Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2017 - 6 ZB 17.840

bei uns veröffentlicht am18.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 16.296, Au 2 K 17.119, 23.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 – Au 2 K 16.296 und Au 2 K 17.119 – wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.543,76 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg.

Die Kläger wurden von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 12. August 2015 und 6. Dezember 2016 für das in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück FlNr. 409/3 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der B. Straße in Höhe von 13.700,00 € und 10.843,76 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klagen gegen beide Bescheide für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Die Zulassungsgründe, die von den Klägern innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil geltend worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die den Vorausleistungsbescheiden zugrunde liegende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. Oktober 2012 (EBS 2012) wirksam ist. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2012, wonach Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie (unter anderem) „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“ aufweisen, ist entgegen der Ansicht der Kläger hinreichend bestimmt.

Mit dieser Vorschrift ist die Beklagte dem Auftrag des Art. 5a BauGB i.V. mit § 132 Nr. 4 BauGB nachgekommen, die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dem damit angesprochenen Bestimmtheitserfordernis ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2012 vereinbar. Der Zusatz „neuzeitliche Bauweise“ bezeichnet nicht etwa eine zusätzliche Anforderung an sämtliche aufgeführten Belagsarten, was in der Tat Bedenken begegnen würde. Er bezieht sich allein auf eine „ähnliche Decke“ und ist dahin zu verstehen, dass die Decke neben Asphalt, Teer, Beton oder Pflaster auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen darf. Mit diesem Inhalt ist die Merkmalsregelung hinreichend bestimmt und unbedenklich (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 – 9 C 3.12 – NVwZ 2013, 1293 Rn. 16 f.).

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der – alle Belagsarten erfassende – Zusatz „mit dem technisch notwendigen Unterbau“. Er darf allerdings bei gesetzeskonformer Auslegung nicht so verstanden werden, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke gehen würde. Soweit ihm überhaupt eigenständige Bedeutung zukommen sollte (verneinend BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 18 m.w.N.), kann allenfalls entscheidend sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 7 m.w.N.). Von diesem Verständnis ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat im Rahmen der Anwendung keine weitergehenden Anforderungen etwa im Sinn eines bestimmten technischen Mindeststandards gestellt.

b) Der Heranziehungsbescheid über die erste Vorausleistung ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm die Ausübung von Ermessen nicht zu entnehmen ist.

Ob, wann, wie oft und in welcher Höhe eine Gemeinde innerhalb des von Art. 5a KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebenen Rahmens Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag verlangt, liegt in ihrem Ermessen. Das Gesetz schreibt allerdings nicht vor, dass die Gemeinde im Einzelfall bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Vielmehr drückt der Begriff „können“ in diesem Zusammenhang aus, dass den Gemeinden eine entsprechende Befugnis zur Erhebung von Vorausleistungen eingeräumt wird (VGH Kassel, B.v. 12.9.2014 – 5 B 1124/14 – juris Rn. 3). Insofern ist auf Seiten der Gemeinde – ähnlich wie bei einer Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB (dazu BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 27) – ein sog. innerdienstlicher Ermessensakt zur Erhebung von Vorausleistungen erforderlich, aber auch ausreichend. Dieser muss eindeutig zumindest in irgendwelchen Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. zum Ausdruck kommen und insofern nachweisbar sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 9 C 27.14 – BVerwGE 153, 306 Rn. 26 m.w.N.). Das ist bei der in Streit stehenden Vorausleistungserhebung nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in hinreichender Weise geschehen. Durch die entsprechenden Heranziehungsbescheide wird die innerdienstliche Ermessensentscheidung (nur) nach außen kundbar gemacht; Ausführungen zu den Ermessenserwägungen müssen sie nicht enthalten. Der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B .v. 12.12.1995 – 8 B 171.95 –) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

c) Ebenfalls keinen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgericht, die endgültigen Beitragspflichten seien noch nicht entstanden, weil der nach § 8 Abs. 4 EBS 2012 zu den Herstellungsmerkmalen zählende Eigentumserwerb an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken noch nicht abgeschlossen ist. Der – nicht weiter erläuterte – Einwand der Kläger, „der Überbau (sei) nicht plangemäß“ erfolgt und deshalb nicht erforderlich, steht dem nicht entgegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2012 – 6 ZB 09.1573 – juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte. Selbst wenn sie von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans abgewichen sein und diese Abweichung nach Maßgabe von § 125 BauGB beachtlich sein sollte, würde das nicht zur Rechtswidrigkeit der in Streit stehenden Vorausleistungsbescheide führen. Denn für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen kommt es – anders als für die Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrags – nicht darauf an, dass die Erschließungsanlage nach § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt ist (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 6 B 13.2519 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 21.10.1994 – 8 C 2.93 – DVBl 1995, 63; U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155, 171 Rn. 28 m.w.N.).

d) Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Erwägungen angenommen, dass es sich bei der B. Straße nicht um eine bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 vorhandene Erschließungsanlage handelt, die dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen wäre und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfallen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) vor‚ wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7; B.v. 19.1.2015 – 6 ZB 13.1548 – juris Rn. 6; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 15 m.w.N.).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es an beiden Voraussetzungen fehlt. Zum einen habe die etwa 270 m lange B. Straße damals noch keine Erschließungsfunktion gehabt. Zum anderen habe sie nicht den damals dafür erforderlichen Ausbaustandard erfüllt, weil kein frostsicherer Unterbau vorhanden gewesen sei. Beiden, jeweils für sich tragenden Erwägungen hält der Zulassungsantrag lediglich die eigene gegenteilige Wertung der Kläger entgegen, ohne damit beachtliche Zweifel an der gerichtlichen Begründung zu wecken.

Die Feststellung, die B. Straße habe vor dem maßgeblichen Stichtag keine Erschließungsfunktion besessen, sondern sei als Gemeindeverbindungs Straße durch den Außenbereich verlaufen, hat das Verwaltungsgericht auf zwei Luftbilder aus den Jahren 1985 und 1997 sowie auf einen Lageplan mit Beiblatt gestützt, der die Bebauungshistorie an der Straße anhand der Jahreszahlen der Baumaßnahmen darstellt. Diese Unterlagen stellen keine bloßen Momentaufnahmen dar, sondern lassen in ihrer Gesamtschau – ohne weiteres – Rückschlüsse auf die bauliche Entwicklung entlang der B. Straße über Jahrzehnte hinweg zu und tragen – offenkundig – die von den Klägern bezweifelte Feststellung zur fehlenden Erschließungsfunktion vor dem 30. Juni 1961. Dafür spricht im Übrigen auch der Bebauungsplan „B. Straße“ aus dem Jahr 2004, in dessen Begründung ausgeführt wird, das „das Bauland … momentan als Grünland, teilweise bereits als Hofstelle … landwirtschaftlich genutzt“ wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung in unbeplanten Gebieten – wie hier vor 2004 – eine Straße die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch erhält, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind. Sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, das heißt – zumindest für eine Straßenseite – bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinn von § 34 Abs. 1 BBauG/ BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (BayVGH, B. v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 9.8.2016 – 6 CS 16.1032 – juris Rn. 9). Anhaltspunkte dafür, dass das entlang der B. Straße vor 1961 der Fall gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Wann die B. Straße nach dem genannten Stichtag Erschließungsfunktion erlang hat, ist insoweit unbeachtlich.

Auch wenn es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, würde die B. Straße, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend ausgeführt hat, auch deshalb keine vorhandene Erschließungs Straße darstellen, weil sie für den (unterstellten) Zweck der Erschließung nicht nach den damaligen Anforderungen endgültig hergestellt war. Seit 1936 war nach ständiger Rechtsprechung für die Fahrbahn ein kunstgerechter Unterbau erforderlich, der auch in ländlichen Gemeinden frostsicher ausgebaut sein musste (BayVGH, B.v. 24.6.2003 – 6 ZB 00.2159 – juris Rn. 9). Daran fehlte es nach den erstinstanzlichen Feststellungen. Der Einwand der Kläger, die Straße habe nach der gutachtlichen Stellungnahme vom 4. November 2013 über einen frostsicheren Gesamtaufbau verfügt, kann keine beachtlichen Zweifel begründen. Denn dort wird zwar ausgeführt, dass an der Untersuchungsstelle RKS 3 ein frostsicherer Gesamtaufbau habe nachgewiesen werden können; zugleich wird aber angefügt, dass dies an der weiterem im der B. Straße gelegenen Untersuchungsstelle RKS 1 nicht der Fall gewesen sei (S. 17).

e) Dem Verwaltungsgericht ist weiter in der Annahme beizupflichten, dass die B. Straße unter Geltung des Erschließungsbeitragsrechts erst durch die streitige Straßenbaumaßnahme endgültig hergestellt wird, weil es zuvor sowohl an einer nach der Erschließungsbeitragssatzung erforderlichen funktionsfähigen Straßenbeleuchtung als auch einer Straßenentwässerung gefehlt hat.

Eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung (zum Maßstab BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7) war nicht vorhanden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügte die B. Straße nur über zwei Straßenleuchten, eine auf Höhe des Grundstücks FlNr. 409/5, die zweite bei dem Grundstück FlNr. 409/1. Es steht außer Frage, dass diese beiden Leuchten nicht ausreichten, um die ca. 270 m lange und leicht gekrümmte B. Straße in ihrer gesamten Länge ausreichend für eine durchgehende Erschließungsfunktion zu beleuchten.

Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Straßenentwässerung sei ebenfalls – für Erschließungszwecke – nicht funktionsfähig gewesen, weil keine ausreichende Zahl von Straßeneinläufen vorhanden gewesen sei, hält der Zulassungsantrag nur die gegenteilige Behauptung entgegen. Das begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil das Verwaltungsgericht als Bestätigung seiner Ansicht auf den eigenen Vortrag der Klägerseite verweist, wonach es bei stärkeren Regenereignissen immer wieder zu Problemen gekommen sei.

f) Der Einwand der Kläger, das vom Verwaltungsgericht als wirksam angesehene Bauprogramm der Beklagten für die flächenmäßige Teileinrichtungen der B. Straße sei in seiner kommunalrechtlichen Wirksamkeit zweifelhaft und weiche vom Bebauungsplan ab, geht fehl.

Welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen, kann in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt werden, muss es aber nicht und wird es in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – nicht, weil die Flächenaufteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es genügt, dass die Gemeinde das in einem formlosen, auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramm bestimmt. Eine ausdrückliche Entscheidung empfiehlt sich, ist aber nicht zwingend notwendig. Das Bauprogramm kann sich auch (mittelbar) aus Beschlüssen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – BayVBl 2017, 522 Rn. 31, 35 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab gehen die Einwände der Kläger ins Leere. Der Gemeinderat der Beklagten hat das Bauprogramm nicht etwa in dem einschlägigen Bebauungsplan festgelegt; denn dieser setzt nur die Straßenflächen insgesamt fest, ist aber, wie die Kläger selbst ausführen, hinsichtlich der Unterteilung zu konkreten Zwecken (Fahrbahn, Gehweg, Seitenstreifen usw.) unbestimmt. Das flächenmäßige Bauprogramm hat er aber mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Inhalt jedenfalls konkludent spätestens mit der Auftragsvergabe gebilligt. Ob es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, ist unerheblich. Denn die Erhebung einer Vorausleistung hängt, wie oben bereits ausgeführt (1. c), nicht davon ab, ob die – bauprogrammgemäße – Herstellung der Erschließungsanlage nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist.

