Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2015 - 6 ZB 13.896

bei uns veröffentlicht am16.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 2 K 11.800, 06.02.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2013 - W 2 K 11.800 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.053,55 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat die Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2011 für die Erschließungsanlage „Stichstraße an der G.-straße“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 40.445,73 € herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 27.392,18 € festgesetzt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zur Berechnung des Erschließungsbeitrags das richtige Abrechnungsgebiet zugrunde gelegt, das neben dem Grundstück der Klägerin nur noch zwei weitere Grundstücke umfasse. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../1 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Denn diese Grundstücke lägen im Außenbereich und seien deshalb nicht durch die Stichstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegenhält, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Grundstücke, die im Außenbereich gelegen sind, gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke und sind deshalb bei der Verteilung des Herstellungsaufwands für eine Erschließungsanlage nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt, also eine Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 24.2.2011 - 6 CS 10.2914 - juris Rn. 14).

Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören die beiden Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../1, auf denen sich Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude einer ehemaligen Gärtnerei befinden und die im Eigentum der Gemeinde stehen, im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten zum Außenbereich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das zweigeschossige Wohnhaus, das sich auf dem nördlich angrenzenden, früher ebenfalls zur Gärtnerei gehörenden Grundstück Fl. Nr. 8... befindet, einen Bebauungszusammenhang mit der nach Süden und Osten anschließenden (Wohn- und Gewerbe-)Bebauung begründen könnte.

Unter den Begriff der Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während Baulichkeiten, die üblicherweise nur vorübergehend aufgesucht werden, nur ausnahmsweise dazugehören (vgl. BVerwG‚ B. v. 11.7.2002 - 4 B 30.02 - juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 N 12.1228 - juris Rn. 32; U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder - wie hier - gärtnerischen Zwecken dienen, sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können.

Gemessen an diesem Maßstab sind die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../1 immer noch geprägt durch die frühere gärtnerische, dem Außenbereich zuzuordnende Nutzung. Die - privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) errichteten - Gewächshäuser und gärtnerischen Betriebsgebäude sind Nebenanlagen zu der ehemaligen gärtnerischen Nutzung. Sie sind nicht zum dauernden Wohnen geeignet (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - juris Rn. 12). Auch das ursprünglich der Gärtnerei zugeordnete Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 8... stellt keine maßstabbildende Bebauung dar. Diese baulichen Anlagen der früheren Gärtnerei sind nach Art und Gewicht ungeeignet, um mit den südlich, zur Röthleiner Straße hin vorhandenen vereinzelten (Wohn-)Gebäuden einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr besteht eine deutliche Nutzungszäsur. Eine entsprechende Abgrenzung besteht auch gegenüber den östlich gelegenen Gewerbeflächen, darunter dem Grundstück der Klägerin; insoweit bilden der Feldweg auf Fl. Nr. 8.../2 und ein Ackerstreifen eine augenfällige Trennlinie zwischen der Außenbereichsnutzung (Fl. Nrn. ..., .../1 und 8...) und der gewerblichen Innenbereichsnutzung.

Sind die Grundstücke Fl. Nrn. ...‚ .../1 und 8... demnach - unzweifelhaft - dem Außenbereich zuzuordnen, fehlt es, wie oben ausgeführt, trotz der auf ihnen vorhandenen Bebauung an einem Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie können deshalb nicht (zur Entlastung des klägerischen Grundstücks) bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werden. Dass die Beklagte das auf dem Grundstück Fl. Nr. 8... befindliche Wohnhaus renoviert und vermietet hat, ist erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 N 12.1228

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzun
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 6 CS 16.1032

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2016 - AN 3 S 16.627 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsge

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Bereichs mit Ausnahme eines 1,30 m breiten Streifens längs der H-straße unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet gegen den am 26. Mai 2011 beschlossenen und am 3. Juni 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 47 „H-straße Ost“. Dieser ersetzt die „1. Erweiterung“ des Bebauungsplans Nr. 24 „H-I-“, die auf Antrag der Antragstellerin zu 1. mit Urteil des Senats vom 29. April 2008 (Az. 1 N 05.738) wegen inhaltlicher Mängel für unwirksam erklärt worden ist.

Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Gemeindeteil H. östlich der H-straße in der Nähe des Ortszentrums. Das im Nordwesten des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 1. (FlNr. .../1) ist mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen bebaut. Das westlich angrenzende Grundstück des Antragstellers zu 2. (FlNr. .../5) und das südlich anschließende Grundstück des Antragstellers zu 3. (FlNr. .../2) werden als Wiese genutzt. Westlich und nordwestlich - jenseits der H-straße - befindet sich zusammenhängende Bebauung. Auch die nördlich und nordöstlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke sind - mit Ausnahme der FlNr. 7/1 - bebaut; sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24, der hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die östlich angrenzenden Grundstücke (FlNr. 64/6, 64/1 und 64/2) werden als Wiese genutzt. Südlich der Grundstücke FlNr. 64/6 und 64/2 folgt Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets. Auf dem südlich an das Grundstück FlNr. 10/2 grenzenden Grundstück FlNr. 62 befindet sich ein Löschwasserbecken für die Feuerwehr, das im Sommer auch als Schwimmbecken genutzt wird. Auf dem daran anschließenden Grundstück FlNr. 205 steht das ehemalige Schulgebäude, das u. a. als Vereinsheim und Kinderkrippe genutzt wird.

Der westliche und der mittlere Teil des Grundstücks FlNr. 10/1 werden als Mischgebiet, der Großteil des östlichen Teils dieses Grundstücks sowie die Grundstücke FlNr. 64/5, 64/1 und 64/2 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück FlNr. 10/2, die außerhalb des Löschwasserbeckens liegenden Flächen des Grundstücks FlNr. 62, die südöstliche Ecke des Grundstücks FlNr. 10/1 sowie nahezu das gesamte Grundstück FlNr. 64/6 sind als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad/Parkanlage“ festgesetzt. Der östliche Teil dieser öffentlichen Grünfläche wird zusätzlich als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ bzw. „Parkanlage (Streuobstwiese)“ ausgewiesen, während der übrige Teil zusammen mit dem Grundstück FlNr. 205 als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt wird. Das allgemeine Wohngebiet wird im Westen zum Mischgebiet und im Osten zum Außenbereich durch 5 m breite private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Randgrün/Trenngrün abgegrenzt. In Hauptgebäuden des Mischgebiets ist grundsätzlich im Erdgeschoss nur eine gewerbliche Nutzung und im Obergeschoss nur Wohnen zulässig. Eine andere Anordnung der beiden Nutzungsarten ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein qualitativ und quantitativ gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe gewährleistet ist. Zur Erschließung des allgemeinen Wohngebiets ist eine nördlich der öffentlichen Grünfläche in westöstlicher Richtung verlaufende 6 m breite Straßenverkehrsfläche vorgesehen. Zur Anbindung an den südöstlich des Plangebiets verlaufenden S-weg ist ein 4 m breites Teilstück vorgesehen, das östlich der geplanten Streuobstwiese von der in westöstlicher Richtung verlaufenden Straßenverkehrsfläche nach Süden abzweigt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben sämtliche Antragsteller mit auf den 20. September 2010 datierten Schreiben Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung.

