Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - M 28 S 17.3629

bei uns veröffentlicht am22.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Juli 2017 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 676,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen H. für ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. 80 Gemarkung E. Die Antragsgegnerin führte 2016 Baumaßnahmen zur erstmaligen Herstellung der H. (von der Einmündung in die Ki. im Westen bis etwa zum Übergang in die S. im Osten) durch. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin zu 1/2 des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 80. Dieses Grundstück liegt nicht an der H., sondern an der nördlichen Teilstrecke der B. … an.

Diese nördliche Teilstrecke der B. … zweigt etwa 25 m westlich des östlichen Endes der Baumaßnahmen in nördliche Richtung von der H. ab. Die B. … verfügt auf dieser nördlichen Teilstrecke über kein eigenes Straßengrundstück, sondern verläuft im Wesentlichen auf Teilflächen des an der H. anliegenden Grundstücks Fl.Nr. 84 Gemarkung E. Neben der tatsächlichen Erschließung der sonstigen Teilflächen der Fl.Nr. 84 stellt die nördliche Teilstrecke der B. … u.a. auch die tatsächliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der weiteren Baugrundstücke Fl.Nrn. 77 und 83 Gemarkung E. dar. Die nördliche Teilstrecke der B. … verläuft ab der Einmündung in die H. im Wesentlichen geradeaus in nördliche Richtung, bevor sie nach etwa 140 m auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin Fl.Nr. 80 nach Westen abknickt. Nach ca. 30 m knickt die Straße wieder in Richtung Norden ab und verläuft anschließend beidseitig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

Die B. … wurde anlässlich der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse aufgrund Eintragungsverfügung vom 13. Mai 1966 als „Ortsstraße - E. - B. …“ bzw. „Ortsstraße - E. (U.)“ ins Bestandsverzeichnis für die Gemeindestraßen eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist u.a. als nördlicher Endpunkt der B. … das Anwesen B. … 27 genannt (hierbei handelt es sich um das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80). Ferner ist als Straßenläge 0,386 m eingetragen.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 setzte die Antragstellerin hinsichtlich des Miteigentumsanteils von 1/2 an dem Grundstück Fl.Nr. 80 für die erstmalige Herstellung der H. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.707,35 € fest. Für den weiteren Miteigentumsanteil erging ein entsprechender Bescheid, der Gegenstand des Parallelverfahrens M 28 S 17.3894 ist.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2017, bei der Antragsgegnerin per Telefax eingegangen am 19. Juli 2017, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Juni 2017 erheben und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesen Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ab.

Am 3. August 2017 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2017 anzuordnen.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin u.a. vortragen, ihr Grundstück werde nicht durch die abgerechnete H. erschlossen. Die B. … sei eine von der H. in nördliche Richtung abzweigende ca. 110 m lange Stichstraße. Eine Sackgasse sei in der Regel als selbstständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge abknicke oder sich verzweige.

Mit Schreiben vom 16. August 2017 legte die Antragsgegnerin ihre Akten vor und beantragte sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trug sie u.a. vor, die Erschließungssituation sei im Jahr 2014 mit der Rechtsaufsicht besprochen worden. Es handele sich um eine Zubringerstraße, die keine eigenständige Anlage darstelle und somit der H. zuzuordnen sei. Von einer Sackgasse könne keine Rede sein, wie das Luftbild zeige.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 28. August 2017 äußerte sich die Antragstellerin ergänzend.

Auf gerichtliche Anforderung legte die Antragsgegnerin Schreiben vom 6. September 2017 Unterlagen über die Widmung der B. vor, ferner Fotos, welche die nördliche Teilstrecke der B. zeigen.

Mit Beschluss vom 8. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig - insbesondere ist § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, da die Antragsgegnerin den mit Schreiben vom 19. Juli 2017 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 20. Juli 2017 abgelehnt hatte - und begründet:

§ 80 Abs. 5 VwGO besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht - insbesondere im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung - auf eine geringere Prüfungsdichte als im Klageverfahren beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn so erhebliche Bedenken bestehen, dass eine Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Gemessen hieran bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ganz erhebliche und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids vom 22. Juni 2017:

1. Die nördliche Teilstrecke der B. …, an der das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 anliegt, ist eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße, mithin eine Anbaustraße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG: Die Eintragung ins Bestandsverzeichnis anlässlich dessen erstmaligen Anlegung aufgrund Eintragungsverfügung vom 13. Mai 1966 umfasst auch diese nördliche Teilstrecke. Dies folgt daraus, dass im Bestandsverzeichnis als nördlicher Endpunkt der B. … das Anwesen B. … 27 genannt ist und es sich hierbei um das am nördlichen Ende der nördlichen Teilstrecke liegende Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 handelt sowie ferner als Straßenläge 0,386 m eingetragen ist und sich eine solche Straßenlänge nur dann ergibt, wenn die gesamte B. …, also sowohl die südliche als auch die nördliche Teilstrecke, umfasst sind. Bei der nördlichen Teilstrecke handelt es sich auch um eine Anbaustraße: Aufgrund der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan der Gemeinde E. vom 19. Januar 1977 (Behördenakte) einschließlich der Änderung vom 31. August 1998 (Bl. 11 ff. der Behördenakte) sind die an dieser Teilstrecke anliegenden Grundstücke Fl.Nrn. 84 (TF), 77, 83 und 80 bebaubar.

Dies vorausgeschickt kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der „nördlichen Teilstrecke der B. …“ um einen unselbständigen Bestandteil der abgerechneten Anbaustraße H.e oder um eine selbstständige Anbaustraße handelt:

Im erstgenannten Fall wären die sachlichen Beitragspflichten hinsichtlich der gesamten Erschließungsanlage noch nicht entstanden: Dies setzte neben anderen Voraussetzungen u.a. die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage voraus (Art. 5 a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos sind hinsichtlich der nördlichen Teilstrecke der B. … die Merkmale der endgültigen Herstellung gemäß Art. 5 a Abs. 9 KAG i.V.m. § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 1992 (EBS) ganz offensichtlich nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es ganz augenscheinlich an einer funktionsfähigen Straßenentwässerung und Beleuchtung.

Handelt es sich hingegen bei der nördlichen Teilstrecke der B. … um einen selbstständige Erschließungsanlage (im Süden beginnend an der Einmündung in die H.*), so ist das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 nur durch diese Anlage, nicht hingegen (auch) durch die abgerechnete H. im Sinne des Art. 5 a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen: Erschlossen in diesem Sinne wird ein Grundstück nämlich nur durch die nächste erreichbare selbständige Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 22). Hingegen wird ein Grundstück nicht zusätzlich auch durch etwaige weitere selbstständige Erschließungsanlagen in der näheren Umgebung erschossen, selbst wenn diese benutzt werden müssen, um die nächste erreichbare selbstständige Erschließungsanlage zu erreichen bzw. von dort zum übrigen Straßennetz zu gelangen. Die von der Antragsgegnerin angeführte „Zubringerfunktion“ der H. für die nördliche Teilstrecke der B. … spielt deshalb keine Rolle. Bei Bestehen eines Funktionszusammenhangs käme allenfalls eine Abrechnung als Erschließungseinheit im Sinne des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Betracht. Dies ist indes vorliegend nicht erfolgt und käme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos hinsichtlich der nördlichen Teilstrecke der B. … - wie schon dargelegt - ganz offensichtlich die Merkmale der endgültigen Herstellung nicht erfüllt sind.

Im letztgenannten Fall muss auch nicht näher erwogen werden, ob das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. 80 womöglich als Hinterlieger der nicht für die B. … genutzten, an der H. anliegenden Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 84 von der abgerechneten H. erschlossen sein könnte. Eine solche Betrachtungsweise scheidet schon allein deshalb aus, weil das Grundstück Fl.Nr. 80 unmittelbar an der nördlichen Teilstrecke der B. … als eigenständige Anbaustraße anliegt, es sich mithin in Bezug auf die H. allenfalls um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück handeln könnte. Vorliegend sind indes insbesondere aus den vorliegenden Plänen, Fotos und Luftbildern keinerlei Anhaltspunkten dafür ersichtlich, die den Schluss erlaubten, die H. werde über das Anliegergrundstück - also die nicht für die B. … genutzten Teilflächen der Fl.Nr. 84 - vom Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 80 aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an die nördliche Teilstrecke der B. … als „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10 m.w.N.)

2. Im Hinblick auf etwaige künftige Abrechnungen sei noch Folgendes angemerkt: Gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anlagenabgrenzung nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. nur BayVGH, U. v. 13.4.2017 - 6 B 14.2720 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23) dürfte es sich bei der gemäß den vorliegenden Plänen und Fotos nahezu rechtwinklig in die H. einmündenden nördlichen Teilstrecke der B. … schon aufgrund der Straßenführung um eine selbstständige Erschließungsanlage handeln. Die nördliche Teilstrecke der B. … dürfte auch nicht als unselbstständige Stichstraße und damit als ein unselbstständiger Bestandteil der H. zu verstehen sein (vgl. dazu BayVGH, U. v. 13.4.2017 - 6 B 14.2720 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 17 ff.): Auch wenn im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist und insbesondere auch die von der Antragstellerin erwähnte 100-m-Regel keine starre Längenvorgabe darstellt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 30.11.2016, a.a.O., Rn. 20), übersteigt doch die Länge der Teilstrecke mit ca. 140 m bis zur Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin Fl.Nr. 80 bzw. sogar ca. 170 m bis zum beidseitigen Eintritt in den Außenbereich die 100-m-Marke so deutlich, dass schwerlich von einer zufahrtsähnlichen Situation die Rede sein kann. Bei diesem Ergebnis käme es dann auch nicht mehr darauf an, ob es sich - was die Antragsgegnerin offenbar verneinen möchte - auch dann um eine Stichstraße (Sackgasse) im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung handeln kann, wenn eine Anbaustraße wie vorliegend durch den beidseitigen Eintritt in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich endet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 2 S 15.4825 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2015 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.703‚32 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2015 für ihr Grundstück (FlNr. 1...6) zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der M.er Straße (Abschnitt zwischen Z.-straße und Sch.er Straße) in Höhe von 122.813‚28 € herangezogen. Das 20.081 m2 große, gewerblich genutzte Grundstück grenzt im Süden an die Sch.er Straße. Von der westlich gelegenen M.er Straße wird es durch ein 14.692 m2 großes, bebautes und ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück (FlNr. 1...5) getrennt. Dieses Anliegergrundstück steht im Miteigentum von drei Personen, die (Minderheits-)Gesellschafterinnen der beiden Aktiengesellschaften sind, die als Gesellschafter der Antragstellerin fungieren. Das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1...6) wird unterschiedlich genutzt. Die südliche Teilfläche wird aufgrund eines zeitlich befristeten Mietvertrags durch einen Discounter genutzt, der von Süden aus über die Sch.er Straße zu erreichen ist. Auf der nördlichen Teilfläche befinden sich eine Lagerhalle sowie große Stell- und Wendeflächen, die von Westen her über das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) und damit von der M.er Straße aus angefahren werden. Ein rechtlich gesichertes Zuwegungsrecht besteht nicht.

Die Antragstellerin hat gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Es sprächen überwiegende Gründe dafür‚ dass das (Hinterlieger-)Grundstück der Antragstellerin bezogen auf die abgerechnete M.er Straße zum Kreis der im Sinn von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zähle und auch nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig sei. Es verfüge über eine tatsächlich benutzte Zufahrt zu dieser Erschließungsanlage über das Anliegergrundstück. Durch die Errichtung des Discounters auf dem südlichen Teil sei zudem der nördliche Grundstücksteil mittels Einzäunung und Bepflanzung von der Sch.er Straße abgeschnitten worden. Bei diesen Gegebenheiten könnten die übrigen Beitragspflichtigen die Einbeziehung des Grundstücks wohl schutzwürdig erwarten. Das (Hinterlieger-)Grundstück sei voraussichtlich auch beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Wegen der besonderen Umstände könne sich die Antragstellerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben weder auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt noch auf eine Eigentümerverschiedenheit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück berufen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids. Denn es sprechen - bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung - überwiegende Gründe dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch die abgerechnete M.er Straße erschlossen ist und deshalb nicht der Erschließungsbeitragspflicht nach Art. 5a KAG (in der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB unterliegt. Hat der Hauptsacherechtsbehelf demnach Aussicht auf Erfolg, ist seine aufschiebende Wirkung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen.

1. Da die Vorausleistung wegen § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt, kann eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen, das bezogen auf die Erschließungsanlage, deretwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll, zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke gehört.

Das setzt bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie sie hier von der Antragsgegnerin abgerechnet wird, unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159; U. v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770/771; BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 17). Dass eine Straße von einem Grundstück aus in irgendeiner Form erreichbar ist oder tatsächlich in Anspruch genommen wird, löst demnach noch keine Erschließungsbeitragspflicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlage, die auf die erschließungsbeitragsrechtlich relevante - bauliche, gewerbliche oder vergleichbare - Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausgerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 6 ZB 07.1625 - juris Rn. 5; B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603 Rn. 5).

Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 18 m. w. N.). Das Bauordnungsrecht fordert nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im Grundsatz, dass das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Bei einem Hinterliegergrundstück, das diese Anforderung - definitionsgemäß - nicht erfüllen kann, müssen zumindest die Abweichensvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 BayBO für ein Absehen von der Befahrbarkeit (Nr. 1) und/oder von der Widmung (Nr. 2) bei „Wohnwegen begrenzter Länge“ vorliegen. So ist bei einem Wohnweg begrenzter Länge in Gestalt einer befahrbaren Privatzufahrt über das Anliegergrundstück gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO die Widmung entbehrlich, wenn von ihm nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann (dazu im Einzelnen etwa Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 4 Rn. 161 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 4 Rn. 58 ff.).

Ein Hinterliegergrundstück kann nur dann erschlossen sein, wenn die - vorhandene oder zumindest in Betracht kommende - Zuwegung (Zugang oder Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anlieger- zu dem Hinterliegergrundstück die jeweiligen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für dessen Bebaubarkeit erfüllt. Dabei handelt es sich um eine notwendige, nicht aber in jedem Fall hinreichende Voraussetzung. Denn für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen voneinander zu trennen: die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d. h. der Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, und die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine Anbaustraße angrenzen. Während der ersten Gruppe von Hinterliegergrundstücken durch die abzurechnende Anbaustraße die einzige verkehrsmäßige Erschließung vermittelt wird, geht es bei der zweiten Gruppe lediglich um eine Zweiterschließung, also um eine zusätzliche Erschließung durch die dem Anliegergrundstück vorgelagerte Anbaustraße. Diese unterschiedliche Ausgangssituation hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, unter denen Hinterliegergrundstücke von einer Anbaustraße erschlossen werden. Während gefangene Hinterliegergrundstücke - unter der Voraussetzung ihrer bauplanungs- und bauordnungsrechtlich erforderlichen Erreichbarkeit - in aller Regel erschlossen sind, haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als solcher Anhaltspunkt für eine beitragsrelevante Inanspruchnahme durch das nicht gefangene Hinterliegergrundstück kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris Rn. 18 m. w. N.).

§ 133 Abs. 1 BauGB verlangt allerdings nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits vollauf aktuell genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht; vielmehr reicht es aus, wenn ein (Hinterlieger-)Grundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden können. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159 f.; U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25). Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.

2. Gemessen an diesem Maßstab unterliegt das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1...6) nicht der Erschließungsbeitrags- und damit auch nicht der Vorausleistungspflicht, weil es nicht durch die M.er Straße erschlossen wird.

Es handelt sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es an eine „eigene“ Anbaustraße, nämlich die Sch.er Straße, angrenzt. Zwar ist es auch an die M.er Straße mittels einer seit geraumer Zeit bestehenden und ersichtlich auch intensiv genutzten Zufahrt über das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) angebunden. Diese befahrbare, aber nicht gewidmete (Privat-)Zufahrt mag für die Nutzung der Lagerhalle und der Stellflächen auf dem nördlichen Teil des Hinterliegergrundstücks zwingend erforderlich sein, weil die Antragstellerin dessen ursprüngliche Anbindung an die Sch.er Straße aufgrund der Vermietung des südlichen Grundstücksteils derzeit beseitigt hat. Sie erfüllt jedoch nicht die Erreichbarkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO. Abgesehen davon, dass es sich mit Blick auf die vorhandene gewerbliche Bebauung nicht um einen „Wohnweg“ zur Erschließung von „Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“ handelt, fehlt es an der rechtlichen Sicherung dieser Privatzufahrt gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde. Ohne eine solche Sicherung können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Bebaubarkeit „wegen“ der M.er Straße nicht erfüllt sein. Damit ist der die Beitragserhebung rechtfertigende Erschließungsvorteil nicht begründet; denn die bloße tatsächliche Inanspruchnahme der Straße kann, wie oben ausgeführt, eine Erschließungsbeitragspflicht nicht auslösen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603, für den Fall, dass für eine tatsächlich bestehende Zufahrt zu einem gefangenen Hinterliegergrundstück „sogar“ ein Notwegerecht besteht).

