Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1853

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1853
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Tenor

I.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1265 der Klägerin wird ab der westlichen Grenze in einer Tiefe von 65 m kein Hangabschlag und ab der östlichen Grenze in einer Tiefe von 35 m ein Hangabschlag von nur -1 H angebracht.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 393 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2001 u. a. mit dem Einlageflurstück 1265 Teilnehmerin des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Ursprünglich war nur ihr Ehemann als Eigentümer des gesamten Einlagebesitzstands Teilnehmer (Kläger im Parallelverfahren 13 A 13.1852 u. a.). Die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung W. stellte am 19. März 1997 für die Verfahrensgruppe W., zu der auch das Verfahren S. 3 gehört, die Grundsätze der Wertermittlung einschließlich der Abschläge vom Bodenwert auf (s. S. 107 ff. der Fortlaufenden Niederschriften). Danach sind besondere Einflüsse wie die Geländeform zu berücksichtigen. Gemäß der Anlage 4 (Buchst. B) wird bei einer Geländeneigung von 0-4% kein Abzug, bei einer solchen von 5-6% ein Abzug von 5%, bei einer solchen von 7-8% ein Abzug von 10% vom Bodenwert vorgenommen. Die Umrechnung in Wertzahlpunkte erfolgt nach der Tabelle der Hangabschläge (Anlage 5). Am 17. Juli 2001 fand bei der beklagten Teilnehmergemeinschaft eine Anhörung über die Wünsche für die Abfindung statt. Hieran nahmen die Klägerin und ihr Ehemann teil (s. Vorlageberichte des Vorstandsvorsitzenden vom 15.11.2003 u. 26.5.2008). Am 2. August 2001 ließ jener das Einlageflurstück 1265 an die Klägerin auf. Am 4. September 2001 wurde sie diesbezüglich als Eigentümerin im Grundbuch von S. (Amtsgericht Kitzingen) eingetragen. Aufgrund der Unterrichtung durch das Grundbuchamt erstellte die Teilnehmergemeinschaft am 6.12.2001 für den Besitzstand der Klägerin das „Bestandsblatt (alt)“, welches u. a. das o. g. genannte Flurstück ausweist. Am 21. Februar 2002 fand eine Zwischenverhandlung über die Wünsche für die Abfindung statt, an der wiederum die Klägerin und ihr Ehemann teilnahmen. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest und beschloss, die Feststellung samt den Grundsätzen der Wertermittlung und der Wertermittlungskarte öffentlich bekannt zu machen. Das ca. 270 m lange Einlageflurstück 1265 wurde mit Wertzahl 17 eingewertet (Bodenwertzahl 19 minus Hangabschlag von 2 Wertzahlen). Die Bekanntmachung erfolgte nach öffentlicher Ankündigung vom 11. März 2002 durch Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft M. in der Zeit vom 18. März bis 17. April 2002.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2002, eingegangen bei der Beklagten am 17. April 2002, ließ der Ehemann durch seinen damaligen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung einlegen. In der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz v. 20.2.2003) bemängelte er u. a. die Ergebnisse der Wertermittlung bezüglich Einlageflurstücks 1265. Ein Hangabschlag von 2 Punkten sei nicht gerechtfertigt. Am 26. Mai 2003 fand eine weitere Zwischenverhandlung über die Wünsche für die Abfindung statt. Hieran nahmen wiederum die Klägerin und ihr Ehemann teil.

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan (Klageverfahren 13 A 06.2024, 13 A 08.1768, 13 A 09.703 jeweils statistisch erledigt). Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Mai 2008 kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) U. an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts im Auftrag des Spruchausschusses diejenigen Wertermittlungsergebnisse überprüfen werde, die sie mit ihrem Widerspruch beanstandet habe. Das Gutachten wurde am 13. August 2008 erstattet. Danach wäre bei dem genannten Einlageflurstück statt des Abschlags von generell zwei Punkten (-2 H) teilweise nur ein Abschlag von einem Punkt (-1 H) angemessen. In der Folgezeit kam es weder zu einer Verhandlung oder Entscheidung über den Widerspruch noch zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitpunkte.

Am 30. Juni 2008 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Klage bezüglich der Wertermittlungsergebnisse (13 A 08.1767). In diesem Streitverfahren wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Durch Verfügung vom 20. August 2009 wurde es als statistisch erledigt behandelt. Am 29. August 2013 beantragte die Beklagte beim Verwaltungsgerichtshof, das statistisch erledigte Verfahren weiterzuführen (neues Az. 13 A 13.1853).

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 19.5.2014 und am 20.10.2014). Hierbei wurde festgestellt, dass ab der östlichen Grundstücksgrenze des genannten Einlageflurstücks auf eine Tiefe von 35 m ein Gefälle von 6% und ab der westlichen Grenze auf eine Tiefe von 65 m ein Gefälle von 4% gegeben ist. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 und vom 22. Oktober 2014 hat der Senat die vorläufigen Rechtsauffassung vertreten, dass demnach der Hangabschlag bei Flurstück 1265 teils nicht angebracht und teils überhöht sei.

Die Klägerin beantragt eine Änderung der Wertermittlung in dem Umfang, in dem das Gericht eine Änderung der Wertermittlung angedeutet habe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass wegen der in der Flurbereinigung üblichen Generalisierung die Hangneigung über die Gesamtlänge des Flurstücks zu messen sei und kurze Teilstrecken mit hiervon abweichendem Gefälle nicht ausschlaggebend seien.

