Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Bistro, Billardstube und Carservice auf dem Grundstück Fl.Nr. ...3, Gemarkung O.

1. Am 30. Juli 1970 beschloss der Stadtrat der Beigeladenen die Änderung des Bebauungsplans „Nr. 4 Z.“ vom 29. Mai 1969, der ursprünglich für das streitgegenständliche Grundstück Baufläche für den Gemeinbedarf für Bundesbahn und Bundespost auswies. Ziel der Änderung war die Erweiterung der Baufläche für den Gemeinbedarf zum Zweck der Erweiterung der Schule. Der Beschluss wurde am 3. Mai 1971 bekannt gemacht.

In der Sitzung vom 29. November 2012 beschloss der Stadtrat der Beigeladenen mit jeweils 20 zu 0 Stimmen unter TOP 6 die Aufstellung des Bebauungsplans „M. Straße“ sowie unter TOP 7 den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre im Gebiet „M. Straße“. Der Aufstellungsbeschluss wurde vom 4. Dezember 2012 bis zum 22. Januar 2013 durch Anschlag an der Gemeindetafel bekannt gemacht. Die Einsehbarkeit der Veränderungssperre bei der Beigeladenen während der allgemeinen Dienststunden wurde vom 5. Dezember 2012 bis zum 22. Januar 2013 durch Anschlag an der Gemeindetafel bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 lehnte das Landratsamt W. den Antrag des Voreigentümers des streitgegenständlichen Grundstücks, I. U., ab, einen Vorbescheid für die Umnutzung einer Gewerbehalle zu einer Spielhalle und zu einem Bistro zu erteilen.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 versagte das Landratsamt W. dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer Lagerhalle in ein Bistro, eine Billardstube und einen Carservice auf dem Grundstück Fl.Nr. ...3, Gemarkung O.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Der Bauantrag sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB sei rechtmäßig verweigert worden. Die geplante Nutzung widerspreche der Festsetzung als „Fläche für den Gemeinbedarf“ im Bebauungsplan „Nr. 4 Z.“ der Stadt O. in der Fassung vom 29. Mai 1969. Das Vorhaben diene nicht dem Gemeinbedarf. Es nehme keine öffentlichen Aufgaben wahr, die der Allgemeinheit dienten und privatwirtschaftlichem Gewinnstreben entzogen seien. Unerheblich sei insoweit, ob der Bebauungsplan durch die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort unwirksam oder funktionslos geworden sei. Dem Landratsamt stünde keine Normverwerfungskompetenz zu. Die aktuelle Bauleitplanung der Stadt O. stehe dem Vorhaben entgegen. Es sei eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für ein Teilgebiet erlassen worden, das auch das streitgegenständliche Grundstück einschließe. Am 5. Dezember 2012 sei der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „M. Straße“ gefasst worden, der das Gebiet als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO einordne, so dass Vergnügungsstätten immer unzulässig seien. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da sonst die Durchführung der Planung unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert würde.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Juni 2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt.

2. Am 24. Juli 2013 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts W. vom 24. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung zu erteilen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das Vorhaben sei mit Bauplanungsrecht vereinbar. Es lägen weder eine wirksame Veränderungssperre, noch ein wirksamer Bebauungsplan vor und das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB ein. Für die Wirksamkeit der Veränderungssperre fehle es an der Existenz eines Aufstellungsbeschlusses im Sinn des § 14 BauGB oder jedenfalls an der nach § 16 BauGB erforderlichen öffentlichen Bekanntgabe. Der Bebauungsplan „Nr. 4 Z.“ umfasse das streitgegenständliche Grundstück nicht, da dieses mit der ersten Änderung vom 29. Mai 1969, rechtsverbindlich zum 3. Mai 1971, durch einen Beschluss des Stadtrats der Beigeladenen vom 3. Mai 1971 aus dem Wirkungskreis des Bebauungsplans herausgenommen worden sei. Jedenfalls sei der Bebauungsplan nicht anwendbar. Die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ ohne Nennung von Gründen im Sinn des § 1 Abs. 6 BauGB sei nicht hinreichend konkret und nicht eindeutig bestimmt. Der Bebauungsplan sei inzwischen funktionslos, da die Beigeladene in den letzten 42 Jahren keinen Gebrauch von dieser Festsetzung gemacht habe. Insbesondere habe sie auch ihr Vorkaufsrecht nicht genutzt. Für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans spreche auch die spätere Beplanung als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Der nach § 34 BauGB maßgebliche Innenbereich sei im Norden durch die Bundesstraße B*, im Süden durch die Gleise der Deutschen Bahn Netz AG, im Osten durch den Bahnhofsplatz sowie das Bahnhofsgebäude der Stadt O. und im Westen durch die Bundesstraße B*, die durch eine Unterführung unterhalb von zwei Brücken fortführt, begrenzt. Innerhalb dieses Gebiets lägen zahlreiche Gewerbebetriebe. Diverse Vorhaben, wie Verkaufsräume und Praxen, die dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemeinbedarf nicht entsprächen, seien genehmigt worden. Der Innenbereich entspreche einem Mischgebiet, das Vorhaben sei dort zulässig. Ein Bistro sei nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu bewerten, eine Kfz-Werkstatt nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und eine Billardstube nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Spielhalle sei nicht kerngebietstypisch im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Sie werde im überwiegend gewerblich genutzten Teil des Mischgebiets angesiedelt. Ihre Fläche überschreite mit 98,910 m² den Schwellenwert von 100 m² des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Auf die Beschlussvorlage der Stadt O. vom 20. September 2012 für die Sitzung vom 13. November 2012 sei zu verweisen.

Hilfsweise sei die begehrte Befreiung zu erteilen. Das Vorhaben tangiere die Grundzüge der Planung nicht. Seit über 40 Jahren habe die Beigeladene keinerlei Interesse an der Gemeinbedarfsfläche gezeigt. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück habe bereits eine gewerbliche Nutzung als Verkaufsfläche bestanden. Eine unbillige Härte drohe dem Kläger mit dem im Ergebnis vollständigen Verlust des Kaufpreises. Das im Rahmen des § 31 BauGB eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert. Das Vorhaben entspreche dem umgebenden Mischgebiet mit überwiegender gewerblicher Nutzung.

3. Demgegenüber beantragte der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt W.,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 4 Z.“. Es widerspreche dessen Festsetzung als Gemeinbedarf. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Die Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 29. April 1977 (Nr. IV C 39.75) seien nicht gegeben. Die Entwicklung habe keinen Zustand erreicht der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausschließe. Auf ggf. abweichend von der Festsetzung des Gemeinbedarfs genehmigte Vorhaben könne sich der Kläger in Übereinstimmung mit dem Grundsatz keine Gleichheit im Unrecht nicht berufen. Das Vorhaben verstoße gegen eine wirksame Veränderungssperre nach § 14 BauGB. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB existiere nicht. Die Beigeladene habe explizit auf die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ hingewiesen. Sie habe angeboten ihr Vorkaufsrecht auszuüben, um den Kläger vor wirtschaftlichem Schaden zu bewahren. Dieses Angebot habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei jedenfalls nicht gegeben. Ein Beschluss des Stadtrates der Stadt O. vom 3. Mai 1971 existiere nicht.