Es steht auch nicht in der Rechtsmacht der Antragstellerin, dieses rechtliche Erreichbarkeitshindernis zu beheben, wie das in den Fällen der Eigentümeridentität in aller Regel der Fall ist und was für die Begründung der Beitragspflicht ausreichen würde. Denn die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin des Anliegergrundstücks. Sie hat es auch nicht aus anderen (zivilen oder öffentlichen) Rechtsgründen in der Hand, die erforderliche Sicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks durchzusetzen und dadurch die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, die der Eigentümeridentität wertungsmäßig gleichzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat das für den Fall angenommen und ein Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB bejaht, wenn es - bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke - in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich auch Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 ff.). Vergleichbares gilt nach Auffassung des Senats, wenn das Anliegergrundstück im Eigentum einer natürlichen Person steht, die Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist, die ihrerseits Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks ist (BayVGH, U. v.13.5.2004 - 6 B 01.1762 - juris Rn. 25). Ein Erschlossensein kann hingegen im Regelfall nicht angenommen werden, wenn das Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks steht, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25).

Hier steht das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) im Miteigentum von drei natürlichen Personen. Diese sind zwar mittelbar an der Antragstellerin, einer juristischen Person in Form einer GmbH, beteiligt. Sie sind, wie die Beschwerde unwidersprochen vorbringt, „teilweise, jedoch nur mit untergeordneten Anteilen“ an den beiden Aktiengesellschaften beteiligt, die ihrerseits als - einzige - Gesellschafterinnen der Antragstellerin fungieren; ihre Gesellschaftsanteile ergeben allerdings auch zusammengerechnet keine Mehrheit in den Aktiengesellschaften. Ferner ist ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszugs eine der Miteigentümerinnen Geschäftsführerin, eine andere Prokuristin der Antragstellerin. Dennoch ist auch unter Berücksichtigung der wohl bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu den übrigen Gesellschaftern kein ausreichender Gesichtspunkt ersichtlich, die Antragstellerin für befugt zu halten, die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen auf dem Anliegergrundstück gegen den Willen dessen Miteigentümerinnen zu erfüllen. Letztere mögen gesellschaftsrechtlich unter Umständen verpflichtet sein, die Zufahrt schuldrechtlich zu dulden; zur Bestellung einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO entsprechenden Sicherung sind sie es hingegen (wohl) nicht. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, sie würden die Erreichbarkeitsanforderungen gleichwohl erfüllen.

Eine Beitragspflicht dürfte sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründen lassen. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt zwar auch im öffentlichen Recht (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38 zum Erschließungsbeitragsrecht; BFH, U. v. 9.8.1989 - I R 181/85 - BFHE 158, 31 zum Steuerrecht) und mag unter besonderen Umständen ausnahmsweise zu einer Beitragspflicht führen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Für einen solchen Ausnahmefall ist indes nichts zu erkennen. Zwar nutzt die Antragstellerin die Zufahrt über das Anliegergrundstück auf die M.er Straße und ist auf diese Anbindung an das öffentliche Straßennetz für die nördliche Teilfläche aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksnutzung derzeit sogar zwingend angewiesen. Diese Zufahrtssituation hat sich zudem nicht nur bautechnisch (etwa durch eine Toranlage zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück), sondern auch durch die Hausnummernvergabe verfestigt; denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22. November 2012 der Antragstellerin für alle drei Gewerbehallen, die sich im jeweils nördlichen Grundstücksteil des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks befinden, dieselbe Hausnummer mit der Auflage vergeben, dass „im Bereich der Zufahrt für die 3 Hallen an der M.er Straße“ Hinweisschilder zu errichten sind, die auf die jeweiligen Firmen in den einzelnen Hallen hinweisen.

Trotz dieser Umstände kann es weder als unzulässige Rechtsausübung noch als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder als Missbrauch von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts angesehen werden, dass die Antragstellerin sich auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zuwegung beruft. Einen Rechtsanspruch gegen die Miteigentümerinnen des Anliegergrundstücks auf Bestellung der Sicherung hat sie, wie oben ausgeführt, nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die Miteigentümerinnen würden bei entsprechender Initiative der Antragstellerin dieser eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO genügende Sicherung gewähren (vgl. Driehaus in Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 37a). Die tatsächliche Inanspruchnahme der Erschließungsanlage begründet für sich, also ohne Vermittlung der Bebaubarkeit, keinen Erschließungsvorteil, der die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt; deshalb kann die tatsächliche (Weiter-) Nutzung der ungesicherten Zufahrt schwerlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die besonderen Umstände der Grundstücksnutzung (einerseits die faktische Teilung des Hinterliegergrundstücks, andererseits die übergreifende Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im nördlichen Teil) sind in diesem Zusammenhang ebenfalls unergiebig. Denn im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m. w. N.). Deshalb würde etwa bei einer Abrechnung der Sch.er Straße eine Zerlegung des in Streit stehenden Grundstücks in einen erschlossenen südlichen und einen nicht erschlossenen nördlichen Teil ausscheiden, und zwar unabhängig von den auf ihm geschaffenen baulichen Gegebenheiten oder den privatrechtlichen Verhältnissen zwischen etwaigen Miteigentümern (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1981 - 8 C 23.81 - BVerwGE 64, 4/5 f.).

