Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.

III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 1.6.2017) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 21.6.2017) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten wie geschehen zu verteilen.

Bei der Kostenentscheidung ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB aus eigenem Willen herbeigeführt hat und die dadurch erfolgte eventuelle Heilung des Bebauungsplans Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel K. Straße 34“ ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 N 12.2579 – juris Rn. 2). Es kommt hinzu, dass der angegriffene Bebauungsplan jedenfalls bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden war. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.2014 –15 N 12.233 – juris Rn. 26 m.w.N.). Hier ist die Ausfertigung durch die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf der Originalurkunde am 19. Oktober 2015 und damit erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. Oktober 2015 erfolgt.

Demgegenüber kann aber nicht ohne weiteres vom Vorliegen der Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgegangen werden. Zwar scheitert ihre Antragsbefugnis nicht schon daran, dass sie nur Mieterin einer Wohnung auf einem dem Plangebiet benachbarten Grundstück ist. Ihr Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, stellt grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse bei der Aufstellung eines Bebauungsplans dar. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, führt nicht aus sich dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 C N 1/98 – juris Rn. 14 f.

Allerdings bedürfte es einer vertieften Prüfung, ob dieses Interesse der Antragstellerin über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die Antragsgegnerin verneint dies unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats 9 C 16.1241, wonach am Wohnhaus der Antragstellerin die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm deutlich unterschritten werden. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Lärmbelastung die Antragstellerin infolge des Bebauungsplans ansteigt. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3/12 – juris Rn. 27). Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18/14 – juris Rn. 23). Im Rahmen dieser Kostenentscheidung findet aber eine weitere Sachaufklärung ebenso wenig statt wie eine Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. RP Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 161 Rn. 15).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 180.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragsteller (Schriftsätze vom 8.9.2016, 13.10.2016, 6.12.2016, 13.12.2016 und 22.12.2016) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13.12.2016) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Maßgeblich für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffende Kostenentscheidung ist hier, dass die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat und die dadurch erfolgte Heilung des Bebauungsplans „Flussäcker 1“ ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 40/91 - juris Rn. 16; s. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 18). Die Normenkontrollanträge waren bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens schon deshalb offensichtlich aussichtsreich, weil der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden war. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.). Hier ist die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Originalurkunde am 6. August 2012 und damit erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Juni 2012 erfolgt.

Die Antragsteller waren als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie sich mit dem Hinweis auf die Problematik der vorhandenen Drainageleitungen auf einen abwägungserheblichen Belang berufen haben. Die Eigentumsübertragung des Grundstücks Fl. Nr. 1200/12 Gemarkung K. der Antragstellerin zu 2 auf ihre Kinder nach Rechtshängigkeit hat auf das Verfahren keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mangels Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a VwGO in der Auslegungsbekanntmachung vom 6. September 2011 und vom 10. Februar 2012 konnte auch die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht eintreten (vgl. BayVGH, U. v. 1.7.2014 a. a. O. Rn. 20).

Schließlich waren die Antragsteller prozessrechtlich nicht gehalten, die Erledigterklärungen unverzüglich nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens abzugeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2003 - 1 B 92/02 - juris Rn. 8). Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine eventuell verzögerte Abgabe der Erledigungserklärungen Mehrkosten im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO entstanden sind.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Der festgesetzte Gesamtstreitwert setzt sich zusammen aus einem Streitwert von jeweils 20.000 Euro für die Antragsteller zu 1, 2, 5, 6, 7 und 12 sowie einem Streitwert von ebenfalls 20.000 Euro für die Antragsteller zu 3 und 4, 8 und 9 sowie 10 und 11.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

2

Im Ortsbauplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1937 war die R. als Allee mit zwei durch einen Grünstreifen getrennte Fahrbahnen geplant. Von den geplanten Fahrbahnen wurde nur die westliche gebaut. Die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn wurde nie verwirklicht, die betreffende Fläche blieb Grünfläche mit Zufahrten zu den Grundstücken der Antragstellerinnen.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante die Antragsgegnerin sowohl die bestehende (westliche) Fahrbahn der R. als auch die bestehende Grünfläche. Vorgesehen ist nur noch eine Fahrbahn, die mehrmals verspringt und teils auf der westlichen, teils auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verläuft. Am Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 (R. 5) ist die Fahrbahn unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze vorgesehen; auf der Höhe der südlichen Grundstücksgrenze - der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin zu 3 (R. 7) - verspringt die Fahrbahn auf die westliche Seite des Plangebiets. Auf den für die Fahrbahn nicht benötigten Flächen des Plangebiets ist Wohnbebauung (WR 1 und WR 2) vorgesehen.

