Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 6 CS 16.58

bei uns veröffentlicht am29.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 2 S 15.4825 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2015 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.703‚32 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2015 für ihr Grundstück (FlNr. 1...6) zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der M.er Straße (Abschnitt zwischen Z.-straße und Sch.er Straße) in Höhe von 122.813‚28 € herangezogen. Das 20.081 m2 große, gewerblich genutzte Grundstück grenzt im Süden an die Sch.er Straße. Von der westlich gelegenen M.er Straße wird es durch ein 14.692 m2 großes, bebautes und ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück (FlNr. 1...5) getrennt. Dieses Anliegergrundstück steht im Miteigentum von drei Personen, die (Minderheits-)Gesellschafterinnen der beiden Aktiengesellschaften sind, die als Gesellschafter der Antragstellerin fungieren. Das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1...6) wird unterschiedlich genutzt. Die südliche Teilfläche wird aufgrund eines zeitlich befristeten Mietvertrags durch einen Discounter genutzt, der von Süden aus über die Sch.er Straße zu erreichen ist. Auf der nördlichen Teilfläche befinden sich eine Lagerhalle sowie große Stell- und Wendeflächen, die von Westen her über das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) und damit von der M.er Straße aus angefahren werden. Ein rechtlich gesichertes Zuwegungsrecht besteht nicht.

Die Antragstellerin hat gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Es sprächen überwiegende Gründe dafür‚ dass das (Hinterlieger-)Grundstück der Antragstellerin bezogen auf die abgerechnete M.er Straße zum Kreis der im Sinn von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zähle und auch nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig sei. Es verfüge über eine tatsächlich benutzte Zufahrt zu dieser Erschließungsanlage über das Anliegergrundstück. Durch die Errichtung des Discounters auf dem südlichen Teil sei zudem der nördliche Grundstücksteil mittels Einzäunung und Bepflanzung von der Sch.er Straße abgeschnitten worden. Bei diesen Gegebenheiten könnten die übrigen Beitragspflichtigen die Einbeziehung des Grundstücks wohl schutzwürdig erwarten. Das (Hinterlieger-)Grundstück sei voraussichtlich auch beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Wegen der besonderen Umstände könne sich die Antragstellerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben weder auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt noch auf eine Eigentümerverschiedenheit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück berufen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids. Denn es sprechen - bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung - überwiegende Gründe dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch die abgerechnete M.er Straße erschlossen ist und deshalb nicht der Erschließungsbeitragspflicht nach Art. 5a KAG (in der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB unterliegt. Hat der Hauptsacherechtsbehelf demnach Aussicht auf Erfolg, ist seine aufschiebende Wirkung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen.

1. Da die Vorausleistung wegen § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt, kann eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen, das bezogen auf die Erschließungsanlage, deretwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll, zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke gehört.

Das setzt bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie sie hier von der Antragsgegnerin abgerechnet wird, unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159; U. v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770/771; BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 17). Dass eine Straße von einem Grundstück aus in irgendeiner Form erreichbar ist oder tatsächlich in Anspruch genommen wird, löst demnach noch keine Erschließungsbeitragspflicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlage, die auf die erschließungsbeitragsrechtlich relevante - bauliche, gewerbliche oder vergleichbare - Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausgerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 6 ZB 07.1625 - juris Rn. 5; B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603 Rn. 5).

Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 18 m. w. N.). Das Bauordnungsrecht fordert nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im Grundsatz, dass das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Bei einem Hinterliegergrundstück, das diese Anforderung - definitionsgemäß - nicht erfüllen kann, müssen zumindest die Abweichensvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 BayBO für ein Absehen von der Befahrbarkeit (Nr. 1) und/oder von der Widmung (Nr. 2) bei „Wohnwegen begrenzter Länge“ vorliegen. So ist bei einem Wohnweg begrenzter Länge in Gestalt einer befahrbaren Privatzufahrt über das Anliegergrundstück gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO die Widmung entbehrlich, wenn von ihm nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann (dazu im Einzelnen etwa Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 4 Rn. 161 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 4 Rn. 58 ff.).

Ein Hinterliegergrundstück kann nur dann erschlossen sein, wenn die - vorhandene oder zumindest in Betracht kommende - Zuwegung (Zugang oder Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anlieger- zu dem Hinterliegergrundstück die jeweiligen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für dessen Bebaubarkeit erfüllt. Dabei handelt es sich um eine notwendige, nicht aber in jedem Fall hinreichende Voraussetzung. Denn für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen voneinander zu trennen: die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d. h. der Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, und die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine Anbaustraße angrenzen. Während der ersten Gruppe von Hinterliegergrundstücken durch die abzurechnende Anbaustraße die einzige verkehrsmäßige Erschließung vermittelt wird, geht es bei der zweiten Gruppe lediglich um eine Zweiterschließung, also um eine zusätzliche Erschließung durch die dem Anliegergrundstück vorgelagerte Anbaustraße. Diese unterschiedliche Ausgangssituation hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, unter denen Hinterliegergrundstücke von einer Anbaustraße erschlossen werden. Während gefangene Hinterliegergrundstücke - unter der Voraussetzung ihrer bauplanungs- und bauordnungsrechtlich erforderlichen Erreichbarkeit - in aller Regel erschlossen sind, haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als solcher Anhaltspunkt für eine beitragsrelevante Inanspruchnahme durch das nicht gefangene Hinterliegergrundstück kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris Rn. 18 m. w. N.).

