vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 16.627, 02.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2016 - AN 3 S 16.627 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 betreffend Grundstück Fl. Nr. 818 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.700,58 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 818 mit vier Bescheiden vom 22. Januar 2016 für die Erneuerung und Verbesserung der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ zu einem Straßenausbaubeitrag von 11.031,08 Euro für die Fahrbahn, von 1.520,90 Euro für die Straßenbeleuchtung, von 4.293,36 Euro für die Straßenentwässerung und von 1.956,98 Euro für Mehrzweckstreifen heran (insgesamt 18.802,32 Euro).

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide Klage erhoben (AN 3 K 16.274), über die noch nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Die Beitragsbescheide seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die abgerechneten Ausbauarbeiten stellten sich als beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung einer erneuerungsbedürftigen Ortsstraße dar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verlaufe die Straße im Bereich Ziegelhütte nicht im Außenbereich, sondern innerhalb geschlossener Ortslage.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) bestehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide.

Die Antragsgegnerin hat die Beitragserhebung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angezeigten summarischen Prüfung zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG) gestützt. Die abgerechnete Baumaßnahme an der Straße im Bereich Ziegelhütte („Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“) dürfte in den Anwendungsbereich des vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts fallen (Art. 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 9 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36, i. V. m. den §§ 128 ff. BauGB). Auf dessen Grundlage können die angefochtenen Bescheide allerdings nicht aufrechterhalten werden, weil das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. 818) im Außenbereich liegen dürfte und deshalb nicht der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen kann.

1. Bei der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ handelt es sich (wohl) nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis1.4.2016 § 242 Abs. 1 BauGB), die von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts ausgenommen wäre und dem Straßenausbaubeitragsrecht unterfallen würde.

Eine historische Straße ist als vorhandene Erschließungsanlage anzusehen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (zuletzt BayVGH, B. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG; bis 1.4.2016 § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in - wie hier - unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, das heißt - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Unter den Begriff der Bebauung fallen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, B. v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab scheidet die Anwendung des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) auf die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ (wohl) mangels Erschließungsfunktion in der Zeit bis zum 30. Juni 1961 aus. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten historischen Karten aus dem 19. Jahrhundert (S. 95 bis 97 der VG-Akte AN 3 S 16.627) führte die Straße damals aus dem Ortskern Schillingsfürst nach Osten heraus in den Außenbereich Richtung Schorndorf. Im Bereich der Ziegelhütte existierte früher nur eine lose, vereinzelte Bebauung. Auf der nördlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ lagen ca. vier Wohngebäude, von denen zumindest zwei zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörten. Auf der südlichen Seite befanden sich drei Wohngebäude. Zwischen den Wohngebäuden existierten jeweils größere Freiflächen. Den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelte diese Bebauung nicht. Die Straße diente damals wohl der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und der Verbindung zwischen Schillingsfürst und Schorndorf/Kloster Sulz. Auch ist diese Ansiedlung kein „Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“, wie es für die Einstufung als Ortsteil erforderlich wäre.

Für die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts hat die Antragsgegnerin, die hierfür die materielle Beweislast trägt (BVerwG, B. v. 15.9.1993 - 8 B 156.93 - KStZ 1994, 154 f.), nichts vorgetragen oder vorgelegt, was auf eine beachtliche Änderung der Bebauung hindeuten könnte.

2. Die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ hat (wohl) erst nach dem 29. Juni 1961 unter Geltung des zunächst bundesrechtlich (§§ 127 ff. BBauG/BauGB), später landesrechtlich (Art. 5a KAG) geregelten Erschließungsbeitragsrechts Erschließungsfunktion erlangt. Aus dessen - gegenüber dem Straßenausbaubeitragsrecht vorrangigen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KAG) - Anwendungsbereich ist sie noch nicht entlassen, weil sie als Anbaustraße erst durch die streitige Baumaßnahme endgültig hergestellt worden ist.

Die heute beiderseits der Straße vorhandene Bebauung begründet jedenfalls nach Aktenlage - entgegen der Ansicht der Beschwerde - einen Bebauungszusammenhang, der einem Ortsteil angehört. Im Vergleich zur Situation auf den vorgelegten historischen Karten sind auf der südlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ drei Wohngebäude hinzugekommen, von denen zwei die Lücken zwischen den vorhandenen Wohngebäuden schließen. Auf der nördlichen Seite ist die vorhandene Bebauung sichtlich vergrößert und zum Teil in Wohnbebauung geändert worden.

