Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 8 CE 17.2182

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten zur Herstellung einer Erschließungs Straße.

Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin lasse derzeit eine Erschließungs Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichten, die zu hoch angelegt werde. Es sei zu befürchten, dass ihr Grundstück daher in Zukunft von erheblichen Wasserzuflüssen betroffen sei. Derzeit werde die Entwässerungssituation im Plangebiet in einem wasserrechtlichen Verfahren geklärt, dessen Ergebnis abgewartet werden solle.

Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Gang befindlichen Straßenbauarbeiten vorläufig einzustellen, bis zu einer Änderung des Bebauungsplans oder bis zum Abschluss des laufenden wasserrechtlichen Verfahrens, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Anordnungsgrund dargelegt worden sei.

Im Beschwerdeverfahren verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, ein Anordnungsgrund im Sinn einer Eilbedürftigkeit sei „nunmehr gegeben“.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auf Basis der von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; vgl. dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Die seitens der Antragsteller vorgetragenen Gründe vermögen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Die Antragstellerseite hat eine Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines derartigen Anordnungsgrunds voraus (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein solcher glaubhaft gemacht ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist das Verfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig, so ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (BayVGH, B.v. 11.1.1994 – 12 CE 92.3726 – BayVBl 1995, 116 = juris Rn. 23; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 25 Rn. 429 ff., m.w.N.).

Die Antragsteller wenden im Wesentlichen ein, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Sie führen aber zugleich aus, dass die Arbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antragsschriftsatzes zwar unterbrochen gewesen seien, danach aber fortgesetzt worden seien und dass der Straßenkörper am 15. November 2017, dem Tag auf den die am 17. November 2017 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung datiert, „fertig“ erscheine.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden war, wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Es fehlt an der Darlegung, dass der Anordnungsgrund im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht worden ist. Angesichts des Vortrags in der Beschwerdebegründung zur Unterbrechung der Bauarbeiten wäre dies erforderlich gewesen.

Ob und in welchem Umfang neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., § 25 Rn. 409 ff., m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn der Vortrag in der Beschwerdebegründung zur Fortsetzung der Bauarbeiten Berücksichtigung findet, fehlt es nämlich an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sie räumen in der Beschwerdebegründung, die am letzten Tag der Begründungsfrist eingegangen ist, vielmehr selbst ein, dass die streitgegenständliche Straße fertiggestellt erscheine. Die Antragsgegnerseite hat in ihrer Antragserwiderung dazu unwidersprochen ausgeführt, dass die Erschließungsanlage fertiggestellt ist und dass lediglich für Eigentümerwege im südlichen Baugebiet noch die bituminösen Schichten fehlen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, warum dessen ungeachtet noch eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der von ihnen geltend gemachten Nachbarrechte drohen sollte.

2. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend hinweist.

Zwar prüft der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die rechtzeitig und in der gebotenen Weise dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe aber als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11, m.w.N.). Dies wäre aber angesichts des nicht glaubhaft gemachten und auch sonst nicht erkennbaren Anordnungsanspruchs der Fall.

Die Antragsteller stützen ihren Antrag im Wesentlichen auf vermeintlich drohende Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch eine veränderte Entwässerungssituation. Ein daraus resultierender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (etwa aus § 1004 BGB analog; vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2010 – 8 ZB 10.192 – BayVBl 2011, 476 = juris Rn. 5) in Bezug auf die Herstellung der Erschließungs Straße wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor allem die Kausalität des Straßenbaus für die nur sehr pauschal behaupteten Beeinträchtigungen wurde nicht dargelegt. Die Antragstellerseite trägt im Antragsschriftsatz (Akte des Verwaltungsgerichts S. 5) vielmehr selbst vor, dass die Entwässerungsfragen, bei Beachtung bestimmter Vorgaben, im Ergebnis nicht unlösbar erschienen und dass ein laufendes wasserrechtliches Verfahren, das die gesamte Entwässerungssituation im Plangebiet klären solle, noch nicht abgeschlossen sei. Aus der Stellungnahme des Bauträgers vom 6. April 2017, auf die die Antragsgegnerseite im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen hat, sowie aus den in den Akten befindlichen Lageplänen ergibt sich, dass die Höhendifferenz zwischen der streitgegenständlichen Erschließungs Straße und dem mehr als 20 m entfernten klägerischen Grundstück nur rund 1 m beträgt (vgl. Behördenakte S. 1601 ff., 1631 und Akte des Verwaltungsgerichts S. 49), so dass auch insofern Beeinträchtigungen durch die Entwässerung der Straße nicht ersichtlich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand weder der Bebauungsplan als solcher ist, an dessen Wirksamkeit im Hinblick auf die Ausfertigung (vgl. dazu BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 18 ff. und B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.) sowie im Hinblick auf die Bezugnahme auf technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 28.2.2017 – 15 N 15.2042 – BayVBl 2017, 594 = juris Rn. 38, jeweils m.w.N.) Zweifel bestehen könnten, noch bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen.

Selbst wenn – ungeachtet der fehlenden Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs – zugunsten der Antragsteller von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden könnte, würde eine Interessenabwägung zum Überwiegen der Interessen der Antragsgegnerin führen, angesichts des von ihr geltend gemachten Schadens von 200.000 Euro monatlich im Fall eines Baustopps.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der Antrag auf Beiladung der Herren C … und K … M … wird abgelehnt.

II. Der Bebauungsplan Nr. ... - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - für das Gebiet westlich der P … zwischen J … und H …, bekanntgemacht am 24. März 2017, wird bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 2783/5, 2778/10 und 2778/6 der Gemarkung C … Zudem ist er Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 2786 der Gemarkung C … verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohneinheit. Das Grundstück FlNr. 2786 grenzt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... unmittelbar an, die anderen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ...

Am 12. November 2014 beschloss der Bau- und Umweltsenat die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung für das Gebiet westlich der P … zwischen J … und H … Nach dem Billigungsbeschluss vom 18. November 2015 fand in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 die öffentliche Auslegung statt. Da der Entwurf in Folge dieser öffentlichen Auslegung in mehreren Punkten geändert wurde, erfolgte ein erneuter Billigungsbeschluss am 13. April 2016 mit einer erneuten öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 3. Mai 2016 bis 10. Juni 2016. Der Antragsteller erhob fristgerecht während beider Auslegungen Einwendungen, zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2016. In der Sitzung vom 16. November 2016 fand die Abwägung der Einwendungen durch den Bau- und Umweltsenat statt. Am 15. März 2017 beschloss der Bau- und Umweltsenat den Bebauungsplan Nr. ... als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag an den Ratstafeln des Rathauses in der Zeit vom 24. März 2017 bis 24. April 2017 amtlich bekannt gemacht. Zudem erfolgte eine Veröffentlichung im C … Amtsblatt Nr. 11 vom 24. März 2017. Auf der nur in Kopie vorliegenden Satzungsurkunde befinden sich zwei Unterschriften der zweiten Bürgermeisterin, zum einen unter den Verfahrensvermerken betreffend den Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss und zum anderen unter der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Beide Unterschriften sind mit dem 2. Mai 2017 datiert.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 beantragt der Antragsteller im Weg einer einstweiligen Anordnung,

den Bebauungsplan Nr. ... - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - für das Gebiet westlich der P … zwischen J … und H … bis zur Entscheidung über einen Normenkontrollantrag des Antragsstellers außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass er beabsichtige noch fristgerecht einen Normenkontrollantrag zu stellen. Er beruft sich insbesondere auf einen beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, da die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht vorlägen. Es handle sich um unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen im planungsrechtlichen Außenbereich. Lediglich ein abzubrechendes landwirtschaftliches Gebäude sowie Gartenhäuser seien vorhanden. Der planungsrechtliche Innenbereich ende mit der letzten zusammenhängenden Bebauung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten keine Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden. Weiterhin rügt der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung und macht Verstöße gegen das Abwägungsgebot geltend. Dem Antragsteller drohe auch ein schwerer Nachteil. Es sei bereits eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden. Zudem fänden bereits Rodungs- und Erdarbeiten insbesondere auch zur Herstellung der Erschließungsstraßen statt. Dies würde die erforderliche Nachholung der Umweltprüfung durch Schaffung vollendeter Tatsachen unmöglich machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es handle sich sehr wohl um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, so dass von einer Umweltprüfung abgesehen hätte werden können. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Es läge die notwendige Erforderlichkeit der Planung vor. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte von zwei anderen Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans deren Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO. Diese Grundstückseigentümer sind Inhaber der Firma, zu deren Gunsten die Baugenehmigung vom 13. März 2017 erteilt wurde.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.

Die insoweit erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann hier angenommen werden. Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117,209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Insbesondere im Fall eines Antragsstellers, dessen Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, ist in der Regel von einer möglichen Betroffenheit in abwägungserheblichen Belangen auszugehen. Der Antragsteller hat sich insbesondere auf erhöhte Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den zu erwartenden Erschließungsverkehr berufen, was vorliegend im Rahmen der Antragsbefugnis nicht gänzlich auszuschließen ist.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 93, 181). Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn die dafür sprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass sie unabweisbar ist. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens können für die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO von Bedeutung sein, wenn sie sich im Eilverfahren bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschauen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1999 - 2 NE 99.1535 - juris; B.v. 7.8.2008 - 2 NE 08.1700 - juris).

Bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der inmitten stehende Bebauungsplan offensichtlich an schweren, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

a) Der Bebauungsplan wurde nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ordnungsgemäß bekannt gemacht. Satzungen sind als Rechtsnormen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen und bekanntzumachen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich bereits, dass die Ausfertigung vor der Bekanntmachung zu erfolgen hat. Mit der Ausfertigung einer Satzung wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde (Satzung) mit dem Beschluss des zuständigen Organs des Normgebers übereinstimmt (Authentizität) und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalität). Die Ausfertigung muss spätestens unmittelbar vor der amtlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen. Zum Zweck der Ausfertigung hat der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (vgl. dazu bereits grundlegend BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - BayVBl 1991, 23).

Auf der dem Senat vorliegenden Kopie der Originalurkunde findet sich die Unterschrift der zweiten Bürgermeisterin unter den Verfahrensvermerken bis zur Bekanntmachung sowie unter dem Verfahrensvermerk zur Bekanntmachung selbst. Beide Unterschriften tragen das Datum vom 2. Mai 2017. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans fand jedoch bereits am 24. März 2017 durch Aushang an den Ratstafeln sowie Veröffentlichung im C … Amtsblatt vom selben Tag statt. Damit erfolgte die Ausfertigung der Satzung erst nach deren Bekanntmachung. Somit liegt ein Ausfertigungsmangel vor, welcher dazu führt, dass der Bebauungsplan nicht wirksam geworden ist.

b) Weiterhin hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden dürfen.

Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Begriff der Innenentwicklung ist dabei nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzt (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 13a Rn. 24). Die Interpretation dieses städtebaulichen Terminus durch die Gemeinde unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle. Einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht. Denn der Begriff der Innenentwicklung ist nicht wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung so schwierig, dass die richterliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt und deshalb der Gemeinde ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -BVerfGE 84, 34; BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174). Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung. Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung, will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzten, dass die Gemeinden von der Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt.

Nach den vorgenannten Maßstäben liegt zumindest ein erheblicher Teil des Bebauungsplangebiets im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Vorliegend handelt es sich um ein 3,48 ha großes Gelände mit vorwiegend landwirtschaftlich bzw. kleingärtnerisch genutzten Grundstücken. Lediglich ein zum Abbruch vorgesehenes ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude war vorhanden. Westlich des Bebauungsplangebiets befindet sich keine weitere Bebauung. Vielmehr schließt sich im weiteren Verlauf ein kleines Waldgebiet an. Im Übrigens sind lediglich kleinere Nebengebäude wie Gartenhäuschen vorhanden. Ausweislich der Lagepläne sowie der verfügbaren Luftbilder im Bayern Atlas befindet sich nördlich der Straße J … ein Schulkomplex, der den westlichen Rand des Bebauungszusammenhangs begrenzt. Östlich daran schließt sich ein Wohngebiet an. Südlich der Straße am J … endet die geschlossene Bebauung westlich der Grundstücke FlNr. 2785/2, 2785/4 und 2785. Südlich davon endet erneut die Bebauung und wird durch einen breiten Streifen (Grundstücke FlNr. 2783/5 bis 2778/3 und 2777) unterbrochen. Daran schließt sich weiter südlich wieder die Bebauung entlang der Straße H … an. Diese endet westlich mit den Grundstücken 2775/36 und 2775/35. Es kann dahinstehen, ob der sich in den Bebauungszusammenhang erstreckende breite, unbebaute Streifen (Grundstücke FlNr. 2783/5 bis 2778/3 und 2777) als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu beurteilen ist, dessen Möglichkeit der Einbeziehung in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174) ausdrücklich offen gelassen hat. Entscheidend ist hier, dass jedenfalls die Flächen westlich davon (also westlich der im Bebauungsplan festgesetzten in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungs Straße) als bauplanungsrechtlicher Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB einzustufen ist. Damit würde auf jeden Fall die äußere Grenze des bestehenden Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschoben. Mithin scheidet die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall aus.

Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei dem hier gegenständlichen Bereich um einen bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt, kommt es allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan oder das Integrierte Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin an. Dort mögen die Flächen für eine Wohnnutzung vorgesehen sein. Dies entbindet die Antragsgegnerin jedoch nicht von der Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.

Auch eine Anwendung der erst am 12. Mai 2017 und damit nach Bekanntmachung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans in Kraft getretenen Regelung des § 13b BauGB, welche für die Ausweisung von Wohnnutzungen die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ermöglicht, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, dürfte für den Fall einer Neuaufstellung ausscheiden. Die überbaubare Fläche beträgt vorliegend 10.082 m² und überschreitet damit die zulässige Grenze von 10.000 m² wenn auch nur geringfügig.

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt zwar nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu Folgefehlern. Denn die Antragsgegnerin unterließ eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB und erstellte entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich.

3. Es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor. Nach § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO möglich. Hier liegt für die Grundstücke der Personen, welche die Beiladung beantragt haben, bereits eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB vor. Deren Wirksamkeit bleibt grundsätzlich von der einstweiligen Anordnung unberührt, so dass die rechtlichen Interessen nicht unmittelbar berührt werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller zeitnah einen Normenkontollantrag stellen wird.

Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer II. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den (ursprünglich) am 16. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung H. (R.-str. ..., ... A.), das mit seiner Südseite an die Staatsstraße St ... (R.-straße) und mit seiner Ostseite an die R.-straße angrenzt. Er betreibt dort einen Lebensmitteleinzelhandel.

Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst eine überplante Fläche von ca. 10,5 ha und liegt südlich der Staatsstraße ... und westlich der Staatsstraße ... (E.-straße) sowie südwestlich des Antragstellergrundstücks. Im Umfeld der Planungsfläche befinden sich zwei Gewässer, der Weiße Regen mit seinem Talraum nördlich der Staatsstraße St ... und der K.-bach, der von Süden kommend zuerst die Staatsstraße St ... und dann die Staatsstraße ... unterquert und kurz danach nördlich des Plangebiets in den Weißen Regen mündet. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Planbereich (nördlicher Bereich der FlNr. ...) ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb („Vollsortimenter“) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.100 m² sowie für einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 310 m² fest. Im südlichen und westlichen Planbereich sind ein Gewerbegebiet (Teilflächen der FlNr. ...), im südöstlichen Bereich (FlNr. ...) eine Fläche für Gemeinbedarf zum Zwecke der Errichtung des gemeindlichen Bauhofes sowie in östlichen und nordöstlichen Teilbereichen (FlNr. ..., FlNr. ..., Teilflächen von FlNr. ... und FlNr. ...) ein Mischgebiet ausgewiesen (vgl. im Einzelnen neben der Planzeichnung die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 - Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die Hauptflächenanteile der FlNr. ... im nördlichen /mittigen Bereich des Plangebiets sind als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche zur Erhaltung und Entwicklung des Vegetationsbestandes dargestellt, im nordöstlichen Bereich sind Flächen, die nicht als Mischgebiet ausgewiesen sind, als private Grünflächen vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung einer Sondergebietsfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel in dem nicht zentralen Ort mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 vereinbar, weil hiernach Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig seien. Nach dem LEP sei eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen - wie in der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans dokumentiert sei - für die streitgegenständliche Planung vor. Angesichts der dispersen Siedlungsstruktur und der topografischen Situation der Gemeinde könne der LEP-Begriff der „städtebaulich integrierten Lage“ für die Antragsgegnerin ohnehin nur bedingt Anwendung finden. Ein klarer Siedlungsschwerpunkt könne hier nicht definiert werden. Eine direkte Zuordnung zu einem der Siedlungsteile würde die anderen Siedlungsteile entsprechend benachteiligen. Mit der zentralen Lage zwischen den größten Siedlungseinheiten A. und H. werde den Anforderungen des LEP Rechnung getragen. Der gewählte Standort decke in einem 500 m Radius einen maximalen Anteil an Siedlungsflächen im Gemeindegebiet ab. Bei der Wahl des Standortes sei neben der topografischen Situation auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV entscheidend gewesen. Zur Abwasserbeseitigung weist die Begründung des Bebauungsplans unter 10.2.2 (Seite 12) darauf hin, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet eine eher geringe Versickerungseignung aufwiesen und dass deshalb in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Ableitung der Oberflächenwasser in den Weißen Regen ohne weitere Rückhaltemaßnahmen erfolgen werde. Ferner heißt es in der Begründung unter „12 Wasserwirtschaft“, dass das in der Ausgangsplanung angesetzte „worst-case“-Szenario eines zeitlichen Zusammentreffens eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses (HQ100) sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Aktuelle Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchlässe im Dammkörper unter der Staatsstraße St ... hätten gezeigt, dass bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis des Weißen Regen der Planbereich nicht tangiert werde. Auch die Berechnung für den K.-bach zeige, dass ein diesbezügliches hundertjährliches Hochwasserereignis für die Bauleitplanung ohne Belang sei. Eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch den Bebauungsplan sei somit auszuschließen. Selbst unter Berücksichtigung eines 15%-Klimazuschlags würden die vorgesehenen Bauflächen nicht überflutet. Die Gemeinde A. sei dennoch bestrebt, Maßnahmen zum vorsorglichen Hochwasserschutz ergreifen. Im Bereich der Ausgleichsflächen unmittelbar am Weißen Regen werde durch die Anlage von Mulden zusätzlicher Retentionsraum geschaffen. Um negative Auswirkungen durch die Erschließungsmaßnahmen auf das Vorhaben zu vermeiden, seien der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse bei der Entwässerungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Dem Bebauungsplan liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A.“ sowie parallel die Durchführung der „7. Änderung des Flächennutzungsplans“. Im ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand 11. März 2013, der auch Gegenstand der anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, war in der Planzeichnung nachrichtlich (unter Berücksichtigung einer hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros A. mit Stand 21. November 2011) eine Grenze des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets eingetragen, die über diverse zur Bebauung vorgesehene Bereiche im nördlichen Plangebiet verlief. In der Begründung zum damaligen Planentwurf hieß es hierzu, dass Grundlage der Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebiets in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine - wenn auch unwahrscheinliche - „worst-case“-Annahme gewesen sei, bei der sowohl der Weiße Regen als auch der K.-bach jeweils ein hundertjährliches Hochwasser abführten.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt Regensburg unter dem 20. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass es für die betroffenen Bereiche kein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet gebe. Zwecks Bewahrung der Rückhalteflächen in faktischen Überschwemmungsgebieten sei der Antragsgegnerin empfohlen worden, als „Wort-Case-Szenario“ das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwassers im Weißen Regen und eines hundertjährlichen Hochwassers am K.-bach zu berechnen. Rein statistisch würde es sich hierbei um ein zehntausendjährliches Hochwasserereignis handeln. Da die Einzugsgebiete des K.-bachs und des Weißen Regen hydrologisch nicht vollkommen unabhängig voneinander seien, sei die Jährlichkeit tatsächlich kleiner, jedoch sehr viel größer als hundertjährlich. Die Berechnung ggf. verlorengehenden Retentionsraums und dessen Ersatz seien nachvollziehbar darzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser eine Gewässerbenutzung darstelle, die durch das Landratsamt C. zu genehmigen sei. Es werde empfohlen, die Entwässerung nach Vorgaben in bestimmten Merk- bzw. Arbeitsblättern zu planen, die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn das vorgenannte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Topografie sei wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen. Das natürliche Abflussverhalten dürfe nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstünden (§ 37 WHG). Im Plangebiet könne es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten derartige Risiken berücksichtigt werden.

Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz stufte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 den im vorgesehenen Sondergebiet beabsichtigten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Einzelhandelsgroßprojekt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ein, das sich zwar nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, das aber die für einen nicht-zentralen Ort landesplanerisch relevante Höchstgrenze von 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreite. Allerdings sei eine direkte räumliche Zuordnung zu wesentlichen Wohnsiedlungsflächen nicht gegeben. Insofern werde die Planung kritisch gesehen. Ggf. seien Ergänzungen des Fuß- und Radwegenetzes erforderlich. Eine abschließende Bewertung des landesplanerischen Einzelhandelsziels zur städtebaulichen Integration und zur ÖPNV-Erschließung des Standorts sei insofern auf Grundlage der vorliegenden Planung nicht möglich.

Im Anschluss holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros A. (Verfasser Dr.-Ing. M. A.) vom 1. September 2014 ein, in dem für das Plangebiet eine Überschwemmungsrelevanz am Maßstab eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses verneint wurde. Dabei wurden hinsichtlich der beiden relevanten Gewässer zwei Szenarien betrachtet: zum einen das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach (als HQ100-Ereignis bezüglich des Weißen Regen), zum andern das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen (als HQ100-Ereignis bezüglich des K.-bachs). Für diese Untersuchung seien im Vergleich zur vormaligen Untersuchung aus dem Jahr 2011 die Datengrundlagen verifiziert und erheblich erweitert worden. Die Hochwasserspitze für ein HQ100 im K.-bach werde nicht auf den Maximalabfluss für ein HQ100 im Weißen Regen treffen und umgekehrt. Eine bewährte und auch im vorliegenden Fall sinnvolle Annahme sei der - mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmte - Ansatz eines HQ10-Scheitelwerts beim jeweils anderen Gewässer als komplementäre Randbedingung. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2011 stelle sich die Hochwassersituation im Umfeld des Plangebiets nunmehr deutlich anders dar. Das Plangebiet sei von den bestehenden Hochwasserverhältnissen so gut wie nicht betroffen. Bei einem HQ100 im Weißen Regen werde der überplante Bereich überhaupt nicht tangiert. Auch im Fall eines HQ100 im K.-bach sei eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch die Planung ebenso auszuschließen. Im Rahmen der Entwässerungsplanung müssten der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse berücksichtigt werden.

Zudem ließ die Antragsgegnerin eine „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“ durch das Büro für ökologische Studien GbR (Verfasser Dipl. Biol. Dr. H. S. und M. Sc. S. P.) vom 18. September 2014 ausarbeiten. Hierauf wird Bezug genommen.

In der Sitzung vom 9. September 2014 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Kenntnis, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung habe. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landratsamts C. (Sachgebiet Wasserrecht) wurden im Übrigen wie folgt behandelt: Hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet finde eine intensive Abstimmung zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und den Fachplanern statt. Es seien verschiedene Szenarien betrachtet und überrechnet worden. Eine Berücksichtigung des Worst-Case-Szenarios eines gleichzeitigen Hochwassers von Weißem Regen und K.-bach entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamt nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Im Ergebnis zeige sich, dass keine der zur Bebauung vorgesehenen Flächen des streitgegenständlichen Planbereichs von einer Überschwemmung im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses betroffen wäre. Dies werde im hydraulischen Gutachten des Büros A. ausführlich nachgewiesen. Ergänzend werde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung eines 15%-igen Klimazuschlags fast ausschließlich Grünflächen von einer Überschwemmung betroffen wären. In derselben Sitzung vom 9. September 2014 billigte der Gemeinderat sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Entwurf des Bebauungsplans jeweils in den Fassungen vom 9. September 2014. Die Entwürfe wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Parallel hierzu fand das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Unter dem 6. November 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erneut darauf hin, dass die Niederschlagswasserabführung Gegenstand eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse. Die vorliegenden Berechnungen zeigten, dass bei einem HQ100-Hochwasserereignisses sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs keine Rückhalteflächen im Plangebiet betroffen seien. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen tangiere den Planbereich nicht; es erfasse lediglich Flächen nördlich der Staatsstraße St ... Das faktische Überschwemmungsgebiet des K.-bachs beschränke sich hinsichtlich des Plangebiets auf den Straßenbegleitgraben südlich der Staatsstraße St ... Damit sich durch Rückstau an der Staatsstraße ... kein zusätzliches faktisches Überschwemmungsgebiet bilden könne, sei sicherzustellen, dass die vorhandenen Straßendurchlässe im Bereich des neuen Gewerbegebiets dauerhaft offen und damit funktionstüchtig seien.

In einer sachgebietsübergreifenden Stellungnahme des Landratsamts C. vom 19. November 2014 wurde u. a. ausgeführt, dass aus wasserrechtlicher Sicht auch mit Blick auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden.

Der Antragsteller erhob im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit anderen Nachbarn eine der Antragsgegnerin am19. November 2014 zugegangene und auf den 13. November 2014 datierte Sammeleinwendung. U. a. wurde vorgetragen, dass die Staatsstraße im Bereich des K.-bachs höher liege als die dahinter liegenden Flächen, so dass das Hochwasser des K.-bachs dem Gefälle nach zu den tiefliegenden Flachmoor-Wiesen des streitgegenständlichen Plangebiets fließe. Einer Auffüllung dieser Flachmoor-Flächen könnten die benachbarten Anlieger mit Blick auf die Hochwasserlage nicht zustimmen. Es werde die Beibehaltung der vormaligen Überschwemmungslinie wie in der Fassung der ersten Auslegung verlangt. Der Antragsteller konkretisierte zudem über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2014 seine Einwendungen zur Planung. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien defizitär ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des Diplom-Biologen M. S. vom 10. November 2014 verwiesen. Hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes legte der Antragsteller ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der „I. GmbH vom 20. November 2014 „ (Verfasser: Dipl.-Geol. Dr. R. K., Sachbearbeiter: Geol. Dr. M. Z.) vor, das sich kritisch mit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Überflutungssituation und dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des Ingenieurbüros A. auseinandersetzt.

Die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung der Oberpfalz verwies in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorherige Äußerung vom 11. Juli 2013 darauf, dass die vorgesehene Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteleinzelhandels von 1.100 m² von landesplanerischer Seite nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit Nr. 5.3.2 LEP 2013 werde festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung vorgenommen habe, deren Ergebnis im Wesentlichen nachvollzogen werden könne. Insofern werde die Ansicht geteilt, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 geäußerten Bedenken würden nunmehr zurückgestellt.

Am 11. Dezember 2014 beschloss Gemeinderat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ als Satzung und stellte zudem die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“ fest. Laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift hat sich der Gemeinderat - unter Kenntnisnahme u. a. der Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zur Ableitung von Niederschlagswasser und zu wild abfließendem Wasser - hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fragen resp. zur Hochwassersituation in der Schlussabwägung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 sowie auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen wasserrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts berufen. Im Anschluss erteilte das Landratsamt C. mit Bescheid vom 3. März 2015 die Genehmigung für die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“.

Das Landratsamt C. erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2015 eine „naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG“ für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Biotopen der Typen seggen- und binsenreichen Nasswiesen und eines Niedermoores auf diversen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Grundstücken.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 16. März 2015 aus. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte ebenfalls am 16. März 2015. Weder in dieser Bekanntmachung noch in der von ihr erfassten Planurkunde befand sich ein Hinweis, dass die DIN 45691, nach deren Maßgaben im Bebauungsplan flächenbezogene Emissionskontingente festgesetzt wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen), von der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die Antragsgegnerin hat durch Aushang an ihren Amtstafeln am 5. Dezember 2016 eine erneute Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkt, in der auf hingewiesen wurde, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt wurde, wonach die DIN 45691, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.2 und Nr. 10 im Zusammenhang mit der Reglementierung der Geräuschkontingentierung verweisen, im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden könne. Der Original-Bebauungsplan ist in der mündlichen Verhandlung durch Aufbringung eines entsprechenden (selbstklebenden) Hinweises, der vom Ersten Bürgermeister am 5. Dezember 2016 ausgefertigt wurde, auf der Originalurkunde des Bebauungsplans nachträglich ergänzt worden.

