Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 B 14.2720

bei uns veröffentlicht am13.04.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 2 K 12.5476, 26.02.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ durch die beklagte Gemeinde.

Der insgesamt etwa 430 m lange, u-förmig verlaufende Straßenzug Z. Straße/ B.-B1. Straße beginnt im Süden an der Grenze zum Geh- und Radweg (auf FlNr. 211/12, Teilfläche FlNr. 211) und führt etwa 160 m nach Nordosten; von dieser Teilstrecke (Z. Straße Süd) zweigen zwei jeweils etwa 30 bis 40 m lange Stichstraßen nach Nordwesten sowie ein ca. 30 m langes Verbindungsstück (FlNr. 215/18) zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) im Südosten ab. Vor dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 224/7 schwenkt der Straßenzug rechtwinklig in Richtung Nordwesten und verläuft etwa 95 m entlang der Grenze zum Außenbereich (Z. Straße Ost). Nach einer weiteren rechtwinkligen Verschwenkung führt der Straßenzug über eine Länge von ca. 175 m zurück in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße). Die Beklagte hat 2009 Straßenbauarbeiten durchführen lassen, um zunächst die Z. Straße Süd endgültig herzustellen. Die Fertigstellung der Z. Straße Ost und der B.-B1. Straße sollte später durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 4.966 m2 großen Flurstücke 215/10 und 215/12, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind und zwischen der Z. Straße Süd, der Umgehungsstraße und dem zwischen beiden verlaufenden Verbindungsstück liegen. Sie hatte 2009 aus dem Flurstück 215/10 einen etwa 110 m langen und ca. 0,5 m breiten Streifen entlang der Grenze zur Z. Straße Süd abmessen und als eigenständiges Flurstück (215/12) eintragen lassen. Das (Buch-)Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, der es im Wesentlichen als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Entlang der Grenze zur Z. Straße Süd ist eine 50 m lange Lärmschutzwand und anschließend – leicht überlappend - ein etwa 65 m langer und 3 m breiter Grundstücksstreifen als private Grünfläche festgesetzt. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der privaten Grünflächen die Anlage von Wegen und Zugängen zulässig.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin „für das Grundstück Fl.-Nr. 215/10“ unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.966 m2zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.772‚10 Euro heran. Sie ging davon aus, dass die Z. Straße Süd eine eigenständige Erschließungsanlage darstelle, und setzte 80% des voraussichtlichen Beitrags als Vorausleistung an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. April 2010 - M 2 S. 10.982 - die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgebliche Erschließungsanlage sich entgegen der Ansicht der Beklagten wohl nicht auf die Z. Straße Süd beschränke, sondern auch die östliche Teilstrecke und vermutlich auch die B.-B1. Straße umfasse. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 15. Februar 2011, „dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Kriterien richtig gewählt wurde“ und genehmigte diese. Zur Begründung heißt es, die Vergleichsberechnung für den gesamten Straßenzug habe für alle Beitragsschuldner eine wesentlich höhere Belastung ergeben, was in erster Linie auf die nur einseitig anbaubare Z. Straße Ost zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wies das Landratsamt T. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Grenzen der abzurechnenden Anlage nunmehr zutreffend bestimmt. Die Z. Straße ende nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Nordosten‚ sondern setze sich zumindest nach Nordwesten, vermutlich aber anschließend weiter in Richtung Südwesten fort. Das könne dahingestellt bleiben‚ weil der Bauausschuss mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet habe. Das unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin sei erschlossen und unterliege damit der Erschließungsbeitragspflicht. Von der Straße könne mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 - 6 AS 13.1444 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet‚ weil zweifelhaft sei‚ ob die Beklagte nachträglich wirksam einen Abschnitt gebildet habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, dass die Abschnittsbildung durch den Bauausschuss der Beklagten nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspreche. Danach müsse genau definiert werden‚ welches Ausmaß die gesamte Erschließungsanlage aufweise. Auch sei in der Rechtsprechung streitig, ob eine nachträgliche Abschnittsbildung zulässig sei. Jedenfalls aber werde ihr Grundstück durch die Z. Straße nicht erschlossen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe die fragliche Abschnittsbildung aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wirksam vorgenommen. Die Kurve nach Norden sei ein örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BauGB. Eine nachträgliche Abschnittsbildung sei zulässig.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2016 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Bauausschuss am 26. Januar 2016 erneut mit der Abschnittsbildung befasst, eine Vergleichsberechnung vom 26. März 2015 zu den Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für die einzelnen Abschnitte zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage beschlossen habe, dass die endgültige Herstellung der Abschnitte II (Z. Straße Ost) und III (B.-B1. Straße) „für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren geplant“ sei. Die Klägerin und die Beklagte haben erklärt, dass sie auf weitere mündliche Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016, die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.

Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung - derzeit - weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).

1. Die Z. Straße Süd stellt - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.

Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch - worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt - über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den - insgesamt lediglich etwa 430 m langen - Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen - bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg - keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.

Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.

Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.

2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.

Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nur - nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 - 5 B 2.14 - juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie - wie bei der Beklagten - nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.

b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.

Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst - auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 - 2 S 2252/15 - juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener - rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - juris Rn. 2; v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - a.a.O; B.v. 23.4.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem - unheilbaren - Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 - 8 C 89.89 - juris Rn. 19).

Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine - fehlerhafte - Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.

Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.

Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine - wie hier - rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 - 5 K 2748/07 - juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 - 5 B 9.14 - juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost - etwas - kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.

3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.

Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2017 - 6 B 14.2720 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.25 – abgeändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestal

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(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 2 S 15.4825 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2015 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.703‚32 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2015 für ihr Grundstück (FlNr. 1...6) zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der M.er Straße (Abschnitt zwischen Z.-straße und Sch.er Straße) in Höhe von 122.813‚28 € herangezogen. Das 20.081 m2 große, gewerblich genutzte Grundstück grenzt im Süden an die Sch.er Straße. Von der westlich gelegenen M.er Straße wird es durch ein 14.692 m2 großes, bebautes und ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück (FlNr. 1...5) getrennt. Dieses Anliegergrundstück steht im Miteigentum von drei Personen, die (Minderheits-)Gesellschafterinnen der beiden Aktiengesellschaften sind, die als Gesellschafter der Antragstellerin fungieren. Das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1...6) wird unterschiedlich genutzt. Die südliche Teilfläche wird aufgrund eines zeitlich befristeten Mietvertrags durch einen Discounter genutzt, der von Süden aus über die Sch.er Straße zu erreichen ist. Auf der nördlichen Teilfläche befinden sich eine Lagerhalle sowie große Stell- und Wendeflächen, die von Westen her über das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) und damit von der M.er Straße aus angefahren werden. Ein rechtlich gesichertes Zuwegungsrecht besteht nicht.

