Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785
vorgehend
Tenor
I.
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München
III.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. ... (nachfolgend Gemarkung stets: ...).
Mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wurde für den Ausbau der Anlage „...-platz“ für dieses Grundstück ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 (beim Beklagten am folgenden Tag eingegangen) Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 27. und 29. Januar 2014 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin mehrere Fragen zur Beitragsabrechnung an den Beklagten.
Am 20. Februar 2015 teilte das Landratsamt ... dem Beklagten mit, dass es nach Prüfung der Rechtslage die Beitragsbescheide vom ... November 2013 aus mehreren Gründen für rechtswidrig erachte.
Am 27. April 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Widerspruch der Klägerin sei ohne hinreichenden Grund immer noch nicht entschieden worden. Die Klage könne noch nicht im Einzelnen begründet werden, weil eine Anfrage des Bevollmächtigten immer noch nicht beantwortet sei.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen,
nahm zu den vor Klageerhebung durch die Klägerin gestellten Fragen Stellung und legte eine Kostenzusammenstellung, einen Abrechnungsplan und eine Verteilungsliste vor.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Juli 2015 wurde zunächst dem Beklagten aufgegeben, diverse sich aus den bislang vorgelegten Unterlagen ergebende Fragen aufzuklären und sodann der Klägerin aufgegeben, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Einzelnen zu begründen.
Mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2015 und 1. August 2015 nahm der Beklagte umfassend zu den gerichtlichen Fragen Stellung und legte diverse Widmungsunterlagen und eine erste Vergleichsberechnung vor.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 begründete sodann die Klägerin im Einzelnen ihre Klage.
Am 11. September 2015 legte der Beklagte auf Anforderung des Gerichts weitere Unterlagen und eine weitere Vergleichsberechnung vor.
Am 15. September 2015 wurde die Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Die Beteiligten erklärten sich wegen noch zu vertiefender Verteilungsfragen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 17. September 2015 wurde dem Beklagten aufgegeben, weitere tatsächliche Fragen aufzuklären und wurde beiden Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2015, die Klägerin mit Schriftsätzen vom 24. und 26. Oktober 2015.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2015 wurde der Beklagte um Klärung einer weiteren Verteilungsfrage und Vorlage einer abschließenden Vergleichsberechnung mit bestimmten Maßgaben gebeten. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsätzen vom 20. und 23. November 2015 und legte eine abschließende Vergleichsberechnung (Stand 24. November 2015) vor. Hierzu äußerte sich die Klägerseite mit weiteren Schriftsätzen vom 2. und 3. Dezember 2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Widerspruchsbehörde vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig (§ 75 VwGO), aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 3.868,71 € festgesetzt und die Klägerin zur Zahlung von mehr als 3.868,71 € aufgefordert wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Beitragsbescheid des Beklagten beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom ... Februar 2003 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u. a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gemäß § 1 ABS „erhebt“ der Beklagte entsprechende Beiträge. Nach § 2 ABS sind beitragspflichtig solche Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweils hergestellten, angeschafften, verbesserten oder erneuerten öffentlichen Einrichtung - hier Ortsstraße - einen besonderen Vorteil ziehen können.
2. Der Beitragsbescheid vom ... November 2013 ist im aufgehobenen Umfang rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei allein aus unzutreffend beurteilten Verteilungsfragen (vgl. nachfolgend e)).
a) Die Abgrenzung der abgerechneten Anlage durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Wie weit eine einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Gemessen hieran bestehen im Ergebnis sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen keine Bedenken des Gerichts gegen die Abgrenzung der Anlage „...-platz“, wie sie der Beklagte ausweislich der Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2015 vorgenommen hat. Nachdem die Klägerseite hierzu keine substantiierten Einwände erhoben hat, bedarf es keiner weiteren Begründung.
