1. Der am ... 1942 geborene Beklagte ist gelernter Elektromonteurmeister und war vom 1. Mai 1990 bis zu seiner Entlassung auf eigenen Antrag am 6. Oktober 2011 ehrenamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde H. (Gemeinde) im Landkreis E.-... Er ist verheiratet und bezieht nach eigenen Angaben Alterseinkünfte aus der Deutschen Rentenversicherung Bund und der betrieblichen Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 1.948,52 € monatlich. Daneben wurde ihm von der Gemeinde für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 eine um 30% gekürzte Überbrückungshilfe gemäß Art. 137a KWBG a. F. in Höhe von 1.100,78 € monatlich gewährt. Seit 7. Oktober 2012 erhält er von der Gemeinde einen um 30% gekürzten Pflichtehrensold gemäß Art. 59 KWBG n. F. in Höhe von 969,34 € monatlich.
2. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ein gegen ihn seit Mitte 2007 geführtes Disziplinarverfahren, in dem ihm vorgeworfen worden war, am 8. März 2001 einen notariellen Kaufvertrag im Namen der Gemeinde über den Erwerb des Grundstücks FlNr. 385 der Gemarkung H. geschlossen zu haben, der eine abweichende Formulierung der von der Gemeinde üblicherweise verwendeten Aufzahlungsklausel enthält, weshalb die Gemeinde mit Urteil des Landgerichts N.-... vom 28. September 2006 zur Zahlung von 257.174,96 € verurteilt worden war, und den Gemeinderat hierüber nicht informiert zu haben, wurde mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Februar 2008 wegen eines Maßnahmeverbots aufgrund Zeitablaufs nach Art. 16 BayDG eingestellt.
3. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt vorbelastet:
3.1 Mit seit 17. März 2011 rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 (6 Cs 902 Js 144703/08) wurde der Beklagte wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt; die Höhe des Tagessatzes resultiert aus den Angaben des Beklagten, er verdiene 6.000.- € netto. Das Strafurteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:
„Am 24.08.2005 verpflichtete sich der Angeklagte als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde H. in einem vor dem Landgericht A. geschlossenen Vergleich, für den Fall der Veräußerung des Grundstücks Flurnummer 400, Gemarkung H., innerhalb von zehn Jahren nach Bestandskraft des Vergleiches einen den Betrag von 60.000,00 EUR übersteigenden Erlös an die Geschädigten G. und M. zur Hälfte auszukehren.
Mit notarieller Urkunde vom 16.11.2006 verkaufte der Angeklagte für die Gemeinde H. das oben genannte Grundstück zu einem Preis von 60.000,00 EUR, wobei der Angeklagte wusste, dass der Erwerber S. zur Zahlung eines weit höheren Betrages, nämlich 85.000,00 EUR, bereit gewesen wäre. Nachdem der Zeuge N. bereits 85.000,00 EUR für das Grundstück geboten hatte, vereinbarte der Angeklagte mit ihm, das Grundstück Flurnummer 400 zu einem Preis von 60.000,00 EUR zu veräußern und das Grundstück mit der Flurnummer 546, Gemarkung H., zu einem Preis von 25.000,00 EUR an ihn zu übergeben. Dabei wusste der Angeklagte, dass das Grundstück Flurnummer 546, Gemarkung H., lediglich einen Marktwert von ca. 1.330,00 EUR hatte.
Der Zeuge N. ging auf das Angebot des Angeklagten ein und erwarb das Grundstück Flurnummer 400, Gemarkung H., zum Preis von 60.000,00 EUR, das Grundstück Flurnummer 546, Gemarkung H., zum Preis von 25.000,00 EUR. Beide Verkäufe wurden durch den Gemeinderat gebilligt.
Der Angeklagte wollte gegenüber den Geschädigten K. wahrheitswidrig den Eindruck vermitteln, dass im Rahmen des Verkaufes des Grundstückes Flurnummer 400 ein Erlös erzielt wurde, der den Betrag von 60.000,00 EUR nicht überstieg und dass diese somit keinen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Grundstückserlöses gegenüber der Gemeinde H. besäßen. Tatsächlich war das Grundstück Flurnummer 400 jedoch nur deshalb für 60.000,00 EUR an den Zeugen S. verkauft worden, weil dieser zuvor das Grundstück Flurnummer 546 für einen deutlich über dem Marktpreis liegenden Kaufpreis erworben hatte.
Die Geschädigten K. unterließen daraufhin - wie vom Angeklagten beabsichtigt - die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung gegenüber der Gemeinde H., weil sie von einem mit dem Verkauf des Grundstücks Flurnummer 400 zusammenhängenden Verkauf des Grundstücks Flurnummer 546 keine Kenntnis hatten. Die Geschädigten hatten auch keine Kenntnis darüber, dass der Zeuge N. das Grundstück für 85.000,00 EUR erworben hätte. Folglich konnten sie ihre Ansprüche auf den hälftigen, 60.000,00 EUR übersteigenden Betrag nicht geltend machen. Es entstand bei ihnen ein konkreter Vermögensschaden in Höhe von 12.000,00 EUR [richtig: 12.500,00 EUR, vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 Bl. 4 UA].“
3.2 Mit seit 26. Oktober 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 (9 Cs 902 Js 141146/11) wurde der Beklagte wegen Untreue in zwei Fällen nach §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„Unter dem Aktenzeichen 902 Js 144703/08 war gegen den Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig und am 19.03.2010 vom Amtsgericht E. auch ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden. Nach Einspruchseinlegung gegen diesen Strafbefehl meinte der Angeschuldigte, sich gegen den Betrugsvorwurf damit verteidigen zu können, dass ein von ihm in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde H. für diese Gemeinde verkauftes Grundstück lediglich einen Wert von 52.000,00 EUR habe. Um diesen Grundstückswert gegenüber dem Gericht plausibel zu machen, beauftragte der Angeschuldigte am 06.04.2010 den Sachverständigen E. mit der Erstellung des entsprechenden Gutachtens. Obwohl dem Angeschuldigten bewusst war, dass das Strafverfahren und die hierbei anfallenden Verteidigungskosten ihn in seiner Eigenschaft als Privatperson betrafen, erteilte er den Auftrag an den Sachverständigen gleichwohl in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde H. und ließ das Gutachten in deren Namen auf deren Rechnung erstellen. Das Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.04.2010 legte sodann der Verteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 30.04.2010 dem Amtsgericht E. vor und beantragte die Ladung des Sachverständigen zu einem Hauptverhandlungstermin.
