Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2014 - 2 B 14.816

bei uns veröffentlicht am02.10.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 9 K 11.4957, 25.07.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 20 m hohen Funkmasts auf dem ca. 9,45 m hohen Telekomgebäude auf der FlNr. ... Gemarkung F. Derzeit ist auf dem Gebäude eine ca. 10 m hohe Antennenanlage aufgestellt.

Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... befindet sich eine Kinderkrippe. Denkmalgeschützte Gebäude sind auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf den Fl.Nrn. ... und ... vorhanden, die als Kindergarten genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks steht auf FlNr. ... das denkmalgeschützte Pfarrhaus und angrenzend darauf auf FlNr. ... die ebenfalls denkmalgeschützte evangelischlutherische Pfarrkirche mit einem ca. 25 m hohen Kirchturm.

Im Jahr 2004 erließ die Beigeladene den Bebauungsplan Nr. 91 „Ortsmitte Nord-Ost-Gebiet östlich der A. Straße, südlich der Z.-straße, nördlich der H. Straße und westlich der F.-straße“. Darin wurden Festsetzungen zu Gebäudehöhen und zur Anzahl der Vollgeschosse getroffen. Die städtebauliche Zielsetzung ist, die Beeinträchtigung des vorhandenen „denkmalgeschützten Ensembles“ zu verhindern und deshalb hinderliche Nutzungen auszuschließen sowie Erweiterungsmöglichkeiten nur in geringem Umfang zuzulassen.

Die Klägerin reichte am 17. Dezember 2010 einen Bauantrag für die Errichtung der Funkübertragungsstelle auf dem Baugrundstück ein. Der Mast soll mit mehreren Funkantennen bestückt werden. Er soll auch der Bereithaltung von Notrufdiensten dienen. Am 1. Februar 2011 verweigerte der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen das gemeindliche Einvernehmen.

Am 10. März 2011 fasste die Beigeladene einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 und beschloss eine Veränderungssperre. Beide Beschlüsse wurden am 25. März 2011 bekannt gemacht. Planungsziel war wegen des städtebaulich wertvollen Ensembles eine Höhenfestsetzung für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Diese sollten deutlich hinter den vorhandenen Gebäuden, insbesondere dem Turm der evangelischen Kirche zurückbleiben. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. September 2011 wurde die Wirkung der Veränderungssperre auf bauliche Anlagen begrenzt, die keine Gebäude sind. Dieser Beschluss wurde am 19. September 2011 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 27. September 2011 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine Veränderungssperre vor.

Die Klägerin erhob am 10. Oktober 2011 Klage. Mit Urteil vom 25. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erteilung einer Baugenehmigung die wirksame Veränderungssperre entgegenstünde. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB. Ob die Anlage als fernmeldetechnische Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gegebenenfalls ohnehin unzulässig sei, weil sie das Ortsbild beeinträchtige, brauche nicht entschieden zu werden. Die Veränderungssperre verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil für den Normadressaten erkennbar sei, was mit dem Begriff „Gebäude“ gemeint sei, ohne dass eine Definition im Baugesetzbuch oder in der Veränderungssperre selbst enthalten sei. Die zugrundeliegende Planung sei ausreichend konkret und nicht offensichtlich unzulässig. Dafür bestehe ein Sicherungsbedürfnis. Wie sich das Gericht beim Augenschein habe überzeugen können, sei im konkreten Fall eine Beeinträchtigung des Ortsbilds, das im streitgegenständlichen Bereich durch zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude geprägt sei, möglich, da der geplante Mobilfunkmast insbesondere von weiten Teilen der B.-straße aus gut sichtbar wäre.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 17. Januar 2013 beschlossen und am 13. Februar 2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am 12. September 2013 wurde beschlossen, für den Bebauungsplan Nr. 91 ein ergänzendes Verfahren in Bezug auf die Festsetzung B 1.3 der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 durchzuführen. Das ergänzende Verfahren ist mit der Bekanntmachung vom 26. Mai 2014 abgeschlossen worden.

Am 14. April 2014 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die Anlage der im Bebauungsplan vorgesehenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Sie stehe auch nicht in Widerspruch zum Maß der baulichen Nutzung. Die geänderten Höhenfestsetzungen B 1.2 bis B 1.6 seien unbestimmt und daher unwirksam. Es fehle an einer Zuordnung der Anwendungsbereiche der jeweiligen Festsetzungen. Es gehe aus dem Wortlaut der Festsetzung B 1.2 nicht hervor, dass sie nur für Gebäude gelten solle. Lediglich aus den Festsetzungen B 1.5 und B 1.6 lasse sich der jeweilige Anwendungsbereich ableiten. Die Festsetzung B 1.2 sei daher unbestimmt. Darüber hinaus könnten mit der Festsetzung B 1.6 die angeblich angestrebten Ziele der Planung nicht erreicht werden. Insbesondere stelle sich die Frage, wie sich das Verhältnis der Festsetzung B 1.6 zur Festsetzung B 1.3 darstelle. Die Festsetzung B 1.6 enthalte eine Privilegierung von zusammengesetzten baulichen Anlagen. Sie ermögliche die Errichtung von Gebäuden mit einer beliebigen Höhe von unter 20 m, sobald zusätzlich eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, und eine Höhe von der verbleibenden Differenz zu 20 m aufweist, auf dem Dach des Gebäudes errichtet werde. Die Beigeladene habe nicht berücksichtigt, dass die Höhenaufteilung zwischen dem Gebäude und der baulichen Anlage frei wählbar sei und damit in Widerspruch zu der Festsetzung B 1.3 stehe.