In Richtung Osten, wo das Grundstück des Antragstellers an die Straße grenzt, dürfte der Bebauungszusammenhang auf der nördlichen Straßenseite bis zur Grenze des Straßengrundstücks Fl. Nr. 775 (zu Fl. Nr. 794) reichen. Auf dem nördlichen Anliegergrundstück Fl. Nr. 784 befindet sich ein landwirtschaftliches Anwesen mit einem Wohngebäude. Dieses Anwesen ist noch Teil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Ziegelhütte. Die ca. 62 m breite Baulücke auf der Fl. Nr. 793 zwischen dem Grundstück Fl. Nr. 784 und dem westlich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Fl. Nr. 793/1 fällt jedenfalls erschließungsbeitragsrechtlich nicht derartig ins Gewicht, dass sie die Erschließungsanlage unterbrechen würde. Auf der südlichen Seite der Erschließungsanlage endet der Bebauungszusammenhang ca. 70 m früher, nämlich an der Ostgrenze des Grundstücks Fl. Nr. 783. Auf dem nach Osten anschließenden Grundstück Fl. Nr. 818 befindet sich mit größerem Abstand nur noch ein landwirtschaftliches Nebengebäude, das wie oben ausgeführt, nicht unter den Begriff der Bebauung fällt. Dieses Grundstück dürfte bereits im Außenbereich liegen.

Im Osten reicht die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ als Erschließungsanlage bis zur Grenze des Straßengrundstücks Fl. Nr. 775 (zu Fl. Nr. 794), wo sie beiderseits in den Außenbereich übergeht. Dass die südlich angrenzenden Flächen auf den letzten 70 m bereits zum Außenbereich gehören und die Straße hier nur einseitig (nach Norden) zum Anbau bestimmt ist, bleibt ohne Auswirkung auf die Ausdehnung der Anlage.

Weiter ist davon auszugehen, dass die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ erst durch die abgerechnete Straßenbaumaßnahme programmgemäß und in einem der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand endgültig hergestellt wurde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der bei den Behördenakten befindlichen Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die Straße vor Beginn der Baumaßnahme weder über eine ausreichende Straßenentwässerung noch eine Straßenbeleuchtung verfügt hat. Sie unterfällt demnach noch dem Erschließungsbeitragsrecht und nicht dem Straßenausbaubeitragsrecht.

3. Die streitigen Bescheide lassen sich nicht auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Denn das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu. Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist deshalb die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und das Leistungsgebot nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Heranziehung des Antragstellers ist jedoch auch nach dem Erschließungsbeitragsrecht nicht gerechtfertigt. Denn das Grundstück Fl. Nr. 818 kann wohl wegen seiner Außenbereichslage - trotz der vorhandenen Bebauung - nicht zum Kreis der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i.V. mit § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören und der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568/569 und v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18; VGH München, B. v. 16.2.2015 - 6 ZB 13.896 - juris Rn. 6). Dass ein schmaler Streifen des Grundstücks Fl. Nr. 818 zwischen dem Anliegergrundstück Fl. Nr. 783 und dem Straßengrundstück Fl. Nr. 775 nach Westen in den Bebauungszusammenhang reicht, ist beitragsrechtlich ohne Belang, weil er aufgrund seiner geringen Größe und seines Zuschnitts nicht bebaubar oder in vergleichbarer Weise nutzbar ist. Im Übrigen können die Erschließungsbeitragspflichten für die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ noch nicht entstanden sein, weil es bislang an der Rechtmäßigkeit der Herstellung fehlt (dazu die Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag in den Parallelverfahren 6 CS 16.1033 und 1034).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2013 - Au 2 K 12.218 und Au 2 K 12.219 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.412,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Straßenzug „N. Straße“ (Ortsdurchfahrt der Staatsstraße St 20..., früher der Kreisstraße NU ...) von der Einmündung in die G.-M.-Straße bis zum (neuen) Ortsdurchfahrtsende bei Straßenkilometer 14,412 in zwei beitragsrechtlich getrennt voneinander zu behandelnde Anlagen zerfällt: in einen westlichen Teil bis zur Ostgrenze der Fl. Nr. ..., der als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB anzusehen und deshalb nach Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) abzurechnen ist, und in einen sich daran anschließenden östlichen Teil bis zum (neuen) Ortsdurchfahrtsende bei Straßenkilometer 14,412, der dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit den §§ 127 ff. BauGB). Auf dieser Grundlage hat es entschieden, dass die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die beiden an der östlichen Anlage gelegenen Grundstücke des Klägers nicht zu beanstanden ist. Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Der Einwand, die „N. Straße“ sei bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 in ihrer hier zu betrachtenden Gesamtheit eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. des § 242 Abs. 1 BauGB gewesen, vermag keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Eine vorhandene (historische) Straße im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (zuletzt BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6; B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.1969 - IV C 47.67 - BayVBl. 1970, 65). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d. h. - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1992 - 6 B 92.1241 u. a. - VGH n. F. 45, 110 f.; U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 37; B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

