Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397

bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Flurbereinigungsplan wird wie folgt geändert:

Das Abfindungsflurstück 779 der Klägerin wird durch Verlängerung der West- und Ostgrenze des Einlageflurstücks 266 um die sich insoweit südlich anschließende Wegfläche Abfindungsflurstück 780 der Beigeladenen zu 2 vergrößert. Die sich dadurch ergebende Verkleinerung des Abfindungsflurstücks 780 der Beigeladenen zu 2 im westlichen Bereich erfolgt ohne Geldausgleich.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 907,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit dem Einlageflurstück 266 mit 4.110 qm Teilnehmerin des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. Durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 2007 hatten ihre Eltern ihr das Einlageflurstück übertragen; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 20. Juli 2007.

Der um Sachverständige erweiterte Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) beschloss am 23. Februar und am 15. April 1999 die Grundsätze der Wertermittlung. In der Anlage 2 zum Beschluss vom 15. April 1999 ist unter lit. d) festgelegt, dass der Verkehrswert für die Ortsbereiche mit der Klasse 100 festgesetzt wird. Hierzu gehörten die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen sei (Fortlaufende Niederschriften S. 108b). Am 3. April 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Mit Vorstandsbeschluss vom 14. September 2006 wurden Grundsätze für den Abzug nach § 47 FlurbG festgelegt und u.a. alle mit Wertklasse 100 eingewerteten Flurstücke vom Abzug freigestellt und für die restlichen Flächen ein Abzugsfaktor von 3,3% beschlossen (FN S. 274). Am 12. Februar 2007 lehnte der Vorstand der Beklagten die von den Eltern der Klägerin beantragte Einwertung des Einlageflurstücks mit Wertzahl 100 ab (FN S. 293). Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und liege außerhalb der Ortsabrundungssatzung. Die Wertzahl 15 sei unverändert beizubehalten. Um eine Gleichbehandlung mit benachbarten mit Wertzahl 100 bewerteten Grundstücken zu gewährleisten, die teilweise außerhalb der Ortsabrundungssatzung lägen, wurde in Ergänzung zum Vorstandsbeschluss vom 14. September 2006 beschlossen, diese Flurstücksteile ohne Änderung der Wertzahl 100 mit der angrenzenden Wertzahl 14 zum Abzug beizuziehen. In derselben Sitzung wurde der Vorstand über einen Antrag an die Gemeinde zur Ausweisung eines Ferienhausgebiets im Bereich der Flurstücke 264, 265 und 266 informiert.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2007, unterzeichnet auch von ihren Eltern, legte die Klägerin „Widerspruch“ gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg im südlichen Bereich des Einlageflurstücks 266 ein und führte u.a. aus, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da diese Bauerwartungsland seien. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, dass ein Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das Schreiben jedoch als Antrag an die TG betrachtet werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Vorstands der TG der Klägerin mit, von der Gemeinde A. sei für ihr Grundstück die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt worden.

Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der TG den Flurbereinigungsplan Teil I, womit der Klägerin das Abfindungsflurstück 779 zugeteilt wurde, das größtenteils dem Einlageflurstück 266 entspricht und östlich an den bebauten Ortsbereich angrenzt. Im südlichen Bereich wurde es um den Weg Abfindungsflurstück 780 verkleinert. Für das Einlageflurstück wurde ein Abzug nach § 47 FlurbG festgesetzt und das Abfindungsflurstück zu 100% zum Beitrag nach § 19 FlurbG herangezogen. Im Übrigen wurde für die Flächen im Ortsbereich, die durch die Maßnahmen der Flurentwicklung Vorteile hätten, eine Heranziehung mit ¼ Anteil vorgesehen.

Gegen die vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemachte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 legte die Klägerin am 7. April 2008 Widerspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 1. Juli 2008 die Aufnahme des Einlageflurstücks 266 zum Ortsbereich nach den Grundsätzen der Wertermittlung, da es aufgrund der Zustimmung des Gemeinderats zum Antrag auf Ausweisung eines Baugebiets für die Flurnummern 264, 265 und 266 vom 21. Januar 2007 zum Bauerwartungsland geworden und dem Ortsbereich zuzuordnen sei.

Am 6. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der Beklagten eine Änderung des ursprünglich am 5. März 2001 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, FN S. 373/375). Darin war u.a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) am östlichen Rand der Ortschaft C. enthalten. Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte das ALE die Änderung.

Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan Teil I fand am 17. März 2009 statt. Mit Schreiben vom 26. März 2009 legte die Klägerin und auch ihre Eltern Widerspruch ein. Sie wandten sich u.a. gegen die Ausweisung des Wegs Abfindungsflurstück 780. Bisher grenze das Einlageflurstück 266 in einer Breite von 10 m an das Hofgrundstück der Eltern (Flurstück 11). Entfiele dieser Zusammenhang, wäre die Weidehaltung unterbrochen, so dass auf dem Abfindungsflurstück 779 neue Stallungen oder Tränken errichtet werden müssten, was eine völlige Änderung der Betriebsstruktur und eine erhebliche Wertminderung des Besitzstands zur Folge hätte. Außerdem hätte die rückwärtige Erschließung für das Flurstück 779 und die benachbarten Flächen keinen Vorteil, weil dieser Bereich bereits von der Teerstraße aus erschlossen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 wies der Spruchausschuss bei dem ALE die Widersprüche der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Flurbereinigungsplan als unbegründet zurück. Die Abfindungen seien wertgleich. Der neu geplante Weg Abfindungsflurstück 780 sei nicht nachteilig, zumal in der elterlichen Hofstelle derzeit ohnehin keine Tierhaltung betrieben werde.

Auf die von der Klägerin und ihren Eltern am 24. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhobenen Klagen hat der erkennende Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sachen an den Spruchausschuss bei dem ALE zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 – RdL 2016, 14 = juris).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilten die Klägerin dem Spruchausschuss beim ALE mit, der Widerspruch werde vollumfänglich aufrechterhalten. Die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) seien nicht als Ortsbereich eingestuft; der gegenüber der Einlage veränderten Zuteilung werde widersprochen. Gegen den Weg Flurstück 780 werde erneut Widerspruch erhoben, da er die Hofstelle von der Weide trenne. Zudem werde man wegen des verfehlten Wegebaus mit einem erhöhtem Landabzug und Kostenbeitrag belastet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 wies der Vorsitzende des Spruchausschusses den Widerspruch der Klägerin vom 1. Juli 2008 gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung als unzulässig ab, da er nicht fristgerecht erhoben worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2016 Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 2017 hat der erkennende Senat die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung dahingehend geändert, dass das klägerische Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 bewertet wurde (Az. 13 A 16.1130 – RdL 2018, 6 = KommunalPraxis BY 2017, 414 -LS- = juris).

Am 4. November 2016 ergingen in Sachen Flurbereinigungsplan drei Widerspruchsbescheide an die Klägerin und ihre Eltern, mit denen die Widersprüche abgewiesen wurden. Hiergegen erhoben die Klägerin und ihre Eltern mit Schreiben vom 26. November 2016 erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht.

Der Beklagten wurde vom Senat in der Plansache u.a. aufgegeben, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Wertermittlungsverfahren (13 A 16.1130) eine sich aus dem Urteil möglicherweise ergebende Planänderung zeichnerisch und rechnerisch darzustellen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte die Beklagte – wie in der Vorstandssitzung vom 5. Juli 2017 beschlossen – mit, aus der mit Urteil vom 30. Mai 2017 erfolgten Änderung der Wertermittlung für das Einlageflurstück 266 ergebe sich keine Änderung an Grenzen und Lage des Abfindungsflurstücks 779. Der schon bisher als Zufahrt genutzte und mit Schotter befestigte Teil des Einlageflurstücks sei Bestandteil des Wegs Abfindungsflurstück 780. Ein weiterer Teil sei im Abfindungsflurstück 779 aufgegangen, das auch landwirtschaftliche Nutzflächen enthalte. Aufgrund lagebedingter Zuteilung sei die Einlagefläche nach Kataster (4.110 qm) anstelle der Forderung zugeteilt worden, wodurch ein Flächenüberschuss entstehe. Aus der vorgegebenen Lage entstehe jedoch eine unvermeidbare wertmäßige Minderzuteilung, welche gegen Geldausgleich erfolge. In der im Schreiben vom 19. Oktober 2017 enthaltenen Berechnung wurden bei der Abfindung der Klägerin von den 4.110 qm des Einlageflurstücks 166 qm Wegfläche abgezogen und das Abfindungsflurstück mit 3.944 qm angesetzt.

Nach dem am 27. April 2018 übersandten, handschriftlich geänderten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan wurden laut Forderungsnachweis vom Einlageflurstück 266 nach dem Vorstandsbeschluss vom 12. Februar 2007 136 qm bzw. 203 Wertverhältniszahlen (WVZ) für den Abzug nach § 47 FlurbG abgezogen. Im Abfindungsnachweis wurden 1.427 WVZ gegen einen Betrag von 927,55 Euro als „Minderausweisung gegen Geldausgleich inf. ´flächengleicher` und nicht ´wertgleicher` Abfindung“ festgesetzt.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht bereit, eine Teilfläche von 166 qm im südlichen Bereich für den nicht erforderlichen Weg abzugeben. Die landwirtschaftlichen Flächen der anderen Teilnehmer seien durch eine ausreichende Wegeanbindung erschlossen. Ein Abzug von 161 qm mit 242 WVZ nach § 47 FlurbG sei unbegründet, da es sich um eine Verkehrswertfläche handle, die einem Innerortsgrundstück gleichzustellen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Flurbereinigungsplan entsprechend ihrem Vorbringen zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die mit Beschluss vom 9. April 2018 Beigeladenen zu 1 (Eigentümerin des westlich an den Weg Abfindungsflurstück 780 angrenzenden Hofgrundstücks 13) und 2 (Empfängerin des Wegs Abfindungsflurstück 780) stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten, die Niederschriften über den Augenschein und die mündliche Verhandlung am 2. und 3. Mai 2018 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Flurbereinigungsplan ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf wertgleiche Abfindung. Er war deshalb wie tenoriert zu ändern (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG).

Die mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 von der Beklagten mitgeteilte Änderung des Flurbereinigungsplans, insbesondere die geänderte Forderungsberechnung, setzt die Ergebnisse des rechtskräftigen Urteils vom 30. Mai 2017 in dem die Wertermittlung betreffenden Verfahren (Az. 13 A 16.1130 – RdL 2018, 6 = KommunalPraxis BY 2017, 414 -LS- = juris) nicht ausreichend um. Mit dem Urteil war die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung dahingehend geändert worden, dass das klägerische Einlageflurstück 266 Gemarkung Christanz mit Wertzahl 100 bewertet wurde. Da vom Vorstand der Beklagten die sich aus der geänderten Bewertung ergebenden Konsequenzen weder bei der Forderungsberechnung noch bei der Gestaltung der Abfindung der Klägerin berücksichtigt wurden, insbesondere dem Anspruch auf grundsätzlich flächengleiche Zuteilung von Bauerwartungsland nicht Rechnung getragen wurde, ist die Änderung der Zuteilung in der tenorierten Form geboten. Auf diese Weise wird dem Anspruch der Klägerin auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG Rechnung getragen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beigeladenen sachgerecht.

Die Gleichwertigkeit der Abfindung bemisst sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und berücksichtigen.

Bei der Ermittlung, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Der Tauschwert der Gesamtzuteilung muss dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen. Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwG, B.v. 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243 = RzF 13 zu § 44 I; U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8). Bei der Bemessung der Landabfindung sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Sie bilden die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung, weshalb Abfindung und Wertermittlung sachlich unlösbar zusammenhängen (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 10).

Vorliegend hatte der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. Mai 2017 das Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 bewertet. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG durch die Beklagte am 3. April 2002, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzte Vorstand gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), verletzte die Klägerin hinsichtlich des Einlageflurstücks 266 in ihren Rechten. Dieses war zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im März/April 2008 nicht als landwirtschaftliches Grundstück, sondern wegen des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde A. vom 26. April 2007, mit dem sich dieser grundsätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwecks Errichtung einer Ferienhausanlage auf den Flurstücken 264, 265 und 266 bereit erklärt hatte, als Bauerwartungsland und damit mit Wertzahl 100 zu bewerten (Az. 13 A 16.1130 – RdL 2018, 6 = KommunalPraxis BY 2017, 414 -LS- = juris Rn. 40).

Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Daraus folgt, dass derjenige, der Bauerwartungsland in das Flurbereinigungsverfahren eingelegt hat, in der Abfindung grundsätzlich einen Anspruch auf Bauerwartungsland in entsprechendem Umfang hat. Dieser Anspruch kann wegen § 44 Abs. 4 FlurbG nur ausnahmsweise wertgleich, nicht flächengleich in der Feldlage abgefunden werden, wenn dies der Zweck der Flurbereinigung erfordert (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 37; zu den weitergehenden Anforderungen bei Baulandgrundstücken vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1990 – 5 C 1.87 – BVerwGE 85, 129 = RdL 1990, 214 = juris). Liegt ein entsprechender Ausnahmefall vor, ist eine Zustimmung des Eigentümers zwar zweckmäßig, aber nicht erforderlich (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 37 m.w.N.).

Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin im vorliegenden Fall –vorbehaltlich eines eventuellen Abzugs nach § 47 FlurbG – einen Anspruch auf eine mit der Größe des Einlageflurstücks flächengleiche Abfindung mit Bauerwartungsland. Da das Einlageflurstück 266 4.110 qm umfasste, steht ihr, da ihr mit Wertzahl 100 bewertetes Einlageflurstück nach den Grundsätzen für den Abzug nach § 47 FlurbG vom 14. September 2006 vom Abzug freigestellt ist, ein entsprechender Abfindungsanspruch zu. Dem hat die Beklagte nicht Rechnung getragen, da diese für den Weg Flurstück 780 in der Abfindung der Klägerin 166 qm als eine unvermeidbare wertmäßige Minderausweisung gegen Geldausgleich festgesetzt hat.

