Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 9 ZB 16.2323, 9 ZB 16.2324, 9 ZB 16.2325

published on 20.11.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 9 ZB 16.2323, 9 ZB 16.2324, 9 ZB 16.2325
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 15.721 u.a., 13.09.2016

Gericht

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Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird für das Verfahren 9 ZB 16.2323 auf 550,- Euro, für das Verfahren 9 ZB 16.2324 auf 400,- Euro und für das Verfahren 9 ZB 16.2325 auf 200,- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 1.150,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts A. vom 30. Juni 2015, mit der sie jeweils im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zur Beseitigung einer Gartenhütte, eines Gewächshauses sowie einer aus Maschendraht errichteten Einfriedung verpflichtet wurden. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage gegen die Beseitigungsanordnung nach Trennung der Verfahren im Hinblick auf die einzelnen Anlagen mit Urteilen vom 13. September 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anlagen im Außenbereich lägen und den Hochwasserschutz gefährdeten. Hiergegen richtet sich jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das aus einer Mischung von Sachverhalt, persönlichen Eindrücken und unstrukturierter, rechtlicher Kritik bestehende Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag dem Darlegungsgebot vollumfänglich entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 9 ZB 13.2581 - juris Rn. 7). Denn ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Grund ist dem pauschal auf alle Zulassungsgründe gestützten Zulassungsvorbringen jedenfalls auch bei Annahme einer hinreichenden Darlegung der Sache nach nicht gegeben.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit sich dem Zulassungsvorbringen die Darlegung solcher Zweifel entnehmen lassen, bleibt der Antrag ohne Erfolg.

a) Die behauptete fehlerhafte Beiladung des Beigeladenen zu 1 führt zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Es ist bereits fraglich, ob sich die Kläger allein auf eine fehlerhafte Kostenentscheidung wegen fehlerhafter Beiladung berufen könnten (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO), ob eine Aufhebung der Beiladung im Berufungsverfahren überhaupt möglich wäre (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) und ob sich eine fehlerhafte Beiladung auf die maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch auswirken würde (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 10). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn gewisse Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Beiladung des Beigeladenen zu 1 bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2018 - 9 C 18.1041 - juris Rn. 5), zeigt das Zulassungsvorbringen keine schlüssigen Gegenargumente auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Eine Beiladung des Beigeladenen zu 1 kommt hier durchaus in Betracht (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2018, § 65 Rn. 13; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 65 Rn. 13), zumal dieser mit E-Mail vom 15. April 2015 zu einem Tätigwerden zur Sicherstellung eines freien Abflusses der E. aufgefordert hat. Als Nachbar, E.-Anlieger und unmittelbar vom Hochwasserabfluss Betroffener kann ihm insoweit ein berechtigtes Interesse nicht ohne weiteres abgesprochen werden.

b) Die Kläger machen geltend, im Lageplan seien Anlagen nicht oder nicht am richtigen Ort eingezeichnet und die Grundstücke seien nicht abgemarkt. Hieraus ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen - ggf. durch Auslegung - unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2003 - 6 C 20.02 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 2.8.2018 - 9 CS 18.996 - juris Rn. 17). Soweit die Kläger die fehlende Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung im erstinstanzlichen Verfahren gerügt haben, unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Bescheid vom 30. Juni 2015 enthält neben der textlichen Anordnung den Hinweis auf einen beiliegenden Lageplan, in dem die zu beseitigenden Anlagen farblich markiert sind. Das Verwaltungsgericht hat hierzu hinsichtlich der Einfriedung darauf abgestellt, dass diese im Lageplan farblich markiert ist und hinreichend deutlich dargestellt und bestimmbar ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die fehlende Einzeichnung weiterer Bauten auf den Nachbargrundstücken Auswirkungen auf die Bestimmtheit der Anordnungen betreffend die Anlagen der Kläger hat.

Hinsichtlich der Gartenhütte ordnet der Bescheid vom 30. Juni 2015 in Nr. 1 die Beseitigung der „im rückwärtigen Grundstücksbereich an der südwestlichen Grenze des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. errichteten Gartenhütte“ unter Verweis auf den beiliegenden Lageplan an. Dem Einwand im Zulassungsvorbringen, die Gartenhütte sei fehlerhaft eingezeichnet, lässt sich nicht entnehmen, dass den Klägern nicht klar ist, was von Ihnen verlangt wird, zumal keine weitere Gartenhütte auf dem Grundstück vorhanden ist.

Gleiches gilt für die in Nr. 2 des Bescheids vom 15. Juni 2015 zur Beseitigung angeordnete, als Gewächshaus bezeichnete Anlage, selbst wenn diese - wie die Kläger im Zulassungsvorbringen vortragen - weiter nördlich als im Lageplan eingezeichnet liegen sollte. Jedenfalls die textliche Beschreibung, „das im rückwärtigen Grundstücksbereich an der nordöstlichen Grundstücksgrenze FlNr. … Gemarkung H. errichtete Gewächshaus“ zu beseitigen, ist insoweit eindeutig und unmissverständlich, so dass es nicht auf eine maßstabsgetreue und örtlich exakte Einzeichnung im Lageplan ankommt.

Nach Nr. 3 des Bescheids vom 15. Juni 2016 ist „die im rückwärtigen Grundstücksbereich an der südwestlichen und nordöstlichen Grenze bzw. im südöstlichen Bereich aus Maschendraht errichtete Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. (…) in einer Länge von ca. 10 m von der E. liegenden Grundstücksgrenze aus zu beseitigen“, wobei ebenfalls auf den beiliegenden Lageplan verwiesen wurde. Der Einwand, die Einzeichnung der Gartenhütte und des Gewächshauses seien falsch, zeigt schon nicht auf, inwiefern hiervon die Einfriedung betroffen ist; deren Beseitigung wird vielmehr im südwestlichen und nordöstlichen Bereich unter Bezugnahme auf die E. längenmäßig bestimmt. Insoweit ist auch die fehlende Abmarkung des Grundstücks unerheblich. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Maschendrahtzaun nicht auf dem Grundstück der Kläger befindet oder diese die falschen Adressaten sind. Die Längenangabe von ca. 10 m im südwestlichen und nordöstlichen Bereich ist eindeutig durch die textliche Beschreibung in der Anordnung und die farbliche Markierung im Lageplan bestimmt. Der Einwand, Beginn und Ende seien unklar, ist daher nicht nachvollziehbar. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan ergibt sich zudem eine Beschränkung in nordwestlicher Richtung durch eine fiktive (gestrichelte) Linie in Verlängerung des südlichen Bauwerks auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung H.

c) Die Ansicht der Kläger, ihre Anlagen lägen im planungsrechtlichen Innenbereich, greift nicht durch.

Maßgeblich für die Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Dabei reicht ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil grundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck von Geschlossenheit vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 - 15 ZB 09.1939 - juris Rn. 13). Mit diesen vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht auseinander. Zwar mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts, dass „ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist“, im Hinblick auf die auf den Nachbargrundstücken tatsächlich vorhandenen und beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein festgestellten Anlagen und Bauten isoliert betrachtet missverständlich sein. Aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt sich jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht hier von tatsächlich unbebauten Flächen ausgegangen ist. Vielmehr steht die Passage im Zusammenhang mit den zutreffenden Ausführungen, dass Darstellungen in einem Flächennutzungsplan für die Abgrenzung von Innenbereich zum Außenbereich nicht maßgeblich sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - juris Rn. 4) und der Ablehnung eines Bebauungszusammenhangs mit der östlich der E. und südlich der Straße B. vorhandenen Bebauung. Das Verwaltungsgericht stellt hier auf die E. als natürliches Geländehindernis und den Abschluss des Bebauungszusammenhangs entlang dieser Grenze ab, womit sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinandersetzt. Dem pauschalen Hinweis auf Gerätehallen auf den Nachbargrundstücken lässt sich nicht entnehmen, ob es sich hierbei um Bebauung handelt, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - juris Rn. 11).

d) Soweit das Zulassungsvorbringen anführt, bei dem Gewächshaus handle es sich weder um ein Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO) noch bestehe eine feste Verbindung mit dem Erdboden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO), gehen die Einwände fehl. Denn Art. 76 Satz 1 BayBO stellt auf Anlagen ab und geht damit über den Begriff der baulichen Anlage in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinaus (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 76). § 100 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, auf den die Beseitigungsanordnung vom Landratsamt hilfsweise ebenfalls gestützt wurde, lässt sich eine derartige Beschränkung auf bauliche Anlagen gleichfalls nicht entnehmen.

e) Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 - 9 B 10.2532 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.849 - juris Rn. 26). Der Einwand, die Einfriedung bestehe schon seit 60 Jahren, greift daher nicht.

f) Die von den Klägern geltend gemachten Ermessensfehler liegen nicht vor.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, Bauten auf den Nachbargrundstücken seien teilweise genehmigt worden, lässt sich hieraus nichts ableiten, weil bereits kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6). Das Landratsamt hat zudem erklärt, bezüglich der Hochwasserhemmnisse auf den Nachbargrundstücken in Abhängigkeit der gemeindlichen Planung bzw. im Falle nicht erfolgender Umsetzung der gemeindlichen Planung, die Beseitigung aller bestehenden Anlagen im Außenbereich bzw. im Überschwemmungsgebiet der E. weiter zu betreiben (vgl. Klageerwiderung vom 13.11.2015). Angesichts der Weigerung der Kläger zu einer Kooperation auch hinsichtlich anderer Möglichkeiten wie beispielsweise einem Flächentausch (vgl. Behördenakte Bl. 76 f.) erscheint ein vorrangiges Vorgehen gegen die Kläger nicht ermessensfehlerhaft. Zudem wurde die unterschiedliche Vorgehensweise rechts- und linksseitig der E. ausführlich begründet. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, zumal der von den Klägern angenommene Bebauungszusammenhang vom Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks abgelehnt wurde.

Die Kläger können die behauptete fehlende Gefährdung des Hochwasserschutzes durch ihre Anlagen nicht damit begründen, dass andere Anlagen eine höhere Gefährdung darstellten. Soweit damit eine Ungleichbehandlung geltend gemacht werden soll, gelten die obigen Ausführungen. Hinsichtlich der Gartenhütte hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass diese als ein Gebäude i.S.d. Art. 2 Abs. 2 BayBO zu einer Veränderung des Hochwasserabflusses auf andere, bisher nicht betroffene Gebiete sowie zu einem Aufstau und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Höhe des Wasserstandes führt. Soweit das Zulassungsvorbringen hierzu darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Gartenhütte auf Steinen aufgelagert sei, ist nicht ersichtlich, dass Steine kein Abflusshindernis darstellen oder keinen Einfluss auf die Abflusssituation haben können. Schließlich wird sowohl im Bescheid vom 30. Juni 2015 als auch vom Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die klägerischen Anlagen auch im Falle einer gemeindlichen Planung - nach wie vor - im Überschwemmungsgebiet liegen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich aber weder mit der derzeitigen noch mit der künftigen Lage im Überschwemmungsgebiet substantiiert auseinander. Allein der Hinweis auf die abgebrochene gemeindliche Planung reicht hierfür nicht aus. Eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Untersuchung des Ingenieurbüros B*. vom 5. Februar 2015 fehlt völlig.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon haben die Kläger auch nichts entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 9 ZB 16.1068 - juris Rn. 14).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 9 ZB 16.1261 - juris Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen bereits nicht gerecht; der bloße Verweis auf weitere Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung genügt dem nicht.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5). Der pauschale Hinweis im Zulassungsvorbringen auf eine „Abweichung von VGH-Entscheidungen hinsichtlich des Ermessensgebrauchs“ genügt diesen Anforderungen nicht. Damit wird weder eine Divergenzentscheidung genannt, noch wird ein divergierender Rechtssatz dargelegt. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 9 ZB 16.1068 - juris Rn. 23).

5. Soweit sich das Zulassungsvorbringen der Geltendmachung von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuordnen lässt, liegen diese der Sache nach nicht vor.

a) Zur behaupteten fehlerhaften Beiladung des Beigeladenen zu 1 fehlen bereits Ausführungen dazu, inwieweit die Urteile des Verwaltungsgerichts hierauf beruhen können (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 18).

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Ein unerhebliches oder offensichtlich unsubstantiiertes Vorbringen darf außer Betracht gelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet auch nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 9 ZB 16.30023 - juris Rn. 10; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.397 - juris Rn. 74 m.w.N.). Danach liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger vor.

Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seiner Urteile eindeutig auf den im Augenschein vom 9. August 2016 gewonnen Eindruck abgestellt. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör der Kläger durch eine Berücksichtigung des fehlerhaften Lageplans sowie durch eine Nichtverwertung der Erkenntnisse des Augenscheins verletzt, geht daher fehl. Die Kläger stellen ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich substantiierte Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen oder der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht gibt die diesbezüglich andere Auffassung der Kläger zur Lage ihres Grundstücks im Tatbestand wieder und begründet seinen Eindruck der Erkenntnisse beim Augenschein mit den örtlichen Gegebenheiten. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf die Argumentation der Kläger nicht nochmals explizit eingegangen und ihr im Ergebnis nicht gefolgt ist, sondern auf der Grundlage seiner Maßstäbe zu einer anderen Bewertung gelangt ist, rechtfertigt nicht die Annahme mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des klägerischen Vortrags (vgl. BVerwG, B.v. 10.9.2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 18).

Die Zulassungsanträge führen auch nicht zum Erfolg, soweit die Kläger geltend machen, ihnen seien die Schriftsätze des Landratsamts vom 6. September 2016 vom Verwaltungsgericht erst zusammen mit den Urteilen vom 13. September 2016 übermittelt worden. Zwar beinhaltet Art. 103 Abs. 1 GG auch ein Recht auf Stellungnahme, im Zulassungsvorbringen wird jedoch nicht dargelegt, was von den Klägern, die zur Gebäudeeigenschaft und Einstufung des Gewächshauses als bauliche Anlage in ihren Schriftsätzen vom 1. und 23. August 2016 (W 4 K 15.722) sowie zur Frage der Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung betreffend die Einfriedung durch Schriftsatz vom 23. August 2016 (W 4 K 15.723) umfangreich vorgetragen haben, (darüber hinaus) vorgetragen worden wäre, wenn sie die Erwiderungsschriftsätze des Landratsamts vom 6. September 2016 rechtzeitig erhalten hätten und inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts darauf beruhen kann (BVerwG, B.v. 2.1.2001 - 4 BN 13.00 - juris Rn. 19; Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 74). Hinsichtlich des Verfahrens W 4 K 15.721 (Gartenhütte) geht der Einwand schon deswegen ins Leere, weil dort kein entsprechender Schriftsatz des Landratsamts vom 6. September 2016 vorliegt.

bb) Die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die (Genehmigungs-) Akten der übrigen baulichen Anlagen, insbesondere des Beigeladenen zu 1 und der Nachbargrundstücke, beizuziehen, greift nicht durch. Die Kläger machen damit einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Amtsermittlung geltend. Beweise sind jedoch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25). Nach dem - im Übrigen wie oben ausgeführt zutreffenden - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und für die Beurteilung der Frage, ob die Anlagen der Kläger den Hochwasserschutz gefährden, spielt die Genehmigung der angeführten weiteren Anlagen keine Rolle. Gegenteiliges wird auch im Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene zu 2 - im Gegensatz zum Beigeladenen zu 1 - im Zulassungsverfahren keinen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, der Beigeladene zu 1 seine außergerichtlichen Kosten dagegen erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit); sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung werden die angefochtenen Urteile rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 13.09.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 13.09.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 13.09.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 24.05.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro
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Annotations

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten verfügte Verpflichtung vom 7. Mai 2013, die im Wesentlichen die Beseitigung der versiegelten Vorgartenfläche sowie die Herstellung einer Garagenzufahrt in Rasenpflaster und Pflanzung zweier Bäume entsprechend der Baugenehmigung vom 22. November 1994 auf ihrem Grundstück FlNr. 5025 Gemarkung Obernau beinhaltet.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 ab. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 2. Dezember 2013 wurde gegen das Urteil „Berufung“ eingelegt und beantragt, die Berufung zuzulassen. Im Begründungsschriftsatz vom 7. Januar 2014 wurden „die Zulassung der gegen das Urteil (…) eingelegten Berufung sowie den Zulassungsantrag“ beantragt und „zur Berufung folgende Anträge“ gestellt, wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Beseitigungsanordnung aufgehoben werden. Zur Begründung erfolgte ein umfangreicher Sachvortrag mit rechtlichen Erwägungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Es ist bereits fraglich, ob der anwaltlich vertretene Kläger das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung erhoben hat. Sowohl im Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 als auch im Begründungsschriftsatz vom 7. Januar 2014 wird nicht ausreichend zwischen der Berufung und dem Antrag auf Zulassung der Berufung unterschieden. Beide Schriftsätze beinhalten, trotz des gerichtlichen Hinweises vom 18. Dezember 2013, eine Vermischung der unterschiedlichen Rechtsmittelbegriffe und Anträge. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend Rechnung getragen ist.

Für eine diesen Anforderungen genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es zwar nicht notwendig, dass die Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennen. Erforderlich ist jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (BayVGH, B. v. 28.3.2011 - 21 ZB 10.1704 - juris Rn. 8). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Im Zulassungsvorbringen wird lediglich umfangreich der (historische) Sachverhalt geschildert und mit rechtlicher Kritik am angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermischt. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich jedoch aus einem derartigen „Darlegungs-Gemenge“ nicht das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 58). Dem Darlegungserfordernis wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung der Berufung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 2 ZB 13.969 - juris Rn. 2). Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, B. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13).

Im vorliegenden Fall lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag der Kläger gestützt werden soll. Der Vortrag beschränkt sich im Sinne einer Berufungsbegründung auf eine Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung und wiederholt im Wesentlichen den erstinstantiellen Vortrag, ohne - auch in Replik auf die Strukturierung durch die Beklagte - erkennen zu lassen, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe abgezielt wird; auch den unterschiedlichen Darlegungserfordernissen der Zulassungsgründe wird nicht Rechnung getragen. Es ist nicht zu ersehen, ob beispielsweise ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gerügt werden. Es fehlt insoweit an jeglicher substantieller Erörterung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger seiner Mutter gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Fl. Nr. …3 Gemarkung R … Westlich grenzt das bislang ebenfalls mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebaute Grundstück Fl. Nr. …7 der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen innerhalb eines nicht überplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für den Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit acht Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. …7. Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplänen soll das Gelände des Baugrundstücks um 2 m bis 10 cm über dem bestehenden Straßenniveau der westlich angrenzenden P … Straße aufgeschüttet werden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen soll von Süden über das im Miteigentum des Klägers und eines Dritten stehende, unmittelbar an der S … Straße (Bundesstraße) gelegene 134 m² große Grundstück Fl. Nr. …8 erfolgen, das als Zuwegung zu den Grundstücken der Beigeladenen und des Klägers dient.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Mutter des Klägers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Hiergegen stellte die Mutter des Klägers Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 gaben die Bevollmächtigten der Mutter des Klägers dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass diese verstorben sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilten sie mit, dass der Kläger das Verfahren als Rechtsnachfolger aufnehme.

II.

Das Verfahren ist durch den Tod der Mutter der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn sie war durch Prozessbevollmächtigte vertreten, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht und die keinen Aussetzungsantrag gestellt haben (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen den Erben fortgeführt (BVerwG, B.v. 24.9.2009 – 20 F 6/09 – juris Rn. 1 f.). Das ist hier ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Erbscheins der Kläger.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A.

Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerseite durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt ist, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Der Einwand, „es sei bereits fraglich, inwiefern das Verwaltungsgericht die Feststellung habe treffen können, dass die Geländeoberfläche, sei es im Zentrum des Grundstücks, sei es an der Grundstücksgrenze, nicht muldenförmig verlaufe“, ohne sich von der Geländeform ein eigenes Bild gemacht zu haben, vermag schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil nicht dargelegt wird, inwiefern sich diese – nach Auffassung der Klägerseite offenbar fehlerhafte – Feststellung auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auswirkt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36 ff.; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 8 ZB 14.1532 – juris Rn. 5; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Dagegen reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – a.a.O. Rn. 9). Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag muss sich deshalb auch ergeben, dass der jeweils angegriffene Rechtssatz oder die Tatsachenfeststellung für die Entscheidung erheblich ist. Diesen Erfordernissen genügt die bloße Fragestellung, inwiefern das Verwaltungsgericht eine bestimmte Tatsachenfeststellung zur Geländeoberfläche des Baugrundstücks habe treffen können, nicht. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht bei seinen Feststellungen zur natürlichen Geländeoberfläche ausdrücklich auf einen in den Behördenakten befindlichen Höhenlinienplan vom 7. November 2012 berufen (vgl. Urteilsabdruck S. 6 oben), dessen Richtigkeit im Zulassungsantrag nicht angegriffen wurde. Soweit nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 19. August 2016 Zweifel an der Geeignetheit dieses Plans geäußert werden, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vermag auch der Einwand zu begründen, das Verwaltungsgericht hätte nicht dahinstehen lassen dürfen, ob das Bauvorhaben verwirklicht werden könne oder nicht, da eine Baugenehmigung, die nicht verwirklicht werden könne, nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig sei und dem Nachbarn insoweit ein Anspruch auf Beseitigung des Rechtsscheins zustehe.

Zum einen kam es für das Verwaltungsgericht auf die Frage einer tatsächlichen Verwirklichung des Bauvorhabens nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr hat es im Rahmen seiner Erörterungen, ob die Baugenehmigung wegen einer fehlerhaften Darstellung der tatsächlichen Geländeverhältnisse in den genehmigten Bauplänen (formell) rechtswidrig sei, angenommen, dass die genehmigten Pläne die Grundstückssituation nicht falsch wiedergeben würden, und sich hierzu auf den Höhenlinienplan vom 7. November 2012 berufen (vgl. Urteilsabdruck S. 5 f.). Lediglich als Hilfserwägung hat es ausgeführt, dass „das Bauvorhaben, sollte für die Verwirklichung – wie die Klägerin meine – tatsächlich eine höhere Auffüllung erforderlich sein, nicht verwirklicht werden könne“ (vgl. Urteilsabdruck S. 6).

Zum anderen ist die Annahme, das Vorhaben könne im Fall einer erforderlich werdenden höheren Auffüllung nicht verwirklicht werden, nicht so zu verstehen, dass die Baugenehmigung aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann und deshalb nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig ist. Vielmehr hat das Gericht damit – inhaltlich zutreffend – zum Ausdruck gebracht, dass die Beigeladene in diesem Fall das Vorhaben rechtlich nicht verwirklichen dürfe, weil die Baugenehmigung nur eine Auffüllung in Höhe von 2 m umfasst. Dies bewirkt aber weder die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung noch eine Rechtsverletzung der Klägerseite.

3. Keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Klägerseite gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

Der Einwand, unter Zugrundelegung der tatsächlichen (natürlichen) Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt seien vor der östlichen, dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht eingehalten, vermag einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Das gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerseite eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO unterstellt. Zwar stellen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 – juris Rn. 7 f.). Hierzu hat die Klägerseite nichts vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere hat sie nicht ausgeführt, warum trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten Entfernung des Bauvorhabens von 15 m zum Wohnhaus der Klägerseite eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung gegeben sein soll.

4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass sich die Klägerseite auch für den Fall, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks faktisch als Gewerbegebiet einzustufen sein sollte, in dem ein Wohn- und Bürogebäude nicht zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 BauNVO), nicht auf ein Abwehrrecht aus dem Gebietserhaltungsanspruch berufen könnte (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 23 m.w.N.).

Der Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung der Gebietsart entfällt, wenn dieser sein Grundstück selbst planwidrig nutzt. Denn rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 23/98 – NVwZ 2000, 1054 = juris Rn. 15). Dies ist letztlich Ausfluss des auch im Verwaltungsrecht entsprechend heranzuziehenden Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB in der Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 8 C 11/12 – juris Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 37 m.w.N.). Die Ausübung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 16. Aufl. 2015, § 242 Rn. 37 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil das Grundstück der Klägerseite selbst mit einem im Gewerbegebiet unzulässigen Wohngebäude bebaut und daher nicht schutzwürdig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung für das Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück formell bestandskräftig ist, wie die Klägerseite unter Berufung auf eine Baugenehmigung vom 3. Juli 1912 geltend macht. Denn Pflichtwidrigkeit oder ein schuldhaftes Verhalten sind nicht zwingend Voraussetzung für die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Vielmehr kann sich rechtsmissbräuchliches Verhalten auch auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben; es kommt darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH, U.v. 12.11.2008 – XII ZR 134/04 – NJW 2009, 1343 = juris Rn. 41; OLG Köln, U.v. 7.11.2014 – 20 U 170/11 – Rn. 11, nachfolgend BVerfG, B.v. 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 – Rn. 33 ff.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 242 Rn. 54 und 214 ff.; Mansel in Jauernig, a.a.O., § 242 Rn. 37). Das ist hier der Fall. Denn unbeschadet der Tatsache, dass das Gebäude der Klägerseite Bestandsschutz genießt, ist durch die Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück das wechselseitige Austauschverhältnis, das den Gebietsbewahrungsanspruch gerade begründet (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.), ebenso gestört wie durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen. Auf die subjektiven Motive der Klägerseite für die Geltendmachung des Gebietsbewahrungsanspruchs kommt es nicht an.

B.

Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C.

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58/10 – juris Rn. 3; vom 17.12.2010 – 8 B 38/10 – ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die im Zulassungsantrag (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob die Berufung eines Nachbarn auf den Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart auch dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Nutzung des Nachbarn, der sein Grundstück selbst gebietsartwidrig nutzt, formell bestandsgeschützt ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne Weiteres geklärt werden kann. Sie ist – wie aufgezeigt – zu bejahen und kann allein anhand objektiver Kriterien beurteilt werden.

D.

Schließlich liegt kein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück den Bauvorlagen entspricht, einen gerichtlichen Augenschein durchführen müssen, ist nicht berechtigt.

§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dabei ist das Gericht nicht auf ein bestimmtes Beweismittel festgelegt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Art und Umfang der Tatsachenermittlung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist dann nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Geländeverhältnisse nicht verletzt. Denn abgesehen davon, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichts – rechtlich zutreffend – insoweit auf die Darstellungen in den genehmigten Bauplänen und nicht auf den tatsächlichen Geländeverlauf in der Natur ankam (vgl. Urteilsabdruck S. 6), hat sich das Gericht bei seinen Feststellungen zur natürlichen Geländeoberfläche ausdrücklich auf einen in den Behördenakten befindlichen, auch von der Klägerseite nicht angegriffenen Höhenlinienplan vom 7. November 2012 gestützt. Aus welchen Gründen darüber hinaus eine Aufklärung der örtlichen Verhältnisse aufgrund der Durchführung eines Augenscheins hätte erfolgen müssen, ist im Zulassungsantrag weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 19. August 2016 Zweifel an der Geeignetheit des Höhenlinienplans geäußert werden, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

E.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 23 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Ablehnung des Antrags der Beiladungsbewerberin auf Beiladung zum Klageverfahren der Klägerin sowie Antragstellerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Landratsamt mit Bescheid vom 2. Februar 2018 verfügte Anordnung, die Bauvorbereitung und -durchführung zur Aufstellung einer Abbundmaschine sofort einzustellen, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegt. Dem trägt auch das Beschwerdevorbringen zutreffend Rechnung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht im konkreten Fall aber auch keine Veranlassung für eine einfache Beiladung der Beiladungsbewerberin nach § 65 Abs. 1 VwGO. Danach kann das Gericht solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beiladung erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig ist, im Fall der Beschwerde gegen die den Beiladungsantrag ablehnende Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Eine Beiladung der Beiladungsbewerberin ist hier nicht zweckmäßig, weil keine prozessökonomischen Gründe hierfür erkennbar sind und ihre Beiladung auch sonst nicht sachgerecht erscheint. Das Landratsamt ist aufgrund von Hinweisen aus der Nachbarschaft von sich aus gegen die Maßnahmen der Klägerin und Antragstellerin vorgegangen. Zur Beurteilung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Fragen ist eine Beiladung möglicherweise betroffener Nachbarn aber nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 – 1 C 11.3033 – juris Rn. 13). Denn die Bauaufsichtsbehörde ist im Rahmen bauaufsichtlichen Einschreitens auch gehalten, die Belange der Nachbarschaft zu ermitteln und in ihre Entscheidung einzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2001 – 2 C 01.1882 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann die Beiladungsbewerberin ihre rechtlichen Interessen losgelöst von dem laufenden Klage- und Antragsverfahren des Klägers und Antragstellers verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 15 C 10.3060 – juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Landratsamt W* … für sofort vollziehbar erklärte und mit Zwangsgeldandrohung verbundene Anordnung, die Bauvorbereitung und -durch-führung zur Aufstellung einer Abbundmaschine einzustellen sowie prüffähige Bauvorlagen vorzulegen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung B* … eine Zimmerei. Mit Bescheid des Landratsamts vom 7. Dezember 2016 erhielt sie die Baugenehmigung zur Errichtung einer teilweisen Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbundplatzes östlich des bereits bestehenden Betriebsgebäudes. Anlässlich mehrerer Baukontrollen zu Beginn des Jahres 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung B* …, das südöstlich unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt, Auffüllungen vorgenommen hat und dieses Grundstück teilweise mit der Überdachung überbaut wurde. Die Stadt P* … wies im Folgenden darauf hin, dass die Überdachung zu einer Halle ausgebaut wurde. Anlässlich einer Baukontrolle am 2. Februar 2018 wurde weiter festgestellt, dass in der Halle eine Abbundanlage aufgebaut wurde; die Arbeiten hieran wurden vor Ort mündlich eingestellt.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde die sofortige Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Herstellung einer Abbundmaschine schriftlich bestätigt. Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen; die Anordnungen wurden jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden. Die rechtliche Begründung sämtlicher Anordnungen erfolgte mit Schreiben vom 15. Februar 2018.

Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage (AN 17 K 18.00332), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 ablehnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Bescheid vom 2. Februar 2018 nicht ausreichend begründet worden. Auch die Erwägungen im Schreiben vom 15. Februar 2018 genügten nicht, da sie bloß die Gründe wiederholten, die für die Anordnung der Baueinstellung und Planvorlage gegeben wurden. Der Bescheid sei zu unbestimmt, da lediglich die FlNr. … Gemarkung B* … genannt werde, Bauort aber das Grundstück FlNr. … Gemarkung B* … sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Baueinstellung lägen nicht vor, weil die Genehmigungsfrage durch das Aufstellen der Abbundmaschine nicht neu aufgeworfen werde. Die Abbundanlage sei von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 mit umfasst, weil sie die in der dortigen Betriebsbeschreibung enthaltenen Maschinen ersetze. Akustisch halte sich die Abbundmaschine an die Genehmigung und stelle sogar eine Verbesserung der Lärmsituation dar. Die Anordnung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Antragstellerin aufgrund Fachkräftemangels auf den Einsatz der Abbundmaschine zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen sei. Die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig und stelle gegenüber dem bisherigen Handabbund eine deutliche Verbesserung dar. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … vor, wo – wie von der Antragstellerin ebenfalls geplant – eine Abbundanlage ohne Produktionsflächenerweiterung oder Erhöhung des Maschineneinsatzes in Betrieb sei, wogegen vom Landratsamt nicht eingeschritten werde. Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen sei ebenfalls rechtswidrig; zudem sei bereits am 23. April 2018 ein Bauantrag eingereicht worden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Abbundmaschine zu einer Verbesserung der Lärmsituation führe, weil insoweit keine Nachweise vorlägen; erforderlich wäre eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung des Betriebs der Antragstellerin auf Basis einer aktuellen Betriebs- und Anlagenbeschreibung. Insbesondere der Fahrverkehr und die Auswirkungen der Halle seien bislang unberücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … liege nicht vor, da dort die Abbundmaschine in der als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betrieben werde, während die Antragstellerin die Maschine auf einer bislang als Lagerfläche genutzten Fläche aufgestellt habe. Der eingereichte Bauantrag habe erhebliche Mängel; zudem weise er eine Ausweitung der Betriebszeiten und Verdoppelung der Abbundarbeiten im Freien aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet ist und die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt dem formellen Begründungserfordernis ausreichend Rechnung.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind regelmäßig die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). Die Behörde kann sich aber ausnahmsweise auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43; Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 25). So liegt es hier. Bei einer Baueinstellung deckt sich das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung, so dass die Wiederholung der Gründe, die für die Anordnung sprechen, ausreichend ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 14 CS 12.1950 – juris Rn. 9 und B.v. 24.10.1977 – 213 II 76 – BayVBl 1978, 19/20). Gleiches gilt für die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen nach Art. 76 Satz 3 BayBO (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 350, 348). Zudem hat das Landratsamt im Schriftsatz vom 15. Februar 2018 zur Begründung weiter ausgeführt, die Verfestigung einer möglicherweise unzumutbaren Betriebserweiterung umgehend unterbinden zu wollen. Damit ist hier jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen genüge geleistet.

2. Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

a) Die Anordnungen vom 2. Februar 2018 sind nicht unbestimmt i.S.d. Art.37 Abs. 1 BayVwVfG, weil als Bauort (nur) die FlNr. … Gemarkung B* … benannt ist.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es ausreicht, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie aus den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt, und hier aus dem Bescheid eindeutig klar wird, dass er sich auf die Abbundanlage, die sich auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der FlNr. … Gemarkung B* … befindet, bezieht. Die bloße Bezugnahme der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen enthält damit bereits nicht die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017, 9 CS 17.849 – juris Rn. 19). Darüber hinaus übersieht die Antragstellerin, dass sich bereits aus der mündlichen Anordnung vom 2. Februar 2018 gegenüber ihrem Geschäftsführer vor Ort Klarheit darüber ergibt, was von ihr gefordert wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2010 – 7 B 50.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18). Dies zeigt auch der Tenor der schriftlichen Bestätigung (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG) vom selben Tag über die Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Aufstellung einer Abbundmaschine unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die mündliche Anordnung. Die Angabe der Flurnummer … Gemarkung B* … als Bauort im Betreff der Schriftsätze vom 2. Februar 2018 und vom 15. Februar 2018 ändert hieran nichts. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Bezeichnung der Flurnummer im Schriftsatz vom 27. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht erläutert und darauf hingewiesen, dass die Halle, in der die Abbundmaschine aufgestellt werden soll, auch teilweise die FlNr. … Gemarkung B* … überbaut und ein Zusammenhang mit Auffüllungen auf dieser Flurnummer besteht. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht mehr entgegen, so dass im Übrigen auch von einer offenbaren Unrichtigkeit gem. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ausgegangen werden könnte, die vom Landratsamt zumindest klargestellt wurde.

b) Die Baueinstellung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Das Landratsamt hat die Baueinstellung auf Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten verlangen, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Norm trage die verfügte Baueinstellung nicht, weil die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen werde, trifft nicht zu.

Eine Abweichung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO liegt bereits dann vor, wenn bei der Bauausführung die mit Genehmigungs- und Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen nicht eingehalten werden (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 56). Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt. Ein die Anordnung der Einstellung der Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin bestimmt mit ihrem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie den objektiv vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist (BayVGH, B.v. 11.9.2017 – 1 ZB 16.2186 – juris Rn. 2). Daran gemessen, war das Vorhaben, das mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 genehmigt wurde, die teilweise Überdachung eines Lager- und Abbundplatzes unter Beibehaltung der Betriebsbeschreibung vom 26. Februar 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 14), dem die tatsächlich erfolgte Errichtung einer geschlossenen Halle mit Abbundmaschine offensichtlich nicht entspricht. Die Errichtung der geschlossenen Halle und die Aufstellung der Abbundmaschine sind auch nicht von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 erfasst, da die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Maschinen – selbst bei deren Nichtverwendung – nicht mit dem Aufstellen einer (stationären) Abbundmaschine vergleichbar sind und zudem die Abbundmaschine auch nicht den dort angegebenen (mobilen) Einsatz- und Aufstellorten entspricht. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung der Gesamtfläche in den Plänen zur Genehmigung vom 5. Juni 2013 als „Lagerfläche/Abbundplatz neu ca. 2.670 qm“, weil sich jedenfalls im Zusammenhang mit dem der Genehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegenden Plan ergibt, dass es sich nur um eine Fläche für „Hochregale“ mit „Unterstellplatz“ handelt. Damit ist durch das Aufstellen der Abbundmaschine und die von der Antragstellerin angegebenen Änderungen des Maschineneinsatzes auch unter Berücksichtigung neu hinzukommender und notwendiger anderer Liefer- und Fahrbewegungen als bisher ohne weiteres von einem geänderten Emissionsverhalten des Betriebes auszugehen. Unabhängig davon liegt ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ für eine genehmigungspflichtige Änderung vor, dessen Klärung die Baueinstellung rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 9 CS 13.1407 – juris Rn. 15).

bb) Die angeordnete Einstellung der Arbeiten ist auch nicht unverhältnismäßig.

Das Aufstellen und die Inbetriebnahme der Abbundmaschine ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da aufgrund des veränderten Betriebskonzepts der Antragstellerin und das damit verbundenen veränderten Emissionsverhalten ihres Betriebes jedenfalls keine offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit vorliegt. Der Vortrag der Antragstellerin, die Abbundmaschine führe zu einer Reduzierung der Lärmemissionen gegenüber dem Einsatz der Maschinen beim Handabbund greift zu kurz, weil – wie bereits oben ausgeführt – durch die Errichtung einer neuen Halle und den Einsatz der Abbundmaschine eine Neubeurteilung der Immissionssituation in der Nachbarschaft erforderlich wird. Dies gilt auch im Falle eines Entfallens der bisherigen Handmaschinen, da durch den Standort der Maschine zumindest ein neuer / anderer Emissionsort hinzukommt und auch aus der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Juni 2018 aufgrund der nicht bekannten Hallenbauteile und der Veränderung der bisher dem Betrieb zugrundeliegenden Betriebsdaten nicht ohne Weiteres eine Verbesserung der Lärmsituation ersichtlich ist. Schließlich erfolgt die Ausführung auf einem nach den genehmigten Plänen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 als „Regalfläche“ dargestellten Bereich, bei dem lediglich seine bloße Überdachung nicht als lärmrelevant eingestuft wurde (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18). Für die nunmehr erfolgte Errichtung einer Halle mit Aufstellen einer Abbundmaschine und damit einhergehendem geänderten Betriebskonzept und veränderten Betriebsabläufen kann dies nicht in gleicher Weise gelten.

Die angeordnete Baueinstellung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine von der Firma R* … aufgestellte und in Betrieb genommene Abbundmaschine. Abgesehen davon, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits kein vergleichbarer Sachverhalt ergibt, weil der Antragsteller die Abbundmaschine nicht innerhalb einer als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betreibt, sondern auf bisher als „Regalfläche“ bezeichneten Flächen, hat das Landratsamt eine bauaufsichtliche Prüfung des Betriebes R* … durchgeführt. Hieraus ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte für ein dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechendes Vorgehen des Landratsamts.

Schließlich führen auch die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Interessen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit. Denn der wirtschaftliche Schaden, der dem Bauherrn entsteht ist unmittelbare Folge seines rechtswidrigen Handelns (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 94).

c) Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist nach alledem ebenfalls rechtmäßig. Über die oben genannten Aspekte hinaus zeigt das Beschwerdevorbringen nichts auf, was insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Gleiches gilt für die verfügten Zwangsgeldandrohungen, zu denen sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen lässt.

3. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zu Lasten der Antragstellerin aus. Hier überwiegen – auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten (Personal-) Probleme beim Führen des Betriebes und der Notwendigkeit des Einsatzes der Abbundmaschine zur Existenzsicherung – das Interesse der Allgemeinheit daran, vor Prüfung im Hauptsacheverfahren keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und die Nachbarschaft vor möglicherweise unzumutbaren Immissionen zu schützen. Der Antragstellerin ist es insbesondere zuzumuten, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen und unter Berücksichtigung der von ihr eigenmächtig vorgenommenen veränderten Betriebsabläufe eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung ihres Betriebes vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts W* … vom 8. Februar 2017, zugestellt am 9. Februar 2017, mit der ihm untersagt wird, eine Unterstellhalle („für Maschinen bzw. Landmaschinen“) als Stallung für Großvieh zu nutzen, sowie gegen die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro.

Der Antragsteller hatte bereits am 27. September 2016 einen entsprechenden Bauantrag auf Nutzungsänderung „einer Unterstellhalle zu einer Stallung für Großvieh“ gestellt, den das Landratsamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 aus Gründen des Immissionsschutzes ablehnte. Hiergegen hat der Antragsteller Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.263).

Am 9. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.262). Am 28. März 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Auch sonst sei die Nutzungsuntersagungsverfügung in formeller aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, insbesondere sei die ausgeübte Nutzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsteller könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen; die Nutzungsuntersagung sei auch unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. April 2017 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. März 2017 gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Begründung des Sofortvollzugs sei in ausreichendem Maß erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe nicht bestanden; die vom Antragsteller vorgebrachten „einfachsten Mittel“, mit denen etwaige Geräuschimmissionen verhindert werden könnten, seien nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen (jeweils auch in der Streitsache wegen „Baugenehmigung“, Az. W 5 K 17.263).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid vom 8. Februar 2017 genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, wegen der Bezugnahme auf den Schutz der Nachbarn in der Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug lasse die Bescheidsbegründung (dort ausführlich Nr. 3) einzelfallbezogene Elemente erkennen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung weiter auf die der Nutzungsuntersagung vorhergehenden Schritte im Verwaltungsverfahren hingewiesen, die dem Antragsteller eine ausreichende Kenntnis der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahmen vermittelt hätten. Insbesondere habe der Antragsteller entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der nachbarlichen Belange, auf die er immer wieder hingewiesen worden sei, nicht vorgenommen. Da gegenüber dem Landratsamt plausibel dargelegt worden sei, dass eine massive Einschränkung nachbarlicher Belange gegeben sei, könne die Nutzung der Unterstellhalle als Stallung für Großvieh angesichts des zu erwartenden Rechtsbehelfs nicht noch weitere Monate hingenommen werden. Schließlich habe das Handeln des Antragstellers selbst erst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt. Damit hat das Landratsamt der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14 - juris Rn. 4) Genüge getan.

Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Januar 2017, in dem er darum gebeten hatte, seine Tiere weiterhin im Stall unterzubringen und das nach seinem Vorbringen nicht beantwortet worden sei, lässt ebenso wenig einen Mangel der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung erkennen wie das Vorbringen, das Landratsamt habe über einen Zeitraum von 4 Monaten lediglich eine Nutzungsuntersagung angekündigt, was auf eine fehlende Dringlichkeit hinweise.

b) Dass das Landratsamt „eine Nutzungsuntersagung über mehrere Monate hinweg lediglich angekündigt aber nicht ausgesprochen“ hat, weist im Übrigen nicht auf die fehlende Dringlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hin, wie der Antragsteller einwendet. Der Zeitraum zwischen positiver Kenntnis der formell illegal aufgenommenen Nutzung und dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung diente der Aufklärung des Sachverhalts durch das Landratsamt, der Anhörung des Antragstellers und insbesondere der Prüfung, ob der am 27. September 2016 bei der Gemeinde eingegangene Bauantrag des Antragstellers genehmigt werden kann.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die in Nr. 1 des Bescheidstenors verfügte Nutzungsuntersagung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

a) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren aus der Antragsschrift vom 28. März 2017 (Seiten 15 ff.) verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Inhalt in Bezug genommener Schriftstücke aus dem erstinstanzlichen Verfahren die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten kann.

Soweit ergänzend vorgebracht wird, das Schreiben des Landratsamts (zuletzt) vom 30. Dezember 2016 enthalte nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern empfehle dem Antragsteller lediglich, den eingereichten (Bau-) Antrag zurückzunehmen, lässt sich daraus keine Rechtsverletzung herleiten. Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 hatte der Antragsteller jedenfalls auch aufgrund des Schreibens vom 30. Dezember 2016 (sowie aufgrund der vorhergehenden Schreiben des Landratsamts) und er hat diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. Schreiben vom 16.1.2017).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Nutzungsuntersagungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Nutzungsänderung der Unterstellhalle in einen Stall für die Großviehhaltung offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall wegen der bestehenden Lärm- und Geruchsproblematik allenfalls unter Auflagen möglich sei, weil der bestehende Zustand (den auch der Bauantrag des Antragstellers im Wesentlichen abbildet) nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

aa) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Geruchsimmissionen von der Genehmigung aus dem Jahr 1985 abgedeckt seien, ist zwischen den Beteiligten streitig, weil - wovon das Landratsamt ausgeht - die Baugenehmigung aus dem Jahre 1985 lediglich einen Rinder-/Bullenstall in der Scheune betrifft, nicht aber auch eine in Ansatz gebrachte Schweinehaltung. Insoweit ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Rinderhaltung bereits im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht ausgegangen werden kann, weil es zur Frage eines etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedarf.

