Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 9 C 18.675

bei uns veröffentlicht am30.10.2018

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1 ist Vorstand des Klägers zu 2, eines eingetragenen Vereins. Beide Kläger begehren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für ihre Klagen vom 10. August 2018, mit der sie sich gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts A … vom 10. Juli 2017 für einen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K … aufgestellten Wohnwagen wenden.

Der Kläger zu 2 begehrt in einem weiteren Klageverfahren (AN 9 K 18.00309) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K …, die ihm vom Landratsamt A … mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 versagt wurde. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. März 2017 und vom 20. Februar 2018 jeweils abgelehnt; die Beschwerden hiergegen blieben erfolglos (Az. 9 C 17.910 und 9 C 18.673).

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten im Verfahren gegen die Beseitigungsanordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Unabhängig davon, ob der Kläger zu 2, ein eingetragener Verein i.S.d. §§ 21, 65 BGB, überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargestellt hat, hat das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfeanträge der Kläger jeweils zu Recht abgelehnt, weil die Klagen gegen die Beseitigungsanordnung vom 10. Juli 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. (§ 116 Satz 2 ZPO,) § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. (§ 116 Satz 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Kläger hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Allein aus dem Umstand, dass das Parallelverfahren des Klägers zu 2 betreffend die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K … noch nicht abschließend entschieden ist, ergibt sich kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hier anhängige Verfahren. Die Erfolgsaussichten der Verfahren sind, trotz gewisser Überschneidungen bei einzelnen Prüfungspunkten, jeweils getrennt voneinander zu beurteilen, was sich bereits aus den unterschiedlichen Streitgegenständen und Klagearten - einerseits der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung in Form einer Versagungsgegenklage und andererseits die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung des aufgestellten Wohnwagens - eindeutig ergibt.

2. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist hier der Fall.

a) Der auf den Grundstücken aufgestellte Wohnwagen, für den keine Baugenehmigung existiert, gilt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO als bauliche Anlage. Hierfür reicht eine verfestigte Beziehung zwischen dem von der Klägerin zu 1 in ihrer Funktion als Vorstand des Klägers zu 2 als Wohnungsersatz genutzten Wohnwagen und dem dienenden Grundstück, das vom Kläger zu 2 als Gnadenhof für Schlittenhunde genutzt wird, aus (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 2 Rn. 132a). Der Vortrag, der Wohnwagen werde gelegentlich auch außerhalb des Grundstücks im Verkehr genutzt, steht der Annahme einer baulichen Anlage nicht entgegen (BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 9 CS 12.148 - juris Rn. 7). Denn nach den Feststellungen des Landratsamts - wie sie sich aus den Behördenakten ergeben - wird der Wohnwagen jedenfalls überwiegend ortsfest auf dem Grundstück als Wohnung genutzt. Damit ist der Wohnwagen nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig; Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 BayBO besteht schon aufgrund der Lage im Außenbereich nicht.

b) Der überwiegend ortsfest genutzte Wohnwagen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K … ist nicht genehmigungsfähig.

Der Kläger zu 2 begehrt in einem Parallelverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K* … Der hier gegenständliche Wohnwagen wird nach den Feststellungen des Landratsamts als zwischenzeitlicher Wohngebäudeersatz genutzt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der dort geplanten Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich um ein - wie die Kläger meinen - privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt und der Wohnwagen isoliert oder im Funktionszusammenhang mit dieser Nutzung zu sehen ist, liegt jedenfalls keine gesicherte Erschließung vor. Zwar mögen die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Falle des § 35 BauGB geringer sein als die Anforderungen an die Erschließung im Falle der §§ 30, 34 BauGB, erforderlich sind jedoch gleichwohl gewisse Mindestanforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2010 - 4 B 20.10 - juris Rn. 3) und die bei einem Vorhaben mit Wohnnutzung anders als bei einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb zu beurteilen sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 35 Rn. 69). Zur Erschließung gehört danach hier jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Wasserversorgung (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 281; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand September 2017, § 35 Rn. 14). Weder aus dem Klage- noch dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch ansatzweise, dass dem die Errichtung eines Hausbrunnens - auch in Form des hier wohl geplanten tiefen Bohrbrunnens - entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1976 - 99 II 75 - BayVBl 1977, 212 = juris Rn. 16 f.). Unabhängig davon, ist über einen bloßen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2016 hinaus nichts vorgetragen, das die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nahe legt, und bleiben neben Fragen der Abwasserentsorgung im Verhältnis zur Trinkwasserversorgung auf demselben Grundstück auch die Fragen der Finanzierbarkeit der Erschließung angesichts der schwierigen finanziellen Situation der Kläger völlig offen. Dies gilt in gleicher Weise für den als Wohngebäudeersatz überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen.