Die Antragstellerin zu 1. sprach sich vor allem für eine Vergrößerung des Mischgebiets bis zur Ostgrenze ihres Grundstücks und eine Erweiterung des dortigen Baufensters von 540 m² auf 650 m² Grundfläche aus. Sie wandte sich wegen der tagsüber zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung gegen die Ausdehnung des Badeplatzes bis in die unmittelbare Nähe ihrer südlichen Grundstücksgrenze. Zumindest sei eine deutliche Lärmschutzabgrenzung entlang der Nordgrenze des öffentlichen Badeplatzes zu schaffen.

Der Antragsteller zu 2. befürwortete eine Verschiebung des ganz überwiegend auf seinem Grundstück, teilweise aber auch auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. festgesetzten Baufensters nach Osten, damit keine Grundstücksumlegung erfolgen müsse. Die Baufenster der beiden Garagen sollten entsprechend verschoben und möglichst grenzbündig angeordnet werden. Wegen des von einer Schwimmbadnutzung ausgehenden Lärms müsse mindestens auch entlang der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 10/2 eine Lärmschutzwand errichtet werden.

Der Antragsteller zu 3. machte geltend, bei seinem Grundstück handle es sich um ein wertvolles Baugrundstück. Bei Verwirklichung der Planung ergebe sich ein erheblicher Verlust an Innenbereichsbauland, der die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche deutlich überschreite. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich dürfe keine gerade Linie zwischen der Südostecke des Querbaus der alten Hofstelle im Norden sowie der Nordostecke des ehemaligen Schulgebäudes im Süden gezogen werden, weil sich die H-straße im Bereich zwischen den erwähnten Eckpunkten bogenartig deutlich weiter nach Osten bewege als es im Bereich der beiden Eckpunkte selbst der Fall sei. Unter diesen Umständen müsse die gedachte Linie zwischen den beiden Gebäudeecken etwa den bogenförmigen, nach Osten ausgebauchten Verlauf der H-straße nachvollziehen. Er stehe deshalb der Festsetzung eines Schwimmbads und eines ihm zugeordneten Badeplatzes im Innenbereich grundsätzlich ablehnend gegenüber. Dies solle nicht unbedingt ausschließen, dass er verhandlungsbereit sei. Bei der Abwägung werde jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Festsetzung seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche einen empfindlichen Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Eigentum darstelle. Auf den ihm ggf. zustehenden Übernahmeanspruch werde hingewiesen. Primär beantrage er, die Planung so zu ändern, dass drei Wohngebäude mit jeweils mindestens zwei Wohneinheiten zulässig seien.

Sämtliche Antragsteller plädierten dafür, die Dachneigung an die Bebauung westlich der H-straße anzupassen und eine maximale Dachneigung von mindestens 32° (statt 28°) zuzulassen sowie die Breite der Erschließungsstraße zu verringern.

Diese Einwendungen der Antragsteller wurden vom Gemeinderat zurückgewiesen. Entsprechend dem Ortsbild der umgebenden Bebauung strebe die Antragsgegnerin eine lockere Bebauung mit einer geringen Baudichte an, so dass der gewünschten Vergrößerung des Mischgebiets, der Erhöhung der Grundfläche um mehr als 20% und der Verschiebung des Baufensters für ein Wohnhaus nach Osten nicht zugestimmt werden könne. Man habe bereits vor der Teilung der Grundstücke die damaligen Eigentümer darauf hingewiesen, dass die durch die Teilung entstehenden Grundstückszuschnitte ggf. nicht mit den gemeindlichen Planungen übereinstimmten. Nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der C. ... Ing. - GmbH vom 1. Dezember 2010 könnten im Mischgebiet die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Lärmwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten werden. Entsprechendes gelte für das allgemeine Wohngebiet, in dem tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) einzuhalten seien. Die ortsbildprägende Grünfläche im Umfeld des Schwimmbades solle erhalten bleiben und den Bewohnern als „grüne Oase“ inmitten der Ortschaft dienen, auch wenn ein Teilbereich baurechtlich im Innenbereich liege. Das Löschwasserbecken sei bereits im Jahr 1961 erbaut und im Jahr 2000 erneuert worden. Von Anfang an sei es durch die örtliche Bevölkerung als Badegelegenheit genutzt worden; es solle auch den nächsten Generationen als Freizeitmöglichkeit erhalten werden. Durch eine Bebauung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. würde die Nutzung des Geländes erheblich eingeschränkt oder sogar ganz unterbunden. Die Wiese nördlich des Löschwasserbeckens solle daher zum Schutz der Gemeinschaftseinrichtung als Grünfläche ausgewiesen werden. Die Gemeinde sei sich darüber im Klaren, dass dies einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers darstelle und dieser eventuell Entschädigungsansprüche geltend machen werde. Bezüglich einer Übernahme des Grundstücks werde bereits jetzt Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Das in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten bestätige, dass eine Wohnbebauung des Grundstücks FlNr. 10/2 wegen der vom Schwimmbad ausgehenden Lärmbelästigung nicht vertretbar sei. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei klarzustellen, dass eine „gedachte Linie“ zwischen zwei Punkten immer eine Gerade sei. Das Grundstück des Antragstellers zu 3. liege deshalb höchstens zu einem Drittel im Innenbereich. Aus diesen Gründen werde der Errichtung von drei Wohngebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3. nicht zugestimmt. Die Dachneigungen der umliegenden Bebauung lägen auch westlich der H-straße bei 22° bis 28°, so dass eine Dachneigung von bis zu 32° ortsuntypisch sei. Abgesehen davon habe die Gemeinde bereits im Jahr 1994 eine Ortsgestaltungssatzung erlassen, die ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 17° bis 27° zulasse. Eine Überdimensionierung des Straßenbaukörpers werde nicht gesehen. Die Breite der Fahrbahn (4,5 m) und des Gehwegs (1,5 m) entspreche exakt den Gegebenheiten vergleichbarer Straßen wie „S-weg“ oder „I. ...“ Lediglich das Bankett mit je 0,25 m bedinge die etwas größere Gesamtbreite von 6,5 m im Vergleich zu 6,0 m bei den genannten Straßen. Diese kleine Veränderung sei den Erfahrungen aus dem Winterdienst und den Erkenntnissen aus dem Tiefbau geschuldet. So sei die Lagerung von Schneemassen am Bankett sinnvoll und es werde verhindert, dass die Fundamente der Straßeneinfassung auf Privatgrund hinüberragten.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB hielten die Antragsteller ihre Einwendungen aufrecht.