Eine Minderausweisung gegen Geldausgleich ist nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG nur dann zulässig, wenn sie unvermeidbar ist. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass für eingelegtes Land wieder Land auszuweisen ist, greift allerdings nicht schon dann, wenn die Minderabfindung im Verhältnis zur Gesamtabfindung einen geringen Prozentsatz ausmacht oder wenn die Hingabe von Geld dem Beteiligten zugemutet werden kann (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 55). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Festsetzung des Wegs Abfindungsflurstück 780 und der damit bewirkten Verkleinerung des Abfindungsflurstücks 779 gegenüber dem Einlageflurstück 266 nicht um eine aus der vorgegebenen Lage resultierende unvermeidbare wertmäßige Minderzuteilung gegen Geldausgleich, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zulässig wäre. Bei dem Gebot der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG geht das Gesetz davon aus, dass für Landeinlagen grundsätzlich Landzuteilungen gegeben werden müssen, so dass der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens damit ein Recht hat, für eingelegte Grundstücke Land zurückzuerhalten (BVerwG, U.v. 13.1.1959 – I C 155.58 – BVerwGE 8, 95 = RzF 1 zu § 44 III/2 = juris Rn. 5). Da dieser Grundsatz nicht in jedem Verfahren restlos durchgeführt werden kann, sieht § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vor, dass unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für eingelegtes Land wieder Land auszuweisen ist, die schon unter diesem Blickwinkel eine enge Auslegung erfordert (BVerwG, U.v. 13.1.1959 a.a.O., Rn. 6). Eine Minderausweisung ist dann nicht unvermeidbar, wenn sie durch eine andere Einteilung des Flurbereinigungsgebiets, die der gesetzlichen Forderung nach einer großräumigen Gliederung Rechnung trägt, vermieden werden kann (BVerwG, U.v. 13.1.1959 a.a.O., Rn. 8). Nur wenn die Ziele der Umlegung insgesamt bei einer anderen Zuteilung objektiv nicht erreicht werden können, ist die Behörde ermächtigt, von einer vollständigen Landabfindung abzusehen. Sie darf daher einem einzelnen Beteiligten nur dann eine Minderabfindung ausweisen, wenn die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren (BVerwG, U.v. 13.1.1959 a.a.O., Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.11.1992 – 13 A 91.1320 – juris Rn. 35).

Der im südlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 779 festgesetzte Weg Abfindungsflurstück 780 bzw. die damit verfolgten Zwecke erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Weg stellt eine rückwärtige Erschließung des Hofgrundstücks der Beigeladenen zu 1 dar, die rechtlich jedoch nicht zwingend geboten ist. Das Hofgrundstück grenzt im Westen an eine öffentliche Straße an und ist hiermit ausreichend im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG erschlossen. Die rückwärtige Erschließung des Hofgrundstücks würde zwar die Erreichbarkeit des Abfindungsflurstücks 782 der Beigeladenen zu 1 vom Hof aus verkürzen und damit erleichtern. Sie wäre damit sicherlich flurbereinigungsrechtlich und -technisch zweckmäßig, aber nicht in dem Sinne zwingend geboten, dass sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen eine Minderzuteilung von Bauerwartungsland gegenüber der Klägerin rechtfertigen könnte. Den Erschließungsanforderungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maß an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind (BVerwG, U.v. 30.9.1992 – 11 C 8.92 – RdL 1993, 13 = RzF 28 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG = juris Rn. 10; B.v. 8.7.1968 – 4 B 134.67 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 12 S. 26; B.v. 20.8.1958 – 1 CB 43.58 – RdL 1959, 27). Ist ein solcher Anschluss durch einen Zuweg gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden (BVerwG, U.v. 30.9.1992 – 11 C 8.92 a.a.O.; B.v. 20.3.1975 – 5 B 74.72 – Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 = RzF 62 zu § 44 Abs. 1 = juris; U.v. 9.10.1973 – V C 37.72 – BVerwGE 44, 92 = juris Rn. 21; B.v. 8.7.1968 – IV B 134.67 a.a.O.; B.v. 20.8.1958 – I CB 43.58 a.a.O.). Da sowohl das Hofgrundstück als auch das Abfindungsflurstück eine ausreichende Erschließung aufweisen, ist der Weg Abfindungsflurstück 780 im Bereich des Abfindungsflurstücks 779 nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Erschließung zwingend geboten.

Zu Unrecht hat die Beklagte bei dem klägerischen mit Wertzahl 100 bewerteten Einlageflurstück 266 zudem einen Abzug nach § 47 FlurbG von 3,3% (203 WVZ bzw. 136 qm) vorgenommen. Soweit sie sich auf den Vorstandsbeschluss vom 12. Februar 2007 beruft, mit dem die am 14. September 2006 beschlossenen Grundsätze für den Abzug nach § 47 FlurbG ergänzt wurden, übersieht sie, dass diese Ergänzung das Einlageflurstück der Klägerin gerade nicht erfasst, sondern nur die benachbarten Einlageflurstücke mit der Wertzahl 100 außerhalb der Ortsabrundungssatzung, die kein Bauerwartungsland sind. Nach den Grundsätzen für den Abzug nach § 47 FlurbG vom 14. September 2006 sind im Übrigen alle mit Wertklasse 100 eingewerteten Flurstücke vom Abzug freigestellt. Dieser Freistellung unterfällt das Einlageflurstück 266 der Klägerin aber aufgrund der mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 2017 (Az. 13 A 16.1130) erfolgten Bewertung mit 100 WVZ als Bauerwartungsland.

Da somit weder ein Abzug nach § 47 FlurbG erfolgen durfte noch die Voraussetzungen für eine Minderausweisung gegen Geldausgleich nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vorliegen, steht der Klägerin eine Forderung auf Zuteilung von 4.110 qm Bauerwartungsland zu.

Nach den bei der Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen des Gerichts ist jedoch eine Gestaltung der Abfindung der Klägerin möglich, die – ohne die bisherige Zusammenlegung zu verschlechtern und ohne den Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung der betroffenen Teilnehmer zu verletzen – der Klägerin einen vollen Wertausgleich in Land und insbesondere einen flächengleichen Ausgleich in Bauerwartungsland gewährt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im Flurbereinigungsplan ausgewiesene Minderabfindung nicht gegeben.

Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt – hier den Flurbereinigungsplan – selbst durch Urteil ändern. Das Gericht ist damit nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt (BVerwG, B.v. 10.5.2007 – 10 B 71.06 – RdL 2007, 221; BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – RdL 2012, 304; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 Rn. 1). Vom Gericht festgesetzte Änderungen sind in einen deklaratorischen und nicht anfechtbaren Plannachtrag zu übernehmen (BVerwG, B.v. 29.3.2007 – 10 B 51.06 – RdL 2007, 219 = RzF 22 zu § 144).

Die Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch die tenorierte Änderung des Flurbereinigungsplans – Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 779 durch die Verlängerung der West- und Ostgrenze des Einlageflurstücks 266 um die sich insoweit südlich anschließende Wegfläche Abfindungsflurstück 780 – erreicht.

Die vorgenommene Änderung erscheint auch sachgerecht. Für die Herstellung einer wertgleichen und insbesondere flächengleichen Abfindung der Klägerin sind keine Alternativen ersichtlich. Die Änderung ist auch für die hiervon betroffenen Beigeladenen zumutbar, zumal deren Anspruch auf wertgleiche Abfindung hierdurch nicht in Frage gestellt wird.

Der mit der Änderung der Abfindung der Klägerin einhergehende Verlust der rückwärtigen Zweiterschließung des Hofgrundstücks der Beigeladenen zu 1 steht der Änderung nicht entgegen, da die damit bewirkte erleichterte Erreichbarkeit des Abfindungsflurstücks zwar zweckmäßig gewesen sein mag, sie aber nicht nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG rechtlich geboten war. Mit der Änderung wird die Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen zu 1 nicht in Frage gestellt.

Soweit schließlich die Beigeladene zu 2 mit einer Flächenverkleinerung des Wegs Abfindungsflurstück 780 betroffen ist, steht damit nicht die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung inmitten, da ihr diese Fläche als Wegflurstück und nicht als Ausgleich für eine erbrachte Einlage zugeteilt wurde. Durch die Verkleinerung ohne Wertausgleich wird der Weg in seiner Funktion im Übrigen nicht beeinträchtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 47


(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86


(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 19


(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 27


Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstü

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 32


Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermitt

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 13 A 16.1130

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurst
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert: An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parall

Referenzen

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Tenor

I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurstück 266 Gemarkung C. wird mit Wertzahl 100 bewertet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 360,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit dem Einlageflurstück 266 Teilnehmerin des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. Durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 2007 hatten ihre Eltern ihr das Einlageflurstück mit 0,4110 ha übertragen; die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, mit der ihr Einlageflurstück als landwirtschaftliches Grundstück mit der Wertzahl 15 bewertet wurde, da es als Bauerwartungsland mit der Wertzahl 100 hätte eingewertet werden müssen.

Der um Sachverständige erweiterte Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft C. (TG C.) beschloss am 23. Februar 1999 und am 15. April 1999 die Grundsätze der Wertermittlung. In der Anlage 2 zum Beschluss vom 15. April 1999 ist unter lit. d) festgelegt, dass der Verkehrswert für die Ortsbereiche mit der Klasse 100 festgesetzt wird. Hierzu gehörten die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Am 3. April 2002 stellte der Vorstand der beklagten TG die Ergebnisse der Wertermittlung fest.

Mit Vorstandsbeschluss vom 14. September 2006 wurden u.a. alle mit Wertklasse 100 eingewerteten Flurstücke vom Abzug nach § 47 FlurbG freigestellt und für die restlichen Flächen ein Abzugsfaktor von 3,3% beschlossen (Fortlaufende Niederschriften S. 272/273).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 sprachen sich die Eltern der Klägerin gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg aus und machten geltend, dass dieser das am Ortsrand gelegene Einlageflurstück 266 von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde.

Am 12. Februar 2007 lehnte der Vorstand der Beklagten die von den Eltern der Klägerin beantragte Einwertung des Einlageflurstücks mit Wertzahl 100 ab (FN S. 293). Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und liege außerhalb der Ortsabrundungssatzung. Die Wertzahl 15 sei unverändert beizubehalten. Um eine Gleichbehandlung mit benachbarten mit Wertzahl 100 bewerteten Grundstücken zu gewährleisten, die teilweise außerhalb der Ortsabrundungssatzung lägen, wurde beschlossen, diese Flurstücksteile ohne Änderung der Wertzahl 100 mit der Wertzahl 14 zum Abzug beizuziehen. In derselben Sitzung wurde der Vorstand über den Antrag an die Gemeinde zur Ausweisung eines Ferienhausgebiets im Bereich der Flurstücke 264, 265 und 266 informiert.

Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichneten Schreiben vom 19. Mai 2007 an den Vorstand der TG C. legten sie „Widerspruch“ gegen den geplanten Weg ein und führten u.a. aus, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da diese Bauerwartungsland seien. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 25. Mai 2007 wurde ihnen mitgeteilt, dass ein Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das Schreiben jedoch als Antrag an die TG betrachtet werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Vorstands der TG C. der Klägerin mit, von der Gemeinde A. sei für ihr Grundstück die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt worden.

Am 19. Juli 2007 übersandte die Klägerin der Beklagten eine ihren Eltern erteilte schriftliche Vollmacht in Angelegenheiten des Wegs über Flurnummer 266.

Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der TG C. den Flurbereinigungsplan Teil I. Hierdurch wurde der Klägerin das Abfindungsflurstück 779 zugeteilt. Das Abfindungsflurstück entspricht größtenteils dem Einlageflurstück und grenzt östlich an den bebauten Ortsbereich an. Im südlichen Bereich wurde es gegenüber dem Einlageflurstück für den Weg Abfindungsflurstück 780 verkleinert. Für das Einlageflurstück wurde ein Abzug nach § 47 FlurbG festgesetzt und das Abfindungsflurstück zu 100% zum Beitrag nach § 19 FlurbG herangezogen. Im Übrigen wurde für die Flächen im Ortsbereich, die durch die Maßnahmen der Flurentwicklung Vorteile haben, eine Heranziehung mit ¼ Anteil vorgesehen.

Am 2. August 2007 ordnete das ALE O. die vorläufige Besitzeinweisung spätestens zum 1. Oktober 2007 an.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen legten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 Widerspruch ein, in dem ausgeführt wurde „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein“. Dem Schreiben waren sechs Luftbilder mit handschriftlichen Anmerkungen beifügt. Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragten sie die Aufnahme des Einlageflurstücks zum Ortsbereich nach den Grundsätzen der Wertermittlung, da es aufgrund der Zustimmung des Gemeinderats zum Antrag vom 21. Januar 2007 auf Ausweisung eines Baugebiets für die Flurnummern 264, 265 und 266 zum Bauerwartungsland geworden und dem Ortsbereich zuzuordnen sei.

Am 6. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der Beklagten eine Änderung des ursprünglich am 5. März 2001 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, FN S. 373/375). Darin war u.a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) am östlichen Rand der Ortschaft C. enthalten.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde den Eltern der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch vom 2. April 2008 nicht abgeholfen werde.

Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan Teil I fand am 17. März 2009 statt. Mit Schreiben vom 26. März 2009, eingegangen am 30. März 2009, legten die Klägerin sowie ihre Eltern Widerspruch ein und wandten sich u.a. gegen die Ausweisung des Wegs Abfindungsflurstück 780. Bisher grenze das Einlageflurstück 266 in einer Breite von 10 m an das Hofgrundstück Flurstück 11. Wenn dieser Zusammenhang entfiele, wäre die Weidehaltung unterbrochen, so dass auf dem Abfindungsflurstück 779 neue Stallungen oder Tränken errichtet werden müssten, was eine völlige Änderung der Betriebsstruktur und eine erhebliche Wertminderung des Besitzstands zur Folge hätte. Außerdem hätte die rückwärtige Erschließung für das Flurstück 779 und die benachbarten Flächen keinen Vorteil, weil dieser Bereich bereits von der T. Straße aus erschlossen sei.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte das ALE O. die Änderung des Plans nach § 41 FlurbG vom 6. Oktober 2008.

Mit Bescheid vom 21. August 2014 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. die Widersprüche der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Flurbereinigungsplan als unbegründet zurück. Die Abfindung sei wertgleich. Der neu geplante Weg Abfindungsflurstück 780 sei nicht nachteilig, zumal in der elterlichen Hofstelle derzeit ohnehin keine Tierhaltung betrieben werde.

Durch Bescheid vom 20. Oktober 2014 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtszustand am 1. Februar 2015 eintrat.

Auf die von der Klägerin und ihren Eltern am 24. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhobenen Klagen hat der erkennende Senat nach einer Beweiserhebung mittels Einnahme eines Augenscheins am 13. Juli 2015 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 14. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Spruchausschuss bei dem ALE O. zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 – RdL 2016, 14 = juris).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilten die Klägerin und ihre Eltern dem Spruchausschuss beim ALE mit, der Widerspruch werde vollumfänglich aufrechterhalten. Die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) seien nicht als Ortsbereich eingestuft; der gegenüber der Einlage veränderten Zuteilung werde widersprochen. Gegen den Weg Flurstück 780 werde erneut Widerspruch erhoben, da er die Hofstelle von der Weide trenne. Zudem werde man wegen des verfehlen Wegebaus mit einem erhöhtem Landabzug und Kostenbeitrag belastet.