c) Ein eventueller Bestandsschutz steht der Beseitigungsanordnung nicht entgegen, weil die überwiegend ortsfeste Nutzung des Wohnwagens keine Nutzung eines bisherigen Baubestandes auf den Grundstücken umfasst, sondern es sich vielmehr um eine Neuerrichtung oder Erweiterung handelt. Auf einen erweiterten Bestandsschutz können sich die Kläger nicht berufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - juris Rn. 24 ff.). Ebenso stellt der Bestandsschutz keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch dar (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.10.2016 - juris Rn. 9). Unabhängig davon entspricht hier die Wasserversorgung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 35 BauGB und ist es - unabhängig von der bisherigen Nutzung des Gebäudebestandes auf dem Grundstück und unabhängig von deren Legalität - nicht ersichtlich, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt den Anforderungen entsprach.

d) Die Beseitigungsanordnung ist entgegen der Ansicht der Kläger auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein Verwaltungsakt muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei reicht aus, wenn der Inhalt der Beseitigungsanordnung, der Entscheidungssatz, im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände für die Beteiligten gemäß Art. 13 BayVwVfG, vor allem für den Adressaten des Verwaltungsakts, aufgrund einer Auslegung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und die Anordnung auch Grundlage für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (BayVGH, U.v. 6.11.2007 - 14 B 06.1933 - juris Rn. 32; B.v. 5.3.2018 - 8 ZB 16.993 - juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall.

Die Kläger tragen bereits nicht vor, darüber im Unklaren zu sein, was von ihnen gefordert wird. Unabhängig davon lässt sich dem Bescheid vom 10. Juli 2017 unmissverständlich entnehmen, dass von den Klägern die Entfernung des auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K* … aufgestellten Wohnwagens verlangt wird. Da sich dort - wie auch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder belegen - nur ein einziger Wohnwagen befindet, ist nicht zweifelhaft welcher konkrete Wohnwagen von den Klägern zu beseitigen ist, zumal dieser auch noch durch die Bezugnahme auf das der Beseitigungsanordnung beiliegende Foto bildlich belegt ist.

e) Die Störerauswahl ist ebenfalls nicht fehlerhaft.

Das Landratsamt hat hier sowohl die Klägerin zu 1 als auch den Kläger zu 2 zur Beseitigung des aufgestellten Wohnwagens in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme mehrerer Störer kommt in Betracht, wenn andernfalls die behördliche Anordnung nicht durchsetzbar wäre oder um Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mehrerer Betroffener untereinander vorzubeugen (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 181). Ausweislich der Bescheidsgründe hat das Landratsamt beide Kläger als Handlungsstörer (Art. 9 Abs. 1 LStVG) in Anspruch genommen. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1 Vereinsvorstand des Klägers zu 2 ist und den aufgestellten Wohnwagen für ihre Wohnzwecke nutzt, während der Kläger zu 2 der Klägerin zu 1 die Nutzung des Wohnwagens zu Wohnzwecken auf dem von ihm für den geplanten Gnadenhof für Schlittenhunde genutzten Grundstücken zur Verfügung stellt. Beide in Anspruch genommenen Kläger stehen hier in enger rechtlicher (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) und tatsächlicher Verbindung, die eine Trennung der Verantwortlichkeit nach außen nicht erkennen lässt. Zur Aufklärung, wem von den beiden Klägern die Aufstellung des Wohnwagens zuzurechnen ist, haben beide Kläger auf die Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 30. Juli 2017 und vom 25. Oktober 2017 hin nicht Stellung genommen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt beide Kläger als Handlungsstörer in Anspruch nimmt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kläger eine Aufklärungsanfrage des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2017 unbeantwortet gelassen haben, so dass der individuelle Verursachungsbeitrag nach wie vor unklar ist, was im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr nicht zu Lasten der Behörde geht, sondern allein von den Klägern zu verantworten ist. Die bloße, angesichts der finanziellen Situation des Klägers zu 2 zudem durch nichts belegte Behauptung, der Wohnwagen stehe in seinem Eigentum, ändert im Übrigen nichts an der Handlungsstörereigenschaft beider Kläger, auf die das Landratsamt im Bescheid vom 10. Juli 2017 hinsichtlich der Störerauswahl abgestellt hat.