Mit dem am 30. Mai 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, der angegriffene Bebauungsplan leide an zahlreichen Mängeln. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Grundstück FlNr. 10/1 als ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle durchaus in dichterer Weise bebaut sei als die umliegende Wohnbebauung. Auch die vergleichbar dichte Bebauung etwa auf den Grundstücken FlNr. 1/3, 53 sowie 21/1 im Umfeld mache deutlich, dass auf dem Grundstück FlNr. 10/1 eine der Festsetzung als Mischgebiet entsprechende dichtere Bebauung geboten sei. Im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Gemengelage zwischen dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. und der an ihr Grundstück herangerückten Schwimmbadnutzung sei es abwägungsfehlerhaft, die sich daraus ergebende Eigentumsbeeinträchtigung und Verschlechterung der Immissionslage ausschließlich zulasten der Antragstellerin zu 1. zu bewältigen. Außer Acht geblieben sei, dass die Schwimmbadnutzung des Löschwasserbeckens niemals genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Gleichwohl sei die Schwimmbadnutzung auf das Grundstück FlNr. 10/2 ohne jede Schutzwirkung in nördlicher Richtung ausgedehnt worden, während in östlicher Richtung ein gewisser Schutz durch Begrünung des östlichsten Grundstücksbereichs vorgesehen sei. Wegen der „Schwarzbau-Nutzung“ bestehe kein Anlass, die eigentumsrechtlichen Belange der Nachbarschaft dadurch zurückzudrängen, dass die Ausdehnung und etwaige Legalisierung dieser Nutzung zu einer Verschlechterung der Immissionslage führe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. steige der Immissionswert insbesondere für die dort im Rahmen der Mischgebietsnutzung ebenfalls mögliche Wohnnutzung erheblich und unzumutbar an. Dies sei gegenüber der Grundstückseigentümerin rücksichtslos. Wenn die Antragsgegnerin den Bürgern das Löschwasserbecken weiterhin als Bademöglichkeit zur Verfügung stellen wolle, müsse sie auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft Rücksicht nehmen und einen hinreichenden Abstand einplanen. Das grundstücksübergreifende Baufenster könne nicht mit einer Blickrichtung der nördlich gelegenen Wohnhäuser gerechtfertigt werden. Deren Blickrichtung nach Süden werde durch die Verschiebung dieses Baufensters nach Osten nicht nachteilig verändert, zumal es mehr als 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt sei. Dieser Abstand überschreite den gesetzlich gebotenen Mindestabstand deutlich, so dass sich eine besondere Rücksichtnahme auf „Sichtbelange“ der nördlichen Nachbarn nicht als tragfähig erweise. Beim ebenfalls nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstück FlNr. 66/8 spiele eine solche Sichtbeziehung ersichtlich keine Rolle. Unter diesen Umständen sei es sachgerecht, die Grenze zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet nach Osten bis zur Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. zu verschieben. Die Antragsgegnerin nehme zu Unrecht an, dass sich auf dem Baugrundstück der Antragstellerin zu 1. die Mischstruktur eines ganzen Mischgebiets widerspiegeln müsse. Diese Anforderung sei nicht gerechtfertigt, wenn ein einzelnes Grundstück als Mischgebiet festgesetzt werde. Dem Antragsteller zu 2. werde trotz der nicht unerheblichen Breite seines Grundstücks zugemutet, eine erhebliche Fläche hinzuzuerwerben, obwohl sein Grundstück selbstständig auch unter Beachtung jeglicher Planungsleitsätze und planerischen Interessen der Antragsgegnerin bebaubar sei. Dies führe auch zu einer abwägungsfehlerhaften Situierung der Garagenbaukörper. Das Anliegen, die Garage von allen Seiten verputzen und instand setzen zu können, sei im Hinblick auf die diesbezüglichen nachbarrechtlichen Befugnisse nicht tragfähig, zumal das Baurecht grundsätzlich für Garagen eine Grenzbebauung vorsehe. Die getroffene Ausnahmeregelung bei Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde bzw. Vorlage einer entsprechenden Nachbardienstbarkeit sei unzureichend. Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erscheine nicht das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 205, sondern dasjenige auf dem Grundstück FlNr. 184 maßgeblich, weil letzteres näher bei dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 10/1 liege. Auf diese alternative Betrachtung habe der Verwaltungsgerichtshof in dem früheren Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingehen müssen. Abgesehen davon führe ein Gebäude, das an die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs propagierte Verbindungslinie gebaut werde, dazu, dass unter Berücksichtigung des üblichen Umgriffs ein über diese Linie nach Osten hinausgehender Bereich ebenfalls als Bauland anzusehen sei. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Bereich weniger weit nach Osten reichen solle als dies beim Schulgrundstück FlNr. 205 der Fall sei. Auch wenn dieses im hinteren Bereich nicht bebaut sei, werde niemand behaupten, insoweit handle es sich um Außenbereich. Die Antragsgegnerin sei deshalb abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, nur ein ca. 500 m² großer Teil des Grundstücks FlNr. 10/2 sei als Bauland von einem „starken“ Eingriff betroffen. Da die Festsetzung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. als Badeplatz und Grünfläche auf diesen fehlerhaften Annahmen beruhe, liege eine offensichtlich abwägungsfehlerhafte Ermittlung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vor. Die Festsetzung einer Mischgebietsnutzung gerade und nur für das Grundstück der Antragstellerin zu 1. führe zu einer singulären Einzelbelastung, der die anderen Grundstückseigentümer des von der Antragsgegnerin vergleichsweise herangezogenen angeblichen Mischgebiets im Sinn des § 34 BauGB gerade nicht unterlägen. Nur auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. müsse sich die unterschiedliche bauliche Nutzung einer Mischgebietsstruktur nachweisen lassen. Im Ergebnis führe dies zu einer unverhältnismäßigen und ungleichen Belastung der Antragstellerin zu 1., deren Baugrundstück schon vor Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Teil des Innenbereichs gewesen sei. Dürfe das Grundstück FlNr. 62 künftig rechtmäßigerweise als Badeplatz genutzt werden, sei der Antragsteller zu 3. in der Nutzung seines nördlich benachbarten Grundstücks FlNr. 10/2 eigentumsrechtlich in besonderer Weise beeinträchtigt. Zumindest hilfsweise sei davon auszugehen, dass sich die planerischen Festsetzungen für dieses Grundstück nicht durchsetzen könnten und der Antragsteller zu 3. in der ihm verbleibenden Nutzung seines Grundstücks - z. B. zur Freizeit und Erholung - in erheblichem Maße durch die Lärmbelastung auf dem Grundstück des Löschwasserbeckens gestört werde. Die lärmschutzfachliche Stellungnahme sei unzureichend, zumal sie die von dem Freibad ausgehende Lärmbelastung ausschließlich im Verhältnis zu den innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken untersuche, nicht aber im Verhältnis zur umliegenden Wohnbebauung insbesondere auf den Grundstücken FlNr. 184, 65, 183, 207/1, 207/2, 207/4, 207/5, 207 und 53. Insofern liege ebenfalls ein offensichtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Auch die Belastungen der vorhandenen Nachbarschaft durch die nunmehr offenbar vorgesehene Veranstaltungsfläche seien in keiner Weise berücksichtigt worden.

