Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Apr. 2018 - Au 4 K 17.1839

bei uns veröffentlicht am11.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, welcher hinsichtlich eines baufälligen Baudenkmals eine Abhängung mit Netzen sowie die Errichtung einer Absperrvorrichtung anordnet.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (postalische Adresse:, Gemeinde, OT ...) befindet sich ein im Kern auf das 18. Jahrhundert zurück gehendes, im 19. Jahrhundert erweitertes Bauernhaus. Es besteht aus einem Wohnteil sowie einem Wirtschaftsteil und ist in der Denkmalliste eingetragen.

Bei einem Ortstermin am 16. Februar 2016 wurde von einem Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sowie dem Kreisbaumeister des Landkreises ... festgestellt, dass das wohl mehr als 20 Jahre leerstehende Gebäude vor allem im Wirtschaftsteil akute Schäden zeige, die vor allem auf eine undichte Dachhaut zurückgingen. Nachdem der Bau Teil eine Insolvenzmasse sei, sei mit einer Instandsetzung durch den Verwalter nicht zu rechnen. Vorgeschlagen werde daher, einen Verkauf des Gebäudes in die Wege zu leiten.

Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte Herr ... dem Landratsamt ... mit, am 12. April 2017 sei festgestellt worden, dass ein Teil des hinteren Daches in das Gebäude gestürzt sei. Das Gebäude sei nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet und dürfe nicht mehr betreten werden. Der Verwalter könne dafür keine Haftung mehr übernehmen. Um verbindliche Aussage werde gebeten, wie aus Sicht der Denkmalbehörde verfahren werden solle. In dem Schreiben war Herr .... als Absender, als Eigentümer die „...“ und als „Verwalter“ Herr ... angegeben.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 an die Landrätin des Landkreises ... wies Herr ... – erneut als „Verwalter“ der „...“ - darauf hin, dass er auf sein Schreiben vom 13. April 2017 bisher keine Reaktion erhalten habe.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte das Landratsamt ... Herrn ... mit, dass mit dem Abbruch des Wirtschaftsteils aus denkmalfachlicher Sicht Einverständnis bestehe. Den Wohnteil halte das Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich für sanierbar. Wolle Herr ... diesen Gebäudeteil dennoch beseitigen, müsse ein entsprechender denkmalrechtlicher Abbruchantrag gestellt und diesem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden.

Ferner bat das Landratsamt Herrn ... in dem Schreiben um Beantwortung der Frage, wer Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... sei. Im Grundbuch sei die Firma ... als Eigentümerin eingetragen. Laut Handelsregisterauszug sei deren persönlich haftende Gesellschafterin die ... in .... Weiter enthalte der Handelsregisterauszug den Hinweis, dass durch Beschluss des Amtsgericht ... vom 30. April 2002 über das Vermögen der Gesellschaft – wohl die ... – das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst sei.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 teilte der erste Bürgermeister der Gemeinde ... dem Landratsamt mit, dass durch herabstützende Teile Personen, Tiere oder Fahrzeuge, die in der Nähe abgestellt seien, verletzt bzw. beschädigt werden könnten. Das Grundstück sei frei zugänglich und damit gerade für Kinder oder Jugendliche ein Anziehungspunkt. Hier müsse dringend etwas getan werden, am besten ein Abriss noch vor dem Winter.

Am 23. Oktober 2017 führte das Landratsamt ... einen Ortstermin durch. Gemäß dem darüber gefertigten Vermerk sei der Wirtschaftsteil eingebrochen und nicht mehr zu retten. Das Wohngebäude sei unbeschadet von diesem Einbruch. Zunächst müsse der Verfügungsberechtigte ermittelt werden. Die ... sei insolvent bzw. bereits aufgelöst. Unbestätigten Angaben zufolge sei Herr ... sen. nun als Insolvenzverwalter eingesetzt. Als Sofortmaßnahme werde die Errichtung eines Bauzauns zum Schutz des einsturzgefährdeten Bereichs gefordert. Desweiteren sei auf der Giebelseite zur Straße hin ein Netz im Bereich des Obergeschosses und des Dachgeschosses anzubringen, um das Herabfallen von Putzelementen zu verhindern.

In einem Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 7. November 2017 zur „Ermittlung der aktuell verfügungsberechtigten Person des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... für die anstehende Sicherungsmaßnahme“ wurde festgehalten: Das Insolvenzgericht Kempten sei kontaktiert worden, um den Insolvenzverwalter ausfindig zu machen. Dieser habe sodann mitgeteilt, dass er für das Anwesen nicht zuständig sei, da das Anwesen aus der Insolvenz freigegeben worden sei. Die „Auflösung der Gesellschaft“ sei die Änderung des Gesellschaftszwecks zur Liquidation. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werde die Gesellschaft gelöscht werden. Somit sei nach Auskunft des Insolvenzverwalters die ... verfügungsberechtigt.

Ferner habe eine telefonische Anfrage beim Amtsgericht - Registergericht - ergeben, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der, die ... Bauverwaltungs GmbH, seit 2012 gelöscht sei. Dies sei jedoch im Register noch nicht entsprechend vermerkt. Die Klärung des aktuell persönlich haftenden Gesellschafters müsse noch erfolgen, die Dauer sei ungewiss.

Der Insolvenzverwalter habe Herrn ... als Verfügungsberechtigten angegeben.

Mit Bescheid 7. November 2017 erließ das Landratsamt ... folgende Anordnung:

1. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird verpflichtet, zur Sicherung vor herabfallenden Putzteilen eine Abhängung mit Netzen der kompletten westlichen Giebelfläche des Wohnhauses innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzubringen. Die Befestigung des Netzes/der Netze hat in denkmalschonender Weise zu erfolgen; die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG wird hierfür erteilt.

2. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird verpflichtet, eine geeignete Absperrvorrichtung gemäß beiliegendem Lageplan vom 7.11.2017 auf der Nord-Ost- und Süd-West-Seite des Wirtschaftsteils innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids zu errichten, so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich am Anwesen abgesperrt wird.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet.

Im Adressfeld des Bescheids war angegeben:

...

...

...

...

In den Bescheidgründen wurde unter anderem ausgeführt: Bei einer Baukontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 20. Oktober 2017 sei festgestellt worden, dass sich der Wirtschaftsteil in einem baulich sehr schlechten Zustand befinde und das Dach flächenweise stark eingefallen sei. Die noch vorhandenen Dach- und Seitenwandelemente seien akut einsturzgefährdet; durch das Fehlen einer vollständigen Bedachung gelange bei Niederschlag Wasser in das Gebäudeinnere und könne die noch vorhandenen Elemente beschädigen. Äußerst bedenklich erscheine derzeit der bauliche Zustand, so dass der Wirtschaftsteil aufgrund der Einsturzgefahr nicht betreten werden dürfe. Es bestehe die Gefahr, dass weiterhin Teile des Daches auf privaten und öffentlichen Grund fielen und bei einem etwaigen (Teil-) Einsturz des Gebäudes Gefahr für Leib und Leben bestehe. Der Wohnteil des Gebäudes hingegen sei vom eingestürzten Dach nicht betroffen. Jedoch platzten auf der Giebelseite im Norden (große) Putzelemente ab und stürzten zu Boden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Kreisstraße bestehe die Gefahr, dass diese Putzelemente auf die öffentliche Straße fielen; daher bestehe auch eine Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern und Passanten.

Die Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 des Bescheidtenors beruhten auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Art. 54 Abs. 4 BayBO ermächtigte insbesondere dazu, erforderliche Sicherungsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen anzuordnen. Das Landratsamt gehe davon aus, dass eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen bestehe, die sich im betreffenden Gebäudeteil, in dessen Nähe und darüber hinaus auf den benachbarten Grundstücken, insbesondere auf der nördlich vorbeiführenden Kreisstraße, aufhielten. Ein längeres Zuwarten sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht mehr verantwortbar, da derartige Schäden ohne jede Vorankündigung eintreten könnten. Die angeordneten Maßnahmen seien notwendig und führten zu keinem über den Zweck hinausgehenden Eingriff.

Von einer Anhörung habe nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden können.

Die Verpflichtungen zur sofortigen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach Ziffer 1 und 2 des Bescheids seien an Herrn ... (sen.) als Zustandsstörer zu richten.

Am 6. Dezember 2017 ließ die Klägerin, „vertreten durch Herrn ... (sen.)“ Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. November 2017 aufzuheben.

Ferner ließ Herr ... (sen.) gegen den Bescheid vom 7. November 2017 Klage erheben (Au 4 K 17.1874).

Zur Begründung beider Klagen wurde mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 ausgeführt: Der Bescheid richte sich zu Unrecht gegen Herrn ... Dieser sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen; er habe auch keine Verfügungsgewalt über das Grundstück. Auch die ... sei nicht richtiger Adressat der Verfügung. Ursprünglich sei diese Klägerin Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 30. April 2002 sei über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter sei Rechtsanwalt, München, bestellt worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Klägerin habe ihre Verfügungsgewalt über das streitgegenständliche Grundstück damit verloren. Der Insolvenzverwalter habe mit Schreiben vom 17. Mai 2006 eine Reihe von Grundstücken, die im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Allerdings befinde sich das streitgegenständliche Grundstück nicht darunter. Das Landratsamt habe seinen Bescheid daher gegen den Insolvenzverwalter richten müssen.

Zudem sei die Insolvenzschuldnerin bereits aufgelöst. Hiervon sei das Landratsamt in seinem Schreiben vom 28. September 2017 selbst ausgegangen. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt den Bescheid gleichwohl an die Klägerin richte.

Der Bescheid sei auch rechtswidrig, weil keine Anhörung der Betroffenen erfolgt sei. Das Landratsamt habe eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen zwar behauptet, jedoch keinen Nachweis diesbezüglich geführt.

Zudem sei Ziffer 2 des Bescheids unbestimmt. Was unter einer „geeigneten Absperrvorrichtung“ zu verstehen sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der Lageplan äußere sich lediglich dazu, wo die Absperrvorrichtung anzubringen sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Das gegenständliche Grundstück sei vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 23. November 2009 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden. Folglich sei die Firma ... verfügungsberechtigt und somit der richtige Adressat des Bescheids. Herr ... habe mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 den Erhalt der Insolvenzfreigabe quittiert.

