Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785

bei uns veröffentlicht am18.05.2016

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2015 - M 2 K 15.1651

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 6 ZB 15.1227

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 2015 - AN 3 K 14.1652 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 6 ZB 14.2045

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 6 ZB 12.1119

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 6 B 16.978

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 6 ZB 17.1011

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1713 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 6 ZB 17.1104

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1730 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - 6 BV 16.856

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit

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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. ... (nachfolgend Gemarkung stets: ...).

Mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wurde für den Ausbau der Anlage „...-platz“ für dieses Grundstück ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 (beim Beklagten am folgenden Tag eingegangen) Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 27. und 29. Januar 2014 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin mehrere Fragen zur Beitragsabrechnung an den Beklagten.

Am 20. Februar 2015 teilte das Landratsamt ... dem Beklagten mit, dass es nach Prüfung der Rechtslage die Beitragsbescheide vom ... November 2013 aus mehreren Gründen für rechtswidrig erachte.

Am 27. April 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Widerspruch der Klägerin sei ohne hinreichenden Grund immer noch nicht entschieden worden. Die Klage könne noch nicht im Einzelnen begründet werden, weil eine Anfrage des Bevollmächtigten immer noch nicht beantwortet sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

nahm zu den vor Klageerhebung durch die Klägerin gestellten Fragen Stellung und legte eine Kostenzusammenstellung, einen Abrechnungsplan und eine Verteilungsliste vor.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Juli 2015 wurde zunächst dem Beklagten aufgegeben, diverse sich aus den bislang vorgelegten Unterlagen ergebende Fragen aufzuklären und sodann der Klägerin aufgegeben, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Einzelnen zu begründen.

Mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2015 und 1. August 2015 nahm der Beklagte umfassend zu den gerichtlichen Fragen Stellung und legte diverse Widmungsunterlagen und eine erste Vergleichsberechnung vor.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 begründete sodann die Klägerin im Einzelnen ihre Klage.

Am 11. September 2015 legte der Beklagte auf Anforderung des Gerichts weitere Unterlagen und eine weitere Vergleichsberechnung vor.

Am 15. September 2015 wurde die Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Die Beteiligten erklärten sich wegen noch zu vertiefender Verteilungsfragen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 17. September 2015 wurde dem Beklagten aufgegeben, weitere tatsächliche Fragen aufzuklären und wurde beiden Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2015, die Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. und 26. Oktober 2015.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2015 wurde der Beklagte um Klärung einer weiteren Verteilungsfrage und Vorlage einer abschließenden Vergleichsberechnung mit bestimmten Maßgaben gebeten. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsätzen vom 20. und 23. November 2015 und legte eine abschließende Vergleichsberechnung (Stand 24. November 2015) vor. Hierzu äußerte sich die Klägerseite mit weiteren Schriftsätzen vom 2. und 3. Dezember 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Widerspruchsbehörde vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig (§ 75 VwGO), aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 3.868,71 € festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung von mehr als 3.868,71 € aufgefordert wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beitragsbescheid des Beklagten beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom ... Februar 2003 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u. a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gemäß § 1 ABS „erhebt“ der Beklagte entsprechende Beiträge. Nach § 2 ABS sind beitragspflichtig solche Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweils hergestellten, angeschafften, verbesserten oder erneuerten öffentlichen Einrichtung - hier Ortsstraße - einen besonderen Vorteil ziehen können.

2. Der Beitragsbescheid vom ... November 2013 ist im aufgehobenen Umfang rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei allein aus unzutreffend beurteilten Verteilungsfragen (vgl. nachfolgend e)).

a) Die Abgrenzung der abgerechneten Anlage durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Wie weit eine einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4 jeweils m. w. N.) nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht können dabei im Einzelfall spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen, insbesondere dann, wenn Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen.

Gemessen hieran bestehen im Ergebnis sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen keine Bedenken des Gerichts gegen die Abgrenzung der Anlage „...-platz“, wie sie der Beklagte ausweislich der Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2015 vorgenommen hat. Nachdem die Klägerseite hierzu keine substantiierten Einwände erhoben hat, bedarf es keiner weiteren Begründung.

Angemerkt sei lediglich noch, dass es auf die exakte Abgrenzung der Anlage „...-platz“ im Verhältnis zur Anlage „...weg“ /“...gässchen“ im Bereich der Westseite des Kirchengebäudes auf FlNr. ... für dieses Verfahren nicht ankommt. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Klägerin thematisierte Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... kommt keinesfalls in Betracht (vgl. unten e) (2) (b)).

b) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen für die Anlage „...-platz“ stellen entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26, U. v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.

Vorliegend hat der Beklagte (vgl. E-Mail vom 11. September 2015) schlüssig vorgetragen, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten an keinen grundlegenden Ausbau des ...-platzes mehr erinnern können und auch eine Überprüfung im Archiv des Beklagten keine Erkenntnisse erbrachte. Ein etwaiger Ausbau sei vor mehr als 50 Jahren erfolgt. Diesen Ausführungen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage „...-platz“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.

Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Die Klägerseite selbst räumt im Schriftsatz vom 31. August 2015 ein, dass jedenfalls die Fahrbahn „stark beschädigt“ war, was durch die Fotos (Anlagen K 13/K 13a) auch eindeutig belegt wird.