Davon abgesehen hatte der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landratsamts (vgl. Stellungnahme vom 4.11.2016, Aktenvermerk vom 13.12.2016, Aktenvermerk vom 20.12.2016) im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die vormalige Schweinehaltung bereits vor längerer Zeit (seit Ende der 80er Jahre bzw. bis Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts) zugunsten einer Rinderhaltung aufgegeben worden sei. Ein etwaiger bis zur Aufgabe der Schweinehaltung bestehender Bestandsschutz und eine ggf. damit einhergehende Prägung des Betriebs des Antragstellers und der näheren Umgebung durch eine Schweinehaltung dürfte danach wohl entfallen sein. Auch dies spricht gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

bb) Im Übrigen dürften auch die aufgrund der beabsichtigten Rinderhaltung zu erwartenden Lärmwirkungen auf das grenzständig an die Unterstellhalle angebaute Nachbargebäude voraussichtlich Maßnahmen des Lärmschutzes erfordern, deren Art und Umfang zunächst vom Antragsteller als Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren ggf. aufgrund eines Bausachverständigengutachtens anzugeben und zur Genehmigung zu beantragen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten und zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, zeigt bereits die offenkundig nicht ohne sachkundige Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zu beantwortende Frage, ob und welche Maßnahmen des Lärmschutzes aufgrund der Nutzungsänderung erforderlich werden, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist.

c) Die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Bauaufsichtsbehörde habe durch ihre Untätigkeit ein bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt, der Antragsteller könne sich deshalb auf einen Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Das Landratsamt ist schon nicht untätig geblieben. Es hat vielmehr seit Kenntnis aufgrund der Baukontrolle vom 13. Juli 2016 von der ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Nutzung bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 auf seine Absicht hingewiesen, eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Rechtswidrigkeit auszusprechen; es ist hiervon auch in der Folge bis zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 nicht abgerückt. Davon abgesehen kann die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt werden, weil die Aufgabe und die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, kein bloßes Recht ist, das der Verwirkung unterliegt, sondern eine behördliche Pflicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33 m.w.N.).

d) Das gegen die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung Vorgebrachte führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der von ihm angenommenen Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung fehlerhaft sein sollte. Es wird lediglich (teilweise) die Begründung des Verwaltungsgerichts wiedergegeben und bemerkt, „augenscheinlich hat das Verwaltungsgericht hierbei keine eigene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, sondern die Argumentation der Behörde übernommen“.

bb) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem finanziellen Schaden des Antragstellers auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt aus: „Dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, die Tiere aus der Halle kurzfristig anderweitig unterzubringen oder dass ihm eventuell ein finanzieller Schaden entsteht, hat er seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben, indem er ohne vorherige Beantragung bzw. Genehmigung einer Nutzugsänderung die Halle zur Großviehhaltung genutzt hat“ (UA S. 14). Mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Wertung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach derjenige, der ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage nutzt, das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen hat (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 307 m.w.N. zur Nutzungsuntersagung);

cc) Soweit eingewandt wird, „der Stress für die Tiere“ werde vom Verwaltungsgericht „weggewischt“, ist nicht dargelegt, dass der Umstallung der Tiere ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehe, dem vom Antragsteller durch geeignete stressmindernde Maßnahmen schlechterdings nicht begegnet werden könnte.

dd) Das Vorbringen, die Geräuschimmissionen könnten mit „einfachsten Mitteln“ vermindert werden, führt nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung hin. Der Antragsteller hat es als Bauherr selbst in der Hand, solche Mittel in einem Bauantrag zu bezeichnen und nachzuweisen, dass sie auch wirksam sind. Steht - wie hier - die Entscheidung über den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen einer formell illegal aufgenommenen Nutzung im Raum, sind weder die Bauaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, für den Bauherrn in Betracht kommende Lärmminderungsmaßnahmen ggf. einschließlich verschiedener Nutzungsvarianten zu finden und diese daraufhin lärmtechnisch zu untersuchen, ob sie - einen entsprechenden Bauantrag unterstellt - zur Genehmigungsfähigkeit der formell illegal aufgenommenen Nutzung führen können. Von einer „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit kann in einem derartigen Fall ohnehin nicht die Rede sein.

3. Einwände gegen die Zwangsgeldandrohung als solche wurden nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1,§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. März 2010, mit dem er verpflichtet wurde, eine bestehende Gerätehalle (Größe ca. 6,80 m x 5,00 m, Höhe ca. 3,20 bis 3,50 m) sowie den daran errichteten Anbau (Größe ca. 2,60 m x 5,20 m, Höhe ca. 2,60 m bis 2,75 m) auf dem Grundstück FlNr. 6113 Gemarkung Rodenbach (Stadt Lohr) zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 29. September 2014, Az. 9 ZB 11.1122 ergibt, auf den Bezug genommen wird, erfüllt der Kläger mit seinem Obstbau nicht die Voraussetzungen für einen privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb. Aus dem Beschluss kann zudem entnommen werden, dass die Gerätehalle auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beseitigung keinen Ermessensfehler gesehen hat, weil ein das Gleichbehandlungsgebot wahrendes bauaufsichtliches Vorgehen durch das Beseitigungskonzept des Landratsamts sichergestellt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung vom Adressaten nicht alleine mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich am Gleichheitssatz auszurichten. Dass hier das Landratsamt gegen die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 a. a. O.), lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt gegen baurechtswidrige Anlagen im Außenbereich der Gemarkung Rodenbach nach einem bestimmten Konzept vorgeht, nämlich nur gegen solche Anlagen einzuschreiten, die nach dem Jahr 2002 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Das entspricht der Rechtsprechung, wonach die Bauaufsichtsbehörde wegen des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet ist, rechtswidrige Zustände flächendeckend aufzugreifen, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360; BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 15 ZB 08.1479 - juris Rn. 12). Das ist, wie das Konzept zeigt, hier der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Hüttenteil (ohne den nachträglich durch den Kläger erfolgten Anbau) bereits ca. 1995 errichtet wurde, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt. Denn jedenfalls ist der Anbau, mit dem eine wesentliche Änderung der Hütte durch eine Vergrößerung um ca. 13,5 m² erfolgt ist, nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, zwischen den Jahren 2005 und 2008/2009 - und damit nach dem Jahr 2002 - errichtet worden. Ebenso wie das Landratsamt anlassbezogen vorgehen darf, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen - wie hier durch den Anbau - eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden Zustands erfolgt ist. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360). Eine Teilbeseitigung lediglich des Anbaus scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Gerätehalle samt Anbau sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Teilbereichen öffentliche Belange beeinträchtigt.

Soweit das Landratsamt erklärt hat, den vom Kläger vorgetragenen Bezugsfällen ebenfalls nachzugehen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gründe, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Die für ein Beseitigungskonzept erforderliche Bestandsaufnahme muss nicht durch periodische flächendeckende Nachkontrollen ständig aktuell gehalten werden. Vielmehr genügt es, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei sich anderweitig ergebenden neuen einschlägigen Erkenntnissen oder auf entsprechende Hinweise hin die Bestandsaufnahme ergänzt und die neuen Fälle - wie hier - in die Beseitigungskonzeption einbezieht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 76 Rn. 174).

Soweit der Kläger schließlich das fehlende Benehmen analog § 36 BauGB mit der Stadt Lohr am Main rügt, gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit - wie dies § 36 BauGB für das Baugenehmigungsvorhaben vorsieht - im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2012 - 9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Zwar mag dem planerischen Konzept einer Gemeinde für die Außenbereichsnutzung im Rahmen eines Beseitigungskonzepts Bedeutung zukommen können (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Anhaltspunkte für ein solches Konzept der Stadt Lohr am Main lassen sich dem Zulassungsvorbringen aber nicht entnehmen. Unmaßgeblich ist dagegen ein bloßer Duldungswille der nicht bauordnungsrechtlich zuständigen Gemeinde (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Wie sich im Übrigen dem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Lohr am Main vom 13. April 2010 entnehmen lässt, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers nur unter der Voraussetzung der Privilegierung des Vorhabens erteilt, an der es hier gerade fehlt (vgl. Bl. 24 d. Verwaltungsakten B-2010-165).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit Ihrem Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2016, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … … auf Klage der Käufer hin aufgehoben wurde, weil die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des Sanierungsgebiets „A* …“ der Beklagten vom 19. August 1991 und innerhalb des Bebauungsplans „A* …“ der Beklagten, der hier ein Dorfgebiet festsetzt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Beklagte hat im Bescheid vom 13. Mai 2015 zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … … als Zwecke die Errichtung eines barrierefreien Zugangs zu ihrem angrenzenden Rathaus und die Schaffung barrierefreien Wohnraums auf dem Grundstück angegeben. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausübung des Vorkaufsrechts hier nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch die Beklagte die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war und die Sanierungsziele zu unbestimmt und allgemein sind (UA S. 12 f., 14). Die Beklagte macht geltend, dass die angeführte Barrierefreiheit mehreren Sanierungszielen entspreche, die sich aus der Billigung des Abschlussberichts der „Vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung des A* …“ durch Gemeinderatsbeschluss vom 20. November 1990, der Konkretisierung der Sanierungsziele durch Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005, der Diskussion in der Gemeinderatssitzung vom 10. März 2015 und dem im Gemeinderat behandelten Nutzungskonzept vom 14. April 2015 ergeben würden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung.

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB – wie hier – muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren. Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben. An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher. Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen. Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 – 2 B 13.2570 – juris Rn. 17 m.w.N.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

a) Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Sanierungssatzung und dem Bebauungsplan „A* …“ der Beklagten keine hinreichend konkreten Sanierungsziele oder Festsetzungen. Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht bestritten.

b) Soweit die Beklagte vorträgt, hinreichend konkrete Sanierungsziele für die Ausübung des Vorkaufsrechts am verfahrensgegenständlichen Grundstück ergäben sich aus dem Abschlussbericht vom 20. November 1990, ist dem nicht zu folgen. Auch wenn die Sanierungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Regelfall noch wenig konkret sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2018 – 4 CN 2.17 – juris Rn. 11) und zu Beginn des Sanierungsverfahrens keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 4.3.1999 – 4 C 8.98 – juris Rn. 13), sind mit fortschreitendem Sanierungsverfahren jedoch höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen (BVerwG, B.v. 15.3.1995 – 4 B 33.95 – juris Rn. 4 und U.v. 4.3.1999 a.a.O.). Hier ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund des abgelaufenen Zeitraumes von ca. 25 Jahren seit Erlass der Sanierungssatzung im Jahre 1991 zweifelsohne ein fortgeschrittenes Sanierungsverfahren vorliegt. Unabhängig davon, ob sich das Verwaltungsgericht hierbei zu Recht an der durch das Baugesetzbuch 2007 (BGBl I 2006, 3316) eingeführten Frist von 15 Jahren des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB orientiert hat, ist hier nicht ernstlich zweifelhaft, dass selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten angeführten Umsetzungsfrist von 30 Jahren bei Ablauf von ca. 25 Jahren eine fortgeschrittene Sanierung vorliegt. Denn mit Fortgang des Sanierungsverfahrens bedarf es einer zunehmenden Konkretisierung und qualifizierten Verfestigung der Sanierungsziele, d.h. der Entwicklung konkreter Vorstellungen zur Neugestaltung, zur Verbesserung bzw. zur Neuordnung des Sanierungsgebietes (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 140 Rn. 40, § 145 Rn. 34). Zwar stellt ein langer Zeitraum seit Inkraftsetzung der Sanierungssatzung für sich nicht in Frage, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1995 – 4 B 33.95 – juris Rn. 3). Voraussetzung dafür, dass die Länge des Verfahrens unbeachtlich ist, ist jedoch, dass – trotz des langen Zeitraums – noch immer ein bestimmtes, konkretes Sanierungsziel verfolgt wird (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1995 a.a.O. Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 70). Das Vorliegen eines derart konkreten Sanierungszieles für das Kaufgrundstück von Anfang an hat das Verwaltungsgericht allerdings verneint; ein solches lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass auch der Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 die Sanierungsziele hinsichtlich des Kaufgrundstücks nicht hinreichend konkretisiert. Die Sanierungsziele seien zu unbestimmt und allgemein, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die überhaupt dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwiderlaufen (UA S. 13 f.). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Unabhängig davon, ob „Barrierefreiheit“ – wie von der Beklagten ausgeführt – als übergeordneter Begriff zu verstehen ist, fehlt es aber auch im Hinblick auf den Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – an einer hinreichenden Konkretisierung der Sanierungsziele betreffend das Kaufgrundstück.

Die Beklagte führt zunächst das Ziel Nr. 2 im Beschluss vom 12. Juli 2005 an, das eine Konzentration der notwendigen zentralen Einrichtungen vorsieht. Aus einer derartigen örtlichen Konzentration lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit auch eine beabsichtigte Barrierefreiheit ableiten, zumal sich aus den im Beschluss hierzu aufgelisteten Maßnahmen („Förderung kunsthandwerklicher Arbeitsstätten“, „Einrichtung eines Weinmuseums“, „Sanierung des Rathauses ist erfolgt“, „Auslagerung Bauhof“, „Nutzung des ehemaligen Kindergartens“, „Betreutes Wohnen im Alten Kindergarten“) keine Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben und sich im Abschlussbericht vom 20. November 1990 lediglich eine allgemeine Aussage zur beabsichtigten Belebung des A* … ohne konkrete Maßnahmebeispiele findet. Zwar lässt sich „Barrierefreiheit“ mit dem Ziel Nr. 5 im Beschluss vom 12. Juli 2005, nach dem der Bevölkerungsrückgang gebremst und die Wohnbevölkerung im A* … anwachsen soll, durchaus vereinbaren, auch insoweit handelt es sich allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um lediglich allgemeine Aussagen, aus denen gerade nicht ersichtlich ist, dass gerade das Kaufgrundstück benötigt wird oder ein Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zum Rathaus hergestellt werden könnte. Auch aus dem Maßnahmenkatalog zum Ziel Nr. 6 des Beschlusses vom 12. Juli 2005, das die Erhaltung vorhandener historischer Substanz und die Sanierung zur besseren Nutzbarkeit vorsieht, ist nichts ersichtlich, was in einem Zusammenhang mit dem Kaufgrundstück und der Notwendigkeit der Barrierefreiheit steht. Das Verwaltungsgericht hat gerade auf diese fehlenden konkreten standortbezogenen Aussagen abgestellt (UA S. 15), wofür angesichts der mehrfach zitierten Ausführungen, dass die Sanierung des Rathauses abgeschlossen ist (vgl. Abschlussbericht v. 20.11.1990, S. 59; Gemeinderatsbeschluss v. 12.7.2005, Maßnahmen zu Ziel Nr. 2) allerdings Anlass bestanden hätte. Dem wird auch das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

d) Was das Nutzungskonzept vom 14. April 2014 betrifft, hat das Verwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass eine erforderliche Konkretisierung auch in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 – 2 B 13.2570 – juris Rn. 17; U.v. 2.10.2013 – 1 BV 11.1944 – juris Rn. 24). Es hat das Vorliegen einer Konkretisierung durch das Nutzungskonzept vom 14. April 2014 aber verneint, weil der Gemeinderat über dieses Nutzungskonzept zwar informiert war, aber keinen Beschluss gefasst hat. Da der Kern der Sanierungsziele von der Gemeindevertretung beschlossen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1982 – 4 C 94.79 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 17.12.1979 – 14 N 838/79 – BayVBl 1980, 339/340 f. = BeckRS 1979, 108325) und die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB von einer sachgerechten Abwägung getragen sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 – 4 C 9.04 – juris Rn. 25), ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine bloße informelle Vorstellung möglicher Maßnahmen und lediglich beratende Behandlung im Gemeinderat für eine konkretisierende Willensbildung der Beklagten nicht genügen können. Gleiches gilt für die im Zulassungsvorbringen angeführte Information des Gemeinderats und die Diskussion über die Ausübung des Vorkaufsrechts sowie verschiedener Varianten in der Gemeinderatssitzung vom 10. März 2015. Ob sich eine hinreichende Konkretisierung der Sanierungsziele aus der Broschüre „Abschlussdokumentation der Sanierung 1986 – 2008, Verwendungsnachweis und Arbeitsbericht der Sanierung 2009 – 2014“ vom Oktober 2015 oder den Vorbereitungen eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts S* … … …, das nach Angaben der Beklagten seit 2013 betrieben wird, ergibt, braucht nicht entschieden zu werden, da beide Broschüren erst nach Erlass des Bescheids vom 13. Mai 2015 vorlagen und im Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte zur Beschlusslage des Gemeinderats hierzu dargelegt werden.

Ob den Klägern eine Abwendungsbefugnis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BauGB zusteht, kann mangels Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Bescheid vom 13. Mai 2015 im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung eine ausreichende Abwägung des „Für und Wider“ enthält, wofür nach den hieran zu stellenden Anforderungen wenig spricht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 ZB 15.2027 – juris Rn. 13).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger machen die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den behaupteten unterschiedlichen erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg, da diesen jeweils eine einzelfallabhängige Sachverhaltsbewertung unterschiedlicher Sanierungsziele und Grundstücke zugrunde liegt.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321– juris Rn. 22 m.w.N.).

a) Die Frage, ob die Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mittelbar auch für Sanierungssatzungen vor dem 1. Januar 2007 anwendbar ist, ist nicht entscheidungserheblich. Unstreitig sind im Falle einer fortgeschrittenen Sanierung höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen, als unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung (BVerwG, U.v. 4.3.1999 – 4 C 8.98 – juris Rn. 13). Die Frage, ab welchem Zeitpunkt höhere Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen sind, ist – wie auch § 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB zeigt – einzelfallabhängig und entzieht sich damit einer fallübergreifenden Klärung.

b) Der Frage, welchen Grad der Planungstiefe die Planung einer Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts für ein konkretes Grundstück aufzuweisen hat, liegt bereits kein verallgemeinerungsfähiger Inhalt zugrunde. Maßgeblich sind vielmehr jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind.

c) Die Fragen, ob im Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts die Mittel zur Erreichung der Sanierungsziele verwendet werden dürfen (so beispielsweise „Barrierefreiheit“) und ob sich die Einhaltung der Sanierungsziele auch aus den Umständen der Begründung des Bescheides ergeben darf, sind nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Sanierungsplanung hier nicht zu entnehmen ist, welche konkreten städtebaulichen Missstände am streitgegenständlichen Grundstück bzw. in der Langengasse bestehen und durch welche konkreten Maßnahmen diese beseitigt werden sollen.

d) Die Frage, ob die Zurechnung der gemeindlichen Willensbildung bei informellen städtebaulichen Planungen durch Beratung oder Beschlussfassung stattfinden muss oder ob sich die Zurechnung auch durch die Umstände des Einzelfalls ergeben kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist geklärt, dass der Kern der Sanierungsziele von der Gemeindevertretung beschlossen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1982 – 4 C 94.72 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 17.12.1979 – 14 N 838/79 – BayVBl 1980, 339/340 f.) und die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB von einer sachgerechten Abwägung getragen sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 – 4 C 9.04 – juris Rn. 25). Damit genügt die bloße Vorstellung geplanter oder möglicher Maßnahmen oder die bloße Information des Gemeinderats nicht für eine Festlegung, Änderung oder hinreichende Konkretisierung der Sanierungsziele.

e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der behaupteten Abweichung vom Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. August 2012 (W 5 K 11.841) kann sich bereits deswegen nicht ergeben, weil es sich bei dieser Entscheidung um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung handelt. Im Übrigen ist eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht ersichtlich, da vom Verwaltungsgericht für das von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffene Grundstück gerade das Vorliegen konkreter Sanierungsziele bejaht wurde (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.8.2012 – W 5 K 11.841 – juris Rn. 3, 30), die im hier maßgeblichen Verfahren aber keine Rolle spielen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21/16 – juris Rn. 5). Der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen auf das vermeintlich abweichende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. August 2012 (W 5 K 11.841) und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil bereits keine divergierenden Rechtssätze dargelegt werden. Darüber hinaus liegen den Entscheidungen – wie oben ausgeführt – keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 24). Im Übrigen handelt es sich beim Verwaltungsgericht Würzburg nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezähltes Divergenzgericht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zu der Frage, ob seine geplante Zufahrt zum Erdgeschoss seines in Hanglage bereits errichteten Garagengebäudes über die im Außenbereich liegenden Grundstücke FlNr. …, …, … und … Gemarkung W* … „von oben“ – also über den …weg – genehmigungsfähig ist.

Der Kläger beantragte für die Änderung seines bereits errichteten Garagengebäudes auf seinem Grundstück FlNr. … Gemarkung W* …, die Erteilung einer Baugenehmigung (3. Planänderung). Dieses Garagengebäude befindet sich an der nordöstlichen Grundstücksgrenze im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R* …“ – … … – der Beklagten. Den diesbezüglichen Bauantrag des Klägers vom 12. Dezember 2013 mit Planunterlagen vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2015 ab. Seine Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. April 2016 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 9 ZB 16.1260).

Noch während des laufenden Bauantragsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2014 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zufahrt über die im Außenbereich liegenden Grundstücke FlNr. …, …, … und … Gemarkung W* …, den die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2014 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. April 2016 ab. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Erwägungen in den Urteilsgründen betreffend die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die 3. Änderungsplanung Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten sowie der Akten im Verfahren 9 ZB 16.1260 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Vorbringen des Klägers, die vom Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins am 17. März 2016 festgestellte Abweichung des derzeitigen Bauzustands von der bestandskräftigen 2. Tekturgenehmigung vom 3. Februar 2009 sowie der verfahrensgegenständlichen beantragten 3. Tekturgenehmigung könne nicht zur Ablehnung führen, trägt nicht. Unabhängig davon, dass dieser Aspekt für die im Vorbescheidsverfahren zu klärende Frage nicht relevant ist, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hierauf gestützt. Es hat vielmehr die Auswirkungen der festgestellten Abweichungen im Bauzustand auf das Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich offen gelassen und die Klage vielmehr abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid hat (UA S. 14). Hierzu lässt sich der Zulassungsbegründung vom 18. Juli 2016 nichts entnehmen.