Die persönlich haftende Gesellschafterin der ... sei die ... -GmbH, die bereits im Jahr 2012 gelöscht worden sei, so dass derzeit keine persönlich haftende Gesellschafterin der ... existiere.

Ferner trete Herr ... in den an das Landratsamt gerichteten Schreiben als Verwalter der über das Grundstück verfügungsberechtigten ... auf.

Eine Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG liege nicht vor, da eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen aufgrund drohenden Herabfallens von Putzelementen bestehe, Art. 28 Abs. 2 Nr. BayVwVfG. Im Übrigen werde auch auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme unter Ziffer 2 des Bescheids sei ausreichend bestimmt. Die geeignete Absperrvorrichtung werde mittels dem Bescheid beigefügten Lageplan dahingehend konkretisiert, das neben der zeichnerischen Lage der Absperrung der Zusatz „Bauzaun“ angebracht sei.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ die Klägerseite erwidern. Dem Kläger ... (sen.) sei nicht mehr geläufig gewesen, dass das hier streitbefangene Grundstück an die ... GmbH & Co. KG freigegeben worden sei. Eine Nachfrage beim Insolvenzgericht sei zunächst nicht erfolgreich gewesen, weil dort die Akten momentan nicht vorhanden seien. Der Kläger ... (sen.) habe mit notarieller Urkunde sein Geschäftsführeramt der ... -GmbH am 6. April 2018 mit sofortiger Wirkung aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Die GmbH & Co. KG selbst verfüge über kein Vermögen, das verwertbar wäre. Das streitgegenständliche Anwesen sei mit hohen denkmalschutzrechtlichen Auflagen belegt und könne daher nicht abgerissen werden. Eine Sanierung sei so teuer, dass sich hierfür auch kein Kaufinteressent finde.

Am 11. April 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 7. November 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Eine Anhörung der Klägerin gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG war gem. Abs. 2 Nr. 1 der Norm entbehrlich; eine sofortige Entscheidung erschien angesichts des Zustands des Gebäudes auf Fl.Nr., Gemarkung, wegen Gefahr in Verzug, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse notwendig. Unstreitig waren bei Bescheiderlass bereits Teile des Wirtschaftsteils des landwirtschaftlichen Anwesens eingestürzt. Der Kläger ... (sen.) hat das Landratsamt selbst mit Schreiben vom 13. April 2017 (Bl. 5 denkmalfachlicher Akt) darauf aufmerksam gemacht, dass das Gebäude nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet sei und nicht mehr betreten werden dürfe; diese Aussage bezieht sich offenbar – nachdem keine weitere Differenzierung erfolgte – auf das Gesamtgebäude, d.h. Wohn- und Wirtschaftsteil. Hinsichtlich des von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfassten Herabfallens von Putzteilen ergibt sich aus den vom Landratsamt bei einem Ortstermin am 20. Oktober 2017 gefertigten Fotos (Bl. 5 ff. Behördenakt) augenscheinlich, dass bereits großflächige Putzteile aus der Giebelwand herausgebrochen waren und dass es der Gesamtzustand des Gebäudes erwarten ließ, dass derartiges jederzeit wieder passieren kann. Auch aus einem Vergleich mit dem im Denkmalatlas vorhandenen Foto (Bl. 3 Behördenakt) ergibt sich eine klare Verschlechterung des Zustands der fraglichen Fassade. Mit einem weiteren Einsturz des Gebäudes oder einem weiteren Herabfallen von Bauteilen musste, zumal mit Blick auf mögliche Herbstbzw. Winterstürme und Schneelasten, bei Bescheiderlass weiterhin gerechnet werden. Hinzu tritt, dass das Gebäude im Ortskern von ... sowie direkt an einer Kreisstraße gelegen ist, so dass sich regelmäßig Personen in der unmittelbaren Nähe des Gebäudes aufhalten. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris Rn. 13).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits wenige Wochen vor Bescheiderlass (28.9.2017) auf Anfrage des Herrn ... als „Verwalter“ an diesen ein Schreiben gerichtet hat, in dem sowohl der Zustand des Gebäudes als auch die Frage der Verfügungsbefugnis / Eigentümerstellung sowie die gesellschaftsrechtliche Situation der Klägerin thematisiert worden waren. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Auch hatte Herr ... selbst das Landratsamt, wie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 13. April 2017 auf die Einsturzgefährdung hingewiesen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen für Sicherungsmaßnahmen konnten daher nicht überraschend sein; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, was klägerseits bei einer Anhörung zusätzlich zu dem bereits erfolgten Schriftwechsel geltend gemacht worden wäre.

Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel zwischenzeitlich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die Klägerin hatte Gelegenheit, ihre Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzutragen; der Beklagte ist hierauf in der Klageerwiderung eingegangen.

Der Bescheid vom 7. November 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob auf Art. 54 Abs. 4 BayBO (Anforderungen an bestandsgeschützte Gebäude) zurückgegriffen werden musste. Die mit dem Bescheid getroffenen Anordnungen provisorischer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Absperrungen) bei einer – wie hier gegebenen – Gefahr für Personen durch herabstürzende Bauteile bzw. die Anordnungen von Maßnahmen zur Gewährleistung der – hier gefährdeten – Verkehrssicherheit können auch auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden (vgl. Beispiele bei Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 52 m.N. aus der Rechtsprechung). Ein etwa nötiger Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich; die Begründung für die bescheidmäßig getroffenen Regelungen würde nicht in ihrem Wesen geändert (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 10 m.w.N.), denn Anlass (Baufälligkeit eines Gebäudes führt zu Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie einer Gefahr für die Verkehrssicherheit) und Ziel der Maßnahmen (Beseitigung dieser Gefahren) wären identisch.

Im Übrigen lagen auch die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor. Eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit folgt, wie ausgeführt, aus dem Zustand des Gebäudes und dem jederzeit möglichen Eintritt einer weiteren Verschlechterung, einschließlich des Herabfallens von Bauteilen.

Der angefochtene Bescheid ist auch im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend bestimmt. Selbst ohne den Lageplan, auf den Ziffer 2 des Bescheids verweist, kann die Klägerin als Betroffene der Formulierung „geeignete Absperrvorrichtung“ in Verbindung mit der Beschreibung des damit verfolgten Ziels („...so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich im Anwesen abgesperrt wird“) klar entnehmen, was von ihr verlangt wird, zumal es sich bei der Klägerin offenbar selbst um ein Bauunternehmen handelt bzw. gehandelt hat. Die Offenheit der Formulierung („geeignet“) kommt der Klägerin sogar zu Gute, da damit – so lange das Bescheidziel erreicht wird – eine gewisse Flexibilität einhergeht.

Der Bescheid richtet sich auch zu Recht gegen die Klägerin (... GmbH & Co. KG). Diese ist ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Grundbuchauszugs und der Auskunft des zuständigen Grundbuchamts Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG, der als allgemeine Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit heranzuziehen ist; vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 152; Dirnberger, a.a.O., Art. 54 Rn. 110). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen im Jahre 2002 (vgl. Handelsregisterauszug, Bl. 29 Behördenakt) änderte sich an der Eigentümerstellung der Klägerin nichts. Zwar wurde die Kläger hierdurch gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB kraft Gesetzes aufgelöst. Die durch diese Vorschriften angeordnete Auflösung der KG bedeutet aber nicht deren Ende, sondern nur ihren Übergang aus der dem Gesellschaftszweck gewidmeten, werbenden Tätigkeit in die Abwicklung (Zweckänderung). Die Klägerin besteht also bis zu ihrer – hier noch nicht vorliegenden – Beendigung weiter (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 131 Rn. 2).

Die Anordnungen mussten sich auch nicht wegen § 80 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter richten. Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht freigeben (Uhlenbruck/Mock, InsO, § 80 Rn. 30). Dies ist hier hinsichtlich des fraglichen Grundstücks mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. November 2009 (vgl. Anlage zur Klageerwiderung) geschehen. Unerheblich ist insoweit, ob die Freigabe an die Klägerin (so Schriftsatz der Klägerseite vom 6.4.2018) oder Herrn ... (so Adressierung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 23.11.2009) erfolgte. Entscheidend für eine Verantwortlichkeit der Klägerin ist, dass sie – wie klägerseits selbst vorgetragen wird – weiterhin Eigentümerin des Grundstücks bzw. Anwesens ist und auf Grund der Freigabe keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht.

Unschädlich für eine Verantwortlichkeit der Klägerin ist schließlich, dass nach den Gründen des angefochtenen Bescheids (Nr. 7; vgl. auch Nr. 4) die Verpflichtungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen an Herrn ... als Zustandsstörer zu richten waren. Diese Formulierung betrifft die Inanspruchnahme von Herrn ... als Zustandsverantwortlichen gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG (Inhaber der tatsächlichen Gewalt, vgl. Urteil im Verfahren Au 4 K 17.1874). An der Verantwortlichkeit der Klägerin als Eigentümerin gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG ändert sich hierdurch nichts.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin als Verantwortliche und auch sonst ermessensgerecht. Innerhalb der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen darf sich die Behörde bei der Störerauswahl sehr weitgehend von Zweckmäßigkeitsüberlegungen leiten lassen und die Anordnungen gegen denjenigen richten, bei dem sie voraussichtlich am wirkungsvollsten sein werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 27). Vor dem Hintergrund, dass Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG ausdrücklich eine Verantwortlichkeit des Eigentümers normiert und die Klägerin unstreitig nach wie vor Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, ist ihre Inanspruchnahme nicht zu beanstanden. Zwar befindet sich die Klägerin schon seit 2002 im Insolvenzverfahren; jedoch konnte der Beklagte davon ausgehen, dass mit Herrn ... (sen.) in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück noch ein Vertreter bzw. Beauftragter vorhanden war, hat dieser sich doch wiederholt gegenüber dem Beklagten als „Verwalter“ bezeichnet (Schreiben vom 4.4.2017, vom 13.4.2017 und vom 29.8.2017; Bl. 2, Bl. 5, Bl. 34 denkmalfachlicher Akt); ferner hat Herr ... (sen.) ein an die Klägerin, „z. Hd. Herrn ...“ adressiertes Schreiben der ... Lebensversicherung AG vorgelegt (Bl. 4 denkmalfachlicher Akt). Nicht zuletzt wurde die vorliegende Klage von der Klägerin „vertreten durch Herrn ... (sen.)“ erhoben (Klageschriftsatz vom 6.12.2017) und hat sich herausgestellt, dass klägerseits selbst davon ausgegangen wurde, bis zur Niederlegung am 6. April 2018 ein Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co. KG und damit gesetzlicher Vertreter der Klägerin (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB, § 35 Abs. 1 GmbHG) vorhanden war.