Für die Erstattung des Gutachtens erstellte der Sachverständige B. unter dem 21.04.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.989,68 EUR an die Gemeinde H. Obwohl dem Angeschuldigten bewusst war, dass das Gutachten des Sachverständigen B. alleine für seine Verteidigung im Strafverfahren erstellt worden war und er daher nicht befugt war, im Namen und für Rechnung der Gemeinde H. ein Gutachten in Auftrag zu geben, unterschrieb der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Bürgermeister am 26.04.2010 eine Auszahlungsanordnung für die Verwaltungsgemeinschaft H., so dass aus dem Gemeindehaushalt die Rechnung des Sachverständigen bezahlt wurde, während er sich eigene Aufwendungen ersparte.
Nachdem ein gerichtlich bestellter Gutachter einen höheren Grundstückswert ermittelt hatte, beauftragte der Angeschuldigte zum Zwecke seiner Verteidigung, aber wiederum im Namen und auf Rechnung der Gemeinde H. den Sachverständigen B., eine fachliche Stellungnahme zu dem Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters zu erstellen. Diese fachliche Stellungnahme ließ der Angeschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2010 gegenüber dem Amtsgericht vorlegen. Für diese fachliche Stellungnahme erstellte der Sachverständige B. am 05.07.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.637,44 EUR gegenüber der Gemeinde H. Mit Auszahlungsanordnung vom 13.07.2010 wies der Angeschuldigte erneut in dem Bewusstsein, dass die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen und die hieraus entstandenen Kosten allein seine Verteidigung als Privatperson in einem Strafverfahren betrafen, in seiner Eigenschaft als Bürgermeister die Verwaltungsgemeinschaft H. an, die Gutachtenrechnung auszuzahlen, so dass aus dem Gemeindehaushalt die Rechnung des Sachverständigen bezahlt wurde, während er sich eigene Aufwendungen ersparte. Der Gesamtschaden von 3.627,12 EUR wurde zwischenzeitlich vom Angeschuldigten zurückgezahlt.“
4. Nachdem das Landratsamt E.-... am 29. November 2010 seine Disziplinarbefugnisse nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen hatte, leitete diese mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 gemäß Art. 19 BayDG wegen des Vorwurfs des Betrugs beim Verkauf der Grundstücke FlNr. 400 und 546 der Gemarkung H. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 dehnte sie das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG weiter auf die Vorwürfe aus, der Beklagte habe den Gemeinderat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke nicht vollständig und zutreffend über den Sachverhalt informiert sowie ein zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. vorgelegtes Gutachten vom 21. April 2010 im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben. Mit Verfügung vom 29. August 2011 dehnte sie das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG erneut auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe eine zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. erstellte fachliche Stellungnahme vom 5. Juli 2010 im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.
Mit Schreiben vom 19. September 2011 beantragte der Beklagte seine Entlassung als erster Bürgermeister nach Art. 19 KWBG a. F. aufgrund Dienstunfähigkeit und erklärte, für die Zukunft auf die Bewilligung von Ehrensold gemäß Art. 138 KWBG a. F. zu verzichten. Am 27. September 2011 stimmte der Gemeinderat dem Antrag auf Entlassung zu und erteilte dem Beklagten gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 4 KWBG a. F. die Erlaubnis, die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ zu führen. Mit Bescheid der Gemeinde vom 6. Oktober 2011 wurde der Beklagte zum 7. Oktober 2011 nach Art. 20 Abs. 1 KWBG a. F. als erster Bürgermeister entlassen.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren bezüglich des Verzichts auf den Ehrensold nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG aus.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte der Beklagte gegenüber der Gemeinde, dass er seinen Verzicht hinsichtlich des Ehrensolds zurücknehme.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 BayDG fort.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. Juni 2012 ordnete die Landesanwaltschaft Bayern gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. bzw. Ehrensold nach Art. 138 KWBG a. F. bezieht, deren Einbehaltung in Höhe von jeweils 30% an.
Zugleich forderte sie die Gemeinde unter Übersendung einer Abschrift der Verfügung mit Schreiben vom 22. Juni 2012 auf, den angeordneten Einbehalt zu vollziehen und Überbrückungshilfe bzw. Ehrensold jeweils um 30% zu kürzen, sobald der Beklagte Überbrückungshilfe und/oder Ehrensold beziehen sollte. Hiervon unberührt bleibe, dass die Gemeinde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Gewährung von Überbrückungshilfe und/oder Ehrensold an den Beklagten zu entscheiden habe.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beklagten gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 31. Juli 2012 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 eine monatliche Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. in Höhe von 1.572,54 €. Die Überbrückungshilfe sei nach der Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% zu kürzen und betrage somit 1.100,78 € monatlich.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beklagten gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 ab 7. Oktober 2012 einen monatlichen Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. in Höhe von 1.384,76 €. Der Ehrensold sei nach der Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% zu kürzen und betrage somit 969,34 € monatlich.
Am 8. November 2012 erhielt der Beklagte gemäß Art. 32 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er beantragte, das Disziplinarverfahren einzustellen, da er gegenüber der Gemeinde auf den Ehrensold in Höhe von 30% verzichtet habe. Nach deren Angaben ist dort von einem solchen Verzicht aber nichts bekannt.
Mit Klage vom 27. Dezember 2012 hat der Kläger beantragt, dem Beklagten wegen der gegen ihn im Straf- und Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 und 14. Mai 2013 entgegengetreten und hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen.