Die Antragstellerin hat gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Es sprächen überwiegende Gründe dafür‚ dass das (Hinterlieger-)Grundstück der Antragstellerin bezogen auf die abgerechnete M.er Straße zum Kreis der im Sinn von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zähle und auch nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig sei. Es verfüge über eine tatsächlich benutzte Zufahrt zu dieser Erschließungsanlage über das Anliegergrundstück. Durch die Errichtung des Discounters auf dem südlichen Teil sei zudem der nördliche Grundstücksteil mittels Einzäunung und Bepflanzung von der Sch.er Straße abgeschnitten worden. Bei diesen Gegebenheiten könnten die übrigen Beitragspflichtigen die Einbeziehung des Grundstücks wohl schutzwürdig erwarten. Das (Hinterlieger-)Grundstück sei voraussichtlich auch beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Wegen der besonderen Umstände könne sich die Antragstellerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben weder auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt noch auf eine Eigentümerverschiedenheit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück berufen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids. Denn es sprechen - bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung - überwiegende Gründe dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch die abgerechnete M.er Straße erschlossen ist und deshalb nicht der Erschließungsbeitragspflicht nach Art. 5a KAG (in der nunmehr geltenden Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB unterliegt. Hat der Hauptsacherechtsbehelf demnach Aussicht auf Erfolg, ist seine aufschiebende Wirkung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen.

1. Da die Vorausleistung wegen § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“ darstellt, kann eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen, das bezogen auf die Erschließungsanlage, deretwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll, zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke gehört.

Das setzt bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie sie hier von der Antragsgegnerin abgerechnet wird, unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159; U. v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770/771; BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 17). Dass eine Straße von einem Grundstück aus in irgendeiner Form erreichbar ist oder tatsächlich in Anspruch genommen wird, löst demnach noch keine Erschließungsbeitragspflicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlage, die auf die erschließungsbeitragsrechtlich relevante - bauliche, gewerbliche oder vergleichbare - Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausgerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 6 ZB 07.1625 - juris Rn. 5; B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603 Rn. 5).

Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 18 m. w. N.). Das Bauordnungsrecht fordert nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im Grundsatz, dass das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Bei einem Hinterliegergrundstück, das diese Anforderung - definitionsgemäß - nicht erfüllen kann, müssen zumindest die Abweichensvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 BayBO für ein Absehen von der Befahrbarkeit (Nr. 1) und/oder von der Widmung (Nr. 2) bei „Wohnwegen begrenzter Länge“ vorliegen. So ist bei einem Wohnweg begrenzter Länge in Gestalt einer befahrbaren Privatzufahrt über das Anliegergrundstück gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO die Widmung entbehrlich, wenn von ihm nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann (dazu im Einzelnen etwa Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 4 Rn. 161 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 4 Rn. 58 ff.).

Ein Hinterliegergrundstück kann nur dann erschlossen sein, wenn die - vorhandene oder zumindest in Betracht kommende - Zuwegung (Zugang oder Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anlieger- zu dem Hinterliegergrundstück die jeweiligen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für dessen Bebaubarkeit erfüllt. Dabei handelt es sich um eine notwendige, nicht aber in jedem Fall hinreichende Voraussetzung. Denn für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen voneinander zu trennen: die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d. h. der Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, und die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine Anbaustraße angrenzen. Während der ersten Gruppe von Hinterliegergrundstücken durch die abzurechnende Anbaustraße die einzige verkehrsmäßige Erschließung vermittelt wird, geht es bei der zweiten Gruppe lediglich um eine Zweiterschließung, also um eine zusätzliche Erschließung durch die dem Anliegergrundstück vorgelagerte Anbaustraße. Diese unterschiedliche Ausgangssituation hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, unter denen Hinterliegergrundstücke von einer Anbaustraße erschlossen werden. Während gefangene Hinterliegergrundstücke - unter der Voraussetzung ihrer bauplanungs- und bauordnungsrechtlich erforderlichen Erreichbarkeit - in aller Regel erschlossen sind, haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als solcher Anhaltspunkt für eine beitragsrelevante Inanspruchnahme durch das nicht gefangene Hinterliegergrundstück kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris Rn. 18 m. w. N.).

§ 133 Abs. 1 BauGB verlangt allerdings nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits vollauf aktuell genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht; vielmehr reicht es aus, wenn ein (Hinterlieger-)Grundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden können. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159 f.; U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25). Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.

2. Gemessen an diesem Maßstab unterliegt das Grundstück der Antragstellerin (FlNr. 1...6) nicht der Erschließungsbeitrags- und damit auch nicht der Vorausleistungspflicht, weil es nicht durch die M.er Straße erschlossen wird.

Es handelt sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es an eine „eigene“ Anbaustraße, nämlich die Sch.er Straße, angrenzt. Zwar ist es auch an die M.er Straße mittels einer seit geraumer Zeit bestehenden und ersichtlich auch intensiv genutzten Zufahrt über das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) angebunden. Diese befahrbare, aber nicht gewidmete (Privat-)Zufahrt mag für die Nutzung der Lagerhalle und der Stellflächen auf dem nördlichen Teil des Hinterliegergrundstücks zwingend erforderlich sein, weil die Antragstellerin dessen ursprüngliche Anbindung an die Sch.er Straße aufgrund der Vermietung des südlichen Grundstücksteils derzeit beseitigt hat. Sie erfüllt jedoch nicht die Erreichbarkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO. Abgesehen davon, dass es sich mit Blick auf die vorhandene gewerbliche Bebauung nicht um einen „Wohnweg“ zur Erschließung von „Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“ handelt, fehlt es an der rechtlichen Sicherung dieser Privatzufahrt gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde. Ohne eine solche Sicherung können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Bebaubarkeit „wegen“ der M.er Straße nicht erfüllt sein. Damit ist der die Beitragserhebung rechtfertigende Erschließungsvorteil nicht begründet; denn die bloße tatsächliche Inanspruchnahme der Straße kann, wie oben ausgeführt, eine Erschließungsbeitragspflicht nicht auslösen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603, für den Fall, dass für eine tatsächlich bestehende Zufahrt zu einem gefangenen Hinterliegergrundstück „sogar“ ein Notwegerecht besteht).