4. Die Beigeladene beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es stehe im Widerspruch zur Festsetzung des genehmigten Bebauungsplans „Nr. 4 Z.-Änderung“ und sei somit bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das streitgegenständliche Grundstück sei nicht aus dem Bebauungsplan „Z.“ herausgenommen worden. Ein entsprechender Beschluss des Stadtrates der Stadt O. vom 3. Mai 1971 liege ihr nicht vor. Mit diesem Datum existiere nur eine Bekanntmachung des Stadtratsbeschlusses vom 30. Juli 1970 über die Änderung des Bebauungsplans „Nr. 4 Z*“. Dieser nehme das streitgegenständliche Grundstück nicht aus dem Anwendungsbereich des Bebauungsplans heraus. Der Bebauungsplan „Z*“ sei nicht funktionslos geworden. Insoweit genügten gelegentliche Abweichungen und Verhältnisse, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprächen, nicht. Die Festsetzung als Gemeinbedarf sei konkret und eindeutig bestimmt. Entsprechende Gründe im Sinn des § 1 Abs. 6 BauGB seien für Schule und Sportplatz mit der Nr. 3 und für den Bereich des Bahnhofs mit Nr. 8d sowie Nr. 9 angeführt worden. Die Veränderungssperre sei wirksam. Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „M. Straße“ sei am 29. November 2012 einstimmig beschlossen worden. Die ortsübliche Bekanntmachung sei im Zeitraum 4. Dezember 2012 bis 22. Januar 2013 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgt. Die Beigeladene habe einstimmig eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung nach § 16 Abs. 1 BauGB erlassen. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung sei im Zeitraum 5. Dezember 2012 bis 22. Januar 2013 nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgt. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich. Überwiegende öffentliche Belange stünden entgegen. Die Durchführung der Planung, die u. a. beinhalte Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zuzulassen, würde sonst unmöglich gemacht. Eine Befreiung sei nicht zu erteilen. Das Grundstück sei im Rahmen der Nutzung der Deutschen Bahn für Belange des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs in den letzten 40 Jahren als Gemeinbedarfsfläche genutzt worden. Der Kläger verfolge keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit, sondern allein privatwirtschaftliche Zwecke. Eine Befreiung sei städtebaulich nicht vertretbar im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Mit Blick auf die Nähe zu Kindergarten und Volksschule sei die Genehmigung einer Vergnügungsstätte mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. Eine Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB bestünde nicht. Es seien mehrere Angebote der Beigeladenen und der Regierung von Unterfranken zur Vermeidung von Nachteilen des Klägers ergangen. Diese habe dieser in voller Kenntnis der Sachlage abgelehnt.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge.

Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, so dass der Bescheid des Landratsamtes W. vom 24. Juni 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben des Klägers, auf das die Bayerische Bauordnung Anwendung findet, ist planungsrechtlich unzulässig.

Die Bayerische Bauordnung findet Anwendung, da Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nicht einschlägig ist. Im Rahmen des Art. 1 BayBO ist auf die Art der beantragten Anlage und nicht die Art der bestehenden Anlage abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.7.2012 - W 5 K 11.79 - juris m. w. N.). Die geplante Anlage als Bistro, Billardstube und Carservice stellt jedenfalls keine Anlage, keine Nebenanlage und keinen Nebenbetrieb des öffentlichen Verkehrs i. S. des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO dar, für die die Bayerische Bauordnung nicht gilt.

Die Nutzungsänderung von einer Lagerhalle in eine Anlage bestehend aus Bistro, Billardstube und Carservice unterliegt auch der Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da dem Gebäude eine andere Zweckbestimmung gegeben werden soll.

Eine Verfahrensfreiheit insbesondere nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO liegt nicht vor. Für die neue Nutzung kommen andere öffentlich-rechtlichen Anforderungen, u. a. weitergehende Anforderungen an die Erschließung, an die Bereitstellung von Stellplätzen und an den Immissionsschutz, als für die bisherige Nutzung in Betracht.

Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens richtet sich daher insbesondere nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB.

1.1 Der Genehmigungsfähigkeit steht hier schon § 18 Satz 1 AEG i. V. m. § 38 Satz 1 BauGB entgegen.

Nach Sinn und Zweck des § 38 Satz 1 BauGB nimmt dieser von der auf das jeweilige Gemeindegebiet bezogenen umfassenden Planungshoheit der Gemeinde Vorhaben und Anlagen aus, die bestimmten Zwecken dienen. Über diese wird - auch soweit es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB handelt - nicht am Maßstab der §§ 29 ff. BauGB in einem bauaufsichtlichen Verfahren, sondern einheitlich in einer Planfeststellung allein nach den von dem jeweiligen Fachgesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen entschieden. Im Anwendungsbereich des § 18 Satz 1 AEG bedeutet dies auch, dass „bundesbahnfremde“ bauliche Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer planfestgestellten Anlage der Bahn nicht in Einklang bringen lassen. Insoweit sind die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB nicht anwendbar (BVerwG, U.v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - juris).

Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein ehemaliges Bahngrundstück mit einer Lagerhalle. Eine Betriebsanlage einer Eisenbahn im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG liegt vor. Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG sind auch die für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, die dazu bestimmt sind, der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahnverkehrs zu dienen. Als solche dienen Grundstücke und Gebäude mit Abfertigungseinrichtungen für den Güterverkehr oder ortsfesten und beweglichen Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen. Umfasst sind folglich für den Bahnzweck bestimmte Ladenstraßen, Zufuhrwege und -plätze und Lagerplätze im Bahnbereich, die der Erleichterung des Ladeverkehrs und des Güterumschlags auf den Transport mit der Bahn dienen (Simon/Busse, BayBO, Art. 1 BayBO Rn. 73).

Bahnbezogene Nutzungen, die sich auf Grundstücken befinden, die Bahnzwecken gewidmet sind, werden von der Privilegierung der eisenbahnrechtlichen Fachplanung erfasst und entziehen sich der allgemeinen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zuständigkeit (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, Rn. 3414).

Eine „Entwidmung“ des streitgegenständlichen Grundstücks und seiner Anlagen hat nicht stattgefunden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.12.1988, 4 C 48/86 - juris) verliert eine Bahnanlage ihre rechtliche Zweckbestimmung grundsätzlich nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen. Ein solcher ist hier nicht erfolgt.

Eine ausnahmsweise „Entwidmung“ in Folge von Funktionslosigkeit der bestehenden Fachplanung der Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.1995 - 7 A 19.94 - juris) liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Funktionslosigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der bestehenden Planung, hier die Wiederaufnahme der Lagerhallennutzung, auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zudem muss die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, U.v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - juris). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. In Folge der zusätzlichen Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan „Nr. 4 Z*“, an der die Deutsche Bahn beteiligt wurde, sind für das Entfallen eines schutzwürdigen Vertrauens in die Fortgeltung der bahnrechtlichen Fachplanung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Diesen genügen die bisherigen, tatsächlichen Veränderungen - insbesondere der Verkauf des Grundstücks an den Kläger - nicht. Zudem steht das Verhalten der Bahndienststellen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „2. Änderung Z*“ einer Funktionslosigkeit der Widmung entgegen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung soll in Folge von Rückmeldungen der zuständigen Bahndienststellen von der geplanten Überplanung der Bahnflächen u. a. als Gewerbegebiet durch die Gemeinde abgesehen und die Bahnnutzung weiterhin berücksichtigt werden.

1.2. Jenseits des Fachplanungsvorbehalts des § 38 BauGB steht dem Vorhaben zudem in bauplanungsrechtlicher Hinsicht § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans „Nr. 4 Z.“ in der Fassung der 1. Änderung vom 29. Mai 1969, ohne dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich ist.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Bodenrechtliche Belange können durch die Aufnahme der veränderten Nutzung neu berührt werden.

