Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.106,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz aus einem mit der Klägerin geschlossenen Erschließungsvertrag.

Zur Umsetzung des Bebauungsplans für das Baugebiet „Kalkgrube O.“ schlossen die Parteien am 4. Oktober 2001 einen (weiteren) Erschließungsvertrag, in dem der Beklagten (auch) für den 3. Bauabschnitt die Erschließung des Baugebiets übertragen wurde. Weil die Anlagen bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist nicht fertiggestellt waren, lehnte die Klägerin die weitere Herstellung der Erschließung durch die Beklagte ab und ließ die noch ausstehenden Maßnahmen auf deren Kosten durch eine Drittfirma durchführen. Auf Aufforderung der Klägerin, die angefallenen Kosten für die Maßnahme in Höhe von 90.593,04 Euro zu bezahlen, leistete die Beklagte lediglich den nach ihrer Auffassung geschuldeten Betrag in Höhe von 34.409,22 Euro. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung des aus ihrer Sicht zuletzt noch ausstehenden Betrags in Höhe von 49.930,08 Euro sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 Euro.

Mit Urteil vom 17. Mai 2016 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 20.106,48 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 15.3.2013, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 9.1.2014, sowie von weiteren (von der Beklagten anerkannten) 2.596,58 Euro. Zur Begründung wird ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Beklagte die von ihr herzustellenden Erschließungsanlagen nicht fristgerecht fertiggestellt habe und die Klägerin die geschuldeten Maßnahmen durch (eigene) Beauftragung der bereits tätigen Baufirma auf Kosten der Beklagten habe durchführen können. Von dem klägerseits geforderten (strittigen) Betrag in Höhe von 47.333,50 Euro aus der Schlussrechnung der Baufirma vom 15. Januar 2013 schulde die Beklagte nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme einen Betrag in Höhe von 20.106,48 Euro. Zu Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Kosten hatte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, zu dem sich die Parteien jeweils schriftlich äußerten. In der mündlichen Verhandlung nahm der Sachverständige auf der Grundlage seines Gutachtens zu den in Rechnung gestellten Positionen Stellung. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte eine Schriftsatzfrist; die Klägerin schloss sich dem Antrag an. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass die Parteien hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. Sie hätten weder nach Vorlage des Gutachtens noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiierte Einwendungen gegen das Vorgehen des Sachverständigen erhoben. Ihnen sei zu jeder Rechnungsposition das Wort erteilt worden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hätten sie hinreichend Gelegenheit zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen gehabt. Soweit trotz Aufforderung eine Vorlage unterblieben sei, habe nach den Grundsätzen der Beweislast entschieden werden können.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit sie zur Zahlung in Höhe von 20.106,48 Euro aus der Schlussrechnung vom 15. Januar 2013 verpflichtet wurde. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht daraus, dass der Zahlungsausspruch in Höhe von 3.059,96 Euro in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht näher erläutert wurde. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils in den Fällen ermöglichen, in denen ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist. Es ist nicht das Ziel, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens keine Rolle spielt, weil er keine Auswirkung auf den Urteilsausspruch hat (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 Rn. 8 f). Das Verwaltungsgericht hat den Betrag von 3.059,96 Euro im Ergebnis zutreffend in seinen Urteilsausspruch einbezogen. Dessen Erstattungsfähigkeit und die Erstattungshöhe erschließt sich aus der Urteilsbegründung zu Position 002.0004 der Schlussrechnung vom 15. Januar 2013 und den in dieser Rechnung enthaltenen Erläuterungen sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. In der Rechnung wurden unter der Kategorie „002 Erdarbeiten“ in Position 002.0004 „Kosten für den Bodenaushub Kl. 2-4 für Straßen“ mit einem Betrag von 13,00 Euro pro Kubikmeter bei einem Aushub von 633,959 cbm in Rechnung gestellt. Unter Bezugnahme auf diese Position („Zulage zu Pos. 4 für Abfuhr von Bodenaushub“) und die dort aufgeführte Menge (633,959 cbm) wurde unter Position 002.0026 die Abfuhr dieses Aushubs mit einem Preis von 7,50 Euro pro Kubikmeter abgerechnet. Zwischen den Parteien war bezüglich beider Rechnungspositionen lediglich strittig, welche Aushubmenge der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden konnte. Diese Frage, die untrennbar damit zusammenhing, ob im Zuge des Straßenneubaus der vorhandene Untergrund mitverwendet werden konnte oder sollte, war Gegenstand einer umfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 bis 5, S. 7 und S. 9 der Niederschrift). Das Verwaltungsgericht führte in den Urteilsgründen aus (vgl. S. 9 bis 11), dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich ein Aushub von 407,994 cbm anzusetzen sei. Bei dem unstrittigen Preis von 7,50 Euro pro Kubikmeter ergibt sich der der Klägerin unter Position 002.0026 zugesprochene Betrag von 3.059,96 Euro. Das Gericht war ersichtlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abfuhr des ausgehobenen Straßen-/Geländeuntergrunds notwendig und erstattungsfähig war. Inhaltlich ist die Beklagte den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der anzusetzenden Aushubmenge in ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 geltend macht, die Abfuhrmenge sei nicht identisch mit der Aushubmenge, handelt es sich um ein neues Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das dem Zulassungsantrag demgemäß nicht zum Erfolg verhelfen kann.