5. Mit Urteil vom 29. Januar 2014, den Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 29. April 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten gemäß Art. 13, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt aberkannt. Das Disziplinarverfahren weise in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Hinsichtlich des Sachverhalts stünden die in der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstvergehen zur Überzeugung des Gerichts fest, die der Beklagte dem Grunde nach eingeräumt habe, auch wenn er sie z.T. rechtlich anders bewerte. Er habe den vom Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010, an dessen tatsächliche Feststellungen das Gericht gebunden sei, erfassten Betrug vorsätzlich und schuldhaft zum Nachteil der Eheleute K. begangen. Auch stehe aufgrund der Indizwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 fest, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Untreue zulasten der Gemeinde vorsätzlich und schuldhaft begangen habe. Zudem sei aufgrund des Akteninhalts erwiesen, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Gemeinderat vom Verkauf der Grundstücke ausreichend zu informieren. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten gemäß Art. 34 und Art. 35 KWBG a. F. verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 KWBG a. F. begangen. Das Fehlverhalten wiege sehr schwer und führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Am gravierendsten sei der Betrug gegenüber den Gemeindebürgern, bei denen ein Schaden von 12.500,-- € entstanden sei. Dabei könne den Beklagten nicht entlasten, dass er ohne persönliche Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Ebenso schwer wiege auch die Untreue zulasten der Gemeinde hinsichtlich der Gutachterkosten, durch die sich der Beklagte in Höhe von 3.627,-- € (zunächst) persönlich bereichert habe. Um seine Absicht, die Eheleute K. zu betrügen, umsetzen zu können, habe er auch nicht davor zurückgeschreckt, den Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Verkauf der Grundstücke über den wahren Sachverhalt im Unklaren zu lassen. Als erster Bürgermeister habe er eine besondere Vertrauensstellung in herausgehobener Position und eine Vorbildfunktion innegehabt, in der er versagt habe, so dass er untragbar geworden sei. Zugunsten des Beklagten sei zu werten, dass er bis auf die genannten Verurteilungen weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet sei. Auch habe er den verursachten Schaden wiedergutgemacht. Zudem sprächen die vielfachen Verdienste des Beklagten um das Wohl der Gemeinde zu seinen Gunsten. Gegen ihn spreche jedoch, dass er nicht davor zurückgeschreckt habe, durch „Tricksereien“ zum Erfolg zu kommen. Er habe auch in der erforderlichen Gesamtschau das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei.
6. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
Der Beklagte unterliege nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, da er auf Antrag als erster Bürgermeister entlassen worden sei. Bei Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2012 sei kein „Ehrensold“ bewilligt gewesen. Durch die nachträgliche Bewilligung des um 30% gekürzten „Ehrensolds“ unterfalle er nicht Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG. Die Kürzung des „Ehrensolds“ finde in Art. 60 KWBG n. F. keine Rechtsgrundlage. Die von der Gemeinde in eigener Verantwortung beschlossene Kürzung der Bezüge, mit der sie die Dienstvergehen des Beklagten abschließend sanktioniert habe, sei trotz der Falschbezeichnung eine Maßnahme sui generis, die nicht der gerichtlichen Überprüfung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz unterliege. Art. 13 Abs. 1 BayDG gehe vom ungekürzten Ruhegehalt aus, bei einem um 30% gekürzten Ruhegehalt liege ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 13 Abs. 2 BayDG vor. Auch könne das Gericht nach Art. 6 Abs. 2 BayDG gegenüber Ruhestandsbeamten lediglich die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um höchstens 20% (Art. 12 BayDG) oder dessen Aberkennung (Art. 13 BayDG) verhängen. Die hier an sich gebotene Disziplinarmaßnahme einer dauerhaften Bezügekürzung um 30% sei nicht zulässig. Die Aberkennung der bereits um 30% gekürzten Bezüge sei unverhältnismäßig. Durch die Kürzung sei ein Disziplinarklageverbrauch eingetreten. Das Urteil verstoße deshalb gegen den Grundsatz des „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG). Eine Umsetzung des Urteils wäre auch rechtlich unmöglich, da die Gemeinde den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid nicht aufheben könne. Der Beklagte habe auf 30% des „Ehrensolds“ verzichtet, da er gegen den Bescheid vom 28. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt habe. Der sachliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayDG sei nicht eröffnet. Darüber hinaus seien die gegen Ehrenbeamte zulässigen Disziplinarmaßnahmen in Art. 6 Abs. 3 BayDG abschließend geregelt, die Aberkennung des Ruhegehalts sei danach nicht möglich. Zugunsten des Beklagten sei mildernd zu berücksichtigen, dass er sich in seiner 21-jährigen Amtszeit große Verdienste um die Gemeinde erworben und nicht eigennützig, sondern nur im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt habe. Er habe den Schaden auch wiedergutgemacht. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei daher unangemessen, da der Beklagte auch nicht nachversichert werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Der Beklagte beziehe nach der Entscheidung der Gemeinde vom 28. November 2012 Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. und unterfalle dadurch gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes. Aus der Beschlussfassung vom 30. Oktober 2012 und dem Bescheid vom 28. November 2012 folge, dass die Gemeinde eine Entscheidung über Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. treffen habe wollen und auch getroffen habe. Die Kürzung des Ehrensolds um 30% führe nicht zu einer anderen Klassifizierung und sei für den persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes nicht relevant. Selbst bei Annahme einer Leistung sui generis unterfalle der Beklagte jedoch dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, da nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG auch andere Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien, die unwiderruflich bewilligt seien. Durch Bewilligung eines um 30% gekürzten Ehrensolds sei keine Disziplinarmaßnahme nach dem Bayerischen Disziplinargesetz ausgesprochen worden, so dass in der Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 13 BayDG keine erneute Disziplinarmaßnahme liege. Der von der Landesanwaltschaft Bayern verfügte Einbehalt von 30% des Ehrensolds sei keine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG, sondern eine vorläufige Maßnahme i. S. d. Art. 39 Abs. 2 BayDG. Auch die Entscheidung der Gemeinde, dem Beklagten aufgrund des Einbehalts in Höhe von 30% lediglich einen gekürzten Ehrensold zu zahlen, stelle schon mangels Zuständigkeit keine Disziplinarmaßnahme dar und stehe daher einer Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren nicht entgegen. Diese Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Verhalten des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, so dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei.
Der Senat hat am 7. Dezember 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Disziplinarakten und der Strafakten der Verfahren 6 Cs 902 Js 144703/08 und 9 Cs 902 Js 141146/11 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt aberkannt.
1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Hierunter fallen neben dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen wie etwa der Verfolgbarkeit von Tat und Täter auch sonstige schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (BVerwG, B. v. 22.7.2004 - 2 WDB 4.03 - juris Rn. 4). Solche Mängel des Disziplinarverfahrens können sich z. B. aus der Verletzung von Vorschriften über den persönlichen bzw. sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 1 und 2 BayDG) oder der Nichtbeachtung von Maßnahmeverboten (Art. 15 und 16 BayDG) ergeben. Soweit derartige Mängel gemäß Art. 33 BayDG zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen würden, haben sie regelmäßig auch die Unzulässigkeit der Disziplinarklage zur Folge (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 13).
1.1 Der persönliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, der Verfahrensvoraussetzung für die Verfolgbarkeit eines Dienstvergehens ist (BVerwG, B. v. 27.10.1993 - 1 DB 16.93 - juris Rn. 5), ist eröffnet. Der Beklagte unterliegt als Bezieher von Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG (in der gemäß Art. 66 Abs. 1 KWBG am 1. August 2012 in Kraft getretenen Fassung der Bek. vom 24. Juli 2012 [GVBl. S. 366] = n. F.) gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes.
1.1.1 Der Beklagte unterfiel vor seiner Entlassung auf eigenen Antrag gemäß Art. 19 KWBG (in der Fassung der Bek. vom 1. Januar 1983, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 [GVBl. S. 30] = a. F.) mit Wirkung vom 7. Oktober 2011 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister (kommunaler Wahlbeamter i. S. d. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG a. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO) dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, so dass am 2. Dezember 2010 nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden konnte. Nach Art. 1 Abs. 1 BayDG gilt das Bayerische Disziplinargesetz auch für (Ruhestands-) Beamte, auf die das Gesetz über Kommunale Wahlbeamte Anwendung findet. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (BayVerfGH, E. v. 18.5.1967 - Vf. 35-VII-63 - VerfGHE 20, 101/107 ff.; E. v. 19.4.1989 - Vf. 1-VI-88 - VerfGHE 42, 54/59 ff.).
1.1.2 Mit Ausscheiden aus seinem Amt als erster Bürgermeister ab 7. Oktober 2011 unterfiel der Beklagte zwar nicht mehr dem Gesetz über Kommunale Wahlbeamte und damit dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDG, da er mit der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KWBG a. F.). Durch (rückwirkende) Bewilligung von Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. ab 7. Oktober 2011 bzw. von Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. ab 7. Oktober 2012 unterlag er jedoch erneut dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG gelten als Ruhestandsbeamte auch frühere Beamte, die Ehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. beziehen. Art. 59 KWBG n. F. ist auf den Beklagten anwendbar, da ihm Pflichtehrensold erstmals mit Bescheid der Gemeinde vom 28. November 2012 bewilligt wurde (Art. 64 Abs. 2 KWBG n. F.). Gleiches gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG für frühere Beamte, die sonstige Unterhaltsbeiträge beziehen, die - wie Überbrückungshilfe - unwiderruflich bewilligt sind. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Das Bayerische Disziplinargesetz trifft insoweit gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz eine eigene Regelung. Für den Vollzug des Bayerischen Disziplinargesetzes gelten die in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDG genannten Bezüge, die Grundlage für die Einbeziehung der Leistungsempfänger in den persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes bilden, als Ruhegehalt. Da die dort im Einzelnen genannten Bezüge als Ruhegehalt gelten, sind sie als solche disziplinarrechtlich zu berücksichtigen (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2016, Art. 5 BayDG Rn. 5).
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2011 gegenüber der Gemeinde auf die Bewilligung von Ehrensold verzichtet hat. Unabhängig davon, ob auf Ehrensold verzichtet werden kann (bejahend: Nr. 3.12 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 [Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten], Az. IB2-3001-8g/1 (86), MABl. S. 112 - Ehrensoldbekanntmachung) und ob die einseitige Verzichtserklärung wirksam war oder zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die Gemeinde bedurft hätte, hat diese dem Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 (ungekürzten) Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. bewilligt, so dass er gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG - nach wie vor - dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegt.
Ausweislich der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 und des Bescheids vom 28. November 2012 wollte die Gemeinde dem Beklagten einen Pflichtehrensold i. S. d. Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. bewilligen und hat ihm auch einen solchen bewilligt. Nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. ist einem ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Pflichtehrensold zu bewilligen, wenn er aus dieser Tätigkeit außer Übergangsgeld keine Versorgung erhält, das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Gemeinde in der Person des Beklagten vor. Dieser hat in der Gemeinde vom 1. Mai 1990 bis zum 6. Oktober 2011 das Amt als erster Bürgermeister ausgeübt, das sechzigste Lebensjahr vollendet und erhält aus diesem Amt nach Ablauf der Überbrückungshilfe keine sonstige Versorgung. Die Bewilligung von Pflichtehrensold kann nach Art. 59 Abs. 5 KWBG n. F. zurückgenommen bzw. versagt werden, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweist (BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 3 BV 13.157 - juris Rn. 20). Die Gemeinde hat nach Erörterung im Gemeinderat eine Unwürdigkeit des Beklagten i. S. d. Art. 59 Abs. 5 KWBG n. F. verneint und diesem im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in eigener Verantwortung den sich nach Art. 60 Abs. 1 KWBG n. F. errechnenden (ungekürzten) Pflichtehrensold in Höhe von 1.384,76 € bewilligt.
Daran ändert auch nichts, dass sie den dem Beklagten bewilligten Pflichtehrensold aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% gekürzt hat, so dass dieser 969,34 € beträgt. Mit der Kürzung hat die Gemeinde als für die Auszahlung des Pflichtehrensolds zuständige Stelle lediglich die Anordnung nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG vollzogen, 30% des Ruhegehalts des Beklagten einzubehalten, aber keine Entscheidung als Dienstherr des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 KWBG n. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GO) über eine anteilige Kürzung des Pflichtehrensolds getroffen. Darin liegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Maßnahme sui generis, die nicht der gerichtlichen Überprüfung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz unterfallen würde, sondern nur der Vollzug des nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG verfügten Einbehalts, auch wenn er zeitgleich zusammen mit der erstmaligen Bewilligung des Ehrensolds vorgenommen worden ist. Eine anteilige Kürzung des Pflichtehrensolds fände in Art. 59 Abs. 1 und 5, Art. 60 Abs. 1 KWBG n. F. - anders als ggf. bei der Gewährung von freiwilligem Ehrensold nach Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 KWBG n. F. (BayVGH, B. v. 21.7.2011 - 3 ZB 10.1484 - juris Rn. 4) - auch keine Rechtsgrundlage.
