Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei Inhaltsverzeichnis
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
- 1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und - 2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten - a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind, - b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben, - c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben, - d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und - e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
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