Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071

bei uns veröffentlicht am13.07.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Haus Nr. 26 in der A* …- …-Straße im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Er wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung von zwei Ladestationen (sog. Ladesäulen) mit insgesamt vier öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile vor diesem Wohnhaus und gegen die damit einhergehende Nutzung von vier diesen zugeordneten Parkplätzen.

Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Errichtung einer Elektrotankstelle und zur Verpflichtung, die Arbeiten an dieser einzustellen, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Mai 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Antrag auf Untersagung der Errichtung der Ladesäulen wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache bereits unzulässig sei. Soweit der Antragsteller den Erlass einer Baueinstellungsverfügung begehre, sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Bei dem streitbefangenen Aufbau der öffentlich zugänglichen Ladepunkte i.S.d. § 2 Nr. 9 und 10 der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) (LadesäulenverordnungLSV), handle es sich um die Errichtung von Zubehör einer öffentlichen Gemeindestraße im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG. Es sei weder der Anwendungsbereich des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts eröffnet. Dies folge aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, der Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich ihrer Nebenanlagen vom Geltungsbereich der Bayerischen Bauordnung ausnehme, sowie daraus, dass die Errichtung und Änderung einer öffentlichen Straße nicht dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB unterfalle. Die bei einer ausschließlich straßenrechtlich zu beurteilenden Maßnahme geltenden Regelungen des Immissionsschutzrechts stünden der Maßnahme ebenfalls nicht entgegen.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 legte der Antragsteller Beschwerde ein mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Mai 2018 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu untersagen, eine Elektrotankstelle in der A* …- …-Straße in ihrem Stadtgebiet vor dem Grundstück mit der Hausnummer 26 zu errichten.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zubehöreigenschaft im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG zu verneinen sei. Es bedürfe vielmehr für die Errichtung von derartigen Ladesäulen einer baurechtlichen Genehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf Basis der vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 14. Mai 2018 (nur noch) beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die „Elektrotankstelle“, d.h. die auf zwei Ladestationen verteilten vier Ladepunkte sowie die zugeordneten Parkplätze, zu errichten. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung setzt sich allerdings insoweit entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Frage der Vorwegnahme der Hauptsache und damit mit dem wesentlichen Grund dafür auseinander, dass erstgenannter Antrag im streitgegenständlichen Beschluss bereits als unzulässig abgelehnt wurde. Der auf (vorläufige) Einstellung der Arbeiten zur Errichtung gerichtete Antrag wurde im Beschwerdeverfahren dagegen nicht mehr gestellt. Ob sich etwas Anderes aus der Anwendung des § 88 VwGO ergibt, der über § 122 Abs. 1 VwGO im Verfahren gemäß § 123 VwGO anwendbar ist und der regelt, dass das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – juris Rn. 65 m.w.N. sowie Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 25 Rn. 402 m.w.N.), kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg (dazu im Folgenden).

2. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Beschwerdevortrag im Wesentlichen gegen die Annahme der Zubehöreigenschaft (Art. 2 Nr. 3 BayStrWG) der geplanten öffentlich zugänglichen Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge i.S. des § 2 Nr. 6 und 9 LSV zur streitgegenständlichen Gemeindestraße (Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) durch das Verwaltungsgericht. Sein Vorbringen rechtfertigt indes insoweit keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Zu den Straßen gehört gemäß Art. 2 BayStrWG neben dem Straßenkörper (Nr. 1), dem Luftraum über dem Straßenkörper (Nr. 2) und den Nebenanlagen (Nr. 4) das Zubehör (Nr. 3). Zu diesem zählen die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. Das Verwaltungsgericht ist – nach der Beurteilung des Senats im summarischen Verfahren – zu Recht davon ausgegangen, dass die hier streitgegenständlichen, auf öffentlichem Straßengrund zu errichtenden Ladepunkte in Form von zwei Ladesäulen in der Größe herkömmlicher Parkscheinautomaten als Verkehrsanlagen dem Zubehör zuzurechnen sind. Der Zubehörbegriff ist nach Auffassung des Senats weit auszulegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

