Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 9 ZB 18.32531

bei uns veröffentlicht am12.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 30 K 17.44113, 14.08.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Fragestellung, ob für den Kläger aufgrund seines Vorbringens in Sierra Leone eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) nicht nur auf die Möglichkeit des Ausweichens auf eine inländische Fluchtalternative abgestellt, sondern hat umfänglich ausgeführt, dass dem Kläger die behauptete Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG schon nicht zu glauben sei. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen (BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 8).

b) Die Entscheidungserheblichkeit fehlt demnach auch hinsichtlich der für den Fall der Annahme einer Fluchtalternative aufgeworfenen Frage: „Muss somit davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zumindest sein Existenzminimum sichern kann oder muss davon ausgegangen werden, dass angesichts der Gesamtumstände und auch den speziellen Umstände beim Kläger bei einer Rückkehr davon ausgegangen werden muss, dass er unter dem Existenzminimum (und somit unter den inländischen Maßstäben unter Verstoß eines selbstbestimmten würdevollen Lebens) bleiben muss.“

Soweit diese Frage darauf gestützt wird, dass Sierra Leone zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, Wohnraum nach dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes von 2014 schwer zu finden sowie staatliche Unterstützung für Rückkehrer nicht zu erhalten sei, und man hieraus eine gewisse Grundsätzlichkeit der Fragestellung in Bezug auf den vom Kläger zusätzlich angeführten § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten wollte, genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen. Es ist nicht dargelegt, dass und in welcher Weise die Beantwortung der Frage über den Einzelfall des Klägers hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat und somit klärungsbedürftig wäre. Der Kläger setzt sich nicht - wie es erforderlich wäre - mit der Begründung des angefochtenen Bescheids auseinander, auf die das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 2 AsylG insoweit Bezug genommen hat, sondern weist auf die schwierigen Lebensumstände in Sierra Leone hin. Diese hat allerdings auch schon das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt (s. Bescheid vom 31.5.2017, S. 6 ff.). Der Kläger hat somit nicht anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa mittels entsprechender Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder anderer Gerichtsentscheidungen, dargetan, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 9 ZB 18.50044 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 15.10.2018 - 15 ZB 18.32644 - juris Rn. 3 m.w.N.). Vielmehr versucht er im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 7).

c) Soweit der Kläger anführt, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass dieser (neue) Sachvortrag weder im Verfahren der Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger thematisiert wurde und damit im Zulassungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 1 ZB 17.31272 - juris Rn. 10), genügt dieses Vorbringen jedenfalls auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt hier jede Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit oder Klärungsfähigkeit.

2. Die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts die erhobene Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Es sei ein Verpflichtungsantrag zu stellen gewesen. Die Klägerbevollmächtigte macht in ihrer Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit geltend, das Gericht sei gemäß § 88 VwGO auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger gehalten, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Hierin ist kein Gehörsverstoß zu sehen.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 21 m.w.N.).

§ 88 VwGO erlegt den Verwaltungsgerichten zwar die Aufgabe auf, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und stellt zugleich klar, dass es auf das wirkliche Begehren und nicht auf die Fassung der Anträge ankommt. In diesem Rahmen muss das Gericht eine ausdrücklich gewählte Klageart umdeuten oder gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen beseitigt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 - 2 BvR 542.07 - NVwZ 2008, 417; B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493.11 - NVwZ 2016, 238). Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 35). Nach diesem Maßstab bestand für das Verwaltungsgericht keine Verpflichtung, die Zulässigkeit des unzweifelhaft auf Aufhebung der Nr. 6 des Bundesamtsbescheids vom 31. Mai 2017 gerichteten Klagebegehrens im Vorfeld seiner Entscheidung näher zu erörtern.

3. Inwieweit - wie der Kläger noch behauptet - die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), wird nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es ist schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet, der von einem Rechtssatz eines genannten Divergenzgerichts abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 8. Mai 2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die Fragen,

„ob es Personen, die aufgrund des damaligen Bürgerkriegs und der damit verbundenen Flucht aus dem Land nicht in Sierra Leone aufgewachsen sind und damit weder mit den dort gesprochenen Sprachen, noch mit der Kultur und den Bräuchen sowie täglichen Umgangsformen der heimischen Menschen (vertraut sind) ohne soziales Netzwerk und den Schutz sowie die Unterstützung der Großfamilie zumutbar ist, auf die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch tägliche Hilfsarbeit zu verweisen insbesondere unter Berücksichtigung der strukturellen Defizite des Landes im Rahmen der sehr hohen Arbeitslosenquote von 65 - 70% oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um eine schutzwürdige Personengruppe handelt und ob es desweiteren sachgerecht ist, die strapaziöse Fluchtroute, die sich als absolute Ausnahmesituation im Leben einer Person darstellt, als Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Existenzsicherung heranzuziehen“,

führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

1. Die (Teil-) Frage, ob es „zumutbar“ ist, einen Asylantragsteller auf die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch tägliche Hilfsarbeit zu verweisen, ist nicht klärungsbedürftig.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass erwerbsfähigen Personen die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit grundsätzlich zumutbar ist. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 68 = juris Rn. 11 m.w.N.). Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, auf die das Zulassungsvorbringen wohl abstellt (Art. 8 Abs. 1 „der maßgeblichen Ausführungsrichtlinie“), ergibt sich nichts anderes.

2. Ob für die in den aufgeworfenen Fragen umschriebene und nach Ansicht des Klägers „schutzwürdige Personengruppe“ etwas anderes gelten kann, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass sich der 31 Jahre alte, gesunde und erwerbsfähige Kläger nach seiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2014 in diversen, für ihn fremden Ländern („Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien“) nach eigenem Vortrag nicht nur zur Durchreise aufgehalten hat, sondern dass es ihm dort weithin gelang, zumindest durch einfache Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten („Senegal, Mali, Italien“). Sierra Leone wäre für den Kläger kein fremderes Land als die Länder, in denen sich der Kläger seit dem Verlassen Sierra Leones aufgehalten hat. Es seien deshalb keine Gründe dafür ersichtlich, dass Kläger nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone bestreiten zu können. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander (s. auch nachstehend Nr. 4).

3. Soweit den aufgeworfenen Fragen weiter die hohe Arbeitslosenquote in Sierra Leone von 65% bis 70% zugrunde gelegt wird, setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 22. Mai 2018 auseinander, auf die das Verwaltungsgericht „im Übrigen“ nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen hat.

Danach bewege sich die Arbeitslosenrate in Sierra Leone zwar zwischen 65 und 70%. Gleichwohl gelinge es trotz der wirtschaftlich schlechten Lage selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten, Kleinhandel und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Seine Bewertung stützt das Bundesamt auf Rechtsprechung, mit der sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt. Allein das Vorbringen, die im angegangenen Ersturteil zugrunde gelegten Tatsachen seien unrichtig und zwischenzeitlich überholt, genügt nicht dem Darlegungsgebot.

Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier durch die Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 9 ZB 18.50044 - juris Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es.

4. Mit der Frage, ob es sachgerecht ist, die strapaziöse Fluchtroute, die sich als absolute Ausnahmesituation im Leben einer Person darstellt, als Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Existenzsicherung heranzuziehen, wendet sich der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31792 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Davon abgesehen entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Überzeugungsbildung des Gerichts ist demgemäß auch der Beteiligtenvortrag zu Grunde zu legen. Dies hat das Verwaltungsgericht getan und aus dem Vortrag des Klägers nachvollziehbar geschlossen, dass dieser die Fähigkeit hat, auch in fremden Ländern zurechtzukommen, in denen er nicht aufgewachsen ist, deren Sprache er nicht spricht (die Amtssprache in Sierra Leone ist allerdings Englisch, was der Kläger nach seinen Angaben neben der Sprache Fula spricht), mit deren Kultur und Bräuchen sowie täglichen Umgangsformen er nicht vertraut ist und in denen er weder über ein soziales Netzwerk verfügt noch auf den Schutz oder die Unterstützung durch eine Großfamilie bauen kann. Was an dieser Würdigung „völlig unsachgemäß“ sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies substanziiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus der klägerischen Bewertung, die Erlebnisse und Gegebenheiten aus der Fluchtroute gründeten auf eine Ausnahmesituation, nicht, weshalb dem Kläger die während seines mehrjährigen Reisewegs gezeigten Fähigkeiten in Sierra Leone nicht zur Verfügung stehen sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone bestehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Mai 2017 ab; mit Urteil vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31793 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zum einen wurde weder eine konkrete Frage ausformuliert, noch angegeben, warum die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Zum anderen ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar.

a) Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat und die festgestellten Widersprüche durch eine psychotherapeutische Stellungnahme zu erklären versucht, wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drohe ihm überall in Sierra Leone Verfolgung durch Mitglieder der Poro Society - es gebe keine inländische Fluchtalternative - ist sein Vorbringen weder entscheidungserheblich, noch verallgemeinerungsfähig, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft angesehen hat. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil weder ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz eines Divergenzgerichts abweichen soll, noch angegeben wird, von welchem Rechtssatz welchen Divergenzgerichts abgewichen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, für den Rechtsstreit erheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen,

ob aus der Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit der Volksgruppe der Rohingya die Gefahr einer landesweiten Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG bzw. landesweit ein ernsthafter Schaden im Sinn von § 4 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit Blick auf die aktuelle Lage in Myanmar folgt,

ob Angehörigen der muslimischen Minderheit der Volksgruppe der Rohingya mit Blick auf die aktuelle Situation in Myanmar unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund verwehrten Zugangs zu Nahrung und medizinischer Versorgung droht,

ob Personen, die illegal aus Myanmar ausgereist sind und in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde, auch nach dem Regimewechsel im Jahr 2015 bei einer Rückkehr eine Haftstrafe in Myanmar und damit Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG bzw. ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinn von § 4 AsylG droht,

ob Personen, die zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde, auch nach dem Regimewechsel im Jahr 2015 bei Rückkehr ohne gültigen Pass eine Haftstrafe in Myanmar und damit Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG bzw. ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinn von § 4 AsylG droht,

ob Familienangehörigen von inhaftierten Personen in Myanmar sog. Sippenhaft und damit Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG bzw. ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinn von § 4 AsylG droht,

ob Angehörigen der muslimischen Minderheit der Volksgruppe der Rohingya dadurch, dass diesen das Recht auf mehr als zwei Kinder verweigert wird, landesweit Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinn von § 4 AsylG durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht,

ob weiblichen Angehörigen der muslimischen Minderheit der Volksgruppe der Rohingya durch die Gefahr einer Abtreibung, verursacht durch die zwei-Kind-Politik, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht,

genügt diesen Anforderungen nicht. Die vorgenannten Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Frage der Entscheidungserheblichkeit kann das Berufungsgericht in Zulassungsverfahren nur auf Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise zur Verfügung stehen. Dies sind die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, neuer Vortrag der Beteiligten sowie möglicherweise offenkundige Umstände. Hieran mangelt es. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht ist. Wenn nunmehr im Zulassungsantrag entgegen der Angaben der Klägerin im Anhörungsverfahren, wonach sie Staatsangehörige Myanmars mit muslimischem Glauben sei und zum Volk der Pathanen gehöre, erstmals behauptet wird, dass sie Angehörige der muslimischen Minderheit der Volksgruppe der Rohingya sei, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Urteil vom 17. November 2017 wies das Verwaltungsgericht München ihre Asylklage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2017 hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 18 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Bei mehrfach tragender Begründung des Urteils muss die grundsätzliche Bedeutung für jede der Begründungen gegeben sein (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124 Rn. 35a, 25 m.w.N.)