f) Anhaltspunkte für Ermessensfehler, eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung oder Fehler der Zwangsmittelandrohung (Art. 32, 36 VwZVG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 6 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 65 Namenszusatz


Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

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Tenor

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägervertreters war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. § 116, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs., Abs. 2 ZPO.

Wie die Beklagte hier im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 18. Oktober 2016 zutreffend ausgeführt hat, fehlt für das beantragte Vorhaben einer Hundehaltung mit Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das unstreitig im Außenbereich gelegen ist, aller Voraussicht nach schon die erforderliche Erschließung. Gerade im Hinblick auf die bisher dargestellte finanzielle Situation des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere eine hier erforderliche Wasserversorgung, sei es durch Herstellung eines Fernwasseranschlusses, sei es durch Errichtung eines Brunnens auf dem Baugrundstück vom Kläger finanziert werden könnte. Zudem hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 zurecht ausgeführt, dass bisher vom Kläger nicht eine Erlaubnis zur Erstellung eines Brunnens für die Wasserversorgung vorgelegt wurde, sondern lediglich ein Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Auch ist weder die Eignung des geplanten Brunnens zur Trinkwasserversorgung belegt, noch ist ersichtlich, aus welchen Mitteln der Kläger als Bauherr die finanziellen Aufwendungen für die Herstellung der Erschließungsanlagen und den nachhaltigen Betrieb eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich sicherstellen will, wo er doch für die Vergangenheit ein erhebliches Defizit vorgetragen hat und aus den vorgelegten aktuellen Unterlagen, die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 vorgelegt wurden, weder dafür einsetzbare finanzielle Mittel des Klägers noch nennenswerte Einnahmen vorliegen oder in Zukunft zu erwarten sind. Die Angaben des Klägers im Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 C 17.910) über angeblich zu erwartende Sach- oder Geldspenden sind vage und durch nichts belegt.

Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob das vom Kläger verfolgte Vorhaben Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich privilegiert und damit nach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, denn der konkrete Zweck, den der Kläger mit dem von ihm verfolgten Bauvorhaben verfolgt, scheint nach den vorgelegten Unterlagen und dem Inhalt der Akten weniger darin zu bestehen, was eigentlich der Vereinsname des Klägers „… …e. v.“ suggeriert, die Beherbergung von ausgesetzten, gequälten oder kranken Tieren und deren würdiges Dasein bis zum Ableben zu sein, sondern eher die Ausübung des Schlittenhundesports mit Teilnahme an Sportveranstaltungen und Schlittenhunderennen. Darauf deuten jedenfalls die bisher aus den Akten ersichtlichen Aktivitäten des Klägers ebenso wie die zahlreichen im Zusammenhang mit Schlittenhunderennen vorgenommenen Einund Auszahlungen auf den vorgelegten Kontoauszügen hin. Zudem hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 die Satzung des Vereins „… e. V.“ vorgelegt, nach deren § 2 gerade auch die Ausübung der anerkannten Sportart Schlittenhundesport sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen Schlittenhunderennen den Vereinszweck darstellt. Wie sich dies mit dem aus dem Vereinsnamen ableitbaren Zweck eines Gnadenhofs verträgt, der ja - wie etwa das bekannte Gut Aiderbichl - dem Ermöglichen eines würdigen Lebensabends für alte, kranke Tiere umfasst, erscheint fraglich. Wenn es sich hier aber im Wesentlichen und prägend um einen Sportverein handeln sollte, würde dies auch im Rahmen der Frage einer Privilegierung zu prüfen sein, zumal die nach wie vor mit dem Bauantrag erfolgte Baugenehmigung für eine dauerhafte Wohnnutzung auf dem Außenbereichsgrundstück im Fall eines im Wesentlichen als Sportverein gedachten Vorhabens eventuell anders zu bewerten wäre als im Fall eines echten Gnadenhofs für alte und kranke Tiere.

