Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin ein den Betrag von 4.197,87 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück Fl. Nr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Nachdem über den von ihr eingelegten Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 insoweit aufgehoben, als darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Für die Beurteilung der Verteilungsfragen sei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen. Diese seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung beim Beklagten im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage nördlich des Grundstücks Fl. Nr. 254 in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Einrichtung wie einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sei weit gefasst und decke sich mit dem der öffentlichen Einrichtung, wie sie Art. 21 Abs. 1 GO verstehe, wozu alle Einrichtungen gehörten, die eine Kommune der Öffentlichkeit durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmungsakt zur Verfügung stelle und diese im öffentlichen Interesse unterhalte. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestehe kein Zweifel. Sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns des Beklagten und auch nach historischem Kartenmaterial bei im Wesentlichen unveränderter Bebauung der angrenzenden Grundstücke jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785 - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit dieses den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat; gleichzeitig wurde der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils abgelehnt.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend‚ das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere auch bei einer Einrichtung wie einer Ortsstraße zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS knüpften ausdrücklich an „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ an. Die Widmung des Kirchplatzes sei westlich der Ostgrenze des Grundstücks Fl. Nr. 254 erst am 31. Juli 2015 vollständig erfolgt. Erst damit seien die sachlichen Beitragspflichten entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien aber die Hauptstraße/Wasserburger Straße zu Ortsstraßen abgestuft und die Eckermäßigungen (für die Grundstücke Fl. Nr. 190, 192 und 193) zu Recht gewährt worden. Nach der Vergleichsberechnung, die die beiden Hinterliegergrundstücke Fl. Nr. 187/2 und 182 einbeziehe, ergebe sich für das Grundstück der Klägerin ein Beitrag von 4.197,87 €.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß)‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 aufzuheben, soweit darin der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Straßenausbaubeitrag um mehr als 4.197,87 € verringert wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die - entsprechend dem Zulassungsantrag und der zugelassenen Berufung - auf einen Beitragsteil von 329,16 € beschränkte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Auf die Berufung des Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil zu ändern und der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 insoweit aufzuheben, als darin ein den Betrag von 4.197,87 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde. Denn dieser Bescheid ist in Höhe des Betrags von 4.197,87 € rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bei dem Ausbau des Kirchplatzes handelt es sich um die Erneuerung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und seiner Ausbaubeitragssatzung vom 13. Februar 2003 Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme und Erlass des Beitragsbescheides vollständig als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, U. v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt - insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, U. v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, U. v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme und nach Erlass des Beitragsbescheids in vollständiger Weise als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die der Beklagte seit langem die Straßenbaulast übernommen hat. Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. In der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis ist der Kirchplatz mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und seiner Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks Fl. Nr. 254 und östlich des Grundstücks Fl. Nr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von Fl. Nr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014.

Vollständig als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit der Verfügung und Bekanntmachung vom 31. Juli 2015. In dieser Widmungsverfügung wurde erstmals die „Teilfläche der Fl. Nr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks Fl. Nr. 254 und östlich des Grundstücks Fl. Nr. 255 erfasst. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen und nach Erlass des Beitragsbescheides in vollem Umfang erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der erst nachträglichen vollständigen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Es kommt hierbei nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende - vollständige - straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beitragsbescheid auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Ein ursprünglich wegen fehlender oder nicht vollständiger Widmung rechtswidriger Beitragsbescheid unterliegt daher nicht der Aufhebung, wenn die (vollständige) Widmung der ausgebauten Straße nach Erlass des angefochtenen Bescheids nachgeholt wird (u. a. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17; B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 172 ff., 177). Das führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer „unzulässigen Rückwirkung“ der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich unvollständige Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der vollständigen Widmung vom 31. Juli 2015. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben; damit wurde sie am 14. August 2015 wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren (BayVGH, U. v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris). Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn der Beklagte wollte nach seinem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht vollständig gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 14. August 2015 war nach den - unwidersprochenen - Angaben des Beklagten die frühere Bundesstraße B 15 im maßgeblichen Ortsbereich bereits zur Ortsstraße abgestuft worden; neuer Träger der Straßenbaulast war der Beklagte geworden. Die Regelung war mit Ablauf des 31. Mai 2015 und damit vor der Bekanntmachung der Widmung wirksam geworden (Bayerischer Staatsanzeiger vom 8.5.2015, VG-Akte S. 144). Damit war den an der früheren B 15 und nunmehrigen Ortsstraße gelegenen Grundstücken Fl. Nr. 190, 192 und 193 eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch bezüglich der Fahrbahn zu gewähren. Entsprechend der vom Beklagten mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Vergleichsberechnung vom 19. Dezember 2015 ergibt sich für das Grundstück der Klägerin ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.197,87 €.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 329,16 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2015 - M 2 K 15.1651

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - 6 BV 16.856

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 6 ZB 19.60

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Oktober 2018 - AN 3 K 17.397 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. II

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 6 ZB 18.1466

bei uns veröffentlicht am 01.10.2018

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. März 2018 - W 3 K 16.1205 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 6 B 17.519

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2016 – AN 3 K 16.260 – abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid

Referenzen

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. ... (nachfolgend Gemarkung stets: ...).

Mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wurde für den Ausbau der Anlage „...-platz“ für dieses Grundstück ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 (beim Beklagten am folgenden Tag eingegangen) Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 27. und 29. Januar 2014 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin mehrere Fragen zur Beitragsabrechnung an den Beklagten.

Am 20. Februar 2015 teilte das Landratsamt ... dem Beklagten mit, dass es nach Prüfung der Rechtslage die Beitragsbescheide vom ... November 2013 aus mehreren Gründen für rechtswidrig erachte.

Am 27. April 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Widerspruch der Klägerin sei ohne hinreichenden Grund immer noch nicht entschieden worden. Die Klage könne noch nicht im Einzelnen begründet werden, weil eine Anfrage des Bevollmächtigten immer noch nicht beantwortet sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

nahm zu den vor Klageerhebung durch die Klägerin gestellten Fragen Stellung und legte eine Kostenzusammenstellung, einen Abrechnungsplan und eine Verteilungsliste vor.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Juli 2015 wurde zunächst dem Beklagten aufgegeben, diverse sich aus den bislang vorgelegten Unterlagen ergebende Fragen aufzuklären und sodann der Klägerin aufgegeben, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Einzelnen zu begründen.

Mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2015 und 1. August 2015 nahm der Beklagte umfassend zu den gerichtlichen Fragen Stellung und legte diverse Widmungsunterlagen und eine erste Vergleichsberechnung vor.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 begründete sodann die Klägerin im Einzelnen ihre Klage.

Am 11. September 2015 legte der Beklagte auf Anforderung des Gerichts weitere Unterlagen und eine weitere Vergleichsberechnung vor.

Am 15. September 2015 wurde die Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Die Beteiligten erklärten sich wegen noch zu vertiefender Verteilungsfragen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 17. September 2015 wurde dem Beklagten aufgegeben, weitere tatsächliche Fragen aufzuklären und wurde beiden Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2015, die Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. und 26. Oktober 2015.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2015 wurde der Beklagte um Klärung einer weiteren Verteilungsfrage und Vorlage einer abschließenden Vergleichsberechnung mit bestimmten Maßgaben gebeten. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsätzen vom 20. und 23. November 2015 und legte eine abschließende Vergleichsberechnung (Stand 24. November 2015) vor. Hierzu äußerte sich die Klägerseite mit weiteren Schriftsätzen vom 2. und 3. Dezember 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Widerspruchsbehörde vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig (§ 75 VwGO), aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 3.868,71 € festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung von mehr als 3.868,71 € aufgefordert wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beitragsbescheid des Beklagten beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom ... Februar 2003 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u. a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gemäß § 1 ABS „erhebt“ der Beklagte entsprechende Beiträge. Nach § 2 ABS sind beitragspflichtig solche Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweils hergestellten, angeschafften, verbesserten oder erneuerten öffentlichen Einrichtung - hier Ortsstraße - einen besonderen Vorteil ziehen können.

2. Der Beitragsbescheid vom ... November 2013 ist im aufgehobenen Umfang rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei allein aus unzutreffend beurteilten Verteilungsfragen (vgl. nachfolgend e)).

a) Die Abgrenzung der abgerechneten Anlage durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Wie weit eine einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4 jeweils m. w. N.) nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht können dabei im Einzelfall spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen, insbesondere dann, wenn Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen.

Gemessen hieran bestehen im Ergebnis sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen keine Bedenken des Gerichts gegen die Abgrenzung der Anlage „...-platz“, wie sie der Beklagte ausweislich der Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2015 vorgenommen hat. Nachdem die Klägerseite hierzu keine substantiierten Einwände erhoben hat, bedarf es keiner weiteren Begründung.

Angemerkt sei lediglich noch, dass es auf die exakte Abgrenzung der Anlage „...-platz“ im Verhältnis zur Anlage „...weg“ /“...gässchen“ im Bereich der Westseite des Kirchengebäudes auf FlNr. ... für dieses Verfahren nicht ankommt. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Klägerin thematisierte Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... kommt keinesfalls in Betracht (vgl. unten e) (2) (b)).

b) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen für die Anlage „...-platz“ stellen entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26, U. v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.

Vorliegend hat der Beklagte (vgl. E-Mail vom 11. September 2015) schlüssig vorgetragen, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten an keinen grundlegenden Ausbau des ...-platzes mehr erinnern können und auch eine Überprüfung im Archiv des Beklagten keine Erkenntnisse erbrachte. Ein etwaiger Ausbau sei vor mehr als 50 Jahren erfolgt. Diesen Ausführungen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage „...-platz“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.

Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Die Klägerseite selbst räumt im Schriftsatz vom 31. August 2015 ein, dass jedenfalls die Fahrbahn „stark beschädigt“ war, was durch die Fotos (Anlagen K 13/K 13a) auch eindeutig belegt wird.