Schließlich kann die schutzwürdige Erwartung der anderen Anlieger, dass alle bevorteilten Grundstücke am umlagefähigen Erschließungsaufwand entsprechend der satzungsmäßigen Verteilungsregelung beteiligt werden, keine tragfähige Grundlage darstellen, um eine rechtliche Sicherung der Zufahrt über das Anliegergrundstück im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO zu fingieren. Schutzwürdig mag zwar unter Umständen die Erwartung sein, das (Hinterlieger-)Grundstück sei erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (vgl. Driehaus a. a. O.). Das kann jedoch nicht zum Erschlossensein im Sinn von § 133 Abs. 1 BauGB und damit zur Beitragspflicht führen, weil die abzurechnende Anbaustraße dem (Hinterlieger-)Grundstück den die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil objektiv nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge allerdings dann vor, wenn die Antragstellerin sich zugleich bauordnungsrechtlich auf das Vorhandensein einer gesicherten Zuwegung über das Anliegergrundstück berufen würde, etwa weil sie sich ansonsten in Widerspruch zu einer ihr erteilten Baugenehmigung setzen würde. Dafür ist indes nach Aktenlage nichts ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Gefahr, dass das Hinterliegergrundstück zwar als erschlossen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB an der Aufwandsverteilung zu beteiligen, aber nicht nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig sein könnte und die Antragsgegnerin entgegen der Intention des Gesetzes den Ausfallbetrag übernehmen müsste, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin kann dieser Gefahr wirksam begegnen, indem sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten an die Miteigentümerinnen des Anliegergrundstücks herantritt und eine verbindliche Erklärung dazu einholt, ob diese zur rechtlichen Sicherung der Zufahrt entsprechend den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO bereit sind oder nicht. Sind sie es, ist das Hinterliegergrundstück der Antragstellerin erschlossen und beitragspflichtig; sind sie es nicht, scheidet das Hinterliegergrundstück bereits aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke mit der Folge aus, dass auf die verbleibenden Grundstücke, darunter das Anliegergrundstück der Miteigentümerinnen, ein entsprechend höherer Beitrag entfällt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ durch die beklagte Gemeinde.