Die Antragsteller beantragen,

die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da die gerügten Abwägungsfehler nicht vorlägen, sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück FlNr. 10/1 seien Abwägungsfehler in Bezug auf vergleichbare Bebauung in der näheren Umgebung nicht ersichtlich. Ausdrückliches Planungsziel sei, auf diesem Grundstück eine Bebauung in den bereits bestehenden Ausmaßen zuzulassen. Die behauptete höhere Baudichte auf den Grundstücken FlNr. 1/3, 53 und 21/1 (gemeint wohl 1/2) sei in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auch wenn dort ggf. eine höhere Grundflächenzahl vorhanden sein solle, so sei diese schon im Rahmen des § 34 BauGB, der auf Grundstücksgrenzen nicht abstelle, nicht relevant. Auch für die planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin sei sie nicht ausschlaggebend gewesen. Die Abgrenzung zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet halte sich im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit. Planerisches Konzept des Bebauungsplans sei, auf den bisherigen Außenbereichsflächen nur eine offene und lockere Bebauung zuzulassen. Aufgrund der eingeholten schalltechnischen Untersuchung sei dem Gemeinderat die Bedeutung der lärmtechnischen Situation auch in Bezug auf die Grundstücke der Antragsteller bewusst gewesen. Dies habe eine Verschlechterung der Immissionslage durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 10/2 einbezogen. Bei der Festsetzung des Wasserbeckens habe sich die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt auf einen genehmigungsrechtlich verfestigten Bestandsschutz bezogen. Sie habe ihrer planerischen Entscheidung lediglich zugrunde gelegt, dass dieses Schwimmbecken seit jeher als solches genutzt worden sei und insbesondere im Rahmen der Dorferneuerung eine wichtige Bedeutung habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin berücksichtigt habe, dass die bisherige Nutzung dort bereits seit langem vorhanden und gerade ohne Immissionsprobleme betrieben worden sei. Hinsichtlich der Situierung des Bauraums auf dem Grundstück FlNr. 64/5 sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die familiär verbundenen Grundstückseigentümer bereits im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Teilung nicht ihren städtebaulichen Planungen entspreche. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Situierung von dem städtebaulichen Gesichtspunkt der optischen Durchlässigkeit leiten lassen und als Entscheidungsgrundlage gerade nicht (nur) nachbarliche Belange herangezogen. Soweit die Einwendungen der Antragsteller darauf abzielten, in diesem Bereich ein zusätzliches Baurecht festgesetzt zu bekommen, entspreche dies nicht dem planerischen Ziel der Gemeinde, dort nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen. Die festgesetzte Breite der Erschließungsstraße sei städtebaulich nachvollziehbar begründet worden. Die festgesetzte Dachneigung sei in der näheren Umgebung prägend und insoweit ortstypisch. Die Festsetzung des Mischgebiets mit einer geschossweisen Gliederung sei rechtlich zulässig und auch abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe sich intensiv mit der Größe und inhaltlichen Ausgestaltung des Mischgebiets auseinandergesetzt. Eine Ausdehnung des Mischgebietsumgriffs auf vorhandene Mischgebietsnutzung in der näheren Umgebung sei aus sachgerechten Gründen verworfen worden, weil für die dortigen Bereiche kein städtebaulicher Handlungsbedarf erkannt worden sei. Die vorhandene Grundstücksgröße, das dort festgesetzte Maß baulicher Nutzung sowie die Lage des Grundstücks an der Ortsdurchfahrt machten ohne weiteres die Umsetzung einer solchen Mischgebietsnutzung möglich, wie bereits das bauliche Umfeld der näheren Umgebung zeige. Um tatsächlich dauerhaft die Mischgebietsstruktur sicherzustellen, sei die geschossweise Gliederung festgesetzt worden. Gewerbliche Nutzungen, die in der Regel auf Kundenverkehr angewiesen seien, seien gerade im Erdgeschoss sinnvoll. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 10/2, auf dem eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei, sei sich die Antragsgegnerin grundsätzlich der Bedeutung des Eigentumsrechts und des Entstehens möglicher Übernahme- und Entschädigungsansprüche bewusst gewesen. Die für die Eigentumsbeschränkung wesentlichen städtebaulichen Gesichtspunkte seien in der Abwägungsentscheidung dargelegt worden. Die Antragsgegnerin habe sich auf die im Urteil des Senats zum Vorgängerbebauungsplan getroffene Feststellung, inwieweit das Grundstück FlNr. 10/2 dem Innenbereich zuzuordnen sei, stützen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Normaufstellungsakten zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Vorgängerbebauungsplan sowie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.

Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Bereichs mit Ausnahme eines 1‚30 m breiten Streifens längs der H-straße unwirksam (1.). Ansonsten greifen die Einwendungen der Antragsteller nicht durch (2.). Die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt nicht zu seiner Gesamtunwirksamkeit‚ weil die übrigen Festsetzungen für sich genommen eine städtebaulich sinnvolle Regelung bilden‚ die dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin entspricht (3.).

1. Die Antragsgegnerin hat das Baufenster‚ das sich sowohl auf das Grundstück FlNr. 64/5 als auch (zu einem kleinen Teil) das Grundstück FlNr. 10/1 erstreckt‚ abwägungsfehlerhaft festgesetzt. Sie ist dabei davon ausgegangen‚ dass sie bereits vor der Grundstücksteilung bzw. -neubildung darauf hingewiesen hat‚ dass die neu entstehenden Grundstückszuschnitte ggf. nicht mit ihren Planungen übereinstimmen‚ so dass dieses Risiko den damaligen Grundstückseigentümern bekannt gewesen sei. Das Grundstück FlNr. 64/5 wurde jedoch - ebenso wie das der Beigeladenen gehörende Grundstück FlNr. 64/6 - bereits Ende der 1960iger Jahre gebildet‚ nachdem hierfür offenbar das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde die damals erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung erteilt hatte (vgl. § 19 BBauG). Die Antragsgegnerin ist damit bei der Festsetzung des grundstücksübergreifenden Baufensters von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es kommt hinzu‚ dass die bloße Verschiebung des Baufensters nach Osten nicht zu einer größeren Baudichte führt und die auf den nördlich angrenzenden Grundstücken vorhandene Wohnbebauung eine größere Baudichte aufweist als das nun festgesetzte allgemeine Wohngebiet. Es kann keine Rede davon sein‚ dass die gewünschte Verschiebung des Baufensters zu einem „Bruch“ mit der bisherigen offenen Struktur führen würde. Die Festsetzung des grundstücksübergreifenden Baufensters kann auch nicht damit gerechtfertigt werden‚ dass es auf diese Weise genau zwischen den Wohngebäuden I. 8 und I. 10 liege und somit für diese die Blickrichtung nach Süden offen lasse. Abgesehen davon‚ dass das Baufenster nicht „genau“ zwischen den genannten Wohngebäuden‚ sondern zugunsten des Anwesens I. 10 etwas weiter im Westen liegt‚ wurde hier einem privaten Belang ersichtlich ein zu großes Gewicht zugestanden‚ zumal das Höhenniveau eines in dem Baufenster errichteten Wohnhauses deutlich niedriger sein würde als dasjenige des Anwesens I. 10. Ein öffentliches Interesse an einer „optischen Durchlässigkeit“ ist insoweit nicht zu erkennen.

Die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1‚ Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauBG beachtlich. Sie ergeben sich aus den Aufstellungsakten zum streitgegenständlichen Bebauungsplan und zum Vorgängerbebauungsplan Nr. 24 „H-I.“ (1. Erweiterung) sowie aus den den Beteiligten bekannten örtlichen Verhältnissen und sind damit offensichtlich. Sie haben die konkrete Festsetzung des Baufensters beeinflusst‚ weil ohne sie das Baufenster möglicherweise ausschließlich auf dem Grundstück FlNr. 64/5 festgesetzt worden wäre (vgl. die entsprechende Festsetzung in dem Vorgängerbebauungsplan).

Die Unwirksamkeit des grundstücksübergreifenden Baufensters führt per se zur Unwirksamkeit der diesem zugeordneten Bauräume für Garagen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen‚ dass nun in Art. 46b AGBGB‚ der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 20.12.2011 - GVBl S. 714)‚ ausdrücklich das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht des Nachbarn geregelt ist. Im Hinblick darauf können Grenzgaragen nicht mehr mit dem Argument abgelehnt werden‚ Seitenabstände seien erforderlich‚ um die Garagen errichten und unterhalten zu können. Soweit die Antragsgegnerin Grenzgaragen aus gestalterischen Gründen ablehnt‚ hat sie offenbar die Zulassung beidseitiger Grenzgaragen nicht bedacht‚ obwohl solche bei den Wohnhäusern südlich der Straße I. vorherrschen.

Ohne das auf Abwägungsfehlern beruhende Baufenster bildet das festgesetzte allgemeine Wohngebiet wegen der dann vorliegenden großen Baulücke östlich des festgesetzten Mischgebiets keine städtebaulich sinnvolle Regelung. Auch kann nicht angenommen werden‚ dass eine Lücke dieser Größe dem mutmaßlichen Planungswillen der Antragsgegnerin entspricht. Damit erfassen die festgestellten Abwägungsfehler nicht nur alle das allgemeine Wohngebiet betreffenden Festsetzungen‚ sondern auch die die Flächen für Maßnahmen zum Schutz‚ zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Streuobstwiese) betreffenden. Zwischen diesen Festsetzungen besteht ein untrennbarer Zusammenhang‚ weil die ökologisch wertvolle Streuobstwiese von der Antragsgegnerin als innerörtliche Grünfläche (Dorfanger) und Puffer zwischen Badeplatz und neuer Wohnbebauung konzipiert worden ist. Ursprünglich war auch hier ein Baufenster für ein Wohnhaus vorgesehen; die Antragsgegnerin gab diese Planungsabsicht jedoch auf‚ nachdem die eingeholte schalltechnische Untersuchung ergeben hatte‚ dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Zudem ist ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets und der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Wohngebiets zu bejahen‚ so dass auch letztere unwirksam ist (vgl. BayVGH‚ U.v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris Rn. 31).

2. Die das Mischgebiet und die Fläche für den Gemeinbedarf betreffenden Festsetzungen sind wirksam.

a) Das festgesetzte Mischgebiet entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 6 BauNVO). Ein qualitativ und quantitativ gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe‚ wie es nach gefestigter Rechtsprechung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebiets entspricht (vgl. BVerwG‚ B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - ZfBR 1997‚ 51) kann auch - wie hier - durch eine vertikale Gliederung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO erreicht werden. Eine solche Gliederung ist in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. die Regel‚ soweit ein Grundstück (auch) gewerblich genutzt wird. Es wird daher nur etwas vorgeschrieben‚ das anderweitig ohne entsprechende Verpflichtung schon praktiziert wird. Dabei war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht gehalten‚ das benachbarte faktische Mischgebiet jenseits der H-straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen‚ weil sich dort keine Änderung des „Status quo“ abzeichnet‚ so dass eine Überplanung städtebaulich nicht erforderlich erscheint. Die Gemeinde ist bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. So ist höchstrichterlich anerkannt‚ dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf‚ in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.10.2013 - 4 BN 36.13 - ZfBR 2014‚ 147 m. w. N.).

Entsprechendes gilt‚ soweit die Antragstellerin zu 1. eine Vergrößerung des Mischgebiets bis zur Ostgrenze ihres Grundstücks fordert. Auch bei der Festlegung der Reichweite eines Baugebiets ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Hier kommt hinzu‚ dass die Abgrenzung des Mischgebiets nach Osten im Wesentlichen mit der historischen östlichen Grenze der früheren Hofstelle übereinstimmt (vgl. Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 18.1.1991).

b) Auch die bestandsorientierte Festsetzung des Baufensters im Mischgebiet mit einer Grundfläche von 540 m² ist nicht zu beanstanden. Die Gebäude auf den von der Antragstellerin zu 1. genannten Grundstücken FlNr. 1/3‚ 53 und 1/2 haben keine größere‚ sondern eine kleinere Grundfläche. Soweit hier eine größere Grundflächenzahl gegeben sein sollte‚ war dies für die bestandsorientierte Planung der Antragsgegnerin nicht entscheidungserheblich. In Gegensatz zur absoluten Größe der Grundfläche hat der relative Maßstab der Grundflächenzahl hier für die Bestimmung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts keine Bedeutung‚ weil er - wie der Augenschein gezeigt hat - wegen der sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte vor Ort nicht ablesbar ist‚ sondern erst errechnet werden muss (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - BVerwGE 95‚ 277/279).

c) Da die von der Sachverständigen an den maßgeblichen Orten im Mischgebiet errechneten Immissionen den für ein solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert selbst innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen nicht überschreiten (vgl. Abbildung 4 Immissionsbelastung durch das Freibad tagsüber)‚ war die Antragsgegnerin nicht gehalten‚ einen größeren Abstand zwischen dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. und dem Badeplatz einzuplanen oder alternativ eine Lärmschutzeinrichtung vorzusehen. Die Schutzwürdigkeit in einem Mischgebiet hängt nicht davon ab‚ welche Nutzung dort im Einzelfall ausgeübt wird. Vielmehr werden das Wohnen und eine gewerbliche Nutzung gleichermaßen geschützt.

d) Es ist nicht zu beanstanden‚ dass die Antragsgegnerin einen Großteil des Grundstücks FlNr. 10/2 als öffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Badeplatz‚ Freibad“ ausgewiesen hat. Die Sicherung einer Freifläche nördlich und nordöstlich des Wasserbeckens als Liegewiese und als Schutzfläche vor einer an das Becken heranrückenden Bebauung ist ein städtebaulich legitimes Anliegen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. insbesondere die (öffentlichen) Belange von Freizeit und Erholung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte daher im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) der jahrzehntelangen Nutzung des Löschwasserbeckens als Freibad maßgebliche Bedeutung beimessen und zwar unabhängig davon‚ ob diese Nutzung wegen fehlender Genehmigung formell und wegen der Außenbereichslage materiell rechtswidrig war. Beispielsweise ist allgemein anerkannt‚ dass auch formell und materiell rechtswidrige‚ aber dauerhaft geduldete Bauten bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nach § 34 BauGB zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ohnehin war die Nutzung als Freibad bis zu der Neuerrichtung des Beckens im Jahr 2000 weder formell noch materiell rechtswidrig. Die Änderung bzw. Erweiterung der Nutzung einer baulichen Anlage war ursprünglich nicht genehmigungspflichtig (vgl. Art. 82 BayBO 1962). Dies änderte sich erst mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 29. Juli 1969 (GVBl S. 184)‚ das am 1. Oktober 1969 in Kraft getreten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt galten auch bei Nutzungsänderungen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 ff. BBauG‚ weil deren Anwendbarkeit an die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gekoppelt war (vgl. § 29 Satz 1 BBauG 1960). Das im Jahr 1961 errichtete Löschwasserbecken wurde aber bereits seit dieser Zeit auch als Freibad genutzt (vgl. Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatsitzung vom 2.12.2010‚ Abwägung der Gemeinde zu Ziffer 2 des Einwendungsschreibens vom 20.9.2010 für den Eigentümer des Grundstücks FlNr. 10/2).

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nicht deshalb rechtswidrig‚ weil seit einigen Jahren aus haftungsrechtlichen Gründen nur Mitglieder des Dorfvereins Zutritt zu dem „Badeplatz‚ Freibad“ haben. Selbst wenn man die Auffassung der Antragsteller teilt‚ dass sich diese Festsetzung mit dem derzeitigen Betrieb des Freibads durch einen privaten Verein nicht vereinbaren lässt‚ handelt es sich nur um ein Vollzugsproblem‚ das die Antragsgegnerin durch eine Rückkehr zu einer öffentlich-rechtlichen Organisationsstruktur lösen könnte.

e) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass nur der Teil des Grundstücks FlNr. 10/2 dem Innenbereich zuzuordnen ist‚ der westlich einer gedachten geraden Linie zwischen der Südostecke der alten Hofstelle sowie der Nordostecke des ehemaligen Schulgebäudes liegt. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2008 zu dem Vorgängerbebauungsplan nicht ausdrücklich von einer geraden Linie gesprochen. Wäre er jedoch von einer gekrümmten Linie ausgegangen‚ so hätte er dies insbesondere durch eine Bezugnahme auf den (gekrümmten) Straßenverlauf klar zum Ausdruck gebracht.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt einen Bebauungszusammenhang voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinn dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke‚ die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu‚ die nach Art und Gewicht geeignet sind‚ ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke‚ die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen‚ während Baulichkeiten‚ die üblicherweise nur vorübergehend aufgesucht werden‚ nur ausnahmsweise dazu gehören (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - ZfBR 2000‚ 428). Dagegen haben Straßen ausnahmslos keine maßstabsbildende Funktion in dem dargestellten Sinn. Dementsprechend heißt es in dem Urteil vom 29. April 2008‚ die zum Innenbereich gehörenden Teilflächen des Grundstücks FlNr. 10/2 würden von der nördlich (alte Hofstelle)‚ südlich (ehemaliges Schulgebäude) und westlich - jenseits der H-straße - angrenzenden Bebauung so stark geprägt‚ dass sie noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen würden. Der H-straße selbst wird dabei keinerlei prägende Wirkung zugestanden. Hiervon zu trennen ist die (zu bejahende) Frage‚ ob sich ein gekrümmter Straßenverlauf auf die überbaubare Grundstücksfläche bzw. Bebauungstiefe in einem faktischen Baugebiet auswirken kann (vgl. die von den Antragstellern vorgelegte Skizze Bl. 211 der Bebauungsplanakte).

Da der Bebauungszusammenhang auf dem Grundstück FlNr. 10/2 auch auf der Bebauung westlich der H-straße beruht‚ ist das Vorbringen der Antragsteller nicht stichhaltig‚ für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erscheine hier das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 184 maßgeblich‚ weil dieses im Vergleich zu dem ehemaligen Schulgebäude näher an der alten Hofstelle liege. Das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 184 ist nicht zur H-straße‚ sondern zum S-weg hin ausgerichtet‚ so dass insoweit ein Bebauungszusammenhang klar zu verneinen ist.

Die Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich verläuft auch nicht deswegen weiter im Osten‚ weil ein an die von der Antragsgegnerin propagierte Linie gebautes Gebäude dazu führe‚ dass unter Berücksichtigung des üblichen Umgriffs ein über diese Linie hinausgehender Bereich ebenfalls als Bauland anzusehen sei. Es handelt sich insoweit um eine rein hypothetische Erwägung‚ die erst relevant würde‚ wenn das genannte Gebäude existieren würde.

f) Die Immissionsbelastung durch den Badebetrieb führt nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler.