1.2.1. Nach den Feststellungen des Gerichts weist der maßgebliche Bebauungsplan „Nr. 4 Z.“ in der Fassung der 1. Änderung vom 29. Mai 1969 das streitgegenständliche Grundstück als Gemeinbedarfsfläche für Bundesbahn und Bundespost aus. Insbesondere wurde das streitgegenständliche Grundstück nicht aus dem Bereich des Bebauungsplans herausgenommen. Unbeschadet eines vollständig fehlenden, diesbezüglichen Planänderungsverfahrens, kann ein entsprechender Stadtratsbeschluss, wie er klägerseits bis zuletzt angeführt wird, nicht existieren. Dies belegt auch das in Augenschein genommene, gebundene Sitzungsbuch der Beigeladenen. Aus diesem ergibt sich, dass am angeführten Tag keine Stadtratssitzung stattgefunden hat.

Die beantragte, gewerbliche Nutzung stellt keine Nutzung im Rahmen des Gemeinbedarfs für Bundesbahn und Bundespost dar. Sie widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans.

1.2.2. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche für Bundesbahn und Bundespost ist auch wirksam.

Der Wirksamkeit des Bebauungsplan „Nr. 4 Z.“ in der Fassung der 1. Änderung vom 29. Mai 1969 steht die bahnrechtliche Widmung von Teilbereichen des überplanten Gebietes nicht entgegen. Im Gegenteil stellt die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche für Bundesbahn und Bundespost eine Übernahme der bahnrechtlichen Vorschriften dar, die nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BBauG i. d. F. vom 24. Mai 1968 (der dem aktuellen § 9 Abs. 6 BauGB entspricht) zweckmäßiger Weise nachrichtlich übernommen werden sollen (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.1988, 4 C 48/86 - juris; Heitzer/Oestreicher, BBauG, 4. Auflage 1970, § 9 BBauG Anm. 2). Ein Konflikt zwischen diesen Festsetzungen besteht nicht.

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil wegen der erforderlichen Zweckbestimmung eine Fläche für den Gemeinbedarf nicht wirksam festgesetzt worden wäre. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche für Bundesbahn und Bundespost war nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBauG i. d. F. vom 24. Mai 1968 für öffentliche Einrichtungen wie die staatliche Post sowie Bahn möglich (vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 CN 7/03 - juris). Sie ist auch hinreichend bestimmt. „Flächen für den Gemeinbedarf“ legen die Art der baulichen Nutzung fest. Sie sind mit einer konkretisierenden Zweckbestimmung zu versehen, um die Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB an die Festlegung der Nutzungsart zu erfüllen (BVerwG, B.v. 13.7.1989 - 4 B 140.88 - juris). Der in § 9 Abs. 1 Nr. 1f BBauG i. d. F. vom 24. Mai 1968 verwendete Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBauG i. d. F. vom 24. Mai 1968 näher bestimmt und durch Beispiele erläutert (vgl. auch BVerwG, B.v. 18.5.1994 - 4 NB 15.94 - juris). Der Gemeinbedarf wurde zudem in der Planurkunde hinreichend konkretisiert auf Gemeinbedarfsfläche für Bundesbahn und Bundespost (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 2.10.2014 - 2 B 14.816 - juris; BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 CN 7/03 - juris).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bebauungsplan auch nicht funktionslos geworden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses indes nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11/03 - juris m. w. N.). Der Annahme der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung des Gemeinbedarfs für Bahn und Post steht schon die fortbestehende, bahnrechtliche Widmung entgegen. Auch ist die erforderliche Schwelle der Offenkundigkeit hier nicht überschritten. Insbesondere führt die Privatisierung von Post und Bahn nicht zu einer zu beanstandenden Falschbezeichnung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 4 CN 7/03 - juris).

1.2.3. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung scheitert schon am fehlenden Vorliegen einer behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung. Das bloße „Vorliegen einer Befreiungslage“ reicht für das Bestehen eines Anspruchs auf Befreiung nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1995 - 20 B 95.436 - juris; Ernst/Zinkahn, BauGB, § 31 BauGB Rn. 63 m. w. N.). Ausweislich des Wortlautes von § 31 Abs. 2 BauGB „kann befreit werden“ ist grundsätzlich eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Befreiung erforderlich (vgl. auch Ernst/Zinkahn, BauGB, § 31 BauGB Rn. 63). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Entscheidung. Das Landratsamt W. musste auch keine Entscheidung treffen, da der Kläger jenseits von Äußerungen in seinen gerichtlichen Schriftsätzen unmittelbar gegenüber dem Landratsamt keine Entscheidung über eine Befreiung angeregt hat (vgl. dazu und zur möglichen prozessualen Konsequenz BVerwG, B.v. 28.5.1990 - 4 B 56.90 - juris).

Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen einer Befreiungslage im Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB. Grundzüge der Planung werden vorliegend berührt. Auch liegt insbesondere der klägerseits angeführte Härtefall nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umschreibt § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Begriff „Grundzug der Planung“ die planerische Grundkonzeption, die den Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v. 19.4.2004 - 4 B 35/04 - juris).

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist vorliegend festzustellen, dass durch das klägerische Vorhaben die zugrunde liegenden, erkennbaren planerischen Erwägungen und Zielsetzungen des Plangebers berührt werden.

Die Abweichung würde dem planerischen Grundkonzept zuwiderlaufen. Durch die Zulassung einer Spielhalle in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schulkomplex, der schon ausweislich der Namensgebung des Bebauungsplans sowie der Aufstellungsmaterialien den Bereich des Bebauungsplan prägen soll, würde das Konzept der Schaffung einer schulverträglichen Nutzung im Umfeld der Schulanlage deutlich beeinträchtigt.

Überdies darf eine Befreiung nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, so dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. Genau dies wäre hier aber der Fall. Die von den Klägern angeführte Situation kann ohne weiteres für weitere Vergnügungsstätten auf ebenfalls aktuell nicht genutzten Grundstücken der Deutschen Bahn angeführt werden. Dem klägerischen Vorhaben fehlt die erforderliche Atypik (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BauGB/BauNVO, RdNr. 13 zu § 31 BauGB).

Schließlich ist insbesondere auch keine besondere Härte für den Kläger ersichtlich im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Der Kläger hat den von ihm geschilderten nahezu vollständigen Verlust des Kaufpreises bewusst in Kauf genommen. Insbesondere hat er entsprechende Aufkaufangebote im Gespräch mit der Beigeladenen und dem Landratsamt W. zurückgewiesen. Auch § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB greifen nicht.

1.3. Darüber hinaus steht dem Vorhaben die am 29. November 2012 beschlossene und mit Beschluss vom 13. November 2014 verlängerte Veränderungssperre im Weg.

Die in § 14 BauGB normierten formellen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre liegen vor (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - juris). Der Stadtrat der Beigeladenen hat am 29. November 2012 vor dem Beschluss der Veränderungssperre in derselben Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „M. Straße“ aufzustellen, und diesen Beschluss am 4. Dezember 2012, einen Tag vor dem Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre, durch Anschlag an der Gemeindetafel ortsüblich bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

Nach Auffassung des Gerichts dient sie der Sicherung einer Planung, die dem wirklichen planerischen Willen der Beigeladenen entspricht, und nicht nur vorgeschoben ist. Eine Planung kann auch dann für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB und damit rechtmäßig sein, wenn sie durch den Wunsch ausgelöst wurde, ein Vorhaben zu verhindern (BayVGH, U.v. 9.4.2003 - 20 N 03.247 - juris). Dies gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn der Planung zugleich eine Planungskonzeption mit positiver Zielsetzung zugrunde liegt, die erforderlich und auch gewollt ist (BayVGH, U.v. 9.4.2003 - 20 N 03.247 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beigeladene hat ein deutlich über eine bloße Verhinderungsplanung hinausgehendes Konzept entworfen. Sie hat überzeugend dargelegt, dass die Planung insbesondere auf ein „Einfangen“ der vorhandenen, gewachsenen Gewerbebetriebe abzielt.

