f. m.w.N.).

2.1.1 Ob für ein planfestgestelltes Vorhaben ein Bedarf besteht - das konkrete Vorhaben also vernünftigerweise geboten ist - muss prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 76 m.w.N.).

Der Senat hat entgegen klägerischer Auffassung im Ergebnis vorliegend keine Zweifel, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom März 2009; vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27), die für das Prognosejahr 2025 von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf der Plantrasse von 6.900 Kfz/24h und einer Entlastung der Ortsdurchfahrt von überörtlichem und örtlichem Verkehr im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich ausgeht (ca. 2/3 der Gesamtverkehrsmenge von 9.000 bis 10.000 Fahrzeugen täglich), nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Dass dies der Fall ist, hat sich nicht zuletzt auch im Zuge der gut nachvollziehbaren Erläuterung des Verkehrsgutachtens durch den Bearbeiter Dipl.-Ing. K … in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Niederschrift, S. 6 f. sowie Tischvorlage der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 28.3.2017; vgl. auch die bereits im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten und gut nachvollziehbaren fachlichen Erläuterungen im Schreiben der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S … vom 10.12.2014).

Die hinsichtlich der Verkehrsprognose von klägerischer Seite vorgebrachten Bedenken vermochten demgegenüber - unter Beachtung des dargelegten Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle - nicht durchzugreifen. Dies gilt schon insoweit, als die vorgebrachten laienhaften Einzeleinwände der Klägerseite - namentlich etwa hinsichtlich einer fehlenden Verkehrs-Zählstelle im Bereich des Dorfplatzes, von Detailfragen des innerörtlichen Verkehrs oder der Art und Weise der Einbeziehung der „Shell-Studie“ in die Untersuchung - die insgesamt einwandfreie Erstellung des Verkehrsgutachtens auf der Grundlage einer Modellierung des Straßennetzes der Gemeinde, der Verwendung der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung von in hinreichender Dichte durchgeführten Verkehrszählungen zur Kalibrierung des Verkehrsmodells schon im Ansatz nicht infrage stellen konnten.

Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, weil die Klägerseite ausweislich der in das gerichtliche Verfahren eingebrachten „Fehleranalyse der Verkehrsuntersuchung St … Ortsumgehung M …“ vom Januar 2017 (S. 6) selbst ausdrücklich zugesteht, dass sich der Durchgangsverkehr bei Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahme in einer Größenordnung von etwa 6.000 Kfz/24h auf die Ortsumgehung verlagern werde. Mithin wird das planerische Ziel des Beklagten, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, auch auf der Grundlage der klägerischen Annahmen erreicht. Diese Annahmen weichen mithin mit Blick auf die Zielerreichung nicht maßgeblich von der der Planfeststellung zugrunde gelegten Verkehrsprognose ab, die für den Planungsfall von einer Entlastung der Ortsdurchfahrt im Bereich von 6.000 bis 7.000 Fahrzeugen täglich, einschließlich des örtlichen Verkehrs, ausgeht. Unbeschadet dessen behielte das planerische Ziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, sogar bei niedrigeren als den in der Verkehrsprognose ermittelten und auch von Klägerseite erwarteten Belastungswerten sein planrechtfertigendes Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/181 Rn. 15; BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 41).

Vor diesem Hintergrund war der klägerische Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob das Verkehrsgutachten gravierende fachliche und methodische Fehler aufweist, abzulehnen. Die Kläger haben die methodische Vorgehensweise des Verkehrsgutachters, das Gutachten auf der Grundlage der einschlägigen Strukturdaten und unter zusätzlicher Heranziehung der Ergebnisse durchgeführter Verkehrszählungen zu erstellen, nicht erschüttert. Die Klägerseite stellt mit ihren Ausführungen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung den wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Verkehrsgutachters lediglich eine eigene - fachlich nicht hinreichend fundierte - Meinung gegenüber. Für den Senat wurde nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des Verkehrsgutachters wissenschaftlich-methodisch nicht vertretbar wären oder methodisch grobe Mängel aufwiesen. Deshalb musste sich dem Senat eine Beweisaufnahme durch Sachverständige jedenfalls nicht aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m.w.N.; B.v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10 m.w.N.). Außerdem würde eine diesbezügliche Beweiserhebung dem Verfahren allenfalls eine dritte (wissenschaftliche) Meinung hinzufügen. Der Verwertung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstatteter Gutachten und Äußerungen - wie vorliegend erfolgt - steht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts entgegen (vgl. nur BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 106.93 - juris Rn. 2 m.w.N.). Zudem ist die von der Klägerseite formulierte Beweisfrage schon im Hinblick auf die - wie dargelegt - im Wesentlichen unstreitige erhebliche Entlastungswirkung der planfestgestellten Ortsumgehung schon nicht entscheidungserheblich.

