Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 8 AS 14.2485

bei uns veröffentlicht am15.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Gesamtstreitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Antragsteller 3.750,- Euro beträgt.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 80b Abs. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses im Zulassungsverfahren vom heutigen Tag (Az. 8 ZB 14.1900), mit dem der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt hat, Bezug genommen. Damit endet die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage kraft Gesetzes (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 8 AS 14.2485 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80b


(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 8 ZB 14.1900

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Gesamtstreitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt, wo

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Gesamtstreitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 7.500 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für einen Hochwasserschutzdeich im Bauabschnitt 03 B... im Bereich des Unteren M-tals. Das Vorhaben sieht die Abtragung des bestehenden, direkt an der M-fall verlaufenden Deichs und dessen Zurückverlegung und Neuaufbau an der Grenze zu den Privatgrundstücken vor. Zu den angrenzenden Grundstücken gehört unter anderem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B., das im Eigentum der Kläger steht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. November 2013 mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Antragsteller konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf damit einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG, B. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338 m. w. N.). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (BayVGH, B. v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - NuR 2011, 587/589 m. w. N.). Diesen für alle Zulassungsgründe geltenden Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht.

Konkrete Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO werden in dem Begründungsschriftsatz nicht benannt. Bei Auslegung der Zulassungsbegründung wird man am ehesten annehmen können, dass Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Werden solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils behauptet, müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen nur vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2012 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert nach den oben ausgeführten Grundsätzen, dass sich der Antragsteller mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist (BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Die Begründung des Zulassungsantrags enthält lediglich die auszugsweise, weitgehend wörtliche - wenn auch im Aufbau teilweise umgestellte - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. April 2014 (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Zwar wurden die Passagen des erstinstanzlichen Vorbringens insoweit verändert, als die dort verwendete Bezeichnung „Beklagter“ gelegentlich durch „Gericht“ und der Begriff „Planfeststellungsbeschluss“ durch „Urteil“ ersetzt wurde. Dies ersetzt jedoch nicht die Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, das auf das entsprechende Vorbringen der Klägerseite sehr wohl eingegangen ist und ausführlich dargelegt hat, weshalb es den dort vertretenen Auffassungen nicht folgt. Abgesehen davon liegen auch Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

So wird im Urteil des Erstgerichts (S. 9, 10) die Anwendbarkeit der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass der nach der Planung an das Grundstück der Kläger angrenzende Hochwasserdeich, der zur klägerischen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 1 m einhält, wegen seiner Höhe von unter 2 m sowie seiner relativ geringen, im Verhältnis 1 : 2 ausgebildeten Neigung keine gebäudegleiche Wirkung habe und erst recht mit seiner Errichtung kein erdrückender oder einmauernder Effekt verbunden sei. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m ohne Abstandsflächen zulässig sind (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Die von den Klägern bereits in der ersten Instanz zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1989 (11 A 195/88 - juris Rn. 15) erachtete das Verwaltungsgericht schon deshalb als nicht einschlägig, weil die dort im Streit stehende Anschüttung jedenfalls über 2 m hoch und deren Neigung mutmaßlich deutlich höher war. Mit diesen Ausführungen setzt sich die das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholende Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Entgegen der dort aufgestellten Behauptung hat das Verwaltungsgericht auch nicht lediglich auf die Aussicht oder auf Vorteile in der Lage des klägerischen Grundstücks abgestellt, sondern sich auch damit auseinandergesetzt, dass es den Klägern um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Privatbereich geht. Denn in der Entscheidung wird im Weiteren ausgeführt, dass auch bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse keine andere Bewertung gerechtfertigt sei. Dabei berücksichtigt das Erstgericht die Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts, zu denen es unter anderem die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Baugrundstücke als Grundlage unter anderem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und für die Wahrung des Wohnfriedens zählt (S.10 des Urteils).

Auch die Ausführungen zum Bebauungsplan „2. Mangfallbrücke mit Zulaufstraße“ lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erkennen. Die Zulassungsbegründung wiederholt auch insoweit lediglich die bereits in erster Instanz aufgestellte Vermutung, dass die im Streit stehende Rückverlegung des Deichs deshalb den Vorrang vor anderen Planungsalternativen erhalten habe, weil hierdurch eine wesentlich kostengünstigere Anbindung der geplanten Brücke an den Deich ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag bereits als nicht schlüssig erachtet, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der im Bereich des klägerischen Grundstücks gewählte zurückversetzte Deichneubau konkrete Vorteile für die Verwirklichung einer weiteren Mangfallbrücke am hierfür vorgesehenen, ca. 600 m entfernten Standort haben sollte (S. 22 des Urteils). Hierauf geht die Zulassungsbegründung mit keinem Wort ein. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht im weiteren eine vorgenommene Abstimmung zwischen den Vorhabensträgern als nicht nur unbedenklich, sondern sogar sinnvoll erachtet hat, nachdem keine Anhaltspunkte für eine über die alleinigen Erfordernisse des Hochwasserschutzes hinausgehende Deichausführung der hier angefochtenen Planfeststellung vorlagen und der Deichneubau unabhängig von dem möglichen Brückenbau eigenständig errichtet wird. Damit werden schlüssige Argumente, die Zweifel an der Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründe begründen könnten, nicht dargelegt.

