Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671

08.12.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 8 K 12.463, 21.01.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 21.404,21 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenvorschuss auf den Gewässerausbaubeitrag für ihr durch Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsteil S. geschütztes Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 20. Januar 2009 wurde vom Landratsamt R. der Plan für Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsteil S. der Beigeladenen entlang der D. und der S. festgestellt.

Mit den Hochwasserschutzmaßnahmen wurde im Jahr 2010 begonnen; sie sind noch nicht vollständig abgeschlossen.

Die Beigeladene übernahm einen Teil der Kosten für die Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaats Bayern, und zwar 50% der Planungskosten und 38% der Kosten für die Ausführung. Am 8. März 2006 hat die Beigeladene Verwaltungsvorschriften für die Umlegung von Kostenbeiträgen und Vorschüssen erlassen, die Vorgaben für die Umlegung der Kosten auf die Beteiligten je nach ihrem Vorteil enthalten. Die Beigeladene hat sodann gegenüber den Betroffenen Vorschüsse geltend gemacht und den Abschluss von Ablösevereinbarungen angeboten.

Mit Schreiben vom 29. November 2007 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt, gegenüber denjenigen Betroffenen, die keinen Ablösevertrag abgeschlossen haben, Kostenvorschüsse für die Hochwasserschutzmaßnahmen festzusetzen.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2012 setzte das Landratsamt den von den Klägern zu entrichtenden Kostenvorschuss für ihr Grundstück FlNr. ..., Gemarkung S., auf 21.404,21 € fest.

Das Landratsamt leitete seine (sachliche) Zuständigkeit zur Festsetzung des Vorschusses auf den Gewässerausbaubeitrag aus Art. 81 BayWG 2010 i. V. m. Art. 57 Abs. 4, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayWG a. F. her. Die Festsetzung des Kostenvorschusses stützte das Landratsamt auf Art. 42 Abs. 2 BayWG 2010. Für die Ermittlung des Aufwands und des Abrechnungsgebiets sowie für die Verteilung des Aufwands wurden die Verwaltungsvorschriften für die Umlegung von Kostenbeiträgen und Vorschüssen für die Hochwasserschutzmaßnahmen der Beigeladenen vom 8. März 2006 zugrunde gelegt.

Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Januar 2013 abgewiesen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wird u. a. die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landratsamts R. zur Festsetzung des Vorschusses auf den Gewässerausbaubeitrag gerügt. Außerdem vertreten die Kläger die Auffassung, dass Art. 42 Abs. 2 BayWG 2010 i. V. m. den hierzu ergangenen Ver-

waltungsvorschriften der Beigeladenen keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Festsetzung des streitbefangenen Kostenvorschusses sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 und den Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landratsamt habe seine Zuständigkeit zutreffend auf die Übergangsvorschrift des Art. 81 BayWG 2010 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayWG a. F. gestützt. Die Vorschrift des Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG 2010, wonach die Gemeinde den Kostenbeitrag und die Vorschüsse festsetze, stelle eine reine Zuständigkeitsvorschrift und damit eine dem Verfahrensrecht zuzuordnende Regelung dar. Einen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt weise die Vorschrift nicht auf. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit wäre hier jedenfalls schon nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil die Beigeladene - wie von ihr angekündigt - im Falle der Rücknahme des angegriffenen Bescheids einen gleichlautenden Bescheid erlassen würde. Die Kläger seien deshalb auch nicht beschwert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Beteiligten haben überdies ihr Einverständnis mit diesem Verfahren erklärt.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der angegriffene Beitragsbescheid, der eine Vorschusserhebung zum Inhalt hat, ist schon deshalb rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Bescheid von der sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde.

1.1 Das Landratsamt war für die Festsetzung der Vorschüsse auf die Beiträge für den Gewässerausbau (Hochwasserschutzmaßnahmen) sachlich nicht zuständig.

Anders als nach Art. 57, Art. 48 Abs. 1 BayWG a. F. bestimmt nunmehr Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG 2010, dass die Gemeinde die Beiträge und Vorschüsse oder ihren Aufwand selbst festsetzt, wenn sie die Beiträge - wie hier - nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayWG 2010 übernommen hat.

1.2 Die Auffassung des Beklagten, hier sei nach der Übergangsbestimmung des Art. 81 BayWG 2010 dennoch das Landratsamt zuständig gewesen, trifft nicht zu.

Nach Art. 81 BayWG 2010 sind bei Inkrafttreten des Bayerischen Wassergesetzes 2010 bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Hier wurde zwar der Antrag auf Festsetzung der Vorschüsse bereits unter Geltung des Bayerischen Wassergesetzes a. F. (Schreiben vom 4.12.2007) gestellt, weil das Landratsamt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nach Art. 57, Art. 48 Abs. 1 BayWG a. F. für die Festsetzung von Kostenbeiträgen zuständig war. Die Übergangsbestimmung des Art. 81 BayWG 2010 kommt hier jedoch nicht zur Anwendung.

Diese Übergangsbestimmung betrifft wohl nur die Anwendbarkeit von Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die die zuständige Behörde zu beachten hat. Nach Art. 9 BayVwVfG ist das Verwaltungsverfahren im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde, um die es hier geht, wird vertreten, dass diese von dem anzuwendenden Verfahren zu trennen ist (vgl. Ruffert in Ehlers/Erichsen, Allg. Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 22 Rn. 30 ff.). Dafür könnte im Übrigen auch sprechen, dass die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit einer Behörde nicht zu den nach Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG heilbaren oder den nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlichen Verfahrensvorschriften gehören und insoweit auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012 § 45 Rn. 9a, § 46 Rn. 23 m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit auch die behördliche Sachaufgabe regeln und damit einen Teil des anzuwendenden materiellen Rechts betreffen (vgl. Kopp/Ramsauer, § 3 VwVfG, Rn. 5; Henkel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 8). Schon deshalb ist die Anwendbarkeit des Art. 81 BayWG 2010 hier mindestens zweifelhaft (ebenso Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG 2010, Stand: 15.3.2014, Art. 42 BayWG 2010 Rn. 26; Rottenwallner, Die Verpflichtung zum hochwasserschützenden Gewässerausbau und die Refinanzierung seiner Kosten in Bayern, ZfW 2014, 27/40).