g) Soweit die Kläger sich gegen die Höhe der Vorausleistungen wenden und meinen, der Gehweg und das Trennsystem seien nicht erforderlich gewesen und die „eklatante Kostensteigerung“ bei der Auftragsvergabe sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden, werden keine beachtlichen Zweifel aufgeworfen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2012 – 6 ZB 09.1573 – juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 – 8 C 25.93 – NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B.v. 6.12.2012 – 6 ZB 12.187 – juris Rn. 9; U.v. 11.12.2015 – 6 N 14.1743 – juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der (Rechtssatz-)Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat bei Auslegung und Anwendung des in § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2012 geregelten Herstellungsmerkmals („eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“) keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 15.2.2013 – 9 C 3.12 – NVwZ 2013, 1293 ff.) oder des Senats (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris) abweicht, sondern hat im Gegenteil diese Rechtsprechung ausdrücklich und – wie oben (1. a) ausgeführt – zutreffend berücksichtigt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.589,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte vom Kläger mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 12. Juli 2006 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Schondratal in Höhe von insgesamt 2.925,25 Euro erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erklärte die Beklagte die beiden Vorausleistungsbescheide für endgültig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den (endgültigen) Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als für das Grundstück des Klägers ein höherer Erschließungsbeitrag als 2.589,44 Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Straße Schondratal sei von ihrem Beginn bei der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236 eine - einzige - Erschließungsanlage. Sie sei nicht deshalb funktionslos, weil sie selbst keine Wendeanlage umfasse, im Bereich der 65 m langen Engstelle (bei den Grundstücken FlNrn. 200/3, 200,200/2, 226 und 227) nur eine Straßenbreite zwischen 5 m und 4,15 m aufweise und ab dem Beginn der Engstelle ohne separaten Gehweg angelegt sei. Seit der am 12. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans Schondratal liege auch keine Abweichung der tatsächlichen Ausbaubreite von den Grundzügen der Planung mehr vor. Ferner sei der erforderliche Unterbau im Bereich des Gewerbegebietes anzunehmen. Die Beklagte habe den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag jedoch zu hoch festgesetzt, weil sie bei der Aufwandsverteilung die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise fehlerhaft bestimmt und gewichtet habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält dem erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Nicht überzeugen kann der Einwand, die Straße Schondratal zerfalle bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts in zwei selbstständige Anlagen, nämlich in eine Anlage von der Staatsstraße 2302 bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 200/4 und eine weitere Anlage von dort bis zum westlichen Ende des Bebauungsplans.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beklagten abgerechneten, etwa 610 m langen Straße Schondratal um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Der Beginn der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 stellt trotz der unterschiedlichen Straßenbreite und -ausstattung keine augenfällige Zäsur dar, die den von Südosten nach Nordwesten durchgehenden Straßenzug in zwei Anlagen zerteilt. Das ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Unterlagen und Lichtbilder (S. 45 f. der VGH-Akte; S. 79 ff. der VG-Akte; S. 2 der Akte der Beklagten zur 1. Änderung/2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal) in hinreichender Deutlichkeit vermitteln. Die Verschmälerung der Straße und der Wegfall des Gehweges, die durch die Bebauung nahe der Straße bedingt sind, unterbrechen die Straßenführung nicht signifikant. Auch der Wechsel von Farbe und Zustand der Verkehrsfläche an der Engstelle ändert daran nichts; die Unterschiede ergeben sich aus der zeitlichen Abfolge der Bauausführung, vermitteln aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit, dass an der Engstelle eine neue, eigenständige Verkehrsanlage beginnt. Eine trennende Wirkung kommt erst recht nicht der etwa 30 m vor der Engstelle gelegenen (nördlichen) Einmündung der Ringstraße zu, die die durchgehende Straßenführung ebenso wenig unterbricht wie ihre etwa 200 m südlich gelegene Abzweigung. Dass der Bebauungsplan „Schondratal“ für die angrenzenden Flächen unterschiedliche Nutzungen festsetzt (Misch-, Dorf- und Gewerbegebiet), bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf den Eindruck einer durchgehenden Verkehrsanlage. An der nördlichen Grenze des Bebauungsplans geht die Straße Schondratal in den Außenbereich über, so dass sie hier mangels weiterer Anbaufunktion ihre Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kraft Gesetzes verliert. Dies verkennt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch für den Bereich der weiter nordwestlich gelegenen Wendeanlage auf einen Gebietswechsel abgestellt.

Handelt es sich demnach bei der Straße Schondratal um eine - einzige - Erschließungsanlage, ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks am Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Anlage zu beteiligen, auch wenn für die einzelnen Teilstrecken aufgrund des unterschiedlichen Bauprogramms verschieden hohe Kosten angefallen sind. Denn maßgeblicher Bezugsrahmen für die Aufwandsermittlung und -verteilung ist im gesetzlichen Regelfall die einzelne Anlage (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine abschnittsweise Abrechnung findet nur statt, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB wirksam Abrechnungsabschnitte bildet. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte in dem vom Kläger angesprochenen „Garagenbeschluss“ vom 13. Juli 1998 ursprünglich eine abschnittsweise Abrechnung vorgesehen. Sie hat diese Entscheidung aber wieder aufgegeben. Das ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ohne weiteres möglich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 14). Ob eine solche Abschnittsbildung im vorliegenden Fall trotz der unterschiedlich hohen Herstellungskosten überhaupt hätte wirksam vorgenommen werden dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17 f.), kann dahinstehen.

b) Der Kläger wendet weiter ein, die Straße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Erschließungsanlage nicht „funktionsfähig“ und deshalb auch nicht beitragsfähig, weil sie selbst keine Wendemöglichkeit aufweise, an der Engstelle zu schmal sei, teilweise nicht über einen separaten Gehweg verfüge und zudem aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Dieses Vorbringen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen. Weder stellt es die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 8 EBS) in Frage, noch wirft es klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auf.

aa) Die planungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, auf eine Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage Schondratal selbst mit Blick auf die etwa 1.000 m nördlich gelegene Wendemöglichkeit zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausdehnung und Lage der Erschließungsanlage Schondratal im örtlichen Verkehrsnetz lassen keine intensive Nutzung dieser Straße erwarten. Sie dient nicht als innerörtliche oder überörtliche Verbindungsstraße, sondern im Wesentlichen den Anliegern dieser Straße. Soweit die Anlieger gewerbliche Nutzungen ausüben (dürfen), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der entsprechende Ziel- und Quellverkehr auf den jeweiligen Anliegergrundstücken wenden kann. Im Übrigen (Müllabfuhr, Rettungsdienste etc.) bietet die Straße Schondratal ausweislich der Akten jedenfalls bis zur Engstelle westlich des Grundstücks FlNr. 200/4 mehrere Wendemöglichkeiten, etwa an den Einmündungen der Ringstraße. Für die Verkehrsfläche ab der Engstelle hat die Beklagte eine Wendemöglichkeit am Ende des Straßenzugs (außerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage) geschaffen, worauf mittels eines Verkehrszeichens hingewiesen wird. Diese Wendeanlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so dass es keiner weiteren zivilrechtlichen Absicherung bedarf. Die dort gelegene Papierfabrik ist seit 2009 stillgelegt, löst also keinen gewerblichen Verkehr mehr aus. Demgegenüber hätte die Errichtung einer Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage selbst, so sie die beengten Verhältnisse überhaupt zugelassen hätten, hohe Kosten verursacht. Die in der 1. Änderung /2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal gewählte Lösung ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Erschließungsanlage Schondratal sei wegen der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 und des ab dieser Stelle fehlenden Gehwegs rechtswidrig und funktionslos.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte die entsprechende Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan Schondratal mit Beschluss über die 2. Erweiterung und 1. Änderung den tatsächlich vorhandenen Straßenbreiten angepasst und dadurch die ursprüngliche Planabweichung im Sinn von § 125 Abs. 3 BauGB beseitigt. Damit sind die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2004 - 6 CS 03.3386 - (juris Rn. 19) zur Frage, ob die (frühere) Planunterschreitung mit den Grundzügen der (damaligen) Planung vereinbar war, überholt.

Die Anpassung der planerischen Festsetzungen an die tatsächliche Ausbaubreite ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hat ebenso wie die frühere Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) nur empfehlenden Charakter. Ihr kommt keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Die Gemeinden können bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich aufgrund der vorhandenen Bebauung, des geringen Verkehrsaufkommens nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 - das der Kläger unabhängig von der Frage der Beweislast für diese Annahme nicht bestreitet - und der zu erwartenden hohen Kosten für eine Aufweitung der Engstelle dazu entschlossen hat, die Bauleitplanung den vorhandenen Gegebenheiten anzupassen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte geeignete Erweiterungsflächen zu angemessenen Konditionen hätte erwerben können. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Zusagen in den Gerichtsverfahren über die Vorausleistungsbescheide rechtlich verpflichtet, von einer Änderung der ursprünglichen Planung abzusehen. Abgesehen davon, dass solche Zusagen nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sind, wären sie im Übrigen auch nicht zulässig. Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sich weder zu einem bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten (BVerwG, B. v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris Rn. 5).

Die Änderung des Bebauungsplans hat auch nicht zu einer Funktionsunfähigkeit der Erschließungsanlage geführt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5).

cc) Die Rüge, die Erschließungsanlage sei aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet und deshalb nicht als Anbaustraße beitragsfähig, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage Schondratal endgültig hergestellt ist und infolgedessen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Die Straße entspricht in ihrer gesamten Ausdehnung (von der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236) den in § 8 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Dem stehen die vom Kläger behaupteten Mängel nicht entgegen, sofern sie überhaupt den fraglichen Bereich des Straßenzugs und nicht die sich in Richtung Nordwesten anschließende Strecke durch den Außenbereich betreffen sollten. Dem Straßenunterbau kommt für die Frage der endgültigen Herstellung keine eigenständige Bedeutung zu, auch wenn die Satzung dies regelt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 63). § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, dass die möglicherweise Beitragspflichtigen aufgrund der in der Satzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung möglichst erkennen können sollen, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist und die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen, sofern die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist beim Straßenunterbau nicht ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend ist eine Fahrbahn in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem sie mit einer satzungsgemäßen Decke befestigt ist, was hier trotz etwaiger Mängel außer Frage steht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel bei der Beitragsabrechnung Kosten angesetzt haben könnte, die nicht erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit nicht beitragsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Nr. 24; BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Denn die (angeblichen) Mängel führt der Kläger selbst darauf zurück, dass die Beklagte die Erschließungsanlage nicht vollständig neu hergestellt, sondern bereits vorhandene Straßenteile - nicht zuletzt im Interesse der Anlieger an möglichst niedrigen Erschließungsbeiträgen - unverändert übernommen hat. Es geht also nicht darum, ob Kosten für Herstellungsmaßnahmen wegen Baumängeln hätten gemindert werden müssen. Die Erforderlichkeit der für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Baumaßnahmen könnte nur dadurch entfallen, dass die unter Verwendung alter Anlagenteile hergestellte Erschließungsanlage ihre Funktion nicht erfüllen könnte und die angefallenen Kosten deshalb „wertlos“ wären. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen keine Rede sein.

c) Die Zweifel des Klägers, ob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid trotz der festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Aufwandsverteilung auf die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise aufrechterhalten durfte oder hätte gänzlich aufheben müssen, sind unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Neuberechnung mit Blick auf drei Grundstücke die von der Beklagten berücksichtigten Grundstücksflächen - rechnerisch insoweit zulasten des klägerischen Grundstücks - verringert hat, ohne „eine eventuelle Aufwandsüberdeckung zu prüfen“, kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers begründen. Eine zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger kann im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer „anderweitigen Deckung“ des Erschließungsaufwands im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führen, die zugunsten anderer Beitragspflichtiger zu berücksichtigen wäre (BVerwG, B. v. 16.7.1982 - 8 B 35.82 - NVwZ 1983, 152 f.). Vielmehr ist eine neue - rechnerische - Aufwandsverteilung vorzunehmen und im Anschluss daran zu prüfen, welche Auswirkungen diese Neuverteilung für die einzelnen Beitragspflichtigen hat. Für den Kläger ist also allein der danach auf sein Grundstück entfallende Anteil maßgeblich. Das gilt unabhängig davon, ob die „überhöhten“ Bescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern bestandskräftig sind und die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet ist, sie hinsichtlich des überschießenden Betrags in Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund daraus herleiten will, dass er für eine Vielzahl von Grundstücken in Frage gestellt habe, ob diese von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung ausreichend berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen - substantiierten - Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, für jedes einzelne Grundstück erläutert, warum es nicht oder nicht in dem vom Kläger für geboten erachteten Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat diesen Erwägungen mit dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2013 keine konkreten Umstände entgegengehalten, aus denen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte. Es wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz kann diesen Darlegungsmangel nicht mehr beheben, aber auch in der Sache insbesondere zu dem angeblich erschlossenen Grundstück FlNr. 108 nicht überzeugen.

Mit Blick auf die übrigen Rügen des Klägers liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr aus den oben genannten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.953,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.192,47 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 5.238,84 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt im Parallelverfahren 6 ZB 14.2405 Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ durch die beklagte Gemeinde.

