Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2014 - 6 ZB 14.481

bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 - M 2 K 13.528 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 937,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2012 für „die Erschließungseinheit bestehend aus dem Ahornweg (Hauptstraße), dem Eichenweg „Spange“ (Nebenstraße 1) und dem Eichenweg „Querverbindung“ (Nebenstraße 2)“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.510,70 € herangezogen. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Landsberg am Lech mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2013 zurück.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2013 insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 8.573,53 € festgesetzt worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich der Abrechnung des Erschließungsaufwands nur auf die das klägerische Grundstück erschließende Anlage Eichenweg-Spange als einzelne Erschließungsanlage im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätte abstellen dürfen. Die letzte Unternehmerrechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 17. April 2012 sei nach Aktenlage und den Angaben der Beklagten im April 2012 bei der Beklagten eingegangen. Die Erschließungseinheit sei erst am 24. Mai 2012 und damit nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten gebildet worden, was rechtlich nicht zulässig sei.

Der Zulassungsantrag der Beklagten richtet sich gegen den der Klage stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils und macht geltend, eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass nach der Zusammenfassungsentscheidung des Gemeinderats vom 24. Mai 2012 noch die Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 24. Mai 2012 eingegangen sei. Damit werden jedoch die entscheidungstragenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Eine Erschließungsanlage ist im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand dem Grunde und der Höhe nach feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erstellten Unternehmerrechnung (BVerwG, U.v. 21.8.1990 - 8 B 81.90 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 44; U.v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9). Es wird demnach auf die Ermittlungsfähigkeit des beitragsfähigen Aufwands abgestellt, die besteht, wenn die letzte Unternehmerrechnung bei der Gemeinde eingegangen ist. Dabei kommt es für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten einzig auf die Tatsache des Eingangs der letzten (prüffähigen) Unternehmerrechnung an. Die sachliche Richtigkeit dieser Rechnung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. Driehaus, KStZ 2002, 62/63).

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass bereits die in den Akten befindliche Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 17. April 2012 eine prüffähige und ausreichende Grundlage darstellte, um den entstandenen beitragsfähigen Aufwand für die abgerechnete Erschließungsanlage dem Grunde und der Höhe nach feststellen zu können. Diese ist nach Angaben der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits im April 2012 und damit vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB am 24. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangen. Die Rechnung vom 17. April 2012 ist inhaltlich identisch mit der von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegten späteren Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 24. Mai 2012, was die abgerechneten Anlagen Ahornweg und Eichenweg betrifft. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen als auch die hierzu ermittelten Honorarbeträge. Dass bei der Restforderung des Ingenieurbüros eine Differenz (von lediglich 0,02 €) zwischen beiden Rechnungen besteht, ist unbeachtlich, zumal diese die hier nicht streitgegenständliche Buchstraße betrifft. Der Rechnung vom 17. April 2012 ist auch anhand objektiver Umstände nicht zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Rechnungstellung oder einen „Entwurf“ handeln sollte. Die Beklagte selbst hat noch auf ausdrückliche Anfrage des Verwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 29. November 2013 diesem gegenüber angegeben, dass es sich bei der Rechnung vom 17. April 2012 um die „letzte Unternehmerrechnung“ handelte, was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass der beitragsfähige Aufwand bereits anhand dieser Rechnung ermittelt werden konnte.

Da folglich auf die bereits im April 2012 bei der Beklagten eingegangene Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 17. April 2012 als maßgebliche „letzte Unternehmerrechnung“ abzustellen ist, war die am 24. Mai 2012 vom Gemeinderat beschlossene Bildung einer Erschließungseinheit fehlerhaft, weil sie nicht rechtzeitig vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt ist. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht für eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und zwar unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde und unabhängig von der Geltendmachung der entsprechenden Beitragsforderungen durch Beitragsbescheide. Ist eine solche Beitragspflicht entstanden, ist sie wegen des im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Rechtsgrundsatzes, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entstehen kann, unveränderbar; sie kann nicht zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen. Will eine Gemeinde das Entstehen einer Beitragspflicht für eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage verhindern, kann sie dies nur dadurch erreichen, dass sie - falls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlagen eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bildet (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U.v. 26.9.1983 - 8 C 27.82 - DÖV 1984, 117).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - M 2 K 13.528

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor I. Die Beitragsfestsetzung im Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2012 für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2013 werd
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. März 2016 - B 4 K 14.675

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen Erschließungsbeitrag.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2018 - 1 L 389/15

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

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Tenor

I.