4

Nach Aufteilung des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets in zwei Planbereiche beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Teil 1 des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2008 mit folgendem Text öffentlich bekanntgemacht:

"Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung ... während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 'R.' in Stuttgart-D.."

5

Die genannten Unterlagen wurden ausgelegt. Die Antragstellerinnen erhoben Einwendungen.

6

Nach einer weiteren Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und inhaltlichen Korrekturen wurde der Bebauungsplan erneut ausgelegt. Der Text der Bekanntmachung der zweiten Auslegung entsprach - soweit hier von Interesse - wörtlich der bereits zuvor bekannt gemachten Fassung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut.

7

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan als Satzung, der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

8

Auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die geplante Fahrbahn deutlich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke, zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % und zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) führen werde; zudem könne auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die zukünftigen Baugrundstücke zu- und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Abwägungsrelevant sei zum anderen auch das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation. Der Bebauungsplan sei wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam. Es fehle in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" seien. In dem veröffentlichten Bekanntmachungstext seien lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Text bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfülle aber nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlange. Über die im Umweltbericht enthaltenen Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter, die jeweils nach "Bestandsaufnahme" und "Bewertung" gegliedert seien, werde der Leser nicht in Kenntnis gesetzt. Der Gemeinde stehe, anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Auslegung, auch kein Wahlrecht zu. Der Verfahrensfehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Vorliegend sei mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden. Bei dieser Sachlage erscheine es ausgeschlossen, vom Fehlen "einzelner" Angaben auszugehen.

9

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Antragstellerinnen antragsbefugt seien; diese seien insbesondere keinem mehr als unerheblichen planbedingten Lärmzuwachs ausgesetzt, weil nicht mit einer Verkehrslärmerhöhung von mehr als 3 dB(A) zu rechnen sei und auch die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch die Auslegungsbekanntmachungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht geworden. Die Verpflichtung zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, beziehe sich nur auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Sinn der Vorschrift könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft und daher nicht ausgelegt habe. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB fehlerhaft angewandt.

10

Die Antragstellerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof von einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen.

13

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten wurden, weil es in der Auslegungsbekanntmachung an einem ausreichenden Hinweis darauf fehlt, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" sind.

14

Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Daran fehle es hier. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

15

Die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten rechtlichen Anforderungen entsprechen dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." An diesen gesetzgeberischen Vorstellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof orientiert.

16

Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.

17

Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung seines 5. Senats (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = juris Rn. 26 f.) zutreffend dargelegt.

18

Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 15 N 08.1561 - DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.

19

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird schließlich auch durch Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses bestätigt. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll (Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806 = BRS 73 Nr. 38 m.w.N.). Soweit es um die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 BauGB geforderte Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Planentwürfe geht, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>) geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

20

Die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen beimisst, geht darüber hinaus. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. auch Dusch, NuR 2012, 765 m.w.N.), um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. auch Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - juris Rn. 24 m.w.N. speziell zur "Sachverstandspartizipation" durch Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG). Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext gerade auch vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann (ebenso VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27). Der gesetzlich gewollte "Anstoß" würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer "Überinformation", etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde (Berkemann, in: Berkemann/Halama, BauGB 2004, § 3 Rn. 56; ihm folgend Kersten, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 3 Rn. 88). Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (ebenso Dusch, a.a.O. S. 767: konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen). Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. auch VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

21

Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie die Antragsgegnerin für ausreichend hält, wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auch auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft habe und daher nicht auslege, verkennt sie - wie dargelegt - bereits, dass das Bekanntmachungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen zum Gegenstand hat. Im Übrigen entspricht es der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion in der Auslegungsbekanntmachung auch über die Inhalte derjenigen umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auslegt. Auf der Grundlage solcher Informationen kann die interessierte Öffentlichkeit etwa entscheiden, ob diejenigen Umweltbelange, die in den aus Sicht der Gemeinde unwesentlichen Stellungnahmen angesprochen werden, der Gemeinde durch ergänzende Stellungnahmen noch einmal deutlicher vor Augen geführt werden sollen. Umgekehrt gibt das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der Hinweis in Ziffer 3.4.2.3 des Muster-Einführungserlasses zum EAG Bau, demzufolge im Rahmen der Bekanntmachung anzugeben sei, welche Arten umweltbezogener Informationen "verfügbar sind und ausgelegt werden", ist zumindest missverständlich.