Bei dem festgesetzten Freibad handelt es sich nicht um eine Sportanlage im Sinn der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)‚ sondern um eine Freizeitanlage im Sinn der Freizeitlärm-Richtlinie, die in NVwZ 1997‚ 469 abgedruckt ist (aa). Zwar hat es die Antragsgegnerin unterlassen‚ bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Immissionsbelastung in der näheren Umgebung außerhalb des Plangebiets zu ermitteln; insoweit sind die Antragsteller jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB präkludiert (bb). Trotz Überschreitung der nach der Freizeitlärm-Richtlinie geltenden Immissionsrichtwerte ist die Festsetzung des Freibads im Ergebnis nicht zu beanstanden (cc).

aa) Das festgesetzte Freibad ist keine Sportanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Sportanlagen im Sinn dieser Vorschrift sind am Leitbild einer Anlage orientiert‚ die dem Vereinssport‚ Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient (vgl. amtliche Begründung zum 10. BImSchG-Änderungsgesetz vom 20.7.2011‚ auszugsweise abgedruckt in Feldhaus‚ Bundesimmissionsschutzrecht‚ Stand: August 2011‚ § 22 BImSchG Rn. 3b). Dies setzt voraus‚ dass die Anlage für die Durchführung von Wettkämpfen und damit für Vereins- und Schulsport geeignet ist (vgl. BayVGH‚ U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008‚ 405). Daran fehlt es hier bereits‚ weil das festgesetzte Löschwasser- bzw. Schwimmbecken nicht genormt ist und somit nach Länge‚ Breite und Tiefe Wettkampfanforderungen nicht entspricht. Soweit der Badebetrieb über den Dorfverein abgewickelt wird, hat dies rein haftungsrechtliche Gründe und ändert nichts daran‚ dass das festgesetzte Freibad für einen Schwimmverein ungeeignet ist.

bb) Die Antragsteller haben erstmals mit Schriftsatz vom 28. August 2012 (S. 25) darauf hingewiesen‚ dass die von der Antragsgegnerin eingeholte lärmschutzfachliche Stellungnahme unzureichend sei‚ weil sie die von dem Freibad ausgehende Lärmbelastung ausschließlich im Verhältnis zu den innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken untersuche‚ während außerhalb des Plangebiets sehr stark belastete benachbarte Wohngrundstücke unberücksichtigt geblieben seien.

Das damit gerügte Ermittlungsdefizit ist jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden‚ weil die Antragsteller den Mangel im Abwägungsvorgang erst nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht haben. Da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 3. Juni 2011 bekannt gemacht worden ist‚ lief die Jahresfrist am Montag‚ den 4. Juni 2012 ab. Die Bekanntmachung durch Anschlag an allen Amtstafeln enthielt den gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Geltendmachung von Mängeln des Abwägungsvorgangs. Dabei ist es unschädlich‚ dass in der Bekanntmachung diesbezüglich von „Mängeln der Abwägung“ die Rede ist‚ weil diese auch Mängel im Abwägungsergebnis einbeziehende und damit zu weit reichende Formulierung nicht geeignet ist‚ jemanden von der Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang abzuhalten (vgl. BayVGH‚ B.v. 2.7.2014 - 1 N 11.2631 - juris Rn. 34).

cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin‚ das Freibad ohne Schallschutzmaßnahmen festzusetzen‚ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich und führt damit unabhängig von einer rechtzeitigen Rüge zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138‚ 12/20). Das Abwägungsergebnis ist aber nur dann zu beanstanden‚ wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte‚ weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen würde‚ der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.9.2010 a. a. O. m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.

Zwar zeigt die von der Antragsgegnerin nachträglich eingeholte schalltechnische Stellungnahme vom 3. Juni 2013‚ dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr die Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebiets zum Teil deutlich überschritten werden. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie beträgt zu dieser Zeit der Immissionsrichtwert „Außen“ für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten 55 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten 50 dB(A). Nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 3. Juni 2013 errechnet sich bei dem in einem faktischen Mischgebiet liegenden Anwesen H-straße 1 ein Immissionswert von 56 dB(A). Bei den zu einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gehörenden Wohnhäusern S-weg 11‚ A-Straße 23a sowie A-Straße 25 und 25a ergeben sich Immissionswerte von 55 dB(A)‚ 53 dB(A) bzw. 51 dB(A). Die Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts liegt demnach bei den Anwesen H-straße 1‚ A-Straße 25 und 25a bei 1 dB(A)‚ beim Anwesen A-Straße 23a bei 3 dB(A) und beim Anwesen S-weg 11 bei 5 dB(A).

Im Gegensatz zu den normativ festgelegten und damit strikt verbindlichen Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung markieren die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie nur die Schwelle‚ oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu rechnen ist (vgl. Nr. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Durch ihren nicht abschließenden und nur eingeschränkt verbindlichen Charakter ermöglicht die Freizeitlärm-Richtlinie eine umfassende Betrachtung und Bewertung des Einzelfalls. Dabei ist anerkannt‚ dass die Bewohner von Wohngebieten‚ die aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit eng neben einer Freizeitanlage liegen‚ u.U. mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten‚ die fernab derartiger Anlagen liegen (vgl. Nr. 2 Abs. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Im vorliegenden Fall besteht bereits seit vielen Jahren eine Koexistenz zwischen dem Badebetrieb und den benachbarten Wohnhäusern. Dies gilt insbesondere für das schalltechnisch besonders belastete Wohnhaus S-weg 11‚ das vor mehr als 50 Jahren etwa zur gleichen Zeit wie das von Anfang an auch als Schwimmbecken genutzte Löschwasserbecken gebaut wurde (vgl. Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses vom 1.3.1961). Gleichwohl hat es offenbar nie Beschwerden über den von dem Badebetrieb ausgehenden Lärm gegeben. Weder bei der Aufstellung des Vorgängerbebauungsplans noch bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans wurden seitens der Nachbarn Einwendungen gegen die Festsetzung eines Freibads erhoben‚ obwohl sich der gesamte Planungsprozess über ca. 11 Jahre erstreckt hat. Dabei wird nicht verkannt‚ dass der von der Freizeitlärm-Richtlinie gewährte Schutzstandard nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen steht‚ weil das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt. Das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau kann daher nicht auf das Maß gesenkt werden‚ das der lärmbetroffene Nachbar nach seinen subjektiven Maßstäben für ausreichend hält (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145‚ 145/152 m. w. N.). Das schließt es jedoch nicht aus‚ bei der einzelfallbezogenen Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze bzw. der Schwelle zur erheblichen Belästigung auch darauf abzustellen‚ dass es über einen langen Zeitraum nie zu Beschwerden gekommen ist. Je länger dieser Zeitraum ist und je größer die Zahl der Betroffenen ist‚ die sich subjektiv nicht für erheblich belästigt halten‚ umso eher lassen sich Rückschlüsse auf den objektiven Grad der Belästigung ziehen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Antragsteller die Auffassung vertreten‚ dass von dem Badebetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen.