Der insgesamt etwa 430 m lange, u-förmig verlaufende Straßenzug Z. Straße/ B.-B1. Straße beginnt im Süden an der Grenze zum Geh- und Radweg (auf FlNr. 211/12, Teilfläche FlNr. 211) und führt etwa 160 m nach Nordosten; von dieser Teilstrecke (Z. Straße Süd) zweigen zwei jeweils etwa 30 bis 40 m lange Stichstraßen nach Nordwesten sowie ein ca. 30 m langes Verbindungsstück (FlNr. 215/18) zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) im Südosten ab. Vor dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 224/7 schwenkt der Straßenzug rechtwinklig in Richtung Nordwesten und verläuft etwa 95 m entlang der Grenze zum Außenbereich (Z. Straße Ost). Nach einer weiteren rechtwinkligen Verschwenkung führt der Straßenzug über eine Länge von ca. 175 m zurück in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße). Die Beklagte hat 2009 Straßenbauarbeiten durchführen lassen, um zunächst die Z. Straße Süd endgültig herzustellen. Die Fertigstellung der Z. Straße Ost und der B.-B1. Straße sollte später durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 4.966 m2 großen Flurstücke 215/10 und 215/12, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind und zwischen der Z. Straße Süd, der Umgehungsstraße und dem zwischen beiden verlaufenden Verbindungsstück liegen. Sie hatte 2009 aus dem Flurstück 215/10 einen etwa 110 m langen und ca. 0,5 m breiten Streifen entlang der Grenze zur Z. Straße Süd abmessen und als eigenständiges Flurstück (215/12) eintragen lassen. Das (Buch-)Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, der es im Wesentlichen als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Entlang der Grenze zur Z. Straße Süd ist eine 50 m lange Lärmschutzwand und anschließend – leicht überlappend - ein etwa 65 m langer und 3 m breiter Grundstücksstreifen als private Grünfläche festgesetzt. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der privaten Grünflächen die Anlage von Wegen und Zugängen zulässig.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin „für das Grundstück Fl.-Nr. 215/10“ unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.966 m2zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.772‚10 Euro heran. Sie ging davon aus, dass die Z. Straße Süd eine eigenständige Erschließungsanlage darstelle, und setzte 80% des voraussichtlichen Beitrags als Vorausleistung an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. April 2010 - M 2 S. 10.982 - die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgebliche Erschließungsanlage sich entgegen der Ansicht der Beklagten wohl nicht auf die Z. Straße Süd beschränke, sondern auch die östliche Teilstrecke und vermutlich auch die B.-B1. Straße umfasse. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 15. Februar 2011, „dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Kriterien richtig gewählt wurde“ und genehmigte diese. Zur Begründung heißt es, die Vergleichsberechnung für den gesamten Straßenzug habe für alle Beitragsschuldner eine wesentlich höhere Belastung ergeben, was in erster Linie auf die nur einseitig anbaubare Z. Straße Ost zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wies das Landratsamt T. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Grenzen der abzurechnenden Anlage nunmehr zutreffend bestimmt. Die Z. Straße ende nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Nordosten‚ sondern setze sich zumindest nach Nordwesten, vermutlich aber anschließend weiter in Richtung Südwesten fort. Das könne dahingestellt bleiben‚ weil der Bauausschuss mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet habe. Das unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin sei erschlossen und unterliege damit der Erschließungsbeitragspflicht. Von der Straße könne mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 - 6 AS 13.1444 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet‚ weil zweifelhaft sei‚ ob die Beklagte nachträglich wirksam einen Abschnitt gebildet habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, dass die Abschnittsbildung durch den Bauausschuss der Beklagten nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspreche. Danach müsse genau definiert werden‚ welches Ausmaß die gesamte Erschließungsanlage aufweise. Auch sei in der Rechtsprechung streitig, ob eine nachträgliche Abschnittsbildung zulässig sei. Jedenfalls aber werde ihr Grundstück durch die Z. Straße nicht erschlossen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe die fragliche Abschnittsbildung aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wirksam vorgenommen. Die Kurve nach Norden sei ein örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BauGB. Eine nachträgliche Abschnittsbildung sei zulässig.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2016 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Bauausschuss am 26. Januar 2016 erneut mit der Abschnittsbildung befasst, eine Vergleichsberechnung vom 26. März 2015 zu den Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für die einzelnen Abschnitte zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage beschlossen habe, dass die endgültige Herstellung der Abschnitte II (Z. Straße Ost) und III (B.-B1. Straße) „für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren geplant“ sei. Die Klägerin und die Beklagte haben erklärt, dass sie auf weitere mündliche Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016, die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.

Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung - derzeit - weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).

1. Die Z. Straße Süd stellt - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.

Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch - worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt - über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den - insgesamt lediglich etwa 430 m langen - Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen - bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg - keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.

Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.

Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.

2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.

Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nur - nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 - 5 B 2.14 - juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie - wie bei der Beklagten - nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.

b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.

Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst - auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 - 2 S 2252/15 - juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener - rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - juris Rn. 2; v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - a.a.O; B.v. 23.4.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem - unheilbaren - Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 - 8 C 89.89 - juris Rn. 19).

Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine - fehlerhafte - Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.

Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.

Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine - wie hier - rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 - 5 K 2748/07 - juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 - 5 B 9.14 - juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost - etwas - kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.

3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.

Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2011 - M 2 K 10.1515 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Marsstraße durch die beklagte Stadt.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 976/13 (703 m2) und des angrenzenden Grundstücks FlNr. 976/28 (55 m2), das als Teil des Gehwegs der Unteren Bahnhofstraße gewidmet ist. Beide Grundstücke liegen jeweils in ihrem südlichen Bereich an der Südendstraße an.

Die etwa 570 m lange Südendstraße verbindet die Untere Bahnhofstraße im Westen mit der Streiflacher Straße im Osten. Die Beklagte hatte im Jahr 1971 das ca. 410 m lange östliche Teilstück der Südendstraße zwischen Streiflacher Straße und der westlichen Grenze der Grundstücke FlNr. 981/1 und 981/6 hergestellt und aufgrund einer vom Bauausschuss am 20. September 1973 beschlossenen Abschnittsbildung schließlich im Jahr 1983 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet.

Das westliche Teilstück wurde von der Unteren Bahnhofstraße aus im Zuge des S-Bahn-Ausbaus in den 1990er Jahren auf einer Länge von etwa 45 m (bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2) abgesenkt und technisch fertig gestellt. Vorausgegangen war ein Planfeststellungsbeschluss, den die - damalige - Deutsche Bundesbahn am 10. September 1990 auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG) erlassen hatte, um den höhengleichen Bahnübergang der Unteren Bahnhofstraße durch eine Absenkung dieser Straße und eine Eisenbahnbrücke zu beseitigen. Die Absenkung der Unteren Bahnhofstraße machte unter anderem eine Anpassung der Einmündung der Südendstraße notwendig. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst daher auch die Südendstraße bis zur Westgrenze der FlNrn. 978 und 978/2. In der Folgezeit schlossen die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträgerin eine Kreuzungsvereinbarung gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), die mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 10. Dezember 1991 genehmigt wurde. Nach dieser Vereinbarung führt die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin unter anderem die Anpassung des Bestandes an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße im Bereich der Südendstraße mit Nebenanlagen durch (§ 4 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 10). Die kreuzungsbedingten Kosten werden nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, vom Straßenbaulastträger und vom Bund zu je einem Drittel getragen (§ 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung). Gemäß § 5 Abs. 2. 2 der Vereinbarung sind die Kosten für die Straßenanpassungen an den Bestand (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10) kreuzungsbedingt, für den südöstlichen Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1.5 m. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung der Straßenbaulastträger. Die Beklagte passte die Südendstraße in der Folgezeit gemäß dem Planfeststellungsbeschluss an.

Im Jahr 2007 begann die Beklagte mit der endgültigen Herstellung des verbleibenden, etwa 115 m langen mittleren Teils der Südendstraße (von der Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 978 und 978/2 bis zur Westgrenze der Grundstücke FlNrn. 981/6 und 981/1). Am 25. September 2007 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss der Beklagten, Erschließungsbeiträge für den Abschnitt der Südendstraße von der Unteren Bahnhofstraße bis zur Einmündung der Marsstraße zu erheben. Er war der Ansicht, dass der am 20. September 1973 gebildete - etwa 30 m weiter nach Westen reichende - Abschnitt nicht in der erforderlichen Weise an örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichtet gewesen und deshalb unwirksam gebildet worden sei. Die Anliegergrundstücke, die bereits bei der früheren abschnittsweisen Abrechnung zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden seien und auch an den nunmehr abzurechnenden - neuen - Abschnitt angrenzten, würden zwar in die Aufwandsverteilung einbezogen, aber nicht ein zweites Mal belastet; der auf sie entfallende Erschließungsbeitrag werde von der Stadt getragen.

Auf der Grundlage dieser Berechnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. November 2007 für die - als wirtschaftliche Einheit behandelten - Grundstücke FlNrn. 976/13 und 976/28 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den oben genannten Abschnitt in Höhe von 17.057,09 € heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2011 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 17. März 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Südendstraße im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht aufgrund eines Bebauungsplans, sondern aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Deutschen Bundesbahn gebaut worden sei. Die Beklagte habe diesen Bereich nicht in Erfüllung einer Erschließungsaufgabe nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB hergestellt. Maßnahmen nach § 3 EKrG seien einer Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht entzogen (§ 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Diese Teilstrecke gehöre deshalb nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die Kreuzungsvereinbarung nichts an der ihr obliegenden Straßenbaulast änderten. Die Kostenbeteiligung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesrepublik Deutschland berühre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder die Straßenbaulast noch die Erschließungsaufgabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid für die Herstellung der Südendstraße im Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB. Zu dem abzurechnenden Abschnitt gehört entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die ca. 45 m lange westliche Teilstrecke (von der westlichen Grenze der Grundstücke FlNrn. 978/2 und 978 bis zur Einmündung in die Untere Bahnhofstraße), an der die klägerischen Grundstücke liegen; denn auch diese Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße (1). Da die Vorausleistungsforderung auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist (2.), war die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Die westliche Teilstrecke wurde von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt und ist damit Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Südendstraße.

Erschließungsanlagen können nur dann nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit den §§ 127 ff. BauGB beitragsfähig sein, wenn und soweit sie von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Denn § 127 Abs. 1 BauGB weist die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen allein den Gemeinden und zudem lediglich zur Deckung ihres (eigenen) anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands zu, also wenn ihnen die Erschließung als eigene Aufgabe obliegt. Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Obliegt die Erschließungslast aufgrund dieser Einschränkung objektiv einem anderen Hoheitsträger, etwa dem Bund oder dem Land, scheidet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde gleichwohl selbst, aus welchen Gründen auch immer, Erschließungsmaßnahmen durchführt und deshalb Aufwand hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150, v. 13.8.1993 - 8 C 36/91 - NVwZ 1994, 905/907).

Die beklagte Stadt hat die westliche Teilstrecke in Erfüllung der ihr obliegenden Erschließungslast hergestellt, auch wenn sie diese Maßnahme aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der - damaligen - Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 durchgeführt hat. Mit diesem wurde auf der Grundlage von § 36 Bundesbahngesetz (vom 13.12.19511951, BGBl I S. 955, i. d. F. des Gesetzes vom 28.6.19901990, BGBl I S. 1221 - BBahnG) der Plan für den Ersatz des Bahnübergangs „Untere Bahnhofstraße“ durch eine Eisenbahnbrücke im Rahmen des S-Bahn-Ausbaus festgestellt. Vorgesehen waren - unter anderem - eine Absenkung der Unteren Bahnhofstraße und hieran angepasste Einmündungen der Seitenstraßen, darunter der Südendstraße. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, dem Umfang der kreuzungsbedingten Kosten und deren Verteilung haben die Deutsche Bundesbahn und die Beklagte als Straßenbaulastträger am 21. Februar 1991/22. März 1991 nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (i. d. F. vom 21.3.1971, BGBl I. S. 337 - EKrG) eine Vereinbarung getroffen.

Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch der Vereinbarung noch den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Aufgabe der verkehrsmäßigen Erschließung der an die Südendstraße angrenzenden Grundstücke verändert oder gar auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden sollte. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt für den fraglichen Bereich der Südendstraße Art und Umfang der Absenkung im Einmündungsbereich zur Unteren Bahnhofstraße fest, lässt aber die Straßenbaulast der Beklagten und deren Erschließungsaufgabe unberührt. Die Planfeststellungsbehörde hat, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 1981 (8 C 10.81 - KStZ 1982, 92) entschiedenen Fall einer Unterbrechung des Wegenetzes durch Änderung einer Bundesfernstraße, die Herstellung des abgesenkten Einmündungsbereichs gerade nicht einem anderen Rechtsträger übertragen; sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte weiterhin Trägerin der Straßenbaulast bleibt und hat dieser lediglich inhaltliche Vorgaben für die Anpassung an die - kreuzungsbedingt tiefer zu legende - Untere Bahnhofstraße gegeben.

Zwar besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis. Kreuzungsbeteiligte sind sowohl das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße (vgl. § 1 Abs. 6 EKrG). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312/316 m. w. N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für eine kreuzende Straße insoweit ihre Erschließungsaufgabe verliert und diese nach § 123 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB „einem anderen“ obliegt (a.A. wohl OVG Hamburg, U.v. 27.9.1994 - Bf VI 30/92 - juris Rn. 47). Durch die gesetzlich angeordnete Kreuzungsbaulast soll lediglich sichergestellt werden, dass die besonderen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen durch das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken der betroffenen Baulastträger wirksam gemindert werden. Sie ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde nicht nur weiterhin Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen im betroffenen Kreuzungsbereich bleibt, sondern - erst recht - die Erschließungsaufgabe behält. Letztere geht weder auf einen anderen Rechtsträger über, noch wird sie als gemeindliche Aufgabe durch die gemeinsame Kreuzungsbaulast in einer Form „überlagert“, die sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrechts ausnimmt. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Deichverteidigungsstraße (U.v. 25.1.1985 - 8 C 82.83 - KStZ 1985, 150) entsteht auch keine neue, selbstständige Anlage („Kreuzung“), die Gegenstand einer anderen öffentlichen Aufgabe ist und einer anderen Kostentragungsordnung unterfällt; die Verkehrswege bleiben vielmehr selbstständige Anlagen (vgl. § 14 EKrG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung, die die Beklagte gemäß § 5 EKrG mit der Bundesbahn über Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme an dem Bahnübergang „Untere Bahnhofstraße“ sowie über die Kostenverteilung getroffen hat. Nach dieser Vereinbarung umfasst die Maßnahme unter anderem die Anpassung des Bestands der „Kreuzung Frühling-Südendstraße mit Fußwegen, Treppe, Rampe und Parkflächen“ an die abgesenkte Untere Bahnhofstraße (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10). Diese Anpassung ist, wie andere Straßenbaumaßnahmen, vom Straßenbaulastträger - also der Beklagten - durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1). Sie ist kreuzungsbedingt, der südöstliche Gehweg der Südendstraße jedoch nur in einer Breite von 1,5 m (§ 5 Abs. 2.2 zu Ziff. 10). Gemäß § 5 Abs. 3.1 der Vereinbarung werden die kreuzungsbedingten Kosten nach § 13 Abs. 1 EKrG von der Bundesbahn, von der Beklagten und vom Bund zu je einem Drittel getragen. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten des breiteren südöstlichen Gehwegs der Südendstraße trägt gemäß § 5 Abs. 3.2 der Vereinbarung die Beklagte. Für die Erhaltung der Kreuzungsanlage gilt gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung § 14 EKrG, wonach der jeweilige Baulastträger seine Anlagen auf seine Kosten zu erhalten hat.