Mit seinem bereits am 2. Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er weitere gutachterliche Stellungnahmen der „I. GmbH“ vom 4. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 vorgelegt. Hiernach bestünden Zweifel daran, dass mit dem Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 die voraussichtlichen Wirkungen eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses zutreffend abgebildet worden seien.

Der Antragsteller begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt habe. Das Plangebiet liege nur etwa 50 m von seinem Betrieb entfernt. Ihm werde für sein Grundstück aufgrund der schon jetzt bestehenden Überschwemmungsgefahr von seiner Versicherung keine Elementardeckung angeboten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans und einer hierdurch bedingten Inanspruchnahme von Retentionsflächen könne es zu gravierenderen Überschwemmungen und Schäden kommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Die Prognoseentscheidung zur Hochwasserlage beruhe nicht auf zuverlässigen Daten und Fakten. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Hochwasserlage sei, wie die Ausführungen der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten, defizitär. Die der Hochwasser-Untersuchung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Rechenfälle bildeten das bestehende Risiko nicht hinreichend ab; die den Berechnungen zugrundeliegenden Abflussdaten seien methodisch nicht korrekt ermittelt worden. Das Hochwasserereignis vom August 2002, aber auch kleinere Überschwemmungen aus jüngerer Zeit, dienten als Beleg dafür, dass das Gutachten des Büros A. das tatsächlich bestehende Überschwemmungsrisiko nicht zutreffend darstelle. Das Hochwasser vom August 2002 stelle zudem ein Sonderereignis dar, aufgrund dessen über eine HQ100-Betrachtung für den K.-bach und den Weißen Regen hinaus weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen geboten gewesen wären. Auch habe das wild abfließende Oberflächenwasser keinen Eingang in die Risikoprognose der Untersuchung des Büros A. gefunden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei u. a. die Tatsache, dass die zur Erschließung des Plangebiets festgesetzte nördliche Zufahrt als Querbauwerk innerhalb der Überschwemmungsfläche ein beträchtliches Strömungs- und Abflusshindernis darstelle. Die Abflussmöglichkeiten der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... seien seitens der Antragsgegnerin und ihres Gutachters überschätzt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung außer Acht gelassen, dass das Wasser des K.-bachs bereits bei bloßen Starkregenereignissen nicht mehr unterhalb der Staatsstraße St ... hindurchpasse, sondern sich dort vielmehr zurückstaue und dann zum Plangebiet zurückfließe. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zudem aus der Unvereinbarkeit der Festsetzung des Sondergebiets mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) folge. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet stellten nicht sicher, dass es sich um einen „Nahversorgungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung handele. Zudem summierten sich die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und für den ebenso im Sondergebiet vorgesehenen Getränkemarkt (310 m²) auf eine Gesamtfläche, die über der landesplanerisch zulässigen Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² liege. Zudem sei das Sondergebiet in einer Randlage und damit nicht an einem städtebaulich integrierten Standort festgesetzt worden. Den erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten ausgeschlossen seien, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB sei auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen habe, ob das Plangebiet allein über die bereits bestehende östliche Zufahrt über die E.-straße hätte erschlossen werden können. Das sei nicht nur wegen der Kosten, sondern auch mit Blick auf den Verlust von Retentionsflächen und wertvollem Naturraum (Flachmoor) relevant. Im Übrigen blieben die in der Stellungnahme vom 20. November 2014 im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich unzureichend ermittelter und bewerteter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde ergänzend auf die als Schriftsatzanlagen dem Gericht vorgelegten weiteren Stellungnahmen des Diplom-Biologen M. S. vom 17. Juni 2014 und vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er habe keine Gründe für ein mehr als geringfügiges Gefährdungspotenzial dargelegt. Unabhängig davon, dass er selbst durch baurechtlich genehmigte Aufschüttung seines Grundstücks für eine Insellage zulasten anderer hochwasserbetroffener Grundstück in der Umgebung gesorgt habe, sei spätestens seit dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch die sachverständige Äußerung des Wasserwirtschaftsamts deutlich geworden, dass vom Plangebiet keinerlei Hochwasserrelevanz für umliegende Grundstücke ausgehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes durch Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts C. sowie der Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens, wonach von der Planung keine Beeinträchtigung von Rückhalteflächen ausgehe, umfassend einbezogen und abgewogen. Das zu Planungsbeginn diskutierte „worst-case-Szenario“, für das faktische Überschwemmungsgebiet ein HQ100-Hochwasserereignis des K.-bachs und ein HQ100-Hochwasserereignis des Weißen Regen zu addieren, sei in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt worden, weil dieses Szenario keinem tatsächlichen HQ100-Fall entspreche. Der Antragsteller differenziere im Übrigen nicht zwischen Überflutung durch Hochwasser und Überflutung durch Starkniederschlagsereignisse. Bei einem vom Antragsteller u. a. angesprochenen Starkregenereignis vom Juni 2016 sei der K.-bach - wie von den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort bestätigt werde - nicht über die Ufer getreten. Zudem hätten die durch die Niederschlagsmengen aufgetretenen massiven Wassermengen tatsächlich über die Durchgänge unterhalb der Staatsstraße abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen werde die Abflusssituation nochmals erheblich verbessert sein. Auch bei einem Starkregenereignis vom 29. November bis 1. Dezember 2015 habe es mit der Niederschlagswasserabfuhr keine Probleme gegeben. Das Plangebiet sei auch bei diesem Extremereignis - anders als hierfür freigehaltene Retentionsflächen in der näheren Umgebung - nicht überflutet gewesen. Dass die Planung im Hinblick auf das LEP 2013 zielkonform sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) vom 9. Dezember 2014. Die Formulierung im LEP gehe von sich aus bereits davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe unterhalb einer Verkaufsfläche von 1.200 m² per se solche der Nahversorgung seien. Die Fläche für den Getränkemarkt sei nicht aufzuaddieren. Einen entsprechenden räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel sehe der Plan nicht zwingend vor; es könne ohne weiteres funktionell abgetrennt ein Getränkemarkt errichtet und betrieben werden. Im Übrigen wäre nach Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe das Abweichungsverfahren flexibel anzuwenden. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels-Vorhabenstandorts sei ebenfalls aufgrund der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde als gegeben zu erachten. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Landesplanungsbehörde ausreichend nachgewiesen, dass ortsinterne Lagen nicht zu finden seien. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe belegt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG erfüllt seien. Auch sei eine Verletzung sonstigen Naturschutzrechts nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme vom 31. August 2016 zur Hochwasserbeurteilung im Plangebiet vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 12. Dezember 2016 vorgelegt. Hiernach greife hinsichtlich des Lebensmittelmarktes die für Nahversorgungsbetriebe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m². Das LEP stelle diese Betriebe von vornherein von der Verkaufsflächensteuerung frei, wie die Begründung zu Nr. 5.3.3 Abs. 2 LEP 2013 bestätige. Das geplante Sondergebietes betreffe keine Agglomeration, weil die Begründung zu 5.3 Abs. 2 LEP 2013 hiermit ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfasse. Im Sondergebiet sei jedoch nur ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb - nämlich der Getränkemarkt - vorgesehen, während der Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei. Insofern unterscheide sich der Agglomerationsbegriff des LEP 2013 in Bayern vom Agglomerationsbegriff in anderen Regelwerken, wie z. B. im Regionalplan Neckar-Alb, der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2016 thematisiert werde. Im Übrigen setze entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Agglomeration eine Konzentration bzw. Ballung voraus. Hiervon könne bei lediglich zwei Betrieben in aller Regel nicht ausgegangen werden. Zudem entfalteten die beiden im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe keine überörtliche Raumbedeutsamkeit im Sinne der Begründung zu 5.3 LEP 2013. Sie bänden zusammen ca. 70 bis 80 v. H. der vorhandenen Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort. Zusätzlich seien im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der rd. 160.000 Übernachtungsgäste pro Jahr sowie einer hohen Zahl von Tagestouristen (Seepark A., A. M., Wintersportangebote) weitere Kaufkraftbindungen zu erwarten, so dass insgesamt von einer Bindung der tatsächlich vor Ort vorhandenen Kaufkraft von 50 bis 65 v. H. ausgegangen werden könne. Diese Kaufkraft werde jedoch nicht von den benachbarten Gemeinden abgezogen, sondern bestehe vor Ort durch den Rückgewinn bisher abfließender Kaufkraft sowie durch Umsatzumverteilungen zulasten des bestehenden Lebensmittelmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Hierfür spreche zusätzlich auch die zentrale Lage im dispersen Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin. Hierdurch bestünden relativ große Distanzen zu den entsprechenden Versorgungsangeboten der benachbarten Gemeinden, zumal das geplante Angebot in der Attraktivität nicht mit der in den Nachbargemeinden vorhandenen Qualität vergleichbar sei. Auch überörtlich raumbedeutsame Auswirkungen auf weitere raumordnerische Belange (wie z. B. Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder Verkehr) seien nicht zu erwarten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen im Gewerbe- oder Mischgebiet rechtfertigten keinen generellen bauplanungsrechtlichen Ausschluss von nicht-großflächigem Einzelhandel. Die Vorschriften zu Einzelhandelsgroßprojekten des LEP 2013 hinsichtlich Agglomerationen seien bei Angebotsplanungen wie im vorliegenden Fall nicht pauschal anwendbar. Allenfalls wäre ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im unmittelbaren Anschluss an das Sondergebiet Einzelhandel denkbar, um die Möglichkeit des Entstehens einer Agglomeration zu verhindern. Es seien jedoch derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die auf eine entsprechende Entwicklung an dem gegenständlichen Standort hinwiesen. Ein Widerspruch zu Nr. 5.3.2 LEP 2013 sei auch nicht ersichtlich. Zwar sei der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage zu bewerten. Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßbetriebe sei aber in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung durchgeführt, die nachvollziehbar sei. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation im Bayerischen Wald hätten nur wenige städtebaulich integrierte Standorte identifiziert werden können, diese schieden jedoch mangels Eignung aus. Ungeeignete Standorte seien nach dem Wortlaut von Nr. 5.3.2 LEP 2013 ausdrücklich nicht als Alternative heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 sind von den Beteiligten weitere Akten und Unterlagen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f. = juris Rn. 9). Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss etwa geltend machen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen (d. h. städtebaulich relevanten) Belang des Antragstellers berührt. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.

Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das vorgebrachte Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 a. a. O. juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ff.= juris Rn. 3; NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 22; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 47). Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 f. = juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 f. = juris Rn. 4; B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die Funktion des Normenkontrollverfahrens als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darf durch eine Überspannung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwGO nicht umgangen werden (BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O. juris Rn. 6 ff.). Das bedeutet für das vorliegende Normenkontrollverfahren, dass die Antragsbefugnis ohne Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016, in der die von der Antragstellerseite vorgebrachten und von der gutachterlichen Stellungnahmen der „I. GmbH“ getragenen Einwendungen in Bezug auf die Überschwemmungslage (erstmals) fachlich auf- bzw. abgearbeitet worden sind, zu beurteilen ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil er - insbesondere unter Vorlage diverser gutachterlicher Äußerungen der „I. GmbH“ zur Hochwasser- bzw. Überschwemmungslage - hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass sich durch die Ausweisung der (zusätzlichen) Bebauung im streitgegenständlichen Gewerbegebiet die Hochwassersituation auf seinem Grundstück nachteilig verändern könnte. Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit des Antragstellers offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich unter Ausklammerung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 nicht feststellen, zumal das Grundstück des Antragstellers auch nach den (in Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erfolgten) Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts im HQ100- sowie HQextrem-berechneten Überschwemmungsbereich sowohl des K.-bachs als auch des Weißen Regen liegt (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme vom 31. August 2016, Abbildungen 2, 3, 4 und 5) und auch beim Hochwasserereignis vom August 2002 (vom Wasserwirtschaftsamt als etwa HQ300 eingestuft) von Überschwemmungen betroffen war (vgl. S. 11, Abbildung 8). Demgegenüber begründeten die vom Antragsteller sowohl im Planungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Äußerungen zur Hochwasserlage im Plangebiet jedenfalls bis zur umfassenden Aufarbeitung der aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 gewisse Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte daher auch mit Blick auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers schon im Planungsverfahren den durch ein sachverständiges „Privatgutachten“ untermauerten Einwendungen näher nachgehen müssen. Sie hätte insbesondere das im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der I. GmbH zum Anlass nehmen müssen, vor der Schlussabwägung nochmals eine (dokumentierte) fachliche Abstimmung mit dem eigenen Gutachter und /oder dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen, vgl. auch unten 2. b) aa). Es lag daher nicht auf der Hand, dass die Befürchtung des Antragstellers in Bezug auf eine künftige stärkere Betroffenheit bei Überschwemmungen im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans völlig unbegründet war. Das reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob die Planung tatsächlich am Maßstab von § 77 WHG bzw. §§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 in Bezug auf Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) an Fehlern leidet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst. Insbesondere wird in dieser Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dann nicht als nur vorgeschoben und für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als ungenügend zurückgewiesen werden darf, wenn die Prüfung des genauen Sachverhalts einen nennenswerten Umfang oder eine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, weil auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift (ohne Auswertung des gesamten, im gerichtlichen Verfahren ermittelten Prozessstoffes) mit Blick auf die gegensätzlichen sachverständigen Äußerungen vor der Schlussabwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin die Frage, ob für die Bebauung und die Erschließung Teile des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet liegen und damit entgegen § 77 Satz 1 WHG Rückhalteflächen verloren geht, streitig war. Vor diesem Hintergrund wäre die hiervon abhängige weitere Frage, ob und in welchem genauen Ausmaß das Grundstück des Antragstellers im Falle eines HQ100-Hochwasserereignisses aufgrund des - behaupteten - Verlusts an Retentionsflächen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans stärker betroffen wäre als bisher, durch den Antragsteller nur über erhebliche weitere Ermittlungen zu beantworten gewesen. Hierfür hätte er nicht nur - wie bereits im Planungsverfahren geschehen - ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin beauftragten Expertise sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts begründend in Zweifel zieht. Vielmehr hätte er ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das zum einen eine eigene Darstellung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs hätte enthalten und zum anderen auch eine Berechnung hätte beinhalten müssen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Wegfalls von Retentionsflächen im Plangebiet auf sein Grundstück hat. Dies zu fordern, würde aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannen.

