Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2015 - M 19 DK 15.1048

bei uns veröffentlicht am17.08.2015

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der im ... in … geborene Beklagte leistete nach dem Abitur von Juli 1996 bis April 1997 den Wehrdienst ab. Im Anschluss daran studierte er bis … 2002 Theologie, gleichzeitig … Religionslehre und Latein für das Lehramt an Gymnasien. Auch absolvierte er eine Ausbildung ... Am ... 2002 erwarb er den akademischen Grad eines Dipl.-Theologen-Univ. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien legte er mit der Note „…, …“ ab, die Zweite Staatsprüfung mit der Note „...“ ab. Mit Wirkung vom … Februar 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und mit Wirkung vom ... März 2010 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Vom … Februar 2007 bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 9. Oktober 2012 unterrichtete er am …-Gymnasium … Latein und Religion. Auch leitete er das Profilfach „Tanz“. Der Beklagte ist ledig und erhält Bezüge aus der Besoldungsgruppe ..., von denen aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. April 2013 30% einbehalten werden.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts … - Jugendgericht - vom … Januar 2014 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt und Verbreitung pornografischer Schriften an eine Person unter 18 Jahren in drei sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (Az.: ... jug)

Die Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wurden mit Urteil des Landgerichts … vom ... Juni 2014, rechtskräftig seit 11. Juni 2014 mit der Maßgabe verworfen, dass der Beklagte unter Freispruch im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 70,- € verurteilt wurde. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

„1. Vorgeschichte der Tat

a) Der Angeklagte hatte die am … geborene Schülerin N. H. im Schuljahr 2009/2010 (... Klasse) in Latein. In der Folgezeit hatte sie mit dem Angeklagten beruflich nur noch in seiner Eigenschaft als Tanzlehrer zu tun. Dabei suchte er den Kontakt zu ihr, gab ihr eine Zeit lang unentgeltlich Nachhilfe in Latein und auch N. H. schwärmte im Zeitraum Anfang/Mitte 2010 bis Anfang/Mitte 2011 für den Angeklagten. Als N. H. den Angeklagten später nochmals dringend bat, ihr wieder Nachhilfe zu geben, unterbreitete der Angeklagte ihr den Vorschlag, sie könne ja seine „Sklavin“ sein, was er so herüberbrachte, dass sie Haushaltsarbeiten wie Putzen und Bügeln für ihn verrichten solle, wobei ein nach dem Abitur abzuarbeitendes Punktekonto geführt werden solle.

Als N. H. sich vor einer Lateinschulaufgabe für die Mühe des Angeklagten bedankte und versprach, ihr Bestes zu geben, schloss sie den Brief mit den Worten: „Und falls Sie noch etwas brauchen, ich bin ja Ihre Sklavin.“ Die auch vom Ange klagten erkannte Scherzhaftigkeit dieser Äußerung deutete sie durch Hinzufügen eines Smileys an.

Möglicherweise hierdurch angeregt, eventuell aber auch bereits zuvor, entwickelte der Angeklagte auf die Schülerin N. H. bezogene sadomasochistische Phantasien, die er nunmehr - angeblich ausgelöst durch eine Empfehlung der Schulpsychologin R. J., psychische Probleme durch Schreiben aufarbeiten zu können - zu verschriften begann.

b) Seine Ergüsse hatten im Wesentlichen folgenden Wortlaut (Rechtschreibfehler im Original):

I. Vorgeschichte Ich stehe auf Frauen, wenn sie gestiefelt, gefesselt und geknebelt sind, sodass sie sich nicht wehren können, wenn sie gequält und gefickt werden.

Auf gefesselte Frauen stehe ich schon seit meiner frühen Kindheit. In unserer Nachbarschaft wohnten 3 Mädchen, die ich immer gern gefesselt habe, und zwei davon haben sich das auch immer wieder gefallen lassen. Auch auf Stiefel stand ich schon sehr früh, bestimmt seit der fünften Klasse. Diese Vorlieben haben sich gehalten und sind mit der Zeit immer stärker geworden.

Meine liebe Ex hat sich zwar ein paar Mal fesseln lassen, aber nie wirklich Spaß daran gefunden, vielleicht ein Mitgrund, warum unsere Beziehung in die Brüche ging. Jedenfalls war ich zu dem Schluss gekommen, dass Sklavinnen zwar in SM-Romanen vorkommen, aber nicht im realen Leben. Aber SA-Phantasien hatte ich, und mir wurde klar, dass eine devote masochistische Neigung bei meiner nächsten Freundin ein unabdingbares Kriterium sein würde.

Als Lehrer an einem Gymnasium kam ich gut bei den Schülern und Schülerinnen an. Man bekommt eine Menge schöner Schülerinnen zu sehen, wenn man mal eine Zeit lang unterrichtet hat. Und einige von ihnen waren in meinen Phantasien durchaus geeignete Sklavinnen, um mich zu verwöhnen und bestraft zu werden, wenn sie es nicht taten. Die entsprechenden Phantasien bezogen sich dabei immer auf Herr-Sklavin, nie auf Lehrer-Schülerin.

Nun, es soll vorkommen, vielleicht sogar häufiger als man denkt, dass sich Schülerinnen in ihre Lehrer verlieben. Ich nahm es also auf die leichte Schulter, als mir über zwei Ecken zugetragen wurde, dass sich N. in mich verguckt hätte und von mir schwärmte. N. war in meiner ... Latein-Klasse und ein Kind, also nicht interessant für mich. Dazu kam, dass sie damals auch wie ein Kind aussah und wenig auf ihr Äußeres achtete. Aber sie malte mir Bilder und ich heftete sie in meinen Ordner. Das war ja ganz süß. Im Schullandheim kam auch die Rede darauf, warum ich keine Frau hatte, und meine Antwort war: „Ich will keine Freundin sondern eine Sklavin.“ Als Lateinlehrer und mit einem Grinsen gesagt wurde diese Antwort als ein netter Scherz aufgenommen, von allen bis auf N. Wer hätte gedacht, dass sie sich diesen Spruch merkte und zu Herzen nahm?

In diesem Jahr brauchte ich dringend eine Dame in meinem Tanzkurs für einen Herrn …

Also fragte ich N. Wenn sie schon für mich schwärmte, konnte ich das ja auch nutzen Dabei merkte ich, dass N. sehr viel schneller lernte als andere Damen. Sie war formbar und lernwillig, ja gerade lerngierig.

N. wurde tänzerisch richtig gut. … Gleichzeitig blühte N. auch körperlich auf. Das Kind streckte sich, bekam lange Beine, einen Knackarsch und Brüste. Die Haare wurden länger, die Schminke professioneller, die Kleidung freizügiger …

(Im Folgenden ist die Rede von den ersten unentgeltlichen Lateinstunden)

Aber auch im nächsten Schuljahr - N. war noch weiblicher geworben und trug mit Vorliebe kurze Röcke und Stiefel - brauchte oder wollte sie meine Unterstützung. Die Bitte um Nachhilfe in der ... Klasse war regelrecht flehentlich vorgetragen: „ich tu alles für Sie: ich wasche ihr Auto, ich putze Ihr Haus, ich mähe Ihren Rasen, was Sie wollen; aber können Sie wieder mit mir arbeiten?“ Wer hätte da Nein sagen können? Natürlich war es nicht möglich, eine Schülerin für mich arbeiten zu lassen und Geld wollte ich auch keines nehmen. Also schlug ich mehr im Spaß vor: „Wir eröffnen ein Stundenkonto, und nach dem Abitur arbeitest Du die Stunden als meine Sklavin ab.“ Da war es wieder, das Wort, das mein Herz höher schlagen ließ. Und N. stimmte zu!

(Im Folgenden ist die Rede vom Zustandekommen des Briefes der Schülerin N. H., der mit den Worten „… und falls Sie noch was brauchen: Ich bin ja Ihre Sklavin. N.“ endet)

Das schlug bei mir ein. Wie ernst war das gemeint? Das wollte ich dann doch genauer wissen. Und so stellte ich sie nach dem folgenden Training allein zur Rede. Ich bedankte mich für den Brief, meinte aber: „Ich glaube nicht, dass Du Dir vorstellen kannst, was es heißt, meine Sklavin zu sein.“ „Doch, ich glaub schon“, kam als Antwort.

II. Lehrjahre

„Wärst Du wirklich bereit, alles zu tun, was ich will und Dir alles gefallen zu lassen, was ich will?“ fragte ich. „Ja, alles“, war die Antwort. „Und ist Dir klar, dass da auch viele Sachen dabei sein werden, die Du nicht magst? und dass Du bestraft wirst, wenn Du sie nicht ausführst? Und dass ich dir auch einfach so Schmerzen zufügen kann, nur weil ich gerade Bock dazu habe?“, bohrte ich weiter und ging dabei näher auf sie zu. N. sah mich mit ihren großen braunen Augen an. Dann sagte sie leise: „Ja, das ist mir klar.“ „Und willst Du das?“ wollte ich wissen. „Ja, das will ich.“ Dieses Mal hatte sie fast nur geflüstert. „Bist Du sicher?“ „Ja.“ „Dann knie dich hin und sprich mir nach!.“

N. kniete sich mitten im Gang vor mir auf den Boden. Ich stand vor ihr und hielt ihr meine Hand hin. Sie legte ihre Hände hinein und sprach mir nach: „Hiermit gelobe ich Gehorsam und Treue meinem Herrn und Gebieter ...; zu kommen und zu gehen, zu sprechen und zu schweigen, zu tun und geschehen zu lassen, wie mein Herr es wünscht, von jetzt an bis mein Herr mich frei gibt, der Tod mich nimmt oder die Welt endet. Das sage ich, N. H. geboren am … in …“ „Und das höre ich, ... Und ich werde es nicht vergessen, zu vergelten, was gegeben wird: Gehorsam und Liebe mit Gnade, Eidbruch mit Strafe.“

Ich ließ ihre Hände los und befahl ihr, sie auf dem Rücken zu verschränken. Ohne Zögern gehorchte N. „Mund auf!“ kommandierte ich. N. öffnete den Mund, und ich sammelte Speichel. Langsam beugte ich mich über sie, während sie mich mit geöffneten Lippen erwartungsvoll ansah. Dann ließ ich einen relativ großen Speicheltropfen in ihren Mund fallen. Ich ließ sie eine Weile knien und betrachtete sie, bevor ich ihr befahl zu schlucken. Wer hätte das gedacht? Und mit einem Schlag hatte ich eine 14jährige Sklavin! Dass sie 14 war, war eher störend. Ich war so schon viel zu weit gegangen, aber jetzt hatte ich es begonnen und jetzt wollte ich es auch durchziehen. Also legte ich los:

„Du hat fürs erste Probezeit. Die wird bis zu Deinem Abitur dauern. In der Zeit bekommst Du nur einfache Befehle, aber wenn Du auch nur einen nicht befolgst, jag ich Dich wieder zum Teufel. Hast Du verstanden, Sklavin?“, fragte ich. „Ja“, antwortete sie. Es wurde Zeit, dass sie lernte. „Ja, was?“, herrschte ich sie an. „Ja, ich habe verstanden“, gab sie etwas verunsichert zurück. „Ja, ich habe verstanden, was?“, blaffte ich sie wieder an. Sie sah mich verwirrt und verschüchtert an. „Was wollen Sie denn, dass ich sage?“, fragte sie und hatte fast schon Tränen in den Augen. „Es fehlt die Anrede.“, stellte ich fest, „immer wenn wir allein sind, und keiner uns hören kann, hast Du mich mit,Herr' oder mit,mein Herr und Gebieter' anzusprechen. Klar?“, befahl ich. Und N. lernte wirklich schnell, denn ihre Antwort kam prompt: „Ja, ich habe verstanden, mein Herr und Gebieter.“

„Und dann gleich noch mein zweiter Befehl: Du wirst von jetzt an, wenn die Möglichkeit besteht, dass wir uns sehen, also in der Schule und zum Training, immer Stiefel tragen. Welche von Deinen drei Paar ist mir egal. Aber du wirst immer gestiefelt gehen. Hörst Du? Ein Tag ungestiefelt und das ganze ist erledigt. Der Befehl gilt von September bis einschließlich Mai. Danach wirst Du entweder schwarze Ballerinas oder schwarze Pumps tragen, wie M. welche hat. Klar? Außerdem wirst Du mich um Erlaubnis fragen, wenn Du Dir neue Schuhe kaufst.“ Jetzt war ich schon am Ziel meiner Wünsche, zumindest derer, die in diesem Alter umsetzbar waren. Ich hatte nicht vor, sie in ihrem Alter schon zu nehmen. „Ich habe verstanden, mein Herr und Gebieter. Ich werde bis Mai Stiefel tragen und danach Ballerinas oder Pumps. Und neue Schuhe nur mit Ihrer Erlaubnis Herr.“

Und N. gehorchte. Von da an trug sie ein Dreivierteljahr lang Stiefel, selbst wenn es im Mai schon sehr warm wurde. Sie hielt eisern durch. Auch wenn ich mit ihr Latein machte, sogar wenn das bei ihr zuhause stattfand, trug sie Stiefel und das auch im Sommer. Und neue Schuhe kaufte sie nur noch in Absprache mit mir. Ich sorgte dafür, dass die Schuhe immer Absätze hatten, aber nie so hoch, dass man sich was hätte denken können. Vor allem hochschaftige schwarze Stiefel kamen in ihre Schuhsammlung, aber auch die ein oder anderen Pumps. Ein Jahr lang ging das ganze, und N. hielt sich an den Stiefel-Befehl. Ich konnte es ja täglich nachprüfen.

Damit auch N. was davon hatte, befahl ich ihr Studierzeiten. Es war neu für sie, dass sie sich hinsetzen und lernen musste, denn das hatte sie bisher tunlichst vermieden. Es zeigte sich, dass dieser Befehl sehr heilsam für sie war, denn ihre Noten wurden zusehends besser, seit sie nicht mehr jeden Tag zwei Hobbys wahrnahm, sondern sich auf die Schule konzentrierte.

An ihrem 15. Geburtstag gab ich ihr den nächsten Befehl, oder eher ein Verbot. Von da an durfte sie sich die Haare nicht mehr schneiden lassen. Spitzen kürze, um Spliss zu vermeiden, sei noch erlaubt, erklärte ich, aber ich verlange, dass in drei Jahren ihre Haare bis zur Taille gehen sollten, nicht länger aber auch nicht weniger. Der Befehl war einfach und viel zu tun hatte N. dabei ja nicht. Die Einhaltung dieses Befehls war also nicht schwer. Aber nach den Trainings gab ich N. immer wieder kleine Aufträge. Mal musste sie alle Stühle stellen, dann musste sie meine Taschen tragen. Wenn ich was zu erledigen hatte, nahm ich dafür meine Sklavin her. Und N. antwortete „ja mein Herr und Gebieter“, gehorchte und führte tatsächlich alles aus, was ich ihr befahl. Wenn die anderen weg waren, denn N. blieb immer als letzte zurück, ließ ich sie knien. Manchmal streichelte ich ihr über ihr Haar oder ihr Gesicht. Sie genoss das sichtlich. Aber mehr an Berührung kam nicht vor. Wir unterhielten uns oft. Über Schule, Familie, Freunde, später dann auch über Sex.