Es steht auch nicht in der Rechtsmacht der Antragstellerin, dieses rechtliche Erreichbarkeitshindernis zu beheben, wie das in den Fällen der Eigentümeridentität in aller Regel der Fall ist und was für die Begründung der Beitragspflicht ausreichen würde. Denn die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin des Anliegergrundstücks. Sie hat es auch nicht aus anderen (zivilen oder öffentlichen) Rechtsgründen in der Hand, die erforderliche Sicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks durchzusetzen und dadurch die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, die der Eigentümeridentität wertungsmäßig gleichzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat das für den Fall angenommen und ein Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB bejaht, wenn es - bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke - in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich auch Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 ff.). Vergleichbares gilt nach Auffassung des Senats, wenn das Anliegergrundstück im Eigentum einer natürlichen Person steht, die Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist, die ihrerseits Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks ist (BayVGH, U. v.13.5.2004 - 6 B 01.1762 - juris Rn. 25). Ein Erschlossensein kann hingegen im Regelfall nicht angenommen werden, wenn das Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks steht, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25).

Hier steht das Anliegergrundstück (FlNr. 1...5) im Miteigentum von drei natürlichen Personen. Diese sind zwar mittelbar an der Antragstellerin, einer juristischen Person in Form einer GmbH, beteiligt. Sie sind, wie die Beschwerde unwidersprochen vorbringt, „teilweise, jedoch nur mit untergeordneten Anteilen“ an den beiden Aktiengesellschaften beteiligt, die ihrerseits als - einzige - Gesellschafterinnen der Antragstellerin fungieren; ihre Gesellschaftsanteile ergeben allerdings auch zusammengerechnet keine Mehrheit in den Aktiengesellschaften. Ferner ist ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszugs eine der Miteigentümerinnen Geschäftsführerin, eine andere Prokuristin der Antragstellerin. Dennoch ist auch unter Berücksichtigung der wohl bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu den übrigen Gesellschaftern kein ausreichender Gesichtspunkt ersichtlich, die Antragstellerin für befugt zu halten, die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen auf dem Anliegergrundstück gegen den Willen dessen Miteigentümerinnen zu erfüllen. Letztere mögen gesellschaftsrechtlich unter Umständen verpflichtet sein, die Zufahrt schuldrechtlich zu dulden; zur Bestellung einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO entsprechenden Sicherung sind sie es hingegen (wohl) nicht. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, sie würden die Erreichbarkeitsanforderungen gleichwohl erfüllen.

Eine Beitragspflicht dürfte sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründen lassen. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt zwar auch im öffentlichen Recht (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38 zum Erschließungsbeitragsrecht; BFH, U. v. 9.8.1989 - I R 181/85 - BFHE 158, 31 zum Steuerrecht) und mag unter besonderen Umständen ausnahmsweise zu einer Beitragspflicht führen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Für einen solchen Ausnahmefall ist indes nichts zu erkennen. Zwar nutzt die Antragstellerin die Zufahrt über das Anliegergrundstück auf die M.er Straße und ist auf diese Anbindung an das öffentliche Straßennetz für die nördliche Teilfläche aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksnutzung derzeit sogar zwingend angewiesen. Diese Zufahrtssituation hat sich zudem nicht nur bautechnisch (etwa durch eine Toranlage zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück), sondern auch durch die Hausnummernvergabe verfestigt; denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22. November 2012 der Antragstellerin für alle drei Gewerbehallen, die sich im jeweils nördlichen Grundstücksteil des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks befinden, dieselbe Hausnummer mit der Auflage vergeben, dass „im Bereich der Zufahrt für die 3 Hallen an der M.er Straße“ Hinweisschilder zu errichten sind, die auf die jeweiligen Firmen in den einzelnen Hallen hinweisen.

Trotz dieser Umstände kann es weder als unzulässige Rechtsausübung noch als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder als Missbrauch von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts angesehen werden, dass die Antragstellerin sich auf das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zuwegung beruft. Einen Rechtsanspruch gegen die Miteigentümerinnen des Anliegergrundstücks auf Bestellung der Sicherung hat sie, wie oben ausgeführt, nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die Miteigentümerinnen würden bei entsprechender Initiative der Antragstellerin dieser eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO genügende Sicherung gewähren (vgl. Driehaus in Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 37a). Die tatsächliche Inanspruchnahme der Erschließungsanlage begründet für sich, also ohne Vermittlung der Bebaubarkeit, keinen Erschließungsvorteil, der die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt; deshalb kann die tatsächliche (Weiter-) Nutzung der ungesicherten Zufahrt schwerlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die besonderen Umstände der Grundstücksnutzung (einerseits die faktische Teilung des Hinterliegergrundstücks, andererseits die übergreifende Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im nördlichen Teil) sind in diesem Zusammenhang ebenfalls unergiebig. Denn im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m. w. N.). Deshalb würde etwa bei einer Abrechnung der Sch.er Straße eine Zerlegung des in Streit stehenden Grundstücks in einen erschlossenen südlichen und einen nicht erschlossenen nördlichen Teil ausscheiden, und zwar unabhängig von den auf ihm geschaffenen baulichen Gegebenheiten oder den privatrechtlichen Verhältnissen zwischen etwaigen Miteigentümern (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1981 - 8 C 23.81 - BVerwGE 64, 4/5 f.).