Schließlich zeigt die aus den vorgelegten Auskünften, insbesondere der Abrechnung der Jahre 2016 und 2017 ersichtliche desolate Finanzlage des Klägers, dass eine nachhaltige und dauerhaft gesicherte Betätigung, falls es sich um einen privilegierten Zweck im Außenbereich handeln sollte, keinesfalls sichergestellt ist, was aber Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung wäre; es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine privilegierte Nutzung im Außenbereich nur dann zugelassen werden kann, wenn diese überlebensfähig erscheint, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Gebäude und Anlagen im Außenbereich errichtet werden, die nach kurzer Zeit nicht mehr zum privilegierten Zweck genutzt werden, weil dessen wirtschaftliche Grundlage von Anfang an fehlte oder in absehbarer Zeit weggefallen ist. Eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert dagegen bereits an der entgegenstehenden Festsetzung im Flächennutzungsplan.

Damit war der Antrag abzuweisen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers, eines eingetragenen Vereins, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten für seine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zur Unterkunft für Schlittenhunde mit einer Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNrn. 1805 und 1805/1 Gemarkung Kleinhaslach abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.

1. Nach § 146 Abs. 2 VwGO kann der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch, wenn Prozesskostenhilfe – wie hier vom Verwaltungsgericht – versagt wurde, weil die Klägerin die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 – 1 PA 248/16 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.11.2014 – OVG 12 M 53.14 – juris Rn. 3).

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht „darüber hinaus“ ausgeführt hat, dass „erhebliche Zweifel“ an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der vom Kläger erhobenen Klage bestehen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können als ein die Entscheidung nicht tragender bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO nicht ausschließen.

Zwar greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht „ausschließlich“ auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 10 C 14.495 – juris Rn. 2). Dies ist hier aber nicht der Fall.

a) Auch wenn die Formulierung „darüber hinaus“ im Beschluss des Verwaltungsgerichts für eine Mehrfachbegründung sprechen mag (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2013 – 9 B 46.12 – juris Rn. 2), ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass es die hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abschließend geprüft hat. Mit der Formulierung „erhebliche Zweifel“ lässt das Verwaltungsgericht das Ergebnis dieser Prüfung letztlich offen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es selbst eine ausdrückliche Feststellung zu den hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage treffen wollte. Vielmehr hat es festgestellt, dass der Antrag „nunmehr nach Ablauf der (…) gesetzten Frist (…) abgelehnt“ wird. Die weiteren, nicht entscheidungstragenden Ausführungen zu erheblichen Zweifeln an der hinreichenden Erfolgsaussicht stellen keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz zu den Erfolgsaussichten dar, so dass gerade keine weitere Begründung vorliegt.

b) Auch als bloßer Hinweis können diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO nicht ausschließen.