So kam es zum nächsten Befehl, als sie 16 Jahre alt wurde. Ich war zu ihrem Geburtstag eingeladen, oder besser zu dem Ball, auf dem sie ihren Geburtstag feierte, und so konnte ich ihr mein Geschenk übergeben, mit dem Vermerk es erst aufzumachen, wenn sie alleine sei. In der Schachtel befanden sich Handschellen, die mit Plüsch eingefassten, sodass sie keine heftigen Abdrücke hinterlassen würden. Dazu ein Glückwunsch und der Befehl, von jetzt an jede Nacht in Handschellen zu verbringen. Die Hände sollte sie bis zu den Osterferien vor dem Körper tragen, und zwar die ganze Nacht. In den Osterferien sollte sie sich umgewöhnen und nach den Osterferien die Nächte mit hinter den Rücken geketteten Händen durchschlafen. Natürlich würde ich das nicht nachprüfen können, aber ich erklärte ihr ich würde ihr da vertrauen. Soweit ich weiß, hat sie dieses Vertrauen erfüllt. Sie erzählte mir regelmäßig, wie es ihr nachts in Handschellen ging. Zu Anfang war es vor allem unbequem, bis sie sich daran gewöhnt hatte, und dann störte es sie vor allem, dass sie sich nachts nicht selbst berühren konnte. Nun, da würde ich noch gemeiner werden, dachte ich, sagte aber noch nichts.

Zum 17. Geburtstag befahl ich ihr, in Zukunft nackt zu schlafen. Sie sollte halt im Winter das Zimmer entsprechend heizen. Auch das konnte ich nicht kontrollieren, aber ich ging davon aus, dass sie sich an meine Anweisungen hielt und erweitere sie nach den Sommerferien um den Befehl, an den Wochenenden, also von Freitag abends bis Montag früh, mit Stiefeln zu schlafen. Nackt, Handschellen und Stiefel. Ich konnte sie zwar nicht sehen, aber ich stellte sie mir perfekt vor. So würde sie hervorragend an den Alltag als Sklavin gewöhnt sein.

Der 18. Geburtstag brachte nicht die Wende, die wir beide gerne gehabt hätten. Sie war ja noch Schülerin an meiner Schule. Auch wenn ich es tunlichst vermieden hatte, sie seit der ... Klasse je wieder im Unterricht zu bekommen, so war doch klar, dass selbst mit der Volljährigkeit noch nichts gehen konnte. Ich gab ihr also einen letzten Befehl. Ich bezweifle, dass sie ihn immer eingehalten hat. Aber er diente ja nur der weiteren Vorbereitung, und bald würde ich sie ja persönlich unter Kontrolle haben. Ich verbot ihr, sich ohne meine Erlaubnis zu erregen oder gar zu kommen. Dafür bekam sie die Erlaubnis, mich jederzeit danach fragen zu dürfen. Es war ihr furchtbar peinlich. Nachts war es ihr ja durch die Handschellen sowieso schon schwer, sich selbst zu befriedigen. Der neue Befehl machte es ihr nicht einfacher. Sie meldete sich zwei Wochen lang nicht in dieser Hinsicht, aber dann kam ein Telefonat kurz bevor ich einschlief, in dem sie mich inständig bat, sich streicheln und befriedigen zu dürfen. Ich ließ sie eine Weile zappeln und mir ihr Verlangen beschreiben. Dann erlaubte ich ihr, mit sich selbst zu spielen, aber ich ließ mir von ihr beschreiben, was sie tat. Ich merkte jedoch schnell, dass das weder ihr noch mir einen Kick gab. Sie konnte sich nicht entspannen und mir brachten ihre Beschreibungen wenig. Also gab ich ihr noch mal die Erlaubnis zu kommen und den Befehl, danach wieder die Handschellen anzulegen, und beendete das Telefonat. Aber damit war der Bann gebrochen. Sie rief nun öfter an und bat um Erlaubnis. Auch wenn wir uns in der Schule trafen, bettelte sie manchmal. Und betteln ließ ich sie durchaus. Einfach so ein Ja gab es selten. Und dann, drei Wochen vor der Abiturfeier, gab es keine Erlaubnis mehr.

Schließlich sollte sie voll Verlangen sein, wenn sie ihr Abitur in die Hand bekam und im gleichen Augenblick aufhörte, Schülerin zu sein.

III. Abitur-Nacht

Der Tag der Abiturfeier kam. N. erhielt ihr Zeugnis wie alle anderen. Von der Zeugnisverleihung ging es weiter zum Abiball. Ich hab mich unnahbar. Erst nach dem Auftritt der Schulmannschaft ließ ich N. zu mir kommen. „Die Probezeit ist rum, N. Von mir aus hast Du bestanden. Aber das muss auch umgekehrt gelten. Du hast heute noch einmal die Chance, das alles hinter dir zu lassen. Du kannst frei sei, dir einen Freund suchen, glücklich werden. Oder du entscheidest Dich, endgültig meine Sklavin zu werden. Aber damit wird sich einiges ändern. Vin jetzt an wirst du 24 Stunden am Tag mir gehören und gehorchen und du wirst bestraft und bekommst Schmerzen zugefügt, wenn ich das will. Du hast eine Stunde zum Überlegen.“ Damit ließ ich sie stehen.

N. brauchte keine Stunde. Nach ein paar Minuten kam sie mir nach. Dieses Mal wurde ich eindringlicher, als ich nachbohrte, ob sie wirklich bereit war, mir meinen Traum zu erfüllen. Ich ging etwas abseits von ihr und ließ sie während des ganzen Gesprächs vor mir knien, im Ballkleid, aber das war mir egal. Sie blieb dabei: Meine Sklavin, absoluter Gehorsam, alles dulden. Am Ende des Gesprächs ließ ich mir nochmal den Sklaveneid leisten. „Du hast jetzt drei Stunden Zeit. Um zwei hol ich Dich von der Abi-Feier ab. Und von da an wirst Du für eine Woche weder erreichbar sein, noch nach Hause kommen, noch Kontakt zu ir-gendjemandem aufnehmen können. Von heute Nacht an, bis Sonntagabend. Also sag Deinen Eltern Bescheid, und wem Du sonst noch willst und verabschiede Dich von Deinen Freundinnen! Und sei pünktlich um zwei abmarschbereit!“ So beendete ich das Gespräch und brach nach Hause auf. Bis zum Schluss war ich mir nicht sicher gewesen, ob sie sich darauf einlassen würde. Freilich, ein paar Sachen waren schon vorbereitet, aber ein paar Dinge waren noch zu erledigen.

Pünktlich um zwei stand N. bereit. Noch war also der Geist und das Fleisch willig. Das war schon mal ein gutes Zeichen. Sie stieg ein und wir fuhren los. Anders als sie erwartet hatte, ging es erst einmal zu ihr nach Hause. Vor dem Haus blieb ich stehen und stellte den Motor ab. „N., gib mir Deinen Perso!“ Ich bekam ihn sofort ausgehändigt. Dann befahl ich: „Du wirst jetzt ins Haus gehen. Dort ziehst Du dich aus und räumst Dein Zeug ordentlich auf. Danach ziehst Du Deine Stiefel an und kommst wieder zu mir ans Auto. Verstanden? Nur in Stiefeln. Du hast fünf Minuten.“ Sie nickte, wiederholte und flitzte davon.

Ich hatte schon so geparkt, dass die Scheinwerfer genau auf das Gartentor gerichtet waren. Wenn sie aus dem Garten kam, würde sie völlig gelbendet sein. Gut so. Nach fünf Minuten kam N. heraus. Eigentlich schade. Ich hätte sie gerne gleich ein erstes Mal bestraft. Aber sie war fast auf die Sekunde in der Zeit. Als sie durchs Gartentor trat, blendeten sie die Scheinwerfer. Sie hob die Hände, um die Augen abzuschirmen. Ich ließ sie noch zwei Schritt weggehen und befahl dann: „Bleib stehen!“ N. hielt an. „Leg die Hände in den Nacken! Nimm die Ellbogen nach hinten! Geh in einen Split.“ N. gehorchte. Was für ein Anblick! Nackt, gestiefelt, die Beine breit, Hände im Nacken, Scham und Brust ohne Schutz, die Nippel aufgerichtet vor Erregung oder Kälte, geblendet von den Scheinwerfern. Ein Traum wird wahr. Ich ließ sie erst mal eine Weile so stehen.

Nach einer Minute wurde sie unruhig. Aber rein kurzer Befehl von mir und sie stand wieder still da. Nach zwei weiteren Minuten ging ich zu ihr, wobei ich darauf achtete, dass ich nicht in den Lichtschein trat. Ich ging um sie herum und stellte mich dicht hinter sie. Ihr Atem ging stoßweise, ob vor Erregung oder Aufregung war noch nicht klar. Und dann unvermittelt fasste ich um sie herum und nahm ihre beiden Brüste in die Hände. Sie zuckte und wollte die Arme herunter nehmen. „Lass die Hände, wo sie sind!“, befahl ich und N.s Hände kehren an den Nacken zurück. Es war ein gutes Gefühl. N.s Brüste waren nicht sonderlich groß und ließen sich mit einer Hand jeweils gut halten. Ich knetete und massierte sie ein wenig, ihre Nippel zwischen Zeige- und Mittelfinger haltend, bevor ich dann ihre Nippel ein wenig zusammendrückte. Erst stöhnte sie wohlig, doch als ich noch fester zudrückte, kam aus ihrem Mund ein Quieken. Obwohl sie die Hände im Nacken ließ, begann sie sich ein wenig zu winden. Ein Schlag auf ihre rechte Arschbacke brachte sie zur Raison. Ich ließ von ihrer Brust ab und wandere langsam über ihren Bauch und Venushügel zu ihrer Spalte. Sie war bereits feucht. Es war also Erregung gewesen. Sehr gut. Eine kleine Weile streichelte ich ihr durch die Spalte, bis sie anfing zu stöhnen.

Ich packte ihre Handgelenke und drehte ihr erst den linken, dann den rechten Arm nach unten auf den Rücken. Dann schloss ich ihr die Hände mit Handschellen auf den Rücken. Als nächstes nahm ich eine Augenmaske hervor und stülpte sie ihr über. Noch immer stand ich hinter ihr und zog sie leicht an mich heran. Ganz dicht ging ich an ihr linkes Ohr und flüsterte: „Bist du Dir wirklich sicher? Das ist Deine letzte Chance. Jetzt wirst du geknebelt und dann kannst Du nicht einmal mehr sagen, dass Du nicht willst.“ „Bitte Herr, knebel mich“, war die einzige Reaktion. Ich nahm ein Stofftaschentuch aus der Hosentasche und steckte es ihr zerknüllt in den Mund. Danach verschloss ich ihren Mund mit einem Ballknebel. Als letztes legte ich ihr ein Halsband an. Dann führte ich sie am linken Arm zum Auto, half ihr beim Einsteigen und fuhr zu meinem Haus.

Ich fuhr in die Garage und ließ das Tor herunter, half N. aus dem Wagen und führte sie durch einen Seiteneingang ins Haus, und von dort nach oben unters Dach. Dort lag schon alles bereit. Ich löste ihre Handschellen hinter dem Rücken, aber nur, um sie ihr vor dem Körper wieder zu verschließen. Dann zog ich ihr die Arme nach oben und hängte sie an einem Querbalken über ihr ein. N. ließ das alles noch ohne Muckser über sich geschehen. Als ich hinter sie trat, lehnte sie sich zurück und schmiegte sich mit ihrem Rücken an mich. Von ihren Händen abwärts ließ ich meine Hände über ihren Körper gleiten, ihre Unterarme, Oberarme, Achsel (was ein leichtes Zucken auslöste) und die Flanken (was ein stärkeres Zucken und ein leises Quieken verursachte) über ihre Hüften, die Beine hinunter, die Stiefel entlang bis zu ihren Knöcheln. „Mach die Beine breit!“ lautete mein nächster Befehl und N. stellte ihre Füße auseinander. Ich fixierte sie mit einer Spreizstange. Dann trat ich zurück und betrachtete mein Werk. Es sah einfach perfekt aus. So völlig hilflos hatte ich mir N. immer gewünscht.

„Du wirst heute Nach hier so stehen bleiben.“ Erklärte ich meiner Sklavin. „Aber damit dir nicht langweilig wird, bekommst Du eine Aufgabe.“ Ich nahm einen recht großen, an der Basis metallenen, Dildo zur Hand und umkreiste damit ihre Brustwarzen. Ich fuhr zwischen ihren Brüsten hinab zum Nabel und drängte den Dildo längs ihrer leicht behaarten Spalte zwischen ihre Schenkel. „Ough!“, entfuhr es ihr, als das Teil ohne weitere Vorbereitung voll in ihr Innerstes fuhr und sie ausfüllte. „Diesen Freund wirst Du heute Nacht in Dir behalten“, erklärte ich N. „Das ist ein Befehl. Hast Du verstanden?“ Sie nickte. „Und damit Du auch die nötige Motivation besitzt, diesen Lustzapfen nicht aus Dir herausfallen zu lassen, oder ihn gar rauszupressen, zeige ich Dir, was mit unartigen Sklavinnen passiert.“ „Swishh!“, ein feuriger Blitz fuhr über ihren Po. Ein höllisches Ziehen erfasste ihren Hintern. Sie konnte ihre Hände nicht gebrauchen, um den Schmerz durch Reiben zu vertreiben. Jammernd trippelte sie auf der Stelle und unternahm allerlei Verrenkungen um sich Erleichterung zu verschaffen. „Das ist keine Strafe, wohlgemerkt“, ließ ich verlauten. „Das ist nur die Ankündigung, was als Strafe passieren wird, wenn Du ihn fallen lässt. Zwanzig Schläge mit der Reitgerte auf Deinen Hintern. Die willst Du doch sicher nicht, oder?“ N. schüttelte wild den Kopf und versuchte, in den Knebel zu sprechen. Außer unartikulierten Lauten kam aber nichts durch.

„Zur Erinnerung bekommst Du jetzt noch zwei“, kündigte ich an. „Zack“ und „Swishh“ saßen die beiden nächsten. N. zappelte noch mehr an ihren Fesseln. Drei schöne rote Striemen zeichneten sich jetzt auf ihrem Gesäß ab.,Aus N.s Knebel kam ein Schluchzen. Ich trat wieder hinter sie und begann sie zu streicheln. „Ich bin sicher, das wird nicht wieder nötig sein“, flüsterte ich ihr beruhigend ins Ohr. Langsam entspannte sie sich wider. Ich schob noch mal den Dildo in sie hinein, denn durch das Zappeln war er ein ganzes Stückweit herausgerutscht, und verließ den Dachboden mit den Worten „schön drin behalten“.

Damit begann für N. ihre erste Leidenszeit. Durch die Spreizstange konnte sie die Beine nicht schließen. Gleichzeitig musste sie aber dafür sorgen, dass der dicke Eindringling an seinem Platz blieb. Obwohl sie darin keine Übung hatte, versuchte sie den Dildo irgendwie mit ihrer Beckenmuskulatur zu halten. Natürlich verkrampfte sie sich bei dieser ungewohnten Übung und ließ nach einigen Momenten immer wieder locker. Das Spiel der Muskeln im Inneren ihres Unterleibs erwärmte dabei ihr Geschlecht und die Gefahr, dass es, wenn sie nachließ, herausrutschte wurde immer größer.

Gleichzeitig wirkte ihre unsichtbare,Gymnastik' mit der Zeit, dass sie immer feuchter wurde. Das machte die Sache nur noch schwieriger, denn dadurch wurde der Eindringling auch noch rutschig. Dass ich sie dabei mit meiner Digi-Cam filmte, konnte sie nicht wissen. Auch nicht, dass sie natürlich keine ganze Nacht würde durchhalten müssen. Das gab der Speicher meiner Kamera schon nicht her. Unterdessen mühte sich N. und gab ihr Bestes. Als ich schließlich nach einer Stunde wieder ins Zimmer trat, musste ich nur wenig mit dem Plastikding nachhelfen um sie in ihren Fesseln aufstöhnen und zucken zu lassen. Schweißnass und stöhnend verkrampften sich ihre Muskeln um den Dildo in ihrem Liebestunnel, ohne dass sie etwas dagegen tun konnte.