Der Beklagte hat demgemäß auch nicht auf 30% des Pflichtehrensolds verzichtet, indem er gegen den Bescheid der Gemeinde vom 28. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt hat und diesen bestandskräftig werden ließ, sondern lediglich keinen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 61 BayDG gestellt und so die Einbehaltungsverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 unanfechtbar werden lassen. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob die Gemeinde ihren bestandskräftigen Bescheid vom 28. November 2012 aufheben bzw. ändern könnte. Auch der Hinweis darauf, dass Art. 13 Abs. 1 BayDG von einem ungekürzten Ruhegehalt ausgehe, während es sich bei einem um 30% gekürzten Ruhegehalt nur um einen Unterhaltsbeitrag i. S. d. Art. 13 Abs. 2 BayDG handle, liegt neben der Sache. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayDG wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70% des Ruhegehalts gewährt, wobei eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach Art. 39 Abs. 2 BayDG unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen ändert die (vorläufige, vgl. Art. 40 Abs. 5, Art. 41 BayDG) Einbehaltung nichts am Rechtscharakter des Pflichtehrensolds als Ruhegehalt i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayDG.
Selbst wenn man jedoch von einer gemeindlichen Maßnahme sui generis ausgehen wollte, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagte nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegen würde, da die von der Gemeinde gewährten Leistungen jedenfalls als sonstige unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG anzusehen wären. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der alle unwiderruflichen Leistungen des früheren Dienstherrn erfasst, die der frühere Beamte im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis erhält (Zängl, a. a. O. Art. 1 BayDG Rn. 19).
Vor diesem Hintergrund wurde das Disziplinarverfahren zu Recht am 19. Oktober 2011 im Hinblick auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2011 erklärten Verzicht auf den Ehrensold nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG zunächst ausgesetzt und nach Widerruf des Verzichts mit Schreiben vom 29. Mai 2012 am 4. Juni 2012 nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Das Verfahren wäre allenfalls dann gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG einzustellen gewesen, wenn der Beklagte aus seinem Amt als erster Bürgermeister ausgeschieden wäre, ohne dass ein weiteres für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 1 BayDG genügendes Beamtenverhältnis fortbestanden hätte oder neu begründet worden wäre (Zängl, a. a. O. Art. 1 BayDG Rn. 3).
1.2 Entgegen der Behauptung des Beklagten ist auch der sachliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes eröffnet. Dieses gilt nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BayDG für die von Ruhestandsbeamten im aktiven Beamtenverhältnis begangene Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 KWBG a. F. Um solche handelt es sich hier, da die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen aus den Jahren 2006 und 2010 in die Zeit als ehrenamtlicher erster Bürgermeister (1990 bis 2011) fallen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand von ihm als Ruhestandsbeamter begangene, gemäß Art. 48 Abs. 2 KWBG a. F. als Dienstvergehen geltende Handlungen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayDG werden dem Beklagten nicht vorgeworfen.
1.3 Das Disziplinarverfahren ist auch nicht aufgrund des auch im Disziplinarrecht (entsprechend) geltenden Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 104 Abs. 2 BV) unzulässig und insoweit auch kein „Disziplinarklageverbrauch“ eingetreten. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt unmittelbar nur für Verurteilungen aufgrund der (allgemeinen) Strafgesetze und nicht im Verhältnis von Strafrecht zum Disziplinarrecht (BVerwG, U. v. 11.4.2000 - 1 D 1.99 - juris Rn. 9). Es gilt darüber hinaus aber auch (analog) im Disziplinarrecht, als wegen eines Dienstvergehens nicht mehrere disziplinarische Sanktionen verhängt werden dürfen (BVerwG, U. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 61). Ein Disziplinarverfahren ist daher unzulässig, wenn ihm ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, über den bereits in einem früheren Disziplinarverfahren entschieden wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass der Ehrensold bereits mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% gekürzt worden sei, so dass eine vollständige Aberkennung des (gekürzten) Ruhegehalts unzulässig sei, handelt es sich bei der Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG lediglich um eine vorläufige (Sicherungs-) Maßnahme, aber nicht um eine vorweggenommene Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG (BayVGH, B. v. 28.1.1981 - Nr. 16 C 80 A.2066 - VGHE n. F. 34, 21/22). Die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts trägt dem Umstand Rechnung, dass einem Beamten, dem voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird, dieses nicht mehr in voller Höhe belassen werden soll, und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (Art. 40 Abs. 5 BayDG); soweit darin auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird, verfallen die nach Art. 39 Abs. 2 BayDG einbehaltenen Bezüge (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDG), andernfalls sind sie nachzuzahlen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG).
Auch die Entscheidung der Gemeinde, dem Beklagten aufgrund des Einbehalts in Höhe von 30% lediglich einen entsprechend gekürzten Ehrensold auszuzahlen, stellt keine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG dar. Die Gemeinde hat damit nur die Anordnung der Landesanwaltschaft Bayern vollzogen, 30% des Ruhegehalts des Beklagten einzubehalten, aber keine eigenständige Disziplinarmaßnahme getroffen. Die dauerhafte Kürzung des Ruhegehalts um 30% wäre nach Art. 6 Abs. 2 BayDG nicht zulässig, da gegenüber Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um maximal 1/5 (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) möglich ist. Darüber hinaus ist die Gemeinde für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten als ihrem früheren ehrenamtlichen ersten Bürgermeister auch nicht zuständig. Bei Personen i. S. d. Art. 1 Nr. 1 KWBG a. F. (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG n. F.) i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO, auch wenn sie Ruhestandsbeamte sind oder - wie der Beklagte - als solche gelten, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde (vorliegend gemäß Art. 110 Satz 1 GO das Landratsamt E.-...) die Disziplinarbefugnisse wahr (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG). Diese hat ihre Befugnisse mit Schreiben vom 29. November 2010 nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 5 Satz 1 DVKommBayDG vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 552) auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Gegen Personen i. S. d. Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG a. F. (Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG n. F.) wie den Beklagten können Disziplinarmaßnahmen zudem nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden (Art. 35 Abs. 5 BayDG). Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Bewilligung von Pflichtehrensold an den Beklagten zu entscheiden hatte.