Ist - wie hier - die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen, dann spielt die Ursache der Verschlissenheit keine Rolle mehr, weshalb der Behauptung der Klägerseite, der Beklagte habe seine Instandhaltungspflichten nicht hinreichend erfüllt, nicht weiter nachgegangen werden muss (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32, Rn. 22, 28). Auch das Ausbaumotiv der Gemeinde ist dann ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme (BayVGH vom 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 10), weshalb der Vortrag, für die Baumaßnahmen am ...-platz seien vor allem ortsgestalterische Erwägungen des Beklagten maßgeblich gewesen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Gleiches gilt für das Argument, die Gehwege am ...-platz seien voll funktionsfähig gewesen (wobei eine Gemeinde ohnehin nicht verpflichtet ist, den Eintritt der Funktionsunfähigkeit abzuwarten, BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 6 ZB 07.812 - juris Rn. 3). Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur üblichen Nutzungsdauer von Straßen auch auf die Teileinrichtung Gehweg bezieht (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Im Übrigen ist es oftmals schon aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, bei Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn auch einen noch nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg mit zu erneuern (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 2031). Vorliegend kommt die konkrete örtliche Situation eines relativ engen und verwinkelten und nicht niveaugleichen Platzes in einem historischen Ortskern hinzu, bei dem ein Erhalt der auf den Fotos der Klägerseite erkennbaren Gehwegteilflächen schon aus bautechnischen Gründen (etwa der Frage der Gewährleistungsübernahme durch die ausführenden Firmen) keinesfalls sinnvoll erscheint.

c) Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, durch den Wegfall der Gehwege, die Ausführung der Fahrbahn mit Kopfsteinpflaster statt einer Asphaltdecke und durch eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten sei die Anlage „...-platz“ nicht verbessert worden oder es liege ein Fall der Vorteilskompensation vor, weshalb kein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG gegeben sei.

Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie vorliegend - vermittelt die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall auch einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2091). Vorliegend wurde im Zuge der Baumaßnahmen die früher wohl in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und der Fahrbahn aufgehoben und der ...-platz überwiegend mit Granitkleinsteinpflaster, die (unselbstständigen) Parkflächen mit Granitgroßsteinpflaster gepflastert (deren Mehrkosten im Vergleich zu einem Betonsteinpflaster nach Aktenlage jedoch nicht auf die Anlieger umgelegt wurden, vgl. hierzu auch: VG Ansbach, U. v. 28.7.2005 - AN 18 K 04.03362 u. a. - juris Rn. 72). Auch ein derartiger niveaugleicher Ausbau und die Aufhebung der Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vermittelt - jedenfalls bei den konkret vorliegenden örtlichen Verhältnissen eines Platzes in einem historischen Ortskern - den Anliegern einen beitragsrechtlichen Sondervorteil (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 14). Gleiches gilt für die baulich klar abgegrenzte Ausführung von Parkflächen, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 6). Auch die Ausführung in Granitkleinsteinpflaster stellt den Sondervorteil der Klägerin schließlich nicht in ernstlich in Frage (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.1986 - 6 CS 86.00668).

d) Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Abrechnung der Anlage „...-platz“ als Anliegerstraße i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS mit einem Eigenanteil des Beklagten von 20%. Die schriftsätzlich vorgetragene Auffassung der Klägerin, es handle sich um eine Hauptverkehrsstraße, ist ganz offensichtlich unvertretbar. Sie wurde vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter vertieft. Zu erwägen wäre allenfalls eine Einordnung des ...-platzes als Haupterschließungsstraße.

Die gemeindliche Ausbaubeitragssatzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen gelten als Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraßen schließlich werden Straßen definiert, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 29; B. v. 5.3.2009 - 6 ZB 08.2960 - juris Rn. 5) ist geklärt, dass bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung auf die Zweckbestimmung abzustellen ist, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben können als Bestätigungsmerkmal auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. Das Verständnis der Einzelbestimmungen zu den Straßenkategorien einer Ausbaubeitragssatzung hat sich dabei nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien zu orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke (Anliegerverkehr) und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Dabei geht es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt.

Gemessen hieran ist festzustellen, dass es sich beim ...-platz im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr um eine Sackgasse handelt, eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz ist jedenfalls nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen. Diesbezügliche „Ausreißer“ oder eine etwaiger „Schleichverkehr“ wären für die Einordnung in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 7; U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28; Driehaus, a. a. O., § 34 Rn. 31). Nach den vorgenannten Kriterien dient der ...-platz mithin ersichtlich ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke. Dabei mag es sein, dass auch Kraftfahrzeuge - etwa auf der Suche nach Parkmöglichkeiten - den ...-platz nutzen, deren Nutzer kein unmittelbar angrenzendes Grundstück aufsuchen wollen. Auch wenn die Anwohner des ...-platzes einen derartigen Verkehr oder die Benutzung des ...-platzes durch Fußgänger oder Radfahrer über die im Norden, Westen und Süden angrenzenden Gässchen und Wege als eine Art „Durchgangsverkehr“ empfinden, darf insoweit keine strikt anlagen- oder straßenbezogene Betrachtung erfolgen. Vielmehr handelt es sich auch dabei noch um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des ...-platzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um einen „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ im Sinne der ABS (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.810 - juris Rn. 14).

e) Der Beklagte hat indes nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zutreffend gelöst. Insoweit ist zunächst der maßgebliche Betrachtungszeitpunkt zu klären (nachfolgend (1)). Sodann wird auf die generelle Heranziehung einzelner Grundstücke (nachfolgend (2)), deren Nutzungsfaktoren (nachfolgend (3) und (4)) und schließlich eventuelle Ermäßigungen wegen sog. Mehrfacherschließung eingegangen (nachfolgend (5)).