Das vorgeschobene Ziel der Planung, die Pflege und Wahrung des historisch gewachsenen Ortsbilds im Bereich Ortsmitte, könne aufgrund der vorgesehenen Festsetzungen nicht erreicht werden. So hätte etwa ein nach der Festsetzung B 1.6 zulässiges 19 m hohes Gebäude, auf dessen Dach sich eine Antennenanlage befinde, eine das Baugebiet „überprägende“ Wirkung. Ein eventuell schützenswertes Ortsbild würde durch die massive Wirkung eines Gebäudes mit dieser Höhe aber in jedem Fall beeinträchtigt werden.

Die Festsetzung B 1.6 sei im Verhältnis zu der Festsetzung B 1.3 auch unbestimmt, da unklar sei, ob nach der Festsetzung B 1.6 auch höhere Gebäude, als mit der Festsetzung B 1.3 geregelt, zulässig sein sollen. Das streitgegenständliche Vorhaben stelle aber gerade eine solche zusammengesetzte Anlage dar.

Die Planung sei als reine Negativplanung nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und damit unzulässig. Die getroffenen Festsetzungen seien nur das vorgeschobene Mittel, um den Bauwunsch zu durchkreuzen. Durch die Planung der Beigeladenen entstünde eine zunehmende Verspargelung, weil der aktuelle Standort bereits ausgelastet sei und die anderen Mobilfunkbetreiber gezwungen wären, weitere Standorte zu aquirieren. Das der Planung der Beigeladenen zugrundeliegende Ziel, die Kinderkrippe auf dem benachbarten Grundstück der streitgegenständlichen Anlage zu schützen, stelle kein positives und legitimes Planungsziel dar.

Das das Bebauungsplangebiet kennzeichnende Ortsbild sei bereits nicht schützenswert. Aus der Tatsache, dass sich in der Ortsmitte einige denkmalgeschützte Gebäude befinden, lasse sich nicht automatisch auf ein schützenswürdiges Ortsbild schließen. In dem Ortskern gebe es kein geschütztes Ensemble, sondern lediglich einige Einzeldenkmäler. Da diese jedoch nicht in einem schützenswerten Zusammenhang zueinander stünden, komme es bei diesen allein auf die ungestörte Wahrnehmbarkeit jedes einzelnen Gebäudes an. Darüber hinaus sei der überhaupt mögliche Umgriff des Ortsbilds zu betrachten. Das Ortsbild sei nur insofern schützenswert wie es auch tatsächlich in Erscheinung treten könne. Ein zusammengehöriges Ortsbild könne sich vorliegend allenfalls aus dem Umgriff der evangelischlutherischen Kirche, des Pfarrhauses, der H. Villa und der weiteren in der B.-straße denkmalgeschützten Gebäude ergeben. Die denkmalgeschützten Gebäude befänden sich allesamt im vorderen Teil der B.-straße. Der Standort der Antennenanlage befinde sich demgegenüber im hinteren von der Ortsmitte abgerückten Teil der Straße. Aufgrund der Entfernung gehörten die Ortsvermittlungsstelle, die nördlich der Ortsvermittlungsstelle befindliche Kinderkrippe und der sich in nordwestlicher Richtung befindliche Kindergarten nicht zu dem Ortsumgriff der Kirche. Vielmehr bildeten die denkmalgeschützten Gebäude allenfalls einen eigenen Ortsumgriff, der sich von den in nordwestlicher Richtung der Ortsvermittlungsstelle liegenden Gebäuden abgrenze. Auch die Blickbeziehungen von der evangelischlutherischen Pfarrkirche und den weiteren denkmalgeschützten Gebäuden auf der B.-straße in Richtung Ortsvermittlungsstelle seien nicht zu schützen. Der Dachstandort der Antennenanlage sei vom Vorplatz der Kirche aus bereits nicht sichtbar. Sowohl Bäume als auch Gebäude sowie das Pfarrhaus verdeckten die freie Sicht. Auch die Blickbeziehungen zwischen den einzelnen auf der B.-straße befindlichen Baudenkmälern könnten durch bauliche Anlagen auf Dächern von Gebäuden nicht beeinträchtigt werden.

Die Festsetzungen seien unwirksam, da die Beigeladene unzulässigerweise einen Gebäudebegriff unterstelle, den es im Bundesrecht gerade nicht gebe. Diese Unbestimmtheit werde durch den im Rahmen des ergänzenden Verfahrens eingeführten Begriff der „zusammengesetzten baulichen Anlagen“ noch verschlimmert.

