Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2015 - AN 9 K 14.01312
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., ...-weg ..., Gemarkung ..., welches mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Auf der Dachfläche dieses Wohnhauses befindet sich eine Solaranlage. An das Wohnhaus der Klägerin ist in südöstliche Richtung ein Wintergarten angebaut. Ebenfalls in südöstlicher Richtung grenzt das Baugrundstück der Beigeladenen, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ...-weg ..., ..., unmittelbar an das Grundstück der Klägerin an. Dieses Grundstück war bisher lediglich mit einem Carport bebaut.
Der Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten setzt für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Textteil enthält der Bebauungsplan in § 6 Ziff. 2 (Gestaltung der Gebäude) folgende Festsetzungen:
„Die Dachneigung der Hauptgebäude beträgt bei der festgesetzten Geschosszahl
I = 28-35 (keine Dachgauben zulässig)
II/D = 45-50 (Dachgauben bis maximal 2/3 der Firstlänge zulässig)
Dachgauben dürfen nicht von den Traufwänden ausgehen und müssen vom Giebel mindestens 1 m entfernt sein. Die Höhe zwischen Dachaustritt und Dachsaum darf 1,20 m nicht überschreiten.“
Die Beigeladenen beantragten mit Antrag vom
„Befreiung von § 30 (1) BauGB (Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes...) hinsichtlich der Überschreitung der maximalen Höhe der Dachgaube wird erteilt.“
In der Begründung des Bescheids wird dazu ausgeführt, die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor, da die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden.
Gegen diesen Bescheid vom
Die Klägerin beantragt,
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei im vereinfachten Verfahren erteilt worden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 BayBO), so dass sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auch nur auf die bauplanungsrechtlichen Aspekte einschließlich der erteilten Befreiungen erstrecke. Eine Anfechtung der Baugenehmigung und die Geltendmachung einer Verletzung drittschützender Normen, auf die sich die Klägerin allein berufen könne, komme daher auch nur insoweit in Betracht.
Weil das Vorhaben der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes ... errichtet werden solle, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben entspreche bei der Art der baulichen Nutzung nämlich der Errichtung eines Wohnhauses, der Festsetzung in § 2 des Bebauungsplanes als allgemeines Wohngebiet (WA). Das Vorhaben befinde sich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Des Weiteren wäre die Geschosszahl (zulässig II/D, geplant II/D) eingehalten. Das gleiche gelte für die Geschossflächenzahl (zulässig 0,4/geplant 0,13). Dachform (Satteldach) und Dachneigung (48°) entsprächen den Vorgaben des Bebauungsplanes (45°-50°). Auch der Kniestock mit 50 cm entspreche § 6 Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wonach Kniestöcke bis maximal 0,50 m zulässig seien. Auch die Errichtung von Dachgauben sei zulässig. Bei einer festgesetzten Geschosszahl von II/D seien Dachgauben bis maximal 2/3 der Firstlänge zulässig (§ 6 Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes). Dachgauben dürften nicht von den Traufenden ausgehen und müssten vom Giebel mindestens 1,00 m entfernt sein. Lediglich im Hinblick auf die Überschreitung der maximalen Höhe der Dachgauben um 40 cm (festgesetzte Höhe zwischen Dachaustritt und Dachsaum 1,20 m) sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden.
Soweit die Klägerin rügen lasse, die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Gebäudehöhe würden nicht eingehalten, treffe der Bebauungsplan hierzu keine Festsetzung. Die zulässige Gebäudehöhe werde über die zulässige Geschosszahl bestimmt. Diese entspreche im vorliegenden Fall den Vorgaben des Bebauungsplans.
Die Baugenehmigung mit der Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der maximalen Höhe der Dachgauben verletze die Klägerin nicht in formellen nachbarschützenden Rechten. Bei der Regelung hinsichtlich der Dachgauben handele es sich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung. Bereits die Überschrift des § 6 (Gestaltung der Gebäude) spreche dafür, dass es insoweit um die Verwirklichung ortsgestalterischer Zielsetzungen gehe, jedoch nicht um nachbarschützende Gesichtspunkte. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Gemeinde ein drittschützender Charakter gewollt gewesen sei.
Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. Das im Wege der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigte Vorhaben führe nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die Klägerin. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Auch die Errichtung der Gauben führen nicht zu einer Erhöhung der Tiefe der Abstandsfläche, da deren Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO) vollständig auf der Dachfläche zu Liegen käme. Nach der Rechtsprechung scheide eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung jedenfalls im Regelfall aus (tatsächlichen) Gründen aus, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien. Da dies der Fall sei, sei keine vermehrte Verschattung des Grundstücks der Klägerin zu erwarten. Des Weiteren sei eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht nicht gewährleistet. Auch bei Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften könne eine Nachbarklage allerdings dann erfolgreich sein, wenn der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darin liege, dass andere schützenswerte Belange, die nicht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt würden, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Dies könne dann der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu erdrückt oder eingemauert werde. Eine solche Wirkung komme vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Von solch einer erdrückenden Wirkung könne jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des tatsächlichen Abstands der beiden Wohngebäude von ca. 10 m nicht die Rede sein. Auf eine mögliche Beeinträchtigung der solarthermischen Anlage auf dem Dach des Wohnhauses der Klägerin könne diese sich nicht berufen. In einem bebauten Gebiet müsse immer damit gerechnet werden, dass es durch weitere Bebauung zu einer Verschlechterung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten komme. Die Klägerin habe kein Recht auf ungehinderte Besonnung des Wintergartens und der Solaranlage. Im Übrigen werde rein vorsorglich auf Art. 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG verwiesen.