b) Die Berücksichtigung und Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 28. Juli 2010 durch das Verwaltungsgericht führt ebenfalls nicht zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mit diesem Schreiben die Kosten zu Position 001.0001 (Baustelleneinrichtung) zur Hälfte übernommen und in der mündlichen Verhandlung auf einen Betrag in Höhe von 3.925,00 Euro verzichtet habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine selbstständige prozessuale Verzichtserklärung abgegeben. Laut Seite 2 der Niederschrift hat die Klägerin ausschließlich „bestätigt“, dass eine hälftige Kostenübernahme durch Gemeinderatsbeschluss zugesagt worden sei; dies bedeute, dass diese Position in Höhe von 3.925,00 Euro von der Gemeinde übernommen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dagegen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung bezüglich der hälftigen Teilung der Kosten für die Baustelleneinrichtung aufgrund der Teilkündigung des Erschließungsvertrags hinfällig geworden sei (S. 12 der Niederschrift). Aus der Tatsache, dass die Klägerin den vollen Betrag eingeklagt hatte (vgl. Aufstellung zur Klageerhebung vom 23.12.2013, S. 13), war erkennbar, dass sie sich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung an die im Jahr 2010 erklärte Zusage nicht mehr gebunden sah. Angesichts dieser Umstände war das Verwaltungsgericht gehalten, das Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 2010 zur Vertragsauslegung heranzuziehen und seine Bindungswirkung zu ermitteln. Dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung fehlerhaft ist, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Für die Annahme, die Zusage sei vor dem Hintergrund eigener Baumaßnahmen der Klägerin erteilt worden, fehlt in dem Schreiben jeglicher Anhaltspunkt; im nachfolgenden Absatz wird vielmehr auf die unverzügliche Weiterführung der Maßnahme abgestellt. Unterlagen, die die gegenteilige Annahme der Beklagten belegen könnten, wurden nicht vorgelegt und lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.

c) Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte das Urteil für fehlerhaft hält, weil es bei der unter Position 002.0004 angesetzten Aushubmenge keine Feststellungen zur Berechnungsgrundlage der vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung errechneten Massenminderung von „ca. 90 cbm“ enthält. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar das Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt und dargelegt, auf welchen Grundlagen die Aushubmenge bestimmt wurde. Die Berechnungsmethode für die zu ermittelnde Aushubmenge ist dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen (s. S. 28 bis 30) zu entnehmen, auf das das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen Bezug nimmt. Es ist nicht erforderlich, dass in der Urteilsbegründung die Einzelheiten der Berechnung des Sachverständigen wiedergegeben werden. Die Berechnungsmethode des Sachverständigen zur Ermittlung des Aushubs hat die Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zulassungsverfahren substantiiert in Zweifel gezogen, sondern ihr lediglich ihre eigene Einschätzung entgegengehalten, ohne dabei einen abweichenden Rechenweg oder ein bestimmtes Rechenergebnis aufzuzeigen und damit die behauptete „gedankliche Ungereimtheit“ in den Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar darzulegen.

d) Das Urteil ist auch nicht hinsichtlich der Position 002.0008 fehlerhaft. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass weder in der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen noch in der Niederschrift Feststellungen zur Ermittlung der angesetzten Menge von 12,199 cbm enthalten seien. Dieser Betrag ergibt sich jedoch nach den schlüssigen Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 11 f.) ausgehend von der in der Schlussrechnung vom 15. Januar 2013 zu dieser Rechnungsposition festgesetzten Menge (64,747cbm) unter Abzug der zwischen den Beteiligten unstreitig nach dem Erschließungsvertrag nicht geschuldeten Leistungen (27 cbm aus dem Aufmaßblatt 12 sowie insgesamt 25,548 cbm aus Aufmaßblatt 12).