Angesichts des Zustands des Gebäudes und der – wie ausgeführt – darauf zurückzuführenden konkreten Gefahr, dass Leib und Leben von Menschen sowie die Verkehrssicherheit verletzt werden könnten, erweisen sich die geforderten Maßnahmen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ermessensgerecht. Dass mildere Mittel als die geforderten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Betracht kämen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage einer wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Gebäudes ist – erst – zu prüfen, sollte ein Antrag auf Erteilung einer Beseitigungserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gestellt werden; hierbei ist u.a. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen (vgl. näher BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris).

Rechtliche Bedenken hinsichtlich der u.a. auf Art. 36, 31 BayVwZVG gestützten Androhung von Zwangsgeldern (Ziff. 3 des Bescheids) bestehen ebenfalls nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).

2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.

Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit - wie hier - der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die - auch vom Antragsteller - vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 20 CS 15.00088 - juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.

bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung - wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde - in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.

cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.

Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.

Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem - wie bereits ausgeführt - hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3).

Schließlich ergibt sich - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache - ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 - 14 CS 95.2577 - S. 7 n. v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, mit der er zur Beseitigung von Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet verpflichtet wurde.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 481/1 und 474/2 der Gemarkung K...bach, auf denen Aufschüttungen mit Bodenmaterial abgelagert wurden, die im Überschwemmungsgebiet der S... bzw. des S...bachs liegen.

Das Landratsamt F... verpflichtete den Kläger in einem auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG gestützten Bescheid vom 24. September 2015, auf den Grundstücken abgelagerte Auffüllungen mit Bodenmaterial aus dem Bereich des ermittelten Überschwemmungsgebiets zu beseitigen.

Mit Urteil vom 24. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die angegriffene Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist.

1.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Beseitigungsanordnung sind zwar weder die vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 77 WHG und § 5 Abs. 1 WHG noch die im Bescheid genannten § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWG, sondern Art. 46 Abs. 5 und 6 BayWG. Diese Befugnisnormen sind lex specialis gegenüber den Vorschriften der allgemeinen Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 58 BayWG Rn. 6).

Aus dem Heranziehen der falschen Rechtsgrundlage ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, weil der Senat ohne Wesensänderung des Bescheids auf die einschlägige Befugnisnorm abstellen kann. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Austausch der Rechtsgrundlage – Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG anstatt § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG – lässt den Tenor der Grundverfügung, die Beseitigung der Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet, unberührt; wesentliche andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen werden nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 20 ZB 15.106 – juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 29). Ziel und Wesenskern des angegriffenen Bescheids ist es, den Eigentümer zur Beseitigung von Aufschüttungen im Überschwemmungsgebiet zu verpflichten, um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen. Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG erlauben nicht nur die gewählte Tenorierung, sondern sind auf derartige Anordnungen geradezu zugeschnitten. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Maßnahmen nach Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG müssen geeignet und erforderlich sein, um Hochwassergefahren zu vermeiden bzw. einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 21; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 46 BayWG Rn. 60). Davon ließ sich auch das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG leiten (S. 6 der Behördenakte II).

Da das Abstellen auf die Rechtsgrundlage des Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG hier ohne Weiteres auf der Hand liegt, kann dies im Zulassungsverfahren herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 10).

1.2 Das Verwaltungsgericht durfte offenlassen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beseitigungsanordnung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder – mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG – auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2013 – 4 C 15.12 – NVwZ 2014, 454 = juris Rn. 8). Denn die Aufschüttungen (vgl. Planzeichnung S. 2 der Behördenakte I) liegen seit Erlass des angegriffenen Bescheids unverändert innerhalb des Überschwemmungsgebiets der S... bzw. des S...bachs (vgl. Detailkarte vom 20.1.2015, S. 29 der Behördenakte I und Detailkarte zur Verordnung vom 15.2.2016, S. 33 der Akte des Erstgerichts).

1.3 Die Beseitigungsanordnung betreffend die Aufschüttungen auf Grundstück FlNr. 481/1, die außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegen, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 46 Abs. 6 BayWG. Hinsichtlich der Aufschüttungen auf Grundstück FlNr. 474/2, die sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet befinden, kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage Art. 46 Abs. 5 oder 6 BayWG heranzuziehen ist, weil die Voraussetzungen beider Befugnisnormen vorliegen. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Verlängerung der vorläufigen Sicherung (vgl. Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG) im Jahr 2013 fehlerhaft war, findet Art. 46 Abs. 6 BayWG Anwendung. Geht man von einer wirksamen Verlängerung nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG aus, ist Art. 46 Abs. 5 BayWG (vgl. LT-Drs. 15/8876, S. 19 f.; LT-Drs. 16/2868, S. 45) einschlägig. Ob daneben Art. 46 Abs. 6 BayWG Anwendung findet (so Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 31), bedarf hier keiner Entscheidung.

1.4 Die Aufschüttungen auf beiden Grundstücken liegen nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts in dem bei einem HQ100-Abfluss überstauten Bereich (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts K... vom 11.11.2015, S. 10 f. der Behördenakte II und Protokoll des Augenscheintermins des Erstgerichts, S. 42 und S. 43 f. der VG-Akte). Das Zulassungsvorbringen, der überschwemmungsgefährdete Bereich ausgehend vom S...bach sei aus dem mit Verordnung vom 15. Februar 2016 festgesetzten Überschwemmungsgebiet der S... herausgenommen worden sei, übersieht, dass sich hieraus für den vorliegenden Fall keine relevanten Änderungen ergeben haben. Die Nichtaufnahme des überschwemmungsgefährdeten Bereichs ausgehend vom S...bach in die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der S... ändert nichts daran, dass sich die streitgegenständlichen Aufschüttungen auf den Grundstücken FlNr. 481/1 und 474/2 im ermittelten bzw. faktischen Überschwemmungsgebiet liegen).

Soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe nicht allein auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts abstellen dürfen, weil diese nicht auf qualifizierten Überlegungen beruhten und ein unabhängiges Gutachten nicht ersetzen könnten, vermag er nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Ein solcher Sachvorhalt liegt hier nicht vor. Der Kläger hat die Sachverständigenaussage des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft erschüttert, indem er schlüssig aufzeigt hätte, warum die dort getroffene Einschätzung als nicht vertretbar anzusehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 15). Vielmehr bewegen sich seine gegen das fachbehördlich ermittelte Überschwemmungsgebiet (HQ100) vorgebrachten Einwendungen weitestgehend im Spekulativen.

1.5 Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in Fließrichtung errichteten Aufschüttungen – anders als quer zur Fließrichtung errichtete Anlagen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG in der bis 4.1.2018 gültigen Fassung) – selbst in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht untersagt seien (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG in der o.g. Fassung), greift nicht durch. Aus dem Verbot in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG a.F. kann nicht hergeleitet werden, dass Aufschüttungen längs zur Fließrichtung nicht dem Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG a.F. unterfielen. Im Übrigen ermächtigt Art. 46 Abs. 6 BayWG die Kreisverwaltungsbehörde, im Überschwemmungsgebiet gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten anzuordnen, Hindernisse für den Hochwasserabfluss zu beseitigen. Hindernisse sind alle Einrichtungen oder Zustände, die sich über die Erdgleiche erheben und hierdurch den Hochwasserabfluss nachteilig beeinflussen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 46 BayWG Rn. 61).

1.6 Soweit sich der Kläger darauf beruft, von den Aufschüttungen ginge keine erhebliche Erhöhung des Hochwasserrisikos aus, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Art. 46 Abs. 6 BayWG verlangt nicht den Nachweis, dass das Hochwasser im Fall eines bestimmten Hochwasserereignisses tatsächlich nicht mehr schadlos abfließen kann (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20). Dem allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsatz folgend gilt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts der Gefahrenträchtigkeit eines nicht schadlos abfließenden Hochwassers genügt es hier, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen einer auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32). Den hierzu getroffenen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. unter 1.4) ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere für die fachbehördliche Aussage, wonach die gegenständlichen Erdauffüllungen das Abflussregime im Hochwasserfall veränderten und bisher nicht betroffene Flächen in Mitleidenschaft zögen (vgl. S. 11 der Behördenakte II und S. 42 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts).

1.7 Auch das Vorbringen, die bauverfahrensfreien Aufschüttungen (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO) seien materiell legal, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass – auch nicht förmlich festgesetzte – Überschwemmungsgebiete nach § 77 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Bei der Norm handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das unmittelbar gilt und auch Einzelbauvorhaben entgegensteht (BayVGH, B.v. 31.8.2009 – 8 ZB 09.1618 – juris Rn. 7; vgl. auch Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, Stand 1.5.2016, § 77 Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 77 Rn. 3; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 77 Rn. 3). Von dieser Erhaltung kann nur – unter Anordnung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen – abgesehen werden, soweit im Einzelfall überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gegen ihren Erhalt sprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.8 Der Vortrag, die Aufschüttungen auf dem Grundstück FlNr. 474/2 seien kein Deichbauwerk nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, kann schon deshalb keine ernstlichen Zweifel aufzeigen, weil das Ersturteil darauf nicht tragend abgestellt, sondern diese Frage offengelassen hat.

1.9 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

1.9.1 Nicht ernstlich zweifelhaft ist die Wertung des Erstgerichts, bei illegalen Aufschüttungen in einem Überschwemmungsgebiet sei dem Ermessen grundsätzlich die „Tendenz“ zu eigen, zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses „wilde“ Geländeveränderungen zu unterbinden. Da es bei der Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses nicht zuletzt auch um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen geht (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 21), kommt ein Nichteinschreiten in der Tat nur bei gewichtigen Gegengründen in Betracht (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32). Solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er sich darauf beruft, die Geländeveränderungen seien so geringfügig, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstückseigentümer nicht zu erwarten seien, steht dies im Widerspruch zur Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (S. 10 f. der Behördenakte II), die als fachbehördliche Aussage besondere Bedeutung hat (vgl. hierzu oben unter 1.4).