Ist - wie hier - die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen, dann spielt die Ursache der Verschlissenheit keine Rolle mehr, weshalb der Behauptung der Klägerseite, der Beklagte habe seine Instandhaltungspflichten nicht hinreichend erfüllt, nicht weiter nachgegangen werden muss (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32, Rn. 22, 28). Auch das Ausbaumotiv der Gemeinde ist dann ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme (BayVGH vom 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 10), weshalb der Vortrag, für die Baumaßnahmen am ...-platz seien vor allem ortsgestalterische Erwägungen des Beklagten maßgeblich gewesen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Gleiches gilt für das Argument, die Gehwege am ...-platz seien voll funktionsfähig gewesen (wobei eine Gemeinde ohnehin nicht verpflichtet ist, den Eintritt der Funktionsunfähigkeit abzuwarten, BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 6 ZB 07.812 - juris Rn. 3). Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur üblichen Nutzungsdauer von Straßen auch auf die Teileinrichtung Gehweg bezieht (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Im Übrigen ist es oftmals schon aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, bei Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn auch einen noch nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg mit zu erneuern (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 2031). Vorliegend kommt die konkrete örtliche Situation eines relativ engen und verwinkelten und nicht niveaugleichen Platzes in einem historischen Ortskern hinzu, bei dem ein Erhalt der auf den Fotos der Klägerseite erkennbaren Gehwegteilflächen schon aus bautechnischen Gründen (etwa der Frage der Gewährleistungsübernahme durch die ausführenden Firmen) keinesfalls sinnvoll erscheint.

c) Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, durch den Wegfall der Gehwege, die Ausführung der Fahrbahn mit Kopfsteinpflaster statt einer Asphaltdecke und durch eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten sei die Anlage „...-platz“ nicht verbessert worden oder es liege ein Fall der Vorteilskompensation vor, weshalb kein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG gegeben sei.

Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie vorliegend - vermittelt die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall auch einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2091). Vorliegend wurde im Zuge der Baumaßnahmen die früher wohl in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und der Fahrbahn aufgehoben und der ...-platz überwiegend mit Granitkleinsteinpflaster, die (unselbstständigen) Parkflächen mit Granitgroßsteinpflaster gepflastert (deren Mehrkosten im Vergleich zu einem Betonsteinpflaster nach Aktenlage jedoch nicht auf die Anlieger umgelegt wurden, vgl. hierzu auch: VG Ansbach, U. v. 28.7.2005 - AN 18 K 04.03362 u. a. - juris Rn. 72). Auch ein derartiger niveaugleicher Ausbau und die Aufhebung der Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vermittelt - jedenfalls bei den konkret vorliegenden örtlichen Verhältnissen eines Platzes in einem historischen Ortskern - den Anliegern einen beitragsrechtlichen Sondervorteil (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 14). Gleiches gilt für die baulich klar abgegrenzte Ausführung von Parkflächen, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 6). Auch die Ausführung in Granitkleinsteinpflaster stellt den Sondervorteil der Klägerin schließlich nicht in ernstlich in Frage (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.1986 - 6 CS 86.00668).

d) Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Abrechnung der Anlage „...-platz“ als Anliegerstraße i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS mit einem Eigenanteil des Beklagten von 20%. Die schriftsätzlich vorgetragene Auffassung der Klägerin, es handle sich um eine Hauptverkehrsstraße, ist ganz offensichtlich unvertretbar. Sie wurde vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter vertieft. Zu erwägen wäre allenfalls eine Einordnung des ...-platzes als Haupterschließungsstraße.

Die gemeindliche Ausbaubeitragssatzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen gelten als Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraßen schließlich werden Straßen definiert, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 29; B. v. 5.3.2009 - 6 ZB 08.2960 - juris Rn. 5) ist geklärt, dass bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung auf die Zweckbestimmung abzustellen ist, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben können als Bestätigungsmerkmal auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. Das Verständnis der Einzelbestimmungen zu den Straßenkategorien einer Ausbaubeitragssatzung hat sich dabei nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien zu orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten Anliegerstraßen ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke (Anliegerverkehr) und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Dabei geht es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt.

Gemessen hieran ist festzustellen, dass es sich beim ...-platz im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr um eine Sackgasse handelt, eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz ist jedenfalls nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen. Diesbezügliche „Ausreißer“ oder eine etwaiger „Schleichverkehr“ wären für die Einordnung in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 7; U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28; Driehaus, a. a. O., § 34 Rn. 31). Nach den vorgenannten Kriterien dient der ...-platz mithin ersichtlich ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke. Dabei mag es sein, dass auch Kraftfahrzeuge - etwa auf der Suche nach Parkmöglichkeiten - den ...-platz nutzen, deren Nutzer kein unmittelbar angrenzendes Grundstück aufsuchen wollen. Auch wenn die Anwohner des ...-platzes einen derartigen Verkehr oder die Benutzung des ...-platzes durch Fußgänger oder Radfahrer über die im Norden, Westen und Süden angrenzenden Gässchen und Wege als eine Art „Durchgangsverkehr“ empfinden, darf insoweit keine strikt anlagen- oder straßenbezogene Betrachtung erfolgen. Vielmehr handelt es sich auch dabei noch um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des ...-platzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um einen „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ im Sinne der ABS (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.810 - juris Rn. 14).

e) Der Beklagte hat indes nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zutreffend gelöst. Insoweit ist zunächst der maßgebliche Betrachtungszeitpunkt zu klären (nachfolgend (1)). Sodann wird auf die generelle Heranziehung einzelner Grundstücke (nachfolgend (2)), deren Nutzungsfaktoren (nachfolgend (3) und (4)) und schließlich eventuelle Ermäßigungen wegen sog. Mehrfacherschließung eingegangen (nachfolgend (5)).