Die Planung ist auch nicht in Folge fehlenden Betreibens bzw. beabsichtigter doppelter Beplanung obsolet geworden. Ein Planvollzug erscheint nicht auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen. Es ist zulässige Praxis zunächst mögliche, ggf. auch widersprüchliche Planungskonzepte auszuarbeiten und diese erst im Verlauf der Aufstellungsverfahren miteinander abzustimmen. Dieses Vorgehen vermag jedenfalls bei einem geringen zeitlichen Verzug der Planentwicklung in Folge der Abstimmung nicht den Planungsprozess in Frage zu stellen.

Auch steht dem Planaufstellungsbeschluss nicht § 18 Satz 1 AEG i. V. m. § 38 Satz 1 BauGB entgegen. Eine solche, von der bahnrechtlichen Widmung abweichende Planung ist bereits möglich, wenn die planende Behörde mit hinreichender Sicherheit von einer Entwidmung bis zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens ausgehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - juris). Hinreichende Indizien bestanden hier für die Beigeladene mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an den Kläger und der nur noch eingeschränkten Nutzung der Bahnflächen für den Bahnbetrieb.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Baugesetzbuch - BBauG | § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen


Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugä

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2014 - 2 B 14.816

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung du

Referenzen

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 20 m hohen Funkmasts auf dem ca. 9,45 m hohen Telekomgebäude auf der FlNr. ... Gemarkung F. Derzeit ist auf dem Gebäude eine ca. 10 m hohe Antennenanlage aufgestellt.

Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... befindet sich eine Kinderkrippe. Denkmalgeschützte Gebäude sind auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf den Fl.Nrn. ... und ... vorhanden, die als Kindergarten genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks steht auf FlNr. ... das denkmalgeschützte Pfarrhaus und angrenzend darauf auf FlNr. ... die ebenfalls denkmalgeschützte evangelischlutherische Pfarrkirche mit einem ca. 25 m hohen Kirchturm.

Im Jahr 2004 erließ die Beigeladene den Bebauungsplan Nr. 91 „Ortsmitte Nord-Ost-Gebiet östlich der A. Straße, südlich der Z.-straße, nördlich der H. Straße und westlich der F.-straße“. Darin wurden Festsetzungen zu Gebäudehöhen und zur Anzahl der Vollgeschosse getroffen. Die städtebauliche Zielsetzung ist, die Beeinträchtigung des vorhandenen „denkmalgeschützten Ensembles“ zu verhindern und deshalb hinderliche Nutzungen auszuschließen sowie Erweiterungsmöglichkeiten nur in geringem Umfang zuzulassen.

Die Klägerin reichte am 17. Dezember 2010 einen Bauantrag für die Errichtung der Funkübertragungsstelle auf dem Baugrundstück ein. Der Mast soll mit mehreren Funkantennen bestückt werden. Er soll auch der Bereithaltung von Notrufdiensten dienen. Am 1. Februar 2011 verweigerte der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen das gemeindliche Einvernehmen.

Am 10. März 2011 fasste die Beigeladene einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 und beschloss eine Veränderungssperre. Beide Beschlüsse wurden am 25. März 2011 bekannt gemacht. Planungsziel war wegen des städtebaulich wertvollen Ensembles eine Höhenfestsetzung für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Diese sollten deutlich hinter den vorhandenen Gebäuden, insbesondere dem Turm der evangelischen Kirche zurückbleiben. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. September 2011 wurde die Wirkung der Veränderungssperre auf bauliche Anlagen begrenzt, die keine Gebäude sind. Dieser Beschluss wurde am 19. September 2011 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 27. September 2011 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine Veränderungssperre vor.

Die Klägerin erhob am 10. Oktober 2011 Klage. Mit Urteil vom 25. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erteilung einer Baugenehmigung die wirksame Veränderungssperre entgegenstünde. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB. Ob die Anlage als fernmeldetechnische Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gegebenenfalls ohnehin unzulässig sei, weil sie das Ortsbild beeinträchtige, brauche nicht entschieden zu werden. Die Veränderungssperre verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil für den Normadressaten erkennbar sei, was mit dem Begriff „Gebäude“ gemeint sei, ohne dass eine Definition im Baugesetzbuch oder in der Veränderungssperre selbst enthalten sei. Die zugrundeliegende Planung sei ausreichend konkret und nicht offensichtlich unzulässig. Dafür bestehe ein Sicherungsbedürfnis. Wie sich das Gericht beim Augenschein habe überzeugen können, sei im konkreten Fall eine Beeinträchtigung des Ortsbilds, das im streitgegenständlichen Bereich durch zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude geprägt sei, möglich, da der geplante Mobilfunkmast insbesondere von weiten Teilen der B.-straße aus gut sichtbar wäre.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 17. Januar 2013 beschlossen und am 13. Februar 2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am 12. September 2013 wurde beschlossen, für den Bebauungsplan Nr. 91 ein ergänzendes Verfahren in Bezug auf die Festsetzung B 1.3 der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 durchzuführen. Das ergänzende Verfahren ist mit der Bekanntmachung vom 26. Mai 2014 abgeschlossen worden.

Am 14. April 2014 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die Anlage der im Bebauungsplan vorgesehenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Sie stehe auch nicht in Widerspruch zum Maß der baulichen Nutzung. Die geänderten Höhenfestsetzungen B 1.2 bis B 1.6 seien unbestimmt und daher unwirksam. Es fehle an einer Zuordnung der Anwendungsbereiche der jeweiligen Festsetzungen. Es gehe aus dem Wortlaut der Festsetzung B 1.2 nicht hervor, dass sie nur für Gebäude gelten solle. Lediglich aus den Festsetzungen B 1.5 und B 1.6 lasse sich der jeweilige Anwendungsbereich ableiten. Die Festsetzung B 1.2 sei daher unbestimmt. Darüber hinaus könnten mit der Festsetzung B 1.6 die angeblich angestrebten Ziele der Planung nicht erreicht werden. Insbesondere stelle sich die Frage, wie sich das Verhältnis der Festsetzung B 1.6 zur Festsetzung B 1.3 darstelle. Die Festsetzung B 1.6 enthalte eine Privilegierung von zusammengesetzten baulichen Anlagen. Sie ermögliche die Errichtung von Gebäuden mit einer beliebigen Höhe von unter 20 m, sobald zusätzlich eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, und eine Höhe von der verbleibenden Differenz zu 20 m aufweist, auf dem Dach des Gebäudes errichtet werde. Die Beigeladene habe nicht berücksichtigt, dass die Höhenaufteilung zwischen dem Gebäude und der baulichen Anlage frei wählbar sei und damit in Widerspruch zu der Festsetzung B 1.3 stehe.

Das vorgeschobene Ziel der Planung, die Pflege und Wahrung des historisch gewachsenen Ortsbilds im Bereich Ortsmitte, könne aufgrund der vorgesehenen Festsetzungen nicht erreicht werden. So hätte etwa ein nach der Festsetzung B 1.6 zulässiges 19 m hohes Gebäude, auf dessen Dach sich eine Antennenanlage befinde, eine das Baugebiet „überprägende“ Wirkung. Ein eventuell schützenswertes Ortsbild würde durch die massive Wirkung eines Gebäudes mit dieser Höhe aber in jedem Fall beeinträchtigt werden.

Die Festsetzung B 1.6 sei im Verhältnis zu der Festsetzung B 1.3 auch unbestimmt, da unklar sei, ob nach der Festsetzung B 1.6 auch höhere Gebäude, als mit der Festsetzung B 1.3 geregelt, zulässig sein sollen. Das streitgegenständliche Vorhaben stelle aber gerade eine solche zusammengesetzte Anlage dar.

Die Planung sei als reine Negativplanung nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und damit unzulässig. Die getroffenen Festsetzungen seien nur das vorgeschobene Mittel, um den Bauwunsch zu durchkreuzen. Durch die Planung der Beigeladenen entstünde eine zunehmende Verspargelung, weil der aktuelle Standort bereits ausgelastet sei und die anderen Mobilfunkbetreiber gezwungen wären, weitere Standorte zu aquirieren. Das der Planung der Beigeladenen zugrundeliegende Ziel, die Kinderkrippe auf dem benachbarten Grundstück der streitgegenständlichen Anlage zu schützen, stelle kein positives und legitimes Planungsziel dar.

Das das Bebauungsplangebiet kennzeichnende Ortsbild sei bereits nicht schützenswert. Aus der Tatsache, dass sich in der Ortsmitte einige denkmalgeschützte Gebäude befinden, lasse sich nicht automatisch auf ein schützenswürdiges Ortsbild schließen. In dem Ortskern gebe es kein geschütztes Ensemble, sondern lediglich einige Einzeldenkmäler. Da diese jedoch nicht in einem schützenswerten Zusammenhang zueinander stünden, komme es bei diesen allein auf die ungestörte Wahrnehmbarkeit jedes einzelnen Gebäudes an. Darüber hinaus sei der überhaupt mögliche Umgriff des Ortsbilds zu betrachten. Das Ortsbild sei nur insofern schützenswert wie es auch tatsächlich in Erscheinung treten könne. Ein zusammengehöriges Ortsbild könne sich vorliegend allenfalls aus dem Umgriff der evangelischlutherischen Kirche, des Pfarrhauses, der H. Villa und der weiteren in der B.-straße denkmalgeschützten Gebäude ergeben. Die denkmalgeschützten Gebäude befänden sich allesamt im vorderen Teil der B.-straße. Der Standort der Antennenanlage befinde sich demgegenüber im hinteren von der Ortsmitte abgerückten Teil der Straße. Aufgrund der Entfernung gehörten die Ortsvermittlungsstelle, die nördlich der Ortsvermittlungsstelle befindliche Kinderkrippe und der sich in nordwestlicher Richtung befindliche Kindergarten nicht zu dem Ortsumgriff der Kirche. Vielmehr bildeten die denkmalgeschützten Gebäude allenfalls einen eigenen Ortsumgriff, der sich von den in nordwestlicher Richtung der Ortsvermittlungsstelle liegenden Gebäuden abgrenze. Auch die Blickbeziehungen von der evangelischlutherischen Pfarrkirche und den weiteren denkmalgeschützten Gebäuden auf der B.-straße in Richtung Ortsvermittlungsstelle seien nicht zu schützen. Der Dachstandort der Antennenanlage sei vom Vorplatz der Kirche aus bereits nicht sichtbar. Sowohl Bäume als auch Gebäude sowie das Pfarrhaus verdeckten die freie Sicht. Auch die Blickbeziehungen zwischen den einzelnen auf der B.-straße befindlichen Baudenkmälern könnten durch bauliche Anlagen auf Dächern von Gebäuden nicht beeinträchtigt werden.

Die Festsetzungen seien unwirksam, da die Beigeladene unzulässigerweise einen Gebäudebegriff unterstelle, den es im Bundesrecht gerade nicht gebe. Diese Unbestimmtheit werde durch den im Rahmen des ergänzenden Verfahrens eingeführten Begriff der „zusammengesetzten baulichen Anlagen“ noch verschlimmert.

Außerdem sei die Planung der Beigeladenen abwägungsfehlerhaft. Sie habe es trotz ständiger Nachbesserung der Planung nicht geschafft, ihren planerischen Willen mit dem tatsächlichen Ergebnis der Planungen in Einklang zu bringen. Zweck der Planung sei es gewesen, die Erhöhung der Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Ortsvermittlungsstelle zu verhindern. Dazu habe die Beigeladene eine Höhenfestsetzung für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, erlassen. Erst später habe sie erkannt, dass darunter allein freistehende Masten fallen würden. Daher habe sie eine weitere Festsetzung aufgenommen, die auch für zusammengesetzte bauliche Anlagen gelten sollte. Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Dachstandorte auf in dem Gebiet zulässigen Gebäuden der Höhe nach zu beschränken. Tatsächlich habe die Beigeladene jedoch geregelt, dass zusammengesetzte bauliche Anlagen eine Gesamthöhe von 20 m haben dürften. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Höhenaufteilung zwischen dem Gebäude und der baulichen Anlage dabei unklar bleibe. Ein Gebäude mit einer Höhe von etwa 15 m bis 19 m widerspreche aber dem planerischen Willen erst recht, wenn auf dessen Dach noch eine weitere bauliche Anlage aufgesetzt werde. Aufgrund dieses Widerspruchs zwischen dem planerischen Willen und dem tatsächlichen Ergebnis der Planung liege ein Abwägungsausfall vor.

Zusätzlich habe es die Beigeladene unterlassen, die von ihr angestrebte konkrete Höhenbeschränkung in irgendeiner Form zu begründen. Sie habe eine Ermittlung unterlassen, weshalb der Schutz des Ortsbilds eine Höhenbegrenzung von 20 m erfordere. Die Annahme der Höhe von 20 m erscheine willkürlich.

Die Beigeladene sei bei der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem Plangebiet weitere Standortalternativen vorhanden seien. Auch insofern liege ein Abwägungsausfall vor.

Die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch auf Befreiung von der Höhenfestsetzung B 1.6 gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauGB. Durch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung werde der Grundzug der Planung nicht berührt. Der Schutz des Ortsbilds könne nämlich auch bei Errichtung der Anlage aufrechterhalten werden. Da sich das Empfinden der Durchschnittsbetrachter mit der Zeit wandeln könne und Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer weiten Verbreitung nicht mehr als Fremdkörper wahrgenommen würden, würde die Sichtbarkeit einer solchen Anlage nicht aus sich selbst heraus beeinträchtigen. Das Vorhaben sei auch städtebaulich vertretbar. Es sei daneben aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Die Mobilfunkversorgung stünde im Interesse des Allgemeinwohls. Das Vorhaben sei auch erforderlich im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Das Vorhaben sei genau an der beantragten Stelle zu verwirklichen. Dies ergebe sich aus der funktechnischen Begründung. Die Abweichung sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Das Ermessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB sei auf Null reduziert.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. September 2011 zu verpflichten, die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle auf dem Dach und innerhalb des Gebäudes der Deutschen Telekom an der B.-straße ... in F., FlNr. ... Gemarkung F., zu erteilen,

hilfsweise,

für den Fall, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 - Ortsmitte Nordost - in der Fassung nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens der Erteilung einer Baugenehmigung für die mit Datum vom 17. Dezember 2010 beantragte Errichtung der Mobilfunkanlage entgegenstehen sollte, festzustellen, dass der Beklagte nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 91 - Ortsmitte Nordost - am 13. Februar 2013 und vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. Oktober 2013 verpflichtet gewesen ist, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trat den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen detailliert entgegen. Außerdem sei bislang unerörtert geblieben, dass die Anlage auf einer Fläche für den Gemeinbedarf „Telekom“ errichtet werden soll. Bei einer Mobilfunkanlage handle es sich um keine Einrichtung für den Gemeinbedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellten Mobilfunkbasisstationen Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit bauplanungsrechtlich eine - nicht störende - gewerbliche Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung dar.

