Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 5 ZB 18.1882

bei uns veröffentlicht am01.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 17.1016, 24.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1960 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung.

Er reiste am 23. August 1985 in der Bundesrepublik ein und wurde im August 1986 als Asylberechtigter anerkannt. Seit 6. Oktober 1986 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und seit 6. Januar 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Nach eigenen Angaben ist der Kläger im Vorstand von Menschenrechtsorganisationen, der Flüchtlingshilfe Iran e.V. (FHI) und dem Menschenrechtsverein für Migranten e.V. (MfM), tätig bzw. tätig gewesen. Ab 1. April 2002 war er zudem Verwaltungsangestellter beim FHI und dort bis zur Auflösung des Vereins als Buchhalter tätig gewesen. Seit 1. Januar 2005 ist der Kläger beim MfM als Übersetzer beschäftigt.

Bereits am 4. August 2004 beantragte der Kläger in Hamburg seine Einbürgerung. Nach damaliger Einschätzung des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz war der Kläger bereits seit 1990 als Angehöriger des Nationalen Widerstandsrats Iran (NWRI) bekannt und insbesondere im Bereich Spendensammlungen aktiv. Seit dem 29. Dezember 2006 hatte der Kläger danach die Funktion des Kassenführers im Vorstand des MfM inne. Bei dem Verein handele es sich um eine bundesweit aktive Tarnorganisation des NWRI. Zudem sei der Kläger Kassenführer bei dem NWRI-Tarnverein FHI, der im Oktober 2003 aufgelöst worden sei, gewesen.

Gegen die Ablehnung seines Einbürgerungsantrags durch die Freie und Hansestadt ... mit Bescheid vom 28. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Nach der Mitteilung, dass die bisherige Einschätzung des h. Landesamts für Verfassungsschutz nicht mehr aufrechterhalten werde, nahm der Kläger seinen Widerspruch zurück und das Verfahren wurde unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2010 an die Einbürgerungsbehörde zurückgegeben.

Nach dem Umzug des Klägers nach Bayern wurde er bei persönlichen Vorsprachen beim Landratsamt A. am 6. Juli 2015 und 21. Dezember 2015 unter anderem zu seinen Tätigkeiten beim FHI und beim MfM befragt. Er gab an, dass es sich um gemeinnützige Vereine handele, die sich insbesondere um Flüchtlinge kümmerten. Er habe nicht gewusst, dass der NWRI verfassungswidrig gewesen sei; er sei weder Mitglied des NWRI gewesen, noch habe er mit diesem zusammengearbeitet. Bei der persönlichen Vorsprache am 6. Juli 2015 gab der Kläger zudem eine Loyalitätserklärung ab, in der er die Unterstützung einer verfassungswidrigen Bestrebung bedauerte und erklärte, sich hiervon abgewandt zu haben.

Das Landratsamt A. lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 2017 den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt habe. Der Kläger habe eingeräumt, dass er die politische Linie der Volksmudschahedin im Iran unterstützt habe und für die beiden Vereine FHI und MfM tätig gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit den NWRI unterstützt habe und bis heute einer Organisation (dem MfM) angehöre, die zumindest in der Vergangenheit Bezüge zum NWRI gehabt habe. Die wesentlichen Unterstützungshandlungen des Klägers hätten zu einer Zeit stattgefunden, in der der NWRI in Deutschland insgesamt Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewesen sei. Die Beobachtungen seien deshalb eingestellt worden, weil in Deutschland keine Aktivitäten dieser Organisation mehr stattgefunden hätten. Aus dieser Einstellung der Beobachtung ergebe sich jedoch keine automatische Abkehr früherer Unterstützer von der extremistischen Ideologie des Vereins, solange sie sich nicht mit der früheren Unterstützung auseinandersetzten und hiervon glaubhaft abgewandt hätten. Auch fehle beim Kläger die glaubhafte Darstellung eines Lern- und Abwendungsprozesses.

