Tenor
I.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Bereichs mit Ausnahme eines 1,30 m breiten Streifens längs der H-straße unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet gegen den am 26. Mai 2011 beschlossenen und am 3. Juni 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 47 „H-straße Ost“. Dieser ersetzt die „1. Erweiterung“ des Bebauungsplans Nr. 24 „H-I-“, die auf Antrag der Antragstellerin zu 1. mit Urteil des Senats vom 29. April 2008 (Az. 1 N 05.738) wegen inhaltlicher Mängel für unwirksam erklärt worden ist.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Gemeindeteil H. östlich der H-straße in der Nähe des Ortszentrums. Das im Nordwesten des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 1. (FlNr. .../1) ist mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen bebaut. Das westlich angrenzende Grundstück des Antragstellers zu 2. (FlNr. .../5) und das südlich anschließende Grundstück des Antragstellers zu 3. (FlNr. .../2) werden als Wiese genutzt. Westlich und nordwestlich - jenseits der H-straße - befindet sich zusammenhängende Bebauung. Auch die nördlich und nordöstlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke sind - mit Ausnahme der FlNr. 7/1 - bebaut; sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24, der hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die östlich angrenzenden Grundstücke (FlNr. 64/6, 64/1 und 64/2) werden als Wiese genutzt. Südlich der Grundstücke FlNr. 64/6 und 64/2 folgt Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets. Auf dem südlich an das Grundstück FlNr. 10/2 grenzenden Grundstück FlNr. 62 befindet sich ein Löschwasserbecken für die Feuerwehr, das im Sommer auch als Schwimmbecken genutzt wird. Auf dem daran anschließenden Grundstück FlNr. 205 steht das ehemalige Schulgebäude, das u. a. als Vereinsheim und Kinderkrippe genutzt wird.
Der westliche und der mittlere Teil des Grundstücks FlNr. 10/1 werden als Mischgebiet, der Großteil des östlichen Teils dieses Grundstücks sowie die Grundstücke FlNr. 64/5, 64/1 und 64/2 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück FlNr. 10/2, die außerhalb des Löschwasserbeckens liegenden Flächen des Grundstücks FlNr. 62, die südöstliche Ecke des Grundstücks FlNr. 10/1 sowie nahezu das gesamte Grundstück FlNr. 64/6 sind als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad/Parkanlage“ festgesetzt. Der östliche Teil dieser öffentlichen Grünfläche wird zusätzlich als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ bzw. „Parkanlage (Streuobstwiese)“ ausgewiesen, während der übrige Teil zusammen mit dem Grundstück FlNr. 205 als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt wird. Das allgemeine Wohngebiet wird im Westen zum Mischgebiet und im Osten zum Außenbereich durch 5 m breite private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Randgrün/Trenngrün abgegrenzt. In Hauptgebäuden des Mischgebiets ist grundsätzlich im Erdgeschoss nur eine gewerbliche Nutzung und im Obergeschoss nur Wohnen zulässig. Eine andere Anordnung der beiden Nutzungsarten ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein qualitativ und quantitativ gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe gewährleistet ist. Zur Erschließung des allgemeinen Wohngebiets ist eine nördlich der öffentlichen Grünfläche in westöstlicher Richtung verlaufende 6 m breite Straßenverkehrsfläche vorgesehen. Zur Anbindung an den südöstlich des Plangebiets verlaufenden S-weg ist ein 4 m breites Teilstück vorgesehen, das östlich der geplanten Streuobstwiese von der in westöstlicher Richtung verlaufenden Straßenverkehrsfläche nach Süden abzweigt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben sämtliche Antragsteller mit auf den 20. September 2010 datierten Schreiben Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung.
Die Antragstellerin zu 1. sprach sich vor allem für eine Vergrößerung des Mischgebiets bis zur Ostgrenze ihres Grundstücks und eine Erweiterung des dortigen Baufensters von 540 m² auf 650 m² Grundfläche aus. Sie wandte sich wegen der tagsüber zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung gegen die Ausdehnung des Badeplatzes bis in die unmittelbare Nähe ihrer südlichen Grundstücksgrenze. Zumindest sei eine deutliche Lärmschutzabgrenzung entlang der Nordgrenze des öffentlichen Badeplatzes zu schaffen.
Der Antragsteller zu 2. befürwortete eine Verschiebung des ganz überwiegend auf seinem Grundstück, teilweise aber auch auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. festgesetzten Baufensters nach Osten, damit keine Grundstücksumlegung erfolgen müsse. Die Baufenster der beiden Garagen sollten entsprechend verschoben und möglichst grenzbündig angeordnet werden. Wegen des von einer Schwimmbadnutzung ausgehenden Lärms müsse mindestens auch entlang der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 10/2 eine Lärmschutzwand errichtet werden.
Der Antragsteller zu 3. machte geltend, bei seinem Grundstück handle es sich um ein wertvolles Baugrundstück. Bei Verwirklichung der Planung ergebe sich ein erheblicher Verlust an Innenbereichsbauland, der die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche deutlich überschreite. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich dürfe keine gerade Linie zwischen der Südostecke des Querbaus der alten Hofstelle im Norden sowie der Nordostecke des ehemaligen Schulgebäudes im Süden gezogen werden, weil sich die H-straße im Bereich zwischen den erwähnten Eckpunkten bogenartig deutlich weiter nach Osten bewege als es im Bereich der beiden Eckpunkte selbst der Fall sei. Unter diesen Umständen müsse die gedachte Linie zwischen den beiden Gebäudeecken etwa den bogenförmigen, nach Osten ausgebauchten Verlauf der H-straße nachvollziehen. Er stehe deshalb der Festsetzung eines Schwimmbads und eines ihm zugeordneten Badeplatzes im Innenbereich grundsätzlich ablehnend gegenüber. Dies solle nicht unbedingt ausschließen, dass er verhandlungsbereit sei. Bei der Abwägung werde jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Festsetzung seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche einen empfindlichen Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Eigentum darstelle. Auf den ihm ggf. zustehenden Übernahmeanspruch werde hingewiesen. Primär beantrage er, die Planung so zu ändern, dass drei Wohngebäude mit jeweils mindestens zwei Wohneinheiten zulässig seien.
Sämtliche Antragsteller plädierten dafür, die Dachneigung an die Bebauung westlich der H-straße anzupassen und eine maximale Dachneigung von mindestens 32° (statt 28°) zuzulassen sowie die Breite der Erschließungsstraße zu verringern.
Diese Einwendungen der Antragsteller wurden vom Gemeinderat zurückgewiesen. Entsprechend dem Ortsbild der umgebenden Bebauung strebe die Antragsgegnerin eine lockere Bebauung mit einer geringen Baudichte an, so dass der gewünschten Vergrößerung des Mischgebiets, der Erhöhung der Grundfläche um mehr als 20% und der Verschiebung des Baufensters für ein Wohnhaus nach Osten nicht zugestimmt werden könne. Man habe bereits vor der Teilung der Grundstücke die damaligen Eigentümer darauf hingewiesen, dass die durch die Teilung entstehenden Grundstückszuschnitte ggf. nicht mit den gemeindlichen Planungen übereinstimmten. Nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der C. ... Ing. - GmbH vom 1. Dezember 2010 könnten im Mischgebiet die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Lärmwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten werden. Entsprechendes gelte für das allgemeine Wohngebiet, in dem tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) einzuhalten seien. Die ortsbildprägende Grünfläche im Umfeld des Schwimmbades solle erhalten bleiben und den Bewohnern als „grüne Oase“ inmitten der Ortschaft dienen, auch wenn ein Teilbereich baurechtlich im Innenbereich liege. Das Löschwasserbecken sei bereits im Jahr 1961 erbaut und im Jahr 2000 erneuert worden. Von Anfang an sei es durch die örtliche Bevölkerung als Badegelegenheit genutzt worden; es solle auch den nächsten Generationen als Freizeitmöglichkeit erhalten werden. Durch eine Bebauung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. würde die Nutzung des Geländes erheblich eingeschränkt oder sogar ganz unterbunden. Die Wiese nördlich des Löschwasserbeckens solle daher zum Schutz der Gemeinschaftseinrichtung als Grünfläche ausgewiesen werden. Die Gemeinde sei sich darüber im Klaren, dass dies einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers darstelle und dieser eventuell Entschädigungsansprüche geltend machen werde. Bezüglich einer Übernahme des Grundstücks werde bereits jetzt Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Das in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten bestätige, dass eine Wohnbebauung des Grundstücks FlNr. 10/2 wegen der vom Schwimmbad ausgehenden Lärmbelästigung nicht vertretbar sei. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei klarzustellen, dass eine „gedachte Linie“ zwischen zwei Punkten immer eine Gerade sei. Das Grundstück des Antragstellers zu 3. liege deshalb höchstens zu einem Drittel im Innenbereich. Aus diesen Gründen werde der Errichtung von drei Wohngebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3. nicht zugestimmt. Die Dachneigungen der umliegenden Bebauung lägen auch westlich der H-straße bei 22° bis 28°, so dass eine Dachneigung von bis zu 32° ortsuntypisch sei. Abgesehen davon habe die Gemeinde bereits im Jahr 1994 eine Ortsgestaltungssatzung erlassen, die ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 17° bis 27° zulasse. Eine Überdimensionierung des Straßenbaukörpers werde nicht gesehen. Die Breite der Fahrbahn (4,5 m) und des Gehwegs (1,5 m) entspreche exakt den Gegebenheiten vergleichbarer Straßen wie „S-weg“ oder „I. ...“ Lediglich das Bankett mit je 0,25 m bedinge die etwas größere Gesamtbreite von 6,5 m im Vergleich zu 6,0 m bei den genannten Straßen. Diese kleine Veränderung sei den Erfahrungen aus dem Winterdienst und den Erkenntnissen aus dem Tiefbau geschuldet. So sei die Lagerung von Schneemassen am Bankett sinnvoll und es werde verhindert, dass die Fundamente der Straßeneinfassung auf Privatgrund hinüberragten.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB hielten die Antragsteller ihre Einwendungen aufrecht.
Mit dem am 30. Mai 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, der angegriffene Bebauungsplan leide an zahlreichen Mängeln. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Grundstück FlNr. 10/1 als ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle durchaus in dichterer Weise bebaut sei als die umliegende Wohnbebauung. Auch die vergleichbar dichte Bebauung etwa auf den Grundstücken FlNr. 1/3, 53 sowie 21/1 im Umfeld mache deutlich, dass auf dem Grundstück FlNr. 10/1 eine der Festsetzung als Mischgebiet entsprechende dichtere Bebauung geboten sei. Im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Gemengelage zwischen dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. und der an ihr Grundstück herangerückten Schwimmbadnutzung sei es abwägungsfehlerhaft, die sich daraus ergebende Eigentumsbeeinträchtigung und Verschlechterung der Immissionslage ausschließlich zulasten der Antragstellerin zu 1. zu bewältigen. Außer Acht geblieben sei, dass die Schwimmbadnutzung des Löschwasserbeckens niemals genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Gleichwohl sei die Schwimmbadnutzung auf das Grundstück FlNr. 10/2 ohne jede Schutzwirkung in nördlicher Richtung ausgedehnt worden, während in östlicher Richtung ein gewisser Schutz durch Begrünung des östlichsten Grundstücksbereichs vorgesehen sei. Wegen der „Schwarzbau-Nutzung“ bestehe kein Anlass, die eigentumsrechtlichen Belange der Nachbarschaft dadurch zurückzudrängen, dass die Ausdehnung und etwaige Legalisierung dieser Nutzung zu einer Verschlechterung der Immissionslage führe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. steige der Immissionswert insbesondere für die dort im Rahmen der Mischgebietsnutzung ebenfalls mögliche Wohnnutzung erheblich und unzumutbar an. Dies sei gegenüber der Grundstückseigentümerin rücksichtslos. Wenn die Antragsgegnerin den Bürgern das Löschwasserbecken weiterhin als Bademöglichkeit zur Verfügung stellen wolle, müsse sie auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft Rücksicht nehmen und einen hinreichenden Abstand einplanen. Das grundstücksübergreifende Baufenster könne nicht mit einer Blickrichtung der nördlich gelegenen Wohnhäuser gerechtfertigt werden. Deren Blickrichtung nach Süden werde durch die Verschiebung dieses Baufensters nach Osten nicht nachteilig verändert, zumal es mehr als 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt sei. Dieser Abstand überschreite den gesetzlich gebotenen Mindestabstand deutlich, so dass sich eine besondere Rücksichtnahme auf „Sichtbelange“ der nördlichen Nachbarn nicht als tragfähig erweise. Beim ebenfalls nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstück FlNr. 66/8 spiele eine solche Sichtbeziehung ersichtlich keine Rolle. Unter diesen Umständen sei es sachgerecht, die Grenze zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet nach Osten bis zur Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. zu verschieben. Die Antragsgegnerin nehme zu Unrecht an, dass sich auf dem Baugrundstück der Antragstellerin zu 1. die Mischstruktur eines ganzen Mischgebiets widerspiegeln müsse. Diese Anforderung sei nicht gerechtfertigt, wenn ein einzelnes Grundstück als Mischgebiet festgesetzt werde. Dem Antragsteller zu 2. werde trotz der nicht unerheblichen Breite seines Grundstücks zugemutet, eine erhebliche Fläche hinzuzuerwerben, obwohl sein Grundstück selbstständig auch unter Beachtung jeglicher Planungsleitsätze und planerischen Interessen der Antragsgegnerin bebaubar sei. Dies führe auch zu einer abwägungsfehlerhaften Situierung der Garagenbaukörper. Das Anliegen, die Garage von allen Seiten verputzen und instand setzen zu können, sei im Hinblick auf die diesbezüglichen nachbarrechtlichen Befugnisse nicht tragfähig, zumal das Baurecht grundsätzlich für Garagen eine Grenzbebauung vorsehe. Die getroffene Ausnahmeregelung bei Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde bzw. Vorlage einer entsprechenden Nachbardienstbarkeit sei unzureichend. Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erscheine nicht das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 205, sondern dasjenige auf dem Grundstück FlNr. 184 maßgeblich, weil letzteres näher bei dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 10/1 liege. Auf diese alternative Betrachtung habe der Verwaltungsgerichtshof in dem früheren Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingehen müssen. Abgesehen davon führe ein Gebäude, das an die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs propagierte Verbindungslinie gebaut werde, dazu, dass unter Berücksichtigung des üblichen Umgriffs ein über diese Linie nach Osten hinausgehender Bereich ebenfalls als Bauland anzusehen sei. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Bereich weniger weit nach Osten reichen solle als dies beim Schulgrundstück FlNr. 205 der Fall sei. Auch wenn dieses im hinteren Bereich nicht bebaut sei, werde niemand behaupten, insoweit handle es sich um Außenbereich. Die Antragsgegnerin sei deshalb abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, nur ein ca. 500 m² großer Teil des Grundstücks FlNr. 10/2 sei als Bauland von einem „starken“ Eingriff betroffen. Da die Festsetzung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. als Badeplatz und Grünfläche auf diesen fehlerhaften Annahmen beruhe, liege eine offensichtlich abwägungsfehlerhafte Ermittlung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vor. Die Festsetzung einer Mischgebietsnutzung gerade und nur für das Grundstück der Antragstellerin zu 1. führe zu einer singulären Einzelbelastung, der die anderen Grundstückseigentümer des von der Antragsgegnerin vergleichsweise herangezogenen angeblichen Mischgebiets im Sinn des § 34 BauGB gerade nicht unterlägen. Nur auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. müsse sich die unterschiedliche bauliche Nutzung einer Mischgebietsstruktur nachweisen lassen. Im Ergebnis führe dies zu einer unverhältnismäßigen und ungleichen Belastung der Antragstellerin zu 1., deren Baugrundstück schon vor Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Teil des Innenbereichs gewesen sei. Dürfe das Grundstück FlNr. 62 künftig rechtmäßigerweise als Badeplatz genutzt werden, sei der Antragsteller zu 3. in der Nutzung seines nördlich benachbarten Grundstücks FlNr. 10/2 eigentumsrechtlich in besonderer Weise beeinträchtigt. Zumindest hilfsweise sei davon auszugehen, dass sich die planerischen Festsetzungen für dieses Grundstück nicht durchsetzen könnten und der Antragsteller zu 3. in der ihm verbleibenden Nutzung seines Grundstücks - z. B. zur Freizeit und Erholung - in erheblichem Maße durch die Lärmbelastung auf dem Grundstück des Löschwasserbeckens gestört werde. Die lärmschutzfachliche Stellungnahme sei unzureichend, zumal sie die von dem Freibad ausgehende Lärmbelastung ausschließlich im Verhältnis zu den innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken untersuche, nicht aber im Verhältnis zur umliegenden Wohnbebauung insbesondere auf den Grundstücken FlNr. 184, 65, 183, 207/1, 207/2, 207/4, 207/5, 207 und 53. Insofern liege ebenfalls ein offensichtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Auch die Belastungen der vorhandenen Nachbarschaft durch die nunmehr offenbar vorgesehene Veranstaltungsfläche seien in keiner Weise berücksichtigt worden.
Die Antragsteller beantragen,
die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Da die gerügten Abwägungsfehler nicht vorlägen, sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück FlNr. 10/1 seien Abwägungsfehler in Bezug auf vergleichbare Bebauung in der näheren Umgebung nicht ersichtlich. Ausdrückliches Planungsziel sei, auf diesem Grundstück eine Bebauung in den bereits bestehenden Ausmaßen zuzulassen. Die behauptete höhere Baudichte auf den Grundstücken FlNr. 1/3, 53 und 21/1 (gemeint wohl 1/2) sei in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auch wenn dort ggf. eine höhere Grundflächenzahl vorhanden sein solle, so sei diese schon im Rahmen des § 34 BauGB, der auf Grundstücksgrenzen nicht abstelle, nicht relevant. Auch für die planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin sei sie nicht ausschlaggebend gewesen. Die Abgrenzung zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet halte sich im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit. Planerisches Konzept des Bebauungsplans sei, auf den bisherigen Außenbereichsflächen nur eine offene und lockere Bebauung zuzulassen. Aufgrund der eingeholten schalltechnischen Untersuchung sei dem Gemeinderat die Bedeutung der lärmtechnischen Situation auch in Bezug auf die Grundstücke der Antragsteller bewusst gewesen. Dies habe eine Verschlechterung der Immissionslage durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 10/2 einbezogen. Bei der Festsetzung des Wasserbeckens habe sich die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt auf einen genehmigungsrechtlich verfestigten Bestandsschutz bezogen. Sie habe ihrer planerischen Entscheidung lediglich zugrunde gelegt, dass dieses Schwimmbecken seit jeher als solches genutzt worden sei und insbesondere im Rahmen der Dorferneuerung eine wichtige Bedeutung habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin berücksichtigt habe, dass die bisherige Nutzung dort bereits seit langem vorhanden und gerade ohne Immissionsprobleme betrieben worden sei. Hinsichtlich der Situierung des Bauraums auf dem Grundstück FlNr. 64/5 sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die familiär verbundenen Grundstückseigentümer bereits im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Teilung nicht ihren städtebaulichen Planungen entspreche. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Situierung von dem städtebaulichen Gesichtspunkt der optischen Durchlässigkeit leiten lassen und als Entscheidungsgrundlage gerade nicht (nur) nachbarliche Belange herangezogen. Soweit die Einwendungen der Antragsteller darauf abzielten, in diesem Bereich ein zusätzliches Baurecht festgesetzt zu bekommen, entspreche dies nicht dem planerischen Ziel der Gemeinde, dort nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen. Die festgesetzte Breite der Erschließungsstraße sei städtebaulich nachvollziehbar begründet worden. Die festgesetzte Dachneigung sei in der näheren Umgebung prägend und insoweit ortstypisch. Die Festsetzung des Mischgebiets mit einer geschossweisen Gliederung sei rechtlich zulässig und auch abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe sich intensiv mit der Größe und inhaltlichen Ausgestaltung des Mischgebiets auseinandergesetzt. Eine Ausdehnung des Mischgebietsumgriffs auf vorhandene Mischgebietsnutzung in der näheren Umgebung sei aus sachgerechten Gründen verworfen worden, weil für die dortigen Bereiche kein städtebaulicher Handlungsbedarf erkannt worden sei. Die vorhandene Grundstücksgröße, das dort festgesetzte Maß baulicher Nutzung sowie die Lage des Grundstücks an der Ortsdurchfahrt machten ohne weiteres die Umsetzung einer solchen Mischgebietsnutzung möglich, wie bereits das bauliche Umfeld der näheren Umgebung zeige. Um tatsächlich dauerhaft die Mischgebietsstruktur sicherzustellen, sei die geschossweise Gliederung festgesetzt worden. Gewerbliche Nutzungen, die in der Regel auf Kundenverkehr angewiesen seien, seien gerade im Erdgeschoss sinnvoll. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 10/2, auf dem eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei, sei sich die Antragsgegnerin grundsätzlich der Bedeutung des Eigentumsrechts und des Entstehens möglicher Übernahme- und Entschädigungsansprüche bewusst gewesen. Die für die Eigentumsbeschränkung wesentlichen städtebaulichen Gesichtspunkte seien in der Abwägungsentscheidung dargelegt worden. Die Antragsgegnerin habe sich auf die im Urteil des Senats zum Vorgängerbebauungsplan getroffene Feststellung, inwieweit das Grundstück FlNr. 10/2 dem Innenbereich zuzuordnen sei, stützen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Normaufstellungsakten zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Vorgängerbebauungsplan sowie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.
Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Bereichs mit Ausnahme eines 1‚30 m breiten Streifens längs der H-straße unwirksam (1.). Ansonsten greifen die Einwendungen der Antragsteller nicht durch (2.). Die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt nicht zu seiner Gesamtunwirksamkeit‚ weil die übrigen Festsetzungen für sich genommen eine städtebaulich sinnvolle Regelung bilden‚ die dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin entspricht (3.).
1. Die Antragsgegnerin hat das Baufenster‚ das sich sowohl auf das Grundstück FlNr. 64/5 als auch (zu einem kleinen Teil) das Grundstück FlNr. 10/1 erstreckt‚ abwägungsfehlerhaft festgesetzt. Sie ist dabei davon ausgegangen‚ dass sie bereits vor der Grundstücksteilung bzw. -neubildung darauf hingewiesen hat‚ dass die neu entstehenden Grundstückszuschnitte ggf. nicht mit ihren Planungen übereinstimmen‚ so dass dieses Risiko den damaligen Grundstückseigentümern bekannt gewesen sei. Das Grundstück FlNr. 64/5 wurde jedoch - ebenso wie das der Beigeladenen gehörende Grundstück FlNr. 64/6 - bereits Ende der 1960iger Jahre gebildet‚ nachdem hierfür offenbar das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde die damals erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung erteilt hatte (vgl. § 19 BBauG). Die Antragsgegnerin ist damit bei der Festsetzung des grundstücksübergreifenden Baufensters von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es kommt hinzu‚ dass die bloße Verschiebung des Baufensters nach Osten nicht zu einer größeren Baudichte führt und die auf den nördlich angrenzenden Grundstücken vorhandene Wohnbebauung eine größere Baudichte aufweist als das nun festgesetzte allgemeine Wohngebiet. Es kann keine Rede davon sein‚ dass die gewünschte Verschiebung des Baufensters zu einem „Bruch“ mit der bisherigen offenen Struktur führen würde. Die Festsetzung des grundstücksübergreifenden Baufensters kann auch nicht damit gerechtfertigt werden‚ dass es auf diese Weise genau zwischen den Wohngebäuden I. 8 und I. 10 liege und somit für diese die Blickrichtung nach Süden offen lasse. Abgesehen davon‚ dass das Baufenster nicht „genau“ zwischen den genannten Wohngebäuden‚ sondern zugunsten des Anwesens I. 10 etwas weiter im Westen liegt‚ wurde hier einem privaten Belang ersichtlich ein zu großes Gewicht zugestanden‚ zumal das Höhenniveau eines in dem Baufenster errichteten Wohnhauses deutlich niedriger sein würde als dasjenige des Anwesens I. 10. Ein öffentliches Interesse an einer „optischen Durchlässigkeit“ ist insoweit nicht zu erkennen.
Die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1‚ Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauBG beachtlich. Sie ergeben sich aus den Aufstellungsakten zum streitgegenständlichen Bebauungsplan und zum Vorgängerbebauungsplan Nr. 24 „H-I.“ (1. Erweiterung) sowie aus den den Beteiligten bekannten örtlichen Verhältnissen und sind damit offensichtlich. Sie haben die konkrete Festsetzung des Baufensters beeinflusst‚ weil ohne sie das Baufenster möglicherweise ausschließlich auf dem Grundstück FlNr. 64/5 festgesetzt worden wäre (vgl. die entsprechende Festsetzung in dem Vorgängerbebauungsplan).
Die Unwirksamkeit des grundstücksübergreifenden Baufensters führt per se zur Unwirksamkeit der diesem zugeordneten Bauräume für Garagen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen‚ dass nun in Art. 46b AGBGB‚ der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 20.12.2011 - GVBl S. 714)‚ ausdrücklich das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht des Nachbarn geregelt ist. Im Hinblick darauf können Grenzgaragen nicht mehr mit dem Argument abgelehnt werden‚ Seitenabstände seien erforderlich‚ um die Garagen errichten und unterhalten zu können. Soweit die Antragsgegnerin Grenzgaragen aus gestalterischen Gründen ablehnt‚ hat sie offenbar die Zulassung beidseitiger Grenzgaragen nicht bedacht‚ obwohl solche bei den Wohnhäusern südlich der Straße I. vorherrschen.
Ohne das auf Abwägungsfehlern beruhende Baufenster bildet das festgesetzte allgemeine Wohngebiet wegen der dann vorliegenden großen Baulücke östlich des festgesetzten Mischgebiets keine städtebaulich sinnvolle Regelung. Auch kann nicht angenommen werden‚ dass eine Lücke dieser Größe dem mutmaßlichen Planungswillen der Antragsgegnerin entspricht. Damit erfassen die festgestellten Abwägungsfehler nicht nur alle das allgemeine Wohngebiet betreffenden Festsetzungen‚ sondern auch die die Flächen für Maßnahmen zum Schutz‚ zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Streuobstwiese) betreffenden. Zwischen diesen Festsetzungen besteht ein untrennbarer Zusammenhang‚ weil die ökologisch wertvolle Streuobstwiese von der Antragsgegnerin als innerörtliche Grünfläche (Dorfanger) und Puffer zwischen Badeplatz und neuer Wohnbebauung konzipiert worden ist. Ursprünglich war auch hier ein Baufenster für ein Wohnhaus vorgesehen; die Antragsgegnerin gab diese Planungsabsicht jedoch auf‚ nachdem die eingeholte schalltechnische Untersuchung ergeben hatte‚ dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Zudem ist ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets und der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Wohngebiets zu bejahen‚ so dass auch letztere unwirksam ist (vgl. BayVGH‚ U.v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris Rn. 31).
2. Die das Mischgebiet und die Fläche für den Gemeinbedarf betreffenden Festsetzungen sind wirksam.
a) Das festgesetzte Mischgebiet entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 6 BauNVO). Ein qualitativ und quantitativ gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe‚ wie es nach gefestigter Rechtsprechung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebiets entspricht (vgl. BVerwG‚ B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - ZfBR 1997‚ 51) kann auch - wie hier - durch eine vertikale Gliederung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO erreicht werden. Eine solche Gliederung ist in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. die Regel‚ soweit ein Grundstück (auch) gewerblich genutzt wird. Es wird daher nur etwas vorgeschrieben‚ das anderweitig ohne entsprechende Verpflichtung schon praktiziert wird. Dabei war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht gehalten‚ das benachbarte faktische Mischgebiet jenseits der H-straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen‚ weil sich dort keine Änderung des „Status quo“ abzeichnet‚ so dass eine Überplanung städtebaulich nicht erforderlich erscheint. Die Gemeinde ist bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. So ist höchstrichterlich anerkannt‚ dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf‚ in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.10.2013 - 4 BN 36.13 - ZfBR 2014‚ 147 m. w. N.).
Entsprechendes gilt‚ soweit die Antragstellerin zu 1. eine Vergrößerung des Mischgebiets bis zur Ostgrenze ihres Grundstücks fordert. Auch bei der Festlegung der Reichweite eines Baugebiets ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Hier kommt hinzu‚ dass die Abgrenzung des Mischgebiets nach Osten im Wesentlichen mit der historischen östlichen Grenze der früheren Hofstelle übereinstimmt (vgl. Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 18.1.1991).
b) Auch die bestandsorientierte Festsetzung des Baufensters im Mischgebiet mit einer Grundfläche von 540 m² ist nicht zu beanstanden. Die Gebäude auf den von der Antragstellerin zu 1. genannten Grundstücken FlNr. 1/3‚ 53 und 1/2 haben keine größere‚ sondern eine kleinere Grundfläche. Soweit hier eine größere Grundflächenzahl gegeben sein sollte‚ war dies für die bestandsorientierte Planung der Antragsgegnerin nicht entscheidungserheblich. In Gegensatz zur absoluten Größe der Grundfläche hat der relative Maßstab der Grundflächenzahl hier für die Bestimmung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts keine Bedeutung‚ weil er - wie der Augenschein gezeigt hat - wegen der sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte vor Ort nicht ablesbar ist‚ sondern erst errechnet werden muss (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - BVerwGE 95‚ 277/279).
c) Da die von der Sachverständigen an den maßgeblichen Orten im Mischgebiet errechneten Immissionen den für ein solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert selbst innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen nicht überschreiten (vgl. Abbildung 4 Immissionsbelastung durch das Freibad tagsüber)‚ war die Antragsgegnerin nicht gehalten‚ einen größeren Abstand zwischen dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. und dem Badeplatz einzuplanen oder alternativ eine Lärmschutzeinrichtung vorzusehen. Die Schutzwürdigkeit in einem Mischgebiet hängt nicht davon ab‚ welche Nutzung dort im Einzelfall ausgeübt wird. Vielmehr werden das Wohnen und eine gewerbliche Nutzung gleichermaßen geschützt.
d) Es ist nicht zu beanstanden‚ dass die Antragsgegnerin einen Großteil des Grundstücks FlNr. 10/2 als öffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Badeplatz‚ Freibad“ ausgewiesen hat. Die Sicherung einer Freifläche nördlich und nordöstlich des Wasserbeckens als Liegewiese und als Schutzfläche vor einer an das Becken heranrückenden Bebauung ist ein städtebaulich legitimes Anliegen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. insbesondere die (öffentlichen) Belange von Freizeit und Erholung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte daher im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) der jahrzehntelangen Nutzung des Löschwasserbeckens als Freibad maßgebliche Bedeutung beimessen und zwar unabhängig davon‚ ob diese Nutzung wegen fehlender Genehmigung formell und wegen der Außenbereichslage materiell rechtswidrig war. Beispielsweise ist allgemein anerkannt‚ dass auch formell und materiell rechtswidrige‚ aber dauerhaft geduldete Bauten bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nach § 34 BauGB zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ohnehin war die Nutzung als Freibad bis zu der Neuerrichtung des Beckens im Jahr 2000 weder formell noch materiell rechtswidrig. Die Änderung bzw. Erweiterung der Nutzung einer baulichen Anlage war ursprünglich nicht genehmigungspflichtig (vgl. Art. 82 BayBO 1962). Dies änderte sich erst mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 29. Juli 1969 (GVBl S. 184)‚ das am 1. Oktober 1969 in Kraft getreten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt galten auch bei Nutzungsänderungen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 ff. BBauG‚ weil deren Anwendbarkeit an die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gekoppelt war (vgl. § 29 Satz 1 BBauG 1960). Das im Jahr 1961 errichtete Löschwasserbecken wurde aber bereits seit dieser Zeit auch als Freibad genutzt (vgl. Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatsitzung vom 2.12.2010‚ Abwägung der Gemeinde zu Ziffer 2 des Einwendungsschreibens vom 20.9.2010 für den Eigentümer des Grundstücks FlNr. 10/2).
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nicht deshalb rechtswidrig‚ weil seit einigen Jahren aus haftungsrechtlichen Gründen nur Mitglieder des Dorfvereins Zutritt zu dem „Badeplatz‚ Freibad“ haben. Selbst wenn man die Auffassung der Antragsteller teilt‚ dass sich diese Festsetzung mit dem derzeitigen Betrieb des Freibads durch einen privaten Verein nicht vereinbaren lässt‚ handelt es sich nur um ein Vollzugsproblem‚ das die Antragsgegnerin durch eine Rückkehr zu einer öffentlich-rechtlichen Organisationsstruktur lösen könnte.
e) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass nur der Teil des Grundstücks FlNr. 10/2 dem Innenbereich zuzuordnen ist‚ der westlich einer gedachten geraden Linie zwischen der Südostecke der alten Hofstelle sowie der Nordostecke des ehemaligen Schulgebäudes liegt. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2008 zu dem Vorgängerbebauungsplan nicht ausdrücklich von einer geraden Linie gesprochen. Wäre er jedoch von einer gekrümmten Linie ausgegangen‚ so hätte er dies insbesondere durch eine Bezugnahme auf den (gekrümmten) Straßenverlauf klar zum Ausdruck gebracht.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt einen Bebauungszusammenhang voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinn dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke‚ die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu‚ die nach Art und Gewicht geeignet sind‚ ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke‚ die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen‚ während Baulichkeiten‚ die üblicherweise nur vorübergehend aufgesucht werden‚ nur ausnahmsweise dazu gehören (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - ZfBR 2000‚ 428). Dagegen haben Straßen ausnahmslos keine maßstabsbildende Funktion in dem dargestellten Sinn. Dementsprechend heißt es in dem Urteil vom 29. April 2008‚ die zum Innenbereich gehörenden Teilflächen des Grundstücks FlNr. 10/2 würden von der nördlich (alte Hofstelle)‚ südlich (ehemaliges Schulgebäude) und westlich - jenseits der H-straße - angrenzenden Bebauung so stark geprägt‚ dass sie noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen würden. Der H-straße selbst wird dabei keinerlei prägende Wirkung zugestanden. Hiervon zu trennen ist die (zu bejahende) Frage‚ ob sich ein gekrümmter Straßenverlauf auf die überbaubare Grundstücksfläche bzw. Bebauungstiefe in einem faktischen Baugebiet auswirken kann (vgl. die von den Antragstellern vorgelegte Skizze Bl. 211 der Bebauungsplanakte).
Da der Bebauungszusammenhang auf dem Grundstück FlNr. 10/2 auch auf der Bebauung westlich der H-straße beruht‚ ist das Vorbringen der Antragsteller nicht stichhaltig‚ für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erscheine hier das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 184 maßgeblich‚ weil dieses im Vergleich zu dem ehemaligen Schulgebäude näher an der alten Hofstelle liege. Das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 184 ist nicht zur H-straße‚ sondern zum S-weg hin ausgerichtet‚ so dass insoweit ein Bebauungszusammenhang klar zu verneinen ist.
Die Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich verläuft auch nicht deswegen weiter im Osten‚ weil ein an die von der Antragsgegnerin propagierte Linie gebautes Gebäude dazu führe‚ dass unter Berücksichtigung des üblichen Umgriffs ein über diese Linie hinausgehender Bereich ebenfalls als Bauland anzusehen sei. Es handelt sich insoweit um eine rein hypothetische Erwägung‚ die erst relevant würde‚ wenn das genannte Gebäude existieren würde.
f) Die Immissionsbelastung durch den Badebetrieb führt nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler.
Bei dem festgesetzten Freibad handelt es sich nicht um eine Sportanlage im Sinn der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)‚ sondern um eine Freizeitanlage im Sinn der Freizeitlärm-Richtlinie, die in NVwZ 1997‚ 469 abgedruckt ist (aa). Zwar hat es die Antragsgegnerin unterlassen‚ bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Immissionsbelastung in der näheren Umgebung außerhalb des Plangebiets zu ermitteln; insoweit sind die Antragsteller jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB präkludiert (bb). Trotz Überschreitung der nach der Freizeitlärm-Richtlinie geltenden Immissionsrichtwerte ist die Festsetzung des Freibads im Ergebnis nicht zu beanstanden (cc).
aa) Das festgesetzte Freibad ist keine Sportanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Sportanlagen im Sinn dieser Vorschrift sind am Leitbild einer Anlage orientiert‚ die dem Vereinssport‚ Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient (vgl. amtliche Begründung zum 10. BImSchG-Änderungsgesetz vom 20.7.2011‚ auszugsweise abgedruckt in Feldhaus‚ Bundesimmissionsschutzrecht‚ Stand: August 2011‚ § 22 BImSchG Rn. 3b). Dies setzt voraus‚ dass die Anlage für die Durchführung von Wettkämpfen und damit für Vereins- und Schulsport geeignet ist (vgl. BayVGH‚ U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008‚ 405). Daran fehlt es hier bereits‚ weil das festgesetzte Löschwasser- bzw. Schwimmbecken nicht genormt ist und somit nach Länge‚ Breite und Tiefe Wettkampfanforderungen nicht entspricht. Soweit der Badebetrieb über den Dorfverein abgewickelt wird, hat dies rein haftungsrechtliche Gründe und ändert nichts daran‚ dass das festgesetzte Freibad für einen Schwimmverein ungeeignet ist.
bb) Die Antragsteller haben erstmals mit Schriftsatz vom 28. August 2012 (S. 25) darauf hingewiesen‚ dass die von der Antragsgegnerin eingeholte lärmschutzfachliche Stellungnahme unzureichend sei‚ weil sie die von dem Freibad ausgehende Lärmbelastung ausschließlich im Verhältnis zu den innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken untersuche‚ während außerhalb des Plangebiets sehr stark belastete benachbarte Wohngrundstücke unberücksichtigt geblieben seien.
Das damit gerügte Ermittlungsdefizit ist jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden‚ weil die Antragsteller den Mangel im Abwägungsvorgang erst nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht haben. Da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 3. Juni 2011 bekannt gemacht worden ist‚ lief die Jahresfrist am Montag‚ den 4. Juni 2012 ab. Die Bekanntmachung durch Anschlag an allen Amtstafeln enthielt den gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Geltendmachung von Mängeln des Abwägungsvorgangs. Dabei ist es unschädlich‚ dass in der Bekanntmachung diesbezüglich von „Mängeln der Abwägung“ die Rede ist‚ weil diese auch Mängel im Abwägungsergebnis einbeziehende und damit zu weit reichende Formulierung nicht geeignet ist‚ jemanden von der Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang abzuhalten (vgl. BayVGH‚ B.v. 2.7.2014 - 1 N 11.2631 - juris Rn. 34).
cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin‚ das Freibad ohne Schallschutzmaßnahmen festzusetzen‚ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich und führt damit unabhängig von einer rechtzeitigen Rüge zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138‚ 12/20). Das Abwägungsergebnis ist aber nur dann zu beanstanden‚ wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte‚ weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen würde‚ der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.9.2010 a. a. O. m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
Zwar zeigt die von der Antragsgegnerin nachträglich eingeholte schalltechnische Stellungnahme vom 3. Juni 2013‚ dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr die Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebiets zum Teil deutlich überschritten werden. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie beträgt zu dieser Zeit der Immissionsrichtwert „Außen“ für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten 55 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten 50 dB(A). Nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 3. Juni 2013 errechnet sich bei dem in einem faktischen Mischgebiet liegenden Anwesen H-straße 1 ein Immissionswert von 56 dB(A). Bei den zu einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gehörenden Wohnhäusern S-weg 11‚ A-Straße 23a sowie A-Straße 25 und 25a ergeben sich Immissionswerte von 55 dB(A)‚ 53 dB(A) bzw. 51 dB(A). Die Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts liegt demnach bei den Anwesen H-straße 1‚ A-Straße 25 und 25a bei 1 dB(A)‚ beim Anwesen A-Straße 23a bei 3 dB(A) und beim Anwesen S-weg 11 bei 5 dB(A).
Im Gegensatz zu den normativ festgelegten und damit strikt verbindlichen Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung markieren die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie nur die Schwelle‚ oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu rechnen ist (vgl. Nr. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Durch ihren nicht abschließenden und nur eingeschränkt verbindlichen Charakter ermöglicht die Freizeitlärm-Richtlinie eine umfassende Betrachtung und Bewertung des Einzelfalls. Dabei ist anerkannt‚ dass die Bewohner von Wohngebieten‚ die aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit eng neben einer Freizeitanlage liegen‚ u.U. mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten‚ die fernab derartiger Anlagen liegen (vgl. Nr. 2 Abs. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Im vorliegenden Fall besteht bereits seit vielen Jahren eine Koexistenz zwischen dem Badebetrieb und den benachbarten Wohnhäusern. Dies gilt insbesondere für das schalltechnisch besonders belastete Wohnhaus S-weg 11‚ das vor mehr als 50 Jahren etwa zur gleichen Zeit wie das von Anfang an auch als Schwimmbecken genutzte Löschwasserbecken gebaut wurde (vgl. Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses vom 1.3.1961). Gleichwohl hat es offenbar nie Beschwerden über den von dem Badebetrieb ausgehenden Lärm gegeben. Weder bei der Aufstellung des Vorgängerbebauungsplans noch bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans wurden seitens der Nachbarn Einwendungen gegen die Festsetzung eines Freibads erhoben‚ obwohl sich der gesamte Planungsprozess über ca. 11 Jahre erstreckt hat. Dabei wird nicht verkannt‚ dass der von der Freizeitlärm-Richtlinie gewährte Schutzstandard nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen steht‚ weil das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt. Das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau kann daher nicht auf das Maß gesenkt werden‚ das der lärmbetroffene Nachbar nach seinen subjektiven Maßstäben für ausreichend hält (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145‚ 145/152 m. w. N.). Das schließt es jedoch nicht aus‚ bei der einzelfallbezogenen Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze bzw. der Schwelle zur erheblichen Belästigung auch darauf abzustellen‚ dass es über einen langen Zeitraum nie zu Beschwerden gekommen ist. Je länger dieser Zeitraum ist und je größer die Zahl der Betroffenen ist‚ die sich subjektiv nicht für erheblich belästigt halten‚ umso eher lassen sich Rückschlüsse auf den objektiven Grad der Belästigung ziehen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Antragsteller die Auffassung vertreten‚ dass von dem Badebetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen.
Es kommt hinzu‚ dass sich der Badebetrieb auf die Sommermonate beschränkt und gutes Wetter sowie sommerliche Temperaturen voraussetzt. An den besonders schutzbedürftigen Sonn- und Feiertagen dürfte deshalb im langjährigen Durchschnitt nur an maximal zehn Tagen ein ins Gewicht fallender Badebetrieb herrschen. Zwar handelt es sich insoweit nicht um „seltene Ereignisse“ im Sinn von Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie‚ weil ein seltenes Ereignis in diesem Sinn ein besonderes‚ vom regelmäßigen Betrieb abweichendes Ereignis ist‚ das gegenüber dem Normalbetrieb eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH‚ U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008‚ 405/408 Rn. 33). Dennoch kann das relativ seltene Überschreiten der Immissionsrichtwerte in dem dargestellten Umfang im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung finden. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie sind bei seltenen Ereignissen tagsüber innerhalb der Ruhezeiten Beurteilungspegel bis zu 65 dB(A) zumutbar. Dieser Wert wird jedoch an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft bei weitem nicht erreicht.
Von Bedeutung ist auch‚ dass der von dem Badebetrieb ausgehende Lärm hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen verursacht wird. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen‚ die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden‚ im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; nach § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Das (bayerische) Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) privilegiert darüber hinaus den Lärm‚ den Jugendliche bei Freizeitaktivitäten verursachen. Nach Art. 3 Abs. 1 KJG sind bei der Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten nicht anzuwenden. Auch wenn bei einem ohne Altersbeschränkung zugänglichen Freibad der Anwendungsbereich der beiden Gesetze nicht eröffnet ist und beide Gesetze erst ca. zwei Monate nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getreten sind‚ spiegeln sie doch die Verkehrsauffassung wider‚ die bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorherrschend war. Demnach sind die von Kindern ausgehenden Geräusche grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen‚ sofern sie nicht ausnahmsweise für die Nachbarschaft unzumutbar sind, was hier nach den oben gemachten Ausführungen ausgeschlossen werden kann. Zudem besteht gegenüber dem von Jugendlichen bei Freizeitaktivitäten verursachten Lärm während der sog. Ruhezeiten kein höherer Schutz als außerhalb der Ruhezeiten.
Demnach fällt die immissionsschutzrechtliche Bewertung auch dann zugunsten des festgesetzten Freibads aus‚ wenn man aufgrund der hinzugekommenen Liegewiese von einer gewissen Steigerung der Attraktivität und infolgedessen einer Zunahme der Immissionsbelastung von 1 bis 2 dB(A) ausgeht. Eine stärkere Zunahme des Badebetriebs bzw. der Immissionsbelastung ist jedoch nicht anzunehmen‚ weil nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin weitergehende Attraktivitätssteigerungen ausgeschlossen sind. So sind insbesondere weitere bauliche Anlagen‚ wie z. B. ein Kiosk‚ nicht zulässig‚ weil der gesamte Badeplatz als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist und dort ausdrücklich selbst Nebenanlagen generell unzulässig sind. Nach alledem kann dahingestellt bleiben‚ ob eine Betriebszeitregelung bei Freibädern entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV von vornherein ausscheidet.
Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten‚ die Immissionsproblematik durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu entschärfen. Sie hat aus städtebaulichen Gründen die Errichtung eines 4‚3 m hohen und ca. 30 m langen Lärmschutzwalls zum Schutz einer Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 64/6 abwägungsfehlerfrei abgelehnt (vgl. Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 10.2.2011 Bl. 136 der Bebauungsplanakte). Zum Schutz der benachbarten Wohnhäuser S-weg 11‚ A-Straße 25a‚ 25 und 23a müsste ein Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand noch deutlich länger sein‚ so dass das Ortsbild erst recht stark beeinträchtigt würde. Passive Lärmschutzmaßnahmen scheiden nach der Konzeption der Freizeitlärm-Richtlinie (Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) ebenso aus wie im Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der TA Lärm (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145‚ 145/151 Rn. 24 zur TA Lärm).
g) Die Antragsgegnerin durfte in Anlehnung an ihre Ortsgestaltungssatzung die zulässige Dachneigung auf 20 bis 28° begrenzen. Wie der Augenschein ergeben hat‚ sind die Dächer in der näheren Umgebung des Plangebiets ganz überwiegend nicht steiler. Dies gilt auch für die Bebauung westlich der H-straße.
3. Die unter 1. dargestellte Teilunwirksamkeit führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit‚ wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist‚ dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG‚ U.v.23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009‚ 1178/1181). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Auch ohne das allgemeine Wohngebiet‚ die hierfür vorgesehene Erschließungsstraße und die Streuobstwiese bildet der aus dem Mischgebiet und der Fläche für den Gemeinbedarf bestehende Teil eine aufeinander abgestimmte‚ bestandsorientierte städtebauliche Regelung‚ die sinnvoll ist. Es handelt sich um eine zusammenhängende‚ in sich geschlossene Fläche östlich der H-straße‚ die nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin mit hinreichender Sicherheit auch ohne den unwirksamen Teil des Bebauungsplans in gleicher Weise überplant worden wäre. Hierfür sprechen insbesondere die Ziele‚ die in der Begründung des Bebauungsplans als erste und damit als vorrangig genannt werden‚ nämlich die Beibehaltung der Mischnutzung an der H-straße‚ die Weiterentwicklung des Umfeldes um das ehemalige Schulgebäude als dörfliches Zentrum für öffentliche Zwecke und die Sicherung einer Freifläche nördlich und nordöstlich des Löschwasserbeckens/Schwimmbeckens als Liegewiese und als Schutzfläche vor einer an dieses heranrückenden Bebauung. Auch nach dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin haben diese Gesichtspunkte Priorität (vgl. Nr. 05. der Begründung des Bebauungsplans).
4. Da die Beteiligten in etwa gleichem Umfang obsiegt haben bzw. unterlegen sind‚ sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies bedeutet‚ dass die Antragsteller jeweils ein Sechstel der Gerichtskosten tragen (§ 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).