Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Erschließungsbeitrag.

Am 01.10.2003 trat der Bebauungsplan „B“ im Ortsteil X des Beklagten in Kraft, in dessen Geltungsbereich die streitgegenständliche Straße „S“ mit der Fl.-Nr. xxx (Gemarkung X) liegt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. yyy (Gemarkung X), das nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, aber mit seiner Südostseite unmittelbar an das Grundstück Fl.-Nr. xxx angrenzt. Mit seiner Südwestseite liegt das Grundstück des Klägers an der Straße „H“ an, von der die Straße „S“ abzweigt.

Im Februar 2009 erhob der Beklagte Erschließungsbeiträge für die Straße „S“, zunächst ohne Einbeziehung des klägerischen Grundstücks. Nachdem das Landratsamt Kulmbach dies im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beanstandet hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. yyy einen Erschließungsbeitrag für die Straße „S“ in Höhe von 26.979,94 EUR fest. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 26.12.2012 wurde nicht entschieden.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 26.979,94 EUR vom 10.12.2012 aufzuheben.

Zur Begründung wird geltend gemacht,

- das Grundstück des Klägers sei durch die Straße „S“ nicht erschlossen, weil eine geschlossene Front von Hecken und Bäumen, die laut Bebauungsplan zwingend zu erhalten seien, jede Zufahrtsmöglichkeit verhindere,

- der Beklagte habe gegen das Gebot der kostengünstigen Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 123 Abs. 2 BauGB verstoßen, insbesondere sei der Gehweg nicht erforderlich,

- Festsetzungsverjährung sei eingetreten, weil die letzte Schlussrechnung vom 04.12.2007 stamme,

- Die Straße „S“ sei nicht wirksam gewidmet, weil die Widmungsverfügung vom 16.10.2008 nicht die Flurnummer des Grundstücks nenne, für das die Widmung ausgesprochen werde,

- die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft, weil die umgelegten Kosten für die außerhalb des Bebauungsplanes gelegene Streuobstwiese kein beitragsfähiger Aufwand seien.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.09.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Vorbringen des Klägers hält er entgegen,

- das Grundstück sei durch die Straße „S“ erschlossen, weil der Grünstreifen rechtlicher Bestandteil der Erschließungsstraße sei und keine Zugangshindernisse vorhanden seien,

- die Errichtung eines Gehwegs sei von der gemeindlichen Planungshoheit gedeckt,

- Festsetzungsverjährung sei erst mit Ablauf des 31.12.2012 eingetreten, weil der für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage erforderliche Gemeinderatsbeschluss erst am 29.09.2008 gefasst worden sei und davon abgesehen die Verjährungsfrist ohne Widmung nicht zu laufen beginne,

- die Widmung sei wirksam, weil die Lage der Erschließungsanlage in der Widmungsverfügung hinreichend genau beschrieben sei und sowohl im Widmungsbeschluss vom 29.09.2008 als auch in der öffentlichen Bekanntmachung vom 17.12.2008 die Fl.-Nr. xxx explizit genannt sei,

- die Streuobstwiese sei als erforderliche Ausgleichsfläche Teil des umlegungsfähigen Erschließungsaufwands.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet, weil der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom10.12.2012 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

a. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind unter anderem gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen.

Bei der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B“ gelegenen Straße „S“ handelt es sich um eine Anbaustraße, die mit der Bekanntmachung der Widmung vom 16.10.2008 im Amtsblatt des Landkreises Kulmbach vom 17.12.2008 die Eigenschaft einer öffentlichen Ortsstraße erhalten hat.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung, die als Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) öffentlich bekannt gegeben werden darf (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG) und im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem sie bekanntgegeben wird (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Nichtig und damit unwirksam kann eine Widmung sein, wenn sie nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG).