In seiner Klage vom 5. Juli 2017 trug der Kläger vor, von ihm werde Unsinniges verlangt. Er solle sich zu einem Extremismus bekennen, den er nie unterstützt habe und sich dann davon abwenden. Die Behauptung, der NWRI sei die aggressivste und eine terroristisch agierende Widerstandsgruppe, sei unzutreffend und absurd. Hierfür würden keinerlei Nachweise geführt. Es werde auch nicht dargelegt, was dies mit dem Kläger zu tun haben solle. Der Kläger sei weder Mitglied der Volksmudschahedin noch des NWRI. Zudem habe der NWRI nie auf der EU-Terrorliste gestanden. Der Kläger setze seine Tätigkeit als Teilzeitkraft für den MfM fort, weil er das humanitäre Anliegen dieses Vereins teile und unterstütze. Der Verein sei gemeinnützig. Er wehre sich gegen den Vorwurf, er habe extremistische Bestrebungen unterstützt. Deshalb wisse er gar nicht, welchen Abwendungsprozess er eigentlich darstellen solle. Er habe in der Vergangenheit lediglich die politische Agenda, die politischen Ziele der Volksmudschahedin des Iran und des NWRI geteilt, nämlich den Sturz des iranischen Regimes. Nicht geteilt habe er die Herbeiführung des Sturzes des iranischen Regimes durch einen bewaffneten Kampf. Er habe sich immer für einen demokratischen Wandel im Irak eingesetzt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. Juli 2018 die Klage ab. Der NWRI sei eine Bestrebung gewesen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet habe. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger den NWRI zumindest zu einem Zeitpunkt unterstützt habe, als dieser noch als eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu bewerten gewesen sei. Als Unterstützung sei jede Handlung anzusehen, die objektiv vorteilhaft sei, sich also in irgendeiner Weise positiv für den Verein auswirke. Nicht erforderlich sei, dass sich der Ausländer über die Bedeutung seiner Aktivität als objektive Unterstützungshandlung im Klaren sei, solange nur eine objektive Unterstützungshandlung gegeben sei. Ausreichend seien zudem tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte lägen beim Kläger vor. Beim FHI handele es sich um den prominentesten Tarnverein des NWRI, mit dessen Hilfe die Aktivitäten der Organisation mittels umfangreicher und professionell organisierter Spendengeldsammlungen finanziert worden seien. Dass der Kläger als Vorstandsmitglied des FHI und dort tätiger Buchhalter hiervon überhaupt nichts gewusst habe, sei äußerst unwahrscheinlich. Dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. Januar 2004 sei zu entnehmen, dass die FHI eine Neben- und Tarnorganisation der iranisch moslemischen Studentenvereinigung e.V. sei, welche in der Bundesrepublik die Volksmudschahedin vertrete. Bei den Durchsuchungen in Hamburg und Bergisch-Gladbach seien keinerlei Hinweise auf von der FHI unterstützte oder gegründete humanitäre Projekte, Beschreibungen oder Übersichten von einzelnen Flüchtlingsschicksalen oder überhaupt Nachweise für die Verwendung der Spendengelder gefunden worden. Empfängerin von Zahlungen in der Türkei sei jeweils eine Person gewesen, welche als Mitglied der Volksmudschahedin bekannt gewesen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der früheren Unterstützung einer derartigen Bestrebung abgewandt habe. Ein Abwenden im Sinne des Gesetzes erfordere mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setze einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden könne, dass mit hinreichender Gewissheit die künftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen sei. Ferner sei die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräume oder zumindest nicht bestreite, früher eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger bestreite nach wie vor nachdrücklich und hartnäckig, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2018, dass er mit dem NWRI eine derartige Bestrebung in der Vergangenheit unterstützt habe.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

a) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (sog. Divergenz) ist nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab

Eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist für diesen Zulassungsgrund nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff., BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 8 ZB 16.787 - juris Rn. 20).