Die unter Verweis auf die Streichung des Wortes „ausschließlich“ in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 v. 6.2.2013, S. 40) vertretene Auffassung, ein bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten genüge, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 10; SächsOVG, B.v. 29.3.2017 – 5 D 122/16 – juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 7 – denen allerdings jeweils zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, jeweils „selbständig tragend auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht“ bzw. weil „außerdem (…) keine hinreichenden Erfolgsaussichten“ bestünden), trägt nicht. Denn die Streichung des Wortes „ausschließlich“ in § 172 SGG führt nach dem gesetzgeberischen Willen zu einer weiteren Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit und – anders als im Falle des § 146 Abs. 2 VwGO – dazu, dass gerade im Falle einer Begründung, bei der zumindest auch die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden, die Beschwerde ausgeschlossen wird. Demgegenüber ist nach § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde nur („ausschließlich“) bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht statthaft. Im Falle einer alternativen oder kumulativen Mehrfachbegründung bleibt die Beschwerde demgegenüber nach der VwGO statthaft. Bloße Hinweise, die der Verfahrensförderung dienen mögen, bei denen sich das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis nicht festlegt und auf die das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend in den Beschlussgründen abstellt, genügen demgegenüber aber nicht, die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO zu verneinen. Ausschlaggebend sind insoweit allein die entscheidungstragenden Gründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 61; BGH, U.v. 18.12.2003 – I ZR 195/01 – juris Rn. 12). Diese verneinen hier ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für seine Klage vom 7. November 2016 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K., die ihm vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 versagt wurde.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Unabhängig davon, ob der Kläger, ein eingetragener Verein i.S.d. §§ 21, 65 BGB, überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung des Klägers hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der geplanten Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich um ein - wie der Kläger meint - privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt, liegt jedenfalls keine gesicherte Erschließung vor. Zwar mögen die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Falle des § 35 BauGB geringer sein als die Anforderungen an die Erschließung im Falle der §§ 30, 34 BauGB, erforderlich sind jedoch gleichwohl gewisse Mindestanforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2010 - 4 B 20.10 - juris Rn. 3) und die bei einem Vorhaben mit Wohnnutzung anders als bei einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb zu beurteilen sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 35 Rn. 69). Zur Erschließung gehört danach hier jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Wasserversorgung (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 281; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand September 2017, § 35 Rn. 14). Weder aus dem Klage- noch dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch ansatzweise, dass dem die Errichtung eines Hausbrunnens - auch in Form des hier wohl geplanten tiefen Bohrbrunnens - entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1976 - 99 II 75 - BayVBl 1977, 212 = juris Rn. 16 f.). Unabhängig davon, ist über einen bloßen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2016 hinaus nichts vorgetragen, das die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nahe legt, und bleiben neben Fragen der Abwasserentsorgung im Verhältnis zur Trinkwasserversorgung auf demselben Grundstück auch die Fragen der Finanzierbarkeit der Erschließung angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Klägers völlig offen.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil von diesem nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung gedeckt ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 - 4 B 52.02 - juris Rn. 5). Die vom Kläger geplante Nutzung des Grundstücks und Gebäudes als Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung liegt jedenfalls außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung. Unabhängig davon entspricht hier die Wasserversorgung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen und es ist - unabhängig von der bisherigen Nutzung und unabhängig von deren Legalität - auch nicht ersichtlich, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt den Anforderungen entsprach.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 6 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, mit der er zur Beseitigung von Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet verpflichtet wurde.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 481/1 und 474/2 der Gemarkung K...bach, auf denen Aufschüttungen mit Bodenmaterial abgelagert wurden, die im Überschwemmungsgebiet der S... bzw. des S...bachs liegen.

Das Landratsamt F... verpflichtete den Kläger in einem auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG gestützten Bescheid vom 24. September 2015, auf den Grundstücken abgelagerte Auffüllungen mit Bodenmaterial aus dem Bereich des ermittelten Überschwemmungsgebiets zu beseitigen.

Mit Urteil vom 24. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die angegriffene Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist.

1.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Beseitigungsanordnung sind zwar weder die vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 77 WHG und § 5 Abs. 1 WHG noch die im Bescheid genannten § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWG, sondern Art. 46 Abs. 5 und 6 BayWG. Diese Befugnisnormen sind lex specialis gegenüber den Vorschriften der allgemeinen Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 58 BayWG Rn. 6).

Aus dem Heranziehen der falschen Rechtsgrundlage ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, weil der Senat ohne Wesensänderung des Bescheids auf die einschlägige Befugnisnorm abstellen kann. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Austausch der Rechtsgrundlage – Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG anstatt § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG – lässt den Tenor der Grundverfügung, die Beseitigung der Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet, unberührt; wesentliche andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen werden nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 20 ZB 15.106 – juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 29). Ziel und Wesenskern des angegriffenen Bescheids ist es, den Eigentümer zur Beseitigung von Aufschüttungen im Überschwemmungsgebiet zu verpflichten, um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen. Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG erlauben nicht nur die gewählte Tenorierung, sondern sind auf derartige Anordnungen geradezu zugeschnitten. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Maßnahmen nach Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG müssen geeignet und erforderlich sein, um Hochwassergefahren zu vermeiden bzw. einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 21; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 46 BayWG Rn. 60). Davon ließ sich auch das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG leiten (S. 6 der Behördenakte II).