Die Widmung vom 16.10.2008, der zugrunde liegende Marktgemeinderatsbeschluss vom 29.09.2008 und der Bekanntmachungstext vom 12.12.2008 bezeichnen übereinstimmend als Anfangspunkt der Straße „S“ die Straße „H“ bei Fl.-Nr. www und als Endpunkt den Wendehammer an der Südgrenze zur Fl.-Nr. zzz. Die Flurnummer des gewidmeten Straßengrundstücks, Fl.-Nr. xxx, ist zwar nur im Marktgemeinderatsbeschluss und im Bekanntmachungstext, nicht hingegen in der Widmung genannt. Dafür enthält die Widmung, wie auch der Bekanntmachungstext, den Hinweis, dass die Anbindung an die bestehende Ortsstraße „B“ zwischen Fl.-Nrn. aaa und bbb in der gewidmeten Strecke enthalten ist. Da dieses Straßenstück zur Fl.-Nr. xxx gehört, ergibt sich aus der dem Bekanntmachungstext zugrunde liegenden Verfügung - auch ohne Bezeichnung der Flurnummer - zweifelsfrei, dass Gegenstand der Widmung das vollständige Straßengrundstück Fl.-Nr. xxx ist. Damit ist die Widmung inhaltlich hinreichend bestimmt.

b. Mit der Errichtung eines einseitigen Gehwegs hat der Beklagte die Grenzen des Erforderlichen nicht überschritten und damit auch nicht gegen das Gebot der kostengünstigen Herstellung verstoßen.

Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Die durch das Merkmal der Erforderlichkeit markierte Grenze des einer Gemeinde eingeräumten Spielraums wird erst dann überschritten, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung - sei es die Anlage einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt oder Umfang und Art ihres Ausbaus - sachlich schlechthin unvertretbar ist (BayVGH, Beschluss vom 19.05.2006 - 6 ZB 04.2559 Rn. 8).

Als sachlich schlechthin unvertretbar kann die Errichtung eines einseitigen Gehwegs bei einer befahrbaren Straße, die immerhin 16 Baugrundstücke erschließt, auch dann nicht angesehen werden, wenn es sich um eine Stichstraße mit entsprechend geringem Verkehrsaufkommen handelt. Auch hier erscheint es sachgerecht, den Fußgängern einen Bereich außerhalb des fließenden und ruhenden Verkehrs zuzuweisen. Dem Einwand der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, weder die alten noch die in jüngerer Zeit gebauten Straßen im Ortsteil X verfügten über Gehwege, so dass nicht einzusehen sei, warum ein solcher gerade bei der wenig befahrenen Straße „S“ erforderlich sein solle, hat der Vertreter des Beklagten nachvollziehbar entgegengehalten, man habe aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt, nachdem sich das Fehlen von Gehwegen durchaus als Mangel erwiesen habe.

c. Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören auch die Kosten für die Streuobstwiese auf dem Grundstück Fl.-Nr. aaa.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage. Hierzu zählen Aufwendungen, die die Gemeinde zum Ausgleich eines durch die erstmalige Herstellung der Straße bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft nach Maßgabe naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu erbringen hat, sofern die für Ausgleichsmaßnahmen entstandenen Kosten hinreichend bestimmt der betreffenden öffentlichen Straße zugerechnet werden können (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 57).

Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan für das Baugebiet „B“ ist die Streuobstwiese auf dem Grundstück Fl.-Nr. aaa als Ausgleichsmaßnahme A7 „Ergänzung Streuobstwiese Heckenpflanzung: Schlehen-/Haselnusshecken“ ausgewiesen. Aus der „Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich bzw. Ersatz“ im Erläuterungstext zum Grünordnungsplan ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Maßnahme ausschließlich dem Ausgleich der Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen durch die Verkehrserschließung und nicht (auch) dem Ausgleich der Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen durch die Haupt- und Nebengebäude und/oder durch die Gebäudeerschließung dient. Damit gehören die für die Ausgleichsmaßnahme A7 (Streuobstwiese) entstandenen Kosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, weil sie der Herstellung der Straße „S“ als einziger Verkehrserschließung im Baugebiet „B“ eindeutig zugerechnet werden können.

d. Das Wohngrundstück des Klägers wird durch die Straße „S“ sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und ist damit erschließungsbeitragspflichtig.

Bei einer Zweiterschließung kommt es darauf an, ob das betroffene Grundstück - eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte „Bebaubarkeit“ hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein der abzurechnenden Anbaustraße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2010 - 6 ZB 09.1964 Rn. 6). Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann. Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Das bloße Betreten bzw. Überqueren eines Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, Beschluss vom 25.09.2014 - 6 ZB 14.888 Rn. 7).