e) Soweit die Beklagte ihren Zulassungsantrag darauf stützt, dass die Berechnung des Sachverständigen zu Position 002.0017 und 002.0019 nicht nachvollziehbar sei, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten, in dem Berechnungs Weg und Berechnungsmethode dargestellt wurden, zu dem Ergebnis, dass (nur) eine Masse von 322,115 cbm angesetzt werden könne. In der mündlichen Verhandlung errechnete er unter der Vorgabe, dass Fräsgut und Unterbau der alten Straße mitverwendet wurden, eine Masseminderung von 86,250 cbm. Die Berechnung durch den Sachverständigen wird von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit auch hier das Fehlen des Berechnungswegs und der Berechnungsgrundlagen gerügt wird, ist auf die schriftlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten (S. 32 bis 33) zu verweisen, das dem Urteil zugrunde liegt und das von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht hätte zu Unrecht die Kostenübernahmeerklärung in Höhe von 2.699,52 Euro durch die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2010 für unwirksam angesehen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in diesem Schreiben ausgesprochenen Zusagen unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Erfüllung abgegeben worden waren (vgl. bereits oben, b). Dieser Beurteilung tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen.

f) Hinsichtlich der Position 003.0049 (Zulage zu Position 003.0023) ist zunächst festzustellen, dass deren Erstattungsfähigkeit durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt wurde (s. Niederschrift S. 11 oben). Mit der im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragenen Behauptung der Beklagten, das unter 003.0049 abgerechnete Böschungsstück müsse sich angesichts des Durchmessers DN 400 auf die (nicht erstattungsfähige) Position 003.0025 beziehen, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesichts der Beschreibung der Position 003.0049 („Zulage Böschungsstück wie Pos.23, jedoch DN 400“) nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Position 003.0049 bezieht sich ausdrücklich auf die vom Verwaltungsgericht als (teilweise) erstattungsfähig angesetzten Formstücke aus Position 003.0023.

g) Die Beklagte trägt weiter vor, die Rechnungsposition 003.0057 (Hochlastkanalrohre aus PVC) sei nicht erstattungsfähig. Sie betreffe eine Maßnahme, für die die Beklagte nicht erstattungspflichtig sei. Trotz eindeutiger Bedenken des Sachverständigen habe das Verwaltungsgericht die Erstattungsfähigkeit anerkannt. Zudem habe sich der Sachverständige nicht hinreichend mit dem maßgeblichen Aufmaßblatt Nr. 10 auseinandergesetzt. Mit der Zulassungsbegründung wird die nachvollziehbare Würdigung der Angaben des Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht nicht begründet in Zweifel gezogen, insbesondere steht das Urteil nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. Die Aussage des Sachverständigen war auch nicht widersprüchlich. Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, wies der Sachverständige zwar darauf hin, dass die im Aufmaßblatt vermerkten Notizen für ihn unklar seien, gab jedoch anschließend unter Bezugnahme auf einen im Gutachten vorhandenen Plan eine plausible Erklärung für die Verwendung der abgerechneten Rohre, der sich das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen anschloss.

h) Hinsichtlich der Position 004.0071 (Straßenleuchten) trägt die Beklagte vor, der Sachverständige habe in seinem Gutachten lediglich drei statt der vier abgerechneten Straßenleuchten für erstattungsfähig erklärt, Kosten für diese drei Leuchten habe die Beklagte anerkannt. Das Verwaltungsgericht habe jedoch bei einem Stückpreis von 225,00 Euro einen Betrag von 900,00 Euro anstelle von 650,00 Euro angesetzt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den erstattungsfähigen Betrag im Ergebnis richtig festgelegt. Es hat zwar unter Ziffer 22 (Seite 18 der Urteilsgründe) unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis der Beklagten ausgeführt, dass ein Betrag von 900,00 Euro einzustellen ist, in der abschließenden Zusammenfassung unter Ziffer 27 (Seite 19 der Urteilsgründe) wurde jedoch der zutreffende Betrag von 675,00 Euro aufgelistet. Dieser letztgenannte Betrag ist auch in die zu erstattende Summe eingeflossen. Die Urteilsbegründung ist insoweit auch nicht widersprüchlich, denn den Beteiligten war bekannt, welche Stückzahl vom Sachverständigen für erstattungsfähig erklärt und von der Beklagten anerkannt wurde. Auf dieses Anerkenntnis hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen Bezug genommen. Da die Berufung nicht wegen eines Fehlers zuzulassen ist, der keine Auswirkung auf den Urteilsausspruch hat und damit für das Ergebnis des Prozesses keine Rolle spielt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 Rn. 8 f), führt die zunächst fehlerhafte Angabe des Betrags von 900,00 Euro nicht zur Zulassung der Berufung.