Außerdem sei die Planung der Beigeladenen abwägungsfehlerhaft. Sie habe es trotz ständiger Nachbesserung der Planung nicht geschafft, ihren planerischen Willen mit dem tatsächlichen Ergebnis der Planungen in Einklang zu bringen. Zweck der Planung sei es gewesen, die Erhöhung der Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Ortsvermittlungsstelle zu verhindern. Dazu habe die Beigeladene eine Höhenfestsetzung für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, erlassen. Erst später habe sie erkannt, dass darunter allein freistehende Masten fallen würden. Daher habe sie eine weitere Festsetzung aufgenommen, die auch für zusammengesetzte bauliche Anlagen gelten sollte. Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Dachstandorte auf in dem Gebiet zulässigen Gebäuden der Höhe nach zu beschränken. Tatsächlich habe die Beigeladene jedoch geregelt, dass zusammengesetzte bauliche Anlagen eine Gesamthöhe von 20 m haben dürften. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Höhenaufteilung zwischen dem Gebäude und der baulichen Anlage dabei unklar bleibe. Ein Gebäude mit einer Höhe von etwa 15 m bis 19 m widerspreche aber dem planerischen Willen erst recht, wenn auf dessen Dach noch eine weitere bauliche Anlage aufgesetzt werde. Aufgrund dieses Widerspruchs zwischen dem planerischen Willen und dem tatsächlichen Ergebnis der Planung liege ein Abwägungsausfall vor.

Zusätzlich habe es die Beigeladene unterlassen, die von ihr angestrebte konkrete Höhenbeschränkung in irgendeiner Form zu begründen. Sie habe eine Ermittlung unterlassen, weshalb der Schutz des Ortsbilds eine Höhenbegrenzung von 20 m erfordere. Die Annahme der Höhe von 20 m erscheine willkürlich.

Die Beigeladene sei bei der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem Plangebiet weitere Standortalternativen vorhanden seien. Auch insofern liege ein Abwägungsausfall vor.

Die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch auf Befreiung von der Höhenfestsetzung B 1.6 gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauGB. Durch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung werde der Grundzug der Planung nicht berührt. Der Schutz des Ortsbilds könne nämlich auch bei Errichtung der Anlage aufrechterhalten werden. Da sich das Empfinden der Durchschnittsbetrachter mit der Zeit wandeln könne und Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer weiten Verbreitung nicht mehr als Fremdkörper wahrgenommen würden, würde die Sichtbarkeit einer solchen Anlage nicht aus sich selbst heraus beeinträchtigen. Das Vorhaben sei auch städtebaulich vertretbar. Es sei daneben aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Die Mobilfunkversorgung stünde im Interesse des Allgemeinwohls. Das Vorhaben sei auch erforderlich im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Das Vorhaben sei genau an der beantragten Stelle zu verwirklichen. Dies ergebe sich aus der funktechnischen Begründung. Die Abweichung sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Das Ermessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB sei auf Null reduziert.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. September 2011 zu verpflichten, die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle auf dem Dach und innerhalb des Gebäudes der Deutschen Telekom an der B.-straße ... in F., FlNr. ... Gemarkung F., zu erteilen,

hilfsweise,

für den Fall, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 - Ortsmitte Nordost - in der Fassung nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens der Erteilung einer Baugenehmigung für die mit Datum vom 17. Dezember 2010 beantragte Errichtung der Mobilfunkanlage entgegenstehen sollte, festzustellen, dass der Beklagte nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 91 - Ortsmitte Nordost - am 13. Februar 2013 und vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. Oktober 2013 verpflichtet gewesen ist, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trat den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen detailliert entgegen. Außerdem sei bislang unerörtert geblieben, dass die Anlage auf einer Fläche für den Gemeinbedarf „Telekom“ errichtet werden soll. Bei einer Mobilfunkanlage handle es sich um keine Einrichtung für den Gemeinbedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellten Mobilfunkbasisstationen Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit bauplanungsrechtlich eine - nicht störende - gewerbliche Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung dar.

Die Beigeladene wandte sich ebenfalls im Einzelnen gegen die Ausführungen der Klägerin, stellte jedoch keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Niederschriften über den Augenschein vom 28. Mai 2014 und die mündliche Verhandlung vom 18. September 2014 sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Erteilung einer Baugenehmigung steht der wirksame Bebauungsplan der Beigeladenen entgegen (a)). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung (b)).

a) Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung stehen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Änderungsbebauungsplan oder die maßgebliche Festsetzung unwirksam ist. Nach der Festsetzung B 1.6. des Bebauungsplans Nr. 91 in der Fassung vom 26. Mai 2014 dürfen zusammengesetzte bauliche Anlagen, die aus Gebäuden und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bestehen (z. B. zweigeschossiges Gebäude mit aufgesetzter Antenne), eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von dem in der Tabelle gemäß Festsetzung B 1.4 jeweils genannten Höhenbezugspunkt bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage. Die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines 20 m hohen Funkmasts auf dem 6,45 m hohen Telekomgebäude widerspricht dieser Festsetzung. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles (aa)) noch gegen materielles Recht (bb)).

