Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Feb. 2018 - AN 9 K 17.01586, AN 9 K 17.01609

bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … werden abgelehnt.

Gründe

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägervertreters waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. § 116, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs, Abs. 2 ZPO.

Wie die Beklagte im hier angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2017 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem überwiegend ortsfest aufgestellten Wohnwagen auf dem Grundstück FlNrn … und … Gemarkung ...straße … in ... um eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Dass der Wohnwagen wiederholt und zum Zwecke der dauerhaften ortsfesten Nutzung auf dem Baugrundstück aufgestellt wird, ergibt sich zum einen aus den Feststellungen bei den verschiedenen Baukontrollen. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst gegenüber der Behörde angegeben, in dem Wohnwagen zu wohnen, was nach ihrer Auffassung bzw. dem Rat ihres Prozessbevollmächtigten auch zulässig sei, wenn sie alle vier Wochen ausziehen würde. An der Tatsache der überwiegend ortsfesten und damit dauerhaften Aufstellung des Wohnwagens ändern im Übrigen die vom Klägervertreter behaupteten Daten, an denen sich der Wohnwagen an anderen Orten befunden haben soll, nichts, da die überwiegend ortsfeste Aufstellung gerade nicht voraussetzt, dass der Wohnwagen durchgehend und ohne zwischenzeitliche und kurzzeitige Entfernung dort am gleichen Ort und wie angegeben zu Wohnzwecken genutzt wird. Dass weder die Wohnnutzung auf dem unbestritten im Außenbereich gelegenen Grundstück noch die dauerhafte Aufstellung des Wohnwagens und damit die Errichtung einer baulichen Anlage planungsrechtlich zulässig ist, ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2018 im Verfahren AN 9 K 18.00309. Im Übrigen wird im Hinblick auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Im Hinblick darauf, dass der Wohnwagen sowohl nach den Feststellungen der Behörde wie nach den Angaben der Klägerin dauerhaft auf dem genannten Grundstück abgestellt wird, ist eine feste Verbindung mit dem Erdboden nicht erforderlich.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da unbestimmt, so folgt dem die Kammer nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufstellung eines bestimmten, den Klägern wie der Behörde bekannten einzelnen Wohnwagens auf dem Baugrundstück, so dass Zweifel darüber, welcher Wohnwagen zu beseitigen sei, noch nicht einmal dann bestehen würden, wenn die Behörde nicht zusätzlich dem Bescheid ein Foto des Wohnwagens als Anlage beigefügt hätte. Weder haben die Kläger vorgetragen, dass es noch einen zweiten Wohnwagen in ihrem Eigentum oder Besitz geben könnte, so dass eine Unsicherheit über den betroffenen Wohnwagen entstehen könnte, noch bestehen Zweifel daran, dass der betreffende Wohnwagen zumindest aufgrund des dem Bescheid beigefügten Lichtbildes eindeutig erkennbar ist, so dass an der Bestimmtheit des Bescheids keine Zweifel bestehen.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, der Bescheid richte sich an den falschen Adressaten, so folgt die Kammer dem nicht. Im vorliegenden Verfahren war die Behörde nach Auffassung des Gerichts berechtigt, gegen beide Kläger Beseitigungsanordnungen und in Ziffer 2 des Bescheids Duldungsanordnungen zu erlassen, da nicht ersichtlich war und auch von den Klägern nicht dargelegt wurde, wer Eigentümer des Wohnwagens bzw. wer Besitzer und Benutzer und damit Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über diesen ist. Erst in der Klagebegründung trägt der Klägervertreter vor, der Wohnwagen gehöre dem Kläger zu 2), nicht der Klägerin zu 1), wobei die Klägerin selbst bei der Behörde angegeben hat, in dem Wohnwagen zu wohnen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin als erste Vorsitzende des Klägers für diesen handlungsbefugt und handlungsbefähigt ist, ist für die Behörde kaum zu erkennen, wem der Wohnwagen zuzurechnen ist. Der Behörde war im Hinblick auf die Effektivität der Beseitigungsanordnung nach Auffassung der Kammer damit die Möglichkeit eingeräumt, sowohl die Klägerin als auch den Kläger in Anspruch zu nehmen, da umfangreiche Ermittlungen zur Frage der Berechtigung an dem betreffenden Fahrzeug nicht erforderlich waren. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter als Vertreter beider Kläger mit Schreiben der Behörde vom 30. Mai 2017 informiert und zu einer möglichen Beseitigungsanordnung angehört worden war, wobei ausdrücklich als Bauherr und Verursacher beide Kläger im Betreff genannt waren. Außer einer Bitte um Fristverlängerung bis 7. Juli 2017 folgte aber durch die Kläger keine Reaktion, so dass nach Auffassung der Kammer die Behörde den Bescheid vom 10. Juli 2017 gegen beide Kläger richten durfte. Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Klägervertreter auf die gerichtliche Anfrage vom 20. November 2017 hin weder Belege über das Eigentum am Wohnwagen vorgelegt noch sonstige Auskünfte über die Nutzung des Fahrzeugs erteilt hat.