Die Beigeladene wandte sich ebenfalls im Einzelnen gegen die Ausführungen der Klägerin, stellte jedoch keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Niederschriften über den Augenschein vom 28. Mai 2014 und die mündliche Verhandlung vom 18. September 2014 sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Erteilung einer Baugenehmigung steht der wirksame Bebauungsplan der Beigeladenen entgegen (a)). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung (b)).

a) Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung stehen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Änderungsbebauungsplan oder die maßgebliche Festsetzung unwirksam ist. Nach der Festsetzung B 1.6. des Bebauungsplans Nr. 91 in der Fassung vom 26. Mai 2014 dürfen zusammengesetzte bauliche Anlagen, die aus Gebäuden und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bestehen (z. B. zweigeschossiges Gebäude mit aufgesetzter Antenne), eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von dem in der Tabelle gemäß Festsetzung B 1.4 jeweils genannten Höhenbezugspunkt bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage. Die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines 20 m hohen Funkmasts auf dem 6,45 m hohen Telekomgebäude widerspricht dieser Festsetzung. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles (aa)) noch gegen materielles Recht (bb)).

aa) Der Änderungsbebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss in der Sitzung vom 12. September 2013 die Durchführung des ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans. Planungsziel war die Präzisierung der Festsetzung B 1.3 hinsichtlich des unteren Bezugspunkts für die Höhenfestsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 22. Oktober 2013 ist ordnungsgemäß erfolgt (§ 2 Abs. 1 BauGB). Gleiches gilt für die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 18. Februar 2014. Sowohl die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als auch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nennen als Planungsziel zwar lediglich die Präzisierung der Festsetzung B 1.3 hinsichtlich des unteren Bezugspunkts für die Höhenfestsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91. Die Beigeladene hat aber im Rahmen der Durchführung des ergänzenden Verfahrens mit der textlichen Festsetzung B 1.6 eine weitere Änderung des Bebauungsplans vorgenommen. Jedoch handelt es sich bei der Festsetzung B 1.6 lediglich um eine Klarstellung. Diesbezüglich muss die Bekanntmachung des Planentwurfs keine weitere Anstoßwirkung haben. Die Bekanntmachung des Planentwurfs fordert dazu heraus, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. Dies ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung B 1.6 nicht erforderlich. Denn bereits nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 vom 13. Februar 2013 durften nach der Festsetzung B 1.3 bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind (z. B. Mobilfunktürme, Masten, Antennen), eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage. Dies galt auch dann, wenn eine bauliche Anlage auf einem Gebäude aufsetzt. Die Höhe des Gebäudes und der baulichen Anlage mussten zusammengezählt werden. Nur dies entspricht dem aus der Begründung ablesbaren Regelungsziel der Gemeinde. Zwar fehlt in der damaligen Fassung des Bebauungsplans eine konkrete Aussage, wie bei zusammengesetzten baulichen Anlagen zu verfahren ist. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass bereits bisher die Höhenentwicklung der Gebäude in der Regel auf zwei Vollgeschosse mit einer maximalen Wandhöhe von 7 m begrenzt war. Das Ortsbild wird jedoch nicht nur von Gebäuden, sondern auch von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bestimmt. Deshalb hat sich die Beigeladene entschlossen, auch die Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, maximal festzusetzen. Dabei ist von Bedeutung, dass nach Auffassung der Gemeinde die Turmspitze der evangelischen Kirche mit einer Höhe von ca. 25 m ihre Dominanz im Ortsbild auch in Zukunft beibehalten soll. Daraus wird hinreichend ersichtlich, was die Gemeinde auch bei zusammengesetzten baulichen Anlagen regeln wollte. 20 m Höhe sollten für alle Anlagen die absolute Grenze sein. Bei Gebäuden fungierte die Wandhöhe als begrenzendes Höhenelement. Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, galt die Festsetzung B 1.3. Zusammengesetzte bauliche Anlagen, die nunmehr unter B 1.6 fallen, stellten keine dritte Kategorie dar, die eine maximale Höhe von 20 m überschreiten durften. Insofern hat die neue Festsetzung B 1.6 nur klarstellende Funktion. Durch B 1.6 wurde keine zusätzliche Festsetzung getroffen. Die Beigeladene ist im Rahmen der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht über die Beschränkung gemäß der Bekanntmachung des Planungsziels hinausgegangen. Denn mit der textlichen Festsetzung B 1.6 wurde keine inhaltliche wesentliche Änderung des Bebauungsplans vorgenommen. Der Plan wurde diesbezüglich im ergänzenden Verfahren nicht inhaltlich geändert und mithin wurden die Planbetroffenen auch nicht zum ersten Mal stärker als bisher belastet. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet lediglich das rückwärtige Inkraftsetzen einer Satzung, mit deren Inhalt der Betroffene nicht rechnen konnte. Ein solches Vertrauen war im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

bb) Der Änderungsbebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.

(1) Er ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247; U. v. 3.3.2010 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass weitere Denkmäler (z. B. ein evangelisches Kinderheim) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit hätten aufgenommen werden müssen. Denn hinsichtlich des Umgriffs baut der Änderungsbebauungsplan auf dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 91 auf. Ausweislich der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 91 weist das Planungsgebiet eine Vielzahl von Gemeinbedarfseinrichtungen auf. Es werde geprägt durch das „denkmalgeschützte Ensemble“ von evangelischer Kirche, Pfarramt, altem Schulhaus, der H.-Villa und dem Kinderheim der Inneren Mission im Zusammenhang mit dem neugestalteten H.platz einerseits und einer Vielzahl von Grenzbebauungen andererseits. Aus Sicht der Beigeladenen wurde der Ortsmittebereich durch die Neugestaltung des H.platzes und den Umbau der H. Straße erheblich aufgewertet und in seiner Bedeutung hervorgehoben. Die Ortsmitte wurde somit neu definiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihrer so definierten Ortsmitte eine besondere Bedeutung beimisst, weil es sich hierbei um den einzigen historisch gewachsenen Bereich handelt. Im Übrigen besteht die stark gewachsene Gemeinde aus Wohn- und Gewerbegebieten. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein denkmalgeschütztes Ensemble vorliegt, ist es im Rahmen des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht geboten, zusätzliche Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen. Aus der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ergibt sich eine hinreichende Motivation der Beigeladenen für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 91. Im Übrigen befindet sich das evangelische Kinderheim im Süden der H. Straße, die eine wesentliche Durchgangsstraße in F. darstellt. Auch von daher ist es unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht geboten, dieses Grundstück in den Bebauungsplan miteinzubeziehen.

(2) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(a) Die Klägerin rügt, dass es sich bei der Planung um eine unzulässige Negativplanung handle, die sich darin erschöpfe, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu Fall zu bringen. Laut Begründung des Bebauungsplans ist die Pflege und Bewahrung des Ortsbilds der Gemeinde F. Ziel der Planung. Eine Negativplanung liegt nur dann vor, wenn scheinbar positive Festsetzungen zugunsten bestimmter Nutzungen nur bewirken sollen, dass andere Nutzung ausgeschlossen werden, während das Positive eigentlich gar nicht gewollt wird (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris). Die Gemeinde verfolgt jedoch mit dem Bebauungsplan das positive Planungsziel, das Ortsbild zu bewahren. Der Planung liegen klare Vorstellungen zugrunde, dass mit der Höhenbegrenzung für Gebäude, für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie für zusammengesetzte bauliche Anlagen das Ortsbild geschützt werden soll. Wie oben bereits dargelegt, war dabei die Dominanz der Turmspitze der evangelischen Kirche maßgebend. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht vor.