2. Die Rechtssache weist auch nicht besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Besondere Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Sache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, also signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht (BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 4 ZB 12.2144 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der der Zahlungsverpflichtung zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig. Der Gegenstand des Prozesses beschränkt sich auf die Überprüfung einzelner der Beklagten in Rechnung gestellter Positionen aus der Schlussrechnung der beauftragen Baufirma. Auf eine besondere, überdurchschnittliche Schwierigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist weder aus der Dauer der mündlichen Verhandlung noch aus der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu schließen. Der Umfang der Beweisaufnahme durch Befragung des Sachverständigen ergab sich nicht aus der besonderen Schwierigkeit des Sachverhalts oder der rechtlichen Bewertung, sondern aus der Tatsache, dass jede einzelne Rechnungsposition erörtert wurde. Im Übrigen wurde das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten von der Beklagten nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargelegt, sondern hierzu lediglich auf die Dauer und den Umfang der Beweisaufnahme verwiesen.

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt und gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Es habe den Sachverständigen nicht – wie schriftsätzlich beantragt – zu einer weiteren ergänzenden Stellungnahme aufgefordert; die Beklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Verwaltungsgericht den Verzicht der Klägerin bezüglich der hälftigen Baustelleneinrichtungskosten für nicht beachtlich halte und das Schreiben vom 28. Juli 2010 zugunsten der Klägerin auslege. Auch habe das Gericht trotz Hinweises der Beklagten keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen, um festzustellen, ob die Rechnungsposition 002.0005 der Beklagten bereits in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt worden sei. Die geforderten Belege habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen können. Der Beklagten sei nach Abschluss der mündlichen Verhandlung keine Schriftsatzfrist gewährt worden, so dass sie zu den umfangreichen und neuen Ausführungen des Sachverständigen nicht habe Stellung nehmen können. Auf den Verfahrensmängeln beruhe das Urteil, weil nicht auszuschließen sei, dass das Verwaltungsgericht die streitigen Positionen anders beurteilt hätte, wenn der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die Angaben des Sachverständigen zu überprüfen, hierzu Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen vorzulegen.

Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen oder vorweg auf ihre rechtliche Bewertung hinzuweisen. Die Gewährung einer nachträglichen schriftlichen Äußerungsmöglichkeit kommt aber in Betracht, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist oder weil im Anschluss an eine Beweisaufnahme wegen deren Komplexität eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann (BVerwG, B.v. 1.9.2000 – 7 B 87/00 – juris Rn. 9) Auch bei einer umfassenden Erörterung eines Gutachtens, bei der der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat, kann das Einräumen einer Schriftsatzfrist zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten sein, dies dürfte insbesondere gelten, wenn eine nicht selbst fachkundige Partei zu dem Gutachten nur mit Hilfe eines Sachverständigen Stellung nehmen kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 285 Rn. 2; Baudewin in Kern/Diehm (Hrsg.), ZPO, § 279 Rn. 6 ff). Eine zwingende Verpflichtung zur Einräumung einer weiteren schriftlichen Äußerungsmöglichkeit bestand hier nicht. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Beteiligten während der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Den Parteien war das Gutachten vorab übersandt worden, sie haben sich hierzu schriftlich geäußert und konnten in der mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Punkten vortragen. An der mündlichen Verhandlung nahm auch der Geschäftsführer der Beklagten teil, der ausweislich der Behördenakte die Überprüfung der Schlussabrechnung selbst vorgenommen hatte und daher mit dem Verhandlungsgegenstand vertraut war. Wesentliche neue Gesichtspunkte, die noch einer weiteren Vertiefung bedurft hätten, traten in der Verhandlung nicht zu Tage. Es wurden die den Beteiligten bekannten Rechnungspositionen besprochen, zu denen der Sachverständige seine Einschätzung abgab. Einwendungen gegen das methodische Vorgehen und die tatsächlichen Annahmen des Sachverständigen wurden von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben. Bei der Beantragung der Schriftsatzfrist wurde nicht dargelegt, weshalb zu den Ausführungen des Sachverständigen nicht bereits in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 3 ZB 13.631 – juris Rn. 8). Die Beklagte beantragte die Schriftsatzfrist demnach offenbar nicht, um auf ein (überraschendes) neues Vorbringen zu erwidern oder zu komplexen, unbekannten Sachverhalten Stellung nehmen zu können, sondern um ihren bisherigen Sachvortrag weiter substantiieren und belegen zu können.

Auch der von der Beklagten erhobene Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei – wie hier die Beklagte – nicht ausdrücklich beantragt hat. Ein in einem Schriftsatz formulierter Antrag allein genügt insoweit nicht (BayVGH, B.v. 11.3.2009 – 4 ZB 08.1122 – juris Rn. 5). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 21.10.2008 – 5 ZB 08.229 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte hat weder bezüglich der Rechnungsposition 002.0005 noch hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen; insbesondere bestand keine Veranlassung, vor der mündlichen Verhandlung eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Das Gutachten wurde durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert, in der die Beteiligten Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Aus dieser Vorschrift folgt weder eine Pflicht zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, noch muss das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3; B.v. 15.8.2003 – 1 B 107.03 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (stRspr., vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1984 – BvR 967/83 – BVerfGE 67, 90/95; BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris Rn. 12). In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Teilkündigung des Erschließungsvertrags nicht mehr an den mit Schreiben vom 28. Juli 2010 gegebenen Zusagen festhalten wolle. Es war daher für die Beklagte erkennbar, dass das Verwaltungsgericht – ohne Bindung an seinen vorherigen Vergleichsvorschlag – eine rechtliche Bewertung dieses Schreibens vornehmen würde. Sie hätte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Im Übrigen war für die Beklagte bereits mit Klageerhebung erkennbar, dass die Klägerin sich nicht mehr an die Zusagen gebunden sah, weil sie andernfalls die im Schreiben vom 28. Juli 2010 erfassten Beträge nicht eingeklagt hätte. Da das Verwaltungsgericht in der zu Beginn der mündlichen Verhandlung protokollierten „Bestätigung“ bezüglich der früheren Zusagen zu recht keinen (partiellen) Anspruchsverzicht gemäß § 306 ZPO gesehen hat, lag in der streitigen Entscheidung über die betreffenden Teilbeträge kein Verfahrensfehler.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - 4 ZB 16.1479 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 306 Verzicht


Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 ZB 13.631

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) und des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung der periodischen Beurteilung des Klägers vom 22. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2011 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zurückgewiesen und hierdurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. In den umfangreichen Zeugenaussagen sei eine Vielzahl neuer Gesichtspunkte und Sachverhalte zum Beurteilungsvorgang vorgetragen worden, auf die eine direkte Replik und Benennung von Gegenbeweisen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. So seien erstmalig konkrete Kritikpunkte an den Leistungen durch den Zeugen L. vorgetragen worden, so z. B. einzelne Ereignisse aus dem Jahr 2011, die in der mündlichen Verhandlung nicht direkt widerlegt werden konnten, vielmehr eine entsprechende Nachforschung bedingt hätten. Auch habe der Zeuge B. umfangreiche Ausführungen zu der Vornahme der Reihung des Klägers und zu ihm angeblich erinnerlichen Umständen aus dem dienstlichen Verhalten des Klägers macht, auf die aus der Verhandlung heraus ebenfalls nicht unmittelbar Stellung genommen werden konnte.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO haben die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. Die Prozessbeteiligten sollen nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnisse erörtern und zur Sache verhandeln.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei die umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständlicherweise Zeit braucht, um angemessen vorzutragen (vgl. BGH v. 28.7.2011 - VII ZR 184/09 - juris Rn. 6; zur Frage der Vertagung vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231; OVG NRW, B. v. 21.2.2005 - 1 A 3831/03 - juris.). Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine schriftsätzliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013 hat der Kläger nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung gefallenen Äußerungen eine Schriftsatzfrist von vier Wochen beantragt, ohne sich auf eine Erörterung des Beweisergebnisses einzulassen.

Angesichts des Beschleunigungsgebots (§ 87 Abs. 1 VwGO) hätte der Kläger nach der Beweisaufnahme zu dessen Ergebnis Stellung nehmen und seine Sicht der Dinge darlegen können. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung den Zeugen Fragen gestellt, bzw. Vorhalte gemacht. Er hätte nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge stellen können. Eine konkrete Aussage hierzu, warum ihm das nicht möglich gewesen wäre, hat er ausweislich der Niederschrift nicht angegeben.