Schließlich kann die schutzwürdige Erwartung der anderen Anlieger, dass alle bevorteilten Grundstücke am umlagefähigen Erschließungsaufwand entsprechend der satzungsmäßigen Verteilungsregelung beteiligt werden, keine tragfähige Grundlage darstellen, um eine rechtliche Sicherung der Zufahrt über das Anliegergrundstück im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO zu fingieren. Schutzwürdig mag zwar unter Umständen die Erwartung sein, das (Hinterlieger-)Grundstück sei erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (vgl. Driehaus a. a. O.). Das kann jedoch nicht zum Erschlossensein im Sinn von § 133 Abs. 1 BauGB und damit zur Beitragspflicht führen, weil die abzurechnende Anbaustraße dem (Hinterlieger-)Grundstück den die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil objektiv nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge allerdings dann vor, wenn die Antragstellerin sich zugleich bauordnungsrechtlich auf das Vorhandensein einer gesicherten Zuwegung über das Anliegergrundstück berufen würde, etwa weil sie sich ansonsten in Widerspruch zu einer ihr erteilten Baugenehmigung setzen würde. Dafür ist indes nach Aktenlage nichts ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Gefahr, dass das Hinterliegergrundstück zwar als erschlossen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB an der Aufwandsverteilung zu beteiligen, aber nicht nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig sein könnte und die Antragsgegnerin entgegen der Intention des Gesetzes den Ausfallbetrag übernehmen müsste, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin kann dieser Gefahr wirksam begegnen, indem sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten an die Miteigentümerinnen des Anliegergrundstücks herantritt und eine verbindliche Erklärung dazu einholt, ob diese zur rechtlichen Sicherung der Zufahrt entsprechend den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO bereit sind oder nicht. Sind sie es, ist das Hinterliegergrundstück der Antragstellerin erschlossen und beitragspflichtig; sind sie es nicht, scheidet das Hinterliegergrundstück bereits aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke mit der Folge aus, dass auf die verbleibenden Grundstücke, darunter das Anliegergrundstück der Miteigentümerinnen, ein entsprechend höherer Beitrag entfällt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015, mit dem die Beigeladene für das Grundstück FlNr. 627/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Werner-Heisenberg-Straße in Höhe von 50.190,26 € herangezogen wurde, zu Recht aufgehoben hat. Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin von einer unzutreffenden Ausdehnung der abzurechnenden Straße ausgegangen sei und deshalb das Grundstück der Klägerin rechtsfehlerhaft als beitragspflichtig angesehen habe. Die Werner-Heisenberg-Straße und der sich im Westen anschließende „Kreisverkehr“ bildeten keine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle der „Kreisverkehr“ vielmehr ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Da das Grundstück der Klägerin an den „Kreisverkehr“, nicht aber an die abzurechnende Werner-Heisenberg-Straße angrenze, könne es nicht der Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungspflicht für die abzurechnende Anlage unterliegen. Dem hält die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG a. F. i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 Rn. 7 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabs begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Werner-Heisenberg-Straße und den sich westlich anschließenden „Kreisverkehr“ (Verkehrskreisel) - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen angesehen hat. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht nur aus der Größe des „Kreisverkehrs“, sondern auch aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Pläne (Bl. 27 ff. der Widerspruchsakte) und Luftbilder (Bl. 32, 69 der VG-Akte) vermitteln. Der „Kreisverkehr“ hat schon allein wegen seiner Größe ein eigenständiges Gewicht (Durchmesser des durch die äußere Fahrbahngrenze gebildeten Kreises ca. 30 m bei einem Gesamtdurchmesser einschließlich Grünstreifen und Gehweg von etwa 38 m). Das gilt unabhängig davon, dass die Mittelinsel (Durchmesser ca. 14 m) entgegen dem ursprünglichen Bauprogramm nicht begrünt, sondern gepflastert und überfahrbar ausgestaltet werden soll (Bild der Bauarbeiten auf Bl. 44 der Widerspruchsakte). Schon das Vorhandensein einer solchen optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt den Eindruck der Eigenständigkeit.

Dieser Charakter als selbstständige Verkehrsanlage wird bestätigt durch die Straßenführung: Der Verkehrskreisel nimmt von Osten die Werner-Heisenberg-Straße (Fahrbahnbreite: 6,5 m) auf, von Süden die Gustav-Herz-Straße (eine Stichstraße mit 6 m Fahrbahnbreite) und von Westen einen Fuß- und Radweg (Breite: 2,5 m). Die im Bebauungsplan ausgewiesene Planstraße D als Verbindung nach Norden zum Hans-Ort-Ring soll nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verwirklicht werden und bleibt deshalb bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise außer Betracht. Nur vor dem Hintergrund dieser ursprünglich geplanten Verbindung erklären sich allerdings Gestalt und Ausmaß des „Kreisverkehrs“, der für die nunmehrige Funktion, die sich im Wesentlichen auf die Anbindung der Gustav-Hertz-Straße an das weiterführende Verkehrsnetz beschränkt, auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer Wendemöglichkeit überdimensioniert erscheint. In den Ausmaßen, in denen er gleichwohl tatsächlich angelegt wird, bildet er nicht nur eine augenfällige Zäsur der rechtwinklig zueinander angelegten Werner-Heisenberg- und Gustav-Herz-Straße, sondern auch eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage. Die ihm von der Klägerin beigemessene Verkehrsfunktion auch als Wendemöglichkeit für den gewerblichen Verkehr auf der Werner-Heisenberg-Straße ist unerheblich. Sollte er, wie die Klägerin im Ausgangspunkt meint, dennoch lediglich als unselbstständiges Anhängsel anzusehen sein, kann die strittige Beitragsberechnung gleichwohl nicht überzeugen. Denn als Anhängsel wäre der Verkehrskreisel - bei natürlicher Betrachtungsweise - keineswegs automatisch, wie die Klägerin unterstellt, der Werner-Heisenberg-Straße zuzuordnen, sondern mit ebenso guten Gründen der Gustav-Hertz-Straße; das aber liefe auf eine mittige Teilung des „Kreisverkehrs“ und Zuordnung der beiden Teile zu den jeweils einmündenden Straßen hinaus mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin - wiederum - nicht von der Werner-Heisenberg-Straße erschlossen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin wirft die Frage auf, „ob eine Anlage wie der streitgegenständliche runde Platz bereits allein aufgrund ihrer Größe nicht Teil der Erschließungsanlage ‚Straße‘ sein kann, oder ob nicht vielmehr die Verkehrsbedeutung das entscheidende Kriterium ist und wie diese in Bezug auf Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit abgegrenzt werden kann“, ferner die Frage, „ob ein runder Platz, der die Verkehrsabwicklung in einer kreisenden Fahrweise ermöglicht, per se als Erschließungsanlage für die anliegenden Grundstücke ausfällt“. Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie sich in dieser Form im vorliegenden Fall überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2014 - AN 3 S 14.80 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.363,35 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 verlangte die Antragsgegnerin vom Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 760/29 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der „Erschließungsanlage ‚Stichstraße zur St.-L.-Straße‘„ in Höhe von 9.453,39 €. Bei der abzurechnenden „Anlage“ handelt es sich um die südliche Teilstrecke der im Bebauungsplan Nr. 71/2 (i. d. F. der 3. Änderung) festgesetzten, insgesamt etwa 135 m langen Verbindungsstraße zwischen der St.-L.-Straße im Süden und der L1-straße im Norden, und zwar um eine technisch bereits fertiggestellte etwa 50 m lange und 3,50 m breite Straße mit einer Wendefläche (Durchmesser ca. 12 m). Zur Berechnung der Vorausleistungen legte die Antragsgegnerin den voraussichtlichen beitragsfähigen Aufwand für die Teilstrecke nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils vollständig auf die durch die Teilstrecke erschlossenen Grundstücke um. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 10. März 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Aus den fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids. Hat der Hauptsacherechtsbehelf demnach Aussicht auf Erfolg, ist seine aufschiebende Wirkung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorausleistungsbescheid im Ergebnis als rechtmäßig erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zwar bei der Berechnung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von einem unzutreffenden Umfang der abzurechnenden Erschließungsanlage und einem zudem fehlerhaften Abrechnungsgebiet ausgegangen sei, dass sich diese Fehler aber auf die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids dem Grunde wie der Höhe nach nicht auswirkten. Entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin stelle die Verbindungsstraße zwischen St.-L.-Straße und der L1-straße nämlich nicht insgesamt eine einheitliche Erschließungsanlage dar, sondern zerfalle aus Rechtsgründen in zwei selbstständige Anlagen: zum einen das technisch schon fertiggestellte etwa 50 m lange südliche Teilstück ohne die anschließende, ebenfalls bereits angelegte Wendefläche, zum anderen das bis auf diese Wendefläche erst im Planungsstadium befindliche, etwa 85 m lange nördliche Teilstück. Dies ergebe sich aus der unterschiedlichen Erschließungsfunktion, die den beiden Teilstücken aufgrund der jeweiligen Festsetzungen im Bebauungsplan zukomme; denn während der südliche Teil als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ mit der Maßgabe „nur für Fußgänger, Radfahrer, Anwohner, Feuerwehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge freigegeben“ ausgewiesen sei, bestimme der Bebauungsplan für den nördlichen Teil „öffentliche Straße verkehrsberuhigt“. Lege man bei der Berechnung der Vorausleistung die südliche Teilstrecke ohne Wendehammer als einzelne Erschließungsanlage und damit als den maßgeblichen Ermittlungsraum für ein entsprechend kleineres Abrechnungsgebiet zugrunde, errechne sich für das klägerische Grundstück eine höhere Vorausleistungsforderung als sie von der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid gefordert werde.