(1) Für die Beurteilung der Verteilungsfragen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 1). Dies ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei dem Beklagten (hierzu: BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 10), vorliegend im Mai 2009, der Fall gewesen. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (Fläche nördlich der FlNr. ...) in diesem Zeitpunkt straßenrechtlich noch nicht wirksam gewidmet war, steht der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen:

Das Merkmal „öffentlich“ i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG, § 1 ABS erfordert auch bei einer Einrichtung wie einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG ist weit gefasst und deckt sich mit dem der öffentlichen Einrichtung, wie sie Art. 21 Abs. 1 BayGO versteht, wozu alle Einrichtungen gehören, die eine Kommune der Öffentlichkeit durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmungsakt zur Verfügung stellt und die sie im öffentlichen Interesse unterhält (Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Dezember 2014, Art. 5 Rn. 60). Auch im Hinblick auf das Straßenausbaubeitragsrecht kann das Merkmal „öffentlich“ deshalb bereits dadurch erfüllt werden, dass die Anlage aufgrund einer (sonstigen) öffentlichrechtlichen Entschließung der Gemeinde der Öffentlichkeit bereit gestellt worden ist (Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 31 Rn. 2 f. m. w. N.; die gegenteilige Meinung bei Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2164 wird nicht weiter begründet; der BayVGH hat sich - soweit ersichtlich - mit dieser Frage noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt). Denn § 1 ABS knüpft ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - lediglich - an die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen an, nicht jedoch an das Erfordernis einer straßenrechtlichen Widmung. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs der „Ortsstraße“ i. S. v. Art. 46 BayStrWG in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS herleiten, da hierdurch lediglich Modalitäten der Beitragserhebung geregelt werden, nicht jedoch die Beitragspflicht von Maßnahmen eingeschränkt werden soll.

Die hiervon abweichende Auffassung des Klägerbevollmächtigten stützt sich allein auf Rechtsprechung und Literaturnachweise zum Erschließungsbeitragsrecht und kann deshalb für die vorliegende Fragestellung nicht durchgreifen.

Vorliegend bestehen an der „Öffentlichkeit“ im genannten Sinne auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche keine Zweifel: Sie ist Teil des historisch gewachsenen Ortskerns des Beklagten und auch nach historischem Kartenmaterial bei im Wesentlichen unveränderter Bebauung der angrenzenden Grundstücke jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Im Hinblick auf die generelle (Nicht-)Heranziehung einzelner Grundstücke ist festzustellen:

Für den Sondervorteil i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 5; B. v. 16.10.2012 - 6 CS 12.1594 - juris Rn. 9) zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten öffentlichen Einrichtung, wie sie bei Anliegergrundstücken (und ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken) gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr - auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche.

Gemessen hieran ergibt sich vorliegend:

(a) Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass auch die FlNr. ... heranzuziehen ist (insoweit im angefochtenen Bescheid nicht, aber in der mit Schriftsatz vom 29.7.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung berücksichtigt).

Ebenso unstreitig ist, dass die FlNrn. ... und ... nicht heranzuziehen sind.

(b) Eine Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... scheidet aus, da sie nicht an der abgerechneten Anlage „...-platz“ anliegen und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine relevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage bestehen.

(c) Zu Unrecht hat der Beklagte die FlNr. ... nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Nichtberücksichtigung von FlNr. ... ist indes nicht zu beanstanden. Hierzu ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen:

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zulasten des Grundstücks FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht personenidentischen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... besteht. In räumlicher Hinsicht bezieht sich dieses Geh- und Fahrtrecht auf einen Bereich am östlichen Ende der FlNr. ...

Nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotoaufnahmen ist davon auszugehen, dass sich in dem genannten Bereich auf FlNr. ... zunächst (ohne Abgrenzung zur abgerechneten Anlage „...-platz“) eine Garagenzufahrt befindet und dahinter ein erster Zaun, in dem sich ein kleines Gartentor befindet (Fotoaufnahmen 12 und 13 aus Anlage 4 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Zwischen den Grundstücken FlNrn. ... und ... befindet sich ein weiterer Zaun, in dem sich ein weiteres kleines Gartentor befindet (vgl. Fotoaufnahmen 14, 15 und 18 der vorgenannten Anlage). Es ist mithin grundsätzlich ein (fußläufiger) Zugang von der abgerechneten Anlage zum Grundstück FlNr. ... rechtlich und tatsächlich gewährleistet. Ein Zugang zum Gartengrundstück auf FlNr. ... besteht auch von der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... aus.

Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung dieses Zugangs wurde auf Anfrage des Gerichts - jeweils bezogen auf das Jahr 2009 - schriftlich Folgendes mitgeteilt: Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... erklärte, die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... bestünden „vehement“ auf dem Fahrtrecht, dieses sei „zur Anlieferung von Brennmaterial, zur Anlieferung von Bauteilen für ein Gartenhaus, usw. benutzt“ worden. Wie oft die Benutzung erfolgt sei, könne nicht gesagt werden, da die Nachbarn das Geh- und Fahrtrecht „bisher selbstständig“ genutzt hätten (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Die Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... erklärten ihrerseits, die FlNr. ... sei im Jahr 2009 „überhaupt nicht genutzt worden, um das Grundstück FlNr. ... oder FlNr. ... zu erreichen“. Das Gartengrundstück FlNr. ... werde nur sehr spärlich genutzt und dann nur „von Norden her“ begangen. Allenfalls seien Kinder beobachtet worden, wie sie den Zugang genutzt hätten, um ein entlaufenes Tier einzufangen.

Diese tatsächlichen Verhältnisse sind rechtlich wie folgt zu bewerten:

Bei den Grundstücken FlNrn. ... und ... handelt es sich im Verhältnis zur abgerechneten Anlage um Hinterliegergrundstücke. Die FlNr. ..., von der aus (nur) über die FlNrn. ... und ... ein Zugang zur abgerechneten Anlage möglich ist, stellte dabei ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück dar, da es an seiner gesamten Westseite über eine eigene Anbindung an das öffentliche Wegenetz (Marktplatz) verfügt. Die FlNr. ... liegt zwar nicht am öffentlichen Wegenetz an, sondern ist über die FlNr. ... vom Marktplatz und über FlNr. ... von der abgerechneten Anlage aus zu erreichen. Dennoch finden auf das Grundstück nach Auffassung des Gerichts nicht die Maßstäbe für sog. gefangene Hinterliegergrundstücke Anwendung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um solche Grundstücke, die nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden sind und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 31 ff.). Vorliegend stehen die FlNrn. ... und ... jedoch im Eigentum der gleichen Personen, weshalb FlNr. ... in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Marktplatz aus erreicht werden kann, so dass die Situation für das Grundstück FlNr. ... im Hinblick auf die Anlage „...-platz“ einer Zweiterschließung gleicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40 f.) haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40).