1.9.2 Die geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger genannten Bezugsfälle sind mit den streitgegenständlichen Aufschüttungen nicht vergleichbar.

Für die Fischteichanlagen (FlNr. 478 und 478/3) liegen nach der ergänzenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (S. 73 ff. der Gerichtsakte) Plangenehmigungen aus den Jahren 1976 und 1996 vor. Im Übrigen stellte das Wasserwirtschaftsamt K... bei einer Überprüfung der Fischteiche vor Ort am 5. Januar 2018 fest, dass Aufschüttungen mit Wällen oder Dämmen nicht erkennbar seien und die Teichanlage im Wesentlichen aus Vertiefungen im bestehenden Gelände bestehe (vgl. S. 74 Rückseite der Gerichtsakte). Der Kläger stellt diese fachbehördliche Aussage nicht substanziiert infrage. Seine Behauptung, diese Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts seien unrichtig, ist durch nichts belegt.

Der angeführte Bezugsfall im Ortsteil Frohnhof des Markts Eckental liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Erlangen-Höchstadt, weshalb diesbezüglich kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das Landratsamt F... hergeleitet werden kann. Im Übrigen hat das zuständige Landratsamt Erlangen-Höchstadt der Landesanwaltschaft Bayern hierzu mitgeteilt, dass sich das betreffende – baurechtlich genehmigte – Vorhaben allenfalls geringfügig im berechneten Überschwemmungsgebiet befinde (vgl. S. 49 Rückseite und S. 72 der Gerichtsakte). Die Annahme des Klägers, der Ablauf der vorläufigen Sicherung habe diesbezüglich zu einer „Aufhebung aller Beschränkungen“ geführt, trifft deshalb nicht zu.

Der klägerische Vortrag zu Auffüllungen auf dem Grundstück FlNr. 475/3 im Jahr 2017 ist im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er sich auf Tatsachen richtet, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten und in diesem Sinne neu sind (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – BayVBl 2003, 159 = juris Rn. 5 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).

1.9.3 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt bzw. unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht unter Beweis gestellt, dass die Überschwemmungsgefahr durch Vergrößerung des Durchlasses unter der Kreisstraße dauerhaft zu beseitigen wäre, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser – nicht näher belegten – Behauptung unterstellte, ließe dies die Erforderlichkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung unberührt. Der sicherheitsrechtliche Charakter des Art. 46 Abs. 6 BayWG (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20) erfordert eine rasche Gefahrenabwehr, die durch die Möglichkeit anderer, nicht umgehend realisierbarer Gegenmaßnahmen nicht in Frage gestellt wird.

1.10 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wird durch das klägerische Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 – BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BayVGH, B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 12). Dabei ist darauf abzustellen, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls, hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BayVGH, B.v. 2.5.2014 – 20 ZB 13.1972 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.8.2009 – 22 ZB 07.1835 – juris Rn. 7). Das ist hier der Fall. Der klägerische Einwand, es sei nicht eindeutig, ob die Auffüllungen innerhalb des Überschwemmungsgebiets lägen, betrifft in der Sache nicht die Bestimmtheit, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung (vgl. hierzu unter 1.3). Im Übrigen trägt der Kläger nicht vor, darüber im Unklaren zu sein, was von ihm gefordert wird. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Auffüllungen auf dem Grundstück FlNr. 474/2 beseitigen zu wollen (vgl. S. 58 der Akte des Verwaltungsgerichts).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, muss der Rechtsmittelführer eine entscheidungserhebliche (klärungsfähige) und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert. Auch das danach ergänzte Vorbringen erfüllt nicht die Mindestanforderungen des Darlegungsgebots. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine Beseitigungsanordnung auf § 5 bzw. § 77 WHG gestützt werden kann, vorliegend nicht, weil 46 Abs. 5, 6 BayWG vorrangig heranzuziehen ist.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vor.

Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der Erhöhung der Hochwassergefahr durch die streitgegenständlichen Auffüllungen eingeholt hat. Damit kann er nicht durchdringen.

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10).

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (S. 54 ff. der Akte des Erstgerichts) – zu den gerügten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2).

Ebensowenig legt die Zulassungsbegründung hinreichend dar, weshalb sich dem Erstgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 6.9.2017 – 2 B 2.17 – juris Rn. 14). Die bloße Behauptung des Klägers, wonach die Aufschüttungen keine Gefahr darstellten, reicht hierfür nicht, zumal das Wasserwirtschaftsamt zu einer gegenteiligen fachbehördlichen Einschätzung gekommen ist (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.4).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, welcher hinsichtlich eines baufälligen Baudenkmals eine Abhängung mit Netzen sowie die Errichtung einer Absperrvorrichtung anordnet.

Auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse: ..., Gemeinde, OT ...) befindet sich ein im Kern auf das 18. Jahrhundert zurück gehendes, im 19. Jahrhundert erweitertes Bauernhaus. Es besteht aus einem Wohnteil sowie einem Wirtschaftsteil und ist in der Denkmalliste eingetragen.

Bei einem Ortstermin am 16. Februar 2016 wurde von einem Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sowie dem Kreisbaumeister des Landkreises ... festgestellt, dass das wohl mehr als 20 Jahre lehrstehende Gebäude vor allem im Wirtschaftsteil akute Schäden zeige, die vor allem auf eine undichte Dachhaut zurückgingen. Nachdem der Bau Teil eine Insolvenzmasse sei, sei mit einer Instandsetzung durch den Verwalter nicht zu rechnen. Vorgeschlagen werde daher, einen Verkauf des Gebäudes in die Wege zu leiten.

Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte der Kläger dem Landratsamt ... mit, am 12. April 2017 sei festgestellt worden, dass ein Teil des hinteren Daches in das Gebäude gestürzt sei. Das Gebäude sei nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet und dürfe nicht mehr betreten werden. Der Verwalter könne dafür keine Haftung mehr übernehmen. Um verbindliche Aussage werde gebeten, wie aus Sicht der Denkmalbehörde verfahren werden solle. In dem Schreiben war der Kläger als Absender und „Verwalter“, als Eigentümer die „... GmbH & Co. i.I.“ angegeben.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 an die Landrätin des Landkreises ... wies der Kläger – erneut als „Verwalter“ der „... GmbH & Co i.I.“ - darauf hin, dass er auf sein Schreiben vom 13. April 2017 bisher keine Reaktion erhalten habe.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass mit dem Abbruch des Wirtschaftsteils aus denkmalfachlicher Sicht Einverständnis bestehe. Den Wohnteil halte das Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich für sanierbar. Wolle der Kläger diesen Gebäudeteil dennoch beseitigen, müsse ein entsprechender denkmalrechtlicher Abbruchantrag gestellt und diesem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden.

Ferner bat das Landratsamt den Kläger in dem Schreiben um Beantwortung der Frage, wer Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... sei. Im Grundbuch sei die Firma ... ... GmbH & Co als Eigentümerin eingetragen. Laut Handelsregisterauszug sei deren persönlich haftende Gesellschafterin die ... ... in Kaufbeuren. Weiter enthalte der Handelsregisterauszug den Hinweis, dass durch Beschluss des Amtsgericht ... vom 30. April 2002 über das Vermögen der Gesellschaft – wohl die ... GmbH & Co KG – das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst sei.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 teilte der erste Bürgermeister der Gemeinde ... dem Landratsamt mit, dass durch herabstützende Teile Personen, Tiere oder Fahrzeuge, die in der Nähe abgestellt seien, verletzt bzw. beschädigt werden könnten. Das Grundstück sei frei zugänglich und damit gerade für Kinder oder Jugendliche ein Anziehungspunkt. Hier müsse dringend etwas getan werden, am besten ein Abriss noch vor dem Winter.

Am 23. Oktober 2017 führte das Landratsamt ... einen Ortstermin durch. Gemäß dem darüber gefertigten Vermerk sei der Wirtschaftsteil eingebrochen und nicht mehr zu retten. Das Wohngebäude sei unbeschadet von diesem Einbruch. Zunächst müsse der Verfügungsberechtigte ermittelt werden. Die ... ... GmbH & Co KG sei insolvent bzw. bereits aufgelöst. Unbestätigten Angaben zufolge sei Herr ... sen. nun als Insolvenzverwalter eingesetzt. Als Sofortmaßnahme werde die Errichtung eines Bauzauns zum Schutz des einsturzgefährdeten Bereichs gefordert. Desweiteren sei auf der Giebelseite zur Straße hin ein Netz im Bereich des Obergeschosses und des Dachgeschosses anzubringen, um das Herabfallen von Putzelementen zu verhindern.

In einem Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 7. November 2017 zur „Ermittlung der aktuell verfügungsberechtigten Person des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... für die anstehende Sicherungsmaßnahme“ wurde festgehalten: Das Insolvenzgericht ... sei kontaktiert worden, um den Insolvenzverwalter ausfindig zu machen. Dieser habe sodann mitgeteilt, dass er für das Anwesen nicht zuständig sei, da das Anwesen aus der Insolvenz freigegeben worden sei. Die „Auflösung der Gesellschaft“ sei die Änderung des Gesellschaftszwecks zur Liquidation. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werde die Gesellschaft gelöscht werden. Somit sei nach Auskunft des Insolvenzverwalters die ... ... GmbH & Co KG verfügungsberechtigt.

Ferner habe eine telefonische Anfrage beim Amtsgericht - Registergericht - ergeben, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der ... ... GmbH & Co KG, die ... ...-GmbH, seit 2012 gelöscht sei. Dies sei jedoch im Register noch nicht entsprechend vermerkt. Die Klärung des aktuell persönlich haftenden Gesellschafters müsse noch erfolgen, die Dauer sei ungewiss.

Der Insolvenzverwalter habe den Kläger als Verfügungsberechtigten angegeben.

Mit Bescheid 7. November 2017 erließ das Landratsamt ... folgende Anordnung:

1. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird verpflichtet, zur Sicherung vor herabfallenden Putzteilen eine Abhängung mit Netzen der kompletten westlichen Giebelfläche des Wohnhauses innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzubringen. Die Befestigung des Netzes/der Netze hat in denkmalschonender Weise zu erfolgen; die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG wird hierfür erteilt.

2. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird verpflichtet, eine geeignete Absperrvorrichtung gemäß beiliegendem Lageplan vom 7.11.2017 auf der Nord-Ost- und Süd-West-Seite des Wirtschaftsteils innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids zu errichten, so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich am Anwesen abgesperrt wird.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet.

Im Adressfeld des Bescheids war angegeben:

... GmbH & Co. KG

Herrn ... (sen.)

...

...

In den Bescheidgründen wurde unter anderem ausgeführt: Bei einer Baukontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 20. Oktober 2017 sei festgestellt worden, dass sich der Wirtschaftsteil in einem baulich sehr schlechten Zustand befinde und das Dach flächenweise stark eingefallen sei. Die noch vorhandenen Dach- und Seitenwandelemente seien akut einsturzgefährdet; durch das Fehlen einer vollständigen Bedachung gelange bei Niederschlag Wasser in das Gebäudeinnere und könne die noch vorhandenen Elemente beschädigen. Äußerst bedenklich erscheine derzeit der bauliche Zustand, so dass der Wirtschaftsteil aufgrund der Einsturzgefahr nicht betreten werden dürfe. Es bestehe die Gefahr, dass weiterhin Teile des Daches auf privaten und öffentlichen Grund fielen und bei einem etwaigen (Teil-) Einsturz des Gebäudes Gefahr für Leib und Leben bestehe. Der Wohnteil des Gebäudes hingegen sei vom eingestürzten Dach nicht betroffen. Jedoch platzten auf der Giebelseite im Norden (große) Putzelemente ab und stürzten zu Boden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Kreisstraße bestehe die Gefahr, dass diese Putzelemente auf die öffentliche Straße fielen; daher bestehe auch eine Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern und Passanten.

Die Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 des Bescheidtenors beruhten auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Art. 54 Abs. 4 BayBO ermächtigte insbesondere dazu, erforderliche Sicherungsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen anzuordnen. Das Landratsamt gehe davon aus, dass eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen bestehe, die sich im betreffenden Gebäudeteil, in dessen Nähe und darüber hinaus auf den benachbarten Grundstücken, insbesondere auf der nördlich vorbeiführenden Kreisstraße, aufhielten. Ein längeres Zuwarten sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht mehr verantwortbar, da derartige Schäden ohne jede Vorankündigung eintreten könnten. Die angeordneten Maßnahmen seien notwendig und führten zu keinem über den Zweck hinausgehenden Eingriff.

Von einer Anhörung habe nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden können.

Die Verpflichtungen zur sofortigen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach Ziffer 1 und 2 des Bescheids seien an Herrn ... ... (sen.) als Zustandsstörer zu richten.

Am 6. Dezember 2017 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. November 2017 aufzuheben.

Ferner ließ die ... ... GmbH & Co. KG, „vertreten durch Herrn ... ... (sen.)“, Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2017 Klage erheben (Au 4 K 17.1839).

Zur Begründung beider Klagen wurde mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 ausgeführt: Der Bescheid richte sich zu Unrecht gegen Herrn ... ... sen. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen; er habe auch keine Verfügungsgewalt über das Grundstück. Auch die ... ... GmbH & Co KG sei nicht richtiger Adressat der Verfügung. Ursprünglich sei diese Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 30. April 2002 sei über das Vermögen der ... ... GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter sei Rechtsanwalt,, bestellt worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Rechts des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die ... ... GmbH & Co KG habe ihre Verfügungsgewalt über das streitgegenständliche Grundstück damit verloren. Der Insolvenzverwalter habe mit Schreiben vom 17. Mai 2006 eine Reihe von Grundstücken, die im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Allerdings befinde sich das streitgegenständliche Grundstück nicht darunter. Das Landratsamt habe seinen Bescheid daher gegen den Insolvenzverwalter richten müssen. Zudem sei die Insolvenzschuldnerin bereits aufgelöst. Hiervon sei das Landratsamt in seinem Schreiben vom 28. September 2017 selbst ausgegangen. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt den Bescheid gleichwohl an die ... ... GmbH & Co KG richte.

Der Bescheid sei auch rechtswidrig, weil keine Anhörung der Betroffenen erfolgt sei. Das Landratsamt habe eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen zwar behauptet, jedoch keinen Nachweis diesbezüglich geführt.

Zudem sei Ziffer 2 des Bescheids unbestimmt. Was unter einer „geeigneten Absperrvorrichtung“ zu verstehen sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der Lageplan äußere sich lediglich dazu, wo die Absperrvorrichtung anzubringen sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Das gegenständliche Grundstück sei vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 23. November 2009 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden. Folglich sei die Firma ... ... GmbH & Co KG verfügungsberechtigt und somit der richtige Adressat des Bescheids. Herr ... ... sen. habe mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 den Erhalt der Insolvenzfreigabe quittiert.

Die persönlich haftende Gesellschafterin der ... ... GmbH & Co KG sei die ... GmbH, die bereits im Jahr 2012 gelöscht worden sei, so dass derzeit keine persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG existiere.

Ferner trete Herr ... sen. in den an das Landratsamt gerichteten Schreiben als Verwalter der über das Grundstück verfügungsberechtigten ... ... GmbH & Co KG auf.

Eine Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG liege nicht vor, da eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen aufgrund drohenden Herabfallens von Putzelementen bestehe, Art. 28 Abs. 2 Nr. BayVwVfG. Im Übrigen werde auch auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme unter Ziffer 2 des Bescheids sei ausreichend bestimmt. Die geeignete Absperrvorrichtung werde mittels dem Bescheid beigefügten Lageplan dahingehend konkretisiert, das neben der zeichnerischen Lage der Absperrung der Zusatz „Bauzaun“ angebracht sei.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ die Klägerseite erwidern. Dem Kläger ... (sen.) sei nicht mehr geläufig gewesen, dass das hier streitbefangene Grundstück an die ... ... GmbH & Co. KG freigegeben worden sei. Eine Nachfrage beim Insolvenzgericht sei zunächst nicht erfolgreich gewesen, weil dort die Akten momentan nicht vorhanden seien. Der Kläger habe mit notarieller Urkunde sein Geschäftsführeramt der ... GmbH am 6. April 2018 mit sofortiger Wirkung aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Die GmbH & Co. KG selbst verfüge über kein Vermögen, das verwertbar wäre. Das streitgegenständliche Anwesen sei mit hohen denkmalschutzrechtlichen Auflagen belegt und könne daher nicht abgerissen werden. Eine Sanierung sei so teuer, dass sich hierfür auch kein Kaufinteressent finde.

Am 11. April 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Eine Anhörung des Klägers gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG war gem. Abs. 2 Nr. 1 der Norm entbehrlich; eine sofortige Entscheidung erschien angesichts des Zustands des Gebäudes auf Fl.Nr., Gemarkung, wegen Gefahr in Verzug, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse notwendig. Unstreitig waren bei Bescheiderlass bereits Teile des Wirtschaftsteils des landwirtschaftlichen Anwesens eingestürzt. Der Kläger hat das Landratsamt selbst mit Schreiben vom 13. April 2017 (Bl. 5 denkmalfachlicher Akt) darauf aufmerksam gemacht, dass das Gebäude nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet sei und nicht mehr betreten werden dürfe; diese Aussage bezieht sich offenbar – nachdem keine weitere Differenzierung erfolgte – auf das Gesamtgebäude, d.h. Wohn- und Wirtschaftsteil. Hinsichtlich des von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfassten Herabfallens von Putzteilen ergibt sich aus den vom Landratsamt bei einem Ortstermin am 20. Oktober 2017 gefertigten Fotos (Bl. 5 ff. Behördenakt) augenscheinlich, dass bereits großflächige Putzteile aus der Giebelwand herausgebrochen waren und dass es der Gesamtzustand des Gebäudes erwarten ließ, dass derartiges jederzeit wieder passieren kann. Auch aus einem Vergleich mit dem im Denkmalatlas vorhandenen Foto (Bl. 3 Behördenakt) ergibt sich eine klare Verschlechterung des Zustands der fraglichen Fassade. Mit einem weiteren Einsturz des Gebäudes oder einem weiteren Herabfallen von Bauteilen musste, zumal mit Blick auf mögliche Herbstbzw. Winterstürme und Schneelasten, bei Bescheiderlass weiterhin gerechnet werden. Hinzu tritt, dass das Gebäude im Ortskern von ... sowie direkt an einer Kreisstraße gelegen ist, so dass sich regelmäßig Personen in der unmittelbaren Nähe des Gebäudes aufhalten. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris Rn. 13).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits wenige Wochen vor Bescheiderlass (28.9.2017) auf Anfrage des Klägers als „Verwalter“ an diesen ein Schreiben gerichtet hat, in dem sowohl der Zustand des Gebäudes als auch die Frage der Verfügungsbefugnis / Eigentümerstellung sowie die gesellschaftsrechtliche Situation thematisiert worden waren. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Auch hatte der Kläger selbst das Landratsamt, wie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 13. April 2017 auf die Einsturzgefährdung hingewiesen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen für Sicherungsmaßnahmen konnten daher nicht überraschend sein; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, was klägerseits bei einer Anhörung zusätzlich zu dem bereits erfolgten Schriftwechsel geltend gemacht worden wäre.

Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel zwischenzeitlich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, seine Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzutragen; der Beklagte ist hierauf in der Klageerwiderung eingegangen.

Der Bescheid vom 7. November 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob auf Art. 54 Abs. 4 BayBO (Anforderungen an bestandsgeschützte Gebäude) zurückgegriffen werden musste. Die mit dem Bescheid getroffenen Anordnungen provisorischer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Absperrungen) bei einer – wie hier gegebenen – Gefahr für Personen durch herabstürzende Bauteile bzw. die Anordnungen von Maßnahmen zur Gewährleistung der – hier gefährdeten – Verkehrssicherheit können auch auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden (vgl. Beispiele bei Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 52 m.N. aus der Rechtsprechung). Ein etwa nötiger Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich; die Begründung für die bescheidmäßig getroffenen Regelungen würde nicht in ihrem Wesen geändert (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 10 m.w.N.), denn Anlass (Baufälligkeit eines Gebäudes führt zu Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie einer Gefahr für die Verkehrssicherheit) und Ziel der Maßnahmen (Beseitigung dieser Gefahren) wären identisch.