Für eine Auslegung der von ihr getroffenen Entscheidung dahingehend, dass die Gemeinde dem Beklagten aufgrund der eigenen Würdigung seines Verhaltens nur einen um 30% gekürzten Pflichtehrensold gewähren wollte, um dieses angemessen zu sanktionieren, fehlt es sowohl an einer Tatsachengrundlage, noch gibt es eine Rechtsgrundlage hierfür. Auch lässt die Möglichkeit, einem früheren kommunalen Wahlbeamten, der Ehrensold bezieht, diesen durch Disziplinarurteil zu kürzen bzw. abzuerkennen, die Befugnis der Gemeinde unberührt, ihm den Ehrensold wegen unwürdigen Verhaltens zu entziehen; dasselbe gilt umgekehrt (Weigert, BayDO, Stand Februar 1995, Art. 13 Rn. 7). Daher stünde auch eine dauerhafte Kürzung des Pflichtehrensolds um 30% als beamtenrechtliche Entscheidung der Gemeinde einer Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme durch Urteil nicht entgegen.
2. Das behördliche Disziplinarverfahren weist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, keine formellen Mängel auf, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung i. S. d. Art. 22 BayBG. Solche Mängel wurden vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.
3. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte, vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, zumal der Beklagte diesen auch in vollem Umfang eingeräumt hat.
3.1 Der dem Beklagten zur Last gelegte Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Es steht daher fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft und in Bereicherungsabsicht zugunsten der Gemeinde die Eheleute K. darüber getäuscht hat, dass das Grundstück FlNr. 400 der Gemarkung H. für 85.000,-- € statt 60.000.-- € veräußert worden wäre, wodurch diesen ein Schaden in Höhe von 12.500,-- € entstanden ist.
Der Senat hat auch keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Ein pauschales Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30). Der Beklagte hat die von ihm erstinstanzlich gemachten Einwendungen hinsichtlich der Aussagen der Zeugen D. und N. sowie des Sachverständigengutachtens S. zum Verkehrswert des Grundstücks FlNr. 400 im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Zudem betreffen diese nicht näher substantiierten Einwände lediglich die Frage der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht gemäß § 261 StPO, so dass die hiergegen gerichteten Angriffe nicht zu einem Lösungsbeschluss führen können (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 31).
3.2 Auch die dem Beklagten weiter mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 zur Last gelegte Untreue zulasten der Gemeinde in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 56 StGB steht zur Überzeugung des Senats fest. Die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend, der Senat kann sie jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG ohne nochmalige Prüfung seinem Urteil zugrunde legen, da der Beklagte die ihm vorgeworfenen Taten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. September 2011 eingeräumt hat. Danach steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft seine ihm nach Art. 37, 38 GO zustehende Befugnis, über das Vermögen der Gemeinde zu verfügen oder sie zu verpflichten, missbraucht und ihr dadurch einen Vermögensnachteil in Höhe von 3.627,12 € zugefügt hat, indem er zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. vorgelegte Gutachten im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte den Gesamtbetrag inzwischen an die Gemeinde zurückgezahlt hat, da der Beklagte sich durch die unrechtmäßige Nutzung öffentlichen Vermögens der Gemeinde für private Zwecke zunächst selbst ungerechtfertigt bereichert und einen entsprechenden Nachteil zulasten des Vermögens der Gemeinde damit billigend in Kauf genommen hat. Durch seine Verfügungen wurde das Vermögen der Gemeinde unmittelbar vermindert.
Soweit der Beklagte erstinstanzlich aufgrund der Angaben des Geschäftsleiters der Gemeinde H., eine Erstellung der Gutachten auch im Interesse der Gemeinde behauptet hat („Doppelwirkung“), wendet er sich nur gegen die rechtliche Bewertung seines Verhaltens, vermag aber die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht substantiiert in Frage zu stellen. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gutachtenserstellung für ein bereits verkauftes Grundstück auch im Interesse der Gemeinde gelegen haben sollte.
3.3 Aufgrund des Inhalts der vorliegenden Straf- und Disziplinarakten ist außerdem erwiesen, dass der Beklagte es vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat, den Gemeinderat vollständig und ordnungsgemäß über den Hintergrund des Verkaufs der Grundstücke FlNr. 400 und 546 zu informieren; dass der Beklagte so gehandelt hat, ergibt sich zudem aus den Gründen des Strafurteils, das der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt hat.
4. Der Beklagte als ehemaliger kommunaler Wahlbeamter (früherer ehrenamtlicher erster Bürgermeister i. S. d. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG a. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO) hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KWBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen und dadurch vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Sowohl der Verkauf der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstücke als auch die Beauftragung von Gutachten im Namen und auf Kosten der Gemeinde durch den Beklagten war in sein Amt als erster Bürgermeister der Gemeinde und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, da er diese Handlungen im Zusammenhang mit den ihm gemäß Art. 36 bis 38 GO zustehenden Befugnissen vorgenommen hat, so dass der Beklagte die Dienstpflichtverletzungen innerdienstlich begangen hat (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 33). Durch sein Verhalten hat der Beklagte jeweils vorsätzlich und schuldhaft gegen die Dienstpflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 BeamtStG) sowie sich mit voller Hingabe seinem Amt zu widmen und es uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWBG a. F. bzw. § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG). Zudem hat er dadurch jeweils vorsätzlich und schuldhaft auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes missachtet (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG).
5. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus seinem Amt als Bürgermeister hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayDG gegen Ehrenbeamte nur die dort genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden könnten, liegt insoweit neben der Sache, da auch gegen ehemalige kommunale Ehrenbeamte wie den Beklagten als früheren ehrenamtlichen ersten Bürgermeister nach Eintritt in den Ruhestand (nur) die in Art. 6 Abs. 2 BayDG genannten Maßnahmen verhängt werden können.
5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 13).
5.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Vorliegend stellen die Taten, die dem Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 zugrunde liegen - Betrug gegenüber Gemeindebürgern und Untreue in zwei Fällen gegenüber der Gemeinde -, die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren und für die Straftat der Untreue als Amtsträger in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 20).
5.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in den Strafverurteilungen dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 16.127,12 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als ehrenamtlicher erster Bürgermeister ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.
Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zulasten Dritter (hier: Betrug gegenüber Gemeindebürgern) mit einem Schaden von 12.500,-- € rechtfertigen i.d.R. die Verhängung der Höchstmaßnahme, auch wenn sie - wie hier - zugunsten des Dienstherrn (Befreiung von der Aufzahlungspflicht) und somit ohne wirtschaftliches Eigeninteresse begangen werden (BVerwG, B. v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11). Zu diesen treten die Untreuehandlungen zulasten der Gemeinde, die nicht nur zu einem erheblichen Schaden in Höhe von 3.627,12 €, sondern auch zu einem eklatanten Vertrauensbruch geführt haben (SächsOVG, U. v. 7.3.2014 - D 6 A 555/10 - juris Rn. 86), und die unvollständige und unzutreffende Information des Gemeinderats über den Inhalt der Grundstücksgeschäfte nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO (BayVGH, B. v. 15.12.2000 - 4 ZE 00.332 - juris Rn. 14), wodurch der Beklagte gegen die aus der Stellung als erster Bürgermeister resultierenden Kernpflichten gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen hat (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 132).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte als erster Bürgermeister nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen eine besondere Vertrauensstellung innehatte (BayVGH, U. v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 - juris Rn. 58). Ein erster Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter besitzt weitreichende Befugnisse in der Gemeinde. Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsqualitäten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Gemeindeverwaltung besitzt er eine Vorbildfunktion für nachgeordnete Bedienstete. Außerdem steht er als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung der Gemeindebürger. Sein Fehlverhalten ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 48). Da der Beklagte als erster Bürgermeister Gemeindebürger betrogen, Gelder der Gemeinde veruntreut und den Gemeinderat nicht ordnungsgemäß informiert hat, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens seiner Gemeinde in der Öffentlichkeit geführt hat, ist sein innerdienstliches Fehlverhalten als so gravierend anzusehen, dass er als erster Bürgermeister untragbar geworden ist.
5.4 Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe besitzen demgegenüber sowohl für sich allein genommen als auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung kein derartiges Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung tätig von seinen Taten abgerückt wäre. Er hat die von ihm verübten Taten erst eingestanden und den durch ihn der Gemeinde verursachten Schaden erst ausgeglichen, als Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren. Von einer Freiwilligkeit der Offenbarung bzw. der Wiedergutmachung kann deshalb keine Rede sein. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens bzw. Wiedergutmachung des Schadens ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, führt aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.
Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und der dienstlichen Leistungen des Beklagten führen nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Beklagte ist zwar weder disziplinarrechtlich noch (bis auf die ihm vorliegend zur Last gelegten Verurteilungen) strafrechtlich vorbelastet und ist auch im Übrigen den Dienstpflichten beanstandungsfrei nachgekommen. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen aber regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist auch nicht deshalb möglich, weil sich der Beklagte in seiner 20-jährigen Amtszeit unbestreitbar große Verdienste um seine Gemeinde erworben hat und durch die Ausweisung von Bauland sowie Gewerbeflächen, von denen er niemals persönlich profitiert hat, die Grundlage für bleibend hohe Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde gelegt hat. Das besondere Engagement des Beklagten als erster Bürgermeister im finanziellen Interesse der Gemeinde kann den von ihm gegenüber Gemeindebürgern verübten Betrug und die von ihm zulasten der Gemeinde begangene Untreue nicht aufwiegen. Auch wenn der Beklagte nach den von ihm erstinstanzlich vorgelegten Schreiben von Bürgern und Amtsträgern (siehe Anlagen B13 bis B28 der Klageerwiderung) wegen seiner Leistungen für die Gemeinde ein durchaus von vielen geschätzter Bürgermeister gewesen sein mag, stehen dem Beschwerden von Bürgern und Äußerungen von Gemeinderatsmitgliedern über die selbstherrliche, sich nicht an geltende Gesetze haltende Amtsführung des Beklagten in den ihm im vorliegenden Disziplinarverfahren zur Last gelegten Fällen gegenüber. Die subjektiven Stellungnahmen zugunsten des Beklagten werden durch das ihm vorgeworfene Verhalten relativiert und vermögen daher nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage zu stellen.
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass er hinsichtlich des von ihm verübten Betrugs nicht eigennützig, sondern lediglich im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt habe, vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten, weil ein Betrug durch einen ersten Bürgermeister gegenüber Gemeindebürgern, auch wenn er im Interesse der Gemeinde erfolgt ist, ebenso schwer wie ein Betrug zulasten des Dienstherrn wiegt. Im Übrigen ist ein strafbares Vorgehen, um der Gemeinde Aufwendungen zu ersparen, auch durch nichts zu rechtfertigen.
Auch die Tatsache, dass die gegen den Beklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, laut Beschluss des Amtsgerichts E. vom 9. Januar 2015 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g Abs. 1 StGB erlassen worden ist, weil sich der Beklagte nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, führt nicht zu einer nachträglichen milderen Bewertung seines gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens und des dadurch verursachten endgültigen Vertrauensbruchs.