Der Kläger trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Februar 2007 (Az. 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 18 a.E.) zum Begriff des Unterstützens ausgeführt, bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergebe sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen seien, die eine Person für sie erkennbar von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornehme. Im Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 Rn. 27) habe es zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgeführt, dass die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein müsse. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zum Begriff der Unterstützung ausgeführt, dass als Unterstützung jede Handlung anzusehen sei, die für die Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft sei, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirke. Nicht erforderlich sei, dass sich der Kläger über die Bedeutung seiner Aktivität als objektive Unterstützungshandlung im Klaren sei, solange nur eine objektive Unterstützungshandlung gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe infolgedessen auch nicht ausgeführt, warum für den Kläger hätte erkennbar sein müssen, dass er mit seinem Handeln tatsächlich eine Bestrebung im Sinne der genannten Vorschrift unterstützt habe. Der Kläger habe seine Tätigkeit für den FHI und den MfM nie in Abrede gestellt. Er habe für sich jedoch in Anspruch genommen, hierdurch nicht unmittelbar für politische Ziele der Volksmudschahedin und des Nationalen Widerstandsrats des Iran (NWRI) tätig gewesen zu sein, insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Spendengelder für politische Zwecke dieser Organisationen verwendet worden sein sollen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil er auch in der Vergangenheit nie willentlich Bestrebungen im Sinne der genannten Vorschrift unterstützt habe.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger hier divergierende Sätze einander so gegenüberstellt, dass die Abweichung erkennbar wird, und ob auch ausreichend (i. S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt wurde, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Das Verwaltungsgericht hat hier keinen Rechtssatz aufgestellt, der den vom Kläger genannten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen würde, jedenfalls aber beruht das Urteil nicht darauf. Das Verwaltungsgericht ist zwar auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum subjektiven Moment der Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. neben den vom Kläger genannten Entscheidungen auch BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 19 und U.v. 2.12.2009 - 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16) nicht wörtlich, also unter Verwendung des Worts willentlich, eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036 - juris Rn. 38 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 20) ausgeführt (UA S. 9), ausreichend seien tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung. Damit würden auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung mit sich brächten. Erforderlich, aber auch ausreichend seien vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die von der Vorschrift erfassten Aktivitäten in aller Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet würden. Dass der Einbürgerungsbewerber eine sicherheitsrelevante Bestrebung unterstützt habe, müsse daher nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit solle angesichts der Nachweisprobleme unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden könnten. Das Verwaltungsgericht führt dann (UA S. 10) weiter aus, dass der Kläger als Vorstandsmitglied des FHI und dort tätiger Buchhalter hiervon (von der Verwendung der gesamten Spendengelder) überhaupt nichts gewusst habe, sei zwar im Hinblick auf das gegen ihn durchgeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht auszuschließen, aber äußerst unwahrscheinlich. Daher möge zwar eine für eine Anklageerhebung erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit für die zuständige Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen haben, tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung einer Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bestünden demgegenüber schon. Damit hat das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass es davon ausgeht, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte auch dafür gegeben sind, dass der Kläger die Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG willentlich unterstützt hat.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht (UA S. 10 f.) darauf hingewiesen, dass der Kläger im Vorstand des MfM und des FHI und dort sogar als Kassenwart bzw. Buchhalter, also jeweils in führender Position tätig gewesen sei, und auch deswegen eine Unkenntnis des Klägers vom Zweck der Spendensammlung und der Verwendung der Spenden nicht angenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht rekurriert damit auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg (B.v. 20.7.2016 - 13 LA 33615 - juris Rn. 11) und des VGH Kassel (B.v. 6.1.2006 - 12 UZ 3731/04 - juris Rn. 5, 9), wonach es für den Verdacht einer Unterstützung nicht der ausdrücklichen Feststellung bedarf, dass der Einbürgerungsbewerber auch innerlich selbst aktiv inkriminierte Bestrebungen unterstütze, wenn er eine herausgehobene Funktion in einem Verein wahrnehme, die von einer Organisation gesteuert werde, die inkriminierte Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge.

Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, sondern hat sie (zutreffend) angewendet.

b) Der mit der Antragsbegründung weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Der Senat prüft dabei gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die dargelegten Gründe.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keinerlei Zweifel daran, dass der NWRI eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist bzw. war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen der Kläger auch in der Zulassungsbegründung außer der pauschalen Behauptung des Gegenteils nichts entgegensetzt. Auch dass der NWRI inhomogen gewesen sei, behauptet der Kläger nur. Eine solche Inhomogenität liegt vor, wenn eine Organisation verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302 Rn. 20). Dafür legte der Kläger jedoch nichts dar.

bb) Der Kläger hat diese Bestrebung unterstützt im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Nach den insoweit unbestrittenen Erkenntnissen des Verfassungsschutzes waren sowohl der MfM als auch der FHI Tarnorganisationen des NWRI, der FHI zudem eine Neben- und Tarnorganisation der „Iranisch moslemischen Studentenvereinigung e.V.“, welche in der Bundesrepublik die Volksmudschahedin vertreten hat. In beiden Organisationen war der Kläger im Vorstand bzw. als Kassenwart oder Buchhalter tätig. Nach dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. Januar 2004 sprechen die Ermittlungsergebnisse dafür, dass der eigentliche Zweck des FHI organisierter Spendenbetrug gewesen ist und dass die durch den Verein gesammelten Gelder nicht humanitären Projekten zugeleitet, sondern für politische und militärische Aktionen der Organisation verwendet worden sind. Es seien keinerlei Hinweise auf humanitäre Projekte, Beschreibungen oder Übersichten von einzelnen Flüchtlingsschicksalen oder überhaupt Nachweise für die Verwendung der Spendengelder gefunden worden. Empfängerin von Zahlungen in der Türkei sei jeweils eine Person gewesen, welche als Mitglied der Volksmudschahedin bekannt gewesen sei.

Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 29. Januar 2019 eingeräumt, dass von der Arbeit des FHI und des MfM auch geflüchtete Anhänger und Mitglieder des NWRI und der Volksmudschahedin im Rahmen humanitärer Unterstützung profitiert hätten. Auch wenn der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass die Spenden für den Lebensunterhalt der Anhänger und Mitglieder des NWRI und der Volksmudschahedin verwendet worden seien, so stellt auch das eine Unterstützung in Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Denn auch diese Unterstützung ist für die Organisationen vorteilhaft.

Dafür dass der Kläger diese Unterstützung durch Spendensammlung auch willentlich geleistet hat, wird auf die Ausführungen unter Buchst. a verwiesen.

Dass der Kläger, wie in der Zulassungsbegründung angedeutet, mit dem Land Hamburg einen - bindenden - Vergleich dahingehend abgeschlossen hätte, dass der Vorwurf früherer verfassungswidriger Unterstützungshandlungen des Klägers nicht mehr aufrechterhalten werde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig davon wäre der Beklagte ohne Einbürgerungszusicherung nicht daran gebunden. Im Übrigen lag der Vereinbarung über die Neuverbescheidung offenbar die - falsche - Rechtsauffassung zugrunde, dass es auf die aktuelle verfassungsrechtliche Einschätzung des NWRI ankommt.

cc) Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt hat.

An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 47).

Diese Gesamtabwägung ergibt hier keine glaubhaft gemachte - individuelle - Abwendung des Klägers. Zwar betont er, dass er lediglich humanitäre und kulturelle Aktivitäten der genannten Organisationen unterstützt hat bzw. habe unterstützen wollen, und dass er sich zum politischen System der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Grundgesetz, insbesondere zu Demokratie und Menschenrechten bekenne, jedoch hat er sich von seiner früheren Unterstützung der genannten Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht abgewandt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte (UA S. 12), leugnet der Kläger, dass er mit dem NWRI eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist jedoch nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012, a.a.O., B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12). Ohne eine derartige Einsicht ist eine Abwendung nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 12) zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nach wie vor nachdrücklich und hartnäckig, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2018 bestreitet, dass er mit dem NWRI eine derartige Bestrebung in der Vergangenheit unterstützt habe. Das hat sich nach der Zulassungsbegrünung auch nicht geändert. Dass der Kläger sich, wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen, nicht mehr an seine Aktivitäten und die der Organisationen, für die er tätig war, erinnern könne, da seine Spendensammelaktivität beim FHI bereits mehr als 15 Jahre her sei, und er daher nicht mehr wisse, wovon er sich abwenden soll, ist schlicht nicht glaubhaft. Beim Kläger handelt es sich seit jeher um einen Sympathisanten der Volksmudschahedin. Er ist bis 2003 beim FHI und ab 2006 beim MfM in führender Funktion tätig gewesen und noch heute beim MfM beschäftigt. Dies lässt den Schluss zu, dass die Unterstützung dieser Organisationen zumindest in beruflicher Hinsicht sein Lebensinhalt war.

dd) Auch eine kollektive Abwendung kann zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden. Dabei kann offen bleiben, ob der NWRI nach wie vor eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist, oder ob die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden nur deshalb eingestellt wurde, weil er in Deutschland keine Aktivitäten mehr entfaltet oder weil der NWRI und die Volksmudschahedin bedeutungslos geworden sind. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er einen etwaigen kollektiven Abwendungsprozess mitgetragen hat, was notwendig ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 5 ZB 15.1065 - juris Rn. 4; U.v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 37). Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen (cc) verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung zur Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staatsstraße … „S … - …“ (Ortsumgehung E …).

Beim Neubau der Ortsumgehung E … wurden die Bahngleise der zum damaligen Zeitpunkt stillgelegten Bahnstrecke S … an zwei Stellen unterbrochen. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 30. August 2002 sah insoweit für einen später eventuell wieder aufzunehmenden Bahnbetrieb die Errichtung der dann erforderlichen, in den Plänen bereits optional dargestellten Brückenbauwerke (Brücke über die Bahnlinie am B … und Eisenbahnbrücke über die St … im Bereich des Einschnitts) durch den Straßenbaulastträger vor. Nachdem die Verkehrsminister der Tschechischen Republik und des Freistaats Bayern die Reaktivierung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs zwischen H -…- … beschlossen hatten, erteilte die Regierung von Oberfranken nach Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens am 26. November 2014 die Plangenehmigung für die Errichtung der beiden Brückenbauwerke.