(1) Für die Beurteilung der Verteilungsfragen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 1). Dies ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei dem Beklagten (hierzu: BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 10), vorliegend im Mai 2009, der Fall gewesen. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (Fläche nördlich der FlNr. ...) in diesem Zeitpunkt straßenrechtlich noch nicht wirksam gewidmet war, steht der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen:

Das Merkmal „öffentlich“ i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG, § 1 ABS erfordert auch bei einer Einrichtung wie einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG ist weit gefasst und deckt sich mit dem der öffentlichen Einrichtung, wie sie Art. 21 Abs. 1 BayGO versteht, wozu alle Einrichtungen gehören, die eine Kommune der Öffentlichkeit durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmungsakt zur Verfügung stellt und die sie im öffentlichen Interesse unterhält (Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Dezember 2014, Art. 5 Rn. 60). Auch im Hinblick auf das Straßenausbaubeitragsrecht kann das Merkmal „öffentlich“ deshalb bereits dadurch erfüllt werden, dass die Anlage aufgrund einer (sonstigen) öffentlichrechtlichen Entschließung der Gemeinde der Öffentlichkeit bereit gestellt worden ist (Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 31 Rn. 2 f. m. w. N.; die gegenteilige Meinung bei Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2164 wird nicht weiter begründet; der BayVGH hat sich - soweit ersichtlich - mit dieser Frage noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt). Denn § 1 ABS knüpft ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - lediglich - an die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen an, nicht jedoch an das Erfordernis einer straßenrechtlichen Widmung. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs der „Ortsstraße“ i. S. v. Art. 46 BayStrWG in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS herleiten, da hierdurch lediglich Modalitäten der Beitragserhebung geregelt werden, nicht jedoch die Beitragspflicht von Maßnahmen eingeschränkt werden soll.

Die hiervon abweichende Auffassung des Klägerbevollmächtigten stützt sich allein auf Rechtsprechung und Literaturnachweise zum Erschließungsbeitragsrecht und kann deshalb für die vorliegende Fragestellung nicht durchgreifen.

Vorliegend bestehen an der „Öffentlichkeit“ im genannten Sinne auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche keine Zweifel: Sie ist Teil des historisch gewachsenen Ortskerns des Beklagten und auch nach historischem Kartenmaterial bei im Wesentlichen unveränderter Bebauung der angrenzenden Grundstücke jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Im Hinblick auf die generelle (Nicht-)Heranziehung einzelner Grundstücke ist festzustellen:

Für den Sondervorteil i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 5; B. v. 16.10.2012 - 6 CS 12.1594 - juris Rn. 9) zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten öffentlichen Einrichtung, wie sie bei Anliegergrundstücken (und ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken) gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr - auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche.

Gemessen hieran ergibt sich vorliegend:

(a) Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass auch die FlNr. ... heranzuziehen ist (insoweit im angefochtenen Bescheid nicht, aber in der mit Schriftsatz vom 29.7.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung berücksichtigt).

Ebenso unstreitig ist, dass die FlNrn. ... und ... nicht heranzuziehen sind.

(b) Eine Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... scheidet aus, da sie nicht an der abgerechneten Anlage „...-platz“ anliegen und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine relevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage bestehen.

(c) Zu Unrecht hat der Beklagte die FlNr. ... nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Nichtberücksichtigung von FlNr. ... ist indes nicht zu beanstanden. Hierzu ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen:

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zulasten des Grundstücks FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht personenidentischen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... besteht. In räumlicher Hinsicht bezieht sich dieses Geh- und Fahrtrecht auf einen Bereich am östlichen Ende der FlNr. ...

Nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotoaufnahmen ist davon auszugehen, dass sich in dem genannten Bereich auf FlNr. ... zunächst (ohne Abgrenzung zur abgerechneten Anlage „...-platz“) eine Garagenzufahrt befindet und dahinter ein erster Zaun, in dem sich ein kleines Gartentor befindet (Fotoaufnahmen 12 und 13 aus Anlage 4 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Zwischen den Grundstücken FlNrn. ... und ... befindet sich ein weiterer Zaun, in dem sich ein weiteres kleines Gartentor befindet (vgl. Fotoaufnahmen 14, 15 und 18 der vorgenannten Anlage). Es ist mithin grundsätzlich ein (fußläufiger) Zugang von der abgerechneten Anlage zum Grundstück FlNr. ... rechtlich und tatsächlich gewährleistet. Ein Zugang zum Gartengrundstück auf FlNr. ... besteht auch von der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... aus.

Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung dieses Zugangs wurde auf Anfrage des Gerichts - jeweils bezogen auf das Jahr 2009 - schriftlich Folgendes mitgeteilt: Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... erklärte, die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... bestünden „vehement“ auf dem Fahrtrecht, dieses sei „zur Anlieferung von Brennmaterial, zur Anlieferung von Bauteilen für ein Gartenhaus, usw. benutzt“ worden. Wie oft die Benutzung erfolgt sei, könne nicht gesagt werden, da die Nachbarn das Geh- und Fahrtrecht „bisher selbstständig“ genutzt hätten (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Die Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... erklärten ihrerseits, die FlNr. ... sei im Jahr 2009 „überhaupt nicht genutzt worden, um das Grundstück FlNr. ... oder FlNr. ... zu erreichen“. Das Gartengrundstück FlNr. ... werde nur sehr spärlich genutzt und dann nur „von Norden her“ begangen. Allenfalls seien Kinder beobachtet worden, wie sie den Zugang genutzt hätten, um ein entlaufenes Tier einzufangen.

Diese tatsächlichen Verhältnisse sind rechtlich wie folgt zu bewerten:

Bei den Grundstücken FlNrn. ... und ... handelt es sich im Verhältnis zur abgerechneten Anlage um Hinterliegergrundstücke. Die FlNr. ..., von der aus (nur) über die FlNrn. ... und ... ein Zugang zur abgerechneten Anlage möglich ist, stellte dabei ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück dar, da es an seiner gesamten Westseite über eine eigene Anbindung an das öffentliche Wegenetz (Marktplatz) verfügt. Die FlNr. ... liegt zwar nicht am öffentlichen Wegenetz an, sondern ist über die FlNr. ... vom Marktplatz und über FlNr. ... von der abgerechneten Anlage aus zu erreichen. Dennoch finden auf das Grundstück nach Auffassung des Gerichts nicht die Maßstäbe für sog. gefangene Hinterliegergrundstücke Anwendung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um solche Grundstücke, die nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden sind und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 31 ff.). Vorliegend stehen die FlNrn. ... und ... jedoch im Eigentum der gleichen Personen, weshalb FlNr. ... in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Marktplatz aus erreicht werden kann, so dass die Situation für das Grundstück FlNr. ... im Hinblick auf die Anlage „...-platz“ einer Zweiterschließung gleicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40 f.) haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40).

Bei einer Gesamtbewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse, des Vortrags der Beteiligten sowie der im Verfahren eingeholten schriftlichen Auskünfte liegen hinreichende derartige Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ..., nicht jedoch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vor: Zunächst stellt der aufgrund der beiden Gartentore tatsächlich bestehende Zugang über das Grundstück FlNr. ... ein deutliches Indiz für eine Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ vom Gartengrundstück FlNr. ... aus dar. Anders als über diesen Zugang ist dieses Gartengrundstück faktisch allein dadurch zu erreichen, dass das Gebäude auf FlNr. ... durchquert wird. Bei dieser Sachlage liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der tatsächlich angelegte Zugang über FlNr. ... für bestimmte Verrichtungen auf dem Gartengrundstück einen bequemeren oder tauglicheren Zugang vermittelt, als dies über die FlNr. ... der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch die - divergierenden - Erklärungen der betroffenen Eigentümer (von FlNrn. ... und ... einerseits, von FlNr. ... andererseits) zu sehen, wobei das Gericht auch nicht außer Betracht lassen kann, dass beiden Auskünfte möglicherweise nicht gänzlich ohne einen Gedanken an die sich hieraus ergebenden eigenen beitragsrechtlichen Konsequenzen erfolgten. Dabei erscheint aber die ohne erkennbaren „Belastungseifer“ getroffene Aussage des Eigentümers der FlNr. ..., der eine vereinzelte Nutzung des Zugangs für gartentypische Verrichtungen schilderte, überzeugender als diejenige der Eigentümer der FlNr. ..., die jegliche Nutzung des Zugangs ausgeschlossen haben. Nach Überzeugung des Gerichts haben insoweit die tatsächlichen Zugangsverhältnisse in der konkreten örtlichen Situation ein stärkeres Gewicht als die Erklärungen der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 7).

Diese für eine Heranziehung des Grundstücks FlNr. ... hinreichenden Anhaltspunkte rechtfertigen indes die Heranziehung auch des Grundstücks FlNr. ... nicht. Das Gebäude auf FlNr. ... grenzt breitflächig an öffentliche Flächen an. Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen spricht nichts dafür, dass eine nennenswerte Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage insofern erfolgte, als die Grundstücke FlNr. ... und ... beim Verlassen des Gebäudes auf FlNr. ... gleichsam als „Abkürzung“ in Richtung der Anlage „...-platz“ verwendet werden würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gartentypischen Verrichtung auf dem Grundstück FlNr. ..., für das der Zugang wahrscheinlich genutzt wird, auch auf das Gebäude auf FlNr. ... erstrecken und deshalb auch von FlNr. ... aus eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ zu erwarten ist, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des Eigentümers der FlNr. ... Gleiches gilt auch für das Argument des Klägerbevollmächtigten, für mögliche - im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jedoch nicht konkret ersichtliche - Bauarbeiten an der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... müssten Baufahrzeuge die Grundstücke FlNrn. ... und ... in Anspruch nehmen. An alledem ändern auch die Eigentümeridentität und die Tatsache, dass das Gartengrundstück gleichsam zum Gebäude auf FlNr. ... „gehört“, nichts. Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das oder die Anliegergrundstücke in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 44).