Am 10. Mai 2016 erging ein Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Spruchausschusses an die Klägerin, mit dem ihr Widerspruch vom 1. Juli 2008 als unzulässig abgewiesen wurde, da er nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2015 könne das Schreiben vom 2. April 2008 nicht als Widerspruch der Klägerin gegen die Wertermittlung gewertet werden. Das Schreiben sei diesbezüglich weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Es werde weder auf die Klägerin noch auf die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) hingewiesen, vielmehr würden dezidiert Flächen bzw. Wertzahlen angesprochen, die falsch bewertet seien bzw. einer Überprüfung bedürften. Dadurch werde der Prüfungsumfang eingeschränkt, denn es liege nur eine Teilanfechtung der Wertermittlung vor. Das Schreiben vom 1. Juli 2008 sei als gegen die Wertermittlung gerichtet zu werten, wahre aber nicht die gesetzliche Frist. Eine Zulassung komme weder nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG noch nach § 134 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FlurbG in Betracht. Eine offenbare und unbillige Härte liege nicht vor, da die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteile für die Widerspruchsführer hätte. Die Klägerin sei mit Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden, so dass für sie die Einwertung der fraglichen Fläche grundsätzlich ohne Belang sei.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 erhoben die Klägerin sowie ihre Eltern (13 A 16.1127) gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Ihnen sei mit dem Schreiben vom 15. Februar 2007 mitgeteilt worden, dass die Einstufung als Ortsbereich nach der Ortsabrundungssatzung vorzunehmen und allein diese für die Bebaubarkeit entscheidend sei. Das Bauerwartungsland sei nicht in den Ortsbereich aufgenommen worden. In anderen Verfahren sei dies großzügig erfolgt. Obwohl es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass am 21. Februar 2007 ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für Ferienhäuser auf den Flurstücken 264, 265, 266 gestellt worden sei, die durch eine positive Abstimmung im Gemeinderat zu Bauerwartungsland geworden seien, sei keine Einstufung in den Ortsbereich vorgenommen worden, auch auf den wiederholten Antrag vom 1. Juli 2008 nicht. Die Wertermittlung hätte von Amts wegen abgeändert werden müssen. Die Grundsätze der Wertermittlung seien nicht eingehalten worden; die Fehler bei der Ausführung der Wertermittlung erforderten eine Nachbesserung bzw. Richtigstellung. Zum Einwand, sie hätten mit der Einwertung mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteil, wird geltend gemacht, dass bei einer entsprechenden Einwertung kein Kostenabzug von 219,84 € zu entrichten gewesen wäre und der Wegeabzug nach § 47 FlurbG mit 3,3% über 136 qm (133,28 €) nicht als Mehrausweisung hätte zurück gekauft werden müssen. Zudem hätte das Bauerwartungsland in seiner Größe und Lage nicht verändert werden dürfen bzw. kein Wegebau durchgeführt werden können. Auch werde die Einwertung mit Wertzahl 100 in Frage gestellt, da die Flurstücke 256 und 1 außerhalb der Ortsabrundungssatzung liegen würden und mit Wertzahl 100 eingestuft worden seien.

Am 4. November 2016 ergingen drei Widerspruchsbescheide an die Klägerin und ihre Eltern in Sachen Flurbereinigungsplan. Mit Schreiben vom 26. November 2016 erhoben die Klägerin und ihre Eltern am 29. November 2016 erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - gegen die Flurbereinigungspläne der TG C. und der TG K., die unter den Aktenzeichen 13 A 16.2394, 13 A 16.2397 und 13 A 16.2398 anhängig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins am 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 wurde die Beigeladene als Empfängerin des Weges Abfindungsflurstücks 780 beigeladen und haben die Eltern der Klägerin ihre Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (13 A 16.1127) zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 zu bewerten.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vertreter der Beigeladenen stellt keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 29. und 30. Mai 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten auch in den Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 und 13 A 15.132 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist nicht verspätet.

Indem die Klägerin das Einlageflurstück 266 erworben hat – die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007 –, ist sie nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition der Eltern eingetreten. Somit ist sie befugt, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen (BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – RdL 1977, 323) und die gegenüber der Einlage veränderte Zuteilung mit dem Abfindungsflurstück 779 zu rügen.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die Eltern der Klägerin haben damit mit ihrem Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 fristgerecht Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung eingelegt. Zwar war dieses Schreiben nicht auch von der Klägerin mitunterzeichnet und wurde nicht auf die von dieser ihren Eltern erteilten Vollmacht hingewiesen. Auch wurde darin nicht explizit das Einlageflurstück 266 genannt. Gleichwohl ist bei verständiger Würdigung der damit abgegebenen Erklärung aufgrund der der beklagten TG bekannten Umstände davon auszugehen, dass der Widerspruch auch im Namen der Klägerin erhoben wurde und insbesondere auch die Bewertung des Einlageflurstücks 266 umfasste. Insoweit sind Anträge nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen und ist bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 141 Rn. 1b).

Bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 hatten sich die Eltern der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch Eigentümer des Einlageflurstücks 266 waren, gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg ausgesprochen und geltend gemacht, dass dieser Weg das am Ortsrand gelegene Flurstück von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die weitere Korrespondenz der Beteiligten, insbesondere der „vorzeitige“ Widerspruch vom 19. Mai 2007 gegen den geplanten Weg, in dem u.a. ausgeführt worden war, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da dies Bauerwartungsland sei. Des Weiteren lag eine von der Klägerin ihren Eltern mit Schreiben vom 19. Juli 2007 nach § 120 FlurbG erteilte Vollmacht vor (s. Bl. 9 der Widerspruchsakte). Aufgrund dieser dem ALE und der TG bekannten Gesamtumstände war das Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 objektiv so aufzufassen, dass die Eltern hinsichtlich der Bewertung des Einlageflurstücks 266 im Namen der Klägerin, hinsichtlich der weiteren Punkte im eigenen Namen Widerspruch einlegen wollten. Hierfür spricht nicht zuletzt auch das von der Klägerin mitunterzeichnete Schreiben vom 1. Juli 2008, in dem unterstrichen wurde, dass das genannte Flurstück Bauerwartungsland sei.

Entgegen der Ansicht im Widerspruchsbescheid war der Widerspruch nicht als eine auf die darin genannten Flächen bzw. Wertzahlen beschränkte Teilanfechtung der Wertermittlung mit einer entsprechenden Einschränkung des Prüfungsumfangs anzusehen. Nach § 142 Abs. 3 FlurbG braucht u.a. im Falle einer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein, weshalb es für den nach § 103 Abs. 3 VwGO in der mündlichen Verhandlung erforderlichen Sachantrag ausreicht, wenn sich das Klagebegehren oder jedenfalls das Ziel der Klage aus der Bezeichnung des „Gegenstands“ des Klagebegehrens sowie dem vorgetragenen Akteninhalt hinreichend klar ergibt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 21). Für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist anerkannt, dass zur Darlegung genügt, dass der Widerspruchsführer das nach seiner Ansicht nicht richtig bewertete Grundstück bezeichnet und sein Vorbringen die allgemeine Angriffsrichtung erkennen lässt (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; U.v. 21.7.1959 – I C 39.59 – BVerwGE 9, 93 = MDR 1959, 1032 = RzF 2 zu § 32). Dies gilt wegen § 142 Abs. 3 FlurbG erst recht im Vorverfahren. Nur wenn diese Mindestangaben trotz Fristsetzung fehlen, ist der Widerspruch als unbegründet abzuweisen (BayVGH, U.v. 3.10.1975 – 85 XIII 73 – AgrarR 1976, 204 = RzF 7 zu § 32). Da aber keine Verpflichtung besteht, innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsbegründung vorzulegen, ist bei Zweifeln, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 14.1111 – RzF 14 zu § 32 = KommunalPraxisBY 2015, 106 -LS-; U.v. 3.10.1975 a.a.O.). Insoweit hat es die Behörde in der Hand, durch Nachfragen und Fristsetzungen den Umfang der Nachprüfung zu beschränken (BayVGH, U.v. 3.10.1975 a.a.O.).

Im Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 wurde zwar lediglich ausgeführt „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein. Ausführliche Dokumentation auf beiliegenden Luftbildern 1-6.“ Angesichts der im Interesse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens großzügigeren Regelungen zur Antragstellung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, kommt eine Beschränkung des Widerspruch auf die in den anliegenden Luftbildern dargestellten Grundstücke im Sinn einer Teilanfechtung nicht in Betracht, zumal der Wunsch auf eine Bewertung des Einlageflurstücks 266 als Bauerwartungsland bekannt war. Insoweit hätte es die beklagte TG oder auch der Spruchausschuss in der Hand gehabt, durch eine schriftliche Nachfrage mit Fristsetzung eine Klarstellung herbeizuführen, ob die bemängelten Punkte abschließend sind oder nicht. Ohne eine solche bleibt es dabei, dass im Zweifel die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll und der Widerspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert werden kann.

Da der Widerspruch der bevollmächtigten Eltern auch als Widerspruch der Klägerin zu verstehen ist, die ausschließlich mit dem Einlageflurstück 266 an dem Flurbereinigungsverfahren teilnimmt, war auch und gerade die Bewertung dieses Flurstücks Gegenstand des Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002.

Der Klägerin fehlt auch nicht die für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erforderliche Klagebefugnis. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit WZ 100 hätte keinerlei Vorteile für die Klägerin, da sie mit dem Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden und damit die Einwertung der fraglichen Fläche für sie grundsätzlich ohne Belang sei. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Identität von Einlage- und Abfindungsflurstück die Wertermittlung mangels Rechtsverletzung nicht erfolgreich gerügt werden kann, da für den Fall, dass Einlage- und Abfindungsflächen identisch sind, eine Änderung der ermittelten Wertzahlen lediglich interne Berechnungsabläufe beeinflussen, das Zuteilungsergebnis jedoch unberührt lassen würde (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2006 – 13 A 05.957 – RdL 2007, 265; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 32 Rn. 10). Neben der Identität von Einlage- und Abfindungsfläche bzw. der unveränderten Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ist jedoch weiter Voraussetzung, dass der Flurbereinigungsplan für den betroffenen Teilnehmer keinen Abzug nach § 47 FlurbG und keine Belastung durch einen Beitrag gemäß § 19 FlurbG vorsieht (BayVGH, U.v. 19.6.2006 a.a.O.; OVG NW, U.v. 19.5.1992 – 9 G 11/86 – RdL 1995, 40 = RzF 12 zu § 32; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 22 Rn. 10), da sich das Grundstück nur dann auf der Einlage- und der Abfindungsseite als neutraler durchlaufender Rechnungsposten darstellt.

Vorliegend fehlt es an beiden vorgenannten Voraussetzungen. Im Hinblick auf den neu ausgewiesenen Weg Abfindungsflurstück 790 wurde der Grundstückszuschnitt des Abfindungsflurstücks 779 gegenüber dem Einlageflurstück 266 verändert, so dass keine unveränderte Wiederzuteilung erfolgt ist. Zudem unterliegt das Einlageflurstück nach dem Flurbereinigungsplan dem Abzug nach § 47 FlurbG. Der Klägerin kann daher unter dem Gesichtspunkt der Identität von Einlage und Abfindung nicht die erforderliche Klagebefugnis abgesprochen werden kann.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte am 3. April 2002 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzte Vorstand gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), ist hinsichtlich des Einlageflurstücks 266 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da dieses nicht als landwirtschaftliches Grundstück, sondern als Bauerwartungsland zu bewerten war. Daher war in Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnis nach § 144 Satz 1 FlurbG die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim ALE O. vom 10. Mai 2016 dahingehend zu ändern, dass das klägerische Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 bewertet wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Maßgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also die damaligen Wertverhältnisse (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV CB 145.68 – RdL 1971, 184; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 = VGH n.F. 64, 115; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im März/April 2008.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist für landwirtschaftliche Grundstücke das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind damit gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 1), wobei alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dagegen hat nach § 29 Abs. 1 FlurbG die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen auf der Grundlage des Verkehrswerts zu erfolgen. Der Verkehrswert wird nach § 29 Abs. 2 FlurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Den Begriff „Bauflächen“ definiert § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Er umfasst auch das sog. Bauerwartungsland (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 7/4169 S. 5). Einen besonderen Lagewert haben neben Baugrundstücken in der Regel auch solche Grundstücke, mit deren Bebauung bei der wahrscheinlichen baulichen Entwicklung erst in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 29 Rn. 11). Dass ein Grundstück außerhalb der Bebauungsgrenze oder eines durch einen Bauleitplan ausgewiesenen Gebiets liegt, schließt nicht immer aus, dass es in absehbarer Zeit Bauland werden kann und daher bereits einen entsprechenden Verkehrswert hat (BVerwG, U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308). Ein besonderer Lagewert als Bauerwartungsland kann vielfach zeitlich vor der Einbeziehung des Grundstücks in die Bauleitplanung entstehen, etwa dann, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der gemeindlichen Planung vorauseilt und diese bindet oder wenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig bekannt werden (BVerwG, U.v. 15.10.1974 – V C 56.73 – BVerwGE 47, 96 = RdL 1975, 128 = AgrarR 1975, 101 = RzF 6 zu § 32). Liegt ein Grundstück im Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB, so ist es nur ausnahmsweise Bauland. Dazu muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen (BVerwG, B.v. 8.8.1968 – IV B 174.67 – Buchholz § 44 FlurbG Nr. 13). Rein theoretische Möglichkeiten ohne reale Grundlagen schlagen sich dagegen im Verkehrswert des Grundstücks nicht nieder (BVerwG, U.v. 16.9.1975 – V C 32.75 – RdL 1976, 74). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Wertermittlungsverordnung (WertV vom 6.12.1988, BGBl. I S. 2209; die Immobilienwertermittlungsverordnung ist erst zum 1.7.2010 in Kraft getreten, § 24 ImmoWertV) sind Flächen Bauerwartungsland, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV kann sich diese Erwartung insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.

