Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 4 ZB 13.1785

published on 07/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 4 ZB 13.1785
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.112,54 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 23. November 2011 (PK-Nr. 1096661007), mit dem diese wegen der Verpachtung eines Ladens für ein Schuhgeschäft einen Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt hat. Der Bescheid war adressiert an „Grundstgem. S. z. Hd. Herrn A. S.“.

Hiergegen ließ die „Grundstücksgem. S.“ durch ihren Steuerberater am 25. November 2011 Widerspruch einlegen.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2012 ließ der Kläger persönlich als Einzelperson für sich selbst gegen diesen Bescheid Klage erheben. Auf Anregung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 stellte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 8. März 2013 nunmehr auch Klageantrag im Namen der „S. GdbR“. Das Verwaltungsgericht trennte diese Klage der S. GbR vom vorliegenden Verfahren ab und entschied diese Klage unter dem Az. RN 4 K 13.1057 mit Urteil vom 13. August 2013.

Mit Urteil vom 9. Juli 2013 wies es die Klage des Klägers als unzulässig ab. Der Bescheid sei nicht an den Kläger persönlich, sondern an „Grundstgem. S.“ gerichtet gewesen. Dies sei juristisch unpräzise gewesen, gemeint sei jedoch die S. GbR. Dies sei auch für den Kläger klar gewesen, denn auch der Widerspruch sei für die Grundstücksgemeinschaft S. erhoben worden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nach der Rechtsprechung des BGH als Grundstückseigentümerin anzusehen, auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 27.9.2007 - 6 CS 07.608) sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitragspflichtig.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid nicht an den Kläger persönlich gerichtet ist. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m. w. N.).

Der Kläger trägt hierzu vor, dass schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des Grundstücks gewesen, ausweislich der im Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge falsch sei. Im Grundbuch seien weder die GbR noch die Gesellschafter der GbR als solche eingetragen. Die vom Gericht zitierte Entscheidung des 6. Senats vom 27. September 2007 (6 CS 07.608) habe einen Fall betroffen, in dem der einzelne Gesellschafter gerade nicht Miteigentümer gewesen sei. Dies sei hier vorliegend aber anders. Im Rahmen der vom Empfängerhorizont her vorzunehmenden Auslegung des Bescheides habe das Verwaltungsgericht die Frage der sachlichen Beitragspflicht mit der Frage vermengt, an wen formal bekannt gegeben worden sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei dies der Kläger gewesen, der selbst habe herangezogen werden sollen. Unklarheiten gingen insoweit zulasten der Beklagten.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich am Anfang seiner Entscheidungsgründe mit der Frage auseinandergesetzt, wer mit der juristisch unpräzisen Bezeichnung „Grundstgem. S.“ gemeint gewesen ist. Es hat dabei ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die objektive Bedeutung der Erklärung, wie sie der Empfänger des Verwaltungsakts verstehen musste, abgestellt. Es hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass mit „Grundstgem. S.“ offensichtlich die Grundstücksgemeinschaft S. gemeint gewesen sei. Auch für den Kläger sei klar gewesen, dass damit die S. GbR gemeint gewesen sei, denn der mit Schreiben vom 25. November 2011 erhobene Widerspruch gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid sei ebenfalls für die „Grundstücksgem. S.“ (und nicht für den Kläger persönlich) eingelegt worden, wobei in dem Widerspruchsschreiben keine Zweifel geäußert worden seien, um wen es sich bei dem Bescheidsadressaten gehandelt habe. Hiermit setzt sich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend auseinander. Dass der Kläger selbst unmittelbar zum Fremdenverkehrsbeitrag habe herangezogen werden sollen, ergibt sich aus der Adressierung des angegriffenen Bescheides offensichtlich nicht. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass Unklarheiten zulasten der Beklagten zu gehen hätten, kann das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis vom Empfängerhorizont her nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Verstünde man den Bescheid als an den Kläger persönlich gerichtet, fehlte es an einer Widerspruchseinlegung durch den Kläger selbst mit der Folge der Bestandskraft des Bescheides und der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zudem ist in der Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages 2007 als erklärende Firma die „Grundstücksgem. S. z. Hd. Herrn A. S.“ angegeben. Von einer von der Beklagten beabsichtigten persönlichen eigenen Beitragspflicht durch den angegriffenen Bescheid vom 23. November 2011 konnte der Kläger daher nicht ausgehen und ist tatsächlich auch davon nicht ausgegangen.

Demgegenüber ist die vom Kläger gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des Grundstücks gewesen, nicht entscheidungstragend, weil es nicht auf die Frage der Einträge im Grundbuch, sondern auf die Frage der Adressierung (und Auslegung) des Bescheides ankommt. Es kommt damit auch nicht entscheidend darauf an, ob der vom 6. Senat unter dem Az. 6 CS 07.608 entschiedene Fall einen anderen Sachverhalt betroffen hat. Entscheidend ist vorliegend lediglich, ob mit der Bescheidsadressierung an den Kläger persönlich adressiert worden ist. Dies ist nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht der Fall.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres klären. Die Frage der Auslegung der Adressierung eines Bescheides ist entgegen der Auffassung der Klägerseite keine Aufgabe, die eine signifikante Abweichung vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle aufweist.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es geht vorliegend um eine einzelfallbezogene Auslegung der Adressierung eines Fremdenverkehrsbeitragsbescheides. Die vom Kläger insoweit formulierte Frage - „Ist eine GbR beitragspflichtig, wenn weder sie noch ihre Gesellschafter als solche als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, sondern einzelne Miteigentümer“ - ist vorliegend schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil im vorliegenden Verfahren nicht die Frage der Beitragspflichtigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die Frage der Adressierung des streitgegenständlichen Bescheides an den Kläger persönlich inmitten steht.

4. Ein Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht den Sachvortrag, wonach auch er, nicht jedoch die GbR Eigentümerin der Immobilie sei, übergangen habe, was sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen ergebe. Dieser Sachvortrag sei auch entscheidungserheblich gewesen, da der Bescheid nach dem objektiven Empfängerhorizont als an den Kläger gerichtet anzusehen gewesen sei, da weder die GbR noch die Gesellschafter als solche Eigentümer gewesen seien.

Aus dem klägerischen Vortrag kann nicht geschlossen werden, das Verwaltungsgericht hätte dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Deshalb muss das Gericht in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach seiner Meinung dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist. Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BVerwG v. 18.10.2006 - 9 B 6/06 - NVwZ 2007, 216/218; BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 3 B 17/11 - juris m. w. N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für die gerichtliche Prüfung der vorzunehmenden Auslegung des ergangenen Bescheides kam es nämlich ersichtlich nicht auf Eintragungen im Grundbuch an, sondern auf die Frage, wie die Worte „Grundstgem. S. z. Hd. Herrn A. S.“ zu verstehen sind und tatsächlich auch verstanden wurden. Der vom Verwaltungsgericht ausgelegte Bescheid stellt auf irgendwelche Grundbucheintragungen ersichtlich nicht ab. Für die Auslegung der Adressierung des Bescheides kam es deswegen auf im Bescheid nicht dargestellte Grundbucheintragungen nicht an, die im Übrigen auch bei der Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages keine Rolle gespielt haben, weil auslösendes Moment für den Fremdenverkehrsbeitrag nicht der Grundbucheintrag, sondern die tatsächliche Erzielung eines Gewinns aus unternehmerischer Tätigkeit ist. Das Ausgangsgericht hatte insoweit keine Veranlassung, in seiner Entscheidung auf die nun vom Kläger als Verfahrensmangel aufgeworfene Frage, die für das Verfahren nicht von zentraler Bedeutung war, näher einzugehen. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde hierdurch nicht verletzt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. mit § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.