Als sie zusammensackte, fing ich sie auf und hielt sie fest, bis ihre Beine sie einigermaßen wieder trugen. Dann löste ich erst ihre Knöchel aus der Spreizstange und dann ihre Hände aus den Handschellen. Als sie wieder zusammenzusacken drohte, nahm ich sie auf die Arme, trug sie in mein Schlafzimmer und legte sie auf mein Bett. Sie schlief bereits, bevor ich ihr wieder Handschellen angelegt hatte.

III. Samstag

Toilette, Schamrasur, nackt Einkaufen, Kinobesuch mit Fernsteuerung, Nacht mit Klemmen

IV. Sonntag

Ponnyplay, Brennesseln

V.

Montag."

Zu tatsächlichen sexuellen Kontakten des Angeklagten zur Schülerin N. H. kam es nicht.

c) Die am … geborene Nebenklägerin A. K. hatte seit dem Schuljahr 2010/2011 Tanzunterricht beim Angeklagten. Im ...-Kurs bot sich der Angeklagte im Schuljahr 2011/2012 an, mit der Nebenklägerin, deren Tanzpartner ausgefallen war, zu tanzen. Nachdem der Angeklagte von der sehr leistungsorientierten Nebenklägerin, die stets um ihren Status als Klassenerste kämpfte, erfahren hatte, dass sie sich schulisch überfordert fühle, veranlasste er, dass sie zusätzlich einmal wöchentlich mit ihm im Tanzclub ... trainierte. Dabei gefiel ihm, dass A. K. attraktiv aussah und gut tanzte, und er idealisierte sie als von überragendem Charakter mit hervorragender Empathiefähigkeit und einer über den Stand einer Neuntklässlerin weit hinausgehenden sozialen Kompetenz.

2. Tatgeschehen

a) Anlässlich eines Silvesterballs 2011/2012 verliebte sich der Angeklagte beim gemeinsamen Betrachten des Feuerwerks und Tanz des ersten Walzers des Jahres in die knapp 15-jährige Schülerin A. K.

Den Eltern der Nebenklägerin, die an sich hinter den tänzerischen Aktivitäten ihrer Tochter standen, da sie selbst tanzbegeistert waren und durchaus sahen, dass ihr Abkehr von übertriebenen schulischen Aktivitäten gut tun könnte, nah men zunehmend wahr, dass der Angeklagte sich bemühte, immer mehr Zeiten mit der Nebenklägerin zu verbringen, was sie für äußerst unangebracht hielten. Der Angeklagte seinerseits wusste die Bemühungen der Eltern um Unterbindung übermäßiger Kontakte für sich dahingehend zu nutzen, die Nebenklägerin gegen ihre Eltern aufzubringen.

Schließlich suchte die Mutter, die Zeugin K. E., den Angeklagten in seiner Sprechstunde auf, um ihn zur Rede zu stellen und massivere Interventionen seitens ihres Ehemanns, des Zeugen K. T., abzuwenden. Bei diesem Gespräch erklärte der Angeklagte, dass er die Nebenklägerin liebe, versprach aber, keinen weiteren Kontakt zur Nebenklägerin zu haben, wobei er nur schwer davon abgebracht werden konnte, der Nebenklägerin noch eine Rose zum Valentinstag zu schenken.

b) Stattdessen bekannte er der Nebenklägerin in einer ausführlichen E-Mail vom …2.2012 seine Liebe, was von der Nebenklägerin sogleich erwidert wurde. In der Folgezeit entwickelte sich eine im Wesentlichen durch E-Mail-Verkehr gelebte, von den Eltern der Nebenklägerin und ihren Mitschülern erfolgreich verheimlichte Liebesbeziehung. Ansonsten kam es nur gelegentlich zu Umarmungen, Händchenhalten oder Liebesbeteuerungen. In den - überwiegend zur Nachtzeit -gewechselten E-Mails ging es um Themen wie Aussehen, Figur, Maße, Kleidung, Liebe, Treue, Eifersucht, den Altersunterschied, das Zuwarten-Müssen bis nach dem Abitur der Nebenklägerin und das Risiko des Aufkommens der Beziehung.

In einer E-Mail vom …3.2012 deutete der Angeklagte erstmals bei ihm vorhandene dunkle Seiten an, die er och nicht offenbaren wolle. Am ...4.2012 schrieb der Angeklagte von seinem Wunsch, gemeinsam nackt mit der Nebenklägerin in der Badewanne zu sitzen, was von dieser erwidert wurde. Am ...6.2012 äußerte der Angeklagte den Wunsch, mit ihr bei Kerzenschein im Bett zu liegen, sie an Gesicht und Rücken zu streicheln, sie enger an sich zu ziehen und sie zu küssen, was dahingehend beantwortet wurde, dass auch sie sich das wünsche, man aber noch zuwarten müsse. Auch in einer E-Mail vom …72012 schrieb der Angeklagte von Phantasien vom Kuscheln, Streicheln und Küssen. Am ...8.2012 äußerte der Angeklagte die Angst, die Nebenklägerin zu verlieren; diese Mail endet mit den Worten: „Und so verliebte sich der Löwe in das Lamm. Was für ein dummes Lamm. Was für ein kranker, masochistischer Löwe.“

In einer E-Mail vom …8.2012, in dem er die Nebenklägerin nach ihren Wünschen und Träumen für den Fall eines Beisammenseins fragte, deutete der Angeklagte an, dass er bereits begonnen habe, seine eigenen Wünsche zu verschriften, auch wenn dies kein literarisches Meisterwerk sei.

Am …8.2012 unterbreitete der Angeklagte den Vorschlag, das Thema Sex nicht länger zu meiden, und es kam zu einem E-Mail-Disput über einen Cyber-Chat der Nebenklägerin, wobei sich der Chat-Partner erkundigt habe, wie viel Schiffe der Angeklagte versenkt habe und ob sie noch könne oder schon müde sei, der Angeklagte wissen wollte, wie oft sie bei diesem Chat „gekommen“ sei, und die Nebenklägerin versicherte, keinen Cybersex zu betreiben und sich beim Chat „keinen runterzuholen“. In einer E-Mail, in der er seinen Wunsch, dass die Nebenklägerin auch mit ihm über Sex rede, wiederholte, sprach er davon, sich vor dem Einschlafen und nach dem Aufwachen Sex mit der Nebenklägerin vorgestellt zu haben und dies auch beim anschließenden Duschen tun zu wollen, wobei er Näheres noch nicht ausführen wolle, da er fürchte, dass die Nebenklägerin sonst entsetzt über ihn und die Beziehung gefährdet sei.

c) Anfang September 2012 befürchtete der Angeklagte zunehmend, dass die Nebenklägerin die Beziehung zu ihm beenden wolle. Am ...9.2012 um 21.50 Uhr übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin eine E-Mail, in der er sie darum bat, nicht zu schlecht von ihm zu denken. Dieser E-Mail, bei deren Versand er die Hoffnung hegte, an die Empathie der Nebenklägerin appellierend die Beziehung stabilisieren zu können, war die Worddatei „G...doc“ mit folgendem Inhalt beigefügt (Rechtschreibfehler im Original):

„Hallo A.! Du bist derzeit am Grübeln, ob das mit uns Sinn hat. :Ich fürchte, und bin mir fast sicher, dass, wenn ich Dir das Folgende schicke, Du nicht länger grübeln wirst. Ich fürchte, Du wirst anschließend nicht mehr mit mir zusammen sein wollen. Trotzdem, früher oder später hätte ich Dir das, was jetzt kommt, sowieso sagen müssen. Es geht um meine Persönlichkeit, die schwierig ist, die Du irgendwann kennen lernen würdest, und mit der Du leben können müsstest, wenn wir zusammen bleiben. Ich kann mir - und das bedaure ich sehr - sehr gut vorstellen, dass Du das nicht willst. Aber wenn Du das, was ich Dir jetzt schreibe, in zwei oder drei Jahren erfährst, dann wird es nicht anders sein. Du wirst auch dann nicht mehr mit mir zusammen sein wollen, aber dann hättest Du zwei oder drei Jahre an mich vergeudet, und könntest mir zu Recht den Vorwurf machen, ich hätte Dich hingehalten.

…In 2 formulierten Geständnissen geht es dann um ein Heldinnenprojekt des Angeklagten, der hübsche Schülerinnen sammle, die sich von ihm in kriegerischen Posen (C. Sch. mit Schild und Speer, A. Sch. mit Pfeil und Bogen) fotografieren lassen oder für in seinem Garten aufzustellende Statuen (Kosten je …000,- €) Modell stehen würden.

Drittes Geständnis:

Und damit kommen wir zum Knackpunkt … Was jetzt kommt, ist eine Charakterfrage, und den Charakter kann man nicht so leicht ändern. Und der Punkt hat mit Sex zu tun. Deshalb wollte ich warten, bis Du wenigstens 16 bist, bevor ich mit Dir darüber rede. Aber da es bereits jetzt auf Messers Schneide mit uns steht, solltest Du es jetzt wissen, damit Du nicht in einem halben Jahr oder Jahr oder noch später, sagen musst „Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich damals schon Schluss gemacht“.

Du hast einmal gefragt, wann ich wusste, dass ich Dich liebe. Das war sehr früh, früher noch als der Silvesterball, den ich gerne als Punkt annehme, wo es zwischen uns gefunkt hat. Zumindest ist mir sehr viel früher aufgefallen, dass Du ganz anders bist, als alle anderen Frauen, mit denen ich zu tun habe. Es war bereits die Fahrt, auf der Du mir erzählt hast, dass Deine Mutter Dich schlägt. Wir lassen jetzt mal dahingestellt, wie sehr das wirklich Schlagen war und ist (Du hast mir inzwischen geschrieben, dass es vielleicht doch kein Schlagen sei). Ich zumindest hab mir damals vorgestellt, dass Du wirklich verdroschen wirst oder zumindest regelmäßig a richtige Trumm Schellen bekommst. Und je nach Laune und Spontaneität Deiner Mutter scheint es ja tatsächlich mal schlimmer und mal weniger schlimm zu sein. Als Du mir das erzählt hast, ist mir sofort durch den Kopf geschossen: „Das könnte ich nie!“ Und tatsächlich ich kann mir nicht vorstellen, Dich zu schlagen. Es geht einfach nicht. Ein freundschaftlicher Knuff ist vielleicht noch drin, aber die flache Hand gegen Dich erheben, Dir spontan eine geben, Dir den Hintern versohlen, das kann ich nicht.

„Na und“, kannst Du sagen. „Was ist daran so besonders?“ Alles. Wenn ich Dir das jetzt erkläre, bin ich wahrscheinlich völlig unten durch bei Dir. Aber ich bin sowieso schon vollkommen in Deiner Hand. Ich muss auch jetzt schon darauf hoffen, dass Du niemals jemandem ein Sterbenswörtchen von uns erzählst. Da kommt es darauf auch nicht mehr an:

Ich bin ein Sadist. Ich stehe auf Frauen, wenn sie gestiefelt, gefesselt und geknebelt sind, sodass sie sich nicht wehren können, wenn sie gequält und gefickt (sit venia verbo) werden. Du könntest das bereits mitbekommen haben, aber wahrscheinlich hast Du damals nicht so drauf geachtet. Auf der Fahrt vom letzten Trainingslager nach Hause hat N. irgendwann mir gegenüber den Satz fallen lassen „Aber sie wollen ja keine Freundin, sie wollen ja eine Sklavin“. Und damit hatte sie recht. Wie man es schließlich nennt, ist egal, Sklavin, Sub, Bottom, das bleibt sich alles gleich. Wichtig ist, dass es um Macht und Ohnmacht, Dominanz und Unterwerfung, Machen können und Ertragen müssen geht.

Um das klar zu stellen. Es geht mir nicht darum, eine Frau zu verprügeln oder ihr möglichst viele Schmerzen zuzufügen. Es geht darum, durch den Wechsel von Erregung und Schmerz die Lust der Sub zu steuern, zu vergrößern, wieder zu verringern, sie hinauszuzögern und sie am Ende dann umso heftiger Erlösung finden zu lassen. Es geht darum, sie ganz in der Hand zu haben, und lenken zu können, wie ich will. Denn ich finde Macht geil.

Darauf, Mädels zu fesseln, stehe ich schon seit dem Kindergarten. Als wir Kinder waren, gab es in der Nachbarschaft zwei Mädels, die ich mehrmals fesseln durfte. Es ist also nichts, was mir erst seit Kurzem im Kopf rumspukt. Auch meine liebe Ex hat sich ein paar Mal fesseln lassen, aber nie Geschmack daran gefunden. Und als es mit ihr aus war, hab ich mir geschworen, meine nächste Freundin muss eine devote, masochistische Ader haben.

Und dann bin ich Dir begegnet und konnte mir das nicht vorstellen. Überhaupt nicht! Dich zu quälen finde ich das Widerlichste überhaut. Wenn ich an Dich denke, dann denke ich an Schmusen und Streicheln, an Küssen und Zärtlichkeit. Selbst, Dich zu fesseln, ist schwer vorstellbar. Inzwischen kann ich mir Dich gefesselt vorstellen. Am Anfang ging nicht einmal das. Aber Dir weh zu tun - völlig undenkbar! Ich glaube, ich könnte s nicht einmal dann, wenn Du jetzt feststellen würdest, das Du auf so etwas stehst, und es Dir von mir wünschen würdest. Ich kann mir vorstellen, dass andere Dir das antun, ich es unterbinde und Dich rette. Aber das ich es tue, nein! Und damit bis Du einzigartig für mich.

Wir müssen noch mal auf N. zurückkommen. Anfang des letzten Schuljahres hat sie mich gebeten, mit ihr wieder in Latein zu arbeiten. Und sie hat erklärt: „Ich tue alles, ich wasch ihr Auto, ich mäh Ihren Rasen, ich trag Ihre Sachen, ich tu alles, was Sie wollen.“ Da hab ich gefragt: „Du willst also meine Sklavin werden?! Und sie hat Ja gesagt. Ups. Damit hatte ich nicht gerechnet. Am Tag ihrer zweiten Latein-Schulaufgabe hat sie mir dann einen Brief geschrieben, in dem sie sich für die Nachhilfestunden bedankt hat und dessen letzter Satz lautete „Ich bin ja Ihre Sklavin.“ Ich glaube nicht, dass sie sich klar war, was das bedeutet. Für sie ist das ein Scherz gewesen, da bin ich mir sicher. Aber bei mir ist in dem Moment Kopfkino losgegangen (einen Teil davon habe ich aufgeschrieben, falls er Dich interessiert). Aber das kann ich mir nicht vorstellen. Wahrscheinlich bis Du seit einer Weile entsetzt und findest mich bereits jetzt nur noch furchtbar abartig). Und fast gleichzeitig kam Deine Mail, in der Du geschrieben hast „Ja, der Silvesterball hm“. Da bin ich in mich gegangen und hab mich gefragt, was ich mir wirklich wünsche. Will ich eine Sklavin (N. war da nur ein Beispiel), mit der ich tun und lassen kann, was ich will, oder will ich Dich als gleichberechtigte Partnerin? Und mir ist klar geworden. Bei dieser Wahl will ich nur Dich. Welche Vorstellungen mir bei Dir durch den Kopf gegangen sind und gehen, habe ich ebenfalls aufgeschrieben. Das war das, was ich Dir angekündigt habe, dass ich Dir bis Ferienende schreiben wollte. Ich werde es Dir schicken, wenn Du willst. Du wirst feststellen, dass da nicht der Hauch von Gewalt dabei ist.

Die ekelhafte Wahrheit ist also: Ich liebe Dich, weil ich Sadist bin und mir trotzdem nicht vorstellen kann, mich Dir gegenüber sadistisch zu verhalten. Der Brief von N. hat mir klar gemacht, dass ich Dich wirklich liebe. Und dass ich mir sehnlichst wünsche, auch von Dir geliebt zu werden.

Ich weiß, das ist nicht nur viel verlangt, das ist zu viel verlangt. Es ist schon eine riesige Belastung, einen Lehrer zu lieben. Und ich weiß, dass Du schon diesen Druck kaum aushältst. Jetzt, da ich Dir das erzählt habe, glaube ich nicht, dass Du für mich noch etwas übrig hast. Glaub mir, ich hab Dir das nicht deshalb erzählt, um Deine Entscheidung Richtung Schluss machen zu beeinflussen. Ich fürchte, dass das die Folge von diesem Brief sein wird. Aber bitte glaub mir, es war nicht sein Ziel. Ich wünsche mir nichts mehr, als dass Du trotzdem mit mir zusammen sein willst und mit mir zusammen bleibst. Ich werde nur diese Ader in mir nie abstellen können. Diese Vorliebe wird bleiben, auch wenn wir zusammen sind. Und ich bin er Ansicht, Du solltest das wissen. Wenn Du sowieso gerade daran bist, Dir grundsätzlich zu überlegen, wie es mit uns weitergehen soll, dann solltest Du das wissen und in Deine Überlegungen einbeziehen. Denn wie furchtbar wäre es, wenn wir diese Krise jetzt überstehen, Du meine sadistische Ader in drei Jahren herausfindest, und die Beziehung dann daran zerbricht. DA könntest Du mir dann mit Recht vorwerfen, ich hätte Dich drei Jahre lang verarscht. Und das will ich nicht.

Es bleibt noch eine letzte Frage: Bin ich pervers, weil ich so auf junge Mädels stehe? Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht.,Ich glaube nicht, dass ich ein ausgesprochener Päderast bin (also einer, der besonders auf Menschen zwischen 13 und 17 steht), auch wenn ich Phantasien mit Dir oder N. habe. Ich hätte auch K. oder B. Als Partnerin genommen, und die sind beide älter als ich. Ich sehen mich einfach nach der Besten in meinem Umfeld um, und in meinem Umfeld gibt es eben viele Schülerinnen. Aber ich fand anfangs auch J. H. oder M. S. super (bis sie verheiratet waren) und stand auch schon auf einige Referendarinnen (von V. weißt Du ja selbst, aber auch schon vorher). Mir sind andere Dinge wichtig, und viele von denen verwirklichst Du in genialer Weise. Super Aussehen, guter Geschmack, Intelligenz, Latein, Tanzen, Fleiß, vor allem aber Empathie. Es liegt also nicht daran, dass ich auf Junge stehe, sondern dass mir das Alter egal ist, wenn ich glaube, dass der Rest passt. Und bei Dir passt alles.

Ich liebe Dich. Dein

d) Im Anschluss an einen Spaziergang übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin am …9.2012 um 00.09 Uhr per E-Mail mit freundlichem Begleittext die Worddatei „t...doc“ mit folgendem Inhalt (Rechtschreibfehler im Original, vor Versand verfasste erklärende Anmerkungen des Angeklagten in Kleindruck):

„Träume von Dir erster Traum Du erinnerst Dich bestimmt noch an den ersten Abend des Trainingslagers in …? Schließlich waren alle ins Bett gegangen, selbst S. und co. hatte ich aus dem Zimmer von C. und co. in die Falle geschickt. Nur eine saß noch auf dem Gang, gehüllt in eine Decke, und immer wieder ist ihr das Kinn auf die Brust gesunken. Aber als ich die Gangtüre geöffnet habe, ist sie hochgeschreckt. Ich hab mich ihr gegenüber auf den Gang gesetzt und wir haben geredet. Sie hat mir vieles erzählt, und vieles davon war traurig. Außerdem war es auf dem Gang lausig kalt. „Frierst Du nicht?“, wollte ich irgendwann wissen. „Doch, schon“, kam die Antwort.

Da stehe ich auf, setze mich neben Dich und lege meinen Arm um Dich. Du lehnst Deinen Kopf an meine Schulter. Ich versuche, die Decke über uns beide zu breiten. Wenigstens über beide Rücken reicht sie. Aber es bleibt kalt, Manchmal fröstelst Du. Nach einer Weile ziehe ich Deine Beine über meine drüber, so-dass du im rechten Winkel zu mir sitzt. Dein Kopf liegt noch immer auf meiner linken Schulter, mein linker Arm über Deiner rechten, hinter deinem Hals entlang, sodass ich mit meiner Linken deine linke Schuler fassen kann. Jetzt passen wir auch beide richtig unter die Decke. Während wir reden treffen sich unsere freien Hände. Und so sitzen wir bestimmt eine halbe Stunde lang. Unter der Decke, zusammengekuschelt. Deine linke Hand in meiner Rechten. Es ist spät, schon drei, und am Ende nickst Du an meiner Schulter ein.

Als ich das merke, beginne ich, Dich sanft zu streicheln. Ich lege Dir die Haare aus dem Gesicht und streiche Dir zärtlich über die Wange, fahre mit dem Finger über deine Stupsnase. Und als Du darauf nicht reagierst, gebe ich Dir leicht einen Kuss auf die Stirn. Davon wirst Du wach. Etwas verwirrt schaust Du mich an. „O Gott, ich sollte schlafen!“ murmelst Du. „Ja“, bestätige ich, „es wird Zeit.

Komm mit." Ich helfe,Dir auf und lege wieder meinen Arm um Deine Schulter. Sanft, aber bestimmt lotse ich Dich in mein Zimmer. Es ist nicht groß; gerade ein Tisch, ein Stuhl und das Bett haben darin Platz. Auf dem Tisch steht eine Kerze. Sie ist das einzige Licht im Raum. Ruhig dirigiere ich Dich zum Bett. Du wehrst Dich nicht. Mein Arm gleitet an Deinem entlang nach unten, bis ich mit meiner Hand Deine halte. Ich setze mich aufs Bett und halte deine Hand. Du zögerst kurz. Natürlich zögerst Du, aber dann lässt Du Dich von mir aufs Bett und zu mir hinziehen. Du kuschelst Dich in meine Arme und ich schließe Dich in meine. Jetzt liegen wir uns gegenüber, ich auf meiner rechten Seite, Du auf Deiner Linken. Die Köpfe teilen sich das eine Kopfkissen. Unsere Gesichter kommen sich immer näher. Wir schließen die Augen. Und dann berühren sich unsere Lippen, ganz zaghaft und sachte. Und trotzdem ist das der Kuss der Küsse. Wie lange er dauert? Keine Ahnung. Wenn mir jemand sagen würde, es sei eine Stunde vergangen, würde ich ihm glauben.

Ich ziehe Dich an mich und auch unser Kuss wird leidenschaftlicher. Meine Rechte hat schon ganz zu Anfang unter Deiner Achsel hindurch gefast und hält Dich umschlungen. Ich beginne, Dich mit meiner freien Hand zu streicheln. I:m Nacken fange ich an und gleite dann langsam über die Schulterblätter, und dann immer tiefer den Rücken hinunter. Ich fahre die Wirbelsäule entlang und halte auf Höhe der Taille an. Du drängst Dich enger an mich. Lässt Du Dich führen oder willst Du der Hand ausweichen? Letzteres wohl nicht, denn Du hörst nicht mit dem Küssen auf.

Ich merke, wie mein Körper reagiert. Still liegen fällt mir zunehmend schwer. Trotzdem lasse ich meine Hand langsam tiefer wandern, bis sie auf Deinem Hintern liegt.

Hier endet meistens dieser Traum. Ich stelle mir vor, das wir gemeinsam einschlafen und am nächsten Morgen der Wecker klingelt, rechtzeitig, bevor die anderen aufwachen. Kein Sex in dieser Nacht, nur Schmusen, Kuscheln und Strei cheln. Arm in Arm einschlafen und auch so wieder aufwachen. Das ist alles. Aber damit bin ich schon überglücklich.

zweiter Traum Du erinnerst Dich sicher an den ersten Morgen im Trainingslager in … Ich kam sehr früh in den Saal, um ihn für das Training herzurichten. Als ich die Tür aufmachte, bewegte sich da ein Mädchen, Knöpfe im Ohr, zu der ihr eigenen Musik. Sie machte gerade Pause vom Lernen, denn ihr Buh lag auf dem Tisch neben der Tür.

Ich bin ganz still und rühre mich nicht. Du hast die Augen geschlossen und bewegst Dich zu der Musik, die nur Du hören kannst. Wie ein Blatt im Wind lässt Du Dich treiben, bewegst die Hüften, den Oberkörper, die Arme. Es ist Dein Tanz und Du bist ganz und gar bei Dir. Ein Lächeln liegt auf Deinem Gesicht, so entspannt und so glücklich, wie sonst nie.

Auf einmal hast Du mich gesehen. Du hast sofort aufgehört zu tanzen. Dich wieder auf den Tisch gesetzt und Dir Dein Buch geschnappt. Ich glaube, Du hast Dich auch entschuldigt und erklärt, dass es nur eine kurze Pause war.

„Eh, das macht doch nichts“, sage ich. „Der Mensch braucht Pausen.“ Und dabei gehe ich auf Dich zu. Ich trete direkt vor Dich und Du hältst das Buch wie ein Schild vor Deine Brust. Vorsichtig greife ich nach dem Buch, ziehe es Dir aus der Hand und lege es zur Seite. Deine Hand halte ich dabei fest. „Der Mensch baucht Pausen, damit er nicht zum Tier wird“, erkläre ich. Und dann stehe ich zwischen Deinen Beinen. Ich ziehe Dich mit der Hand an mich heran. Du schaust mich an und ich beuge mich zu Dir hinunter. Langsam kommen sich unsere Gesichter näher. Wir schließen die Augen und dann berühren sich unsere Lippen, ganz sachte und zart.

Ich weiß, das klingt wie im ersten Traum. Aber so stelle ich mir unseren ersten Kuss vor. Langsam, mit viel Zeit, und sachte, mit viel Gefühl; erst nur einen Hauch, ein ganz flüchtiges Streifen, dessen man sich nicht ganz sicher ist; und dann eine leichte Berührung; nach und nach wird es stärker, und irgendwann ist es dann ein richtiger Kuss, der eine gefühlte Ewigkeit dauert. Meine Hände gleiten über Deine Schulterblätter und drücken Dich fester an mich. Auch Du drängst Dich näher heran. Wäre ich nicht im weg, würdest Du von der Tischkante purzeln. Schließlich erreichen meine Hände Deine Taille. Ein kurzer Zug, und Dein Oberteil rutscht aus der Hose. Meine Hände verschwinden unter Deinem Oberteil, streicheln Deinen Rücken jetzt direkt. Fahren langsam an Deiner Wirbelsäule entlang nach oben, bis sie den Verschluss Deines BHs erreichen. Auch Du hast mir das T-Shirt aus der Hose gezogen. Deine Hände krallen sich in meinen Rücken. :Ich öffne die Schließe Deines BHs. Mit dem Zug des Gummis lass ich auch meine Hände nach vorne gleiten, bis ich Deine Flanken erreicht habe. Und während die Handflächen noch Deine Rippenbögen halten, fahren meine Daumen von der Taille zum Nabel und von dort aus höher. Vom Bauch her fahre ich unter Deine Brüste, stütze sie jeweils mit dem Mittelraum zwischen Daumen und Zeigefinger. Langsam nehme ich Daumen und Handfläche zusammen. Jetzt habe ich Deine Brüste ganz in der Hand. Kurz zögere ich noch, genieße das unbeschreibliche Gefühl, Dich so zu halten, bevor ich Daumen und Zeigefinger ganz schließe und so Deine Brustwarzen zu fassen bekomme. Ich beginne sie zu massieren.

Schon längst hat sich etwas in meiner Hose geregt. Ich drücke mich mit dem Unterkörper enger an Dich und auch Du drückst Dein Becken gegen meins. Langsam wandern Deine Hände zu meinem Gürtel, den Du öffnest, um mir die Hose herunter zu ziehen. Auch ich habe von Deinen Brüsten abgelassen. Mit dem linken Arm halte ich Dich, mit der Rechten öffne nun auch ich Deine Hose. Ich hebe Dich hoch, sodass auch Du Deine Hose tiefer streifen kannst. Leicht fährt mein bestes Stück über Deinen Hügel. Es ist ein irres Gefühl. Spätestens jetzt steht er wie eine Eins. Die Arme um den anderen geschlungen, versunken in einem tiefen Kuss, kommen wird zusammen. Es geht ganz von selbst. Auf dem Tisch sitzend streckst Du mir Dein Becken entgegen. Ich dringe in Dich ein, erst ein wenig, dann immer tiefer Der gemeinsame Orgasmus ist angeblich ein Glückstreffer, aber dies ist ein Traum. Warum sollte man ihn nicht träumen? An diesem Tag scheint für uns nicht nur die Mannschaft zu tanzen. An diesem Tag tanzt für uns die ganze Welt.

Dritter Traum

Die ersten beiden Träume spielen in der Vergangenheit. Ich weiß, diese Situationen wird es nie wieder geben. Aber wenn ich nachts an Dich denke, dann entwickelt sich in meiner Phantasie daraus der Sex, aus Situationen, die wir hatten, und die sich hätten weiterentwickeln können. Der letzte Traum spielt in der Zukunft, die es nie geben wird, wie ich jetzt weiß. Aber ich möchte ihn Dir trotzdem noch erzählen.

Ich gehe davon aus, dass Du das … nach der 10. Klasse verlassen hast, um an einem anderen Gymnasium Latein wählen zu können. Aber wir sind dennoch zusammen geblieben, haben uns dienstags und freitags beim Tanzen gesehen und uns weiterhin regelmäßig gemailt. Und an Silvester 2014/15 haben wir das erste Mal Händchen haltend das Feuerwerk angesehen, genau an der Stelle, wo wir es 2011/12 angesehen haben. Natürlich haben Deine Eltern getobt, aber ich bin nicht mehr Dein Lehrer und außer den Händen war nichts. Als Deine Eltern mir Vorwürfe machen, weise ich sie darauf hin, dass ich es gar nicht nötig hatte, Dir zu sagen dass ich Dich liebe, sondern das sie diesen Part freiwillig übernommen haben, als sie Dir das Dienstag-Tanzen mit mir verboten haben. Und lächelnd kann ich noch hinzufügen, dass sie damit die besten Brautwerber waren, die man sich vorstellen kann. Natürlich bekommst Du sofort generelles Tanzverbot. Aber Dir zuliebe unternehmen sie sonst nichts (Ich weiß, es ist ein Traum. In der Realität verklagen sie mich, ich verliere meinen Job und wandere in den Knast, aber es ist ein Traum). Dass wir weiter mailen, können sie nicht verhindern. Sie wissen ja nicht, dass Du auch vom Handy aus mailen kannst.

Und dann kommt Dein 18. Geburtstag. Wir mailen schon den ganzen Abend, und ich schicke meinen Geburtstagsgruß exakt so, dass er um Mitternacht ankommt. Aber Du antwortest nicht. Du bist noch angezogen, schließt den Computer und verlässt Dein Zimmer. Du schnappst Dir die Autoschlüssel und willst gerade das Haus verlassen, als Deine Mutter Dich von hinten ruft. Du drehst Dich um, stehst schon vor der offenen Tür. „Du willst zu ihm“, wirft Dir Deine Mutter vor. „Ja“, antwortest Du. „Wie kannst Du nur!“, faucht Deine Mutter. „Ich liebe ihn“, versuchst Du zu erklären. „Wenn Du zum Herrn … gehst, enterb ich Dich. Und wenn Du jetzt das Haus verlässt, brauchst Du gar nicht wieder kommen“, droht Deine Mutter. „Mama, bitte! Ich bin 18. Ich liebe ihn. Mit ihm bin ich glücklich“, entgegnest Du. „Ich gehe auf jeden Fall zu ihm. Aber wenn Du mich jetzt gegen lässt, dann komme ich zurück. Versprochen.“ Es herrscht langes Schweigen. Und dann sagt Deine Mutter: „Geh!“ Du gehst zu ihr, nimmst sie fest in den Arm und dann verlässt Du das Haus (manchmal stelle ich mir vor, Du gehst sogar gegen den Willen Deiner Mutter).