(b) Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 1 C 1/11 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht sogar davon aus, dass eine quantitative und qualitative Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks auch eine Steigerung des Gewichts des öffentlichen Interesses bewirkt (vgl. BVerwG a. a. O.). Auch vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen nicht zu beanstanden.

Zunächst ist festzuhalten, dass es den Gemeinden nicht von vornherein verwehrt ist, zum Schutz des Ortsbilds durch Bebauungsplan Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten auszuschließen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2012 - 1 CS 12.830 - juris). Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, die erhaltenswerten Ortsteile und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann mit Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung darauf Einfluss nehmen, in welche bestimmte Richtung sich ein Ortsbild entwickeln soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein besonderes Ortsbild, weil im eng umgrenzten Plangebiet zahlreiche Einzeldenkmäler vorhanden sind. So sind in die Liste der Baudenkmäler die evangelischlutherische Kirche (B.-straße ...) die H.-Villa mit zugehöriger Werkhalle (B.-straße ...), das evangelische Pfarrhaus (B.-straße ...), die ehemalige evangelische Schule (B.-straße ...) sowie die katholische Kirche (K.-straße) eingetragen. In der Stellungnahme vom 23. Juli 2012 hat das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege das in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans formulierte Bekenntnis der Beigeladenen zur besonderen Schutzwürdigkeit seiner bis heute die Ortsmitte prägende Baudenkmäler und die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans bezweckte Begrenzung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, auf 20 m begrüßt.

Die Gemeinde hat die von ihrer Planung berührten gegenläufigen Interessen erkannt und sich damit auseinandergesetzt, aber der Gestaltung des Ortsbilds den Vorzug gegeben. Dabei hat sie bei ihrer Entscheidung das hohe öffentliche Interesse einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks anerkannt (vgl. Schreiben der Beigeladenen an die Deutsche Telekom AG vom 25.2.2013). Besonders zu berücksichtigen ist, dass durch die Planung gerade nicht ein vollständiger Ausschluss von Mobilfunkanlagen in dem Planungsgebiet erfolgte, sondern lediglich eine aus städtebaulichen Gründen erforderliche Beschränkung der Höhenentwicklung. Durch Vorhaben, die die Höhe von 20 m überschreiten, würden nachhaltige Veränderungen im Nahbereich der denkmalschutzgeschützten Gebäude auf den angrenzenden Nachbargrundstücken hervorgerufen. Wie sich der Senat beim Augenschein überzeugen konnte, fallen im Bereich des Bebauungsplans bedeutende Baudenkmäler wie die evangelisch lutherische Kirche, die H.-Villa, das evangelische Pfarrhaus, die ehemalige evangelische Schule sowie die katholische Pfarrkirche St. J. sofort ins Auge (vgl. Niederschrift vom 28.5.2014 S. 2 f.). Dieses Ortsbild stellt einen wichtigen Belang dar, der eine Höhenbegrenzung im vorliegenden Fall rechtfertigt. Anlagen über 20 m wären von weiten Teilen der B.-straße aus sichtbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene in diesem Bereich keine baulichen Anlagen zulässt, wenn sie die bestehenden Baudenkmäler und hier insbesondere die Turmspitze der evangelischen Kirche in ihrer Höhenentwicklung übertreffen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Mobilfunkmast auf einem Grundstück errichtet werden soll, das im Eigentum der Telekom steht.

Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Eingriff durch die Festsetzung nach Auffassung des Senats als geringfügig anzusehen ist. Denn das Plangebiet ist relativ klein. Es umfasst lediglich 4,7 ha. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es ansonsten keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Mobilfunkstationen. Deshalb kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beigeladene lediglich im Plangebiet eine Höhenbeschränkung zum Schutz des Ortsbilds vorsieht. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass der derzeitige Standort eine Notlösung für einen vorher 32 m hohen Standort auf dem ehemaligen Raiffeisengebäude ist. Falls der derzeitige Telekomstandort nicht mit einer Erhöhung des Masts auf 20 m (Gesamthöhe ca. 30 m) nachgebessert werden könnte, würde ein weiterer Standort in einem Wohngebiet im Westen erforderlich, um die zukünftige Versorgung sicher zu stellen (Niederschrift vom 18. September 2014 S. 3). Es seien keine Standorte in einem Gewerbegebiet gefunden worden. Indes hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass der derzeitige Standort als einziger Standort technisch zwingend ist, um die Versorgung sicherzustellen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben dies nicht. Vielmehr ist es möglich, dass die Klägerin außerhalb des Bebauungsplangebiets beispielsweise an dessen Rand in einem überschaubaren Zeitraum einen geeigneten Standort findet, zumal dies auch von der Höhe des Entgelts, das die Klägerin zu bezahlen bereit ist, abhängen wird. Es ist diesbezüglich zudem nicht nachgewiesen, dass sie sich ausreichend um Alternativstandorte bemüht hat.

(c) Soweit die Klägerin beim Augenschein auf den ca. 37 m hohen Maibaum hingewiesen hat, ist dieser aufgrund seines singulären Charakters und des zentralen Aufstellungsorts im Kreuzungsbereich H.-, B.- und E.-straße nicht als Maßstab für die Höhenentwicklung sonstiger baulicher Anlagen geeignet. Die schlanke Kontur des Maibaums beeinträchtigt die Planungsziele der Beigeladenen offensichtlich nicht, zumal er traditionell zum Ortsbild der Beigeladenen gehört.

(d) Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht deshalb vor, weil sich die Höhenbegrenzung gerade auf 20 m nicht begründen ließe. Wie oben dargelegt, soll die Kirchturmspitze als höchster Punkt auch in Zukunft ihre Dominanz behalten. Insofern ist die Festlegung einer Höhe von 20 m nicht willkürlich gegriffen.

(3) Die Höhenfestsetzungen sind nicht deshalb unwirksam, weil die Beigeladene einen Gebäudebegriff verwendet hätte, den es im Bundesrecht nicht gibt. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil für die Normadressaten erkennbar ist, was mit dem Begriff Gebäude gemeint ist. Eine Norm ist regelmäßig dann hinreichend bestimmt, wenn der durchschnittliche Normadressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Für den Normadressaten ist hier hinreichend erkennbar, dass damit ein Bauwerk gemeint ist, das betretbare Räume umfasst und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 10) Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die von der Klägerin in beiden Instanzen aufgeworfene Frage des Gebäudebegriffs stellt sich bei Veränderungssperre und Bebauungsplan in gleicher Weise.

(4) Die Höhenfestsetzungen B 1.2 bis B 1.6 sind hinreichend bestimmt. Die Festsetzung B 1.2 bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung B 1.2, der auf die Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens Bezug nimmt. Nur Gebäude haben einen Erdgeschossrohfußboden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin ermöglicht die Festsetzung B 1.6 auch nicht die Errichtung von Gebäuden mit einer beliebigen Höhe von unter 20 m, sobald zusätzlich eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, errichtet wird. Die Wandhöhe von Gebäuden ergibt sich aus der Festsetzung A 10 in Verbindung mit der Planzeichnung. Sofern keine abweichende Kennzeichnung in der Planzeichnung erfolgt, wird für eingeschossige Bebauung eine maximale Wandhöhe von 4 m, für zweigeschossige Bebauung von 7 m und für dreigeschossige Bebauung von 12,50 m festgesetzt. Insofern ist auch die Höhenaufteilung bei zusammengesetzten baulichen Anlagen nicht frei wählbar.