Bei einer Gesamtbewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse, des Vortrags der Beteiligten sowie der im Verfahren eingeholten schriftlichen Auskünfte liegen hinreichende derartige Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ..., nicht jedoch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vor: Zunächst stellt der aufgrund der beiden Gartentore tatsächlich bestehende Zugang über das Grundstück FlNr. ... ein deutliches Indiz für eine Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ vom Gartengrundstück FlNr. ... aus dar. Anders als über diesen Zugang ist dieses Gartengrundstück faktisch allein dadurch zu erreichen, dass das Gebäude auf FlNr. ... durchquert wird. Bei dieser Sachlage liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der tatsächlich angelegte Zugang über FlNr. ... für bestimmte Verrichtungen auf dem Gartengrundstück einen bequemeren oder tauglicheren Zugang vermittelt, als dies über die FlNr. ... der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch die - divergierenden - Erklärungen der betroffenen Eigentümer (von FlNrn. ... und ... einerseits, von FlNr. ... andererseits) zu sehen, wobei das Gericht auch nicht außer Betracht lassen kann, dass beiden Auskünfte möglicherweise nicht gänzlich ohne einen Gedanken an die sich hieraus ergebenden eigenen beitragsrechtlichen Konsequenzen erfolgten. Dabei erscheint aber die ohne erkennbaren „Belastungseifer“ getroffene Aussage des Eigentümers der FlNr. ..., der eine vereinzelte Nutzung des Zugangs für gartentypische Verrichtungen schilderte, überzeugender als diejenige der Eigentümer der FlNr. ..., die jegliche Nutzung des Zugangs ausgeschlossen haben. Nach Überzeugung des Gerichts haben insoweit die tatsächlichen Zugangsverhältnisse in der konkreten örtlichen Situation ein stärkeres Gewicht als die Erklärungen der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 7).

Diese für eine Heranziehung des Grundstücks FlNr. ... hinreichenden Anhaltspunkte rechtfertigen indes die Heranziehung auch des Grundstücks FlNr. ... nicht. Das Gebäude auf FlNr. ... grenzt breitflächig an öffentliche Flächen an. Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen spricht nichts dafür, dass eine nennenswerte Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage insofern erfolgte, als die Grundstücke FlNr. ... und ... beim Verlassen des Gebäudes auf FlNr. ... gleichsam als „Abkürzung“ in Richtung der Anlage „...-platz“ verwendet werden würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gartentypischen Verrichtung auf dem Grundstück FlNr. ..., für das der Zugang wahrscheinlich genutzt wird, auch auf das Gebäude auf FlNr. ... erstrecken und deshalb auch von FlNr. ... aus eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ zu erwarten ist, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des Eigentümers der FlNr. ... Gleiches gilt auch für das Argument des Klägerbevollmächtigten, für mögliche - im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jedoch nicht konkret ersichtliche - Bauarbeiten an der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... müssten Baufahrzeuge die Grundstücke FlNrn. ... und ... in Anspruch nehmen. An alledem ändern auch die Eigentümeridentität und die Tatsache, dass das Gartengrundstück gleichsam zum Gebäude auf FlNr. ... „gehört“, nichts. Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das oder die Anliegergrundstücke in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 44).

Letztlich bleibt noch anzumerken: Wenn man hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vertreten sollte, dass es sich um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 30 ff.) wegen der rechtlichen Sicherung des Zugangs zur Anlage „...-platz“ erst recht heranzuziehen.

(3) Im Hinblick auf die Ermittlung der Vollgeschosse der in die Verteilung einbezogenen Gebäude für deren Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) ist auszuführen:

Bezüglich des Gebäudes auf FlNr. ... erscheint die Annahme des Beklagten, dieses verfüge nur über zwei Vollgeschosse, dem Gericht aufgrund der mit E-Mail vom 11. September 2015 vorgelegten Lichtbilder schlüssig. Der Klägerbevollmächtigte hat hierauf auch keine weiteren substantiierten Einwände erhoben. Ebenso wurden hinsichtlich der weiteren, im gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 6. Juli 2015 bezüglich der Zahl der Vollgeschosse zur Überprüfung gestellten Grundstücke (FlNrn. ..., ... und ...) von der Klägerseite keine Einwände gegen die Behandlung durch den Beklagten erhoben.

(4) Bezüglich des Artzuschlags (§ 8 Abs. 11 und 12 ABS) ist auszuführen:

(a) Hinsichtlich FlNr. ... wurde vom Beklagten zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt.

Die Beteiligten gehen grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass das Verhältnis der Nutzung dieses Grundstücks hinsichtlich der zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäudeteile einerseits (darin gewerbliche Nutzung im EG und Wohnnutzung im OG und DG) und der zum ...-platz hin orientierten südlichen Gebäudeteilen (dort Nutzung als Seniorentreff) in etwa 3/5 zu 2/5 beträgt. Von der Klägerseite wird auch nicht behauptet, dass bereits allein der - unstreitige - Anteil der gewerblichen Nutzung der nördlichen Gebäudeteile für das Grundstück insgesamt einen Artzuschlag rechtfertigt. Die zuletzt im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 vertretene Auffassung der Klägerseite, der Artzuschlag müsse jeweils auf die nördlichen und südlichen Gebäudeteile isoliert angewandt werden, ist mit § 8 Abs. 11 ABS, der - wie generell im Ausbaubeitragsrecht - auf das jeweilige Buchgrundstück abstellt, nicht zu vereinbaren.