Dieser Sichtweise kann sich der Senat nicht anschließen. Bei summarischer Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verbindungsstraße insgesamt eine einzige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Anbaustraße) darstellt.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409/410; B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13 m. w. N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Anbaustraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird.

Nach diesem Maßstab dürfte es sich bei der Verbindungsstraße nach vollständiger Umsetzung des Bauprogramms (insbes. VG-Akt, Bl. 56-64) um eine einzige von der St-L.-Straße im Süden bis zur L1-straße im Norden reichende Verkehrsanlage handeln. Dafür sprechen die relativ geringe Länge von nur ca. 135 m und der mehr oder weniger gerade Verlauf. Dem steht nicht entgegen, dass sie im bereits gebauten südlichen Teilstück bei einer Fahrbahnbreite von 2,88 m insgesamt lediglich 3,5 m breit ist und sich dann im Bereich der provisorisch errichteten Wendefläche auf etwa 15 m aufweiten, anschließend wieder sukzessive bis auf eine Straßenbreite von etwa 4,50 m verschmälern und schließlich mit dieser Breite leicht nach Osten abknickend zur L1-straße führen soll. Die trapezförmige Aufweitung im Mittelstück dürfte jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen schon mit Blick auf die geringe Gesamtlänge von 135 m und den Charakter als verkehrsberuhigte Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr keine augenfällige Zäsur darstellen, die den kurzen Straßenzug bei natürlicher Betrachtungsweise in mehrere Erschließungsanlagen teilt.

Eine Aufspaltung ist entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts auch nicht in Durchbrechung der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen geboten. Die Verkehrsanlage erfüllt auf ihrer gesamten Länge auch mit Blick auf die unterschiedlichen Festsetzungen im Bebauungsplan die bestimmungsgemäße Erschließungsfunktion einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn sie ist in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht durchgehend in ausreichendem Umfang befahrbar, um die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, die das Baurecht an die Bebaubarkeit eines Grundstücks im Sinn von § 133 Abs. 1 BauGB stellt. In tatsächlicher Hinsicht genügt eine Fahrbahnbreite von 2,88 m (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1993 - 8 C 33/91 - BVerwGE 92, 304 zu einem Wohnweg mit einer befestigten Breite von nur 2,75 m). Rechtlich reicht es aus, wenn die Widmung zumindest einen eingeschränkten Fahrzeugverkehr gestattet, wie das in der Regel bei befahrbaren verkehrsberuhigten Wohnstraßen der Fall ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 12 Rn. 58 ff.), aber auch bei einer Fußgängerzone, die nach der Widmungsverfügung nicht nur dem öffentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr offen steht, sondern mit Kraftfahrzeugen aller Art befahren werden darf „von den Anliegern, den Besuchern und amtlichen Organen zum Be- und Entladen der Fahrzeuge (einschließlich Tank-, Möbel-, Krankenwagen usw.) sowie Katastrophen-, Not- und ähnlichen Fällen besonderen öffentlichen Interesses“ (BVerwG, Urteil v. 2.7.1982 - 8 C 28/81 u. a. - BVerwGE 66, 69/73). Einem solchen beschränkten öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr, der für die verkehrsmäßige Erschließung der Anliegergrundstücke ausreicht, steht es demnach nicht entgegen, dass der Bebauungsplan die Fläche der südlichen Teilstrecke als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ mit der Maßgabe „nur für Fußgänger, Radfahrer, Anwohner, Feuerwehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge freigegeben“ festsetzt. Ist die Verbindungsstraße demnach insgesamt gerade mit Blick auf diese planerischen Festsetzungen auf ihrer gesamten Strecke zum Anbau bestimmt, besteht kein Grund für eine Aufspaltung in zwei Erschließungsanlagen.

Ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Verbindungsstraße in ihrer gesamten Ausdehnung eine einzige Erschließungsanlage darstellt, gibt sie nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB den maßgeblichen Ermittlungsraum und ein entsprechendes Abrechnungsgebiet vor. Abrechnungsabschnitte hat die Antragsgegnerin unstreitig nicht gebildet. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lägen im Übrigen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für eine Abschnittsbildung etwa am Übergang von der südlichen Teilstrecke zur Wendefläche nicht vor. Denn um eine Teilstrecke als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss diese grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben, weil ansonsten eine dem Erschließungsbeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage eintreten würde; einer lediglich 50 m langen Teilstrecke würde es in jedem Fall an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung fehlen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 f.).