Der insgesamt etwa 430 m lange, u-förmig verlaufende Straßenzug Z. Straße/ B.-B1. Straße beginnt im Süden an der Grenze zum Geh- und Radweg (auf FlNr. 211/12, Teilfläche FlNr. 211) und führt etwa 160 m nach Nordosten; von dieser Teilstrecke (Z. Straße Süd) zweigen zwei jeweils etwa 30 bis 40 m lange Stichstraßen nach Nordwesten sowie ein ca. 30 m langes Verbindungsstück (FlNr. 215/18) zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) im Südosten ab. Vor dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 224/7 schwenkt der Straßenzug rechtwinklig in Richtung Nordwesten und verläuft etwa 95 m entlang der Grenze zum Außenbereich (Z. Straße Ost). Nach einer weiteren rechtwinkligen Verschwenkung führt der Straßenzug über eine Länge von ca. 175 m zurück in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße). Die Beklagte hat 2009 Straßenbauarbeiten durchführen lassen, um zunächst die Z. Straße Süd endgültig herzustellen. Die Fertigstellung der Z. Straße Ost und der B.-B1. Straße sollte später durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 4.966 m2 großen Flurstücke 215/10 und 215/12, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind und zwischen der Z. Straße Süd, der Umgehungsstraße und dem zwischen beiden verlaufenden Verbindungsstück liegen. Sie hatte 2009 aus dem Flurstück 215/10 einen etwa 110 m langen und ca. 0,5 m breiten Streifen entlang der Grenze zur Z. Straße Süd abmessen und als eigenständiges Flurstück (215/12) eintragen lassen. Das (Buch-)Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, der es im Wesentlichen als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Entlang der Grenze zur Z. Straße Süd ist eine 50 m lange Lärmschutzwand und anschließend – leicht überlappend - ein etwa 65 m langer und 3 m breiter Grundstücksstreifen als private Grünfläche festgesetzt. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der privaten Grünflächen die Anlage von Wegen und Zugängen zulässig.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin „für das Grundstück Fl.-Nr. 215/10“ unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.966 m2zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.772‚10 Euro heran. Sie ging davon aus, dass die Z. Straße Süd eine eigenständige Erschließungsanlage darstelle, und setzte 80% des voraussichtlichen Beitrags als Vorausleistung an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. April 2010 - M 2 S. 10.982 - die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgebliche Erschließungsanlage sich entgegen der Ansicht der Beklagten wohl nicht auf die Z. Straße Süd beschränke, sondern auch die östliche Teilstrecke und vermutlich auch die B.-B1. Straße umfasse. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 15. Februar 2011, „dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Kriterien richtig gewählt wurde“ und genehmigte diese. Zur Begründung heißt es, die Vergleichsberechnung für den gesamten Straßenzug habe für alle Beitragsschuldner eine wesentlich höhere Belastung ergeben, was in erster Linie auf die nur einseitig anbaubare Z. Straße Ost zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wies das Landratsamt T. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Grenzen der abzurechnenden Anlage nunmehr zutreffend bestimmt. Die Z. Straße ende nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Nordosten‚ sondern setze sich zumindest nach Nordwesten, vermutlich aber anschließend weiter in Richtung Südwesten fort. Das könne dahingestellt bleiben‚ weil der Bauausschuss mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet habe. Das unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin sei erschlossen und unterliege damit der Erschließungsbeitragspflicht. Von der Straße könne mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 - 6 AS 13.1444 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet‚ weil zweifelhaft sei‚ ob die Beklagte nachträglich wirksam einen Abschnitt gebildet habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, dass die Abschnittsbildung durch den Bauausschuss der Beklagten nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspreche. Danach müsse genau definiert werden‚ welches Ausmaß die gesamte Erschließungsanlage aufweise. Auch sei in der Rechtsprechung streitig, ob eine nachträgliche Abschnittsbildung zulässig sei. Jedenfalls aber werde ihr Grundstück durch die Z. Straße nicht erschlossen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe die fragliche Abschnittsbildung aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wirksam vorgenommen. Die Kurve nach Norden sei ein örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BauGB. Eine nachträgliche Abschnittsbildung sei zulässig.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2016 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Bauausschuss am 26. Januar 2016 erneut mit der Abschnittsbildung befasst, eine Vergleichsberechnung vom 26. März 2015 zu den Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für die einzelnen Abschnitte zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage beschlossen habe, dass die endgültige Herstellung der Abschnitte II (Z. Straße Ost) und III (B.-B1. Straße) „für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren geplant“ sei. Die Klägerin und die Beklagte haben erklärt, dass sie auf weitere mündliche Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016, die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.

Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung - derzeit - weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).

1. Die Z. Straße Süd stellt - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.

Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch - worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt - über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den - insgesamt lediglich etwa 430 m langen - Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen - bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg - keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.

Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.

Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.

2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.

Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nur - nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 - 5 B 2.14 - juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie - wie bei der Beklagten - nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.

b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.

Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst - auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 - 2 S 2252/15 - juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener - rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - juris Rn. 2; v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - a.a.O; B.v. 23.4.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem - unheilbaren - Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 - 8 C 89.89 - juris Rn. 19).

Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine - fehlerhafte - Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.

Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.

Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine - wie hier - rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 - 5 K 2748/07 - juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 - 5 B 9.14 - juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost - etwas - kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.

3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.

Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ durch die beklagte Gemeinde.