Eine in diesem Sinn gehäufte Bebauung an der „N. Straße“ lag Mitte 1961 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. ... südlich der „N. Straße“ und bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 3... nördlich der „N. Straße“ vor. Östlich daran schloss sich damals Außenbereich an. Die dort heute vorhandene Bebauung entstand nach der Aktenlage (S. 19 d. Widerspruchsakte) erst in den Jahren nach 1961, so dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes von einer deutlichen Grenze zwischen damaligem Innen- und Außenbereich auszugehen ist und von einer nur vereinzelten Ergänzung oder Erneuerung einer ansonsten geschlossenen Bebauung keine Rede sein kann. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die „N. Straße“ östlich der genannten Grenze damals keine Erschließungsfunktion hatte und schon deshalb nicht als vorhandene Straße i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB angesehen werden kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und seit wann der beklagte Markt über eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung verfügt hat und ob auf dieser Grundlage sachliche (Ausbau-) Beitragspflichten für die westliche Anlage entstanden sind. Für eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ist der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts von vornherein versperrt. Deshalb kann sie mit einer Verlängerungsstrecke, die erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt wird und mithin dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfällt, aus Rechtsgründen keine einheitliche Anlage bilden. Für die Verlängerungsstrecke sind auch dann Erschließungsbeiträge zu erheben, wenn die Gemeinde über keine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung verfügt und sie deshalb für Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen an der vorhandenen Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB keine Beiträge erheben kann. Der vom Kläger zitierte Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 - 6 ZB 98.1724 - (juris Rn. 7) betrifft einen anderen Fall. Dort ging es nicht um eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhandene Erschließungsanlage, sondern um eine Straße, die - erst - unter Geltung des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs als Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt worden war und dann verlängert wurde. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wann die zuerst hergestellte „Teilstrecke“ aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen wird mit der Folge, dass eine erst danach angelegte Verlängerungsstrecke als neue selbstständige Anlage zu betrachten ist. Das ist erst dann der Fall, wenn erstere den Zustand einer der satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprechenden erstmaligen endgültigen Herstellung erreicht hat und für sie „die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten“ - nicht aber, wie der Kläger unterstellt, Ausbaubeitragspflichten - entstanden sind (vgl. auch Driehaus, KStZ 2014, 1/2).

2. Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus der Behauptung, die „N. Straße“ sei in ihrem östlichen Teil jedenfalls vor Beginn der Straßenbaumaßnahme im Jahr 1979 bereits als Erschließungsanlage i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB erstmalig endgültig hergestellt worden und unterfalle deshalb gemeinsam mit dem westlichen Teil als eine Einrichtung dem Straßenausbaubeitragsrecht.