Soweit der Kläger in der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 nachgeschobenen Begründung ausführt, die Zufahrt sei einer Zuordnung zum Innen-/Außenbereich nicht zugänglich, das Garagengebäude befinde sich im Innenbereich, auch wenn es teilweise über den Außenbereich angefahren werde und bauliche Anlagen, die auf einem Privatgrundstück der Zufahrt zu Garagen dienen, seien keine „Erschließung“ im planungsrechtlichen Sinn, zielt dies auf die Verpflichtungsklage zur Erteilung der Baugenehmigung und führt nicht zum Erfolg dieses Zulassungsantrags. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 20. April 2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO) abgewiesen. Soweit sich die im Vorbescheidsantrag gestellte Frage (auch) auf die Erschließung vom …weg aus bezieht, ergibt sich daraus, dass der als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmete …weg ohne direkte Anbindung an das Plangebiet nicht als ausreichende Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB für das im Plangebiet liegende Grundstück und das Garagengebäude des Klägers angesehen wird. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Soweit es allgemein um die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für die Zufahrt geht, hat das Verwaltungsgericht ergänzend festgestellt, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Erteilung des Bauvorbescheids die gleichen Erwägungen maßgeblich sind, die bereits in den Urteilsgründen zum Baugenehmigungsverfahren dargestellt sind. Insoweit wurde ausgeführt, dass das dortige Bauvorhaben, insbesondere wegen teilweiser Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für die Zufahrt, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat, weil sowohl die Grundzüge der Planung berührt werden (UA S. 17) als auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB nicht vorliegen, insbesondere die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist (UA S. 19 f.). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Dass die Gesamtkonzeption des Bauvorhabens nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf eine Zufahrt von außen gerichtet ist und darauf angelegt ist, Außenbereichsflächen in Anspruch zu nehmen, wird vom Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Auf die eventuelle Genehmigungsfähigkeit einzelner Teile des geplanten Vorhabens kommt es aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Gesamtbetrachtung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 1 CS 18.308 – juris Rn. 9 und B.v. 5.11.2013 – 15 ZB 12.179 – juris Rn. 10). Unabhängig davon wäre im Vorbescheidsverfahren nur die Frage der Erschließung, nicht jedoch eine bestimmte Zufahrtssituation klärungsfähig (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 71 Rn. 75).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 16). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen jedoch bereits nicht gerecht. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht gehe „davon aus, dass durch das Tor, welches direkt zum Außenbereich führt, das gesamte Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist“, ist für das Vorbescheidsverfahren nicht relevant und trifft im Übrigen nicht zu. Ausweislich der Urteilsgründe stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung darauf ab, dass sich das Bauvorhaben teilweise, „durch die Inanspruchnahme der Grundstücke FlNr. …, … und … Gemarkung W* … zur verkehrlichen Erschließung des Gebäudes (…) und durch weitere bauliche Änderungen (Treppe vom geplanten Zugangspodest)“, in den Außenbereich erstreckt. Das Verwaltungsgericht verneint sodann einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, weil die Grundzüge der Planung berührt werden und die Abweichung insbesondere städtebaulich nicht vertretbar ist. Die dem Zulassungsvorbringen gegebenenfalls sinngemäß zu entnehmende Frage, ob aufgrund des geplantes Tores zum Außenbereich das Gesamtvorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist damit nicht klärungsfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit Ihrem Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2016, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … … auf Klage der Käufer hin aufgehoben wurde, weil die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des Sanierungsgebiets „A* …“ der Beklagten vom 19. August 1991 und innerhalb des Bebauungsplans „A* …“ der Beklagten, der hier ein Dorfgebiet festsetzt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Beklagte hat im Bescheid vom 13. Mai 2015 zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … … als Zwecke die Errichtung eines barrierefreien Zugangs zu ihrem angrenzenden Rathaus und die Schaffung barrierefreien Wohnraums auf dem Grundstück angegeben. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausübung des Vorkaufsrechts hier nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch die Beklagte die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war und die Sanierungsziele zu unbestimmt und allgemein sind (UA S. 12 f., 14). Die Beklagte macht geltend, dass die angeführte Barrierefreiheit mehreren Sanierungszielen entspreche, die sich aus der Billigung des Abschlussberichts der „Vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung des A* …“ durch Gemeinderatsbeschluss vom 20. November 1990, der Konkretisierung der Sanierungsziele durch Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005, der Diskussion in der Gemeinderatssitzung vom 10. März 2015 und dem im Gemeinderat behandelten Nutzungskonzept vom 14. April 2015 ergeben würden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung.

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB – wie hier – muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren. Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben. An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher. Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen. Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 – 2 B 13.2570 – juris Rn. 17 m.w.N.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

a) Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Sanierungssatzung und dem Bebauungsplan „A* …“ der Beklagten keine hinreichend konkreten Sanierungsziele oder Festsetzungen. Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht bestritten.

b) Soweit die Beklagte vorträgt, hinreichend konkrete Sanierungsziele für die Ausübung des Vorkaufsrechts am verfahrensgegenständlichen Grundstück ergäben sich aus dem Abschlussbericht vom 20. November 1990, ist dem nicht zu folgen. Auch wenn die Sanierungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Regelfall noch wenig konkret sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2018 – 4 CN 2.17 – juris Rn. 11) und zu Beginn des Sanierungsverfahrens keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 4.3.1999 – 4 C 8.98 – juris Rn. 13), sind mit fortschreitendem Sanierungsverfahren jedoch höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen (BVerwG, B.v. 15.3.1995 – 4 B 33.95 – juris Rn. 4 und U.v. 4.3.1999 a.a.O.). Hier ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund des abgelaufenen Zeitraumes von ca. 25 Jahren seit Erlass der Sanierungssatzung im Jahre 1991 zweifelsohne ein fortgeschrittenes Sanierungsverfahren vorliegt. Unabhängig davon, ob sich das Verwaltungsgericht hierbei zu Recht an der durch das Baugesetzbuch 2007 (BGBl I 2006, 3316) eingeführten Frist von 15 Jahren des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB orientiert hat, ist hier nicht ernstlich zweifelhaft, dass selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten angeführten Umsetzungsfrist von 30 Jahren bei Ablauf von ca. 25 Jahren eine fortgeschrittene Sanierung vorliegt. Denn mit Fortgang des Sanierungsverfahrens bedarf es einer zunehmenden Konkretisierung und qualifizierten Verfestigung der Sanierungsziele, d.h. der Entwicklung konkreter Vorstellungen zur Neugestaltung, zur Verbesserung bzw. zur Neuordnung des Sanierungsgebietes (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 140 Rn. 40, § 145 Rn. 34). Zwar stellt ein langer Zeitraum seit Inkraftsetzung der Sanierungssatzung für sich nicht in Frage, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1995 – 4 B 33.95 – juris Rn. 3). Voraussetzung dafür, dass die Länge des Verfahrens unbeachtlich ist, ist jedoch, dass – trotz des langen Zeitraums – noch immer ein bestimmtes, konkretes Sanierungsziel verfolgt wird (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1995 a.a.O. Rn. 4; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 70). Das Vorliegen eines derart konkreten Sanierungszieles für das Kaufgrundstück von Anfang an hat das Verwaltungsgericht allerdings verneint; ein solches lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass auch der Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 die Sanierungsziele hinsichtlich des Kaufgrundstücks nicht hinreichend konkretisiert. Die Sanierungsziele seien zu unbestimmt und allgemein, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die überhaupt dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwiderlaufen (UA S. 13 f.). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Unabhängig davon, ob „Barrierefreiheit“ – wie von der Beklagten ausgeführt – als übergeordneter Begriff zu verstehen ist, fehlt es aber auch im Hinblick auf den Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – an einer hinreichenden Konkretisierung der Sanierungsziele betreffend das Kaufgrundstück.

Die Beklagte führt zunächst das Ziel Nr. 2 im Beschluss vom 12. Juli 2005 an, das eine Konzentration der notwendigen zentralen Einrichtungen vorsieht. Aus einer derartigen örtlichen Konzentration lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit auch eine beabsichtigte Barrierefreiheit ableiten, zumal sich aus den im Beschluss hierzu aufgelisteten Maßnahmen („Förderung kunsthandwerklicher Arbeitsstätten“, „Einrichtung eines Weinmuseums“, „Sanierung des Rathauses ist erfolgt“, „Auslagerung Bauhof“, „Nutzung des ehemaligen Kindergartens“, „Betreutes Wohnen im Alten Kindergarten“) keine Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben und sich im Abschlussbericht vom 20. November 1990 lediglich eine allgemeine Aussage zur beabsichtigten Belebung des A* … ohne konkrete Maßnahmebeispiele findet. Zwar lässt sich „Barrierefreiheit“ mit dem Ziel Nr. 5 im Beschluss vom 12. Juli 2005, nach dem der Bevölkerungsrückgang gebremst und die Wohnbevölkerung im A* … anwachsen soll, durchaus vereinbaren, auch insoweit handelt es sich allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um lediglich allgemeine Aussagen, aus denen gerade nicht ersichtlich ist, dass gerade das Kaufgrundstück benötigt wird oder ein Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zum Rathaus hergestellt werden könnte. Auch aus dem Maßnahmenkatalog zum Ziel Nr. 6 des Beschlusses vom 12. Juli 2005, das die Erhaltung vorhandener historischer Substanz und die Sanierung zur besseren Nutzbarkeit vorsieht, ist nichts ersichtlich, was in einem Zusammenhang mit dem Kaufgrundstück und der Notwendigkeit der Barrierefreiheit steht. Das Verwaltungsgericht hat gerade auf diese fehlenden konkreten standortbezogenen Aussagen abgestellt (UA S. 15), wofür angesichts der mehrfach zitierten Ausführungen, dass die Sanierung des Rathauses abgeschlossen ist (vgl. Abschlussbericht v. 20.11.1990, S. 59; Gemeinderatsbeschluss v. 12.7.2005, Maßnahmen zu Ziel Nr. 2) allerdings Anlass bestanden hätte. Dem wird auch das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

d) Was das Nutzungskonzept vom 14. April 2014 betrifft, hat das Verwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass eine erforderliche Konkretisierung auch in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 – 2 B 13.2570 – juris Rn. 17; U.v. 2.10.2013 – 1 BV 11.1944 – juris Rn. 24). Es hat das Vorliegen einer Konkretisierung durch das Nutzungskonzept vom 14. April 2014 aber verneint, weil der Gemeinderat über dieses Nutzungskonzept zwar informiert war, aber keinen Beschluss gefasst hat. Da der Kern der Sanierungsziele von der Gemeindevertretung beschlossen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1982 – 4 C 94.79 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 17.12.1979 – 14 N 838/79 – BayVBl 1980, 339/340 f. = BeckRS 1979, 108325) und die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB von einer sachgerechten Abwägung getragen sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 – 4 C 9.04 – juris Rn. 25), ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine bloße informelle Vorstellung möglicher Maßnahmen und lediglich beratende Behandlung im Gemeinderat für eine konkretisierende Willensbildung der Beklagten nicht genügen können. Gleiches gilt für die im Zulassungsvorbringen angeführte Information des Gemeinderats und die Diskussion über die Ausübung des Vorkaufsrechts sowie verschiedener Varianten in der Gemeinderatssitzung vom 10. März 2015. Ob sich eine hinreichende Konkretisierung der Sanierungsziele aus der Broschüre „Abschlussdokumentation der Sanierung 1986 – 2008, Verwendungsnachweis und Arbeitsbericht der Sanierung 2009 – 2014“ vom Oktober 2015 oder den Vorbereitungen eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts S* … … …, das nach Angaben der Beklagten seit 2013 betrieben wird, ergibt, braucht nicht entschieden zu werden, da beide Broschüren erst nach Erlass des Bescheids vom 13. Mai 2015 vorlagen und im Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte zur Beschlusslage des Gemeinderats hierzu dargelegt werden.

Ob den Klägern eine Abwendungsbefugnis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BauGB zusteht, kann mangels Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Bescheid vom 13. Mai 2015 im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung eine ausreichende Abwägung des „Für und Wider“ enthält, wofür nach den hieran zu stellenden Anforderungen wenig spricht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 ZB 15.2027 – juris Rn. 13).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger machen die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den behaupteten unterschiedlichen erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg, da diesen jeweils eine einzelfallabhängige Sachverhaltsbewertung unterschiedlicher Sanierungsziele und Grundstücke zugrunde liegt.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321– juris Rn. 22 m.w.N.).

a) Die Frage, ob die Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mittelbar auch für Sanierungssatzungen vor dem 1. Januar 2007 anwendbar ist, ist nicht entscheidungserheblich. Unstreitig sind im Falle einer fortgeschrittenen Sanierung höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen, als unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung (BVerwG, U.v. 4.3.1999 – 4 C 8.98 – juris Rn. 13). Die Frage, ab welchem Zeitpunkt höhere Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen sind, ist – wie auch § 149 Abs. 4 Satz 2 BauGB zeigt – einzelfallabhängig und entzieht sich damit einer fallübergreifenden Klärung.

b) Der Frage, welchen Grad der Planungstiefe die Planung einer Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts für ein konkretes Grundstück aufzuweisen hat, liegt bereits kein verallgemeinerungsfähiger Inhalt zugrunde. Maßgeblich sind vielmehr jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind.

c) Die Fragen, ob im Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts die Mittel zur Erreichung der Sanierungsziele verwendet werden dürfen (so beispielsweise „Barrierefreiheit“) und ob sich die Einhaltung der Sanierungsziele auch aus den Umständen der Begründung des Bescheides ergeben darf, sind nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Sanierungsplanung hier nicht zu entnehmen ist, welche konkreten städtebaulichen Missstände am streitgegenständlichen Grundstück bzw. in der Langengasse bestehen und durch welche konkreten Maßnahmen diese beseitigt werden sollen.

d) Die Frage, ob die Zurechnung der gemeindlichen Willensbildung bei informellen städtebaulichen Planungen durch Beratung oder Beschlussfassung stattfinden muss oder ob sich die Zurechnung auch durch die Umstände des Einzelfalls ergeben kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist geklärt, dass der Kern der Sanierungsziele von der Gemeindevertretung beschlossen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1982 – 4 C 94.72 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 17.12.1979 – 14 N 838/79 – BayVBl 1980, 339/340 f.) und die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB von einer sachgerechten Abwägung getragen sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 – 4 C 9.04 – juris Rn. 25). Damit genügt die bloße Vorstellung geplanter oder möglicher Maßnahmen oder die bloße Information des Gemeinderats nicht für eine Festlegung, Änderung oder hinreichende Konkretisierung der Sanierungsziele.

e) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der behaupteten Abweichung vom Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. August 2012 (W 5 K 11.841) kann sich bereits deswegen nicht ergeben, weil es sich bei dieser Entscheidung um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung handelt. Im Übrigen ist eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht ersichtlich, da vom Verwaltungsgericht für das von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffene Grundstück gerade das Vorliegen konkreter Sanierungsziele bejaht wurde (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.8.2012 – W 5 K 11.841 – juris Rn. 3, 30), die im hier maßgeblichen Verfahren aber keine Rolle spielen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21/16 – juris Rn. 5). Der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen auf das vermeintlich abweichende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. August 2012 (W 5 K 11.841) und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil bereits keine divergierenden Rechtssätze dargelegt werden. Darüber hinaus liegen den Entscheidungen – wie oben ausgeführt – keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 24). Im Übrigen handelt es sich beim Verwaltungsgericht Würzburg nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezähltes Divergenzgericht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffern 4 und 4 (Zwangsgeldandrohungen) des Bescheids des Beklagten vom 18. März 2014 abgetrennt und insoweit unter dem Az. 20 ZB 17.969 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 15.1850 einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 15.1850 auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 27. August 2012 beim Landratsamt Landsberg a. Lech (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Landsberg a. Lech an. Unter „Verwertungsweg“ wurde ausgeführt, dass Verwertungsbetrieb die U. S… Vilnius, Litauen, sei, der vorgesehene Verwertungsweg sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling. Die Fehlwürfe (ca. 7% des Sammelumfangs) würden im Müllheizkraftwerk Kassel verbrannt.

Nachdem das Landratsamt mit E-Mail vom 8. Februar 2013 von der Klägerin für den Transport nach Litauen das notwendige Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung (VVA) angefordert hatte, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 15. Februar 2013 mit, dass die Firma S… sortierte Textilien erhalte, die als Waren nicht unter die Abfallverbringungsverordnung fielen. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma S. G… aus Belgien. Ein Vertrag im Sinne von Art. 18 VVA und das aktuelle Transportpapier nach der Abfallverbringungsverordnung werde beigefügt.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 fragte das Landratsamt unter anderem bei der Klägerin an, welche Verwertung die Firma S. G… vornehme. Es werde um die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates oder etwas ähnlichem der Firma S. gebeten. Daneben werde um Mitteilung gebeten, ob bei der S. G… der Verwertungsweg ende oder ob noch eine weitere Firma die Verwertung fortsetze. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg a. Lech (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, bis spätestens 1. Juli 2014 die im Gebiet des Landkreises aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Ziffer 2). In zwei (versehentlich) jeweils als Ziffer 4 bezeichneten Ziffern drohte das Landratsamt der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € und für den Fall, dass der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Verpflichtung zuwider gehandelt werde, ein Zwangsgeld von 1.000,00 € für jeden nicht entfernten Sammelcontainer an.

Hiergegen ließ die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. In einem vom 18. Mai 2015 datierten Schriftsatz führte sie zum Verwertungsweg aus, dass die bisherigen Angaben und Darlegungen wie folgt ergänzt würden: Die Sammelbehälter würden wöchentlich angefahren und geleert. Bei der Leerung trennten die Fahrer die Textilien und Bekleidung von den Fehlwürfen. Unter Fehlwürfe fielen z. B. Teppiche, sehr stark verschmutzte und schlecht riechende Alttextilien, Holz, Plastik, Lebensmittel. Diese Fehlwürfe verbrächten die Fahrer in die Boxen, die in den Kraftfahrzeugen stünden. Die gesammelte Ware werde in das Lager in K… das die Klägerin gemietet habe, verbracht. Die Fehlwürfe würden in einen Container umgeladen, den die Firma R… Süd GmbH, A… der Klägerin überlassen habe. Sobald die Container voll seien, hole die Firma R… die Container ab und transportiere die Abfälle in das Müllheizkraftwerk AVA, Augsburg, zur Entsorgung. Die auf dem Fahrzeug von den Fehlwürfen getrennte Ware werde von der Firma N…, Tanger, Marokko, vom Lager in K… gekauft und abgeholt, wie sich aus der beigefügten Erklärung ergebe. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt. Die Ware für den Wiederverwendungsmarkt werde in europäische Länder sowie auf den afrikanischen Kontinent verkauft. Beigefügt war eine Erklärung der N…, wonach zwischen der Klägerin und ihr ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe und die Klägerin an die N… Second-hand-Textilien veräußere, die in Deutschland gesammelt worden seien. Die Liefermenge betrage jährlich ca. 1.500 Tonnen, eine höhere Abnahme werde zugesichert.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2015 nahm die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil. Der Vertreter des Beklagten hob die beiden Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Verhandlung auf.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohungen richte, sei sie bereits unzulässig, da die Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden seien, damit fehle der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere seien im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergäben. Die Untersagung sei aber jedenfalls auch deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet sei, § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Denn den Angaben der Klägerin könne nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei ihren Partnerfirmen erfolge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werde und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung fänden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass zwei Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorlägen. Der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem die Kammer die Klage abgewiesen habe, nachdem die Vertreter des Beklagten unerwartet die beiden Zwangsgeldandrohungen aufgehoben hätten. Hierdurch habe das Landratsamt neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Es sei eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verstoß. Hätte die Kammer der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen zu reagieren, so hätte sie die Sache für erledigt erklärt mit der Folge, dass die Kammer nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss entschieden hätte. Dabei hätte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Daneben stelle auch die Beiladung des Landkreises einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhe. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht stütze die Untersagungsverfügung zu Unrecht jeweils selbstständig tragend auf die vermeintliche Unzuverlässigkeit als auch auf die angeblich unzureichende Darlegung der Verwertungswege. Es nehme rechtsirrig an, die Unzuverlässigkeit lasse sich aus dem Gewerbezentralregistereinträgen, den Gewerbeuntersagungsverfahren und gerichtlichen Erkenntnissen aus anderen Verfahren begründen (wie ausgeführt). Daneben sei bei einer unzureichenden Darlegung des Verwertungsweges eine Untersagungsverfügung allenfalls nach § 62 KrWG möglich, nicht auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative KrWG. Außerdem sei der Verwertungsweg hier auch nicht unzureichend dargelegt worden. Denn die Klägerin habe mit ihren Angaben in der Anzeige alles getan, was nach bisheriger Rechtsprechung von ihr verlangt werden könne. Sie habe sowohl eine Abnahmebestätigung der Verwerter vorgelegt, als auch eine pauschale und plausible Angabe zum Verwertungsweg gemacht und damit ihrer Darlegungslast genügt. Auch Angaben zur Abfallhierarchie, wie sie das Verwaltungsgericht fordere, seien gemacht worden. Ziffer 4 der Anzeige enthalte den Unterpunkt „vorgesehener Verwertungsweg“. Als vorgesehener Verwertungsweg seien „Vorbereitungen zur Wiederverwendung, Recycling“ und damit Verwertungswege nach § 3 Abs. 24 und 25 KrWG angegeben worden. Diese Darlegung sei bei einem Sammelgut mit positivem Marktwert ausreichend, da zwischen der Abfallhierarchie im Sinne des KrWG und dem wirtschaftlichen Eigeninteresse an der Gewinnmaximierung ein Gleichlauf bestehe. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass entgegen der wirtschaftlichen Vernunft Ware lediglich recycelt werde, wenn sie auch wiederverwendet werden könnte bzw. diese Ware sogar thermisch verwertet würde. Daneben sei die Berufung auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Zum einen sei es von erheblicher Bedeutung, den Unzuverlässigkeitsbegriff in systematischer Auslegung von demjenigen des § 35 GewO abzugrenzen und damit eine Umgehung des § 35 GewO auszuschließen. Weiterhin sei die Darlegungstiefe des Verwertungswegs obergerichtlich nach wie vor nicht geklärt. Schließlich sei es von grundsätzlicher Bedeutung, einheitliche Ermessensmaßstäbe für die Beiladung von angeblich betroffenen Kommunen zu entwickeln. Es könne nicht angehen, dass die Kommune gleichsam automatisch beigeladen werde und hierdurch das Prozesskostenrisiko der Klägerin und jede Berechtigung in die Höhe getrieben werde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015, M 17 K 14.1404, zuzulassen.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil hinsichtlich der Ziffern 4 des angefochtenen Bescheids (Zwangsgeldandrohungen) beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind (hierzu im Folgenden a) und b)) bzw. nicht vorliegen (hierzu c)).