Selbst wenn man davon ausginge, dass man dem Kläger eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Er hätte außer der Schilderung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darlegen müssen, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen wäre (st. Rspr. BVerwG, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - juris Rn. 37; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es jedoch.

1.2 Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht zu Unrecht zurückgewiesen hat. Der Kläger habe bereits mit der Klageschrift vom 9. Februar 2012 Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt, diese jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten.

Mit Eingangsbestätigung vom 16. Februar 2012 hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger mitgeteilt, sich wegen der Akteneinsicht direkt an den Beklagten bzw. an die Widerspruchsbehörde zu wenden, da die Behördenakten dem Gericht noch nicht vorliegen würden. Eine Reaktion hierauf ist durch den Kläger nicht erfolgt. Einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht hat der Kläger nicht mehr gestellt, sowie auch nicht Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts genommen. Dem Kläger wäre es jederzeit möglich gewesen, vor der mündlichen Verhandlung nach Eingang der Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht, die mit Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2012 erfolgte, Akteneinsicht zu nehmen. Damit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das Gericht hätte ihm die Akteneinsicht verwehrt. Die Ablehnung der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 war gerechtfertigt, da der Kläger vorher genügend Zeit und Gelegenheit hatte, sich Akteneinsicht zu verschaffen.

Auch hier gilt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger hat nur ausgeführt, auf diesen beiden Verfahrensfehlern könne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch beruhen, da nicht auszuschließen sei, dass aufgrund einer weiteren Stellungnahme des Klägers nach erhaltener Akteneinsicht und entsprechenden Nachforschungen hinsichtlich der zahlreichen sich aus der Verhandlung ergebenden neuen Sachverhalten das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache gekommen wäre. Dies insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der tatsächlichen dienstlichen Leistungen des Klägers, zumal dieser bei Gewährung der beantragten Akteneinsicht und der Schriftsatzfrist die Möglichkeit gehabt hätte, gegebenenfalls Gegenzeugen hinsichtlich der Darstellung seiner Leistungen und angeblichen Verfehlungen zu befragen und er diese sodann hätte benennen können. Hier hat der Kläger jedoch nur abstrakt die Möglichkeit seines Vorbringens im Rahmen einer Schriftsatzfrist und einer Akteneinsicht dargestellt, ohne konkret vorzutragen, welcher Sachverhalt durch Gegenzeugen möglicherweise in Frage gestellt werden soll.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Problematik der Voreingenommenheit des Beurteilers auseinandergesetzt. Voreingenommenheit unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers nicht aus subjektiver Sicht des Beamten, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben (BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 st. Rspr.). Der Kläger begründet die Voreingenommenheit des Zeugen L. einerseits mit einem von diesem als beleidigend empfundenen Spitznamen („Karnickel“), der überdies auch Gegenstand der Mobbingvorwürfe des Bruders des Klägers sei. Auch wenn der unmittelbare Vorgesetzte L. eingeräumt hat, den Kläger mehrfach mit dem Spitznamen, den der Kläger als herabwürdigend angesehen hat, angesprochen zu haben, kann daraus nicht auf die Voreingenommenheit des Zeugen L. geschlossen werden. So hatte jeder in der Dienstgruppe einen Spitznamen und der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts versichert, dass der Spitzname für ihn keinen herabwürdigenden Charakter hatte und auch nicht haben sollte. Da jeder in der Dienstgruppe einen Spitznamen hatte - auch der Zeuge L. selbst - ist diese Tatsache nicht geeignet, auf die Voreingenommenheit des Zeugen L. zu schließen.

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch insgesamt nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, in dem es feststellte, dass die Beurteilung aufgrund eines durch den Beurteiler zutreffend ermittelten Leistungsniveaus des Klägers erfolgt sei.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr. BVerwG U. v. 31.3.2007 - 2 C 2/06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Der Kläger legt nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sondern behauptet lediglich pauschal, dass es ihm möglich sei, diverse Schilderungen des Beurteilers und des damaligen Vorgesetzten zu widerlegen und ein höheres Leistungsniveau im Beurteilungszeitraum nachzuweisen. Der Kläger legt aber nicht dar, welche Schilderungen er widerlegen werde und wie er ein höheres tatsächliches Leistungsniveau nachweisen wolle. Damit ist er nicht seinem Darlegungserfordernis nachgekommen, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.