Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 9 ZB 19.31646

bei uns veröffentlicht am08.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 30 K 17.45522, 20.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf alle Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Soweit der Kläger vorträgt, dass Wohnraum schwer zu finden sei und es nach wie vor willkürliche Festnahmen und Verhaftungen gebe, wird schon keine konkrete Frage formuliert. Die im Zulassungsantrag erstmals aufgeworfene Frage, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, da sich dem Zulassungsvorbringen insoweit keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit entnehmen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 ZB 18.32531 - juris Rn. 7).

2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird überhaupt nicht dargelegt. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich über die bloße Benennung des Zulassungsgrundes nichts entnehmen, worauf dieser Zulassungsgrund gestützt werden könnte.

3. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände möglich ist, sich am Ort der inländischen Fluchtalternative seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es hat ferner auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 28. Juni 2017 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mit dieser Bewertung den tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017, 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze missachtet, werden nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung einer Familie bzw. Freunden rechnen kann bzw. darf, im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 6 m.w.N.). Mit den im Zulassungsvorbringen angeführten Informationen, die mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismitteln nicht in Widerspruch stehen, wird nicht aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Feb. 2017 - 2 BvR 395/16

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das gesamte Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger die Frage stellt, „ob arbeitsfähige Männer wie der Kläger sich ihren Lebensunterhalt in Sierra-Leone sicherstellen können, oder ob hier ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt“, genügt sein Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Bescheid vom 16. Juni 2017 Bezug genommen, wo im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK umfänglich ausgeführt wurde, dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele (nach dem Human Development Indes 2016 Rang 179 von 188) und ein Großteil der Bevölkerung in absoluter Armut lebe. Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum werde durch schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption, wenig Rechtssicherheit, kaum ausgebaute Infrastruktur und wegen der Nachwirkungen des Bürgerkriegs erschwert. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch. Dennoch gelinge es dem größten Teil der Bevölkerung mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Selbst ungelernte Arbeitslose seien in der Lage, durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten, Kleinhandel und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Trotz der als schwierig einzustufenden Lebensumstände sei daher nicht zu befürchten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten habe. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Sierra Leone zu seiner Existenzsicherung in der Lage gewesen sei.

Mit dieser Einschätzung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Stattdessen wird unter diesbezüglichen Verweisen auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums lediglich pauschal auf etwas hingewiesen, das auch schon das Bundesamt seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, nämlich dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele, in dem Korruption und Misswirtschaft an der Tagesordnung seien sowie sich insbesondere die Folgen des Bürgerkriegs noch auswirkten. Der Kläger versucht hier, die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses neu aufzuwerfen und im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) In Bezug auf die zweite Frage, „ob Menschen, die wie der Kläger über kein sie tragendes Netzwerk verfügen, von gefährlicher Mangelernährung oder lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben ist“, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen wird, nicht erfolgreich angegriffen wurde, stellt sich auch nicht die nicht weiter erläuterte Frage, ob ihm bei Fehlen eines tragfähigen Netzwerkes Mangelernährung drohen würde. An die Bedingung eines unterstützenden Netzwerkes hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht angeknüpft.

Soweit dem zweiten Teil der Frage, nämlich ob Menschen ohne tragendes Netzwerk in Sierra Leone von lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, dann überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommen kann, findet sich keine ausreichende Begründung für diese Vermutung. Darüber hinaus erschöpft sich das betreffende Zulassungsvorbringen des Klägers darin, auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierende Gefahr des Auftretens verheerender Epidemien, wie etwa die Ebola-Epidemie in den Jahren 2014/15, hinzuweisen, ohne damit auch nur darzulegen, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug, in denen die medizinische Versorgungslage ebenfalls als äußerst problematisch geschildert wird.