Diesen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Erschließungsaufgabe bezüglich der in ihrer Baulast verbleibenden Straßen im planfestgestellten Bereich abgeben sollte. Dass die Kosten für die Anpassung der Südendstraße nach der Vereinbarung ganz überwiegend zu den kreuzungsbedingten Kosten zählen und damit von der vereinbarten Kostenverteilung erfasst werden, hat insoweit keine Bedeutung. Die Kostenvereinbarung betrifft nur das „Innenverhältnis“ zwischen den Baulastträgern und dem Bund, nicht aber die Frage, wie die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an den Herstellungskosten beitragsrechtlich refinanziert. Entscheidend ist, dass der Beklagten für die - von ihr in Erfüllung ihrer unverändert bestehenden Erschließungslast vorzunehmende - Herstellung der Südendstraße Aufwand entsteht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass sie das auf sie entfallende Drittel der Herstellungskosten abzüglich des Gemeindeanteils (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegt. Diesen kommt zum einen zugute, dass sich der Erschließungsaufwand von vornherein auf das beschränkt, was die Gemeinde nach der Kreuzungsvereinbarung zu übernehmen hat. Zum anderen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche Maßnahmen (und Kosten) beschränkt, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Das schließt es aus, dass die Anlieger an den Kosten solcher Straßenbaumaßnahmen beteiligt werden, die allein der Anpassung an die Eisenbahnunterführung dienen (wie Abgrabungsarbeiten, Böschungen oder Stützmauern).

Wurde die westliche Teilstrecke der Südendstraße aus diesen Gründen von der beklagten Stadt in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, besteht kein Grund, sie aus Rechtsgründen zu verselbstständigen. Sie ist Teil dieser Straße, die als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 6 B 08.2204 - juris Rn. 16; U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18) von der Unteren Bahnhofstraße im Westen bis zur Streiflacher Straße im Osten reicht.

2. Die streitige Vorausleistungsforderung auf den Erschließungsbeitrag ist auch im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

a) Die Beklagte hat - erst - durch Beschluss des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses am 25. September 2007 wirksam einen Abschnitt zwischen Unterer Bahnhofstraße und Marsstraße gebildet und diesen zu Recht der Verteilung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands zugrunde gelegt.

Die Begrenzung des Abschnitts genügt den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB. Sie stellt in zulässiger Weise auf örtlich erkennbare Merkmale ab. Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Willkürverbot gezogene Grenze überschritten sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 C 11.99 - NVwZ-RR 2000, 530/532 m. w. N.), sind nicht ersichtlich.

Der Abschnittsbildung steht auch nicht entgegen, dass der Bauausschuss schon am 20. September 1973 für den östlichen Teil der Südendstraße einen Abschnitt beschlossen hatte, der von der Streiflacherstraße im Osten bis über die Marsstraße hinaus zu den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 reichen sollte. Denn diese Abschnittsbildung entsprach, wovon die Beklagte im Jahr 2007 zu Recht ausgegangen ist, nicht der damaligen Rechtslage. Sie war lediglich an der seinerzeit erreichten Ausbaulänge orientiert, nicht aber an örtlich erkennbaren Merkmalen, wie das bereits § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG verlangt hatte (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1978 - IV C 36, 38 bis 41.76 u. a. - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Unwirksamkeit der damaligen Abschnittsbildung hat zur Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten für den östlichen Bereich der Südendstraße nicht entstehen konnten und deshalb der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss am 25. September 2007 eine neue Abschnittsbildung mit einer um etwa 30 m nach Osten verschobenen Begrenzung durch die einmündende Marsstraße beschließen durfte. Dass die Beklagte damals die Anlieger an der östlichen Teilstrecke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, ist insoweit unbeachtlich.

b) Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2010) bereits die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB an die rechtmäßige Herstellung des abzurechnenden Abschnitts der Südendstraße erfüllt waren. Das ist deshalb fraglich, weil die Beklagte für den überwiegenden Bereich des Straßenabschnitts bislang weder einen Bebauungsplan noch eine planersetzende Abwägungsentscheidung getroffen hat und offen ist, ob für die westliche Teilstrecke der Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 10. September 1990 aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts einen Bebauungsplan ersetzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 22). Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die hier in Streit stehende Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB abhängt (BVerwG, U.v. 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.; BayVGH, B.v. 17.8.2011 - 6 CS 11.525 - juris Rn. 9).

Für die westliche Teilstrecke der Südendstraße ist die Beklagte durch den Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen gemäß § 38 Satz 1 BauGB am Erlass eines Bebauungsplans oder an einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nicht gehindert, solange die planerischen Aussagen nicht in Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 stehen.

c) Das Grundstück des Klägers ist zwar nicht in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Umfang erschlossen i. S.v. § 131 Abs. 1 BauGB und damit insoweit auch nicht vorausleistungspflichtig. Dieser Mangel führt aber nicht zur Teilaufhebung des angefochtenen Vorausleistungsbescheids, weil er durch andere zugunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler ausgeglichen wird und sich deshalb im Ergebnis nicht mindernd auf die Höhe der Vorausleistungsforderung auswirkt.

Im Ausgangspunkt hat die Beklagte die beiden im Eigentum des Klägers stehenden Buchgrundstücke FlNr. 976/13 und 976/28 zu Recht als wirtschaftliche Einheit angesehen und erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt. Denn das letztgenannte (Streifen-)Grundstück ist wegen seines Zuschnitts und seiner geringen Fläche von nur 55 m² nicht alleine bebaubar und könnte nur zusammen mit dem angrenzenden Buchgrundstück FlNr. 976/13 baulich angemessen genutzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 26). Das Grundstück FlNr. 976/28 ist gleichwohl nicht erschlossen. Denn es ist mit dem Gehweg der Unteren Bahnhofstraße überbaut und entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1990 ausgewiesen. Damit ist es einer erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Nutzbarkeit entzogen und nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teil (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.).

Wird das Buchgrundstück FlNr. 976/28 aus der Aufwandsverteilung herausgenommen, vermindert sich der auf den Kläger entfallende Betrag auf 15.903,55 € (statt der festgesetzten 17.057,09 €). Dieser zuungunsten des Klägers wirkende Berechnungsfehler wird indes, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte bei der Berechnung einen deutlich niedrigeren Herstellungsaufwand für den maßgeblichen Straßenabschnitt angesetzt hat als rechtlich geboten wäre. Sie hat zum einen keinen Aufwand für die etwa 45 m lange westliche Teilstrecke berücksichtigt, obwohl sie aufgrund der Kreuzungsvereinbarung hierfür ein Drittel der Kosten tragen musste; diese Kosten sind, wie oben ausgeführt, im Rahmen des Erforderlichen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschließungsbeitragsfähig. Ebenso hat sie für die etwa 30 m lange östliche Teilstrecke des abzurechnenden Straßenabschnitts (zwischen Marsstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6) keinen Herstellungsaufwand angesetzt. Auch das entspricht nicht der Rechtslage. Der Berücksichtigung dieser Kosten steht jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen, dass sie bereits in den Aufwand bei der Erschließungsbeitragserhebung für den 1973 gebildeten Abschnitt zwischen Streiflacherstraße und den westlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 981/1 und 981/6 eingeflossen sind. Denn diese Abschnittsbildung war, wie oben ausgeführt, unwirksam und die Beitragserhebung rechtswidrig. Die damalige Beitragserhebung kann nicht bewirken, dass die auf den nunmehr wirksam gebildeten Straßenabschnitt entfallenden Herstellungskosten anderweitig gedeckt im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wären. Diese zugunsten der Vorausleistungspflichtigen wirkenden Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gleichen, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die zulasten des Klägers wirkende Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 976/28 ohne weiteres aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.993‚60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagen‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von dem beklagten Markt mit zwei Bescheiden vom 9. September 2010 als Eigentümer des Anliegergrundstücks Fl. Nr. ...5 zu Beiträgen für Baumaßnahmen an der F.-B.-Straße herangezogen: Zum einen nach Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 1. März 2003 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.993‚60 Euro für die Verbesserung und Erneuerung des - etwa 30 m langen - westlichen Teils (von der Bismarckstraße bis zur Nordostgrenze von Fl. Nr. ...7), den der Beklagte als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ansieht; zum anderen auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.370‚78 Euro für die erstmalige Herstellung des - ca. 100 m langen - östlichen Teils (bis zur J.-C.-Straße). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Der Erschließungsbeitragsbescheid ist bestandskräftig geworden‚ weil er seine Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat. Der Ausbaubeitragsbescheid ist mit dem angegriffenen Urteil hingegen aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der westliche Teil der F.-B.-Straße stelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage dar. Er bilde vielmehr zusammen mit dem östlichen Teil eine einheitlich nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Anlage. Da der Beklagte diese Straße rechtsfehlerhaft mit zwei Bescheiden als zwei Anlagen auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage abgerechnet habe, scheide die Aufrechterhaltung des noch strittigen Bescheids auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts aus.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen‚ das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m. w. N.) begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Keinen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem westlichen Teil der F.-B.-Straße handle es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB.

Eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (im Einzelnen BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die heutige F.-B.-Straße um 1900 als - im westlichen Teil schmaler - Kiesweg angelegt worden sei und damals auf ihrer gesamten Länge keine Erschließungsfunktion besessen habe. Im fraglichen Bereich hätten sich damals lediglich ein landwirtschaftliches Anwesen auf dem Grundstück des Klägers und auf der gegenüberliegenden Seite des Kieswegs ein als gemeindliches Armenhaus dienendes Gebäude befunden, die aber beide durch die jetzige Bismarckstraße erschlossen gewesen wären. Der Kiesweg habe damals als landwirtschaftlicher Weg gedient, der lediglich zwischen diesen beiden Anwesen hindurch in den Außenbereich geführt habe. Als später (1955 und 1982) weitere Gebäude hinzugekommen seien, habe der Kiesweg nicht mehr den dann geltenden Ausbauanforderungen genügt.

Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der landwirtschaftlich genutzte - von der Bismarckstraße aus gesehen hintere - Teil des klägerischen Anwesens einschließlich einer Güllegrube bereits damals auch von dem Kiesweg aus genutzt worden sein mag, begründet noch nicht dessen Erschließungsfunktion. Denn beachtlich sind in diesem Zusammenhang nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lageplan zu den Verhältnissen um 1911 drängt vielmehr die Annahme auf, dass der Kiesweg aufgrund seiner Lage und geringen Breite auch an der Abzweigung von der Bismarckstraße den beiden dort vorhandenen (Wohn)Gebäuden gerade nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt hat. Denn diese Gebäude waren ersichtlich zur Bismarckstraße hin orientiert, die im Gegensatz zu dem schmalen in den Außenbereich führenden Kiesweg damals Straßencharakter hatte und im fraglichen Bereich platzartig aufgeweitet war. Im Übrigen erhält eine Straße in einem - wie hier - unbeplanten Gebiet die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

2. Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf den (Hilfs-)Einwand des Beklagten zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls den seiner Meinung nach fehlerhaft auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts als rechtmäßig aufrechterhalten müssen.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu (BVerwG‚ U. v. 11.8.1993 - 8 C 13.93 - juris Rn. 13 f.). Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist demnach die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und des Leistungsgebots nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (z. B. BayVGH‚ B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Grundsätze dürften entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann Anwendung finden, wenn eine Gemeinde rechtsirrig annimmt, eine insgesamt nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Straße zerfalle aus Rechtsgründen in zwei Anlagen, und deshalb zwei Heranziehungsbescheide erlässt, von denen einer zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist. Auch insoweit dürfte es, wie der Beklagte mit guten Gründen meint, ohne dass der Wesensgehalt dieses Bescheids berührt wäre, allein darauf ankommen, in welcher Höhe die (Gesamt-)Beitragsforderung materiell gerechtfertigt ist und den zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid inhaltlich trägt. Diese Frage stellt sich indes nicht entscheidungserheblich.

Es ist nämlich weder mit dem Zulassungsantrag dargetan noch drängt es sich auf, dass der Beklagte vom Kläger über den bereits mit bestandskräftigem Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrag von 10.370‚78 Euro hinaus überhaupt einen weiteren Beitrag für die Herstellung der (gesamten) F.-B.-Straße in der noch strittigen Höhe von 2.993‚60 Euro beanspruchen kann. Zwar wäre bei einer Gesamtabrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht der umlagefähige Aufwand wegen des geringeren gemeindlichen Eigenanteils höher als bei der bisherigen Abrechnung. Daraus folgt aber keineswegs zwangsläufig, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag über dem unstreitigen Betrag von 10.370‚78 Euro liegt. Denn bei einer Verteilung des (höheren) Aufwands nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts wären zum einen zwei weitere Anliegergrundstücke zu berücksichtigen, die bislang (anders als das klägerische Grundstück) allein für den nach Straßenausbaubeitragsrecht behandelten Straßenteil veranschlagt, nicht aber an den Kosten für den östlichen Teil beteiligt worden sind (Fl. Nrn. ...6 und ...7). Zum anderen entfiele für das klägerische Grundstück eine besondere Belastung aus der bisherigen getrennten Abrechnung nach zwei Anlagen. Da dieses Grundstück (als einziges) an beide Straßenteile angrenzt, wurde es vom Beklagten sowohl für den westlichen als auch für den östlichen Teil jeweils mit seiner gesamten Grundfläche und damit - abgesehen von der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung - doppelt berücksichtigt. Wird hingegen die Straße einheitlich nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet, so darf das klägerische Grundstück, wie alle anderen Grundstücke auch, nur einmal herangezogen werden, was seine Beitragsbelastung im Vergleich zu der mit den Beitragsbescheiden vom 9. September 2010 festgesetzten Gesamtsumme erheblich mindert.