Die Beitragsfestsetzung im Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2012 für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2013 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 8.573,53 € festgesetzt wurde. Das Leistungsgebot in diesem Erschließungsbeitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2013 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 3.971,90 € zur Zahlung fällig gestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...weg 3). Für dieses Grundstück wird er von der Beklagten zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.510,70 € herangezogen, wobei als Leistungsgebot ein Betrag von 4.909,07 € fällig gestellt wurde.

Die Beklagte ist bei der Abrechnung davon ausgegangen, dass eine Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen ...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung vorliegt. Das Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... liegt an der Anlage ...weg-Spange an. Der ...weg beginnt im Westen an der Straße Am ... und verläuft in östlicher Richtung bis zur ...straße. Vom ...weg zweigt die Anlage ...weg-Spange in nördlicher Richtung ab und mündet nach ringförmigem Verlauf wieder in den ...weg ein. Die Anlage ...weg-Querverbindung verläuft quasi innerhalb des von der Anlage ...weg-Spange gebildeten Rings: Sie zweigt von der Anlage ...weg-Spange im Westen in östliche Richtung ab und mündet nach einem geradlinigen Verlauf im Osten wieder in die Anlage ...weg-Spange ein. Außerdem zweigt von der Anlage ...weg-Spange im Nordwesten ein Weg (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) in westliche Richtung ab, der in die Straße Am ... einmündet. Bei diesem Weg handelt es sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um einen Fußweg, der nicht befahrbar ist.

Die Anlagen ...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung liegen im Planbereich des Bebauungsplans ...-Ost vom 15. Juni 1968. Im Bestandsverzeichnis sind diese Anlagen jeweils aufgrund Eintragungsverfügung vom ... August 1988 als Ortsstraßen eingetragen.

Am ... Januar 1980 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.Nr. ... an die Rechtsvorgänger des Klägers zu einem Baulandpreis von 25,-- DM/qm zuzüglich einer Erschließungskostenpauschale von 9.000,-- DM zu verkaufen. Im Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 ist unter IV. 2. u. a. Folgendes vereinbart:

„Bei der Berechnung des Kaufpreises wurde ein Quadratmeterpreis von 25,-- DM zugrunde gelegt. Im Kaufpreis enthalten ist eine Erschließungspauschale von 9.000,-- DM für Straßenerschließungskosten im Sinne des Bundesbaugesetzes.“

Weiter heißt es in diesem Vertrag unter V. 3. u. a.:

„Alle Straßenerschließungskosten im Sinne des Bundesbaugesetzes trägt der Verkäufer.“

Die Baumaßnahmen zur erstmaligen Herstellung der Anlagen ließ die Beklagte in den Jahren 2011/2012 ausführen. Als letzte Unternehmerrechnung ging nach Aktenlage und Angaben der Beklagten die Rechnung des Ingenieurbüros vom 17. April 2012 im April 2012 bei der Beklagten ein. Die Zusammenfassungsentscheidung für die Erschließungseinheit traf der Gemeinderat der Beklagten am 24. Mai 2012.

Mit Bescheid vom ... Juni 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen ...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung in Höhe von 9.510,70 € fest. Als Leistungsgebot stellte die Beklagte einen Betrag von 4.909,07 € fällig, da sie die gemäß dem Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 geleistete Erschließungspauschale von 9.000,-- DM (umgerechnet: 4.601,63 €) als Vorausleistung anrechnete.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 19. Juli 2012 Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch wies das Landratsamt ... ... ... mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2013, bekanntgegeben am 9. Januar 2013, zurück.