Angemerkt sei lediglich noch, dass es auf die exakte Abgrenzung der Anlage „...-platz“ im Verhältnis zur Anlage „...weg“ /“...gässchen“ im Bereich der Westseite des Kirchengebäudes auf FlNr. ... für dieses Verfahren nicht ankommt. Die unter diesem Gesichtspunkt von der Klägerin thematisierte Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... kommt keinesfalls in Betracht (vgl. unten e) (2) (b)).
b) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen für die Anlage „...-platz“ stellen entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26,
Vorliegend hat der Beklagte (vgl. E-Mail vom 11. September 2015) schlüssig vorgetragen, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten an keinen grundlegenden Ausbau des ...-platzes mehr erinnern können und auch eine Überprüfung im Archiv des Beklagten keine Erkenntnisse erbrachte. Ein etwaiger Ausbau sei vor mehr als 50 Jahren erfolgt. Diesen Ausführungen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage „...-platz“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.
Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Die Klägerseite selbst räumt im Schriftsatz vom 31. August 2015 ein, dass jedenfalls die Fahrbahn „stark beschädigt“ war, was durch die Fotos (Anlagen K 13/K 13a) auch eindeutig belegt wird.
Ist - wie hier - die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen, dann spielt die Ursache der Verschlissenheit keine Rolle mehr, weshalb der Behauptung der Klägerseite, der Beklagte habe seine Instandhaltungspflichten nicht hinreichend erfüllt, nicht weiter nachgegangen werden muss (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32, Rn. 22, 28). Auch das Ausbaumotiv der Gemeinde ist dann ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme (BayVGH
c) Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, durch den Wegfall der Gehwege, die Ausführung der Fahrbahn mit Kopfsteinpflaster statt einer Asphaltdecke und durch eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten sei die Anlage „...-platz“ nicht verbessert worden oder es liege ein Fall der Vorteilskompensation vor, weshalb kein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG gegeben sei.
Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie vorliegend - vermittelt die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall auch einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2091). Vorliegend wurde im Zuge der Baumaßnahmen die früher wohl in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und der Fahrbahn aufgehoben und der ...-platz überwiegend mit Granitkleinsteinpflaster, die (unselbstständigen) Parkflächen mit Granitgroßsteinpflaster gepflastert (deren Mehrkosten im Vergleich zu einem Betonsteinpflaster nach Aktenlage jedoch nicht auf die Anlieger umgelegt wurden, vgl. hierzu auch: VG Ansbach, U. v. 28.7.2005 - AN 18 K 04.03362 u. a. - juris Rn. 72). Auch ein derartiger niveaugleicher Ausbau und die Aufhebung der Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vermittelt - jedenfalls bei den konkret vorliegenden örtlichen Verhältnissen eines Platzes in einem historischen Ortskern - den Anliegern einen beitragsrechtlichen Sondervorteil (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 14). Gleiches gilt für die baulich klar abgegrenzte Ausführung von Parkflächen, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 6). Auch die Ausführung in Granitkleinsteinpflaster stellt den Sondervorteil der Klägerin schließlich nicht in ernstlich in Frage (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.1986 - 6 CS 86.00668).
d) Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Abrechnung der Anlage „...-platz“ als Anliegerstraße i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS mit einem Eigenanteil des Beklagten von 20%. Die schriftsätzlich vorgetragene Auffassung der Klägerin, es handle sich um eine Hauptverkehrsstraße, ist ganz offensichtlich unvertretbar. Sie wurde vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter vertieft. Zu erwägen wäre allenfalls eine Einordnung des ...-platzes als Haupterschließungsstraße.
Die gemeindliche Ausbaubeitragssatzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen gelten als Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraßen schließlich werden Straßen definiert, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 29;
Gemessen hieran ist festzustellen, dass es sich beim ...-platz im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr um eine Sackgasse handelt, eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz ist jedenfalls nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen. Diesbezügliche „Ausreißer“ oder eine etwaiger „Schleichverkehr“ wären für die Einordnung in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 7;
e) Der Beklagte hat indes nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zutreffend gelöst. Insoweit ist zunächst der maßgebliche Betrachtungszeitpunkt zu klären (nachfolgend (1)). Sodann wird auf die generelle Heranziehung einzelner Grundstücke (nachfolgend (2)), deren Nutzungsfaktoren (nachfolgend (3) und (4)) und schließlich eventuelle Ermäßigungen wegen sog. Mehrfacherschließung eingegangen (nachfolgend (5)).