Entgegen den auch insoweit lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholenden Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrags hat sich das Erstgericht auch eingehend mit der von den Klägern befürchteten jederzeitigen Einsehbarkeit ihres Grundstücks nach Rücksetzung des Hochwasserdeichs an ihre Grundstücksgrenze auseinandergesetzt (S. 10 bis 12 und S. 24, 25 des Urteils). Dabei kommt es zum Ergebnis, dass derartige nachteilige Wirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben schon deshalb nicht zu erwarten sind, weil die Planfeststellung keine Zulassung des Fußgänger- oder Radfahrverkehrs auf der Deichkrone beinhaltet und eine derartige Nutzung des Deichkronenwegs einer eigenständigen Regelung durch die zuständige Behörde vorbehalten bleibt. Ungeachtet dessen kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger auch im Falle der Zulassung einer solchen Nutzung allenfalls einen gelegentlichen Blick auf ihr Grundstück, nicht aber ein möglicherweise Persönlichkeitsrechte beeinträchtigendes „Beobachten“ vom Deich aus zu erwarten hätten. Offen bleibt, ob ein solches Verletzen von Persönlichkeitsrechten überhaupt möglich ist; jedenfalls sei - so das Erstgericht - ein derart sozial übliches Verhalten bei den konkret gegebenen Verhältnissen hinzunehmen und stelle weder eine Wertminderung des Grundstücks noch eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer dar. Denn das klägerische Grundstück befinde sich in einem innerörtlichen, relativ dicht besiedelten Bereich, in dem wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten regelmäßig und zwangsläufig bestünden. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei, dass der geplante Deich weder besonders auf den klägerischen Garten oder das Wohngebäude hin ausgerichtet ist und auch die Entfernung zu den bewohnten Bereichen gegen eine inakzeptable Beeinträchtigung des Wohnfriedens der Klägerseite spricht. Es weist daher unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung darauf hin, dass die Kläger eine derartige Situation hinnehmen oder Maßnahmen in ihrem eigenen Wohnbereich ergreifen müssten, um sich vor der Möglichkeit der Einsicht durch andere zu schützen. Der Senat hält diese Auffassung für plausibel. Substanziierte Einwendungen gegen diese Begründung sind dem Klägervorbringen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen.

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht durch die Behauptung, das Gericht habe nicht nachvollziehbar die Möglichkeiten einer Vermeidung dieser Nachteile oder ihres Ausgleichs durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen geprüft. In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Kläger durch die Zurückverlegung des Deichs lediglich geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung ihres Grundstücks erleiden, welche vom Vorhabensträger in der vorzunehmenden Abwägung eher über- als untergewichtet abgewogen worden sind (S. 11 bis 14, S. 24, 25 des Urteils). Das planfestgestellte Vorhaben diene dem bislang - unter anderem auch für das klägerischen Grundstück - nicht ausreichenden Schutz des Markts B., Ortsteil H. (linke Mangfallseite) vor einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) und damit dem Wohl der Allgemeinheit. Beachtliche nachteilige Auswirkungen auf das klägerische Grundstück im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG 2010 hat die Kammer unter ausführlicher Würdigung aller von den Klägern vorgetragenen Befürchtungen als ausgeschlossen erachtet. Das Erstgericht kommt daher zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass die allenfalls geringfügigen nachteiligen Auswirkungen für die Kläger nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG 2010 außer Betracht zu bleiben haben und eine Vermeidung oder ein Ausgleich durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht veranlasst war. Die in der Zulassungsbegründung erhobene, pauschal das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende Rüge setzt sich hiermit nicht auseinander und vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.

Auch die in der Begründung des Zulassungsantrags - erneut - aufgestellte Behauptung einer unzureichende Alternativenprüfung ist angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 16 ff. des Urteils) nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die erstinstanzliche Entscheidung auch auf die von den Klägern befürwortete Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Felldolling eingegangen. Ebenso wurde dargelegt, dass das Planungsziel des Vorhabenträgers für das gesamte Hochwasserschutzkonzept im Unteren M-tal, nämlich die mit vertretbarem Aufwand mögliche Maximierung des Retentionsraums durch Deichrückverlegungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben legitim und nur bei konsequenter Umsetzung in allen Bauabschnitten effektiv durchsetzbar ist. Dass eine Deichverlegung nur in einem Teilbereich der Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, trifft nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit auf die Auskunft der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. stützt, so nicht zu. Vielmehr kann danach in lediglich sieben von 40 Bauabschnitten der Hochwasserschutz auf eine Deichsanierung beschränkt werden, da in diesen Bereichen die Bestandsdeiche ausreichend hoch und breit für eine Sanierung sind, während in den anderen Bauabschnitten, wie auch in dem hier in Streit stehenden BA 03, die Standfestigkeit der bestehenden Deiche nicht mehr gegeben ist, so dass sich die notwendige Komplettsanierung in Bezug auf Bauzeit und Baukosten nicht wesentlich von einem Neubau auf die zurückverlegte Deichlinie unterscheidet. Eine schlüssige Gegenargumentation, die die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen vermag, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen.

Nach alledem wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Anforderungen des Darlegungsgebots nicht gerecht. Das gilt auch im Hinblick auf die in dem Schriftsatz behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Weder wurden konkrete Verfahrensfehler benannt noch Umstände dargetan, welche diese Behauptung stützen könnten. Damit wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht einmal im Ansatz ausreichend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.