Da das Abstellen auf die Rechtsgrundlage des Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG hier ohne Weiteres auf der Hand liegt, kann dies im Zulassungsverfahren herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 10).

1.2 Das Verwaltungsgericht durfte offenlassen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beseitigungsanordnung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder – mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG – auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2013 – 4 C 15.12 – NVwZ 2014, 454 = juris Rn. 8). Denn die Aufschüttungen (vgl. Planzeichnung S. 2 der Behördenakte I) liegen seit Erlass des angegriffenen Bescheids unverändert innerhalb des Überschwemmungsgebiets der S... bzw. des S...bachs (vgl. Detailkarte vom 20.1.2015, S. 29 der Behördenakte I und Detailkarte zur Verordnung vom 15.2.2016, S. 33 der Akte des Erstgerichts).

1.3 Die Beseitigungsanordnung betreffend die Aufschüttungen auf Grundstück FlNr. 481/1, die außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegen, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 46 Abs. 6 BayWG. Hinsichtlich der Aufschüttungen auf Grundstück FlNr. 474/2, die sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet befinden, kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage Art. 46 Abs. 5 oder 6 BayWG heranzuziehen ist, weil die Voraussetzungen beider Befugnisnormen vorliegen. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Verlängerung der vorläufigen Sicherung (vgl. Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG) im Jahr 2013 fehlerhaft war, findet Art. 46 Abs. 6 BayWG Anwendung. Geht man von einer wirksamen Verlängerung nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG aus, ist Art. 46 Abs. 5 BayWG (vgl. LT-Drs. 15/8876, S. 19 f.; LT-Drs. 16/2868, S. 45) einschlägig. Ob daneben Art. 46 Abs. 6 BayWG Anwendung findet (so Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 31), bedarf hier keiner Entscheidung.

1.4 Die Aufschüttungen auf beiden Grundstücken liegen nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts in dem bei einem HQ100-Abfluss überstauten Bereich (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts K... vom 11.11.2015, S. 10 f. der Behördenakte II und Protokoll des Augenscheintermins des Erstgerichts, S. 42 und S. 43 f. der VG-Akte). Das Zulassungsvorbringen, der überschwemmungsgefährdete Bereich ausgehend vom S...bach sei aus dem mit Verordnung vom 15. Februar 2016 festgesetzten Überschwemmungsgebiet der S... herausgenommen worden sei, übersieht, dass sich hieraus für den vorliegenden Fall keine relevanten Änderungen ergeben haben. Die Nichtaufnahme des überschwemmungsgefährdeten Bereichs ausgehend vom S...bach in die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der S... ändert nichts daran, dass sich die streitgegenständlichen Aufschüttungen auf den Grundstücken FlNr. 481/1 und 474/2 im ermittelten bzw. faktischen Überschwemmungsgebiet liegen).

Soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe nicht allein auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts abstellen dürfen, weil diese nicht auf qualifizierten Überlegungen beruhten und ein unabhängiges Gutachten nicht ersetzen könnten, vermag er nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Ein solcher Sachvorhalt liegt hier nicht vor. Der Kläger hat die Sachverständigenaussage des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft erschüttert, indem er schlüssig aufzeigt hätte, warum die dort getroffene Einschätzung als nicht vertretbar anzusehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 15). Vielmehr bewegen sich seine gegen das fachbehördlich ermittelte Überschwemmungsgebiet (HQ100) vorgebrachten Einwendungen weitestgehend im Spekulativen.

1.5 Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in Fließrichtung errichteten Aufschüttungen – anders als quer zur Fließrichtung errichtete Anlagen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG in der bis 4.1.2018 gültigen Fassung) – selbst in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht untersagt seien (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG in der o.g. Fassung), greift nicht durch. Aus dem Verbot in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG a.F. kann nicht hergeleitet werden, dass Aufschüttungen längs zur Fließrichtung nicht dem Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG a.F. unterfielen. Im Übrigen ermächtigt Art. 46 Abs. 6 BayWG die Kreisverwaltungsbehörde, im Überschwemmungsgebiet gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten anzuordnen, Hindernisse für den Hochwasserabfluss zu beseitigen. Hindernisse sind alle Einrichtungen oder Zustände, die sich über die Erdgleiche erheben und hierdurch den Hochwasserabfluss nachteilig beeinflussen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 46 BayWG Rn. 61).