Im Übrigen lagen auch die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor. Eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit folgt, wie ausgeführt, aus dem Zustand des Gebäudes und dem jederzeit möglichen Eintritt einer weiteren Verschlechterung, einschließlich des Herabfallens von Bauteilen.

Der angefochtene Bescheid ist auch im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend bestimmt. Selbst ohne den Lageplan, auf den Ziffer 2 des Bescheids verweist, kann der Kläger als Betroffener der Formulierung „geeignete Absperrvorrichtung“ in Verbindung mit der Beschreibung des damit verfolgten Ziels („…so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich im Anwesen abgesperrt wird“) klar entnehmen, was von ihm verlangt wird, zumal der Kläger in einem Schreiben vom 4. April 2017 (Bl. 2 denkmalfachlicher Akt) die Berufsbezeichnung „Dipl.-Ing. (FH) – Architekt B.D.A.“ angegeben hat sowie er selbst offenbar davon ausging, bis zur Niederlegung am 6. April 2018 Geschäftsführer einer ... GmbH gewesen zu sein. Die Offenheit der Formulierung („geeignet“) kommt dem Kläger sogar zu Gute, da damit – so lange das Bescheidziel erreicht wird – eine gewisse Flexibilität einhergeht.

Der Bescheid richtet sich – wie sich aus der Adressierung des Bescheids sowie aus Nr. 7 und Nr. 4 der Bescheidgründe ergibt – auch zu Recht gegen den Kläger. Dem steht nicht entgegen, dass Grundstückseigentümerin die ... ... GmbH & Co. KG ist. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG – der als allgemeine Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit heranzuziehen ist (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 152; Dirnberger, a.a.O., Art. 54 Rn. 110) – können Maßnahmen ausdrücklich „auch“ gegen den Eigentümer gerichtet werden. Eine Verantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG ist damit folglich nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ebenfalls verantwortlich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besitzt. Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage oder ob die tatsächliche Gewalt gegebenenfalls sogar ohne Rechtsgrundlage erlangt worden ist (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 171). Wegen des im Sicherheitsrecht geltenden Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr kann es dabei nicht Aufgabe der Behörde sein, schwierige und zeitraubende Ermittlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art hinsichtlich der in Frage kommenden Störer anzustellen. Entsprechend dem Zweck der angewendeten Befugnisnormen (effektive Gefahrenabwehr) können auch nach den Grundsätzen der Anscheinsbzw. Verdachtsstörerhaftung sicherheitsrechtliche Anordnungen gegenüber Personen ausgesprochen werden, wenn gewichtige Indizien für deren Verantwortlichkeit sprechen. Das Polizei- und Sicherheitsrecht ist darauf ausgerichtet, einen raschen Zugriff auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten zu ermöglichen. Kommen mehrere Störer in Betracht, kann die Behörde die Anordnung an alle oder nur an einen oder mehrere einzelne Störer richten (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.8.2006 – Au 4 K 06.403 – juris Rn. 27 m.N. aus der Rspr. des BayVGH).

Nach diesen Maßstäben ist eine Verantwortlichkeit des Klägers anzunehmen; insbesondere hat er sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als maßgeblich Verfügungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Verantwortlicher geriert (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 164). Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten mehrfach als „Verwalter“ aufgetreten (Schreiben vom 4.4.2017, vom 13.4.2017 und vom 29.8.2017; Bl. 2, Bl. 5, Bl. 34 denkmalfachlicher Akt). In der Sache hat er an mehreren Besprechungen bzw. Besichtigungen bezüglich des streitgegenständlichen Anwesens teilgenommen (vgl. sein Schreiben vom 4.4.2017). Wie ausgeführt, war er es, der das Landratsamt auf die Einsturzgefährdung hingewiesen hat; er könne – als „Verwalter“ – daher keine Haftung mehr übernehmen (Schreiben vom 13.4.2017). Ferner hat er die Landrätin um eine verbindliche Aussage zum weiteren Verfahren gebeten (Schreiben 29.8.2017). Insbesondere hat der Kläger auch, nachdem der Insolvenzverwalter der ... ... GmbH & Co. KG das in Rede stehende Grundstück mit Schreiben vom 23. November 2009 (Anlage zur Klageerwiderung) freigegeben hatte, mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 um einen Schlüssel für das Gebäude sowie um einen aktuellen Lageplan gebeten. Damit spricht alles dafür, dass eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf das in Rede stehende Anwesen gegeben ist; auf die genannten Anhaltspunkte kann eine sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers gestützt werden. Der Kläger hat erst dann seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestritten, als ihm aus dem streitgegenständlichen Anwesen konkrete Verpflichtungen erwuchsen; dies ist widersprüchlich und vermag seine sicherheitsrechtliche Verantwortung nicht zu beseitigen.

Die Anordnungen mussten sich auch nicht wegen § 80 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter richten. Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht freigeben (Uhlenbruck/Mock, InsO, § 80 Rn. 30). Dies ist hier hinsichtlich des fraglichen Grundstücks mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. November 2009 (vgl. Anlage zur Klageerwiderung) geschehen. Unerheblich ist insoweit, ob die Freigabe an die ... ... GmbH & Co. KG (so Schriftsatz der Klägerseite vom 6.4.2018) oder an den Kläger (so Adressierung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 23.11.2009) erfolgte. Entscheidend für eine Verantwortlichkeit des Klägers ist, dass auf Grund der Freigabe keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG anzusehen ist.

Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers als Verantwortlichem auch ermessensgerecht. Innerhalb der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen darf sich die Behörde bei der Störerauswahl sehr weitgehend von Zweckmäßigkeitsüberlegungen leiten lassen und die Anordnungen gegen denjenigen richten, bei dem sie voraussichtlich am wirkungsvollsten sein werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 27). Angesichts der gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Unklarheiten bezüglich der ... ... GmbH & Co. KG als Eigentümerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Bescheid auch an den Kläger ergangen ist, bei dem – wie ausgeführt – eine Verantwortlichkeit für das Anwesen besteht und bei dem der Beklagte angesichts seines Vorverhaltens davon ausgehen konnte, dass er zur Erfüllung der Anordnungen und damit zur vorläufigen Beseitigung der Gefahr im Stande war.

Angesichts des Zustands des Gebäudes und der – wie ausgeführt – darauf zurückzuführenden konkreten Gefahr, dass Leib und Leben von Menschen sowie die Verkehrssicherheit verletzt werden könnten, erweisen sich die geforderten Maßnahmen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ermessensgerecht. Dass mildere Mittel als die geforderten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Betracht kämen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage einer wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Gebäudes ist – erst – zu prüfen, sollte ein Antrag auf Erteilung einer Beseitigungserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gestellt werden; hierbei ist u.a. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen (vgl. näher BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris).

Rechtliche Bedenken hinsichtlich der u.a. auf Art. 36, 31 BayVwZVG gestützten Androhung von Zwangsgeldern (Ziff. 3 des Bescheids) bestehen ebenfalls nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 12.79

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. August 2015

(VG München, Entscheidung vom 24. November 2009, Az.: M 1 K 09.939)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 940

Hauptpunkte: Abbruch eines Baudenkmals; Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; wirtschaftliche Zumutbarkeit; keine Beschränkung auf sog. denkmalbedingten Mehraufwand; Zulässigkeit von Abschreibungen;

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch die Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (FlNr. 1027/4 Gemarkung S.);

hier: Berufung des Beklagten sowie Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 12. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Änderung von Nummer I des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines ehemaligen Bauernhauses.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 lehnte das Landratsamt die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals ab. Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege handelt es sich um ein einfaches, aber für die Zeit typisches Kleinbauernhaus aus dem 19. Jahrhundert. Die historische Bausubstanz und Ausstattung seien weitgehend erhalten und in jüngerer Zeit auch nicht wesentlich verändert worden. Der gute Gesamtzustand spreche für die Sanierungsfähigkeit und die Erhaltung des Gebäudes.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger erstmals ein Gutachten vorgelegt, wonach Sanierungskosten in Höhe von ca. 1,1 Mio. € anfielen, um das Gebäude in einen denkmalgerechten Zustand zu versetzen. Insbesondere müsse zur Abwehr des aus dem Untergrund in das Mauerwerk drückenden Wassers das Gebäude mit einer wasserdichten Betonwanne unterfangen werden. Der Sanierungsaufwand sei bei jährlichen Mieteinnahmen von knapp 12.000 € wirtschaftlich nicht zumutbar. Der Beklagte hielt den von den Klägern angesetzten Sanierungsaufwand für deutlich überhöht. Mit Urteil vom 24. November 2009 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung der Abbrucherlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und im Übrigen die Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen. Eine verlässliche Aussage darüber, ob den Klägern die Erhaltung des Denkmals zumutbar sei, lasse sich nach den vorliegenden Angaben der Beteiligten nicht treffen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe das Landratsamt den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung der Abbrucherlaubnis zu, weil sie durch die Sanierung nicht unzumutbar belastet würden, wofür sie die Darlegungs- und Beweislast treffe. Bei der erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung seien die Sanierungskosten - abzüglich der fiktiven Kosten für den in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalt und der sogenannten bau- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten - sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Erträgen aus dem Denkmal und den bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und den Steuervergünstigungen gegenüberzustellen. Die von den Klägern ermittelten Sanierungskosten seien deutlich überhöht. Auszugehen sei von einem Aufwand von maximal 2.500 € je Quadratmeter Wohnfläche. Die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer aufwenden müsse, hätten außer Betracht zu bleiben, da der Eigentümer eines Denkmals bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht besser gestellt werden dürfe als ein „normaler“ Hauseigentümer.

Nachdem die Kläger nach der Berufungsbegründung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt hatten, hat der Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2012 mit Beweisbeschluss vom 28. August 2013 ein Sachverständigengutachten zum Zustand des Baudenkmals, zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und den Kosten eingeholt, das der Sachverständige in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 erläutert hat. In seinem Gutachten vom 2. März 2014, das mit Schreiben vom 6. Juni 2014 und vom 26. Januar 2015 ergänzt worden ist, schlägt der Sachverständige Maßnahmen zum Schutz der Fundamente und zur Wärmedämmung vor, die sich auf einen Betrag von 500.000 € belaufen. Die Errichtung einer wasserdichten Betonwanne sei nicht erforderlich; vielmehr genügten neben der Sanierung des Dachs wärmegedämmte Bodenplatten in den einzelnen Räumen und eine Abdichtung der Fundamente von außen.