(1) Für die Beurteilung der Verteilungsfragen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 1). Dies ist mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei dem Beklagten (hierzu: BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 10), vorliegend im Mai 2009, der Fall gewesen. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (Fläche nördlich der FlNr. ...) in diesem Zeitpunkt straßenrechtlich noch nicht wirksam gewidmet war, steht der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen:
Das Merkmal „öffentlich“ i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG, § 1 ABS erfordert auch bei einer Einrichtung wie einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG ist weit gefasst und deckt sich mit dem der öffentlichen Einrichtung, wie sie Art. 21 Abs. 1 BayGO versteht, wozu alle Einrichtungen gehören, die eine Kommune der Öffentlichkeit durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmungsakt zur Verfügung stellt und die sie im öffentlichen Interesse unterhält (Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Dezember 2014, Art. 5 Rn. 60). Auch im Hinblick auf das Straßenausbaubeitragsrecht kann das Merkmal „öffentlich“ deshalb bereits dadurch erfüllt werden, dass die Anlage aufgrund einer (sonstigen) öffentlichrechtlichen Entschließung der Gemeinde der Öffentlichkeit bereit gestellt worden ist (Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 31 Rn. 2 f. m. w. N.; die gegenteilige Meinung bei Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2164 wird nicht weiter begründet; der BayVGH hat sich - soweit ersichtlich - mit dieser Frage noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt). Denn § 1 ABS knüpft ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - lediglich - an die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen an, nicht jedoch an das Erfordernis einer straßenrechtlichen Widmung. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs der „Ortsstraße“ i. S. v. Art. 46 BayStrWG in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS herleiten, da hierdurch lediglich Modalitäten der Beitragserhebung geregelt werden, nicht jedoch die Beitragspflicht von Maßnahmen eingeschränkt werden soll.
Die hiervon abweichende Auffassung des Klägerbevollmächtigten stützt sich allein auf Rechtsprechung und Literaturnachweise zum Erschließungsbeitragsrecht und kann deshalb für die vorliegende Fragestellung nicht durchgreifen.
Vorliegend bestehen an der „Öffentlichkeit“ im genannten Sinne auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche keine Zweifel: Sie ist Teil des historisch gewachsenen Ortskerns des Beklagten und auch nach historischem Kartenmaterial bei im Wesentlichen unveränderter Bebauung der angrenzenden Grundstücke jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Im Hinblick auf die generelle (Nicht-)Heranziehung einzelner Grundstücke ist festzustellen:
Für den Sondervorteil i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Gemessen hieran ergibt sich vorliegend:
(a) Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass auch die FlNr. ... heranzuziehen ist (insoweit im angefochtenen Bescheid nicht, aber in der mit Schriftsatz vom 29.7.2015 vorgelegten Vergleichsberechnung berücksichtigt).
Ebenso unstreitig ist, dass die FlNrn. ... und ... nicht heranzuziehen sind.
(b) Eine Heranziehung der FlNrn. ..., ... und ... scheidet aus, da sie nicht an der abgerechneten Anlage „...-platz“ anliegen und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine relevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage bestehen.
(c) Zu Unrecht hat der Beklagte die FlNr. ... nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Nichtberücksichtigung von FlNr. ... ist indes nicht zu beanstanden. Hierzu ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen:
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zulasten des Grundstücks FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht personenidentischen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... besteht. In räumlicher Hinsicht bezieht sich dieses Geh- und Fahrtrecht auf einen Bereich am östlichen Ende der FlNr. ...
Nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotoaufnahmen ist davon auszugehen, dass sich in dem genannten Bereich auf FlNr. ... zunächst (ohne Abgrenzung zur abgerechneten Anlage „...-platz“) eine Garagenzufahrt befindet und dahinter ein erster Zaun, in dem sich ein kleines Gartentor befindet (Fotoaufnahmen 12 und 13 aus Anlage 4 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Zwischen den Grundstücken FlNrn. ... und ... befindet sich ein weiterer Zaun, in dem sich ein weiteres kleines Gartentor befindet (vgl. Fotoaufnahmen 14, 15 und 18 der vorgenannten Anlage). Es ist mithin grundsätzlich ein (fußläufiger) Zugang von der abgerechneten Anlage zum Grundstück FlNr. ... rechtlich und tatsächlich gewährleistet. Ein Zugang zum Gartengrundstück auf FlNr. ... besteht auch von der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... aus.
Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung dieses Zugangs wurde auf Anfrage des Gerichts - jeweils bezogen auf das Jahr 2009 - schriftlich Folgendes mitgeteilt: Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... erklärte, die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... bestünden „vehement“ auf dem Fahrtrecht, dieses sei „zur Anlieferung von Brennmaterial, zur Anlieferung von Bauteilen für ein Gartenhaus, usw. benutzt“ worden. Wie oft die Benutzung erfolgt sei, könne nicht gesagt werden, da die Nachbarn das Geh- und Fahrtrecht „bisher selbstständig“ genutzt hätten (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. Oktober 2015). Die Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... erklärten ihrerseits, die FlNr. ... sei im Jahr 2009 „überhaupt nicht genutzt worden, um das Grundstück FlNr. ... oder FlNr. ... zu erreichen“. Das Gartengrundstück FlNr. ... werde nur sehr spärlich genutzt und dann nur „von Norden her“ begangen. Allenfalls seien Kinder beobachtet worden, wie sie den Zugang genutzt hätten, um ein entlaufenes Tier einzufangen.
Diese tatsächlichen Verhältnisse sind rechtlich wie folgt zu bewerten:
Bei den Grundstücken FlNrn. ... und ... handelt es sich im Verhältnis zur abgerechneten Anlage um Hinterliegergrundstücke. Die FlNr. ..., von der aus (nur) über die FlNrn. ... und ... ein Zugang zur abgerechneten Anlage möglich ist, stellte dabei ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück dar, da es an seiner gesamten Westseite über eine eigene Anbindung an das öffentliche Wegenetz (Marktplatz) verfügt. Die FlNr. ... liegt zwar nicht am öffentlichen Wegenetz an, sondern ist über die FlNr. ... vom Marktplatz und über FlNr. ... von der abgerechneten Anlage aus zu erreichen. Dennoch finden auf das Grundstück nach Auffassung des Gerichts nicht die Maßstäbe für sog. gefangene Hinterliegergrundstücke Anwendung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um solche Grundstücke, die nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden sind und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8;
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6;
Bei einer Gesamtbewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse, des Vortrags der Beteiligten sowie der im Verfahren eingeholten schriftlichen Auskünfte liegen hinreichende derartige Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ..., nicht jedoch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vor: Zunächst stellt der aufgrund der beiden Gartentore tatsächlich bestehende Zugang über das Grundstück FlNr. ... ein deutliches Indiz für eine Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ vom Gartengrundstück FlNr. ... aus dar. Anders als über diesen Zugang ist dieses Gartengrundstück faktisch allein dadurch zu erreichen, dass das Gebäude auf FlNr. ... durchquert wird. Bei dieser Sachlage liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der tatsächlich angelegte Zugang über FlNr. ... für bestimmte Verrichtungen auf dem Gartengrundstück einen bequemeren oder tauglicheren Zugang vermittelt, als dies über die FlNr. ... der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch die - divergierenden - Erklärungen der betroffenen Eigentümer (von FlNrn. ... und ... einerseits, von FlNr. ... andererseits) zu sehen, wobei das Gericht auch nicht außer Betracht lassen kann, dass beiden Auskünfte möglicherweise nicht gänzlich ohne einen Gedanken an die sich hieraus ergebenden eigenen beitragsrechtlichen Konsequenzen erfolgten. Dabei erscheint aber die ohne erkennbaren „Belastungseifer“ getroffene Aussage des Eigentümers der FlNr. ..., der eine vereinzelte Nutzung des Zugangs für gartentypische Verrichtungen schilderte, überzeugender als diejenige der Eigentümer der FlNr. ..., die jegliche Nutzung des Zugangs ausgeschlossen haben. Nach Überzeugung des Gerichts haben insoweit die tatsächlichen Zugangsverhältnisse in der konkreten örtlichen Situation ein stärkeres Gewicht als die Erklärungen der Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 7).