Die Antragsgegnerin hat bei der Erhebung der streitigen Vorausleistung den maßgeblichen Ermittlungsraum verkannt. Sie hat die gebaute Teilstrecke (einschließlich der Wendefläche) wie einen Abschnitt abgerechnet, nämlich den voraussichtlichen umlagefähigen Aufwand für dieses Teilstück nur auf die an diesen Teil angrenzenden Baugrundstücke verteilt; die noch im Planungsstadium befindliche Reststrecke hat sie hingegen bei der Aufwandsermittlung ausgespart und die dort anliegenden Grundstücke bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Eine solche auf eine Teilstrecke begrenzte Erhebung setzt indes bereits bei der Erhebung von Vorausleistungen eine Abschnittsbildung voraus (HessVGH, B.v. 5.7.2006 - 5 ZU 2743/05 - KStZ 2006, 196 f.), die von der Antragsgegnerin aber weder ausgesprochen worden ist noch wirksam vorgenommen werden kann.

Demnach ist der streitige Vorausleistungsbescheid bereits dem Grunde nach (wohl) rechtswidrig. Die Antragsgegnerin dürfte allerdings nicht gehindert sein, den Antragsteller nach Korrektur des Ermittlungsraums und unter Berücksichtigung aller durch die gesamte Verbindungsstraße erschlossenen Grundstücke gegebenenfalls erneut zu einer Vorausleistung in dem durch § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eröffneten Rahmen heranzuziehen. Denn die übrigen Einwände gegen eine Vorausleistungspflicht können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht überzeugen. Insbesondere dürfte die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Bauprogramm ist hinsichtlich der ersten Teilstrecke von der Antragsgegnerin bereits verwirklicht worden. Es ist anzunehmen, dass der Antragsgegnerin das samt dem Grunderwerb auch hinsichtlich der für die nördliche Teilstrecke benötigten Flächen innerhalb dieses Zeitraums gelingen wird. Die Verhandlungen mit dem Grundeigentümer laufen bereits seit geraumer Zeit. Zudem wurden mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71/2 gezielt die Voraussetzungen für eine Enteignung der benötigten Flächen geschaffen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte sein Grundstück auch zum Kreis der erschlossenen und damit vorausleistungspflichtigen Grundstücke zählen. Bei den im Bebauungsplan Nr. 71/2 verwendeten „Sonstigen Planzeichen“ dürfte es sich nicht um Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB handeln (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.9.2006 - 6 ZB 04.3294 - juris Rn. 6). Sie beschreiben wohl nur die Zufahrtsbereiche zu den Grundstücken, verbieten aber nicht ein Heranfahren oder Zufahren zum Grundstück des Antragstellers über die neue Straße an anderer Stelle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2011 - M 2 K 10.1515 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Marsstraße durch die beklagte Stadt.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 976/13 (703 m2) und des angrenzenden Grundstücks FlNr. 976/28 (55 m2), das als Teil des Gehwegs der Unteren Bahnhofstraße gewidmet ist. Beide Grundstücke liegen jeweils in ihrem südlichen Bereich an der Südendstraße an.

Die etwa 570 m lange Südendstraße verbindet die Untere Bahnhofstraße im Westen mit der Streiflacher Straße im Osten. Die Beklagte hatte im Jahr 1971 das ca. 410 m lange östliche Teilstück der Südendstraße zwischen Streiflacher Straße und der westlichen Grenze der Grundstücke FlNr. 981/1 und 981/6 hergestellt und aufgrund einer vom Bauausschuss am 20. September 1973 beschlossenen Abschnittsbildung schließlich im Jahr 1983 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet.

Das westliche Teilstück wurde von der Unteren Bahnhofstraße aus im Zuge des S-Bahn-Ausbaus in den 1990er Jahren auf einer Länge von etwa 45 m (bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2) abgesenkt und technisch fertig gestellt. Vorausgegangen war ein Planfeststellungsbeschluss, den die - damalige - Deutsche Bundesbahn am 10. September 1990 auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG) erlassen hatte, um den höhengleichen Bahnübergang der Unteren Bahnhofstraße durch eine Absenkung dieser Straße und eine Eisenbahnbrücke zu beseitigen. Die Absenkung der Unteren Bahnhofstraße machte unter anderem eine Anpassung der Einmündung der Südendstraße notwendig. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst daher auch die Südendstraße bis zur Westgrenze der FlNrn. 978 und 978/2. In der Folgezeit schlossen die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträgerin eine Kreuzungsvereinbarung gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), die mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 10. Dezember 1991 genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung führt die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin unter anderem die Anpassung des Bestandes an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße im Bereich der Südendstraße mit Nebenanlagen durch (§ 4 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 10). Die kreuzungsbedingten Kosten werden nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, vom Straßenbaulastträger und vom Bund zu je einem Drittel getragen (§ 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung). Gemäß § 5 Abs. 2. 2 der Vereinbarung sind die Kosten für die Straßenanpassungen an den Bestand (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10) kreuzungsbedingt, für den südöstlichen Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1.5 m. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung der Straßenbaulastträger. Die Beklagte passte die Südendstraße in der Folgezeit gemäß dem Planfeststellungsbeschluss an.

Im Jahr 2007 begann die Beklagte mit der endgültigen Herstellung des verbleibenden, etwa 115 m langen mittleren Teils der Südendstraße (von der Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2 bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 981/6 und 981/1). Am 25. September 2007 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss der Beklagten, Erschließungsbeiträge für den Abschnitt der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Einmündung der Marsstraße zu erheben. Er war der Ansicht, dass der am 20. September 1973 gebildete - etwa 30 m weiter nach Westen reichende - Abschnitt nicht in der erforderlichen Weise an örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichtet gewesen und deshalb unwirksam gebildet worden sei. Die Anliegergrundstücke, die bereits bei der früheren abschnittsweisen Abrechnung zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden seien und auch an den nunmehr abzurechnenden - neuen - Abschnitt angrenzten, würden zwar in die Aufwandsverteilung einbezogen, aber nicht ein zweites Mal belastet; der auf sie entfallende Erschließungsbeitrag werde von der Stadt getragen.

Auf der Grundlage dieser Berechnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. November 2007 für die - als wirtschaftliche Einheit behandelten - Grundstücke FlNrn. 976/13 und 976/28 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den oben genannten Abschnitt in Höhe von 17.057,09 € heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2011 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 17. März 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Südendstraße im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht aufgrund eines Bebauungsplans, sondern aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bundesbahn gebaut worden sei. Die Beklagte habe diesen Bereich nicht in Erfüllung einer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB hergestellt. Maßnahmen nach § 3 EKrG seien einer Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht entzogen (§ 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Diese Teilstrecke gehöre deshalb nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Kreuzungsvereinbarung nichts an der ihr obliegenden Straßenbaulast änderten. Die Kostenbeteiligung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesrepublik Deutschland berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder die Straßenbaulast noch die Erschließungsaufgabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid für die Herstellung der Südendstraße im Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB. Zu dem abzurechnenden Abschnitt gehört entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die ca. 45 m lange westliche Teilstrecke (von der westlichen Grenze der Grundstücke FlNrn. 978/2 und 978 bis zur Einmündung in die Untere Bahnhofstraße), an der die klägerischen Grundstücke liegen; denn auch diese Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße (1). Da die Vorausleistungsforderung auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist (2.), war die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Die westliche Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße.