Am 8. Februar 2013 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2013 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2013 und 30. Juli 2013 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Auffassung der Beklagten, die Kostenübernahmeklausel im Kaufvertrag sei unwirksam, die Gemeinde habe nicht verzichten können, werde nicht geteilt. Die Beklagte habe in Ziffer IV. des Kaufvertrags eine pauschale Abgeltung vereinbart. Aus Ziffer V. resultiere ein zivilrechtlicher Freistellungsanspruch. Die Beklagte habe hinsichtlich des Verkaufs nicht hoheitlich, sondern wie eine Privatperson gehandelt. Die Ablösungsvereinbarung im Kaufvertrag sei wirksam, Leistung und Gegenleistung seien angemessen.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2013 beantragte die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ließ sie durch Schriftsatz vom 26. August 2013 im Wesentlichen Folgendes vortragen: Bei der unter IV. 2. des Kaufvertrags enthaltenen Regelung handele es sich um keine wirksame Ablösungsvereinbarung. Eine Pauschabgeltung sei unzulässig, die Ablösung müsse sich am voraussichtlich geschuldeten Erschließungsbeitrag orientieren. Außerdem habe die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom ... August 1979 keinen Ablösungsvorbehalt enthalten. Ein solcher sei erst mit der EBS 1988 in die Satzung aufgenommen worden. Ohne Ablösungsvorbehalt seien Ablösungsvereinbarungen nichtig.

Am 15. Oktober 2013 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte übergab Vergleichsberechnungen, die das Gericht zuvor angefordert hatte. Das Gericht regte an, dass sich die Beteiligten auf einen Erschließungsbeitrag verständigen, der sich bei isolierter Abrechnung der Anlage ...weg-Spange ergeben würde. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mitteilen, dass es nicht möglich sei, die Verwaltungsstreitsache vergleichsweise zu erledigen.

Das Gericht wies die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2013 darauf hin, dass die Zusammenfassungsentscheidung vom 24. Mai 2012 nicht mehr zulässig gewesen sein dürfte, da zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten schon entstanden gewesen sein dürften. Außerdem wurde die Beklagte gebeten, erneut eine Vergleichsberechnung für die Abrechnung der Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage vorzulegen und dabei diesmal die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Ferner wurde der Beklagten die Vorgabe gemacht, bei der Berechnung für die Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... im Hinblick auf die weitere Erschließung über den Weg auf Fl.Nr. ... durch die Anbaustraße Am ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2013 ließ die Beklagte eine Vergleichsberechnung mit Berechnungsgrundlagen vorlegen. Ferner ließ sie einräumen, dass die letzte Unternehmerrechnung im April 2012 vor der Zusammenfassungsentscheidung vom 24. Mai 2012 eingegangen sei.

Das Gericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 darauf hin, dass es die Beklagte bei der Vergleichsberechnung entgegen der Vorgabe des Gerichts versäumt habe, hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren. Berücksichtigte man dies, ergebe sich für das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 €.

Auf Anfrage des Gerichts erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2014, weiterhin auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der von der Beklagten für das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... festgesetzte Erschließungsbeitrag ist nur insoweit rechtmäßig, als ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 € festgesetzt und ein Betrag von 3.971,90 € zur Zahlung fällig gestellt wurde. Soweit im Erschließungsbeitragsbescheid vom ... Juni 2012 ein höherer Erschließungsbeitrag festgesetzt und ein höherer Betrag zur Zahlung fällig gestellt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; insoweit waren der Bescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid rechtmäßig ist, war die Klage hingegen abzuweisen.

Der Bescheid beruht auf Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom ... Juli 1988 in der Fassung der Änderungssatzungen vom ... April 1991 und ... März 2007. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Die Gemeinden regeln durch Satzung u. a. die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 132 Nr. 2 BauGB).

Im Einzelnen gilt in vorliegendem Fall Folgendes:

1. Der ...weg-Spange, an der das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... anliegt, bildet bei natürlicher Betrachtungsweise eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

2. Die Beklagte hätte hinsichtlich der Abrechnung des Erschließungsaufwands nur auf die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschießungsanlage (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB) abstellen dürfen. Nicht rechtmäßig war es, dass sie den Aufwand aufgrund der Zusammenfassungsentscheidung ihres Gemeinderats vom 24. Mai 2012 für eine Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bestehend aus den Anlagen...weg, ...weg-Spange und ...weg-Querverbindung ermittelt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese drei Anlagen überhaupt eine Erschließungseinheit im Sinne dieser Vorschrift bilden können. Die Beklagte hat es jedenfalls versäumt, die Zusammenfassungsentscheidung rechtzeitig zu treffen.