Es ist halb eins als Du bei mir ankommst. Ich will gerade schon die übliche Mail schreiben, dass ich davon ausgehe, dass Du eingeschlafen seist als es an der Haustür kleingelt. Vor der Türe stehst Du. Du fällst mir um den Hals, wirfst mich fast um, weil ich so überrascht bin. Aber dann fasse ich Dich fest um die Schultern und drehe mich mit Dir im Kreis, sodass Du vom Boden abhebst. Wir küssen uns heftig und leidenschaftlich, immer wieder. Ich öffne Deinen Mantel und streife ihn über deine Schultern. Noch in der Diele beginnen wir, uns gegenseitig auszuziehen. Und als wir nur noch Unterwäsche anhaben, nehme ich Dich bei der,Hand und ziehe Dich in mein Schlafzimmer. Viel ziehen muss ich nicht. Du willst ja selbst dorthin.

Ich schubse Dich aufs Bett und gehe selbst ans Fenster. Dort zünde ich die beiden Duftleuchten an, die auf dem Fensterbrett stehen. Du kriechst schon unter die Decke. Ich schalte das Licht aus und krieche hinterher. Und dann liegen wir erstmal lange da, uns immer wieder küssend, und reden und streicheln und. Irgendwann streichle ich Deine Unterwäsche weg, und Du meine. Eng umschlungen liegen wir da und dann dringe ich in Dich ein Am nächsten Morgen melden wir uns jeweils in unserer Schule krank. Nach einer durchgemachten Nacht kann man weder unterrichten noch dem Unterricht folgen.

Was ich an dem Traum so schön finde, ist (außer dem Sex natürlich), dass Du da völlig zu mir stehst. Ich weiß, das wird es nicht geben, aber der Traum bleibt."

e) Am …9.2012 um 1.06 Uhr übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (Rechtschreibfehler im Original):

„Hallo, A.! Ich bezweifle, dass Du das, was jetzt kommt, schön finden wirst. Aber Du hast Dich bisher so hervorragend gehalten, dass ich glaube, auch das noch schicken zu können. Wichtig dabei ist, dass es fast nur das Vorgeplänkel ist, das ich geschrieben habe. Der eigentliche Teil fehlt ja, denn von der Woche, die ich beschreiben wollte, ist nur der erste Teil fertig. Und es wäre mit der Zeit immer heftiger geworden.

Viel Spaß kann und will ich Dir dieses Mal, anders als bei meinen Träumen, gar nicht damit wünschen.

Bis später!

Dein …" Als Anlage übersandte der Angeklagte die Worddatei „F...doc“ mit dem Inhalt der unter III 1 b) dargestellten sadomasochistischen Phantasien hinsichtlich der Schülerin N. H. Diesen Text hatte er am Ende des Abschnitts „I. Vorgeschich te“ bzw. vor der Überschrift „II. Lehrjahre“ mit folgendem Einschub versehen (in Kleindruck):

„Liebe A., bis hierher ist die Geschichte wahr, wenn auch stark verkürzt und ziemlich pointiert geschrieben. Viele Dinge sind natürlich unter den Tisch gefallen, z.B. dass Du in diesem Jahr als Konkurrenz aufgetaucht bist. Aber dieser Brief und Deine Mail zum Silvesterball waren der Wendepunkt in meiner Beziehung zu N.

Nach diesem Brief hatte ich das Gefühl, wenn ich es richtig anstelle, kann ich sie wirklich zu meiner Sklavin erziehen. Gleichzeitig hatte ich die Mail von Dir. Darin habe ich ein vages Interesse gefunden, einen Hoffnungsschimmer, dass Du wirklich etwas von mir wollen könntest.

Und damit stand ich vor der Frage: Will ich wirklich eine Sexsklavin, die es mir ja sogar anbietet? Oder die Ungewissheit, ob sich aus uns beiden eine Beziehung entwickeln würde, noch dazu eine Beziehung, bei der es keine Sklavin geben würde. Denn das war und ist mir seit unserem Gespräch damals an Allerheiligen klar: Ich kann Dich nicht schlagen. Bei der Vorstellung dreht sich mir der Magen um, statt dass ich wie sonst erregt werde.

Und das war für mich auch der letzte und ausschlaggebende Beweis dafür, dass ich Dich wirklich liebe: Alles in mir schreit nach Dir, ohne dass ich dabei an Schläge oder Klemmen oder andere Foltermethoden denke. Wenn ich an Dich denke, denke ich an Zärtlichkeit und Schmusen, Streicheln und Küssen, an Kuscheln und sich eng aneinander Schmiegen. Und dann passiert irgendwann dabei Sex als eine Fortführung und Verschmelzung und Steigerung der Zärtlichkeit. Bei K. hatte ich es nicht. Da hab ich mir sofort SM vorstellen können. Damit bis Du für mich wirklich etwas ganz besonderes.

Du weißt, wie ich mich damals entschieden habe. Die Entscheidung hab ich nicht leichtfertig getroffen. Aber ich habe die richtige Entscheidung getroffen, selbst wenn es nicht halten sollte: Ich liebe dich! Dein …

Von hier an läuft die Phantasie. Und noch eins: N. ist von hier aus auch austauschbar.

Was folgt kann ich mir mit vielen Frauen vorstellen."

Mit Schreiben vom 7. November 2012 informierte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Landesanwaltschaft Bayern als zuständige Disziplinarbehörde über den Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens. Am 9. Oktober 2012 war dem Beklagten vom Schulleiter mündlich, bestätigt durch Verfügung vom 15. Oktober 2012 die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verboten worden. Mit Verfügung vom 19. November 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Der Beklagte wurde gehört zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie zur Einleitung des Disziplinarverfahrens. Der Beklagte äußerte sich nicht.

Am … Dezember 2012 wurde die Schülerin A. K. in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten als Zeugin befragt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 20. Februar 2013 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde er zur Möglichkeit des Einbehalts der monatlichen Dienstbezüge angehört und das Verfahren auf weitere Vorwürfe ausgedehnt.

Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Einbehalt von 30% der monatlichen Dienstbezüge angeordnet und das Verfahren im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Vermerk vom 3. Februar 2015 wurde der Beklagte abschließend gehört. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wurde antragsgemäß beteiligt.

Mit am 18. März 2015 eingegangenem Schreiben vom 12. März 2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beklagten werde zur Last gelegt das distanzverletzende Verhalten gegenüber der Schülerin A. K. insbesondere durch die Übermittlung seiner sexuellen Phantasien in mehreren E-Mails mit teilweise pornografischem und sado-masochistischem Inhalt, wie er sich aus dem Sachverhalt des Urteils des Landgerichts … vom ... Juni 2014 ergebe sowie die weitere, an die Schülerin A. K. am … September 2012 um 15.33 Uhr übermittelte E-Mail. Das zur Last gelegte Verhalten stehe fest aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafgerichts, der glaubhaften Aussagen der Schülerin A. K. im Disziplinar- und im Strafverfahren, des Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren, seiner Ausführungen im Rahmen des letzten Wortes und der in den Akten befindlichen E-Mails.

Durch dieses Verhalten habe der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nach dem Grundsatz der sogenannten materiellen Dienstbezo-genheit handle es sich auch hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs mit der Zeugin A. K., obwohl er sich außerhalb der Schule zugetragen habe, um ein innerdienstliches Dienstvergehen, zumal der Beklagte der Schülerin Unterricht erteilt habe. Der Beklagte sei durch dieses Verhalten in keiner Weise seinen Dienstpflichten, die Gesetze einzuhalten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gerecht geworden. Trotz des rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren, was die Versendung der E-Mail vom ... September 2012 mit dem Anhang „G...doc“ und der E-Mail vom … September 2012 mit dem Anhang „t...doc“ beträfe, seien diese disziplinarrechtlich relevant. Es bestehe ein disziplinärer Überhang. Auch insoweit habe er sich weder achtungs-noch vertrauenswürdig verhalten. Der Beklagte habe vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Für das Verhalten des Beklagten komme als einzige Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Zwar sei es nicht zu einem tatsächlichen körperlichen Missbrauch der Schülerin A. K. gekommen. Sie habe jedoch durch das Verhalten des Beklagten erheblichen psychischen Schaden genommen, wie sich aus dem Attest der Psychotherapeutin B.-G. und dem Urteil des Landgerichts … ergebe. Ein Lehrer habe sich aufgrund der ihm zukommenden Vorbildfunktion in sexueller Hinsicht absolut korrekt in Wort wie in Tat zu verhalten. Das gelte erst recht für einen Religionslehrer. Gegen diese Verpflichtung habe der Beklagte im vorliegenden Fall massiv verstoßen. Auch habe der Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Schriften und vorsätzlicher Körperverletzung gegen das Gesetz verstoßen. Ein Versagen in diesem Bereich stelle ein äußerst schweres Dienstvergehen dar und berühre den Kernbereich der einer Lehrkraft obliegenden Dienstpflichten.

Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte die Anbahnung der Beziehung zu A. K. gegen die ausdrückliche Forderung der Eltern forciert und die Schülerin nachhaltig traumatisiert habe, wie sich aus dem Begleittext zu seiner E-Mail „P...“ ergebe. Er habe damit die Traumatisierung billigend in Kauf genommen und so den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt.

Milderungsgründe seien nicht ersichtlich und seien im Disziplinarverfahren auch nicht vorgetragen worden. Soweit der Beklagte darlege, er habe sich in therapeutische Behandlung begeben, ergebe sich die Therapiebedürftigkeit aus den Folgen seines Fehlverhaltens.

Die Sachverhalte, die Gegenstand des Ausdehnungsverfahrens vom 20. Februar 2013 sind, nämlich sein Verhalten gegenüber der Schülerin K. W., der er zum Geburtstag gratulierte, nachdem er ihr Geburtsdatum in Erfahrung gebracht hatte, sie bei einem Besuch in der Unibibliothek immer mit offenem Mund anstarrte und sie als Modell für eine Statue unter dem Vorwand, es handle sich um ein Lateinprojekt gewinnen wollte, gegenüber der Schülerin M. H., die er im Rahmen seiner Tanzformations-Gruppe mit Komplimenten überzog, sie ständig fotografierte, sie nach ihrem Privatleben befragte und ihr - entgegen ihrem ausdrücklichen Willen - in der Nacht zu ihrem 18. Geburtstag einen Strauß mit 18 roten Rosen auf den elterlichen Hof legte mit der schriftlichen Erklärung, sie sei eine tolle Person und er sei immer für sie da, gegenüber K. M., deren Nähe er auch suchte und der er zum 16. Geburtstag eine blaue Rose schenkte mit u.a. folgendem Begleittext: „eine besondere Rose für eine besondere Dame es wäre mir recht, wenn du es nicht an die große Glocke hängen würdest.“ wurden vom Kläger gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG ausgeschieden. Das Verhalten des Beklagten bei einer …probe im Schuljahr 2007/2008, als er einer Fünftklässlerin genussvoll über den Rücken strich und die visuelle Ganzkörpermusterung der Anfang 2012 eingetroffenen … Gastschülerinnen durch den Beklagten hat der Kläger nicht zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht.

Die Klage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Rechte des Beklagten zur Äußerung am 23. März 2015 zugestellt.

Der Beklagte hat durch seinen Bevollmächtigten beantragen lassen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte sei wegen seines höchst unglücklichen, von ihm wiederholt zutiefst bedauerten, eingestandenen und ohne weiteres ausgeglichenen Verhaltens gegenüber der Schülerin A. K. nicht disziplinarrechtlich zu bestrafen, insbesondere nicht aus dem Dienst zu entfernen. Dies gelte einerseits vor dem Hintergrund, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Verbreitung pornografischer Schriften auch mit sado-masochistischen Inhalten, deren offizieller Verkauf erlaubt sei, die Schädigung der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zumindest billigend in Kauf nehme. Der Staat setzte sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Wenn er dem Beklagten ein Verhalten vorwerfe, das er selbst fördere bzw. zumindest dulde, sei das zutiefst heuchlerisch und werde insbesondere nicht den verfassungsrechtlich statuierten Schutzaufträgen des Staates für Kinder und Jugendliche gerecht.

Andererseits könne dem Beklagten sein Verhalten auch vor dem Hintergrund seiner psychischen Gesundheit nicht mit der Folge der Ahndung seines Verhaltens bis hin zur Höchstmaßnahme zur Last gelegt werden. Der Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen in einem Zustand und aufgrund eines Zustands schwerer krankhafter seelischen Störung begangen. Diese Erkrankung habe seine Fähigkeit, sein Handeln aus Einsicht in das Erlaubte zu steuern aufgehoben bzw. mindestens erheblich eingeschränkt.

Das Disziplinarklageverfahren wurde am 29. Juni 2015, 17. Juli 2015 und 17. August 2015 mündlich verhandelt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften, im Übrigen auf die vorgelegten Akten, die streitgegenständlichen E-Mails, die Stellungnahme des Beklagten vom … Oktober 2012 und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Vom Beklagten wurden keine Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Übrigen sind auch solche nicht erkennbar. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.

Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Beklagte hat durch die Versendung des E-Mailanhangs „P...doc“ am … September 2012 eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Schriften begangen. Insoweit besteht die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts … vom ... Juni 2014 gemäß Art. 25, 55 BayDG. Gründe, die dem Gericht eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erlauben würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagtenseite nicht geltend gemacht.

Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der Schülerin A. K. zahlreiche E-Mails geschickt hat, u.a. am ... September 2012 mit dem Anhang „G...doc“, am … September 2012 mit dem Anhang „t...doc“ und am … September 2012. Dies ergibt sich zum einen aus den Ermittlungen und den vorgelegten Akten des Klägers, die als Inhalt der Disziplinarakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsfindung (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO) vorgelegen haben.

Im Übrigen hat der Beklagte den gesamten ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Strafwie im Disziplinarverfahren eingeräumt.

Durch diese zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalte hat der Beklagte ein äußerst schweres - einheitlich zu beurteilendes - Dienstvergehen begangen. Er hat schuldhaft und in schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 BeamtStG verletzt. Er hat die Gesetze nicht beachtet und sich seinem Beruf entsprechend weder achtungsnoch vertrauenswürdig verhalten.

Der Beklagte hat die Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, B.v. 24.10.2006, Az.: 1 D 6/06 ). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beklagten als Lehrer ist hier gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin A. K. als ihr Lehrer. Aufgrund dieser Position erfolgte der Kontakt und zum Zeitpunkt der Handlungen hatte die Schülerin die Schulzeit noch nicht beendet.

Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände geht das Gericht davon aus, dass das Fehlverhalten des Beklagten äußerst schwer wiegt und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beklagten für angemessen und erforderlich.

Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (BVerwG, Urt.v. 29.5.2008, Az.: 2 C 59/07 , BayVGH, Urt.v. 23.9.2009, Az.: 16a D 07.2355 ).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinn einer Milderung beeinflussen.

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien Persönlichkeitsbild des Beamten und bisheriges dienstliches Verhalten gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Diszipli-narmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt.v. 29.5.2008, a.a.O.).

Als Disziplinarmaßnahme kommt im vorliegenden Fall allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist im vorliegenden Fall die Verbreitung pornografischer Schriften in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 Abs. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB. Ein Lehrer, der Straftaten verübt, die sich gegen eine Schülerin richten, die Mitglied der Personengruppe ist, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit aufs Schwerste.

Nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) ist ein Lehrer nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss ein Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Die Übermittlung einer E-Mail mit pornografischem Inhalt ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und offenbart erhebliche Persönlichkeitsmängel, die das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität der Lehrkraft setzt, von Grund auf erschüttern (vgl. BVerwG, Urt.v. 19.8.2010, Az.: 2 C 5/10 ).