Der Beklagte hält das vom gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagene Konzept für geeignet und angemessen. Nahezu alle vor dem Zweiten Weltkrieg errichteten Gebäude besäßen keine durchgehende Bodenplatte. Die Forderung nach einer dichten Wanne würde mangels wirtschaftlicher Zumutbarkeit häufig den Abbruch von Baudenkmälern nach sich ziehen.

Er beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes zu erteilen.

Ihnen stünde ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zu, weil der Erhaltungsaufwand für das Baudenkmal wirtschaftlich nicht tragbar sei. Da sie ihrer denkmalrechtlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen seien und mit einem Sachverständigengutachten dargelegt hätten, dass das Objekt sich nicht selbst trage, würden der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Gewährleistung des Eigentums die Verwaltungsgerichte verpflichten, die Frage der Zumutbarkeit aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen. Abgesehen von der Annahme unrealistisch niedriger Preise für die Dachsanierung sei zur Vermeidung von aufsteigender Bodenfeuchtigkeit eine durchgehende, abgedichtete Bodenplatte erforderlich, was der weitere von ihnen beauftragte Gutachter mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 erneut bestätigt habe. Darüber hinaus müssten auch die Tilgungsleistungen im Rahmen der Darlehensfinanzierung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, weil spätestens nach 25 Jahren neuerlich Reparaturarbeiten erforderlich würden.

Da der Umfang der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfassten Betriebskosten in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 nicht abschließend geklärt werden konnte, erklärten sich die Beteiligten mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die Anschlussberufung der Kläger bleibt erfolglos, weil der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar ist und den Klägern daher kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals zusteht (1). Die Berufung des Beklagten hat dagegen Erfolg, weil Gesichtspunkte, die eine erneute Ermessensentscheidung erforderlich machen, nicht erkennbar sind (2).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis zur Beseitigung eines Baudenkmals versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn der genannten Bestimmung sich in der Regel aus der die Eigenschaft als Baudenkmal begründenden Bedeutung des Bauwerks (Art. 1 Abs. 2 DSchG) ergeben. Allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vornherein unmöglich ist, mag dies anders sein (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141). Dass dies anzunehmen wäre, wird auch von den Klägern nicht behauptet.

1. Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands ist das den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter angemessener Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) aber in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 a. a. O.). Das ist nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U. v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; VGH BW, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG RhPf, U. v. 26.5.2004 - 8 A 12009/03 - BauR 2005, 535; OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG Saarl. U. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U. v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U. v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht „selbst trägt“. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ist der durch das Baudenkmal veranlasste Aufwand dem aus dem Objekt zu erzielenden Ertrag gegenüberzustellen. Zwar muss es der Eigentümer eines Baudenkmals angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 a. a. O.). Andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften.

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist es erforderlich, dass der Eigentümer die nach Möglichkeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für eine zeitgemäße Nutzung und den daraus resultierenden Aufwand sowie den mit dem Objekt zu erzielenden Ertrag in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt, die einen prognostischen Zeitraum von etwa 15 Jahren erfasst (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v.17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192; OVG NW, U. v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris). Die den Eigentümer treffende Mitwirkungs- und Darlegungspflicht (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141) entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden nach Art. 4 und 5 DSchG bestehenden Aufgabenverteilung. Denn regelmäßig ist nur der Eigentümer in der Lage, ein geeignetes Nutzungs- und Sanierungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf die Informationen zuzugreifen, die eine Bewertung der Sanierungsmaßnahmen in denkmalpflegerischer und wirtschaftlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BVerwG, B. v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 - NVwZ 2010, 256). Kommt der Denkmaleigentümer dieser Darlegungspflicht, wenn auch möglicherweise erst im gerichtlichen Verfahren nach, so haben die Verwaltungsgerichte die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und, gegebenenfalls durch Einschaltung von Sachverständigen, aufzuklären, ob der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar ist, weil bei Verneinung dieser Frage ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals besteht (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich insoweit nicht um Ermessenserwägungen, deren Ermittlung und Bewertung den Denkmalbehörden bei der Entscheidung über die begehrte Abbrucherlaubnis vorbehalten ist. Vielmehr unterliegt die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; BVerwG, B. v. 7.2.2002 - 4 B 4.02 - BRS 66 Nr. 209) der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

1.1 Bei der Ermittlung des erforderlichen Sanierungsaufwands ist nicht nur der sog. denkmalpflegerische Mehraufwand zu erfassen, d. h. Kosten, die anfallen, weil es sich um ein Baudenkmal handelt. Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. OVG Saarl. U. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG NW, U. v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206). Da in die Wirtschaftlichkeitsberechnung sämtliche mit dem Objekt zu erzielenden Erträge eingestellt werden, ist auch der gesamte durch das Objekt entstehende Aufwand zu erfassen. An der im Urteil des Senats vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl. 2011, 303) vertretenen gegenteiligen Auffassung (so auch OVG MV, U. v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris) wird daher nicht mehr festgehalten. Das für die Begrenzung auf den denkmalpflegerischen Mehraufwand herangezogene Argument, der Denkmaleigentümer dürfe bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht besser gestellt werden als ein „normaler Hauseigentümer“, der Belastungen seiner Immobilie ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu tragen habe, berücksichtigt nicht hinreichend, dass diese Aussage nur für sicherheitsrechtliche Maßnahmen gilt. § 177 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zu entnehmen, dass der Eigentümer die Kosten für angeordnete Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nur bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu übernehmen hat.

Allerdings sind aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Kosten für diejenigen Maßnahmen auszuscheiden, die erforderlich werden, weil der Eigentümer Erhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, zu denen er nach Art. 4 Abs. 1 DSchG oder aus sicherheitsrechtlichen Gründen (Art. 54 Abs. 2 und 4 BayBO) verpflichtet war, wobei die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängt (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 a. a. O.), während sicherheitsrechtliche Verpflichtungen unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu erfüllen sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.1989 NJW 1989, 2638). Würden die sog. denkmal- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten für pflichtwidrig unterlassene Maßnahmen den Sanierungsaufwand nicht mindern, könnte der Eigentümer durch Vernachlässigung seiner Erhaltungsverpflichtungen letztlich eine Beseitigung des Denkmals erreichen (vgl. BayVGH, U. v.18.10.2010 a. a. O.). Abzuziehen vom Sanierungsaufwand sind auch Förderbeträge der öffentlichen Hand (zu den steuerrechtlichen Förderungen s. Nr. 1.3), die verbindlich zugesagt oder mit Sicherheit zu erwarten sind. Denn sie verringern den Aufwand des Eigentümers.

Da nach Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der sich die Beteiligten angeschlossen haben, keine denkmal- oder sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten in Abzug zu bringen sind und einmalige Zahlungen der öffentlichen Hand nur in Aussicht gestellt worden sind, wenn ohne sie die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht gewährleistet werden kann, ist im vorliegenden Fall ausschließlich der erforderliche Sanierungsaufwand zu ermitteln. Nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen vom 2. März 2014, dem sich der Senat anschließt, beläuft sich der Sanierungsaufwand nach Abzug der nicht zur Sanierung des Baudenkmals gehörenden Kosten für die Zaunanlagen und die Ergänzung der Kücheneinrichtung auf 500.000 € einschließlich Mehrwertsteuer. Dass damit das von den Klägern veranschlagte Kostenvolumen von rund 1,2 Mio. € deutlich unterschritten wird, ist darauf zurückzuführen, dass die von den Klägern vorgeschlagene Errichtung einer durchgehenden wasserdichten Betonwanne unter dem gesamten Gebäude nicht erforderlich ist, um die im Erdgeschoss des Baudenkmals auftretende Feuchtigkeit zu beseitigen. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Feuchtigkeitsschäden nicht auf drückendes Wasser aus dem Untergrund, sondern in erster Linie auf Kondenswasser zurückzuführen. Da das in den letzten Jahren als Ferienhaus genutzte Gebäude nur kurze Zeit bewohnt und beheizt wird, können sich in der kalten Jahreszeit insbesondere die Außenwände nicht ausreichend erwärmen mit der Folge, dass die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit an den ausgekühlten Wänden des Gebäudes kondensiert. Dafür spricht, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen gemessenen Feuchtigkeitswerte der Wände vom Boden zur Decke hin zunehmen oder zumindest gleichbleiben. Würde über die Fundamente und den Boden des Gebäudes Wasser in nennenswertem Umfang in die Wände aufsteigen, müssten die Feuchtigkeitswerte im bodennahen Bereich der Wände deutlich höher liegen als im Deckenbereich. Zur Erzielung zeitgemäßer Wohnverhältnisse genügt es daher, in den einzelnen Räumen des Erdgeschosses eine wärmegedämmte Bodenplatte, an den Wänden wärmedämmende Silikatplatten und langgestreckte Warmwasserheizkörper in Bodennähe einzubauen, die von einer Zentralheizung erwärmt werden. Nach der Erklärung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 ist eine durchgehende Bodenplatte unter den Fundamenten des Hauses selbst dann entbehrlich, wenn kapillar in den Wänden aufsteigende Feuchtigkeit für die Schäden in stärkerem Umfang als bisher festgestellt verantwortlich wäre. In diesem Fall kann dem Kapillareffekt durch Heizleitungen in den Wänden entgegengewirkt werden. Um darüber hinaus das Eindringen von Niederschlagswasser in die Streifenfundamente des Baudenkmals zu unterbinden, sind vor die Fundamente Wandscheiben aus wasserundurchlässigem Beton zu setzen. Was die Sanierung und Wärmedämmung des Daches angeht, ist der von den Klägern (ca. 50.000 € einschl. MWSt.) und dem gerichtlichen Sachverständigen (ca. 46.000 € einschl. MWSt.) ermittelte Kostenaufwand nahezu deckungsgleich. Soweit die Kläger die vom Sachverständigen für die Reparatur von Türen und Treppen angesetzten Kosten für zu niedrig halten, fällt das angesichts des von ihm für bisher nicht erkennbare Mängel angesetzten Pauschalbetrags von rund 35.000 €, um den er den Gesamtaufwand erhöht hat, nicht ins Gewicht.