In einer solchen Fallgestaltung hätte der Beklagte als Rechtsmittelführer mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO anhand einer konkreten Vergleichsberechnung substantiiert vortragen müssen, dass er über den bestandskräftig festgesetzten Betrag von 10.370‚78 € hinaus noch einen weiteren Beitrag beanspruchen kann. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Damit sind keine beachtlichen Zweifel dargetan, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis unrichtig sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47‚ 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714‚30 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat die Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2013 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße P.-rangen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.714‚30 Euro herangezogen (und zugleich einen Verzicht hinsichtlich des den Vorauszahlungsbetrag von 6.507,52 € übersteigenden Beitrags ausgesprochen). Den Widerspruch wies das Landratsamt Lichtenfels zurück. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt‚ dass die abzurechende Straße P.-rangen von der Einmündung in die Straße K. Tor im Osten bis zum Beginn der F.-gasse im Westen verlaufe. Die Beklagte habe keine weiteren Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Im Gegenteil erweise sich das von ihr gebildete Abrechnungsgebiet - zu Gunsten der Klägerin - als fehlerhaft‚ weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 74 zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen worden sei. Neben diesem stellten auch die Grundstücke FlNrn. 1003/5 und 17‚ die zusammen mit FlNr. 74 und dem Anliegergrundstück FlNr. 35 ein Areal bildeten‚ auf der sich eine Behinderteneinrichtung befinde‚ nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke dar. Zwar könne vom Grundstück FlNr. 17 aus das auf den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 stehende‚ den B. Weg überbauende Wohnhaus betreten und von dort aus theoretisch der P.-rangen erreicht werden. Eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Ortsstraße nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergebe jedoch keinen Sondervorteil für die nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004‚ 542 ff.) begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend (stillschweigend) die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Januar 2010 (ABS) als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag angesehen.

aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein‚ die Satzung sei unwirksam‚ weil § 7 Abs. 6 ABS die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung des § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS auch für Außenbereichsgrundstücke für entsprechend anwendbar erkläre.

Es kann dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzungsregelung selbst und mit ihr § 7 Abs. 6 ABS unwirksam ist (zur Problematik BayVGH‚ B.v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Auch wenn das - wofür einiges spricht - der Fall sein sollte, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Denn die Tiefenbegrenzung ist unabhängig von ihrer Einbindung in § 7 ABS kein Teil des Verteilungsmaßstabs. Sie dient nicht der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die dabei zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, sondern der rechtslogisch vorausgehenden Ermittlung eben dieser Flächen. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wirkt sich deshalb weder auf den Verteilungsmaßstab noch auf die Satzung insgesamt aus (Driehaus in ders. , Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 413a m.w.N.). Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB bleibt trotz nichtiger Tiefenbegrenzungsregelung die Beitragssatzung im Übrigen wirksam‚ wenn - wie im Regelfall und so auch hier - die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30). Bei der hier inmitten stehenden Beitragsabrechnung für die Ortsstraße P.-rangen ist die Tiefenbegrenzungsregelung nicht zur Anwendung gelangt, so dass sich ihre Unwirksamkeit nicht zulasten der Klägerin auf den streitigen Beitrag auswirken kann.

bb) Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei einheitlich genutzten Grundstücken desselben Eigentümers begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dem entspricht die Grundnorm des § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS, wonach für die Bestimmung der Grundstücksfläche auf den Flächeninhalt des Buchgrundstücks abzustellen ist. Die von der Klägerin beanstandete (Sonder-)Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS greift - bei normerhaltender Auslegung - auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff lediglich für den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall von sogenannten Handtuchgrundstücken zurück‚ die mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbar sind und daher bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würden‚ obwohl sie zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden können. Die im vorliegenden Fall streitige Frage‚ unter welchen Voraussetzungen mehrere selbstständig nutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers am umlagefähigen Aufwand von Straßenausbaumaßnahmen zu beteiligen sind (dazu nachfolgend d)‚ ist hingegen nicht Gegenstand dieser Regelung.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, die abzurechnende Ortsstraße P.-rangen ende entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Westen nicht am Beginn der F.-gasse, sondern umfasse auch diese und reiche als einheitlicher Straßenzug bis zum Marktplatz.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermittelt. Auf dieser Grundlage ist es nach Inaugenscheinnahme des Straßenzugs - mit überzeugenden Erwägungen - zu der Auffassung gelangt, dass die Straßen P.-rangen und F.-gasse sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (überwiegend asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne auf dem P.-rangen, durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen auf der F.-gasse) jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.

Dem hält der Zulassungsantrag lediglich entgegen, für einen „objektiven Beobachter“ gehörten die Straßen P.-rangen und F.-gasse zusammen, weil ein trennender Umstand nicht ersichtlich sei. Damit wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten worden wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, Bv. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.). Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt die Klägerin nicht auf. Sie setzt vielmehr dem aus den Erkenntnissen des Augenscheinstermins gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgericht lediglich ihren eigenen Eindruck entgegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.).

c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ bei der abgerechneten Baumaßnahme habe es sich nicht um den Ausbau einer vorhandenen Ortsstraße gehandelt‚ sondern um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, so dass vorliegend nur Erschließungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, für die aber inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB‚ die dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt‚ vor‚ wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck - nach den damaligen rechtlichen Anforderungen - endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7; B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind, wovon Beklagte und Verwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen waren, bei dem Polzeirangen nach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt. Diese Straße hatte ausweislich der Karte aus dem Jahre 1851 bereits damals Erschließungsfunktion. Denn sie umschloss den damaligen Ortskern von Burgkunstadt und war an ihrer nördlichen Seite durchgehend bebaut. Ohne weiteres kann mit Blick auf die von der Beklagten angeführten Indizien davon ausgegangene werden, dass sie auch entsprechend den damaligen Gepflogenheiten ortsüblich ausgebaut war. Daran sind für die Zeit um und vor 1900 keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmitz, BayVBl 2014, 613/616 f. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit dem Einwand, die Straße habe erst im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahme im Jahr 2010/2011 einen „ordnungsgemäßen Unterbau mit Teerschicht‚ Oberflächenentwässerungseinrichtungen‚ Beleuchtungseinrichtungen usw.“ erhalten‚ verfehlt der Zulassungsantrag die maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Straße gemessen an den Herstellungsmerkmalen der seit 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzung(en) endgültig oder gar nach heutigen technischen Bauregelungen „ordnungsgemäß“ hergestellt war, sondern ob ihr Ausbauzustand den damals - hier also im 19. Jahrhundert - für den Zweck der Erschließung geltenden Anforderungen entsprochen hat. Dazu ist dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

d) Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel aus dem Einwand‚ bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands hätten weitere Grundstücke berücksichtigt werden müssen, was den auf die Klägerin entfallenden Anteil mindere.

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind.

Diese drei Grundstücke liegen nicht an der Straße P.-rangen, sie stehen aber zusammen mit dem Anliegergrundstück FlNr. 35 im Eigentum einer Stiftung, die auf dem gesamten Areal eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung betreibt. Auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 17 befindet sich der Haupt- und Verwaltungstrakt; es grenzt im Süden an den R.-W. Platz und im Nordosten an die F.-gasse. Die nördlich gelegenen Grundstücke FlNrn. 35 und 74 sind mit Wohngruppengebäuden bebaut. Auf dem sich in Richtung Nordosten anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1003/5 befinden sich Grünflächen, ein Sportplatz und im östlichen Bereich Parkflächen mit einer unmittelbaren Anbindung an die Straße „K. Tor“. Die vier Grundstücke bilden allerdings keine unmittelbar zusammenhängende Fläche, da zwischen den Grundstücken FlNr. 17 (im Süden) und FlNrn. 35 und 74 (im Norden) auf einem eigenen Buchgrundstück (FlNr. 33) ein öffentlicher Weg (B. Weg) verläuft. Unmittelbar nach dem Abzweig von der F.-gasse führt dieser öffentliche Weg unter dem ihn überbauenden Gebäude F.-gasse 10 hindurch, das im Wesentlichen auf dem Grundstück FlNr. 35 steht, im Süden aber - mit einer Länge von etwa 8 bis 10 m - auf das Grundstück FlNr. 17 reicht und im Nordosten mit einer Ecke auf das Grundstück FlNr. 74 ragt. Von dem B. Weg zweigt der Weg „...-wiese“ (FlNr. 33/3) ab und führt entlang der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 74 nach Norden zur Rangengasse.

Während das Anliegergrundstück FlNr. 35 ohne weiteres der Beitragspflicht unterliegt und dementsprechend von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt wurde, gehören die weiteren Grundstücke der Stiftung unter keinem Gesichtspunkt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Die Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS kann entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine Anwendung finden, weil jedes dieser Grundstücke aufgrund seiner Größe selbstständig nutzbar und deshalb eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS) nicht gerechtfertigt ist (dazu oben a) bb)). Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit insbesondere mit dem nordwestlich unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. 74 scheidet demnach von vornherein aus.

(2) Auch nach den allgemeinen Grundsätzen für Hinterliegergrundstücke können die Buchgrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 einem Anliegergrundstück nicht gleichgestellt und der Beitragspflicht für die Ortsstraße P.-rangen unterworfen werden.

Für das Grundstück FlNr. 17 ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass es nicht unmittelbar an das Anliegergrundstück FlNr. 35 angrenzt, sondern von diesem durch das öffentliche Wegegrundstück FlNr. 33 getrennt ist und damit nicht als Hinterliegergrundstück angesehen werden kann. Bei den Grundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 handelt es sich zwar um - nicht durch andere Grundstücke getrennte - Hinterliegergrundstücke, allerdings lediglich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke‚ weil sie mit ihren rückwärtigen oder seitlichen Teilflächen ihrerseits unmittelbar an andere Verkehrseinrichtungen grenzen (B. Weg, Torwiese, K. Tor), also über eine eigene wegemäßige (Erst-)Erschließung verfügen. Solche nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben‚ wenn sie aufgrund planungsrechtlicher‚ sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind‚ an die sie angrenzen‚ wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an Anhaltspunkten fehlt‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31, 39 ff., B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht entgegen der Auffassung der Klägerin als ein solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist auch bei grenzüberschreitender Bebauung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu‚ die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt vielmehr insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine greifbaren Umstände dafür auf‚ dass die Ortsstraße P.-rangen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 aus ungeachtet deren eigener Anbindung an andere Verkehrseinrichtungen über das Anliegergrundstück FlNr. 35 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwar das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35 einen Ausgang zum P.-rangen (Schriftsatz vom 5.12.2016 S. 10; die Beklagte spricht in ihrer Erwiderung vom 11.1.2017 S. 3 von einem „Gartentürchen“). Dass der P.-rangen auf diesem Weg von den Hinterliegergrundstücken über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden wird, ist gleichwohl nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trägt nämlich weiter vor, dass vom Grundstück FlNr. 74 aus (das gilt erst recht für das dahinter liegende Grundstück FlNr. 1003/5) ein Zugang „über Brücken und Stege sowie den B. Weg“ zu den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 führt, von wo aus dann die Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung „über das vorhandene Gebäude … auf das Grundstück Flur-Nr. 35 … zum P.-rangen“ gelangen können. Das stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine theoretische, beitragsrechtlich unbeachtliche Erreichbarkeit dar. Abgesehen davon, dass dieser Zugang von den Hinterliegergrundstücken aus wohl zwingend zunächst - nach Süden - über den B. Weg auf das Grundstück FlNr. 17 führt, das selbst kein Hinterliegergrundstück ist und damit auch die Grundstücke FlNr. 74 und 1003/5 beitragsrechtlich „abkoppelt“, verläuft er - dann zurück nach Norden - durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35. Dass auf diesem umständlichen (Um-)Weg noch dazu durch ein Gebäude die Ortsstraße P.-rangen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, kann ausgeschlossen werden.

bb) Ob das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 73 der Beitragspflicht unterliegt, kann offen bleiben. Bei seiner Berücksichtigung würde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag nicht niedriger ausfallen als im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses ca. 15 bis 20 m breite, mehr oder weniger steil abfallende, böschungsähnliche Grundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Vielmehr dürfte ein beitragsrelevanter Vorteil durch ein Zugangshindernis auf Straßengrund ausgeschlossen sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn das Grundstück FlNr. 73 kann von dem höher gelegenen P.-rangen aus nicht betreten werden, weil es über die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch eine ununterbrochene, auf Straßengrund gelegene, nach Angaben der Klägerin zwei bis drei Meter hohe Stützmauer von der Straßenfläche getrennt ist.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts‚ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder anderer Oberverwaltungsgerichte zuzulassen.

Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich‚ dass ein inhaltlich bestimmter‚ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird‚ mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (vgl. u.a. BVerwG‚ B.v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10). Das ist nicht geschehen.

a) Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13) betrifft die Frage‚ ob ein Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage herangezogen werden kann. Sie bezieht sich mithin nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift‚ die die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag darstellt (Art. 5 KAG).

b) Der Verweis auf Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg‚ Münster‚ Schleswig und Magdeburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel kann schon deshalb die Divergenzrüge nicht begründen‚ weil diese Oberverwaltungsgerichte keine Divergenzgerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist den von ihr genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein Rechtssatz zu entnehmen‚ wonach „die Anbau Straße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück in einem vorteilsrelevanten nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird‚ wenn eine tatsächliche Zufahrt vom Anliegergrundstück zur Anbau Straße gegeben ist“. Vielmehr hat der Senat in diesen - und anderen - Entscheidungen ausgeführt‚ dass eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung im jeweiligen Einzelfall lediglich als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme der gebotenen Möglichkeit in Betracht kommt. Soweit die Klägerin daraus den Schluss zieht‚ der Senat nehme gleichsam automatisch einen vorteilsrelevanten Umfang der Inanspruchnahme an‚ wenn es nur einen Zugang vom Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße gebe‚ verkennt sie‚ dass dies lediglich ein Aspekt der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ist. Ist die durch den Zugang gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos‚ weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist‚ dass von ihm aus über das Anliegergrundstück die ausgebaute Straße in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird‚ dann hat dieses Hinterliegergrundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (s. BayVGH‚ B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19).

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit‚ das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte „den Sachverhalt mehr aufklären müssen im Hinblick auf den Umstand‚ dass es sich bei den Baumaßnahmen im Bereich des P.-rangen nicht um eine Ausbaumaßnahme handelt‚ sondern um eine erstmalige Erschließung,“ und darüber hinaus Beweis erheben müssen „über die einheitlich wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke FlNrn. 1003/5‚ 73‚ 35 und 17“.

Diese Rüge einer unterlassenen oder mangelhaften Sachaufklärung bleibt ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2016 - AN 3 S 16.627 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 betreffend Grundstück Fl. Nr. 818 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.700,58 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 818 mit vier Bescheiden vom 22. Januar 2016 für die Erneuerung und Verbesserung der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ zu einem Straßenausbaubeitrag von 11.031,08 Euro für die Fahrbahn, von 1.520,90 Euro für die Straßenbeleuchtung, von 4.293,36 Euro für die Straßenentwässerung und von 1.956,98 Euro für Mehrzweckstreifen heran (insgesamt 18.802,32 Euro).

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide Klage erhoben (AN 3 K 16.274), über die noch nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Die Beitragsbescheide seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die abgerechneten Ausbauarbeiten stellten sich als beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung einer erneuerungsbedürftigen Ortsstraße dar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verlaufe die Straße im Bereich Ziegelhütte nicht im Außenbereich, sondern innerhalb geschlossener Ortslage.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) bestehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide.

Die Antragsgegnerin hat die Beitragserhebung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angezeigten summarischen Prüfung zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG) gestützt. Die abgerechnete Baumaßnahme an der Straße im Bereich Ziegelhütte („Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“) dürfte in den Anwendungsbereich des vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts fallen (Art. 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 9 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36, i. V. m. den §§ 128 ff. BauGB). Auf dessen Grundlage können die angefochtenen Bescheide allerdings nicht aufrechterhalten werden, weil das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. 818) im Außenbereich liegen dürfte und deshalb nicht der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen kann.

1. Bei der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ handelt es sich (wohl) nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis1.4.2016 § 242 Abs. 1 BauGB), die von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts ausgenommen wäre und dem Straßenausbaubeitragsrecht unterfallen würde.

Eine historische Straße ist als vorhandene Erschließungsanlage anzusehen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (zuletzt BayVGH, B. v. 27.1.2015 - 6 ZB 13.1128 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG; bis 1.4.2016 § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in - wie hier - unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, das heißt - zumindest für eine Straßenseite - bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Unter den Begriff der Bebauung fallen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, B. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, B. v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab scheidet die Anwendung des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (§ 242 Abs. 1 BauGB) auf die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ (wohl) mangels Erschließungsfunktion in der Zeit bis zum 30. Juni 1961 aus. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten historischen Karten aus dem 19. Jahrhundert (S. 95 bis 97 der VG-Akte AN 3 S 16.627) führte die Straße damals aus dem Ortskern Schillingsfürst nach Osten heraus in den Außenbereich Richtung Schorndorf. Im Bereich der Ziegelhütte existierte früher nur eine lose, vereinzelte Bebauung. Auf der nördlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ lagen ca. vier Wohngebäude, von denen zumindest zwei zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörten. Auf der südlichen Seite befanden sich drei Wohngebäude. Zwischen den Wohngebäuden existierten jeweils größere Freiflächen. Den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelte diese Bebauung nicht. Die Straße diente damals wohl der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und der Verbindung zwischen Schillingsfürst und Schorndorf/Kloster Sulz. Auch ist diese Ansiedlung kein „Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“, wie es für die Einstufung als Ortsteil erforderlich wäre.

Für die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts hat die Antragsgegnerin, die hierfür die materielle Beweislast trägt (BVerwG, B. v. 15.9.1993 - 8 B 156.93 - KStZ 1994, 154 f.), nichts vorgetragen oder vorgelegt, was auf eine beachtliche Änderung der Bebauung hindeuten könnte.

2. Die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ hat (wohl) erst nach dem 29. Juni 1961 unter Geltung des zunächst bundesrechtlich (§§ 127 ff. BBauG/BauGB), später landesrechtlich (Art. 5a KAG) geregelten Erschließungsbeitragsrechts Erschließungsfunktion erlangt. Aus dessen - gegenüber dem Straßenausbaubeitragsrecht vorrangigen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KAG) - Anwendungsbereich ist sie noch nicht entlassen, weil sie als Anbaustraße erst durch die streitige Baumaßnahme endgültig hergestellt worden ist.

Die heute beiderseits der Straße vorhandene Bebauung begründet jedenfalls nach Aktenlage - entgegen der Ansicht der Beschwerde - einen Bebauungszusammenhang, der einem Ortsteil angehört. Im Vergleich zur Situation auf den vorgelegten historischen Karten sind auf der südlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ drei Wohngebäude hinzugekommen, von denen zwei die Lücken zwischen den vorhandenen Wohngebäuden schließen. Auf der nördlichen Seite ist die vorhandene Bebauung sichtlich vergrößert und zum Teil in Wohnbebauung geändert worden.

In Richtung Osten, wo das Grundstück des Antragstellers an die Straße grenzt, dürfte der Bebauungszusammenhang auf der nördlichen Straßenseite bis zur Grenze des Straßengrundstücks Fl. Nr. 775 (zu Fl. Nr. 794) reichen. Auf dem nördlichen Anliegergrundstück Fl. Nr. 784 befindet sich ein landwirtschaftliches Anwesen mit einem Wohngebäude. Dieses Anwesen ist noch Teil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils Ziegelhütte. Die ca. 62 m breite Baulücke auf der Fl. Nr. 793 zwischen dem Grundstück Fl. Nr. 784 und dem westlich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Fl. Nr. 793/1 fällt jedenfalls erschließungsbeitragsrechtlich nicht derartig ins Gewicht, dass sie die Erschließungsanlage unterbrechen würde. Auf der südlichen Seite der Erschließungsanlage endet der Bebauungszusammenhang ca. 70 m früher, nämlich an der Ostgrenze des Grundstücks Fl. Nr. 783. Auf dem nach Osten anschließenden Grundstück Fl. Nr. 818 befindet sich mit größerem Abstand nur noch ein landwirtschaftliches Nebengebäude, das wie oben ausgeführt, nicht unter den Begriff der Bebauung fällt. Dieses Grundstück dürfte bereits im Außenbereich liegen.

Im Osten reicht die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ als Erschließungsanlage bis zur Grenze des Straßengrundstücks Fl. Nr. 775 (zu Fl. Nr. 794), wo sie beiderseits in den Außenbereich übergeht. Dass die südlich angrenzenden Flächen auf den letzten 70 m bereits zum Außenbereich gehören und die Straße hier nur einseitig (nach Norden) zum Anbau bestimmt ist, bleibt ohne Auswirkung auf die Ausdehnung der Anlage.

Weiter ist davon auszugehen, dass die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ erst durch die abgerechnete Straßenbaumaßnahme programmgemäß und in einem der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand endgültig hergestellt wurde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der bei den Behördenakten befindlichen Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die Straße vor Beginn der Baumaßnahme weder über eine ausreichende Straßenentwässerung noch eine Straßenbeleuchtung verfügt hat. Sie unterfällt demnach noch dem Erschließungsbeitragsrecht und nicht dem Straßenausbaubeitragsrecht.

3. Die streitigen Bescheide lassen sich nicht auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Denn das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu. Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist deshalb die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und das Leistungsgebot nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Heranziehung des Antragstellers ist jedoch auch nach dem Erschließungsbeitragsrecht nicht gerechtfertigt. Denn das Grundstück Fl. Nr. 818 kann wohl wegen seiner Außenbereichslage - trotz der vorhandenen Bebauung - nicht zum Kreis der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i.V. mit § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören und der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, U. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568/569 und v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18; VGH München, B. v. 16.2.2015 - 6 ZB 13.896 - juris Rn. 6). Dass ein schmaler Streifen des Grundstücks Fl. Nr. 818 zwischen dem Anliegergrundstück Fl. Nr. 783 und dem Straßengrundstück Fl. Nr. 775 nach Westen in den Bebauungszusammenhang reicht, ist beitragsrechtlich ohne Belang, weil er aufgrund seiner geringen Größe und seines Zuschnitts nicht bebaubar oder in vergleichbarer Weise nutzbar ist. Im Übrigen können die Erschließungsbeitragspflichten für die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ noch nicht entstanden sein, weil es bislang an der Rechtmäßigkeit der Herstellung fehlt (dazu die Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag in den Parallelverfahren 6 CS 16.1033 und 1034).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 6 N 14.1743

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1131

Hauptpunkte:

Erschließungsbeitragsrecht

Anlage zum Schutz eines Baugebiets gegen schädliche Umwelteinwirkungen

Lärmschutzanlage

Satzung

Normenkontrolle

Erschließungslast der Gemeinde

Bundesautobahn

Prioritätsgrundsatz

Erforderlichkeit

Abrechnungsgebiet

Verteilungsregelung

Herstellungsmerkmale

gemeindlicher Eigenanteil

Gleichbehandlung

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Stadt W. i. ..., vertreten durch den Oberbürgermeister,

- Antragsgegnerin -

Wegen Unwirksamerklärung der Satzung der Stadt W. ... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 vom 30. Juli 2013

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 (EBS LS) vom 30. Juli 2013.

Mit bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen der Regierung der Oberpfalz vom 25. Januar 1972 waren die (frühere) Bundesstraße B 15 und mit Beschluss vom 10. November 1992 auf derselben Trasse mit einer zusätzlichen westlichen Richtungsfahrbahn die aktuelle Bundesautobahn A 93 (BAB A 93) planfestgestellt worden. Die Antragsgegnerin setzte am 29. Dezember 2000 den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 61 26 279 einschließlich Änderung Ä 1 „S.“ in Kraft, der die unmittelbar westlich der BAB A 93 gelegenen Grundstücke als Gewerbegebiet und den sich weiter westlich anschließenden Bereich als Mischgebiet ausweist. Zum Schutz dieser Baugebiete vor Verkehrslärm war ursprünglich eine Lärmschutzwand entlang der Autobahn festgesetzt. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans, die am 15. Oktober 2010 in Kraft trat, wurde (zur Kostenersparnis) ein entlang der BAB A 93 verlaufender Lärmschutzwall festgesetzt, auf dessen Krone in Teilbereichen eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von maximal 5,5 m über der Oberkante Fahrbahnrand der BAB A 93 aufgesetzt ist und der durch die die BAB A 93 überquerende Anbaustraße S. in einen nördlichen und südlichen Teil getrennt wird.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 29. Juli 2013 die angegriffene Satzung beschlossen. Sie wurde am 30. Juli 2013 vom Oberbürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt vom 16. August 2013 bekannt gemacht und trat am 19. August 2013 in Kraft. Danach erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet „S.“ und der BAB A 93 einen Erschließungsbeitrag von den Grundstücken, auf denen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Lärmschutzeinrichtung wenigstens in Teilbereichen eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.

Die Satzung enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2

Merkmale der endgültigen Herstellung

Die Lärmschutzeinrichtung ist endgültig hergestellt, wenn sie in all ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm hergestellt ist und die Begrünungs- und Bepflanzungsarbeiten abgeschlossen sind.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, Eigenanteil

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Die Stadt W. ... trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 4

Abrechnungsgebiet

Die von der Lärmschutzeinrichtung im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Erschlossen sind die Grundstücke, auf denen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Lärmschutzeinrichtung wenigstens in Teilbereichen eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Als nicht erschlossen gelten solche Grundstücke, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze sowie vergleichbare bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Die Schallpegelminderung wird auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Lärmschutzeinrichtung durch ein Fachbüro für Akustik und Immissionsschutz ermittelt.

§ 5

Verteilung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der nach § 3 um den Eigenanteil der Stadt W. ... gekürzte anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor.

(2) Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke berücksichtigt. Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der baulichen Nutzung

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,6.

(3) Als Grundstücksfläche gilt die Fläche, auf die sich die Nutzungsfestsetzung im Bebauungsplan bezieht. Grundstücksteile, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, bleiben außer Betracht.