22

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht nicht (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 - juris Rn. 24, 25). Der Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a BauGB), ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin als Beleg für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17. Juni 2010 (a.a.O.). In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar den Hinweis auf den Umweltbericht "als verfügbare Umweltinformationen" gebilligt. Dieser Hinweis war aber im konkreten Fall mit dem Zusatz versehen, dass der Umweltbericht "Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild" enthalte. Damit waren die vom 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten schlagwortartigen Kurzcharakterisierungen im Text der dort streitgegenständlichen Bekanntmachung gerade enthalten.

23

Nach alledem hat es der Verwaltungsgerichtshof zu Recht für erforderlich gehalten, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. bereits Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O. S. 346). Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. auch Dusch, a.a.O. S. 768). Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 3 Rn. 36), kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48 Rn. 6 f.). Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.

24

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der festgestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist. Auch diese Annahme lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen.

25

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzung verneint. Er hat festgestellt, dass mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden sei, während im Umweltbericht zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen zur Verfügung gestanden hätten, was zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen führe. Auf dieser Grundlage ist es bundesrechtlich ausgeschlossen, von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben auszugehen. Indem die Antragsgegnerin - wie dargestellt zu Unrecht - meint, dass lediglich die auszulegenden Stellungnahmen bekanntzumachen seien, verstellt sie sich auch hierauf den Blick.

26

2. Das angegriffene Normenkontrollurteil verletzt auch nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dass die Antragstellerinnen antragsbefugt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht.

27

Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 m.w.N.) auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots abgestellt. Zutreffend ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Frage, ob die seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt (Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 7). Demgegenüber ist die Auffassung der Antragsgegnerin als unzutreffend zurückzuweisen, dass von einer abwägungsrelevanten Belästigung erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen sei. Im Falle einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen mit der Folge, dass die nach Baugebietstypen differenzierten Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 BImSchG). Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kennzeichnet damit gegebenenfalls bereits eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums sein (Beschluss vom 19. August 2003 a.a.O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88). Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Annahme, dass die zwischen den Beteiligten unstreitige Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) abwägungsrelevant sei, auch die gebotene Einzelfallbetrachtung zugrunde gelegt. Er hat sich insbesondere auf den von ihm festgestellten Umstand gestützt, dass der Fahrstreifen um 15,5 m näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke. Hinzu kommt der seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte - und im Übrigen unbestrittene - Umstand, dass auch die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Bereits auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis in bundesrechtskonformer Weise bejaht. Den Ortsbauplan von 1937 kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, weil die jetzige Planung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über seine Festsetzungen hinausgeht.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen der beantragten Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 94 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Antragsteller stützen ihren verschiedentlich wiederholten Aussetzungsantrag im Wesentlichen darauf, dass die abschließende gerichtliche Klärung der Zulässigkeit des gegen den Bebauungsplan gerichteten Bürgerbegehrens für das Beschwerdeverfahren vorgreiflich sei. Diese Annahme geht fehl. Die im Normenkontrollverfahren zu prüfende Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans hängt nicht davon ab, ob ein gegen den Bebauungsplan gerichtetes Bürgerbegehren zulässig ist. Ungeachtet der Möglichkeit, gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans während des laufenden Bürgerbegehrens gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen und ungeachtet etwaiger gegenteiliger landesrechtlicher Vorschriften ist das zuständige Gemeindeorgan durch ein zulässiges Bürgerbegehren jedenfalls nach bundesrechtlichen Maßstäben nicht gehindert, den vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 4 BauGB durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Die Aussetzung dient auch nicht dazu, nicht in Anspruch genommenen vorläufigen Rechtsschutz zu ersetzen.