Soweit der Klägervertreter in der Klageschrift behauptet, eine Anhörung der Kläger habe nicht stattgefunden, so verwundert dies im Hinblick auf das oben zitierte Anhörungsschreiben und den darauf erfolgten Schriftsatz des Klägervertreters, mit dem er um Fristverlängerung bis 7. Juli 2017 bat.

Damit waren die Anträge abzuweisen.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Feb. 2018 - AN 9 K 18.00309

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägervertreters war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. § 116, § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs., Abs. 2 ZPO.

Wie die Beklagte hier im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 18. Oktober 2016 zutreffend ausgeführt hat, fehlt für das beantragte Vorhaben einer Hundehaltung mit Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das unstreitig im Außenbereich gelegen ist, aller Voraussicht nach schon die erforderliche Erschließung. Gerade im Hinblick auf die bisher dargestellte finanzielle Situation des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere eine hier erforderliche Wasserversorgung, sei es durch Herstellung eines Fernwasseranschlusses, sei es durch Errichtung eines Brunnens auf dem Baugrundstück vom Kläger finanziert werden könnte. Zudem hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 zurecht ausgeführt, dass bisher vom Kläger nicht eine Erlaubnis zur Erstellung eines Brunnens für die Wasserversorgung vorgelegt wurde, sondern lediglich ein Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Auch ist weder die Eignung des geplanten Brunnens zur Trinkwasserversorgung belegt, noch ist ersichtlich, aus welchen Mitteln der Kläger als Bauherr die finanziellen Aufwendungen für die Herstellung der Erschließungsanlagen und den nachhaltigen Betrieb eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich sicherstellen will, wo er doch für die Vergangenheit ein erhebliches Defizit vorgetragen hat und aus den vorgelegten aktuellen Unterlagen, die mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 vorgelegt wurden, weder dafür einsetzbare finanzielle Mittel des Klägers noch nennenswerte Einnahmen vorliegen oder in Zukunft zu erwarten sind. Die Angaben des Klägers im Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 C 17.910) über angeblich zu erwartende Sach- oder Geldspenden sind vage und durch nichts belegt.

Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob das vom Kläger verfolgte Vorhaben Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich privilegiert und damit nach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, denn der konkrete Zweck, den der Kläger mit dem von ihm verfolgten Bauvorhaben verfolgt, scheint nach den vorgelegten Unterlagen und dem Inhalt der Akten weniger darin zu bestehen, was eigentlich der Vereinsname des Klägers „… …e. v.“ suggeriert, die Beherbergung von ausgesetzten, gequälten oder kranken Tieren und deren würdiges Dasein bis zum Ableben zu sein, sondern eher die Ausübung des Schlittenhundesports mit Teilnahme an Sportveranstaltungen und Schlittenhunderennen. Darauf deuten jedenfalls die bisher aus den Akten ersichtlichen Aktivitäten des Klägers ebenso wie die zahlreichen im Zusammenhang mit Schlittenhunderennen vorgenommenen Einund Auszahlungen auf den vorgelegten Kontoauszügen hin. Zudem hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 die Satzung des Vereins „… e. V.“ vorgelegt, nach deren § 2 gerade auch die Ausübung der anerkannten Sportart Schlittenhundesport sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen Schlittenhunderennen den Vereinszweck darstellt. Wie sich dies mit dem aus dem Vereinsnamen ableitbaren Zweck eines Gnadenhofs verträgt, der ja - wie etwa das bekannte Gut Aiderbichl - dem Ermöglichen eines würdigen Lebensabends für alte, kranke Tiere umfasst, erscheint fraglich. Wenn es sich hier aber im Wesentlichen und prägend um einen Sportverein handeln sollte, würde dies auch im Rahmen der Frage einer Privilegierung zu prüfen sein, zumal die nach wie vor mit dem Bauantrag erfolgte Baugenehmigung für eine dauerhafte Wohnnutzung auf dem Außenbereichsgrundstück im Fall eines im Wesentlichen als Sportverein gedachten Vorhabens eventuell anders zu bewerten wäre als im Fall eines echten Gnadenhofs für alte und kranke Tiere.

Schließlich zeigt die aus den vorgelegten Auskünften, insbesondere der Abrechnung der Jahre 2016 und 2017 ersichtliche desolate Finanzlage des Klägers, dass eine nachhaltige und dauerhaft gesicherte Betätigung, falls es sich um einen privilegierten Zweck im Außenbereich handeln sollte, keinesfalls sichergestellt ist, was aber Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung wäre; es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine privilegierte Nutzung im Außenbereich nur dann zugelassen werden kann, wenn diese überlebensfähig erscheint, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Gebäude und Anlagen im Außenbereich errichtet werden, die nach kurzer Zeit nicht mehr zum privilegierten Zweck genutzt werden, weil dessen wirtschaftliche Grundlage von Anfang an fehlte oder in absehbarer Zeit weggefallen ist. Eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert dagegen bereits an der entgegenstehenden Festsetzung im Flächennutzungsplan.

Damit war der Antrag abzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.