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Antragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und deren Entscheidungs-erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegt (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen. In der Begründung des Zulassungsantrags werden drei Themenbereiche kurz angerissen, aber keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert. Eine Darlegung der übrigen genannten Aspekte ist allenfalls angedeutet und genügt von daher den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Auch soweit der Zulassungsantrag einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Landkreis fehlerhaft beigeladen hat, sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht gewahrt. Insoweit wird verlangt, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen und darzulegen ist, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den Fällen des § 138 VwGO - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, § 124a Rn. 74). Vorliegend wird zwar der Verfahrensmangel benannt, allerdings finden sich keinerlei Ausführungen zum Beruhen des Urteils auf der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Beiladung des Landkreises.

c) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist zwar in zulässiger Art und Weise geltend gemacht und insbesondere ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall sein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestellt, namentlich die Unzuverlässigkeit der Klägerin und die nicht ausreichende Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG. Der Zulassungsantrag kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er hinsichtlich beider die Entscheidung tragender Gründe ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a, Rn. 62, 61). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

Zutreffend ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsgrundlage der vorliegenden Untersagungsverfügung (und nicht, wie die Antragstellerin meint § 62 KrWG) aus. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend vorzugehen sei. Es könne von Bedeutung sein, ob für die jeweilige Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestünden. Der aktuelle Marktpreis könne ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Daneben sei zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführe oder die gesammelten Abfälle an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußere und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland hätten (Rn. 27).

Die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG würden dann erfüllt, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Bei einer Abfallfraktion, bei der alles dafür spreche, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht werde und die Verwertungswege funktionierten, erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildere, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtige, namentlich benenne und geeignet belege, dass diese Willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genüge eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet seien (Rn. 28).

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler von Altmetall nicht zu erwarten sei, so dass es zur Darlegung insoweit ausreiche, pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung seien dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich. Außerdem stelle sich das Problem, dass der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehbar sei. Daher erscheine es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom (Klein-)Sammler rechtfertige (Rn. 28).

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben zur Art und Weise der Verwertung der gesammelten Abfälle gemacht. Das Entsorgungsunternehmen, an das sie die Abfälle zur Verwertung verkauft hat, hat dabei im Laufe der Zeit offenbar mehrfach gewechselt: Während bei Anzeige der gewerblichen Sammlung noch die Firma S… Litauen, angegeben worden war, wurden dann später im Verwaltungsverfahren die Firmen S… Litauen und S. G…, Belgien, als Entsorgungsunternehmen genannt. Im gerichtlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wurde schließlich die Firma N…, Marokko, als alleiniges Entsorgungsunternehmen genannt. Da vorliegend die Frage zu prüfen ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dass die zunächst genannten Entsorgungsunternehmen weiterhin (teilweise) mit der Entsorgung betraut sind, geht aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 nicht hervor. Der Senat geht daher davon aus, dass die im Landkreis Landsberg am Lech gesammelten Abfälle im maßgeblichen Zeitpunkt allein an die Firma N… veräußert werden.

Damit werden die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, nicht aber die nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erfüllt.

Mit der Benennung der Firma, an die die gesammelten Abfälle veräußert werden, wird ein pauschaler Verwertungsweg i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geschildert. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma N… kann auch abgeleitet werden, dass diese willens ist, die gesammelten Abfälle abzunehmen.

Allerdings fehlt es an einer Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen dieses Verwertungswegs gewährleistet wird i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei der Klägerin jedenfalls nicht um eine Kleinsammlerin von Altkleidern handelt. Dies ergibt sich daraus, dass sie gerichts-bekanntermaßen auch in vielen anderen Landkreisen in großem Stil Altkleider sammelt. Dass die im Landkreis Landsberg am Lech angezeigte Sammlung mit 5 t monatlich vergleichsweise klein ausfällt ist insoweit unerheblich, da für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammeltätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen ist. Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Abfallfraktion der Altkleider spricht jedoch auch generell, dass hier das eigentliche Sammeln der Alttextilien nicht typischer Weise von Kleinsammlern vorgenommen wird, die ihre Sammelerträge an einen Zwischenhändler abgeben und keinen ausreichenden Einblick in die weiteren Abläufe der Verwertungskette haben. Vielmehr sind im Altkleidersektor typischer Weise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere und unter Umständen bundesweit oder sogar darüber hinaus agierende Unternehmen eingebunden, die in vielen Fällen (wie gerade im Falle der Klägerin gerichtsbekannt ist) auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen miteinander verflochten sind. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse in diesem Marktsegment dürfte somit nicht zur Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausreichen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - und vom 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267).

Andererseits trägt die Klägerin aber auch gar nicht „pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment“ vor, wie es das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler von Altmetall als ausreichend im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG angesehen hat. Vielmehr finden sich insoweit gar keine Angaben.

Wie im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin soll eine Aussortierung von nicht verwertbaren Stoffen allein durch den Fahrer des Lkws, der die Container leert, erfolgen. Dass eine weitere Sortierung durch die Klägerin vorgenommen wird, ist den Angaben der Klägerin gerade nicht zu entnehmen. Damit erfolgt durch die Klägerin keine Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG, vielmehr werden die gesammelten Altkleider, die nach den Angaben der Klägerin am Lager K… von der N… abgeholt werden, noch als Abfall veräußert, da sie ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchlaufen haben. Die von der Klägerin dargestellte Grobsortierung kann nicht als „Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG angesehen werden, da sie in der dargestellten Weise nur äußerst grobmaschig offensichtlich nicht verwertbare Gegenstände aussondert. Dass aufgrund dieser Aussortierung sämtliche nicht aussortierten Altkleider „ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können“, wie es § 3 Abs. 24 KrWG verlangt, ist offensichtlich nicht der Fall.

Wie die marokkanische Geschäftspartnerin der Klägerin mit den an sie verkauften Abfällen umgeht, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Insoweit wird allein vorgetragen, dass die „Ware zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung bestimmt“ sei. Völlig im Unklaren bleibt, was mit dem übrigen, nicht zur Wiederverwendung bestimmten Teil der Altkleider geschieht, ob diese verwertet oder beseitigt werden und wie dies erfolgt.

Insbesondere da die Verwertung der Sammelware letztlich im Ausland erfolgen soll, sind diese Angaben auch nicht nach Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungs-maßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien. Da wesentliche Verwertungsschritte hier im Inland offenbar nicht erfolgen, sind aber auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich. Damit sind aber auch keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt.

Insgesamt sind die Angaben der Klägerin so unzureichend, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gesprochen werden kann. Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle durch den Kläger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG mangels einer entsprechenden Darlegung nicht ausgegangen werden kann und daher die Untersagung der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gerechtfertigt ist.

Ob daneben auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorliegt, kann offen bleiben, da jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der einen, das Urteil selbständig tragenden Begründung bestehen.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Versagung des rechtlichen Gehörs sieht, soweit nach der Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, betrifft dies allein den in Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses abgetrennten Teil des Zulassungsantrags. Daher war hier auch nicht weiter darauf einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin wie vom Beigeladenen beantragt auch dessen außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, einem unterliegenden Beteiligten in einem Prozess die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser selbst einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162, Rn. 23; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17). Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass wegen der Besonderheiten des Verfahrens die Stellung eines Antrags für sich genommen nicht ausreicht, um dem unterliegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Der Beigeladene hat hier allerdings zur Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen Stellung genommen und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Daher entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 20.000 Euro für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für ein Gewächshaus.

1.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der Gemarkung Heimbuchenthal (Baugrundstück). In südöstlicher Richtung grenzt das Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, welche in diesem Bereich (oberhalb der Einmündung des Dammbachs bei Hobbach) ein Gewässer dritter Ordnung ist. Auf der gegenüberliegenden Seite der Elsava befindet sich das Anwesen B* …, 63872 Heimbuchthal, dessen Eigentümer der Beigeladene zu 1) ist.

Bei einer Baukontrolle stellte das Landratsamt Aschaffenburg fest, dass auf dem Baugrundstück an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Die Beigeladene zu 2) hat ihren ursprünglich am 4. April 2014 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich des Baugrundstücks mit Beschluss vom 28. April 2016 aufgehoben.

2.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, den Klägern zugestellt am 9. Juli 2015, wurden die Kläger verpflichtet, das Gewächshaus bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Baugrundstück befinde sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Heimbuchenthal und somit im Außenbereich. Das errichtete Gewächshaus sei nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Gewächshaus bedürfe grundsätzlich einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG, da sie sich im 60 m-Bereich der Elsava befinde. Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfalle vorliegend jedoch wegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht. Materielle wasserrechtliche Belange seien bei der baurechtlichen Prüfung mit zu prüfen und zu berücksichtigen. Nach der Berechnung des Ingenieurbüros B** vom Februar 2015 befänden sich die in unmittelbarer Nähe der Elsava liegende Gartenhütte, das Gewächshaus und die Einfriedung (teilweise) nicht nur im Überschwemmungsgebiet, sondern sogar im Hochwasserabflussbereich der Elsava. Bei dem Hochwasserabflussbereich handle es sich um einen äußerst sensiblen Bereich, der von Hindernissen jeglicher Art freizuhalten sei. Einbauten in diesem Bereich seien grundsätzlich unzulässig und führten zu einer Behinderung und Veränderung der Abflussverhältnisse. Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Im Rahmen des Ermessens habe das Landratsamt auch berücksichtigt, dass ein Belassen der baulichen Anlagen einen Bezugsfall für andere darstellen würde. Zudem habe es auch gewürdigt, dass die Gemeinde Heimbuchenthal derzeit einen Ausbau der Elsava im dortigen Bereich plane, um die Überschwemmungssituation zu verbessern. Nach den vorliegenden technisch durchführbaren Planungsvarianten würden die betroffenen baulichen Anlagen auch weiterhin im Hochwasserabflussbereich liegen.

3.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015, bei Gericht eingegangen am 6. August 2015, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30.06.2015, zugestellt am 09.07.2015, wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geändert zu erlassen.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen vorbringen: Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen befänden sich nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB, der nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Kleingartengebiet sei. Das streitgegenständliche Gewächshaus sei nach Art. 57 Abs. 1 BayBO verfahrensfrei. Weiter handle es sich bei den zu beseitigenden Anlagen um Anlagen in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Diese seien daher nach Art. 57 Abs. 2 BayBO verfahrensfrei. Die Beigeladene zu 2) habe das Überschwemmungsgebiet nicht ermittelt. Die Berechnung des Überschwemmungsgebiets durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom August 1982 gelte ohnehin nicht mehr, da die Beigeladene zu 2) und andere Anlieger umfangreiche Änderungen an der Elsava vorgenommen hätten. Weiter habe das Landratsamt Aschaffenburg die Kläger mit der Beseitigungsanordnung vom 30. Juni 2015 willkürlich herausgegriffen. Alle anderen baulichen Anlagen in der Nähe des Baugrundstücks seien unbehelligt geblieben. Insbesondere seien keine Beseitigungsanordnungen gegen die linksseitig der Elasva gelegenen Anlagen des Beigeladenen ergangen. Zudem seien die baulichen Anlagen des Beigeladenen zu 1) sowie des Eigentümers der Grundstücke Fl.Nrn. *72, *73 vom Landratsamt Aschaffenburg sogar genehmigt worden. Das Handeln des Landratsamts verstoße daher gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot.

4.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht der Kläger befinde sich ihr Grundstück Fl.Nr. *68 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Nach den aktuellen Berechnungen des Ingenieurbüros B** vom Februar 2015 seien allein die baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück der Kläger dem Hochwasserbereich der Elsava zuzurechnen und daher unzulässig. Wie bereits im Bescheid vom 30. Juni 2015 ausgeführt, habe das Landratsamt Aschaffenburg auch berücksichtigt, dass die Gemeinde Heimbuchenthal einen Ausbau der Elsava und die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibe. Nach den vorliegenden technisch durchführbaren Planungsvarianten würden die streitgegenständlichen Anlagen jedoch auch weiterhin im Hochwasserabflussbereich liegen. Hilfsweise werde zudem auf die Rechtsgrundlagen des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG i.V.m. § 36 WHG sowie Art. 46 Abs. 6 BayWG hingewiesen.

5.

Der Beigeladene zu 1) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das rechte Elsavaufer, wo sich das Grundstück der Kläger befinde, liege im Außenbereich. Die Einstufung im Flächennutzungsplan als Kleingartengebiet stehe dem nicht entgegen. Keine einzige Anlage in diesem Bereich sei bau- oder wasserrechtlich genehmigt. Die Beseitigungsanordnung sei keine „Willkürmaßnahme“ zu Lasten der Kläger. Vielmehr liege ein sachlicher Grund vor, da die Anlagen der Kläger nicht nur im direkten Hochwasserabfluss- und Strömungsbereich der Elsava, sondern auch in dem besonders hochwassergefährdeten Kurvenbereich lägen. Auch könnten die Kläger keine Gleichbehandlung mit dem Beigeladenen zu 1) verlangen. Zum einen lägen die baulichen Anlagen des Beigeladenen zu 1) auf der rechten Uferseite der Elsava und damit im Innenbereich. Zum anderen seien diese genehmigt und genössen Bestandsschutz.

6.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht zur Sache eingelassen.

7.

Am 9. August 2016 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

Im Rahmen des Augenscheinstermins haben alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, sowie auf die Verfahren W 4 K 15.721 und W 4 K 15.723 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2015 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung ist mit Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom22. Januar 2014 (Bl. 13 d. Behördenakte) erfolgt.

I.

Es kann vorliegend dahin stehen, ob richtige Rechtsgrundlage für die angegriffene Beseitigungsanordnung Art. 76 Satz 1 BayBO oder der grundsätzlich vorrangige § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 WHG (Gößl in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: Mai 2016, § 100 Rn. 59 ff.; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 9 f., Art. 54 Rn. 23-26) ist, da die Voraussetzungen beider Vorschriften hier vorliegen. Das streitgegenständliche Gewächshaus ist sowohl in formell- (1.) als auch materiell-rechtlicher Hinsicht illegal (2.). Die Beseitigungsanordnung weist keine Ermessensfehler auf, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist verhältnismäßig (3.).

1. Die Errichtung des Gewächshauses ist formell baurechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt.

a) Bei dem streitgegenständlichen Gewächsthaus handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten - unzweifelhaft um eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die Konstruktion aus den, ausweislich der Lichtbilder in der Behördenakte (Bl. 38 - 39) ursprünglich, zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorhandenen Kunststoffwellplatten und den Holzstangen stellt eine aus Bauprodukten hergestellte und fest mit dem Erdboden verbundene Anlage dar. Dass die Kläger zwischenzeitlich offenbar die Kunststoffwellplatten entfernt und durch eine Folie ersetzt haben, ist insoweit unerheblich, da im Rahmen einer Anfechtung gegen eine Beseitigungsanordnung maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (BVerwG, B.v. 11.8.1992 - 4 B 161/92 - NVwZ 1993, 476/477; BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 2 B 97.171 - juris Rn. 14; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 76 Rn. 451 m.w.N.)

b) Die Errichtung des Gewächshauses ist gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig. Die Baugenehmigungspflicht entfällt auch nicht auf Grund von Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO, da von dieser Vorschrift Gebäude ausdrücklich ausgenommen sind (Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.E.). Bei dem Gewächshaus handelt es sich um ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne, da dieses selbständig benutzbar und überdeckt ist und - angesichts seiner Höhe - auch von Menschen betreten werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO).

Die Errichtung erfolgte zudem im 60 m-Bereich der Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, für welches nach der Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 1. Februar 1990 (geändert am 11.10.2007) die Genehmigungspflicht begründet wurde, so dass gem. § 36 Satz 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG grundsätzlich auch eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht besteht. Jedoch entfällt die wasserrechtliche Genehmigungspflicht vorliegend nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG auf Grund des Vorrangs der Baugenehmigung. Selbst wenn man aber, wie die Klägerbevollmächtigte, das streitgegenständliche Gewächshaus nicht als Gebäude i.S.d. Art. 2 Abs. 2 BayBO ansieht, ist dieses formell illegal, da in diesem Fall zwar die Baugenehmigungspflicht nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO entfiele, es dann jedoch bei der wasserrechtlichen Anlagengenehmigungspflicht nach § 36 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG bliebe.

c) Der streitgegenständliche Anbau unterliegt auch nicht der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 oder Abs. 2 BayBO.

aa) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ - außer im Außenbereich - verfahrensfrei. Der Verfahrensfreiheitstatbestand greift zugunsten des klägerischen Gewächshauses nicht ein, da das Baugrundstück im Außenbereich liegt. Als dem Außenbereich zugehörig gelten diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen (statt vieler: Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 2).

Das streitgegenständliche Gewächshaus liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile.

Grundsätzlich erfordert das Merkmal „im Zusammenhang bebaut“ eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - juris). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Erforderlich ist, dass das streitgegenständliche Gewächshaus einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - juris Rn. 11). Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen und baulichen Anlagen gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ein Grundstück und eine sich auf diesem Grundstück befindliche bauliche Anlage sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben sind. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bzw. bauliche Anlagen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - BauR 1991, 308; BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Nach diesen Maßstäben liegt das streitgegenständliche Gewächshaus eindeutig im Außenbereich. Nach dem von der Kammer im Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck nimmt die Gartenanlage der Kläger nicht am Bebauungszusammenhang östlich bzw. linksseitig der Elsava teil. Den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Baugrundstücks mit der linksseitig der Elsava liegenden Bebauung konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr unterbricht die Elsava als natürliches Geländehindernis den Bebauungszusammenhang. Weder oberhalb noch unterhalb des Baugrundstücks besteht rechtsseitig der Elsava eine geschlossene Bebauung. Nordöstlich des Baugrundstücks schließt der Bebauungszusammenhang vielmehr mit dem Flusslauf ab und setzt sich südlich entlang der Straße „B* …“ fort. Auch besteht angesichts der weiten Entfernung kein baulicher Zusammenhang zwischen den zu beseitigenden Anlagen der Kläger und der Bebauung südlich der Hauptstraße. Der Umstand, dass das Baugrundstück im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) als Kleingartengebiet dargestellt ist, steht der Einstufung als Außenbereich nicht entgegen, da Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit nicht maßgeblich sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 34 Rn. 25; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Denn ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist, weist nicht allein deshalb, weil er im Flächennutzungs- oder in einem Landschaftsplan als Baugebiet dargestellt ist, die Merkmale eines Bebauungszusammenhangs auf (BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - juris Rn. 4).

bb) Weiter liegen die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchs. d) BayBO nicht vor, da das klägerische Gewächshaus nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sondern von den Klägern lediglich zur hobbymäßigen Gärtnerei genutzt wird.

cc) Zudem ist die Errichtung des Gewächshauses auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e) BayBO verfahrensfrei, da von dieser Vorschrift Gebäude ausdrücklich ausgenommen sind. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gewächshaus um ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne.

dd) Schließlich greift auch der Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayBO nicht zugunsten der zu beseitigenden Anlagen ein, da es sich hierbei entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten nicht um Anlagen in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 BKleingG handelt. Ein Dauerkleingarten ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 BKleingG ein „Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt“ ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Ein Dauerkleingarten setzt somit eine Festsetzung durch Bebauungsplan voraus. Vorliegend liegt für das Baugrundstück jedoch kein Bebauungsplan vor. Allein die Festsetzung im Flächennutzungsplan, auf die die Kläger hinweisen, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut daher nicht ausreichend.

2. Das streitgegenständliche Gewächshaus steht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es nicht den Vorschriften des Bauplanungsrechts und des Wasserrechts entspricht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt (vgl. oben) und keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt. Insbesondere ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben, da die Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb innehaben.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB sind im Außenbereich sonstige Vorhaben, d.h. Vorhaben, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, nur ausnahmsweise zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, den Hochwasserschutz gefährdet oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

a) Die Errichtung des Gewächshauses der Kläger gefährdet den Hochwasserschutz. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB stellt insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf Landesrecht dar, sondern enthält eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung (BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 1.70 - juris Rn. 9).

aa) Das Gewächshaus der Kläger gefährdet den Hochwasserschutz, da es in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet liegt. Gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Nach dem Schutzzweck von § 76 Abs. 1 WHG ist auch bei der Abgrenzung nicht förmlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete grundsätzlich von der bei einem hundertjährlichen Hochwasser überschwemmten Fläche auszugehen. In Bayern gilt insoweit gemäß der ausdrücklichen Regelung in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG, dass bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten ein hundertjährliches Hochwasserereignis zugrunde zu legen ist.

Das Ingenieurbüro BGS hat das Überschwemmungsgebiet durch Untersuchung vom 5. Februar 2015 ermittelt. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten handelt es sich hierbei nicht um sieben verschiedene Entwürfe. Vielmehr hat das Ingenieurbüro den Ist-Zustand ermittelt (Ziff. 3 der Untersuchung) und auf dieser Grundlage verschiedene Planungsvarianten für den künftigen Hochwasserschutz erstellt. Diese Planungen sollen nach Auskunft der Beigeladenen zu 2) in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden, sodass der ermittelte Ist-Zustand weiterhin gilt. Nach der Untersuchung des Ingenieurbüros liegen die zu beseitigenden Anlagen der Kläger derzeit in den 100-jährlichen Überschwemmungsflächen der Elsava (Bl. 50 d. Behördenakte), d.h. sie werden beim 100-jährlichen Hochwasser überflutet (vgl. Darstellung der Überschwemmungssituation im Bereich „Im B* …“ des Ingenieurbüros B** Wasser, von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2016 vorgelegt). Das streitgegenständliche Gewächshaus liegt damit in einem Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG.

bb) Eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet gefährdet den Hochwasserschutz. Dementsprechend bestimmt § 77 Satz 1 WHG, dass Überschwemmungsgebiete nach § 76 in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Bei § 77 WHG handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das Einzelbauvorhaben in faktischen Überschwemmungsgebieten entgegen steht (BayVGH, U.v. 31.8.2009 - 8 ZB 09.1618 - juris Rn. 7 zur Vorgängerregelung des § 31b Abs. 6 WHG; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2014, Band I, WHG, § 77 Rn. 10a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 77 Rn. 3). Da es sich bei dem Hochwasserschutz um eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang handelt, sind einschränkende Regelungen der Bebauung solcher Grundstücke gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 22.7.2004 - 7 CN 1/04 - NVwZ 2004, 1507/1509).