§ 133 Abs. 1 BauGB verlangt allerdings nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits vollauf aktuell genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht; vielmehr reicht es aus, wenn ein (Hinterlieger-)Grundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden können. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159 f.; U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25). Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.

2. Gemessen an diesem Maßstab unterliegt das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1...6) nicht der Erschließungsbeitrags- und damit auch nicht der Vorausleistungspflicht, weil es nicht durch die M.er Straße erschlossen wird.

Es handelt sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es an eine „eigene“ Anbaustraße, nämlich die Sch.er Straße, angrenzt. Zwar ist es auch an die M.er Straße mittels einer seit geraumer Zeit bestehenden und ersichtlich auch intensiv genutzten Zufahrt über das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) angebunden. Diese befahrbare, aber nicht gewidmete (Privat-)Zufahrt mag für die Nutzung der Lagerhalle und der Stellflächen auf dem nördlichen Teil des Hinterliegergrundstücks zwingend erforderlich sein, weil die Antragstellerin dessen ursprüngliche Anbindung an die Sch.er Straße aufgrund der Vermietung des südlichen Grundstücksteils derzeit beseitigt hat. Sie erfüllt jedoch nicht die Erreichbarkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO. Abgesehen davon, dass es sich mit Blick auf die vorhandene gewerbliche Bebauung nicht um einen „Wohnweg“ zur Erschließung von „Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“ handelt, fehlt es an der rechtlichen Sicherung dieser Privatzufahrt gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde. Ohne eine solche Sicherung können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Bebaubarkeit „wegen“ der M.er Straße nicht erfüllt sein. Damit ist der die Beitragserhebung rechtfertigende Erschließungsvorteil nicht begründet; denn die bloße tatsächliche Inanspruchnahme der Straße kann, wie oben ausgeführt, eine Erschließungsbeitragspflicht nicht auslösen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603, für den Fall, dass für eine tatsächlich bestehende Zufahrt zu einem gefangenen Hinterliegergrundstück „sogar“ ein Notwegerecht besteht).

Es steht auch nicht in der Rechtsmacht der Antragstellerin, dieses rechtliche Erreichbarkeitshindernis zu beheben, wie das in den Fällen der Eigentümeridentität in aller Regel der Fall ist und was für die Begründung der Beitragspflicht ausreichen würde. Denn die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin des Anliegergrundstücks. Sie hat es auch nicht aus anderen (zivilen oder öffentlichen) Rechtsgründen in der Hand, die erforderliche Sicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks durchzusetzen und dadurch die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, die der Eigentümeridentität wertungsmäßig gleichzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat das für den Fall angenommen und ein Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB bejaht, wenn es - bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke - in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich auch Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 ff.). Vergleichbares gilt nach Auffassung des Senats, wenn das Anliegergrundstück im Eigentum einer natürlichen Person steht, die Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist, die ihrerseits Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks ist (BayVGH, U. v.13.5.2004 - 6 B 01.1762 - juris Rn. 25). Ein Erschlossensein kann hingegen im Regelfall nicht angenommen werden, wenn das Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks steht, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25).

Hier steht das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) im Miteigentum von drei natürlichen Personen. Diese sind zwar mittelbar an der Antragstellerin, einer juristischen Person in Form einer GmbH, beteiligt. Sie sind, wie die Beschwerde unwidersprochen vorbringt, „teilweise, jedoch nur mit untergeordneten Anteilen“ an den beiden Aktiengesellschaften beteiligt, die ihrerseits als - einzige - Gesellschafterinnen der Antragstellerin fungieren; ihre Gesellschaftsanteile ergeben allerdings auch zusammengerechnet keine Mehrheit in den Aktiengesellschaften. Ferner ist ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszugs eine der Miteigentümerinnen Geschäftsführerin, eine andere Prokuristin der Antragstellerin. Dennoch ist auch unter Berücksichtigung der wohl bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu den übrigen Gesellschaftern kein ausreichender Gesichtspunkt ersichtlich, die Antragstellerin für befugt zu halten, die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen auf dem Anliegergrundstück gegen den Willen dessen Miteigentümerinnen zu erfüllen. Letztere mögen gesellschaftsrechtlich unter Umständen verpflichtet sein, die Zufahrt schuldrechtlich zu dulden; zur Bestellung einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO entsprechenden Sicherung sind sie es hingegen (wohl) nicht. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, sie würden die Erreichbarkeitsanforderungen gleichwohl erfüllen.