3

Erst recht hängt die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung, ob die Revision aus den Gründen des § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist, nicht von der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ab. Es besteht auch kein Grund, das Verfahren - wie beantragt - auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ermöglichen.

4

2. Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist ist den Antragstellern nicht zu gewähren. In der Beschwerdeentscheidung können deshalb nur Zulassungsgründe berücksichtigt werden, die die Antragsteller bis zum regulären Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 22. Mai 2014 vorgetragen haben. Späterer Vortrag kann nur als Erläuterung der fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe berücksichtigt werden. Hierauf wurden die Antragsteller bereits mit Schreiben des Berichterstatters vom 8. Oktober 2014 hingewiesen.

5

a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Ausschlussfrist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61) hat vorliegend mit der Zustellung des angegriffenen Urteils an den Bevollmächtigten der Antragsteller am 22. März 2014 zu laufen begonnen. Sie endete deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 22. Mai 2014.

6

Der Einwand der Antragsteller, ihrem Bevollmächtigten sei am 22. März 2014 kein vollständiges Urteil zugestellt worden, weil die tragenden Erwägungen (des angegriffenen Urteils) im Wesentlichen durch Verweis auf bis dahin nicht veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs begründet worden seien, mit der Folge, dass die Beschwerdebegründungsfrist in diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen habe, greift nicht durch. Diesem Einwand liegt ein Missverständnis des in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Begriffs der „Zustellung des vollständigen Urteils“ zugrunde. Die nach § 56 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Zustellung gerichtlicher Entscheidungen hat den Zweck, den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten die Kenntnisnahme des Inhalts der Entscheidung zu ermöglichen und zugleich den Nachweis des Zugangs zu sichern (vgl. z.B. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 56 Rn. 8 f. m.w.N.). Gemäß diesem Zweck liegt eine „Zustellung des vollständigen Urteils“ im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO dann vor, wenn die gerichtliche Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, vollständig übermittelt worden ist und die Verfahrensbeteiligten oder ihre Bevollmächtigten vom Inhalt der Entscheidung vollständig Kenntnis nehmen können. Unvollständig ist eine Zustellung dagegen etwa dann, wenn nicht alle Seiten einer gerichtlichen Entscheidung in der zugestellten Ausfertigung enthalten sind. Dementsprechend liegt der Einwand der Antragsteller, die ihnen unstreitig vollständig zugestellte Entscheidung sei inhaltlich unzureichend, weil in der Begründung auf nicht veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen worden sei, neben der Sache. Denn Mindestanforderungen an den Inhalt zugestellter gerichtlicher Entscheidungen normiert § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.

7

Soweit die Antragsteller außerdem geltend machen, der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei unvollständig und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, und hieraus folgern, dass die Frist zur Geltendmachung der Beschwerdegründe deshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab Zustellung betrage, geht dieser Vortrag ebenfalls fehl. Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist ist, wie sich bereits dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unschwer entnehmen lässt, das angegriffene Urteil. Dessen Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend weder unterblieben noch war sie unrichtig. Auf den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2014 kommt es nicht an.

8

b) Gründe, aus denen sich ergibt, dass ihr Bevollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt deshalb ohne Erfolg.

9

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 haben die Antragsteller die zeitweise Arbeitsunfähigkeit ihres Bevollmächtigten während der Beschwerdebegründungsfrist vortragen lassen. Diesen Vortrag haben sie mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 dahingehend konkretisiert, dass ihr Bevollmächtigter wegen einer durch einen Fahrradunfall verursachten Rippenprellung und einer anschließenden Erkältung „für mindestens eine gute Woche arbeitsunfähig erkrankt“ gewesen sei. Das hierzu vorgelegte ärztliche Attest bestätigt Arbeitsunfähigkeit „seit 02.05.14 - voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 09.05.14 - festgestellt am 05.05.14“. Gründe dafür, warum die erst mit Ablauf des 22. Mai 2014 endende Beschwerdebegründungsfrist ohne Verschulden nicht habe eingehalten werden können, sind damit nicht dargetan.