Der Umstand, dass die vorliegende Überschwemmungsfläche weder nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt, noch nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesichert wurde, steht der Anwendung des § 77 WHG nicht entgegen, da dieser - wie die Verweisung auf § 76 WHG insgesamt und nicht lediglich auf dessen Abs. 2 und 3 zeigt - allein darauf abstellt, ob faktisch ein Überschwemmungsgebiet vorliegt. Im Unterschied zu § 78 WHG betrifft § 77 WHG damit alle Arten von Überschwemmungsgebieten, festgesetzte ebenso wie ermittelte, vorläufig gesicherte und faktische (VG Regensburg, U.v. 13.8.2012 - RO 8 K 12.37 - juris Rn. 55; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, WHG, § 77 Rn. 3; Cormann in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.8.2016, WHG, § 77 Rn. 3).

cc) Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 77 WHG grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung eines Einzelbauvorhabens hat (so BayVGH, B.v. 16.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 11), führt dies vorliegend nicht zur Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Denn in diesem Fall ist die Frage, ob der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gewächshaus beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 2 BauGB), im Wege einer „nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578) zwischen dem Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Gründe und dem Gewicht des öffentlichen Belangs zu entscheiden (BayVGH, a.a.O.). Das von der Rechtsprechung zur Bauleitplanung in (faktischen) Überschwemmungsgebieten herausgestellte besondere Gewicht des Erhaltungsgebots des § 77 Satz 1 WHG schlägt im Rahmen dieser Abwägung zu Buche. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben den Hochwasserschutz nicht gefährdet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen es in einem festgesetzten bzw. einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG zugelassen werden dürfte.

Hiervon ausgehend, fällt die Abwägung vorliegend zu Lasten der klägerischen Gartenanlagen aus, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG nicht vorliegen, weil der Hochwasserabfluss durch die zu beseitigenden Anlagen nachteilig verändert wird. Auf Grund der Fließgeschwindigkeit liegen die Gartenanlagen der Kläger innerhalb des Hochwasserabflussbereiches (Darstellung der Überschwemmungssituation im Bereich „Im B* …“ des Ingenieurbüros BGS Wasser, von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2016 vorgelegt). Hindernisse, wie die vorliegenden baulichen Anlagen, führen aber unweigerlich zu einer Veränderung des Hochwasserabflusses auf andere bisher nicht betroffene Gebiete und zu einem Aufstau und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Höhe des Wasserstandes. Die Bebauung des Hochwasserabflussbereiches hat deshalb zwingend zu unterbleiben (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2014, Band I, WHG, § 78 Rn. 31).

b) Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dient der Unterbindung einer Zersiedlung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung (BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15; U.v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - juris Rn. 15; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 35 Rn. 211). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr all diejenigen baulichen Anlagen, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, z.B. auch gewerbliche Anlagen (BVerwG, U.v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - DÖV 1976, 572) oder Garagen (BVerwG U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a.a.O., § 35 Rn. 212).

Der Vorgang der Zersiedelung des Außenbereichs wird durch das streitgegenständliche Gewächshaus in jedem Fall verstärkt. Die zu beseitigenden Anlagen der Kläger auf dem Baugrundstück bilden gemeinsam mit der auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. *69 vorhandenen Halle eine Splittersiedlung. Die Zulassung der Anlagen der Kläger würde das Gewicht der begonnenen Zersiedlung noch verstärken. Das Bauvorhaben stellt daher eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar.

Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist regelmäßig städtebaulich unerwünscht und damit i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „zu befürchten“, wenn - wie vorliegend - nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet werden. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung (BVerwG, 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73; BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15). Eine Verfestigung der Splittersiedlung wäre nur dann nicht zu befürchten, wenn sich das Bauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet, d.h. sich - ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen auszulösen - organisch in eine bestehende Baulücke einfügt und keine Vorbildwirkung hat (BVerwG, 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73; OVG NW, U.v. 27.2.1996 - 11 A 1897/94 - ZfBR 1996, 286; Jäde, a.a.O., § 35 Rn. 219).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor: Die Zulassung des streitgegenständlichen Gewächshaus würde eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung entfalten. Eine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten würden. Die Zulassung der klägerischen Anlagen würde somit einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen.

3. Als Rechtsfolge sehen sowohl Art. 76 Satz 1 BayBO als auch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.Vm. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Bauaufsichtsbehörde vor. Die Ermessensausübung des Beklagten ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Bauaufsichtsbehörde hat, wie die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 30. Juni 2015 zeigen, erkannt, dass die Anordnung in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) steht. Die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt eingeschritten ist, um rechtmäßige Zustände herzustellen, bedurfte keiner besonderen Rechtfertigung (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 83). Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durfte der Beklagte dem hoch zu gewichtenden Interesse der Allgemeinheit an rechtmäßigen Bauzuständen und an einer geordneten baulichen Entwicklung, insbesondere an der Vermeidung von Bezugsfällen, den Vorzug vor den privaten Interessen der Kläger an einer Belassung des Gewächshauses sowie an der Vermeidung von Abrisskosten geben.

b) Die angefochtene Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Umstand, dass - wie die Kläger behaupten - im Umgriff des Baugrundstücks im Außenbereich weitere baurechtswidrig errichtete Gebäude vorhanden sind, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft wird.

Nach dem Gleichheitssatz dürfen gleich liegende Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Eine Beseitigungsanordnung kann jedoch nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die fehlerhafte Duldung einzelner Anlagen begründet keinen Anspruch auf Wiederholung eines derartigen Fehlverhaltens der Behörde. Wenn aber - wie vorliegend im Umgriff des Baugrundstücks rechtsseitig der Elsava - baurechtswidrige Zustände sich häufen, ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn es dem Einschreiten an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, U.v. 2.3.1973 - IV C 40.71 - DVBl 1973, 636/639). Die Behörde muss aber rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets „flächendeckend“ bekämpfen, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - juris Ls. und Rn. 2; zum Ganzen Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 91 ff.).

Ausgehend von diesem Maßstab stellt sich das Vorgehen des Landratsamts Aschaffenburg vorliegend nicht als willkürlich dar. Das Landratsamt Aschaffenburg hat im gerichtlichen Augenscheinstermin erklärt, dass sämtliche rechtsseitig der Elsava gelegenen baulichen Anlagen nicht genehmigt seien. Auf Grund der fehlenden Genehmigungen und der Hochwassersituation sei der gesamte Bereich aufgegriffenen worden und seien Anhörungsverfahren bezüglich der Beseitigung der Anlagen eingeleitet worden. Lediglich bezüglich der Halle auf den Grundstücken Fl.Nrn. *72, *73 laufe ein wasserrechtliches Anlagengenehmigungsverfahren, da es sich hierbei um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude handle. Daraus ergibt sich, dass - entgegen der Ansicht der Kläger - das Landratsamt keinesfalls ausschließlich die Kläger zur Beseitigung heranzieht und alle übrigen Grundstückseigentümer unbehelligt bleiben. Vielmehr hat das Landratsamt auch bezüglich der anderen nicht genehmigten Anlagen Baubeseitigungsverfahren eingeleitet. Die vorläufige Ausklammerung der Grundstücke Fl.Nrn. *72, *73 beruht auf einem sachlichen Grund, da es sich hierbei um eine landwirtschaftliche Nutzung und damit um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt. Von einem systemlosen Vorgehen des Landratsamts kann daher nicht die Rede sein.

Eine Gleichbehandlung mit den linksseitig der Elsava gelegenen baulichen Anlagen, insbesondere mit denjenigen des Beigeladenen zu 1), können die Kläger nicht beanspruchen. Wie bereits dargestellt, dürfen nach dem Gleichheitssatz gleich liegende Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Insofern handelt es sich jedoch nicht um gleich liegende Sachverhalte, da die linksseitig der Elsava gelegene Bebauung innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile liegt und damit nach § 34 BauGB zu bewerten ist (s.o. 1. c) aa)). Die von der Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich beantragte Beiziehung der Bauakten bezüglich der Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1) war daher nicht erforderlich, da die Genehmigungssituation auf den Grundstücken des Beigeladenen zu 1) nicht entscheidungserheblich war. Soweit die Klägerbevollmächtigte darüber hinaus die Beiziehung von Bauakten für Grundstücke rechtsseitig der Elsava beantragt hat, war diese nicht erforderlich, weil das Landratsamt im Augenscheinstermin versichert hat, dass dort keine Anlagen bau- oder wasserrechtlich genehmigt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn im Umgriff des Baugrundstücks einzelne bauliche Anlagen genehmigt wären, dies nicht zu einem Rechtsanspruch der Kläger führen würde, ebenso behandelt zu werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt der Gleichheitssatz die Behörde nicht, einen einmal gemachten Fehler zu wiederholen (BVerwG, U.v. 28.4.1968 - I C 64.42 - BVerwGE 18, 242/246; auch st. Rspr. des BayVGH, vgl. U.v. 9.6.2000 - 2 B 96.2571 - BayVBl 2001, 211).

c) Die Anordnung stellt schließlich auch keine unzumutbare Härte für die Kläger dar. Die Unzumutbarkeit folgt nicht aus den zu erwartenden finanziellen Aufwendungen der Kläger für die notwendigen Abrissarbeiten. Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder ändert und damit selbst vollendete Tatsachen schafft, hat das Risiko der rechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, B.v. 30.8.1996 - 4 C 15/95 - NVwZ-RR 1997, 273).

II.

Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG und ist rechtmäßig. Insbesondere bewegt sich das festgesetzte Zwangsgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Kläger, Art. 31 Abs. 2 VwZVG.

Die Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheids zur Beseitigung des Gewächshauses ist angemessen.

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Über die Kosten des Beigeladenen war ungeachtet der Beschwerde der Klägerbevollmächtigten gegen den Beiladungsbeschluss vom 17. Juni 2016 zu entscheiden, da die Beiladung gem. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist.

Die Beigeladene zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für einen Maschendrahtzaun.

1.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der Gemarkung Heimbuchenthal (Baugrundstück). In südöstlicher Richtung grenzt das Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, welche in diesem Bereich (oberhalb der Einmündung des Dammbachs bei Hobbach) ein Gewässer dritter Ordnung ist. Auf der gegenüberliegenden Seite der Elsava befindet sich das Anwesen B* …, 6. H., dessen Eigentümer der Beigeladene zu 1) ist.

Bei einer Baukontrolle stellte das Landratsamt Aschaffenburg fest, dass auf dem Baugrundstück an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Die Beigeladene zu 2) hat ihren ursprünglich am 4. April 2014 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich des Baugrundstücks mit Beschluss vom 28. April 2016 aufgehoben.

2.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, den Klägern zugestellt am 9. Juli 2015, wurden die Kläger verpflichtet, den Maschendrahtzaun in einer Länge von ca. 10 m von der an der Elsava liegenden Grundstücksgrenze bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Baugrundstück befinde sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Heimbuchenthal und somit im Außenbereich. Der errichtete Maschendrahtzaun sei nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Der Maschendrahtzaun bedürfe grundsätzlich einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG, da er sich im 60 m-Bereich der Elsava befinde. Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfalle vorliegend jedoch wegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht. Materielle wasserrechtliche Belange seien bei der baurechtlichen Prüfung mit zu prüfen und zu berücksichtigen. Nach der Berechnung des Ingenieurbüros B** vom Februar 2015 befänden sich die in unmittelbarer Nähe der Elsava liegende Gartenhütte, das Gewächshaus und die Einfriedung (teilweise) nicht nur im Überschwemmungsgebiet, sondern sogar im Hochwasserabflussbereich der Elsava. Bei dem Hochwasserabflussbereich handle es sich um einen äußerst sensiblen Bereich, der von Hindernissen jeglicher Art freizuhalten sei. Einbauten in diesem Bereich seien grundsätzlich unzulässig und führten zu einer Behinderung und Veränderung der Abflussverhältnisse. Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Im Rahmen des Ermessens habe das Landratsamt auch berücksichtigt, dass ein Belassen der baulichen Anlagen einen Bezugsfall für andere darstellen würde. Zudem habe es auch gewürdigt, dass die Gemeinde Heimbuchenthal derzeit einen Ausbau der Elsava im dortigen Bereich plane, um die Überschwemmungssituation zu verbessern. Nach den vorliegenden technisch durchführbaren Planungsvarianten würden die betroffenen baulichen Anlagen auch weiterhin im Hochwasserabflussbereich liegen.

3.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015, bei Gericht eingegangen am 6. August 2015, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30.06.2015, zugestellt am 09.07.2015, wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geändert zu erlassen.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen vorbringen: Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen befänden sich nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB, der nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Kleingartengebiet sei. Der streitgegenständliche Maschendrahtzaun sei nach Art. 57 Abs. 1 BayBO verfahrensfrei. Weiter handle es sich bei den zu beseitigenden Anlagen um Anlagen in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Diese seien daher nach Art. 57 Abs. 2 BayBO verfahrensfrei. Die Beigeladene zu 2) habe das Überschwemmungsgebiet nicht ermittelt. Die Berechnung des Überschwemmungsgebiets durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom August 1982 gelte ohnehin nicht mehr, da die Beigeladene zu 2) und andere Anlieger umfangreiche Änderungen an der Elsava vorgenommen hätten. Hinsichtlich der angeordneten Beseitigung des Maschendrahtzauns sei der Bescheid zu unbestimmt. Es sei keine Vermessung der Grundstücksgrenze erfolgt, weshalb völlig unklar sei, von wo aus sich die Länge von 10 m von der an der Elsava liegenden Grundstücksgrenze aus bemesse. Weiter habe das Landratsamt Aschaffenburg die Kläger mit der Beseitigungsanordnung vom 30. Juni 2015 willkürlich herausgegriffen. Alle anderen baulichen Anlagen in der Nähe des Baugrundstücks seien unbehelligt geblieben. Insbesondere seien keine Beseitigungsanordnungen gegen die linksseitig der Elasva gelegenen Anlagen des Beigeladenen ergangen. Zudem seien die baulichen Anlagen des Beigeladenen zu 1) sowie des Eigentümers der Grundstücke Fl.Nrn. *72, *73 vom Landratsamt Aschaffenburg sogar genehmigt worden. Das Handeln des Landratsamts verstoße daher gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot.

4.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht der Kläger befinde sich ihr Grundstück Fl.Nr. *68 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Nach den aktuellen Berechnungen des Ingenieurbüros B** vom Februar 2015 seien allein die baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück der Kläger dem Hochwasserbereich der Elsava zuzurechnen und daher unzulässig. Wie bereits im Bescheid vom 30. Juni 2015 ausgeführt, habe das Landratsamt Aschaffenburg auch berücksichtigt, dass die Gemeinde Heimbuchenthal einen Ausbau der Elsava und die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibe. Nach den vorliegenden technisch durchführbaren Planungsvarianten würden die streitgegenständlichen Anlagen jedoch auch weiterhin im Hochwasserabflussbereich liegen. Hilfsweise werde zudem auf die Rechtsgrundlagen des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG i.V.m. § 36 WHG sowie Art. 46 Abs. 6 BayWG hingewiesen.

5.

Der Beigeladene zu 1) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das rechte Elsavaufer, wo sich das Grundstück der Kläger befinde, liege im Außenbereich. Die Einstufung im Flächennutzungsplan als Kleingartengebiet stehe dem nicht entgegen. Keine einzige Anlage in diesem Bereich sei bau- oder wasserrechtlich genehmigt. Die Beseitigungsanordnung sei keine „Willkürmaßnahme“ zu Lasten der Kläger. Vielmehr liege ein sachlicher Grund vor, da die Anlagen der Kläger nicht nur im direkten Hochwasserabfluss- und Strömungsbereich der Elsava, sondern auch in dem besonders hochwassergefährdenten Kurvenbereich lägen. Auch könnten die Kläger keine Gleichbehandlung mit dem Beigeladenen zu 1) verlangen. Zum einen lägen die baulichen Anlagen des Beigeladenen zu 1) auf der rechten Uferseite der Elsava und damit im Innenbereich. Zum anderen seien diese genehmigt und genössen Bestandsschutz.

6.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht zur Sache eingelassen.

7.

Am 9. August 2016 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

Im Rahmen des Augenscheinstermins haben alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, sowie auf die Verfahren W 4 K 15.721 und W 4 K 15.722 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2015 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung ist mit Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom22. Januar 2014 (Bl. 13 d. Behördenakte) erfolgt.

I.

Es kann vorliegend dahin stehen, ob richtige Rechtsgrundlage für die angegriffene Beseitigungsanordnung Art. 76 Satz 1 BayBO oder der grundsätzlich vorrangige § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 WHG (Gößl in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: Mai 2016, § 100 Rn. 59 ff.; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 9 f., Art. 54 Rn. 23-26) ist, da die Voraussetzungen beider Vorschriften hier vorliegen. Der streitgegenständliche Maschendrahtzaun ist, soweit das Landratsamt im Bescheid vom 30. Juni 2015 dessen Beseitigung angeordnet hat, sowohl in formell- (1.) als auch materiell-rechtlicher Hinsicht illegal (2.). Die Beseitigungsanordnung ist bestimmt genug (3.) und weist keine Ermessensfehler auf, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist verhältnismäßig (4.).

1. Die Errichtung des Maschendrahtzauns ist formell illegal, da die erforderliche wasserrechtliche Anlagengenehmigung nicht vorliegt.

a) Die Errichtung des Maschendrahtzauns erfolgte im 60 m-Bereich der Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, für welches nach der Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 1. Februar 1990 (geändert am 11.10.2007) die Genehmigungspflicht begründet wurde. Nach § 36 Satz 1 Nr. 1 WHG unterfallen der Genehmigungspflicht alle baulichen Anlagen, d.h. alle aus Bauprodukten hergestellten und mit dem Erdboden verbundene Einrichtungen (Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand; Mai 2016, § 36 Rn. 41). Da der streitgegenständliche Maschendrahtzaun unzweifelhaft aus Bauprodukten (vgl. Art. 2 Abs. 11 BayBO) hergestellt und fest mit dem Erdboden verbunden ist, bedarf dessen Errichtung einer wasserrechtliche Anlagengenehmigung gem. § 36 Satz 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG.

Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfällt vorliegend auch nicht nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG auf Grund des Vorrangs der Baugenehmigung. Denn eine Baugenehmigung ist für den Maschendrahtzaun vorliegend wegen Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht erforderlich. Die (Rück-)Ausnahmen des Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.E. sind bezüglich des Maschendrahtzauns nicht einschlägig, insbesondere stellt dieser mangels Betretbarkeit kein Gebäude i.S.d. Art. 2 Abs. 2 BayBO dar. Auf die baurechtlichen Verfahrensfreiheitstatbestände nach Art. 57 BayBO kommt es daher vorliegend nicht an.

2. Der streitgegenständliche Maschendrahtzaun steht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da er nicht den Vorschriften des Bauplanungsrechts und des Wasserrechts entspricht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt (vgl. oben) und keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt. Insbesondere ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben, da die Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb innehaben.

a) Als dem Außenbereich zugehörig gelten diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen (statt vieler: Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 2).

Der streitgegenständliche Maschendrahtzaun liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile.

Grundsätzlich erfordert das Merkmal „im Zusammenhang bebaut“ eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - juris). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Erforderlich ist, dass die streitgegenständliche Einfriedung einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - juris Rn. 11). Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen und baulichen Anlagen gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ein Grundstück und eine sich auf diesem Grundstück befindliche bauliche Anlage sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben sind. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bzw. bauliche Anlagen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - BauR 1991, 308; BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Nach diesen Maßstäben liegt der streitgegenständliche Maschendrahtzaun eindeutig im Außenbereich. Nach dem von der Kammer im Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck nimmt die Gartenanlage der Kläger nicht am Bebauungszusammenhang östlich bzw. linksseitig der Elsava teil. Den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Baugrundstücks mit der linksseitig der Elsava liegenden Bebauung konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr unterbricht die Elsava als natürliches Geländehindernis den Bebauungszusammenhang. Weder oberhalb noch unterhalb des Baugrundstücks besteht rechtsseitig der Elsava eine geschlossene Bebauung. Nordöstlich des Baugrundstücks schließt der Bebauungszusammenhang vielmehr mit dem Flusslauf ab und setzt sich südlich entlang der Straße „B* …“ fort. Auch besteht angesichts der weiten Entfernung kein baulicher Zusammenhang zwischen den zu beseitigenden Anlagen der Kläger und der Bebauung südlich der Hauptstraße. Der Umstand, dass das Baugrundstück im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) als Kleingartengebiet dargestellt ist, steht der Einstufung als Außenbereich nicht entgegen, da Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit nicht maßgeblich sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 34 Rn. 25; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Denn ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist, weist nicht allein deshalb, weil er im Flächennutzungs- oder in einem Landschaftsplan als Baugebiet dargestellt ist, die Merkmale eines Bebauungszusammenhangs auf (BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - juris Rn. 4).

b) Nach § 35 Abs. 2 BauGB sind im Außenbereich sonstige Vorhaben, d.h. Vorhaben, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, nur ausnahmsweise zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, den Hochwasserschutz gefährdet oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Die Errichtung des Maschendrahtzaunes der Kläger gefährdet den Hochwasserschutz. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB stellt insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf Landesrecht dar, sondern enthält eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung (BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 1.70 - juris Rn. 9).

aa) Der Maschendrahtzaun der Kläger gefährdet den Hochwasserschutz, da er in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet liegt. Gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Nach dem Schutzzweck von § 76 Abs. 1 WHG ist auch bei der Abgrenzung nicht förmlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete grundsätzlich von der bei einem hundertjährlichen Hochwasser überschwemmten Fläche auszugehen. In Bayern gilt insoweit gemäß der ausdrücklichen Regelung in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG, dass bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten ein hundertjährliches Hochwasserereignis zugrunde zu legen ist.

Das Ingenieurbüro B** hat das Überschwemmungsgebiet durch Untersuchung vom 5. Februar 2015 ermittelt. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten handelt es sich hierbei nicht um sieben verschiedene Entwürfe. Vielmehr hat das Ingenieurbüro den Ist-Zustand ermittelt (Ziff. 3 der Untersuchung) und auf dieser Grundlage verschiedene Planungsvarianten für den künftigen Hochwasserschutz erstellt. Diese Planungen sollen nach Auskunft der Beigeladenen zu 2) in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden, sodass der ermittelte Ist-Zustand weiterhin gilt. Nach der Untersuchung des Ingenieurbüros liegen die zu beseitigenden Anlagen der Kläger derzeit in den 100-jährlichen Überschwemmungsflächen der Elsava (Bl. 50 d. Behördenakte), d.h. sie werden beim 100-jährlichen Hochwasser überflutet (vgl. Darstellung der Überschwemmungssituation im Bereich „Im B* …“ des Ingenieurbüros B** Wasser, von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2016 vorgelegt). Der streitgegenständliche Maschendrahtzaun liegt damit in einem Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG.

bb) Eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet gefährdet den Hochwasserschutz. Dementsprechend bestimmt § 77 Satz 1 WHG, dass Überschwemmungsgebiete nach § 76 in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Bei § 77 WHG handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das Einzelbauvorhaben in faktischen Überschwemmungsgebieten entgegen steht (BayVGH, U.v. 31.8.2009 - 8 ZB 09.1618 - juris Rn. 7 zur Vorgängerregelung des § 31b Abs. 6 WHG; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2014, Band I, WHG, § 77 Rn. 10a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 77 Rn. 3). Da es sich bei dem Hochwasserschutz um eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang handelt, sind einschränkende Regelungen der Bebauung solcher Grundstücke gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 22.7.2004 - 7 CN 1/04 - NVwZ 2004, 1507/1509).