aa) Der Änderungsbebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss in der Sitzung vom 12. September 2013 die Durchführung des ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans. Planungsziel war die Präzisierung der Festsetzung B 1.3 hinsichtlich des unteren Bezugspunkts für die Höhenfestsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 22. Oktober 2013 ist ordnungsgemäß erfolgt (§ 2 Abs. 1 BauGB). Gleiches gilt für die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 18. Februar 2014. Sowohl die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als auch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nennen als Planungsziel zwar lediglich die Präzisierung der Festsetzung B 1.3 hinsichtlich des unteren Bezugspunkts für die Höhenfestsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91. Die Beigeladene hat aber im Rahmen der Durchführung des ergänzenden Verfahrens mit der textlichen Festsetzung B 1.6 eine weitere Änderung des Bebauungsplans vorgenommen. Jedoch handelt es sich bei der Festsetzung B 1.6 lediglich um eine Klarstellung. Diesbezüglich muss die Bekanntmachung des Planentwurfs keine weitere Anstoßwirkung haben. Die Bekanntmachung des Planentwurfs fordert dazu heraus, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. Dies ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung B 1.6 nicht erforderlich. Denn bereits nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 vom 13. Februar 2013 durften nach der Festsetzung B 1.3 bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind (z. B. Mobilfunktürme, Masten, Antennen), eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage. Dies galt auch dann, wenn eine bauliche Anlage auf einem Gebäude aufsetzt. Die Höhe des Gebäudes und der baulichen Anlage mussten zusammengezählt werden. Nur dies entspricht dem aus der Begründung ablesbaren Regelungsziel der Gemeinde. Zwar fehlt in der damaligen Fassung des Bebauungsplans eine konkrete Aussage, wie bei zusammengesetzten baulichen Anlagen zu verfahren ist. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass bereits bisher die Höhenentwicklung der Gebäude in der Regel auf zwei Vollgeschosse mit einer maximalen Wandhöhe von 7 m begrenzt war. Das Ortsbild wird jedoch nicht nur von Gebäuden, sondern auch von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bestimmt. Deshalb hat sich die Beigeladene entschlossen, auch die Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, maximal festzusetzen. Dabei ist von Bedeutung, dass nach Auffassung der Gemeinde die Turmspitze der evangelischen Kirche mit einer Höhe von ca. 25 m ihre Dominanz im Ortsbild auch in Zukunft beibehalten soll. Daraus wird hinreichend ersichtlich, was die Gemeinde auch bei zusammengesetzten baulichen Anlagen regeln wollte. 20 m Höhe sollten für alle Anlagen die absolute Grenze sein. Bei Gebäuden fungierte die Wandhöhe als begrenzendes Höhenelement. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, galt die Festsetzung B 1.3. Zusammengesetzte bauliche Anlagen, die nunmehr unter B 1.6 fallen, stellten keine dritte Kategorie dar, die eine maximale Höhe von 20 m überschreiten durften. Insofern hat die neue Festsetzung B 1.6 nur klarstellende Funktion. Durch B 1.6 wurde keine zusätzliche Festsetzung getroffen. Die Beigeladene ist im Rahmen der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht über die Beschränkung gemäß der Bekanntmachung des Planungsziels hinausgegangen. Denn mit der textlichen Festsetzung B 1.6 wurde keine inhaltliche wesentliche Änderung des Bebauungsplans vorgenommen. Der Plan wurde diesbezüglich im ergänzenden Verfahren nicht inhaltlich geändert und mithin wurden die Planbetroffenen auch nicht zum ersten Mal stärker als bisher belastet. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet lediglich das rückwärtige Inkraftsetzen einer Satzung, mit deren Inhalt der Betroffene nicht rechnen konnte. Ein solches Vertrauen war im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

bb) Der Änderungsbebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.

(1) Er ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247; U. v. 3.3.2010 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass weitere Denkmäler (z. B. ein evangelisches Kinderheim) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit hätten aufgenommen werden müssen. Denn hinsichtlich des Umgriffs baut der Änderungsbebauungsplan auf dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 91 auf. Ausweislich der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 91 weist das Planungsgebiet eine Vielzahl von Gemeinbedarfseinrichtungen auf. Es werde geprägt durch das „denkmalgeschützte Ensemble“ von evangelischer Kirche, Pfarramt, altem Schulhaus, der H.-Villa und dem Kinderheim der Inneren Mission im Zusammenhang mit dem neugestalteten H.platz einerseits und einer Vielzahl von Grenzbebauungen andererseits. Aus Sicht der Beigeladenen wurde der Ortsmittebereich durch die Neugestaltung des H.platzes und den Umbau der H. Straße erheblich aufgewertet und in seiner Bedeutung hervorgehoben. Die Ortsmitte wurde somit neu definiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihrer so definierten Ortsmitte eine besondere Bedeutung beimisst, weil es sich hierbei um den einzigen historisch gewachsenen Bereich handelt. Im Übrigen besteht die stark gewachsene Gemeinde aus Wohn- und Gewerbegebieten. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein denkmalgeschütztes Ensemble vorliegt, ist es im Rahmen des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht geboten, zusätzliche Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen. Aus der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ergibt sich eine hinreichende Motivation der Beigeladenen für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 91. Im Übrigen befindet sich das evangelische Kinderheim im Süden der H. Straße, die eine wesentliche Durchgangsstraße in F. darstellt. Auch von daher ist es unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht geboten, dieses Grundstück in den Bebauungsplan miteinzubeziehen.

(2) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(a) Die Klägerin rügt, dass es sich bei der Planung um eine unzulässige Negativplanung handle, die sich darin erschöpfe, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu Fall zu bringen. Laut Begründung des Bebauungsplans ist die Pflege und Bewahrung des Ortsbilds der Gemeinde F. Ziel der Planung. Eine Negativplanung liegt nur dann vor, wenn scheinbar positive Festsetzungen zugunsten bestimmter Nutzungen nur bewirken sollen, dass andere Nutzung ausgeschlossen werden, während das Positive eigentlich gar nicht gewollt wird (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris). Die Gemeinde verfolgt jedoch mit dem Bebauungsplan das positive Planungsziel, das Ortsbild zu bewahren. Der Planung liegen klare Vorstellungen zugrunde, dass mit der Höhenbegrenzung für Gebäude, für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie für zusammengesetzte bauliche Anlagen das Ortsbild geschützt werden soll. Wie oben bereits dargelegt, war dabei die Dominanz der Turmspitze der evangelischen Kirche maßgebend. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht vor.