Hinzu kommt, dass nicht zu bestreiten ist, dass mit der prognostizierten Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt von M … auch eine Steigerung der Verkehrssicherheit im Bereich dieser Ortsdurchfahrt einher geht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 8 ZB 15.2159 - juris Rn. 16 f.). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass im Bereich der bestehenden Ortsdurchfahrt M … auch ausweislich des seitens des Senats eingenommenen Augenscheins sicherheitsrelevante Defizite namentlich hinsichtlich vergleichsweise enger Kurven, eher geringer Querschnittsbreiten, schmaler oder gänzlich fehlender Gehwege und einer (teilweise) unausgewogenen Linienführung bestehen (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 28). Diese Steigerung der Verkehrssicherheit fällt umso größer aus, als der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar dargelegt hat, dass die überproportionale Abnahme des Lkw-Verkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt um ca. 500 tägliche Fahrten insoweit bedeutende positive Effekte hat (vgl. Niederschrift, S. 6).

Schließlich ergibt sich eine erhöhte Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nach der Rechtsprechung des Senats auch mit Blick auf die bestehende Sonderbaulastvereinbarung zwischen Beigeladener und Beklagtem vom 26. April bzw. 4. Mai 2007 (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 24). Insoweit bewirkt der geplante Bau des planfestgestellten Vorhabens in der vereinbarten kommunalen Baulast eine Veränderung bei der Dringlichkeitseinstufung. Im Ergebnis ist ein Staatsstraßenbauvorhaben wie das planfestgestellte, das sich nach dem 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 11. Oktober 2011 ohnedies bereits in der Dringlichkeitsstufe „1 R“ befindet, zu beurteilen, als wäre es im Ausbauplan in der Dringlichkeitsstufe „1“ eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 42). Auch diese erhöhte Dringlichkeit streitet für die Planrechtfertigung des Vorhabens.

2.1.2 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.). Für derartige unüberwindbare finanzielle Hürden fehlt es entgegen klägerischer Behauptung an jeglichem konkreten Anhaltspunkt. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, als die finanziell uneingeschränkt leistungsfähige Beigeladene, die mit dem Beklagten auf der Grundlage eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses am 26. April bzw. 4. Mai 2007 - wie soeben dargelegt - eine Sonderbaulastvereinbarung getroffen hat, mit einer erheblichen staatlichen Förderung des planfestgestellten Vorhabens rechnen kann. Nach den insoweit für den Senat plausiblen Darlegungen des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 5) ist für das planfestgestellte Vorhaben ein Fördersatz in Höhe von 72% zu erwarten (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 46: Regelförderung in Höhe von etwa 75%).

2.2 Auch die Festlegung der Planungsziele und die vom Beklagten durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung leiden nicht unter beachtlichen Rechtsfehlern.

2.2.1 Die Planfeststellungsbehörde verfügt im Rahmen ihres planerischen Ermessens über einen weiten Spielraum bei der Festlegung von Planungszielen. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10). Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).

Vorliegend verfolgt der Beklagte mit der planfestgestellten Ortsumgehung die Ziele der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs, die Verbesserung der Funktion der Staats Straße als Verbindungs Weg von und nach B …, die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten und der Entlastung der Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Diese Planungsziele sind nach den dargelegten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus der vom Klägervertreter (vgl. Niederschrift, S. 6) in diesem Zusammenhang konkret benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226) ergibt sich nichts anderes.

2.2.2 Die klägerischen Einwände gegen die auf der Grundlage mithin rechtmäßiger Planungsziele durchgeführte fachplanerische Alternativenprüfung vermögen ebenfalls nicht durchzugreifen. Insbesondere trifft es entgegen klägerischer Behauptung nicht zu, dass der Beklagte die sogenannte Nullvariante nicht bzw. rechtlich nur unzureichend geprüft habe.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 unter Bezugnahme auf B.v. 12.4.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943/947; U.v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Von einer Alternative kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 70). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42 m.w.N). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, Abstriche vom Ziel-erfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbstständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143).