Hier liegt mit dem Einlageflurstück 266 Bauerwartungsland vor. Nach dem durchgeführten Augenschein und nach den Lageplänen liegt das Flurstück zwar außerhalb des Bebauungszusammenhangs des § 34 BauGB und damit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (Söfker in Ernst//Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Auch wird es nicht von der Ortsabrundungssatzung der Beigeladenen auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BauGB umfasst. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von A. vom 26. April 2007, mit dem sich dieser unter der Voraussetzung geklärter Grundstücksverhältnisse grundsätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwecks Errichtung einer Ferienhausanlage auf den Flurstücken 264, 265 und 266 bereit erklärt hat, war das an sich außerhalb des Bebauungszusammenhangs und damit im Außenbereich gelegene Einlageflurstück 266 zum damaligen, für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt (März/April 2008; vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 23) nach den am 23. Februar und 15. April 1999 beschlossenen Grundsätzen der Wertermittlung jedoch als Bauerwartungsland anzusehen und zu bewerten. Danach gehören zu den mit Wertzahl 100 zu bewertenden Ortsbereichen die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Da sich die Bauerwartung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV insbesondere auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde gründen kann, bestand aufgrund der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 26. April 2007 im März/April die tatsächlich begründete Erwartung, dass das Einlageflurstück in absehbarer Zeit mit einer Ferienhausanlage bebaubar und damit zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sein werde. Entsprechend ist auch das ALE O. in seinen Prüfungsanmerkungen im Jahr 2008 von der Einstufung als Bauerwartungsland ausgegangen (FN nach S. 348 – letzter Vermerk zu 2520/526). Dabei kann dahinstehen, ob die 1999 beschlossenen Grundsätze der Wertermittlung mit der Formulierung „eine Bebauung nicht auszuschließen ist“ über die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV hinausgehen, wonach eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich zu erwarten sein muss. Im Hinblick auf den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt steht auch nicht entgegen, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 erklärt hat, derzeit sei nicht abzusehen, dass für das Einlageflurstück 266 ein Bebauungsplan aufgestellt werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurstück 266 Gemarkung C. wird mit Wertzahl 100 bewertet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 360,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit dem Einlageflurstück 266 Teilnehmerin des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. Durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 2007 hatten ihre Eltern ihr das Einlageflurstück mit 0,4110 ha übertragen; die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, mit der ihr Einlageflurstück als landwirtschaftliches Grundstück mit der Wertzahl 15 bewertet wurde, da es als Bauerwartungsland mit der Wertzahl 100 hätte eingewertet werden müssen.

Der um Sachverständige erweiterte Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft C. (TG C.) beschloss am 23. Februar 1999 und am 15. April 1999 die Grundsätze der Wertermittlung. In der Anlage 2 zum Beschluss vom 15. April 1999 ist unter lit. d) festgelegt, dass der Verkehrswert für die Ortsbereiche mit der Klasse 100 festgesetzt wird. Hierzu gehörten die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Am 3. April 2002 stellte der Vorstand der beklagten TG die Ergebnisse der Wertermittlung fest.

Mit Vorstandsbeschluss vom 14. September 2006 wurden u.a. alle mit Wertklasse 100 eingewerteten Flurstücke vom Abzug nach § 47 FlurbG freigestellt und für die restlichen Flächen ein Abzugsfaktor von 3,3% beschlossen (Fortlaufende Niederschriften S. 272/273).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 sprachen sich die Eltern der Klägerin gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg aus und machten geltend, dass dieser das am Ortsrand gelegene Einlageflurstück 266 von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde.

Am 12. Februar 2007 lehnte der Vorstand der Beklagten die von den Eltern der Klägerin beantragte Einwertung des Einlageflurstücks mit Wertzahl 100 ab (FN S. 293). Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und liege außerhalb der Ortsabrundungssatzung. Die Wertzahl 15 sei unverändert beizubehalten. Um eine Gleichbehandlung mit benachbarten mit Wertzahl 100 bewerteten Grundstücken zu gewährleisten, die teilweise außerhalb der Ortsabrundungssatzung lägen, wurde beschlossen, diese Flurstücksteile ohne Änderung der Wertzahl 100 mit der Wertzahl 14 zum Abzug beizuziehen. In derselben Sitzung wurde der Vorstand über den Antrag an die Gemeinde zur Ausweisung eines Ferienhausgebiets im Bereich der Flurstücke 264, 265 und 266 informiert.

Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichneten Schreiben vom 19. Mai 2007 an den Vorstand der TG C. legten sie „Widerspruch“ gegen den geplanten Weg ein und führten u.a. aus, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da diese Bauerwartungsland seien. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 25. Mai 2007 wurde ihnen mitgeteilt, dass ein Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das Schreiben jedoch als Antrag an die TG betrachtet werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Vorstands der TG C. der Klägerin mit, von der Gemeinde A. sei für ihr Grundstück die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt worden.

Am 19. Juli 2007 übersandte die Klägerin der Beklagten eine ihren Eltern erteilte schriftliche Vollmacht in Angelegenheiten des Wegs über Flurnummer 266.

Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der TG C. den Flurbereinigungsplan Teil I. Hierdurch wurde der Klägerin das Abfindungsflurstück 779 zugeteilt. Das Abfindungsflurstück entspricht größtenteils dem Einlageflurstück und grenzt östlich an den bebauten Ortsbereich an. Im südlichen Bereich wurde es gegenüber dem Einlageflurstück für den Weg Abfindungsflurstück 780 verkleinert. Für das Einlageflurstück wurde ein Abzug nach § 47 FlurbG festgesetzt und das Abfindungsflurstück zu 100% zum Beitrag nach § 19 FlurbG herangezogen. Im Übrigen wurde für die Flächen im Ortsbereich, die durch die Maßnahmen der Flurentwicklung Vorteile haben, eine Heranziehung mit ¼ Anteil vorgesehen.

Am 2. August 2007 ordnete das ALE O. die vorläufige Besitzeinweisung spätestens zum 1. Oktober 2007 an.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen legten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 Widerspruch ein, in dem ausgeführt wurde „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein“. Dem Schreiben waren sechs Luftbilder mit handschriftlichen Anmerkungen beifügt. Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragten sie die Aufnahme des Einlageflurstücks zum Ortsbereich nach den Grundsätzen der Wertermittlung, da es aufgrund der Zustimmung des Gemeinderats zum Antrag vom 21. Januar 2007 auf Ausweisung eines Baugebiets für die Flurnummern 264, 265 und 266 zum Bauerwartungsland geworden und dem Ortsbereich zuzuordnen sei.

Am 6. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der Beklagten eine Änderung des ursprünglich am 5. März 2001 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, FN S. 373/375). Darin war u.a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) am östlichen Rand der Ortschaft C. enthalten.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde den Eltern der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch vom 2. April 2008 nicht abgeholfen werde.

Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan Teil I fand am 17. März 2009 statt. Mit Schreiben vom 26. März 2009, eingegangen am 30. März 2009, legten die Klägerin sowie ihre Eltern Widerspruch ein und wandten sich u.a. gegen die Ausweisung des Wegs Abfindungsflurstück 780. Bisher grenze das Einlageflurstück 266 in einer Breite von 10 m an das Hofgrundstück Flurstück 11. Wenn dieser Zusammenhang entfiele, wäre die Weidehaltung unterbrochen, so dass auf dem Abfindungsflurstück 779 neue Stallungen oder Tränken errichtet werden müssten, was eine völlige Änderung der Betriebsstruktur und eine erhebliche Wertminderung des Besitzstands zur Folge hätte. Außerdem hätte die rückwärtige Erschließung für das Flurstück 779 und die benachbarten Flächen keinen Vorteil, weil dieser Bereich bereits von der T. Straße aus erschlossen sei.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte das ALE O. die Änderung des Plans nach § 41 FlurbG vom 6. Oktober 2008.

Mit Bescheid vom 21. August 2014 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. die Widersprüche der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Flurbereinigungsplan als unbegründet zurück. Die Abfindung sei wertgleich. Der neu geplante Weg Abfindungsflurstück 780 sei nicht nachteilig, zumal in der elterlichen Hofstelle derzeit ohnehin keine Tierhaltung betrieben werde.

Durch Bescheid vom 20. Oktober 2014 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtszustand am 1. Februar 2015 eintrat.

Auf die von der Klägerin und ihren Eltern am 24. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhobenen Klagen hat der erkennende Senat nach einer Beweiserhebung mittels Einnahme eines Augenscheins am 13. Juli 2015 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 14. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Spruchausschuss bei dem ALE O. zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 – RdL 2016, 14 = juris).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilten die Klägerin und ihre Eltern dem Spruchausschuss beim ALE mit, der Widerspruch werde vollumfänglich aufrechterhalten. Die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) seien nicht als Ortsbereich eingestuft; der gegenüber der Einlage veränderten Zuteilung werde widersprochen. Gegen den Weg Flurstück 780 werde erneut Widerspruch erhoben, da er die Hofstelle von der Weide trenne. Zudem werde man wegen des verfehlen Wegebaus mit einem erhöhtem Landabzug und Kostenbeitrag belastet.

Am 10. Mai 2016 erging ein Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Spruchausschusses an die Klägerin, mit dem ihr Widerspruch vom 1. Juli 2008 als unzulässig abgewiesen wurde, da er nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2015 könne das Schreiben vom 2. April 2008 nicht als Widerspruch der Klägerin gegen die Wertermittlung gewertet werden. Das Schreiben sei diesbezüglich weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Es werde weder auf die Klägerin noch auf die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) hingewiesen, vielmehr würden dezidiert Flächen bzw. Wertzahlen angesprochen, die falsch bewertet seien bzw. einer Überprüfung bedürften. Dadurch werde der Prüfungsumfang eingeschränkt, denn es liege nur eine Teilanfechtung der Wertermittlung vor. Das Schreiben vom 1. Juli 2008 sei als gegen die Wertermittlung gerichtet zu werten, wahre aber nicht die gesetzliche Frist. Eine Zulassung komme weder nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG noch nach § 134 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FlurbG in Betracht. Eine offenbare und unbillige Härte liege nicht vor, da die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteile für die Widerspruchsführer hätte. Die Klägerin sei mit Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden, so dass für sie die Einwertung der fraglichen Fläche grundsätzlich ohne Belang sei.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 erhoben die Klägerin sowie ihre Eltern (13 A 16.1127) gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Ihnen sei mit dem Schreiben vom 15. Februar 2007 mitgeteilt worden, dass die Einstufung als Ortsbereich nach der Ortsabrundungssatzung vorzunehmen und allein diese für die Bebaubarkeit entscheidend sei. Das Bauerwartungsland sei nicht in den Ortsbereich aufgenommen worden. In anderen Verfahren sei dies großzügig erfolgt. Obwohl es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass am 21. Februar 2007 ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für Ferienhäuser auf den Flurstücken 264, 265, 266 gestellt worden sei, die durch eine positive Abstimmung im Gemeinderat zu Bauerwartungsland geworden seien, sei keine Einstufung in den Ortsbereich vorgenommen worden, auch auf den wiederholten Antrag vom 1. Juli 2008 nicht. Die Wertermittlung hätte von Amts wegen abgeändert werden müssen. Die Grundsätze der Wertermittlung seien nicht eingehalten worden; die Fehler bei der Ausführung der Wertermittlung erforderten eine Nachbesserung bzw. Richtigstellung. Zum Einwand, sie hätten mit der Einwertung mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteil, wird geltend gemacht, dass bei einer entsprechenden Einwertung kein Kostenabzug von 219,84 € zu entrichten gewesen wäre und der Wegeabzug nach § 47 FlurbG mit 3,3% über 136 qm (133,28 €) nicht als Mehrausweisung hätte zurück gekauft werden müssen. Zudem hätte das Bauerwartungsland in seiner Größe und Lage nicht verändert werden dürfen bzw. kein Wegebau durchgeführt werden können. Auch werde die Einwertung mit Wertzahl 100 in Frage gestellt, da die Flurstücke 256 und 1 außerhalb der Ortsabrundungssatzung liegen würden und mit Wertzahl 100 eingestuft worden seien.

Am 4. November 2016 ergingen drei Widerspruchsbescheide an die Klägerin und ihre Eltern in Sachen Flurbereinigungsplan. Mit Schreiben vom 26. November 2016 erhoben die Klägerin und ihre Eltern am 29. November 2016 erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - gegen die Flurbereinigungspläne der TG C. und der TG K., die unter den Aktenzeichen 13 A 16.2394, 13 A 16.2397 und 13 A 16.2398 anhängig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins am 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 wurde die Beigeladene als Empfängerin des Weges Abfindungsflurstücks 780 beigeladen und haben die Eltern der Klägerin ihre Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (13 A 16.1127) zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 zu bewerten.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vertreter der Beigeladenen stellt keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 29. und 30. Mai 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten auch in den Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 und 13 A 15.132 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist nicht verspätet.

Indem die Klägerin das Einlageflurstück 266 erworben hat – die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007 –, ist sie nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition der Eltern eingetreten. Somit ist sie befugt, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen (BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – RdL 1977, 323) und die gegenüber der Einlage veränderte Zuteilung mit dem Abfindungsflurstück 779 zu rügen.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die Eltern der Klägerin haben damit mit ihrem Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 fristgerecht Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung eingelegt. Zwar war dieses Schreiben nicht auch von der Klägerin mitunterzeichnet und wurde nicht auf die von dieser ihren Eltern erteilten Vollmacht hingewiesen. Auch wurde darin nicht explizit das Einlageflurstück 266 genannt. Gleichwohl ist bei verständiger Würdigung der damit abgegebenen Erklärung aufgrund der der beklagten TG bekannten Umstände davon auszugehen, dass der Widerspruch auch im Namen der Klägerin erhoben wurde und insbesondere auch die Bewertung des Einlageflurstücks 266 umfasste. Insoweit sind Anträge nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen und ist bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 141 Rn. 1b).

Bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 hatten sich die Eltern der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch Eigentümer des Einlageflurstücks 266 waren, gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg ausgesprochen und geltend gemacht, dass dieser Weg das am Ortsrand gelegene Flurstück von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die weitere Korrespondenz der Beteiligten, insbesondere der „vorzeitige“ Widerspruch vom 19. Mai 2007 gegen den geplanten Weg, in dem u.a. ausgeführt worden war, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da dies Bauerwartungsland sei. Des Weiteren lag eine von der Klägerin ihren Eltern mit Schreiben vom 19. Juli 2007 nach § 120 FlurbG erteilte Vollmacht vor (s. Bl. 9 der Widerspruchsakte). Aufgrund dieser dem ALE und der TG bekannten Gesamtumstände war das Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 objektiv so aufzufassen, dass die Eltern hinsichtlich der Bewertung des Einlageflurstücks 266 im Namen der Klägerin, hinsichtlich der weiteren Punkte im eigenen Namen Widerspruch einlegen wollten. Hierfür spricht nicht zuletzt auch das von der Klägerin mitunterzeichnete Schreiben vom 1. Juli 2008, in dem unterstrichen wurde, dass das genannte Flurstück Bauerwartungsland sei.