(b) Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 1 C 1/11 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht sogar davon aus, dass eine quantitative und qualitative Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks auch eine Steigerung des Gewichts des öffentlichen Interesses bewirkt (vgl. BVerwG a. a. O.). Auch vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen nicht zu beanstanden.

Zunächst ist festzuhalten, dass es den Gemeinden nicht von vornherein verwehrt ist, zum Schutz des Ortsbilds durch Bebauungsplan Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten auszuschließen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2012 - 1 CS 12.830 - juris). Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, die erhaltenswerten Ortsteile und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann mit Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung darauf Einfluss nehmen, in welche bestimmte Richtung sich ein Ortsbild entwickeln soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein besonderes Ortsbild, weil im eng umgrenzten Plangebiet zahlreiche Einzeldenkmäler vorhanden sind. So sind in die Liste der Baudenkmäler die evangelischlutherische Kirche (B.-straße ...) die H.-Villa mit zugehöriger Werkhalle (B.-straße ...), das evangelische Pfarrhaus (B.-straße ...), die ehemalige evangelische Schule (B.-straße ...) sowie die katholische Kirche (K.-straße) eingetragen. In der Stellungnahme vom 23. Juli 2012 hat das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege das in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans formulierte Bekenntnis der Beigeladenen zur besonderen Schutzwürdigkeit seiner bis heute die Ortsmitte prägende Baudenkmäler und die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans bezweckte Begrenzung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, auf 20 m begrüßt.

Die Gemeinde hat die von ihrer Planung berührten gegenläufigen Interessen erkannt und sich damit auseinandergesetzt, aber der Gestaltung des Ortsbilds den Vorzug gegeben. Dabei hat sie bei ihrer Entscheidung das hohe öffentliche Interesse einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks anerkannt (vgl. Schreiben der Beigeladenen an die Deutsche Telekom AG vom 25.2.2013). Besonders zu berücksichtigen ist, dass durch die Planung gerade nicht ein vollständiger Ausschluss von Mobilfunkanlagen in dem Planungsgebiet erfolgte, sondern lediglich eine aus städtebaulichen Gründen erforderliche Beschränkung der Höhenentwicklung. Durch Vorhaben, die die Höhe von 20 m überschreiten, würden nachhaltige Veränderungen im Nahbereich der denkmalschutzgeschützten Gebäude auf den angrenzenden Nachbargrundstücken hervorgerufen. Wie sich der Senat beim Augenschein überzeugen konnte, fallen im Bereich des Bebauungsplans bedeutende Baudenkmäler wie die evangelisch lutherische Kirche, die H.-Villa, das evangelische Pfarrhaus, die ehemalige evangelische Schule sowie die katholische Pfarrkirche St. J. sofort ins Auge (vgl. Niederschrift vom 28.5.2014 S. 2 f.). Dieses Ortsbild stellt einen wichtigen Belang dar, der eine Höhenbegrenzung im vorliegenden Fall rechtfertigt. Anlagen über 20 m wären von weiten Teilen der B.-straße aus sichtbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene in diesem Bereich keine baulichen Anlagen zulässt, wenn sie die bestehenden Baudenkmäler und hier insbesondere die Turmspitze der evangelischen Kirche in ihrer Höhenentwicklung übertreffen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Mobilfunkmast auf einem Grundstück errichtet werden soll, das im Eigentum der Telekom steht.

Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Eingriff durch die Festsetzung nach Auffassung des Senats als geringfügig anzusehen ist. Denn das Plangebiet ist relativ klein. Es umfasst lediglich 4,7 ha. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es ansonsten keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Mobilfunkstationen. Deshalb kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beigeladene lediglich im Plangebiet eine Höhenbeschränkung zum Schutz des Ortsbilds vorsieht. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass der derzeitige Standort eine Notlösung für einen vorher 32 m hohen Standort auf dem ehemaligen Raiffeisengebäude ist. Falls der derzeitige Telekomstandort nicht mit einer Erhöhung des Masts auf 20 m (Gesamthöhe ca. 30 m) nachgebessert werden könnte, würde ein weiterer Standort in einem Wohngebiet im Westen erforderlich, um die zukünftige Versorgung sicher zu stellen (Niederschrift vom 18. September 2014 S. 3). Es seien keine Standorte in einem Gewerbegebiet gefunden worden. Indes hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass der derzeitige Standort als einziger Standort technisch zwingend ist, um die Versorgung sicherzustellen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben dies nicht. Vielmehr ist es möglich, dass die Klägerin außerhalb des Bebauungsplangebiets beispielsweise an dessen Rand in einem überschaubaren Zeitraum einen geeigneten Standort findet, zumal dies auch von der Höhe des Entgelts, das die Klägerin zu bezahlen bereit ist, abhängen wird. Es ist diesbezüglich zudem nicht nachgewiesen, dass sie sich ausreichend um Alternativstandorte bemüht hat.