Letztlich bleibt noch anzumerken: Wenn man hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vertreten sollte, dass es sich um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 30 ff.) wegen der rechtlichen Sicherung des Zugangs zur Anlage „...-platz“ erst recht heranzuziehen.

(3) Im Hinblick auf die Ermittlung der Vollgeschosse der in die Verteilung einbezogenen Gebäude für deren Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) ist auszuführen:

Bezüglich des Gebäudes auf FlNr. ... erscheint die Annahme des Beklagten, dieses verfüge nur über zwei Vollgeschosse, dem Gericht aufgrund der mit E-Mail vom 11. September 2015 vorgelegten Lichtbilder schlüssig. Der Klägerbevollmächtigte hat hierauf auch keine weiteren substantiierten Einwände erhoben. Ebenso wurden hinsichtlich der weiteren, im gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 6. Juli 2015 bezüglich der Zahl der Vollgeschosse zur Überprüfung gestellten Grundstücke (FlNrn. ..., ... und ...) von der Klägerseite keine Einwände gegen die Behandlung durch den Beklagten erhoben.

(4) Bezüglich des Artzuschlags (§ 8 Abs. 11 und 12 ABS) ist auszuführen:

(a) Hinsichtlich FlNr. ... wurde vom Beklagten zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt.

Die Beteiligten gehen grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass das Verhältnis der Nutzung dieses Grundstücks hinsichtlich der zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäudeteile einerseits (darin gewerbliche Nutzung im EG und Wohnnutzung im OG und DG) und der zum ...-platz hin orientierten südlichen Gebäudeteilen (dort Nutzung als Seniorentreff) in etwa 3/5 zu 2/5 beträgt. Von der Klägerseite wird auch nicht behauptet, dass bereits allein der - unstreitige - Anteil der gewerblichen Nutzung der nördlichen Gebäudeteile für das Grundstück insgesamt einen Artzuschlag rechtfertigt. Die zuletzt im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 vertretene Auffassung der Klägerseite, der Artzuschlag müsse jeweils auf die nördlichen und südlichen Gebäudeteile isoliert angewandt werden, ist mit § 8 Abs. 11 ABS, der - wie generell im Ausbaubeitragsrecht - auf das jeweilige Buchgrundstück abstellt, nicht zu vereinbaren.

Zu entscheiden ist mithin die Frage, ob die Nutzung des südlichen Gebäudeteils als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt (AWO) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 12 ABS wegen einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Nutzung rechtfertigt (der dann zur Anwendung des Artzuschlags auf das gesamte Grundstück FlNr. ... führen würde). Ausweislich der Stellungnahmen des Ortsvorsitzenden der ... vom 23. September und 7. Oktober 2015 wird das Gebäude als Senioren-Tagesstätte für den „verbalen Austausch, Dia-Vorträge sowie altersentsprechende Informationen“ genutzt. Bei den regelmäßigen Veranstaltungen seien jeweils ca. 30 Mitglieder (mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) anwesend. Im Jahr 2009 hätten die Veranstaltungen „regelmäßig wöchentlich dienstags, von 14 bis 17 Uhr“ stattgefunden.

§ 8 Abs. 11 und 12 ABS ist vor dem Hintergrund des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKAG normierten Differenzierungsgebots zu sehen, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung gewerblich genutzt, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der umfangreichen Kasuistik (vgl. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925) löste die beschriebene Nutzung im Jahr 2009 keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage aus, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspräche. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem wöchentlichen Treffen von 30 Personen für drei Stunden ein Tagesschnitt ergibt, der (allenfalls) einem normalen 4-Personen-Haushalt vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass der konkrete Besucherkreis (Mitglieder des örtlichen ...-Verbands mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) und die Beschreibung der Veranstaltungen auch keinen intensiven Liefer- und Versorgungsverkehr auslöste, wie dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen der Fall sein kann. Auch in dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Fall (BayVGH, B. v. 8.1.2015, a. a. O.) geht die festgestellte tatsächliche Nutzung deutlich über diejenige im vorliegenden Einzelfall hinaus.

(b) Auch bezüglich FlNr. ... wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Eine Satzungsbestimmung wie § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist trotz ihres Wortlauts („oder genutzt werden dürfen“) dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in unbeplanten Gebieten - wie hier - bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen ist und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung Berücksichtigung finden kann (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Der Beklagte hat - von der Klägerseite nicht in Frage gestellt - vorgetragen, dass das in dem betreffenden Gebäude früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet wurde, das Gebäude dann leer stand, vom 26. September 2009 bis 31. Januar 2011 dort ein Gaststättengewerbe mit dem Umfang einer Discoparty pro Monat angemeldet wurde und das Gebäude seit Februar 2011 wieder leer stand. Im Mai 2009, dem maßgeblichen Zeitpunkt, lag damit keine tatsächliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 8 Abs. 11 und 12 ABS vor.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Artzuschlag entfalle nicht bei einer nur vorübergehenden Einstellung der gewerblichen Nutzung, dies sei erst dann der Fall, wenn eine Wohnnutzung ausgeübt oder wenigstens beantragt werde, nicht aber, wenn - wie hier - mit Erfolg nach einer neuen gewerblichen Nutzung gesucht werde, überzeugt nicht. Nach den Feststellungen des Beklagten wurde in dem Gebäude über 49 Monate lang tatsächlich keine gewerbliche Nutzung ausgeübt. Dieser lange Zeitraum des Leerstands und ergänzend die qualitativ unterschiedliche Art der ausgeübten Gewerbebetriebe (bis 2005: Gasthof mit Beherbergung; ab 2009: monatlich eine Discoparty), die für eine endgültige Aufgabe der früheren gewerblichen Nutzung im Jahr 2005 spricht, begründen eine beitragsrechtlich beachtliche Unterbrechung der gewerblichen Nutzung. Hinzu kommt, dass die Gebietsstruktur im Bereich des fraglichen Grundstücks planungsrechtlich eine Entwicklung sowohl hin zu einer gewerblichen als auch zu einer nicht gewerblichen Nutzung zulassen dürfte.