Zu entscheiden ist mithin die Frage, ob die Nutzung des südlichen Gebäudeteils als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt (AWO) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 12 ABS wegen einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Nutzung rechtfertigt (der dann zur Anwendung des Artzuschlags auf das gesamte Grundstück FlNr. ... führen würde). Ausweislich der Stellungnahmen des Ortsvorsitzenden der ... vom 23. September und 7. Oktober 2015 wird das Gebäude als Senioren-Tagesstätte für den „verbalen Austausch, Dia-Vorträge sowie altersentsprechende Informationen“ genutzt. Bei den regelmäßigen Veranstaltungen seien jeweils ca. 30 Mitglieder (mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) anwesend. Im Jahr 2009 hätten die Veranstaltungen „regelmäßig wöchentlich dienstags, von 14 bis 17 Uhr“ stattgefunden.

§ 8 Abs. 11 und 12 ABS ist vor dem Hintergrund des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKAG normierten Differenzierungsgebots zu sehen, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung gewerblich genutzt, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der umfangreichen Kasuistik (vgl. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925) löste die beschriebene Nutzung im Jahr 2009 keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage aus, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspräche. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem wöchentlichen Treffen von 30 Personen für drei Stunden ein Tagesschnitt ergibt, der (allenfalls) einem normalen 4-Personen-Haushalt vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass der konkrete Besucherkreis (Mitglieder des örtlichen ...-Verbands mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) und die Beschreibung der Veranstaltungen auch keinen intensiven Liefer- und Versorgungsverkehr auslöste, wie dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen der Fall sein kann. Auch in dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Fall (BayVGH, B. v. 8.1.2015, a. a. O.) geht die festgestellte tatsächliche Nutzung deutlich über diejenige im vorliegenden Einzelfall hinaus.

(b) Auch bezüglich FlNr. ... wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Eine Satzungsbestimmung wie § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist trotz ihres Wortlauts („oder genutzt werden dürfen“) dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in unbeplanten Gebieten - wie hier - bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen ist und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung Berücksichtigung finden kann (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Der Beklagte hat - von der Klägerseite nicht in Frage gestellt - vorgetragen, dass das in dem betreffenden Gebäude früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet wurde, das Gebäude dann leer stand, vom 26. September 2009 bis 31. Januar 2011 dort ein Gaststättengewerbe mit dem Umfang einer Discoparty pro Monat angemeldet wurde und das Gebäude seit Februar 2011 wieder leer stand. Im Mai 2009, dem maßgeblichen Zeitpunkt, lag damit keine tatsächliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 8 Abs. 11 und 12 ABS vor.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Artzuschlag entfalle nicht bei einer nur vorübergehenden Einstellung der gewerblichen Nutzung, dies sei erst dann der Fall, wenn eine Wohnnutzung ausgeübt oder wenigstens beantragt werde, nicht aber, wenn - wie hier - mit Erfolg nach einer neuen gewerblichen Nutzung gesucht werde, überzeugt nicht. Nach den Feststellungen des Beklagten wurde in dem Gebäude über 49 Monate lang tatsächlich keine gewerbliche Nutzung ausgeübt. Dieser lange Zeitraum des Leerstands und ergänzend die qualitativ unterschiedliche Art der ausgeübten Gewerbebetriebe (bis 2005: Gasthof mit Beherbergung; ab 2009: monatlich eine Discoparty), die für eine endgültige Aufgabe der früheren gewerblichen Nutzung im Jahr 2005 spricht, begründen eine beitragsrechtlich beachtliche Unterbrechung der gewerblichen Nutzung. Hinzu kommt, dass die Gebietsstruktur im Bereich des fraglichen Grundstücks planungsrechtlich eine Entwicklung sowohl hin zu einer gewerblichen als auch zu einer nicht gewerblichen Nutzung zulassen dürfte.

Diesem Ergebnis steht auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Gerichtsentscheidung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris) nicht entgegen. Sie betrifft entscheidungserheblich den beim Artzuschlag ggf. anzustellenden Flächenvergleich bei verschieden genutzten Gebäudeteilen. Die dabei getroffene Feststellung, dass nicht nur vorübergehend ungenutzte Flächen aus dem Flächenvergleich „auszublenden“ sind, weil ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aussagewert dazu fehlt, ob eine normale oder erhöhte Inanspruchnahme der Straße zu erwarten ist (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 19 f.; vgl. hierzu auch: BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 15), bestätigt vielmehr das vorgenannte Ergebnis. Auch bei einem völligen und nicht nur vorübergehenden Leerstand eines Gebäudes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten kann deshalb kein Artzuschlag berücksichtigt werden. Dass im Übrigen im Vergleich zur absoluten Dauer des Leerstands relativ kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder eine gewerbliche Nutzung in dem Gebäude aufgenommen wurde, steht dem Ergebnis nicht entgegen, sondern ist in einem System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag bezogen ist, hinzunehmen.

(c) Auch hinsichtlich FlNr. ... (auf dem sich lediglich die Pfarrkirche ..., jedoch kein Gemeindehaus o.ä. befindet) wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Dem Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen, dass auf dem Grundstück eine erhebliche nichtsakrale Nutzung stattfindet, die Ziel- und Quellverkehr von erheblichem Umfang auslöst (vgl. im Einzelnen hierzu: VG Augsburg, U. v. 11.4.2013 - Au 2 K 11.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, B. v. 17.11.1998 - 6 B 95.2363 - juris; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925 (Seite 108/5 unten)).