Entgegen der Ansicht im Widerspruchsbescheid war der Widerspruch nicht als eine auf die darin genannten Flächen bzw. Wertzahlen beschränkte Teilanfechtung der Wertermittlung mit einer entsprechenden Einschränkung des Prüfungsumfangs anzusehen. Nach § 142 Abs. 3 FlurbG braucht u.a. im Falle einer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein, weshalb es für den nach § 103 Abs. 3 VwGO in der mündlichen Verhandlung erforderlichen Sachantrag ausreicht, wenn sich das Klagebegehren oder jedenfalls das Ziel der Klage aus der Bezeichnung des „Gegenstands“ des Klagebegehrens sowie dem vorgetragenen Akteninhalt hinreichend klar ergibt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 21). Für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist anerkannt, dass zur Darlegung genügt, dass der Widerspruchsführer das nach seiner Ansicht nicht richtig bewertete Grundstück bezeichnet und sein Vorbringen die allgemeine Angriffsrichtung erkennen lässt (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; U.v. 21.7.1959 – I C 39.59 – BVerwGE 9, 93 = MDR 1959, 1032 = RzF 2 zu § 32). Dies gilt wegen § 142 Abs. 3 FlurbG erst recht im Vorverfahren. Nur wenn diese Mindestangaben trotz Fristsetzung fehlen, ist der Widerspruch als unbegründet abzuweisen (BayVGH, U.v. 3.10.1975 – 85 XIII 73 – AgrarR 1976, 204 = RzF 7 zu § 32). Da aber keine Verpflichtung besteht, innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsbegründung vorzulegen, ist bei Zweifeln, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 14.1111 – RzF 14 zu § 32 = KommunalPraxisBY 2015, 106 -LS-; U.v. 3.10.1975 a.a.O.). Insoweit hat es die Behörde in der Hand, durch Nachfragen und Fristsetzungen den Umfang der Nachprüfung zu beschränken (BayVGH, U.v. 3.10.1975 a.a.O.).

Im Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 wurde zwar lediglich ausgeführt „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein. Ausführliche Dokumentation auf beiliegenden Luftbildern 1-6.“ Angesichts der im Interesse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens großzügigeren Regelungen zur Antragstellung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, kommt eine Beschränkung des Widerspruch auf die in den anliegenden Luftbildern dargestellten Grundstücke im Sinn einer Teilanfechtung nicht in Betracht, zumal der Wunsch auf eine Bewertung des Einlageflurstücks 266 als Bauerwartungsland bekannt war. Insoweit hätte es die beklagte TG oder auch der Spruchausschuss in der Hand gehabt, durch eine schriftliche Nachfrage mit Fristsetzung eine Klarstellung herbeizuführen, ob die bemängelten Punkte abschließend sind oder nicht. Ohne eine solche bleibt es dabei, dass im Zweifel die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll und der Widerspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert werden kann.

Da der Widerspruch der bevollmächtigten Eltern auch als Widerspruch der Klägerin zu verstehen ist, die ausschließlich mit dem Einlageflurstück 266 an dem Flurbereinigungsverfahren teilnimmt, war auch und gerade die Bewertung dieses Flurstücks Gegenstand des Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002.

Der Klägerin fehlt auch nicht die für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erforderliche Klagebefugnis. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit WZ 100 hätte keinerlei Vorteile für die Klägerin, da sie mit dem Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden und damit die Einwertung der fraglichen Fläche für sie grundsätzlich ohne Belang sei. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Identität von Einlage- und Abfindungsflurstück die Wertermittlung mangels Rechtsverletzung nicht erfolgreich gerügt werden kann, da für den Fall, dass Einlage- und Abfindungsflächen identisch sind, eine Änderung der ermittelten Wertzahlen lediglich interne Berechnungsabläufe beeinflussen, das Zuteilungsergebnis jedoch unberührt lassen würde (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2006 – 13 A 05.957 – RdL 2007, 265; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 32 Rn. 10). Neben der Identität von Einlage- und Abfindungsfläche bzw. der unveränderten Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ist jedoch weiter Voraussetzung, dass der Flurbereinigungsplan für den betroffenen Teilnehmer keinen Abzug nach § 47 FlurbG und keine Belastung durch einen Beitrag gemäß § 19 FlurbG vorsieht (BayVGH, U.v. 19.6.2006 a.a.O.; OVG NW, U.v. 19.5.1992 – 9 G 11/86 – RdL 1995, 40 = RzF 12 zu § 32; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 22 Rn. 10), da sich das Grundstück nur dann auf der Einlage- und der Abfindungsseite als neutraler durchlaufender Rechnungsposten darstellt.

Vorliegend fehlt es an beiden vorgenannten Voraussetzungen. Im Hinblick auf den neu ausgewiesenen Weg Abfindungsflurstück 790 wurde der Grundstückszuschnitt des Abfindungsflurstücks 779 gegenüber dem Einlageflurstück 266 verändert, so dass keine unveränderte Wiederzuteilung erfolgt ist. Zudem unterliegt das Einlageflurstück nach dem Flurbereinigungsplan dem Abzug nach § 47 FlurbG. Der Klägerin kann daher unter dem Gesichtspunkt der Identität von Einlage und Abfindung nicht die erforderliche Klagebefugnis abgesprochen werden kann.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte am 3. April 2002 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzte Vorstand gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), ist hinsichtlich des Einlageflurstücks 266 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da dieses nicht als landwirtschaftliches Grundstück, sondern als Bauerwartungsland zu bewerten war. Daher war in Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnis nach § 144 Satz 1 FlurbG die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim ALE O. vom 10. Mai 2016 dahingehend zu ändern, dass das klägerische Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 bewertet wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Maßgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also die damaligen Wertverhältnisse (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV CB 145.68 – RdL 1971, 184; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 = VGH n.F. 64, 115; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im März/April 2008.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist für landwirtschaftliche Grundstücke das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind damit gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 1), wobei alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dagegen hat nach § 29 Abs. 1 FlurbG die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen auf der Grundlage des Verkehrswerts zu erfolgen. Der Verkehrswert wird nach § 29 Abs. 2 FlurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Den Begriff „Bauflächen“ definiert § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Er umfasst auch das sog. Bauerwartungsland (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 7/4169 S. 5). Einen besonderen Lagewert haben neben Baugrundstücken in der Regel auch solche Grundstücke, mit deren Bebauung bei der wahrscheinlichen baulichen Entwicklung erst in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 29 Rn. 11). Dass ein Grundstück außerhalb der Bebauungsgrenze oder eines durch einen Bauleitplan ausgewiesenen Gebiets liegt, schließt nicht immer aus, dass es in absehbarer Zeit Bauland werden kann und daher bereits einen entsprechenden Verkehrswert hat (BVerwG, U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308). Ein besonderer Lagewert als Bauerwartungsland kann vielfach zeitlich vor der Einbeziehung des Grundstücks in die Bauleitplanung entstehen, etwa dann, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der gemeindlichen Planung vorauseilt und diese bindet oder wenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig bekannt werden (BVerwG, U.v. 15.10.1974 – V C 56.73 – BVerwGE 47, 96 = RdL 1975, 128 = AgrarR 1975, 101 = RzF 6 zu § 32). Liegt ein Grundstück im Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB, so ist es nur ausnahmsweise Bauland. Dazu muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen (BVerwG, B.v. 8.8.1968 – IV B 174.67 – Buchholz § 44 FlurbG Nr. 13). Rein theoretische Möglichkeiten ohne reale Grundlagen schlagen sich dagegen im Verkehrswert des Grundstücks nicht nieder (BVerwG, U.v. 16.9.1975 – V C 32.75 – RdL 1976, 74). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Wertermittlungsverordnung (WertV vom 6.12.1988, BGBl. I S. 2209; die Immobilienwertermittlungsverordnung ist erst zum 1.7.2010 in Kraft getreten, § 24 ImmoWertV) sind Flächen Bauerwartungsland, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV kann sich diese Erwartung insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.

Hier liegt mit dem Einlageflurstück 266 Bauerwartungsland vor. Nach dem durchgeführten Augenschein und nach den Lageplänen liegt das Flurstück zwar außerhalb des Bebauungszusammenhangs des § 34 BauGB und damit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (Söfker in Ernst//Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Auch wird es nicht von der Ortsabrundungssatzung der Beigeladenen auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BauGB umfasst. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von A. vom 26. April 2007, mit dem sich dieser unter der Voraussetzung geklärter Grundstücksverhältnisse grundsätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwecks Errichtung einer Ferienhausanlage auf den Flurstücken 264, 265 und 266 bereit erklärt hat, war das an sich außerhalb des Bebauungszusammenhangs und damit im Außenbereich gelegene Einlageflurstück 266 zum damaligen, für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt (März/April 2008; vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 23) nach den am 23. Februar und 15. April 1999 beschlossenen Grundsätzen der Wertermittlung jedoch als Bauerwartungsland anzusehen und zu bewerten. Danach gehören zu den mit Wertzahl 100 zu bewertenden Ortsbereichen die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Da sich die Bauerwartung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV insbesondere auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde gründen kann, bestand aufgrund der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 26. April 2007 im März/April die tatsächlich begründete Erwartung, dass das Einlageflurstück in absehbarer Zeit mit einer Ferienhausanlage bebaubar und damit zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sein werde. Entsprechend ist auch das ALE O. in seinen Prüfungsanmerkungen im Jahr 2008 von der Einstufung als Bauerwartungsland ausgegangen (FN nach S. 348 – letzter Vermerk zu 2520/526). Dabei kann dahinstehen, ob die 1999 beschlossenen Grundsätze der Wertermittlung mit der Formulierung „eine Bebauung nicht auszuschließen ist“ über die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV hinausgehen, wonach eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich zu erwarten sein muss. Im Hinblick auf den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt steht auch nicht entgegen, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 erklärt hat, derzeit sei nicht abzusehen, dass für das Einlageflurstück 266 ein Bebauungsplan aufgestellt werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

Tenor

I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurstück 266 Gemarkung C. wird mit Wertzahl 100 bewertet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 360,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit dem Einlageflurstück 266 Teilnehmerin des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. Durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 2007 hatten ihre Eltern ihr das Einlageflurstück mit 0,4110 ha übertragen; die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, mit der ihr Einlageflurstück als landwirtschaftliches Grundstück mit der Wertzahl 15 bewertet wurde, da es als Bauerwartungsland mit der Wertzahl 100 hätte eingewertet werden müssen.

Der um Sachverständige erweiterte Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft C. (TG C.) beschloss am 23. Februar 1999 und am 15. April 1999 die Grundsätze der Wertermittlung. In der Anlage 2 zum Beschluss vom 15. April 1999 ist unter lit. d) festgelegt, dass der Verkehrswert für die Ortsbereiche mit der Klasse 100 festgesetzt wird. Hierzu gehörten die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Am 3. April 2002 stellte der Vorstand der beklagten TG die Ergebnisse der Wertermittlung fest.

Mit Vorstandsbeschluss vom 14. September 2006 wurden u.a. alle mit Wertklasse 100 eingewerteten Flurstücke vom Abzug nach § 47 FlurbG freigestellt und für die restlichen Flächen ein Abzugsfaktor von 3,3% beschlossen (Fortlaufende Niederschriften S. 272/273).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 sprachen sich die Eltern der Klägerin gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg aus und machten geltend, dass dieser das am Ortsrand gelegene Einlageflurstück 266 von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde.

Am 12. Februar 2007 lehnte der Vorstand der Beklagten die von den Eltern der Klägerin beantragte Einwertung des Einlageflurstücks mit Wertzahl 100 ab (FN S. 293). Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und liege außerhalb der Ortsabrundungssatzung. Die Wertzahl 15 sei unverändert beizubehalten. Um eine Gleichbehandlung mit benachbarten mit Wertzahl 100 bewerteten Grundstücken zu gewährleisten, die teilweise außerhalb der Ortsabrundungssatzung lägen, wurde beschlossen, diese Flurstücksteile ohne Änderung der Wertzahl 100 mit der Wertzahl 14 zum Abzug beizuziehen. In derselben Sitzung wurde der Vorstand über den Antrag an die Gemeinde zur Ausweisung eines Ferienhausgebiets im Bereich der Flurstücke 264, 265 und 266 informiert.

Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichneten Schreiben vom 19. Mai 2007 an den Vorstand der TG C. legten sie „Widerspruch“ gegen den geplanten Weg ein und führten u.a. aus, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da diese Bauerwartungsland seien. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 25. Mai 2007 wurde ihnen mitgeteilt, dass ein Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das Schreiben jedoch als Antrag an die TG betrachtet werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Vorstands der TG C. der Klägerin mit, von der Gemeinde A. sei für ihr Grundstück die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt worden.

Am 19. Juli 2007 übersandte die Klägerin der Beklagten eine ihren Eltern erteilte schriftliche Vollmacht in Angelegenheiten des Wegs über Flurnummer 266.

Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der TG C. den Flurbereinigungsplan Teil I. Hierdurch wurde der Klägerin das Abfindungsflurstück 779 zugeteilt. Das Abfindungsflurstück entspricht größtenteils dem Einlageflurstück und grenzt östlich an den bebauten Ortsbereich an. Im südlichen Bereich wurde es gegenüber dem Einlageflurstück für den Weg Abfindungsflurstück 780 verkleinert. Für das Einlageflurstück wurde ein Abzug nach § 47 FlurbG festgesetzt und das Abfindungsflurstück zu 100% zum Beitrag nach § 19 FlurbG herangezogen. Im Übrigen wurde für die Flächen im Ortsbereich, die durch die Maßnahmen der Flurentwicklung Vorteile haben, eine Heranziehung mit ¼ Anteil vorgesehen.

Am 2. August 2007 ordnete das ALE O. die vorläufige Besitzeinweisung spätestens zum 1. Oktober 2007 an.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen legten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 Widerspruch ein, in dem ausgeführt wurde „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein“. Dem Schreiben waren sechs Luftbilder mit handschriftlichen Anmerkungen beifügt. Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragten sie die Aufnahme des Einlageflurstücks zum Ortsbereich nach den Grundsätzen der Wertermittlung, da es aufgrund der Zustimmung des Gemeinderats zum Antrag vom 21. Januar 2007 auf Ausweisung eines Baugebiets für die Flurnummern 264, 265 und 266 zum Bauerwartungsland geworden und dem Ortsbereich zuzuordnen sei.