Diesem Ergebnis steht auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Gerichtsentscheidung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris) nicht entgegen. Sie betrifft entscheidungserheblich den beim Artzuschlag ggf. anzustellenden Flächenvergleich bei verschieden genutzten Gebäudeteilen. Die dabei getroffene Feststellung, dass nicht nur vorübergehend ungenutzte Flächen aus dem Flächenvergleich „auszublenden“ sind, weil ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aussagewert dazu fehlt, ob eine normale oder erhöhte Inanspruchnahme der Straße zu erwarten ist (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 19 f.; vgl. hierzu auch: BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 15), bestätigt vielmehr das vorgenannte Ergebnis. Auch bei einem völligen und nicht nur vorübergehenden Leerstand eines Gebäudes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten kann deshalb kein Artzuschlag berücksichtigt werden. Dass im Übrigen im Vergleich zur absoluten Dauer des Leerstands relativ kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder eine gewerbliche Nutzung in dem Gebäude aufgenommen wurde, steht dem Ergebnis nicht entgegen, sondern ist in einem System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag bezogen ist, hinzunehmen.

(c) Auch hinsichtlich FlNr. ... (auf dem sich lediglich die Pfarrkirche ..., jedoch kein Gemeindehaus o.ä. befindet) wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Dem Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen, dass auf dem Grundstück eine erhebliche nichtsakrale Nutzung stattfindet, die Ziel- und Quellverkehr von erheblichem Umfang auslöst (vgl. im Einzelnen hierzu: VG Augsburg, U. v. 11.4.2013 - Au 2 K 11.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, B. v. 17.11.1998 - 6 B 95.2363 - juris; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925 (Seite 108/5 unten)).

(d) Bezüglich FlNr. ... hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2015 substantiiert dargelegt, warum er zu der Einschätzung gelangte, dass bei einer Gesamtschau der unterschiedlichen Nutzungen in den beiden Gebäudeteilen keine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel bestand. Der Klägerbevollmächtigte hat dies in tatsächlicher Hinsicht in seiner Klagebegründung vom 31. August 2015 zunächst nicht in Frage gestellt und hiergegen lediglich vorgebracht, es müsse auch die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung berücksichtigt werden. Soweit im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 behauptet wurde, nach Erinnerung der Klägerin sei „das Grundstück FlNr. ...“ im Mai 2009 gewerblich genutzt worden, der Beklagte habe den Zeitpunkt, ab wann das Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt worden sei, offengelassen, er sei insoweit beweispflichtig und derzeit würden Baumaßnahmen mit dem Ziel einer weiteren gewerblichen Nutzung durchgeführt, veranlasst dies das Gericht nicht zu ergänzenden Ermittlungen. Der Beklagte hat hierzu auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. November 2015 auch eine auf das Jahr 2009 bezogene Überprüfung vorgenommen. Im Übrigen findet durch die Klägerseite keine Auseinandersetzung mit der schlüssigen Darlegung des Beklagten statt, dass es sich um zwei Gebäudeteile handle, von denen nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt wurde, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Aktuelle Baumaßnahmen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich, auch nicht im Hinblick auf die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Endgültigkeit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung (vgl. hierzu bereits die rechtlichen Ausführungen oben (b)), die hinsichtlich des südlichen Gebäudeteils nicht fraglich erscheint.

(e) Hinsichtlich eines (nicht berücksichtigten) Artzuschlags bei FlNr. ... ist festzustellen:

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen (im Schriftsatz vom 29. Juli 2015, was in der Klagebegründung vom 31. August 2015 unwidersprochen blieb), in dem Gebäude sei im Erdgeschoss ein Heißmangelbetrieb untergebracht, im Ober- und Dachgeschoss (letzteres kein Vollgeschoss) befänden sich Wohnungen. Soweit die Klägerseite nunmehr (im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015) anführt, es ergebe sich rechnerisch eine gewerbliche Nutzung von mehr als 1/3, wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei, veranlasst dies das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung: Ob die Etage eines Gebäudes ein Vollgeschoss (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F., Art. 94 Abs. 7 BayBO n. F., Matloch/Wiens, a. a. O. RdNr. 2134) darstellt oder nicht, hängt im Kern von der nutzbaren Höhe des betreffenden Raums ab und ist für die Beantwortung der zur Anwendung des § 8 Abs. 12 ABS maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant (insoweit ist die Etagenfläche auch in Etagen zu beachten, die keine Vollgeschosse sind, vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 (Seite 202)). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes auf FlNr. ... die gleiche Fläche aufweist wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine ggf. atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes wurden weder von der benachbart wohnenden Klägerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich gewesen.