2.1.1 Der Wortlaut des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG spricht gegen eine gegenständlich abschließende, enge Auslegung des Zubehörbegriffs (vgl. auch Häußler/Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 2 Rn. 50; a.A. für Art. 2 Nr. 3 BayStrWG noch Zimniok, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 5. Aufl. 1970, Art. 2 Anm. 17 a, der jedoch – wenig überzeugend – nur auf die damaligen Vollzugsvorschriften abstellt). Erfasst werden Verkehrsanlagen „aller Art“. Es handelt sich demnach um einen Sammelbegriff für Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straße stehen und nicht bereits zum Straßenkörper zählen, weil es sich um weniger massive Eingriffe an der Straße handelt und sie relativ leicht wieder beseitigt werden können (vgl. zu dieser Abgrenzung BayVGH, U.v. 17.7.2007 – 8 BV 06.1765 – UPR 2008, 38 = juris Rn. 66 f.). Voraussetzung ist lediglich, dass diese Anlagen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs (oder dem Schutz der Anlieger) dienen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1963 – 1 C 247.58 – BVerwGE 16,116/129 = juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 20.1.1983 – 4 B 217.82 – juris Rn. 4) hat zu dem Begriffspaar ausgeführt:

„… Wenngleich mit der Verwendung des Begriffs ‚Leichtigkeit‘ des Verkehrs in aller Regel auf den ungehinderten Verkehrsfluß abgestellt wird, während der Begriff ‚Sicherheit‘ des Verkehrs üblicherweise in einem Zusammenhang mit dem gefahrlosen Verkehrsablauf verwendet wird, schließt das nicht aus, daß Erleichterungen des Verkehrsflusses zugleich auch die Sicherheit des Verkehrs begünstigen. Nur auf die letztgenannten inhaltlichen Zusammenhänge, nicht jedoch auf die ‚vom Berufungsgericht angenommene begriffliche Unteilbarkeit‘ von ‚Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs‘ kommt es hier an. Die tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts, daß ein leichterer und flüssigerer Verkehrsabfluß die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöhe, wenn sich der Bürger – wie vorauszusetzen – an die verkehrsrechtlichen Gebote und Verbote halte, verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung. …“

In der Kommentarliteratur (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Januar 2018, Art. 23 Rn. 83) wird davon ausgegangen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zum Ziel haben, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Aspekt Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (Aspekt der Leichtigkeit). Art und Umfang dieser auch durch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz geschützten Interessen bestimmt sich je nach Regelungszusammenhang (vgl. zu Straßenpapierkörben als Zubehör zur Förderung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, HessVGH, U.v. 20.11.2014 – 5 A 1992/13 – juris Rn. 42). Die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs beziehen sich dabei nicht nur auf bestimmte Verkehrsarten (etwa nur den Verkehr mit herkömmlichen Kraftfahrzeugen) oder auf bestimmte Verkehrsvorgänge (etwa nur den fließenden Verkehr). Entsprechende Beschränkungen enthält das Bayerische Straßen- und Wegegesetz nicht.

2.1.2 Aus der Entstehungsgeschichte folgt ebenfalls, dass der Begriff der Verkehrsanlagen und damit auch der des Zubehörs nicht abschließend, sondern im oben dargelegten, weiten Sinn zu verstehen ist. Die Begrifflichkeiten gehen ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs eines bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (LT-Drs. 3/2832, S. 20) auf Regelungen des Reichspolizeikostengesetzes (vom 29.4.1940, RGBl. I S. 688) sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (vom 23.9.1940, RGBl. I S. 1260) zurück. Dort findet sich eine nicht abschließende Aufzählung. Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen waren danach „insbesondere Verkehrsinseln, Schildkröten, Leiteinrichtungen auf, neben und über der Straße, wie Fahrbahnteiler, Leitsteine, Leitpflöcke, Baumspiegel, Trennstriche, Standspuren für parkende Fahrzeuge, Pfeile, Nägel, farbige Platten, Farbstriche, Geländer, Brüstungen, Führungsplanken, Hecken u. dgl.“. Als Verkehrsanlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienten, galten im Übrigen auch öffentliche Parkplätze (und damit Einrichtungen für den ruhenden Verkehr). Im Gegensatz zu den Verkehrszeichen und den Verkehrseinrichtungen, die durch das zweite Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 24. April 1968 (GVBl. S. 57) in Art. 2 Nr. 3 BayStrWG gestrichen wurden (unter Verweis auf die Regelungen in der Straßenverkehrsordnung, vgl. den Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 6/447, S. 12), hat der Gesetzgeber die Verkehrsanlagen als Sammelbegriff für das Zubehör seit Inkrafttreten des Gesetzes unverändert beibehalten (durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 21.8.1981, GVBl. S. 348, wurden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wieder als Bestandteile der Straße in Art. 2 Nr. 3 BayStrWG aufgenommen, vgl. den Gesetzentwurf, LT-Drs. 9/6241, S. 11). Die Beispiele, auf die der Gesetzentwurf Bezug genommen hat, weisen zudem darauf hin, dass nur weniger massive Anlagen erfasst werden, die relativ leicht wieder beseitigt werden können (vgl. oben).