(5) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil wegen der erforderlichen Zweckbestimmung eine Fläche für den Gemeinbedarf nicht wirksam festgesetzt worden wäre. In der Planurkunde hat die Beigeladene für das Baugrundstück die Zweckbestimmung Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Telekom“ getroffen. Ferner hat sie bei einem weiteren Grundstück den Zusatz „alte Schule“ verwendet. Flächen für den Gemeinbedarf legen die Art der baulichen Nutzung fest. Sie sind mit einer konkretisierenden Zweckbestimmung zu versehen, um die Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB an die Festlegung der Nutzungsart zu erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 121, 192). Der in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verwendete Begriff des Gemeinbedarfs wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt und durch Beispiele erläutert. Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Selbst wenn die Zweckbestimmungen „Telekom“ und „alte Schule“ unwirksam sein sollten, verbleiben doch noch hinreichend Gemeinbedarfsflächen, deren Zweck hinreichend konkretisiert ist, wie z. B. die katholische Kirche oder das geplante Rathaus.

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn erstens die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und zweitens mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -NVwZ 2014, 72).

Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass eine Unwirksamkeit der Festsetzung einzelner Gemeinbedarfsflächen die Unwirksamkeit des gesamten Plans zur Folge hätte. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Mischgebiet bzw. Gemeinbedarfsfläche, sowie an der Ecke Z.-/B.-straße als allgemeines Wohngebiet, der H.platz im Südosten des Geltungsbereichs als öffentliche Grünfläche dargestellt. Ein Mangel der Festsetzungen bei einzelnen Gemeinbedarfsflächen würde die sinnvolle städtebauliche Ordnung hinsichtlich des übrigen Plangebiets und der sonstigen Festsetzungen unberührt lassen. Im vorliegenden Fall war die Festsetzung der Höhenbegrenzung ein zentrales Anliegen der Beigeladenen. Deshalb ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel den Bebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Begriff „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - BRS 67, 83). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH U. v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414). Wesentliches Planungsziel war es im vorliegenden Fall, das historisch gewachsene Ortsbild im Bereich der Ortsmitte für die Zukunft zu pflegen und zu bewahren. Deshalb wurde die Höhenentwicklung der Gebäude und der Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie der zusammengesetzten baulichen Anlagen beschränkt. Diese Beschränkungen waren Kern der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91. Sie sind zur Wahrung des schützenswerten Ortsbilds auch erforderlich. Die beantragte Mobilfunkanlage wäre von weiten Teilen des Ortes sichtbar. So hat der vom Senat durchgeführte Augenschein bestätigt, dass die Anlage insbesondere von der B.-straße aus, in der sich eine Vielzahl geschützter Einzeldenkmäler befindet, in Erscheinung treten wird. So ist von der Kreuzung Z.-straße/B.-straße aus das Telekomgebäude zu erkennen, ein 20 m hoher Mast würde deutlicher zu erkennen sein (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 2). Das Anwesen B.-straße ... (Alte Schule) ist als Einzeldenkmal geschützt. Auch von hier wird die neue Antenne zu sehen sein (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 2). Man wird die neue Anlage auch in den Blick nehmen können, wenn man die B.-straße in nördlicher Richtung geht (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 3). Auch vom viel befahrenen Einfahrtsbereich zum Zentrum an der M. Straße in Höhe des Volksbank-Raiffeisengebäudes aus ist der 25 m hohe Turm der evangelischen Kirche zu sehen. Etwa in dieser Blickrichtung würde der zukünftige Telekommunikationsmast mit seinem obersten Teil zu erkennen sein (Niederschrift vom 28.5.2014 S. 3). Im Übrigen soll der geplante Mast mit mehreren Antennen bestückt werden. Bereits deshalb dürfte der geplante Antennenmast deutlich wahrnehmbar sein.

Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U. v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - juris) verwiesen hat, der zufolge sich die Bevölkerung an den Anblick von Solaranlagen gewöhnt habe, kann dies nicht auf Mobilfunkmasten übertragen werden. Im Gegensatz zu Solaranlagen, die regelmäßig auf oder in der Dachfläche angebracht werden, ragen Mobilfunkmasten teilweise erheblich über die bestehenden Gebäude hinaus und sind damit oft weithin sichtbar und erscheinen insbesondere bei niedrigeren Gebäuden als eigenständige Anlagen, die das Gebäude stark dominieren können. Im vorliegenden Fall soll der geplante Mast doppelt so hoch wie das darunter liegende nur knapp 10 m hohe Gebäude sein und mit mehreren Antennen bestückt werden. Insgesamt würde die Höhe des nahegelegenen Kirchturms um 5 m überschritten. Daher werden im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung berührt. Bereits aus diesem Grund kann eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werden.

2. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt ebenfalls erfolglos. Der Beklagte war auch nach Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 13. Februar 2013 und vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. Oktober 2013 nicht verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Denn der Erteilung einer Baugenehmigung standen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Nach der Festsetzung B 1.3 des Bebauungsplans Nr. 91 in der Fassung vom 13. Februar 2013 dürfen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind (z. B. Mobilfunktürme, Masten, Antennen) eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage.

Diese Festsetzung ist nicht deswegen unwirksam, weil die natürliche Geländeoberfläche zur Bestimmung des Bezugspunkts grundsätzlich nicht geeignet wäre. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulichen Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Unabhängig davon, ob es sich empfiehlt, die natürliche Geländeoberfläche ohne nähere Bestimmung der Höhenlage als unteren Bezugspunkt zu wählen, ist diese nicht schon deswegen von vornherein ungeeignet, weil das natürliche Gelände verändert werden kann (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 18 Rn. 5; BayVGH, U. v. 27.4.2010 - 1 N 08.2703 - juris). Im Übrigen wurde früher im Bauordnungsrecht die natürliche Geländeoberfläche nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO 1998 kraft gesetzlicher Regelung bei der Bemessung der Wandhöhe im Zusammenhang mit den Abstandsflächen als Bezugspunkt herangezogen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich als Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in der Bauleitplanung herangezogen werden kann.

Der Klägerin zufolge steht die Festsetzung B 1.3 mit der Festsetzung B 1.2 in Widerspruch, da in dem Bebauungsplan zwei unterschiedliche Bezugspunkte für die Unterkante festgelegt würden. Die Festsetzung B 1.3 stelle auf die Oberkante des nächst gelegenen Gehwegs ab, während die Festsetzung B 1.2 die natürliche Geländeoberfläche zum Gegenstand habe. Jedoch sind die Regelungsziele der beiden Festsetzungen unterschiedlich. Die Festsetzung B 1.3 betrifft bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, und begrenzt deren maximale Höhe. Demgegenüber zielt die Festsetzung B 1.2 auf Gebäude ab, da nur diese einen Erdgeschossrohfußboden haben. Bereits von daher ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern zwischen den beiden Festsetzungen ein Widerspruch vorliegen soll. Im Übrigen wäre auch ohne die Festsetzung B 1.3 mit den restlichen Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken.

Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Unbestimmtheit des Gebäudebegriffs sowie hinsichtlich der Auffassung der Klägerin, die Höhenfestsetzung gemäß B 1.3 würde für den Funkmast, der auf dem 9,45 m hohen Telekomgebäude errichtet werden soll, nicht gelten, weil es sich um eine zusammengesetzte bauliche Anlage und damit insgesamt um ein Gebäude handle, ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, weil sie keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.