(d) Bezüglich FlNr. ... hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2015 substantiiert dargelegt, warum er zu der Einschätzung gelangte, dass bei einer Gesamtschau der unterschiedlichen Nutzungen in den beiden Gebäudeteilen keine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel bestand. Der Klägerbevollmächtigte hat dies in tatsächlicher Hinsicht in seiner Klagebegründung vom 31. August 2015 zunächst nicht in Frage gestellt und hiergegen lediglich vorgebracht, es müsse auch die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung berücksichtigt werden. Soweit im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 behauptet wurde, nach Erinnerung der Klägerin sei „das Grundstück FlNr. ...“ im Mai 2009 gewerblich genutzt worden, der Beklagte habe den Zeitpunkt, ab wann das Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt worden sei, offengelassen, er sei insoweit beweispflichtig und derzeit würden Baumaßnahmen mit dem Ziel einer weiteren gewerblichen Nutzung durchgeführt, veranlasst dies das Gericht nicht zu ergänzenden Ermittlungen. Der Beklagte hat hierzu auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. November 2015 auch eine auf das Jahr 2009 bezogene Überprüfung vorgenommen. Im Übrigen findet durch die Klägerseite keine Auseinandersetzung mit der schlüssigen Darlegung des Beklagten statt, dass es sich um zwei Gebäudeteile handle, von denen nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt wurde, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Aktuelle Baumaßnahmen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich, auch nicht im Hinblick auf die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Endgültigkeit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung (vgl. hierzu bereits die rechtlichen Ausführungen oben (b)), die hinsichtlich des südlichen Gebäudeteils nicht fraglich erscheint.

(e) Hinsichtlich eines (nicht berücksichtigten) Artzuschlags bei FlNr. ... ist festzustellen:

Der Beklagte hat hierzu vorgetragen (im Schriftsatz vom 29. Juli 2015, was in der Klagebegründung vom 31. August 2015 unwidersprochen blieb), in dem Gebäude sei im Erdgeschoss ein Heißmangelbetrieb untergebracht, im Ober- und Dachgeschoss (letzteres kein Vollgeschoss) befänden sich Wohnungen. Soweit die Klägerseite nunmehr (im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015) anführt, es ergebe sich rechnerisch eine gewerbliche Nutzung von mehr als 1/3, wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei, veranlasst dies das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung: Ob die Etage eines Gebäudes ein Vollgeschoss (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F., Art. 94 Abs. 7 BayBO n. F., Matloch/Wiens, a. a. O. RdNr. 2134) darstellt oder nicht, hängt im Kern von der nutzbaren Höhe des betreffenden Raums ab und ist für die Beantwortung der zur Anwendung des § 8 Abs. 12 ABS maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant (insoweit ist die Etagenfläche auch in Etagen zu beachten, die keine Vollgeschosse sind, vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 (Seite 202)). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes auf FlNr. ... die gleiche Fläche aufweist wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine ggf. atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes wurden weder von der benachbart wohnenden Klägerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich gewesen.

(5) Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS (Vergünstigung wegen „Mehrfacherschließung“) durch den Beklagten ist auszuführen:

(a) Bezüglich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... wurden vom Beklagten § 8 Abs. 13 ABS bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beitragsabrechnung die Auswirkungen der Klassifizierung der Hauptstraße und... Straße (= Bundesstraße ...) zunächst nicht zutreffend beurteilt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen trat deren Abstufung erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 in Kraft. Der Beklagte hat deshalb in der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung bei den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... § 8 Abs. 13 ABS nur noch hinsichtlich des Aufwands für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten angewandt. Die insoweit vorgenommene getrennte Aufwandsermittlung wurde von der Klägerseite nicht in Frage gestellt. In der Klagebegründung vom 31. August 2015 wurde jedoch beanstandet, dass auch hinsichtlich des Aufwands für Gehwege § 8 Abs. 13 ABS nicht hätte angewandt werden dürfen, weil am...-platz kein Gehweg errichtet worden sei. Im Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Oktober 2015 wird ausgeführt, den drei genannten Grundstücken hätte gar keine Ermäßigung gewährt werden dürfen, weil die Umstufung keine Rückwirkung habe.

Die Vorgehensweise des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS hinsichtlich der Aufwendungen für Beleuchtung und Parkbuchten rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Teileinrichtungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Mai 2009 auch bei der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Straßenbaulastträger war und den Eigentümern der drei genannten Grundstücke insoweit - ohne gleichzeitig entsprechend erhöhten Vorteil - eine „doppelte“ Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen drohen konnte. Entsprechendes würde grundsätzlich auch hinsichtlich der Aufwendungen für Gehwege gelten. Nachdem bei den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Anlage „...-platz“ aber kaum Raum für eigene Gehwege vorhanden war bzw. der Beklagte sich insoweit für die Einrichtung von Parkplatzflächen entschieden hat (hinsichtlich derer dann auch § 8 Abs. 13 ABS angewandt wurde), war es im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit nicht geboten, aus den Aufwendungen der zugleich für Fußgänger und Kraftfahrzeuge vorgesehenen Verkehrsfläche der Anlage „...-platz“ gleichsam einen fiktiven Anteil der Kosten eines Gehwegs herauszurechnen (was sich im Übrigen zulasten der Klägerin auswirken würde).

(b) Hinsichtlich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... kommt die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS nicht in Betracht. Diese Grundstücke grenzen zwar an eine weitere Anlage (...weg von Süden her kommend, als „...gässchen“ nach Westen fortgesetzt) an. Diese Anlage stellt indes rechtlich einen beschränkt öffentlichen Weg mit Widmungsbeschränkung auf Fußgängerverkehr dar und ist auch nach den vorgelegten Lichtbildern in tatsächlicher Hinsicht nur hierfür geeignet. Auch wenn der Satzungswortlaut (§ 8 Abs. 13 ABS „mehr als einer Einrichtung nach § 5“ i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 ABS) nicht grundsätzlich entgegensteht, kommt die Anwendung nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 13 ABS und vor dem Hintergrund des das Beitragsrecht prägenden Vorteilsprinzips nicht in Betracht: Es besteht tatsächlich keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Teileinrichtungen beider Anlagen (reiner Fußweg einerseits, gemeinsame Verkehrsfläche für Fußgänger und Kraftfahrzeuge zuzüglich Parkplatzflächen andererseits) und beide Anlagen gehören auch rechtlich unterschiedlichen Straßenklassen an, so dass für die Anlieger an diesen beiden Anlagen eine erheblich divergierende Vorteilslage besteht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 36 Rn. 15 m. w. N.). Aufgrund der topographischen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls liegt auch kein Fall dergestalt vor, dass bei Abrechnung der einen Anlage noch nicht absehbar wäre, wie die andere Anlage unter Umständen nach Jahren ausgebaut werden wird (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 31). Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anlage „...weg /...gässchen“ bereits erstmals hergestellt wäre, so dass die Anlage auch aufgrund des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, § 1 ABS: „soweit nicht“) nicht in den Anwendungsbereich der Satzung fällt (BayVGH, U. v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Gleiches gilt im Ergebnis für die Anlieger der Gasse zwischen ...-platz und Hauptstraße (...gässchen) und die Anlieger am ...gässchen (wobei hinsichtlich Letzterer bei FlNr. ... schon § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS eingreift).

f) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Erwägungen ergibt sich damit nach der insoweit zutreffenden Vergleichsberechnung des Beklagten vom 24. November 2015, die auch im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Dezember 2015 rechnerisch nicht mehr in Frage gestellt wurde, dass die Klägerin rechtmäßig nur zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.868,71 € herangezogen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im vorliegenden Fall notwendig. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.632,73 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 2015 - AN 3 K 14.1652 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.238,73 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 23. Mai 2014 gegenüber der Klägerin als Eigentümerin eines Anliegergrundstücks für die Erneuerung der Lindenstraße zwischen Dianastraße und Birkenstraße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.435,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 wies die Regierung von Mittelfranken den von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Die Klägerin beantragte mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage, den Bescheid vom 23. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als 5.196,86 € gefordert wird.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte das im Eigentum der Stadtbäder GmbH stehende Grundstück FlNr. 1241, auf dem das Parkbad liege, zutreffend nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen habe. Das Grundstück grenze nicht an den abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße an, sondern liege hinter dem im Eigentum der Beklagten stehenden und an die Lindenstraße angrenzenden Grundstück des Stadtparks (FlNr. 1248/1). Das Grundstück des Parkbades werde von der Angerstraße erschlossen. Der Lieferverkehr zum Biergarten des Parkbades erfolge - rechtswidrig - über den auf die Lindenstraße stoßenden und nach Osten hin abzweigenden beschränkt-öffentlichen Weg, der nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Fuß- und Radweg gewidmet sei und in der Baulast der Beklagten stehe. Nach der Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung vom 10. Juni 2009 für den Biergarten habe die An- und Ablieferung über die Betriebszufahrt am Ende der Stellplatzanlage Ostanger zu erfolgen. Eine Nutzung des beschränkt-öffentlichen Weges durch Lieferfahrzeuge sei vom Widmungszweck nicht gedeckt.

Die Klägerin hält mit ihrem Zulassungsantrag den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen entgegen, dass das Grundstück FlNr. 1241 zu Unrecht nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen worden sei. Die Belieferung sowie die Entsorgung des Biergartens erfolge nach wie vor ausschließlich über die Zufahrt von der Lindenstraße her und könne aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ausschließlich von dort aus erfolgen. Es sei eine Zufahrt angelegt worden; das letzte Stück der Zufahrt bis zum rückwärtigen großen Tor befinde sich nicht im Bereich eines öffentlichen Weges. Die in Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung genannte Betriebszufahrt sei nicht befestigt und für Lieferautos zu schmal. Der Biergartenbetreiber verstoße seit jeher und nach wie vor gegen die Auflage.

Diese Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das im Eigentum der Stadtbäder GmbH stehende Grundstück FlNr. 1241, auf dem das Parkbad mit einem Biergarten liegt, nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht an dem abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße zwischen Dianastraße und Birkenstraße an, sondern es liegt hinter dem Grundstück des Stadtparks FlNr. 1248/1, das unmittelbar an die Lindenstraße angrenzt. Das Parkbadgrundstück FlNr. 1241 wiederum grenzt unmittelbar an die Angerstraße und die Walpersdorfer Straße an und wird über diese erschlossen. Es handelt sich somit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (etwa BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Für das - nicht gefangene - Hinterliegergrundstück der Stadtbäder GmbH FlNr. 1241 bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an die Angerstraße und an die Walpersdorfer Straße auch von dem abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße über das im Eigentum der Beklagten stehende Anliegergrundstück FlNr. 1248/1 - in rechtlich zulässiger Weise - in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Das gilt auch für den Fall, dass von einer (materiellen) Eigentümeridentität in der Hand der Beklagten auszugehen sein sollte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2014 bestand keine rechtlich zulässige Zufahrtsmöglichkeit von dem Parkbadgrundstück über das Anliegergrundstück zum abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße. Das ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern und Unterlagen. Das Anliegergrundstück ist der Stadtpark, in dem ein Wegesystem für Fußgänger und Radfahrer angelegt ist. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung für die Grünanlagen und Freizeitflächen der Beklagten vom 19. Dezember 2008 i. d. F. der Änderungssatzung vom 1. August 2013 sind alle zu den Grünanlagen gehörenden Wege und Plätze Bestandteile der Grünanlagen. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung ist den Benutzern in den Grünanlagen insbesondere untersagt, mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Spezialfahrzeuge für Gehbehinderte oder Fahrzeuge der Stadtgärtnerei, zu fahren bzw. Kraftfahrzeuge aller Art zu parken, soweit dort das Parken nicht ausdrücklich erlaubt ist. Die von der Klägerin mit Fotos dokumentierte Zufahrtname - insbesondere durch den Pächter des Biergartens auf dem Parkbadgrundstück - über den von der Lindenstraße durch den Stadtpark führenden Weg hin zum Biergarten ist somit rechtlich unzulässig. Auch wenn der Weg durch den Stadtpark nicht (unselbstständiger) Bestandteil der Grünanlage Stadtpark wäre, sondern eigens als Fuß- und Radweg gewidmet ist, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, gilt nichts anderes. Vielmehr würde ein solcher selbstständiger Weg die an ihm gelegenen („Hinterlieger-“)Grundstücke beitragsrechtlich abkoppeln. Denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein Sondervorteil, der eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG rechtfertigt, grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Geh- und Radweg handelt (BayVGH, U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 f.).