Am 6. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der Beklagten eine Änderung des ursprünglich am 5. März 2001 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, FN S. 373/375). Darin war u.a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) am östlichen Rand der Ortschaft C. enthalten.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde den Eltern der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch vom 2. April 2008 nicht abgeholfen werde.

Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan Teil I fand am 17. März 2009 statt. Mit Schreiben vom 26. März 2009, eingegangen am 30. März 2009, legten die Klägerin sowie ihre Eltern Widerspruch ein und wandten sich u.a. gegen die Ausweisung des Wegs Abfindungsflurstück 780. Bisher grenze das Einlageflurstück 266 in einer Breite von 10 m an das Hofgrundstück Flurstück 11. Wenn dieser Zusammenhang entfiele, wäre die Weidehaltung unterbrochen, so dass auf dem Abfindungsflurstück 779 neue Stallungen oder Tränken errichtet werden müssten, was eine völlige Änderung der Betriebsstruktur und eine erhebliche Wertminderung des Besitzstands zur Folge hätte. Außerdem hätte die rückwärtige Erschließung für das Flurstück 779 und die benachbarten Flächen keinen Vorteil, weil dieser Bereich bereits von der T. Straße aus erschlossen sei.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte das ALE O. die Änderung des Plans nach § 41 FlurbG vom 6. Oktober 2008.

Mit Bescheid vom 21. August 2014 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. die Widersprüche der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Flurbereinigungsplan als unbegründet zurück. Die Abfindung sei wertgleich. Der neu geplante Weg Abfindungsflurstück 780 sei nicht nachteilig, zumal in der elterlichen Hofstelle derzeit ohnehin keine Tierhaltung betrieben werde.

Durch Bescheid vom 20. Oktober 2014 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtszustand am 1. Februar 2015 eintrat.

Auf die von der Klägerin und ihren Eltern am 24. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhobenen Klagen hat der erkennende Senat nach einer Beweiserhebung mittels Einnahme eines Augenscheins am 13. Juli 2015 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 14. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Spruchausschuss bei dem ALE O. zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 – RdL 2016, 14 = juris).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilten die Klägerin und ihre Eltern dem Spruchausschuss beim ALE mit, der Widerspruch werde vollumfänglich aufrechterhalten. Die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) seien nicht als Ortsbereich eingestuft; der gegenüber der Einlage veränderten Zuteilung werde widersprochen. Gegen den Weg Flurstück 780 werde erneut Widerspruch erhoben, da er die Hofstelle von der Weide trenne. Zudem werde man wegen des verfehlen Wegebaus mit einem erhöhtem Landabzug und Kostenbeitrag belastet.

Am 10. Mai 2016 erging ein Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Spruchausschusses an die Klägerin, mit dem ihr Widerspruch vom 1. Juli 2008 als unzulässig abgewiesen wurde, da er nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2015 könne das Schreiben vom 2. April 2008 nicht als Widerspruch der Klägerin gegen die Wertermittlung gewertet werden. Das Schreiben sei diesbezüglich weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Es werde weder auf die Klägerin noch auf die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) hingewiesen, vielmehr würden dezidiert Flächen bzw. Wertzahlen angesprochen, die falsch bewertet seien bzw. einer Überprüfung bedürften. Dadurch werde der Prüfungsumfang eingeschränkt, denn es liege nur eine Teilanfechtung der Wertermittlung vor. Das Schreiben vom 1. Juli 2008 sei als gegen die Wertermittlung gerichtet zu werten, wahre aber nicht die gesetzliche Frist. Eine Zulassung komme weder nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG noch nach § 134 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FlurbG in Betracht. Eine offenbare und unbillige Härte liege nicht vor, da die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteile für die Widerspruchsführer hätte. Die Klägerin sei mit Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden, so dass für sie die Einwertung der fraglichen Fläche grundsätzlich ohne Belang sei.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 erhoben die Klägerin sowie ihre Eltern (13 A 16.1127) gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Ihnen sei mit dem Schreiben vom 15. Februar 2007 mitgeteilt worden, dass die Einstufung als Ortsbereich nach der Ortsabrundungssatzung vorzunehmen und allein diese für die Bebaubarkeit entscheidend sei. Das Bauerwartungsland sei nicht in den Ortsbereich aufgenommen worden. In anderen Verfahren sei dies großzügig erfolgt. Obwohl es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass am 21. Februar 2007 ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für Ferienhäuser auf den Flurstücken 264, 265, 266 gestellt worden sei, die durch eine positive Abstimmung im Gemeinderat zu Bauerwartungsland geworden seien, sei keine Einstufung in den Ortsbereich vorgenommen worden, auch auf den wiederholten Antrag vom 1. Juli 2008 nicht. Die Wertermittlung hätte von Amts wegen abgeändert werden müssen. Die Grundsätze der Wertermittlung seien nicht eingehalten worden; die Fehler bei der Ausführung der Wertermittlung erforderten eine Nachbesserung bzw. Richtigstellung. Zum Einwand, sie hätten mit der Einwertung mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteil, wird geltend gemacht, dass bei einer entsprechenden Einwertung kein Kostenabzug von 219,84 € zu entrichten gewesen wäre und der Wegeabzug nach § 47 FlurbG mit 3,3% über 136 qm (133,28 €) nicht als Mehrausweisung hätte zurück gekauft werden müssen. Zudem hätte das Bauerwartungsland in seiner Größe und Lage nicht verändert werden dürfen bzw. kein Wegebau durchgeführt werden können. Auch werde die Einwertung mit Wertzahl 100 in Frage gestellt, da die Flurstücke 256 und 1 außerhalb der Ortsabrundungssatzung liegen würden und mit Wertzahl 100 eingestuft worden seien.

Am 4. November 2016 ergingen drei Widerspruchsbescheide an die Klägerin und ihre Eltern in Sachen Flurbereinigungsplan. Mit Schreiben vom 26. November 2016 erhoben die Klägerin und ihre Eltern am 29. November 2016 erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - gegen die Flurbereinigungspläne der TG C. und der TG K., die unter den Aktenzeichen 13 A 16.2394, 13 A 16.2397 und 13 A 16.2398 anhängig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins am 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 wurde die Beigeladene als Empfängerin des Weges Abfindungsflurstücks 780 beigeladen und haben die Eltern der Klägerin ihre Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (13 A 16.1127) zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 zu bewerten.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vertreter der Beigeladenen stellt keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 29. und 30. Mai 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten auch in den Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 und 13 A 15.132 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist nicht verspätet.

Indem die Klägerin das Einlageflurstück 266 erworben hat – die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007 –, ist sie nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition der Eltern eingetreten. Somit ist sie befugt, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen (BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – RdL 1977, 323) und die gegenüber der Einlage veränderte Zuteilung mit dem Abfindungsflurstück 779 zu rügen.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die Eltern der Klägerin haben damit mit ihrem Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 fristgerecht Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung eingelegt. Zwar war dieses Schreiben nicht auch von der Klägerin mitunterzeichnet und wurde nicht auf die von dieser ihren Eltern erteilten Vollmacht hingewiesen. Auch wurde darin nicht explizit das Einlageflurstück 266 genannt. Gleichwohl ist bei verständiger Würdigung der damit abgegebenen Erklärung aufgrund der der beklagten TG bekannten Umstände davon auszugehen, dass der Widerspruch auch im Namen der Klägerin erhoben wurde und insbesondere auch die Bewertung des Einlageflurstücks 266 umfasste. Insoweit sind Anträge nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen und ist bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 141 Rn. 1b).

Bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 hatten sich die Eltern der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch Eigentümer des Einlageflurstücks 266 waren, gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg ausgesprochen und geltend gemacht, dass dieser Weg das am Ortsrand gelegene Flurstück von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die weitere Korrespondenz der Beteiligten, insbesondere der „vorzeitige“ Widerspruch vom 19. Mai 2007 gegen den geplanten Weg, in dem u.a. ausgeführt worden war, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da dies Bauerwartungsland sei. Des Weiteren lag eine von der Klägerin ihren Eltern mit Schreiben vom 19. Juli 2007 nach § 120 FlurbG erteilte Vollmacht vor (s. Bl. 9 der Widerspruchsakte). Aufgrund dieser dem ALE und der TG bekannten Gesamtumstände war das Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 objektiv so aufzufassen, dass die Eltern hinsichtlich der Bewertung des Einlageflurstücks 266 im Namen der Klägerin, hinsichtlich der weiteren Punkte im eigenen Namen Widerspruch einlegen wollten. Hierfür spricht nicht zuletzt auch das von der Klägerin mitunterzeichnete Schreiben vom 1. Juli 2008, in dem unterstrichen wurde, dass das genannte Flurstück Bauerwartungsland sei.

Entgegen der Ansicht im Widerspruchsbescheid war der Widerspruch nicht als eine auf die darin genannten Flächen bzw. Wertzahlen beschränkte Teilanfechtung der Wertermittlung mit einer entsprechenden Einschränkung des Prüfungsumfangs anzusehen. Nach § 142 Abs. 3 FlurbG braucht u.a. im Falle einer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein, weshalb es für den nach § 103 Abs. 3 VwGO in der mündlichen Verhandlung erforderlichen Sachantrag ausreicht, wenn sich das Klagebegehren oder jedenfalls das Ziel der Klage aus der Bezeichnung des „Gegenstands“ des Klagebegehrens sowie dem vorgetragenen Akteninhalt hinreichend klar ergibt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 21). Für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist anerkannt, dass zur Darlegung genügt, dass der Widerspruchsführer das nach seiner Ansicht nicht richtig bewertete Grundstück bezeichnet und sein Vorbringen die allgemeine Angriffsrichtung erkennen lässt (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; U.v. 21.7.1959 – I C 39.59 – BVerwGE 9, 93 = MDR 1959, 1032 = RzF 2 zu § 32). Dies gilt wegen § 142 Abs. 3 FlurbG erst recht im Vorverfahren. Nur wenn diese Mindestangaben trotz Fristsetzung fehlen, ist der Widerspruch als unbegründet abzuweisen (BayVGH, U.v. 3.10.1975 – 85 XIII 73 – AgrarR 1976, 204 = RzF 7 zu § 32). Da aber keine Verpflichtung besteht, innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsbegründung vorzulegen, ist bei Zweifeln, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 14.1111 – RzF 14 zu § 32 = KommunalPraxisBY 2015, 106 -LS-; U.v. 3.10.1975 a.a.O.). Insoweit hat es die Behörde in der Hand, durch Nachfragen und Fristsetzungen den Umfang der Nachprüfung zu beschränken (BayVGH, U.v. 3.10.1975 a.a.O.).

Im Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 wurde zwar lediglich ausgeführt „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein. Ausführliche Dokumentation auf beiliegenden Luftbildern 1-6.“ Angesichts der im Interesse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens großzügigeren Regelungen zur Antragstellung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, kommt eine Beschränkung des Widerspruch auf die in den anliegenden Luftbildern dargestellten Grundstücke im Sinn einer Teilanfechtung nicht in Betracht, zumal der Wunsch auf eine Bewertung des Einlageflurstücks 266 als Bauerwartungsland bekannt war. Insoweit hätte es die beklagte TG oder auch der Spruchausschuss in der Hand gehabt, durch eine schriftliche Nachfrage mit Fristsetzung eine Klarstellung herbeizuführen, ob die bemängelten Punkte abschließend sind oder nicht. Ohne eine solche bleibt es dabei, dass im Zweifel die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll und der Widerspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert werden kann.

Da der Widerspruch der bevollmächtigten Eltern auch als Widerspruch der Klägerin zu verstehen ist, die ausschließlich mit dem Einlageflurstück 266 an dem Flurbereinigungsverfahren teilnimmt, war auch und gerade die Bewertung dieses Flurstücks Gegenstand des Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002.

Der Klägerin fehlt auch nicht die für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erforderliche Klagebefugnis. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit WZ 100 hätte keinerlei Vorteile für die Klägerin, da sie mit dem Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden und damit die Einwertung der fraglichen Fläche für sie grundsätzlich ohne Belang sei. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Identität von Einlage- und Abfindungsflurstück die Wertermittlung mangels Rechtsverletzung nicht erfolgreich gerügt werden kann, da für den Fall, dass Einlage- und Abfindungsflächen identisch sind, eine Änderung der ermittelten Wertzahlen lediglich interne Berechnungsabläufe beeinflussen, das Zuteilungsergebnis jedoch unberührt lassen würde (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2006 – 13 A 05.957 – RdL 2007, 265; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 32 Rn. 10). Neben der Identität von Einlage- und Abfindungsfläche bzw. der unveränderten Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ist jedoch weiter Voraussetzung, dass der Flurbereinigungsplan für den betroffenen Teilnehmer keinen Abzug nach § 47 FlurbG und keine Belastung durch einen Beitrag gemäß § 19 FlurbG vorsieht (BayVGH, U.v. 19.6.2006 a.a.O.; OVG NW, U.v. 19.5.1992 – 9 G 11/86 – RdL 1995, 40 = RzF 12 zu § 32; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 22 Rn. 10), da sich das Grundstück nur dann auf der Einlage- und der Abfindungsseite als neutraler durchlaufender Rechnungsposten darstellt.