(4) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(5) Geschosse, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB(A) erfahren, werden bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes nicht berücksichtigt. Trifft dies für alle Geschosse eines erschlossenen Grundstücks zu, nimmt dieses an der Aufwandsverteilung nicht teil. Für solche Grundstücke wird der Nutzungsfaktor Null angesetzt.

(6) Für die durch die Lärmschutzeinrichtung erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mehr als 6 dB(A) erfahren, werden die in Abs. 2 Satz 2 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung

1. von mehr als 6 bis einschließlich 9 dB(A) 25% vom Nutzungsfaktor

2. von mehr als 9 dB(A) 50% vom Nutzungsfaktor.

Erfahren Grundstücke durch die Lärmschutzeinrichtung innerhalb eines Vollgeschosses oder zwischen den einzelnen Vollgeschossen unterschiedliche Schallpegelminderungen, bemisst sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.

Die Antragsteller sind Miteigentümer zu je ½ der Grundstücke FlNr. 2120/80 und 2120/160, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.“ liegen. Sie wurden auf der Grundlage der angegriffenen Satzung mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 13.390,30 € herangezogen, weil diese durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mehr als 6 dB(A) erfahren würden. Die Antragsteller erhoben gegen den Erschließungsbeitragsbescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihrem am 13. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es fehle an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Erlass der Beitragssatzung. Die Lärmschutzeinrichtung falle nach dem Prioritätsgrundsatz nicht in die gemeindliche Erschließungslast, weil die BAB A 93 erst nach der bereits zuvor vorhandenen Wohnbebauung im Bereich „S.“ planfestgestellt worden und somit der Bund als Träger der Straßenbaulast für die Errichtung von Lärmschutzanlagen verantwortlich sei. Außerdem habe die enorme Verkehrszunahme in Folge der Grenzöffnung das Lärmproblem hervorgerufen. Das falle ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Straßenbaulastträgers, der auch nachträglich für eine Lärmsanierung sorgen müsse. Dieser habe auch in anderen Stadtgebieten von W. Lärmschutzmaßnahmen finanziert. Deshalb könne es nicht sein, dass im Bereich „S.“, wo bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 bereits viele Anwesen u. a. auch mit Wohnhäusern bebaut gewesen seien, nun die Anwohner für die Finanzierung des Lärmschutzes herangezogen würden.

Die angegriffene Satzung sei ferner deshalb unwirksam, weil ein konkretes und einheitliches Ausbauprogramm für die Lärmschutzeinrichtung fehle. Diese sei zudem nicht erforderlich gemäß § 129 Abs. 1 BauGB, weil die Berechnungen der Antragsgegnerin zu den auf die einzelnen Grundstücke wirkenden Immissionen mit und ohne die Lärmschutzeinrichtung durch das von den Antragstellern eingeholte Gutachten des Dr. S. vom 28. März 2014 widerlegt würden. Für den Ansatz eines Pegelminderungswerts von mindestens 3 dB(A) bei der Frage, ob ein Grundstück erschlossen sei, gebe es keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Ein Großteil der Anwesen erfahre keine messbaren Pegelminderungen durch die Lärmschutzeinrichtung. Die sog. Überstandslänge der Lärmschutzeinrichtung sei unzutreffend berechnet worden.

Die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands in der Satzung sei rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keinen Summen- bzw. Mittelpegel zwischen den errechneten Minderungen (tag/nachts) und/oder (Ost-/West-/Nord- bzw. Südseite) und/oder (EG, 1. OG bzw. 2. OG) gebildet, sondern nur die höchste Pegelminderung herangezogen habe. Außerdem sei die Schutzwürdigkeit der einzelnen Anwesen und der darin enthaltenen Räume nicht berücksichtigt und die tatsächliche Übertragung der angeblichen Pegelminderungen vor dem Fenster auf die dahinterliegenden Räume nicht untersucht worden. Es würden auch Anwesen mit Beiträgen belastet, die ohne die Lärmschutzeinrichtung unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 beschallt würden sowie solche, an denen Immissionen auch mit Lärmschutzeinrichtung über den Orientierungswerten lägen. Der Erschließungsanlage liege kein wirksamer Bebauungsplan zugrunde, weil dieser städtebaulich nicht erforderlich und mittlerweile funktionslos geworden sei. Ein Bebauungsplan könne nicht auf einer rechtlich unklaren Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz aufbauen. Die Anforderungen des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB seien nicht erfüllt. Es hätte ein höherer Eigenanteil der Antragsgegnerin angesetzt werden müssen. Eine „Vergleichsberechnung“ zum Stichtag 19. August 2013 mit und ohne Lärmschutzwall fehle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Fiskalische Gewinne der Antragsgegnerin durch den Grundstücksverkauf im Baugebiet „S.“ hätten angerechnet werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 vom 30. Juli 2013 (EBS LS) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verteidigt ihre Satzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 (EBS LS) vom 30. Juli 2013 für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, weil er sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift richtet. Für die Überprüfung der Gültigkeit solcher Rechtsvorschriften eröffnet Art. 5 Satz 1 AGVwGO den Weg der Normenkontrolle vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Antragsteller besitzen die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil sie Adressaten eines auf die umstrittene Satzung gestützten, belastenden Beitragsbescheids sind, dessen Rechtsgrundlage im Fall der Nichtigkeit der Norm wegfiele. Sie können deshalb geltend machen, durch die Anwendung der Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie haben den Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Beitragssatzung gestellt.

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die - ordnungsgemäß zustande gekommene - Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 (EBS LS) vom 30. Juli 2013 ist rechtsgültig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen des Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit§ 127 Abs. 2 Nr. 5 und § 132 BauGB.

1. Der angegriffenen Satzung fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Sie ergänzt die allgemeine Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin (vom 10.4.1981 in der Fassung vom 11.3.2008) um die Regelungen zu Art und Umfang, den Merkmalen der endgültigen Herstellung sowie zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwands bezüglich der konkreten Immissionsschutzanlage (vgl. § 10a EBS). Diese Anlage wird in § 1 Abs. 2 EBS LS wie folgt beschrieben: „Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die im seit 15.10.2010 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 61 26 279 Ä 3 zum Schutz des Baugebiets ‚S.‘ vor den von der BAB A 93 ausgehenden Lärmimmissionen festgesetzte Lärmschutzeinrichtung. Die Lärmschutzeinrichtung besteht aus einem nördlich und südlich der Erschließungsstraße ‚S.‘ entlang der BAB A 93 verlaufenden Lärmschutzwall, auf dessen Krone in Teilbereichen eine Lärmschutzwand aufgesetzt wird und einem entlang der Westseite des Lärmschutzwalles verlaufenden Unterhaltungsweg“. Über die Identität der Lärmschutzanlage und ihren Umfang kann es danach keine Zweifel geben.

2. Bei dieser Lärmschutzanlage handelt es sich um eine Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, für deren Herstellung die Antragsgegnerin gemäߧ 127 Abs. 1 BauGB Erschließungsbeiträge erheben muss und die deshalb Gegenstand einer entsprechenden Beitragssatzung sein darf.

Beitragsfähig sind nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. Dazu zählen selbstständige Anlagen zum Schutz gegen Verkehrslärm, wie die in Streit stehende. Die Vorschrift erfasst allerdings nur solche Immissionsschutzanlagen, die von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Ob das der Fall ist, richtet sich bei einem durch Verkehrslärm ausgelösten Konflikt zwischen einer Straße und einer benachbarten Wohnbebauung nach dem Prioritäts- oder Veranlasserprinzip. Wenn eine Straße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird, ist nicht die Gemeinde, sondern der Straßenbaulastträger verpflichtet, für den erforderlichen Lärmschutz zu sorgen. Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 16; VGH BW, U. v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192).

Nach dem Prioritätsprinzip fällt die Errichtung der streitigen Lärmschutzanlage in die Erschließungsaufgabe der Antragsgegnerin. Denn die Antragsgegnerin hat das Baugebiet „S.“ westlich der BAB A 93 erst mit dem am 29. Dezember 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 61 26 279 „S.“ festgesetzt, nachdem die BAB A 93 bereits durch Beschluss vom 10. November 1992 planfestgestellt worden war. Dass in dem Plangebiet bereits vor dem Ausbau der ursprünglichen Bundesstraße zur Autobahn BAB A 93 und dem Erlass des Bebauungsplans vereinzelt - nach Angabe der Beteiligten sechs bis sieben - Gebäude vorhanden waren, ändert daran nichts. In der Begründung zum Bebauungsplan vom 15. März 1999 ist insoweit von „einzelnen“, „meist hofartig gruppiert(en)“ Anlagen von „teilweise ehemalige(n) landwirtschaftliche(n) Anwesen“ die Rede. Diese Gebäude haben nach den von den Antragstellern vorgelegten Lageplänen als unorganische Splittersiedlung bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) gelegen. Aber selbst wenn es sich - wie die Antragsteller meinen - um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit dem Charakter eines faktischen Mischgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB,§ 6 BauNVO) gehandelt haben sollte, wurde erst durch den Bebauungsplan „S.“ auf einer weitaus größeren, bislang unbebauten Fläche ein insoweit jedenfalls neues Baugebiet im Einwirkungsbereich der bereits vorhandenen BAB A 93 erschlossen, also das nach Ansicht der Antragsteller vorhandene Baugebiet - um ein Vielfaches - ausgedehnt. Die Herstellung der dafür erforderlich werdenden Lärmschutzanlagen oblag damit objektiv nach § 123 Abs. 1 BauGB der Antragsgegnerin als planender Gemeinde. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan vom 15. März 1999: „… sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der BAB A 93 zu treffen, da sonst eine Bebauung in weiten Teilen des Gebietes auszuschließen wäre. Durch die Ausbildung einer Lärmschutzwand in Nord-Süd-Richtung kann die Mischgebietsnutzung im Osten bis auf 100 m, die gewerbliche Nutzung bis auf 40 m an die BAB A 93 herangerückt werden.“ Dass an Stelle der ursprünglich geplanten Lärmschutzwand dann die in der 3. Änderung des Bebauungsplans vom 5. Oktober 2010 ausgewiesene Lärmschutzeinrichtung trat, ändert nichts am Fortbestand der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zum Schutz des neuen (jedenfalls erheblich ausgedehnten) Baugebiets „S.“.

Die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff.) ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Es bestehen schon keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass es entgegen der dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 1992 zugrunde gelegten Verkehrsprognose zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der BAB A 93 gekommen ist, wie es Grundvoraussetzung für die nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wäre.

3. Die Lärmschutzanlage ist - als solche - für den Schutz des Baugebiets „S.“ erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit dem Grunde nach beitragsfähig.

Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein „weiter Entscheidungsspielraum“ zuzubilligen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; BayVGH, B. v.23.12.2005 - 6 ZB 04.286 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird „lediglich eine äußerste Grenze markiert“, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar ist“ (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Die Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beziehen (BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

Die Beantwortung der Frage, ob sich die streitige Lärmschutzanlage im Rahmen des Erforderlichen hält, hat sich entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan „S.“ an den für ein Mischgebiet und - unmittelbar angrenzend an die BAB A 93 - an den für ein Gewerbegebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Diesem „Grenzwert“ gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der BAB A 93 und der Anbaustraße „S.“ gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31; OVG NW, B. v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38). Für die Ermittlung der für ein Mischgebiet/Gewerbegebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerte kann als oberste „Orientierungsmarke“ § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Verkehrslärmschutzverordnung (vom 12.6.1990, BGBl I S. 1036, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2014, BGBl I S. 2269) herangezogen werden. Diese Vorschrift sieht in Mischgebieten zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche einen Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht und in Gewerbegebieten von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts vor. Verbindlich gilt sie allerdings ausschließlich beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil die BAB A 93 bereits bestand, als die Antragsgegnerin das Baugebiet „S.“ ausgewiesen hat. In derartigen Fällen wird die Grenze des noch zumutbaren Verkehrslärms für ein Mischgebiet schon bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht sowie in Gewerbegebieten von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht als erreicht angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138 zu einem allgemeinen Wohngebiet; U. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/286; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31).

In Betracht gezogen werden dürfen deshalb ohne weiteres auch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau -. Diese Werte sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau zu verstehen, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 15; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.7.4). Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Mischgebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/139). Das gleiche gilt für den Schutz eines Gewerbegebiets, auf das Lärmimmissionen von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht treffen.