Es kommt hinzu‚ dass sich der Badebetrieb auf die Sommermonate beschränkt und gutes Wetter sowie sommerliche Temperaturen voraussetzt. An den besonders schutzbedürftigen Sonn- und Feiertagen dürfte deshalb im langjährigen Durchschnitt nur an maximal zehn Tagen ein ins Gewicht fallender Badebetrieb herrschen. Zwar handelt es sich insoweit nicht um „seltene Ereignisse“ im Sinn von Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie‚ weil ein seltenes Ereignis in diesem Sinn ein besonderes‚ vom regelmäßigen Betrieb abweichendes Ereignis ist‚ das gegenüber dem Normalbetrieb eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH‚ U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008‚ 405/408 Rn. 33). Dennoch kann das relativ seltene Überschreiten der Immissionsrichtwerte in dem dargestellten Umfang im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung finden. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie sind bei seltenen Ereignissen tagsüber innerhalb der Ruhezeiten Beurteilungspegel bis zu 65 dB(A) zumutbar. Dieser Wert wird jedoch an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft bei weitem nicht erreicht.

Von Bedeutung ist auch‚ dass der von dem Badebetrieb ausgehende Lärm hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen verursacht wird. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen‚ die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden‚ im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; nach § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Das (bayerische) Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) privilegiert darüber hinaus den Lärm‚ den Jugendliche bei Freizeitaktivitäten verursachen. Nach Art. 3 Abs. 1 KJG sind bei der Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten nicht anzuwenden. Auch wenn bei einem ohne Altersbeschränkung zugänglichen Freibad der Anwendungsbereich der beiden Gesetze nicht eröffnet ist und beide Gesetze erst ca. zwei Monate nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getreten sind‚ spiegeln sie doch die Verkehrsauffassung wider‚ die bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorherrschend war. Demnach sind die von Kindern ausgehenden Geräusche grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen‚ sofern sie nicht ausnahmsweise für die Nachbarschaft unzumutbar sind, was hier nach den oben gemachten Ausführungen ausgeschlossen werden kann. Zudem besteht gegenüber dem von Jugendlichen bei Freizeitaktivitäten verursachten Lärm während der sog. Ruhezeiten kein höherer Schutz als außerhalb der Ruhezeiten.

Demnach fällt die immissionsschutzrechtliche Bewertung auch dann zugunsten des festgesetzten Freibads aus‚ wenn man aufgrund der hinzugekommenen Liegewiese von einer gewissen Steigerung der Attraktivität und infolgedessen einer Zunahme der Immissionsbelastung von 1 bis 2 dB(A) ausgeht. Eine stärkere Zunahme des Badebetriebs bzw. der Immissionsbelastung ist jedoch nicht anzunehmen‚ weil nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin weitergehende Attraktivitätssteigerungen ausgeschlossen sind. So sind insbesondere weitere bauliche Anlagen‚ wie z. B. ein Kiosk‚ nicht zulässig‚ weil der gesamte Badeplatz als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist und dort ausdrücklich selbst Nebenanlagen generell unzulässig sind. Nach alledem kann dahingestellt bleiben‚ ob eine Betriebszeitregelung bei Freibädern entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV von vornherein ausscheidet.

Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten‚ die Immissionsproblematik durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu entschärfen. Sie hat aus städtebaulichen Gründen die Errichtung eines 4‚3 m hohen und ca. 30 m langen Lärmschutzwalls zum Schutz einer Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 64/6 abwägungsfehlerfrei abgelehnt (vgl. Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 10.2.2011 Bl. 136 der Bebauungsplanakte). Zum Schutz der benachbarten Wohnhäuser S-weg 11‚ A-Straße 25a‚ 25 und 23a müsste ein Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand noch deutlich länger sein‚ so dass das Ortsbild erst recht stark beeinträchtigt würde. Passive Lärmschutzmaßnahmen scheiden nach der Konzeption der Freizeitlärm-Richtlinie (Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) ebenso aus wie im Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der TA Lärm (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145‚ 145/151 Rn. 24 zur TA Lärm).

g) Die Antragsgegnerin durfte in Anlehnung an ihre Ortsgestaltungssatzung die zulässige Dachneigung auf 20 bis 28° begrenzen. Wie der Augenschein ergeben hat‚ sind die Dächer in der näheren Umgebung des Plangebiets ganz überwiegend nicht steiler. Dies gilt auch für die Bebauung westlich der H-straße.

3. Die unter 1. dargestellte Teilunwirksamkeit führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit‚ wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist‚ dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG‚ U.v.23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009‚ 1178/1181). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Auch ohne das allgemeine Wohngebiet‚ die hierfür vorgesehene Erschließungsstraße und die Streuobstwiese bildet der aus dem Mischgebiet und der Fläche für den Gemeinbedarf bestehende Teil eine aufeinander abgestimmte‚ bestandsorientierte städtebauliche Regelung‚ die sinnvoll ist. Es handelt sich um eine zusammenhängende‚ in sich geschlossene Fläche östlich der H-straße‚ die nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin mit hinreichender Sicherheit auch ohne den unwirksamen Teil des Bebauungsplans in gleicher Weise überplant worden wäre. Hierfür sprechen insbesondere die Ziele‚ die in der Begründung des Bebauungsplans als erste und damit als vorrangig genannt werden‚ nämlich die Beibehaltung der Mischnutzung an der H-straße‚ die Weiterentwicklung des Umfeldes um das ehemalige Schulgebäude als dörfliches Zentrum für öffentliche Zwecke und die Sicherung einer Freifläche nördlich und nordöstlich des Löschwasserbeckens/Schwimmbeckens als Liegewiese und als Schutzfläche vor einer an dieses heranrückenden Bebauung. Auch nach dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin haben diese Gesichtspunkte Priorität (vgl. Nr. 05. der Begründung des Bebauungsplans).

4. Da die Beteiligten in etwa gleichem Umfang obsiegt haben bzw. unterlegen sind‚ sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies bedeutet‚ dass die Antragsteller jeweils ein Sechstel der Gerichtskosten tragen (§ 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.