Vorliegend fehlt es an beiden vorgenannten Voraussetzungen. Im Hinblick auf den neu ausgewiesenen Weg Abfindungsflurstück 790 wurde der Grundstückszuschnitt des Abfindungsflurstücks 779 gegenüber dem Einlageflurstück 266 verändert, so dass keine unveränderte Wiederzuteilung erfolgt ist. Zudem unterliegt das Einlageflurstück nach dem Flurbereinigungsplan dem Abzug nach § 47 FlurbG. Der Klägerin kann daher unter dem Gesichtspunkt der Identität von Einlage und Abfindung nicht die erforderliche Klagebefugnis abgesprochen werden kann.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte am 3. April 2002 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzte Vorstand gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), ist hinsichtlich des Einlageflurstücks 266 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da dieses nicht als landwirtschaftliches Grundstück, sondern als Bauerwartungsland zu bewerten war. Daher war in Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnis nach § 144 Satz 1 FlurbG die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim ALE O. vom 10. Mai 2016 dahingehend zu ändern, dass das klägerische Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 bewertet wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Maßgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also die damaligen Wertverhältnisse (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV CB 145.68 – RdL 1971, 184; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 = VGH n.F. 64, 115; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im März/April 2008.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist für landwirtschaftliche Grundstücke das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind damit gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 1), wobei alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dagegen hat nach § 29 Abs. 1 FlurbG die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen auf der Grundlage des Verkehrswerts zu erfolgen. Der Verkehrswert wird nach § 29 Abs. 2 FlurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Den Begriff „Bauflächen“ definiert § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Er umfasst auch das sog. Bauerwartungsland (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 7/4169 S. 5). Einen besonderen Lagewert haben neben Baugrundstücken in der Regel auch solche Grundstücke, mit deren Bebauung bei der wahrscheinlichen baulichen Entwicklung erst in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 29 Rn. 11). Dass ein Grundstück außerhalb der Bebauungsgrenze oder eines durch einen Bauleitplan ausgewiesenen Gebiets liegt, schließt nicht immer aus, dass es in absehbarer Zeit Bauland werden kann und daher bereits einen entsprechenden Verkehrswert hat (BVerwG, U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308). Ein besonderer Lagewert als Bauerwartungsland kann vielfach zeitlich vor der Einbeziehung des Grundstücks in die Bauleitplanung entstehen, etwa dann, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der gemeindlichen Planung vorauseilt und diese bindet oder wenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig bekannt werden (BVerwG, U.v. 15.10.1974 – V C 56.73 – BVerwGE 47, 96 = RdL 1975, 128 = AgrarR 1975, 101 = RzF 6 zu § 32). Liegt ein Grundstück im Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB, so ist es nur ausnahmsweise Bauland. Dazu muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen (BVerwG, B.v. 8.8.1968 – IV B 174.67 – Buchholz § 44 FlurbG Nr. 13). Rein theoretische Möglichkeiten ohne reale Grundlagen schlagen sich dagegen im Verkehrswert des Grundstücks nicht nieder (BVerwG, U.v. 16.9.1975 – V C 32.75 – RdL 1976, 74). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Wertermittlungsverordnung (WertV vom 6.12.1988, BGBl. I S. 2209; die Immobilienwertermittlungsverordnung ist erst zum 1.7.2010 in Kraft getreten, § 24 ImmoWertV) sind Flächen Bauerwartungsland, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV kann sich diese Erwartung insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.

Hier liegt mit dem Einlageflurstück 266 Bauerwartungsland vor. Nach dem durchgeführten Augenschein und nach den Lageplänen liegt das Flurstück zwar außerhalb des Bebauungszusammenhangs des § 34 BauGB und damit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (Söfker in Ernst//Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Auch wird es nicht von der Ortsabrundungssatzung der Beigeladenen auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BauGB umfasst. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von A. vom 26. April 2007, mit dem sich dieser unter der Voraussetzung geklärter Grundstücksverhältnisse grundsätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwecks Errichtung einer Ferienhausanlage auf den Flurstücken 264, 265 und 266 bereit erklärt hat, war das an sich außerhalb des Bebauungszusammenhangs und damit im Außenbereich gelegene Einlageflurstück 266 zum damaligen, für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt (März/April 2008; vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 23) nach den am 23. Februar und 15. April 1999 beschlossenen Grundsätzen der Wertermittlung jedoch als Bauerwartungsland anzusehen und zu bewerten. Danach gehören zu den mit Wertzahl 100 zu bewertenden Ortsbereichen die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Da sich die Bauerwartung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV insbesondere auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde gründen kann, bestand aufgrund der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 26. April 2007 im März/April die tatsächlich begründete Erwartung, dass das Einlageflurstück in absehbarer Zeit mit einer Ferienhausanlage bebaubar und damit zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sein werde. Entsprechend ist auch das ALE O. in seinen Prüfungsanmerkungen im Jahr 2008 von der Einstufung als Bauerwartungsland ausgegangen (FN nach S. 348 – letzter Vermerk zu 2520/526). Dabei kann dahinstehen, ob die 1999 beschlossenen Grundsätze der Wertermittlung mit der Formulierung „eine Bebauung nicht auszuschließen ist“ über die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV hinausgehen, wonach eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich zu erwarten sein muss. Im Hinblick auf den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt steht auch nicht entgegen, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 erklärt hat, derzeit sei nicht abzusehen, dass für das Einlageflurstück 266 ein Bebauungsplan aufgestellt werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

Tenor

I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurstück 266 Gemarkung C. wird mit Wertzahl 100 bewertet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 360,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit dem Einlageflurstück 266 Teilnehmerin des am 24. April 1996 nach § 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. Durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 2007 hatten ihre Eltern ihr das Einlageflurstück mit 0,4110 ha übertragen; die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, mit der ihr Einlageflurstück als landwirtschaftliches Grundstück mit der Wertzahl 15 bewertet wurde, da es als Bauerwartungsland mit der Wertzahl 100 hätte eingewertet werden müssen.

Der um Sachverständige erweiterte Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft C. (TG C.) beschloss am 23. Februar 1999 und am 15. April 1999 die Grundsätze der Wertermittlung. In der Anlage 2 zum Beschluss vom 15. April 1999 ist unter lit. d) festgelegt, dass der Verkehrswert für die Ortsbereiche mit der Klasse 100 festgesetzt wird. Hierzu gehörten die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Am 3. April 2002 stellte der Vorstand der beklagten TG die Ergebnisse der Wertermittlung fest.

Mit Vorstandsbeschluss vom 14. September 2006 wurden u.a. alle mit Wertklasse 100 eingewerteten Flurstücke vom Abzug nach § 47 FlurbG freigestellt und für die restlichen Flächen ein Abzugsfaktor von 3,3% beschlossen (Fortlaufende Niederschriften S. 272/273).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 sprachen sich die Eltern der Klägerin gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg aus und machten geltend, dass dieser das am Ortsrand gelegene Einlageflurstück 266 von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde.

Am 12. Februar 2007 lehnte der Vorstand der Beklagten die von den Eltern der Klägerin beantragte Einwertung des Einlageflurstücks mit Wertzahl 100 ab (FN S. 293). Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und liege außerhalb der Ortsabrundungssatzung. Die Wertzahl 15 sei unverändert beizubehalten. Um eine Gleichbehandlung mit benachbarten mit Wertzahl 100 bewerteten Grundstücken zu gewährleisten, die teilweise außerhalb der Ortsabrundungssatzung lägen, wurde beschlossen, diese Flurstücksteile ohne Änderung der Wertzahl 100 mit der Wertzahl 14 zum Abzug beizuziehen. In derselben Sitzung wurde der Vorstand über den Antrag an die Gemeinde zur Ausweisung eines Ferienhausgebiets im Bereich der Flurstücke 264, 265 und 266 informiert.

Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichneten Schreiben vom 19. Mai 2007 an den Vorstand der TG C. legten sie „Widerspruch“ gegen den geplanten Weg ein und führten u.a. aus, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da diese Bauerwartungsland seien. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 25. Mai 2007 wurde ihnen mitgeteilt, dass ein Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das Schreiben jedoch als Antrag an die TG betrachtet werde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 teilte der Vorsitzende des Vorstands der TG C. der Klägerin mit, von der Gemeinde A. sei für ihr Grundstück die Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt worden.

Am 19. Juli 2007 übersandte die Klägerin der Beklagten eine ihren Eltern erteilte schriftliche Vollmacht in Angelegenheiten des Wegs über Flurnummer 266.

Am 23. Mai und 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der TG C. den Flurbereinigungsplan Teil I. Hierdurch wurde der Klägerin das Abfindungsflurstück 779 zugeteilt. Das Abfindungsflurstück entspricht größtenteils dem Einlageflurstück und grenzt östlich an den bebauten Ortsbereich an. Im südlichen Bereich wurde es gegenüber dem Einlageflurstück für den Weg Abfindungsflurstück 780 verkleinert. Für das Einlageflurstück wurde ein Abzug nach § 47 FlurbG festgesetzt und das Abfindungsflurstück zu 100% zum Beitrag nach § 19 FlurbG herangezogen. Im Übrigen wurde für die Flächen im Ortsbereich, die durch die Maßnahmen der Flurentwicklung Vorteile haben, eine Heranziehung mit ¼ Anteil vorgesehen.

Am 2. August 2007 ordnete das ALE O. die vorläufige Besitzeinweisung spätestens zum 1. Oktober 2007 an.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen legten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 Widerspruch ein, in dem ausgeführt wurde „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein“. Dem Schreiben waren sechs Luftbilder mit handschriftlichen Anmerkungen beifügt. Mit einem von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragten sie die Aufnahme des Einlageflurstücks zum Ortsbereich nach den Grundsätzen der Wertermittlung, da es aufgrund der Zustimmung des Gemeinderats zum Antrag vom 21. Januar 2007 auf Ausweisung eines Baugebiets für die Flurnummern 264, 265 und 266 zum Bauerwartungsland geworden und dem Ortsbereich zuzuordnen sei.

Am 6. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der Beklagten eine Änderung des ursprünglich am 5. März 2001 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, FN S. 373/375). Darin war u.a. die Wegebaumaßnahme 116 149 (Abfindungsflurstück 780) am östlichen Rand der Ortschaft C. enthalten.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde den Eltern der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, dass ihrem Widerspruch vom 2. April 2008 nicht abgeholfen werde.

Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan Teil I fand am 17. März 2009 statt. Mit Schreiben vom 26. März 2009, eingegangen am 30. März 2009, legten die Klägerin sowie ihre Eltern Widerspruch ein und wandten sich u.a. gegen die Ausweisung des Wegs Abfindungsflurstück 780. Bisher grenze das Einlageflurstück 266 in einer Breite von 10 m an das Hofgrundstück Flurstück 11. Wenn dieser Zusammenhang entfiele, wäre die Weidehaltung unterbrochen, so dass auf dem Abfindungsflurstück 779 neue Stallungen oder Tränken errichtet werden müssten, was eine völlige Änderung der Betriebsstruktur und eine erhebliche Wertminderung des Besitzstands zur Folge hätte. Außerdem hätte die rückwärtige Erschließung für das Flurstück 779 und die benachbarten Flächen keinen Vorteil, weil dieser Bereich bereits von der T. Straße aus erschlossen sei.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 genehmigte das ALE O. die Änderung des Plans nach § 41 FlurbG vom 6. Oktober 2008.

Mit Bescheid vom 21. August 2014 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. die Widersprüche der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Flurbereinigungsplan als unbegründet zurück. Die Abfindung sei wertgleich. Der neu geplante Weg Abfindungsflurstück 780 sei nicht nachteilig, zumal in der elterlichen Hofstelle derzeit ohnehin keine Tierhaltung betrieben werde.

Durch Bescheid vom 20. Oktober 2014 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung, wonach der neue Rechtszustand am 1. Februar 2015 eintrat.

Auf die von der Klägerin und ihren Eltern am 24. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhobenen Klagen hat der erkennende Senat nach einer Beweiserhebung mittels Einnahme eines Augenscheins am 13. Juli 2015 und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 14. Juli 2015 den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 aufgehoben und die Sache an den Spruchausschuss bei dem ALE O. zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 – RdL 2016, 14 = juris).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilten die Klägerin und ihre Eltern dem Spruchausschuss beim ALE mit, der Widerspruch werde vollumfänglich aufrechterhalten. Die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) seien nicht als Ortsbereich eingestuft; der gegenüber der Einlage veränderten Zuteilung werde widersprochen. Gegen den Weg Flurstück 780 werde erneut Widerspruch erhoben, da er die Hofstelle von der Weide trenne. Zudem werde man wegen des verfehlen Wegebaus mit einem erhöhtem Landabzug und Kostenbeitrag belastet.

Am 10. Mai 2016 erging ein Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Spruchausschusses an die Klägerin, mit dem ihr Widerspruch vom 1. Juli 2008 als unzulässig abgewiesen wurde, da er nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2015 könne das Schreiben vom 2. April 2008 nicht als Widerspruch der Klägerin gegen die Wertermittlung gewertet werden. Das Schreiben sei diesbezüglich weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Es werde weder auf die Klägerin noch auf die Flurstücke 266 (alt) bzw. 779 (neu) hingewiesen, vielmehr würden dezidiert Flächen bzw. Wertzahlen angesprochen, die falsch bewertet seien bzw. einer Überprüfung bedürften. Dadurch werde der Prüfungsumfang eingeschränkt, denn es liege nur eine Teilanfechtung der Wertermittlung vor. Das Schreiben vom 1. Juli 2008 sei als gegen die Wertermittlung gerichtet zu werten, wahre aber nicht die gesetzliche Frist. Eine Zulassung komme weder nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG noch nach § 134 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FlurbG in Betracht. Eine offenbare und unbillige Härte liege nicht vor, da die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteile für die Widerspruchsführer hätte. Die Klägerin sei mit Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden, so dass für sie die Einwertung der fraglichen Fläche grundsätzlich ohne Belang sei.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 erhoben die Klägerin sowie ihre Eltern (13 A 16.1127) gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Ihnen sei mit dem Schreiben vom 15. Februar 2007 mitgeteilt worden, dass die Einstufung als Ortsbereich nach der Ortsabrundungssatzung vorzunehmen und allein diese für die Bebaubarkeit entscheidend sei. Das Bauerwartungsland sei nicht in den Ortsbereich aufgenommen worden. In anderen Verfahren sei dies großzügig erfolgt. Obwohl es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass am 21. Februar 2007 ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für Ferienhäuser auf den Flurstücken 264, 265, 266 gestellt worden sei, die durch eine positive Abstimmung im Gemeinderat zu Bauerwartungsland geworden seien, sei keine Einstufung in den Ortsbereich vorgenommen worden, auch auf den wiederholten Antrag vom 1. Juli 2008 nicht. Die Wertermittlung hätte von Amts wegen abgeändert werden müssen. Die Grundsätze der Wertermittlung seien nicht eingehalten worden; die Fehler bei der Ausführung der Wertermittlung erforderten eine Nachbesserung bzw. Richtigstellung. Zum Einwand, sie hätten mit der Einwertung mit Wertzahl 100 keinerlei Vorteil, wird geltend gemacht, dass bei einer entsprechenden Einwertung kein Kostenabzug von 219,84 € zu entrichten gewesen wäre und der Wegeabzug nach § 47 FlurbG mit 3,3% über 136 qm (133,28 €) nicht als Mehrausweisung hätte zurück gekauft werden müssen. Zudem hätte das Bauerwartungsland in seiner Größe und Lage nicht verändert werden dürfen bzw. kein Wegebau durchgeführt werden können. Auch werde die Einwertung mit Wertzahl 100 in Frage gestellt, da die Flurstücke 256 und 1 außerhalb der Ortsabrundungssatzung liegen würden und mit Wertzahl 100 eingestuft worden seien.