1.6 Soweit sich der Kläger darauf beruft, von den Aufschüttungen ginge keine erhebliche Erhöhung des Hochwasserrisikos aus, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Art. 46 Abs. 6 BayWG verlangt nicht den Nachweis, dass das Hochwasser im Fall eines bestimmten Hochwasserereignisses tatsächlich nicht mehr schadlos abfließen kann (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20). Dem allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsatz folgend gilt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts der Gefahrenträchtigkeit eines nicht schadlos abfließenden Hochwassers genügt es hier, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen einer auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32). Den hierzu getroffenen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. unter 1.4) ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere für die fachbehördliche Aussage, wonach die gegenständlichen Erdauffüllungen das Abflussregime im Hochwasserfall veränderten und bisher nicht betroffene Flächen in Mitleidenschaft zögen (vgl. S. 11 der Behördenakte II und S. 42 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts).

1.7 Auch das Vorbringen, die bauverfahrensfreien Aufschüttungen (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO) seien materiell legal, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass – auch nicht förmlich festgesetzte – Überschwemmungsgebiete nach § 77 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Bei der Norm handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das unmittelbar gilt und auch Einzelbauvorhaben entgegensteht (BayVGH, B.v. 31.8.2009 – 8 ZB 09.1618 – juris Rn. 7; vgl. auch Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, Stand 1.5.2016, § 77 Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 77 Rn. 3; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 77 Rn. 3). Von dieser Erhaltung kann nur – unter Anordnung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen – abgesehen werden, soweit im Einzelfall überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gegen ihren Erhalt sprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.8 Der Vortrag, die Aufschüttungen auf dem Grundstück FlNr. 474/2 seien kein Deichbauwerk nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, kann schon deshalb keine ernstlichen Zweifel aufzeigen, weil das Ersturteil darauf nicht tragend abgestellt, sondern diese Frage offengelassen hat.

1.9 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

1.9.1 Nicht ernstlich zweifelhaft ist die Wertung des Erstgerichts, bei illegalen Aufschüttungen in einem Überschwemmungsgebiet sei dem Ermessen grundsätzlich die „Tendenz“ zu eigen, zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses „wilde“ Geländeveränderungen zu unterbinden. Da es bei der Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses nicht zuletzt auch um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen geht (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 21), kommt ein Nichteinschreiten in der Tat nur bei gewichtigen Gegengründen in Betracht (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32). Solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er sich darauf beruft, die Geländeveränderungen seien so geringfügig, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstückseigentümer nicht zu erwarten seien, steht dies im Widerspruch zur Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (S. 10 f. der Behördenakte II), die als fachbehördliche Aussage besondere Bedeutung hat (vgl. hierzu oben unter 1.4).

1.9.2 Die geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger genannten Bezugsfälle sind mit den streitgegenständlichen Aufschüttungen nicht vergleichbar.

Für die Fischteichanlagen (FlNr. 478 und 478/3) liegen nach der ergänzenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (S. 73 ff. der Gerichtsakte) Plangenehmigungen aus den Jahren 1976 und 1996 vor. Im Übrigen stellte das Wasserwirtschaftsamt K... bei einer Überprüfung der Fischteiche vor Ort am 5. Januar 2018 fest, dass Aufschüttungen mit Wällen oder Dämmen nicht erkennbar seien und die Teichanlage im Wesentlichen aus Vertiefungen im bestehenden Gelände bestehe (vgl. S. 74 Rückseite der Gerichtsakte). Der Kläger stellt diese fachbehördliche Aussage nicht substanziiert infrage. Seine Behauptung, diese Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts seien unrichtig, ist durch nichts belegt.