Hiervon ausgehend ist die zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gestellte Tatsachenfrage, „ob es einer an PTBS und einer schweren Depression erkrankten alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern ohne familiäre Unterstützung möglich ist, nach einer Rückführung nach Albanien eine ausreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erwirtschaften“, weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.

a) Die Tatsachenfrage ist nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht mit einer die Entscheidung selbständig tragenden Begründung nicht vom Vorliegen der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen ist. Es hat die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Atteste für unsubstantiiert und sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu 1 für derart widersprüchlich erachtet, dass es den Angaben der Klägerin zu 1 zu den traumaauslösenden Vorgängen nicht geglaubt hat. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vorgelegten Atteste nicht den Mindestanforderungen genügen würden, die das Bundesverwaltungsgericht zur Substantiierung einer behandlungsbedürftigen PTBS / psychischen Erkrankung aufgestellt habe.

b) Hinsichtlich des weiteren Begründungsstrangs der erstinstanzlichen Entscheidung, in dem das Verwaltungsgericht eine extreme Gefahrenlage verneint, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der im Übrigen ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen Tatsachenfrage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Die Klägerin zu 1 habe vor ihrer Ausreise gearbeitet und dies sei ihr auch wieder zuzumuten.

Das Vorbringen, wonach es das Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen habe, dass die Klägerin zu 1 vor ihrer Ausreise eine familiäre Unterstützung und nur ein Kind gehabt habe sowie außer Acht gelassen, dass die Klägerin zu 1 an einer PTBS erkrankt sei und dringend eine langfristige Behandlung benötige, wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Damit wird kein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt.

c) Schließlich lässt sich die aufgeworfene Frage nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten; sie ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Albanien können die Kläger ausnahmsweise nur dann beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, etwa weil sie „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden“. Wann allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 38). Insoweit kommt es neben den in der aufgeworfenen Frage genannten Merkmalen (an PTBS und schwerer Depression erkrankte, alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern ohne familiäre Unterstützung) entscheidungserheblich auf weitere einzelfallbezogene Umstände an.

2. Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8/14 – juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz der genannten Divergenzgerichte abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 9 ff.).

a) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht weiche von den festgelegten Mindestkriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab, in dem es zusätzlich verlange, dass sich ein Gutachten inhaltlich auch mit allen vorausgehenden Attesten auseinandersetze, dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar und könne dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251) nicht entnommen werden, wird keine Divergenz dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Mindestanforderungen bzw. Voraussetzungen zur Substantiierung eines Beweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, konkretisiert (vgl. U.v. 11.9.2007 a.a.O. juris Rn. 15 ff.). Einen solchen Beweisantrag haben die Kläger aber schon nicht gestellt. Einen Rechtssatz zu der hier maßgeblichen Überzeugungsbildung des Gerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

b) Davon abgesehen führen die Ausführungen im Zulassungsvorbringen auch sonst auf keine Divergenz hin.

Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 bezogen und dessen Begründung auszugsweise wiedergegeben (vgl. UA S. 8 f.). Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erachtet das Verwaltungsgericht etwa das Gutachten von refugio u.a. deshalb für unzureichend, weil es keine Begründung enthalte, weshalb die Erkrankung erst Monate nach der Ausreise entstanden bzw. geltend gemacht worden sei (vgl. UA S 9; BVerwG, U.v. 11.9.2007 a.a.O. juris Rn. 15). Mit dem klägerischen Vorbringen, im Fall der Klägerin zu 1 liege eine Ausnahme von der Regel vor, wird keine Divergenz aufgezeigt, sondern eine nach Ansicht der Kläger fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes beanstandet. Dies genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 10 B 10.13 – juris Rn. 15 m.w.N.).

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

a) Die Kläger sind der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mit Gründen versehen.