1.2 Allerdings sind entgegen des bisher vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Schreiben vom 14. Januar 2009 verwendeten Schemas für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, das der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl. 2011, 303) noch als geeignete Grundlage ansah, nicht die Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, sondern lediglich die zur Finanzierung der Investitionen erforderlichen Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Da dem Sanierungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206; OVG NW, U. v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris). Geht man davon aus, dass die Sanierungskosten in voller Höhe bei dem derzeit marktüblichen Zinssatz von durchschnittlich 1,84% für eine Zinsbindung von mehr als 10 Jahren (s. Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik vom 30.7.2015, S. 4 Wohnungsbaukredite an private Haushalte) finanziert werden, so belaufen sich die Finanzierungskosten bei einem Investitionsvolumen von 500.000 € auf maximal 9.200 € pro Jahr; dabei wird aus Vereinfachungsgründen und zugunsten der Kläger nicht berücksichtigt, dass bei einem Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Raten der Zinsanteil gegenüber dem Tilgungsanteil kontinuierlich sinkt, so dass die reale Zinsbelastung deutlich unter dem Betrag von 9.200 € liegt. Sofern die Kläger Eigenkapital für die Sanierung einsetzen würden, wären dafür grundsätzlich Finanzierungskosten in Höhe der entgangenen Kapitalerträge anzusetzen.

Neben den Finanzierungskosten sind auf der Aufwandseite auch die Bewirtschaftungskosten zu erfassen. Der Senat orientiert sich dabei - wie die übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U. v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U. v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435) - an den §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614). Allerdings können Betriebskosten nach § 27 II. BV nur angesetzt werden, soweit sie nicht auf den Mieter umgelegt werden können (NdsOVG, U. v. 4.10.1984 a. a. O.). Ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Kläger das Gebäude nicht vermieten, sondern selbst nutzen, wäre eine Berücksichtigung der Betriebskosten, wie beispielsweise der Heizkosten, als Aufwand nur gerechtfertigt, wenn auf der Ertragsseite nicht nur die sog. Kaltmiete, sondern die Miete einschließlich der Nebenkosten in Ansatz gebracht würde. Da sich der Nutzungswert des Gebäudes im Regelfall aber an der Kaltmiete orientiert, sind Kosten, die vom Verbrauchsverhalten der jeweiligen Nutzer abhängen, im Rahmen der objektivierten Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuscheiden. Da die Kläger sonstige nicht umlegbare Kosten nicht dargelegt haben, können vorliegend keine Betriebskosten angesetzt werden. Verwaltungskosten (§ 26 II. BV) und ein Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV) fallen im vorliegenden Fall nicht an, weil die Kläger das Gebäude selbst bewohnen wollen.

Als Instandhaltungskosten erscheint dem Senat der auch vom Sachverständigen vorgeschlagene Betrag von 7,10 € je Quadratmeter Wohnfläche (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 II. BV) angemessen; bei einer Wohnfläche von 178 m² ergibt sich damit ein jährlicher Betrag von 1.264 €.

Zudem ist auch bei einem Baudenkmal die Abschreibung vom erforderlichen Sanierungsaufwand zu berücksichtigen. Zwar lehnen die Oberverwaltungsgerichte Abschreibungen ab, weil diese ihrer Zweckbestimmung nach auf die Ersetzung des Objekts durch ein neues Wirtschaftsgut ausgerichtet sind, was mit dem Anspruch der Denkmalpflege, ein Gebäude auf Dauer zu erhalten, nicht zu vereinbaren ist. Anstelle von Abschreibungen werden allerdings Rücklagen für größere Reparaturen in Höhe von 1% der Sanierungskosten entsprechend der Abschreibungsregelung in § 25 Abs. 2 II. BV zugelassen (vgl. NdsOVG, U. v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U. v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206). Ungeachtet des Ziels der Denkmalpflege, Baudenkmäler auf Dauer zu erhalten, unterliegen aber auch Baudenkmäler durch Benutzung, Witterungseinflüsse und Zeitablauf einem stetigen Wertverlust, der bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form der Abschreibung auf der Kostenseite der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. Haaß in Basty/Beck/Haaß, Denkmalschutz und Sanierung, 2. Aufl. 2008, Rn. 463). Könnte der unabwendbare Wertverlust nicht als Aufwand erfasst werden, hätte der Denkmaleigentümer diesen Vermögensverlust ohne Ausgleich hinzunehmen, was mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren wäre. Nach Auffassung des Senats erscheint in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 II. BV eine jährliche Abschreibung in Höhe von 1% der berücksichtigungsfähigen Sanierungskosten angemessen. Der Vorschlag des Beklagten, den Wertverlust über eine auf 9 € pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhte Instandhaltungspauschale aufzufangen, erweist sich dagegen nicht als ausreichend. Wie ein Blick auf die Systematik der Zweiten Berechnungsverordnung zeigt, hält diese neben der je nach Alter des Gebäudes gestaffelten Instandhaltungspauschale auch eine Abschreibung für geboten.

Da der Eigentümer des Baudenkmals den eintretenden Wertverlust durch die Zahlung des Kaufpreises oder der Sanierungsmaßnahmen gleichsam „vorfinanziert“ hat, ist er nicht verpflichtet, den Betrag der Abschreibung für Reparaturen des Baudenkmals zurückzulegen. Der aus der Berücksichtigung von Reparaturrücklagen abgeleitete und im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2010 - 2 B 09.250 - (nicht veröffentlicht) anklingende, die Entscheidung aber nicht tragende Ansatz, dass sich der Finanzierungsaufwand für anfallende Sanierungsmaßnahmen entsprechend der Höhe der in der Vergangenheit vorgenommenen oder unterlassenen Reparaturrücklagen reduzieren würde, verknüpft in unzulässiger Weise die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Sanierungsmaßnahmen in einem überschaubaren zukünftigen Zeitraum Auskunft gibt, mit der Verpflichtung des Eigentümers, im Rahmen des Zumutbaren das Denkmal zu erhalten (Art. 4 Abs. 1 DSchG). Ein Baudenkmal trägt sich wirtschaftlich nur dann selbst, wenn die Erträge aus dem Objekt ausreichen, auch den Wertverlust des Objekts auszugleichen.

1.3 Auf der Ertragsseite sind bei vermieteten Objekten die Mieteinnahmen, bei selbst genutzten Objekten der Gebrauchswert sowie zusätzlich die Steuervorteile für Baudenkmäler nach § 7i oder § 10f EStG anzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141).

Die zu erwartenden Mieteinnahmen oder der Gebrauchswert bestimmen sich nach dem in der Region üblichen Mietzins für Objekte vergleichbarer Größe und Ausstattung. Nebenkosten werden nicht berücksichtigt, da sie in großem Umfang vom individuellen Verhalten der Nutzer abhängen und auf diese umgelegt werden können (s. Nr. 1.2). Bei einer „Kaltmiete“ von 7,13 € je Quadratmeter Wohnfläche, von der die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, beläuft sich der Gebrauchswert für das Baudenkmal der Kläger mit einer Wohnfläche von 178 m² auf 15.230 € im Jahr.

Auch wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist, sind die Vergünstigungen aus der erhöhten Absetzung für vermietete Baudenkmäler nach § 7i EStG und die Vergünstigung für zu Eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler nach § 10f EStG nach den individuellen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Eigentümers zu ermitteln (vgl. VGH BW, U. v.11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 - OVG 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192). Denn nur die konkret erzielbaren Steuervergünstigungen vermindern die durch den Erhalt des Denkmals entstehenden Belastungen. Soweit die Eigentümer entgegen ihrer materiellen Beweispflicht keine hinreichenden Angaben zur Ermittlung der Steuervorteile machen, ist vom maximalen Steuersatz des Einkommensteuergesetzes auszugehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 a. a. O.). Da die Kläger nicht substanziiert dargelegt haben, dass sie nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand einem Steuersatz von 10% unterliegen, ist vom Spitzensteuersatz von 45% nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auszugehen. Bei diesem Steuersatz erzielen die Kläger in 10 Jahren einen Steuervorteil von 202.500 €, was bezogen auf 15 Jahre einem jährlichen Steuervorteil von 13.500 € entspricht. Geht man dennoch zugunsten der Kläger von einem Steuersatz von 10% aus, erzielen sie in 10 Jahren einen Steuervorteil von 45.000 €, was bezogen auf 15 Jahre einem jährlichen Steuervorteil von 3.000 € entspricht.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung führt daher entsprechend der nachfolgenden Aufstellung

Aufwand

Kapitalkosten für 500.000 €

9.200

Abschreibung

5.000

Laufende Instandhaltungskosten

1.264

Betriebskosten

0

Verwaltungskosten

0

Mietausfallwagnis

0

Aufwand gesamt pro Jahr

15.464

Ertrag

Gebrauchswert

15.230

jährlicher Steuervorteil nach § 10f EStG bei Steuersatz von 45%

jährlicher Steuervorteil nach § 10f EStG bei Steuersatz von 10%

13.500

3.000

Ertrag gesamt pro Jahr bei Steuersatz von 45%

Ertrag gesamt pro Jahr bei Steuersatz von 10%

28.730

18.230

Saldo bei Steuersatz von 45%

Saldo bei Steuersatz von 10%

+ 13.266

+ 2.766

zu einem jährlichen Überschuss von 13.266 €. Selbst wenn man den Steuervorteil nach § 10f EStG nur mit 3.000 € ansetzt, ergibt sich ein Überschuss von jährlich 2.766 €. Berücksichtigt man weiter, dass die jährliche Zinsbelastung niedriger liegt, als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt, ist der Erhalt des Baudenkmals den Klägern in jedem Fall wirtschaftlich zuzumuten.

2. Da die Kläger keine aus ihrer persönlichen Situation sich ergebenden Gesichtspunkte vorgetragen haben, die trotz gewichtiger denkmalpflegerischer Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands die Erteilung der Abbrucherlaubnis im Weg einer Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zu einem Ermessensfehler des Landratsamts geführt haben könnten (vgl. BayVGH, U. v.18.10.2010 - 1 B 06.63 - BayVBl. 2011, 303), kommt ein Anspruch der Kläger auf eine erneute Ermessensentscheidung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da die Kläger anstelle des Baudenkmals ein neues Wohnhaus errichten wollen, orientiert sich der Senat an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.