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Einwendungsschreiben vom 13. November 2014, das der Antragsgegnerin am 19. November 2014 zugegangen ist, und damit rechtzeitig vor Ende der Auslegungs- und Stellungnahmefrist (21. November 2014) Einwendungen - insbesondere und auch zur Überschwemmungsfrage - erhoben hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist zwar - nunmehr - ordnungsgemäß bekannt gemacht [s. im Folgenden unter a)]. Er dürfte nach Auswertung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Hochwasser- und Niederschlagswasserproblematik an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel leiden [s.u. b)]. Er ist aber entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst und deshalb unwirksam [s. sub c)]. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO - s.o. 1. a) - um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, so dass bei der materiell rechtlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 3; HessVGH, U. v. 25.6.2014 - 3 C 722/13.N - juris Rn. 10).

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß verkündet. Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die bloße Bezugnahme in Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ im Zusammenhang mit der Festsetzung flächenbezogener Emissionskontingente den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - ZfBR 2014, 158 f. = juris Rn. 4; B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56; B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall war ursprünglich weder auf der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ein Hinweis enthalten, dass die einschlägige DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen (von Amtswegen zu beachtenden) formellen Mangel. Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 im Rathaus der Antragsgegnerin aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21, 22 m. w. N.).

b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt bzw. weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB und /oder § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bzw. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung nicht hinreichend ermittelt bzw. in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

aa) Der Bebauungsplan leidet nicht aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten bzw. abgewogenen Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

§ 78 Abs. 1 WHG ist vorliegend von vornherein nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig, da bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im betroffenen Bereich Überschwemmungsgebiete weder festgesetzt noch vorläufig gesichert waren. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es - anders als etwa im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG - nicht an (NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4). Gemäß § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet ggf. zulässig sein. Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 77 WHG ist systematisch, d. h. unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 WHG auszulegen. Abzustellen ist daher auf das hundertjährliche Hochwasser, das heißt ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Daher bestimmt sich auch hier die räumliche Erstreckung der Rückhalteflächen auf der Grundlage von HQ100, denn dies ist der Mindestmaßstab, nach dem Gebiete vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtet werden und deshalb verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9). Dieser Maßstab entspricht auch der fachlichen Praxis (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 a. a. O.; U. v. 19.2.1992 - 22 B 90.1322 - ZfW 1992, 499 ff.; NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 20).

Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden (speziell im Zusammenhang mit Überschwemmungsrisiken: vgl. NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 35, 42 ff. m. w. N.). Aufgrund der folgenden fachlichen Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme der I. GmbH vom 20. November 2014

- Unplausibilität einer jeweils komplementären HQ10-Abflussbetrachtung des jeweils anderen Flusses bei der Einzelbetrachtung eines HQ100-Hochwasserereignisses des Weißen Regen bzw. des K.-bachs,

- Infragestellen der Abfluss- und Wasserstandsdaten an den Pegeln Bad K. und L.,

- Hinweis auf das Augusthochwasser 2002, das Bereiche des Plangebiets erfasst habe,

- Hinweise aus der Bevölkerung auf weitere Überflutungen des Plangebiets auch bei niedrigeren Wasserständen als HQ100

hätte die Antragsgegnerin vor der Schlussabwägung und vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes (s.o.) durchführen müssen, um sicher zu gehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, und um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen. Auch wenn die Antragsgegnerin eine Überschwemmungsexpertise sachverständig hat erstellen lassen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt akzeptiert wurde, hätte sie sich aufgrund der vorgelegten „Gegenexpertise“ veranlasst sehen müssen, den diesbezüglichen Einwendungen z. B. durch nochmalige Befassung ihres Gutachters und /oder des Wasserwirtschaftsamts nachzugehen, um für die Schlussabwägung im Gemeinderat zu ermitteln, ob die fachlich untermauerten Einwendungen begründet sein könnten. Da dies im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin unterlassen und in der Sache erst im gerichtlichen Verfahren durch den Senat im Wege der Anforderung einer Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nachgeholt wurde, dürfte insofern von einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen sein.

Diesen Ermittlungsmangel sieht das Gericht aber gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich an. Nach der genannten Regelung ist ein Ermittlungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist vorliegend aber zu verneinen. Denn das Gericht ist - im Nachhinein, d. h. aufgrund der Auswertung des gesamten Prozessstoffes unter Einschluss der überzeugenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters dieser Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass durch die streitgegenständliche Planung keine HQ100-relevanten Rückhalteflächen betroffen sind. Der Gemeinderat ist daher bei der Schlussabwägung jedenfalls vom tatsächlich richtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf die Fragen, ob die der Bauleitplanung zugrundeliegende „Untersuchung der Hochwasserverhältnisse“ durch das Ingenieurbüro A. vom 1. September 2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei ist und ob das im Planungsverfahren (d. h. mit der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vorgelegte „Gegengutachten“ zur Hochwasserlage der I. GmbH vom 20. November 2014 der Antragsgegnerin hätte Anlass geben sollen, die dort erhobenen fachlichen Einwendungen nochmals fachlich abzuarbeiten zu lassen, kommt es daher jedenfalls im Ergebnis nicht an.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner (im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren) Stellungnahme vom 31. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Hochwasser HQ100 sowohl hinsichtlich des K.-bachs als auch hinsichtlich des Weißen Regen kein Verlust an Retentionsraum durch die Planung zu befürchten sei. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen beschränke sich bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis im Bereich des geplanten Gewerbegebiets auf Flächen nördlich der Staatsstraße ST ... Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis am K.-bach fließe das Wasser zum weit überwiegenden Teil direkt dem Weißen Regen zu. Ein geringer Teil fließe am nördlichen Ende des Grundstücks mit der FlNr. ... in Richtung Westen über den bereits vorhandenen Straßenbegleitgraben ab. Das faktische hundertjährliche Überschwemmungsgebiet des K.-bachs sei im Bereich des Plangebiets auf diesen Straßenbegleitgraben beschränkt. Das werde durch die zwischenzeitlich veröffentlichten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die nach Maßgabe der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erstellt worden seien, bestätigt. Hiernach sei nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQextrem (hierbei werde der 1,5-fache Hochwasserabfluss eines HQ100 angesetzt, was in etwa einem tausendjährlichen Hochwasserereignis HQ1000 entspreche) in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets eine Überflutung zu erwarten. Bei der Berechnung eines hundertjährlichen Überschwemmungsgebiets werde nur der statistische hundertjährliche Hochwasserabfluss angesetzt. Etwaige Klimaveränderungen, die sich in der Zukunft auf den Hochwasserabfluss auswirken könnten, würden durch die Fortschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse - d. h. ggf. durch Anpassung der Überschwemmungsgebiete - erfasst. Lediglich bei der Planung von staatlichen Hochwasserschutzanlagen werde in Bayern ein Klimafaktor (+ 15%) angesetzt. Dies sei durch das Bayerische Umweltministerium als eine Vorsorgemaßnahme eingeführt worden. Aktuellen Fragestellungen würden demgegenüber immer die aktuell gültigen Hochwasserscheitelabflüsse zugrunde gelegt. U. a. wies das Wasserwirtschaftsamt - neben der Darlegung der statistischen Erhebung und Auswertung vorhandener Daten unter Beachtung der Vorgaben der Wahrscheinlichkeitsberechnung - weiter darauf hin, dass es sich bei dem Hochwasserereignis vom 12. August 2002, auf das sich der Antragsteller berufe, um ein bislang noch nicht beobachtetes Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der erhobenen Daten an den Pegeln L. und B. K. bei HQ300 bzw. HQ200 bis HQ300 einzuordnen sei. Es habe auf einer sehr seltenen Wetterlage beruht.

Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat den Ansatz des Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer HQ100-Ermittlung bzw. -berechnung nicht zwingend ein Klimafaktor anzusetzen ist, sondern dass es den Anforderungen der §§ 76 ff. WHG genügt, die Prognose allein auf den statistischen hundertjährlichen Hochwasserabfluss zu stützen. Denn für zukunftsbezogene Änderungen durch den Klimawandel sieht § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG eine ständige Anpassungspflicht für die Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten vor. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung das sog. Bemessungshochwasser HQ100 an sich ändernde natürliche Rahmenbedingungen anzupassen (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 19, 30), dann erscheint es nicht geboten, bereits bei einer gegenwärtig durchzuführenden Prognose eines HQ100-Ereignisses auf den Klimawandel als (zumal ungewisse) Änderungsvariable in der Zukunft abzustellen. Hätte der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die aus §§ 77, 78 WHG abzuleitenden Einschränkungen für die Nutzung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) - anderes gewollt, hätte er dies im Regelungskomplex der §§ 76 ff. WHG deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch fachlich überzeugt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise des Wasserwirtschaftsamts. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschafsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein erhebliches Gewicht für die Überzeugungsbildung auch der Gerichte. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher grundsätzlich erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschafsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, insbesondere wenn sie durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert wird (BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl. 2015, 864 f. = juris Rn. 39; B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 ff. = juris Rn. 36 m. w. N.).

Eine solche Erschütterung ist der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die schriftsätzlich vorgelegte Fotodokumentation von Starkregenereignissen der letzten Monate vermag die Expertise des Wasserwirtschaftsamt schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die Baumaßnahmen an der Erschließungsstraße im Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht abgeschlossen waren und fachlich, d. h. durch sachverständige Äußerung, nicht belegt wurde, dass die behaupteten Aufstauungen aus Hochwasserereignissen stammen bzw. ein Wasserabfluss dort auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Die Hinweise des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. K. (I. GmbH) vermögen die Expertise des Wasserwirtschaftsamt ebenfalls nicht zu erschüttern. Soweit Herr Dr. K. unter Vorlage eines Schaubildes „Verlauf der Tagesmittelwerte des Abflusses an den Pegeln K. (1947 - November 2015) und L. (1961 - November 2015) darauf hingewiesen hat, dass es im Jahr 1954 bereits ein Hochwasser gegeben habe, das höher als das vom August 2002 gewesen sei, und aufgrund dessen die Richtigkeit der Einstufung des Hochwasserereignisses vom August 2002 durch das Wasserwirtschaftsamt als HQ200 bis HQ300 bezweifelt hat, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies im Folgenden von der Antragstellerseite entkräftet wurde - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Pegel K. zwei Einzugsgebiet erschließe, nämlich den Weißen Regen und den „G. Bach“ (auch K.-bach genannt). Aus diesem Grund sei es nicht widersprüchlich, dass dort im Jahr 1954 bereits ein höherer Abfluss als 2002 gemessen worden sei, da das Hochwasser im Jahr 1954 auch vom „G. Bach“ habe herrühren können. Auch soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Wertung abgegeben hat, dass aus zwei bildlichen Darstellungen über die Beziehung zwischen Wasserstand und Abflusspegel an den Pegeln K. und L. abgelesen werden könne, wie schwierig es sei, aus einer vierzigjährigen Zeitreihe einen genauen hundertjährlichen Hochwasserwert HQ100 zu bestimmen, und zudem beschrieben hat, dass sich für den Pegel L. zwei Datenspuren aus unterschiedlichen Zeitabschnitten ergäben, was auf Veränderungen des Messvorgangs hinweise, vermochte die Antragstellerseite die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers und seines Gutachters betreffen den auch vom Wasserwirtschaftsamt berücksichtigten Umstand, dass für die Erstellung einer Prognose angesetzte (Massen-) Daten (auch aus vergangener Zeit) mit gewissen Fehlern behaftet sein können. Hierauf hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt nochmals in der mündlichen Verhandlung, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016, hingewiesen. In letzterer wird auf Seiten 1 ff. und 15 die allgemeine Methodik der Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten im Wege der kontinuierlichen Erhebung von Daten und deren statistischer Aufarbeitung (verortet beim Bayerischen Landesamt für Umwelt) unter regionalisierter Errechnung von Hochwasserscheitelabflüssen dargestellt. Dabei wird auch bei der statistischen Aufarbeitung und bei der Abschätzung von Hochwasserjährlichkeiten berücksichtigt, dass erhobene Messdaten fehlerbehaftet sein können, vgl. im Einzelnen Seite 15 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht den fachlichen Anforderungen genügten. Für den Senat sind die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts in der fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Vertreters des Fachamts in der mündlichen Verhandlung methodisch einwandfrei erarbeitet worden, sie beruhen nicht auf unrealistischen Annahmen und sind einleuchtend begründet. Mehr kann für eine Prognose - und damit für auch für eine fachlich fundierte Abschätzung eines von vielen Variablen abhängigen Überschwemmungsgebiets - nicht verlangt werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 u. a. - DVBl 2016, 1465 ff. = juris Rn. 77, 82; VGH BW, U. v. 22.10.2014 - 22.10.2014 - juris Rn. 34; speziell für Hochwasserprognosen: NdsOVG, B. v. 16.7.2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12; U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.).

bb) Ein sonstiger Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht ersichtlich. Bei der Abwägung mit den Belangen des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind primär die aus der fachlichen Praxis hervorgegangenen gesetzlichen Wertungen, wonach auf ein Hochwasserereignis abzustellen ist, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, in den Blick zu nehmen. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V. mit § 76 WHG entgegenstehen (OVG NW, B. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 ff. = juris Rn. 140; in der Sache - als selbstverständlich voraussetzend - ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.). Es ist daher sachgerecht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschließlich auf die Betrachtung und Bewertung eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) beschränkt hat. Es ist weder geboten, ein HQextrem (sog. Jahrtausendhochwasser) noch eine Hochwasserlage zwischen HQ100 und HQextrem vertieft in die Abwägung einzustellen (ebenso für das Fachplanungsrecht: NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 74 Rn. 13 m. w. N. spricht bei Hochwasserereignissen jenseits von HQ100 von „höherer Gewalt“). Soweit der Antragsteller aufgrund des Hochwasserereignisses vom August 2002, das nach der - s.o.: nicht erschütterten - sachverständigen Darlegung des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 als Hochwasserereignis zwischen HQ200 und HQ300 anzusehen war, eine über den Normalfall hinausgehende „Sonderfallprüfung“ für erforderlich hält, ist solches bislang in der Rechtsprechung - zu Recht - nicht ernsthaft diskutiert worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 ff. = juris Rn. 100) betrifft mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbare Lärmbelastungen.

cc) Soweit der Antragsteller unabhängig von Hochwasserlagen am Weißen Regen und am K.-bach eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück geltend macht, weil - mit Blick auf vermeintlich funktionsuntüchtige Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... - bei der Bauleitplanung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. ermittelt worden sei, ob und wie das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sicher aus dem Planbereich abgeführt werden könne, ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gem. § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gem. § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich.

Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 1 B 84/15 - juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 131).

Die Antragsgegnerin hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Juni 2013 und vom 6. November 2014 unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der abwägenden Behandlungen am 9. September 2013 und am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ratsbehandlung am 9. September 29013 verwies der Gemeinderat ferner darauf, dass für die Beseitigung des Oberflächenwassers derzeit eine Fachplanung erstellt werde, die eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sicherstellte. Insofern hat die Antragsgegnerin die Problematik des gefahrlos abzuführenden Niederschlagswassers hinreichend in der Bauleitplanung berücksichtigt.

Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Das gilt auch für die Abführung von Niederschlagswasser. Die entsprechende Nachforschungspflicht der Gemeinde liegt jedoch in der Regel erst dann nahe, wenn der womöglich problematische Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist (speziell in Bezug auf Oberflächenwasser: OVG Lüneburg, B. v. 28.4.2003 -1 MN 3/03 - juris Rn. 18). Möglicherweise entstehende Gefahrensituationen hat die planende Gemeinde zwar schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten und in ihre planerischen Abwägung einzustellen (s.o.), sie muss aber nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.

Insofern ist im vorliegenden Fall relevant, dass im Planungsverfahren von der Antragstellerseite noch nicht substanziiert vorgebracht wurde, dass es diesbezüglich aufgrund einer eventuellen Funktionsbeeinträchtigung der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Probleme geben könnte. Diese Einwendung wurde konkret erst im gerichtlichen Verfahren erhoben. Zudem sollte die Oberflächen- und Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Gegenstand eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden, was dann auch schließlich so unter Erweiterung der Durchlassmöglichkeiten umgesetzt wurde (vgl. auch insofern die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016). Ein wirklicher Anlass, eventuellen Problemen hinsichtlich der Niederschlags- und Oberflächenabführung in den Weißen Regen schon auf Ebene der Bauleitplanung vertieft nachzugehen, bestand daher im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin nicht. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2013 und vom 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Problematik im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könne und werde. Sie konnte und durfte folglich nach dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ die Bewältigung diesbezüglich potenzieller Konflikte auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern (BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.).

Im Übrigen hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... zum Weißen Regen im Rahmen der Umsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens stattgefunden und wurde mit Bescheid des Landratsamt C. vom 8. Juni 2015 abgeschlossen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen, In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die beantragte Einleitung in den Weißen Regen nach dem Ergebnis der vorherigen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und eine erhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des benützten Gewässers nicht zu erwarten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die Einleitung nicht gegen die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG verstoßen werde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vertraglich die Unterhaltungslast für bestimmte Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... sowie unterhalb der Abbiegespur zum Plangebiet und damit auch in diesem Rahmen die tatsächliche Verantwortung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe übernommen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 2016).

c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondergebietsausweisung Nr. 5.3.2 LEP 2013 widerspricht. Nach dieser Regelung hat eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (Satz 1). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorliegen (Satz 2). Sollte - vgl. auch die Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde vom 12. Dezember 2016 - der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage und somit als nicht integriert i. S. von Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu bewerten sein, käme es - um einen landesplanerischen Zielverstoß auszuräumen (zum Zielcharakter vgl. NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 27 ff.) - darauf an, ob der Antragsgegnerin der Nachweis gelungen ist, dass geeignete integrierte Standorte für das Einzelhandelsgroßprojekt und damit speziell für das vorgesehene Sondergebiet aufgrund der topografischen Bedingungen nicht gegeben sind. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die Formulierung zur Alternativenprüfung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung den Eindruck hinterlässt, als habe die Antragsgegnerin Alternativflächen nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob dort Sondergebietsflächen und sonstige Gewerbeflächen realisiert werden können. Andererseits hat in der mündlichen Verhandlung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses beigezogene Vertreter der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz glaubhaft dargelegt, die Standortalternativenprüfung beschränkt auf das Sondergebiet selbstständig nachvollziehend untersucht zu haben mit dem Ergebnis, dass geeignetere Standorte im Gemeindegebiet tatsächlich nicht vorhanden seien. Auf die Rechtsfrage, welche Folgen damit in Bezug auf die der Gemeinde obliegende Nachweispflicht bzgl. Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu ziehen sind, kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil der Bebauungsplan mit einer anderen raumordnungsrechtliche Zielvorgabe unvereinbar ist, vgl. im Folgenden bb).

bb) Der Bebauungsplan widerspricht der Zielvorgabe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 und verstößt jedenfalls aus diesem Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

Gemäß der als rauordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1; Alternative 2 kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht). Nr. 5.3.1 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i. S. des Art. 2 Nr. 2 BayLplG (so schon zur Vorgängerregelung B.II.1.2.1.2 des LEP 2006: BayVGH, U. v. 17.12.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 5 ff.). Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben.

Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan der Region 11 Regensburg vom Mai 2011 mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Der Bebauungsplan ermöglicht Einzelhandelsgroßprojekte, die über die in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Grenze von 1.200 m² Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe hinausgehen.

Der Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts geht über den bauplanungsrechtlichen Begriff des (kerngebiets- bzw. sondergebietstypischen) großflächigen Einzelhandelsbetriebs in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinaus. Demgemäß sind auch nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht nur Betriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über die kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestände des § 11 Abs. 3 BauGB hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden - auch unter der Beachtung, dass raumordnungsrechtliche Umsetzungen in den Bundesländern divergieren: VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe nur dann als Betriebseinheit und damit zusammen betrachtet ggf. als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbstständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U. v. 24.11.2005 a. a. O. juris Rn. 21). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an dem Zweck der regelhaften räumlichen Zuordnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (s.o.), ist der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe etwa nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Auch baulich selbstständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen (VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.).

Der Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U. v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall - wie hier allein schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 130 m x 45 m (= ca. 5.850 m²) und einer ebenso großzügigen Regelung über die Grund- und Geschossflächenzahl (im SO-Gebiet jeweils 0,8) - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m² eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² möglich, wäre zudem die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig (vorbehaltlich einer Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen.

Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb einen Betrieb unterhalb der Grenze von 1.200 m² dar. Allerdings definiert Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bau-, als vielmehr wirkorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsgroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversorgungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m² per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu 5.3 (B) LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen zu betrachten sind. Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (der für sich bereits ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellen kann) zusammen mit weiteren Betrieben bei entsprechendem räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 zu betrachten. Der Senat teilt dabei nicht die in der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 vertretene Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), wonach Agglomerationen aufgrund des Wortlauts des Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) LEP 2013 ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben sein könnten. Denn maßgeblich kommt es nach Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 Abs. 2 LEP 2013 auf die raumbezogene Wirkung von betrieblichen Konglomeraten an. Sofern aber bereits zwei oder jedenfalls mehrere nicht-großflächige Einzelhandelsbetrieben ein „zusammengesetztes“ Einzelhandelsgroßprojekt bilden können, gilt dies erst recht für die zusammenfassende Betrachtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einem oder mehreren weiteren nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein - hier von Nr. 5.3.1 LEP 2013 anvisierter - raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 15; OVG SA, U. v. 15.5.2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 164).

Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans lässt im Sondergebiet neben dem Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsfläche max. 1.100 m²) schon ausdrücklich einen weiteren Einzelhandelsbetrieb, nämlich einen Getränkemarkt (max. 310 m²) zu, so dass bereits insofern in der Summe eine Verkaufsfläche von bis zu 1.410 m² durch den Bebauungsplan ermöglicht wird. Es kann dahinstehen, ob eine Agglomeration im Sinne des bayerischen LEP 2013 - wie das StMFLH meint - begrifflich erst bei mehr als zwei Betrieben vorliegen könne (a.A. für die dort einschlägige raumordnerische Regelung im baden-württembergischen Recht VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden im Sondergebiet zulässigen Betriebe im Zusammenschluss die nach Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) für eine Agglomeration erforderliche überörtliche Raumbedeutsamkeit aufweisen (vgl. insofern die in der Stellungnahme des StMFLH vom 12. Dezember 2016 vorgebrachten Daten und die dortigen Bewertungen zum mangelnden Kaufkraftabzug im Verhältnis zu Nachbargemeinden). Denn der Bebauungsplan eröffnet jedenfalls mit den südlich angrenzenden Gewerbeausweisungen verschiedene Möglichkeiten, dass dort Einzelhandelsbetriebe entstehen, die entweder mit den Betrieben im Sondergebiet oder aber (ohne Berücksichtigung der Betriebe im Sondergebiet) untereinander Agglomerationen bilden, die überörtlich raumbedeutsam sind.

Das ausgewiesene GE-Gebiet enthält große Grundstücke mit großzügigen Baugrenzen und ebenso großzügigen Regelungen über die Grundflächenzahl (0,8) und die Geschossflächenzahl (1,6). Hinsichtlich der Nutzungsart sind in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Freiflächenphotovoltaikanlagen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Tankstellen ausgeschlossen. Im Übrigen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO können dort damit auch Einzelhandelsbetriebe errichtet werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, zu § 8 BauNVO Rn. 24). In dieser Weite sind also auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang möglich, die überörtlich raumbedeutsam sind. Es können damit unter Berücksichtigung von Satz 2 des Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 auch dort Einzelhandelsgroßprojekte in Form von Agglomerationen von zusammen mehr als 1.200 m² entstehen, obwohl dies mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 im nicht zentrenrelevanten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dasselbe gilt für die im Nordosten und Osten des Plangebiets festgesetzten Mischgebietsflächen. Auch hier ist mit Blick auf die relativ großzügig gesetzten Baugrenzen, die lediglich eine Grobgliederung für Bauräume vorsehen, und den in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen auf lediglich Tankstellen und Vergnügungsstätten begrenzten Nutzungsausschluss die Möglichkeit eröffnet, dass hier - für sich betrachtet - unterhalb der kern- bzw. sondergebietsbezogenen Schwelle des § 11 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mischgebietsverträgliche Einzelhandelsbetriebe entstehen, die im Falle der entsprechenden Ausgestaltung als überörtlich raumbedeutsame Agglomerationen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wären.

Daher gilt für das festgesetzte Sondergebiet, für das räumlich noch viel größere Gewerbegebiet und für den Mischgebietsbereich, dass die Antragsgegnerin in der Planung dadurch gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, dass sie keine Vorsorge getroffen hat, zu verhindern, dass es über eine Agglomeration auch kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommt, dessen Ergebnis mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wäre. Der Antragsgegnerin hätten hierfür unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung gestanden, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten /Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und /oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung (BVerwG, U. v. 10.11.2011 a. a. O. juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 19; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41). Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten, ist - jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist - kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41).

Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt (vgl. auch NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 38). Die in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es nicht um rein theoretische, praxisferne Möglichkeiten. Gerade aufgrund des im Sondergebiet ausdrücklich vorgesehenen Einzelhandelsansatzes und aufgrund der verkehrsmäßig günstigen Anbindung an die Staatsstraße St ... im Norden des Plangebiets erscheint es für künftige Investoren in den südlich und südöstlich an das Sondergebiet angrenzenden Gewerbebereichen (§ 8 BauNVO) nicht von vornherein unattraktiv, ebenfalls dort Einzelhandelsgeschäfte anzusiedeln und dabei - sei es mit den Betrieben in den Sondergebietsflächen, sei es mit hiervon unabhängigen Einzelhandelsgeschäften - Agglomerationen für Einzelhandelsgroßprojekte zu schaffen, ggf. sogar mit einem über den Nahversorgungsbedarf hinausgehenden Sortiment, das gem. dem zweiten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe landesplanerisch zulässig wäre.

Da eine raumbedeutsame Agglomeration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, damit eine Planung mit § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 unvereinbar ist, ist der Hinweis in der Stellungnahme des StMFLH, dass derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine entsprechende Entwicklung am streitgegenständlichen Standort hinwiesen, irrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung kommt es nicht auf die konkreten Vorhaben an, die möglicherweise irgendwann einmal den Bebauungsplan umsetzen sollen, sondern vielmehr auf die bauplanungsrechtlich eröffnete Variationsbreite. § 1 Abs. 4 BauGB ist Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnungsplanung (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 67). Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können (BVerwG, B. v. 25.6.2007 - 4 BN 17/07 - ZfBR 2007, 683 f. = juris Rn. 9). Aus diesem Grund kann es im Falle eines echten landesplanerischen Ziels bei der Anpassungspflicht keine „planerische Zurückhaltung“ geben. Auch dürfte eine effektive Korrektur im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet sein. Die in Art. 33 Abs. 1 BayLplG vorgesehene Befugnis der obersten Landesplanungsbehörde, etwa anlässlich einzelner Bauanträge im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien von einer Gemeinde zu verlangen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hängt - wie bei Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 28 Abs. 2 BayLplG - davon ab, dass die zuständige Ministerialbehörde überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erhält. Zudem müsste die Gemeinde mit einer Veränderungssperre reagieren, um das Bauvorhaben abwehren zu können. Abgesehen davon kann die Möglichkeit eines Anpassungsgebots einem Bebauungsplan, der schon anfänglich mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar ist, diesem nicht die anfängliche Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) nehmen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass ein Abweichungsverfahren gem. Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe flexibel anzuwenden wäre, ist dies unbehelflich, weil ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG nicht durchgeführt wurde und demgemäß eine entsprechende Zulassungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nicht vorliegt.

cc) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 betrifft neben der Ausweisung der Sondergebietsflächen auch die Ausweisung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen. Es blieben - neben den „ins Nichts“ führenden Erschließungsstraßen - lediglich die Fläche für Gemeinbedarf im Südosten sowie die im Norden festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft übrig. Bei einem solchen verbleibenden „Planungstorso“ kommt eine bloße Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20). Ob - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten rügen ließ - der Bebauungsplan daneben auch gegen Nr. 1.1.2 Abs. 2 LEP 2013 verstößt, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

3. Die weiteren, vom Antragsteller problematisierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.:

- Ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung zwingende, nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. - jeweils m. w. N.: BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 35; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.; zur reduzierten Ermittlungspflicht der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung vgl. BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. Rn. 35 f.; BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58)?

- Ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung ein nicht ausräumbares rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geregelten Biotopschutz entgegensteht (HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 134 ff.)?

- Ist der Bebauungsplan in Bezug auf das Vermeidungs- und Kompensationsinteresse frei von Ermittlungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB (zur Ermittlungstiefe und den Anforderungen an das zu erhebende Datenmaterial vgl. HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 90 m. w. N.) und sind die genannten Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB, § 18 Abs. 1, §§ 13 ff. BNatSchG hinreichend gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden?

sind nicht mehr entscheidungserheblich, zumal es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insofern weiterer Ermittlungen des Senats - zunächst durch Anforderungen weiteren, substanziierten Vortrags der Beteiligten - bedurft hätte.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)

Tenor

I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, in deren Gemeindegebiet bislang ein (kleinerer) Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m2 betrieben wird, wendet sich als Nachbargemeinde und Konkurrentin um die Ansiedlung eines großflächigen EDEKA-Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs gegen den von der - derselben Verwaltungsgemeinschaft angehörenden - Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2".

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst Flächen / Teilflächen der Grundstücke FINr. 2855, 2856 und 2855/6, 2860/2 und 2864/1 der Gemarkung Hunding auf einer Gesamtfläche (inkl. Verkehrsanlagen) von rd. 14.000 m2. Der Bebauungsplan beinhaltet eine Änderung und Erweiterung des am 15. Februar 1996 bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten I.Änderung („Deckblatt Nr. 1“). Er setzt in ca. 300 m Entfernung zur nordöstlich gelegenen Wohnbebauung des Ortsteils Rohrstetten, unmittelbar östlich angrenzend an die Anliegerstraße des Gewerbedorfs sowie südlich angrenzend an die bestehende gewerbliche Bebauung bis zur Bundesstraße B 533 ein „Sondergebiet für großflächigen Einzeihandel [§ 11 (2) BauNVO] mit Tankstellenbetrieb“ fest. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen reglementieren hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgende Details:

„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2

maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2

Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“

Ziel der Planung ist es nach Nr. 2.1.0.0 der Planbegründung, durch die Sondergebietsausweisung die künftige Nahversorgung des Gemeindebereiches und der Gemeinden des „Lallinger Winkels“ sicherzustellen. Ein seitens eines Investors vorgelegtes Nutzungskonzept habe als Grundlage zur Änderung des Bebauungsplans gedient. Nach dieser Standortanalyse der EDEKA Aktiengesellschaft vom 7. August 2014 wird der Altstandort im Gemeindegebiet der Antragstellerin als „unzeitgemäß“ bewertet. Für einen alternativen Planungsansatz im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei ebenfalls eine Standortanalyse erstellt worden. Für den Fall, dass der Planungsansatz der Antragsgegnerin realisiert werden sollte, werde EDEKA das Planungsvorhaben im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht weiter verfolgen. Beide Planungsansätze schlössen sich gegenseitig aus.

Der Gemeinderat der Antragsgeqnerin beschloss am 29. Oktober 2014, ihren Flä-chennutzungs- und Landschaftsplan zur Ermöglichung einer Bauleitplanung für einen großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu ändern. Die Antragstellerin beschloss ihrerseits am 31. Oktober 2014 für ein als Festplatz genutztes, ca. 6.000 m2 großes Gelände ihres Gemeindegebiets (Teilflächen der FINr. 78 und 105/8 der Gemarkung Lalling), einen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Änderung ihres Flächennutzungsplans aufzustellen.

Am 18. November 2014 erließ der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstel-lungsbeschluss für die Ausweisung eines Großflächigen Lebensmitteleinzelhandels durch Bebauungsplan. Mit Schreiben ihrer Verwaltungsgemeinschaft vom 5. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Standortanalyse vom 1. Dezember 2014 bei der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Niederbayern die Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens.

Während von den beiden anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Einverständnis mit der Planung signalisiert wurde, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Januar 2015 diverse Einwendungen gegen die Planung. Im Verfahren der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange äußerten sich zudem diverse Stellen kritisch zu der Frage, ob eine städtebaulich integrierte Lage nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) vorliege. Der Regionale Planungsverband Donau-Wald verwies in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 darauf, dass die Planungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stünden, da aufgrund des vorhandenen Marktpotenzials nur ein Lebensmittelvollversorger realisiert werden könne. Auch wenn durch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Grund versorgers im Lallinger Winkel eine wichtige Versorgungslücke im Vorderen Bayerischen Wald geschlossen werde, müssten auch die Auswirkungen der Planung auf das gleichzeitig projektierte Vorhaben im Gebiet der Antragstellerin in die Bewertung einbezogen werden. Die Realisierung des Marktes am integrierten Standort in Gemeindegebiet der Antragstellerin würde nicht nur zur regionalplanerisch gewünschten Stärkung der Einzelhandelszentralität im besonders zu entwickelnden Kleinzentrum Lalling beitragen, sondern auch helfen, einen geeigneten Standort für eine Handelseinrichtung in einer zentralen Lage des Hauptortes zu entwickeln. Der Regionalplan messe gerade den historisch gewachsenen Geschäfts- und Dienstleistungszentren in den Ortskernen als Standort der Versorgungseinrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Eine Realisierung des Projektes im streitgegenständlichen Plangebiet der Antragsgegnerin konterkariere dagegen diese regionalplanerischen Grundsätze. Die Planung könne zum einen keinen eigenen Beitrag zum Erhalt, Ausbau oder zur Wiederbelebung der Funktionsfähigkeit des Ortskerns leisten, da es sich um einen peripheren Standort handele. Zum anderen verhindere die Planung ein Projekt im Bereich der Antragstellerin, das aufgrund seines integrierten Standorts in idealtypischer Weise den regionalplanerischen Grundsätzen entspräche. Der überplante Standort im Gebiet der Antragsgegnerin sollte nur dann realisiert werden, wenn der geplante Lebensmittelmarkt auf dem Gebiet der Antragstellerin nicht gebaut werde. Die Beeinträchtigung der o.g. regionalplanerischen Grundsätze durch die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin könne nur dann hingenommen werden, wenn anderweitig keine Grundversorgung des Laliinger Winkels gewährleistet werden könne.

Am 22. Januar 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie des „Deckblatts 2“ zum Bebauungsplan für die anschließenden Verfahren der Öffentlichkeitbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (öffentlichen Auslegung 20. Februar 2015 bis 19. März 2015) sowie der Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die kritischen Einwände der Antragstellerin sowie einzelner Träger öffentlicher Belange wurden mit der Argumentation „weggewogen“, dass die Siedlungsstruktur in den Gemeindegebieten aller vier Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, die den Nahbereich bildeten, stark zersplittert sei. Ein starkes innerörtliches Kerngebiet sei nicht vorhanden. Ziel der Planung sei die Versorgung des Nahbereichs. Der Standort liege insofern verkehrsgünstig und sei aus allen Richtungen gut erreichbar. Eine fußläufige Erreichbarkeit sei auch am geplanten Standort am Ortsrand der Antragstellerin nur für sehr wenige Bürger gegeben. Es stehe fest, dass der tägliche „Tascheneinkauf im ländlichen Raum rückläufig sei. Der wöchentliche Einkauf mit dem Pkw sei die Regel, Aufgrund der Topografie und der Siedlungsstruktur werde ein Einkauf fast ausschließlich nur mit dem Pkw durchgeführt. Selbst ein innerörtlicher Standort sei nur für eine geringe Anzahl von älteren Bürgern fußläufig erreichbar. Eine ÖPNV-Haltestelle sei bereits vorhanden und solle durch einen Shuttle-Service des Betreibers ergänzt werden.

Die Antragstellerin erhob u.a. unter Hinweis auf ihre parallele, auf einen integrierten Standort bezogene Planung sowie ihre landesplanerische Bedeutung als Grundzentrum und damit als „Zentraler Ort“ mit Schreiben vom 11. März 2015 erneut Einwendungen. Die IHK Niederbayern verwies unter dem 17. März 2015 darauf, dass bei der Genehmigung von Einzelhandelsgroßprojekten in einem geplanten Sondergebiet jeweils die Vorgaben der Landesplanung zur Sicherung und Entwicklung funktionsfähiger zentraler Orte und Versorgungszentren gewährleistet sein müssten. Im An-schluss fand aufgrund einer Ergänzung der Entwürfe eine erneute öffentliche Auslegung vom 20. März bis 26. März 2015 sowie parallel hierzu eine erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange statt.

Die Antragstellerin hatte zwischenzeitlich ihre konkurrierende Bauleitplanung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ für Teilflächen der FINr. 78 und 105/8 der Gemarkung Lalling (Festsetzung eines „Sondergebiets großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ mit einer maximalen Verkaufsfläche für einen Supermarkt einschließlich Backshop von 1.200 m2 sowie einer maximalen Verkaufsfläche für einen Getränkemarkt von 280 m2) nach Satzungsbeschluss am 5. März 2015 und Bekanntmachung am 20. März 2015 abgeschlossen.

In einer landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 gab die Regierung von Niederbayern als Ergebnis des vereinfachten Raumordnungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin bekannt, dass die Bauleitplanung nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn u.a. folgende Maßgaben erfüllt werden:

„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.

2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.

3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.

4. (…)."

Mit Beschlüssen vom 27. April 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans als auch den Entwurf des „Deckblatts 2 .Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel' zum Bebauungs- und Grünordnungsplan,Gewerbedorf Rohrstetten“1. Vor der Abstimmung wurde der Gemeinderat über das per E-Mail desselben Tages eingegangene Ergebnis des vereinfachten Raumordnungsverfahrens informiert. Die Maßgaben der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung seien im Entwurf bereits eingearbeitet. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden wie folgt in der Abwägung berücksichtigt: Die Antragsgegnerin bemühe sich seit 1996 um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes. Eine Standortanalyse der EDEKA-Gruppe habe ergeben, dass der Standort im Gewerbedorf Rohrstetten aufgrund der zentralen Lage in der Region an der Bundesstraße B 533 favorisiert werde. Neben dem geplanten Markt sei eine Tankstelle vorgesehen, die weiteres Käufervolumen einbringen werde. Der Alternativstandort der Antragstellerin könne dieses Käufervolumen nicht abschöpfen. Aufgrund der grenzwertigen Bedingungen sei bei einer nicht ausreichenden Frequentierung ein Leerstand nicht auszuschließen. Die Beigeladene habe angeboten, den Lebensmittelmarkt am Altstandort im Gemeindegebiet der Antragstellerin bis zur Eröffnung des neuen Marktes zu betreiben und eine Fortführung zu prüfen. Die Sondergebietsfläche im Plangebiet der Antragsgegnerin sei für die Versorgung der Region ausgelegt und hierfür ein zentraler, wirtschaftlicher und hinsichtlich der Immissionen unproblematischer Standort. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Erweiterung im Hinblick auf die politische Diskussion um eine neue zulässige Sondergebietsfläche mit 1.500 m2 für derartige Standorte. Der von der Antragstellerin ausgewiesene Konkurrenzstandort sei insofern weniger geeignet.

In der Zeit vom 6. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 wurden die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gebilligten / überarbeiteten Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie zum Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt. Parallel dazu fand eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange statt. Die Antragstellerin erhob nochmals mit Stellungnahmen vom 21. Mai und vom 3. Juni 2015 Einwendungen.

Am 8. Juni 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - unter gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans - den Entwurf des „Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung,Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Einzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ in der Fassung vom 28. April 2015 als Satzung. Im Rahmen der Schlussabwägung legte der Gemeinderat dabei zugrunde, dass der ausgewiesene Standort seitens der Höheren Landesplanungsbehörde unter bestimmten Auflagen als konform mit den Vorgaben der Raumordnung eingestuft worden sei. Diese Vorgaben seien in die Planung eingearbeitet worden. Gesichtspunkte, die für eine fehlerhafte landesplanerische Beurteilung sprächen, seien nicht ersichtlich. Ein Markt am geplanten Standort diene der Versorgung des Nahbereichs. Kundenpotential, das darüber hinaus erreicht werde, stelle den Standort nicht in Frage. Die zulässige maximale Verkaufsfläche sei durch Festsetzungen verbindlich festgelegt. Die landesplanerische Verkaufsflächensteuerung gelte für den vorliegenden Nahversorgungsbetrieb nicht. Eine Gefährdung der Versorgung des Gemeindegebiets der Antragstellerin sei nicht gegeben, da der ausgewiesene Standort verkehrssicher für die Bewohner des gesamten Nahbereichs zu erreichen sei.

Unter dem 10. Juni 2015 genehmigte das Landratsamt Deggendorf die Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan wurde sodann am 16. Juni 2015 vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Juni 2015 durch Aushang ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 26. November 2015 erteilte das Landratsamt Deggendorf der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes (Einzelhandel, Metzgereiverkauf, Bäckerei mit Verzehrbereich), eines Getränkemarktes mit Tankstellenshop und Tankstellenüberdachung sowie von Außenanlagen mit Parkplätzen auf der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Sondergebietsfläche. Die Antragstellerin hat gegen den Freistaat Bayern mit dem Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheids Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben {RN 6 K 16.1220), über die noch nicht entschieden ist.

In der Deggendorfer Zeitung vom 7. Dezember 2016 wurde berichtet, dass der Erste Bürgermeister der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung geäußert habe, dass er für die Ansiedlung eines Supermarktes keinen Handlungsbedarf sehe, da das bestehende Lebensmittelgeschäft im Gemeindegebiet die Versorgung der Bevölkerung abdecke. Mit dem (vorliegenden) Normenkontrollverfahren werde „eine Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling verfolgt“. Zwischen den streitenden Gemeinden sind die Richtigkeit der Darstellung sowie die Interpretation der Aussage umstritten.