Eine Entscheidung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Darlegungen des Gerichts gänzlich unverständlich, verworren oder widersprüchlich sind und damit nicht erkennen lassen, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 – 2 C 25.16 – juris Rn. 25 m.w.N.). Davon kann bei der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit den Voraussetzungen von Abschiebungsverboten befasst und dabei auch eine etwaige extreme Gefahrenlage im Fall der Rückkehr der Kläger in den Blick genommen, für die nach seiner Auffassung allerdings keine konkreten Anhaltspunkte bestünden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass es der Klägerin zu 1 zuzumuten sei, wieder zu arbeiten. Dass die Kläger die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung für unzulänglich erachten, weil das Gericht die besondere familiäre Situation der Klägerin zu 1 nicht erörtert habe, führt auf keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO hin (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 3.15 – juris Rn. 12). Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht sehr wohl die familiäre Situation der Klägerin zu 1 gesehen und auch erörtert, dass diese von ihrem Ehemann getrennt lebe; es hat diese Situation im Hinblick auf eine etwaige extreme Gefahrenlage aber nicht in der gleichen Weise bewertet wie die Kläger.

b) Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Sachvortrag der Kläger zu ihrer Bedrohung durch die Mafia und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und unberücksichtigt gelassen, dass auch die Klägerin zu 1 von den Mitgliedern der Mafia gesucht worden sei. Mit dieser von den Klägern geübten Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = juris Rn. 42). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen:

aa) Das Verwaltungsgericht hat zur Darstellung des Sachverhalts und zur Begründung seiner Entscheidung zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid des Bundesamts vom 25. April 2016 Bezug genommen und festgestellt, dass es dessen Begründung folgt. Dass hieraus eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör folgen soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Bundesamtsbescheid befasst sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich und umfassend mit dem von den Klägern geschilderten Verfolgungsschicksal.

bb) Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es glaube die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht, auch weil die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung teilweise einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht habe. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Kläger, die Verfolgungsgründe im Verwaltungsverfahren seien lediglich vom Ehemann der Klägerin zu 1 geltend gemacht worden und die Klägerin zu 1 sei hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht gehört worden, zeigt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf. Grundsätzlich ist der Asylbewerber selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – juris Rn. 2). Dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn.5).

cc) Weiterhin hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass sich selbst dann, wenn die vorgetragene Geschichte wahr sei, keine Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen ergebe, weil es sich um kriminelles Unrecht handle. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Verfolgung im Übrigen ausschließlich den Ehemann der Klägerin zu 1 betreffe, steht diese Bewertung im Zusammenhang mit der Trennung der Klägerin zu 1 von ihrem Ehemann („… von dem sie getrennt lebt“, UA S. 7), der sich einer Mitarbeit beim Drogenschmuggel verweigert habe, die Männer angezeigt habe und deswegen inhaftiert worden sei. Dass auch die Klägerin zu 1 beim Bundesamt angab, von einer kriminellen Organisation (Mafia) bedroht worden zu sein, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 2, Tatbestand). Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1 ebenfalls von Mitgliedern der Mafia gesucht worden sei, wird danach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, sondern die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht beanstandet.

dd) Schließlich hat das Verwaltungsgericht – wiederum selbständig tragend – darauf abgestellt, die Kläger hätten zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative; sie hätten innerhalb Albaniens umziehen und sich in einen anderen Landesteil begeben können. Mit der Behauptung, die Kläger hätten durch die vorgelegten Beweismittel nachgewiesen, dass ihnen kein staatlicher Schutz und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünden, wird keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die aufgeworfene Frage, „inwieweit eine solche Abwendung von der Society im Falle des Bekanntwerdens (wie vorliegend) zumindest ein Abschiebungsverbot im Sinne des Gesetzes vorliegt“ ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht stellt entscheidungstragend darauf ab, dass die Angaben des Klägers bezüglich einer Verfolgung durch eine Society nicht glaubhaft sind; es begründet seine Überzeugung umfassend.

Das Vorbringen, es sei davon auszugehen, „dass der Vortrag des Klägers, er werde zum Bleiben gezwungen bzw. müsste bei Verdacht des Geheimnisverrats sterben, hinreichend glaubhaft und schlüssig ist“, wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz des genannten Divergenzgerichts abweichen soll.

3. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger ist – anders als das Verwaltungsgericht – der Ansicht, dass sein Vortrag „hinreichend glaubhaft und schlüssig ist“. Mit der vom Kläger geübten Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 18.30057 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Der Kläger hat auch sonst keine gravierenden Verstöße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt. Im Ergebnis hält der Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für falsch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.