1.3 Die Vorschrift des Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG 2010 begründet darüber hinaus - und das ist von besonderer Bedeutung - nicht nur die sachliche Zuständigkeit der Gemeinde zur Festsetzung der Beiträge und Vorschüsse. Sie verleiht der Gemeinde vielmehr auch die Befugnis zu entscheiden, ob und inwieweit sie den (zunächst) in den Gemeindehaushalt übernommenen materiellen Anspruch gegenüber den Beitragspflichtigen nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BayWG 2010 geltend macht. Mit anderen Worten trifft Art. 42 Abs. 4 Satz 1 mit Abs. 2 Satz 1 BayWG 2010 eine Regelung über die Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung über die Erhebung des Beitrags steht im Ermessen der Gemeinde, so dass zusätzlich ein rechtswidriger Eingriff in die gemeindliche Rechtsposition aus Art. 109 Abs. 1 GO inmitten steht (im Ergebnis ebenso: Schenk in Sieder/Zeitler, Art. 42 Rn. 20a). Dem Landratsamt als staatliche Behörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010) war damit seit Inkrafttreten des Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG 2010 (1.3.2010) auch die materielle Befugnis zur Umlegung der Beiträge und Vorschüsse entzogen. Das Landratsamt hätte also wegen Wegfalls seiner Entscheidungsbefugnis das bereits eingeleitete Verfahren auf Festsetzung der Vorschüsse mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Wassergesetzes 2010 einstellen müssen (vgl. auch Rottenwallner, ZfW 2014, 27/40). Zur Entscheidung war ab diesem Zeitpunkt nur noch die Gemeinde selbst berechtigt.

Im Übrigen ist es ohnehin nach bayerischem Verwaltungsorganisationsrecht (vgl. insbesondere Art. 109 Abs. 1 GO) ausgeschlossen, dass eine Staatsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010) anstelle einer eine Abgabe verwaltenden Gemeinde tätig wird (vgl. BayVGH, U. v. 15.12.1972 - 133 I 69 - BayVBl 1973, 554/555 f.).

2. Auch wenn es im Hinblick auf das oben Gesagte auf die Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht mehr ankommt, sieht sich der Senat veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Es bestehen Bedenken gegen die Regelung des Art. 42 Abs. 2 BayWG 2010, weil diese - auch im systematischen Zusammenhang mit den Art. 39 ff. BayWG 2010 - keine hinreichende Bestimmung des Abgabetatbestands enthält. Art. 42 Abs. 1 - 4 BayWG 2010 enthält auch keine Rechtsgrundlage etwa für den Erlass von Beitragssatzungen, mit denen der konkrete Beitragsmaßstab, der Kreis der Beitragspflichtigen und die Grundsätze der Beitragserhebung festgelegt werden können. Die gesetzliche Regelung bestimmt in Art. 42 Abs. 2 BayWG 2010 lediglich, dass Maßstab für die Kostenumlegung die jeweiligen Vorteile sein müssen. Das Gesetz definiert den Vorteil durch die Begriffe „Nutzenmehrung und Schadensabwehr“ aber nur unbestimmt.

Im Steuer- und Abgabenrecht stellt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Steuer- bzw. Abgabeschuld eine wichtige Grundregel dar (§ 3 Abs. 1 AO, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Für eine nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter wie den Beitrag nach Art. 42 Abs. 2 BayWG 2010 (vgl. hierzu auch BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - NVwZ 2014, 1448/1449) gilt im Hinblick auf die Herleitung des Tatbestandsmäßigkeitsgrundsatzes aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV das Gleiche. Der Tatbestand für den Beitrag nach Art. 42 Abs. 2 BayWG 2010 muss daher normativ soweit festgelegt sein, dass der betroffene Bürger die Höhe und die Entstehung des Beitrags nachvollziehen und wenigstens überschlägig berechnen kann (vgl. etwa BVerfG, B. v. 17.6.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186/235 m. w. N.). Das Bayerische Wassergesetz 2010 enthält wie dargelegt bislang keine hinreichende Regelung des Abgabetatbestands, auch nicht in Form einer Ermächtigungsgrundlage für untergesetzliche Normen. Dieser Mangel wird auch in der einschlägigen Literatur beklagt (vgl. Spieß/Funk, Hochwasserausbaubeiträge, BayVBl 2014, 321/325; Queitsch, Hochwasser- und Überflutungsschutz unter dem Blickwinkel des Bau- und Haftungsrechts, UPR 2014, 321/327). Insoweit ergibt sich ein Handlungsauftrag für den Landesgesetzgeber. Falls dem in angemessener Frist nicht nachgekommen wird, erscheinen Vorlagen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder Art. 92 BV nicht ausgeschlossen. Verwaltungsvorschriften, wie sie im vorliegenden Fall (offenbar von einer einzelnen Gemeinde) erlassen wurden, sind nach den im Abgabenrecht geltenden Grundsätzen der Tatbestandsmäßigkeit und der Abgabengleichheit nicht ausreichend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;2. in Angelegenheiten, die sich auf den Be

Referenzen

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.