Diese für eine Heranziehung des Grundstücks FlNr. ... hinreichenden Anhaltspunkte rechtfertigen indes die Heranziehung auch des Grundstücks FlNr. ... nicht. Das Gebäude auf FlNr. ... grenzt breitflächig an öffentliche Flächen an. Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen spricht nichts dafür, dass eine nennenswerte Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage insofern erfolgte, als die Grundstücke FlNr. ... und ... beim Verlassen des Gebäudes auf FlNr. ... gleichsam als „Abkürzung“ in Richtung der Anlage „...-platz“ verwendet werden würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gartentypischen Verrichtung auf dem Grundstück FlNr. ..., für das der Zugang wahrscheinlich genutzt wird, auch auf das Gebäude auf FlNr. ... erstrecken und deshalb auch von FlNr. ... aus eine nennenswerte Inanspruchnahme der Anlage „...-platz“ zu erwarten ist, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des Eigentümers der FlNr. ... Gleiches gilt auch für das Argument des Klägerbevollmächtigten, für mögliche - im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jedoch nicht konkret ersichtliche - Bauarbeiten an der Ostseite des Gebäudes auf FlNr. ... müssten Baufahrzeuge die Grundstücke FlNrn. ... und ... in Anspruch nehmen. An alledem ändern auch die Eigentümeridentität und die Tatsache, dass das Gartengrundstück gleichsam zum Gebäude auf FlNr. ... „gehört“, nichts. Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das oder die Anliegergrundstücke in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8;
Letztlich bleibt noch anzumerken: Wenn man hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... vertreten sollte, dass es sich um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 30 ff.) wegen der rechtlichen Sicherung des Zugangs zur Anlage „...-platz“ erst recht heranzuziehen.
(3) Im Hinblick auf die Ermittlung der Vollgeschosse der in die Verteilung einbezogenen Gebäude für deren Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) ist auszuführen:
Bezüglich des Gebäudes auf FlNr. ... erscheint die Annahme des Beklagten, dieses verfüge nur über zwei Vollgeschosse, dem Gericht aufgrund der mit E-Mail vom 11. September 2015 vorgelegten Lichtbilder schlüssig. Der Klägerbevollmächtigte hat hierauf auch keine weiteren substantiierten Einwände erhoben. Ebenso wurden hinsichtlich der weiteren, im gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 6. Juli 2015 bezüglich der Zahl der Vollgeschosse zur Überprüfung gestellten Grundstücke (FlNrn. ..., ... und ...) von der Klägerseite keine Einwände gegen die Behandlung durch den Beklagten erhoben.
(4) Bezüglich des Artzuschlags (§ 8 Abs. 11 und 12 ABS) ist auszuführen:
(a) Hinsichtlich FlNr. ... wurde vom Beklagten zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt.
Die Beteiligten gehen grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass das Verhältnis der Nutzung dieses Grundstücks hinsichtlich der zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäudeteile einerseits (darin gewerbliche Nutzung im EG und Wohnnutzung im OG und DG) und der zum ...-platz hin orientierten südlichen Gebäudeteilen (dort Nutzung als Seniorentreff) in etwa 3/5 zu 2/5 beträgt. Von der Klägerseite wird auch nicht behauptet, dass bereits allein der - unstreitige - Anteil der gewerblichen Nutzung der nördlichen Gebäudeteile für das Grundstück insgesamt einen Artzuschlag rechtfertigt. Die zuletzt im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 vertretene Auffassung der Klägerseite, der Artzuschlag müsse jeweils auf die nördlichen und südlichen Gebäudeteile isoliert angewandt werden, ist mit § 8 Abs. 11 ABS, der - wie generell im Ausbaubeitragsrecht - auf das jeweilige Buchgrundstück abstellt, nicht zu vereinbaren.
Zu entscheiden ist mithin die Frage, ob die Nutzung des südlichen Gebäudeteils als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt (AWO) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 12 ABS wegen einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Nutzung rechtfertigt (der dann zur Anwendung des Artzuschlags auf das gesamte Grundstück FlNr. ... führen würde). Ausweislich der Stellungnahmen des Ortsvorsitzenden der ... vom 23. September und 7. Oktober 2015 wird das Gebäude als Senioren-Tagesstätte für den „verbalen Austausch, Dia-Vorträge sowie altersentsprechende Informationen“ genutzt. Bei den regelmäßigen Veranstaltungen seien jeweils ca. 30 Mitglieder (mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) anwesend. Im Jahr 2009 hätten die Veranstaltungen „regelmäßig wöchentlich dienstags, von 14 bis 17 Uhr“ stattgefunden.
§ 8 Abs. 11 und 12 ABS ist vor dem Hintergrund des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayKAG normierten Differenzierungsgebots zu sehen, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung gewerblich genutzt, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19 m. w. N.).
Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der umfangreichen Kasuistik (vgl. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925) löste die beschriebene Nutzung im Jahr 2009 keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage aus, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspräche. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem wöchentlichen Treffen von 30 Personen für drei Stunden ein Tagesschnitt ergibt, der (allenfalls) einem normalen 4-Personen-Haushalt vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass der konkrete Besucherkreis (Mitglieder des örtlichen ...-Verbands mit einem Altersschnitt von rund 72 Jahren) und die Beschreibung der Veranstaltungen auch keinen intensiven Liefer- und Versorgungsverkehr auslöste, wie dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen der Fall sein kann. Auch in dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Fall (BayVGH, B. v. 8.1.2015, a. a. O.) geht die festgestellte tatsächliche Nutzung deutlich über diejenige im vorliegenden Einzelfall hinaus.
(b) Auch bezüglich FlNr. ... wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Eine Satzungsbestimmung wie § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist trotz ihres Wortlauts („oder genutzt werden dürfen“) dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in unbeplanten Gebieten - wie hier - bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen ist und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung Berücksichtigung finden kann (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20 m. w. N.).
Der Beklagte hat - von der Klägerseite nicht in Frage gestellt - vorgetragen, dass das in dem betreffenden Gebäude früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet wurde, das Gebäude dann leer stand, vom 26. September 2009 bis 31. Januar 2011 dort ein Gaststättengewerbe mit dem Umfang einer Discoparty pro Monat angemeldet wurde und das Gebäude seit Februar 2011 wieder leer stand. Im Mai 2009, dem maßgeblichen Zeitpunkt, lag damit keine tatsächliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 8 Abs. 11 und 12 ABS vor.
Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Artzuschlag entfalle nicht bei einer nur vorübergehenden Einstellung der gewerblichen Nutzung, dies sei erst dann der Fall, wenn eine Wohnnutzung ausgeübt oder wenigstens beantragt werde, nicht aber, wenn - wie hier - mit Erfolg nach einer neuen gewerblichen Nutzung gesucht werde, überzeugt nicht. Nach den Feststellungen des Beklagten wurde in dem Gebäude über 49 Monate lang tatsächlich keine gewerbliche Nutzung ausgeübt. Dieser lange Zeitraum des Leerstands und ergänzend die qualitativ unterschiedliche Art der ausgeübten Gewerbebetriebe (bis 2005: Gasthof mit Beherbergung; ab 2009: monatlich eine Discoparty), die für eine endgültige Aufgabe der früheren gewerblichen Nutzung im Jahr 2005 spricht, begründen eine beitragsrechtlich beachtliche Unterbrechung der gewerblichen Nutzung. Hinzu kommt, dass die Gebietsstruktur im Bereich des fraglichen Grundstücks planungsrechtlich eine Entwicklung sowohl hin zu einer gewerblichen als auch zu einer nicht gewerblichen Nutzung zulassen dürfte.
Diesem Ergebnis steht auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Gerichtsentscheidung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris) nicht entgegen. Sie betrifft entscheidungserheblich den beim Artzuschlag ggf. anzustellenden Flächenvergleich bei verschieden genutzten Gebäudeteilen. Die dabei getroffene Feststellung, dass nicht nur vorübergehend ungenutzte Flächen aus dem Flächenvergleich „auszublenden“ sind, weil ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aussagewert dazu fehlt, ob eine normale oder erhöhte Inanspruchnahme der Straße zu erwarten ist (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 19 f.; vgl. hierzu auch: BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 - juris Rn. 15), bestätigt vielmehr das vorgenannte Ergebnis. Auch bei einem völligen und nicht nur vorübergehenden Leerstand eines Gebäudes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten kann deshalb kein Artzuschlag berücksichtigt werden. Dass im Übrigen im Vergleich zur absoluten Dauer des Leerstands relativ kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder eine gewerbliche Nutzung in dem Gebäude aufgenommen wurde, steht dem Ergebnis nicht entgegen, sondern ist in einem System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag bezogen ist, hinzunehmen.