Erschließungsanlagen können nur dann nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit den §§ 127 ff. BauGB beitragsfähig sein, wenn und soweit sie von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Denn § 127 Abs. 1 BauGB weist die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen allein den Gemeinden und zudem lediglich zur Deckung ihres (eigenen) anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands zu, also wenn ihnen die Erschließung als eigene Aufgabe obliegt. Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Obliegt die Erschließungslast aufgrund dieser Einschränkung objektiv einem anderen Hoheitsträger, etwa dem Bund oder dem Land, scheidet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde gleichwohl selbst, aus welchen Gründen auch immer, Erschließungsmaßnahmen durchführt und deshalb Aufwand hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150, v. 13.8.1993 - 8 C 36/91 - NVwZ 1994, 905/907).

Die beklagte Stadt hat die westliche Teilstrecke in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt, auch wenn sie diese Maßnahme aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der - damaligen - Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 durchgeführt hat. Mit diesem wurde auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (vom 13.12.19511951, BGBl I S. 955, i. d. F. des Gesetzes vom 28.6.19901990, BGBl I S. 1221 - BBahnG) der Plan für den Ersatz des Bahnübergangs „Untere Bahnhofstraße“ durch eine Eisenbahnbrücke im Rahmen des S-Bahn-Ausbaus festgestellt. Vorgesehen waren - unter anderem - eine Absenkung der Unteren Bahnhofstraße und hieran angepasste Einmündungen der Seitenstraßen, darunter der Südendstraße. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, dem Umfang der kreuzungsbedingten Kosten und deren Verteilung haben die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträger am 21. Februar 1991/22. März 1991 nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (i. d. F. vom 21.3.1971, BGBl I. S. 337 - EKrG) eine Vereinbarung getroffen.

Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch der Vereinbarung noch den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Aufgabe der verkehrsmäßigen Erschließung der an die Südendstraße angrenzenden Grundstücke verändert oder gar auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden sollte. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt für den fraglichen Bereich der Südendstraße Art und Umfang der Absenkung im Einmündungsbereich zur Unteren Bahnhofstraße fest, lässt aber die Straßenbaulast der Beklagten und deren Erschließungsaufgabe unberührt. Die Planfeststellungsbehörde hat, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 1981 (8 C 10.81 - KStZ 1982, 92) entschiedenen Fall einer Unterbrechung des Wegenetzes durch Änderung einer Bundesfernstraße, die Herstellung des abgesenkten Einmündungsbereichs gerade nicht einem anderen Rechtsträger übertragen; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte weiterhin Trägerin der Straßenbaulast bleibt und hat dieser lediglich inhaltliche Vorgaben für die Anpassung an die - kreuzungsbedingt tiefer zu legende - Untere Bahnhofstraße gegeben.

Zwar besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (vgl. § 1 Abs. 6 EKrG). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für eine kreuzende Straße insoweit ihre Erschließungsaufgabe verliert und diese nach § 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB „einem anderen“ obliegt (a.A. wohl OVG Hamburg, U.v. 27.9.1994 - Bf VI 30/92 - juris Rn. 47). Durch die gesetzlich angeordnete Kreuzungsbaulast soll lediglich sichergestellt werden, dass die besonderen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen durch das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken der betroffenen Baulastträger wirksam gemindert werden. Sie ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde nicht nur weiterhin Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen im betroffenen Kreuzungsbereich bleibt, sondern - erst recht - die Erschließungsaufgabe behält. Letztere geht weder auf einen anderen Rechtsträger über, noch wird sie als gemeindliche Aufgabe durch die gemeinsame Kreuzungsbaulast in einer Form „überlagert“, die sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts ausnimmt. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Deichverteidigungsstraße (U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150) entsteht auch keine neue, selbstständige Anlage („Kreuzung“), die Gegenstand einer anderen öffentlichen Aufgabe ist und einer anderen Kostentragungsordnung unterfällt; die Verkehrswege bleiben vielmehr selbstständige Anlagen (vgl. § 14 EKrG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung, die die Beklagte gemäß § 5 EKrG mit der Bundesbahn über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme an dem Bahnübergang „Untere Bahnhofstraße“ sowie über die Kostenverteilung getroffen hat. Nach dieser Vereinbarung umfasst die Maßnahme unter anderem die Anpassung des Bestands der „Kreuzung Frühling-Südendstraße mit Fußwegen, Treppe, Rampe und Parkflächen“ an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10). Diese Anpassung ist, wie andere Straßenbaumaßnahmen, vom Straßenbaulastträger - also der Beklagten - durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1). Sie ist kreuzungsbedingt, der südöstliche Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1,5 m (§ 5 Abs. 2.2 zu Ziff. 10). Gemäß § 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung werden die kreuzungsbedingten Kosten nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, von der Beklagten und vom Bund zu je einem Drittel getragen. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten des breiteren südöstlichen Gehwegs der Südendstraße trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung die Beklagte. Für die Erhaltung der Kreuzungsanlage gilt gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung § 14 EKrG, wonach der jeweilige Baulastträger seine Anlagen auf seine Kosten zu erhalten hat.

Diesen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Erschließungsaufgabe bezüglich der in ihrer Baulast verbleibenden Straßen im planfestgestellten Bereich abgeben sollte. Dass die Kosten für die Anpassung der Südendstraße nach der Vereinbarung ganz überwiegend zu den kreuzungsbedingten Kosten zählen und damit von der vereinbarten Kostenverteilung erfasst werden, hat insoweit keine Bedeutung. Die Kostenvereinbarung betrifft nur das „Innenverhältnis“ zwischen den Baulastträgern und dem Bund, nicht aber die Frage, wie die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an den Herstellungskosten beitragsrechtlich refinanziert. Entscheidend ist, dass der Beklagten für die - von ihr in Erfüllung ihrer unverändert bestehenden Erschließungslast vorzunehmende - Herstellung der Südendstraße Aufwand entsteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie das auf sie entfallende Drittel der Herstellungskosten abzüglich des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegt. Diesen kommt zum einen zugute, dass sich der Erschließungsaufwand von vornherein auf das beschränkt, was die Gemeinde nach der Kreuzungsvereinbarung zu übernehmen hat. Zum anderen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche Maßnahmen (und Kosten) beschränkt, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Das schließt es aus, dass die Anlieger an den Kosten solcher Straßenbaumaßnahmen beteiligt werden, die allein der Anpassung an die Eisenbahnunterführung dienen (wie Abgrabungsarbeiten, Böschungen oder Stützmauern).