Gemessen an diesem Maßstab ist die zum Schutz des Baugebiets „S.“ errichtete Lärmschutzanlage erforderlich im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn ohne sie wäre ein beachtlicher Teil (mindestens 35 Grundstücke) des Baugebiets westlich der BAB A 93 durchgehend Lärmpegeln ausgesetzt, die die jeweiligen Orientierungswerte nach dem Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 am Tag und/oder in der Nacht überschreiten. Durch die Lärmschutzanlage werden diese Lärmpegel bei einer größeren Anzahl von Grundstücken um mehr als 3 dB(A) gemindert. Die Anlage wirkt sich demnach nicht nur für einzelne, sondern für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb des Baugebiets „S.“ merkbar lärmmindernd aus, so dass die Antragsgegnerin von der Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage ausgehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/22; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 32). Das ergibt sich sowohl aus der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung der a. GmbH vom 21. Oktober 2013 als auch aus der von den Antragstellern in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung des Dr. S. vom 28. August 2014. Beide Gutachter gelangen bei ihren Berechnungen nach Maßgabe der Anlage 1 (zu § 3) der Verkehrslärmschutzverordnung und der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) ausgehend von vergleichbaren Emissionspegeln der BAB A 93 (74,4 bzw. 74,7 dB(A) tags und 69,4 bzw. 69,6 dB(A) nachts) und der Straße „S.“ (55,5 dB(A) tags und 46,2 dB(A) nachts) zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen im Detail, nämlich auf welchen Grundstücken konkret welche Lärmpegelminderung durch die Lärmschutzanlage bewirkt wird. So werden in der Untersuchung der a. GmbH die durch eine spürbare Pegelminderung bevorteilten Grundstücke auf über 80 beziffert. Nach der Untersuchung von Dr. S. wird demgegenüber „im Gegensatz zu den Aussagen der Stadt W. … an 45 Anwesen oder Grundstücken der ‚Bürgerinitiative S.‘ der … Wert von 3 dB(A) für die Pegelminderung nicht erreicht“ (S. 9). Gleichwohl erfährt auch nach den Berechnungen von Dr. S. (ausweislich der Anlagen 8 und 9 zum Gutachten) eine durchaus erhebliche Anzahl von Grundstücken Lärmpegelminderungen von mehr als 3 dB(A), weshalb die Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage außer Frage steht. Wie viele Grundstücke letztlich als erschlossen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu beteiligen sind, wirkt sich auf die Wirksamkeit der zur Prüfung stehenden Erschließungsbeitragssatzung nicht aus und ist erst im Heranziehungsverfahren für das einzelne Grundstück von Belang.

Die Antragsgegnerin hat nach alldem bei Beurteilung der Erforderlichkeit ihren (weiten) Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Lärmschutzanlage als solche kann nicht als „sachlich unvertretbar“ oder überdimensioniert angesehen werden. Dass der Bebauungsplan auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes an bestimmten Wohngebäuden vorsieht, steht der Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage ebenfalls nicht entgegen. Die Ausführungen der Antragsteller zur sog. „Überstandslänge“ der Lärmschutzeinrichtung können schon deshalb nicht überzeugen, weil der Abstand der betroffenen Anwesen von der Emissionsquelle nicht „mindestens 500 m“ beträgt, wie sie vortragen, sondern die Bebauung schon ab etwa 50 m Entfernung beginnt. Darüber hinaus müsste die Lärmschutzeinrichtung, würde man der Argumentation folgen, noch erheblich länger und damit kostenaufwendiger konstruiert werden.

4. Die Regelung in § 4 EBS LS über das Abrechnungsgebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift konkretisiert in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen sind.

Beitragsfähige Lärmschutzanlagen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung „dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Der beitragsrelevante Sondervorteil besteht in dem durch eine solche Anlage bewirkten Schutz, also in der Verminderung von Lärm, der die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke negativ beeinflusst. Dieser Schutz kommt bei typisierender Betrachtung grundsätzlich allen Grundstücken im räumlichen Einzugsbereich zu, auf denen eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung zulässig ist; eine Ausnahme gilt nur für Grundstücke, auf denen lediglich Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen. In räumlicher Hinsicht sind mit den Kosten für die erstmalige Herstellung einer Lärmschutzanlage diejenigen Grundstücke zu belasten, für die sich - im Unterschied zu anderen Grundstücken - der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt. Demnach sind diejenigen Grundstücke erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für die die Herstellung einer solchen Anlage - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 dB(A) ausmacht. Denn eine Differenz von beispielsweise nur 2 dB(A) ist nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 20). Entscheidend ist, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Lärmschutzeinrichtung - ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich ankommt (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; OVG NW, B. v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 39).

Diesen Vorgaben entspricht § 4 EBS LS, wonach Grundstücke erschlossen sind, auf denen eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Lärmschutzeinrichtung wenigstens in Teilbereichen eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (Satz 1). Als nicht erschlossen gelten solche Grundstücke, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze sowie vergleichbare bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Die Schallpegelminderung wird bezogen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Lärmschutzeinrichtung durch ein Fachbüro für Akustik und Immissionsschutz ermittelt (Satz 2, 3).

Danach kommt es in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht allein darauf an, bei welchen Grundstücken eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) vorliegt, und nicht etwa darauf, durch welches Baugebiet der Bau einer Lärmschutzwand ausgelöst worden ist. Entscheidendes Kriterium für die Beitragsbemessung ist einzig der Vorteil, der sich durch die Reduzierung der Geräuschpegel unmittelbar ergibt. Dieser Vorteil wächst in dem nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Umfang den durch die Lärmschutzwand geschützten Vollgeschossen zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/21, 22; BayVGH, BayVGH, U. v.11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 21; B. v. 4.8.2004 - 6 ZB 03.2126 - juris Rn. 7). Das Prioritätsprinzip ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es bestimmt allein die Frage, ob eine Immissionsschutzanlage von der Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe hergestellt und deshalb beitragsfähig ist oder nicht. Für die Frage, welche Grundstücke durch eine - in Erfüllung der Erschließungsaufgabe und damit - beitragsfähige Immissionsschutzanlage erschlossen werden, gibt es indes nichts her. Grundstücke, die bereits vor dem Bau einer Straße bebaut waren, sind folglich nicht vor der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Anlage geschützt, die von der Gemeinde zum Schutz eines neu hinzukommenden Baugebiets vor Straßenlärm errichtet wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die schon länger, vor Anlegung der BAB A 93 bebauten Grundstücke im Bereich „S.“ bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, soweit ihnen durch die Lärmschutzanlage im maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung eine merkbare Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) vermittelt wird.

Die Satzung muss auch keine Regelung dahingehend enthalten, dass nur solche Grundstücke beitragspflichtig sind, bei denen aufgrund der Lärmschutzanlage die Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten werden. Denn über den durch eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) ausgelösten Vorteil hinaus sind keine weiteren Anforderungen an das Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen. Es kommt beitragsrechtlich nicht darauf an, ob auf einem Grundstück die angestrebten Orientierungswerte bereits ohne die Lärmschutzanlage eingehalten oder gar unterschritten würden. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die - um mindestens 3 dB(A) geminderten - Geräuschpegel noch über den Orientierungswerten liegen; denn der Vorteil ist, wie gesagt, einzig darin zu sehen, dass der auf das Grundstück treffende Lärm spürbar gemindert wird.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist bei der Bestimmung der Schallpegelminderung kein „Summen- bzw. Mittelpegel zwischen den errechneten Minderungen (tag/nachts) und/oder (Ost-/West-/Nord- bzw. Südseite) und/oder (EG, 1. OG bzw. 2. OG)“ zu bilden. Vielmehr bemisst sich der Vorteil für den Fall, dass Grundstücke durch die Lärmschutzeinrichtung innerhalb eines Vollgeschosses, zwischen den einzelnen Vollgeschossen, zur Tag- oder Nachtzeit oder an verschiedenen Seiten unterschiedliche Schallpegelminderungen erfahren, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gem. § 5 Abs. 6 Satz 3 EBS LS nach der höchsten Schallpegelminderung (BayVGH, U. v.11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 24). Eine Aufrundung der ermittelten Schallpegel auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert ist in § 4 EBS LS ebenfalls zu Recht nicht vorgesehen und wäre erschließungsbeitragsrechtlich unzulässig, zumal sich eine Aufrundung zulasten des Bürgers auswirken würde (VGH BW, B. v. 27.11.2008 - 2 S 2223.08 - juris Rn.7 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 121). Rechtlich unerheblich ist, dass bei der Verwendung der unterschiedlichen Software-Programme bzw. -versionen gewisse Unterschiede der Ergebnisse möglich sein mögen, die sich jedoch bei zertifizierten Programmen innerhalb einer hinzunehmenden Bandbreite bewegen.

5. Die Verteilungsregelung des § 5 EBS LS genügt den gesetzlichen Anforderungen des§ 131 Abs. 2 und 3 BauGB und dem Gebot der vorteilsgerechten Verteilung.

Nach Maßgabe von § 5 EBS LS gilt ein kombinierter Maßstab aus Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor, bei dem sich der Nutzungsfaktor im Ausgangspunkt nach der - zulässigen oder verwirklichten - Vollgeschosszahl bestimmt. Mit § 5 Abs. 5 Satz 1 EBS LS trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass Geschosse, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB(A) erfahren, bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt werden (sog. vertikale Differenzierung). Trifft dies für alle Geschosse eines erschlossenen Grundstücks zu, nimmt dieses an der Aufwandsverteilung nicht teil. Für solche Grundstücke wird der Nutzungsfaktor Null angesetzt (§ 5 Abs. 5 Satz 2, 3 EBS LS). Grundstücken wachsen nämlich für Geschosse, die durch eine Lärmschutzanlage keine merkbare Schallpegelminderung - d. h. von mindestens 3 dB(A) - erfahren, keine eine Beitragsforderung rechtfertigenden Sondervorteile zu (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/106 f.).

Es ist keine weitergehende (Verteilungs-)Differenzierung nach schützenswerten, weniger schützenswerten oder nicht schützenswerten Räumen oder dem Umfang der merkbar geschützten Fläche eines Vollgeschosses, also nach der Fläche der Räume innerhalb der geschützten Vollgeschosse geboten. Zwar mag eine solche Differenzierung zu noch „vorteilsgerechteren“ Ergebnissen führen. Doch steht nicht zuletzt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität der Annahme eines solchen Differenzierungsgebots durchgreifend entgegen (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 18.94 - KStZ 1996, 157/160). Daher sind auch keine Untersuchungen dahingehend erforderlich, welche Pegelminderungen bei den hinter den Fenstern liegenden Räumen tatsächlich ankommen.

Bewirkt eine Lärmschutzwand für die durch sie erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet es § 131 Abs. 3 BauGB, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung; vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/107). Diesem Differenzierungsgebot entspricht die in § 5 Abs. 6 Satz 1, 2 EBS LS vorgesehene stufenweise Erhöhung der Nutzungsfaktoren um 25% bei einer Schallpegelminderung von mehr als 6 bis einschließlich 9 dB(A) und um 50% bei einer Schallpegelminderung von mehr als 9 dB(A).

6. Die Satzung enthält eine wirksame Festlegung der Herstellungsmerkmale. Nach § 2 EBS LS ist die Lärmschutzeinrichtung endgültig hergestellt, wenn sie in all ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm hergestellt ist und die Begrünungs- und Bepflanzungsarbeiten abgeschlossen sind. Diese Bestimmung genügt den nach § 132 Nr. 4 BauGB zu stellenden Anforderungen. Das konkrete Ausbauprogramm selbst ist für die Beurteilung der Satzung nicht relevant, sondern erst im Rahmen der Prüfung der Beitragsbescheide bei der Frage der endgültigen Herstellung von Bedeutung (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/111).

7. Dass der Satzungsgeber den gemeindlichen Eigenanteil in § 3 Satz 2 EBS LS auf 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands festgesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Das entspricht dem Mindestanteilssatz, den die Gemeinde nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu tragen hat. Eine Erhöhung dieses Mindestanteils kann bei Erschließungsanlagen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen geboten sein, um die Vorteile der Allgemeinheit angemessen abzubilden (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 26; B. v. 10.7.2012 - 6 ZB 10.2675 - juris Rn. 7). Für eine solche Ausnahme ist nichts ersichtlich.

8. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Lärmschutzanlage sei nicht in der nach § 125 BauGB erforderlichen Weise planungsrechtlich rechtmäßig hergestellt, weil der Bebauungsplan „S.“ unwirksam, jedenfalls aber funktionslos geworden sei. Denn ein wirksamer Bebauungsplan im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB oder eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung gemäߧ 125 Abs. 2 BauGB ist nicht etwa Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Erschließungsbeitragssatzung, sondern - neben einer wirksamen Satzung - eine von mehreren Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten und damit erst für die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden von Bedeutung.

Aus demselben Grund geht die Rüge fehl, der Bebauungsplan könne nicht auf einer „rechtlich unklaren Planfeststellung“ (der BAB A 93) nach dem Bundesfernstraßengesetz aufbauen. Auch Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst, der im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist, sind im Rahmen der Prüfung der Beitragssatzung unerheblich.

9. Ein Satzungsmangel ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge, die Antragsgegnerin verfahre bei der Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und der Erhebung von Erschließungsbeiträgen hierfür im Stadtgebiet gleichheitswidrig und habe außerdem der Firma A. erhebliche Gewerbesteuern erlassen. Selbst wenn die Antragsgegnerin - wofür nichts ersichtlich ist - vergleichbare Immissionsschutzanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, aber nicht über Erschließungsbeiträge refinanziert haben sollte, kann das nicht zur Unwirksamkeit der in Streit stehenden Satzung führen. Denn die Beitragspflichtigen können sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die zur Beitragserhebung gesetzlich verpflichtete Gemeinde sei ihrer Rechtspflicht in anderen Abrechnungsfällen nicht ausreichend nachgekommen oder andere Anlieger an der BAB A 93 hätten kostenlosen Lärmschutz erhalten (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - juris Rn. 28). Das Argument der Antragsteller, dass fiskalische Gewinne der Antragsgegnerin durch den Grundstücksverkauf im Baugebiet „S.“ zur Entlastung der Beitragszahler hätten angerechnet werden müssen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10,§ 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.953,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.192,47 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 5.238,84 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt im Parallelverfahren 6 ZB 14.2405 Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.