5.5 Erschwerend ist zulasten des Beklagten zu werten, dass er bei der Begehung der Taten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. So hat er nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen D. und G. unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung vor dem Landgericht A. am 24. August 2005 geäußert, den dort geschlossenen Vergleich „so zu regeln“, dass die Eheleute K. hieraus keinen Nutzen ziehen könnten, und hat den Betrug ersichtlich gezielt und planmäßig vorbereitet. Insoweit ist der Beklagte auch nicht davor zurückgeschreckt, den Gemeinderat über den wirklichen Sachverhalt beim Verkauf der Grundstücke FlNr. 400 und 546 der Gemarkung H. im Unklaren zu lassen, um seine Absicht, die Eheleute K. zu täuschen und finanziell zu schädigen, in die Tat umsetzen zu können. Dabei hat er jedoch den Wert des Grundstücks FlNr. 546 im Grunde mit 0,-- € angesetzt, worin - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung im Strafverfahren wegen Betrugs vom 6. Dezember 2010 zutreffend hingewiesen hat - ein weiterer Fall einer (tatmehrheitlich zum Betrug begangenen) Untreue zulasten der Gemeinde liegt, obwohl der Beklagte nur im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt haben will. Zudem hat der Beklagte bei der Beauftragung der Gutachten Geldmittel der Gemeinde eingesetzt, um sich selbst Aufwendungen in dieser Höhe zu ersparen, obwohl die Gutachten nur seiner Verteidigung im Strafverfahren dienen sollten, so dass er eigennützig und nicht zugunsten der Gemeinde handelte.
5.6 Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beklagte hat vielmehr das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ihm ist daher gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
6. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB. v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U. v. 13.7.2011 a. a. O. Rn. 170).
Demgegenüber kann der Beklagte auch nicht einwenden, die hier an sich gebotene Disziplinarmaßnahme, nämlich die dauerhafte Kürzung des Pflichtehrensolds um 30%, sei nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nicht zulässig, weil das Gericht gemäß Art. 6 Abs. 2 BayDG gegenüber Ruhestandsbeamten entweder die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um höchstens 20% (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängen könne, so dass die vollständige Aberkennung der bereits um 30% gekürzten Bezüge unverhältnismäßig sei. Wie eben dargelegt, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geeignet und erforderlich und nicht etwa unverhältnismäßig, sondern die angemessene Reaktion auf das vom Beklagten verübte Dienstvergehen. Die Frage, ob die im geltenden Disziplinarrecht nicht vorgesehene Sanktionsmöglichkeit einer dauerhaften Kürzung von mehr als 20% des Ruhegehalts angemessen wäre, stellt sich deshalb vorliegend nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Ehefrau von der Aberkennung des Ruhegehalts erheblich betroffen werden. Dies ist jedoch ausschließlich die Folge der vom Beklagten begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Dem Beklagten steht zudem für die Dauer von sechs Monaten noch ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 70% des ungekürzten Pflichtehrensolds von 1.384,76 € zu, d. h. die bislang an ihn gezahlten 969,34 €, der ggf. nach Art. 13 Abs. 4 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69). Da der Beklagte laut seinen Angaben im Disziplinarverfahren Alterseinkünfte in Höhe von (mindestens) 1.948,52 € monatlich bezieht, steht nicht zu erwarten, dass er die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau nicht mehr gewährleisten kann.
Im Übrigen wird die Aberkennung des Ruhegehalts nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die mittelbaren Folgen der Beendigung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses den Beklagten ggf. hart treffen. Ein Ruhestandsbeamter, der als aktiver Beamter das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (BVerfG, NB. v. 22.11.2001 a. a. O. Rn. 6; BVerwG, B. v. 17.5.2006 - 2 B 15.06 - juris Rn. 6; U. v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 - juris Rn. 41).
Soweit der Beklagte behauptet, dass er als früherer kommunaler Ehrenbeamter im Gegensatz zu Beamten mit Versorgungsansprüchen, die im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert würden, nicht mehr nachversichert werden könne, ist die Frage, ob ein ehemaliger ehrenamtlicher erster Bürgermeister, dessen Anspruch auf Ehrensold untergegangen ist, für seine ehrenamtliche Tätigkeit nachzuversichern ist, nicht im vorliegenden Disziplinarverfahren, sondern vor dem Sozialgericht zu klären (OVG Koblenz, U. v. 5.8.1987 - 2 A 21/87 - juris). Dabei ist davon auszugehen, dass der Ehrensold zwar nicht selbst in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist, da insoweit kein Beschäftigungsverhältnis mehr zwischen dem Beklagten und der Gemeinde besteht (vgl. Nr. 3.13 Ehrensoldbekanntmachung), dass jedoch die frühere Tätigkeit des Beklagten als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der Rentenversicherung beitragspflichtig war (BayVGH, B. v. 21.7.2011 a. a. O. Rn. 11). Im Übrigen dient der Ehrensold auch nicht als Versorgungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern ist als eine Art Treueprämie gedacht, um Bürgermeistern mit langer Amtszeit die Anerkennung der Gemeinde zuteilwerden zu lassen (BayVerfGH, E. v. 25.5.1970 - Vf. 18-VII-70 - VerfGHE 23, 115/117).
Die Aberkennung des Ruhegehalts kann auch nicht deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden, weil der Beklagte bereits strafrechtlich verurteilt wurde. Zwar kann aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die Verpflichtung hergeleitet werden, zu überprüfen, ob daneben noch eine Disziplinarmaßnahme erforderlich ist (BVerfG, B. v. 2.5.1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66 - BVerfGE 21, 378; B. v. 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180). Das ist in Art. 15 Abs. 1 BayDG dahingehend konkretisiert, dass neben einer strafgerichtlichen Verurteilung pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahmen nicht (Nr. 1) bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 2) verhängt werden dürfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, B. v. 23.11.2009 - 2 B 87.08 - juris Rn. 5). Damit ist nicht ausgeschlossen, die Überprüfungspflicht auch auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu beziehen. Insoweit stehen die strafrechtlichen Verurteilungen des Beklagten der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme aber nicht nur nicht entgegen, sondern gebieten diese im Gegenteil sogar. Es ist mit der herausgehobenen Stellung eines ersten Bürgermeisters nicht zu vereinbaren, wenn dieser wegen Betrugs zulasten von Gemeindebürgern sowie wegen Untreue zulasten der Gemeinde vorbestraft ist (BayVerfGH, E. v. 19.4.1989 a. a. O. S. 63).
7. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).