(c) Auch hinsichtlich FlNr. ... (auf dem sich lediglich die Pfarrkirche ..., jedoch kein Gemeindehaus o.ä. befindet) wurde zu Recht kein Artzuschlag berücksichtigt. Dem Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen, dass auf dem Grundstück eine erhebliche nichtsakrale Nutzung stattfindet, die Ziel- und Quellverkehr von erheblichem Umfang auslöst (vgl. im Einzelnen hierzu: VG Augsburg, U. v. 11.4.2013 - Au 2 K 11.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, B. v. 17.11.1998 - 6 B 95.2363 - juris; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 925 (Seite 108/5 unten)).
(d) Bezüglich FlNr. ... hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2015 substantiiert dargelegt, warum er zu der Einschätzung gelangte, dass bei einer Gesamtschau der unterschiedlichen Nutzungen in den beiden Gebäudeteilen keine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel bestand. Der Klägerbevollmächtigte hat dies in tatsächlicher Hinsicht in seiner Klagebegründung vom 31. August 2015 zunächst nicht in Frage gestellt und hiergegen lediglich vorgebracht, es müsse auch die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung berücksichtigt werden. Soweit im Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 behauptet wurde, nach Erinnerung der Klägerin sei „das Grundstück FlNr. ...“ im Mai 2009 gewerblich genutzt worden, der Beklagte habe den Zeitpunkt, ab wann das Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt worden sei, offengelassen, er sei insoweit beweispflichtig und derzeit würden Baumaßnahmen mit dem Ziel einer weiteren gewerblichen Nutzung durchgeführt, veranlasst dies das Gericht nicht zu ergänzenden Ermittlungen. Der Beklagte hat hierzu auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. November 2015 auch eine auf das Jahr 2009 bezogene Überprüfung vorgenommen. Im Übrigen findet durch die Klägerseite keine Auseinandersetzung mit der schlüssigen Darlegung des Beklagten statt, dass es sich um zwei Gebäudeteile handle, von denen nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt wurde, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Aktuelle Baumaßnahmen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich, auch nicht im Hinblick auf die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Endgültigkeit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung (vgl. hierzu bereits die rechtlichen Ausführungen oben (b)), die hinsichtlich des südlichen Gebäudeteils nicht fraglich erscheint.
(e) Hinsichtlich eines (nicht berücksichtigten) Artzuschlags bei FlNr. ... ist festzustellen:
Der Beklagte hat hierzu vorgetragen (im Schriftsatz vom 29. Juli 2015, was in der Klagebegründung vom 31. August 2015 unwidersprochen blieb), in dem Gebäude sei im Erdgeschoss ein Heißmangelbetrieb untergebracht, im Ober- und Dachgeschoss (letzteres kein Vollgeschoss) befänden sich Wohnungen. Soweit die Klägerseite nunmehr (im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015) anführt, es ergebe sich rechnerisch eine gewerbliche Nutzung von mehr als 1/3, wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei, veranlasst dies das Gericht nicht zu weiterer Aufklärung: Ob die Etage eines Gebäudes ein Vollgeschoss (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F., Art. 94 Abs. 7 BayBO n. F., Matloch/Wiens, a. a. O. RdNr. 2134) darstellt oder nicht, hängt im Kern von der nutzbaren Höhe des betreffenden Raums ab und ist für die Beantwortung der zur Anwendung des § 8 Abs. 12 ABS maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant (insoweit ist die Etagenfläche auch in Etagen zu beachten, die keine Vollgeschosse sind, vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2161 (Seite 202)). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes auf FlNr. ... die gleiche Fläche aufweist wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine ggf. atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes wurden weder von der benachbart wohnenden Klägerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich gewesen.
(5) Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS (Vergünstigung wegen „Mehrfacherschließung“) durch den Beklagten ist auszuführen:
(a) Bezüglich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... wurden vom Beklagten § 8 Abs. 13 ABS bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beitragsabrechnung die Auswirkungen der Klassifizierung der Hauptstraße und... Straße (= Bundesstraße ...) zunächst nicht zutreffend beurteilt. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen trat deren Abstufung erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 in Kraft. Der Beklagte hat deshalb in der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung bei den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... § 8 Abs. 13 ABS nur noch hinsichtlich des Aufwands für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten angewandt. Die insoweit vorgenommene getrennte Aufwandsermittlung wurde von der Klägerseite nicht in Frage gestellt. In der Klagebegründung vom 31. August 2015 wurde jedoch beanstandet, dass auch hinsichtlich des Aufwands für Gehwege § 8 Abs. 13 ABS nicht hätte angewandt werden dürfen, weil am...-platz kein Gehweg errichtet worden sei. Im Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Oktober 2015 wird ausgeführt, den drei genannten Grundstücken hätte gar keine Ermäßigung gewährt werden dürfen, weil die Umstufung keine Rückwirkung habe.