c) Auch die dritte, nicht näher erörterte Frage, „ob Männer wie der Kläger infolge der desolaten Sicherheitslage in Sierra Leone einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind“, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen und ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Beruft sich ein Ausländer - wie hier der Kläger - lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG gewährt. Das zeigt, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stets eine nicht grundsätzlich klärungsfähige Frage des Einzelfalls ist, deren positive Beantwortung für den Kläger allenfalls dann in Betracht käme, wenn er bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris Rn. 11 ff.) Die vom Kläger benannten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums zu Sierra Leone würden zudem auch keinen Anlass zu einer Neubewertung der den Kläger in Sierra Leone treffenden Sicherheitslage geben. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13). Für die österreichische Reisewarnung kann nichts anderes gelten.

d) Auch die letzte Frage, „ob die „Bundo Society“ in Sierra Leone mit staatsähnlichen Strukturen über genügend Macht verfügt, um Menschen wie den Kläger in ganz Sierra Leone aufzuspüren, ggf. zu töten und ihm so einer Gefahr gem. § 60 Abs. 7 AufenthG auszusetzen“, führt nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts das Vorbringen des Klägers, er sei vor seiner Ausreise in seinem Heimatland durch Mitglieder der Bundo Society verfolgt bzw. bedroht worden, bereits als unglaubhaft bewertet hat.

2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Fragestellung, ob für den Kläger aufgrund seines Vorbringens in Sierra Leone eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) nicht nur auf die Möglichkeit des Ausweichens auf eine inländische Fluchtalternative abgestellt, sondern hat umfänglich ausgeführt, dass dem Kläger die behauptete Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG schon nicht zu glauben sei. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen (BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 8).

b) Die Entscheidungserheblichkeit fehlt demnach auch hinsichtlich der für den Fall der Annahme einer Fluchtalternative aufgeworfenen Frage: „Muss somit davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zumindest sein Existenzminimum sichern kann oder muss davon ausgegangen werden, dass angesichts der Gesamtumstände und auch den speziellen Umstände beim Kläger bei einer Rückkehr davon ausgegangen werden muss, dass er unter dem Existenzminimum (und somit unter den inländischen Maßstäben unter Verstoß eines selbstbestimmten würdevollen Lebens) bleiben muss.“

Soweit diese Frage darauf gestützt wird, dass Sierra Leone zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, Wohnraum nach dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes von 2014 schwer zu finden sowie staatliche Unterstützung für Rückkehrer nicht zu erhalten sei, und man hieraus eine gewisse Grundsätzlichkeit der Fragestellung in Bezug auf den vom Kläger zusätzlich angeführten § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten wollte, genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen. Es ist nicht dargelegt, dass und in welcher Weise die Beantwortung der Frage über den Einzelfall des Klägers hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat und somit klärungsbedürftig wäre. Der Kläger setzt sich nicht - wie es erforderlich wäre - mit der Begründung des angefochtenen Bescheids auseinander, auf die das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 2 AsylG insoweit Bezug genommen hat, sondern weist auf die schwierigen Lebensumstände in Sierra Leone hin. Diese hat allerdings auch schon das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt (s. Bescheid vom 31.5.2017, S. 6 ff.). Der Kläger hat somit nicht anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa mittels entsprechender Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder anderer Gerichtsentscheidungen, dargetan, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 9 ZB 18.50044 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 15.10.2018 - 15 ZB 18.32644 - juris Rn. 3 m.w.N.). Vielmehr versucht er im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 7).

c) Soweit der Kläger anführt, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass dieser (neue) Sachvortrag weder im Verfahren der Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger thematisiert wurde und damit im Zulassungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 1 ZB 17.31272 - juris Rn. 10), genügt dieses Vorbringen jedenfalls auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt hier jede Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit oder Klärungsfähigkeit.

2. Die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts die erhobene Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Es sei ein Verpflichtungsantrag zu stellen gewesen. Die Klägerbevollmächtigte macht in ihrer Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit geltend, das Gericht sei gemäß § 88 VwGO auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger gehalten, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Hierin ist kein Gehörsverstoß zu sehen.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 21 m.w.N.).