Eine Beitragspflicht dürfte sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründen lassen. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt zwar auch im öffentlichen Recht (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38 zum Erschließungsbeitragsrecht; BFH, U. v. 9.8.1989 - I R 181/85 - BFHE 158, 31 zum Steuerrecht) und mag unter besonderen Umständen ausnahmsweise zu einer Beitragspflicht führen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Für einen solchen Ausnahmefall ist indes nichts zu erkennen. Zwar nutzt die Antragstellerin die Zufahrt über das Anliegergrundstück auf die M.er Straße und ist auf diese Anbindung an das öffentliche Straßennetz für die nördliche Teilfläche aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksnutzung derzeit sogar zwingend angewiesen. Diese Zufahrtssituation hat sich zudem nicht nur bautechnisch (etwa durch eine Toranlage zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück), sondern auch durch die Hausnummernvergabe verfestigt; denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22. November 2012 der Antragstellerin für alle drei Gewerbehallen, die sich im jeweils nördlichen Grundstücksteil des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks befinden, dieselbe Hausnummer mit der Auflage vergeben, dass „im Bereich der Zufahrt für die 3 Hallen an der M.er Straße“ Hinweisschilder zu errichten sind, die auf die jeweiligen Firmen in den einzelnen Hallen hinweisen.

Trotz dieser Umstände kann es weder als unzulässige Rechtsausübung noch als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder als Missbrauch von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts angesehen werden, dass die Antragstellerin sich auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zuwegung beruft. Einen Rechtsanspruch gegen die Miteigentümerinnen des Anliegergrundstücks auf Bestellung der Sicherung hat sie, wie oben ausgeführt, nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die Miteigentümerinnen würden bei entsprechender Initiative der Antragstellerin dieser eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO genügende Sicherung gewähren (vgl. Driehaus in Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 37a). Die tatsächliche Inanspruchnahme der Erschließungsanlage begründet für sich, also ohne Vermittlung der Bebaubarkeit, keinen Erschließungsvorteil, der die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt; deshalb kann die tatsächliche (Weiter-) Nutzung der ungesicherten Zufahrt schwerlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die besonderen Umstände der Grundstücksnutzung (einerseits die faktische Teilung des Hinterliegergrundstücks, andererseits die übergreifende Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im nördlichen Teil) sind in diesem Zusammenhang ebenfalls unergiebig. Denn im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m. w. N.). Deshalb würde etwa bei einer Abrechnung der Sch.er Straße eine Zerlegung des in Streit stehenden Grundstücks in einen erschlossenen südlichen und einen nicht erschlossenen nördlichen Teil ausscheiden, und zwar unabhängig von den auf ihm geschaffenen baulichen Gegebenheiten oder den privatrechtlichen Verhältnissen zwischen etwaigen Miteigentümern (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1981 - 8 C 23.81 - BVerwGE 64, 4/5 f.).

Schließlich kann die schutzwürdige Erwartung der anderen Anlieger, dass alle bevorteilten Grundstücke am umlagefähigen Erschließungsaufwand entsprechend der satzungsmäßigen Verteilungsregelung beteiligt werden, keine tragfähige Grundlage darstellen, um eine rechtliche Sicherung der Zufahrt über das Anliegergrundstück im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO zu fingieren. Schutzwürdig mag zwar unter Umständen die Erwartung sein, das (Hinterlieger-)Grundstück sei erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (vgl. Driehaus a. a. O.). Das kann jedoch nicht zum Erschlossensein im Sinn von § 133 Abs. 1 BauGB und damit zur Beitragspflicht führen, weil die abzurechnende Anbaustraße dem (Hinterlieger-)Grundstück den die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil objektiv nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge allerdings dann vor, wenn die Antragstellerin sich zugleich bauordnungsrechtlich auf das Vorhandensein einer gesicherten Zuwegung über das Anliegergrundstück berufen würde, etwa weil sie sich ansonsten in Widerspruch zu einer ihr erteilten Baugenehmigung setzen würde. Dafür ist indes nach Aktenlage nichts ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Gefahr, dass das Hinterliegergrundstück zwar als erschlossen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB an der Aufwandsverteilung zu beteiligen, aber nicht nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig sein könnte und die Antragsgegnerin entgegen der Intention des Gesetzes den Ausfallbetrag übernehmen müsste, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin kann dieser Gefahr wirksam begegnen, indem sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten an die Miteigentümerinnen des Anliegergrundstücks herantritt und eine verbindliche Erklärung dazu einholt, ob diese zur rechtlichen Sicherung der Zufahrt entsprechend den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO bereit sind oder nicht. Sind sie es, ist das Hinterliegergrundstück der Antragstellerin erschlossen und beitragspflichtig; sind sie es nicht, scheidet das Hinterliegergrundstück bereits aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke mit der Folge aus, dass auf die verbleibenden Grundstücke, darunter das Anliegergrundstück der Miteigentümerinnen, ein entsprechend höherer Beitrag entfällt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.703,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung des Grundstücks FlNr. ... (nachfolgend stets: Gemarkung ...) zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der ... Straße.

Die Antragstellerin (vertreten durch die Geschäftsführer ... und ...) ist nach gleichlautender Darstellung der Beteiligten Rechtsnachfolgerin der „...-Haus- und Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Betreuungs-KG“, die im Grundbuch noch als Alleineigentümerin des Grundstücks FlNr. ... eingetragen ist. Auf dem südlichen Teil dieses Grundstücks befindet sich ein Discounter mit Parkplätzen, die von Süden über die ... Straße zu erreichen sind. Auf dem nördlichen Teil befinden sich eine Lagerhalle sowie große Park- und Wendeflächen für Pkw und Lkw. Die Zufahrt hierzu wird über die westliche Grundstücksgrenze genommen. Dort schließt sich das ebenfalls u. a. mit Lagerhallen bebaute Grundstück FlNr. ... an, das seinerseits im Westen an die ... Straße und im Süden an die ... Straße angrenzt. Von beiden Straßen aus ist über dieses Grundstück eine Zufahrt zum Grundstück FlNr. ... tatsächlich möglich. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind beide Grundstücksteile der FlNr. ... durch einen Grünstreifen samt Maschendrahtzaun voneinander abgegrenzt, so dass von der ... Straße keine direkte Zufahrt auf den nördlichen Grundstücksteil der FlNr. ... möglich ist. Aktuelle Luftbilder bestätigen diese Verhältnisse.

Ausweislich eines durch das Gericht eingeholten aktuellen Grundbuchauszugs sind als Eigentümerinnen des Grundstücks FlNr. ... im Grundbuch eingetragen: Frau ... (zu ½), Frau ... (zu ¼) und Frau ... (zu ¼). Geh- und Fahrtrechte zulasten dieses Grundstücks sind nicht eingetragen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2015 wurde für die erstmalige Erstellung der ... Straße, Abschnitt zwischen ...straße und ... Straße, bezüglich des Grundstücks FlNr. ... eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 122.813,28 € festgesetzt und die Antragstellerin aufgefordert, diesen Beitrag innerhalb eines Monats zu bezahlen.

Gegen den Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz am 3. September 2015 Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass dem fristgerecht eingegangenen Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werde.

Am 30. Oktober 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2015 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom ... August 2015 für das Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch der Antragstellerin sei offensichtlich begründet, zumindest bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids. Die FlNr. ... sei nicht beitragspflichtig i. S. v. § 133 Abs. 1 BauGB. Ein Hinterliegergrundstück sei nur dann beitragspflichtig, wenn das Vorderliegergrundstück in der Hand desselben Eigentümers stehe oder wenn zugunsten des Hinterliegergrundstücks ein dinglich (per Dienstbarkeit) gesichertes Geh- und Fahrtrecht über das Vorderliegergrundstück bestehe. Vorliegend treffe zwar zu, dass derzeit über das an der abgerechneten Anlage anliegende Grundstück FlNr. ... Zugangsverkehr zur FlNr. ... der Antragstellerin stattfinde. Allerdings sei das Grundstück FlNr. ... nicht mit einer Dienstbarkeit zugunsten FlNr. ... belastet. Ein dinglich gesichertes Wegerecht bestehe nicht. Auch liege keine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke vor. Die Zufahrt werde derzeit lediglich schuldrechtlich gestattet, könne aber jederzeit untersagt werden. Auch der für das Gewerbegebiet bestehende Bebauungsplan sehe eine Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin über die ... Straße vor. Unabhängig von dieser Frage sei auch das Abrechnungsgebiet falsch bestimmt worden. Die FlNr. ... liege unstreitig an der abgerechneten Anlage an und werde tatsächlich gewerblich einheitlich mit FlNr. ... zu Lagerzwecken genutzt. Eine im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung als Straße sei nicht umgesetzt worden. Die Fläche sei gemäß § 34 BauGB baulich nutzbar. Ferner liege die FlNr. ... knapp, aber noch ausreichend an der abgerechneten Anlage an und sei ebenfalls heranzuziehen. Wegen der tatsächlichen gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung sei auch von entsprechenden dinglichen Sicherungen bezüglich der FlNrn. ... und ... auszugehen, anderenfalls sei FlNr. ... als erschlossenes, jedoch nicht beitragspflichtiges Grundstück in die Verteilung einzubeziehen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen,

und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids. Das Grundstück FlNr. ... sei als sog. Hinterliegergrundstück von der ... Straße aus erschlossen. Aufgrund der tatsächlich angelegten Zufahrt über die abgerechnete Anlage und deren Benutzung durch den Lkw-Verkehr zu der Lagerhalle erfolge eine nennenswerte Inanspruchnahme der ... Straße. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Fall handle, in dem aus tatsächlichen Gründen eine Zufahrt über die „eigene“ Erschließungsanlage, nämlich die ... Straße, durch die Abtrennung mittels Zaun und Bepflanzung nicht erfolgen könne. Die mit der Behördenakte vorgelegten Luftbilder seit dem Jahr 2000 würden belegen, dass sich die Zufahrt zum nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. ... über die FlNr. ... in tatsächlicher Hinsicht im Laufe der Jahre gefestigt habe. Die FlNr. ... stehe im Eigentum von zwei Schwestern der Geschäftsführer der Antragstellerin. Die neuere Rechtsprechung zur Heranziehung von Hinterliegergrundstücken stelle insbesondere darauf ab, ob ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt zum nicht gefangenen Hinterliegergrundstück bestehe. Betont werde dabei, dass eine Beitragspflicht dann bestehe, wenn Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde vom Hinterliegergrundstück aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Das Bundesverwaltungsgericht stelle darauf ab, ob die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten können, zu ihrer Entlastung werde auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnehmen. Genau dies sei aufgrund des Lkw-Verkehrs über die ... Straße zur FlNr. ... und umgekehrt der Fall. Auf die Frage der Eigentümeridentität werde hingegen von der Rechtsprechung nicht maßgeblich abgestellt, wobei vorliegend die Eigentümerverhältnisse zudem durch ein verwandtschaftliches Verhältnis geprägt seien. Zu den weiteren Verteilungsfragen wird ausgeführt: Das Grundstück FlNr. ... sei im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht. Im Übrigen handle es sich, aus Luftbildern ersichtlich, um einen baulich nicht nutzbaren Radweg. Das Grundstück FlNr. ... grenze nicht an den abgerechneten Abschnitt der ... Straße an und unterliege deshalb nicht der Beitragspflicht.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 nahm die Antragstellerseite zur Antragserwiderung Stellung. Ein Erschließungsbeitrag könne nur erhoben werden, wenn das Grundstück FlNr. ... sowohl erschlossen als auch beitragspflichtig sei. Es treffe nicht zu, dass gesondert für die FlNr. ... eine Zufahrt über die FlNr. ... angelegt worden sei. Auf FlNr. ... befänden sich zahlreiche versiegelte Freiflächen. Somit sei es tatsächlich möglich, über dieses Grundstück zur FlNr. ... zu gelangen. Die entsprechenden Grundstückszufahrten seien aber nicht hierfür angelegt worden, vielmehr dienten sie maßgeblich der Erschließung des Grundstücks FlNr. ..., das sowohl an der ... Straße als auch an der ... Straße anliege. Zwar bestehe die tatsächliche Möglichkeit, dass Fahrzeuge über die ... Straße und die FlNr. ... die FlNr. ... anfahren; in der Praxis dürfte dies jedoch „nur in stark untergeordnetem Maße geschehen“. Der maßgebliche Anteil des Ziel- und Quellverkehrs der FlNr. ... (nördlicher Teil) fahre direkt im südlichen Bereich der FlNr. ... auf bzw. von der ... Straße. Die ... Straße werde von diesem Verkehr nicht, jedenfalls nur untergeordnet genutzt. Mithin sei die FlNr. ... nicht von der ... Straße erschlossen, weil das bebaute Vorderliegergrundstück den Erschließungsvorteil abschöpfe. Unbestritten liege bezüglich FlNrn. ... und ... keine Eigentümeridentität oder Miteigentümeridentität vor. Die Eigentümer der FlNr. ... seien keine Gesellschafter der Antragstellerin. Gesellschafter der GmbH seien zwei Aktiengesellschaften. Ob und inwieweit zwischen den Eigentümern der FlNr. ... und der Antragstellerin verwandtschaftliche oder andere Verhältnisse bestehen, sei irrelevant. Auch bestünden zwischen der Antragstellerin und den Eigentümern des Vorderliegergrundstücks keinerlei vertragliche Vereinbarungen, insbesondere sei kein schuldrechtliches Wegerecht eingeräumt worden. Auch ein Entgelt werde nicht bezahlt. Ohnehin könnten schuldrechtliche Vereinbarungen im Erschließungsbeitragsrecht keine Relevanz erlangen. Die Rechtsprechung fordere insoweit eindeutig und durchgehend die dingliche Sicherung der Erschließung des Hinterliegergrundstücks, sei es durch Dienstbarkeit oder durch Eigentümeridentität. Beide Varianten seien nicht erfüllt. Der Gesetzgeber habe bewusst mit einkalkuliert, dass es Grundstücke gebe, die zwar ggf. gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, aber nicht gemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig seien. Diese Konstellation gereiche nicht zum Nachteil der anderen Anlieger. Solange die Beitragspflicht nicht entstehe, müsse der Beitrag von der Kommune vorfinanziert werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Kommentierungen gingen davon aus, dass es keine schutzwürdige Erwartungshaltung anderer Anlieger in Bezug auf die Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks gebe. Sollte eine dingliche Sicherung der Zufahrt dauerhaft nicht zustande kommen, gehe der Beitrag schlussendlich zulasten der Gemeinde. Diese Überlegung sei auch deshalb schlüssig, weil der Erschließungsbeitrag die Kehrseite für die baurechtlich geforderte gesicherte Erschließung sei. Die Baugenehmigung für die auf FlNr. ... bestehende Nutzung sei nur deshalb erteilt worden, weil das Grundstück an der ... Straße anliege. Vorliegend sei das Hinterliegergrundstück aber gerade nicht im Hinblick auf die abgerechnete Anlage bebaubar. Beim Hinwegdenken der ... Straße dürfe für FlNr. ... keine Baugenehmigung erteilt werden, im Gegenzug dürfe kein Erschließungsbeitrag verlangt werden. Die von der Antragsgegnerseite zitierten Gerichtsentscheidungen beträfen das Ausbaubeitragsrecht und seien deshalb nicht einschlägig. Auch die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Der neueren Rechtsprechung lasse sich keine Tendenz entnehmen, allein bei Vorliegen einer Zugangsmöglichkeit zu einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück ohne entweder dingliche Sicherung oder Eigentümeridentität eine Beitragspflicht zu bejahen. Auf die Frage des Erschlossenseins (§ 131 Abs. 1 BauGB) des Hinterliegergrundstücks komme es nur insoweit an, als hierdurch das Grundstück bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigen ist. Eine Beitragspflicht des Grundstücks gemäß § 133 Abs. 1 BauGB sei damit nicht automatisch verbunden. Die FlNr. ... verfüge selbst über eine Zuwegung, die derzeitige Trennung in einen nördlichen und einen südlichen Teil sei unbeachtlich, zumal der Mietvertrag mit dem im südlichen Teil befindlichen Discounter nur befristet sei. Die tatsächlichen Verhältnisse, die derzeit eine Erschließung des Nordteils der FlNr. ... über die ... Straße unter Inanspruchnahme der FlNr. ... nahelegen, seien „vergänglich“. Entscheidend sei, dass der Bebauungsplan die wegemäßige Erschließung der FlNr. ... eindeutig der ... Straße zuordne. Wegen fehlender Eigentümeridentität und auch fehlender dinglicher Sicherung einer Zuwegung unterliege das Grundstück nicht der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 BauGB. Im Hinblick auf die geforderte Vorausleistung sei auch festzustellen, dass derzeit nicht im Raume stehe, dass hinsichtlich der FlNrn. ... und ... eine Eigentümeridentität entstehe oder die Zuwegung dinglich gesichert werde.

Auf gerichtliche Aufforderung hin nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 10. Dezember 2015 zu den Gesellschaftsverhältnissen hinsichtlich der zwei Aktiengesellschaften, die Gesellschafter der Antragstellerin seien, Stellung. An einer der Aktiengesellschaften sei Frau ..., an der anderen Frau ... jeweils „im untergeordneten Rahmen“ (mit-)beteiligt. Die jeweilige Beteiligung an den Aktiengesellschaften und mithin die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Antragstellerin liege jeweils deutlich unter 50%. Gegen einen Mehrheitsbeschluss könnten sie sich nicht durchsetzen. Vorder- und Hinterliegergrundstück stünden nicht im Eigentum derselben Personenmehrheit. Frau ... und Frau ... unterlägen auch keinen gesellschaftsrechtlichen Zwängen, wonach sie das Überfahren der FlNr. ... hinzunehmen hätten. Sie könnten hierzu auch durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschaften nicht verpflichtet werden. Sofern beide die Überfahrt über FlNr. ... untersagen würden, habe die Antragstellerin dies hinzunehmen. Umgekehrt könnten die beiden Damen gegen den Willen der Mehrheit der Gesellschafter der Antragstellerin die Erschließung der FlNr. ... über FlNr. ... nicht dinglich sichern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage anordnen oder wiederherstellen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall dem anhängigen Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochten Bescheid der Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag, also eine öffentliche Abgabe, gefordert wird.

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - insbesondere im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn so erhebliche Bedenken bestehen, dass eine Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Gemessen hieran ist festzustellen, dass bei der gebotenen, aber vorliegend auch nur möglichen summarischen Bewertung der Sach- und Rechtslage nach derzeitigem Kenntnisstand im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Heranziehung der FlNr. ... zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die ... Straße bestehen (nachfolgend b)). Auch die weiteren, in der Antragsbegründung zum Beleg der Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids angeführten Gesichtspunkte verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg (nachfolgend c)). Dass die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO führen würde, wurde seitens der Antragstellerin schon nicht geltend gemacht.

a) Der Bescheid beruht auf Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2014 (EBS).

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht für bebaubare Grundstücke i. S. v. § 133 Abs. 1 BauGB gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Jedoch können nach § 133 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 10 EBS für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn (u. a.) mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

b) Hinsichtlich der Heranziehung der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin der FlNr. ... zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die ... Straße stellen sich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen, die in diesem Eilverfahren nicht abschließend bewertet werden können, sondern einer vertieften tatsächlichen Aufklärung und anschließenden rechtlichen Bewertung in einem möglichen Hauptsacheverfahren bedürfen. Bei summarischer Bewertung sprechen aber die überwiegenden Gründe dafür, dass es sich es sich als Ergebnis dieser Überprüfung erweisen wird, dass das Grundstück FlNr. ... bezogen auf die ... Straße - nur diese beide Aspekte erscheinen fraglich - zum Kreis der i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehört und dieses Grundstück auch beitragspflichtig i. S. v. § 133 Abs. 1 BauGB ist.

(1) In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht dabei davon aus, dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin über die FlNr. ... jedenfalls nicht dinglich gesichert ist und dass auch keine völlige Eigentümeridentität hinsichtlich der Eigentümer der FlNrn. ... und ... besteht. Das Erschlossensein i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB deshalb aber trotz einer tatsächlich bestehenden Zufahrt (vgl. hierzu bereits: BayVGH, B. v. 2.12.2005 - 6 CS 05.1522 - juris Rn. 14; U. v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris Rn. 18) zu verneinen, würde aus den nachfolgenden, besonderen Gründen dieses Einzelfalls voraussichtlich zu einem mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1/09 - juris Rn. 34):

Das Grundstück FlNr. ... verfügt auch unter Berücksichtigung seiner Größe und seines Zuschnitts über eine für die gewerbliche Nutzung grundsätzlich ausreichende Erschließung von Süden her über die ... Straße. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder wurde jedenfalls bis etwa zum Jahr 2000 die Erschließung dieses Grundstücks auch über die ... Straße abgewickelt. Die Eigentümerin hat sich aber jedenfalls ab dem Jahr 2003 durch die Errichtung eines Discounters mit umliegenden Pkw-Parkplätzen auf dem südlichen Grundstücksteil diese Erschließung hinsichtlich des nördlichen Grundstücksteils selbst „abgeschnitten“. Ausweislich der vorgelegten Luftbilder wird der nördliche Grundstücksteil etwa seit dem Jahr 2003 allein von der westlichen Grundstücksgrenze her über das Grundstück FlNr. ... verkehrlich erschlossen. Ob der (erstmals im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 erfolgte) Vortrag der Antragstellerseite, Fahrzeuge würden, wenn überhaupt, überwiegend über die ... Straße auf das Grundstück FlNr. ... und von dort auf das Grundstück der Antragstellerin fahren, tatsächlich zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren nicht weiter aufgeklärt werden. Jedenfalls kann, was auch die Antragstellerseite nicht in Frage stellt, in gleich (wenn nicht wegen der größeren Kurvenradien für Lkw sogar deutlich besser) geeigneter Weise auch von der ... Straße über die FlNr. ... auf das Grundstück FlNr. ... gefahren werden. Die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) hat durch diese Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück eine „faktische Grundstücksteilung“ vorgenommen. Ebenso bestätigen die dem Gericht zugänglichen Luftbilder sowie die Ausmaße der Lagerhalle und der umliegenden Park- und Wendeflächen bei summarischer Bewertung die Darstellung der Antragsgegnerin, dass der auf dem nördlichen Grundstücksteil der Antragstellerin stattfindende Lkw-Verkehr die hiervon betroffenen Erschließungsanlagen erheblich in Anspruch nimmt.

Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin bislang gegebene Darstellung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Eigentümern des Vorder- und des Hinterliegergrundstücks hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks FlNr. ... gemessen an dem Maßstab eines „vernünftigen“ Eigentümers größerer gewerblich genutzter (mutmaßlich vermieteter/verpachteter) Grundstücke schlechterdings nicht nachvollziehbar erscheint. Denn diese Darstellung liefe darauf hinaus, dass die Antragstellerin keinerlei Gewähr dafür hätte, dass der nördliche Teil ihres Grundstücks von Fahrzeugen angefahren werden kann, obwohl dies für die dort seit vielen Jahren (und nach ihren eigenen Angaben auch künftig) existierende Nutzung durch eine Lagerhalle mit stärkerem Lkw-Verkehr unerlässlich ist. Eine solche Gestaltung kann - zumal bei der möglicherweise gebotenen Berücksichtigung der Sicht anderer Eigentümer beitragspflichtiger Grundstücke - nicht ernstlich gewollt sein. Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel, dass dies den wahren Verhältnissen entspricht. Eine nähere Aufklärung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht möglich: Die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich der FlNrn. ... und ... gestalten sich schwierig und wurden von der Antragstellerin bislang trotz der gerichtlichen Anfrage auch nicht transparent und nachvollziehbar offen gelegt. Die schriftsätzliche Darstellung der Beteiligten (die zwei Schwestern ... und ... seien Eigentümer der FlNr. ...) entspricht jedenfalls auch nicht der sich aus dem Grundbuch ergebenden Situation (dort sind drei Eigentümerinnen eingetragen, neben den genannten Personen auch Frau ...). Das Gericht muss dabei auch zur Kenntnis nehmen, dass offenkundig eine familiäre Verflechtung zwischen den Eigentümern der beiden Grundstücke bzw. deren Gesellschaftern und Geschäftsführern besteht. Berücksichtigt man ferner, dass die beiden nördlichen Teile des Vorder- und Hinterliegergrundstücks tatsächlich wohl auch übergreifend genutzt werden (vgl. etwa die Lade- und Anfahrsituation an der östlich gelegenen Lagerhalle auf FlNr. ...) und dass die Situation der tatsächlichen Erschließung der FlNr. ... (Nordteil) über FlNr. ... schon seit mehr als zehn Jahren besteht, muss diese Konstellation bei lebensnaher Betrachtung von einem gemeinsamen Willen der die Art und Weise der Nutzung der beiden Grundstücke bestimmenden Personen getragen sein. Die sich insoweit stellenden Fragen, von welcher (mutmaßlich gemeinsamen) Interessenlage diese Personen tatsächlich geleitet werden und welche tatsächlichen und rechtlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke FlNrn. ... und ... tatsächlich bestehen, werden sich aber erst in einem möglichen Hauptsacheverfahren aufklären lassen.