Bei der fachplanerischen Alternativenprüfung kann die Planfeststellungsbehörde in Stufen vorgehen. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausscheidet, die nicht näher zu untersuchen sind, weil sie bereits nach einer Grobanalyse nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - NVwZ 2012, 1314 Rn. 128 m.w.N). Namentlich auch bei der Planung von Ortsumgehungen ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, jede nur denkbare Variante genauer zu untersuchen. Insbesondere ist sie nicht genötigt, Alternativen (wie beispielsweise die Beschränkung auf verkehrslenkende Maßnahmen) zu prüfen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.2013 - 9 B 18.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend die Variante „Beibehaltung des bestehenden Verlaufs“ der Staats Straße … im Ortsbereich M … (Nullvariante) abwägungsfehlerfrei bereits im Rahmen einer Grobanalyse ausgeschieden. Insoweit ist es für den Senat offensichtlich, dass das rechtlich nicht zu beanstandende Planungsziel, die Ortsdurchfahrt von M … vom Durchgangsverkehr zu entlasten, unter Beibehaltung des bestehenden Trassenverlaufs der Ortsdurchgangs Straße nicht erreicht werden kann. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss - unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten privaten Einwendungen - hinreichend deutlich dargelegt und erläutert (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29 f.). Diese Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde steht im Übrigen auch in Einklang mit der von Klägerseite auch insoweit ausdrücklich angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Pflicht zur Überprüfung des Variantenvergleichs „so weit gehen“ könne, auch die Frage nach der Nullvariante nicht auszusparen (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.).

2.3 Auch bei der Abwägung der für und gegen das planfestgestellte Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange sind dem Beklagten keine rechtserheblichen Fehler unterlaufen.

Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56/64).

2.3.1 Vorliegend hat sich der Beklagte im Rahmen seiner planerischen Abwägungsentscheidung mit der Lärm- und Schadstoffsituation im Bereich der im Umfeld der Trasse der planfestgestellten Umgehungsstraße gelegenen Wohngebiete bzw. Einzelanwesen ausführlich beschäftigt und diesbezügliche Lärmberechnungen für den Prognosefall durchgeführt. Hierbei ist die Planfeststellungsbehörde zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an allen Wohngebäuden sowohl am Tag als auch in der Nacht wesentlich unterschritten werden, ohne dass insoweit Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Sogar bei den abseits der zusammenhängenden Bebauung gelegenen Wohngebäuden bzw. Wochenendhäusern werden nach den durchgeführten Berechnungen die für reine und allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Die maximal auftretenden Beurteilungspegel liegen insoweit bei lediglich 53,7 dB(A) tagsüber und 45,2 dB(A) nachts (vgl. hierzu Anlage 1 zur Planunterlage 11.1). Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte der werden an den zum geplanten Trassenverlauf am nächsten gelegenen Wohngebäuden nicht erreicht.

Auf der anderen Seite ergibt sich im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … - dem Grunde nach unbestritten - eine ganz erhebliche Entlastung der dort vorhandenen Wohnbebauung namentlich von Verkehrslärm, den die Beklagte bei der getroffenen planerischen Abwägungsentscheidung ohne Rechtsfehler maßgeblich zugunsten des planfestgestellten Vorhabens gewichtet hat (vgl. zum Ganzen Planfeststellungsbeschluss, S. 61 ff.). Im Rahmen des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die insoweit zu erwartenden und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten erheblichen Lärmentlastungen im Bereich der Ortsdurchfahrt von M … ergänzend „gebäudescharf“ beziffert (vgl. hierzu das in das Gerichtsverfahren eingeführte Schreiben der Regierung von O … vom 25.9.2014; vgl. auch Niederschrift über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vom 18.12.2014, S. 5 f.).

2.3.2 Vom Kläger in allgemeiner Art und Weise befürchtete Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, namentlich durch mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, hat die Klägerseite lediglich behauptet, jedoch nicht plausibel gemacht. Auch hinsichtlich sonstiger Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa den von Klägerseite genannten Aspekten des Flächenverbrauchs oder der Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Wegesystems, vermochte die Klage schon im Ansatz nicht deutlich zu machen, inwieweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit Abwägungsdefizite enthalten soll. Solche Defizite sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu den Belangen der Land- und Forstwirtschaft auch Planfeststellungsbeschluss, S. 75 ff.).