Dieser Einwand kann schon nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO genügen. Denn der Kläger stellt lediglich eine Vermutung auf, ohne sie anhand der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Kriterien näher zu erläutern. Er bezieht sich weder auf die Bestimmungen der damaligen Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten noch macht er Ausführungen zu dem damaligen Ausbauzustand der „N. Straße“. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht zu dem für die klägerischen Grundstücke maßgeblichen Teilstück zwischen dem früheren und jetzigen Ortsdurchfahrtsende unwidersprochen festgestellt hat, dass es bis heute an der erforderlichen Abgrenzung der Straße zu den anliegenden Grundstücken fehle und die Straßenbeleuchtung sowie die Straßenentwässerung noch nicht vollständig fertig gestellt seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.993‚60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagen‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von dem beklagten Markt mit zwei Bescheiden vom 9. September 2010 als Eigentümer des Anliegergrundstücks Fl. Nr. ...5 zu Beiträgen für Baumaßnahmen an der F.-B.-Straße herangezogen: Zum einen nach Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 1. März 2003 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.993‚60 Euro für die Verbesserung und Erneuerung des - etwa 30 m langen - westlichen Teils (von der Bismarckstraße bis zur Nordostgrenze von Fl. Nr. ...7), den der Beklagte als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ansieht; zum anderen auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.370‚78 Euro für die erstmalige Herstellung des - ca. 100 m langen - östlichen Teils (bis zur J.-C.-Straße). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Der Erschließungsbeitragsbescheid ist bestandskräftig geworden‚ weil er seine Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat. Der Ausbaubeitragsbescheid ist mit dem angegriffenen Urteil hingegen aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der westliche Teil der F.-B.-Straße stelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage dar. Er bilde vielmehr zusammen mit dem östlichen Teil eine einheitlich nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Anlage. Da der Beklagte diese Straße rechtsfehlerhaft mit zwei Bescheiden als zwei Anlagen auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage abgerechnet habe, scheide die Aufrechterhaltung des noch strittigen Bescheids auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts aus.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen‚ das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m. w. N.) begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Keinen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem westlichen Teil der F.-B.-Straße handle es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB.

Eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (im Einzelnen BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die heutige F.-B.-Straße um 1900 als - im westlichen Teil schmaler - Kiesweg angelegt worden sei und damals auf ihrer gesamten Länge keine Erschließungsfunktion besessen habe. Im fraglichen Bereich hätten sich damals lediglich ein landwirtschaftliches Anwesen auf dem Grundstück des Klägers und auf der gegenüberliegenden Seite des Kieswegs ein als gemeindliches Armenhaus dienendes Gebäude befunden, die aber beide durch die jetzige Bismarckstraße erschlossen gewesen wären. Der Kiesweg habe damals als landwirtschaftlicher Weg gedient, der lediglich zwischen diesen beiden Anwesen hindurch in den Außenbereich geführt habe. Als später (1955 und 1982) weitere Gebäude hinzugekommen seien, habe der Kiesweg nicht mehr den dann geltenden Ausbauanforderungen genügt.

Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der landwirtschaftlich genutzte - von der Bismarckstraße aus gesehen hintere - Teil des klägerischen Anwesens einschließlich einer Güllegrube bereits damals auch von dem Kiesweg aus genutzt worden sein mag, begründet noch nicht dessen Erschließungsfunktion. Denn beachtlich sind in diesem Zusammenhang nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lageplan zu den Verhältnissen um 1911 drängt vielmehr die Annahme auf, dass der Kiesweg aufgrund seiner Lage und geringen Breite auch an der Abzweigung von der Bismarckstraße den beiden dort vorhandenen (Wohn)Gebäuden gerade nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt hat. Denn diese Gebäude waren ersichtlich zur Bismarckstraße hin orientiert, die im Gegensatz zu dem schmalen in den Außenbereich führenden Kiesweg damals Straßencharakter hatte und im fraglichen Bereich platzartig aufgeweitet war. Im Übrigen erhält eine Straße in einem - wie hier - unbeplanten Gebiet die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

2. Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf den (Hilfs-)Einwand des Beklagten zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls den seiner Meinung nach fehlerhaft auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts als rechtmäßig aufrechterhalten müssen.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu (BVerwG‚ U. v. 11.8.1993 - 8 C 13.93 - juris Rn. 13 f.). Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist demnach die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und des Leistungsgebots nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (z. B. BayVGH‚ B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Grundsätze dürften entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann Anwendung finden, wenn eine Gemeinde rechtsirrig annimmt, eine insgesamt nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Straße zerfalle aus Rechtsgründen in zwei Anlagen, und deshalb zwei Heranziehungsbescheide erlässt, von denen einer zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist. Auch insoweit dürfte es, wie der Beklagte mit guten Gründen meint, ohne dass der Wesensgehalt dieses Bescheids berührt wäre, allein darauf ankommen, in welcher Höhe die (Gesamt-)Beitragsforderung materiell gerechtfertigt ist und den zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid inhaltlich trägt. Diese Frage stellt sich indes nicht entscheidungserheblich.