§ 88 VwGO erlegt den Verwaltungsgerichten zwar die Aufgabe auf, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und stellt zugleich klar, dass es auf das wirkliche Begehren und nicht auf die Fassung der Anträge ankommt. In diesem Rahmen muss das Gericht eine ausdrücklich gewählte Klageart umdeuten oder gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen beseitigt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 - 2 BvR 542.07 - NVwZ 2008, 417; B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493.11 - NVwZ 2016, 238). Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 35). Nach diesem Maßstab bestand für das Verwaltungsgericht keine Verpflichtung, die Zulässigkeit des unzweifelhaft auf Aufhebung der Nr. 6 des Bundesamtsbescheids vom 31. Mai 2017 gerichteten Klagebegehrens im Vorfeld seiner Entscheidung näher zu erörtern.

3. Inwieweit - wie der Kläger noch behauptet - die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), wird nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es ist schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet, der von einem Rechtssatz eines genannten Divergenzgerichts abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 8. Mai 2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) ist.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs keine Gehörsrüge erhoben hat. Auch ohne Erhebung einer Gehörsrüge ist der Rechtsweg vorliegend erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 133, 143 <156 Rn. 33>).

3

2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor.

4

a) Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 7, 239 <240>, 275 <278>, 340 <341>; 8, 184 <185>; 9, 261 <267>, 303 <304 f.>; 10, 177 <182>, 274 <281>; 13, 132 <144 f.>; 15, 214 <218>; 16, 283 <285>; 17, 86 <95>, 139 <143>, 194 <196>; 18, 147 <150>, 399 <404>; 19, 142 <144>, 198 <200 f.>; 20, 280 <282>; 24, 56 <61>; 25, 40 <43>; 26, 37 <40>; 29, 340 <344>, 345 <347>; 32, 195 <197>; 57, 250 <274>; 64, 135 <143 f.>; 89, 381 <392>, stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet ferner, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 18, 380 <383>; 21, 102 <103 f.>; 22, 267 <273>; 24, 203 <213>; 25, 137 <140>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>; 29, 166 <173>; 34, 344 <347>; 36, 92 <97>, 298 <301>; 42, 364 <367 f.>; 46, 315 <319>; 47, 182 <187>; 49, 212 <215>; 50, 32 <35>; 51, 188 <191>; 53, 205 <206>, 219 <222>; 54, 43 <45>, 86 <91>, 94 <97>, 117 <123>; 59, 330 <333>; 60, 1 <5>, 247 <249>; 62, 249 <254>, 347 <352>; 65, 293 <295 f.>, 305 <307>; 66, 260 <263>; 67, 39 <41>; 69, 145 <148>, 233 <246>, 248 <253>; 70, 288 <293>; 75, 369 <381>; 79, 51 <61>; 83, 24 <35>; 86, 133 <145>, stRspr).

5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 28, 378 <384>). Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>; 18, 85 <92>; 22, 267 <273>, 25, 137 <140>; 28, 378 <384>).

6

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt außerdem keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 22, 267 <273>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>; 30, 173 <187>; 36, 92 <97>; 40, 101 <105>; 46, 315 <319>; 50, 32 <35>; 51, 188 <191>; 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 62, 249 <253 f.>; 63, 80 <85>; 66, 260 <263>; 69, 145 <148>, 248 <253>; 70, 288 <294>; 79, 51 <62>; 82, 209 <235>; 83, 182 <200>; 84, 34 <58>; 85, 386 <404>, stRspr). Zwar kann es in besonderen Fällen geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will; allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>). Erst recht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 96, 189 <204>; 108, 341 <345 f.>). Dies kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl. BVerfGE 98, 218 <263>).

7

b) In Ansehung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennbar.