Zu den Straftaten kommen weitere innerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Auch durch das Versenden der E-Mails am ... September 2012 und am … September 2012 um 00.09.37 Uhr sowie um 15.33 Uhr hat er gegen die Pflicht ver stoßen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Insoweit hat der Beklagte erneut im Kernbereich seiner Dienstpflichten gefehlt. Die Mails waren an eine Schülerin gerichtet, die zum maßgeblichen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und auch sexuell unerfahren war, was dem Beklagten auch bekannt war. Ferner stand der Inhalt der E-Mails in deutlichem Widerspruch zu dem von einem Lehrer in sexueller Hinsicht geforderten sowohl in Wort als auch in Tat korrekten Verhalten. Der Inhalt dieser E-Mails wahrt die im Lehrer-Schülerverhältnis zwingend erforderliche Distanz in keiner Weise. Er stellt vielmehr eine eklatante Überschreitung der durch den pädagogischen Auftrag bestimmten Grenze zwischen Lehrer und Schülerin dar.

So bezeichnet der Beklagte im Anhang „g...“ sich selbst als Sadist und schildert detailliert und schonungslos seine sexuellen sado-masochistischen Vorlieben, sowie seinen Anspruch aus Macht-und Kontrollgelüsten seine Freundin als Sklavin zu behandeln, sie ganz in der Hand zu haben und lenken zu können. Er bekennt offen, dass er die sadistische Ader in sich nie ganz abstellen können wird und er auf junge Mädchen zwischen 13 und 17 steht. Dass er bei den Schilderungen seiner Sexualneigungen und seiner parthenophilen Sexualpräferenz nicht nur die Schülerin A. K. sondern auch andere, ihr bekannte Schülerinnen als Bezugsobjekte verwendet, intensiviert sein distanzloses Verhalten zusätzlich.

Durch die Schilderung seiner vermeintlichen Träume (t...doc) insbesondere der Einzelheiten der gemeinsam durchgemachten Nacht sucht der Beklagte die Schülerin A. K. auch für Sexualkontakte zu gewinnen, wobei er ihr gleichzeitig die Trennung von ihren Eltern und das Verlassen des Elternhauses intensiv nahelegt. Damit stürzt er die erst 15jährige in einen erheblichen Interessenkonflikt zwischen dem sich geschmeichelt fühlen durch die geschilderten Annäherungsversuche und Komplimente des Beklagten einerseits und der familiären Bindung zu den Eltern andererseits.

Schließlich setzt sich der Beklagte in der an die Schülerin A. K. gerichtete E-Mail vom … September 2012 explizit mit seinem Verhältnis zu der Mitschülerin N. H. auseinander, gesteht zu, perverse Vorstellungen von Sex zu haben und ein Fetischist zu sein, bei dem eine Praxis oder ein Gegenstand die sexuelle Erregung hervorruft und das Benutzen der Frau im Mittelpunkt steht. Auch konfrontiert er die Schülerin A. K. mit der namentlichen Aufzählung der Frauen, die er sich in seinem Kopf und vor seinem geistigen Auge vorstellt, während er sich mindestens dreimal täglich selbst befriedigt.

Das Versenden der E-Mails am ... September 2012 und … September 2012 mit dem geschilderten Inhalt ist nicht als zulässige, in einer Liebesbeziehung typische Offenbarung negativer Charakterzüge zu werten. Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen dem Beklagten und der Schülerin A. K. kein Liebesverhältnis. Aus Sicht der Schülerin A. K. erschöpfte sich der Kontakt in gelegentlichen Treffen, Tanzen und intensivem Austausch von E-Mails. Eine persönliche Beziehung zu dem Beklagten wollte die Schülerin A. K., wie sie ausdrücklich betonte, gar nicht. Deshalb traf sie ihn nie alleine. Zwar fühlte sie sich durch dessen Komplimente und durch die im Verhältnis zu anderen Schülerinnen bevorzugte Behandlung durchaus geschmeichelt, sie fand ihn aber als Mann nicht attraktiv. Er entsprach überhaupt nicht ihrem Geschmack und war deutlich älter und ihr Lehrer.

Insgesamt hat der Beklagte somit im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Das Verhalten eines Lehrers, der den Straftatbestand der §§ 223, 230 Abs. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB erfüllt und darüber hinaus in weiteren Mails durch seine Äußerungen über seine devianten Sexualpraktiken die erforderliche Distanz vollständig vermissen lässt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen. Ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken ist einem solchen Lehrer nicht mehr möglich. Auch fehlt ihm die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (vgl. BayVGH, Urt.v. 5.11.2014, Az.: 16a D 13.1568 ).

Den Beklagten trifft - insbesondere als Religionslehrer - im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine erhöhte Verantwortung. Gerade ein Religionslehrer hat sich im sexuellen Bereich absolut korrekt in Wort wie in Tat zu verhalten. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - einer Schülerin ein E-Mail mit pornografischem und weitere Mails mit degoutantem, entwürdigendem Inhalt schickt, sieht sich daher der berechtigten Ablehnung, ja der Verachtung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte durch sein strafbares Verhalten und durch die dienstpflichtwidrige Versendung weiterer E-Mails seiner besonderen Vorbildfunktion als Lehrer in keiner Weise gerecht geworden ist.

Schließlich hat er dem ausdrücklichen Auftrag der Eltern, die ihm jeglichen außerschulischen Kontakt zu ihrer Tochter anlässlich eines Gesprächs in der Sprechstunde am … Februar 2012 untersagten, zuwider gehandelt.

Aufgrund der konkreten Tatumstände bei den strafbaren Handlungen und der Versendung der Anhänge „G...doc“ und „t...doc“ sowie der weiteren Mail vom … September 2012 ist das Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Der Beklagte hat nämlich ergänzend zur Versendung der Mails an A. K., in seinen Schilderungen andere, der A. K. bekannte Schülerinnen, vor allem die Schülerin N. H. zum Gegenstand seiner sado-masochistischen Phantasien gemacht. Das fand die Schülerin A. K., wie sie in ihrer Einvernahme ausdrücklich hervorhob, besonders schrecklich. Die seelische Entwicklung der Schülerin A K. wurde so in hohem Maße beeinträchtigt und gefährdet. Bis zum Abschluss des Straf verfahrens im Jahr 2014 hatte sie bereits weit über 65 Therapiestunden absolviert und ein Ende der Therapie war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar.

Gegen den Beklagten spricht ferner sein negatives Nachtatverhalten. Wie er in seiner letzten Mail an die Schülerin A. K. einräumt, hat er diese vor einem Besuch bei der Schulpsychologin und den Folgen aufgrund der Offenlegung der Mailinhalte gewarnt und sie gebeten, alle Mails zu löschen.

Letztendlich ist zu Lasten des Beklagten zu gewichten, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Lehrer in der Öffentlichkeit geführt hat.

Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, das den festgestellten endgültigen Vertrauensverlust zu relativieren geeignet ist. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme kann folglich nicht abgesehen werden.

Zu Gunsten des Beklagten kann von einer einmaligen Augenblickstat nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht die Anzahl der versendeten E-Mails. Auch die von ihm gezeigten dienstlichen Leistungen und sein berufliches Engagement sowie die Tatsache, dass er bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, können angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Lehrer untragbar gemacht hat, nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Be amtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, Urt.v. 12.7.2006, Az.: 16a D 05.981 ).

Selbst der vom Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland die Verbreitung pornografischer Schriften auch mit sa-do-masochistischem Inhalt wie die Bücher von E. L. James, Fifty Shades of Grey, erlaubt und duldet, kann die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes beim Beklagten nicht infrage stellen. Diese Einlassung zeigt vielmehr, dass der Beklagte zwischen seinem Verhalten, nämlich der Übersendung pornografischer und distanzverletzender E-Mails an die Schülerin A. K. und dem erlaubterweise stattfindenden Verkauf der genannten Bücher, für den die Interessen des Kinder- und Jugendschutzes von vornherein ausscheiden, nicht zu unterscheiden vermag. Er offenbart auch insoweit nachhaltig, dass er seine Kernpflichten als Lehrer vollständig verkennt.

Schließlich führt das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren nicht zu einer milderen Beurteilung. Das Gericht geht davon aus, dass es notgedrungen aufgrund der bestehenden Beweislage erfolgte, in der ein Bestreiten aussichtslos gewesen wäre. Dieser Eindruck bestätigt sich durch die Einlassungen des Beklagten im Rahmen des letzten Wortes. Er äußerte die Ansicht, seine sado-masochistischen Neigungen seien weder widerlich noch unnatürlich und würden sicher bald in dem Maße sozial anerkannt werden, wie dies mittlerweile bei der Homosexualität der Fall sei. Entsprechendes gilt auch für das Disziplinarverfahren. Der Beklagte hat sich gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern gar nicht geäußert und seinen Bevollmächtigten gehalten, in der Klageerwiderung sein Verhalten als lediglich unglücklich und als eingestanden zu bezeichnen. Solchen Erklärungen fehlt jegliche Einsicht und Reue.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Dienstvergehen im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblichen verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht. Das Attest des Dr. S. vom … Mai 2014 geht vom Vorliegen einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer sozialen Konfliktlage aus. Das Attest der Therapeutin Dr. D. vom … Januar 2014 kommt zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine schicksalshafte Erkrankung des Beklagten, sondern um ein Fehlverhalten gehandelt hat, dessen Folgeschäden nicht beihilfefähig sind. Beide Atteste schildern somit keine Kriterien, die den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit, erst recht nicht auf eine Schuldunfähigkeit zulassen. Beide Ärzte kommen übereinstimmend zu dem Schluss, die Therapiebedürftigkeit des Beklagten resultiere ausschließlich aus den Folgen seines Fehlverhaltens. Die Einvernahme der Ärzte und die Einholung eines Sachverständigengutachtens waren somit entbehrlich. Im Übrigen geht das Strafurteil, soweit es Bindungswirkung entfaltet auch vom Fehlen dieser Voraussetzungen und damit von der Schuldfähigkeit des Beklagten aus.

Die lange Dauer des bereits am 19. November 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden. Der Beklagte selbst hat durch offensichtlich nur der Prozessverschleppung dienende Fristverlängerungs- und Vertagungsanträge das Verfahren erheblich in die Länge gezogen. Aufgrund des schwerwiegenden Verhaltens des Beklagten ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, so dass die Verfahrensdauer - unabhängig von ihren Ursachen - es nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

Die prognostische Würdigung unter Berücksichtigung der für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte hat zur Folge, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden kann. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seinem Amt als Lehrer endgültig verloren. Eine anderweitige Verwendung scheidet aufgrund dieses Amtes aus.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (BVerfG, B.v. 18.1.2008, Az.: 2 BvR 313/07 ). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherweise auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründe das Vertrauen - wie hier - zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die geeignete und erforderliche Maßnahme. Sie ist die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen und beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten. Sie ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt.v. 8.3.2005, Az.: 1 D 15/04 ).

Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existenziell betroffen ist. Das ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 BayDG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 2 C 5/10

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Tatbestand 1 Der 1947 geborene Beklagte ist Lehrer im Dienst der Klägerin. 1976 wurde er zum Studienrat an Volks- und Realschulen in der Laufbahn des höheren Dienstes er

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(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Tatbestand

1

Der 1947 geborene Beklagte ist Lehrer im Dienst der Klägerin. 1976 wurde er zum Studienrat an Volks- und Realschulen in der Laufbahn des höheren Dienstes ernannt. Bis Ende August 2004 war er an einer Gesamtschule als Klassenlehrer für die Klassen 5 bis 10 tätig. Am 1. September 2004 wurde er wegen der hier in Rede stehenden Vorwürfe mit seinem Einverständnis in das Sportamt der Klägerin abgeordnet. Abgesehen vom vorliegenden Verfahren ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

2

Das Amtsgericht ... verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 14. April 2004 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hatte es der Beklagte unternommen, sich den Besitz von pornographischen Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts stehe fest, dass der Beklagte am 17. September 2002 auf der Festplatte seines privaten Computers kinderpornographische Dateien gespeichert gehalten habe. Durch dieses Dienstvergehen sei das dienstliche Vertrauensverhältnis zerstört worden. Außerdem habe es einen Ansehensverlust bewirkt, der so erheblich sei, dass eine Weiterverwendung des Beklagten das Ansehen des Berufsbeamtentums unzumutbar belasten würde.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 65 Hamburgisches Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004, HmbGVBl S. 69). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 65 Abs. 4 HmbDG).

7

1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F.).

8

a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl I S. 1010) am 1. April 2009 für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - juris Rn. 17).

9

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert.

10

Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), so verstößt er gegen diese Pflicht.

11

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. erfüllt sind. Danach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 11 HmbDG zu unterscheiden. Zwar ist für die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG maßgeblich, der die Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums nicht mehr erwähnt. Dennoch ist § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. heranzuziehen, weil die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage kein für den Beamten günstigeres Recht geschaffen hat, auf das sich der Betroffene nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB berufen könnte (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 14 bis 17). Bereits zum Tatzeitpunkt ging die Rechtsprechung bei der Auslegung des Merkmals "Ansehen des Berufsbeamtentums" davon aus, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 zu § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Die Beschränkung auf das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung hat der Gesetzgeber im Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck gebracht (BTDrucks 16/4027, S. 34 zu § 48).

12

Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens in § 79 Abs. 1 HmbBG a.F. (später § 81 Abs. 1 HmbBG a.F.) durch das 14. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 29. März 1968 (HmbGVBl S. 45) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks VI/945, S. 22 zu Art. 6 Nr. 2 unter Hinweis auf die Regelung des § 45 BRRG). Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 15).

13

Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).

14

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

15

b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist der Fall, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein.

16

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).

17

Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen.

18

2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG.

19

a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 54 HmbDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 HmbDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

20

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten. Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

21

Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 bis 10 HmbDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).

22

b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist hier ebenfalls die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen dient. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden.

23

Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Nachträgliche Verschärfungen können nicht rückwirkend für die Beurteilung des zuvor begangenen Dienstvergehens herangezogen werden. Deshalb bleibt hier das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) unberücksichtigt, mit dem der Gesetzgeber den Strafrahmen für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat. Auszugehen ist hier von der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 5 StGB a.F.). Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch diesen Strafrahmen bestimmt, so dass bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich in Betracht käme. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Pflichten eines Lehrers hinsichtlich des Schutzes von Kindern und wegen des mit dem Dienstvergehen gerade bei einem Lehrer einhergehenden Autoritätsverlustes ist jedoch eine andere Einordnung gerechtfertigt. Diese bewegt sich im Regelfall auf der Ebene der Zurückstufung (§ 7 HmbDG) im Sinne eines Orientierungsrahmens.

24

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 5 StGB in den Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften deshalb angesichts der Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist.

25

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme durch den Senat nicht aus:

26

Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... berichtet, er habe gegenüber seiner Kollegin S. angekündigt, testen zu wollen, ob Schüler im Internet leicht an Kinderpornographie kommen können, und habe dieser Kollegin auch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei. Diesen Behauptungen des Beklagten hat das Berufungsgericht Bedeutung sowohl für die Frage der Kenntnisnahme des Beklagten von den herunter geladenen kinderpornographischen Dateien als auch für die subjektive Tatseite beigemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht die Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts ausdrücklich abgelehnt. Dabei hat es zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lösung von den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils angeführt, hat sie aber nicht vollständig verwertet. Danach kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 und Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11). Diese Formulierung entspricht der dem § 18 Abs. 1 BDO nachgebildeten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG, die im Gegensatz zu § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die "offenkundige Unrichtigkeit" der Feststellungen nicht voraussetzt.