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplans durch Aushang am 6. Februar 2017 neu bekannt gemacht und in der erneuten Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass diverse DIN-Normen, auf die die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug nehmen, in den Räumlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaft während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

Mit ihrem bereits am 11. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ geltend. Sie trägt u.a. vor, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Realisierung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin keine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit habe und innerhalb kürzester Zeit schließen müsse. Die seit Jahren bestehenden Bemühungen der Antragstellerin um Ansiedlung eines neuen Supermarkts auf ihrem eigenen Gemeindegebiet seien der Antragsgegnerin - jeweils nahezu datumsgleich - bekannt gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe ihren förmlichen Planaufstellungsbeschluss für die Ausweisung eines Sondergebiets erst in einem weit fortgeschrittenen Planungsstadium gefasst. Aus diesem Grund habe sie ihr eigenes Planungsverfahren auch relativ schnell abschließen können. Die EDEKA-Gruppe habe zeitgleich Vorgespräche mit beiden Gemeinden als Standortkonkurrentinnen geführt. Ihren eigenen Bebauungsplan habe sie - die Antragstellerin - bislang nicht umsetzen können, weil EDEKA den Standort der Antragsgegnerin an der Bundesstraße B 533 aufgrund des größeren überregionalen Kundenpotentials favorisiere. Die Antragsgegnerin habe dem Gebot zuwidergehandelt, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Antragstellerin sei als Grundzentrum eine besondere Stellung für die regionale Versorgung zugeordnet, die sie künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Die überregionale Kundenpotentiale erschließende Planung der Antragsgegnerin sei nicht vom sog. Nahversorger-Privileg gedeckt und sei zudem auch aufgrund einer Standortausweisung in einer städtebaulichen Randlage sowie aufgrund einer diesbezüglich fehlerhaften Standortalternativenprüfung nicht mit dem LEP 2013 vereinbar. Ferner seien das interkommunale Abstimmungsgebot sowie das Abwägungsgebot verletzt. Die Antragsgegnerin habe sowohl die Interessen der Antragstellerin als auch die Belange der anderen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft bei ihrer Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin habe einen eigenen Standort für einen entsprechenden Markt ausgewiesen, der sich - wie vom LEP gefordert - in integrierter städtebaulicher Lage befinde und der für die Einwohner der Antragstellerin sowie zweier Ortsteile der Antragsgegnerin fußläufig und für die Einwohner der weiteren Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ohne Nutzung der Bundesstraße zu erreichen sei. Demgegenüber sei der Weg zum ausgewiesenen Standort der Antragsgegnerin insbesondere für Senioren deutlich beschwerlicher und weniger verkehrssicher. Ein Lebensmittelmarkt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin würde sich negativ auf die Antragstellerin als Grundzentrum auswirken, da faktisch nur ein derartiger Markt betrieben werden könne. Die Antragstellerin verfolge weiterhin die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes auf dem von ihr ausgewiesenen Standort. Entgegen einer missverständlich wiedergegeben Berichterstattung in der Deggendorfer Zeitung vom 7. Dezember 2016 habe ihr Erster Bürgermeisters in einer Bürgerversammlung tatsächlich gesagt, dass für die Ansiedlung eines weiteren Marktes derzeit keine Entscheidungsmöglichkeit bestehe, weil das auf eine Stärkung der gemeindlichen Infrastruktur gerichtete Normenkontrollverfahren noch laufe und der noch bestehende Markt in Lalling (Altstandort) eine gewisse Grundversorgung leiste.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Planung erfülle die Vorgaben der Höheren Landesplanungsbehörde. Mangels Alternativstandorts sei die Planung trotz fehlender Integration mit dem Raumordnungsrecht vereinbar. Der abgesetzten Lage sei durch einen Fuß- und Radweg entgegengewirkt worden. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche um einen nach Landesplanungsrecht in jeder Gemeinde zulässigen Nahversorgungsbetrieb. Eine Agglomeration liege nicht vor; der Getränkemarkt stehe nur in Verbindung mit der Tankstelle. Getränkemarkt und Lebensmittelmarkt seien jeder für sich - auch hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzpflicht - als selbständig bzw. eigenständig anzusehen. Der mit der Tankstelle verbundene Getränkemarkt erhöhe die Attraktivität des Lebensmittelmarkfes nicht wesentlich. Der Lebensmittelmarkt sei für alle Bürger aus den betroffenen Gemeinden des Lallinger Winkels verkehrssicher und in kürzester Zeit mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Mit der Anbindung über öffentliche Verkehrsmittel werde die Antragsgegnerin auch den Bedürfnissen der Senioren gerecht. Die Funktionsfähigkeit der Antragstellerin als Zentraler Ort werde nicht wesentlich beeinträchtigt. Durch den Lebensmittelmarkt auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin werde die verbrauchernahe Versorgung der Bürger der Antragstellerin nicht gefährdet, sondern vielmehr sichergestellt. Darüber hinaus werde der Antragstellerin keine Planungsmöglichkeit genommen, sondern dieser stehe es weiterhin frei, in ihrem ausgewiesenen Sondergebiet einen anderen Nahversorger anzusiedeln. Die Antragsgegnerin habe zudem bereits am 29. Oktober 2014 und damit zwei Tage früher als die Antragstellerin die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Da die Antragsgegnerin früher mit den Planungen begonnen habe, könne sich die Antragstellerin nicht auf eine Aushöhlung ihrer Planungshoheit berufen. Auch im Übrigen seien die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt worden. Der Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 zeige, dass die Antragstellerin die Ansiedlung eines weiteren Supermarktes nicht weiterverfolge, weil das bestehende Lebensmittelgeschäft auf dem Altstandort die Versorgung der Bevölkerung abdecke. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB zu Lasten der übrigen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sei abzulehnen, zumal diese im Planungsverfahren keine Einwände erhoben hätten.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreterin des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) ist wegen einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.V. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 20). Zudem ergibt sie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 (1. Alt.) BauGB, wonach sich eine Gemeinde auch auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen kann. Die Antragstellerin ist - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - gemäß A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald - als „Kleinzentrum“ ausgewiesen. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 sind nach Aitrecht ausgewiesene Kleinzentren bis zur Anpassung der Regionaipläne (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahme gem. Satz 2) einem Grundzentrum als Zentralem Ort i.S. von Nr. 2.1, Nr. 2.1.1, Nr. 2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP 2013 = Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern) gleichgestellt. Da mithin der Antragstellerin - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - nach dem Raumordnungsrecht eine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bauliche Anlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entstehen, die auf Kosten der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin gegen raumordnungsrechtliche Ziele aus Nr. 5.3.1 und / oder Nr. 5.3.3 LEP 2013 verstoßen. Insofern erscheint es ferner möglich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die der Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als benachbartes Grundzentrum beeinträchtigt (vgl. VGH BW, U.v. 27.9.2007 - 3 S 2875/06 - NVwZ-RR 2008, 369 ff. = juris Rn. 32 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 115).

b) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung im Fall des Erfolgs des Normenkontrollantrags verbessern, weil der Bebauungsplan der Antragsgegnerin noch nicht umgesetzt ist. Zudem hat die Antragstellerin die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Regensburg angefochten. Im Fall der Aufhebung des an gegriffenen Bebauungsplans erhöhen sich ihre Chancen, selbst einen großflächigen Lebensmittelmarkt im eigenen Gemeindegebiet für die Versorgung des über ihre Gemeindegrenzen hinausgehenden Nahbereichs anzusiedeln. Auf die Frage des genauen Wortlauts einer in einem Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 thematisierten Aussage des Ersten Bürgermeisters der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung kommt es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nicht an. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem - von beiden Hauptbeteiligten in Bezug genommenen - Zeitungsartikel, dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zur „Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling“ weiterverfolge. Zudem geht die Antragstellerin davon aus, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans wirtschaftlich nicht überlebensfähig sei. Auch vor diesem Hintergrund kann ihr ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Auch wenn über den nachgeholten Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in diverse DIN-Normen nunmehr eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vorliegen dürfte (vgl. BayVGH, U.V. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 39 m.w.N), ist von formeller Unwirksamkeit des Bebauungsplans „'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ auszugehen, weil sowohl der am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Ausgangsbebauungsplan als auch dessen am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) an erheblichen formellen Mängeln leiden.

Der ursprüngliche, am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbedorf Rohrstetten“ ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen - wie Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) - auszufertigen sind. Die Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestätigen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ff. = juris Rn. 19). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des Ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (BayVGH, U.v. 18.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 40 m.w.N.; U.V. 3.3.2015 -15 N 13.636 - juris Rn. 9 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht der Ausgangsbebauungsplan nicht. Satzungstext und Planzeichnung sind räumlich voneinander getrennt. Auf der mit Unterschrift des Ersten Bürgermeisters von 14. Februar 1996 ausgefertigten Planzeichnung befinden sich nur „Festsetzungen mit Zeichen in Kurzform“, die eigentlichen textlichen Festsetzungen mit weitergehenden Regelungen im Vergleich zur ausgefertigten Planzeichnung sind in einer gesonderten Heftung „Festsetzungen zum Entwurf“ enthalten. Eine gedankliche Schnur durch gegenseitige, eindeutige und hinreichend konkrete Bezugnahmen von Planzeichnung und Textteil aufeinander ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sowohl die Planzeichnung als auch die nicht gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen mit „Stand: 02.11.1995“ ausgewiesen sind, genügt ebenso wenig wie der Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!'), um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit bilden soll, wird hierdurch nicht bewirkt, zumal die textlichen Festsetzungen ihrerseits aus „losen“ (d.h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundenen) und damit jederzeit auswechselbaren Blättern bestehen.

Dasselbe gilt für die am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 1“). Auch hier sind die jeweils mit „Stand: 21.8.1997“ angegebenen Satzungsbestandteile, nämlich die am 22. Oktober 1997 ausgefertigte Planzeichnung und die nicht ausgefertigte, in Loseblattform abgehefteten textlichen Festsetzungen räumlich-gegenständlich voneinander getrennt. Wie beim Ausgangsbebauungsplan vermag der bloße Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!1) mangels hinreichender Bestimmtheit keine gedankliche Schnur im o.g. Sinn zu vermitteln.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Änderungs- bzw. Erweiterungssatzungen - hier die streitgegenständliche zweite Änderung des Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ - erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636-juris Rn. 43; U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 27 ff.). Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der „Änderung“ durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Rechtserhebliche Fehler eines alten Bebauungsplans „infizieren“ dann einen nachfolgenden Änderungs- / Ergänzungsbebauungsplan.

Nach diesen Maßstäben schlägt die Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) auch auf den streitgegenständlichen Bebauungsplans durch, weil durch diesen nicht lediglich der Geltungsbereich des Bebauungsplan um eine Sondergebietsfläche erweitert wird, sondern insbesondere auch die weiterhin als GE-Fläche ausgewiesene FINr. 2855/6 einbezogen wird. Diesbezüglich werden Änderungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommen, um die Grenze der bisherigen „GE-Ausweisung“ mit dem neuen Bereich des „SO“-Gebiets kompatibel zu machen, vgl. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen. Insofern setzt sich die angegriffene neue Planung in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Ausgangsplanung und knüpft an die bisherige GE-Ausweisung sowie an die diesbezüglichen Abwägungsentscheidungen aus den aus den früheren Bauleitplanverfahren an. Mit Blick auf die durchschlagenden formellen Fehler der alten Satzungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan, der aus einer losen Ringbuchheftung besteht, die neben der Planzeichnung auf gesonderten Blättern die textlichen Festsetzungen und die Verfahrensvermerke inkl. Ausfertigungsunterschriften enthält, selbst den formalen Anforderungen an eine Satzungsurkunde genügt.

b) Der angegriffene Bebauungsplan leidet zudem an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

Gemäß der als raumordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1). Nr. 5.3.1 LEP 2013 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i.S. des Art. 2 Nr. 2 BayLpIG. Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben (BayVGH, U.v. 14.12.2016-15 N 15.1201 -juris Rn. 64 m.w.N.).

Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 werden bestehende Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch (im Gegensatz zur Antragstellerin) nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern in Verbindung mit dem Regionalplan Donau-Wald mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Entscheidend ist damit, ob die Ausnahme gem. Nr. 5.3.1 Satz 2 erstes Tiret LEP 2013 einschlägig ist, ob also m.a.W. hier lediglich ein Nahversorgungsbetrieb bis maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche ausgewiesen wurde.

Nach Überzeugung des Senats ermöglicht der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin unter Einbeziehung einer Agglomerationsbetrachtung ein Einzelhandelsgroßprojekt, das die in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehene Verkaufsflächengrenze für Nahversorgungsbetriebe überschreitet. Nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, sind nicht nur Betriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlichfunktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht daher mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über den kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestand des „großflächigen Einzelhandelsbetriebs“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hinaus (BayVGH, U.v. 14.12.2015- 15 N 15.1201 - juris Rn. 66, vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2016-8 S 703/16-juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bilden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume. Einzelne Verkaufsstätten sind demgegenüber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20, 21). Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen -wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 i.V. mit Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an diesem Zweck ist der für eine schädliche Agglomeration im Sinn des Raumordnungsrechts vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind (BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 68; VGH BW, B.v. 18.5.2016 a.a.O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.). Die gebotene wirkungsbe-zogene, über den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgehende Betrachtungsweise zum Schutz Zentraler Orte entspricht auch dem in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpIG) niedergelegten Grundsatz der Raumordnung, wonach geeignete räumliche Voraussetzungen für die Erhaltung der örtlichen Zentren für die wohnortnahe Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind. Ganz im Sinne eines gebotenen wirkungsbezogenen Ansatzes heißt es auch in Absatz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013:

„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“

Der streitgegenständliche Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 und damit nach den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Maßstäben einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U.v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 1.12.2015 -8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall -wie hier schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 2.400 m2 sowie der Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Nr. 1.1.2.0 der textlichen Festsetzungen) - eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m2 möglich, ist die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig; Anhaltspunkte für eine Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sind nicht ersichtlich. Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i.S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen. Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m2 zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (als nach der Planung „größter“ zulässiger Betrieb) einen Betrieb unterhalb des in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehenen Relevanz-Verkaufsflächenwerts dar. Allerdings definiert Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bauals vielmehr wirkungsorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsqroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversor-gungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m2 per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen als ein Einzelhandelsgroßprojekt zu betrachten sind.

Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb zusammen mit weiteren Betrieben eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe im Sinne einer Agglomerationsbetrachtung auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 beachtlich (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 70). Irrelevant ist, dass der laut Planung vorgesehene Lebensmittel-Verbrauchermarkt bereits für sich gesehen großflächig ist, dass sich also im vorliegenden Fall die Agglomeration nicht aus der zusammenfassenden Betrachtung aus jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O.). Die Antragsgegnerin sowie ihr für den Satzungsbeschluss und die Abwägung funktional zuständiger Gemeinderat haben unter Beachtung und Umsetzung der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 die hiermit zusammenhängende Agglomerationsproblematik zwar grundsätzlich gesehen. Die gefundene Lösung steht jedoch nicht im Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB und dem Regelungsinhalt in Nr. 5.3.1 LEP 2013.