Wurde die westliche Teilstrecke der Südendstraße aus diesen Gründen von der beklagten Stadt in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, besteht kein Grund, sie aus Rechtsgründen zu verselbstständigen. Sie ist Teil dieser Straße, die als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 6 B 08.2204 - juris Rn. 16; U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18) von der Unteren Bahnhofstraße im Westen bis zur Streiflacher Straße im Osten reicht.

2. Die streitige Vorausleistungsforderung auf den Erschließungsbeitrag ist auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

a) Die Beklagte hat - erst - durch Beschluss des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses am 25. September 2007 wirksam einen Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße gebildet und diesen zu Recht der Verteilung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands zugrunde gelegt.

Die Begrenzung des Abschnitts genügt den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Sie stellt in zulässiger Weise auf örtlich erkennbare Merkmale ab. Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Willkürverbot gezogene Grenze überschritten sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 C 11.99 - NVwZ-RR 2000, 530/532 m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

Der Abschnittsbildung steht auch nicht entgegen, dass der Bauausschuss schon am 20. September 1973 für den östlichen Teil der Südendstraße einen Abschnitt beschlossen hatte, der von der Streiflacherstraße im Osten bis über die Marsstraße hinaus zu den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 reichen sollte. Denn diese Abschnittsbildung entsprach, wovon die Beklagte im Jahr 2007 zu Recht ausgegangen ist, nicht der damaligen Rechtslage. Sie war lediglich an der seinerzeit erreichten Ausbaulänge orientiert, nicht aber an örtlich erkennbaren Merkmalen, wie das bereits § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG verlangt hatte (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1978 - IV C 36, 38 bis 41.76 u. a. - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Unwirksamkeit der damaligen Abschnittsbildung hat zur Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten für den östlichen Bereich der Südendstraße nicht entstehen konnten und deshalb der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss am 25. September 2007 eine neue Abschnittsbildung mit einer um etwa 30 m nach Osten verschobenen Begrenzung durch die einmündende Marsstraße beschließen durfte. Dass die Beklagte damals die Anlieger an der östlichen Teilstrecke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, ist insoweit unbeachtlich.

b) Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2010) bereits die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB an die rechtmäßige Herstellung des abzurechnenden Abschnitts der Südendstraße erfüllt waren. Das ist deshalb fraglich, weil die Beklagte für den überwiegenden Bereich des Straßenabschnitts bislang weder einen Bebauungsplan noch eine planersetzende Abwägungsentscheidung getroffen hat und offen ist, ob für die westliche Teilstrecke der Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts einen Bebauungsplan ersetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 22). Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die hier in Streit stehende Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB abhängt (BVerwG, U.v. 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.; BayVGH, B.v. 17.8.2011 - 6 CS 11.525 - juris Rn. 9).

Für die westliche Teilstrecke der Südendstraße ist die Beklagte durch den Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen gemäß § 38 Satz 1 BauGB am Erlass eines Bebauungsplans oder an einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nicht gehindert, solange die planerischen Aussagen nicht in Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 stehen.

c) Das Grundstück des Klägers ist zwar nicht in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Umfang erschlossen i. S.v. § 131 Abs. 1 BauGB und damit insoweit auch nicht vorausleistungspflichtig. Dieser Mangel führt aber nicht zur Teilaufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids, weil er durch andere zugunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler ausgeglichen wird und sich deshalb im Ergebnis nicht mindernd auf die Höhe der Vorausleistungsforderung auswirkt.

Im Ausgangspunkt hat die Beklagte die beiden im Eigentum des Klägers stehenden Buchgrundstücke FlNr. 976/13 und 976/28 zu Recht als wirtschaftliche Einheit angesehen und erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt. Denn das letztgenannte (Streifen-)Grundstück ist wegen seines Zuschnitts und seiner geringen Fläche von nur 55 m² nicht alleine bebaubar und könnte nur zusammen mit dem angrenzenden Buchgrundstück FlNr. 976/13 baulich angemessen genutzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 26). Das Grundstück FlNr. 976/28 ist gleichwohl nicht erschlossen. Denn es ist mit dem Gehweg der Unteren Bahnhofstraße überbaut und entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 ausgewiesen. Damit ist es einer erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Nutzbarkeit entzogen und nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teil (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.).

Wird das Buchgrundstück FlNr. 976/28 aus der Aufwandsverteilung herausgenommen, vermindert sich der auf den Kläger entfallende Betrag auf 15.903,55 € (statt der festgesetzten 17.057,09 €). Dieser zuungunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler wird indes, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte bei der Berechnung einen deutlich niedrigeren Herstellungsaufwand für den maßgeblichen Straßenabschnitt angesetzt hat als rechtlich geboten wäre. Sie hat zum einen keinen Aufwand für die etwa 45 m lange westliche Teilstrecke berücksichtigt, obwohl sie aufgrund der Kreuzungsvereinbarung hierfür ein Drittel der Kosten tragen musste; diese Kosten sind, wie oben ausgeführt, im Rahmen des Erforderlichen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschließungsbeitragsfähig. Ebenso hat sie für die etwa 30 m lange östliche Teilstrecke des abzurechnenden Straßenabschnitts (zwischen Marsstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6) keinen Herstellungsaufwand angesetzt. Auch das entspricht nicht der Rechtslage. Der Berücksichtigung dieser Kosten steht jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen, dass sie bereits in den Aufwand bei der Erschließungsbeitragserhebung für den 1973 gebildeten Abschnitt zwischen Streiflacherstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 eingeflossen sind. Denn diese Abschnittsbildung war, wie oben ausgeführt, unwirksam und die Beitragserhebung rechtswidrig. Die damalige Beitragserhebung kann nicht bewirken, dass die auf den nunmehr wirksam gebildeten Straßenabschnitt entfallenden Herstellungskosten anderweitig gedeckt im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wären. Diese zugunsten der Vorausleistungspflichtigen wirkenden Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gleichen, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die zulasten des Klägers wirkende Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 976/28 ohne weiteres aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.