2.4 Die Belange des Naturschutzes werden von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch in materieller Hinsicht in vollem Umfang gewahrt.

2.4.1 Wie bereits unter Ziff. 1 zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, sind im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „R …-, M …- und Ö … um B …“, namentlich durch einen von Klägerseite befürchteten Abfluss von Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M …, nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 43 f. und S. 69 ff.)

2.4.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht auch zu Recht davon aus, dass ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand (§ 44 BNatSchG) im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens nicht verwirklicht wird.

2.4.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich des in etwa 135 Meter Entfernung von einem geplanten Straßeneinschnitt vorhandenen Vorkommens der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Pflanzenart Prächtiger Dünnfarn (trichomanes speciosum). Das vom Staatlichen Bauamt B … insoweit in Auftrag gegebene biologische Fachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf eine Gefährdung des Standorts der Art durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben ergeben hätten (Gutachten O … vom 14.4.2008, S. 7). Ein weiteres vom Staatlichen Bauamt B … in Auftrag gegebenes hydrogeologisches Gutachten kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Auswertung aller Untersuchungsergebnisse zeige, dass eine Beeinflussung des Farnvorkommens im Zuge der geplanten Baumaßnahmen schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil die vom Farn benötigte Feuchtigkeitszufuhr nicht über das Grundwasser, sondern über den Niederschlag und damit den Sickerwasserstrom direkt im Umfeld der Schichtfuge am Vorkommensstandort erfolge (Gutachten P … vom 27.11.2007, S. 10). Diese Erkenntnisse stellt auch die Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel.

Dessen ungeachtet sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Art Prächtiger Dünnfarn vorsorglich konfliktvermeidende Maßnahmen vor (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 45). Namentlich erfolgt gegenüber der ursprünglichen Planung ein Abrücken der Trasse vom Waldrand (und damit vom Standort des Prächtigen Dünnfarns), die Pflanzung eines Waldbestands bzw. eines Feldgehölzes und eine Verringerung der Einschnittstiefe der Trasse (ursprünglich geplante Einschnittstiefe im Bereich des Farnvorkommens nach Angaben des Beklagten 10 bis 12 Meter, planfestgestellte Einschnittstiefe 6 bis 11 Meter). Diese vorsorglich angeordneten Maßnahmen dienen dem Ausschluss etwaiger Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Grundwasser, die das Farnvorkommen gegebenenfalls beeinträchtigen könnten (vgl. auch Niederschrift, S. 10).

2.4.2.2 Auch hinsichtlich der Vorkommen geschützter Tierarten ist für eine vorhabenbedingte Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 45 ff.). Dies gilt sowohl für die im H … bzw. im M … vorkommenden Arten Bachneunauge bzw. Koppe sowie für die im Wirkbereich des geplanten Vorhabens auftretenden Fledermausarten.

Von sachverständiger Seite wurde zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass der von Klägerseite auch im Zusammenhang der etwaigen Gefährdung des Vorkommens von Bachneunauge bzw. Koppe befürchtete Abfluss von (verschmutztem) Wasser von der Plantrasse über das geplante Regen-Rückhaltebecken in den H … und sodann in den M … nicht zu besorgen ist (vgl. hierzu auch bereits oben Ziff. 1 und Ziff. 2.4.1).

Hinsichtlich der nach nachvollziehbarer sachverständiger Darstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift, S. 8) lediglich vereinzelt vorkommenden Fledermausarten wurden im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen, wie die Pflanzung von Bäumen bzw. Hecken als Leitstrukturen, angeordnet. Deren Wirksamkeit wurde auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogen.

Auch hinsichtlich der Sicherstellung rechtzeitiger Wirksamkeit der nach den Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergreifenden naturschutzfachlichen Maßnahmen haben sich im gerichtlichen Verfahren keine substanziellen Zweifel ergeben. Namentlich sind die seitens der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) entsprechend ausdrücklicher Festsetzung bereits im Vorlauf des eigentlichen Straßenbaues umzusetzen (Planfeststellungsbeschluss, S. 7).

2.4.3 Sonstige Verstöße des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.