In der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 wies die Regierung von Niederbayern die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Planung u.a. nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine maximale Verkaufsfläche des Nahversorgungsbetriebs (Lebensmitteleinzelhandel) von 1.200 m2 reglementiert werde, wenn ferner die maximal zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts festgelegt werde und wenn verbindlich geregelt werde, dass im Geltungsbereich nur ein Nahversorgungsbetrieb und ein separat zu betreibender Getränkemarkt zulässig seien, wobei der Getränkemarkt zudem durch ein Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb (Lebensmitteleinzelhandel) zu trennen sei. Entgegen der Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde wurde

– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,

– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,

– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,

den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.

Die nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ in räumlichfunktionalem Zusammenhang ist „auf Grund der Größe des geplanten Vorhabens, dessen dezentraler, an Pkw-Kunden orientierter Lage (…) und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen“ (vgl. Seite 2 der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015) überörtlich raumbedeutsam i.S. von Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013. Hierfür spricht zudem die auf Antrag der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 erfolgte Durchführung des vereinfachten Raumordnungsverfahrens, dessen Gegenstand gem. Art. 26 Abs. 1 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 BayLpIG Vorhaben von „erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit“ sind. Laut der von der Landesanwaltschaft Bayern dem Senat vorgelegten Berechnung der Höheren Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 25. Januar 2017) ist in Bezug auf die Sortimente des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel inkl. Getränke) von einer nicht unerheblichen Kaufkraftabschöpfungsquote im relevanten Nahbereich des Grund- bzw. Kleinzentrums (d.h. unter Einschluss aller vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft) auszugehen. Die überörtliche Raumbedeutsamkeit der Agglomeration ergibt sich ferner daraus, dass im Fall der Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die der Antragstellerin durch den einschlägigen Regionalplan zugewiesene Funktion als Klein- bzw. nunmehr Grundzentrum - und damit als „Zentraler Ort“ i.S. von Nr. 2.1 LEP 2013 - gefährdet erscheint. Die EDEKA-Standortanalyse vom 7. August 2014 (vgl. dort Seite 4 „Beide Planungsansätze schließen sich gegenseitig aus.') geht von der Prämisse aus - was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird - dass sich bei Umsetzung der streitgegenständlichen Bauleitplanung die „Konkurrenzplanung“ der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Planungsziels der Ansiedlung eines EDEKA-Marktes nicht umsetzen lässt. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob es für einen weiteren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in vergleichbarer Größe überhaupt einen Bedarf im „Lallinger Winkel“ gibt und ob ein solcher wirtschaftlich überlebensfähig wäre. In der Konsequenz steht bei Realisierung der Planung im „Gewerbedorf Rohrstetten“ der Fortbestand der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin in Frage.

Die Antragsgegnerin hat vorliegend auch in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineingeplant“ (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, stellt auf den überplanten Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario dar (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 74 f.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014- 1 KN 121/11 -juris Rn. 38). Die sich nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ hat sich im Übrigen in der Baugenehmigung vom 26. November 2015 realisiert.

Aufgrund des Verstoßes gegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 ist die streitgegenständliche Bauleitplanung mit dem Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar. Ob darüber hinaus Verstöße gegen das Integrationsgebot der Nr. 5.3.2 LEP 2013 sowie gegen die Regelungen über zulässige Verkaufsflächen in Nr. 5.3.3 Satz 1 und / oder Satz 2 LEP 2013 vorliegen, kann dahingestellt bleiben.

c) Interkommunales Abstimmungsgebot Die Klage verletzt darüber hinaus das interkommunale Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 11.3.2013- 1 N 12.2150-juris Rn. 21 ff.; im Anschluss BVerwG, B.v. 19.6.2013 -4 BN 35.13 -juris Rn. 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht vor, dass sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können.

Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Selbst wenn eine Gemeinde keine planerischen Absichten für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, kann sie sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gebiet zur Wehr setzen. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere Belange ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Je gewichtiger die Nachteile für Nachbargemeinden sind, desto gewichtiger müssen auch die für die Planung sprechenden Belange sein, d.h. desto höher ist der Rechtfertigungszwang der planenden Gemeinde (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ff. = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.4.2010-4 B 78.09 - NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 34, 41, 45; BayVGH, U.v. 11.3.2013-1 N 12.2150-juris Rn. 22).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Planung nicht. Maßgeblich für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Welche genauen Erklärungen der Erste Bürgermeister der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Bemühungen um Ansiedlung eines weiteren Supermarktes im Gemeindegebiet in einer Bürgerversammlung Ende 2016 abgegeben hat, ob seine Aussagen in der Presse richtig wiedergegeben und wie sie zu interpretieren sind, spielt mithin für die Frage der Fehlerfreäheit der Abwägung am Maßstab von § 2 Abs. 2 i.V. mit §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB keine Rolle. Entscheidend ist vorliegend, dass die Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans der Antragsgegnerin das - durch die im parallelen Bauleitplanverfahren verfolgte - Konzept der Antragstellerin durchkreuzt, in Wahrnehmung ihrer durch den Regionalplan zugewiesenen Rolle als Grundzentrum (s.o.) die Versorgung des gesamten Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsstellung der Antragstellerin, die sich aus dem bestehenden (bestandskräftig genehmigten) Standort des Lebensmittelmarktes, aus ihrer parallel betriebenen Bauleitplanung zur Standortverbesserung auf ihrem eigenen Gebiet sowie aus ihrer Einstufung als Grundzentrum ergibt, weitgehend unberücksichtigt gelassen bzw. nicht mit dem ihr gebotenem Gewicht in die Abwägung eingestellt, obwohl die Umsetzung der streitgegenständlichen Planung unmittelbare Auswirkungen auf die vorgenannten Belange hat und diese nicht durch von vornherein gewichtigere oder zumindest gleichwertige eigene Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist.

Über die konkurrierende Bauleitplanung der Antragstellern sollte als Ersatz für den bestehenden „kleinen“ Lebensmittelmarkt ein neuer Standort mit einer am Bedarf der Nahversorgung orientierten, vergrößerten Verkaufsfläche geschaffen werden. Hierüber sollte die Firma EDEKA, die nunmehr den Standort im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund ökonomischer Erwägungen favorisiert, an einem - zudem gem. Nr. 5.3.2 LEP 2013 integrierten - Standort im Gemeindegebiet der Antragstellerin „gehalten“ werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für die Rechtswirkungen des kommunalen Abstimmungsgebots nicht auf die bloße zeitliche Priorität, also auf die Frage an, wer von beiden konkurrierenden Gemeinden mit einem Aufstellungsbeschluss zuerst in formaler Hinsicht mit dem Verfahren der Bauleitplanung begonnen hat (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.4.2010 - 4 B 78/09 - NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 45). Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin hatten bereits seit mehreren Jahren im Vorfeld des formalen Starts der Bau-leiplanverfahren informelle Vorgespräche und Abstimmungen mit möglichen Investoren geführt. So hatte die Antragstellerin nachweislich nach Aktenlage jedenfalls seit Ende 2011 hinsichtlich der Ansiedlung eines neuen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts konkrete Verhandlungen aufgenommen (vgl. die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Korrespondenz mit einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft vom 29. Dezember 2011 und vom 5. Mai 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit EDEKA am 25. September 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit der Firma Alueda am 31. Oktober 2014). Die konkurrierenden Verfahren der Bauleitplanung beider Gemeinden begannen sodann Ende Oktober 2014 praktisch zeitgleich. Die Antragsgegnerin hat zunächst am 29. Oktober 2014 ihren Aufstellungsbeschluss auf die Änderung des Flächennutzungsplans beschränkt, während die Antragstelierin am 31. Oktober 2014 mit einem Aufstellungsbeschluss folgte, der auf die Aufstellung eines Bebauungsplans „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Anpassung ihres Flächennutzungsplans gerichtet war. Die Antragstellerin vermochte ihr Bauleitplanverfahren zeitlich vor der Antragsgegnerin abzuschließen. Bei dem gegebenen im Wesentlichen zeitlichen Gleichlauf der Planungen war die Antragstellerin nicht gehalten, ihre Planungsvorstellungen gegenüber denjenigen der Antragsgegnerin zurückzustellen (BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 25), zumal sie - unabhängig von ihrer Rolle als Klein- bzw. Grundzentrum kraft regionalplanerischer Ausweisung - auch schon bislang Standortgemeinde eines (kleineren) Lebensmittelver-sorgers der EDEKA-Gruppe zur Versorgung des Nahbereichs war.

Der neue Standort des Lebensmittelmarktes im Gebiet der Antragsgegnerin steht mit dem neuen wie alten Standort im Gebiet der Antragstellerin objektiv in einer Konkurrenzsituation. Die Planung der Antragsgegnerin zielt darauf ab, die Firma EDEKA aus dem Bereich der Antragstellerin „abzuwerben“ und diese durch eine Standortzuweisung in ihrem Gebiet an einem für sie - mit Blick auf die unmittelbare Verkehrsanbindung an eine Bundesstraße - ökonomisch attraktiveren Standort anzusiedeln. Das bereits durch einen (sogar zeitlich früher erlassenen) Bebauungsplan verfolgte Konzept der Antragstellerin, die Versorgung der Bevölkerung des Nahbereichs durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern, wird durch die Planung der Antragsgegnerin in Frage gestellt, s. bereits oben b) (vgl. ebenso BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150-juris Rn. 26). Die Planung der Antragsgegnerin, gekoppelt mit der Entscheidung der EDEKA-Gruppe für einen Standort im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und gegen einen solchen im Gemeindegebiet der Antragstellerin, hat zur Folge, dass die Antragstellerin ihre Planung und damit den Behalt eines nahversorgenden Marktes am integrierten Standort in ihrem Gemeindegebiet mangels greifbaren Investors nicht mehr ohne Weiteres wird realisieren können. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin hat daher abwägungsrelevante, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die schutzwürdige Stellung der Antragstellerin. Es geht hier nicht nur um einen wettbewerbsbezogenen Nachteil (der bauplanungsrechtlich irrelevant wäre, vgl. BayVGH, U.v, 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 40), sondern um einen städtebaulich relevanten Nachteil zu Lasten der Antragstellerin, deren nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst, a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigendes Ziel, die verbrauchernahe Versorgung selbst zu gewährfeisten, nachhaltig gestört wird (vgl. auch insofern die parallele Problematik bei BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150-juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Planung ist nicht ohne Weiteres durch hinreichende Belange der Antragsgegnerin, die eine inhaltliche Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin erübrigte, gerechtfertigt. Für die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Planung mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot fassen sich keine spezifisch nahbereichsbezogenen Argumente finden, die für sich selbst sprächen und die eine intensive Befassung und Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin am Maßstab von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung der Antragsgegnerin obsolet machen würden. Gemeinden sind bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB gehalten, die Auswirkungen ihrer Planung daraufhin zu untersuchen, ob sich mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen (insbesondere) auf die raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion der Nachbargemeinde ergeben können (BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin ausgewiesene Standort für den Betreiber attraktiver ist, um über die Anbindung an die Bundesstraße weitere Kundenpotenziale anzusprechen, kann insofern keine allein bzw. primär ausschlaggebende Rolle spielen. Insbesondere ist keine landesplanerische oder sonstige rechtlich fundierte Position der Antragsgegnerin ersichtlich, die sich in der Abwägung gegenüber der Position der Antragstellerin als Grundzentrum und „Altstandortgemeinde“ von vornherein durchsetzen könnte (vgl. auch den in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BayLpIG reglementierten, bereits oben zitierten gesetzlichen Grundsatz der Raumordnung). Die Antragsgegnerin kann sich kraft der Stellung der Antragstellerin im Regionalplan hingegen nur auf eine grundsätzlich „schwächere Position“ berufen, da sie - im Gegensatz zur Antragstellerin (vgl. A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald) - nicht als Klein- bzw. Grundzentrum ausgewiesen ist. Darüber hinaus bestimmt A III 1.1 i.V. mit A III 1.2 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald, dass die Antragstellerin als Kleinzentrum bevorzugt entwickelt werden soll. Auch wenn für den Senat zweifelhaft ist, ob diese Regelung tatsächlich eine Zielqualität hat, so handelt es sich doch zumindest um eine raumordnungsrechtliche Regelung, die von einer planenden Nachbargemeinde in der Abwägung besondere Berücksichtigung finden muss. Entsprechendes gilt für den in A III 2.1.1 des Regionalplans als Grundsatz reglementierten Auftrag, eine Stärkung der Einzelhandels-zentralität u.a. auch der dort namentlich benannten Antragstellerin als Kleinzentrum anzustreben.

Da die vorgenannten Erwägungen in der Abwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan keine bzw. keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, ist von einem Abwägungsdefizit und insofern auch von einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots auszugehen. Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 114). Es besteht mit Blick auf die fallbezogenen, nicht unerheblichen Rechtfertigungsanforderungen gegenüber der Antragstellerin als Grundzentrum sowie „Altstandortgemeinde“ die konkrete Möglichkeit, dass das Ergebnis der Planung ein anderes gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin die oben genannten Interessen der Antragstellerin sowie die weiteren Belange mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt hätte.

d) Die aufgrund formeller und materieller Mängel gegebene Unwirksamkeit erfasst den gesamten angegriffenen Bebauungsplan. Dies folgt schon aus den Erwägungen zu den formellen Mängeln. Im Übrigen wurde die nicht von der Sondergebietsausweisung erfasste FINr. 2855/6 (mit fortbestehender „GE-Ausweisung“) ausschließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) angepasst, um die (materiell gegen § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB verstoßende) Sondergebietsausweisung mit dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet kompatibel zu machen. Die Festsetzungen bezüglich FINr. 2855/6 wären nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht ohne die Sondergebietsausweisung erlassen worden (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBI 2009, 1178 ff. = juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 29). Hinsichtlich des nach Rohrstetten führenden Fuß- und Radwegs, gilt dasselbe, weil die diesbezügliche planerische Ausweisung erfolgte, um die Sondergebietsausweisung in Abstimmung mit der Höheren Landesplanungsbehörde mit landesplanerischen Anforderungen in Einklang zu bringen.

e) Aufgrund der festgestellten, zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führenden formellen und materiellen Mängel bedürfen die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen,

– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),

– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und

– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, schon weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

4. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.