Die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke wurde durch das Eisenbahnbundesamt mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2015 festgestellt. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Kläger wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025) ab. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 (Az. 3 B 15.16) zurück.

Gegen die Plangenehmigung der Regierung von Oberfranken vom 26. November 2014 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben. Diese wurde mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern bereits die Klagebefugnis fehle. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 8 ZB 18.122 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

a) Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vortrags aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der Einwendungen gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. In diesem Zusammenhang setzen sich die Kläger in erster Linie mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 (Az. 22 A 15.40025 - juris) auseinander, nicht aber mit dem angegriffenen Ersturteil. Ob darin eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung liegt, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, kann dahinstehen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils nicht vorliegt.

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger nicht geltend machen können, durch die Plangenehmigung in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Soweit die Kläger einwenden, durch den Verfahrensfehler der isolierten Erteilung einer Plangenehmigung für die beiden Brückenbauwerke als notwendiger Teil der reaktivierten Bahnstrecke S …- … in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden, hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 24. September 2015 (Az. 8 CS 15.2026 - juris Rn. 10 ff.) inhaltlich eingehend mit dieser Argumentation der Kläger auseinandergesetzt und klargestellt, dass § 78 Abs. 1 VwVfG dem vorhabenbetroffenen Dritten keine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumt. Dies gilt in gleicher Weise für den von den Klägern vorgetragenen Verstoß gegen § 18b AEG. Aus den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ergibt sich kein eigenständiges subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. NdsOVG, U.v. 28.8.2018 - 7 KS 108/16 - juris Rn. 95 m.w.N.). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, dass die straßenrechtlich plangenehmigten Baumaßnahmen (Neubau einer Eisenbahnüberführung und Neubau einer Straßenbrücke) nicht planfeststellungsbedürftig nach § 18 Satz 1 AEG waren (U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 46 ff.).

c) Die Behauptung der Kläger, die Behörden hätten vorliegend einen Trick angewandt, damit diese zu dem Ergebnis gelangen konnten, dass es sich bei der Reaktivierung der Bahnstrecke S …- … nicht um eine wesentliche Änderung der vorhandenen Bahnstrecke handele mit der Folge, dass die höchst zulässigen Lärmrichtwerte der direkt angrenzenden Bebauung aufgrund einer angenommenen Lärmvorbelastung zugunsten der benachbarten Anwesen eingehalten werden könnten, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht infrage zu stellen. Die Kläger zeigen damit nicht auf, in welcher Rechtsposition sie durch die von der Plangenehmigung erfassten Brückenbauwerke betroffen sein könnten. Bei den vorgetragenen Beeinträchtigungen handelt es sich allein um Einwendungen gegen die Wiederaufnahme der stillgelegten Eisenbahnstrecke. Mit diesen hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt. Er hat dabei zudem festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn hinsichtlich der Brückenbaumaßnahmen von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen wäre (U.v. 9.12.2015 - 22 A 15.40025 - juris Rn. 46). Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich der behauptete Verfahrensfehler somit nicht maßgebend auf das materielle Planungsergebnis ausgewirkt.

d) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen, da sie keine Möglichkeit hätten, ihre Rechte betreffend die fehlerhafte Wahl des Verfahrens und die hieraus resultierenden erheblichen materiellen Konsequenzen mit gerichtlicher Hilfe geltend zu machen, ist diese Rüge nicht berechtigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil zum eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass der Rechtsschutz für die Kläger durch die verfahrensmäßige Trennung nicht erschwert wird (U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 52). Im Übrigen haben die Kläger sowohl in Bezug auf den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss als auch bezüglich der straßenrechtlich planfestgestellten Vorhaben von der Möglichkeit, ihre Belange einzuwenden, Gebrauch gemacht.