(c) Soweit die Klägerin beim Augenschein auf den ca. 37 m hohen Maibaum hingewiesen hat, ist dieser aufgrund seines singulären Charakters und des zentralen Aufstellungsorts im Kreuzungsbereich H.-, B.- und E.-straße nicht als Maßstab für die Höhenentwicklung sonstiger baulicher Anlagen geeignet. Die schlanke Kontur des Maibaums beeinträchtigt die Planungsziele der Beigeladenen offensichtlich nicht, zumal er traditionell zum Ortsbild der Beigeladenen gehört.

(d) Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht deshalb vor, weil sich die Höhenbegrenzung gerade auf 20 m nicht begründen ließe. Wie oben dargelegt, soll die Kirchturmspitze als höchster Punkt auch in Zukunft ihre Dominanz behalten. Insofern ist die Festlegung einer Höhe von 20 m nicht willkürlich gegriffen.

(3) Die Höhenfestsetzungen sind nicht deshalb unwirksam, weil die Beigeladene einen Gebäudebegriff verwendet hätte, den es im Bundesrecht nicht gibt. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil für die Normadressaten erkennbar ist, was mit dem Begriff Gebäude gemeint ist. Eine Norm ist regelmäßig dann hinreichend bestimmt, wenn der durchschnittliche Normadressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Für den Normadressaten ist hier hinreichend erkennbar, dass damit ein Bauwerk gemeint ist, das betretbare Räume umfasst und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 10) Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die von der Klägerin in beiden Instanzen aufgeworfene Frage des Gebäudebegriffs stellt sich bei Veränderungssperre und Bebauungsplan in gleicher Weise.

(4) Die Höhenfestsetzungen B 1.2 bis B 1.6 sind hinreichend bestimmt. Die Festsetzung B 1.2 bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung B 1.2, der auf die Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens Bezug nimmt. Nur Gebäude haben einen Erdgeschossrohfußboden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ermöglicht die Festsetzung B 1.6 auch nicht die Errichtung von Gebäuden mit einer beliebigen Höhe von unter 20 m, sobald zusätzlich eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, errichtet wird. Die Wandhöhe von Gebäuden ergibt sich aus der Festsetzung A 10 in Verbindung mit der Planzeichnung. Sofern keine abweichende Kennzeichnung in der Planzeichnung erfolgt, wird für eingeschossige Bebauung eine maximale Wandhöhe von 4 m, für zweigeschossige Bebauung von 7 m und für dreigeschossige Bebauung von 12,50 m festgesetzt. Insofern ist auch die Höhenaufteilung bei zusammengesetzten baulichen Anlagen nicht frei wählbar.

(5) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil wegen der erforderlichen Zweckbestimmung eine Fläche für den Gemeinbedarf nicht wirksam festgesetzt worden wäre. In der Planurkunde hat die Beigeladene für das Baugrundstück die Zweckbestimmung Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Telekom“ getroffen. Ferner hat sie bei einem weiteren Grundstück den Zusatz „alte Schule“ verwendet. Flächen für den Gemeinbedarf legen die Art der baulichen Nutzung fest. Sie sind mit einer konkretisierenden Zweckbestimmung zu versehen, um die Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB an die Festlegung der Nutzungsart zu erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 121, 192). Der in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verwendete Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt und durch Beispiele erläutert. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Selbst wenn die Zweckbestimmungen „Telekom“ und „alte Schule“ unwirksam sein sollten, verbleiben doch noch hinreichend Gemeinbedarfsflächen, deren Zweck hinreichend konkretisiert ist, wie z. B. die katholische Kirche oder das geplante Rathaus.

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn erstens die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und zweitens mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -NVwZ 2014, 72).

Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass eine Unwirksamkeit der Festsetzung einzelner Gemeinbedarfsflächen die Unwirksamkeit des gesamten Plans zur Folge hätte. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Mischgebiet bzw. Gemeinbedarfsfläche, sowie an der Ecke Z.-/B.-straße als allgemeines Wohngebiet, der H.platz im Südosten des Geltungsbereichs als öffentliche Grünfläche dargestellt. Ein Mangel der Festsetzungen bei einzelnen Gemeinbedarfsflächen würde die sinnvolle städtebauliche Ordnung hinsichtlich des übrigen Plangebiets und der sonstigen Festsetzungen unberührt lassen. Im vorliegenden Fall war die Festsetzung der Höhenbegrenzung ein zentrales Anliegen der Beigeladenen. Deshalb ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel den Bebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Begriff „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - BRS 67, 83). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH U. v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414). Wesentliches Planungsziel war es im vorliegenden Fall, das historisch gewachsene Ortsbild im Bereich der Ortsmitte für die Zukunft zu pflegen und zu bewahren. Deshalb wurde die Höhenentwicklung der Gebäude und der Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie der zusammengesetzten baulichen Anlagen beschränkt. Diese Beschränkungen waren Kern der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91. Sie sind zur Wahrung des schützenswerten Ortsbilds auch erforderlich. Die beantragte Mobilfunkanlage wäre von weiten Teilen des Ortes sichtbar. So hat der vom Senat durchgeführte Augenschein bestätigt, dass die Anlage insbesondere von der B.-straße aus, in der sich eine Vielzahl geschützter Einzeldenkmäler befindet, in Erscheinung treten wird. So ist von der Kreuzung Z.-straße/B.-straße aus das Telekomgebäude zu erkennen, ein 20 m hoher Mast würde deutlicher zu erkennen sein (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 2). Das Anwesen B.-straße ... (Alte Schule) ist als Einzeldenkmal geschützt. Auch von hier wird die neue Antenne zu sehen sein (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 2). Man wird die neue Anlage auch in den Blick nehmen können, wenn man die B.-straße in nördlicher Richtung geht (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 3). Auch vom viel befahrenen Einfahrtsbereich zum Zentrum an der M. Straße in Höhe des Volksbank-Raiffeisengebäudes aus ist der 25 m hohe Turm der evangelischen Kirche zu sehen. Etwa in dieser Blickrichtung würde der zukünftige Telekommunikationsmast mit seinem obersten Teil zu erkennen sein (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 3). Im Übrigen soll der geplante Mast mit mehreren Antennen bestückt werden. Bereits deshalb dürfte der geplante Antennenmast deutlich wahrnehmbar sein.

Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U. v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - juris) verwiesen hat, der zufolge sich die Bevölkerung an den Anblick von Solaranlagen gewöhnt habe, kann dies nicht auf Mobilfunkmasten übertragen werden. Im Gegensatz zu Solaranlagen, die regelmäßig auf oder in der Dachfläche angebracht werden, ragen Mobilfunkmasten teilweise erheblich über die bestehenden Gebäude hinaus und sind damit oft weithin sichtbar und erscheinen insbesondere bei niedrigeren Gebäuden als eigenständige Anlagen, die das Gebäude stark dominieren können. Im vorliegenden Fall soll der geplante Mast doppelt so hoch wie das darunter liegende nur knapp 10 m hohe Gebäude sein und mit mehreren Antennen bestückt werden. Insgesamt würde die Höhe des nahegelegenen Kirchturms um 5 m überschritten. Daher werden im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung berührt. Bereits aus diesem Grund kann eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werden.

2. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt ebenfalls erfolglos. Der Beklagte war auch nach Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 13. Februar 2013 und vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. Oktober 2013 nicht verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Denn der Erteilung einer Baugenehmigung standen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Nach der Festsetzung B 1.3 des Bebauungsplans Nr. 91 in der Fassung vom 13. Februar 2013 dürfen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind (z. B. Mobilfunktürme, Masten, Antennen) eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage.

Diese Festsetzung ist nicht deswegen unwirksam, weil die natürliche Geländeoberfläche zur Bestimmung des Bezugspunkts grundsätzlich nicht geeignet wäre. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulichen Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Unabhängig davon, ob es sich empfiehlt, die natürliche Geländeoberfläche ohne nähere Bestimmung der Höhenlage als unteren Bezugspunkt zu wählen, ist diese nicht schon deswegen von vornherein ungeeignet, weil das natürliche Gelände verändert werden kann (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 18 Rn. 5; BayVGH, U. v. 27.4.2010 - 1 N 08.2703 - juris). Im Übrigen wurde früher im Bauordnungsrecht die natürliche Geländeoberfläche nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO 1998 kraft gesetzlicher Regelung bei der Bemessung der Wandhöhe im Zusammenhang mit den Abstandsflächen als Bezugspunkt herangezogen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich als Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in der Bauleitplanung herangezogen werden kann.

Der Klägerin zufolge steht die Festsetzung B 1.3 mit der Festsetzung B 1.2 in Widerspruch, da in dem Bebauungsplan zwei unterschiedliche Bezugspunkte für die Unterkante festgelegt würden. Die Festsetzung B 1.3 stelle auf die Oberkante des nächst gelegenen Gehwegs ab, während die Festsetzung B 1.2 die natürliche Geländeoberfläche zum Gegenstand habe. Jedoch sind die Regelungsziele der beiden Festsetzungen unterschiedlich. Die Festsetzung B 1.3 betrifft bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, und begrenzt deren maximale Höhe. Demgegenüber zielt die Festsetzung B 1.2 auf Gebäude ab, da nur diese einen Erdgeschossrohfußboden haben. Bereits von daher ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern zwischen den beiden Festsetzungen ein Widerspruch vorliegen soll. Im Übrigen wäre auch ohne die Festsetzung B 1.3 mit den restlichen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken.

Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Unbestimmtheit des Gebäudebegriffs sowie hinsichtlich der Auffassung der Klägerin, die Höhenfestsetzung gemäß B 1.3 würde für den Funkmast, der auf dem 9,45 m hohen Telekomgebäude errichtet werden soll, nicht gelten, weil es sich um eine zusammengesetzte bauliche Anlage und damit insgesamt um ein Gebäude handle, ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, weil sie keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. 2
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bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

2

Der 1967 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, kam 1992 nach Deutschland. 1996 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er drei Kinder hat. 2002 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Im November 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er im Oktober 2008 in den Niederlanden freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, teilte die beklagte Ausländerbehörde dem inzwischen geschiedenen Kläger mit, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.

3

2009 erhob er Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erlöschensvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger das Bundesgebiet zur Durchführung eines Strafverfahrens und damit aus einem seiner Natur nach grundsätzlich nur vorübergehenden Grund verlassen musste. Außerdem setzten die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG eine freiwillige Ausreise voraus. Daran fehle es, weil der Kläger ausgeliefert worden sei.