Der Umstand, dass die vorliegende Überschwemmungsfläche weder nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt, noch nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesichert wurde, steht der Anwendung des § 77 WHG nicht entgegen, da dieser - wie die Verweisung auf § 76 WHG insgesamt und nicht lediglich auf dessen Abs. 2 und 3 zeigt - allein darauf abstellt, ob faktisch ein Überschwemmungsgebiet vorliegt. Im Unterschied zu § 78 WHG betrifft § 77 WHG damit alle Arten von Überschwemmungsgebieten, festgesetzte ebenso wie ermittelte, vorläufig gesicherte und faktische (VG Regensburg, U.v. 13.8.2012 - RO 8 K 12.37 - juris Rn. 55; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, WHG, § 77 Rn. 3; Cormann in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.8.2016, WHG, § 77 Rn. 3).

cc) Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 77 WHG grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung eines Einzelbauvorhabens hat (so BayVGH, B.v. 16.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 11), führt dies vorliegend nicht zur Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Denn in diesem Fall ist die Frage, ob der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) durch die Errichtung des streitgegenständlichen Maschendrahtzauns beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 2 BauGB), im Wege einer „nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578) zwischen dem Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Gründe und dem Gewicht des öffentlichen Belangs zu entscheiden (BayVGH, a.a.O.). Das von der Rechtsprechung zur Bauleitplanung in (faktischen) Überschwemmungsgebieten herausgestellte besondere Gewicht des Erhaltungsgebots des § 77 Satz 1 WHG schlägt im Rahmen dieser Abwägung zu Buche. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben den Hochwasserschutz nicht gefährdet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen es in einem festgesetzten bzw. einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG zugelassen werden dürfte.

Hiervon ausgehend, fällt die Abwägung vorliegend zu Lasten der klägerischen Gartenanlagen aus, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG nicht vorliegen, weil der Hochwasserabfluss durch die zu beseitigenden Anlagen nachteilig verändert wird. Auf Grund der Fließgeschwindigkeit liegen die Gartenanlagen der Kläger innerhalb des Hochwasserabflussbereiches (Darstellung der Überschwemmungssituation im Bereich „Im B* …“ des Ingenieurbüros B** Wasser, von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2016 vorgelegt). Hindernisse, wie der vorliegende Maschendrahtzaun, führen aber unweigerlich zu einer Veränderung des Hochwasserabflusses auf andere bisher nicht betroffene Gebiete und zu einem Aufstau und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Höhe des Wasserstandes. Die Bebauung des Hochwasserabflussbereiches hat deshalb zwingend zu unterbleiben (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2014, Band I, WHG, § 78 Rn. 31).

3. Die teilweise Beseitigungsanordnung für den Maschendrahtzaun der Kläger verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der Inhalt der Entscheidung für den Adressaten verständlich ist; der Adressat muss erkennen können, was von ihm gefordert wird. Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig erkennbar sein; allerdings reicht es aus, wenn sich der Inhalt des Verwaltungsakts anhand seiner Begründung und unter Heranziehung den Beteiligten bekannter Umstände durch Auslegung bestimmen lässt (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 76 Rn. 188).

Diesen Anforderungen genügt die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 30. Juni 2016: Hinsichtlich der Länge des zu beseitigenden Zaunabschnitts wird auf den beigefügten Lageplan verwiesen. Dort ist der Zaun auf der zu beseitigenden Länge farblich markiert. Die Markierung schließt mit der im südwestlichen Grundstücksbereich errichteten Gartenhütte sowie dem Gewächshaus an der nordöstlichen Grenze. Insgesamt sind ausweislich der Ziffer 3 des Bescheids ca. 10 m des Maschendrahtzauns zu beseitigen. Die zu beseitigende Einfriedung ist daher hinreichend deutlich dargestellt und damit bestimmbar.

4. Als Rechtsfolge sehen sowohl Art. 76 Satz 1 BayBO als auch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.Vm. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Bauaufsichtsbehörde vor. Die Ermessensausübung des Beklagten ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Bauaufsichtsbehörde hat, wie die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 30. Juni 2015 zeigen, erkannt, dass die Anordnung in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) steht. Die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt eingeschritten ist, um rechtmäßige Zustände herzustellen, bedurfte keiner besonderen Rechtfertigung (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 83). Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durfte der Beklagte dem hoch zu gewichtenden Interesse der Allgemeinheit an rechtmäßigen Bauzuständen und an einer geordneten baulichen Entwicklung, insbesondere an der Vermeidung von Bezugsfällen, den Vorzug vor den privaten Interessen der Kläger an einer Belassung des Maschendrahtzaunes sowie an der Vermeidung von Abrisskosten geben.

b) Die angefochtene Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Umstand, dass - wie die Kläger behaupten - im Umgriff des Baugrundstücks im Außenbereich weitere baurechtswidrig errichtete Gebäude vorhanden sind, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft wird.

Nach dem Gleichheitssatz dürfen gleich liegende Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Eine Beseitigungsanordnung kann jedoch nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die fehlerhafte Duldung einzelner Anlagen begründet keinen Anspruch auf Wiederholung eines derartigen Fehlverhaltens der Behörde. Wenn aber - wie vorliegend im Umgriff des Baugrundstücks rechtsseitig der Elsava - baurechtswidrige Zustände sich häufen, ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn es dem Einschreiten an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, U.v. 2.3.1973 - IV C 40.71 - DVBl 1973, 636/639). Die Behörde muss aber rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets „flächendeckend“ bekämpfen, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - juris Ls. und Rn. 2; zum Ganzen Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 91 ff.).

Ausgehend von diesem Maßstab stellt sich das Vorgehen des Landratsamts Aschaffenburg vorliegend nicht als willkürlich dar. Das Landratsamt Aschaffenburg hat im gerichtlichen Augenscheinstermin erklärt, dass sämtliche rechtsseitig der Elsava gelegenen baulichen Anlagen nicht genehmigt seien. Auf Grund der fehlenden Genehmigungen und der Hochwassersituation sei der gesamte Bereich aufgegriffenen worden und seien Anhörungsverfahren bezüglich der Beseitigung der Anlagen eingeleitet worden. Lediglich bezüglich der Halle auf den Grundstücken Fl.Nrn. *72, *73 laufe ein wasserrechtliches Anlagengenehmigungsverfahren, da es sich hierbei um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude handle. Daraus ergibt sich, dass - entgegen der Ansicht der Kläger - das Landratsamt keinesfalls ausschließlich die Kläger zur Beseitigung heranzieht und alle übrigen Grundstückseigentümer unbehelligt bleiben. Vielmehr hat das Landratsamt auch bezüglich der anderen nicht genehmigten Anlagen Beseitigungsverfahren eingeleitet. Die vorläufige Ausklammerung der Grundstücke Fl.Nrn. *72, *73 beruht auf einem sachlichen Grund, da es sich hierbei um eine landwirtschaftliche Nutzung und damit um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt. Von einem systemlosen Vorgehen des Landratsamts kann daher nicht die Rede sein.

Eine Gleichbehandlung mit den linksseitig der Elsava gelegenen Anlagen, insbesondere mit denjenigen des Beigeladenen zu 1), können die Kläger nicht beanspruchen. Wie bereits dargestellt, dürfen nach dem Gleichheitssatz gleich liegende Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Insofern handelt es sich jedoch nicht um gleich liegende Sachverhalte, da die linksseitig der Elsava gelegene Bebauung innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile liegt und damit nach § 34 BauGB zu bewerten ist (s.o. 2. a)). Die von der Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich beantragte Beiziehung der Bauakten bezüglich der Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1) war daher nicht erforderlich, da die Genehmigungssituation auf den Grundstücken des Beigeladenen zu 1) nicht entscheidungserheblich war. Soweit die Klägerbevollmächtigte darüber hinaus die Beiziehung von Bauakten für Grundstücke rechtsseitig der Elsava beantragt hat, waren diese nicht erforderlich, weil das Landratsamt im Augenscheinstermin glaubhaft versichert hat, dass dort keine Anlagen bau- oder wasserrechtlich genehmigt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn im Umgriff des Baugrundstücks einzelne bauliche Anlagen genehmigt wären, dies nicht zu einem Rechtsanspruch der Kläger führen würde, ebenso behandelt zu werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt der Gleichheitssatz die Behörde nicht, einen einmal gemachten Fehler zu wiederholen (BVerwG, U.v. 28.4.1968 - I C 64.42 - BVerwGE 18, 242/246; auch st. Rspr. des BayVGH, vgl. U.v. 9.6.2000 - 2 B 96.2571 - BayVBl 2001, 211).

c) Die Anordnung stellt schließlich auch keine unzumutbare Härte für die Kläger dar. Die Unzumutbarkeit folgt nicht aus den zu erwartenden finanziellen Aufwendungen der Kläger für die notwendigen Abrissarbeiten. Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder ändert und damit selbst vollendete Tatsachen schafft, hat das Risiko der rechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, B.v. 30.8.1996 - 4 C 15/95 - NVwZ-RR 1997, 273).

II.

Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG und ist rechtmäßig. Insbesondere bewegt sich das festgesetzte Zwangsgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Kläger, Art. 31 Abs. 2 VwZVG.

Die Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheids zur (teilweisen) Beseitigung des Maschendrahtzaunes ist angemessen.

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Über die Kosten des Beigeladenen war ungeachtet der Beschwerde der Klägerbevollmächtigten gegen den Beiladungsbeschluss vom 17. Juni 2016 zu entscheiden, da die Beiladung gem. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist.

Die Beigeladene zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für eine Gartenhütte.

1.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der Gemarkung Heimbuchenthal (Baugrundstück). In südöstlicher Richtung grenzt das Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, welche in diesem Bereich (oberhalb der Einmündung des Dammbachs bei Hobbach) ein Gewässer dritter Ordnung ist. Auf der gegenüberliegenden Seite der Elsava befindet sich das Anwesen B* … 1, 63872 Heimbuchenthal, dessen Eigentümer der Beigeladene zu 1) ist.

Bei einer Baukontrolle stellte das Landratsamt Aschaffenburg fest, dass auf dem Baugrundstück an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Die Beigeladene zu 2) hat ihren ursprünglich am 4. April 2014 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich des Baugrundstücks mit Beschluss vom 28. April 2016 aufgehoben.

2.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, den Klägern zugestellt am 9. Juli 2015, wurden die Kläger verpflichtet, die Gartenhütte bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Baugrundstück befinde sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Heimbuchenthal und somit im Außenbereich. Die errichtete Gartenhütte sei nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Gartenhütte bedürfe grundsätzlich einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG i.V.m. § 36 WHG, da sie sich im 60 m-Bereich der Elsava befinde. Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht entfalle vorliegend jedoch wegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht. Materielle wasserrechtliche Belange seien bei der baurechtlichen Prüfung mit zu prüfen und zu berücksichtigen. Nach der Berechnung des Ingenieurbüros B** vom Februar 2015 befänden sich die in unmittelbarer Nähe der Elsava liegende Gartenhütte, das Gewächshaus und die Einfriedung (teilweise) nicht nur im Überschwemmungsgebiet, sondern sogar im Hochwasserabflussbereich der Elsava. Bei dem Hochwasserabflussbereich handle es sich um einen äußerst sensiblen Bereich, der von Hindernissen jeglicher Art freizuhalten sei. Einbauten in diesem Bereich seien grundsätzlich unzulässig und führten zu einer Behinderung und Veränderung der Abflussverhältnisse. Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Im Rahmen des Ermessens habe das Landratsamt auch berücksichtigt, dass ein Belassen der baulichen Anlagen einen Bezugsfall für andere darstellen würde. Zudem habe es auch gewürdigt, dass die Gemeinde Heimbuchenthal derzeit einen Ausbau der Elsava im dortigen Bereich plane, um die Überschwemmungssituation zu verbessern. Nach den vorliegenden technisch durchführbaren Planungsvarianten würden die betroffenen baulichen Anlagen auch weiterhin im Hochwasserabflussbereich liegen.

3.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. August 2015, bei Gericht eingegangen am 6. August 2015, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30.06.2015, zugestellt am 09.07.2015, wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geändert zu erlassen.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen vorbringen: Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen befänden sich nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB, der nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde ein Kleingartengebiet sei. Die streitgegenständliche Gartenhütte sei nach Art. 57 Abs. 1 BayBO verfahrensfrei. Weiter handle es sich bei den zu beseitigenden Anlagen um Anlagen in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleinG). Diese seien daher nach Art. 57 Abs. 2 BayBO verfahrensfrei. Die Beigeladene zu 2) habe das Überschwemmungsgebiet nicht ermittelt. Die Berechnung des Überschwemmungsgebiets durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom August 1982 gelte ohnehin nicht mehr, da die Beigeladene zu 2) und andere Anlieger umfangreiche Änderungen an der Elsava vorgenommen hätten. Weiter habe das Landratsamt Aschaffenburg die Kläger mit der Beseitigungsanordnung vom 30. Juni 2015 willkürlich herausgegriffen. Alle anderen baulichen Anlagen in der Nähe des Baugrundstücks seien unbehelligt geblieben. Insbesondere seien keine Beseitigungsanordnungen gegen die linksseitig der Elasva gelegenen Anlagen des Beigeladenen ergangen. Zudem seien die baulichen Anlagen des Beigeladenen zu 1) sowie des Eigentümers der Grundstücke Fl.Nrn. *72, *73 vom Landratsamt Aschaffenburg sogar genehmigt worden. Das Handeln des Landratsamts verstoße daher gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot.

4.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht der Kläger befinde sich ihr Grundstück Fl.Nr. *68 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Nach den aktuellen Berechnungen des Ingenieurbüros BGS vom Februar 2015 seien allein die baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück der Kläger dem Hochwasserbereich der Elsava zuzurechnen und daher unzulässig. Wie bereits im Bescheid vom 30. Juni 2015 ausgeführt, habe das Landratsamt Aschaffenburg auch berücksichtigt, dass die Gemeinde Heimbuchenthal einen Ausbau der Elsava und die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibe. Nach den vorliegenden technisch durchführbaren Planungsvarianten würden die streitgegenständlichen Anlagen jedoch auch weiterhin im Hochwasserabflussbereich liegen. Hilfsweise werde zudem auf die Rechtsgrundlagen des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG i.V.m. § 36 WHG sowie Art. 46 Abs. 6 BayWG hingewiesen.

5.

Der Beigeladene zu 1) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das rechte Elsavaufer, wo sich das Grundstück der Kläger befinde, liege im Außenbereich. Die Einstufung im Flächennutzungsplan als Kleingartengebiet stehe dem nicht entgegen. Keine einzige Anlage in diesem Bereich sei bau- oder wasserrechtlich genehmigt. Die Beseitigungsanordnung sei keine „Willkürmaßnahme“ zu Lasten der Kläger. Vielmehr liege ein sachlicher Grund vor, da die Anlagen der Kläger nicht nur im direkten Hochwasserabfluss- und Strömungsbereich der Elsava, sondern auch in dem besonders hochwassergefährdeten Kurvenbereich lägen. Auch könnten die Kläger keine Gleichbehandlung mit dem Beigeladenen zu 1) verlangen. Zum einen lägen die baulichen Anlagen des Beigeladenen zu 1) auf der rechten Uferseite der Elsava und damit im Innenbereich. Zum anderen seien diese genehmigt und genössen Bestandsschutz.

6.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht zur Sache eingelassen.

7.

Am 9. August 2016 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

Im Rahmen des Augenscheinstermins haben alle Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, sowie auf die Verfahren W 4 K 15.722 und W 4 K 15.723 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2015 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung ist mit Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom22. Januar 2014 (Bl. 13 d. Behördenakte) erfolgt.

I.

Es kann vorliegend dahin stehen, ob richtige Rechtsgrundlage für die angegriffene Beseitigungsanordnung Art. 76 Satz 1 BayBO oder der grundsätzlich vorrangige § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 WHG (Gößl in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: Mai 2016, § 100 Rn. 59 ff.; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 9 f., Art. 54 Rn. 23-26) ist, da die Voraussetzungen beider Vorschriften hier vorliegen. Die streitgegenständliche Gartenhütte ist sowohl in formell- (1.) als auch materiell-rechtlicher Hinsicht illegal (2.). Die Beseitigungsanordnung weist keine Ermessensfehler auf, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist verhältnismäßig (3.).

1. Die Errichtung der Gartenhütte ist formell baurechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt.

Bei der streitgegenständlichen Gartenhütte handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO, deren Errichtung gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist. Die Baugenehmigungspflicht entfällt auch nicht auf Grund von Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO, da von dieser Vorschrift Gebäude ausdrücklich ausgenommen sind (Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO a.E.). Bei der Gartenhütte handelt es sich um ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne, da dieses selbständig benutzbar und überdeckt ist und von Menschen betreten werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO).

Die Errichtung erfolgte zudem im 60 m-Bereich der Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, für welches nach der Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 1. Februar 1990 (geändert am 11.10.2007) die Genehmigungspflicht begründet wurde, so dass gem. § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 BayWG grundsätzlich auch eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht besteht. Jedoch entfällt die wasserrechtliche Genehmigungspflicht vorliegend nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG auf Grund des Vorrangs der Baugenehmigung.

Der streitgegenständliche Anbau unterliegt nicht der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 oder Abs. 2 BayBO.

a) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ - außer im Außenbereich - verfahrensfrei. Der Verfahrensfreiheitstatbestand greift zugunsten der klägerischen Gartenhütte nicht ein, da das Baugrundstück im Außenbereich liegt. Als dem Außenbereich zugehörig gelten diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen (statt vieler: Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 2).

Die streitgegenständliche Gartenhütte liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile.

Grundsätzlich erfordert das Merkmal „im Zusammenhang bebaut“ eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - juris). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Erforderlich ist, dass die streitgegenständliche Gartenhütte einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - juris Rn. 11). Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen und baulichen Anlagen gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ein Grundstück und eine sich auf diesem Grundstück befindliche bauliche Anlage sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben sind. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bzw. bauliche Anlagen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - BauR 1991, 308; BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Nach diesen Maßstäben liegt die streitgegenständliche Gartenhütte eindeutig im Außenbereich. Nach dem von der Kammer im Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck nimmt die Gartenanlage der Kläger nicht am Bebauungszusammenhang östlich bzw. linksseitig der Elsava teil. Den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Baugrundstücks mit der linksseitig der Elsava liegenden Bebauung konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr unterbricht die Elsava als natürliches Geländehindernis den Bebauungszusammenhang. Weder oberhalb noch unterhalb des Baugrundstücks besteht rechtsseitig der Elsava eine geschlossene Bebauung. Nordöstlich des Baugrundstücks schließt der Bebauungszusammenhang vielmehr mit dem Flusslauf ab und setzt sich südlich entlang der Straße „B* …“ fort. Auch besteht angesichts der weiten Entfernung kein baulicher Zusammenhang zwischen den zu beseitigenden Anlagen der Kläger und der Bebauung südlich der Hauptstraße. Der Umstand, dass das Baugrundstück im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) als Kleingartengebiet dargestellt ist, steht der Einstufung als Außenbereich nicht entgegen, da Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit nicht maßgeblich sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 34 Rn. 25; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 34 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Denn ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist, weist nicht allein deshalb, weil er im Flächennutzungs- oder in einem Landschaftsplan als Baugebiet dargestellt ist, die Merkmale eines Bebauungszusammenhangs auf (BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - juris Rn. 4).

b) Weiter ist die Errichtung der Gartenhütte auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e) BayBO verfahrensfrei, da von dieser Vorschrift Gebäude ausdrücklich ausgenommen sind. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Gartenhütte um ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne.

c) Schließlich greift auch der Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayBO nicht zugunsten der zu beseitigenden Anlagen ein, da es sich hierbei entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten nicht um Anlagen in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 BKleingG handelt. Ein Dauerkleingarten ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 BKleingG ein „Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt“ ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Ein Dauerkleingarten setzt somit eine Festsetzung durch Bebauungsplan voraus. Vorliegend liegt für das Baugrundstück jedoch kein Bebauungsplan vor. Allein die Festsetzung im Flächennutzungsplan, auf die die Kläger hinweisen, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut daher nicht ausreichend.

2. Die streitgegenständliche Gartenhütte steht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da sie nicht den Vorschriften des Bauplanungsrechts und des Wasserrechts entspricht.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt (vgl. oben) und keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt. Insbesondere ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben, da die Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb innehaben.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB sind im Außenbereich sonstige Vorhaben, d.h. Vorhaben, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, nur ausnahmsweise zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, den Hochwasserschutz gefährdet oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

a) Die Errichtung der Gartenhütte der Kläger gefährdet den Hochwasserschutz. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB stellt insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf Landesrecht dar, sondern enthält eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung (BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 1.70 - juris Rn. 9).

aa) Die Gartenhütte der Kläger gefährdet den Hochwasserschutz, da sie in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet liegt. Gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Nach dem Schutzzweck von § 76 Abs. 1 WHG ist auch bei der Abgrenzung nicht förmlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete grundsätzlich von der bei einem hundertjährlichen Hochwasser überschwemmten Fläche auszugehen. In Bayern gilt insoweit gemäß der ausdrücklichen Regelung in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG, dass bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten ein hundertjährliches Hochwasserereignis zugrunde zu legen ist.