(5) Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS (Vergünstigung wegen „Mehrfacherschließung“) durch den Beklagten ist auszuführen:

(a) Bezüglich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... wurden vom Beklagten § 8 Abs. 13 ABS bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beitragsabrechnung die Auswirkungen der Klassifizierung der Hauptstraße und... Straße (= Bundesstraße ...) zunächst nicht zutreffend beurteilt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen trat deren Abstufung erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 in Kraft. Der Beklagte hat deshalb in der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung bei den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... § 8 Abs. 13 ABS nur noch hinsichtlich des Aufwands für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten angewandt. Die insoweit vorgenommene getrennte Aufwandsermittlung wurde von der Klägerseite nicht in Frage gestellt. In der Klagebegründung vom 31. August 2015 wurde jedoch beanstandet, dass auch hinsichtlich des Aufwands für Gehwege § 8 Abs. 13 ABS nicht hätte angewandt werden dürfen, weil am...-platz kein Gehweg errichtet worden sei. Im Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Oktober 2015 wird ausgeführt, den drei genannten Grundstücken hätte gar keine Ermäßigung gewährt werden dürfen, weil die Umstufung keine Rückwirkung habe.

Die Vorgehensweise des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS hinsichtlich der Aufwendungen für Beleuchtung und Parkbuchten rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Teileinrichtungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Mai 2009 auch bei der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Straßenbaulastträger war und den Eigentümern der drei genannten Grundstücke insoweit - ohne gleichzeitig entsprechend erhöhten Vorteil - eine „doppelte“ Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen drohen konnte. Entsprechendes würde grundsätzlich auch hinsichtlich der Aufwendungen für Gehwege gelten. Nachdem bei den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Anlage „...-platz“ aber kaum Raum für eigene Gehwege vorhanden war bzw. der Beklagte sich insoweit für die Einrichtung von Parkplatzflächen entschieden hat (hinsichtlich derer dann auch § 8 Abs. 13 ABS angewandt wurde), war es im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit nicht geboten, aus den Aufwendungen der zugleich für Fußgänger und Kraftfahrzeuge vorgesehenen Verkehrsfläche der Anlage „...-platz“ gleichsam einen fiktiven Anteil der Kosten eines Gehwegs herauszurechnen (was sich im Übrigen zulasten der Klägerin auswirken würde).

(b) Hinsichtlich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... kommt die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS nicht in Betracht. Diese Grundstücke grenzen zwar an eine weitere Anlage (...weg von Süden her kommend, als „...gässchen“ nach Westen fortgesetzt) an. Diese Anlage stellt indes rechtlich einen beschränkt öffentlichen Weg mit Widmungsbeschränkung auf Fußgängerverkehr dar und ist auch nach den vorgelegten Lichtbildern in tatsächlicher Hinsicht nur hierfür geeignet. Auch wenn der Satzungswortlaut (§ 8 Abs. 13 ABS „mehr als einer Einrichtung nach § 5“ i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 ABS) nicht grundsätzlich entgegensteht, kommt die Anwendung nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 13 ABS und vor dem Hintergrund des das Beitragsrecht prägenden Vorteilsprinzips nicht in Betracht: Es besteht tatsächlich keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Teileinrichtungen beider Anlagen (reiner Fußweg einerseits, gemeinsame Verkehrsfläche für Fußgänger und Kraftfahrzeuge zuzüglich Parkplatzflächen andererseits) und beide Anlagen gehören auch rechtlich unterschiedlichen Straßenklassen an, so dass für die Anlieger an diesen beiden Anlagen eine erheblich divergierende Vorteilslage besteht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 36 Rn. 15 m. w. N.). Aufgrund der topographischen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls liegt auch kein Fall dergestalt vor, dass bei Abrechnung der einen Anlage noch nicht absehbar wäre, wie die andere Anlage unter Umständen nach Jahren ausgebaut werden wird (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 31). Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anlage „...weg /...gässchen“ bereits erstmals hergestellt wäre, so dass die Anlage auch aufgrund des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, § 1 ABS: „soweit nicht“) nicht in den Anwendungsbereich der Satzung fällt (BayVGH, U. v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Gleiches gilt im Ergebnis für die Anlieger der Gasse zwischen ...-platz und Hauptstraße (...gässchen) und die Anlieger am ...gässchen (wobei hinsichtlich Letzterer bei FlNr. ... schon § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS eingreift).

f) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Erwägungen ergibt sich damit nach der insoweit zutreffenden Vergleichsberechnung des Beklagten vom 24. November 2015, die auch im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Dezember 2015 rechnerisch nicht mehr in Frage gestellt wurde, dass die Klägerin rechtmäßig nur zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.868,71 € herangezogen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im vorliegenden Fall notwendig. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.632,73 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.