Es ist nämlich weder mit dem Zulassungsantrag dargetan noch drängt es sich auf, dass der Beklagte vom Kläger über den bereits mit bestandskräftigem Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrag von 10.370‚78 Euro hinaus überhaupt einen weiteren Beitrag für die Herstellung der (gesamten) F.-B.-Straße in der noch strittigen Höhe von 2.993‚60 Euro beanspruchen kann. Zwar wäre bei einer Gesamtabrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht der umlagefähige Aufwand wegen des geringeren gemeindlichen Eigenanteils höher als bei der bisherigen Abrechnung. Daraus folgt aber keineswegs zwangsläufig, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag über dem unstreitigen Betrag von 10.370‚78 Euro liegt. Denn bei einer Verteilung des (höheren) Aufwands nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts wären zum einen zwei weitere Anliegergrundstücke zu berücksichtigen, die bislang (anders als das klägerische Grundstück) allein für den nach Straßenausbaubeitragsrecht behandelten Straßenteil veranschlagt, nicht aber an den Kosten für den östlichen Teil beteiligt worden sind (Fl. Nrn. ...6 und ...7). Zum anderen entfiele für das klägerische Grundstück eine besondere Belastung aus der bisherigen getrennten Abrechnung nach zwei Anlagen. Da dieses Grundstück (als einziges) an beide Straßenteile angrenzt, wurde es vom Beklagten sowohl für den westlichen als auch für den östlichen Teil jeweils mit seiner gesamten Grundfläche und damit - abgesehen von der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung - doppelt berücksichtigt. Wird hingegen die Straße einheitlich nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet, so darf das klägerische Grundstück, wie alle anderen Grundstücke auch, nur einmal herangezogen werden, was seine Beitragsbelastung im Vergleich zu der mit den Beitragsbescheiden vom 9. September 2010 festgesetzten Gesamtsumme erheblich mindert.

In einer solchen Fallgestaltung hätte der Beklagte als Rechtsmittelführer mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO anhand einer konkreten Vergleichsberechnung substantiiert vortragen müssen, dass er über den bestandskräftig festgesetzten Betrag von 10.370‚78 € hinaus noch einen weiteren Beitrag beanspruchen kann. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Damit sind keine beachtlichen Zweifel dargetan, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis unrichtig sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47‚ 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2013 - W 2 K 11.800 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.053,55 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat die Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2011 für die Erschließungsanlage „Stichstraße an der G.-straße“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 40.445,73 € herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 27.392,18 € festgesetzt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zur Berechnung des Erschließungsbeitrags das richtige Abrechnungsgebiet zugrunde gelegt, das neben dem Grundstück der Klägerin nur noch zwei weitere Grundstücke umfasse. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../1 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Denn diese Grundstücke lägen im Außenbereich und seien deshalb nicht durch die Stichstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegenhält, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Grundstücke, die im Außenbereich gelegen sind, gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke und sind deshalb bei der Verteilung des Herstellungsaufwands für eine Erschließungsanlage nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt, also eine Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 24.2.2011 - 6 CS 10.2914 - juris Rn. 14).

Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören die beiden Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../1, auf denen sich Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude einer ehemaligen Gärtnerei befinden und die im Eigentum der Gemeinde stehen, im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten zum Außenbereich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das zweigeschossige Wohnhaus, das sich auf dem nördlich angrenzenden, früher ebenfalls zur Gärtnerei gehörenden Grundstück Fl. Nr. 8... befindet, einen Bebauungszusammenhang mit der nach Süden und Osten anschließenden (Wohn- und Gewerbe-)Bebauung begründen könnte.

Unter den Begriff der Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während Baulichkeiten, die üblicherweise nur vorübergehend aufgesucht werden, nur ausnahmsweise dazugehören (vgl. BVerwG‚ B. v. 11.7.2002 - 4 B 30.02 - juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 N 12.1228 - juris Rn. 32; U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder - wie hier - gärtnerischen Zwecken dienen, sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können.

Gemessen an diesem Maßstab sind die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../1 immer noch geprägt durch die frühere gärtnerische, dem Außenbereich zuzuordnende Nutzung. Die - privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) errichteten - Gewächshäuser und gärtnerischen Betriebsgebäude sind Nebenanlagen zu der ehemaligen gärtnerischen Nutzung. Sie sind nicht zum dauernden Wohnen geeignet (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - juris Rn. 12). Auch das ursprünglich der Gärtnerei zugeordnete Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 8... stellt keine maßstabbildende Bebauung dar. Diese baulichen Anlagen der früheren Gärtnerei sind nach Art und Gewicht ungeeignet, um mit den südlich, zur Röthleiner Straße hin vorhandenen vereinzelten (Wohn-)Gebäuden einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr besteht eine deutliche Nutzungszäsur. Eine entsprechende Abgrenzung besteht auch gegenüber den östlich gelegenen Gewerbeflächen, darunter dem Grundstück der Klägerin; insoweit bilden der Feldweg auf Fl. Nr. 8.../2 und ein Ackerstreifen eine augenfällige Trennlinie zwischen der Außenbereichsnutzung (Fl. Nrn. ..., .../1 und 8...) und der gewerblichen Innenbereichsnutzung.