Das Ingenieurbüro B** hat das Überschwemmungsgebiet durch Untersuchung vom 5. Februar 2015 ermittelt. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten handelt es sich hierbei nicht um sieben verschiedene Entwürfe. Vielmehr hat das Ingenieurbüro den Ist-Zustand ermittelt (Ziff. 3 der Untersuchung) und auf dieser Grundlage verschiedene Planungsvarianten für den künftigen Hochwasserschutz erstellt. Diese Planungen sollen nach Auskunft der Beigeladenen zu 2) in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden, sodass der ermittelte Ist-Zustand weiterhin gilt. Nach der Untersuchung des Ingenieurbüros liegen die zu beseitigenden Anlagen der Kläger derzeit in den 100-jährlichen Überschwemmungsflächen der Elsava (Bl. 50 d. Behördenakte), d.h. sie werden beim 100-jährlichen Hochwasser überflutet (vgl. Darstellung der Überschwemmungssituation im Bereich „Im B* …“ des Ingenieurbüros B** Wasser, von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2016 vorgelegt). Die streitgegenständliche Gartenhütte liegt damit in einem Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG.

bb) Eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet gefährdet den Hochwasserschutz. Dementsprechend bestimmt § 77 Satz 1 WHG, dass Überschwemmungsgebiete nach § 76 in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Bei § 77 WHG handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das Einzelbauvorhaben in faktischen Überschwemmungsgebieten entgegen steht (BayVGH, U.v. 31.8.2009 - 8 ZB 09.1618 - juris Rn. 7 zur Vorgängerregelung des § 31b Abs. 6 WHG; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2014, Band I, WHG, § 77 Rn. 10a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 77 Rn. 3). Da es sich bei dem Hochwasserschutz um eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang handelt, sind einschränkende Regelungen der Bebauung solcher Grundstücke gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 22.7.2004 - 7 CN 1/04 - NVwZ 2004, 1507/1509).

Der Umstand, dass die vorliegende Überschwemmungsfläche weder nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt, noch nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesichert wurde, steht der Anwendung des § 77 WHG nicht entgegen, da dieser - wie die Verweisung auf § 76 WHG insgesamt und nicht lediglich auf dessen Abs. 2 und 3 zeigt - allein darauf abstellt, ob faktisch ein Überschwemmungsgebiet vorliegt. Im Unterschied zu § 78 WHG betrifft § 77 WHG damit alle Arten von Überschwemmungsgebieten, festgesetzte ebenso wie ermittelte, vorläufig gesicherte und faktische (VG Regensburg, U.v. 13.8.2012 - RO 8 K 12.37 - juris Rn. 55; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, WHG, § 77 Rn. 3; Cormann in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.8.2016, WHG, § 77 Rn. 3).

cc) Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 77 WHG grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung eines Einzelbauvorhabens hat (so BayVGH, B.v. 16.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 11), führt dies vorliegend nicht zur Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Denn in diesem Fall ist die Frage, ob der öffentliche Belang der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) durch die Errichtung der streitgegenständlichen Gartenhütte beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 2 BauGB), im Wege einer „nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578) zwischen dem Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Gründe und dem Gewicht des öffentlichen Belangs zu entscheiden (BayVGH, a.a.O.). Das von der Rechtsprechung zur Bauleitplanung in (faktischen) Überschwemmungsgebieten herausgestellte besondere Gewicht des Erhaltungsgebots des § 77 Satz 1 WHG schlägt im Rahmen dieser Abwägung zu Buche. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben den Hochwasserschutz nicht gefährdet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen es in einem festgesetzten bzw. einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG zugelassen werden dürfte.

Hiervon ausgehend, fällt die Abwägung vorliegend zu Lasten der klägerischen Gartenanlagen aus, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG nicht vorliegen, weil der Hochwasserabfluss durch die zu beseitigenden Anlagen nachteilig verändert wird. Auf Grund der Fließgeschwindigkeit liegen die Gartenanlagen der Kläger innerhalb des Hochwasserabflussbereiches (Darstellung der Überschwemmungssituation im Bereich „Im B* …“ des Ingenieurbüros B** Wasser, von der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 31.8.2016 vorgelegt). Hindernisse, wie die vorliegenden baulichen Anlagen, führen aber unweigerlich zu einer Veränderung des Hochwasserabflusses auf andere bisher nicht betroffene Gebiete und zu einem Aufstau und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Höhe des Wasserstandes. Die Bebauung des Hochwasserabflussbereiches hat deshalb zwingend zu unterbleiben (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2014, Band I, WHG, § 78 Rn. 31).

b) Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dient der Unterbindung einer Zersiedlung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung (BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15; U.v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - juris Rn. 15; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 35 Rn. 211). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr all diejenigen baulichen Anlagen, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, z.B. auch gewerbliche Anlagen (BVerwG, U.v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - DÖV 1976, 572) oder Garagen (BVerwG U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a.a.O., § 35 Rn. 212).

Der Vorgang der Zersiedelung des Außenbereichs wird durch die streitgegenständliche Gartenhütte in jedem Fall verstärkt. Die zu beseitigenden Anlagen der Kläger auf dem Baugrundstück bilden gemeinsam mit der auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. *69 vorhandenen Halle eine Splittersiedlung. Die Zulassung der Anlagen der Kläger würde das Gewicht der begonnenen Zersiedlung noch verstärken. Das Bauvorhaben stellt daher eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar.

Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist regelmäßig städtebaulich unerwünscht und damit i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „zu befürchten“, wenn - wie vorliegend - nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet werden. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung (BVerwG, 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73; BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15). Eine Verfestigung der Splittersiedlung wäre nur dann nicht zu befürchten, wenn sich das Bauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet, d.h. sich - ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen auszulösen - organisch in eine bestehende Baulücke einfügt und keine Vorbildwirkung hat (BVerwG, 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73; OVG NW, U.v. 27.2.1996 - 11 A 1897/94 - ZfBR 1996, 286; Jäde, a.a.O., § 35 Rn. 219).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor: Die Zulassung der streitgegenständlichen Gartenhütte würde eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung entfalten. Eine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten würden. Die Zulassung der klägerischen Anlagen würde somit einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen.

3. Als Rechtsfolge sehen sowohl Art. 76 Satz 1 BayBO als auch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.Vm. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Bauaufsichtsbehörde vor. Die Ermessensausübung des Beklagten ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Bauaufsichtsbehörde hat, wie die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 30. Juni 2015 zeigen, erkannt, dass die Anordnung in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) steht. Die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt eingeschritten ist, um rechtmäßige Zustände herzustellen, bedurfte keiner besonderen Rechtfertigung (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 83). Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durfte der Beklagte dem hoch zu gewichtenden Interesse der Allgemeinheit an rechtmäßigen Bauzuständen und an einer geordneten baulichen Entwicklung, insbesondere an der Vermeidung von Bezugsfällen, den Vorzug vor den privaten Interessen der Kläger an einer Belassung der Gartenhütte sowie an der Vermeidung von Abrisskosten geben.

b) Die angefochtene Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Umstand, dass - wie die Kläger behaupten - im Umgriff des Baugrundstücks im Außenbereich weitere baurechtswidrig errichtete Gebäude vorhanden sind, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft wird.

Nach dem Gleichheitssatz dürfen gleich liegende Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Eine Beseitigungsanordnung kann jedoch nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die fehlerhafte Duldung einzelner Anlagen begründet keinen Anspruch auf Wiederholung eines derartigen Fehlverhaltens der Behörde. Wenn aber - wie vorliegend im Umgriff des Baugrundstücks rechtsseitig der Elsava - baurechtswidrige Zustände sich häufen, ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn es dem Einschreiten an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, U.v. 2.3.1973 - IV C 40.71 - DVBl 1973, 636/639). Die Behörde muss aber rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets „flächendeckend“ bekämpfen, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - juris Ls. und Rn. 2; zum Ganzen Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 91 ff.).

Ausgehend von diesem Maßstab stellt sich das Vorgehen des Landratsamts Aschaffenburg vorliegend nicht als willkürlich dar. Das Landratsamt Aschaffenburg hat im gerichtlichen Augenscheinstermin erklärt, dass sämtliche rechtsseitig der Elsava gelegenen baulichen Anlagen nicht genehmigt seien. Auf Grund der fehlenden Genehmigungen und der Hochwassersituation sei der gesamte Bereich aufgegriffen worden und seien Anhörungsverfahren bezüglich der Beseitigung der Anlagen eingeleitet worden. Lediglich bezüglich der Halle auf den Grundstücken Fl.Nrn. *72, *73 laufe ein wasserrechtliches Anlagengenehmigungsverfahren, da es sich hierbei um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude handle. Daraus ergibt sich, dass - entgegen der Ansicht der Kläger - das Landratsamt keinesfalls ausschließlich die Kläger zur Beseitigung heranzieht und alle übrigen Grundstückseigentümer unbehelligt bleiben. Vielmehr hat das Landratsamt auch bezüglich der anderen nicht genehmigten Anlagen Baubeseitigungsverfahren eingeleitet. Die vorläufige Ausklammerung der Grundstücke Fl.Nrn. *72, *73 beruht auf einem sachlichen Grund, da es sich hierbei um eine landwirtschaftliche Nutzung und damit um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt. Von einem systemlosen Vorgehen des Landratsamts kann daher nicht die Rede sein.

Eine Gleichbehandlung mit den linksseitig der Elsava gelegenen baulichen Anlagen, insbesondere mit denjenigen des Beigeladenen zu 1), können die Kläger jedenfalls nicht beanspruchen. Wie bereits dargestellt, dürfen nach dem Gleichheitssatz gleich liegende Sachverhalte nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Insofern handelt es sich jedoch nicht um gleich liegende Sachverhalte, da die linksseitig der Elsava gelegene Bebauung innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile liegt und damit nach § 34 BauGB zu bewerten ist (s.o. 1 a)). Die von der Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich beantragte Beiziehung der Bauakten bezüglich der Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1) war daher nicht erforderlich, da die Genehmigungssituation auf den Grundstücken des Beigeladenen zu 1) nicht entscheidungserheblich war. Soweit die Klägerbevollmächtigte darüber hinaus die Beiziehung von Bauakten für Grundstücke rechtsseitig der Elsava beantragt hat, war diese nicht erforderlich, weil das Landratsamt im Augenscheinstermin versichert hat, dass dort keine Anlagen bau- oder wasserrechtlich genehmigt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn im Umgriff des Baugrundstücks einzelne bauliche Anlagen genehmigt wären, dies nicht zu einem Rechtsanspruch der Kläger führen würde, ebenso behandelt zu werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt der Gleichheitssatz die Behörde nicht, einen einmal gemachten Fehler zu wiederholen (BVerwG, U.v. 28.4.1968 - I C 64.42 - BVerwGE 18, 242/246; auch st. Rspr. des BayVGH, vgl. U.v. 9.6.2000 - 2 B 96.2571 - BayVBl 2001, 211).

c) Die Anordnung stellt schließlich auch keine unzumutbare Härte für die Kläger dar. Die Unzumutbarkeit folgt nicht aus den zu erwartenden finanziellen Aufwendungen der Kläger für die notwendigen Abrissarbeiten. Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder ändert und damit selbst vollendete Tatsachen schafft, hat das Risiko der rechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, B.v. 30.8.1996 - 4 C 15/95 - NVwZ-RR 1997, 273).

II.

Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG und ist rechtmäßig. Insbesondere bewegt sich das festgesetzte Zwangsgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Kläger, Art. 31 Abs. 2 VwZVG.

Die Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheids zur Beseitigung der Gartenhütte ist angemessen.

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Über die Kosten des Beigeladenen war ungeachtet der Beschwerde der Klägerbevollmächtigten gegen den Beiladungsbeschluss vom 17. Juni 2016 zu entscheiden, da die Beiladung gem. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist.

Die Beigeladene zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger beabsichtigen die Errichtung eines Schildkrötentierheims (Schildkrötenauffangstation mit Freigehegen und Betriebsinhaberwohngebäude mit Garagen).

Mit Unterlagen vom 7. März 2012 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Schildkrötentierheims zur Abklärung der Durchführung eines solchen Vorhabens auf dem Grundstück FlNr. 623 Gemarkung H. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand des Ortsteils H. der Großen Kreisstadt K. und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Es grenzt im Nordosten an die W.-steige; auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. 160 Gemarkung H. befindet sich ein Wohngebäude.

Die Beklagte lehnte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 23. November 2012 ab. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 22. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben im Außenbereich liege und bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Errichtung eines Schildkrötentierheims sei nicht privilegiert, da weder ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege noch ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das geplante Schildkrötentierheim im Außenbereich öffentliche Belange.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich zugeordnet. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung von ernstlichen Zweifeln in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise. „Darlegen“ erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, B. v. 22.5.2012 - 9 ZB 08.2160 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 7). Soweit der Gebietseinstufung im Zulassungsvorbringen im Wesentlichen mit einer Wiederholung des erstinstanziellen Vortrags entgegengetreten wird, genügt dies hierfür nicht (BayVGH, B. v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 12). Gleiches gilt für die unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (BayVGH, B. v. 20.1.2016 - 22 ZB 15.2277 - juris Rn. 7). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die topographischen und örtlichen Besonderheiten ausreichend berücksichtigt (vgl. UA S. 9 f.).

b) Das beantragte Bauvorhaben - Errichtung eines Schildkrötentierheims - wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB eingestuft. Es handelt sich hier weder um einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (aa) noch um ein Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (bb).

aa) Die Kläger sind der Ansicht, das Vorhaben sei als Landwirtschaft i. S. d. § 201 BauGB anzusehen, weil Tierhaltung zum Zwecke der Zucht betrieben werde und die Schildkröten aus einer großflächig angelegten Kräuterwiese auf überwiegend eigener Futtergrundlage ernährt werden könnten. In Analogie zur Pensionspferdehaltung liege daher eine unmittelbare Bodenertragsnutzung vor. Dies kann dem Antrag aber nicht zum Erfolg verhelfen.

Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7). Das geplante Schildkrötentierheim stellt jedoch - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, weil es an einer - auch bei der Tierhaltung erforderlichen (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 201 Rn. 3) - unmittelbaren Bodenertragsnutzung i. S.e. tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung fehlt (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 16). Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine spezielle betriebliche Organisation, die neben Betriebsmitteln und dem menschlichen Arbeitseinsatz den Bezug zur landwirtschaftlichen Betätigung hat; Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung müssen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein und plangemäß vom Betriebsleiter eingesetzt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 201 Rn. 10). Hierfür ergeben sich aber weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus dem Bauantrag oder der Betriebsbeschreibung „tragfähige“ Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf das Vorhandensein einer großflächig angelegten Kräuterwiese ist nicht ausreichend, um einen landwirtschaftlichen Betrieb annehmen zu können. Die Kläger verkennen, dass Hauptnutzungszweck ihres Vorhabens der Betrieb eines Schildkrötentierheims ist. Im Verhältnis zu einem behaupteten landwirtschaftlichen Betrieb stellt das Schildkrötentierheim auch keinen mitgezogenen Betriebsteil dar, weil kein enger Zusammenhang zu einer landwirtschaftlichen Betätigung einschließlich ihrer vielfältigen Formen besteht und das Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht gewahrt ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 201 Rn. 10). Eine Prägung des geplanten Vorhabens durch die reine Bodenertragsnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 4 B 64.06 - juris Rn. 6) ist weder ersichtlich noch dargelegt. Insoweit geht auch der Vergleich mit einer Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage fehl. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass durch die Bewirtschaftung einer Kräuterwiese als Futtergrundlage für die Schildkröten Landwirtschaft betrieben würde, ist nicht dargelegt, dass es hierfür eines Betriebsleiter-Wohngebäudes im Außenbereich bedürfte. In diesem Fall müsste das Schildkrötentierheim dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sein und könnte nicht die Dienlichkeit eines Wohngebäudes begründen, da es keine bodenrechtliche Nebensache darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 52 m. w. N.). Unabhängig davon obliegt es dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389 - juris Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall.

bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zutreffend verneint. Für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht nur erforderlich, dass einer der dort genannten Gründe - besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkung auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmung - vorliegt, sondern zudem, dass das Vorhaben nicht auch in einem Baugebiet untergebracht werden könnte (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 33 m. w. N.). Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt dabei eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (BVerwG, B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 7; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 35 Rn. 55). Maßgebend hierfür sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde, also die „Beschaffenheit des Innenbereichs hier und so“ (vgl. BVerwG, B. v. 26.3.2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wenn ein Bauvorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (BVerwG, B. v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 4). Der nach diesen Maßstäben erfolgten zutreffenden Ablehnung der Privilegierung tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt es bei Beurteilung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit eines Grundstücks im Sinne einer Pflicht der Gemeinde zur Beschaffung eines Baugrundstücks an, sondern vielmehr allein auf die konkrete bauplanungsrechtliche Situation im Gemeindegebiet der Beklagten (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 55b). Die Aufgabe der Gemeinde erschöpft sich dementsprechend in der Ausweisung und Zurverfügungstellung entsprechender Baugebiete, nicht jedoch in der Pflicht den Klägern auch ein geeignetes Grundstück zu verschaffen. Das bloße Bestreiten einer gebietsverträglichen Unterbringung in einem anderen Baugebiet genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Ein substantiierter Vortrag, dass im Stadtgebiet der Beklagten kein Dorf- oder Mischgebiet vorhanden ist, in dem das geplante Schildkrötentierheim errichtet werden könnte, liegt nicht vor, zumal auch das bisher betriebene Tierheim im Innenbereich des Ortsteils H. der Beklagten untergebracht ist.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass keine der umgebungsbezogenen Merkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorliegen. Soweit die Kläger vortragen, die Geräuschimmissionen wegen der Geräusche der Tiere selbst und wegen der Errichtung von Teichen für die geplante Aufnahme von Sumpf- und Wasserschildkröten mit der Folge einer Ansiedelung fremder Amphibien (z. B. Frösche) lägen über den zulässigen Geräuschimmissionen eines reinen Wohngebiets, trifft dies keine Aussage zu anderen Baugebietstypen und ist zudem durch nichts belegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die mit dem Betrieb eines Schildkrötentierheims verbunden Belästigungen bei sachgerechter Betriebsführung in einem solchen Missverhältnis stehen, dass es deshalb - privilegiert - im Außenbereich untergebracht werden müsste. Abgesehen davon, dass die Ansiedelung fremder Amphibien nicht Teil des beantragten Bauvorhabens ist und der Bauherr sicherzustellen hat, dass das Vorhaben nur im genehmigten Umfang betrieben wird, würden entsprechende Emissionen allenfalls den Betriebsteil der Wasser- und Sumpfschildkröten betreffen. Eine Privilegierung des Gesamtbauvorhabens könnte sich daraus aber nur ergeben, wenn es als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspräche und der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägte (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.1976 - 4 C 42.72 - juris Rn. 19). Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen.

Gleiches gilt für den Vortrag, Schildkröten wiesen ein erhöhtes Stressempfinden auf und bedürften daher einer Unterbringung im Außenbereich. Abgesehen davon, dass sich die Kläger damit in Widerspruch zu ihrem bisher im Innenbereich betriebenen Tierheim setzen, fehlt es auch insoweit an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung.

Schließlich ist auch keine besondere Zweckbestimmung dargelegt. Die Besichtigungsmöglichkeit der Schildkröten und „Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit“ allein rechtfertigt es nicht, das Schildkrötentierheim als ein Vorhaben einzustufen, das von seinem Zweck her der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit entspricht.

c) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass das geplante Vorhaben der Errichtung eines Schildkrötentierheims als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht ausreichend auseinander, weil die Kläger nicht zwischen der unterschiedlichen Bedeutung der öffentlichen Belange bei einem privilegierten und bei einem sonstigen Vorhabens unterscheiden (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 35 Rn. 68 ff.; Roeser in Berliner Kommentar, a. a. O., § 35 Rn. 9, 54). Die Annahme der Kläger, ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan setze eine konkrete standortbezogene Aussage des Planes voraus, geht in dieser Verallgemeinerung bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB fehl (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris Rn. 7). Unabhängig davon geht das Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB zu Unrecht davon aus, dass das Bauvorhaben nicht im Außenbereich liegt, so dass die Ausführungen insoweit an den Urteilsgründen vorbei gehen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris Rn. 16). Die Tierart ist dabei für die hier fehlende Darlegung eines landwirtschaftlichen Betriebs entsprechend der obigen Ausführungen und Grundsätze unerheblich.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Für die Frage, ob im Fall der Haltung und Zucht von Schildkröten ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen kann, ist die Rechtslage oder Einstufung von Schildkröten als Weidetiere und deren - im Übrigen vom dortigen Finanzministerium erfolgte - steuerrechtliche Zuordnung zur Landwirtschaft in Österreich unerheblich. Welche Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und kann hier entsprechend den obigen Ausführungen und Grundsätzen unabhängig von der zugrundeliegenden Tierart beurteilt werden. Allein aus dem unsubstantiierten Hinweis auf mögliche vergleichbare Bauvorhaben und eine mögliche Diskussion auf „EU-Ebene“ ergibt sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtssache.

4. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit dem Zulassungsvorbringen die Rüge von Verstößen gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz und die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entnommen werden kann, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5.12 - juris Rn. 12). Hieraus lässt sich jedoch keine Pflicht zu einer Rechtsberatung der Kläger, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, in allen möglichen Richtungen ableiten (BVerwG, B. v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 35). Ebenso besteht keine Pflicht des Gerichts mitzuteilen, dass der Vortrag für nicht schlüssig gehalten wird, die Rechtsauffassung der Kläger nicht geteilt wird, ein Beweisantrag gestellt werden kann oder offenzulegen, wie die Entscheidung zu begründen beabsichtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.2016 - 6 PKH 1.16 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5.12 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 ZB 14.1631 - juris Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 47). Im vorliegenden Fall ist daher insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 108 Abs. 2 VwGO) weder dargelegt noch ersichtlich. Die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die zur Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemacht wurden, sind aus den Akten ersichtlich und die Sach- und Rechtslage wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 mit den Beteiligten erörtert.

b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6). Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen hierfür ebenso wenig, wie die Anregung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013, „einen Beweisbeschluss seitens des Gerichts zu fassen, in dem den Klägern aufgegeben wird, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen“ (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - juris Rn. 6). Unabhängig davon sind Beweise nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Die Gewinnerzielungsabsicht war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht bereits den Begriff der Landwirtschaft und das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs verneint hat.

Dem Verwaltungsgericht musste sich auch keine weitere Sachaufklärung zu den von den Klägern behaupteten Lärmemissionen durch die Schildkröten aufdrängen. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Schildkrötentierheim auch in einem Misch- oder Dorfgebiet untergebracht werden könnte, ergeben sich aus dem pauschalen Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte für das Hervorrufen unzumutbarer Lärmimmissionen für die Nachbarschaft durch das Halten von Schildkröten. Es besteht jedoch gerade bei Berufung auf das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Pflicht des Bauherrn, den Grund der Privilegierung durch ein schlüssiges Konzept zu belegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 8). Die Kläger können sich schließlich auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht vollständig mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht jedoch nicht (BVerwG, B. v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.