Im Übrigen ist der Weg mit dem Zeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als „Gehweg“ mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ beschildert, d. h. anderer als Fußgängerverkehr und Radfahrverkehr darf den Gehweg straßenverkehrsrechtlich nicht nutzen. Ein Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist unzulässig. Auch baurechtlich ist eine Zufahrt zu dem Biergarten über den Weg im Stadtpark nicht erlaubt. Vielmehr hat die An- und Ablieferung nach der Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung für den Biergarten vom 10. Juni 2009 über die Betriebszufahrt am Ende der Stellplatzanlage Ostanger zu erfolgen, die über die Angerstraße erreicht wird. Eine Querung des Fuß- und Radweges durch den Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art ist auszuschließen. Diese Auflage ist bestandskräftig und der Pächter des Biergartens ist gehalten, ihr nachzukommen. Ob die genehmigte Betriebszufahrt für den Ver- und Entsorgungsverkehr des Biergartens geeignet ist oder nicht, wie die Klägerin vorträgt, ist beitragsrechtlich nicht von Belang. Dass der Pächter des Biergartens oder sonstige Dritte widerrechtlich unter Verstoß gegen die Grünanlagensatzung, die straßenverkehrsrechtliche Regelung und die bestandskräftige Auflage der Baugenehmigung über den Weg im Stadtpark und eine davon abzweigende Zuwegung Zufahrt zum Biergarten nehmen, kann nicht zu der Annahme führen, die abzurechnende Lindenstraße werde über das Stadtparkgrundstück vom hinterliegenden Parkbadgrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigenen“ Straßen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Für die - nicht näher substantiierte - Annahme der Klägerin, dass die widerrechtliche Nutzung „im Einvernehmen und Abstimmung mit der Beklagten“ erfolge und es diesbezügliche Vereinbarungen gebe, gibt es nach Aktenlage keinerlei konkreten Hinweis. Eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Weges im Stadtpark wurde nach Angaben der Beklagten nicht erteilt. Das bis zum Jahr 2012 angebrachte Schild „Lieferverkehr frei“ wurde jedenfalls vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten entfernt. Abgesehen davon hat die Beklagte durch Anbringung eines Pfostens und durch einen Findling weitere Vorkehrungen getroffen, um eine derartige widerrechtliche Zufahrt zu unterbinden.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht versäumt habe, sich selbst ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen und keinen Augenschein durchgeführt habe. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden. Hierzu muss unter anderem dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 hat die Klagepartei keinen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt. Dem Verwaltungsgericht hätte sich die Einnahme eines Augenscheins auch nicht aufdrängen müssen. In den Akten befinden sich Lagepläne und aussagekräftige Luftbilder, durch die sich die Kammer einen hinreichenden Überblick über die örtliche Situation verschaffen konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276; BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 16). Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Lagepläne und die Luftbilder unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die klagende Gemeinde hatte die Beigeladene für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „An der Senne“ mit zwei Bescheiden vom 28. Februar 2012 zu Ausbaubeiträgen herangezogen, und zwar für das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 zu 25.898,78 € und für das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 zu 106.544,03 €. Beide Grundstücke werden von der Beigeladenen wirtschaftlich einheitlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sind mit einem Betriebsgebäude überbaut. Zur abgerechneten Straße hin ist das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 von einem durchgehenden Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung umgeben; die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt von anderen Straßen her. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landratsamt Aschaffenburg den Beitragsbescheid betreffend das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 auf. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Hinterliegergrundstück zähle im Gegensatz zum Anliegergrundstück nicht zum Kreis der an der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Ihm werde durch die abzurechnende Straße kein Sondervorteil vermittelt, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Auferlegung eines Beitrags rechtfertige.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erschüttern könnte und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8). Eine Abweichung von diesem sog. Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden kann. Nur in diesem Ausnahmefall ist auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, straßenausbaubeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt werden. Sind die zusammenhängenden Grundstücke jedoch - wie hier vom Verwaltungsgericht unstreitig festgestellt - selbstständig nutzbar, besteht zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff kein Anlass. Das gilt auch dann, wenn ihr Eigentümer sie wirtschaftlich einheitlich nutzt, sei es als Hausgrundstück und Garten, sei es als Gewerbeflächen mit grenzüberschreitender Bebauung (ebenso OVG Magdeburg, U. v. 24.11.2010 - 4 L 181/09 - juris Rn. 30).

Das streitige Grundstück FlNr. 1380, das demnach beitragsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit mit dem Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 bildet, sondern selbstständig zu beurteilen ist, kann auch nicht nach den Regeln über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße angrenzt (Industriestraße und Am Westend). Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 20; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 m. w. N.).

Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück grenzüberschreitend überbaut sind. Auch eine „massive und untrennbare“ Überbauung als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung lässt keinen Schluss darauf zu, die abzurechnende Straße werde von dem Hinterliegergrundstück aus in beitragsrelevanter Weise in Anspruch genommen. Hinzukommen muss vielmehr - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, der oder die eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Daran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Das Betriebsgelände der Beigeladenen ist zur abzurechnenden Straße „An der Senne“ hin ohne Öffnung durch einen Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung eingefriedet; Zugang und Zufahrt erfolgen über andere Straßen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks im Fall einer „Verklammerung durch massive und untrennbare Bebauung“ mit dem Anliegergrundstück ist, soweit sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestehen keine Gründe dafür, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, reicht mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens für eine solche Billigkeitsentscheidung nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 18; B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.