So verhält es sich hier. Es besteht kein rechtliches Hindernis, den Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück des Klägers zu gelangen, weil das Straßengrundstück Fl.-Nr. xxx insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist. Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße „S“, so dass das Grundstück des Klägers erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt. Ferner setzt der Bebauungsplan „B“ vor dem klägerischen Grundstück auf eine als Zugangsmöglichkeit bei weitem ausreichende Länge von ca. 15 m nicht fest, dass „vorhandene Bäume und Hecken zu erhalten sind“. Auf die Frage, ob die entsprechende Festsetzung auf den restlichen ca. 35 m ein rechtliches Zugangshindernis begründet, kommt es daher nicht an. Dass das Grundstück des Klägers auch tatsächlich über den ebenerdigen, im Bereich ohne Pflanzvorschrift zwischen 2 m und 0 m breiten Grünstreifen betreten werden kann, belegen zweifelsfrei die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder.

e. Bei Erlass des Beitragsbescheides vom 10.12.2012 war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen.

Gemäß Art. 5a, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) und cc), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 und § 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabefestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, die einheitlich vier Jahre beträgt und mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist, abgelaufen ist.

Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Erschließungsbeitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Eine Erschließungsanlage ist im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand dem Grunde und der Höhe nach feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erstellten Unternehmerrechnung. Es wird demnach auf die Ermittlungsfähigkeit des beitragsfähigen Aufwands abgestellt, die besteht, wenn die letzte Unternehmerrechnung bei der Gemeinde eingegangen ist. Dabei kommt es für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten einzig auf die Tatsache des Eingangs der letzten (prüffähigen) Unternehmerrechnung an. Die sachliche Richtigkeit dieser Rechnung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (BayVGH, Beschluss vom 28.08. 2014 - 6 ZB 14.481 Rn. 7). Unbeachtlich für den Beginn der Festsetzungsfrist ist danach die Feststellung des Marktgemeinderates des Beklagten in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2008, dass die Erschließungsanlage „S“ die Merkmale einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage erfülle und damit als endgültig hergestellt gelte.

Dennoch kann dahinstehen, ob die letzte Unternehmerrechnung für die Straße „S“ tatsächlich noch im Jahr 2007 beim Beklagten eingegangen ist, weil die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten unabhängig davon erst im Jahr 2008 mit der Widmung der Straße entstanden sind.

Da, wie unter a. bereits dargelegt, unter den Begriff „Erschließungsanlagen“, für die die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands einen Erschließungsbeitrag erheben dürfen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die ö f f e n t l i c h e n zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze fallen, kann die Herstellung der Straße, die nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht entstehen lässt, rechtsbegründendes Merkmal nur dann sein, wenn bereits eine öffentliche, d. h. eine gewidmete Straße vorhanden ist. Ist die Straße dem öffentlichen Verkehr noch nicht gewidmet worden, kann die Beitragspflicht nicht mit der Herstellung der Straße, sondern erst mit der darauf folgenden Widmung entstehen, weil erst dann eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 BauGB vorliegt, die Grundlage einer Beitragspflicht sein kann (BayVGH, Urteil vom 24.01.2003 - 6 B 99.793 Rn. 29). Danach begann die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2008, in dem die Straße „S“ gewidmet wurde, so dass die Festsetzung des Erschließungsbeitrags mit Bescheid vom 10.12.2012 gerade noch rechtzeitig erfolgt ist.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. März 2016 - B 4 K 14.675 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

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(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2014 - 6 ZB 14.481

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(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.739,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013, mit dem für ihr Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der St.-Gr.-Straße in Höhe von 6.739,07 € festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2014 als unbegründet angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zwischen dem Gehweg und den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken befindliche Grünstreifen von 3 bis 4 m Breite dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegenstehe. Der Gehweg und der Grünstreifen an der Nordseite hätten durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG den Status einer öffentlichen Straße erhalten. Frühere Aussagen der Beklagten zum fehlenden Erschlossensein der nördlich angrenzenden Grundstücke seien nicht entscheidungsrelevant, weil es keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer unzutreffenden Rechtsmeinung gebe. Mangels funktioneller Abhängigkeit bestehe auch keine Pflicht, die St.-Gr.-Straße gemeinsam mit den von Norden einmündenden Straßen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abzurechnen.