2.2 Danach handelt es sich bei den Ladestationen in Form von Ladesäulen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten um Verkehrsanlagen im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG.

Diese stellen Hilfseinrichtungen für Verkehrsteilnehmer dar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straße stehen und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Angesichts der bekanntermaßen bestehenden Reichweiteprobleme im Zusammenhang mit der Elektromobilität stellt der Aufbau eines flächendeckenden Ladenetzes die Voraussetzung für die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrsflusses und eines gefahrlosen Verkehrsablaufs dar. Ladesäulen fördern damit unmittelbar die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im oben dargelegten Sinn (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1983 – 4 B 217.82 – juris Rn. 4). So hat die Bundesregierung bereits im Regierungsprogramm Elektromobilität (Stand Mai 2011) betont, dass eine Ladeinfrastruktur zur Versorgung von Elektrofahrzeugen für längere Fahrten benötigt wird (S. 34, abrufbar unter ). In der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (vom 23.2.2017) heißt es dazu: „Insbesondere der Aufbau eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Schnellladenetzes ist für die Kundenakzeptanz und den Markthochlauf von E-Fahrzeugen von zentraler Bedeutung. Die dafür erforderlichen Standorte müssen sich durch ihre zentrale und leicht erreichbare Lage auszeichnen…“ und „Standorte mit Nähe zu zentralen Verkehrsverbindungen sind für Betreiber von Ladesäulen von besonderer Bedeutung“ (BT-Drs. 18/11295, S. 4). Daraus wird die Notwendigkeit dezentraler Ladestellen ersichtlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Elektromobilen zu gewährleisten. Nur durch genügend Ladepunkte können den Inhabern vermeidbare Behinderungen beim Laden ihrer Fahrzeuge, etwa durch weite Entfernungen zu Ladeeinrichtungen, erspart werden. Es gilt aber auch zu verhindern, dass Elektromobile aufgrund Energiemangels liegenbleiben, wie der Antragsteller im Ergebnis ebenfalls anerkennt. Andernfalls könnte es nicht nur zu Behinderungen, sondern wohl auch zu Gefährdungen des übrigen Verkehrs kommen. Voraussetzung für den flüssigen und sicheren Verkehr mit E-Fahrzeugen ist daher das Vorhandensein ausreichender Lademöglichkeiten und damit auch der Aufbau von Ladesäulen im Bereich öffentlicher Straßen und Wege. Zudem dienen derartige Ladestationen der mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge vom 5. Juni 2015 (Elektromobilitätsgesetz – EmoG – BGBl. S. 898) verfolgten Zielsetzung, durch Maßnahmen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs beizutragen (vgl. § 1 EmoG) und damit von diesem Verkehr ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren (vgl. dazu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/3418, S, 10 und Schubert, NZV 2016, 153/155). Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend zugrunde gelegt und dabei zu Recht nicht nur auf die einfachgesetzlichen Regelungen zur Förderung der Elektromobilität abgestellt, sondern auch auf die im Hintergrund stehenden verfassungsrechtlichen Grundlagen. Der Antragsteller könnte daher nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nur auf herkömmliche Verkehrsarten beschränke. Vielmehr ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten der Elektromobilität zu respektieren. Dass diese nicht zur faktischen Außerkraftsetzung gesetzlicher Genehmigungsregelungen führen könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bei Anwendbarkeit des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG stellt sich die Frage bauordnungsrechtlicher Genehmigungen nicht (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Zu den baurechtlichen Fragen kann zudem vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden, die insoweit durch das Beschwerdevorbringen nicht angegriffen wurde.

Öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art weisen auch keinen erheblichen baulichen Umfang auf. Daher bedarf es keiner Erörterung, ob sie andernfalls als Straßenbestandteile anzusehen wären. Es handelt sich hier um zwei innerstädtisch aufzubauende Ladesäulen, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eine ähnliche Größe wie ein herkömmlicher Parkscheinautomat haben, mit vier dazugehörigen Parkplätzen. Sie können relativ leicht errichtet (und auch beseitigt) werden, ohne massive Eingriffe in die Straße. Derartige Ladepunkte sind im Übrigen typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sie auf die vorhandene innerstädtische Strom-Infrastruktur zurückgreifen können. Die Ladevorgänge für Elektromobile weisen allerdings eine relativ lange Dauer im Verhältnis zur damit erzielbaren Reichweite des Fahrzeugs auf. Daraus ergibt sich – wie oben dargelegt – die Notwendigkeit eines umfassenden Netzes von dezentralen Lademöglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Der Einwand des Klägers, solche Ladestationen seien mit normalen Tankstellen vergleichbar, die nicht als Verkehrsanlagen angesehen werden könnten, verkennt diese Zusammenhänge. Eine herkömmliche Tankstation für fossile Brennstoffe ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass es zur Ermöglichung eines relativ kurzen Betankungsvorgangs (i.d.R. wenige Minuten) – im Verhältnis zur dadurch eröffneten Reichweite – eines erheblichen Umfangs an baulicher und technischer Infrastruktur bedarf. Grund sind hierfür technische (Notwendigkeit hinreichend großer, i.d.R. unterirdischer Tankbehälter zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Betriebs), umweltrechtliche und sicherheitsrechtliche (Beachtung v.a. von Brandschutzvorschriften) Erfordernisse. Tankstellen werden in der Regel auch nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet (vgl. aber für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen die straßenrechtlichen Sonderbestimmungen in § 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 FStrG). Sie bestehen aus verschiedenen technischen Einrichtungen, die zur Betankung nötig sind, und stehen zumeist in Verbindung mit Gebäuden oder Gebäudeteilen. Deshalb können sie schon wegen ihres Umfangs und der massiven baulichen Eingriffe bei ihrer Errichtung grundsätzlich nicht als Verkehrsanlagen im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG angesehen werden. Einzelne, selbständig zu bedienende Zapfsäulen am Straßenrand – allenfalls diese wären im Ansatz mit den hier streitgegenständlichen Ladevorgängen vergleichbar – erscheinen dagegen weder praktisch noch rechtlich möglich.

Soweit der Antragsteller mit Gefahren argumentiert, die im Zusammenhang mit den Ladevorgängen entstehen können (etwa mit Unfällen durch Stromschläge bei beschädigten Anlagen oder durch defekte Fahrzeuge), spielt dies für die straßenrechtliche Qualifizierung keine Rolle. Maßgeblich sind insofern die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten (vgl. § 49 Abs. 1 und 2 EnWG, § 3 Abs. 4 LSV). Entsprechendes gilt für Fragen der Flussdichte, sollte es, wie vom Antragsteller behauptet, mittelfristig zu einer Umrüstung auf höhere Stromstärken kommen.

Schließlich überzeugt der Einwand nicht, es handle sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei der wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stünden. Zum einen spielt dies nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG keine Rolle. Zum anderen hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Betrieb derzeit nicht kostendeckend ist, so dass sich diese Fragen nicht stellen. Auch die Bundesregierung geht derzeit von einer Wirtschaftlichkeitslücke sowie von der Notwendigkeit staatlicher Förderung aus (vgl. BT-Drs. 18/11295, S. 5, Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage).

3. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die vom Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. So setzt sich das Beschwerdevorbringen zu mutmaßlichen Lärmimmissionen nicht mit den im Beschluss zitierten Normen auseinander. Der Antragsgegner führt zudem zu Recht aus, dass es sich bisher bereits um vier Parkplätze handelt, die ebenfalls mit Lärmimmissionen verbunden sind.

4. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, in welchen Rechten er verletzt sein soll. Selbst wenn eine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, wäre dem Antrag daher nicht stattzugeben. Die Unterlassung der Maßnahme könnte nicht allein deshalb verlangt werden, weil die erforderliche Genehmigung fehlte. Vielmehr hat ein solcher Antrag nur dann Erfolg, wenn der Antragsteller eine Rechtsverletzung glaubhaft macht (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.11.2006 – 8 CE 06.1957 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 21.1.2013 – 9 CE 12.918 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – juris Rn. 38). Daran fehlt es.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, unter Heranziehung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071 zitiert 18 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung


(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der all

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 15 Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen


(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesaut

Ladesäulenverordnung - LSV | § 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität


(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, aus

Ladesäulenverordnung - LSV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),

Elektromobilitätsgesetz - EmoG | § 1 Anwendungsbereich


Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge 1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zu

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Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
2.
ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum
a)
Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
b)
Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
3.
ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
4.
ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
5.
ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;
6.
der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung oder Umbau;
7.
Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
8.
Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
9.
punktuelles Aufladen das Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
2.
ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum
a)
Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
b)
Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
3.
ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
4.
ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
5.
ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;
6.
der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung oder Umbau;
7.
Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
8.
Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
9.
punktuelles Aufladen das Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird.

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge

1.
der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und
2.
der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe November 2017, ausgerüstet werden.

(3) Beim Aufbau von Ladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015, ausgerüstet werden.

(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können.

(5) Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.