10

Die Antragsteller berufen sich außerdem auf eine hohe Arbeitsbelastung ihres Bevollmächtigten. Arbeitsüberlastung ist indes regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 29. September 1997 - 8 ZS 97.2401 - BayVBl 1998, 544). Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Ist ihm dies nicht möglich, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es deshalb stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die ebenfalls darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Bevollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz der Arbeitsüberlastung zu vermeiden (siehe etwa Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 60 Rn. 20). Daran fehlt es hier.

11

Schließlich sind auch die mit Schriftsätzen vom 23. Juni und vom 7. Juli 2014 behaupteten technischen Probleme beim Kopieren von Dokumenten aus einer Rechtsprechungs-Datenbank, die nach Angaben der Antragsteller zum vollständigen Absturz und zur Unbrauchbarkeit der Schriftsatz-Datei geführt haben sollen, nicht geeignet, das mangelnde Verschulden ihres Bevollmächtigten an der Fristversäumnis darzutun. Von einem Bevollmächtigten sind gebräuchliche organisatorisch-technische Vorkehrungen zu erwarten, die beim Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme insbesondere eine regelmäßige und funktionierende Datensicherung gewährleisten. Das gilt umso mehr, wenn sich eine Frist ihrem Ende nähert und der Bevollmächtigte deshalb Möglichkeiten einer Fristversäumung in Betracht zu ziehen hat, die zu einem früheren Zeitpunkt weniger naheliegen oder doch leichter vermeidbar sind (vgl. z.B. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 60 Rn. 40). Entsprechende Vorkehrungen vorausgesetzt kann ein aufgrund technischer Probleme auftretender Datenverlust allenfalls einen kurzen Zeitraum seit der letzten Datensicherung betreffen. Mit dem Vortrag, die Datei sei offenbar schon zuvor nicht mehr korrekt zwischengespeichert worden, räumen die Antragsteller insoweit defizitäre Vorkehrungen ihres Bevollmächtigten ein.

12

Abzulehnen sind ferner die in den Schriftsätzen der Antragsteller wiederholt anklingenden Anträge auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Der Vortrag der Antragsteller lässt bereits eine Angabe von Tatsachen vermissen, aus denen sich ergibt, wann die angeblich unverschuldeten Hindernisse weggefallen sind (zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 22. August 1984 - 9 B 10609/83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 142). Es fehlen auch tragfähige Angaben dazu, warum es dem Bevollmächtigen der Antragsteller ohne Verschulden unmöglich gewesen sein soll, innerhalb der mit dem Wegfall der Hindernisse in Lauf gesetzten Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO die für die Zulassung der Revision sprechenden Gründe abschließend vorzutragen.

13

3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

14

Innerhalb der - mit Ablauf des 22. Mai 2014 endenden - Beschwerdefrist ist beim Verwaltungsgerichtshof allein der am 22. Mai 2014 per Fax übermittelte Schriftsatz der Antragsteller vom selben Tag eingegangen. In diesem Schriftsatz stützt sich die Beschwerde auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

15

a) Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

16

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 B 5.14 - ZfBR 2014, 494 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

17

aa) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 13), eine die Antragsbefugnis der Antragsteller begründende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ergebe sich nicht daraus, dass der Bebauungsplan vor Ablauf der in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO normierten Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens bekannt gemacht worden sei. Die hiergegen erhobene Divergenzrüge ist unschlüssig.

18

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine Antragsbefugnis nur dann, wenn eine schutzwürdige Rechtsposition durch die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm selbst beeinträchtigt sein könne. Eine derartige Rechtsbeeinträchtigung hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass der Zeitpunkt oder die Art und Weise der Bekanntmachung zu keiner Beeinträchtigung abwägungsbeachtlicher Belange von Grundeigentümern im Umfeld des Plangebiets führen könnten, verneint. Die Beschwerde meint, diese entscheidungserhebliche Begründung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wie sie im Beschluss des Senats vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 133) zusammengefasst worden sei. Hiernach sei ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. „durch“ die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Rechtsvorschrift tatsächlich und rechtlich zuzuordnen sei. Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans sei notwendiger Teil der Normgebung und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Insofern sei die Bekanntmachung einem Bebauungsplan auch „tatsächlich und rechtlich zuzuordnen“. Eine amts- und rechtsmissbräuchliche Bekanntgabe könne auch eine Beeinträchtigung demokratischer Teilhaberechte bewirken. Damit zeigt die Beschwerde eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht auf. Das gilt bereits deshalb, weil der von der Beschwerde wiedergegebene Rechtssatz des zitierten Beschlusses zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Nachteil“) formuliert worden ist. Abgesehen davon zielt der zitierte Rechtssatz ersichtlich auf die Abgrenzung der durch die angegriffene Rechtsnorm selbst eingetretenen oder zu erwartenden Wirkungen von den durch einen anderen selbständigen Akt ausgelösten Wirkungen. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, zur Feststellung einer die Antragsbefugnis begründenden möglichen Rechtsverletzung sei allein auf den Inhalt des Bebauungsplans und nicht auf dessen Bekanntmachung abzustellen, hat dies nichts zu tun.