(2) Das Gericht geht bei dem derzeitigen Kenntnisstand ferner davon aus, dass es sich als Ergebnis der Prüfung in einem möglichen Hauptsacheverfahren erweisen wird, dass das Grundstück FlNr. ... bezogen auf die ... Straße zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke i. S. v. § 133 Abs. 1 BauGB gehört.

Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass sich die Antragstellerin vorliegend unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht darauf berufen kann, dass weder eine rechtliche gesicherte Zufahrt von der ... Straße aus zu ihrem Grundstück vorliege, noch Eigentümeridentität mit den Eigentümern des Anliegergrundstücks bestehe. Denn die Beitragspflicht lässt sich ausnahmsweise auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben herleiten, wenn dennoch vom Hinterliegergrundstück aus tatsächlich Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Anlage genommen wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1/09 - juris Rn. 38). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann und dass sich bei einer Durchbrechung der im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise aufgrund von „Gerechtigkeitserwägungen“ schwierige Rechts- und Wertungsfragen stellen. Nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen indes erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der besonderen tatsächlichen Verhältnisse dieses Einzelfalls im Ergebnis tatsächlich ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden muss: Zum einen die von der Grundstückseigentümerin veranlasste bzw. ihr zuzurechnende „faktische Grundstücksteilung“, die zur tatsächlichen Erschließung des nördlichen Grundstücksteils - jedenfalls auch - über die abgerechnete Anlage führt. Zum anderen die gemessen an dem Maßstab eines „vernünftigen“ Grundstückseigentümers angeblich bestehende, aber schlechterdings nicht nachvollziehbare rechtliche Gestaltung zwischen den Eigentümern von Vorder- und Hinterliegergrundstück (wegen beider Aspekte wird auf die Darstellung oben b) (1) verwiesen). Darüber hinaus dürfte zusätzlich auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsgegnerin durch die Gestaltung der Antragstellerin im Falle eines - hier andernfalls möglicherweise eintretenden - dauerhaften Auseinanderfallens des Erschlossenseins i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB einerseits und § 133 Abs. 1 BauGB andererseits eine erhebliche und letztlich von der Allgemeinheit zu tragende Finanzierungslücke hinsichtlich der Herstellung der... Straße entstehen würde. Dies widerspräche dem in den Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB angelegten gesetzlichen Ziel einer weitgehenden Finanzierung einer gemeindlichen Erschließungsmaßnahme durch diejenigen Beitragspflichtigen, die einen besonderen Vorteil aus der Maßnahme erlangen.

c) Die weiteren, in der Antragsbegründung zum Beleg der Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids angeführten Gesichtspunkte werden aller Voraussicht nach nicht durchgreifen.

(1) Es sprechen keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die FlNr. ... zugunsten der Antragstellerin in die Verteilung hätte einbezogen werden müssen.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass durch die dem Gericht zugänglichen Luftbilder der Vortrag der Antragstellerseite, das Grundstück FlNr. ... werde tatsächlich gewerblich zu Lagerzwecken genutzt, nicht gestützt wird. Der Vortrag der Antragsgegnerin, das Grundstück werde als Radweg genutzt, erscheint insoweit plausibler. Auch dürfte nach den im Internet abrufbaren Bebauungsplänen der Antragsgegnerin (dort Bebauungsplan „Gewerbegebiet Lagerplätze“ vom ...5.1971, Nr. ...) deren Darstellung zutreffen, dass für das Grundstück FlNr. ... keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

Bei diesem Erkenntnisstand bestehen keine ernstliche Zweifel daran, das Grundstück FlNr. ... als nicht erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 BauGB zu betrachten.

(2) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, die FlNr. ... nicht zugunsten der Antragstellerin in die Verteilung einzubeziehen.

Die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung an sich wurde durch die Antragstellerseite nicht in Frage gestellt. Das Gericht legt deshalb der summarischen Überprüfung auch das aus der Behördenakte (Blatt 50 d. A.) ersichtliche nördliche Ende des Abschnitts im Bereich der Fahrbahnmitte der ...straße zugrunde. Eine derartige Grenzziehung an der Mittelachse einer einmündenden Straße erscheint rechtlich auch grundsätzlich unbedenklich (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 23). Bei dieser Sachlage bestehen derzeit keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück FlNr. ... nach § 131 Abs. 1 BauGB in die Verteilung hätte einbezogen werden müssen.

Nachdem bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus sonstigen, vom Antragsteller nicht geltend gemachten Gründen nicht bestehen, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs (1/4 des Hauptsachestreitwerts).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.