Der angeführte Bezugsfall im Ortsteil Frohnhof des Markts Eckental liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Erlangen-Höchstadt, weshalb diesbezüglich kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das Landratsamt F... hergeleitet werden kann. Im Übrigen hat das zuständige Landratsamt Erlangen-Höchstadt der Landesanwaltschaft Bayern hierzu mitgeteilt, dass sich das betreffende – baurechtlich genehmigte – Vorhaben allenfalls geringfügig im berechneten Überschwemmungsgebiet befinde (vgl. S. 49 Rückseite und S. 72 der Gerichtsakte). Die Annahme des Klägers, der Ablauf der vorläufigen Sicherung habe diesbezüglich zu einer „Aufhebung aller Beschränkungen“ geführt, trifft deshalb nicht zu.

Der klägerische Vortrag zu Auffüllungen auf dem Grundstück FlNr. 475/3 im Jahr 2017 ist im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er sich auf Tatsachen richtet, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten und in diesem Sinne neu sind (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – BayVBl 2003, 159 = juris Rn. 5 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).

1.9.3 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt bzw. unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht unter Beweis gestellt, dass die Überschwemmungsgefahr durch Vergrößerung des Durchlasses unter der Kreisstraße dauerhaft zu beseitigen wäre, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser – nicht näher belegten – Behauptung unterstellte, ließe dies die Erforderlichkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung unberührt. Der sicherheitsrechtliche Charakter des Art. 46 Abs. 6 BayWG (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20) erfordert eine rasche Gefahrenabwehr, die durch die Möglichkeit anderer, nicht umgehend realisierbarer Gegenmaßnahmen nicht in Frage gestellt wird.

1.10 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wird durch das klägerische Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 – BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BayVGH, B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 12). Dabei ist darauf abzustellen, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls, hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BayVGH, B.v. 2.5.2014 – 20 ZB 13.1972 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.8.2009 – 22 ZB 07.1835 – juris Rn. 7). Das ist hier der Fall. Der klägerische Einwand, es sei nicht eindeutig, ob die Auffüllungen innerhalb des Überschwemmungsgebiets lägen, betrifft in der Sache nicht die Bestimmtheit, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung (vgl. hierzu unter 1.3). Im Übrigen trägt der Kläger nicht vor, darüber im Unklaren zu sein, was von ihm gefordert wird. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Auffüllungen auf dem Grundstück FlNr. 474/2 beseitigen zu wollen (vgl. S. 58 der Akte des Verwaltungsgerichts).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, muss der Rechtsmittelführer eine entscheidungserhebliche (klärungsfähige) und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert. Auch das danach ergänzte Vorbringen erfüllt nicht die Mindestanforderungen des Darlegungsgebots. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine Beseitigungsanordnung auf § 5 bzw. § 77 WHG gestützt werden kann, vorliegend nicht, weil 46 Abs. 5, 6 BayWG vorrangig heranzuziehen ist.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vor.

Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der Erhöhung der Hochwassergefahr durch die streitgegenständlichen Auffüllungen eingeholt hat. Damit kann er nicht durchdringen.

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10).

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (S. 54 ff. der Akte des Erstgerichts) – zu den gerügten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2).

Ebensowenig legt die Zulassungsbegründung hinreichend dar, weshalb sich dem Erstgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 6.9.2017 – 2 B 2.17 – juris Rn. 14). Die bloße Behauptung des Klägers, wonach die Aufschüttungen keine Gefahr darstellten, reicht hierfür nicht, zumal das Wasserwirtschaftsamt zu einer gegenteiligen fachbehördlichen Einschätzung gekommen ist (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.4).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 18. April 2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, für die Nutzungsänderung ihres Wohn- und Geschäftshauses zu einer Pension auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R* … … … einen Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bei der Beklagten einzureichen. Zugleich wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro angedroht. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie kein Verschulden treffe, sondern vielmehr die von ihr beauftragten Architekten ihrem Auftrag nicht nachgekommen seien.

Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 7. September 2017 ab. Mit Ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. September 2017 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Vorlage eines Bauantrags beim Bauherrn liegt (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Der notwendigen Zeit für die Erstellung der nach der BauVorlV erforderlichen Pläne – ggf. einschließlich der Einschaltung Dritter – ist über die Fristbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Okt. 2017, Art. 76 Rn. 322). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 13. März 2017 hier nicht ausreichend sein könnte, sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin angesichts des bisherigen Geschehens- und Zeitablaufs nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.