19

Soweit die Beschwerde ihre Auffassung, eine amts- bzw. rechtsmissbräuchliche Bekanntgabe könne auch eine Beeinträchtigung demokratischer Teilhaberechte oder eine Verletzung von Organrechten bewirken, weiter auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17) stützt, ist die behauptete Divergenz ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Denn die zitierte Entscheidung verhält sich ausschließlich zu der Frage, ob ein Normenkontrollantrag gegen die Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft ist, betrifft also die Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift.

20

bb) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge ferner dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 14) die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1, 2 und 3 mit der Begründung abgelehnt hat, diese seien durch die zu erwartende planbedingte Verkehrszunahme und den damit einhergehenden Anstieg der Verkehrslärmimmissionen allenfalls in geringem Umfang betroffen.

21

Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei damit vom Beschluss des Senats vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88) abgewichen, wonach dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abgangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht deshalb abgesprochen werden könne, weil die Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig sei. Auch damit zeigt die Beschwerde eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht auf.

22

Das gilt wiederum bereits deshalb, weil der von der Beschwerde zitierte Leitsatz zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. („Nachteil“) formuliert worden ist. Überdies war der Rechtssatz für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht tragend, weil das Normenkontrollgericht diese Frage letztlich unentschieden gelassen hatte (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 S. 5). Abgesehen davon hat der Senat in den Gründen des Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 S. 4) klargestellt, dass das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme auch dann, wenn die damit verbundene Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören „kann“. Zwangsläufig ist das nicht. Das hat der Senat in dem von der Beschwerde ebenfalls zitierten Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - (BVerwGE 147, 206 Rn. 27) noch einmal ausdrücklich bestätigt.

23

cc) Auch die behauptete Divergenz zum Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - (BVerwGE 147, 206) sowie zu den Beschlüssen vom 24. Mai 2007 - 4 VR 1.07 - (ZfBR 2007, 580), vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50) und vom 14. Februar 1994 - 4 B 152.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 121) ist nicht gegeben. Das gilt für die beiden zuletzt genannten Beschlüsse schon deshalb, weil diese nicht zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergangen sind. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine „generalisierende Rechtsthese, dass in Randlagen zum Außenbereich zusätzliche Lärmbelastungen auch i.H.v. mehr als 5 dB(A) „regelmäßig hinzunehmen“ und deshalb geringfügig bzw. nicht abwägungsrelevant seien“, wie die Beschwerde behauptet (Schriftsatz vom 22. Mai 2014 S. 10), nicht aufgestellt. Das Normenkontrollgericht hat vielmehr die Rechtsauffassung vertreten, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Zunahme des Straßenverkehrs und des Verkehrslärms als mehr als nur geringfügig anzusehen ist, eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets vorgenommen werden müsse (UA S. 14). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 27; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 VR 1.07 - ZfBR 2007, 580 <580>). Sollte der Vorinstanz bei der Anwendung vorgenannten Rechtssatzes ein Rechtsfehler unterlaufen sein oder hieraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen worden sein, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind, läge darin keine Divergenz (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 4 B 44.12 - juris Rn. 9).

24

dd) Erfolglos macht die Beschwerde schließlich eine Abweichung hinsichtlich des Antragstellers zu 5 geltend, soweit der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 11 f.) angenommen hat, dieser sei präkludiert, weil er in der öffentlichen Auslegung persönlich keine Einwendungen erhoben habe und auch nicht in wirksamer Weise durch eine andere Person vertreten worden sei.