4

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, das Berufungsgericht habe verkannt, dass das Aufenthaltsgesetz von einem einheitlichen, weiten Ausreisebegriff ausgehe, der auch die zwangsweise Ausreise einschließe.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

6

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Feststellungsbegehren des Klägers, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich begehrt hat, dass ihm die Beklagte eine Bescheinigung über den Fortbestand seiner Niederlassungserlaubnis ausstellt, hat das Berufungsgericht hierüber rechtskräftig zu Lasten des Klägers entschieden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist. Zwar ist die hierfür angeführte Begründung, dass die einschlägigen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nur freiwillige Ausreisen erfassen, nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar. Denn diese Vorschriften erfassen alle Ausreisen bis auf die staatlich veranlassten oder erzwungenen Ausreisen. Da es sich bei der Auslieferung des Klägers um eine solche staatlich erzwungene Ausreise handelt, ist die weitergehende - fehlerhafte - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aber nicht entscheidungstragend. Das Urteil beruht daher nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

7

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Außerdem erlischt der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der in beiden Regelungen enthaltene Begriff der Ausreise kann nicht unterschiedlich, sondern nur einheitlich ausgelegt werden. Beide Regelungen hängen eng miteinander zusammen. Die Nummer 6 bezieht sich auf Ausreisen, bei denen der Zweck, sich im Ausland aufzuhalten, seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Die Nummer 7 ergänzt diese Regelung und erfasst grundsätzlich alle Ausreisen unabhängig vom Ausreisegrund.

8

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt dem Aufenthaltsrecht kein einheitlicher, weiter Ausreisebegriff zugrunde. Es trifft zwar zu, dass das Gesetz an anderer Stelle durchaus einen weiten Begriff verwendet, der sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Ausreise umfasst (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 25 Abs. 3 und 5 sowie § 58 Abs. 3 AufenthG). Andererseits setzt aber beispielsweise das Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG voraus, dass die Ausreise freiwillig erfolgt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. März 2008 - BVerwG 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 = Buchholz 402.242 § 37 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 15). Insofern ist der Begriff der Ausreise aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang der einschlägigen Vorschrift heraus auszulegen. Dies bedeutet für die Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, dass der dort jeweils verwendete Begriff der Ausreise grundsätzlich alle Ausreisen mit Ausnahme der staatlich veranlassten erfasst.

9

Sinn und Zweck der Erlöschensregelungen in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht (vgl. die Begründung zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 in BTDrucks 11/6321 S. 71). Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden. Steht von vornherein fest, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, erlischt der Aufenthaltstitel mit der Ausreise (Nr. 6). Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird  - von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen - unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist (Nr. 7). Der Regelungszweck der beiden Erlöschenstatbestände ist es daher, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will.

10

Verlässt der Ausländer das Bundesgebiet aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - wie hier der Auslieferung in die Niederlande -, ist die im Gesetz angelegte unwiderlegbare Vermutung eines Wegfalls des Interesses am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Es bedarf auch nicht im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration eines gesetzlichen Erlöschenstatbestandes. In einem derartigen Fall hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. In diesem Fall erlischt der Aufenthaltstitel nicht, weil es - bezogen auf den gesetzlichen Regelungszweck - an einer Ausreise im Sinne der beiden Erlöschenstatbestände fehlt (a.A. VGH München, Urteil vom 10. Januar 2007 - 24 BV 03.722 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand September 2011, § 51 AufenthG Rn. 20; Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2012, § 51 Rn. 62).

11

Sollten bei einer staatlich veranlassten Ausreise Gründe bestehen oder sich später ergeben, das Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, ist es der Ausländerbehörde unbenommen, auf andere Weise vorzugehen. Hierzu kann sie alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen treffen, die sie auch bei einem Ausländer, der nicht ausgereist ist, ergreifen kann. Insofern bleibt das staatliche Interesse, den Aufenthalt eines Ausländers unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen beenden zu können, durch die einschränkende Auslegung des Ausreisebegriffs in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG unberührt. So wäre es der Beklagten hier unbenommen gewesen, eine Ausweisung des Klägers zu betreiben, wenn es in den Niederlanden zu einer Verurteilung wegen Mordes gekommen wäre.

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dagegen privat erzwungene Ausreisen (etwa durch Entführung oder Nötigung) nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ausgenommen. Es scheint auf den ersten Blick zwar nahezuliegen, privat erzwungene Ausreisen rechtlich nicht anders zu behandeln als staatlich erzwungene Ausreisen. Im Hinblick auf den Regelungszweck der beiden Erlöschensvorschriften, Rechtsklarheit darüber zu schaffen, ob ein Aufenthaltstitel fortbesteht oder nicht, ergibt sich aber doch ein erheblicher Unterschied zwischen beiden Fallkonstellationen. Denn bei einer privat erzwungenen Ausreise fehlt es an einer Mitwirkung des Staates. Der Staat hat regelmäßig noch nicht einmal Kenntnis von den Umständen, auf denen die Ausreise und der Auslandsaufenthalt des Ausländers beruhen. Eine privat erzwungene Ausreise stellt daher - anders als eine staatlich erzwungene Ausreise - eine Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG dar und führt demnach unter den in den Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels. In derartigen Fällen kommen allerdings - sei es über eine erweiternde Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 4 AufenthG, sei es über eine Rückkehrmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 AufenthG - andere Lösungen in Betracht, um dem Ausländer eine legale Wiedereinreise zu ermöglichen. Dies bedarf hier keiner Vertiefung.

13

Auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und dessen Voraussetzungen kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.