27

Die Bindungswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HmbDG schließt zudem eine vom Strafgericht abweichende Würdigung aus. Dennoch hat das Berufungsgericht die vom Beklagten behaupteten Tatsachen zu den Gesprächen mit seiner Kollegin als wahr unterstellt und sodann als Schutzbehauptung gewürdigt. Er habe diese Erklärungen gegenüber Frau S. nur abgegeben, um im Falle der Entdeckung eine Entlastungszeugin für die von ihm behauptete Motivation für die Suche nach Kinderpornographie im Internet präsentieren zu können.

28

Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht zudem den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt aber, dass die Beteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 BvR 1086/07 - FamRZ 2008, 244 Rn. 21).

29

Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht gehalten, den Beklagten zu den Beweggründen der als wahr unterstellten Gespräche mit der Kollegin Frau S. anzuhören und ihm die eigene Würdigung, es handele sich um eine Schutzbehauptung, vorzuhalten. Dies gilt gerade angesichts des Umstands, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung umfangreich befragt worden ist und dabei auch die Gespräche mit der Kollegin Frau S. erwähnt worden sind. Aus diesem Verhalten des Gerichts konnte und musste der Beklagte schließen, das Berufungsgericht habe ihn zu allen aus gerichtlicher Sicht maßgeblichen Aspekten des Falles befragt, zu denen er persönlich Auskunft geben könnte. Die Behauptungen des Beklagten zum Hintergrund seiner Gespräche mit der Kollegin Frau S. waren infolge der Wahrunterstellung nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung. Mit der vom Berufungsgericht im Urteil vorgenommenen Würdigung seines Vorbringens musste der Beklagte nach diesem Verlauf der Berufungsverhandlung aber nicht rechnen.

30

4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Bemessensentscheidung nach § 11 HmbDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 7 HmbDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbDG ausgeschlossen. Der Beklagte befindet sich nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil noch in seinem Eingangsamt. Der Hamburgische Gesetzgeber hat zwar bei der Neuordnung des Laufbahnrechts nur noch zwei Laufbahngruppen vorgesehen. Für den Bereich des Disziplinarrechts hat er aber von der damit verbundenen Ausweitung der Möglichkeiten der Zurückstufung Abstand genommen und diese auf das jeweilige Eingangsamt begrenzt (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks 19/3757, S. 78 f.).

31

Kommt allein deshalb die Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 HmbDG als nächstmildere Maßnahme in Betracht, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbDG stets erfüllt (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Nach § 17 Abs. 4 und 5 HmbDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis 10. Januar 2012 als Lehrer für Latein/Katholische Religionslehre am Gymnasium L... in P. beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 14/10.

Der Beklagte machte 1982 das Abitur. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1989 mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung“ (1,34), die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (1,92). Am 19. Februar 1990 wurde er zum Studienreferendar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt; mit Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariats vom 13. Februar 1990 erhielt er die vorläufige Unterrichtserlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Am 17. Februar 1992 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat z. A. Am 1. März 1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 2006 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1994 und 1997 jeweils das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, 2002 „8 Punkte“, 2007 das Prädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB“. Er war Prüfer für die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Am 14. September 2005 wurde er zum Seminarlehrer für das Fach Katholische Religionslehre ernannt. Er war zudem Kontaktlehrer zum ISB und Verbindungslehrer in der Unter- und Mittelstufe sowie Fachbetreuer für Latein/Katholische Religionslehre und Stufenbetreuer sowie Beauftragter für die Verkehrserziehung. Seit dem Schuljahr 2001/2002 war er auch Stellvertreter des Beauftragten für den Vertretungsplan.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 1. Mai 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 (6 Cs 209 Js 5389/11) wegen Erwerbs von 25 jugendpornographischen Schriften in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von 97 kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von 16 jugendpornographischen Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.06.2011 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion P. auf der Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts P. vom 25.05.2011 (Gs 857/11) Ihre Wohnung in ... P., F.-weg ... Hierbei konnte ein PC-Tower mit einer eingebauten Festplatte sichergestellt werden. Eine Auswertung dieses Speichermediums durch einen Gutachter für IT-Forensik ergab, dass sich hierauf insgesamt eine Vielzahl von Bilddateien, die der sexuellen Stimulierung eines entsprechend veranlagten Betrachters dienen, befanden, auf denen ersichtlich unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. auf das geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Auch werden die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet.

1.-13.) Zu den im Folgenden näher bezeichneten Zeitpunkten (vgl. „Datei erstellt“) verschafften sie sich den Besitz folgender Bilddateien jugendpornographischen Inhaltes, indem Sie diese auf Ihre PC Anlage herunter luden: [Nrn. 1-25] [6] 14.) Des Weiteren waren sie jedenfalls im Zeitpunkt der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung im Besitz folgender inkriminierten Bilddateien:

Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt [Nrn. 1-97] [8] Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt [Nrn. 1-16] [9] In sämtlichen Fällen waren Sie sich stets des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen bewusst.“

Dabei handelt es sich laut Gutachten von Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 um 25 zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 erstellte jugendpornographische Bilddateien, von denen vier ungelöscht und 21 gelöscht, aber rekonstruierbar waren, sowie um 97 kinderpornographische Bilddateien in Form von sog. „Thumbnails“ ohne Erstellungsdatum in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ und um 16 gelöschte, aber rekonstruierbare jugendpornographische Bilddateien ohne Erstellungsdatum.

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch Interpol festgestellt worden war, dass am 14. Februar, 17. April und 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, auf dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen worden war. Bei der Auswertung der Festplatte des PC des Beklagten wurden zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gefunden. Auf der Festplatte befanden sich ca. 6.980 Dateien mit pornographischem Inhalt, die größtenteils gelöscht worden waren, aber rekonstruiert werden konnten. Neben den im Strafbefehl geahndeten Bildern fanden sich im sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich ca. 900 Bilder, auf denen nackte weibliche Personen in kindlichem bzw. jugendlichem Alter zu sehen sind, die ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Zahlreiche weitere - nicht inkriminierte - Bilder zeigen mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche in an sich unverfänglichen alltäglichen Situationen. Von einer Strafverfolgung wurde insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und das Verfahren mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 eingestellt.

Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2012 erklärt, über das Anklicken von Links auf sog. Image-Boards auf Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gekommen zu sein und eingeräumt, mehrfach bewusst Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und Bilder von nackten Mädchen bzw. jungen Frauen auf seinem PC abgespeichert zu haben, weil ihn solche Bilder „in gewisser Weise“ ansprechen und ihm auch gefallen würden. Er habe die Bilder mit der rechten Maustaste über „Grafik speichern“ geöffnet, um sie betrachten zu können. Ihm sei dabei klar gewesen, dass er die Bilder dadurch auch auf seinem PC abgespeichert habe. Er habe die illegalen Dateien aber sukzessive wieder gelöscht. In den Pfingstferien 2011 habe er sich aus religiösen Gründen entschlossen, alle auf dem PC befindlichen pornographischen Bilder gleich welcher Art zu löschen, und dies auch noch vor der Hausdurchsuchung getan. Seine Nachbarin habe ihn zwar darüber informiert, dass bereits in den Pfingstferien Besucher nach ihm gefragt hätten, an die Polizei habe er dabei aber nicht gedacht.

Das im Strafverfahren eingeholte landgerichtsärztliche psychiatrische Gutachten vom 22. Februar 2012 kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten keine pädophile Neigung festzustellen sei; die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB seien zu verneinen, so dass er schuldfähig sei.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Januar 2012 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG gegenüber dem Beklagten am 10. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Am 13. Januar 2012 untersagte der Bischof von P. ihm vorläufig die Ausübung der Lehrtätigkeit im Rahmen der kirchlichen Missio.

Mit Verfügung vom 26. April 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Mai 2012 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Am 25. Juni 2012 wurde der Beklagte persönlich zu den Vorwürfen angehört, die er vollumfänglich einräumte. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Juli 2012 erhielt er Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2012.

Am 16. August 2012 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Laut dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Psychologen W. vom 15. Mai 2013 sei der Besitz und Konsum von kinderpornographischem Material als negative, überwundene Lebenskrise zu sehen. Aus psychologischer Sicht sei der Milderungsgrund der schockartigen, durch traumatisierende Lebensereignisse (früher Tod der Mutter, Verlust der „Liebe seines Lebens“) ausgelösten psychischen Zwangssituation zu bejahen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Kindern sei ebenso wie Pädophilie auszuschließen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung werde der Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 25 jugend- sowie von mindestens 97 kinderpornographischen Schriften verschafft und sich dadurch gemäß § 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum belasteten den Beklagten schwer. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach den dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten rechnen habe müssen. Die Einlassung, er habe während der Pfingstferien aus freiem Entschluss beschlossen, die Dateien zu löschen, sei wenig glaubhaft, da ihn eine Nachbarin darüber informiert habe, dass in seiner Abwesenheit Polizeibeamte bei ihm gewesen seien und Einlass begehrt hätten. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Löschung der Dateien zur Durchsuchung sei davon auszugehen, dass der Beklagte hieraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen habe. Das Verhalten des Beklagten stelle sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Der endgültige Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei auch nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig zu machen. Deshalb komme dem Gutachten, wonach die Rückfallgefahr als sehr gering einzuschätzen sei, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es seien keine Umstände zu erkennen, die eine gravierende Ausnahmesituation zugunsten des Beklagten begründen würden. Die geschilderten Lebensumstände würden beinahe jedem einmal begegnen. Dass gerade dadurch eine Hinwendung zu Kinder- und Jugendpornographie erfolgt sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Zugriff hierauf sei vielmehr ersichtlich selektiv erfolgt.

Der Beklagte hat hiergegen am 25. Juli 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil dahingehend abzuändern, dass auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 5. September 2013 wie folgt begründet: Ein endgültiger Vertrauensverlust liege nicht vor. Den Beklagten entlastende Aspekte hätten kaum Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte sei straf- bzw. disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seine dienstliche Führung sei einwandfrei gewesen. Er werde von Kollegen, Eltern und Schülern geschätzt. Er sei vollumfänglich geständig und habe die Vorwürfe eingeräumt und auch sofort den Schulleiter informiert. Er habe ernsthafte Reue gezeigt und die Dateien aus eigenem Antrieb noch vor der Hausdurchsuchung gelöscht, ohne dass er Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt habe. Er habe bereits in den Pfingstferien 2011 aus religiösen Gründen den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und den Konsum von Pornographie aller Art aufzugeben. Die Nachbarin habe ihn nur darüber informiert, dass ihn Männer aufsuchen hätten wollen, er habe aber nicht gewusst, dass es sich hierbei um Polizisten gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Die Schlussfolgerung, der Beklagte habe aufgrund der zeitlichen Nähe der Löschung der Dateien zu der Hausdurchsuchung allein vor dem Hintergrund der drohenden Entdeckung versucht, sich der Dateien zu entledigen, sei nicht zwingend. Durch den frühen Tod seiner Mutter und das Scheitern der Beziehung zu seiner „großen Liebe“ sei bei ihm schockartig eine psychische Zwangssituation ausgelöst worden, die zum unkontrollierten Konsum von Pornographie geführt habe. Er habe sich mittlerweile aber seinen Problemen gestellt und sich erfolgreich bemüht, diese in den Griff zu bekommen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 5. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des seit 1. Mai 2012 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 fest, die der Senat gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Hs. 1, 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legt. Darüber hinaus hat der Beklagte den darin festgestellten Sachverhalt auch eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst waren.

Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 25 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt verschafft hat sowie am 28. Juni 2011 im Besitz von 97 Bilddateien mit kinder- und von 16 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt war, auf denen unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihre Genitalien zur Schau stellen bzw. auf denen die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet sind, wobei sich der Beklagte des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen jeweils bewusst war. Dieser Sachverhalt wurde durch Strafbefehl als Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB), mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch Art. 55 Hs. 1, 25 BayDG eingeschränkt. Nach Art. 25 Abs. 1 BayDG sind - sofern kein Lösungsbeschluss nach Art. 55 Hs. 2 BayDG erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - wie in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden; dies gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG auch für das Berufungsverfahren. Das gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des Beamten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 14/14 - juris Rn. 10).

Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls wurden vom Beklagten vorliegend nicht vorgetragen. Dieser hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er gegen die Feststellungen im Strafbefehl keine Einwendungen erhebe. Darüber hinaus hat er auch eingeräumt, mehrfach bewusst kinderpornographische Bilder aus dem Internet auf seinen PC heruntergeladen und diese dann durch Anklicken geöffnet zu haben, um sie betrachten zu können, wobei ihm klar war, dass diese dadurch auf dem PC abgespeichert wurden, auch wenn er sie später (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) wieder löschen wollte und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch endgültig gelöscht hat. Er hat dementsprechend weiter erklärt, sein Geständnis, kinderpornographische Dateien heruntergeladen und später wieder gelöscht zu haben, nicht zu widerrufen.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Erwerbs bzw. des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB erfüllt hat.

Für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials reicht es aus, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlangt der Nutzer Besitz i. S. d. § 184b Abs. 4 StGB, auch wenn die Speicherung später (manuell oder systembedingt automatisch) wieder gelöscht wird. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes ist mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet (BGH, B. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - juris; OLG Hamburg, B. v. 11.11.2008 - 1-53/08 - juris Rn. 6 f.). Zwar kann im Fall der alsbaldigen (manuellen oder systembedingt automatischen) Löschung der Besitzwille fehlen bzw. zumindest zweifelhaft sein. Hier liegt jedoch nicht nur eine automatische Speicherung der Bilder im Cache-Speicher vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Dateien bewusst heruntergeladen und durch Anklicken geöffnet und dadurch wissentlich und willentlich auf seinem PC gespeichert. Das Abspeichern erfolgte mithin gerade zu dem Zweck, um ein ungestörtes Betrachten der Bilder zu gewährleisten, so dass auch ein entsprechender Besitzwille zu bejahen ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 44).

Dem bewussten Herunterladen und Speichern kinder- bzw. jugendpornographischer Bilddateien steht nicht entgegen, dass der Beklagte angegeben hat, erst über das Anklicken von Links auf Image-Boards auf Seiten mit strafbaren Inhalten gekommen zu sein. Denn er ist nicht nur einmal - gleichsam zufällig - beim Surfen im Internet auch auf Kinder- und Jugendpornographie gestoßen, ohne hieran interessiert zu sein, sondern hat seiner Einlassung nach über einen längeren Zeitraum mehrfach gezielt Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und entsprechende Bilder bewusst auf seinem PC gespeichert, weil ihn solche Bilder von Mädchen und jungen Frauen „in gewisser Weise“ auch ansprechen und ihm gefallen würden.

Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem auch, dass am 14. Februar 2009, 17. April 2009 sowie 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, in dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen wurde und dass auf seinem PC auch zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt gefunden wurden, was auf wiederholte Besuche solcher Internetseiten durch den Beklagten hindeutet.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hinsichtlich des Besitzes der 97 kinderpornographischen Bilddateien, bei denen es sich laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 (dort S. 7 Nr. 2.3) um sog. „Thumbmails“ (Vorschaubilder) handelt, die sich in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“, die am 5. November 2007 erstellt und auf die zuletzt am 27. Juni 2011 zugegriffen wurde, befanden, in Frage gestellt hat, weil sie ohne Wissen des Beklagten automatisiert bzw. automatisch vom PC erstellt bzw. angelegt worden seien, ist diese lediglich pauschale Behauptung nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ befindlichen 97 kinderpornographischen Bilder automatisiert bzw. automatisch ohne Wissen des Beklagten vom PC erstellt bzw. angelegt wurden, weil dieser das mehrfache bewusste Aufrufen und Abspeichern kinderpornographischer Seiten und Dateien eingeräumt hat. Die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilddateien auf dem PC des Beklagten setzt (ebenso wie das Vorhandensein der von ihm gelöschten Bilddateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich des PC) voraus, dass er sie wissentlich und willentlich auf seinen PC heruntergeladen und geöffnet hat, um sie ansehen zu können, wodurch sie - wie ihm bewusst war - auf seinem PC (zwischen-) gespeichert wurden. Bereits dadurch hat er aber den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB verwirklich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bilder ohne sein Wissen systembedingt automatisch vom PC (auch) in der Datei „Thumb2.ftp“ gespeichert worden sind, mag er auch der irrigen Ansicht gewesen sein, die Bilder (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs bzw. durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) später endgültig wieder gelöscht zu haben. Dass dem Beklagten die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilder in der Datei „Thumb2.ftp“ nach seiner unwiderlegten Einlassung im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, ändert nämlich nichts daran, dass er diese zunächst bewusst aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC abgespeichert hat. Insoweit fällt auch der Umstand, dass die 97 kinderpornographischen Bilddateien lediglich (noch) in Thumbnail-Größe auf dem PC des Beklagten vorhanden waren, nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. VGH BW, U. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 - juris Rn. 40).

Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat deshalb auch den hierauf gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ablehnen.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- sowie jugendpornographischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkretfunktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 17; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 53). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH a. a. O. Rn. 49).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz von 97 kinder- und 41 jugendpornographischen Bildern Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 54).

Den Beklagten trifft - insbesondere als Religionslehrer - im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen, die ihm „in gewisser Weise“ gefallen, konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung, ja Verachtung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte durch sein strafbares Verhalten auch der besonderen Vorbildfunktion, die ihm als Seminarlehrer gegenüber den von ihm betreuten Studienreferendaren zukommt, sowie seiner besonderen Verantwortung als Fach- und Stufenbetreuer und als Verbindungslehrer nicht gerecht geworden ist.

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 138 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung vom 1. Juli 2009 bis 27. Juni 2011, d. h. fast zwei Jahre lang) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Dabei fällt der Umstand, dass die Bilddateien ggf. nur als Thumbnails gespeichert waren, nicht entscheidend ins Gewicht (VGH BW, U. v. 20.6.2012 a. a. O. Rn. 40).

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Auch wenn der Beklagte ausweislich der vorgelegten Schreiben (Bl. 209 ff. der Disziplinarakten) ein sowohl bei einzelnen Kollegen als auch bei einzelnen Schülern und Eltern geschätzter Lehrer sein mag, können deren subjektive Einschätzungen nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage stellen. Die positiven Stellungnahmen, die ersichtlich auf dem Verhalten des Beklagten im Dienst beruhen, werden durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes widerlegt.

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst über ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung am 28. Juni 2011 in der Vernehmung am 9. Januar 2012 im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist, nachdem bei der Durchsuchung seines PC das belastende Material gefunden und ausgewertet worden war. Ein Bestreiten zu diesem Zeitpunkt wäre aussichtslos gewesen. Zudem spricht ein Einräumen aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen nicht für einen von Einsicht und Reue getragenen Willen bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens (BVerwG, U. v. 8.11.2001 - 2 WD 29/01 - juris Rn. 15).

2.4 Entsprechendes gilt für die umgehende Information des Schulleiters von dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wodurch der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung möglichen Schaden von der Schule abwenden wollte. Auch dieses loyale Verhalten führt nicht dazu, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, da darin ebenfalls keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung liegt.

2.5 Auch der Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien noch vor der Aufdeckung seiner Straftaten wieder gelöscht hat, vermag den fundamentalen Ansehens- und Vertrauensverlust, der sich aus seinem Verhalten ergibt, im konkreten Fall nicht zu entkräften.

Ob ein Lehrer, der in strafbarer Weise Besitz an kinder- oder jugendpornographischem Material begründet hat, das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren hat, hängt maßgeblich davon ab, ob er dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an den abgebildeten Vorgängen Gefallen findet (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 60). Ist ein Lehrer - z. B. beim Surfen im Internet - einmal auf kinder- oder jugendpornographische Seiten gestoßen, hat er diese nur ganz kurzfristig betrachtet und danach sofort Maßnahmen ergriffen, in denen der definitive Wille zum Ausdruck kommt, sich dieser Bilder endgültig zu entledigen, so führt ein derartiges Verhalten daher nicht zwingend zur Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes (BayVGH a. a. O. Rn. 61). Anders kann es liegen, wenn er solche Dateien auf die Festplatte des benutzten Computers oder auf andere dauerhafte Speichermedien heruntergeladen hat, um sie für die spätere Nutzung erneut zur Verfügung zu haben, er sie später jedoch definitiv gelöscht oder sich ihrer sonst in zweifelsfreier Weise entledigt hat. Denn schon in der Speicherung solchen Materials manifestiert sich ein Interesse am Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen, das praktisch nur damit erklärbar ist, dass der Handelnde Gefallen an den abgebildeten Vorgängen findet. Eine derartige Indizwirkung kann einem solchen Verhalten bereits dann zukommen, wenn es einmaligen Charakter hat und es sich nur auf wenige einschlägige Dateien bezogen hat. Ein späteres freiwilliges Löschen der gespeicherten Dateien lässt den Befund, dass der betreffende Lehrer den Wunsch hatte, kinder- oder jugendpornographische Schriften zu besitzen, weil sie ihn ansprechen, deshalb nicht ohne weiteres entfallen. Auch eine solche „tätige Reue“ führt nicht automatisch dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste (BayVGH a. a. O. Rn. 62).

Um einem solchen Verhalten disziplinarrechtliche Relevanz beimessen zu können, kommt es vielmehr auf die äußeren Umstände des Entledigungsvorgangs und die hierfür ursächlichen inneren Beweggründe an. Zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann ein Verhalten, mit dem sich der Besitzer kinder- oder jugendpornographischer Schriften dieser Objekte entledigt, nur dann, wenn diese Handlung freiwillig vor Aufdeckung der Tat vorgenommen wurde, in ihr der Wille zum Ausdruck kam, sich vom Konsum kinder- und jugendpornographischer Darstellungen definitiv abzuwenden, und diese Abwendung auf ethisch anerkennenswerten Beweggründen wie insbesondere der Einsicht, dass die Herstellung solcher Bilder mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder und Jugendlichen einhergeht, beruht (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 62).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen einem solchen Entledigungsvorgang disziplinarrechtliche Beachtlichkeit zukommen kann, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, noch dasjenige Maß an Vertrauen entgegengebracht werden kann, um ihn im Dienst zu belassen. Nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles - insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens - lässt sich beurteilen, ob Schüler und Eltern einem solchen Lehrer frei von der Befürchtung gegenübertreten können, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 63).

Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien bereits vor der am 28. Juni 2011 erfolgten Hausdurchsuchung - jedenfalls aus seiner Sicht - endgültig gelöscht hat, keine durchgreifende Milderungsgründe.

Dabei kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass ihm im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, dass die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ gefundenen 97 kinderpornographischen Bilddateien noch auf dem PC vorhanden waren, weil er davon ausgegangen ist, sie endgültig gelöscht zu haben. Entsprechendes gilt für die (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) „gelöschten“, in Wirklichkeit aber nur in den sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich verschobenen Bilddateien.

Hingegen hat auch der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Löschung der auf dem PC des Beklagten gefundenen kinder- sowie jugendpornographischen Bilddateien freiwillig vor der infolge der am 28. Juni 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung drohenden Entdeckung erfolgt ist oder ob der Beklagte die Dateien lediglich aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung in den bzw. nach Ende der Pfingstferien 2011 (11. bis 26. Juni 2011) gelöscht hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten Besuch der Kriminalpolizei in den Pfingstferien, bei dem sie den im Urlaub befindlichen Beklagten nicht antraf, und der von ihm behaupteten „Löschaktion“ am 27. Juni 2011 (dem ersten Tag nach den Pfingstferien) liegt der Schluss nahe, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung seiner Nachbarin, dass mehrere Männer in den Pfingstferien dagewesen seien und nach ihm gefragt hätten, die Dateien lediglich aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung gelöscht hat und dass es sich bei seiner anderslautenden Aussage nur um eine Schutzbehauptung handelt. Auch sind seine diesbezüglichen Einlassungen in sich widersprüchlich, als er zunächst erklärt hat, die von ihm heruntergeladenen und auf seinem PC gespeicherten kinder- und jugendpornographischen Dateien zusammen mit den darauf befindlichen pornographischen Dateien nach Ende der Pfingstferien gelöscht zu haben, während er sodann angegeben hat, die strafbaren Dateien im Anschluss an das Betrachten jeweils sukzessive gelöscht zu haben. Andererseits kann nach seiner Einlassung auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die auf dem PC verbliebenen kinder- und jugendpornographischen Bilder infolge eines aufgrund der von ihm glaubhaft vorgetragenen religiösen Überzeugung bereits vorher gefassten Entschlusses zusammen mit den pornographischen Bildern gelöscht hat, bevor er von der Durchsuchung Kenntnis hatte. Da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann deshalb nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Dateien nur aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung gelöscht hat.

Doch selbst wenn man im Zweifel zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass dieser die auf seinem PC gefundenen kinder- und jugendpornographischen Dateien aus freiem Entschluss noch vor drohender Entdeckung gelöscht hat, ändert dies nichts daran, dass ihm aufgrund der in seinem Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit das für eine Belassung im Beamtenverhältnis erforderliche Maß an Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann.

Der Annahme eines nur punktuellen Versagens, das das Vertrauen in den Beklagten nicht von Grund auf beseitigt hätte, steht schon entgegen, dass er seinem Interesse an der Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern bzw. Jugendlichen nicht nur einmal Raum gegeben hat. Vielmehr hat er sich kinder- bzw. jugendpornographische Dateien strafbaren Inhalts mehrfach über knapp zwei Jahre lang verteilt verschafft. Dieser wiederholte Zugriff auf strafbare kinder- und jugendpornographische Inhalte belegt, dass der Beklagte nicht nur aus einer vorübergehenden Neugierde am „Reiz des Bösen“ gehandelt hat, der er zeitweilig nicht zu widerstehen vermochte. Vielmehr manifestierte sich darin der in seiner Persönlichkeit offensichtlich tief verwurzelte Wunsch, derartige Darstellungen zu betrachten, die ihn - wie er selbst eingeräumt hat - „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen. Wenn er diese Dateien zunächst auf der Festplatte gespeichert hat, um sie in Ruhe betrachten zu können, so belegt das, dass ihm an derartigen Darstellungen gerade wegen ihres Inhalts gelegen war.

Wenn der Beklagte die Dateien später gelöscht hat, so war das daher nicht Ausdruck einer inneren Haltung, mit dem er das Betrachten und den Besitz solcher Bilder für die Zukunft konsequent und aus ethisch anerkennenswerten Beweggründen beendet hätte. Dem widerspricht bereits die durch die Existenz zahlreicher sog. Cookies von einschlägigen kinder- und jugendpornographischen Internetseiten auf dem PC des Beklagten dokumentierte umfangreiche Suche des Beklagten nach solchen Inhalten im Internet. Auch hat der Beklagte sich, nachdem er inkriminierte Dateien gelöscht hatte, erneut einschlägiges Material besorgt, um sein Verlangen zu befriedigen.

Auch in der in den bzw. nach dem Ende der Pfingstferien 2011 erfolgten Löschung sämtlicher noch auf dem PC des Beklagten befindlichen pornographischen Dateien kann keine echte innere Abkehr vom Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials gesehen werden, die die Annahme zulässt, dass der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hätte. Der Beklagte hat damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dies auf der Einsicht beruht, dass die Herstellung solchen Materials mit Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht. Vielmehr hat er seine eigene Betroffenheit als Grund für die Löschung der Dateien in den Vordergrund gestellt („ich habe eine sehr christliche Grundeinstellung“, „ich selbst werfe mir auch moralisches Versagen vor“, „unkontrolliertes Verhalten meinerseits“) und erst spät und zögernd vom Leid, das er dadurch anderen Menschen zugefügt habe, gesprochen.

Darüber hinaus zeigen die Aussagen des Beklagten, Bilder von nackten Mädchen oder jungen Frauen würden ihn reizen und seien für ihn interessant, weil sie ihn „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen würden, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen Teil seiner Persönlichkeit handelt, das es verbietet, diesem weiterhin Kinder und Jugendliche anzuvertrauen. Weder von Schülern noch ihren Eltern kann verlangt werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern findet; bereits der Gedanke, ein Schüler oder eine Schülerin könnte zum Objekt von sich hierauf beziehenden Vorstellungen und Wünschen des Lehrers werden, erscheint unerträglich. Unerheblich ist dabei, ob konkret beim Beklagten mit dem Eintritt einer derartigen Entwicklung gerechnet werden muss. Um ihn für eine Tätigkeit als Lehrer untragbar zu machen, genügt vielmehr, dass in den Augen von Schülern und ihrer Eltern solche Besorgnisse bestehen können (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass auf seinem PC neben den mit dem Strafbefehl geahndeten kinder- und jugendpornographischen Bildern auch zahlreiche weitere (gelöschte) Bilder gefunden wurden, auf denen nackte Mädchen bzw. junge Frauen bei Posing-Darstellungen sowie mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche zu sehen sind. Dies spricht ebenfalls für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob - was sowohl der im Strafverfahren konsultierte Amtsarzt als auch der vom Beklagten beauftragte Psychologe in ihren jeweiligen Gutachten verneint haben - beim Beklagten pädophile Neigungen vorliegen (BVerwG, B. v. 22.12.2010 a. a. O. Rn. 21).

2.6 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 20).

2.7 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Laut dem psychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes vom 22. Februar 2012 liegen die Eingangskriterien des § 20 StGB beim Beklagten nicht vor. Soweit im Gutachten von Dipl.-Psychologe W. vom 15. Mai 2013 ein „impliziter Zustand“ konstatiert wird, in dem der Beklagte trotz Wissen um die Konsequenzen seines Verhaltens sich von diesem nicht ausreichend distanzieren habe können, wird darin die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht verneint.

2.8 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, dass er die Taten aufgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation im Rahmen einer von ihm inzwischen überwundenen vorübergehenden negativen Lebensphase begangen hat, hat er nicht dargetan, dass es sich beim frühen Tod der Mutter sowie beim Verlust der „Liebe seines Lebens“ um existentiell einschneidende Lebensumstände handelt, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Zudem ist er eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, inwiefern zwischen dem frühen Tod der Mutter 1971 und dem ab 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen soll. Und selbst wenn man zwischen dem 2008 erfolgten Verlust der „Liebe seines Lebens“ und dem 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie einen solchen Zusammenhang herstellen wollte, vermag das Scheitern der Beziehung zu einer erwachsenen Frau nicht den Konsum von Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, durch einen Lehrer zu rechtfertigen. Es ist vielmehr mit seiner Stellung als Lehrer unvereinbar, dass der Beklagte kinder- und jugendpornographische Bilder als Kompensation für unerfüllte (sexuelle) Beziehungen mit erwachsenen Frauen benutzt hat.

Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Taten im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Wenn das Gutachten vom 15. Mai 2013 zu der Feststellung kommt, der Konsum von kinderpornographischem Material durch den Beklagten sei als überwundene Lebenskrise zu sehen, so dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen sei, konnte es dies jedenfalls nicht ausschließen. Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er in der Vergangenheit jeweils nur kurz vom Konsum solcher Bilder losgekommen ist.

Ob sich daraus die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen, kann deshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden, aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 27), auch nicht durch eine erfolgreiche Therapie, mit der der Beklagte seinen Angaben nach seine „Probleme“ in den Griff bekommen haben will (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2998 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Wenn er insoweit meint, der Kläger als sein Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, ihn nicht einfach dem finanziellen und persönlichen Ruin anheimfallen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Kläger vornehmlich die Verpflichtung trifft, die der staatlichen Obhut anvertrauten Schüler vor möglichen Übergriffen durch Lehrkräfte zu schützen, die Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern zu erkennen gegeben haben. Im Übrigen ist der Beklagte wie jeder aus dem Dienst entfernte Beamte ggf. auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 VwGO).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.