Am 4. November 2016 ergingen drei Widerspruchsbescheide an die Klägerin und ihre Eltern in Sachen Flurbereinigungsplan. Mit Schreiben vom 26. November 2016 erhoben die Klägerin und ihre Eltern am 29. November 2016 erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - gegen die Flurbereinigungspläne der TG C. und der TG K., die unter den Aktenzeichen 13 A 16.2394, 13 A 16.2397 und 13 A 16.2398 anhängig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins am 29. Mai 2017. In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 wurde die Beigeladene als Empfängerin des Weges Abfindungsflurstücks 780 beigeladen und haben die Eltern der Klägerin ihre Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (13 A 16.1127) zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 zu bewerten.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vertreter der Beigeladenen stellt keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 29. und 30. Mai 2017 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten auch in den Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 und 13 A 15.132 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist nicht verspätet.

Indem die Klägerin das Einlageflurstück 266 erworben hat – die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts B. erfolgte am 20. Juli 2007 –, ist sie nach § 15 Satz 1 FlurbG in die bisherige Verfahrensposition der Eltern eingetreten. Somit ist sie befugt, einen Rechtsbehelf im eigenen Namen weiterzuverfolgen (BVerwG, B.v. 1.11.1976 – V B 82.74 – RdL 1977, 323) und die gegenüber der Einlage veränderte Zuteilung mit dem Abfindungsflurstück 779 zu rügen.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002 wurde vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekanntgemacht. Die Eltern der Klägerin haben damit mit ihrem Schreiben vom 2. April 2008 am 7. April 2008 fristgerecht Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung eingelegt. Zwar war dieses Schreiben nicht auch von der Klägerin mitunterzeichnet und wurde nicht auf die von dieser ihren Eltern erteilten Vollmacht hingewiesen. Auch wurde darin nicht explizit das Einlageflurstück 266 genannt. Gleichwohl ist bei verständiger Würdigung der damit abgegebenen Erklärung aufgrund der der beklagten TG bekannten Umstände davon auszugehen, dass der Widerspruch auch im Namen der Klägerin erhoben wurde und insbesondere auch die Bewertung des Einlageflurstücks 266 umfasste. Insoweit sind Anträge nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen und ist bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 141 Rn. 1b).

Bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 hatten sich die Eltern der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch Eigentümer des Einlageflurstücks 266 waren, gegen einen von Osten her zum Ortsrand hin geplanten Feldweg ausgesprochen und geltend gemacht, dass dieser Weg das am Ortsrand gelegene Flurstück von der Hofstelle (Einlageflurstück 11) abtrennen würde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die weitere Korrespondenz der Beteiligten, insbesondere der „vorzeitige“ Widerspruch vom 19. Mai 2007 gegen den geplanten Weg, in dem u.a. ausgeführt worden war, eine rückwärtige Erschließung der Flurstücke 266, 264 und 265 sei nicht notwendig, da dies Bauerwartungsland sei. Des Weiteren lag eine von der Klägerin ihren Eltern mit Schreiben vom 19. Juli 2007 nach § 120 FlurbG erteilte Vollmacht vor (s. Bl. 9 der Widerspruchsakte). Aufgrund dieser dem ALE und der TG bekannten Gesamtumstände war das Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 objektiv so aufzufassen, dass die Eltern hinsichtlich der Bewertung des Einlageflurstücks 266 im Namen der Klägerin, hinsichtlich der weiteren Punkte im eigenen Namen Widerspruch einlegen wollten. Hierfür spricht nicht zuletzt auch das von der Klägerin mitunterzeichnete Schreiben vom 1. Juli 2008, in dem unterstrichen wurde, dass das genannte Flurstück Bauerwartungsland sei.

Entgegen der Ansicht im Widerspruchsbescheid war der Widerspruch nicht als eine auf die darin genannten Flächen bzw. Wertzahlen beschränkte Teilanfechtung der Wertermittlung mit einer entsprechenden Einschränkung des Prüfungsumfangs anzusehen. Nach § 142 Abs. 3 FlurbG braucht u.a. im Falle einer Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein, weshalb es für den nach § 103 Abs. 3 VwGO in der mündlichen Verhandlung erforderlichen Sachantrag ausreicht, wenn sich das Klagebegehren oder jedenfalls das Ziel der Klage aus der Bezeichnung des „Gegenstands“ des Klagebegehrens sowie dem vorgetragenen Akteninhalt hinreichend klar ergibt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 142 Rn. 21). Für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist anerkannt, dass zur Darlegung genügt, dass der Widerspruchsführer das nach seiner Ansicht nicht richtig bewertete Grundstück bezeichnet und sein Vorbringen die allgemeine Angriffsrichtung erkennen lässt (BVerwG, B.v. 12.2.1963 – I B 141.61 – BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217 = RzF 3 zu § 134 II; U.v. 21.7.1959 – I C 39.59 – BVerwGE 9, 93 = MDR 1959, 1032 = RzF 2 zu § 32). Dies gilt wegen § 142 Abs. 3 FlurbG erst recht im Vorverfahren. Nur wenn diese Mindestangaben trotz Fristsetzung fehlen, ist der Widerspruch als unbegründet abzuweisen (BayVGH, U.v. 3.10.1975 – 85 XIII 73 – AgrarR 1976, 204 = RzF 7 zu § 32). Da aber keine Verpflichtung besteht, innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsbegründung vorzulegen, ist bei Zweifeln, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 14.1111 – RzF 14 zu § 32 = KommunalPraxisBY 2015, 106 -LS-; U.v. 3.10.1975 a.a.O.). Insoweit hat es die Behörde in der Hand, durch Nachfragen und Fristsetzungen den Umfang der Nachprüfung zu beschränken (BayVGH, U.v. 3.10.1975 a.a.O.).

Im Widerspruchsschreiben vom 2. April 2008 wurde zwar lediglich ausgeführt „… hiermit legen wir Widerspruch gegen die Wertermittlungsergebnisse ein. Ausführliche Dokumentation auf beiliegenden Luftbildern 1-6.“ Angesichts der im Interesse der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens großzügigeren Regelungen zur Antragstellung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, kommt eine Beschränkung des Widerspruch auf die in den anliegenden Luftbildern dargestellten Grundstücke im Sinn einer Teilanfechtung nicht in Betracht, zumal der Wunsch auf eine Bewertung des Einlageflurstücks 266 als Bauerwartungsland bekannt war. Insoweit hätte es die beklagte TG oder auch der Spruchausschuss in der Hand gehabt, durch eine schriftliche Nachfrage mit Fristsetzung eine Klarstellung herbeizuführen, ob die bemängelten Punkte abschließend sind oder nicht. Ohne eine solche bleibt es dabei, dass im Zweifel die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Nachprüfung unterzogen werden soll und der Widerspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert werden kann.

Da der Widerspruch der bevollmächtigten Eltern auch als Widerspruch der Klägerin zu verstehen ist, die ausschließlich mit dem Einlageflurstück 266 an dem Flurbereinigungsverfahren teilnimmt, war auch und gerade die Bewertung dieses Flurstücks Gegenstand des Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 3. April 2002.

Der Klägerin fehlt auch nicht die für die Anfechtung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erforderliche Klagebefugnis. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, die begehrte Bewertung des Einlageflurstücks 266 mit WZ 100 hätte keinerlei Vorteile für die Klägerin, da sie mit dem Abfindungsflurstück 779 an alter Stelle abgefunden worden und damit die Einwertung der fraglichen Fläche für sie grundsätzlich ohne Belang sei. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Identität von Einlage- und Abfindungsflurstück die Wertermittlung mangels Rechtsverletzung nicht erfolgreich gerügt werden kann, da für den Fall, dass Einlage- und Abfindungsflächen identisch sind, eine Änderung der ermittelten Wertzahlen lediglich interne Berechnungsabläufe beeinflussen, das Zuteilungsergebnis jedoch unberührt lassen würde (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2006 – 13 A 05.957 – RdL 2007, 265; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 32 Rn. 10). Neben der Identität von Einlage- und Abfindungsfläche bzw. der unveränderten Wiederzuteilung des Einlageflurstücks ist jedoch weiter Voraussetzung, dass der Flurbereinigungsplan für den betroffenen Teilnehmer keinen Abzug nach § 47 FlurbG und keine Belastung durch einen Beitrag gemäß § 19 FlurbG vorsieht (BayVGH, U.v. 19.6.2006 a.a.O.; OVG NW, U.v. 19.5.1992 – 9 G 11/86 – RdL 1995, 40 = RzF 12 zu § 32; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 22 Rn. 10), da sich das Grundstück nur dann auf der Einlage- und der Abfindungsseite als neutraler durchlaufender Rechnungsposten darstellt.

Vorliegend fehlt es an beiden vorgenannten Voraussetzungen. Im Hinblick auf den neu ausgewiesenen Weg Abfindungsflurstück 790 wurde der Grundstückszuschnitt des Abfindungsflurstücks 779 gegenüber dem Einlageflurstück 266 verändert, so dass keine unveränderte Wiederzuteilung erfolgt ist. Zudem unterliegt das Einlageflurstück nach dem Flurbereinigungsplan dem Abzug nach § 47 FlurbG. Der Klägerin kann daher unter dem Gesichtspunkt der Identität von Einlage und Abfindung nicht die erforderliche Klagebefugnis abgesprochen werden kann.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte am 3. April 2002 gemäß § 32 Satz 3 FlurbG, zu der ihr um auswärtige Sachverständige ergänzte Vorstand gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG zuständig war (vgl. Mayr in Linke/Mayr, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes, 2012, Art. 8 Rn. 2), ist hinsichtlich des Einlageflurstücks 266 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da dieses nicht als landwirtschaftliches Grundstück, sondern als Bauerwartungsland zu bewerten war. Daher war in Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnis nach § 144 Satz 1 FlurbG die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim ALE O. vom 10. Mai 2016 dahingehend zu ändern, dass das klägerische Einlageflurstück 266 mit Wertzahl 100 bewertet wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Maßgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, also die damaligen Wertverhältnisse (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV CB 145.68 – RdL 1971, 184; BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 = VGH n.F. 64, 115; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10). Abzustellen ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG), demnach auf die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im März/April 2008.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist für landwirtschaftliche Grundstücke das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind damit gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 1), wobei alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dagegen hat nach § 29 Abs. 1 FlurbG die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen auf der Grundlage des Verkehrswerts zu erfolgen. Der Verkehrswert wird nach § 29 Abs. 2 FlurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Den Begriff „Bauflächen“ definiert § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Er umfasst auch das sog. Bauerwartungsland (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 7/4169 S. 5). Einen besonderen Lagewert haben neben Baugrundstücken in der Regel auch solche Grundstücke, mit deren Bebauung bei der wahrscheinlichen baulichen Entwicklung erst in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 29 Rn. 11). Dass ein Grundstück außerhalb der Bebauungsgrenze oder eines durch einen Bauleitplan ausgewiesenen Gebiets liegt, schließt nicht immer aus, dass es in absehbarer Zeit Bauland werden kann und daher bereits einen entsprechenden Verkehrswert hat (BVerwG, U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308). Ein besonderer Lagewert als Bauerwartungsland kann vielfach zeitlich vor der Einbeziehung des Grundstücks in die Bauleitplanung entstehen, etwa dann, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der gemeindlichen Planung vorauseilt und diese bindet oder wenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig bekannt werden (BVerwG, U.v. 15.10.1974 – V C 56.73 – BVerwGE 47, 96 = RdL 1975, 128 = AgrarR 1975, 101 = RzF 6 zu § 32). Liegt ein Grundstück im Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB, so ist es nur ausnahmsweise Bauland. Dazu muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen (BVerwG, B.v. 8.8.1968 – IV B 174.67 – Buchholz § 44 FlurbG Nr. 13). Rein theoretische Möglichkeiten ohne reale Grundlagen schlagen sich dagegen im Verkehrswert des Grundstücks nicht nieder (BVerwG, U.v. 16.9.1975 – V C 32.75 – RdL 1976, 74). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Wertermittlungsverordnung (WertV vom 6.12.1988, BGBl. I S. 2209; die Immobilienwertermittlungsverordnung ist erst zum 1.7.2010 in Kraft getreten, § 24 ImmoWertV) sind Flächen Bauerwartungsland, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV kann sich diese Erwartung insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.

Hier liegt mit dem Einlageflurstück 266 Bauerwartungsland vor. Nach dem durchgeführten Augenschein und nach den Lageplänen liegt das Flurstück zwar außerhalb des Bebauungszusammenhangs des § 34 BauGB und damit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (Söfker in Ernst//Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Auch wird es nicht von der Ortsabrundungssatzung der Beigeladenen auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BauGB umfasst. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von A. vom 26. April 2007, mit dem sich dieser unter der Voraussetzung geklärter Grundstücksverhältnisse grundsätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans zwecks Errichtung einer Ferienhausanlage auf den Flurstücken 264, 265 und 266 bereit erklärt hat, war das an sich außerhalb des Bebauungszusammenhangs und damit im Außenbereich gelegene Einlageflurstück 266 zum damaligen, für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt (März/April 2008; vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 13 A 14.2106 u.a. – RdL 2016, 14 = juris Rn. 23) nach den am 23. Februar und 15. April 1999 beschlossenen Grundsätzen der Wertermittlung jedoch als Bauerwartungsland anzusehen und zu bewerten. Danach gehören zu den mit Wertzahl 100 zu bewertenden Ortsbereichen die Ortslage sowie Flächen, für die eine Bebauung nicht auszuschließen ist. Da sich die Bauerwartung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV insbesondere auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde gründen kann, bestand aufgrund der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 26. April 2007 im März/April die tatsächlich begründete Erwartung, dass das Einlageflurstück in absehbarer Zeit mit einer Ferienhausanlage bebaubar und damit zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sein werde. Entsprechend ist auch das ALE O. in seinen Prüfungsanmerkungen im Jahr 2008 von der Einstufung als Bauerwartungsland ausgegangen (FN nach S. 348 – letzter Vermerk zu 2520/526). Dabei kann dahinstehen, ob die 1999 beschlossenen Grundsätze der Wertermittlung mit der Formulierung „eine Bebauung nicht auszuschließen ist“ über die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 WertV hinausgehen, wonach eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich zu erwarten sein muss. Im Hinblick auf den für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt steht auch nicht entgegen, dass der erste Bürgermeister der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 erklärt hat, derzeit sei nicht abzusehen, dass für das Einlageflurstück 266 ein Bebauungsplan aufgestellt werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.