Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 15 Aufstieg


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind u

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Feb. 2018 - B 5 E 18.46

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die einstwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.468

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.46 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.469

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.45 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 CE 18.470

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.47 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Feb. 2018 - B 5 E 18.45

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die einstwe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Feb. 2018 - B 5 E 18.47

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die einstwe

Referenzen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit...
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