Die Vorgehensweise des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS hinsichtlich der Aufwendungen für Beleuchtung und Parkbuchten rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Teileinrichtungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Mai 2009 auch bei der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Straßenbaulastträger war und den Eigentümern der drei genannten Grundstücke insoweit - ohne gleichzeitig entsprechend erhöhten Vorteil - eine „doppelte“ Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen drohen konnte. Entsprechendes würde grundsätzlich auch hinsichtlich der Aufwendungen für Gehwege gelten. Nachdem bei den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Anlage „...-platz“ aber kaum Raum für eigene Gehwege vorhanden war bzw. der Beklagte sich insoweit für die Einrichtung von Parkplatzflächen entschieden hat (hinsichtlich derer dann auch § 8 Abs. 13 ABS angewandt wurde), war es im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit nicht geboten, aus den Aufwendungen der zugleich für Fußgänger und Kraftfahrzeuge vorgesehenen Verkehrsfläche der Anlage „...-platz“ gleichsam einen fiktiven Anteil der Kosten eines Gehwegs herauszurechnen (was sich im Übrigen zulasten der Klägerin auswirken würde).
(b) Hinsichtlich der Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... kommt die Anwendung des § 8 Abs. 13 ABS nicht in Betracht. Diese Grundstücke grenzen zwar an eine weitere Anlage (...weg von Süden her kommend, als „...gässchen“ nach Westen fortgesetzt) an. Diese Anlage stellt indes rechtlich einen beschränkt öffentlichen Weg mit Widmungsbeschränkung auf Fußgängerverkehr dar und ist auch nach den vorgelegten Lichtbildern in tatsächlicher Hinsicht nur hierfür geeignet. Auch wenn der Satzungswortlaut (§ 8 Abs. 13 ABS „mehr als einer Einrichtung nach § 5“ i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 ABS) nicht grundsätzlich entgegensteht, kommt die Anwendung nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 13 ABS und vor dem Hintergrund des das Beitragsrecht prägenden Vorteilsprinzips nicht in Betracht: Es besteht tatsächlich keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Teileinrichtungen beider Anlagen (reiner Fußweg einerseits, gemeinsame Verkehrsfläche für Fußgänger und Kraftfahrzeuge zuzüglich Parkplatzflächen andererseits) und beide Anlagen gehören auch rechtlich unterschiedlichen Straßenklassen an, so dass für die Anlieger an diesen beiden Anlagen eine erheblich divergierende Vorteilslage besteht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 36 Rn. 15 m. w. N.). Aufgrund der topographischen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls liegt auch kein Fall dergestalt vor, dass bei Abrechnung der einen Anlage noch nicht absehbar wäre, wie die andere Anlage unter Umständen nach Jahren ausgebaut werden wird (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 31). Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Anlage „...weg /...gässchen“ bereits erstmals hergestellt wäre, so dass die Anlage auch aufgrund des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, § 1 ABS: „soweit nicht“) nicht in den Anwendungsbereich der Satzung fällt (BayVGH, U. v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).
Gleiches gilt im Ergebnis für die Anlieger der Gasse zwischen ...-platz und Hauptstraße (...gässchen) und die Anlieger am ...gässchen (wobei hinsichtlich Letzterer bei FlNr. ... schon § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS eingreift).
f) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Erwägungen ergibt sich damit nach der insoweit zutreffenden Vergleichsberechnung des Beklagten vom 24. November 2015, die auch im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Dezember 2015 rechnerisch nicht mehr in Frage gestellt wurde, dass die Klägerin rechtmäßig nur zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.868,71 € herangezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im vorliegenden Fall notwendig. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.632,73 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.
Gründe
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.238,73 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.