Sind die Grundstücke Fl. Nrn. ...‚ .../1 und 8... demnach - unzweifelhaft - dem Außenbereich zuzuordnen, fehlt es, wie oben ausgeführt, trotz der auf ihnen vorhandenen Bebauung an einem Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie können deshalb nicht (zur Entlastung des klägerischen Grundstücks) bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werden. Dass die Beklagte das auf dem Grundstück Fl. Nr. 8... befindliche Wohnhaus renoviert und vermietet hat, ist erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2016 - AN 3 S 16.628 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 betreffend Grundstück Fl. Nr. 793 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 896,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 793 mit drei Bescheiden vom 22. Januar 2016 für die Erneuerung und Verbesserung der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ zu einem Straßenausbaubeitrag von 2.348,69 Euro für die Fahrbahn, von 323,83 Euro für die Straßenbeleuchtung und von 914,13 Euro für die Straßenentwässerung heran (insgesamt 3.586,65 Euro).

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide Klage erhoben (AN 3 K 16. 275), über die noch nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Die Beitragsbescheide seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die abgerechneten Ausbauarbeiten stellten sich als beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung einer erneuerungsbedürftigen Ortsstraße dar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verlaufe die Straße im Bereich Ziegelhütte nicht im Außenbereich, sondern innerhalb geschlossener Ortslage.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) bestehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide.

Die Antragsgegnerin hat die Beitragserhebung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angezeigten summarischen Prüfung zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG) gestützt. Die abgerechnete Baumaßnahme an der Straße im Bereich Ziegelhütte („Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“) dürfte in den Anwendungsbereich des vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts fallen (Art. 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 9 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36, i. V. m. den §§ 128 ff. BauGB). Auf dessen Grundlage können die angefochtenen Bescheide allerdings nicht aufrechterhalten werden, weil es bisher an der erschließungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Anlage nach § 125 BauGB fehlt.

1. Bei der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ handelt es sich (wohl) nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis1.4.2016 § 242 Abs. 1 BauGB), die von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts ausgenommen wäre und dem Straßenausbaubeitragsrecht unterfallen würde.

Eine historische Straße ist als vorhandene Erschließungsanlage anzusehen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (zuletzt BayVGH, B. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG; bis 1.4.2016 § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in - wie hier - unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, das heißt - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Unter den Begriff der Bebauung fallen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, B. v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab scheidet die Anwendung des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) auf die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ (wohl) mangels Erschließungsfunktion in der Zeit bis zum 30. Juni 1961 (wohl) aus. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten historischen Karten aus dem 19. Jahrhundert (S. 95 bis 97 der VG-Akte AN 3 S 16.627) führte die Straße damals aus dem Ortskern Schillingsfürst nach Osten heraus in den Außenbereich Richtung Schorndorf. Im Bereich der Ziegelhütte existierte früher nur eine lose, vereinzelte Bebauung. Auf der nördlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ lagen ca. vier Wohngebäude, von denen zumindest zwei zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörten. Auf der südlichen Seite befanden sich drei Wohngebäude. Zwischen den Wohngebäuden existierten jeweils größere Freiflächen. Den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelte diese Bebauung nicht. Die Straße diente damals wohl der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und der Verbindung zwischen Schillingsfürst und Schorndorf/Kloster Sulz. Auch ist diese Ansiedlung kein „Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“, wie es für die Einstufung als Ortsteil erforderlich wäre.

Für die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts hat die Antragsgegnerin, die hierfür die materielle Beweislast trägt (BVerwG, B. v. 15.9.1993 - 8 B 156.93 - KStZ 1994, 154 f.), nichts vorgetragen oder vorgelegt, was auf eine beachtliche Änderung der Bebauung hindeuten könnte.