Der insgesamt etwa 430 m lange, u-förmig verlaufende Straßenzug Z. Straße/ B.-B1. Straße beginnt im Süden an der Grenze zum Geh- und Radweg (auf FlNr. 211/12, Teilfläche FlNr. 211) und führt etwa 160 m nach Nordosten; von dieser Teilstrecke (Z. Straße Süd) zweigen zwei jeweils etwa 30 bis 40 m lange Stichstraßen nach Nordwesten sowie ein ca. 30 m langes Verbindungsstück (FlNr. 215/18) zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) im Südosten ab. Vor dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 224/7 schwenkt der Straßenzug rechtwinklig in Richtung Nordwesten und verläuft etwa 95 m entlang der Grenze zum Außenbereich (Z. Straße Ost). Nach einer weiteren rechtwinkligen Verschwenkung führt der Straßenzug über eine Länge von ca. 175 m zurück in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße). Die Beklagte hat 2009 Straßenbauarbeiten durchführen lassen, um zunächst die Z. Straße Süd endgültig herzustellen. Die Fertigstellung der Z. Straße Ost und der B.-B1. Straße sollte später durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 4.966 m2 großen Flurstücke 215/10 und 215/12, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind und zwischen der Z. Straße Süd, der Umgehungsstraße und dem zwischen beiden verlaufenden Verbindungsstück liegen. Sie hatte 2009 aus dem Flurstück 215/10 einen etwa 110 m langen und ca. 0,5 m breiten Streifen entlang der Grenze zur Z. Straße Süd abmessen und als eigenständiges Flurstück (215/12) eintragen lassen. Das (Buch-)Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, der es im Wesentlichen als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Entlang der Grenze zur Z. Straße Süd ist eine 50 m lange Lärmschutzwand und anschließend – leicht überlappend - ein etwa 65 m langer und 3 m breiter Grundstücksstreifen als private Grünfläche festgesetzt. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der privaten Grünflächen die Anlage von Wegen und Zugängen zulässig.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin „für das Grundstück Fl.-Nr. 215/10“ unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.966 m2zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.772‚10 Euro heran. Sie ging davon aus, dass die Z. Straße Süd eine eigenständige Erschließungsanlage darstelle, und setzte 80% des voraussichtlichen Beitrags als Vorausleistung an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. April 2010 - M 2 S. 10.982 - die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgebliche Erschließungsanlage sich entgegen der Ansicht der Beklagten wohl nicht auf die Z. Straße Süd beschränke, sondern auch die östliche Teilstrecke und vermutlich auch die B.-B1. Straße umfasse. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 15. Februar 2011, „dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Kriterien richtig gewählt wurde“ und genehmigte diese. Zur Begründung heißt es, die Vergleichsberechnung für den gesamten Straßenzug habe für alle Beitragsschuldner eine wesentlich höhere Belastung ergeben, was in erster Linie auf die nur einseitig anbaubare Z. Straße Ost zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wies das Landratsamt T. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Grenzen der abzurechnenden Anlage nunmehr zutreffend bestimmt. Die Z. Straße ende nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Nordosten‚ sondern setze sich zumindest nach Nordwesten, vermutlich aber anschließend weiter in Richtung Südwesten fort. Das könne dahingestellt bleiben‚ weil der Bauausschuss mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet habe. Das unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin sei erschlossen und unterliege damit der Erschließungsbeitragspflicht. Von der Straße könne mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 - 6 AS 13.1444 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet‚ weil zweifelhaft sei‚ ob die Beklagte nachträglich wirksam einen Abschnitt gebildet habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, dass die Abschnittsbildung durch den Bauausschuss der Beklagten nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspreche. Danach müsse genau definiert werden‚ welches Ausmaß die gesamte Erschließungsanlage aufweise. Auch sei in der Rechtsprechung streitig, ob eine nachträgliche Abschnittsbildung zulässig sei. Jedenfalls aber werde ihr Grundstück durch die Z. Straße nicht erschlossen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe die fragliche Abschnittsbildung aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wirksam vorgenommen. Die Kurve nach Norden sei ein örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BauGB. Eine nachträgliche Abschnittsbildung sei zulässig.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2016 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Bauausschuss am 26. Januar 2016 erneut mit der Abschnittsbildung befasst, eine Vergleichsberechnung vom 26. März 2015 zu den Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für die einzelnen Abschnitte zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage beschlossen habe, dass die endgültige Herstellung der Abschnitte II (Z. Straße Ost) und III (B.-B1. Straße) „für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren geplant“ sei. Die Klägerin und die Beklagte haben erklärt, dass sie auf weitere mündliche Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016, die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.

Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung - derzeit - weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).

1. Die Z. Straße Süd stellt - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.

Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch - worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt - über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den - insgesamt lediglich etwa 430 m langen - Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen - bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg - keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.

Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.

Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.

2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.

Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nur - nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 - 5 B 2.14 - juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie - wie bei der Beklagten - nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.

b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.

Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst - auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 - 2 S 2252/15 - juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener - rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - juris Rn. 2; v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - a.a.O; B.v. 23.4.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem - unheilbaren - Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 - 8 C 89.89 - juris Rn. 19).

Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine - fehlerhafte - Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.

Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.

Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine - wie hier - rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 - 5 K 2748/07 - juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 - 5 B 9.14 - juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost - etwas - kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.

3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.

Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.