25

Die Beschwerde macht geltend, es hätte geprüft werden müssen, ob eine Geltendmachung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nicht auch vorliege, wenn Einwendungen von Bürgern unter namentlicher Benennung durch einen Erklärungsboten übermittelt werden. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 - 3 C 12.11 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113) könnten Anträge auf Subventionen und deren Bewilligung wirksam durch Erklärungs- bzw. Empfangsboten übermittelt werden. Insoweit verfehlt die Beschwerde wiederum die Darlegungsanforderungen, denn sie benennt keinen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift - hier: § 47 Abs. 2a VwGO - aufgestellten Rechtssatz. Substantiierte Darlegungen fehlen auch, soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - (BVerwGE 138, 181 Rn. 12) die Anforderungen, die an die Einwendungen zu stellen sind, als gering bezeichnet habe.

26

b) Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

27

aa) Die von der Beschwerde - sinngemäß - aufgeworfene Frage,

ob eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Personen, die nicht unmittelbar von den Rechtsfolgen der angegriffenen Rechtsnorm erfasst werden, aus einer amts- bzw. rechtsmissbräuchlichen Bekanntmachung einer Satzung und einer hierdurch bewirkten Beeinträchtigung von demokratischen Teilhaberechten der betroffenen Organmitglieder und der betroffenen Bürger folgen kann,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn von einer - von der Beschwerde unterstellten - amts- bzw. rechtsmissbräuchlichen Bekanntmachung der Satzung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Im Übrigen liegt bereits nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf der Hand, dass nur diejenige natürliche oder juristische Person antragsbefugt ist, die geltend macht, „durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung“, im Falle eines Bebauungsplans also in erster Linie durch dessen Festsetzungen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>) als Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 BauGB) und darüber hinaus durch eine fehlerhafte Abwägung des Planinhalts (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15) in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften über die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans vermitteln demgegenüber keine die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründende subjektive Rechtsposition im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

28

bb) Aus diesem Grunde ist auch die weiter aufgeworfene Frage,

ob ein Normenkontrollverfahren entschieden werden kann, bevor zu dem der angefochtenen Norm zugrunde liegenden Rechtsetzungsverfahren ein anhängiger Rechtsbehelf bestandskräftig erledigt (gemeint ist wohl: rechtskräftig entschieden) ist,

nicht entscheidungserheblich. Denn die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich unabhängig von der seitens der Beschwerde behaupteten fehlerhaften Bekanntgabe des Bebauungsplans verneinen. Im Übrigen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass die Beschwerde zu Unrecht von einer „amts- bzw. rechtsmissbräuchlichen Bekanntgabe“ des Bebauungsplans ausgeht. Wie dargelegt, wäre das zuständige Gemeindeorgan ungeachtet der Möglichkeit, gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans während des laufenden Bürgerbegehrens gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen, und ungeachtet etwaiger gegenteiliger landesrechtlicher Vorschriften jedenfalls nach bundesrechtlichen Maßstäben auch im Falle eines zulässigen Bürgerbegehrens nicht daran gehindert, den vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan ortsüblich bekanntzumachen. Bedeutung und Tragweite des Demokratieprinzips sind insoweit nicht berührt. Das erkennen die Antragsteller wohl letztlich auch selbst an, indem sie einräumen, dass eine Klärung der Beteiligungsrechte der Antragsteller nicht im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan, sondern allein im anhängigen Verfahren über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erreicht werden kann.

29

cc) Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht aufgezeigt mit den Fragen,

ob pauschal Mischgebietswerte als zulässig zugrunde gelegt werden können, wenn eine Randlage zum Außenbereich besteht, in dem (?) sich nur reine Wohngebietsnutzungen oder allenfalls allgemeine Wohngebietsnutzungen einfügen und/oder auch nur solche Nutzungen planerisch festgesetzt sind,

und ob bei der Bestimmung der zulässigen Belastungen auch abwägend mit zu berücksichtigen ist, ob ein konkreter Bedarf besteht und ob der Vorrang der Innenentwicklung beachtet wurde.