Mit dem Zulassungsantrag werden die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Das Wohngrundstück der Klägerin wird entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags durch die St.-Gr.-Straße erschlossen sowohl im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 als auch von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07-85/3 Teilbereich b Deckblatt Nr. 3, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks reicht es aus, dass auf der abzurechnenden Verkehrsanlage an das Grundstück mit Kraftwagen herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff.). Eine - in einem Wohngebiet ausreichende - Zugänglichkeit des Grundstücks ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel auch dann gegeben, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen liegt und dieser von der Fahrbahn aus betreten werden kann Dies ist hier der Fall, weil der vor dem Grundstück der Klägerin befindliche Grünstreifen lediglich etwa 3 m breit und ebenerdig ist. Das bloße Betreten bzw. Überqueren des Grünstreifens ist auch ohne dessen Befestigung möglich (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10; B. v. 16.6.2009 - 6 CS 09.757 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 75). Die vereinzelte Anpflanzung von Bäumen auf dem Grünstreifen hindert die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Klägerin eine Fläche für eine Garage festsetzt, ändert nichts daran, dass es bebauungsrechtlich für ein Wohngrundstück grundsätzlich ausreicht, lediglich heranfahren zu können. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bebauungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75). Dem Bebauungsplan ist auch kein städtebauliches Konzept zu entnehmen, wonach dieser ein Herauffahrenkönnen auf die anliegenden Wohngrundstücke verlangt. Aus der Begründung Nr. 3.3 des Bebauungsplans ergibt sich, dass die „Erschließung über verkehrsberuhigte Stichstraßen von der St.-Gr.-Straße“ erfolgt. Dies beinhaltet aber kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis zum Grundstück der Klägerin von der St.-Gr.-Straße aus. Abgesehen davon ist die Begründung eines Bebauungsplans nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplansatzung. Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8).

Es besteht kein rechtliches Hindernis, den nördlichen Gehweg und den Grünstreifen zu betreten und von dort aus auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, weil das Straßengrundstück insgesamt zur allgemeinen öffentlichen Nutzung gewidmet ist bzw. als gewidmet gilt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde die früher als „Straße zum Tennispark Mirlach“ bezeichnete Straße mit Verfügung vom 28. Juni 1979 in das Bestandsverzeichnis für Ortsstraßen eingetragen. Dieser Straßenzug entspricht in Streckenführung und Verlauf der heute St.-Gr.-Straße und Chemnitzer Straße genannten Ortsstraße, wie sich aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.500 ergibt. Wird - wie hier - eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die Widmung als verfügt. Der nunmehr der St.-Gr.-Straße angegliederte nördliche Gehweg und der Grünstreifen (im Bebauungsplan als „öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst später hinzu und wurde nicht eigens gewidmet. Dies ist allerdings unschädlich, weil beide zu der Straße gehörende Straßenbestandteile im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG sind und als gewidmet gelten. Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, wenn eine Straße u. a. verbreitert oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG setzt die Widmung voraus, dass der Träger der Straßenbaulast u. a. das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch das Anfügen des unselbstständigen nördlichen Gehwegs und des Grünstreifens wurde die St.-Gr.-Straße unwesentlich verbreitert. Die neuen Straßenteile sind dem Verkehr übergeben worden und die Beklagte ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Eigentümerin der betreffenden Grundstücke. Damit wird die Widmung vom Gesetz fingiert und alle Beteiligten werden so gestellt, als wäre eine förmliche Widmung ergangen. Durch die Widmungsfiktion erhält der neu hinzukommende Straßenteil den Status einer öffentlichen Straße (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80, 82). Da die Widmungsfiktion nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG bereits im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe eintritt, hat die Eintragung im Bestandsverzeichnis entgegen der Auffassung der Klägerin nur deklaratorische Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 81). Damit sind sowohl der Gehweg als auch das Straßenbegleitgrün Bestandteil der öffentlichen Anbaustraße St.-Gr.-Str., so dass das Grundstück der Klägerin erschließungsbeitragsrechtlich unmittelbar an dieser anliegt.

Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 18. April 2012 - 6 ZB 11.2863 - (juris) geht fehl, weil diese zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück betraf, das von der abgerechneten Einrichtung durch ein nicht zur Straße gehörendes und nicht im Eigentum der Gemeinde stehendes Anliegergrundstück getrennt war. Über das Anliegergrundstück bestand keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung. Hingegen handelt es sich beim klägerischen Grundstück, wie oben ausgeführt, um ein Anliegergrundstück, das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße angrenzt und das von der Fahrbahn aus über den Gehweg und den anschließenden Grünstreifen in zumutbarer Weise betreten werden kann und darf. Ihm wird damit durch die St.-Gr.-Straße für sich betrachtet die Bebaubarkeit i. S. von §133 Abs. 1 BauGB vermittelt. Der Umstand, dass es auch an die Jo.-He.-Straße grenzt und durch diese bereits über eine (Erst-) Erschließung verfügt, ist außer Betracht zu lassen (sog. Hinwegdenken der Ersterschließung, vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378/380; BayVGH, U. v. 14.11.2014 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241/243).

b) Der Zulassungsantrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2010 über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts an der St.-Gr.-Straße in der Mitte der Straßeneinmündung in die Georg-Zeller-Straße unverständlich sein soll. Die beiden der Abschnittsbildung beigefügten Planunterlagen sind nicht widersprüchlich, sondern zeigen die Abschnittsbildung zunächst in einem Übersichtslageplan und sodann im Detail der Straßeneinmündung.

c) Die Beitragserhebung ist nicht mit Blick auf die Äußerungen der Beklagten während der Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2009 und die hierüber gefertigte Niederschrift ausgeschlossen.

Zwar vertrat die Beklagte seinerzeit - zu Unrecht - die Rechtsauffassung, dass die nördlich der St.-Gr.-Straße gelegenen Grundstücke nicht von dieser erschlossen seien. Hierin ist aber weder ein Beitragsverzicht oder die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen noch kann sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, dass die St.-Gr.-Straße nur für die südlich angrenzenden Grundstücke Anbaubestimmung habe, während die nördlich gelegenen Grundstücke ausschließlich durch andere Straßen erschlossen würden und somit für die St.-Gr.-Straße nicht herangezogen werden könnten. Dementsprechend sei auch der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den dortigen Grünstreifen nicht umlagefähig. Diese Rechtsauffassung war jedoch falsch, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2012 (RN 4 K 11.1356) - zu Recht - festgestellt hat. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag ist die Beklagte an die von ihr früher vertretene unrichtige Rechtsauffassung nicht gebunden. Ein Beitragsverzicht oder Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den nördlich an die St.-Gr.-Straße angrenzenden Grundstücken gar nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 8; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 31).

d) Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Straßenbegleitgrün beitragsfähig (§ 2 Abs. 1 Nr. I.3, Nr. IV Buchst. a). Da die St.-Gr.-Straße eine beidseitig zum Anbau bestimmte öffentliche Straße ist, ist der Aufwand für den nördlichen Gehweg und den anschließenden Grünstreifen im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragsfähig. Die bei der Informationsveranstaltung vom 15. Dezember 2009 getroffenen Aussagen stehen aus den unter c) genannten Gründen nicht entgegen.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - (BVerwGE 46, 1 ff.) die St.-Gr.-Straße (Abschnitt) nicht getrennt, sondern nur zusammen mit den nach Norden abzweigenden Nebenstraßen als Erschließungseinheit abrechnen dürfen.

In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch dann vorliegt, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Eine solche funktionale Abhängigkeit liegt indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Möglichkeit besteht, das Grundstück der Klägerin auch von Norden her über die die Nebenstraßen verbindende Parallelstraße (Von-Ho.-Straße) ohne Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts der St.-Gr.-Straße erreichen zu können. Mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Damit ist davon auszugehen, dass die fraglichen Straßen bereits keine Erschließungseinheit bilden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar wäre, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein würde als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze. Dazu trägt der Zulassungsantrag nichts Greifbares vor. Er beschränkt sich auf die Vorlage eines Erschließungsbeitragsbescheids für die Jo.-He.-Straße. Wie hoch die jeweiligen Beitragssätze der weiteren fünf abzweigenden Nebenstraßen sind, ergibt sich daraus nicht. Es ist im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar, dass sich der gegenüber der Klägerin festzusetzende Erschließungsbeitrag bei einer gemeinsamen Abrechnung der St.-Gr.-Straße mit allen sechs Nebenstraßen (und der Von-Ho.-Straße?) als Erschließungseinheit tatsächlich ermäßigen würde.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 - M 2 K 13.528 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 937,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2012 für „die Erschließungseinheit bestehend aus dem Ahornweg (Hauptstraße), dem Eichenweg „Spange“ (Nebenstraße 1) und dem Eichenweg „Querverbindung“ (Nebenstraße 2)“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.510,70 € herangezogen. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Landsberg am Lech mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2013 zurück.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2013 insoweit aufgehoben, als ein höherer Erschließungsbeitrag als 8.573,53 € festgesetzt worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich der Abrechnung des Erschließungsaufwands nur auf die das klägerische Grundstück erschließende Anlage Eichenweg-Spange als einzelne Erschließungsanlage im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätte abstellen dürfen. Die letzte Unternehmerrechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 17. April 2012 sei nach Aktenlage und den Angaben der Beklagten im April 2012 bei der Beklagten eingegangen. Die Erschließungseinheit sei erst am 24. Mai 2012 und damit nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten gebildet worden, was rechtlich nicht zulässig sei.