e) Der Einwand der Kläger, dass das Erstgericht in seiner Entscheidung nur auf absolute Verfahrensrechte, nicht aber auf relative Verfahrensrechte eingehe, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger legen bereits nicht dar, welches relative Verfahrensrecht in ihrem Fall eine Klagebefugnis begründen soll. Hinzukommt, dass die Kläger selbst nicht ansatzweise aufgezeigt haben, inwieweit bei ihnen durch die beiden Brückenbauten eine materielle Rechtsbetroffenheit vorliegt. Im Gegenteil haben sie sogar selbst zugegeben, dass eine materielle Rechtsverletzung in ihrem Fall nicht leicht feststellbar ist. Wie der Senat bereits dargelegt hat, sind die Kläger nicht in ihrem Grundeigentum betroffen, da die beiden Bauwerke sich in einer Entfernung von etwa 400 m bzw. knapp 600 m zu den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken befinden (B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - juris Rn. 13). Aber auch eine mittelbare Betroffenheit in sonstigen Rechtspositionen ist im Hinblick auf die Brückenbauwerke nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3). Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 = juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

„ob bzw. bei welchen Fallgestaltungen sich ein betroffener Nachbar auf eine fehlerhafte Wahl des Verfahrens berufen kann, insbesondere wann einem Nachbar durch die fehlerhafte Wahl des Verfahrens die Möglichkeit vorenthalten wird, ihre Rechte geltend zu machen bzw. wann sich ein Verfahrensfehler auf das materielle Planungsergebnis ausgewirkt hat,“

lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht nur dann einräumen, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - juris Rn. 7). Ob eine Verfahrensvorschrift mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, richtet sich nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zu Gunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 11.40036 - juris Rn. 25). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Frage, inwieweit subjektive Rechte Dritter berührt sind, nach dem materiellen Recht entschieden wird und nicht davon abhängt, ob über die Zulassung des Vorhabens in einer gesonderten Planfeststellung oder gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 28).

3. Die Kläger können ihren Zulassungsantrag auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützen.

Dieser wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Divergenzrüge setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind. Ebenso wenig stellt die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatzes eine Abweichung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.). Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2017 - 1 B 22.17 - juris Rn. 19 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 6 ZB 17.1011 - juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 - 4 A 361/15.A - juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Sie begründen die angebliche Divergenz mit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1996 (Az. 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ff.), vom 5. Oktober 1990 (Az. 7 C 55.89 - NVwZ 1991, 369 ff.), vom 26. Juli 1989 (Az. 4 C 35.88 - NVwZ 1990, 262, 263) sowie vom 17.12.1986 (Az. 7 C 29.85 - BVerwGE 75, 285 ff.). Dabei geben die Kläger lediglich eine Passage aus dem verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheid (S. 9) wieder, welche die angeblich divergierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1996 zitiert und somit der streitgegenständlichen Entscheidung gerade zugrunde gelegt worden ist. Dies genügt in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kläger stellen damit keine divergierenden Rechtssätze gegenüber, aus denen eine Abweichung erkennbar wird. Soweit sie geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten, rügen sie der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die von vorneherein keine Divergenz begründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Der Kläger meint, seine Erklärung - sich aus Zeitgründen nicht mehr politisch zu engagieren, weil er genügend eigene Probleme habe - genüge, um eine Abwendung von der früheren Unterstützung der Bestrebungen, die nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminiert sind, zu belegen. Gerade seine offene und ehrliche Positionierung belege den geforderten Lernprozess. Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen, weil eine Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen im Sinne der genannten Vorschrift bereits nach dem Wortlaut mehr als deren bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen erfordert (BayVGH, B.v. 27.5.2003 - 5 ZB 05.901 - juris m. w. N.; Heilbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Klägers wird er durch die Forderung einer derartigen Glaubhaftmachung auch nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Individuelle (einschließlich von innerer Überzeugung getragene Akzeptanz kollektiver) Lernprozesse (Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 155) sind hier nicht erkennbar, so dass der Vorwurf ins Leere geht, das Verwaltungsgericht hätte detailliert begründen müssen, warum die Abwendung von der Politik nicht glaubwürdig sein solle.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der gestellten Frage, „ob beim Kläger ein glaubhaftes Abwenden von der Unterstützung der Bestrebungen im Sinn des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegt“, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dass die Begründung des Zulassungsantrags nun auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (U.v. 7.10.2010 - 11 K 4710/09 - juris) verweist, führt ebenfalls nicht auf klärungsbedürftigen Fragen. Denn es ist - worauf die Beteiligte zutreffend hingewiesen hat - in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Fallgruppe der kollektiven Abwendung hinzukommen muss, dass der Betroffene diesen Lernprozess mitträgt (BayVGH, U.v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris Rn. 33). Dazu fehlt es aber an jeglichem Sachvortrag. Dementsprechend kann auch dem Verwaltungsgericht nicht vorgehalten werden, es habe sich mit der Frage der kollektiven Abwendung (verfahrensfehlerhaft) nicht auseinandergesetzt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.