8

aa) Allein der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht zur Begründung der von ihm erhobenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse behauptet hat, macht die behaupteten Umstände nicht zu einer Tatsache, die das Oberlandesgericht zugunsten der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen müssen. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, aufgrund des Vortrags der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verschlechtert hätten. Dies gilt umso mehr, als das vom Sohn der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren vor dem Landgericht ausgesetzt ist und der Vortrag der Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren noch keine abschließende rechtliche Würdigung in einem Urteil erfahren hat. Selbst wenn sich in diesem Verfahren abzeichnen sollte, dass sich - etwa aufgrund von durch Zeitablauf geänderten Umständen - die Vermögensverhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hätten und demzufolge ein Abänderungsgrund vorläge, bliebe der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit einer Eventualwiderklage (§ 33 ZPO) mit dem Ziel der Rückübertragung des Hofes. Ein Verbleib des Hofes beim Sohn der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Reduzierung ihrer monatlichen Unterhaltszahlung auf Null war insoweit nicht zu besorgen.

9

bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ihres Sohnes unrichtige Schlüsse gezogen, sind damit ebenfalls keine Tatsachen angesprochen, deren fehlende Berücksichtigung oder Würdigung eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen geeignet wäre.

10

cc) Darüber hinaus trifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens einer gemischten Schenkung in einem wesentlichen Punkt geändert, ohne sie hierauf hinzuweisen, so nicht zu. Aus Nr. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 geht vielmehr hervor, dass das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme einer Schenkung neben der objektiven Unentgeltlichkeit einer Zuwendung auch ein entsprechender Parteiwille erforderlich sei; sodann führt es aus: "Im konkreten Vertrag findet sich als Anhaltspunkt für einen Schenkungswillen bezüglich eines Teils der Zuwendung lediglich Ziffer 12." Die Verwendung des Wortes "lediglich" deutet klar darauf hin, dass aus Sicht des Oberlandesgerichts die Argumente gegen die Annahme einer gemischten Schenkung deutlich überwogen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 gegebenen Hinweis, dass die Rechtsauffassung des Senats auch infolge veränderter Besetzung fortbestehe, konnte die Beschwerdeführerin daher vernünftigerweise nicht den Schluss ziehen, dass das Oberlandesgericht ihrer Argumentation folge. Auch wenn das Oberlandesgericht in seinem Urteil seine Auffassung zur Auslegung von § 2 Nr. 12 des Vertrages geändert und die Bestimmung als Beleg für das Nichtvorhandensein eines Schenkungswillens interpretiert hat, betraf dies doch lediglich die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung, was nicht zu einer insgesamt veränderten rechtlichen Bewertung geführt, sondern die Verneinung eines Schenkungswillens bestätigt hat. Hiermit musste die Beschwerdeführerin rechnen.

11

c) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Oberlandesgerichts rechtsstaatswidrig, willkürlich oder in sonstiger Weise grundrechtsverletzend wäre.

II.

12

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, beim Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) liegt nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 30.6.2015 - 2 BvR 433/15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 5). Art. 103 Abs. 1 GG enthält darüber hinaus ein Verbot von Überraschungsentscheidungen (BayVGH, B.v. 26.10.2016 - 9 NE 16.1860 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ein unzulässiges „Überraschungsurteil“ liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BayVGH B.v. 27.8.2018 - 9 ZB 18.31866 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Aspekten zu seinem Antrag nach § 60 Abs. 7 AufenthG auseinandergesetzt. Es hat auf die ausführliche Begründung im Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ausgeführt, dass die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers auch in der Türkei medikamentös und psychotherapeutisch behandelbar sei und kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen vermöge.

Mit dem Vorbringen, es sei nicht davon auszugehen, dass in der Türkei adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen, es könne auch nicht angenommen werden, dass sich der Kläger bei der derzeitigen politischen Situation in der Türkei in therapeutischen Sitzungen öffnen könne und seine Ängste und Symptome anspreche, wendet sich der Kläger gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese im Gewand einer Gehörsrüge vorgebrachte Kritik kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründen; damit wird kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 ZB 18.32200 - juris Rn. 7 m.w.N.). Das Asylverfahrensrecht kennt in § 78 Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.