30

Mit der - missverständlich formulierten - ersten Frage will die Beschwerde (wohl) klären lassen, ob Mischgebietswerte auch dann zugrunde gelegt werden können, wenn reine oder allgemeine Wohnnutzungen die an den Außenbereich angrenzenden Wohnflächen prägen oder für diese Flächen planerisch festgesetzt sind. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50) geklärt. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzungen entstehen. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem (Dorf-)Mischgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb auch eine Planung zulässig sein, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen.

31

Die zweite Frage ist unsubstantiiert. Inwiefern Gesichtspunkte der Innenentwicklung bei der Antragsbefugnis rechtlich oder tatsächlich eine Rolle spielen können, legt die Beschwerde nicht einmal im Ansatz dar. Die Frage drängt sich auch sonst, etwa auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, nicht auf.

32

c) Die Revision ist auch nicht wegen der erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

33

aa) Die Beschwerde macht geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler, soweit der Verwaltungsgerichtshof (über den Normenkontrollantrag) unter Ablehnung der beantragten Aussetzung entschieden habe. Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf abgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt sind, weil die Rechtswirksamkeit (der Bekanntmachung) des angegriffenen Bebauungsplans nicht davon abhängt, ob das Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan als zulässig angesehen wird.

34

bb) Von vornherein unsubstantiiert ist der Vorwurf einer verfahrensfehlerhaften Überraschungsentscheidung.

35

Die Beschwerde macht geltend, dass die entscheidungstragenden tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur allenfalls geringfügigen Betroffenheit der Antragsteller durch eine planbedingte Verkehrslärmzunahme weder „konkret Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung“ noch „Gegenstand zuvor erfolgter Darlegungen der Antragsgegnerin“ gewesen seien. Insoweit sei zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ein gezielter Hinweis vor bzw. spätestens in der mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Denn dann wären hierzu konkrete Einwendungen vorgetragen worden. Insoweit gibt die Beschwerde (in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Fax vom 23. Juni 2014) ergänzend an, dass das Baugebiet der Ansiedlung von Familien mit besserem Einkommen dienen solle; dem entspreche es nicht, nur von 2,7 Bewohnern pro Wohneinheit auszugehen. Zudem sei auch nicht behauptet worden, dass sogleich 130 Fahrzeuge vorhanden seien; es sei lediglich vertreten worden, dass mehr als 75, nämlich 100 Fahrzeuge zugrunde zu legen seien. Mit diesem Vortrag verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge. Weder legt die Beschwerde dar noch ist aus sonstigen Umständen ersichtlich, warum ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter vorliegend nicht hätte erkennen können, dass es für die Frage der Antragsbefugnis unter Lärmschutzgesichtspunkten auf die konkrete planbedingte Lärmmehrbelastung der Antragsteller ankommt (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 - juris).

36

4. Der Senat ist weder durch die seitens der Antragsteller angekündigten weiteren Stellungnahmen noch durch die erneut und wiederholt beantragte Akteneinsicht noch durch die „Gegenvorstellung“ gegen die mit Schreiben des Berichterstatters mitgeteilte Absicht, über die Beschwerde nach dem 24. Oktober 2014 umgehend zu entscheiden, an einer Entscheidung gehindert.

37

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 hatte der Berichterstatter die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Gründe nach vorläufiger Prüfung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen mit der Folge, dass in der Beschwerdeentscheidung nur diejenigen Zulassungsgründe berücksichtigt werden könnten, die die Antragsteller bis einschließlich 22. Mai 2014 vorgetragen haben, und dass deshalb weder die beantragte Akteneinsicht noch die Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist zielführend erscheine. Ungeachtet dessen wurde den Antragstellern bis 24. Oktober 2014 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme sowie zur Akteneinsicht gegeben. Von der Möglichkeit zur Akteneinsicht haben die Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Eine nach Fristablauf wiederholt erbetene Übersendung der Akten war deshalb nicht veranlasst, desgleichen nicht eine „geräumigere“ Frist zu weiteren Stellungnahmen; die „Gegenvorstellung“ gegen die Fristsetzung geht fehl. Es besteht auch kein rechtlicher Grund für die beantragte Beiziehung von Behördenakten oder für die erbetenen richterlichen Hinweise zu unterschiedlichen Themen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.