2. Die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ hat (wohl) erst nach dem 29. Juni 1961 unter Geltung des zunächst bundesrechtlich (§§ 127 ff. BBauG/BauGB), später landesrechtlich (Art. 5a KAG) geregelten Erschließungsbeitragsrechts Erschließungsfunktion erlangt. Aus dessen - gegenüber dem Straßenausbaubeitragsrecht vorrangigen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KAG) - Anwendungsbereich ist sie noch nicht entlassen, weil sie als Anbaustraße erst durch die streitige Baumaßnahme endgültig hergestellt worden ist.

Die heute beiderseits der Straße vorhandene Bebauung begründet jedenfalls nach Aktenlage - entgegen der Ansicht der Beschwerde - einen Bebauungszusammenhang, der einem Ortsteil angehört. Im Vergleich zur Situation auf den vorgelegten historischen Karten sind auf der südlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ drei Wohngebäude hinzugekommen, von denen zwei die Lücken zwischen den vorhandenen Wohngebäuden schließen. Auf der nördlichen Seite ist die vorhandene Bebauung sichtlich vergrößert und zum Teil in Wohnbebauung geändert worden.

In Richtung Osten, wo das Grundstück des Antragstellers an die Straße grenzt, dürfte der Bebauungszusammenhang auf der nördlichen Straßenseite bis zur Grenze des Straßengrundstücks Fl. Nr. 775 (zu Fl. Nr. 794) reichen. Auf dem nördlichen Anliegergrundstück Fl. Nr. 784 befindet sich ein landwirtschaftliches Anwesen mit einem Wohngebäude. Dieses Anwesen ist noch Teil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Ziegelhütte. Die ca. 62 m breite Baulücke auf der Fl. Nr. 793 zwischen dem Grundstück Fl. Nr. 784 und dem westlich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Fl. Nr. 793/1 fällt jedenfalls erschließungsbeitragsrechtlich nicht derartig ins Gewicht, dass sie die Erschließungsanlage unterbrechen würde. Auf der südlichen Seite der Erschließungsanlage endet der Bebauungszusammenhang ca. 70 m früher, nämlich an der Ostgrenze des Grundstücks Fl. Nr. 783. Auf dem nach Osten anschließenden Grundstück Fl. Nr. 818 befindet sich mit größerem Abstand nur noch ein landwirtschaftliches Nebengebäude, das wie oben ausgeführt, nicht unter den Begriff der Bebauung fällt. Dieses Grundstück dürfte bereits im Außenbereich liegen.

Im Osten reicht die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ als Erschließungsanlage bis zur Grenze des Straßengrundstücks Fl. Nr. 775 (zu Fl. Nr. 794), wo sie beiderseits in den Außenbereich übergeht. Dass die südlich angrenzenden Flächen auf den letzten 70 m bereits zum Außenbereich gehören und die Straße hier nur einseitig (nach Norden) zum Anbau bestimmt ist, bleibt ohne Auswirkung auf die Ausdehnung der Anlage.

Weiter ist davon auszugehen, dass die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ erst durch die abgerechnete Straßenbaumaßnahme programmgemäß und in einem der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand endgültig hergestellt wurde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der bei den Behördenakten befindlichen Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die Straße vor Beginn der Baumaßnahme weder über eine ausreichende Straßenentwässerung noch eine Straßenbeleuchtung verfügt hat. Sie unterfällt demnach noch dem Erschließungsbeitragsrecht und nicht dem Straßenausbaubeitragsrecht.

3. Die streitigen Bescheide lassen sich nicht auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Denn das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu. Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist deshalb die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und das Leistungsgebot nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Heranziehung des Antragstellers ist jedoch auch nach dem Erschließungsbeitragsrecht nicht gerechtfertigt. Das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. 793 dürfte zwar baurechtlich - aufgrund seiner erheblichen Größe - teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen und insoweit grundsätzlich der Erschließungsbeitragspflicht unterfallen. Trotzdem ist es derzeit nicht beitragspflichtig, weil es noch an der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage fehlt (§ 125 BauGB). Nachdem ein Bebauungsplan nicht vorliegt, ist für die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin erforderlich (§ 125 Abs. 2 BauGB; vgl. BayVGH, U. v.23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 40 ff.). Eine solche ist weder vorgetragen noch den Unterlagen der Antragsgegnerin zu entnehmen, zumal es aufgrund ihrer Rechtsauffassung einer solchen Abwägungsentscheidung nicht bedurfte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.