Die Klägerin lässt daraufhin vortragen, dass die streitgegenständliche Dachgaube in Anbetracht der Breite und der genehmigten Überschreitung der zulässigen Höhe die nachbarschützende Abstandsfläche verletze. Die Abstandsfläche der Dachgaube komme somit entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht auf der Dachfläche des Vorhabens zum Liegen sondern auf dem klägerischen Grundstück.
Bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung des streitgegenständlichen Vorhabens sei die Beklagte offenkundig von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die beiden Wohngebäude würden nicht 10 m voneinander entfernt liegen. Die Klägerin habe bekanntlich einen ca. 3 m breiten Wintergarten auf deren Grundstück errichtet, so dass die beiden Wohngebäude nahe beieinander liegen würden. Durch die höhere Dachgaube würde zudem eine leichtere Einsehbarkeit in den Wintergarten ermöglicht.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Klägerin kann als Nachbarin die streitgegenständliche Baugenehmigung allerdings nur dann erfolgreich anfechten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen wurde weder beantragt noch erteilt (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Da die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht enthalten ist, kann sich die Klägerin hier nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14).
Auch durch die Neufassung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO wird der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht erweitert. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO begründet keine zusätzliche Prüfpflicht für die Behörde; vielmehr handelt es sich nur um eine Befugnisnorm und Ermessensvorschrift für die Bauaufsichtsbehörde, die grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 07.02.2011 - 2 ZB 11.11 - juris;
Das streitgegenständliche Bauvorhaben war daher nur im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
2. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht nachbarschützende Rechte der Klägerin. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans vor, denen drittschützende Wirkung zukommt. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von der maximalen Höhe der Dachgauben betrifft nicht nachbarschützende Festsetzungen (dazu 2.1). Auch eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist nicht gegeben (dazu 2.2).
Beide Grundstücke - das Baugrundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., sowie das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans ..., so dass sich das geplante Bauvorhaben planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt.
2.1 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie würde durch die den Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihren Rechten verletzt.
2.1.1 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn hängt hier davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, drittschützend sind oder nicht.
Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CC 14.615 - juris). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung, noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3).
2.1.2 Die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, haben keine nachbarschützende Wirkung.
Dies ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3), da nur durch diese Festsetzungen ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet wird. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Diese vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung (vgl. § 9 Abs. 8 BauGB) oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 35).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Festsetzung zur maximalen Höhe der Dachgauben nicht um eine nachbarschützende Festsetzung. Bereits die Überschrift des § 6 (Gestaltung der Gebäude) spricht dafür, dass es dabei um die Verwirklichung gestalterischer Zielsetzungen geht. Weder aus dem Bebauungsplan selbst noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen ergeben sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Beklagten ein nachbarschützender Charakter der streitgegenständlichen Festsetzung gewollt war.
Da die Festsetzung hier nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, kann die Klägerin die Verletzung von Nachbarrechten nur nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) geltend machen. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3).
2.2 Nach dem hier allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme liegt eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor.
Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 -juris Rn. 22). Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- NJW 1990, 1192). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheids zur Abwägung zwischen den für eine Befreiung sprechenden öffentlichen sowie privaten Belangen mit den nachbarlichen Interessen zu Recht ausgeführt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen für die Kläger nicht ersichtlich sind.
Zunächst ist schon darauf hinzuweisen, dass die Ausführung des Bauvorhabens - mit Ausnahme der Höhe der Dachgauben - den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht. Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber der Klägerin das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil sie hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Gebäudes kommt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur dann in Frage, wenn dem angefochtenen Vorhaben gleichsam „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, was im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls zu festzustellen ist. Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris;
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens der Beigeladenen gegenüber der Klägerin nicht vor. Dagegen sprechen bereits die Lage und die Entfernung der beiden Gebäude zueinander. Das Gebäude der Beigeladenen befindet sich in einer Entfernung von 3,20 m zur Grundstücksgrenze zur Klägerin hin. Die beiden Gebäude der Beigeladenen und der Klägerin stehen zueinander in einem Abstand von etwa 10 m (bzw. 7 m unter Berücksichtigung des Wintergartens der Klägerin). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen der Klägerin kann hier angesichts dieses ausreichenden Abstands sowie der Dimensionierung der Dachgauben der Beigeladenen nicht die Rede sein (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 28. Mai 2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 24).
Auch soweit die Klägerin einen Entzug von Licht und Sonne sowie eine erhöhte Einsehbarkeit rügt, kann nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgegangen werden. Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Der Nachbar hat deshalb in der Regel keinen Schutz vor der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück. Vor allem hat er keinen Rechtsanspruch darauf, dass Räume, Fenster, Balkone oder Dachgauben des Bauvorhabens so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2289 - juris;
Bei einer Entfernung beider Gebäude von etwa 10 m (bzw. 7 m unter Berücksichtigung des Wintergartens der Klägerin) liegt ein ausreichender Sozialabstand zwischen den Gebäuden vor. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die entstehenden Einsichtsmöglichkeiten für die Klägerin unzumutbar sind und den Grad der Rücksichtslosigkeit überschreiten. Unbenommen bleibt es der Klägerin, zur Selbsthilfe zu greifen und beispielsweise durch eine entsprechende Bepflanzung oder Vorhänge eine Einsicht in ihre Wohnräume zu verhindern (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.1.2014 - 2 ZB 12.1142;
Nach alledem sind im vorliegenden Fall Belichtung und Belüftung in ausreichendem Maß gesichert, so dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausscheidet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.