Der Zulassungsantrag der Beklagten richtet sich gegen den der Klage stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils und macht geltend, eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass nach der Zusammenfassungsentscheidung des Gemeinderats vom 24. Mai 2012 noch die Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 24. Mai 2012 eingegangen sei. Damit werden jedoch die entscheidungstragenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Eine Erschließungsanlage ist im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand dem Grunde und der Höhe nach feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erstellten Unternehmerrechnung (BVerwG, U.v. 21.8.1990 - 8 B 81.90 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 44; U.v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9). Es wird demnach auf die Ermittlungsfähigkeit des beitragsfähigen Aufwands abgestellt, die besteht, wenn die letzte Unternehmerrechnung bei der Gemeinde eingegangen ist. Dabei kommt es für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten einzig auf die Tatsache des Eingangs der letzten (prüffähigen) Unternehmerrechnung an. Die sachliche Richtigkeit dieser Rechnung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. Driehaus, KStZ 2002, 62/63).

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass bereits die in den Akten befindliche Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 17. April 2012 eine prüffähige und ausreichende Grundlage darstellte, um den entstandenen beitragsfähigen Aufwand für die abgerechnete Erschließungsanlage dem Grunde und der Höhe nach feststellen zu können. Diese ist nach Angaben der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits im April 2012 und damit vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB am 24. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangen. Die Rechnung vom 17. April 2012 ist inhaltlich identisch mit der von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegten späteren Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 24. Mai 2012, was die abgerechneten Anlagen Ahornweg und Eichenweg betrifft. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen als auch die hierzu ermittelten Honorarbeträge. Dass bei der Restforderung des Ingenieurbüros eine Differenz (von lediglich 0,02 €) zwischen beiden Rechnungen besteht, ist unbeachtlich, zumal diese die hier nicht streitgegenständliche Buchstraße betrifft. Der Rechnung vom 17. April 2012 ist auch anhand objektiver Umstände nicht zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Rechnungstellung oder einen „Entwurf“ handeln sollte. Die Beklagte selbst hat noch auf ausdrückliche Anfrage des Verwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 29. November 2013 diesem gegenüber angegeben, dass es sich bei der Rechnung vom 17. April 2012 um die „letzte Unternehmerrechnung“ handelte, was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass der beitragsfähige Aufwand bereits anhand dieser Rechnung ermittelt werden konnte.

Da folglich auf die bereits im April 2012 bei der Beklagten eingegangene Rechnung des Ingenieurbüros A. GmbH vom 17. April 2012 als maßgebliche „letzte Unternehmerrechnung“ abzustellen ist, war die am 24. Mai 2012 vom Gemeinderat beschlossene Bildung einer Erschließungseinheit fehlerhaft, weil sie nicht rechtzeitig vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt ist. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht für eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und zwar unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde und unabhängig von der Geltendmachung der entsprechenden Beitragsforderungen durch Beitragsbescheide. Ist eine solche Beitragspflicht entstanden, ist sie wegen des im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Rechtsgrundsatzes, dass die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entstehen kann, unveränderbar; sie kann nicht zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen. Will eine Gemeinde das Entstehen einer Beitragspflicht für eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage verhindern, kann sie dies nur dadurch erreichen, dass sie - falls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlagen eine Erschließungseinheit im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bildet (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U.v. 26.9.1983 - 8 C 27.82 - DÖV 1984, 117).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.