Eine Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist nur so lange zulässig, als die sachlichen Beitragspflichten für die einzelnen Erschließungsanlagen noch nicht entstanden sind. Eine Gemeinde büßt die Möglichkeit einer Zusammenfassungsentscheidung ein, wenn sie diese Entscheidung nicht trifft, bevor kraft Gesetzes die sachlichen Beitragspflichten für die einzelnen Erschließungsanlagen entstanden sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 1 f. m. w. N., vgl. auch § 19 Rn. 4 f. und 12 m. w. N.). Die sachlichen Beitragspflichten entstehen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kraft Gesetzes mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Hierzu gehört, dass der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig ist, was regelmäßig im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 9 ff.). Ferner müssen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten deren sonstige Voraussetzungen vorliegen (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 4 m. w. N.), es muss also eine rechtwirksame Erschließungsbeitragssatzung vorhanden sein, es muss die Anlage gewidmet sein und es müssen die Voraussetzungen des § 125 BauGB erfüllt sein (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 15 ff. m. w. N.).

Daran gemessen waren hinsichtlich der Anlage ...weg-Spange die sachlichen Beitragspflichten im April 2012 mit Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros vom 17. April 2012 als letzter Unternehmerrechnung entstanden. Die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor, nämlich die EBS der Beklagten vom ... Juli 1988 in der Fassung der Änderungssatzungen vom ... April 1991 und ... März 2007, die Widmung als Ortsstraße gemäß Bestandsverzeichnis und Eintragsverfügung vom ... August 1988 sowie die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche durch den Bebauungsplan ...-Ost vom ... Juni 1968. In der Folge war die Zusammenfassungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 24. Mai 2012 nicht mehr zulässig, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die sachlichen Beitragspflichten für die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage entstanden waren.

3. Die Verteilung des Erschließungsaufwands, so wie sie die Beklagte nach Aktenlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgelegten Vergleichsberechnung für die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage vorgenommen hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu korrigieren ist diese Vergleichsberechnung allerdings insofern, als zusätzlich hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung im Sinne des § 6 Abs. 11 EBS zu gewähren ist:

Grenzt ein Grundstück an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Fuß- oder Wohnweg, wird es (außer durch die erste Anbaustraße) auch durch diese zweite Anbaustraße erschlossen. Der Fuß- oder Wohnweg vermittelt nämlich dem Grundstück in Verbindung mit der zweiten Anbaustraße ebenfalls eine zum Erschlossen sein führende Bebaubarkeit, sofern eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreicht (Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 112 a. E. m. w. N. zum Wohnweg; für andere mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen wie z. B. Fußwege gilt nichts anderes, vgl. auch § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

So liegt der Fall hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... auch hier: Diese Grundstücke werden durch die abgerechnete Anbaustraße ...weg-Spange erschlossen (hinsichtlich des gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl.Nr. ... besteht nach Aktenlage Eigentümeridentität mit Fl.Nr. ..., so dass auch dieses Grundstück erschlossen ist; vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 88 m. w. N.). Außerdem grenzen diese Grundstücke - Fl.Nr. ... wiederum als gefangenes Hinterliegergrundstück über das Grundstück Fl.Nr. ... - an einen die Anbaustraße ...weg-Spange mit der weiteren Anbaustraße Am ... verbindenden Fußweg (Fl.Nr. ...), der nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten unbefahrbar ist. Diese Grundstücke werden auch durch die Anlage Am ... erschlossen, da der Fußweg diesen Grundstücken in Verbindung mit der Anlage Am ... ebenfalls eine Bebaubarkeit vermittelt. Die nur fußläufige Zugänglichkeit reicht für die Bebaubarkeit aus, weil zwischen der Anlage Am ... und diesen Grundstücken nicht mehr als 80 m liegen (dazu: BayVGH, B. v. 19.12.2005 - 6 ZB 03.1265 - juris Rn. 4; Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 65).

Folglich ist auch für die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 EBS 1988/2007 eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren, d. h. deren Grundstücksfläche ist bei der Abrechnung jeweils nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Für eine Ausnahme nach § 11 Abs. 6 Satz 2 EBS ist nichts ersichtlich.

4. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen seiner Heranziehung zum Erschließungsbeitrag die Regelungen in Ziffern IV. 2. und V. 3. des Kaufvertrags vom 6. Februar 1980 nicht entgegen. Diese Regelungen betreffen eine künftig entstehende öffentlich-rechtliche Beitragsforderung der Beklagten und unterliegen deshalb - auch wenn sie im Rahmen eines dem Zivilrecht zuzuordnenden Kaufvertrags vereinbart wurden - den Anforderungen des öffentlichen Rechts.

a) Als Ablösungsvereinbarung (Zahlung einer Erschließungspauschale von 9.000,-- DM, zukünftige Straßenerschließungskosten trägt dann die Beklagte) sind diese Regelungen nichtig:

Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Allerdings ist eine Gemeinde zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen nur berechtigt, wenn sie zuvor ausreichende Bestimmungen im Sinne dieser Vorschrift erlassen hat. Fehlen derartige Ablösungsbestimmungen, ist eine gleichwohl abgeschlossene Ablösung wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (Driehaus, a. a. O., § 22 Rn. 15 m. w. N.).

Vorliegend enthielt die zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 6. Februar 1980 geltende EBS der Beklagten vom ... August 1979 keinen Ablösungsvorbehalt. Ein solcher Ablösungsvorbehalt wurde erst in § 11 EBS vom... Juli 1988 aufgenommen. Schon aus diesem Grund sind die Regelungen im Kaufvertrag als Ablösungsvereinbarung unwirksam. Auf die von den Beteiligten hinsichtlich einer Ablösungsvereinbarung aufgeworfenen weiteren Fragestellungen kommt es deshalb nicht mehr an.

b) Auch als (Teil-) Verzicht hinsichtlich zukünftiger Erschließungskosten (Verzicht auf die zukünftige Erhebung von über die Pauschale hinausgehenden Straßenerschließungskosten) sind diese Regelungen unwirksam:

Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer über dessen (teilweise) Verschonung vor der Belastung mit zukünftig entstehenden Erschließungskosten ist deshalb wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juli 2013, Rn. 1572 m. w. N.).

Daran gemessen sind die Regelungen im Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 auch als Teilverzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann ein, wenn der Verzicht wie vorliegend von der Gemeinde im Rahmen eines zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrags vereinbart wird. Das gesetzliche Verbot gilt auch insoweit.

5. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids aus anderen Gründen sind für die Kammer nicht erkennbar.

6. Nach alldem ist im Ergebnis festzustellen:

Stellt man bei der Aufwandsermittlung auf die Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage ab und berücksichtigt man bei der Verteilung des Aufwands zusätzlich die für die Grundstücke Fl.Nrn. ..., und ... zu gewährende Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung, so ergibt sich für das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 €: Ausgehend von der vorgelegten Vergleichsberechnung für die Abrechnung der Anlage ...weg-Spange als einzelne Erschließungsanlage errechnet sich unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung für die o.g. Grundstücke eine Gesamtbeitragsfläche von 22.229,10 qm und damit ein Beitragssatz von 8,49874 €/qm. Für das klägerische Grundstück mit einer beitragspflichtigen Grundstücksgröße von 1.008,80 qm (Grundstücksgröße 776 qm x Nutzungsfaktor 1,3) folgt daraus ein Erschließungsbeitrag von 8.573,53 €.

Hinsichtlich des Leistungsgebots ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte die im Kaufvertrag vom 6. Februar 1980 vereinbarte Erschließungspauschale von 9.000,-- DM in Höhe von umgerechnet 4.601,63 € nach Art einer Vorausleistung angerechnet hat. Hieran muss sie sich auch bezüglich des reduzierten Erschließungsbeitrags festhalten lassen, so dass nur ein Betrag von 3.971,90 € fällig gestellt werden kann. Durch die Anrechnung der Erschließungspauschale nach Art einer Vorausleistung ist jedenfalls im Ergebnis insoweit auch einem etwaigen Freistellungsanspruch Genüge getan. Der Höhe nach kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag angerechnet werden. Eine Umrechnung bezahlter Vorausleistungen anhand eines Preisindexes auf den Geldwert zum Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung kommt nicht in Betracht (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1460 a.E. m. w. N.).

Nach alldem waren der Bescheid und der Widerspruchsbescheid im tenorierten Umfang teilweise aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.