Der durch Beschluss vom 20. Mai 2014 beigeladene Empfänger des Einlageflurstücks 1265 hat keinen Antrag gestellt.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der Widerspruch als Prozessvoraussetzung wurde wirksam erhoben (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG)

Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände ist anzunehmen, dass der Widerspruch des Ehemanns auch für die Klägerin eingelegt werden sollte.

Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsdürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut des Erklärenden hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt des Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, U. v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302/307). Wenn Eheleute in einem Verwaltungsverfahren gemeinsam auftreten, ist unter Umständen davon auszugehen, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat (BVerwG, U. v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58/63 = NVwZ 1996, 892/893). Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Verhandlungen mit dem Vorstandsvorsitzenden im Juli 2001 und Februar 2002, die vor der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse (März 2002) stattfanden, gemeinsam bestritten und deshalb anzunehmen war, dass der Ehemann das Wertermittlungsergebnis für das im Jahr 2001 an die Klägerin aufgelassene Einlageflurstück 1265 in deren Vertretung statt im eigenen Namen angreifen wollte. Hiervon ging im Übrigen auch das ALE U. aus, das in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Mai 2008 ausdrücklich auf „Ihren“ Widerspruch vom „16.4.2002“ Bezug nahm.

Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie erst sechs Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde und kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden ist. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf dieser Frist zulässig (§ 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf diese Fristen enthält, steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 58 VwGO die Klagefristen des § 142 Abs. 2 FlurbG nicht betrifft (BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - Buchholz 424.01 § 142 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119). Ausgehend von dem Tag der Erhebung des Widerspruchs (17.4.2002) wäre das Fristende für die Untätigkeitsklage der 17. Januar 2003 gewesen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat die Fristüberschreitung aber nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen. Für ihn besteht dann keine Veranlassung, Untätigkeitsklage zu erheben (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.1995 - 11 C 2.95 - RdL 1995, 332 = RzF 8 zu § 142 Abs. 2; BayVGH, U. v. 26.7.2001 - 13 A 98.3092 - RdL 2001, 326 = BayVBl 2002, 119; U. v. 20.4.2004 -13 A 02.718 - RdL 2004, 322 = RzF 10 zu § 142 Abs. 2; Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 142 Rn. 16). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs, bearbeitete ihn anschließend und half ihm teilweise ab. Später gab der Spruchausschuss ein Wertgutachten in Auftrag und führte mit der Klägerin einen intensiven Schriftverkehr. Angesichts dessen durfte sie annehmen, dass das Widerspruchsverfahren seinen Fortgang nehme.

Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 VwGO).

Die Feststellung des Wertermittlungsergebnisses für das genannte Einlageflurstück ist rechtswidrig, weil der Hangabschlag (-2 H) unrichtigerweise auf das Flurstück im Ganzen angesetzt wurde.

Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift ist neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen auch die örtliche Lage für den Ertrag von Bedeutung (ders. a. a. O. § 28 Rn. 11, 12). Ein zu berücksichtigender ungünstiger Faktor ist die Hängigkeit des Geländes, weil z. B. Schlepperkosten und Erosionsgefahr bei stärkerer Bodenneigung zunehmen (BVerwG, U. v. 23.6.1959 - I C 78.58 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2; B. v. 8.5.1987 - 5 B 147.85 - RzF 38 zu § 28 Abs. 1).

Der durch die Mitwirkung eines technischen Fachbeisitzers auch in vermessungstechnischer Hinsicht sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.1973 - V CB 71.72 - BVerwGE 44, 96; BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 13 A 11.1856 - BayVBl 2014, 247) hat im Rahmen der Beweisaufnahme Hangmessungen vorgenommen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der quer zur Längsrichtung (West/Ost) des genannten Einlageflurstücks verlaufende Hanganstieg (Süd/Nord) nicht einheitlich, sondern unterschiedlich hoch ist (am westlichen Ende auf 65 m max. 4% - in der Mitte 8% - am östlichen Ende auf 35 m 6%). Demgemäß verbleibt es hinsichtlich des mittleren Bereichs des Flurstücks bei dem von der Beklagten ermittelten Hangabschlag von -2 H, wohingegen im westlichen Bereich kein Abschlag und im östlichen Bereich nur ein solcher von -1 H anzubringen ist. Das hierbei angewandte Messverfahren war dasselbe wie bei der von der Beklagten vorgenommenen Wertermittlung, so dass Vergleichbarkeit sowohl im Einzelfall als auch für das Flurbereinigungsgebiet im Ganzen besteht. Das in der Flurbereinigungsverwaltung seit langem eingesetzte Hangmessgerät (sog. optischer Handgefällmesser) hat eine skalierte Ablesegenauigkeit von 0,5%, wodurch eine ausreichende Messgenauigkeit gegeben ist. Dieses Gerät wird auch vom Senat verwendet. Das vom Senat gewonnene Beweisergebnis beruht somit auf der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und einer fachkundigen Messung gemäß einer bewährten und allgemein anerkannten Messmethode (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 9 B 15.11 - juris). Der Hinweis der Beklagten auf die in der Flurbereinigung allgemein praktizierte Generalisierung des Gefälles bei unterschiedlichen Hangneigungen innerhalb eines Flurstücks vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Zwar ist es unüblich und untunlich, kleinere Abweichungen in Teilbereichen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, jedoch sind die Strecken mit niedrigerer Hangneigung im vorliegenden Fall nicht von unwesentlicher Länge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 FlurbG. Der Ausspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 883 wird die mit Bodenwertzahl 16 bewertete Fläche in einer Tiefe von 30 m beginnend in einer Entfernung von 55 m ab der Ostgrenze
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Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.