Ladesäulenverordnung - LSV | § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
2.
ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum
a)
Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
b)
Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
3.
ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
4.
ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden kann;
5.
ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;
6.
der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung oder Umbau;
7.
Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;
8.
Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
9.
punktuelles Aufladen das Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird.

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Elektromobilitätsgesetz - EmoG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit e

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2018 - M 2 E 18.2021

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentümer e

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 15. Nov. 2004 - 4 K 1715/04

bei uns veröffentlicht am 15.11.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe

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Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb...