Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 4 CS 15.749

bei uns veröffentlicht am12.06.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.687,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen einen für das Jahr 2011 ergangenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 über einen Gesamtbetrag von 302.750 Euro.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller persönlich sowie seinem jetzigen Bevollmächtigten jeweils mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und trug vor, ihm sei hinsichtlich der genannten Forderung die Vollstreckung angedroht worden. Er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was dieser aus ihm unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Er schreibe daher nunmehr in eigener Sache mit der dringenden Bitte um Aussetzung der Vollziehung, bis eine korrekt ermittelte Berechnungsgrundlage vorliege.

Laut Aktenvermerk sprach der Antragsteller am 31. Oktober 2014 auch persönlich bei der Antragsgegnerin vor, um noch nachträglich Widerspruch einzulegen. Er sei bisher davon ausgegangen, dass sein Steuerberater dies getan habe. Dass dies nicht passiert sei, könne er nicht verstehen. Mit einem anlässlich der Vorsprache übergebenen handschriftlichen Schreiben vom 31. Oktober 2014 widerrief der Antragsteller die Zustellungsvollmachten an seinen Bevollmächtigten und an seinen Steuerberater.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Einen Widerspruch habe der Antragsteller nicht eingelegt.

Am 15. Dezember 2014 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 18. August 2014 erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Bescheid sei in mehreren Punkten offensichtlich grob rechtswidrig. Der Antragsteller selbst habe den Sachverhalt in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2014 vorgetragen. In diesem Schreiben sei die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, über den bisher nicht entschieden worden sei. Im Übrigen sei in dem Schreiben des Antragstellers auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten. Die Antragsgegnerin habe Bescheide an den Bevollmächtigten des Antragstellers in Angelegenheiten zugestellt, mit denen er zu keinem Zeitpunkt befasst gewesen sei; er habe eine Vollmacht nur für das Jahr 2012 vorgelegt. Es sei dadurch ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden, das auch angesichts des Gesundheitszustands des Antragstellers erst jetzt habe geklärt werden können.

Mit Beschluss vom 10. März 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Der Bescheid vom 18. August 2014 sei bereits bestandskräftig, da der Antragsteller dagegen bis zum Ablauf der Monatsfrist am 22. September 2014 weder rechtzeitig Widerspruch erhoben noch Klage eingelegt habe. Der jetzige Bevollmächtigte, dem der Bescheid zugestellt worden sei, sei zuvor im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 21. Juni 2013 für den Antragsteller tätig geworden. Falls er dennoch, wie vorgetragen, für den das Jahr 2011 betreffenden Beitragsbescheid nicht bevollmächtigt gewesen sei, wäre es an dem Antragsteller selbst gewesen, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen, da auch ihm der Bescheid zeitgleich zugestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2, § 60 VwGO komme nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag des Antragstellers sei mangels rechtzeitigen Vortrags der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen und mangels Glaubhaftmachung dieser Tatsachen unzulässig. Den Ausführungen im Schreiben vom 30. Oktober 2014 lasse sich nicht entnehmen, wann der Antragsteller tatsächlich von dem Bescheid Kenntnis genommen habe, wann er seinen Steuerberater um die Einlegung von Rechtsmitteln gebeten habe und ob der Wiedereinsetzungsantrag die 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO wahre. Nach dem Vortrag scheine allein ein Verschulden des Steuerberaters vorzuliegen, der trotz Aufforderung nicht tätig geworden sei. Ein solches Verschulden müsse sich der Antragsteller nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auch aus dem Antragsschriftsatz vom 15. Dezember 2014 ergebe sich nicht, inwieweit Wiedereinsetzungsgründe vorlägen und ob die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Der Antragsteller trägt vor, eine Wiedereinsetzung sei hier nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Antragsteller habe sich zwar durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2013 einer zweiten Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag wegen der Veräußerung seiner Immobilie widersetzt. Dies mache aber nicht die Angabe unglaubwürdig, dass er darüber hinaus nicht bevollmächtigt gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe damals lediglich eine Klärung im Hinblick auf das ruhende Verfahren bezüglich des Bescheids für das Jahr 2012 herbeiführen wollen. Die Antragsgegnerin habe die jeweiligen Bevollmächtigungen nicht beachtet, z. B. auch bei der Adressierung eines Grundsteuerbescheids. Die Nichtbeauftragung des Bevollmächtigten mit der gesamten Angelegenheit der Bescheide 2011 und 2012 sei auf die prekäre finanzielle Situation des Antragstellers zurückzuführen. Da der angegriffene Bescheid auf einer Steuerschätzung beruhe, habe er irrig ein rein steuerrechtliches Problem angenommen und geglaubt, sein Steuerberater werde ggf. notwendige Schritte einleiten. Den akuten Handlungsbedarf habe er erst bei der Vollstreckung erkannt und mit Schreiben vom 9./10. Dezember 2014 seinen Bevollmächtigten beauftragt, dagegen vorzugehen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme, dass der Bescheid vom 18. August 2014 mit Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist bestandskräftig geworden ist, in Frage zu stellen. Wäre der Bevollmächtigte des Antragstellers entsprechend seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids tatsächlich nicht empfangsberechtigt gewesen, so wäre zwar die Zustellung an ihn ins Leere gegangen. Dies würde aber nichts daran ändern, dass der Bescheid nachweislich auch dem Antragsteller persönlich am 20. August 2014 zugestellt und damit wirksam bekannt gegeben wurde, so dass mit Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist am 22. September 2014 die Bestandskraft eingetreten ist.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe dargelegt worden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Selbst wenn in dem schriftlich gestellten Antrag vom 30. Oktober 2014 auf „Aussetzung der Vollziehung“ (§ 80 Abs. 4 VwGO) zugleich die konkludente Einlegung eines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom 18. August 2014 läge und die vorherige Bezugnahme auf das „unerklärliche“ Unterlassen des Steuerberaters insoweit als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die bereits verstrichene Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO) gedeutet werden könnte, fehlte es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, derentwegen der Antragsteller an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war. Seine bloße Erwartung, der Steuerberater werde von sich aus „die üblichen Rechtsmittel“ einlegen, reichte jedenfalls nicht aus, um ein Verschulden auszuschließen. Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Wahrung seiner Rechte eines Bevollmächtigten - wie hier des Steuerberaters -, so muss er sich dessen Verschulden gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. EL Oktober 2014, § 60 Rn. 23 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte von der gebotenen Einlegung eines Rechtsbehelfs absieht, obwohl er dazu nach der erteilten Vollmacht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.1984 - 9 B 15204/82 - juris Rn. 2). Dass hier ein sonstiger, von dem bevollmächtigten Steuerberater nicht zu vertretender Grund ursächlich dafür gewesen sein könnte, dass gegen den Bescheid vom 18. August 2014 nicht bis zum Ablauf der Monatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist weder vom Antragsteller und seinem jetzigen Bevollmächtigten vorgetragen worden noch aus den Umständen ersichtlich. Da es hiernach ausgeschlossen erscheint, dass im noch anhängigen Hauptsacheverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, muss die noch anhängige Anfechtungsklage als unzulässig angesehen werden, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben kann.

b) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, die in der Antragsschrift vom 15. Dezember 2014 vorgetragenen Tatsachen legten (sogar) eine Nichtigkeit des für das Jahr 2011 ergangenen Beitragsbescheids vom 18. August 2014 nahe, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Zwar wird die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt trotz der in § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage grundsätzlich für zulässig angesehen, so dass auch eine gerichtliche Anordnung des Suspensiveffekts entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 3, § 80 Rn. 5 m. w. N.). Auch nichtige (und damit nicht bestandskraftfähige) Verwaltungsakte können jedoch nur innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen angefochten werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 74 Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 12.5.1998 - 12 A 12501-97 - NVwZ 1999, 198 m. w. N.; BFH, U.v. 26.6.1985 - IV R 62/83 - NVwZ 1987, 359). Da hier innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein Rechtsbehelf eingelegt wurde und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, käme auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Nichtigkeit des Bescheids eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht in Betracht.

Davon abgesehen hat der Antragsteller weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren Gründe genannt, die für eine Nichtigkeit des das Jahr 2011 betreffenden Bescheids sprechen könnten. Wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, war sie berechtigt, die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auf der Grundlage der vom zuständigen Finanzamt für das betreffende Jahr mitgeteilten Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen festzusetzen, nachdem dazu vom Antragsgegner trotz Anfrage keine Angaben gemacht worden waren. Dass sich diese Bemessungsgrundlage im Falle eines (ganz oder teilweise) erfolgreichen Einspruchs des Antragstellers gegen den Finanzamtsbescheid vom 16. Juli 2013 nachträglich ändern und damit u. U. eine Anpassung des streitgegenständlichen Bescheids geboten sein könnte, bedeutet nicht, dass der Bescheid über den Fremdenverkehrsbeitrag als rechtswidrig oder gar als nichtig anzusehen wäre. Auch die Frage, ob dem Antragsteller aufgrund ein und desselben Vorgangs (Betriebsveräußerung) in zwei verschiedenen Steuerjahren (2012 und 2011) jeweils Einkünfte zugerechnet werden können, bedarf in erster Linie der Klärung durch das zuständige Finanzamt.

c) Soweit der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat, muss dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zu einem entsprechenden Beschluss nur das „Gericht der Hauptsache“, d. h. das Verwaltungsgericht, befugt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG und Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 4 CS 15.749 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2015 - M 10 S 15.1521

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 185,40 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt di

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.